RS-Aktuell Ausgabe 2020-11

RS-Aktuell Ausgabe 2020-11

Änderung im Impressum erforderlich

(2826) Jede geschäftsmäßig genutzte Internetseite muss bekanntlich auch ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG) enthalten. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten (z. B. auch bei Produktinformationen) ist die Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages erforderlich. Dort hieß es bis dato: „Inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Max Mustermann“.

Am 7. November ist der Rundfunkstaatsvertrag durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt worden, so dass auch eine Änderung im Impressum erforderlich ist, wenn es wie oben formuliert war.

Allerdings muss nicht verpflichtend die Rechtsgrundlage erwähnt werden, so dass man jetzt formulieren kann: „Inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. Art. 18 Abs. 2 MStV: Max Mustermann“ oder einfacher: „Inhaltlich verantwortlich: Max Mustermann“.

Offene Fragen zur Umsatzsteuersenkung

(2827) Die temporäre Umsatzsteuer-Senkung im zweiten Halbjahr 2020 hat zu weiteren Fragestellungen bei den Unternehmen geführt. Diese dürften durch ein weiteres Anwendungsschreiben des BMF vom 4. November beantwortet sein.

Für das Handwerk sind daraus u.a. folgende Punkte zu erwähnen:

a.)  Voraus-/Anzahlungsrechnungen

Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer nach dem Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent berechnet, das Entgelt jedoch erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt wurde, schuldet der Leistende die Mehrsteuer. Der Leistungsempfänger ist insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da es sich um keine gesetzlich geschuldete Steuer handelt.

b.)  Kumulierte Voraus-/Anzahlungsrechnungen

Sofern in Fällen von kumulierten Voraus- und Anzahlungsrechnungen in einer bereits gestellten Rechnung die Steuer nach einem zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Steuersatz berechnet worden ist, ist die Berechnung dieser Steuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Steuer kann nicht in einer beliebigen anderen Voraus- oder Anzahlungsrechnung auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz geändert werden.

Werden kumulierte Anzahlungsrechnungen gestellt, muss stets von den bisher geleisteten Netto-Beträgen ausgegangen werden. Auf den verbleibenden Netto-Betrag ist der zum Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Entgeltvereinnahmung gültige Umsatzsteuer-Satz zu berechnen. Weicht der zum Zeitpunkt der Leistungsvollendung gültige Umsatzsteuersatz davon ab, so ist in der Schlussrechnung und der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer auf die betreffenden Anzahlungen zu korrigieren.

Wünscht der Kunde zu einem früheren Zeitpunkt eine Erstattung zu viel gezahlter Umsatzteuer vom Unternehmer, hat dieser die Möglichkeit, die ursprünglichen Anzahlungsrechnungen zu korrigieren und die Anzahlungen dem Steuersatz zu unterwerfen, der bei Leistungsvollendung gültig sein wird. In diesem Fall ist die zu viel gezahlte Steuer an den Kunden zurückzuzahlen und die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde, zu berichtigen.

c.)  Wiederkehrende Leistungen

Von dem Begriff der Dauerleistung werden wiederkehrende Leistungen nicht erfasst, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden. Diese Leistungen werden am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt.

Dies gilt z. B. für jährliche Wartungsverträge. Es handelt sich nicht um eine Dauerleistung, da keine durchgehende Leistungsbereitschaft bzw. -erbringung geschuldet wird, sondern um eine zeitpunktbezogen zu erbringende Tätigkeit, die lediglich zivilrechtlich in ein Dauerschuldverhältnis gekleidet ist. Der Steuersatz richtet sich nach dem Tag der Leistungserbringung.

Bei Unklarheiten zu diesen oder anderen Fragen sollte stets die Steuerberaterin bzw. der Steuerberater kontaktiert werden.

Steuerliche Behandlung von Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

(2828) Ein neues Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26. Oktober erläutert zwei Themen, nämlich den steuerfreien Corona-Bonus von 1.500 Euro und die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

  • Corona-Sonderzahlung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Diese neue Vorschrift hat als Spezialvorschrift Vorrang zur Steuerbefreiungsvorschrift für Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln. Diese beiden Steuerbefreiungsvorschriften können also nicht nebeneinander beansprucht werden.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der Steuerfreiheit für die Corona-Sonderzahlung in Anspruch genommen werden.

b.)  Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung zu einer Corona-Sonderzahlung.

Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung leistet, fallen unter keine Steuerbefreiungsvorschrift.

Corona-Sonderregelungen zu Pflegezeiten

(2829) Die zunächst bis Ende September 2020 befristeten Sonderregelungen für Corona-bedingte Pflegesituationen sind im Rahmen des sog. „Krankenhauszukunftsgesetzes“ rückwirkend zum 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Dies bedeutet insbesondere:

  • Wer Corona-bedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, erhält auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.
  • Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Eine Anrechnung auf Arbeitstage, für die das gewöhnliche Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen werden kann, findet nicht mehr statt.
  • Neu ist, dass Restzeiten einer Corona-bedingt in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit nach Auslaufen der Sonderregelungen einmalig für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen beansprucht werden können.
  • Die Familienpflegezeit muss spätestens am 1. Dezember 2020 beginnen und am 31. Dezember 2020 enden. Für die Pflegezeit gilt nur die Beendigung zu Ende 2020.
  • Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat vorübergehend unterschritten werden.

Für die Beantragung einer solchen Auszeit ist die Textform zu wahren. Es gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit findet keine Anwendung.

Zweite Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

(2830) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 30. Oktober 2020 eine zweite Förderrichtlinie zur Auftrags- und Verbundausbildung im Rahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ veröffentlicht. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende temporär übernehmen, wenn der ursprüngliche Ausbildungsbetrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist. Der aufnehmende Betrieb oder die Bildungsstätte können eine einmalige Prämie in Höhe von 4.000 Euro für jeden interimsweise übernommenen Auszubildenden beantragen. Die Auftrags- und Verbundausbildung muss mindestens sechs Monate dauern.

Förderfähig sind Anträge bis Ende Juni 2021, um die Fortführung von Ausbildungsverhältnissen zu gewährleisten, die (akut) aufgrund der Corona-Pandemie gefährdet sind. Jedoch muss die wirtschaftliche Betroffenheit des Ausbildungsbetriebs im Jahr 2020 nachgewiesen werden.

Handwerkskammern müssen einerseits die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses und der vereinbarten Ausbildungsvergütung durch den Stammausbildungsbetrieb und andererseits die Geeignetheit des aufnehmenden Betriebs, der Bildungsstätte oder des Ausbildungsdienstleisters bescheinigen.

Ab sofort kann die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) beantragt werden.

Änderungen bei der Ausbildungsprämie plus

(2831) Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Ausweitung der förderfähigen Ausbildungsverhältnisse nach einem Betriebswechsel vorgenommen und das in ihrer FAQ-Liste zur Ausbildungsprämie (plus) veröffentlicht.

Es können nun auch Ausbildungsverhältnisse mit der Ausbildungsprämie (plus) gefördert werden, die zwischen dem 1. August 2020 und 15. Februar 2021 begonnen haben, wenn die oder der Auszubildende im selben Zeitraum den Ausbildungsbetrieb wechselt. Diese neue Regelung setzt nicht länger voraus, dass das Ausbildungsverhältnis im ersten Ausbildungsbetrieb während der Probezeit gekündigt worden sein muss.

Die FAQ-Liste des Handwerks für die Erstellung der erforderlichen Kammerbescheinigungen wurde entsprechend angepasst und kann in der aktualisierten Fassung auch auf den Internetseiten des ZDH abgerufen werden.

Nachbesserungen im KfW-Schnellkredit

(2832) Seit April 2020 können Betriebe Mittel über den KfW-Schnellkredit beantragen, der mit einer 100prozentigen Haftungsfreistellung der KfW ausgestattet ist. Diese Darlehensmittel waren bisher Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten vorbehalten, was unser Dachverband ZDH deutlich kritisiert hat. Mit der seit dem 9. November gültigen Erweiterung des Förderprogramms auf alle Betriebe wird die Förderlücke für Kleinbetriebe des Handwerks nun endlich geschlossen.

Eine Abstufung im Zusammenhang mit der Beschäftigtenzahl wird künftig lediglich bei der Darlehenshöhe vorgenommen. Betriebe können bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes aus 2019 im Rahmen des Schnellkredites beantragen, wobei die absolute Höhe wie folgt festgelegt ist:

  • bis zu 300.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten,
  • bis zu 500.000 Euro bei mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten,
  • bis zu 800.000 Euro bei mehr als 50 Beschäftigten.

Maßgeblich sind wie bisher die jeweiligen Vollzeitäquivalente per 31. Dezember 2019. Mitarbeiter mit mehr als 30 Wochenarbeitsstunden und Auszubildende erhalten hierbei den Faktor 1, Mitarbeiter mit weniger Wochenarbeitsstunden werden anteilig gezählt. Leih- und Fremdarbeiter werden bei der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

Zusätzlich müssen die antragstellenden Betriebe mindestens seit Januar 2019 am Markt sein und entweder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Abweichen können hiervon Betriebe, die einen kürzeren Zeitraum am Markt sind.

Der Darlehensantrag wird nicht bei der KfW, sondern bei der Hausbank gestellt. Gleichwohl sind auf den Seiten der KfW die vorbereitenden Antragsunterlagen elektronisch verfügbar.

Das Schnellkreditprogramm ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet; Antragstellungen sollten aus Abwicklungsgründen bis spätestens 30. November 2020 bei der Hausbank erfolgen. Allerdings gibt es bereits Planungen, den KfW-Schnellkredit bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.

Nachgebessert wurden auf Drängen des ZDH auch die Bedingungen zur Kombination mit anderen Förderprogrammen; eine Kombination mit den aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken ist nun nicht mehr ausgeschlossen.

Des Weiteren ist zusätzlich die Möglichkeit geschaffen worden, den KfW-Schnellkredit in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Diese Neuregelung wird auch für Bestandsverträge übernommen.

Für weitere Details verweisen wir auf die FAQ-Liste des ZDH.

Werbemittelportal überarbeitet und mit neuen Plakaten

(2833) Ende November ist es soweit: Das neu gestaltete Werbeportal des Handwerks https://werbemittel.handwerk.de/ geht online.

Neben einer völlig überarbeiteten Oberfläche und Navigation soll eine zeitgemäße Filterfunktion besser zu den relevanten Vorlagen und Produkten führen. 
Neben den technischen Neuerungen wird das Portal auch mit einem ergänzten Motivangebot aufwarten:

Ein neues Vorlagen-Paket mit der Headline „Ihre Profis vor Ort“ können Handwerksbetriebe nutzen, um ihre regionale Verankerung in den Mittelpunkt zu stellen. Die Plakate und Social-Media-Postings können wie gewohnt mit Bild und Text individualisiert werden.

Wie bisher wird das Motivangebot auch im neuen Portal sukzessive erweitert. Vorgesehen sind für 2021 u.a. neue Meisterfeiermotive, Angebote zur Azubi-Ansprache sowie unterschiedliche anlassbezogene Motive.

Für Betriebe und Organisationen gibt es im Werbemittelportal neue Kampagnenplakate. Ab sofort gibt es vier Multipicture-Motive in allen DIN-Hochformaten zum Selbstausdruck, als Anzeige (proportional nach Breite skalierbar) und für das Web. Multipicture bedeutet, dass jeweils drei diesjährige Botschafter/innen des Handwerks aus unterschiedlichen Gewerken auf einem Motiv passend zu einem der bekannten Attribute abgebildet sind. Wie gewohnt können im Weißraum Überschrift, Beschreibungstext, Kontaktdaten und Logo individuell hinzugefügt werden.
Mitte November wird es außerdem ein neues Corona-Motiv zum Herunterladen geben. Das für den Publikumsverkehr entwickelte Motiv fordert zum Masketragen in den Geschäftsräumen auf und ergänzt damit die im Frühjahr aufgelegten Corona-Motive.

Aktualisierte Datenschutzinformationen des ZDH

(2834) Um die Anforderungen des Datenschutzes für Handwerksbetriebe übersichtlich zu erläutern, wurden zum einen die dazu bereits veröffentlichten Leitfäden aktualisiert, zum anderen wurden auch neue Dokumente hinzugefügt, nämlich zum Thema Videoüberwachung (mit Mustern für eine Einwilligungserklärung und eine Informationserteilung), ein Löschkonzept für Daten mit einer Übersichtsliste für Aufbewahrungs- und Löschfristen sowie Informationen und Muster bei einer Betriebsnachfolge oder einem Betriebsverkauf. Sämtliche Informationen zum Thema Datenschutz können auf den Seiten des ZDH abgerufen werden.

Neue Arbeitshilfen zum Insolvenzrecht, zur Impressumspflicht und zum Verbraucherrecht

(2835) Der ZDH hat ergänzend zu den bestehenden Informationsunterlagen ein „Praxis Recht“ zum Thema „Sanierungsverfahren der Insolvenzordnung“ erarbeitet. Es bietet einen Überblick über die wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensabläufe.

Darüber hinaus wurden die bereits vorhandenen Publikationen zu den Themen „Impressumspflicht bei Webseiten“ und „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ redaktionell überarbeitet.

Die neuen und aktualisierten sowie weitere Unterlagen stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.

Videoproduktionen von Book Your Video

(2836) Die Firma Book Your Video GmbH & Co. KG von Reinhold und Carolin Kober aus Bad Wörishofen bietet Videoproduktionen u.a. für die Rollladen- und Sonnenschutzbranche. Der professionelle Web-TV-Dienstleister mit über einem Jahrzehnt journalistischer Branchenerfahrung hilft dabei, mit Videoclips gut gerüstet in die neue Frühjahrs- und Sommersaison zu starten. Er bietet von der Messepräsentation bis zum hochwertigen Unternehmensfilm jedes persönlich gewünschte Bewegtbildformat – einschließlich Drehbuch, dem richtigen Setting und auf Wunsch Nachvertonung und musikalischer Untermalung.

Nähere Infos unter www.bookyourvideo.com.

Ausbildungsmarktkennzahlen Oktober

(2837) Von Januar bis Oktober 2020 wurden in den Lehrlingsrollen 130.711 Ausbildungsverträge neu erfasst; das sind 7,3 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum. Im September lag der Rückstand noch bei 8,1 Prozent. Durch die Vermittlung über den eigentlichen Ausbildungsbeginn hinaus, setzte sich der bei den Neuverträgen zu beobachtende Aufholprozess fort.

Die diesjährigen Probleme bei der Ausbildungsvermittlung machen sich in der Bilanz der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum 30. September deutlich bemerkbar. So erfasste die BA zwar rund 39.000 Bewerber und ca. 41.000 betriebliche Ausbildungsstellen weniger als im Vorjahr. Gleichzeitig galten nach BA-Definition am 30. September aber noch 29.349 Ausbildungsbewerber als unversorgt (+19,7 Prozent) und 59.948 Ausbildungsstellen (+12,8 Prozent) als unbesetzt.

Ein positives Jahresergebnis dürfte für die Neuverträge im Handwerk kaum mehr erreichbar sein. Die erneut verschärften Corona-Maßnahmen sind eine zusätzliche Erschwernis. Forcierte Nachvermittlungsaktivitäten können aber gerade in diesem Jahr noch deutliche Effekte auf das Endergebnis haben. Der Ausbildungsmarkt ist noch in Bewegung.

Mindestlohnanpassung

(2838) Das Bundeskabinett hat am 28. Oktober 2020 die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll.

Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, ab 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und ab dem 1. Januar 2022 auf 10,45 Euro je Zeitstunde.

Anstieg bei den Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen und beim Pensions-Sicherungs-Verein

(2839) Vor dem Hintergrund der gesetzlich geplanten Regelungen zu Schließung der Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2021 in Höhe von 1,3 Prozent im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Dies bedeutet eine Erhöhung um 0,2 Prozent zu 2020. Allerdings legt jede Krankenkasse selbst ihren individuellen Zusatzbeitrag fest, so dass dieser sowohl unter als auch über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen kann.

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge hat am 5. November den Beitragssatz für das Jahr 2020 auf 4,2 Promille der Bemessungsgrundlage festgelegt (Vorjahr 3,1 Promille). Auf die Erhebung eines Vorschusses für 2021 wird zunächst verzichtet.

Renovierungswelle – Chancen für das Handwerk nutzen

(2840) Die Europäische Kommission hat am 14. Oktober 2020 ihre Initiative für einen umweltfreundlicheren Gebäudebestand vorgestellt. Die sog. Renovierungswelle ist ein Kernelement des „Green Deal“ und hat zum Ziel, die Sanierungsquote von derzeit rund 1 Prozent pro Jahr bis 2030 und darüber hinaus europaweit mindestens zu verdoppeln. Neben Verbesserungen beim Klimaschutz soll die Initiative konjunkturelle Impulse setzen und ihren Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung nach der Corona-Krise leisten.

Um mindestens eine Verdoppelung der Sanierungsquote zu erreichen, will die Kommission verpflichtende Mindestvorgaben für alle Gebäudearten einführen. Sie bevorzugt dabei umfassende Sanierungen nach hohen Effizienzstandards („Renovierung in die Tiefe“). Der bestehende Energieausweis und der zu schaffende Renovierungspass sollen mehr Gewicht erhalten und digitaler werden.

Zur Finanzierung der Renovierungswelle sollen diverse EU-Förderprogramme beitragen, die künftig auch öffentliche Gebäude auf kommunaler Ebene berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund ambitionierter Klimaziele und der Überwindung des Corona-bedingten Konjunktureinbruchs ist die Renovierungswelle für das Handwerk von großer Bedeutung. Positiv ist, dass die Kommission die Rolle des Mittelstandes bei der Umsetzung der Strategie hervorhebt. Kleine und mittlere Unternehmen dominieren den Bausektor zu über 90 Prozent.

Bereits 2021 sollen zahlreiche einschlägige europäische Rechtsakte überarbeitet werden, darunter die Gebäudeeffizienzrichtlinie, die Energieeffizienzrichtlinie und die Richtlinie für Erneuerbare Energien. Hier gilt es, die besondere Betroffenheit kleinteiliger Betriebsstrukturen sowie die Belange des Handwerks umfassend zu berücksichtigen. Nähere Infos unter www.zdh.de.

Neues Fördermitglied

(2841) Zum 1. November konnten wir die Firma Cisoventex GmbH aus Aachen als neues Fördermitglied begrüßen. Die Firma stellt hochwertige Scherenarmmarkisen her und vertreibt diese. Geschäftsführer ist Georg Nüssgens, BVRS-Ehrenpräsident und Obermeister der Innung Aachen. Herzlich Willkommen!

Runder Geburtstag

(2842) Am 6. Dezember feiert Daniela Lindecke, Geschäftsführerin der Innung Sachsen-Anhalt, ihren 60. Geburtstag. Die besten Glückwünsche nach Halle!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-10

R+T digital 2021

(2804) Ab sofort können sich Aussteller zur R+T digital anmelden! Mit der ersten R+T digital geht die Messe Stuttgart im Februar 2021 neue Wege. Vom 22. bis 25. Februar 2021 erhalten die Teilnehmer der R+T digital die Möglichkeit zur Präsentation neu entwickelter Produktinnovationen auf einer internationalen Plattform und zu einem übergreifenden Wissenstransfer innerhalb der Branche. Ergänzt wird das Format durch hybride Rahmenevents, die sowohl online auf der Plattform der R+T digital gestreamt als auch vor Ort in Stuttgart durchgeführt werden.

Darüber hinaus werden während des Live-Events weitere Themenschwerpunkte, wie Gastronomie, Innovationen, Handwerk und Architektur, aufgegriffen.

Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten gibt es auf http://www.rt-expo.digital

BAU München fällt 2021 als Präsenzmesse aus und findet stattdessen in hybridem Format statt

(2805) Obwohl die Messe München eigenen Angaben zufolge ein bewährtes Hygienekonzept vorweisen kann, wird die BAU, Weltleitmesse für Architektur, Materialien und Systeme, nicht vom 11. bis 16. Januar 2021 als klassische Präsenzmesse stattfinden. Dies ist das ganz klare Votum von Messe München und dem Fachbeirat und Kuratorium der BAU. Vielmehr wird vom 13. bis 15. Januar 2021 ein hybrides Format realisiert, das den Ausstellern die Möglichkeit bietet, ihre Innovationen einem breiten Publikum vorzustellen. Der digitale Teil dieser Veranstaltung wird auch ein wichtiger Bestandteil der klassischen Präsenzmesse BAU 2023 sein. Alle Details sowie Anmeldemöglichkeiten für Aussteller erfahren Sie unter www.bau-muenchen.com.

PR-Workshop in Königswinter

(2806) Am 22. September trafen sich Vertreter des IVRSA und BVRS zum konstruktiven Austausch über die weitere strategische Ausrichtung der PR-Gemeinschaftskampagne. Das Arbeitnehmer-Zentrum in Königswinter bot dafür einen optimalen Rahmen. Gezeigt wurde ein Rückblick auf die im ersten halben Jahr geleistete Arbeit der neuen PR-Agentur R.O.E. Consulting im Bereich Print und Social Media mit anschließender Diskussion der Themen für die künftige Kampagne. Weiter wurde gemeinsam mit manxdesign die Website-Weiterentwicklung von www.rollladen-sonnenschutz.de vorgestellt. Des Weiteren wurde die Ausrichtung des R+S-Tages in 2021 besprochen.

BVRS-Konjunkturumfrage im neuen Format

(2807) Der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e. V. (BVRS) nimmt für Sie als bundesweite Wirtschafts- und Interessenvertretung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk fundiert Stellung zu vielen wirtschaftspolitischen Fragestellungen. Als Grundlage hierzu befragen wir viermal im Jahr unsere Mitgliedsunternehmen zur konjunkturellen Entwicklung. Die Umfrageergebnisse finden eine gute Resonanz in der Presse und Gehör in der Politik.

Damit die Konjunkturumfrage für Sie einfacher zu handhaben ist, führen wir diese seit dem 3. Quartal 2020 online durch.
Per E-Mail erhalten Sie somit nur noch einen entsprechenden Link von uns. Die Umfragen sind binnen zwei Minuten ausgefüllt und werden selbstverständlich anonym und unter Berücksichtigung des Datenschutzes durchgeführt.

Spendenaktion unseres Kooperationspartners ComBusiness

(2808) Unser Kooperationspartner im Telekommunikationsbereich, die Fa. ComBusiness, hat eine Spendenaktion für die Deutsche Kinderkrebshilfe ins Leben gerufen. Dazu wurde eine Althandy-Sammelaktion gestartet. Millionen ausrangierter Handys liegen in deutschen Schubladen und deren Rohstoffe können ggf. recycelt werden. Mit einer Altgerätespende soll auch eine fachgerechte Entsorgung vorgenommen und aktiver Umweltschutz betrieben werden.

Und so geht’s:

  1. Senden Sie Ihre alten Smartphones oder Tablets an: ComBusiness, Inhaber Gernot Moll, Barbarastrasse 22, 46047 Oberhausen.
  2. Ihre Daten werden vom ComBusiness Partner Teqcycle zertifiziert gelöscht und die Geräte weiter verwertet.
  3. Besteht ein Restwert, geht der Erlös zu 100 Prozent an die Deutsche Kinderkrebshilfe.
  4. Wenn Sie ein kostenfreies Zertifikat zur DSGVO-konformen Datenlöschung wünschen, senden Sie bitte die IMEI-Nummer Ihres Gerätes im Vorfeld per E-Mail an info@combusiness.de

Als kleines Dankeschön für Ihre Hilfe bieten ComBusiness eine kostenlose und unverbindliche Analyse Ihrer Mobil- und Festnetzverträge an. Einfach per Telefon unter 0208 – 451 9300 oder info@combusiness.de.

ift startet neuen Fachabschluss „Projektmanager Fenster + Fassade“

(2809) Der neue Fachabschluss „Projektmanager“ ist eine Kooperation zwischen dem Verband Fenster und Fassade (VFF) und dem ift Rosenheim.

Er schließt eine seit langem offene Weiterbildungslücke in der Fenster- und Fassadenbranche. Die Weiterbildung besteht aus einer gesunden und modernen Mischung von Präsenzphasen, live durchgeführten Online-Seminaren und vorproduzierten Aufzeichnungen.

Dieses Konzept reduziert Reisekosten und Abwesenheiten vom Arbeitsplatz ganz erheblich und macht den Fachabschluss hoch attraktiv. Insbesondere die Präsenzphasen, die erstmals neben Rosenheim auch in Frankfurt stattfinden, kommen einer lange erhobenen Forderung der Branche entgegen, nicht alles in Rosenheim durchzuführen.

Mit diesem neuen berufsbegleitenden Fachabschluss eröffnen sich den Absolventen interessante berufliche Perspektiven in der eigenen Karriereplanung. Infos finden Sie unter www.ift-rosenheim.de

Rosenheimer Online-Dialog Fenster und Fassade

(2810) Am 8. Oktober fand der Rosenheimer Online-Dialog statt. Aufgrund der Corona-Problematik konnten die Rosenheimer Fenstertage nicht wie gewohnt stattfinden. Als Ersatz wurde ein kurzweiliges, interaktives und experimentelles Diskussionsformat, das nicht jedes Wort auf die Goldwaage legt, erstellt.

Kritische Information gepaart mit unterhaltendem Charakter war die Devise. Zur Premiere wurde der Rosenheimer Online-Dialog mit einem „Digitalen Meeting-Point“ kombiniert, bei dem Experten des ift für individuelle Beratung zur Verfügung standen.

Sicherlich in Zeiten von Corona eine Bereicherung, auch aus technischer Sicht.

Neue Broschüre: Erfolgreich durch die Krise – Checklisten und Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit im Handwerksunternehmen

(2811) Im ZDH-Arbeitskreis Betriebe in Schwierigkeiten (AKBiS) entwickeln erfahrene Berater der Handwerksorganisation Standards, Methoden und Werkzeuge, um Handwerksbetriebe in der Unternehmenskrise effizient zu unterstützen.

Die neue Broschüre zeichnet aus, dass nicht nur finanzwirtschaftliche Maßnahmen gelistet, sondern auch operative Maßnahmen aufgeführt werden. Die Dokumentation enthält zahlreiche Ratschläge und Tipps, wie rechtliche Risiken in der Krise vermieden werden können.

Die Unterlagen stehen im Ratgeber Unternehmensführung von www.rs-fachverband.de zum Download zur Verfügung.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum Teil verlängert

(2812) Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht als wichtige Maßnahme zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings gilt diese Aussetzung ausdrücklich nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Die bisher ebenso erfassten Fälle der Zahlungsunfähigkeit bleiben nunmehr unberücksichtigt.

Vor dem Hintergrund des steigenden Infektionsrisikos ist eine solche Maßnahme einerseits zwar vertretbar, greift aber zu kurz, weil der Überschuldungstatbestand nur für juristische Personen gilt, so dass Einzelunternehmer davon nicht profitieren können. Andererseits sollte nach Ansicht unseres Dachverbandes ZDH die Aussetzung der Antragspflicht aus Gläubigerschutzgründen nicht über das Jahresende hinaus verlängert werden. 

Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

(2813) Die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nach telefonischer Anamnese endete zum 31. Mai 2020. Nunmehr hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Grundlagenbeschluss formuliert, welche Ausnahmeregelungen in Kraft treten können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen kommt.

Die beschlossene Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen entspricht den Ausnahmeregelungen, die bereits im Frühjahr zeitlich begrenzt galten: Bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik darf die Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. Für diese Ausnahmeregelungen muss der Gemeinsame Bundesausschuss jeweils einen gesonderten Beschluss fassen.

Infektionsschutzgerechtes Lüften

(2814) Die Formel „AHA“ für Abstand, Hygiene und Alltagsmasken hat uns bislang recht gut durch die Pandemie geholfen. Jetzt in der kälteren Jahreszeit kommt noch ein „L“ für Lüften dazu, damit der Infektionsschutz noch wirksamer wird. Die Bundesregierung hat dazu eine Empfehlung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ beschlossen, welche vom Bundesarbeitsministerium, Bundesgesundheitsministerium, dem Robert-Koch-Institut, dem Umweltbundesamt und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erarbeitet wurde. Die Empfehlung umfasst Hinweise zum fachgerechten Lüften und zum Einfluss von Lüftungsanlagen auf die Infektionsprävention und Belegungsdichte und kann hier abgerufen werden.

Überbrückungshilfe II bis Jahresende verlängert

(2815) Entgegen der ursprünglichen Befristung, nach der die Antragstellung für den Leistungszeitraum Juni bis August 2020 am 30. September 2020 enden sollte, hat die Bundesregierung nun beschlossen, die Corona-Überbrückungshilfe bis Ende des Jahres fortzuführen. Gleichzeitig werden die Konditionen leicht verbessert.

Im Einzelnen:

  1. Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II umfasst die Monate September bis Dezember 2020.
  2. Antragsberechtigt waren bisher Betriebe, die einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum nachweisen konnten. Hier wurde nachjustiert: Nun sind Betriebe antragsberechtigt, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
  3. Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe Positivliste unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten liegt, nunmehr auf 20 Prozent angehoben.
  4. Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe wird auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ermittelt, wobei die jeweilige Zuschusshöhe angepasst wird. Konkret bedeutet dies:
  • 90 Prozent der Fixkosten (bisher 80 Prozent) bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten (bisher 50 Prozent) bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

Insgesamt wird es also bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 Prozent keine Erstattung geben.

  1. Der maximale Förderbetrag liegt auch in der Überbrückungshilfe II bei 50.000 Euro je Monat, insgesamt also bei maximal 200.000 Euro. Allerdings wurde hier im Sinne der Kleinst- und Kleinbetriebe nachgebessert: Bisherige Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9.000 Euro) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15.000 Euro) entfallen künftig.
  2. Auch bei der Überbrückungshilfe II bleibt es bei der Antragstellung über die sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die auch die Schlussrechnung erstellen. Neu ist nun, dass im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachschusspflicht eingeräumt wird, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.

Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass auf Grund der notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen sowie der Abstimmung mit den Ländern spätestens ab Mitte Oktober 2020 eine Antragstellung möglich ist.

Deutscher Arbeitsschutzpreis 2021

(2816) Anfang Oktober hat die Bewerbungsphase für den Deutschen Arbeitsschutzpreis 2021 begonnen. Der Deutsche Arbeitsschutzpreis zeichnet alle zwei Jahre vorbildliches Engagement im Bereich der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit aus. Bewerben können sich Unternehmen aller Größen und Branchen sowie Einzelpersonen, die sich in besonderem Maße im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz engagieren.

Ausgezeichnet werden vorbildhafte technische, strategische, organisatorische und kulturelle Lösungen zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ausrichter sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Insgesamt gibt es Preisgelder im Wert von 50.000 Euro zu gewinnen. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Februar 2021. Nähere Informationen zur Bewerbung finden Sie hier.

Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender Aufrüstung von Kassen

(2817) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 11. September 2020 nochmals klargestellt, dass es am Fristlauf 30. September 2020 festhalten will und die von den Ländern erlassenen Verfügungen, die eine stillschweigende Verlängerung bis längstens 31. März 2021 vorsehen, für nicht statthaft ansieht.

Allerdings haben am 23. September 15 Bundesländer verlautbaren lassen, dass diese an den Regelungen über die Verlängerung der Frist weiterhin festhalten. Eine Übersicht inklusive Fundstellen und Informationsschreiben der Länder hat der ZDH auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob das BMF mit einer allgemeinen Weisung die Länder zur Rücknahme der Allgemeinverfügungen bzw. Erlasse auffordert. Solange ein Erlass/Allgemeinverfügung eines Bundeslandes jedoch nicht ausdrücklich zurückgenommen wird, bleibt es bei der Gültigkeit. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen zeitnah auf dem Laufenden halten.

Kfz-Steuer – Leichte Nutzfahrzeuge werden wieder wie Lkw besteuert

(2818) Der Deutsche Bundestag hat am 17. September 2020 den Entwurf der Bundesregierung für eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes angenommen. Damit wird – neben einer Neuausrichtung der Kfz-Steuer – u. a. auch die Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG abgeschafft, nach der leichte Nutzfahrzeuge mit mehr als drei Sitzen bei Überwiegen der Personenbeförderungsfläche wie Pkw besteuert wurden. Sie hat in den vergangenen zwei Jahren zu massiven bürokratischen Belastungen für viele Handwerksbetriebe geführt:

Seit Ende 2018 filtert der Zoll mittels einer eigens hierfür geschaffenen Software diejenigen leichten Nutzfahrzeuge heraus, die über mehr als drei Sitze verfügen. Aufgrund dieses Vorgehens bekamen viele Handwerksbetriebe geänderte Kfz-Steuerbescheide mit einer deutlich höheren Steuer zugestellt. Sie mussten daraufhin ihre Fahrzeuge beim Zoll vorführen, um nachzuweisen, dass das Flächenverhältnis ihres Fahrzeugs dennoch eine Besteuerung als Lkw zulässt.

Der ZDH hat sich deshalb nachdrücklich für eine Abschaffung dieser Sonderregelung eingesetzt, die jetzt gelungen ist.

Der Zoll hat mitgeteilt, dass die aufgrund des § 18 Abs. 12 KraftStG erhöhten Kfz-Steuerbescheide automatisch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geändert werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings wird um etwas Geduld gebeten, da die entsprechende Software voraussichtlich erst im Januar 2021 zur Verfügung stehen wird. Der Zoll wird dann damit beginnen, die Bescheide nach und nach zu ändern.

Verlängerung der sog. Westbalkanregelung

(2819) Im August 2020 hatte der Deutsche Bundestag über die Verlängerung der so genannten Westbalkanregelung um weitere drei Jahre bis Ende 2023 entschieden. Der Bundesrat hat nunmehr am 9. Oktober 2020 der zugrundeliegenden Sechsten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung zugestimmt.

Durch die Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Informationen zum verspäteten Ausbildungsbeginn

(2820) Das Matching auf dem Ausbildungsmarkt ist im Vermittlungsjahr 2019/20 Corona-bedingt verspätet. Es ist zu vermuten, dass mehr Ausbildungsverhältnisse als sonst erst nach Beginn des Ausbildungsjahres starten.

Ein verspäteter Ausbildungsstart ist grundsätzlich problemlos möglich. Eine Frist, bis zu der eine Ausbildung spätestens begonnen haben muss, gibt es nicht. Dennoch sollte beachtet werden, dass ggf. am Ende der Ausbildung der für das betroffene Ausbildungsjahr vorgesehene Prüfungstermin nicht erreicht werden kann und der nächste Prüfungstermin unter Umständen erst deutlich nach Ende der Ausbildungszeit liegt. Wir empfehlen, dies frühzeitig in den Blick zu nehmen.

Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, die Ausbildung um die Dauer zu verkürzen, die sie verspätet begonnen hat. Dies kann insbesondere für leistungsstarke Jugendliche eine geeignete Option sein. Eine solche individuelle Verkürzung bedarf eines Antrages bzw. der vertraglichen Vereinbarung sowie der Berücksichtigung bei der Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplanes, da alle in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte in entsprechend verkürzter Zeit zu vermitteln sind. Die Verkürzung der Ausbildungszeit kann bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Erfolgt die Entscheidung zur Verkürzung der Ausbildungszeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit – von beiden Vertragsschließenden unterzeichnet – bei der zuständigen Kammer einzureichen.

Fachkräftesicherung: neues Internetangebot des ZDH „Handwerk attraktiv“

(2821) In den letzten Jahren klagen viele Mitgliedsbetriebe über Fachkräftemangel. Teilweise verursacht der zunehmende Mangel an Personal auch Umsatzeinbußen.

Aus gutem Grund hat daher der ZDH einen ganzen Internetauftritt dem Thema gewidmet: Unter https://uih.zdh.de/ findet der interessierte Unternehmer zahlreiche Materialien rund um die fünf Erfolgsfaktoren

  • wertschätzende Unternehmenskultur und Mitarbeiterführung,
  • Vergütung und finanzielle Aspekte,
  • Betriebsklima,
  • Perspektiven, Karriere, Weiterbildung sowie
  • Flexibilität, Vereinbarkeit Beruf-Familie, Gesundheit.

Dazu gehört auch ein „Online-Werkzeugkoffer“ mit verlinkten Best-Practice-Beispielen und einer großen Anzahl von Handlungshilfen aus den verschiedenen Kammern.

GoBD: zwei neue Leitfäden

(2822) Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) gelten ursprünglich verbindlich seit Anfang 2015 für alle bilanzierenden Unternehmen sowie für Einnahmen-Überschuss-Ermittler. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 hatte das BMF eine überarbeitete Fassung vorgelegt. Die neuen GoBD gelten seit Anfang 2020. Änderungen bzw. Ergänzungen gab es insbesondere zu den Themen:

  • GoBD in Kleinstunternehmen,
  • cloudbasierte Software,
  • Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle,
  • Grundaufzeichnungen,
  • gemeinsame Aufzeichnung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen,
  • identische Mehrstücke derselben Belegart, hybride Formate,
  • mobiles Scannen,
  • Aufbewahrung im Inhouse-Format,
  • Einschränkung des Datenzugriffs nach einem Systemwechsel.

Einen überarbeiteten Leitfaden erhalten Sie kostenfrei hier.

Digitalisierung: KDH bietet Seminare und Einzelcoaching

(2823) Das Kompetenzzentrum Digitales Handwerk (KDH) bietet aktuell unter https://www.handwerkdigital.de/ Veranstaltungen eine Vielzahl von Online-Seminaren zu verschiedensten Themen der Digitalisierung an. Die Seminare sind kostenfrei.

Darüber hinaus können hier Termine für ein 1-stündiges Einzelcoaching zu den Themen „Prozessdigitalisierung“ oder „Geschäftsmodelle“ vereinbart werden. Auch diese Beratung per Videochat ist kostenfrei.

Neuer Vorstand des Zentralverbandes Raum und Ausstattung (ZVR)

(2824) Die Mitgliederversammlung des ZVR hat am 26. September in Fulda einen neuen Vorstand gewählt: Neuer Präsident ist Obermeister Ralf Vowinkel aus Rheinland-Pfalz. Erster Vizepräsident ist Obermeister Olaf Rosenbaum aus Hessen und zum zweiten Vizepräsidenten wurde der stellvertretende Obermeister und Sattler Ralph Waskey aus Baden-Württemberg gewählt.

Runder Geburtstag

(2825) Am 11. November 2020 feiert Jan Echtermeyer, stellvertretender Obermeister und Delegierter der Landesinnung Schleswig-Holstein/Hamburg, seinen 50. Geburtstag. Dem Jubilar die besten Glückwünsche von Bonn nach Ahrensburg!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-09

Angebot für Berufskleidung

(2783) Nachdem die Kooperation für Mietbekleidung mit CWS Boco im letzten Jahr ausgelaufen ist, haben wir mit unserem neuen Kooperationspartner BAMAKA AG ein eigenes Sortiment an Arbeitsbekleidung für unsere Mitglieder zusammengestellt. Hierbei handelt es sich aufgrund der verstärkten Nachfrage nunmehr um Kaufbekleidung.

Sie finden ab sofort jeweils Hosen und Shirts bzw. Jacken im Online Shop auf www.bamaka.de. Falls Sie noch nicht registriert sind, können Sie das jetzt kostenfrei und unverbindlich auf www.bamaka.de/registrierung vornehmen.

Um einen möglichst einheitlichen Auftritt der Arbeitsbekleidung zu gewährleisten, haben wir uns für die Farbe anthrazit/schwarz entschieden. Auf den Oberteilen ist jeweils auf der linken Seite, in Höhe der Brusttasche, das RS-Fachbetriebslogo aufgebracht. Auf der rechten Seite sowie auf der Rückseite bleibt genügend Platz für Ihr Firmenlogo und Bezeichnungen bzw. Namen. Gerne organisiert die BAMAKA AG ebenfalls die Aufbringung Ihrer Firmen-Logos nach individueller Abstimmung mit Ihnen. 

Zum Auftakt erhalten alle Verbandsmitglieder einen Willkommensrabatt von 5 Prozent auf das gesamte Bekleidungssortiment im BAMAKA Online-Shop. Geben Sie hierzu bei Ihrer Bestellung bitte den Gutscheincode R+S4BAMAKA ein.

Wir wünschen uns sehr, dass der einheitliche Auftritt nochmals die Gemeinsamkeit unserer Mitgliedsbetriebe hervorhebt und freuen uns über eine entsprechende Akzeptanz des AngebotesFür Anregungen zur Änderung/Ergänzung des Sortiments sind wir jederzeit dankbar; gerne unter dietrich.asche@rs-fachverband.de oder telefonisch unter 0228 / 95210-18.

Warnmeldung

(2784) Die Kreishandwerkerschaft (KH) Ulm weist auf mehrere E-Mails von Mitgliedsbetrieben hin, die auf ein höchst unseriöses Angebot eines Anbieters aufmerksam machen. Über verschiedene Absender-E-Mails wird von einer angeblichen Firma namens „United Hosting Deutschland“ eine Domainregistrierung für 2020/2021 in Rechnung gestellt, die sich erst im Kleingedruckten als Angebot zum Abschluss eines völlig unnötigen Vertrags für weitere Domain-Zusätze zu erkennen gibt. Es wird daher dringend empfohlen, den Betrag keinesfalls zu überweisen und die Anbieter-Mail einfach zu löschen.

Tag des Handwerks 2020

(2785) Am 19. September findet zum zehnten Mal der Tag des Handwerks statt. In diesem Jahr unter dem Motto: „Wir wissen, was wir tun.“ Der bundesweite Aktionstag wurde 2011 ins Leben gerufen. Ziel des Tags des Handwerks ist es, auf die Bedeutung des Wirtschaftsbereiches mit seinen rund 1 Million Betrieben mit über 130 Ausbildungsberufen aufmerksam zu machen und die Leistung von 5,5 Millionen Handwerkerinnen und Handwerkern zu ehren.

In den vergangenen Monaten hätte das diesjährige Motto kaum besser auf die Arbeit der Handwerkerinnen und Handwerker passen können. Denn das Handwerk hatte einen erheblichen Anteil daran, Deutschland in der Corona-Pandemie am Laufen zu halten.

Gegenüber den Vorjahren werden jedoch leider die bundesweiten Veranstaltungen wie Tage der offenen Tür, Straßenfeste oder Azubi-Speeddatings ausfallen müssen. Stattdessen wird der Tag des Handwerks online stattfinden, mit einem 24-Stunden-Video-Projekt, das ab 19. September auf www.tdh2020.de zu sehen sein wird.

Erneut gibt es eine Beilage zum Handwerk in der BILD am Sonntag (Erscheinungsdatum war 13. September).

Ermöglicht wird dies durch starke Partner des Handwerks, die mit ihren Anzeigenschaltungen die Finanzierung der Beilage sicherstellen und damit auch ein Signal des Zusammenhalts an das Handwerk senden.

Bedingt durch die Corona-Pandemie ist die Umsetzung der BamS-Beilage jedoch auch von besonderer Kurzfristigkeit geprägt. Daher gibt es in diesem Jahr keine Bestellmöglichkeit für Zusatzexemplare. Dafür werden die wesentlichen Inhalte der Beilage erstmals für 14 Tage auf der Webseite der Bild gespiegelt. Zudem ist das Handwerk prominent auch auf der Startseite von bild.de platziert.

Internationale Handwerksmesse 2021: Beteiligung am „Land des Handwerks“

(2786) Ab September finden in Bayern wieder Messen statt und auch die Gesellschaft für Handwerksmessen (GHM) plant fest mit der Durchführung der Internationalen Handwerksmesse (I.H.M.) in München, der Leitmesse des deutschen Handwerks vom 10. bis 14. März 2021.

Die I.H.M. und hier insbesondere der Gemeinschaftsstand „Land des Handwerks“ in Halle C2 ist die herausragende Visitenkarte, wenn es darum geht, Spitzenleistungen des Handwerks aus Deutschland zu präsentieren. Als Motto für die I.H.M. 2021 ist nach aktuellem Stand vorgesehen: „Wir wissen, was wir tun. Für uns. Für alle. Für eine gute Zukunft.“

Im „Land des Handwerks“ ist geplant, zehn vorbildliche Betriebe aus ganz Deutschland und möglichst vielen Gewerken zu präsentieren, die als „Leuchttürme“ die verschiedenen Facetten des Handwerks und sein herausragendes Können zeigen. Die Präsentation von Betrieben auf dieser öffentlichkeitswirksamen Bühne hat den beteiligten Unternehmen wie auch den dahinterstehenden Handwerksorganisationen stets großes Medienecho beschert, nicht zuletzt durch den wiederholten Besuch der Bundeskanzlerin. Diese Vorzeigeplattform des Handwerks in Deutschland ist gleichzeitig die Chance für die jeweilige Branche, besondere Leistungsmerkmale und Spezifika zeigen.

Mit Blick auf die kommende I.H.M. bitten wir daher interessierte Mitgliedsbetriebe, sich spätestens bis zum 15. Oktober bei Hauptgeschäftsführer Ingo Plück unter hgf@rs-fachverband.de zu melden, damit wir sie der GHM empfehlen können. Die GHM wird die Abwicklung der Messebeteiligung dann direkt mit den Betrieben vornehmen.

Verlängerung verschiedener Corona-Maßnahmen

(2787) Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU/SPD sowie Bund und Länder haben am 25. und 27. August weitere bundeseinheitliche Maßnahmen beschlossen, um die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Neben der Verlängerung der Laufzeit für das Überbrückungshilfeprogramm und die Insolvenzantragspflicht bis zum Jahresende 2020 soll insbesondere das Instrument der Kurzarbeit fortgeführt werden. Hierbei wird die Bezugsdauer bis Ende 2021 verlängert inkl. der dazu bestehenden Sonderregelungen. Lediglich die Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis Juni 2021 komplett erstattet, danach zu 50 Prozent, sofern keine Qualifizierungsmaßnahme von mehr als 120 Stunden während der Kurzarbeit durchgeführt wird.

In Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll künftig wie folgt verfahren werden:

Die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten endet mit dem 15. September 2020.
Bei Einreisen aus Risikogebieten gibt es nun die Verpflichtung zu einer vierzehntägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung, die ab 1. Oktober durch einen (selbst zu finanzierenden) Test frühestens ab dem fünften Tag nach Rückkehr beendet werden darf. Die Quarantänevorgabe soll intensiver als bisher kontrolliert und bei Verstößen mit Bußgeldern verbunden werden. Bei vermeidbaren Reisen in bei Reisebeginn bereits ausgewiesene Risikogebiete soll im Hinblick auf die zwangsläufig folgende Quarantäne der bisherige Anspruch auf Kompensation von Verdienstausfällen laut IfSG gestrichen werden. Bei den Detailregeln für Reiserückkehrer bedarf es allerdings noch der Klarheit für Arbeitgeber zu den Leistungspflichten betroffener Arbeitnehmer, zur Vergütungspflicht der Arbeitgeber und zu möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG. Dies ist leider noch nicht umfassend und rechtssicher geklärt. Hierzu werden wir dann entsprechend informieren.

Aktualisiertes Merkblatt zur Absenkung der Umsatzsteuer

(2788) Derzeit befinden wir uns inmitten des Zeitraums für die gesenkte Umsatzsteuer auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent. Hierzu erreichen uns immer wieder Fragen, etwa welcher Zeitpunkt für die Erhebung der Umsatzsteuer relevant ist. Nicht relevant sind jedenfalls der Vertragsschluss, die Rechnungslegung oder die Bezahlung, sondern ausschließlich der Leistungszeitpunkt, also bei Werkleistungen die Fertigstellung. Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft hat das dazugehörige Merkblatt aktualisiert, welches wir für unsere Mitglieder auf unserer Webseite im Ratgeber Recht hinterlegt haben.

Verlängerung der Bildungsprämie

(2789) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Bildungsprämie, die ursprünglich Ende 2020 auslaufen sollte, um ein Jahr verlängert, um den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu begegnen. Weiterbildungsinteressierte Erwerbstätige mit geringem Einkommen sollen daher auch weiterhin über die Bildungsprämie vom BMBF unterstützt werden.

Der Bundesrechnungshof hatte im vergangenen Jahr empfohlen, das Programm nicht zu verlängern, da es hohe Verwaltungskosten verursache und nicht hinreichend viele Teilnehmer erreiche. Bund und Länder wollen daher während der einjährigen Verlängerung des Programms gemeinsam klären, welche alternativen Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung nach Auslaufen des Programms angeboten werden können.

Aufgrund der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 können Personen mit einem Jahreseinkommen von max. 20.000 Euro (40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) die Bildungsprämie weiterhin nutzen. Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der Veranstaltungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500 Euro pro Prämiengutschein. Zuvor muss eine Beratung durch eine Prämienberatungsstelle erfolgt sein, die den Prämiengutschein ausstellt. Die Beratung ist für die Zuwendungsempfänger kostenlos. Weitere Informationen unter https://www.bildungspraemie.info/.

Praxistipp Corona-Dokumentation ergänzt

(2790) Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind für die meisten Betriebe noch immer deutlich spürbar und führen zu teilweise gravierenden Konsequenzen auf die Erzielung von Einnahmen. Wir hatten bereits angeregt, dass die Erstellung einer Corona-Dokumentation im Rahmen späterer Betriebsprüfungen ein sinnvolles Instrument ist, um Ursachen für mögliche „Auffälligkeiten in der Buchführung“ nachvollziehbar darlegen zu können und damit Vorhalte der Finanzverwaltung zu entkräften sowie in einem nächsten Schritt insoweit drohende Schätzungen zu verhindern.

Die vom ZDH erstellte Muster-Corona-Dokumentation mit den ergänzenden erläuternden Hinweisen soll die Betriebe bei der Erstellung einer entsprechenden Ausarbeitung unterstützen. In der aktualisierten Fassung wurden einige weitere Beispiele aus der Praxis der Betriebe aus unterschiedlichen Gewerken hinzugefügt. Ebenso sind neue Hinweise zu den kürzlich veröffentlichten Pauschbeträgen für 2020, der Weitergabe der reduzierten Umsatzsteuer und zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ enthalten.

Sitzung des Spiegelausschusses NA 005-09-01 AA

(2791) Am 10. September fand eine Sitzung des Spiegelausschusses NA 005-09-01 AA „Türen, Tore, Fenster, Abschlüsse, Baubeschläge und Vorhangfassaden“ zum Thema Überarbeitung der Bauproduktenrichtlinie und in diesem Zusammenhang zum weiteren Vorgehen mit der anstehenden Bearbeitung von Normen statt. Während des letzten Technical Committee (TC) 33 Convenor-Meetings am 9. Juni 2020 wurde die Situation für harmonisierte Normen in den letzten Jahren und der zukünftige „Standardization Request“ erörtert. Es wurden verschiedene Optionen identifiziert, um die für die Bauindustrie entscheidende Normungsarbeit fortzusetzen. Da die Form der weiteren Zusammenarbeit mit CEN durch die EU-Kommission in Frage gestellt wird und die Auswirkungen der Überarbeitung der Bauproduktenrichtlinie sowie die damit verbundenen Konsequenzen auf die Harmonisierung von Normen mehr als unklar sind, wurde auf Ebene des Spiegelausschusses die Frage erläutert, wie mit der weiteren Bearbeitung von Normen vorzugehen ist. Am 15. September 2020 tagt CEN/TC 33/WG 1 per Webkonferenz, um die für die Working Group (WG)1 beste Option zur weiteren Entwicklung von Produktnormen auf Grundlage der WG1-Situation und der TC33-Optionen zu identifizieren.

Abstimmung zur Überarbeitung unserer Produktnormen DIN EN 13561 und DIN EN 13659

(2792) Die letzte Bearbeitung unserer Produktnormen ist nun schon wieder fünf Jahre her. Somit stehen die EN 13561:2015 „Markisen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen“ und EN 13659:2015 „Abschlüsse außen und Außenjalousien – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen“ mit Stand 2015 für eine erneute Überarbeitung an. Dabei gilt es zu beachten, dass unsere Produktnormen immer noch nicht harmonisiert wurden. Gerade angesichts der derzeitigen Diskussion über die Bauproduktenrichtlinie muss man sich die Frage stellen, ob eine Überarbeitung Sinn macht. Je nachdem wie die EU-Kommission in Sachen Bauproduktenrichtlinie weiter vorgeht, kann es sein, dass z. B. die Produktnormen nur noch auf mandatierte Eigenschaften reduziert werden.

Eine Entscheidung muss der BVRS bis Ende Oktober beim DIN angeben. Die Frage wird derzeit im technischen Ausschuss besprochen und ein entsprechendes Votum abgegeben.

Tornormen EN 12453 und 12604 starten in die formelle Umfrage

(2793) Die so wichtigen Tornormen EN 12453 „Tor – Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore – Anforderungen und Prüfverfahren“   und EN 12604 „Tore – Mechanische Aspekte – Anforderungen und Prüfverfahren“ wurden auf europäischer Ebene komplett überarbeitet und starten nun in das sog. „Formal Voting“. Auf nationaler Seite werden die Einsprüche im Normausschuss Tore „NA 005-09-05AA“ gesammelt und bearbeitet.

Vermutlich werden die Normen Anfang 2021 veröffentlicht.

TI 202 – Tore

(2794) Das technische Kompetenzzentrum hat die Technische Information Tore komplett überarbeitet und an die aktuellen Normen und Richtlinien angepasst.

Der Ratgeber informiert zur Tornormung. Er richtet sich in erster Linie an Montagebetriebe und dient als Informationsquelle für die Auswahl zugelieferter Tore. Er ist jedoch keine Referenz für Herstellung und Erstprüfung von Toren, sondern informiert vor allem über die erforderlichen Maßnahmen zur fachgerechten Montage und zum sicheren Betrieb von Toren.

Der Ratgeber wird in Kürze auf der Homepage des BVRS im Downloadbereich unter www.rs-fachverband.de zu finden sein.   

Sitzung der Koordinierungsgruppe European Solar Shading Organisation (ES-SO)

(2795) Am 8. September fand die zweite Online-Sitzung der ES-SO-Koordinierungsgruppe unter Leitung von Wilhelm Hachtel statt. Dieser informierte dabei die deutschen Verbände der Sonnenschutzbranche BVRS, IVRSA, ITRS, VIS sowie einige Branchenvertreter der Industrie über die aktuellen Aktivitäten des ES-SO.

Im Focus des ES-SO steht derzeit ein Schulungskonzept, das Industrie und Handwerk über Themen wie zum Beispiel Energieeinsparung und sommerlicher Wärmeschutz auf den neuesten Stand bringen soll. Es geht nicht darum, wissenschaftliche Studien zu vermitteln, sondern Argumente zusammenzutragen, wie wichtig unsere Branche in Sachen Energiewende in der Bauwirtschaft ist. Denn diese Inhalte werden auch in der Beratung von Bauherren immer wichtiger. Wie sich dieses Konzept in der D-A-CH-Region umsetzten lässt, ist aktuell ein großes Thema der Koordinierungsgruppe.

Neues Merkblatt zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung von Gutscheinen

(2796) Gutscheine erfreuen sich im Geschäftsleben immer größerer Beliebtheit. Sie werden von den Kunden als Geschenk geschätzt und sind für viele Betriebe ein wichtiges Marketinginstrument.

Die zutreffende steuerliche und bilanzielle Behandlung von Gutscheinen stellt viele Betriebe allerdings vor einige Herausforderungen. Um den Betrieben hier eine Hilfestellung zu bieten, hat die ZDH-Steuerabteilung daher ein neues Merkblatt zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung von Gutscheinen erstellt. Sie können dieses Merkblatt im Ratgeber Unternehmungsführung von www.rs-fachverband.de abrufen.

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch

(2797) Am 10. September 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet. Nachdem bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung verschiedene Forderungen des Handwerks aufgegriffen hatte, finden sich im nun verabschiedeten Gesetz weitere wichtige Korrekturen. So steht künftig sämtlichen Handwerksorganisationen die Befugnis zur Abmahnung zu.

Entgegen der Forderung des Handwerks werden Verstöße gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jedoch künftig abmahnfähig sein. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist rechtlich umstritten. Die Frage der Zulässigkeit von Abmahnungen von DSGVO-Verstößen ist zudem Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der nationale Gesetzgeber ist an das ausstehende Urteil gebunden und wird die getroffene Entscheidung gegebenenfalls nachträglich korrigieren müssen.

Um dem Missbrauchspotential von Abmahnungen von Datenschutzverstößen entgegenzuwirken, werden die finanziellen Anreize für Abmahnungen von Datenschutzverstößen verringert. So sieht das verabschiedete Gesetz keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bei solchen Abmahnungen vor, wenn sie von einem Konkurrenten initiiert und der Datenschutzverstoß von einem Betrieb oder einem gewerblich tätigen Verein begangen wurde, der in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Der Deutsche Bundestag greift damit die bereits im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung auf, gestaltet sie jedoch mit einem einheitlichen Schwellenwert praxisgerechter. Darüber hinaus steht Mitbewerbern auch bei Abmahnungen von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (z. B. Impressumspflicht) kein Kostenerstattungsanspruch zu.

Ungeachtet des noch ausstehenden EuGH-Urteils bietet die Entscheidung des Gesetzgebers Anlass für Handwerksbetriebe, die Datenschutzanforderungen – sofern noch nicht geschehen – umzusetzen und sich auf diese Weise vor Abmahnungen zu schützen.

Aktualisierte Handreichung Kassenführung veröffentlicht 

(2798) Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung – Neuregelungen zum 1. Januar 2020 – zur Verfügung gestellt. Sie enthält neben einer aktualisierten „Entscheidungshilfe für die Prüfung der Anwendbarkeit der Nichtbeanstandungsregelung sowie der Übergangsregelung für die eingesetzte Kasse“ (Seite 19) u. a. Hinweise auf die Regelungen der 15 Bundesländer zur Verlängerung der Nichtbeanstandung der Verwendung von nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgerüsteten Kasse über den 30. September 2020 hinaus (Seite 16). Auch wurden neue Informationen zur Verfügbarkeit von cloudbasierten TSE-Lösungen (Seite 13) aufgenommen sowie einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Sächsischen Finanzgerichts zur Frage der Befreiung von der Belegausgabepflicht (Seite 28). Die weiteren Informationen (Kapitel XVI.) enthalten einen Link zu der überarbeiten DFKA-Musterverfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung sowie zur „Ergänzenden Prozessbeschreibung zur Technischen Sicherheitseinrichtung bei elektronischen Aufzeichnungssystemen“, welche eine wertvolle Unterstützung für die Betriebe darstellt.

Steuerliche Behandlung von TSE-Lösungen

(2799) Mit Schreiben vom 21. August 2020 hat sich das BMF zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer TSE für Kassen oder Kassensysteme geäußert. Danach stellt eine TSE grundsätzlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbstständig nutzbar ist. Insoweit sind die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheiden mangels selbstständiger Nutzbarkeit aus. Wird die TSE allerdings ausnahmsweise direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind dann als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts, in das die TSE eingebaut wurde, zu aktivieren und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben. Laufende Entgelte für Cloud-Lösungen sind als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.

Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung allerdings nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Grundrentengesetz

(2800) Am 18. August wurde das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Internet kann das Gesetz auf der Seite des Bundesgesetzblattes Nr. 38 (S. 1879) (www.bgbl.de > kostenloser Bürgerzugang) eingesehen werden.

Die Regelungen zur Grundrente treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die ebenfalls beschlossene Erhöhung der Förderung bei der betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener von derzeit 144 Euro auf 288 Euro und die Erhöhung der monatlichen Einkommensgrenze von heute 2.200 Euro auf 2.575 Euro sind bereits am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten.

Informationsflyer zur Assistierten Ausbildung wurde aktualisiert

(2801) Der für Handwerksbetriebe gedachte ZDH-Informationsflyer zum Unterstützungsinstrument „Assistierte Ausbildung“ ist aktualisiert worden.

Eine Aktualisierung des Flyers wurde erforderlich, da die Assistierte Ausbildung durch das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ weiterentwickelt wurde. Gefördert werden zum einen junge Menschen, die Unterstützung zur Aufnahme, Fortsetzung oder zum erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung oder während einer Einstiegsqualifizierung benötigen, sowie zum anderen ihre Ausbildungsbetriebe. Die „Assistierte Ausbildung“ schließt nun alle Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen ein und kann je nach individuellem Bedarf zielgerichtet ausgestaltet werden.

Der Flyer ist als E-Magazin mit der Möglichkeit zum Download auf der Internetseite des ZDH in der Rubrik Publikationen/Info-Flyer hinterlegt.

Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern

(2802) Zur Umsetzung der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern hat die Bundesagentur für Arbeit eine Fachliche Weisung herausgegeben, die einige offene Fragen zur Berücksichtigung von Ausbildungsplätzen für die Beantragung der Ausbildungsprämie (plus) klärt.

So werden u. a. Ausbildungsverhältnisse berücksichtigt,

  • die im ersten Ausbildungsjahr rein schulischer Natur sind und bei denen zum zweiten Ausbildungsjahr ein Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen wird. In diesen Fällen zählen nur die zum zweiten Ausbildungsjahr geschlossenen Verträge,
  • deren Ausbildungszeitraum aufgrund der Anrechnung eines höherwertigen Schulabschlusses, einer Einstiegsqualifizierung oder ähnlichem verkürzt werden kann und im zweiten Ausbildungsjahr beginnen,
  • die im Rahmen einer gestuften Ausbildung auf einen bereits bestehenden Abschluss aufsetzen sowie
  • die für eine Zweitausbildung gelten.

Darüber hinaus werden Erläuterungen zur Antragsstellung für den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit während der Ausbildung sowie zur Übernahmeprämie gegeben. Eine FAQ-Liste zum Bundesprogramm kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heruntergeladen werden.

Runder Geburtstag

(2803) Am 9. Oktober 2020 vollendet Rolf Hüttebräuker, Mitglied des Technischen Ausschusses und des Arbeitskreises Sachverständigenwesen, sein 70. Lebensjahr. Die besten Glückwünsche nach Ennepetal!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-07

Fensterbriefhüllen und mehr für RS-Fachbetriebe zu Sammelfertigungspreisen

(2730) Anfang August werden wieder die Bestellbogen für Fensterbriefhüllen, Versandtaschen, personalisierte Aufkleber, Angebots- und Werbemappen mit den verschiedenen Aufdrucken zum Leistungsspektrum des R+S-Handwerks auf den Weg gebracht.

Die Angebote von Drescher stehen ausschließlich RS-Fachbetrieben zur Verfügung, die auch den RS-Marken-Lizenzvertrag mit dem Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz unterzeichnet haben.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://rs-fachverband.de/mitgliederbereich/rahmenvertraege.

Bestellschluss ist der 11. September 2020.

Bestandsschutz für Betriebe im RS-Handwerk

(2731) Gelegentlich erreichen uns Fragen zur Meisterpflicht, speziell zu Fragen des Bestandsschutzes. In die Handwerksordnung (HwO) ist ein neuer § 126 eingefügt worden, der abstrakt die Regelungen dazu trifft. Danach haben alle RS-Betriebe, die vor dem 14. Februar 2020 in die Handwerksrolle eingetragen waren, grundsätzlich Bestandsschutz, d.h. der ggf. fehlende Meistertitel muss nicht nachträglich erworben werden.

Dieser Bestandsschutz bleibt auch bestehen, solange sich die Gesellschafterverhältnisse etwa bei einer GmbH nicht verändern oder lediglich Gesellschafter ausscheiden. Hierunter fällt auch die typische Konstellation, wo der Vater als Meister ausscheidet und die Kinder ohne eigenen Meistertitel den Betrieb übernehmen. Kommen allerdings neue Gesellschafter hinzu, entfällt der Bestandsschutz. Bei einem Wechsel von einem Einzelunternehmen zu einer GmbH soll ebenfalls der Bestandsschutz greifen. Auch ein Umzug des Unternehmens in einen anderen Kammerbezirk ist unschädlich.

Wir werden dazu in Kürze weiteres Informationsmaterial zur Verfügung stellen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne jederzeit an Herrn Asche in unserer Geschäftsstelle.

Aktueller Stand zu den Meisterschulen im RS-Handwerk

(2732) Seit dem 14. Februar 2020 gilt in unserem Gewerk bekanntlich wieder die Meisterpflicht und insofern gibt es auch einen steigenden Bedarf an Meistervorbereitungskursen und -prüfungen. Einige Kammern, Berufsschulen und Innungen haben sich dazu Gedanken gemacht, wie man diesen Bedarf decken kann. Aktuell bieten fünf Standorte in Deutschland einen Meistervorbereitungskurs an oder werden im nächsten Jahr damit an den Start gehen. Derzeit sind drei Angebote buchbar und zwei weitere in der fortgeschrittenen Planung:

  1. Standort Wiesbaden: Teil I und II in Vollzeit, 14.09.2020 – 15.01.2021 sowie 13.09.2021 – 14.01.2022
  2. Standort Dresden: Teil I und II in Vollzeit: 11.01.2021 – 21.05.2021 sowie berufsbegleitend: 3.09.2021 – 19.11.2022
  3. Standort Ehingen: Teil I und II in Vollzeit: 1.12.2020 – 30.04.2021 (Prüfung im Mai 2021); Infos oder Fragen unter Tel.: 07391-5803 1014 oder unter geiger@gbs-ehingen.de
  4. Standort Wiesau: Teil I und II in Vollzeit ab Herbst 2021
  5. Standort Hamburg: Teil I und II berufsbegleitend ab Herbst 2021, Infos unter: roehrig@rshhsh.de

Vereinheitlichung von Berufsbezeichnungen durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz

(2733) Wie wir schon oft berichtet haben, gilt seit dem 1. Januar das modernisierte Berufsbildungsgesetz.

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass es in der höher qualifizierenden Berufsbildung jetzt einheitlich die Abschlüsse „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ gibt. Für die Ausstellung von Meisterprüfungszeugnissen ergibt sich daraus folgende Relevanz, die gerade mit Blick auf die durch die Meisterrückführung des R+S-Handwerks einhergehende Aufwertung umso mehr beachtet werden sollte:

  1. Gestaltung der Meisterprüfungszeugnisse ab 1. Januar 2020:

Der ZDH hat den Handwerkskammern empfohlen, den bisher auf den Meisterprüfungszeugnissen üblichen Satz zum Erwerb der Befugnis, den Meistertitel zu führen, um den Hinweis zu ergänzen, dass auch die Berechtigung erworben wird, die Bezeichnung Bachelor Professional zu führen:

„Damit ist die Berechtigung erworben, den Meistertitel und die Bezeichnung Bachelor Professional in diesem Handwerk zu führen, das Handwerk selbstständig zu betreiben und Lehrlinge darin im Sinne der Handwerksordnung auszubilden.“

Meisterinnen und Meister mit Abschluss ab dem 1. Januar sollten daher ihre Handwerkskammern um entsprechende Ergänzung ihrer Meisterprüfungszeugnisse bitten, falls der o.g. Zusatz nicht bereits enthalten sein sollte.

  1. Erwerb des Meisterprüfungszeugnisses vor Inkrafttreten des BBiMoG:

Die Berechtigung, die Bezeichnung Bachelor Professional zu führen, besteht auch für alle Personen, die in der Vergangenheit eine Meisterprüfung bestanden haben. Dies ergibt sich unmittelbar aus den §§ 45 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 HwO (neu).

Der ZDH hat den Handwerkskammern daher auch insoweit empfohlen, Personen auf Antrag eine Ausfertigung des Meisterprüfungszeugnisses mit dem o. g. ergänzten Satz auszustellen. Betroffene Meisterinnen und Meister sollten also ggf. bei ihren Handwerkskammern eine entsprechende Ergänzung beantragen.

Schulungen für qualifizierte Fachbetriebe im Einbruchsschutz

(2734) Die einbruchhemmende Wirkung von mechanischen Sicherheitseinrichtungen hängt nicht nur vom Produkt, sondern auch vom fachgerechten Einbau ab. Um ratsuchende Bürger neutral auf Fachunternehmen hinzuweisen, führen die Landeskriminalämter der Bundesländer (LKA) eine sog. Errichterliste mit Adressdaten von Fachfirmen auf.

Damit unsere RS-Betriebe in diese Errichterlisten aufgenommen werden können, müssen zunächst eine Grundschulung und nach jeweils vier Jahren eine Turnusmäßige Fortbildung absolviert werden. Durch die Corona-Pandemie können zurzeit jedoch keine Schulungen angeboten werden. Von Seiten des federführenden LKA Bayern haben wir die mündliche Auskunft erhalten, dass es für den Verbleib auf der Errichterliste nicht darauf ankomme, in diesem Jahr noch eine Turnusmäßige Fortbildung zu absolvieren, sofern die vier Jahre seit der Grundschulung bereits abgelaufen sind. Sollten Betriebe bereits vom zuständigen LKA aufgefordert worden sein, eine Fortbildung mit entsprechender Fristsetzung zu absolvieren, so sollten diese sich bitte in unserer Geschäftsstelle melden. Wir werden so bald als möglich wieder Turnusmäßige Fortbildungen anbieten.

Senkung des Umsatzsteuersatzes

(2735) Seit dem 1. Juli gilt bekanntlich für sechs Monate der geringere Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent. Für die Bauwirtschaft hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) am 29. Juni ein Hinweisblatt herausgegeben, das Hilfestellungen für die Bauwirtschaft enthält, wie in Einzelfragen mit der Senkung des Steuersatzes umgegangen werden kann. Darin wird insbesondere noch einmal auf das bereits bekannte Merkblatt des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), „Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ vom 12. Oktober 2009 eingegangen. Diese Dokumente und weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite des ZDH zur Umsatzsteuer.

Ausweitung des Anspruchs auf Entschädigung bei Schul- und Kindergartenschließung

(2736) Am 30. Juni 2020 wurde das sog. Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Bereits Ende März war ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Diese Entschädigungsansprüche wurden nun von sechs auf bis zu zehn Wochen pro Elternteil verlängert; für Alleinerziehende auf bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.

Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht weiterhin für sechs Wochen. Im Anschluss geht die Auszahlungsverpflichtung auf die Behörde über.

Start der Überbrückungshilfe des Bundes

(2737) Mit den seit 10. Juli 2020 abrufbaren Überbrückungshilfen soll den am stärksten von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen geholfen werden, weshalb die Zuschüsse im Verhältnis zum Umsatzeinbruch gestaffelt sind. Es handelt sich um eine Unterstützungsleistung für die Monate Juni, Juli und August 2020. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent für die beiden Monate April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nachweisen können.

Erfreulich ist, dass das Bundeswirtschaftsministerium bei der Überbrückungshilfe auf Kritikpunkte reagiert hat. So sind Kosten für Auszubildende jetzt erstattungsfähig und auch Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, können pauschal mit 10 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten anerkannt werden.

Anträge können seit dem 10. Juli 2020 ausschließlich online und unter Einbindung von sog. prüfenden Dritten gestellt werden. Zu den sog. prüfenden Dritten zählen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Auszahlungen sollen bereits ab Ende Juli 2020 erfolgen können.

Zusätzlich ist die entsprechende Internetseite online gegangen, über die sich die sog. prüfenden Dritten registrieren können und die auch Hintergrundinformationen für die Antragstellung enthält.

Je nach Bundesland werden auch noch zusätzliche Überbrückungshilfen gewährt.

Aufrüstungsverpflichtung von elektronischen Kassen ab Oktober 2020

(2738) Unser Dachverband ZDH hatte vehement sowohl beim Bund und als auch bei den Ländern für eine Verlängerung der sog. Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus geworben, da eine Aufrüstung der im Handwerk vielfach eingesetzten Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgrund der Corona-Krise weder zumutbar noch den Betrieben vermittelbar ist, die aktuell um die wirtschaftliche Existenz ringen. Dem Anliegen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erst kürzlich eine Absage erteilt.

Am 10. Juli haben nunmehr mehrere Bundesländer im Erlassweg stillschweigende Fristverlängerungen für die Aufrüstung von Kassen mit einer TSE über den 30. September 2020 eingeräumt. Dazu zählen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Zu beachten ist unbedingt, dass es sich bei den Verlautbarungen um die Auffassung der jeweiligen Finanzverwaltungen der entsprechenden Bundesländer handelt, die keinerlei darüber hinaus gehende Bindungswirkung entfalten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Erlasse im Wortlaut teilweise voneinander abweichen.

Die Finanzverwaltungen von Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen beanstanden auch weiterhin keine Kassensysteme bis zum 31. März 2021, wenn:

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Demgegenüber fordert Hessen zusätzlich einen verbindlichen Einbau einer TSE.

Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass technisch notwendige Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, weiterhin umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Es bleibt abzuwarten, ob weitere Bundesländer sich der Initiative anschließen und ebenfalls mit Erlassen eine stillschweigende Fristverlängerung zur Aufrüstung der Kassen mit einer TSE gewähren.

Eine aktualisierte Handreichung zur Kassenführung seitens des ZDH können Sie hier abrufen.

Tachograph: Gesetzgebung mit der zweiten Lesung abgeschlossen

(2739) Am 8. Juli 2020 ist mit der finalen Plenumsabstimmung die zweite Lesung zu den Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten und somit zum Tachographen (VO EG 561/2006) abgeschlossen worden.

Hinsichtlich der Verpflichtung, gewerbliche Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern auszustatten, haben die Gesetzgeber eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab
2,5 t beschlossen. Somit fallen deutlich mehr Fahrzeuge unter die Tachographenpflicht. Ziel der neuen Regelung ist es, gegen die Umgehung der Tachographenpflicht durch die Nutzung von Kleintransportern im Transportgewerbe vorzugehen.

Das Handwerk konnte sich in der Diskussion mit der Argumentationslinie durchsetzen, dass im Handwerk das Lenken von Fahrzeugen für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Für den neu einbezogenen Gewichtsbereich zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen wurde die Freistellung des Handwerks konsequent vollzogen:

  • Zwischen 2,5 und 3,5 t gilt die Tachographenpflicht ausschließlich für internationale Transportvorgänge.
  • Transporte im Werkverkehr außerhalb des eigentlichen Transportgewerbes sind unter 3,5 t von der Tachographenpflicht freigestellt.

Die Erweiterung der sogenannten Handwerkerausnahme, die es Betrieben erlaubt, Fahrzeuge, die in einem Radius von 100 km um den Unternehmensstandort zum Einsatz kommen, nicht mit digitalen Fahrtenschreibern auszustatten, wurde vom Rat abgelehnt. Es bleibt somit bei 100 km.

Eine neue Ausnahme zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen wurde eingeführt, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Die Ausweitung der Tachographenpflicht gilt ab dem 1. Juli 2026 für internationale Transportvorgänge.

Den vorläufigen Gesetzestext finden Sie unter diesem Link: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5114-2020-REV-1/de/pdf.

Zu den fachlichen Detailregelungen bezüglich des neuen Anwendungsbereiches und zur Umsetzung der Regelungen werden wir Sie weiter informieren.

Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU

(2740) Das neue Förderprogramm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“ unterstützt KMU durch Zuschüsse bei Investitionen in digitale Technologien sowie Investitionen in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter zur Digitalisierung. Die Förderung können rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks beantragen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen drei und 499 Mitarbeiter beschäftigen. Weitere Informationen erhalten Sie im Mitgliederbereich von rs-fachverband.de. Das Deutsche Luft- und Raumfahrtzentrum (DLR) als Projektträger wird zeitnah eine Informationsseite freischalten.

19. September 2020 – Tag des Handwerks #wirwissenwaswirtun

(2741) Vielerorts können geplante und teils seit Jahren etablierte Veranstaltungen zum Tag des Handwerks coronabedingt leider nicht stattfinden. Daher wurde ein Konzept für einen „Tag des Handwerks – online“ entwickelt, getreu dem Slogan „Aber wir wissen, was wir tun – auch am Tag des Handwerks 2020.“ Mit diesem besonderen Format soll auf www.handwerk.de ein lebendiger und vielseitiger Einblick in die Tätigkeiten des Handwerks gezeigt werden. In vielen kurzen oder längeren Video-Clips sollen künftige Azubis, Eltern, Interessierte, Kunden aber auch Handwerker sehen können, was an einem Tag, verteilt auf 24 Stunden, im Handwerk in ganz Deutschland alles passiert. Bei der Aktion kann jeder Betrieb und jede Handwerksorganisation mit eigenen Videos mitwirken. Je mehr sich beteiligen, desto eindrucksvoller wird dieser Tag. Weitere Informationen werden in Kürze auf www.handwerk.de zur Verfügung gestellt.

Aufruf des Vorbereitenden Ausschuss EG-Harmonisierung im Bauwesen und des ZDH

(2742) Bereits mehrfach haben wir darüber berichtet, dass die Bauproduktenverordnung überarbeitet werden soll. Mit diesem Thema beschäftigt sich der BVRS in mehreren Gremien. Unter anderem kommt es nun gremienübergreifend zu der Abfrage, welche Forderungen bei der Überarbeitung auf nationaler Ebene und welche Probleme im Bereich der Bauproduktenverordnung bestehen. Damit besteht für den BVRS die Möglichkeit, über diese Gremien konkrete Probleme unseres Handwerks bei der Umsetzung der Bauproduktenverordnung vorzubringen. Deshalb sammelt der BVRS derzeit Problemstellungen rund um das Thema CE-Kennzeichnung, z. B.: Sollten/müssten in der CE-Kennzeichnung weitere mandatierte Eigenschaften erfasst sein, da sie von entsprechender Relevanz sind?

Ein anderes Beispiel ist die unterschiedliche Handhabung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung. Da weitere Anforderungen über die Landesbauordnung geregelt werden und die einzelnen Bundesländer die Anforderungen unterschiedlich umsetzen, kann dies dazu führen, dass die Ausführung von Bauleistungen dadurch erschwert wird, z. B. indem dadurch der Marktzugang für einzelne Bauprodukte nicht einheitlich geregelt ist.

Gerne können uns Sachverhalte und konkrete Beispiele über info@rs-fachverband.de geschildert werden, die der BVRS für die Arbeit in den Gremien mit aufnimmt.

Zweite Sitzung zur Normungsroadmap Smart Home + Living

(2743) Am 10. Juli fand die zweite Sitzung der Deutschen Kommission Elektrotechnik zur Normungsroadmap Smart Home + Living als Onlinekonferenz statt. Seit Anfang 2020 ist der BVRS Mitglied dieser Kommission und beteiligt sich an der Erarbeitung der zweiten Auflage der genannten Normungsroadmap. Da Smart Home + Living die Digitalisierung und Vernetzung der gesamten menschlichen Erlebnis-, Wohn- und Arbeitswelt sowie der Infrastruktur des gesamten urbanen Raumes und der häuslichen Umgebung betrifft, wird der Oberbegriff in verschiedene zu betrachtende Bereiche und Domänen gegliedert. Der BVRS beteiligt sich hierbei in den drei Arbeitskreisen Gesundheit, Wohnkomfort und Wohnungssicherheit, da hier die wesentlichen Schnittstellen zum R+S Handwerk zu erwarten sind. Die einzelnen Arbeitskreise werden voraussichtlich ab September ihre Arbeit aufnehmen. Mit der Normungsroadmap soll ein Wegweiser weiterentwickelt werden, der die wichtigsten Aspekte zusammenträgt, den Experten bei der Normungsarbeit im Bereich Smart Home + Living berücksichtigen sollten.

Nachhaltigkeit und Handwerk

(2744) Der ZDH richtet einen Arbeitskreis zum Thema Nachhaltigkeit ein. Zur Zeit werden hierfür Vertreterinnen und Vertreter aus den Handwerksorganisationen gesucht. Auch der BVRS wird hier vertreten sein.

Nachhaltigkeit zeigt sich nun seit einiger Zeit – aktuell auch in Verbindung mit der Corona-Pandemie – als zentrales Thema in der öffentlichen und politischen Debatte. Nicht nur einzelne Aspekte (z. B. Klimaschutz) stehen dabei im Fokus, sondern auch die Überarbeitung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie als politisches Grundkonzept.

Eine interaktive Onlinekarte und Praxisbeispiele sind unter www.zdh.de/nachhaltigkeit bereits veröffentlicht. Das im Rahmen der IHM 2020 geplante Forum konnte Corona-bedingt leider nicht durchgeführt werden. Der ZDH arbeitet aber an einem neuen Format, um das Positionspapier und damit auch unsere Forderungen öffentlichkeitswirksam platzieren zu können.

Die erste Sitzung des Arbeitskreises ist bereits für den 4. September 2020 geplant.

Sonderschau „INNOVATION GEWINNT!“ 2021 – Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen

(2745) Für die Sonderschau „INNOVATION GEWINNT!“ 2021 im Rahmen der Internationalen Handwerksmesse in München (I.H.M.) (10.-14. März 2021) werden wieder herausragende innovative Produkte und Dienstleistungen aus dem Handwerk oder für das Handwerk gesucht, die möglichst neuartig sind oder seit maximal zwei bis drei Jahren vermarktet werden.

Selbstverständlich können sich Betriebe hierzu auch direkt bewerben. Als Aussteller der I.H.M. sind die Sonderschau-Teilnehmer zudem berechtigt, sich um zwei angesehene, mit je 5.000 Euro dotierte Innovationspreise zu bewerben:

  • den „Bundespreis für hervorragende innovative Leistungen für das Handwerk“ sowie
  • den „Bayerischen Staatspreis für besondere gestalterische und technische Leistungen im Handwerk“.

Bitte melden Sie bei Interesse Ihr Unternehmen bis zum 30. September 2020 hier an:

Objektleitung Sonderschau „INNOVATION GEWINNT!“ – IHM 2021
Gruber KommunikationsPartner
Projektleiterin Frau Dagmar Waltenberger
Bucher Straße 17a
85110 Kipfenberg
Tel.: 0 84 65 -25 57 90
Dagmar.Waltenberger@gruber-kompa.de

Weitere Infos finden Sie hier.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt im Juni

(2746) Von Oktober 2019 bis Juni 2020 zeigten sich bei den gemeldeten Ausbildungsstellen (- 8,9 Prozent) und bei den gemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern (-9,3 Prozent) gleichermaßen spürbare Rückgänge, wobei die rechnerischen Chancen auf eine Ausbildungsstelle, ebenso wie im Vorjahr, sehr gut sind: 100 Nachfragern stehen 116 Ausbildungsstellen gegenüber. Nach wie vor übersteigt die Zahl der gemeldeten Ausbildungsstellen die der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber deutlich um 65.210. Das rechnerische Lehrstellenplus (Zahl der unbesetzt gemeldeten Stellen minus Zahl der unversorgt gemeldeten Bewerber) beträgt 52.918. Die Corona-Pandemie hat die Vermittlung auf dem Ausbildungsmarkt deutlich verlangsamt. Seit Mai nehmen die Prozesse aber zunehmend an Fahrt auf. Die Zahl der gemeldeten Stellen stieg im Juni 2020 gegenüber Mai 2020 um 3,6 Prozent. Der Zuwachs im Vergleich zum Vormonat fiel damit aktuell um 0,3 Prozent größer aus als im Vorjahr. Auch bei den gemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern werden die pandemiebedingten Rückstände im Vergleich zum Vorjahr seit Mai zunehmend kleiner. Im Juni 2020 fiel der Bewerberzuwachs im Vergleich zum Vormonat nur noch um 0,4 Prozent kleiner aus als 2019. Im Mai hatte der Rückstand noch 0,9 Prozent betragen und im April 2,7 Prozent.

Die aktuellen Daten bieten, da sie Potenziale aufzeigen, Anlass für verhaltenen Optimismus. Wie stark sich die Pandemie auf den Ausbildungsmarkt tatsächlich auswirkt, wird sich erst am Jahresende zeigen.

Bildungspolitischer Schwerpunkt der deutschen EU-Ratspräsidentschaft

(2747) Zum Start der deutschen EU-Ratspräsidentschaft am 1. Juli 2020 mit ihren bildungspolitischen Schwerpunkten Förderung von Exzellenz und Digitalisierung in der Beruflichen Bildung sowie Stärkung der betrieblichen Ausbildung hat die Europäische Kommission die Kompetenzagenda für „nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ veröffentlicht.

Inhaltlich zielt diese Initiative auf die Bereiche Weiterbildung und Umschulung ab und legt dabei einen besonderen Fokus auf die Zielgruppe der geringqualifizierten und beschäftigungslosen Erwachsenen.

Des Weiteren werden im Rahmen der neuen Kompetenzagenda eine Reihe von konkreten Maßnahmen angestoßen, z. B.

  • ein „Pakt für Kompetenzen“, dessen Ziel die Stärkung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit bei der Förderung des Kompetenzerwerbs von Erwerbspersonen ist. Diese Initiative soll öffentlichkeitswirksam im Rahmen der „Europäischen Woche der Berufsbildung“ im November 2020 gestartet werden,
  • die Förderung von nationalen Weiterbildungsstrategien in den EU-Mitgliedsstaaten,
  • die Förderung von Kompetenzen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels. In diesem Kontext soll
    a. ein europäischer Kompetenzrahmen für Bildung für Klimawandel, Umweltfragen, saubere Energiewende und nachhaltige Entwicklung entwickelt werden,
  • der Start der neuen Europass-Plattform (hierzu weitere Infos im Verlauf des Newsletters).

Weitere für die Berufsbildung relevante Aspekte sind u.a. Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Absolventen in MINT-Fächern und die Förderung von unternehmerischen Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen an allgemeinbildenden Schulen und die Prüfung einer Initiative zur Einführung individueller Lernkonten.

Der Empfehlungsvorschlag sieht drei quantitative Ziele vor, die bis 2025 erreicht werden sollen:

  • Mindestens 82 Prozent der Berufsbildungsabsolventen sind beschäftigt.
  • Mindestens 60 Prozent der Berufsbildungsabsolventen sollen im Rahmen ihrer Ausbildung berufspraktische Erfahrungen gesammelt haben.
  • Mindestens 8 Prozent der Berufsbildungsabsolventen sollen eine Lernmobilität im Ausland absolviert haben.

Weitere Informationen dazu auf der Homepage der Europäischen Kommission. 

Die neue Europass-Plattform

(2748) Am 1. Juli 2020 hat die Europäische Kommission die neue Europass-Plattform veröffentlicht. Damit wird das ursprüngliche Europass-Dokumentenset, bestehend aus Lebenslauf, Sprachenpass, Mobilitätnachweis, Zeugniserläuterungen und Diploma-Ergänzungen, mit dem primär die EU-weite Transparenz von Qualifikationen gefördert werden soll, inhaltlich deutlich erweitert.

Der neue Europass ist eingebettet in die o.g. „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“. Anspruch und Ziel der Europäischen Kommission ist es, mit dem neuen Europass den Bürgerinnen und Bürgern der EU eine umfassende europäische Online-Plattform zur Verfügung zu stellen, mit der sich individuelle Lern- und Karrierewege planen und organisieren lassen.

Der neue Europass bietet den Nutzer/-innen neben den – nunmehr digitalisierten – Europass-Dokumenten die Möglichkeit, sich ein persönliches Europass-Profil einzurichten, in das Zeugnisse und Arbeitsnachweise eingestellt sowie Lebensläufe und Bewerbungsschreiben erstellt werden können. Über die Funktion digitaler Europass-Fähigkeitsnachweise sollen zuständige Stellen perspektivisch die Möglichkeit haben, Zeugnisse der jeweiligen Nutzer digital zu authentifizieren.

Zu kritisieren ist insbesondere, dass weder die Mitgliedsstaaten noch die europäischen Sozialpartner bei der Ausrichtung, Entwicklung und Governance dieser Plattform von der Europäischen Kommission gleichberechtigt eingebunden worden sind. Auch ist nicht absehbar, welche Auswirkungen der Europass auf nationale Bildungssysteme hat. Eine offene Frage aus der Sicht des Handwerks ist überdies noch, ob die qualitativ hochwertige berufliche Aus- und Weiterbildung in Deutschland und deren Spezifika durch den neuen Europass auch adäquat berücksichtigt und abgebildet werden.

Veränderungen beim Mindestlohn

(2749) Die Mindestlohnkommission hat am 30. Juni 2020 über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entschieden. Demzufolge wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.

Die Beschlussfassung fiel in diesem Jahr in eine Zeit großer Unsicherheit angesichts der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen. Für das Gesamtjahr 2020 wird gesamtwirtschaftlich eine deutliche Rezession erwartet. Die Mindestlohnanhebung trägt der damit verbundenen Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Rechnung. Aus diesem Grunde hat sich die Mindestlohnkommission in einem ersten Schritt auf einen Inflationsausgleich konzentriert. Die zwei weiteren Schritte zeichnen die nachfolgende Tariflohnentwicklung nach. Für das Jahr 2021 gehen die aktuellen Prognosen von einer wirtschaftlichen Erholung aus und ab 2022 wird eine Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie erwartet. Die vierte Anpassungsstufe lässt bundesweit laufende Branchentarifverträge unberührt.

Einführung der Grundrente

(2750) Bundestag und Bundesrat haben Anfang Juli das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) verabschiedet.

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales beinhalten keine wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs. Die erwähnenswerten Änderungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf beschränken sich insbesondere auf folgende Punkte:

  • Der Anspruch auf Grundrente soll ab dem 1. Januar 2021 bestehen. Für die Ermittlung der Grundrentenberechtigten muss allerdings der insgesamt rund 26 Millionen Renten umfassende Bestand geprüft werden. Der damit verbundene Aufwand erfordert eine gestaffelte Abarbeitung des Rentenbestands. Dies wird voraussichtlich bis Ende 2022 andauern.
  • Die geplante Erhöhung der Förderung von betrieblicher Altersvorsorge für Geringverdiener von derzeit 144 Euro auf
    288 Euro wird ergänzend mit einer Erhöhung der monatlichen Einkommensgrenze von heute 2.200 Euro auf 2.575 Euro flankiert.
  • Das vorgesehene automatisierte Datenabrufverfahren wird näher bestimmt: Für das automatisierte Abrufverfahren wird neben der bereits etablierten Datenstelle der Rentenversicherung eine eigene koordinierende Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet. Dabei soll auf die bestehenden Strukturen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die bereits für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung bestehen, zugegriffen werden.

Alle wesentlichen Informationen zur Grundrente können auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) abgerufen werden.

Datenschutzbericht der EU-Kommission

(2751) Anlässlich des zweiten Jahrestags des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die EU-Kommission am 24. Juni 2020 einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der DSGVO veröffentlicht. Insgesamt zieht die EU-Kommission ein positives Fazit und macht deutlich, dass sie keinen grundsätzlichen Anpassungsbedarf bei der DSGVO sehe bzw. es zu früh sei, um einen solchen zu identifizieren. Bei der Umsetzung und Durchsetzung der Datenschutzregeln sieht die Kommission allerdings Verbesserungsbedarf. Dies soll vor allem durch weitere Hinweise und Leitlinien an die nationalen Datenschutzbehörden erfolgen. Außerdem müsse die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) verbessert werden, insbesondere bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle. Darüber hinaus müsse sichergestellt werden, dass nationale Informationen und Hilfsangebote mit den Leitlinien des EDSA im Einklang stünden. Was den Grad der Harmonisierung anbelangt, sieht die Kommission noch zu große Unterschiede in der Art und Weise, wie die DSGVO in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und angewandt wird. In Bezug auf kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erkennt der Bericht an, dass die Anwendung der DSGVO vor allem für KMU eine Herausforderung darstelle. Als positiv werde daher der Ansatz verschiedener Datenschutzbehörden beschrieben, für KMU „praktische Instrumente“ bereitzustellen, um sie bei der Einhaltung der DSGVO zu unterstützen. Der nächste Bewertungsbericht der Kommission steht für 2024 an.

Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz

(2752) Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat vor kurzem über das aktuelle Insolvenzgeschehen informiert. Danach hat sich die Anzahl der Insolvenzen, für die der PSV eintrittspflichtig ist, deutlich erhöht. Dadurch ist das Schadenvolumen signifikant angestiegen, was als Beitragsfaktor Auswirkungen auf den Beitragssatz 2020 haben wird. Der PSV hat sich zwar noch nicht festgelegt, geht aber davon aus, dass der Beitragssatz höher ausfallen wird als im Vorjahr und voraussichtlich zwischen vier und fünf Promille betragen wird, wobei ein Vorschuss nicht erhoben werden soll. Der dazugehörige Beitragsbescheid soll in der zweiten Novemberhälfte versandt werden.

Weiterhin gibt es einige Änderungen im Betriebsrentengesetz. So werden als wichtigster Punkt ab 2021 auch die Pensionskassen in die Insolvenzsicherung einbezogen, so dass dann auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSV leisten, die Betriebsrenten über insolvenzgeschützte Pensionskassen organisieren.

Vergaberechtliche Erleichterungen im Rahmen des Konjunkturpakets

(2753) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 8. Juli 2020 vergaberechtliche Erleichterungen zur beschleunigten Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Bundesverwaltung bekannt gegeben. Die Maßnahmen sind Teil des Konjunkturpakets zur Bewältigung der Corona-Krise. Die folgenden verbindlichen Handlungsleitlinien gelten ab dem
9. Juni 2020 und bleiben bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinfachte und schnellere Vergabeverfahren durchgeführt werden (insbesondere Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb).
  • Bei Bauaufträgen beträgt diese Grenze bis zu 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer.
  • Die Werte für den Direktauftrag von Waren und Dienstleistungen werden von 1.000 auf 3.000 Euro und beim Direktauftrag von Bauleistungen von 3.000 auf 5.000 Euro erhöht. Hier kann der öffentliche Auftraggeber unmittelbar den Auftrag erteilen, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
  • Die Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge können leichter verkürzt werden.

Die Handlungsleitlinien können hier abrufen werden.

Helmut Meeth zum neuen VFF-Präsidenten gewählt

(2754) Helmut Meeth (62) wurde am 22. Juni 2020 im Rahmen der Mitgliederversammlung vom Präsidium des Verbandes Fenster + Fassade (VFF) zum neuen VFF-Präsidenten gewählt. Helmuth Meeth tritt damit die Nachfolge von Detlef Timm an, der ihm in Zukunft als Vizepräsident zur Seite steht.

Helmut Meeth ist geschäftsführender Gesellschafter der Helmut Meeth GmbH & Co. KG in Wittlich in der Eifel. In seinem Unternehmen werden Fenster und Haustüren aus dem Werkstoff PVC hergestellt. Seit mehr als zwei Jahren hat Meeth den Arbeitskreis Marketing des VFF geleitet und war in dieser Funktion auch Mitglied des Präsidiums.

Runde Geburtstage

(2755) Reinhard „Joe“ Felser, langjähriger Vizepräsident des BVRS und Obermeister der Innung Südbayern, feiert am 31. Juli seinen 75. Geburtstag.

Am 5. August vollendet Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und der Handwerkskammer zu Köln, sein 65. Lebensjahr.

Beiden Jubilaren die besten Glückwünsche aus Bonn!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-06

www.rollladen-sonnenschutz.de – neuer Look mit großer Wirkung

(2703) Seit Ende Mai ist die Endkundenplattform www.rollladen-sonnenschutz.de mit einem neuen Konzept online. Ein noch frischeres Design, verbesserte Funktionen und eine höhere Benutzerfreundlichkeit prägen das Gesicht der neuen Seite.

Mit der klaren Fokussierung auf den Endkunden sowie der Gewährleistung ihrer Nutzbarkeit auf allen Endgeräten bietet die weiterentwickelte Website einen verbesserten Service und entspricht nun noch besser den Bedürfnissen moderner Kommunikation. Insbesondere wurde die Auffindbarkeit von Informationen aus der gemeinsamen Pressearbeit des BVRS und des IVRSA zu Rollläden, Sonnenschutz, Hausautomatisierung und Co. deutlich optimiert. Über die deutlich hervorgehobenen Direkteinstiege gelangt man zu den verschiedenen Informationsblöcken und zur Fachbetriebssuche. Alle Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit dem RS-Fachbetrieb sind gegeben. Der Besucher bekommt die wichtigsten Kontaktdaten und kann sich einen ersten Eindruck anhand der Visitenkarte des Fachbetriebes verschaffen. Für Fragen und Hilfestellungen bei der Erstellung der Visitenkarte steht Ihnen die BVRS-Geschäftsstelle gerne zur Seite.

dpa-Interview: Viel Sonne, viel Hitze

(2704) In Zusammenarbeit mit einer dpa-Journalistin ist ein schöner Artikel zum Thema Hitzevermeidung im Innenraum veröffentlicht worden. Darin wird u.a. auch unser BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser zitiert.

The Weather Channel, kurz TWC, ist ein Anbieter von Wettervorhersagen und wetterbezogenen Nachrichten im Kabel- und Satellitenfernsehen der Vereinigten Staaten. Er ist seit 2. Mai 1982 auf dem Markt. Der vorrangige journalistische Auftrag von The Weather Company ist die Berichterstattung über Wetter- und Klimaphänomene sowie über die Bedeutung der Wissenschaft für unseren Alltag.

Vergünstigtes Angebot der Firma Bach-Film über Imagefilme

(2705) In der RS-Aktuell Ausgabe Oktober 2019 sowie in der R+S Ausgabe Januar/Februar 2020 hatten wir Sie über das Angebot unseres Kooperationspartner Bach-Film aus Köln über die Erstellung von individuellen Firmenvideos und Web-Filmen im CI unserer Filmreihe „Gesichter der Branche“ (https://www.youtube.com/user/BVRSeV und https://www.facebook.com/pg/BVRSeV/videos/?ref=page_internal) zum reduzierten Preis von 4.300 Euro statt 4.800 Euro informiert.

Auf dieses Angebot soll nochmals ausdrücklich hingewiesen werden, insbesondere mit Blick darauf, gerade in der jetzigen Corona-Situation für die Produkte der Branche und die Leistungen der Betriebe Endkundenwerbung zu machen (z.B. Ausrichtung auf Verschönerung des eigenen Heims oder der Terrasse statt – ausgefallenem – Sommerurlaub). Hierzu hält die Firma Bach-Film zahlreiche Ideen bereit und steht auch für kurzfristige Dreharbeiten zur Verfügung.

Interessenten wenden sich bitte direkt an die Firma Bach-Film (Tel.: 0221 4530840, Fax: 0221 4530839, Mail: info@bachfilm.com, Web: www.bachfilm.com).

VFF Fachtagung Normung und Technik – Webinar am 23. und 30. Juni 2020

(2706) Der Verband Fenster und Fassade führt am 23. und am 30. Juni 2020 ein spezielles Webinar zum Thema Normung und Technik durch.

Das Webinar findet in drei Blöcken statt:

Block 1: „Gebäudeenergiegesetz“
Block 2: „Glasbemessung und Kantenfestigkeit von Glas“
Block 3: „Besondere Anforderungen bei Konstruktion und Montage“ 

Selbstverständlich können während der Live-Übertragungen aus Frankfurt am Main auch Fragen an die Referenten via Chat übermittelt werden.

Das Programm und die Anmeldeunterlagen finden Sie unter folgendem Link:

Hier geht es zum Programm und zur Online-Anmeldung

BGH: Einwilligung nötig bei Cookies auf Webseite

(2707) Im Hinblick auf die Frage nach dem richtigen Umgang mit Cookies hat der BGH letzten Monat ein Urteil gefällt, welches die bisherige Rechtslage in Deutschland ändert und von allen Webseiten-Betreibern zu beachten ist. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 (Az: I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II) hat der BGH über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.

Bereits im Jahre 2019 hatte der EuGH entschieden, dass das Setzen von Cookies stets die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Websitebesuchers erfordert. Trotz dieses Urteils gab es bislang in Deutschland eine Art Sonderweg in der Cookie-Frage. So galt für das Setzen von Werbecookies zunächst ein sogenanntes Opt-out-Modell: Der Nutzer musste informiert werden und aktiv widersprechen, wenn er nicht will, dass seine Daten für Werbezwecke verwendet werden. Dieser Sonderweg ist durch das aktuelle Urteil des BGH nun beendet worden. Hiernach ist das Setzen von Cookies ohne Einwilligung nun auch in Deutschland lediglich sogenannten technisch notwendigen Cookies vorbehalten, etwa für die Funktionalität eines elektronischen Warenkorbs oder der Speicherung der Sprachauswahl. Bei allen übrigen Cookies darf die Zustimmung des Nutzers nicht (mehr) voreingestellt sein.

Folgen des Urteils:

1.   Der Nutzer muss seine Einwilligung erteilen, und zwar aktiv (kein vorangekreuztes Kästchen) und freiwillig (die Nutzung der Website darf nicht unterbunden werden, wenn er die Einwilligung verweigert). Für alle nicht notwendigen Cookies – vor allem für Tracking Cookies, aber auch für alle anderen Tools und PlugIns, die technisch nicht notwendig sind − muss also eine echte Einwilligung der Nutzer auf der Webseite eingeholt werden.

2.   Ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“-Banner oder ein Cookie-Banner mit schon vorangekreuzter Checkbox reichen für die Einwilligung nicht aus.

3.    Das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.

Dieses Urteil betrifft alle Webseitenbetreiber, die auf ihrer Webseite Cookies verwenden. Sie sollten die Webseite schnellstmöglich dahingehend überprüfen, ob sie den neuen Anforderungen an die Einverständniserklärung genügt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollte eine entsprechende Änderung vorgenommen werden.

Auswirkungen der Corona-Krise auf die duale Berufsausbildung – Neue BiBB-Studie

(2708) Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) hat in einer aktuellen Studie die kurz- und mittelfristigen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die duale Berufsausbildung untersucht.

Danach zeigt die Erfahrung vergangener Krisen, dass auf der einen Seite sowohl die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sinkt und dass sich auf der anderen Seite Jugendliche nach Alternativen umschauen, insbesondere studienberechtigte Jugendliche. Das BiBB rechnet für das Jahr 2020 mit weniger als 500.000 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen, was einen Rückgang um mindestens 25.000 bedeuten würde. Je nach Rückgang des Wirtschaftswachstums kann die Zahl auch noch deutlich darunter liegen.

Die Zahl der unvermittelten Bewerber/innen könnte danach bei einem unverminderten Ausbildungsinteresse auf bis zu 90.000 steigen, was eine Zunahme zu 2019 um etwa 16.000 wäre. Ziehen ausbildungswillige Jugendliche ihr Interesse wie oben beschrieben zurück, lägen die Zahlen allerdings nur geringfügig darunter.

Da zu den unvermittelten Bewerber/innen vornehmlich Jugendliche mit und ohne Hauptschulabschluss gehören werden, ist zu hinterfragen, wie die erfolgreiche Suche nach einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt werden könnte.

Die Studie mit weiteren Details kann auf der Homepage des BiBB abgerufen werden.

Koalitionsbeschluss zur Ausbildungsunterstützung

(2709) Um von Seiten des Bundes die Berufsausbildung zu honorieren und einen kleinen finanziellen Anreiz zu setzen, hat sich die Regierungskoalition am 3. Juni in ihrem Beschlusspapier zum Konjunktur- und Zukunftspaket auf folgende Unterstützung geeinigt:

„Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten. Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie.“

Dieser Beschluss muss noch in Gesetzesform gegossen werden und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Ausbildungsmotive der Handwerkskampagne – Instrumente zur Unterstützung des „Matchings“ zwischen Betrieben und Jugendlichen in Corona Zeiten

(2710) Bundesweit fallen aufgrund der Corona-Pandemie Berufsorientierungsmessen, Informationstage und Veranstaltungen aus, die für Betriebe wichtige Kontaktpunkte zu Jugendlichen und potenziellen Auszubildenden sind.

Die Handwerkskampagne wurde deshalb kurzfristig beauftragt, im Rahmen ihres Corona-Maßnahmen-Paketes auch gezielte Instrumente zu entwickeln, mit denen Betriebe und Handwerksorganisationen öffentlichkeitswirksam auf Ausbildungsbereitschaft und Ausbildungsangebote im Handwerk aufmerksam machen können. Ein entsprechendes Kommunikationspaket liegt seit vergangener Woche vor. Dazu gehören im Werbemittelportal sechs spezielle Ausbildungsmotive, die mit Logos und weiteren Informationen individualisiert werden können. Folgende Motive stehen zur Auswahl:

·       „Starten statt warten: Wir bilden weiter aus:“

·       „Jetzt erst recht: Wir bilden weiter aus.“

·       „Was man dieses Jahr bloß anfangen soll? Eine Ausbildung.“

·       „Shutdown oder nicht: Unsere Türen stehen dir offen.“

·       „Trotz Social Distance: Wir sollten uns näher kennenlernen.“

·       „Trotz Corona wissen, wie es weitergeht.“

Zur allgemeinen Ansprache von Schulabgängern stehen darüber hinaus neue Ausbildungsmotive mit den Kampagnenbotschaftern zur Verfügung. Diese Motive eignen sich auf Anregung der Kampagnenbeauftragten in besonderer Weise für die an vielen Schulen traditionellen Publikationen zum Schulabschluss, denen angesichts nicht stattfindender Schulabschlussfeiern eine besondere Bedeutung zukommt. Auch diese Motive finden Sie jetzt im Werbemittelportal und können individualisiert werden:

·       „Das Beste, was du werden kannst: Du selbst.“

·       „Nach Theorie jetzt Praxis.“

·       „Endlich was anständiges lernen?“

Von der Handwerkskampagne flankiert werden diese Instrumente durch umfangreiche Bannerschaltungen etc. auf jugendaffinen Online-Angeboten und intensive Kommunikation über die sozialen Netzwerke.

Vor dem Hintergrund der Schulschließungen hat die Handwerkskampagne im Übrigen bereits seit Beginn des Shutdowns den sogenannten „Berufe-Checker“ auf www.handwerk.de und über den WhatsApp-Kanal der Handwerkskampagne beworben, ebenso den Lehrstellenradar, der aktuell durchschnittlich pro Monat rund 135.000 Suchanfragen nach Praktikumsplätzen und Ausbildungsstellen registriert. Unseren Betrieben sei daher ausdrücklich ans Herz gelegt, dort ihre Lehrstellen sichtbar zu machen.

Neue verbindliche Arbeitsschutzregel geplant

(2711) Bereits vor einiger Zeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen (nicht verbindlichen) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht und die jeweiligen Berufsgenossenschaften haben ergänzende und konkretisierende Regeln für die jeweiligen Berufszweige entwickelt. Dazu kommen noch länderspezifische Auslegungen, so dass es zu zahlreichen Unsicherheiten bei den Betrieben kommt, nicht zuletzt aufgrund von ungeklärten Haftungsfragen bzw. Ordnungswidrigkeiten. Hier wären beispielhaft die unterschiedlichen Auslegungen bei Fahrten zur Baustelle (wie viele Personen in einem Fahrzeug?) oder etwa die unterschiedlichen Verpflichtungen/Empfehlungen zur Erfassung von Kundendaten zu nennen.

Nunmehr hat sich der beim BMAS ansässige Arbeitsschutzausschuss dazu entschlossen, für die Zeit der Corona-Pandemie auf Bundesebene eine bundeseinheitliche verbindliche Arbeitsschutzregel zu erlassen, die dann u.a. das Arbeitsschutzgesetz ergänzen soll. Nach dem bisherigen Entwurf geht diese Regel nach Ansicht des ZDH aber zu weit und bietet keine weitere Hilfestellung, sondern sorgt für noch mehr Unsicherheit, da die geplanten Regelungen teilweise im Widerspruch zu den Regelungen der einzelnen Berufsgenossenschaften stehen. Ziel muss es sein, dass die Betriebe dann nicht für Fehler haftbar gemacht werden, wenn sie sich nachweisbar an die veröffentlichten Regeln der jeweiligen Berufsgenossenschaften halten. Für unser Gewerk ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) zuständig. Auf deren Homepage können alle Informationen dazu abgerufen werden.

Neue Studie zur Betriebsdynamik in Corona-Zeiten

(2712) Das Volkswirtschaftliche Institut für Mittelstand und Handwerk an der Uni Göttingen (ifh) hat eine interessante Studie zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Handwerk und deren Betriebe vorgelegt, insbesondere im Hinblick auf Neugründungen und Betriebsaufgaben. Hierzu hat man sich die Rolleneintragungen von einigen Handwerkskammern von 2007 bis heute angeschaut und kommt zu folgenden Ergebnissen:

·       Bereits zwei Wochen vor den offiziellen Kontaktbeschränkungen im März sinken die Ein- und Austragungen.

·       Deutlich, nämlich um 23 Prozent, sinken die Gründungen im April im Vergleich zum Vorjahresmonat. Davon überproportional betroffen ist u.a. das Ausbauhandwerk (-35 Prozent), wobei hier auch der Effekt der Rückvermeisterung zu berücksichtigen ist.

·       Die Rückgänge im Gründungsgeschehen betreffen das zulassungspflichtige Handwerk stärker.

·       Die Austragungen sinken um 54 Prozent im Vergleich zu April 2019 über alle Gewerbegruppen.

·       Verglichen mit der Finanzkrise 2008/2009 sieht man bereits jetzt einen viel stärkeren Einfluss als damals.

Der Grund für die ausbleibenden Neugründungen wird in den unklaren Zukunftserwartungen potenzieller Gründer gesehen. Die sinkenden Abmeldungszahlen werden mit den weitreichenden Stützungsmaßnahmen von Bund und Ländern im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld und der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht gesehen.

Die gesamte Studie kann hier eingesehen werden.

Mehrwertsteuersenkung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets

(2713) Seit den Beschlüssen der Großen Koalition zum Corona-Konjunkturpaket erreichen uns insb. zu der ab 1. Juli geplanten temporären Mehrwertsteuersenkung von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent zahlreiche Fragen.

Hierzu hat der ZDH auf seiner Homepage eine Infoseite eingerichtet (https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/). Darauf finden Sie ein Merkblatt, das alte BMF-Schreiben (dessen Grundsätze nach wie vor gelten) und Informationen zur Umstellung elektronischer Kassensysteme.

Der ZDH hatte im Vorfeld bereits auf den erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen, den eine nur sechsmonatige Absenkung der Steuersätze mit sich bringt. Das Handwerk wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin kritisch begleiten und praxistaugliche Billigkeitsregelungen einfordern. Bereits bekannt geworden ist, dass nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (siehe Link) die Preisauszeichnung nicht in allen Fällen auf Grund der Mehrwertsteuersenkung geändert werden muss. So kann beispielsweise anstelle der Änderung der Gesamt- und der Grundpreise nach der Preisangabenverordnung auch ein Pauschalrabatt an der Kasse gewährt werden.

ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Krise – 5. Befragungswelle

(2714) Mit den bisherigen vier Umfragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise in den Betrieben konnten wichtige Ergebnisse für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden. Um die mit dem Neustart begonnene Normalisierung der Wirtschaftstätigkeit im Handwerk nachverfolgen zu können, soll vom 18. bis 23. Juni 2020 eine fünfte Umfragerunde starten. Die Umfrage wird unter dem bekannten Link https://zdh-umfragen.de/corona erreichbar sein. Die Umfrageergebnisse sollen abermals zeitnah ausgewertet und publiziert werden.

Corona-Überbrückungshilfe

(2715) Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte der neuen Überbrückungshilfe des Bundes beschlossen, mit der Unternehmen, die weiterhin – direkt oder indirekt – von massiven Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffen sind, einen Liquiditätszuschuss zur anteiligen Deckung ihrer Fixkosten erhalten können. Sie schließt an die bisherige Liquiditätshilfe an und kann nun rückwirkend ab 1. Juni und bis einschließlich August 2020 von Unternehmen wie auch Soloselbstständigen aus allen Wirtschaftsbereichen in Anspruch genommen werden, sofern die in den Eckpunkten jeweils benannten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften erfüllt werden. Diese Eckpunkte können hier heruntergeladen werden.

ZDH-Präsidium beschließt branchenübergreifende „Normungsstrategie Handwerk“

(2716) Im Mai hat das Präsidium des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) das Positionspapier „Handwerk und Normung“ verabschiedet. Es bildet die Grundlage für eine umfassende Normungsstrategie für das Gesamthandwerk, die das Ziel hat, Normen und Normungsprozesse wieder stärker an den Bedürfnissen des Handwerks und der kleinen und mittleren Unternehmen insgesamt auszurichten.

Das Positionspapier wurde in einem intensiven Austauschprozess von Normungsexperten insbesondere aus den handwerklichen Fachverbänden erarbeitet. Hierbei wurde der BVRS durch Marcus Baumeister aus dem Technischen Kompetenzzentrum vertreten. Es fasst die Positionen des Handwerks zum Thema Normung erstmals umfassend zusammen und formuliert Vorschläge und Forderungen an die Bundesregierung, das Deutsche Institut für Normung (DIN) und die Europäische Kommission, damit Normen auch zukünftig ihre unverzichtbare Aufgabe in unserer modernen Wirtschaft erfüllen können. Es ist Ausgangspunkt für den beginnenden Diskussionsprozess mit den verantwortlichen Institutionen.

Teil dieser Strategie ist unter anderem, dass sich das Handwerk in die Normung stärker einbringt.

Das Positionspapier kann unter www.zdh.de abgerufen werden.

Letzte Abstimmungen zur TI 202 – Technische Informationen Tore -Normung, Sicherheit, Nachrüstung

(2717) Beim BVRS sind die Technischen Informationen Tore in der finalen Abstimmung. Tore stellen ein komplexes Thema dar. Der Hersteller von Toren handelt eigenverantwortlich und muss selbst anhand der einschlägigen Normen und Richtlinien seine Handlungsweise festlegen. Der neue Ratgeber informiert zur Tornormung. Er richtet sich vor allem an Montagebetriebe und dient als Informationsquelle für die Auswahl zugelieferter Tore.

Er ist keine Referenz für Herstellung und Erstprüfung von Toren, sondern informiert vor allem über die erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb von Toren.

Damit wird die bestehende TI 202 aus dem Jahre 2010 auf den aktuellen Stand gebracht und voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 veröffentlicht werden.

Erhöhte Sitzungsdichte des Vorbereitenden Ausschuss EG-Harmonisierung im Bauwesen zum Thema „CPR Acquis und CPR Review“

(2718) Dass es sich auf europäischer Ebene bereits seit geraumer Zeit bei der Harmonisierung von Produktnormen im Bauwesen staut, ist nichts Neues.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist auf nationaler Ebene dafür zuständig, die Interessen Deutschlands hierbei bei der EU-Kommission zu vertreten.

Wie der Harmonisierungsstau behoben werden kann, wird derzeit sehr kontrovers diskutiert. Bereits in diesem Jahr haben vier Webkonferenzen stattgefunden, an denen sich auch der BVRS beteiligt hat und die Interessen unserer Mitglieder und des Handwerks allgemein vertritt.

Schließlich haben die Entscheidungen der Kommission nicht zuletzt ganz wesentliche Auswirkungen auf unsere Produktnormen, die Bauproduktenverordnung und die CE-Kennzeichnung und damit auf den Marktzugang von Bauprodukten in Deutschland und der EU.

Über die Ergebnisse der kommenden Sitzung der Kommission werden wir in Zukunft fortlaufend berichten.

Virtuelle Sitzung der PR-Kampagnenbeauftragten am 26. Mai 2020

(2719) Erstmalig fand die Sitzung der Kampagnenbeauftragten in einer Videokonferenz statt. Die beteiligten Agenturen DDB/Salt Works/Kapacht, Vizeum und Marketing Handwerk gaben einen Überblick auf die bisherigen Kommunikationsmaßnahmen in diesem Jahr, einen Ausblick auf den zweiten Kampagnenflight sowie das Grobkonzept für 2021, die Mediaplanung und das nächste Aktionssortiment.

Die Agenturen berichteten über den Stand der Kampagne „Wir wissen, was wir tun“ inklusive der kurzfristigen Corona-Maßnahmen in den vergangenen Wochen.

Für den im September anstehenden zweiten Kampagnenflight wurden mögliche Kampagnenbotschafterinnen und
-botschafter vorgestellt. In der Diskussion verwiesen die Kampagnenbeauftragten darauf, dass diese möglichst repräsentativ die Berufe und Regionen des deutschen Handwerks abbilden sollen. Die Agenturen werden diesen Hinweis in der finalen Auswahl berücksichtigen. Die Medienagentur Vizeum präsentierte ergänzend die geplanten Mediaschaltungen und Ausspielkanäle.

Diskutiert wurde auch das Erscheinungsbild der Kampagne und die farbliche Nähe zur AfD, welche sich an die Handwerksfarben angelehnt hat. Die Kampagnenbeauftragten meldeten vereinzelte Kritik an dieser Ähnlichkeit. Gleichzeitig sprachen sie sich in breiter Mehrheit dafür aus, dass das Handwerk selbstbewusst an seiner Farbgebung festhalten und nicht vor Nachahmern einknicken solle.

Als weitere Themen wurde über die Nachwuchsgewinnung, den Tag des Handwerks und das kommende Aktionsangebot im Werbemittelportal gesprochen.

Mehr Informationen: https://werbemittel.handwerk.de/node/55456

Einführung einer bundesweiten Vergabestatistik

(2720) Im April 2020 ist die Novelle der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Kraft getreten, mit der die rechtlichen Grundlagen für die Statistik und das Spektrum der zu erhebenden Daten vor Beginn der Meldepflicht angepasst wurden. Die vollständige Anwendung der VergStatVO hängt formal noch von einer entsprechenden Ankündigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Bundesanzeiger ab, diese hat das BMWi noch für Juni angekündigt.

Die VergStatVO verpflichtet alle Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), dem BMWi bestimmte Daten zu Beschaffungsvorgängen im Oberschwellenbereich und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich zu übermitteln. Die Vergabedaten sollen vollelektronisch und soweit wie möglich automatisch erfasst und analysiert werden, um repräsentative Aussagen zur öffentlichen Beschaffung in Deutschland treffen zu können. Erstmals kann damit zum Beispiel das jährliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Kommunen und dessen Verteilung auf Liefer-, Dienst- und Bauleistungsaufträge verlässlich ermittelt werden. Meldepflichtig sind vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen, die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt werden. Welche Daten konkret an die durch das Statistische Bundesamt (Destatis) betriebene Vergabestatistik zu melden sind, regeln die Anlagen zur VergStatVO. Exemplarisch sind folgende Daten zu melden: Angaben zum Auftraggeber, Angaben zum Auftragsgegenstand, Auftragswert, Aufteilung in Lose, Zuschlagskriterien, Angaben zum Verfahren/Verfahrensart, Angaben zur Auftragsvergabe, Gesamtanzahl eingegangener Angebote (inkl. Angabe eingegangener Angebote von KMU), Angabe, ob Auftragnehmer ein KMU ist, etc. Weitere Informationen und Erläuterungen sind unter www.vergabestatistik.org zu finden.

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

(2721) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten aktualisiert und die Umzugskostenpauschalen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zum 1. Juni 2020 angepasst. Ein Arbeitgeber kann danach seinem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge abgabenfrei erstatten, die nach dem BUKG in seiner jeweils gültigen Fassung höchstens gezahlt werden können.

Für Umzüge ab dem 1. Juni 2020 gilt Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

1.   Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt ab dem 1. Juni 2020: 1.146 Euro.

2.   Der Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

·       Für Berechtigte ab dem 1. Juni 2020: 860 Euro.

·       Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) ab dem 1. Juni 2020: 573 Euro.

3.   Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschalvergütung ab dem 1. Juni 2020: 172 Euro.

Aktualisierte Fachliche Weisung der BA zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

(2722) Die Bundesagentur für Arbeit hat am 29. Mai 2020 die Fachlichen Weisungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FW FbW) an die durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung geänderte Rechtslage angepasst.

Nunmehr überarbeitet die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre entsprechenden Informationsmaterialien. Informationen zum Thema Weiterbildung für Unternehmen finden Sie auf der Website der BA: https://www.arbeitsagentur.de/m/weiterbildung-qualifizierungsoffensive/ unter dem Stichwort WEITER.BILDUNG!

Europäische Woche der Berufsbildung 2020

(2723) Vom 9. bis 13. November 2020 findet im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft die 5. Europäische Woche der Berufsbildung (VET Skills Week) statt. Aufgrund der Einschränkungen der Corona-Pandemie ist derzeit davon auszugehen, dass in dieser Woche vornehmlich virtuelle Veranstaltungsformate stattfinden werden.

Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften haben wie in den vergangenen Jahren auch die Möglichkeit, sich an dieser europäischen Initiative mit (auch virtuellen) Veranstaltungen und Aktivitäten zur Förderung der beruflichen Bildung zu beteiligen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der englischsprachigen Homepage der Europäischen Woche der Berufsbildung, auf der Sie Ihre entsprechenden Aktivitäten auch registrieren können. Der ZDH wird sich wiederum mit dem „Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks PLW“ beteiligen.

Darüber hinaus werden in vier Kategorien verschiedene Auszeichnungen für Exzellenz in der Berufsbildung ausgelobt, z.B. für innovative Ausbildungsbetriebe und Bildungszentren, engagierte Ausbilder/innen und Lehrer/innen sowie erfolgreiche Erasmus+-Projekte. Die Preisträger werden über die Voten unabhängiger Jurys sowie die Ergebnisse einer öffentlichen Online-Abstimmung, die im September 2020 stattfinden wird, ermittelt. Einzelheiten zu den Bewerbungsbedingungen und
-fristen sowie weiterführende Informationen finden Sie hier (in Englisch).

Aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung und elektronische Belegausgabe

(2724) Der ZDH stellt eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung zum kostenfreien Abruf auf der Internetseite zur Verfügung, welche sich in erster Linie an Betriebsinhaber richtet und einen Überblick darüber geben soll, welche Anforderungen die o. g. Neuregelungen beinhalten. Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis.

Die neue Fassung berücksichtigt neben dem geänderten Anwendungserlass zu § 146a AO zur Belegausgabe auch zwischenzeitlich veröffentlichte Informationen u.a. des Landesamtes für Steuern Niedersachsen. Ferner wurden weitere Praxishinweise z. B. zum Befreiungsantrag von der Belegausgabe sowie zur verstärkten Dokumentation aufgrund der Corona-Pandemie ergänzt.

Der geänderte Anwendungserlass zu § 146a AO beinhaltet folgendes:

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde bei Verwendung von elektronischen und computergestützten Kassensystemen, Registrierkassen, Waagen mit Kassenfunktion eine allgemeine Belegausgabepflicht eingeführt, die bekanntlich seit dem 1. Januar 2020 zu beachten ist. Neben einer Belegausgabe in Papierform kann eine Ausgabe auch in elektronischer Form erfolgen, wenn der Kunde dieser zugestimmt hat. Durch die Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO sollen bisher bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, um so eine Verwendung von elektronischen Belegen in der Praxis zu fördern.

Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass eine Zustimmung des Kunden auch konkludent erfolgen kann. Daher sollte im Falle eines Hinweises der Kunden auf die grundsätzlich elektronisch erfolgende Belegausgabe ausreichen, um von einer Zustimmung des Kunden auszugehen, wenn dieser einer solchen Ausgabeform nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall muss ein Beleg in Papierform ausgegeben werden. Im Weiteren muss sichergestellt werden, dass ein elektronischer Beleg nach Abschluss des Vorgangs vom Kunden entgegengenommen werden kann. Diese Vorgabe gewährleistet durch den Abschluss des Vorgangs eine ordnungsgemäße Sicherung des Kaufvorgangs durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). In Rz. 6.6 des geänderten Anwendungserlasses wird u.a. beispielhaft aufgeführt, welche Übertragungsmöglichkeiten für elektronische Belege bestehen.

Vor der Umstellung müssen je nach konkreter technischer Ausgestaltung bei der elektronischen Bereitstellung des Belegs ggf. datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Diese Fragestellung sollte – gemeinsam mit dem Kassenhersteller – vorab geklärt werden. Bei einer elektronischen Bereitstellung des Belegs mittels einer App sollte die Datenschutzerklärung des App-Anbieters mit Fokus auf die Verwendung der erhobenen Daten zu Werbe- oder Marktforschungszwecken intensiver in den Blick genommen werden.

Parlamentarisches Patenschafts-Programm (PPP) für junge Berufstätige und Auszubildende 2021/2022

(2725) Auch in diesem Jahr vergibt der Deutsche Bundestag im Rahmen des Parlamentarischen Patenschafts-Programms (PPP) für den Zeitraum von August 2021 bis Juli 2022 Stipendien an junge Berufstätige für einen einjährigen Lern- und Arbeitsaufenthalt in den USA.

Teilnahmeberechtigt sind junge Berufstätige und Auszubildende im letzten Berufsausbildungsjahr mit erstem Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 31. Juli 2004 geboren wurden (geleistete Freiwilligendienste erhöhen die Altersgrenze).

Die Bewerbungsfrist endet am 11. September 2020. Derzeit wird für 2021/2022 von einer planmäßigen Durchführung ausgegangen. Aufgrund der Corona-Pandemie können allerdings Änderungen im Programmablauf notwendig werden.

Weitere ausführliche Informationen zum Programm und den Bewerbungsmodalitäten finden Sie im Internet unter: www.usa-ppp.de.

Aktivitäten zur handwerksgerechten Modifikation der Straßenverkehrsordnung

(2726) Wie berichtet, wurden zum 28. April 2020 die Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalog verändert. Wie schon im Vorfeld seitens des Handwerks kritisiert, führen die Neuregelungen zu Problemen in der handwerklichen Arbeitspraxis, da die Bußgelder für Parkvergehen deutlich erhöht wurden und gleichzeitig auf Fahrradschutzstreifen nunmehr Halteverbot gilt, während keiner der Vorschläge zur flankierenden Berücksichtigung gewerblicher Verkehre Eingang in die Neuregelung fand.

Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur signalisiert, dass – soweit Einvernehmen mit den Ländern erzielt wird – Modifikationen insbesondere im Bereich des Bußgeldkataloges denkbar sind. (Bislang wurde jedoch nur der Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen genannt.)

Der ZDH und die Bundesvereinigung Bauwirtschaft haben sich aus diesem Anlass direkt an Bundesminister Andreas Scheuer gewandt und konkrete Vorschläge zur zeitnahen Änderung einiger straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unterbreitet (u.a. Bußgelder verhältnismäßig gestalten, gezielte Ausnahmen für die Abstellung von handwerklichen Fahrzeugen ermöglichen, Option für Arbeits- und Ladezonen einführen). Zum aktuellen Zeitpunkt ist nicht bekannt, wann auf Ebene des Bundesrates (zunächst im zuständigen Ausschuss) Beratungen zur Thematik der StVO beginnen.

Ausschreibung des Otto Heinemann Preises 2020

(2727) Der ZDH unterstützt auch in diesem Jahr die Verleihung des Otto Heinemann Preises an die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern mit innovativen Maßnahmen die Vereinbarkeit von Pflege ihrer Angehörigen und Beruf ermöglichen. Nicht nur auf Grund der demografischen Entwicklung ist die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf inzwischen ein zentrales Thema. In diesem Jahr stehen vor dem Hintergrund der Corona-Krise sowohl die Betriebe als auch die betroffenen Mitarbeiter/innen vor zusätzlichen Herausforderungen, weil Betreuungs- und Entlastungsangebote wie etwa Tagespflege größtenteils geschlossen werden mussten.

Der von spectrumK, dem BKK-Dachverband und dem IKK e. V. ausgelobte Preis wird nach Unternehmensgröße in verschiedenen Kategorien vergeben.

Unternehmen können sich noch bis zum 22. Juli 2020 bewerben. Für Bewerbungen ist bitte dieses Bewerbungsformular zu verwenden. Die Teilnahmebedingungen und alle Informationen rund um den Wettbewerb finden Sie hier.

Peter Ertelt ist neuer Vorsitzender des Bundesverbandes Wintergarten e.V.

(2728) Aufgrund der aktuellen Versammlungsbeschränkungen wurden die „Wintergartentage 2020“ abgesagt und stattdessen vom Bundesverband Wintergarten e.V. eine „elektronische Mitgliederversammlung“ durchgeführt. Einer der Schwerpunkte war die Neuwahl des 1. Vorsitzenden.

Auf seiner ersten, konstituierenden Vorstandssitzung wurde dann aus den Reihen der neuen Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Peter Ertelt zum 1. Vorsitzenden gewählt. Die Neuwahl des Vorstands ergab im Übrigen eine Bestätigung der bisher bereits im Vorstand vertretenen Mitglieder Rainer Trauernicht (Großefehn), Peter Ertelt (Bruchköbel), Ellen Warnke (Moormerland) und Dr. Uwe Arndt (Darmstadt). Frank Mücke (Köln) war wie der bisherige 1. Vorsitzende Dr. Steffen Spenke nicht mehr zur Wiederwahl angetreten.

Runder Geburtstag

(2729) Am 21. Juni feiert Martin Hurth, Landesinnungsmeister und Delegierter der Innung Saarland und Geschäftsführer der Firma Ledig & Szymanski GmbH, Saarbrücken, seinen 50. Geburtstag. Wir gratulieren sehr herzlich!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-05

AKTUELLES ZUR CORONA-KRISE

ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Krise – 4. Befragungswelle

(2679) Mit den bisherigen drei Umfragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise in den Betrieben konnten wichtige Ergebnisse für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden. Um nun gerade auch vor dem Hintergrund der weiteren Lockerung der Kontaktsperrenvorgaben die aktuellen Entwicklungen auf betrieblicher Ebene weiter verfolgen zu können, ist am Mittwoch dieser Woche eine vierte Umfragerunde gestartet. Die 4. ZDH-Betriebsbefragung zu den Corona-Auswirkungen wird noch bis heute stattfinden – wir hatten bereits auf unserer Facebook-Seite https://www.facebook.com/BVRSeV/ darauf hingewiesen.

Wir bitten nochmals dringend darum, an der Umfrage teilzunehmen. Dies ist für den ZDH von unschätzbarem Wert, da am kommenden Montag das nächste Spitzengespräch zwischen der Bundesregierung und den vier Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zu Corona stattfindet. Unser Dachverband ZDH braucht hier dringend den Input der Betriebe quer durch alle Gewerke.

Die Umfrage ist unter dem bekannten Link https://zdh-umfragen.de/corona erreichbar.

Werbemittelportal: Corona- und Kampagnen-Motive und weitere Werbemittel der Handwerkskampagne

(2680) Um dem Bedarf von Handwerksbetrieben nach situativen Werbemitteln in der Corona-Krise gerecht zu werden, wurde der Plakat-Konfigurator um spezielle „Corona-Motive“ ergänzt, die im Werbemittelportal zur Individualisierung zur Verfügung stehen. Betriebe können derzeit aus dem folgendem Motivangebot wählen:

  • Wir sind weiter für Sie da! (mit eigenem Bild)
  • Wir sind auch im Notfall für Sie da – also jetzt. (Textmotiv)
  • Wir lassen uns von Corona nicht ins Handwerk pfuschen. (Textmotiv)
  • Wir gehen auf Distanz – aber nur 2 Meter. (Textmotiv)
  • Wir sind bald wieder für Sie da! (mit eigenem Bild)
  • Corona pfuscht uns leider ins Handwerk. (Textmotiv)
  • Mit Abstand am besten. (Textmotiv)
  • Eine Hand wäscht die andere. (Textmotiv)
  • Bargeldlos heißt virenlos. (Textmotiv)

Neben bedarfsspezifischen Corona-Motiven stehen selbstverständlich auch die zum Kampagnenstart bereitgestellten Personalisierungsmöglichkeiten im Plakat-Konfigurator und im Film-Konfigurator weiter zur Verfügung.

Mit Bezug zur Corona-Thematik hat Marketing Handwerk auf Wunsch der Kampagnenbeauftragten kurzfristig weitere Produkte aufgenommen. Dazu gehören aktuell auch Ausstattungen für Betriebe, mit denen u.a. auf Abstandsregeln, Mundschutz etc. hingewiesen werden kann.

Schon seit Wochen bietet das Werbemittelportal den Handwerksbetrieben individualisierbare Motive rund um das Thema Corona zum Download an. Ab sofort wird das Angebot über den Shop durch Produkte flankiert, mit denen in den Betrieben auf die Einhaltung der Abstandsregeln, das Tragen von Mundschutz oder die Bitte um bargeldlose Zahlung hingewiesen werden kann. Zum Angebot gehören Roll-Ups, Kundenstopper, Thekendisplays, Bodenaufkleber, Mundschutz, Desinfektionsgel und Klebeband. Abstands- und Hygieneregeln werden uns noch lange begleiten und das Angebot soll die Betriebe unterstützen, erste kurzfristige oder improvisierte Absperrungen und Maßnahmen professionell zu ersetzen – und das im Design der Imagekampagne.

Weitere Informationen: https://werbemittel.handwerk.de/

Verlängerung der telefonischen Krankschreibung

(2681) Am 14. Mai hat der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, beschlossen, die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte letztmalig bis einschließlich 31. Mai 2020 zu verlängern. Solange darf noch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen (mit Verlängerungsmöglichkeit für weitere sieben Kalendertage) auch nach telefonischer Anamnese sowie Videotelefonie erfolgen. Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, wie vor der Corona-Pandemie, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine Untersuchung durch den Arzt notwendig ist. Die letztmalige Verlängerung soll den Arztpraxen und Versicherten ermöglichen, sich schrittweise auf die Wiederherstellung der Normalsituation einzustellen.

Online-Antragstellung für Corona-Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG jetzt in einigen Bundesländern möglich

(2682) Für die Beantragung von Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht Arbeitgebern ein standardisiertes Online-Verfahren zur Verfügung. Dieses ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entwickelt worden und ist hier abrufbar.

Bisher ist lediglich das Antragsformular für Arbeitgeber für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG wegen Schließungen von Kitas und Schulen verfügbar. Erforderliche Nachweise können dem Antragsformular durch Upload beigefügt werden. Der Antrag wird an die zuständige Behörde übermittelt, es bleibt bei der Zuständigkeit der Behörden im jeweiligen Bundesland.

An dem Angebot über die Website nehmen bislang acht Bundesländer teil. Dabei handelt es sich um Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Saarland. Die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bremen sollen in Kürze schrittweise über die Website eine Antragstellung anbieten.

Die Ausgestaltung des Onlineformulars auf Seite 3f. spricht für die Auslegung, dass eine tageweise Berechnung von Entschädigungsansprüchen gewollt ist. Anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht die Behörde dabei von einer fünf-Tage-Woche aus.

In dem Formular werden auf Seite 4 Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt. Dieser ist zwar grundsätzlich vorrangig vor Ansprüchen nach dem IfSG, aber nach Einschätzung des ZDH für die Fälle der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen nicht einschlägig. Diese Rechtsauffassung hat der ZDH bereits in die politische Diskussion eingebracht und eine entsprechende rechtliche Klarstellung gefordert.

Kurzarbeitergeld und Betriebsschließungsversicherungen

(2683) In den vergangenen Wochen haben sich Nachfragen darüber gehäuft, wie sich Leistungen aus Betriebsschließungs-versicherungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld auswirken.

Besonders problematisch ist dabei die strittige Fallgestaltung, in denen Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung (nicht zu verwechseln mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung) abgeschlossen haben und Corona-bedingt ihren Betrieb schließen müssen, im Streit über den Umfang der Versicherungsleistung eine Vereinbarung mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen treffen, wonach sich diese nur aus Kulanzgründen bereit erklären, Zahlungen in einem gewissen prozentualen Umfang zu leisten.

Da Leistungen aufgrund einer Betriebsschließungsversicherung die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld grundsätzlich ausschließen, haben einige Arbeitsagenturen den Standpunkt vertreten, dass auch freiwillige prozentuale Kulanzleistungen einem Kurzarbeitergeldbezug entgegenstehen. Vor dem Hintergrund dieser teilweise uneinheitlichen Handhabung solcher Fallkonstellationen durch die Arbeitsagenturen vor Ort hat der ZDH diese Frage der Bundesagentur für Arbeit mit der Bitte um Klärung vorgelegt und hierzu folgende Auskunft erhalten:

„Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat entschieden, dass sich Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld – ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer – unverändert weiter gezahlt wird. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.

Für alle anderen Fallgestaltungen bleibt dagegen die Aussage in der fachlichen Weisung zum Kurzarbeitergeld der BA unter Ziffer 95.14 weiter anwendbar. Darin heißt es: „Der Arbeitgeber trägt zwar grundsätzlich das Betriebsrisiko; er hat damit im Falle des durch Betriebsstörung bedingten Arbeitsausfalles das volle Entgelt weiterzuzahlen. Neben dem bereits erwähnten Fall (z.B. Streik) entfällt die Lohnzahlungspflicht im Ausnahmefall dann, wenn dadurch die Existenz des Betriebes gefährdet würde (LAG Schleswig-Holstein vom 15.06.1989 – 4 Sa 628/88). Eine solche Existenzgefährdung wird insbesondere dann nicht gegeben sein, wenn eine Betriebsunterbrechungsversicherung besteht, die die Löhne und Gehälter für derartige Ausfallzeiten einschließt. Der Arbeitgeber darf nicht von seiner Lohnzahlungspflicht durch die Gewährung von KuG entlastet werden, da sein Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird.“

Es ist zu hoffen, dass durch diese Klarstellung der BA es nun zu einer einheitlichen Handhabungspraxis der Arbeitsagenturen bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld und Kulanzleistungen aus Betriebsschließungsversicherungen im Sinne der betroffenen Betriebe kommen wird.

Kurzarbeitergeld und Grenzschließungen

(2684) Vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation mit Grenzschließungen in Folge der Corona-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsanwendung in Bezug auf das Kurzarbeitergeld geändert:

„Grenzschließungen stellen innerhalb der EU einen Ausnahmefall dar. Aufgrund der Corona-Pandemie haben Nachbarländer wie Frankreich, Polen und Tschechien ihre Grenzen zeitweise auch für Berufspendlerinnen und -pendler geschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz, die aufgrund des europäischen Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung (vgl. Artikel 5 Verordnung (EG) 883/2004) so zu bewerten ist, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten.

Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.

Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kurzarbeitergeld und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen.

… Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird. Die Betriebe sind im Rahmen der Leistungsberatung entsprechend zu informieren. Zuständig ist der Operative Service, bei dem die Beratung nachgefragt wird oder der Arbeitsausfall angezeigt wird.

Korrekturmöglichkeiten:

Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der bisherigen Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten (vgl. hierzu FAQ für Unternehmen).“

Kurzarbeitergeld und Insolvenz

(2685) Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit eine Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld veröffentlicht.

Darin wird u. a. klargestellt, dass Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag weiter gewährt werden kann, sofern die Voraussetzungen für dessen Gewährung weiter vorliegen. Dabei muss vor allem der Arbeitsausfall von vorübergehender Natur i.S.v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III sein. Es müssen also begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Allerdings führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit, sofern es keine explizite Vereinbarung hierzu gibt. Bei Kurzarbeit „Null“ wird das Kurzarbeitergeld in gewohntem Umfang weitergezahlt. Liegt hingegen kein hundertprozentiger Arbeitsausfall vor, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit während des Insolvenzgeldzeitraums in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kurzarbeit „Null“ nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums führt.

Insoweit ist zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Kurzarbeitergeldes (laut § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020) nicht erstattet werden. Andernfalls wären die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, da der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat. Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wären in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und ggf. Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, ist daher keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung möglich.

Weitere Details können Sie der Weisung der Arbeitsagentur entnehmen.

Wiederanlaufen des Bildungsbetriebs

(2686) Wiederangelaufene ÜLU-Maßnahmen und auch andere Lehrgänge können nur durchgeführt werden, wenn die jeweiligen Regelungen zu Hygienevorschriften und Kontaktbeschränkungen sowie ggf. weitere definierte Vorgaben in den Bildungszentren (Werkstätten, Kantine, Aufenthaltsräume etc.) beachtet werden. Diesbezüglich hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft ihre SARS-CoV-2-Empfehlungen für Unternehmen der beruflichen Bildung um die Regelungen zur Unterbringung in Internaten ergänzt. Sie finden das Faltblatt hier.

Ausbildungsmarkt im April

(2687) Die Zahl der zwischen Januar und April in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern neu eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 31.588 um 13,7 Prozent unter dem Vorjahresvergleichswert. Auch die Zahl der, von den Handwerkskammern erfassten, offenen Lehrstellen liegt mit minus 9,4 Prozent deutlich unter dem Vorjahreswert.

Nach Daten der Bundesagentur für Arbeit gibt es derzeit insgesamt etwa 208.000 unversorgte Bewerber um einen Ausbildungsplatz, was ebenfalls deutlich unter dem Vorjahreswert liegt. Aufgrund der Corona-Pandemie und ihren Folgen haben sich zwischen März und April 2020 rund 10.000 junge Menschen weniger ausbildungssuchend gemeldet als üblich.

Für eine stabile Bewertung des Ausbildungsjahres 2020 ist es allerdings noch deutlich zu früh. Dennoch geben die starken Rückgänge sowohl auf Ausbildungsstellen- wie auch auf Ausbildungsbewerberseite Anlass zur Sorge. Noch besteht die Chance, durch konzertiertes Handeln aller Akteure und durch zielgerichtete Impulse stimulierend und stabilisierend auf das Ausbildungsgeschehen einzuwirken.

Maßnahmen zur Stabilisierung des Ausbildungsmarktes

(2688) Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben auch viele Handwerksbetriebe ihre Geschäftstätigkeiten stark herunterfahren müssen. Dennoch planen laut einer aktuellen ZDH-Umfrage über 40 Prozent der Betriebe, zum kommenden Ausbildungsjahr genauso viele oder sogar mehr Auszubildende als bisher einzustellen. Das ist eine gute Nachricht, die zeigt: Nach wie vor gibt es im Handwerk große Zukunftschancen.

Wenn allerdings auf der anderen Seite auch 25 Prozent der befragten Betriebe vor dem aktuellen Hintergrund ihr Ausbildungsengagement hinterfragen müssen, deutet das auf die Notwendigkeit eines motivierenden Unterstützungsbedarfs hin. Die o.g. Zahlen untermauern den Eindruck einer Verunsicherung bzgl. einer Entscheidung über Ausbildungsinvestitionen.

Daher sind jetzt Maßnahmen aller Akteure gefragt, die in der aktuellen Situation den Ausbildungsbetrieben Planungssicherheit geben und den Ausbildungsmarkt stimulieren. Dies könnten nach Ansicht des ZDH z.B. Folgende sein:

  • Stimulierung der betrieblichen Ausbildung durch einen einmaligen Ausbildungszuschuss,
  • Kurzarbeitergeld für Auszubildende ab dem ersten Monat,
  • mehr digitale Informationsangebote der Berufsorientierung und mehr digitale individuelle Beratung,
  • Unterstützung der von einer Vertragslösung betroffenen Auszubildenden,
  • Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch eine Einstiegsqualifizierung und Anrechnung bei einer späteren Ausbildung.

 

WEITERE MELDUNGEN

Warnung vor wahrscheinlich gefälschten E-Mails der Telekom

(2689) Aus den Reihen ihrer Mitgliedsbetriebe wurde die Kreishandwerkerschaft Ulm auf eine höchstwahrscheinlich gefälschte E-Mail der Telekom aufmerksam gemacht. Mit dieser E-Mail informiert die Telekom angeblich darüber, dass eine Authentifizierung eines E-Mail-Kontos nicht erfolgen konnte. Es wird dazu aufgefordert, auf einen in der Nachricht hinterlegten Link zur Aktualisierung der E-Mail zu klicken.

Sowohl der in der E-Mail im Klartext hinterlegte Absender als auch der hinterlegte Link lassen den Rückschluss zu, dass es sich hier um einen Betrugsfall handelt. Klicken Sie diesen Link auf keinen Fall an, wenn Sie eine solche E-Mail erhalten!

Bedarfsabfrage zu Leuchttransparenten

(2690) Zum festen Werbemittelsortiment mit unserer RS-Marke gehörten von Anfang an die quadratischen Leuchttransparente, die z.B. an der Hauswand befestigt werden können (https://bvrs.info/Leuchttransparent). Diese Leuchttransparente sind aber seit kurzem ausverkauft.

Da wir sie nach wie vor für eine schöne und wichtige Werbung für unsere Marke halten, beabsichtigen wir, sie unseren Lizenznehmern auch in Zukunft anzubieten. Um entsprechende Angebote über Transparente in der geforderten Qualität, aber auch in der passenden Menge (damit nicht wie bei der letzten Charge Transparente bis zu 10 Jahre eingelagert werden müssen) einholen zu können, bitten wir interessierte Betriebe um kurze Rückäußerung durch Antwort auf diese Mail bis Anfang Juni.

Pressemitteilung v. 11.05.2020 zum Thema Ausbildung

(2691) Der von uns initiierte und begleitete dpa-Themendienst Ausbildung ist den Redaktionen kürzlich bereitgestellt worden. Die Internetauswertung des Clipping-Dienstes ergab bereits nach wenigen Tagen 74 Treffer von den Online-Portalen der Tageszeitungen und lokalen Rundfunksendern, verteilt über ganz Deutschland. Darunter sind namhafte Adressen wie z. B. Handelsblatt.com., t-online.com, focus-Money.de sowie der Bonner Generalanzeiger, Münchener Merkur, Westdeutsche Zeitung, Süddeutsche Zeitung und Frankfurter Rundschau. Der Link auf die BVRS-Ausbildungsseite https://www.rs-mechatroniker.de war bei den eingesehenen Treffern ebenfalls enthalten.

An dieser Stelle nochmals einen herzlichen Dank an Meinhard Berger und seine Auszubildende Laura Walig, die diese Aktion maßgeblich unterstützt haben: Ohne Ihre Bereitschaft der dpa Zitate zu liefern und sich fotografieren zu lassen, hätten wir diese Aktion nicht umsetzen können!

Germany’s Power People startet in die elfte Staffel: Jetzt bewerben!

(2692) Jetzt geht’s los! „Germany’s Power People“ startet zum elften Mal in die Bewerbungsphase. Damit es nicht langweilig wird, haben die Macher des beliebten Wettbewerbs, das Deutsche Handwerksblatt mit seinen Partnern, der SIGNAL IDUNA Gruppe und der IKK classic, den Teilnahmebedingungen einen frischen Anstrich verpasst.

Was ist neu? „Germany’s Power People“ geht ab diesem Jahr on Tour. Damit die Macher die Bewerberinnen und Bewerber authentischer in ihrem Arbeitsumfeld zeigen können, kommt das GPP-Team zu ihnen in die Werkstatt oder auf die Baustelle. Sie werden gezeigt mit all ihrem Können und all ihren Emotionen für ihren Handwerksberuf. Auch der Handwerkskalender kommt in einem neuen, frischen Design daher. Neben den Kalenderstars wird er mit Geschichten über die Menschen im Handwerk ergänzt.

Wer neugierig geworden ist und sich, wie im vergangenen Jahr Sandra Mayer-Wörner, bewerben möchte, geht am besten auf die Seite https://www.germanyspowerpeople.de/ und bewirbt sich um den Titel „Miss oder Mister Handwerk 2021“.

Bewerbungsschluss ist der 30. Juli. Das Voting läuft bis zum 4. August.

Teilnahmebedingungen, Bewerbungsformular und Informationen rund um den Wettbewerb für das Handwerk gibt es hier. Weitere Informationen kann man auch beim Deutschen Handwerksblatt nachlesen.

Nachgefasst bei der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV zum § 35 c EStG

(2693) Bereits mehrfach haben wir davon berichtet, dass das R+S Handwerk nicht berechtigt ist, nach § 35 c Abs. 7 EStG eine Fachunternehmererklärung für die Durchführung von energetischen Maßnahmen auszustellen, obwohl Teile des klassischen Leistungsbildes des Rollladenbaus im § 35 c Abs. 7 EStG erfasst sind.

Auf diesen Missstand haben wir bereits im November 2019 hingewiesen. Mit der inzwischen erschienenen „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV) zum § 35 c wurde dieser Sachverhalt noch immer nicht bereinigt.

Dies hat der BVRS zum Anlass genommen, noch einmal darauf hinzuweisen, dass Arbeiten, die zu unserem Leistungsbereich zählen, auch entsprechend nur durch einen R+S Fachbetrieb bestätigt werden können.

Als Argument für unser Anliegen konnte diesmal auch aufgenommen werden, dass für das R+S Handwerk seit dem 14. Februar 2020 wieder die Meisterpflicht besteht und damit eine hohe Qualität in unserem Gewerk sichergestellt ist, die auch in der Politik anerkannt sein sollte.

Über die weitere Entwicklung werden wir selbstverständlich berichten.

Neues von unserem Kooperationspartner ComBusiness

(2694) Unser Kooperationspartner für Bürokommunikationsdienstleistungen, die Fa. ComBusiness aus Oberhausen, hat sein Portfolio erweitert und bietet seit kurzem neben Telekom nunmehr auch einen Rahmenvertrag mit Vodafone mit interessanten Rabatten speziell für Verbandsmitglieder an. Dazu kommt auch eine günstige Elektronikversicherung für die gesamte Bürokommunikation. Wir haben die aktuellen Rabattaktionen von ComBusiness auf unserer Homepage bei den Rahmenvertragspartnern hinterlegt.

Nachfolge-Plattform überarbeitet

(2695) Das EMF-Institut (Institut für Entrepreneurship, Mittelstand und Familienunternehmen) der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin betreibt mit Nachfolge-in-Deutschland.de eine innovative Plattform, die Tools wie den Nachfolg-O-Mat oder den KMUrechner zugänglich macht. Auf dem interaktiven Nachfolgefahrplan können die wichtigsten Stationen mit einem Klick abgefahren werden. Im Nachfolgewiki findet der Nutzer umfangreiche weiterführende Informationen.

Die auf der Plattform zusammengestellten Instrumente erleichtern das systematische Herangehen an das Thema Nachfolge.

Alle Angebote sind kostenfrei, anonym und ohne Registrierung frei zugänglich. Im Rahmen des vom BMWi finanzierten dreijährigen Forschungsprojektes STARTS wurden diese Seiten nun umfassend ergänzt und optimiert.

  • Die Webseite Nachfolge-in-Deutschland.de:
    Die Webseite https://nachfolge-in-deutschland.de/ bietet eine unabhängige Wissens- und Informationsplattform zum Thema Unternehmensnachfolge mit einfach verständlichen und logisch aufbereiteten Informationen.
  • Der Nachfolg-O-Mat 2.0:
    Mit dem Nachfolg-O-Mat unter https://nachfolg-o-mat.org/ kann der Nutzer den eigenen Wissenstand zur Unternehmensnachfolge erkennen. Die Inhalte basieren auf den fünf Phasen einer Nachfolge von der Sensibilisierung bis zum Aufbruch in die neue Lebensphase und adressieren vier unterschiedliche Nutzergruppen. Der Nachfolg-O-Mat zeigt auf übersichtliche Weise Wissenslücken auf und verlinkt individuell zum Nachfolgewiki, um diese zu schließen. Dabei werden keine personenbezogenen Merkmale erfasst, die einen Rückschluss auf den einzelnen Nutzer zulassen.
  • Der KMUrechner Version 2020.1:
    Der KMUrechner unter https://kmurechner.de/ erläutert die betriebswirtschaftlich fundierte Bewertung von Unternehmen und berechnet auf Basis individueller Eingaben einen Unternehmenswert. Er ist sowohl für Berater als auch Käufer und Verkäufer geeignet. Leicht verständliche Erklärungen und Beispiele unterstützen auch kaufmännisch ungeübte Nutzer bei allen Schritten. Der KMUrechner verdeutlicht neben dem Unternehmenswert den Unterschied zwischen Wert und Preis und berechnet die Finanzierbarkeit eines Kaufpreises.

Inkrafttreten der geänderten Straßenverkehrsordnung

(2696) Zum 28. April 2020 sind umfangreiche Änderungen der Straßenverkehrsordnung (sowie begleitende Modifikationen der Bußgeldvorschriften) in Kraft getreten. Über die coronabedingten Änderungen, respektive die Verlängerung der Sonderregelungen für das Sonn- und Feiertagsverbot, hatten wir Sie bereits mit unserem letzten Sondernewsletter vom
7. Mai informiert.

Gegenstand der weiteren Neuregelungen sind u.a. der Radverkehr und die Elektromobilität; von Bedeutung sind erhöhte Bußgelder für Park- und Halteverbotsverstöße.

Die Erläuterungen des Bundesverkehrsministeriums finden Sie hier. Von Interesse ist natürlich auch der neue Bußgeldkatalog.

Geändertes THW-Gesetz in Kraft getreten

(2697) Am 1. Mai 2020 ist das novellierte THW-Gesetz in Kraft getreten.

Hinzuweisen ist vor allem auf den neu gefassten § 3 Abs. 1 S. 3 THWG. Diese Norm sieht vor, dass Arbeitnehmer, die während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen zu Diensten des Technischen Hilfswerk (THW) herangezogen werden, für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen sind. Im Zuge der Neuregelung wurden zudem die bisherigen Freistellungsanlässe „Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen“ durch den Begriff „Dienste“ ersetzt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmern zukünftig auch Freistellungen für die Vor- und Nachbereitung von Einsätzen gewähren muss.

In der Gesetzesbegründung wurde gegenüber dem Referentenentwurf die Kritik des Handwerks an der Ausweitung von möglichen Freistellungsansprüchen von Arbeitnehmern für THW-Tätigkeiten durch die Klarstellung, dass dienstliche Veranstaltungen des THW in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit, das heißt möglichst an einem Wochenende, anberaumt werden sollen, Rechnung getragen.

Das geänderte THW-Gesetz ist hier abrufbar.

Konsultation der Bundesnetzagentur zu Plattformen

(2698) Auch für Handwerksunternehmen werden digitale Plattformen als Marketing- und Vertriebskanal gegenüber privaten wie auch gewerblichen Kunden immer wichtiger.

Die Bundesnetzagentur führt derzeit eine öffentliche Konsultation zu der Frage durch, welche Erfahrungen gewerbliche Unternehmen mit digitalen Plattformen gesammelt haben. In der aktuellen Corona-Zeit mag in der Unternehmerschaft die Teilnahme an Umfragen nicht die erste Priorität haben. Aber gerade derzeit nehmen die Digitalisierung der Wirtschaftsprozesse und damit auch die „Plattformisierung“ mit einer Dynamik zu, die vor noch zwei oder drei Monaten hier in Deutschland unvorstellbar war.

Wir möchten Ihnen daher unbedingt ans Herz legen, an dieser Konsultation teilzunehmen. Je mehr Handwerksbetriebe sich beteiligen, umso genauer kann akuter digitalisierungspolitischer Handlungsbedarf gerade für das Handwerk sichtbar gemacht werden.

Dies betrifft z.B. die von der Bundesnetzagentur benannte Gefahr, dass marktmächtige Plattformen gegenüber kleineren Unternehmen die Bedingungen der Geschäftsbeziehung einseitig zu Lasten ihrer gewerblichen Kunden bestimmen und eventuell unbillige Geschäftspraktiken ausüben.

Die Konsultation ist mit ergänzenden Informationen hier zugänglich. Sie läuft aktuell ohne Enddatum, ist also bis auf weiteres unbefristet.

Tag des Handwerks 2020

(2699) Auch in diesem Jahr wird der Tag des Handwerks am 3. Samstag im September, den 19.09.2020, stattfinden. Der Termin für den Aktionstag hat sich seit nunmehr zehn Jahren bewährt und ist als Datum in vielen Kalendern etabliert.

Mit den Einschränkungen für öffentliche Veranstaltungen, die mindestens noch bis Ende August gelten, ist sich der ZDH allerdings bewusst, dass der Tag des Handwerks 2020 vielerorts nicht eins zu eins in derselben Form durchgeführt werden kann wie in den Vorjahren. Das gilt auch für eine zentrale Aktion der Imagekampagne zum Tag des Handwerks, wie sie vergangenes Jahr in Form des Outdoor-Magazins auf der Bundesgartenschau stattgefunden hat.

Weitere Infos zur genauen Gestaltung des Tags des Handwerks werden folgen.

Änderungen im Sozialrecht

(2700) Der Bundestag hat am 7. Mai diverse Änderungen im Sozialrecht beschlossen. Folgende wesentliche Punkte wurden verändert:

  • Das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern soll weiter verbessert und das elektronische Verfahren weiter ausgebaut werden,
  • Durchführung eines Modellprojekts zur elektronischen Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber,
  • Einbeziehung von Pensionskassenzusagen in die Insolvenzsicherung des Pensionssicherunsgvereins,
  • Modellprojekt von Online-Wahlen bei den Sozialwahlen 2023.

Veröffentlichung einer langfristigen Renovierungsstrategie

(2701) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat jetzt auf der Grundlage der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) 2018 eine langfristige Renovierungsstrategie (LTRS) für Deutschland veröffentlicht. Zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Gebäudebestandes an privaten als auch öffentlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden ist nach Art. 2 der EPBD 2018 jeder Mitgliedstaat aufgefordert, eine langfristige Renovierungsstrategie vorzulegen.

Der Entwurf der nationalen LTRS baut auf den Beschlüssen der Bundesregierung, insbesondere dem Klimaschutzgesetz und dem Klimaschutzprogramm 2030, auf und berücksichtigt dabei die europäischen Ziele.

Auf folgende Punkte der Renovierungsstrategie ist hinzuweisen:

  • An verschiedenen Stellen wird auf das im Gebäudebereich bereits Erreichte hingewiesen, wonach z.B. seit 1990 bis 2018 die Treibhausgasemissionen um rund 44 Prozent gesenkt und damit das für 2020 definierte Ziel bereits 2018 erreicht wurde.
  • Der Gebäudebereich ist nach den im Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Reduzierungen in den einzelnen Sektoren überproportional gefordert. Das Einsparziel bis 2030 auf 70 Mio. t CO2-Äquivalente bedeutet eine Reduzierung gegenüber 1990 um 67 Prozent. In den anderen Sektoren betragen die Reduzierungsziele 62 Prozent (Energiewirtschaft), 42 Prozent (Verkehr), 50 Prozent (Industrie) und 36 Prozent (Landwirtschaft).
  • Vor dem Hintergrund der möglichen Einsparpotentiale im Gebäudebereich werden im Klimaschutzprogramm 2030 Maßnahmen angesprochen, die zum Teil beschlossen sind und ihre Wirkung in den nächsten Jahren entfalten müssen (z.B. CO2-Bepreisung, steuerliche Förderung). Dennoch wird auf weitere Anstrengungen hingewiesen (z.B. Weiterentwicklung des energetischen Standards, Ausweitung der Energieberatung), wobei das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot und der Grundsatz der Technologieoffenheit gewahrt werden sollen.

Der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB), in dem unser Verband Mitglied ist, wird sich intensiv mit der Renovierungsstrategie auseinandersetzen und an dem vom BMWi gestarteten Konsultationsverfahren aktiv beteiligen.

Bei Interesse senden wir Ihnen das ca. 100 Seiten umfassende Papier des BMWi gerne zu. Bitte schreiben Sie in diesem Falle eine Mail an dietrich.asche@rs-fachverband.de

Runder Geburtstag

(2702) Am 5. Juni feiert Bernd Schütz, Mitglied des Technischen Ausschuss, seinen 50. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-04

AKTUELLES ZUR CORONA-KRISE

Achtung: Cyber-Kriminelle nutzen Corona-Krise vermehrt aus

(2658) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beobachtet aktuell eine Zunahme von Cyber-Angriffen mit Bezug zum Corona-Virus auf Unternehmen und Bürger.

So werden Unternehmen und Betriebe per E-Mail durch die Täter aufgefordert, persönliche oder unternehmensbezogene Daten auf gefälschten Webseiten preiszugeben. Die Cyber-Kriminellen geben sich als vermeintliche Institutionen zur Beantragung von Soforthilfegeldern aus. Die betrügerisch erlangten Daten werden anschließend für kriminelle Aktivitäten missbraucht.

Das Informationsbedürfnis vieler Bürgerinnen und Bürger nutzen Cyber-Kriminelle ebenfalls aus. So konnte das BSI eine exponentielle Zunahme an Registrierungen von Domainnamen mit Schlagwörtern wie „corona“ oder „covid“ beobachten. Viele dieser Domainnamen werden für kriminelle Aktivitäten missbraucht. Nutzer werden auf solchen Webseiten zum Download und anschließender Installation vermeintlicher Software-Updates aufgefordert. Tatsächlich werden die Systeme der Nutzer dadurch mit Schadprogrammen infiziert. Auch werden Spam-E-Mails mit vermeintlichen Informationen in Bezug auf Corona im Dateianhang zur Verbreitung von Schadprogrammen versendet.

Mit betrügerischen Online-Shops machen sich Betrüger zudem die derzeit erhöhte Nachfrage nach Schutzbekleidung oder Atemmasken zunutze. Diese Waren werden nach Bestellung und Bezahlung nicht geliefert oder sind von minderwertiger Qualität.

FENSTERBAU FRONTALE 2020 fällt endgültig aus

(2659) Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Weltwirtschaft hat die NürnbergMesse in Abstimmung mit dem Referat für Umwelt und Gesundheit der Stadt Nürnberg entschieden, die FENSTERBAU FRONTALE im Verbund mit der HOLZ-HANDWERK 2020 nicht stattfinden zu lassen. Turnusgemäß werden die FENSTERBAU FRONTALE und HOLZ-HANDWERK wieder vom 29. März bis zum 1. April 2022 stattfinden.

Aktuelle steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise

(2660) Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 6. April 2020 einen FAQ-Katalog zu den steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise veröffentlicht.  Dies ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und soll eine einheitliche Handhabung der Länderfinanzverwaltungen sicherstellen. Der ZDH hat ihn zudem bereits in seinen ständig aktualisierten FAQ-Katalog eingearbeitet.

Nach einer Pressemitteilung des BMF vom 3. April 2020 werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Gleiches gilt für die Gewährung von Sachleistungen. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Arbeitsrechtlich handelt es sich um freiwillige Arbeitgeberleistungen. Sollte der Arbeitgeber davon Gebrauch machen wollen, sollte er die Zahlung in jedem Fall vorab mit einem Vorbehalt versehen, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert. Dieser Vorbehalt könnte wie folgt formuliert werden:

Sehr geehrte/r Herr/Frau ….,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Geschäftsleitung beschlossen hat, jeder/m Mitarbeiter/in einmalig einen Bonus in Höhe von …. Euro brutto auszuzahlen. Die Auszahlung des Bonus erfolgt mit Ihrem nächsten Gehalt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Bonuszahlung um eine einmalige und freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Geschäftsleitung

Ebenfalls am 3. April 2020 hat das BMF eine Pressemitteilung bezüglich einer Sonderregelung für Grenzpendelnde, die aufgrund der Corona-Krise im Home-Office bleiben müssen, veröffentlicht.

Für Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihrer Tätigkeit vermehrt im Home-Office nachgehen, können sich steuerliche Folgen ergeben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn – nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten – das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. Das BMF strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. Die Corona-bedingte Home-Office Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler. Für Arbeitstage, die unabhängig von den Corona-Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.

Sobald die ausgerufenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus wieder zurückgefahren werden, soll auch die Sonderregelung wieder aufgehoben werden.

Regelungen für das Aufstiegs-Bafög

(2661) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat mitgeteilt, dass durch die Corona-Pandemie AFBG-Geförderten keine Nachteile entstehen sollen und sie bei der pandemiebedingten Unterbrechung einer laufenden Fortbildung weiterhin Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalten sollen. Im Einzelnen:

Bei Maßnahmen/Lehrgängen, die vor den pandemiebedingten Schließzeiten der Lehrgangsstätten bewilligt und begonnen wurden, sollen die Schließzeiten für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte (§ 2 AFBG) sowie der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 1 S. 1 AFBG) außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG sollen diese Fehlzeiten nicht berücksichtigt werden.

Die o. g. Anforderungen an den Maßnahmenbeitrag werden während der pandemiebedingten Schließzeiten auch dann ausgesetzt, wenn Unterricht über technische/digitale Maßnahmen angeboten wird, die nicht den Anforderungen nach § 4a AFBG an virtuellen oder mediengestützten Unterricht entsprechen. Das bedeutet, dass der Unterricht über technische/digitale Medien weder als Fernunterricht zugelassen noch durch eine dem Präsenzunterricht vergleichbare Kommunikation und durch regelmäßige Lernerfolgskontrollen ergänzt sein muss.

Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch auf Förderung für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme. Dabei muss die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und abgeschlossen werden. Da den Geförderten wegen den pandemiebedingten Schließungen von Bildungsstätten keine Nachteile entstehen sollen, haben diese Unterbrechungszeiträume keine förderrechtlichen Auswirkungen, wenn die Fortbildung unmittelbar nach Aufhebung der pandemiebedingten Schließungen fortgesetzt wird. Nicht förderfähig dürfte jedoch ein längerer Zeitraum sein, in dem trotz Öffnungsmöglichkeit der Bildungseinrichtungen kein Unterricht stattfindet und Maßnahmenabschnitte bzw. Kurse erst mehrere Wochen später fort- bzw. durchgeführt werden.

Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte, aber vor den pandemiebedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen, die wegen pandemiebedingten Schließzeiten verschoben oder abgesagt werden und damit nicht bzw. nicht wie bewilligt stattfinden, können nicht gefördert werden. Bereits ergangene Bewilligungsbescheide sollen dementsprechend aufgehoben werden. Wurden bereits erste Leistungen gewährt, sollen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig geprüft/ berücksichtigt werden.

Freiberufliche Beratungsförderung für vom Coronavirus betroffene Unternehmen – Sofortprogramm mit 100 Prozent Zuschuss

(2662) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Richtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ um ein Modul für vom Coronavirus betroffene Unternehmen und Freiberufler ergänzt. Betroffene Unternehmen können hiernach einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung) erhalten. Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Die dabei in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst.

Anträge auf Förderung können seit dem 3. April und längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Ein entsprechendes Merkblatt finden Sie hier.

Schutzmaßnahmen für Handwerksbetriebe im Kundendienst

(2663) Vor dem Hintergrund, dass Handwerkerinnen und Handwerker auch während der derzeitigen Corona-Pandemie nicht einfach ins Homeoffice wechseln können und weiterhin in engem persönlichen Kontakt zu Kollegen und Kunden stehen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) am 2. April eine Pressemitteilung mit Maßnahmen und Vorgehensweisen im Kundendienst veröffentlicht.

Weitergehende Empfehlungen, was Betriebe und Beschäftigte branchenspezifisch tun können, um sich vor dem Corona-Virus zu schützen, werden inzwischen von vielen Berufsgenossenschaften angeboten und können dort abgerufen werden (z. B. über die Seiten der BG Bau, der BGHW oder der BGHM).

Maßnahmenpaket der SIGNAL IDUNA Gruppe

(2664) Das BVRS-Fördermitglied SIGNAL IDUNA weist auf das Maßnahmenpaket zur Überbrückung finanzieller Engpässe hin, das es für Fälle akuter finanzieller Notlage auch bei staatlicher Hilfe aufgesetzt hat. Das gemeinsame Ziel müsse sein, dass der Versicherungsvertrag zum eigenen Schutz weitgehend unverändert aufrecht erhalten bleibe. Dort, wo das aufgrund einer Notlage nicht mehr möglich sei, biete die SIGNAL IDUNA befristete Lösungen wie z. B. Beitragsfreistellungen, Beitragsstundungen, Ratenzahlungen und temporäre Reduzierungen des Versicherungsschutzes an. Alle Maßnahmen zielten darauf ab, dem Kunden individuell durch die Krise zu helfen. Voraussetzung sei eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur oder mit dem zentralen Kundendienst, um – nach entsprechender Beratung – die auf die persönliche Situation am besten passende Lösung zu finden.

Freizügigkeit von Arbeitskräften und freier Warenaustausch in der Corona-Krise

(2665) Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie wurden an den EU-Binnengrenzen vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt. Die Europäische Kommission hat in den letzten Wochen verschiedene Leitlinien und praktische Hinweise veröffentlicht, um den Güterverkehr und die Freizügigkeit von Arbeitskräften weiterhin zu gewährleisten:

Mitgliedstaaten sollen lediglich Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt treffen, die epidemiologisch unumgänglich sind. Ziel ist es, grenzüberschreitende Lieferketten, Dienstleistungs- sowie Beschäftigungsverhältnisse auch während der Krise weiter zu ermöglichen.

Die Kontrollen an den Grenzen sollen auf höchstens 15 Minuten beschränkt werden. Grenzübertritte für Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte und andere Arbeitnehmer sollen weiterhin unbürokratisch möglich sein. Es wurden Sonderfahrspuren an den Grenzübergängen des europäischen Verkehrsnetzes TEN-T geschaffen.

Einschlägige Grenzkontrollmaßnahmen werden auf EU-Ebene abgestimmt, um einheitliche Grenzkontrollpraktiken zu gewährleisten. Die EU-Kommission und Vertreter der Mitgliedstaaten tauschen sich wöchentlich aus, um die nationale Umsetzung vor Ort abzustimmen. Notwendige Gesundheitskontrollen müssen erforderlich, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

Die Kommission verfolgt damit insbesondere das Ziel, qualifizierte und in der Krise benötigte Arbeitskräfte und Waren weiterhin möglichst ungehindert zwischen den europäischen Staaten passieren zu lassen, um die Versorgung der europäischen Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Das muss ebenso für zahlreiche Handwerker gerade in Grenzregionen gelten, die Wartungs- und Reparaturarbeiten in den Nachbarländern durchführen. Eine zentrale und begrüßenswerte Klarstellung ist es daher, dass grenzüberschreitend tätige Arbeitskräfte ihre Tätigkeit ungehindert ausüben können, sofern diese Tätigkeit im Zielland noch ausgeübt werden darf.

Neues Schnellkreditprogramm vorgestellt

(2666) Zusätzlich zu allen bereits bestehenden Zuschuss- und Förderprogrammen hat die Bundesregierung am 7. April ein weiteres KfW-Programm (sog. Schnellkreditprogramm) aufgelegt. Dieses richtet sich an Unternehmen mit mehr als zehn und bis maximal 50 Beschäftigte, die bis zu drei Monatsumsätze, aber höchstens 500.000 Euro als Darlehen beantragen können. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten können maximal 800.000 Euro Darlehensmittel beantragen.

Um eine aufwändige Kreditprüfung bei den Hausbanken umgehen zu können, die sich bisher als Flaschenhals erwiesen hat, wird der Schnellkredit mit einer 100-prozentigen Haftungsfreistellung versehen. Auch auf eine Hereinnahme von Sicherheiten können die Hausbanken verzichten.

Die Hausbanken müssen keine Bewertung über die weitere Entwicklung des antragstellenden Unternehmens vornehmen, sondern lediglich die Einhaltung vergangenheitsbezogener Kriterien überprüfen, mit denen Betriebe ihre Antragsberechtigung nachweisen. So müssen Betriebe mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt tätig sein und Umsätze generiert haben. Sie müssen ferner bescheinigen, über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen, und sie dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.

Dieses Mehr an Schnelligkeit gegenüber dem bisherigen KfW-Corona-Förderinstrumentarium macht sich in einem höheren Zinssatz bemerkbar (3 Prozent p.a.). Allerdings ist der Schnellkredit auch auf eine längere Laufzeit (zehn Jahre bei zwei tilgungsfreien Anlaufjahren) angelegt. Außerdem soll die Möglichkeit bestehen, noch während der Darlehenslaufzeit des Schnellkredites diesen dann in einen KfW-Kredit mit niedrigeren Zinssätzen (z.B. KfW-Unternehmerkredit) umzuwandeln, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Umgedreht ist dies nicht möglich. Wer aktuell also schon ein KfW-Darlehen mit 90 Prozent Haftungsfreistellung in Anspruch genommen hat, kann diesen nicht in einen Kredit mit 100 Prozent Haftungsfreistellung umwandeln.

Zusätzlich wurden auch Verbesserungen in den bestehenden Kredit-Programmen für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern angekündigt. So sollen auch diese Programme mit einer verlängerten Laufzeit (10 Jahre) ausgestattet werden. Auf die Erstellung einer Fortführungsprognose sollen die Hausbanken künftig verzichten können. Und zusätzlich werden Regelungen angestrebt, durch die Hausbanken in die Lage versetzt werden, weniger Sicherheiten in die Bücher nehmen zu müssen.

Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(2667) Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der DRV-Internetseite.

Minijobs

(2668) Betriebe beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber manchmal in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Weitere Informationen können auf der Internetseite der Minijob-Zentrale abgerufen werden.

 

 WEITERE MELDUNGEN

BVRS-Ausbildungspreis

(2669) Dieses Jahr verleihen wir bereits zum siebten Mal den mit 500 Euro dotierten Ausbildungspreis für herausragende Ausbildungsleistungen.

Mit dem Preis ausgezeichnet werden sollen Personen, die sich in besonderer Weise für die Ausbildung von jungen Menschen aktiv engagieren. In erster Linie werden Bewerber berücksichtigt, die sich durch eine überdurchschnittliche Ausbildungsleistung hervorheben. Aber auch innovative Konzepte und Ideen zur Förderung etwa von begabten oder auch benachteiligten Jugendlichen sind von Bedeutung.

Natürlich haben kleinere Betriebe, die nicht über die gleichen personellen und finanziellen Mittel wie größere Betriebe verfügen, die gleichen Chancen.

Für die Bewerbung oder einen Vorschlag muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das – neben den Teilnahmebedingungen – hier zum Herunterladen bereitsteht. Die Bewerbungsunterlagen können jederzeit auch über die Geschäftsstelle bei Dietrich Asche (Tel.: 0228 95210-18, Mail: dietrich.asche@rs-fachverband.de) bezogen werden. Sie müssen bis spätestens zum 31. August beim BVRS eingegangen sein.

Aktuelle Statistikzahlen für 2019

(2670) Unser Dachverband ZDH hat für alle Gewerke die statistischen Erhebungen für das Jahr 2019 veröffentlicht. Danach waren zum 31. Dezember 2019 insgesamt 4.441 Betriebe für unser Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen und werden nun automatisch von der Anlage B1 in die Anlage A umgetragen. Dies entspricht einem Nettozuwachs zum Vorjahr von 284 Betrieben (+ 6,8 Prozent). 578 Betriebe wurden neu eingetragen und 294 Betriebe wieder ausgetragen. Insgesamt 152 Betriebsinhaber stammen aus EU-Beitrittsländern. Die nochmalige deutliche Erhöhung der Betriebszahlen ist auf die angekündigte Rückführung in die Meisterpflicht zurückzuführen, da bereits eingetragene Betriebe bekanntlich Bestandsschutz genießen.

In Sachen Ausbildung können stabile Zahlen vermeldet werden. 542 Lehrlinge sind über die drei Lehrjahre zu verzeichnen, davon 22 weiblich (4,1 Prozent). Das sind vier Auszubildende mehr als im Vorjahr (+0,7 Prozent). Die Auszubildenden verteilen sich gleichmäßig auf die Jahrgänge (1. Lehrjahr: 176, 2. Lehrjahr: 186, 3. Lehrjahr: 180).

Im letzten Jahr wurden 126 Gesellenprüfungen durchgeführt (incl. 11 Wiederholern). 103 Auszubildende haben die Prüfung bestanden, was einer Durchfallquote von 18,3 Prozent entspricht. Meisterprüfungen wurden im letzten Jahr 18 abgenommen, die alle bestanden wurden.

„Praxis Datenschutz“ zur rechtmäßigen Datenverarbeitung von Beschäftigten

(2671) Die Beratungspraxis der Handwerksorganisationen zum Datenschutzrecht zeigt, dass sich Handwerksbetriebe zunehmend mit dem rechtmäßigen Umgang von Daten ihrer Beschäftigten befassen. Um die Beratungsangebote der Handwerksorganisation zu flankieren und die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz zu unterstützen, hat der ZDH ein „Praxis Datenschutz“ zur rechtmäßigen Datenverarbeitung von Beschäftigten erarbeitet.

Das „Praxis Datenschutz“ bietet neben einem Überblick über die maßgeblichen Pflichten insbesondere praxisgerechte Muster zur Erfüllung der entsprechenden Informations- und Dokumentationspflichten.

Muster der Fachunternehmerbescheinigung nach § 35 c Einkommenssteuergesetz (EStG)

(2672) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2020 im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden die amtlichen Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG sowie für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) veröffentlicht.

Danach sind für die Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG die amtlich vorgeschriebenen Muster I und II zu verwenden. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden.

Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind hingegen zulässig.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.

Die Information des BMF und die darin enthaltenen Muster finden Sie hier.

BVB Verbraucherbauvertrag, Fassung März 2020

(2673) Der Verbrauchervertrag für Bauleistungen „Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern)“ von der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) und Haus & Grund wurde überarbeitet und liegt jetzt in der Fassung März 2020 vor.

Im Rahmen der Überarbeitung 2020 wurden überwiegend sprachliche Anpassungen im Bereich der Regelung zu Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen vorgenommen. Die Regelung wurde sprachlich weiter an den Gesetzeswortlaut angepasst. Hierdurch soll bei einer möglichen gerichtlichen Inhaltskontrolle eine Unwirksamkeit der Regelung vermieden werden.

Überdies wurde die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes berücksichtigt. Hierdurch hat sich die Bezeichnung der für Handwerker zuständigen Streitschlichtungsstelle im Einzelgewerk/Handwerkervertrag geändert. Der verpflichtende Hinweis auf die Schlichtungsstelle im Info-Blatt des Einzelgewerk/Handwerkervertrages musste daher angepasst werden.

Mitglieder finden den aktualisierten Vertrag im Ratgeber Recht unserer Homepage.

Die Bewertung erfolgt durch ein neutrales Gremium, bestehend aus Vertretern von BVRS-Präsidium, Berufsbildungsausschuss, Handwerksorganisation und Fachpresse.

Thomas Drinkuth leitet neue Repräsentanz Transparente Gebäudehülle

(2674) Das Thema Energieeffizienz avanciert zum absoluten Schwerpunktthema unserer Branche. Aus diesem Grund haben der Bundesverband Flachglas (BF), die Industrievereinigung Rollladen, Sonnenschutz, Automation (IVRSA) und der Verband Fenster und Fassade (VFF) in Kooperation eine Repräsentanz „Transparente Gebäudehülle“ in Berlin ins Leben gerufen. Zusätzlich wird die Repräsentanz von den Firmen Somfy, Velux und Warema getragen. Damit sollen die gemeinsamen Interessen insbesondere auf der politischen Bühne stärker vertreten werden. Geleitet wird die Vertretung von Thomas Drinkuth, der bereits über mehrjährige einschlägige Erfahrungen bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) verfügt und in Berlin bestens vernetzt ist.

Sitzung des Arbeitskreises Energie der IVRSA

(2675) Am 8. April 2020 hat der Arbeitskreis Energie des IVRSA per Webkonferenz getagt.

Zentrales Thema in diesem Treffen war die Arbeit der Repräsentanz „Transparente Gebäudehülle“. Thomas Drinkuth, der die Repräsentanz leitet, stellt nun eine zentrale Schnittstelle beim Thema Energieeffizienz dar und wird die Zusammenarbeit mit weiteren Verbänden noch deutlich optimieren. Es geht insbesondere darum, Erkenntnisse aus Studien und vergleichenden Untersuchungen zum Thema Energieeffizienz und transparente Bauteile mit Sonnenschutzanlagen besser platzieren zu können. Weiterhin müssen diese Themen auch innerhalb der R+S Branche sowie insgesamt in der Baubranche besser kommuniziert werden und die Verbände als Multiplikatoren auftreten.

R+S Betriebe sollten hierfür sensibilisiert werden. Das Thema Energieeffizienz kann ein großes Verkaufsargument darstellen. Ein entsprechendes branchenspezifisches Grundwissen sollte sich jeder aneignen. Dieses Wissen zu vermitteln, darauf wollen sich alle beteiligten Branchenverbände zukünftig verstärkt konzentrieren.

KfW-Förderprogramm fördert klimafreundliche Unternehmensinvestitionen

(2676) Um den Klimaschutz in den Unternehmen zu unterstützen, hat die KfW zum 15. März 2020 ein neues Förderprodukt mit dem Namen „Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ eingeführt und gewährt dabei zum Programmstart – neben günstigen Zinsen – auch einen Klimazuschuss in Höhe von 6 Prozent der Kreditsumme (über die gesamte Laufzeit). Damit werden erstmalig auch kleine Unternehmen und Mittelständler in die Lage versetzt, Effektivzinsen ab 0 Prozent p.a. in Anspruch zu nehmen und vom anhaltenden Niedrigzinsumfeld zu profitieren.

Die KfW möchte mit diesem Eigenmittelprogramm die Transformation des Mittelstands hin zu mehr Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz unterstützen. Gefördert werden daher ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen, die Treibhausgase verringern, vermeiden oder abbauen. Das sind zum Beispiel

  • Herstellung klimafreundlicher Technologien, Produkte und Schlüsselkomponenten, u.a. für energieeffiziente Gebäudetechnik (z.B. hocheffiziente Fenster, Türen, Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme),
  • Erzeugung von Strom, Wärme, Kälte aus Erneuerbaren Energien (wie Photovoltaik, Windenergie, Wasserkraft, Geothermie, Bioenergie),
  • Stromverteilnetze und Erzeugung von Strom, Wärme, Kälte aus Abwärme und Gas (einschließlich Nachrüstung von Gasnetzen),
  • Wasser-, Abwasser-, Abfallmanagement,
  • Nachhaltige Mobilität, z.B. Investitionen in klimafreundliche Pkw und Nutzfahrzeuge,
  • Green IT.

Die genauen technischen Anforderungen können dem KfW-Merkblatt „Technische Mindestanforderungen Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ entnommen werden.

Die KfW empfiehlt, im Vorfeld einer Kreditbeantragung eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Die Beantragung der Fördermittel erfolgt über die Hausbank. Die KfW weist darauf hin, dass der Klimazuschuss von anfänglich 6 Prozent im Laufe des Jahres verringert werden kann und dass er auch nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen wird.

Bürgschaftsbanken starten digitales Finanzierungsportal

(2677) Mit dem neuen Finanzierungsportal „Ermoeglicher.de“ haben die Bürgschaftsbanken eine digitale Basis für die Suche nach passgenauen Finanzierungslösungen für das jeweils gewünschte Vorhaben aufgebaut.

Über die Plattform https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/ können Unternehmer, Gründer und Nachfolger, Kreditinstitute sowie Beratungseinrichtungen innerhalb von wenigen Minuten Finanzierungsanfragen für ihre Firma bzw. ihre Kunden stellen. Die Anfrage wird automatisch an die jeweils zuständige Bürgschaftsbank weitergeleitet. Die Bewertung durch die Bürgschaftsbank erfolgt wettbewerbsneutral und ist kostenlos. Das Vorhaben wird von den Mitarbeitern der Bürgschaftsbanken persönlich und individuell auf die Machbarkeit der Finanzierung sowie auf mögliche Fördermittel oder die Übernahme einer Bürgschaft geprüft. Gründern und Unternehmern wird auch bei der Strukturierung der benötigten Finanzierung geholfen. Auf Wunsch werden die Hausbank und weitere vom Kunden gewünschte Kreditinstitute angesprochen. Gleichzeitig bietet das Finanzierungsportal einen Service für Banken und Sparkassen. Der Kommunikationsweg mit den Bürgschaftsbanken wird vereinfacht und der Aufwand bei der Prüfung von Gründungen und Investitionsvorhaben verringert.

Sofern Unternehmen Bankavale (z.B. Anzahlungs- oder Gewährleistungsbürgschaften) benötigen, stellt üblicherweise die Hausbank einen Avalkreditrahmen zur Verfügung. Auch dieser Kreditrahmen kann durch eine Bürgschaftsbank besichert werden. Die Anfrage über eine Besicherung von Bankavalen ist ebenfalls über das Finanzierungsportal möglich.

Entwickelt wurde die Plattform im Verband Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) gemeinsam mit den in jedem Bundesland ansässigen Instituten.

Runder Geburtstag

(2678) Am 21. April vollendet Dieter Janning, langjähriger Obermeister der Innung Düsseldorf, Mitglied des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit und Vizepräsident des BVRS, sein 80. Lebensjahr. Wir gratulieren sehr herzlich!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-03

Informationen zum Corona-Virus

(2640) Über die Ausbreitung des Corona-Virus und dessen Folgen haben wir ausführliche Informationen auf unserer Homepage www.rs-fachverband.de zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie weiterführende Links (z. B. über den ZDH zum RKi, zu den zuständigen Ministerien etc.), die ständig aktuell gehalten werden.

Zahlreiche Messen und Veranstaltungen aufgrund Coronavirus abgesagt oder verschoben

(2641) Außer der auf den 28. bis 30. Juni 2020 verschobenen R+T Asia (siehe RS-Aktuell 2/2020) sind aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus noch weitere Messen abgesagt oder verschoben worden:

So wird die ab dem 1. März in Köln vorgesehene Internationale Eisenwarenmesse auf einen neuen, noch nicht genau feststehenden Termin im Frühjahr 2021 verschoben.

Die ursprünglich für die 11. KW geplante Light & Building in Frankfurt am Main wird nun vom 27. September bis 2. Oktober 2020 nachgeholt.

Die Internationale Handwerksmesse (I.H.M.) in München, geplant für den 11. bis 15. März, wurde mit Ausnahme einiger Arbeits- und Gremiensitzungen des ZDH und anderer Organisationen ersatzlos gestrichen. Die nächste I.H.M. findet regulär vom 10. bis 14. März 2021 statt.

Die für die Folgewoche, d.h. ab dem 18. März, geplante Doppelmesse Fensterbau Frontale/Holz-Handwerk in Nürnberg soll nun vom 16. bis 19. Juni stattfinden.

Die vom 8. Bis 10. Mai geplante Jungunternehmertagung des BVRS bei KADECO fällt dieses Jahr aus.

Über weitere Absagen (z. B. von BVRS-Workshops) werden wir die jeweiligen Teilnehmer zeitnah direkt informieren.

Einspruchssitzungen zur DIN 18073 abgeschlossen

(2642) Es war ein langer Weg. Am 3. März 2020 fand die letzte Abstimmung zu den Einsprüchen zur DIN 18073 per Webkonferenz statt. Damit konnte eine langwierige Diskussion abgeschlossen werden.

Inhaltlich ging es letztendlich um die Tabelle B1 des informativen Anhangs B. In dieser Tabelle waren bisher Empfehlungen für die Dimensionierung der Windwiderstandklassen von Rollläden enthalten.

Die Tabelle wird zukünftig entfallen. Stattdessen wird auf das entsprechende Berechnungsverfahren der DIN EN 13659 verwiesen. Damit kann die DIN 18073 auf die Zielgerade einbiegen und hoffentlich zeitnah veröffentlicht werden.

Pläne zur Überarbeitung der EU-Bauproduktenverordnung

(2643) Im Rahmen der letzten Sitzung der „Advisory Group for Construction“ erläuterte der Kommissionsdienst in groben Zügen die bereits seit einiger Zeit im Raum stehenden Pläne zur Überarbeitung der EU-Bauproduktenverordnung. Gemäß einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist eine harmonisierte Norm, die auf der Grundlage einer entsprechenden europäischen Rechtsvorschrift erstellt und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, Teil des Unionsrechtes. Daraus folgt, dass harmonisierte Normen zukünftig nicht mehr im Teil C des Amtsblattes der EU, sondern im Teil L (Rechtsvorschriften) veröffentlicht werden.

Als Folge konnten knapp 100 durch den CEN bereits harmonisierte Normen im Amtsblatt der EU jedoch noch nicht veröffentlicht werden, da sie den strengeren Anforderungen für eine Veröffentlichung im Teil L des Amtsblattes nicht genügen und somit trotz Harmonisierung immer noch alte Normenstände angewendet werden müssen.

In der Konsequenz führt das die Kommission zu der Überlegung, die Bauproduktenverordnung zu überarbeiten, da eine „Reparatur“ der Normen äußerst umständlich und aufwändig wäre.

Betrugsfälle im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz

(2644) Seit dem 1. Januar 2019 sind laut Verpackungsgesetz (VerpackG) alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Register LUCID zu registrieren. Zusätzlich sind Hersteller verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen.

Hiermit möchten wir Sie über Betrugsfälle in Kenntnis setzen, die laut Meldung der ZSVR nun bekannt geworden sind: Derzeit sind Rechnungen im Umlauf, die den Anschein erwecken könnten, dass diese in direktem Zusammenhang mit einer Registrierung im Verpackungsregister LUCID der ZSVR stehen. Dies ist nicht der Fall. Die Absender der Zahlungsaufforderungen täuschen eine Institution oder Einrichtung des Bundes im Zusammenhang mit Verpackungen und dem Verpackungsgesetz vor. Die Registrierung und Datenmeldung zu den Verpackungsmengen nach dem VerpackG sind ausschließlich bei der ZSVR möglich. Eine Registrierung kann darüber hinaus nicht von Dritten übernommen werden. Alle Tätigkeiten und/oder die Inanspruchnahme von Leistungen der ZSVR sind für die verpflichteten Unternehmen kostenfrei. Daher werden von der ZSVR keine Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen an Unternehmen versendet.

Hiervon unabhängig fallen für Hersteller im Rahmen der ausgeübten Systembeteiligung Kosten bei dem von ihm ausgewählten System für die Entsorgung der eigenen Verpackungen an. Diese Kosten werden weder von der ZSVR noch von ähnlichen Einrichtungen des Bundes in Rechnung gestellt.

Die vollständige Meldung erhalten Sie unter https://www.verpackungsregister.org/.

Handwerkskampagne mit neuen Inhalten

(2645) Seit kurzem läuft die neue Kampagne für das Handwerk. Dabei liegt der Fokus erstmals darauf, wie das Handwerk den Menschen verändert. Die Kampagne zeigt, wie diese im Handwerk ihr volles Potenzial entwickeln. Und zu Menschen werden, die wissen, was sie tun.

Das Handwerk setzt übergeordnet deutschlandweit TV-Filme, Plakate und Online- sowie soziale Medien ein. Das schafft Aufmerksamkeit für das gemeinsame Anliegen, die Leistungsfähigkeit und das sich wandelnde Selbstverständnis des deutschen Handwerks zu vermitteln. Auch Sie können diese Werbemittel für sich nutzen.

Unter https://www.werbemittel.handwerk.de/Individualisierung/52516 oder https://www.werbemittel.handwerk.de/Individualisierung/52755 oder https://www.werbemittel.handwerk.de/Individualisierung/52751

finden Sie die drei Werbemittel-Formate, die über das Werbemittelportal zur Verfügung gestellt werden.

Gemeinsam mit der neuen Kampagne wurde das Angebot für Handwerksbetriebe aber zusätzlich noch weiter optimiert. Sie können jetzt auch mit bereits gestalteten Werbemitteln Ihren Betrieb bewerben, indem Sie diese individuell mit Ihrem Logo und Ihren Daten versehen und dann selbst bei Ihnen vor Ort schalten.

Alle Informationen dazu unter www.werbemittel.handwerk.de        

Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen

(2646) Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 wurde die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Die dazu begleitende Verordnung, die die Details etwa zu den Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen regelt, wirft zahlreiche Fragen auf. Ein hierzu in Aussicht gestelltes Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums lässt nunmehr leider noch bis Mitte des Jahres auf sich warten, da die Einzelheiten noch in der Ressortabstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium geklärt werden müssen.

Neue Regeln zum Arbeitsschutz

(2647) Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ wurde grundlegend überarbeitet. Es wurden insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Neue Struktur: Anpassung an die Paragraphenfolge der GefStoffV
  • Beschreibung des „STOP-Prinzips“
  • Übernahme der allg. gültigen Schutzmaßnamen für Staub aus der TRGS 504
  • Anpassung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen
  • Aufnahme und Erweiterung von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen
  • Erweiterung der Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen (z. B. kalt, heiß, erstickend)
  • Einführung eines neuen Abschnitts „Maßnahmen bei Betriebsstörungen Unfällen und Notfällen“

Durch die Neufassung der TRGS 500 wurde die TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ aufgehoben.

Diese und alle anderen aktuellen technischen Regeln finden Sie auf der Internetseite der BAuA www.baua.de unter der Rubrik „Technischer Arbeitsschutz“.

Aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung

(2648) Der ZDH stellt unter https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/handreichung-kassenfuehrung-neuregelung-zum-112020/ eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung zur Verfügung, welche sich in erster Linie an Betriebsinhaber richtet und einen Überblick darüber geben soll, welche Anforderungen die o. g. Neuregelungen beinhalten. Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis.

Die überarbeitete Fassung enthält ergänzende Ausführungen aus der am 18. Februar 2020 aktualisierten Orientierungshilfe des Bundesministerium für Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-02-18-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html). Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen zu der elektronischen Bereitstellung von Belegen mittels eines QR-Codes, welche bisher mit Rechtsunsicherheiten behaftet war. Die Praxisfrage „Reicht es zur Erfüllung der Belegausgabepflicht aus, elektronisch erzeugte Kassenbelege auf einem Server zum Download bereitzustellen und dem Kunden den Downloadlink als QR-Code-Anzeige auf einer elektronischen Bestellhilfe oder einem Kundendisplay zur Verfügung zu stellen?“ wird wie folgt beantwortet: „Vor Bereitstellung des Belegs muss die Transaktion abgeschlossen sein. Da der elektronische Kassenbeleg erstellt und zum Download zur Verfügung gestellt wird, ist die Belegausgabepflicht erfüllt.“

Umfrage zur Finanzierungssituation der Betriebe

(2649) Das Handwerk hat sich viele Jahre sehr erfolgreich an der Finanzierungsumfrage der Verbände der deutschen Wirtschaft unter Schirmherrschaft der KfW beteiligt. In Abwägung der einerseits als positiv eingeschätzten Finanzierungssituation und andererseits bei den Betrieben bestehenden Bürokratiebelastungen hat der ZDH im vergangenen Jahr auf eine aktive Beteiligung verzichtet. In jüngster Vergangenheit mehren sich nun jedoch die Anzeichen einer zunehmend regressiveren Kreditvergabe, die sich durch die aktuellen Beschlüsse zur Bankenregulierung weiter verschlechtern könnten.

Um hier rechtzeitig und auf Basis valider Daten gegensteuern zu können, ist aber in diesem Jahr die aktive Einbindung der Handwerksbetriebe in diesem Jahr angezeigt. Der entsprechende Fragebogen kann komplett online bis spätestens 31. März 2020 unter https://secure.entrisys.de/kfw/2020/?/ZDH/6 beantwortet werden.

Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für Mitte Juni 2020 geplant.

ZDH-Flyer „Mietwohnungsneubau“

(2650) Um neue Anreize für Investitionen in den Mietwohnungsneubau zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt. Um hier die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung darzustellen, stellt der ZDH einen Flyer zu diesem Thema in Form eines E-Magazins auf https://www.zdh.de/presse/publikationen/info-flyer/steuerliche-foerderung-des-mietwohnungsneubaus/ als Download mit der Möglichkeit zum Ausdrucken zur Verfügung.

Konsultation des Bundeskanzleramtes zur Datenstrategie der Bundesregierung

(2651) Am 28. Februar 2020 hat das Bundeskanzleramt eine Konsultation zu der Deutschen Datenstrategie eröffnet. Die Beantwortungsfrist hierfür endet am 3. April 2020. Diese Konsultation ist über das Internet zugänglich (https://d171.keyingress.de/?i_survey=81__ed010e7dc5f8bb4f9c0b090bf0fe60e7) und kann auch nur dort online beantwortet werden. Sie bezieht sich auf die von der Bundesregierung am 18. November 2019 vorgelegten Eckpunkte einer Datenstrategie.

Es ist sinnvoll, wenn möglichst viele Handwerksunternehmen ihren Input zu dieser Konsultation geben, insbesondere solche, die zunehmend auf Datenzugang zur Entwicklung einschlägiger Dienstleistungen im Wartungsbereich angewiesen sind oder bei denen Schnittstellenstandardisierungen für die Optimierung betrieblicher Wertschöpfungsprozesse zunehmend wichtiger werden. Bei einer Teilnahme an dieser Konsultation übermitteln Sie Ihre Antworten bitte direkt an Herrn Dr. Alexander Barthel von der Abt. Wirtschafts-, Energie- und Umweltpolitik des ZDH (dr.barthel@zdh.de).

Kasse 2020: Der Countdown für die Aufrüstung läuft!

(2652) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sollten möglichst rasch mit der notwendigen Aufrüstung ihrer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) gegen Manipulationen starten, damit sie am 1. Oktober 2020, ab dem die neuen Anforderungen spätestens erfüllt sein müssen, melden können: Kassen 2020 sind ready!

Eine ordnungsmäßige Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Unternehmen von zentraler Bedeutung. Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Anforderungen, die es unbedingt zu beachten gilt. Kassensysteme, Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen, sind mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) gegen Manipulationen zu schützen.

Zwar hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 darauf reagiert, dass zum 1. Januar 2020 die erforderlichen Zertifizierungsverfahren für die technischen Lösungen noch nicht abgeschlossen waren. Dies sollte jedoch keinesfalls dazu verleiten, die erforderlichen Aufrüstungen oder Neuanschaffungen von Kassensystemen aufzuschieben. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind ausdrücklich umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Seit Ende Dezember 2019 wurden durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) die notwendigen Zertifikate für hardware-basierte TSE-Lösungen mehrerer Anbieter erteilt, so dass diese TSEs nunmehr am Markt für Aufrüstungen von Kassen und in neuen Kassensystemen angeboten werden. Damit ist der Startschuss für den Countdown gefallen.

Die näheren Einzelheiten mit Handlungsanweisung sowie Infos über Kosten und Ausnahmen finden Sie auf der Seite des ZDH (https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Steuer/Kassenfuehrung/20200227_05-07_Info_Betriebe_Frist_TSE.pdf). Antworten zu Praxisfragen werden auf der Homepage des BMF bereitgestellt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-02-18-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html.

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

(2653) Am 1. März ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten mit dem Ziel, eine gezielte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern zu ermöglichen.

Damit auch Sie die Möglichkeiten dieses neuen Gesetzes für sich nutzbar machen können, möchten wir auf die Seiten des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verweisen, die die Regelungen praxisnah erläutern: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/zuwanderung/arbeitsmigration/arbeitsmigration-node.html

Neben allgemeinen Informationen finden Sie dort u.a. auch Anwendungshinweise zum neuen Gesetz und einen Hinweis auf das Onlineportal „Make it in Germany“ incl. Jobbörse (https://www.make-it-in-germany.com).

Eine neue Regelung sei kurz erläutert: Es gibt nunmehr die Möglichkeit eines sog. „beschleunigten Fachkräfteverfahrens“ (§ 81 a Aufenthaltsgesetz). Dieses Verfahren können fachkräftesuchende Arbeitgeber bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (gebührenpflichtig) beantragen. Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass sich alle beteiligten Akteure innerhalb bestimmter Fristen zur Antragsbearbeitung verpflichten. Mit einer Vollmacht gegenüber seiner Handwerkskammer kann man den damit verbundenen Bürokratieaufwand auch durch die Kammer erledigen lassen. 

Auslegungserlass zur VOB/A

(2654) Für die seit März 2019 geltende VOB/A hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nunmehr einen Anwendungserlass veröffentlicht, der zahlreiche bisher offene Fragen klärt. Hier geht es etwa um Hinweise zur freihändigen Vergabe, zum Nachfordern von Unterlagen oder Preisen oder zur Auslandsvergabe. Der Erlass kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bi-medien.de/artikel-39141-ad-erlass-bmi-vob-a2019-auslegung.bi.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

(2655) Ab Januar 2021 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Ärzte verpflichtet, die Daten für die AU-Bescheinigung an die jeweilige Krankenkasse zu melden. Ein Jahr später ab Januar 2022 müssen die Arbeitgeber die Daten dann bei der Krankenkasse abrufen. Der Arbeitnehmer hat allerdings weiterhin seine Meldepflicht im Krankheitsfalle gegenüber seinem Arbeitgeber, sonst kann der Arbeitgeber den Abruf bei der Krankenkasse nicht auslösen.

Auch wenn die Umsetzungstermine in ferner Zukunft erscheinen, sind doch jetzt schon Vorbereitungen zu treffen. Hierzu müssen ggf. die Kommunikationsprozesse im Unternehmen angepasst, ein Schnittstellenbedarf für die IT ermittelt werden, der Personalerhebungsbogen angepasst oder Mitteilungspflichten der Arbeitnehmer etwa bei Krankenkassenwechsel installiert werden. Sofern bisher externe Dienstleister in den Prozess eingebunden waren, wäre das Thema mit diesen ebenfalls zu diskutieren.

Wir werden Sie im Laufe des Jahres zu diesem Thema weiter informiert halten. 

Fahrzeuge und Mobilität im Handwerk

(2656) Mit einer Sonderumfrage zu „Fahrzeugen und Mobilität im Handwerk“ sollen aktuelle Informationen zum Fahrzeugbestand und dessen Modernisierung bzw. Umstellung auf klimafreundlichere Antriebskonzepte sowie einen Überblick über Belastungen durch die derzeitigen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen aus Sicht der Handwerksbetriebe gewonnen werden. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme an dieser bundesweiten Umfrage, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit vielen Handwerkskammern durchführt: https://zdh-umfragen.de/mobilitaet

Runder Geburtstag

(2657) Am 14. April 2020 feiert Michael Westerheide, stellvertretender Obermeister der Innung Düsseldorf, seinen
50. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch!

Download