RS-Aktuell Ausgabe 2021-02

RS-Aktuell Ausgabe 2021-02

Bundesverband R+S auf der R+T digital 2021

(2895) Als ideeller und fachlicher Träger der Fachmesse R+T und langjähriger Aussteller wird auch der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz (BVRS) auf der R+T digital vertreten sein. Im Zuge dessen wird der BVRS auf seinem virtuellen Messestand die Themenschwerpunkte Technik und Ausbildung unter anderem in Form von Kurzfilmen, Chatmöglichkeiten, dem Download zahlreicher Informationen vermitteln und abbilden sowie als Schirmherr des Smart Home Forums am dritten Messetag fungieren.

Kostenloser Messebesuch über den BVRS

(2896) Damit sich alle Verbandsmitglieder einen Überblick über das Messegeschehen verschaffen können, bietet der BVRS allen Interessierten die Möglichkeit eines kostenfreien Besuchs auf seinem virtuellen Messestand. Dafür steht den Mitgliedern ein individueller Einladungscode zur Verfügung.

Der Einladungscode lautet: RTBVRS00H0121

Hiermit können sich die Mitglieder unter dem folgenden Link kostenlos für die R+T digital registrieren und sich einen Zugang zur Plattform anlegen: 
www.messeticketservice.de | R+T digital 2021  

Danach erhält jeder über den Ticketshop der Messe Stuttgart einen Link, um die Felder für das User-Profil auf der R+T digital-Plattform zu vervollständigen und ein Passwort für den späteren Login festzulegen. Bitte dabei beachten, dass pro „Registrierungsvorgang“, also pro Mitglied, immer nur eine Registrierung möglich ist. 

Ab dem ersten Messetag, 22. Februar 2021, um 9:00 Uhr können sich die Besucher mit ihrer E-Mailadresse und dem zuvor festgelegten Passwort unter www.rt-expo.digital einloggen, um sich auf der R+T digital 2021 zu informieren, auszutauschen und neue Produkte zu entdecken. Und das sogar bis zur nächsten R+T im Februar 2022 – viel Spaß!

R+S-Tag am 20. März

(2897) In fünf Wochen ist wieder Rollladen- und Sonnenschutztag. Die Imagekampagne läuft auf vollen Touren. Mit den Plakaten und den Briefaufklebern, die wir an alle Betriebe per Post versendet haben, kann jeder Innungsbetrieb zeigen, dass er bei der Kampagne Pro Rollladen + Sonnenschutz mit dabei ist. Gerne nimmt die Geschäftsstelle auch Zusatzbestellungen für diese Werbemittel entgegen und liefert sie aus, solange der Vorrat reicht.

Exklusivbeitrag in der Online-Ausgabe der BAUIDEE

(2898) Der von uns initiierte und begleitete Exklusivbeitrag zum Thema „Multitalente Rollläden“ ist am 27. Januar in der Online-Ausgabe der BAUIDEE veröffentlicht worden. Bei Facebook haben wir bereits darüber berichtet.

Den Link dazu finden Sie hier.

An dieser Stelle nochmals einen herzlichen Dank an Joachim Ochs von unserer PR-Agentur R.O.E. Consulting, der sich als „Langfinger“ fotografieren ließ und damit die Aktion auch per Bild unterstützt hat. 

GemRi auf der Zielgeraden

(2899) Die seit nunmehr fast fünf Jahren laufenden Beratungen und technischen Sitzungen zur neuen Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämm-Verbundsysteme und Trockenbau“ („GemRi“) wurden Ende letzten Jahres erfolgreich beendet. Zwischenzeitlich hat man sich entschieden, einige Detailzeichnungen von Fensteranschlüssen dreidimensional zu erstellen, um bestimmte Sachverhalte besser herauszustellen. Dies nahm leider wieder einige Zeit in Anspruch. – Dann schlug leider das Virus zu und bedingt durch den Lockdown verzögerte sich die Übergabe an die Druckagentur. Nun läuft aber alles seinen geregelten Weg und die Vertreter der drei federführenden Verbände inkl. BVRS sind guter Dinge, dass die neue „GemRi“ Ende des ersten, spätestens Anfang des zweiten Quartals erscheint. Wir werden natürlich darüber berichten.

Technischer Ausschuss und Ausschuss für Einbruchschutz tagten zusammen

(2900) Am 10. Februar 21 tagten erstmals seit langem die beiden BVRS-Ausschüsse für Technik und Einbruchschutz zusammen in einer Online-Sitzung unter Leitung von Marcus Baumeister und Björn Kuhnke.

Nach einem Tätigkeitsbericht aus dem TKZ standen als Tagesordnungspunkte unter anderem Berichte über die Fachgruppen des IVRSA und den Stand der technischen Richtlinien des BVRS auf dem Programm. Weiterhin wurde über die Neuauflage des Planungshandbuchs rege diskutiert. Berichtet wurde im Anschluss über den Beschluss des Fachausschuss für Einbruchschutz, die TR 111 aufgrund von zwischenzeitlich erschienenen Normen und damit dem Lückenschluss im Bereich der Einbruchhemmung vorerst nicht weiter zu verfolgen.

Als Nächstes gab es noch einen Überblick über den aktuellen Normungsstand in den Bereichen Einbruchschutz und Tore sowie über den aktuellen Stand der GemRi.

Fortbildung im Einbruchschutz

(2901) Um in die Liste der Fachunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen der jeweiligen Landeskriminalämter aufgenommen zu werden, ist eine Grundschulung verpflichtend, die alle vier Jahre durch eine turnusmäßige Fortbildungsveranstaltung vertieft werden muss. Durch die Pandemie konnten solche Fortbildungsveranstaltungen seit einiger Zeit nicht abgehalten werden. Der BVRS als anerkannter Schulungsanbieter wurde nun seitens der Landeskriminalämter angefragt, ob eine solche Fortbildung auch als Online-Schulung angeboten werden könne.

Da wir nicht genau wissen, ob daran ein Bedarf besteht, wären wir den betroffenen Unternehmen verbunden, uns mitzuteilen, ob an einer solchen Online-Schulung Interesse besteht. Gleichzeitig möchten wir wissen, ob es Betriebe gibt, die auch Interesse an einer Grundschulung haben, um ggf. erstmals in die o.g. Errichterliste aufgenommen zu werden. Eine solche Grundschulung sowie bei Bedarf auch eine Aufbauschulung würden wir dann als Präsenzveranstaltung in der zweiten Jahreshälfte planen. Bitte senden Sie uns dazu bei jeweiligem Interesse eine kurze Nachricht an dietrich.asche@rs-fachverband.de.

BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zu § 35c EStG

(2902) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Januar 2021 ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG veröffentlicht. Hierin werden Einzelfragen zur Anwendung der Regelung über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (ESanMV) erläutert.

Weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie

(2903) Zu Beginn des Jahres wurden von der Finanzverwaltung weitere steuerliche Hilfemaßnahmen bekannt gegeben:

  • Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Wie im letzten Jahr kann ein Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 gestellt werden. Da das Bundesfinanzministerium dazu noch keinen aktualisierten FAQ-Katalog veröffentlicht hat, finden Sie weiterführende Informationen aus den Bundesländern auf der ZDH-Internetseite.  

  • Gewerbesteuer – Anpassung von Vorauszahlungen

Am 15. Februar 2021 sind die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das 1. Quartal 2021 fällig. Die Finanzverwaltung hat am 25. Januar 2021 in einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass auch bei der Gewerbesteuer Maßnahmen zur Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund veränderter Verhältnisse infrage kommen, vor allem dann, wenn das Finanzamt bereits Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst hat. Insoweit können Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind nach den Ausführungen des Erlasses keine strengen Anforderungen zu stellen. Wenn ein Unternehmer entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann, ist das kein Grund, den Antrag abzulehnen. Wenn das Finanzamt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vornimmt, ist die Gemeinde hieran entsprechend gebunden.

  • Weitere Hilfemaßnahmen

Ferner wurde im Januar 2021 auch die Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie verlängert.

Ergebnisse der neunten ZDH-Corona-Umfrage

(2904) In unserem letzten Sondernewsletter Ende Januar hatten wir die neunte Befragungswelle der ZDH-Corona-Umfrage vom 27. bis zum 31. Januar 2021 angekündigt. Erneut ist die Umfrage auf eine große Resonanz bei den Betrieben gestoßen und es haben sich bundesweit 2.552 Handwerksbetriebe beteiligt. Darum möchten wir uns an dieser Stelle bei unseren teilnehmenden Betrieben noch einmal ausdrücklich für Ihre Unterstützung bedanken, ohne die dies nicht möglich gewesen wäre.

Deutlich mehr Betriebe als im Dezember sind gewerkeübergreifend aktuell von Umsatzausfällen betroffen und diese fallen im Durchschnitt auch deutlich höher aus. Zudem sind die Auftragsbestände nochmals gesunken. Annähernd gleich viele Betriebe sind von Mitarbeiterausfällen betroffen, dafür fallen dann aber deutlich mehr Mitarbeiter aus. Der Ausblick bis zum Ende des ersten Quartals 2021 bleibt sehr verhalten: Mehr als jeder zweite Inhaber rechnet mit Umsatzeinbußen. Weiter rückläufig sind auch die Erwartungen für Auftragsbestände und Beschäftigtenzahlen.

Was die Betriebe brauchen, ist eine wirkliche Perspektive. Dafür gilt es zum einen die Auszahlung der angekündigten Hilfsgelder nun zeitnah, flächendeckend und unbürokratisch sicherzustellen. Zum anderen braucht es eine realistische Öffnungsperspektive, um den evtl. Neustart für den eigenen Betrieb planen zu können.

Die einzelnen Umfrageergebnisse stehen hier zum Download bereit.

R+S-Fachhandwerk: guter Jahresabschluss 2020

(2905) Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk hat auch im Pandemiejahr 2020 ohne gravierende Beeinträchtigungen arbeiten können. Das trifft im Wesentlichen auch auf das letzte Jahresquartal 2020 zu, wie die nunmehr vorliegenden aktuellen Konjunkturdaten der Betriebe aufzeigen.

Wie saisonal üblich sanken jedoch Nachfrage und Umsätze um einige Prozentpunkte gegenüber dem 3. Quartal 2020, ohne damit die Geschäftslage der meisten RS-Fachbetriebe wesentlich zu beeinträchtigen. Nicht wenige Betriebe befürchten jedoch, dass vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im Jahr 2021 Aufträge ausbleiben könnten und schrauben deshalb ihre Erwartungen nach unten. Das spiegelt sich dann auch im Geschäftsklimaindex wider, der im 4. Quartal 2020 einen Wert von 107 Punkten (Vorjahr: 119 Punkte) erreichte.

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für Pandemie-bedingte Stundungen verabschiedet

(2906) Inzwischen ist das Gesetz zur Abmilderung der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht (COVInsAG) verabschiedet worden.

Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. April 2021 für diejenigen Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Leistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben jedoch solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Zusätzlich sieht das Gesetz eine Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen vor. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 COVInsAG gelten Zahlungen, die bis zum 31. März 2022 auf gestundete Forderungen geleistet werden, als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen auf Forderungen gezahlt werden, die bis zum 28. Februar 2021 gestundet worden sind, und soweit gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Inkrafttreten dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine ratierliche Zahlungsvereinbarung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt wird und ebenfalls von der Regelung umfasst wird. Durch diese Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen soll vermieden werden, dass derjenige, der seinem Schuldner wegen COVID 19 großzügig eine Stundung gewährt, dadurch im Insolvenzfall einen Nachteil erleidet und einer Anfechtung ausgesetzt ist.

Verlängerung der Steuererklärungsfrist

(2907) Am 28. Januar 2021 hat der Bundestag beschlossen, dass die Frist für die Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 durch das Gesetz auf den 31. August 2021 verlängert wird. Ergänzend ist eine sechsmonatige Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 vorgesehen. Diese betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.

Aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation veröffentlicht

(2908) Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation für die Betriebe veröffentlicht.

Im Zuge der Aktualisierung werden die Erläuterungen zur Dokumentation und die weiterführenden Informationen in einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt. Hierdurch soll eine bessere Übersichtlichkeit und Lesbarkeit für die Betriebe ermöglicht werden.

Ergänzend sind auf der Internetseite – für jedes Bundesland getrennt – die grundsätzlich relevanten Regelungen, die das jeweilige Bundesland in 2020 im Rahmen der Corona-Pandemie erlassen hat, zum Download bereitgestellt. Durch die Auflistungen sollen die Betriebe in die Lage versetzt werden, zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. bei Erstellung oder Überarbeitung einer Dokumentation, im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Kassen-Nachschauen) die im Einzelfall maßgeblichen Corona-Regelungen mit entsprechenden Fundstellen feststellen zu können.

Neben den Neuregelungen in den Ländern und der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden weiterführende Informationen zu den Corona-Hilfemaßnahmen (November- und Dezemberhilfe sowie Überbrückungshilfe) aufgenommen.

FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

(2909) Mit unserem letzten Corona-Sondernewsletter vom 29. Januar 2021 hatten wir Sie über die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) informiert. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) hat hierzu einen Fragen-Antwort-Katalog erstellt, welchen wir Ihnen hiermit zur Verfügung stellen möchten.

Forschungsprojekt zum Crowdfunding im Handwerk

(2910) In der Corona-Krise haben sich neben dem Geschäftsumfeld auch die Finanzierungsbedingungen für viele Betriebe verschlechtert, da die Kreditinstitute die Standards für die Kreditvergabe verschärft haben. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Finanzierung von Investitionen, neuen Produkten oder die Weiterentwicklung des eigenen Geschäftsmodells kann Crowdfunding sein, bei dem Finanzierungsmittel über das Internet durch eine große Gruppe von Anlegern (Crowd) bereitgestellt werden.

Um mehr über die Nutzung von Crowdfunding im Handwerk herauszufinden, führt das Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerksforschung mit Unterstützung der Handwerksorganisationen aktuell eine Umfrage zu der Thematik durch. Aufbauend auf den Umfrageergebnissen soll ein Leitfaden erarbeitet werden, der Handwerksbetriebe zukünftig bei der Nutzung von Crowdfunding als Finanzierungsinstrument unterstützt.

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen würden. Die Umfrage wird anonym durchgeführt. Alle Angaben werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen streng vertraulich behandelt und nur in Gesamtergebnissen veröffentlicht. Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit.

Handwerk.de

(2911) Der ZDH hatte kürzlich darüber informieren müssen, dass sich unbefugte Dritte Zugang zum Internetauftritt www.handwerk.de verschafft haben und die Webseite deshalb vorsorglich vom Netz genommen und der zugehörige Webseiten-Server stillgelegt wurde.

Pünktlich zum ersten Kampagnenflight konnte aber zunächst eine reduzierte Kampagnen-Webseite in Betrieb genommen werden. Zwischenzeitlich ist es zudem gelungen, sämtliche redaktionellen Inhalte der alten Webseite zu sichern und provisorisch auf die Übergangswebseite zu überführen. Somit stehen nun u. a. wieder sämtliche Berufsprofile online zur Verfügung. Auch entsprechende Verlinkungen von anderen Webseiten auf die Berufsprofile oder andere Unterseiten von handwerk.de sind damit wieder intakt.

Technische Anwendungen, die an das Content-Management-System der alten Webseite angebunden waren, lassen sich jedoch leider nicht mehr reaktivieren. Dazu zählen beispielsweise Kontaktformulare, Inhalte mit Suchmasken oder Filtern – und zum großen Bedauern auch der „Berufe-Checker“. Solche technischen Tools können erst im Rahmen des Relaunches der Seite komplett neu programmiert werden und werden nach Livegang der neuen Seite voraussichtlich im Sommer zur Verfügung stehen.

In dem Bewusstsein, dass der Berufe-Checker ein beliebtes Berufs-Orientierungstool ist, das unter den aktuellen Corona-Gegebenheiten mehr denn je eine wichtige Handreichung war und bleibt, um junge Menschen an einen handwerklichen Beruf heranzuführen, ist es erfreulich, dass es neben der Web-Applikation auch eine WhatsApp Variante des Berufe-Checkers gibt. Der WhatsApp Berufe-Checker ermöglicht es jungen Menschen, in einem WhatsApp-Chat anhand von fünf vordefinierten Fragen und Antworten herauszufinden, welche Handwerksberufe zu ihnen passen könnten. Für weitere Informationen zu diesen Berufen verlinkt der WhatsApp Berufe-Checker abschließend zu den entsprechenden Berufsprofilen auf handwerk.de.

Neue Angebote im Shop der Handwerkskampagne

(2912) Im Shop der Imagekampagne findet man jetzt auch zertifizierte FFP2-Masken. Die Masken werden angeboten in Einzelverpackung mit einem Aufkleber des Kampagnenspruchs „Zur Zeit unser wichtigstes Werkzeug: die Maske.“  Die Verkaufseinheit umfasst 20 Masken für 18,00 Euro netto. Das Angebot gilt, solange der Vorrat reicht. Die FFP2-Masken sind auf Lager und sofort lieferbar. Hier gelangt man direkt zum Angebot im Werbeportal.

Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass neue bzw. aktualisierte Plakate zu Hygiene-Regeln und zum Tragen von medizinischen Masken verfügbar sind. Das Plakatangebot findet man hier.

Neuer Rahmenvertrag mit dem Online-Stellenportal StepStone

(2913) Vor dem Hintergrund des Fachkräftebedarfs hat unser Dachverband ZDH einen Rahmenvertrag mit der StepStone Deutschland GmbH abgeschlossen. Jeder Handwerksbetrieb, jede Handwerksorganisation und sonstige Mitgliedsorganisationen des ZDH haben unter Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag die Möglichkeit, Online-Stellenanzeigen zu Sonderkonditionen zu schalten.

Die Kosten für eine „Professional“ Einzelanzeige, die üblicherweise 1.195,00 Euro zzgl. MwSt. kostet, belaufen sich nun auf 761,00 Euro zzgl. MwSt. Die Professional-Anzeige bietet exklusive Zusatzleistungen wie etwa ein individuelles, modernes Branding durch das Einbinden von Bildern oder Videos Ihres Unternehmens sowie eine direkte Ansprache Ihrer Zielgruppe. 80 Prozent der aktuellen StepStone-Anzeigen im Handwerksbereich nutzen diesen Anzeigen-Typ.

Der Rahmenvertrag gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2021.

Die Bestellung der Anzeigen sowie die Rechnungstellung läuft bilateral zwischen dem Inserenten und StepStone. Ansprechpartner für Nutzer dieses Rahmenvertrages ist

Herr Pascal Schonert
StepStone Deutschland GmbH
Völklinger Straße 1
40219 Düsseldorf
Pascal.Schonert@stepstone.de
Tel.: 0211 – 93493 1197

Aktualisierung des ZDH-Praxis Recht zum Widerruf bei Verbraucherverträgen

(2914) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. November 2020 (Az.: I ZR 169/19) die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung von Verbrauchern über ihr Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen klargestellt. In den nun veröffentlichten Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass eine ordnungsgemäße Belehrung eines Verbrauchers erstens die Aushändigung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger voraussetzt. Eine Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers genügt dagegen nach Auffassung des BGH nicht. Zweitens ist Verbrauchern das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zusammen mit der Belehrung und in derselben Form, d.h. ebenfalls auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, zur Verfügung zu stellen.

Das ZDH-Praxis Recht zum Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern wurde daher entsprechend überarbeitet.

Das Praxis Recht steht samt Anlagen auf der Webseite des ZDH als Download zur Verfügung.

BIBB-Handbuch zum Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende

(2915) Nachteilsausgleich in Durchführung und Prüfung der Ausbildung ist aufgrund seiner Relevanz für die Inklusion behinderter Menschen ein bildungspolitisch bedeutsames Thema. 2014 wurde das BIBB-Handbuch „Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende“ erarbeitet. Das Handbuch steht seit April 2019 kostenfrei als Download zur Verfügung. Aufgrund der hohen Nachfrage nach einer gedruckten Ausgabe teilt nun das BIBB mit, dass wieder eine Printversion aufgelegt wurde. Die Publikation kann zum Preis von 29,90 Euro hier als gedruckte Version bestellt werden.

Flottenerneuerungsprogramm für Lkw >7,5 t

(2916) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat im Zuge des Corona-Konjunkturprogrammes ein nationales Flottenaustauschproramm für Nutzfahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht der Klassen N2 und N3 aufgelegt. Das Programm dient neben der Förderung von elektro- und wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen auch der Förderung der Erneuerung der konventionellen Nutzfahrzeugflotte mit modernen Verbrennungsmotoren der Schadstoffklasse VI (Hierunter fallen neben Diesel- auch Gasantriebe.)

Obwohl einige Voraussetzungen zur Antragstellung zu erfüllen sind, ist das Programm angesichts der möglichen Fördersummen von 10.000 Euro (bei Verschrottung eines Bestandsfahrzeuges mit Euro 0 bis IV) oder bis zu 15.000 Euro (bei Verschrottung eines Fahrzeugs mit Euro V) attraktiv für Betriebe mit älteren schweren Nutzfahrzeugen.

Da mit einer vorfristigen Überdeckung des Förderprogramms zu rechnen ist, ist Betrieben anzuraten, sich frühzeitig mit dem Förderprogramm auseinanderzusetzen und bei Interesse zeitnah Erkundigungen bei Fahrzeughändlern einzuholen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Eingänge.  Der vollständige Antrag muss bis zum 15. April 2021 beim BAG eingehen. Das Förderprogramm endet am 30. Juni 2021.

Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG), das umfängliche Informationen bereitstellt, einzureichen.

Für interessierte Betriebe bietet das BAG eine Hotline unter 0221 5776-5399 an. Die Hotline steht Ihnen von 9:00 – 11:45 Uhr und 13:15 – 14:45 Uhr (freitags nur bis 11:45 Uhr) zur Verfügung. E-Mail-Anfragen können unter Erneuerung-Nutzfahrzeuge@bag.bund.de gestellt werden.

Runde Geburtstage

(2917) Am 19. Februar feiert Hans- Joachim Wiegelmann, Mitglied des Industriebeirats und ehemaliger langjähriger geschäftsführender Gesellschafter der Firma Becker-Antriebe, seinen 70. Geburtstag.

Der ehemalige langjährige Geschäftsführer der Innung Köln, Jürgen Leber, vollendet am 13. März sein 65. Lebensjahr.

Beiden Jubilaren gratulieren wir sehr herzlich!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-01

R+T digital: Großer virtueller Branchentreff

(2868) Vom 22. bis 25. Februar 2021 erhalten Aussteller auf der R+T digital die Möglichkeit, ihre neu entwickelten Produkte dem weltweiten R+T-Netzwerk zu präsentieren. Das Konzept hat viele Aussteller der Weltleitmesse für Rollladen, Tore und Sonnenschutz überzeugt. Es haben sich bis jetzt knapp 300 Aussteller aus 22 Ländern, davon 80 internationale Unternehmen, angemeldet.

Auch wir vom Bundesverband sind mit einem eigenen Stand dabei – wir freuen uns auf Ihren Besuch! In Kürze werden wir Ihnen dazu einen individuellen Einladungscode per E-Mail zusenden. 

Mit dem Einladungscode möchten wir Ihnen kostenlos einen virtuellen Besuch der R+T digital ermöglichen, um alle Neuheiten und Innovationen auf der R+T digital zu entdecken. Ihnen entstehen dabei keine Kosten. 

www.messe-stuttgart.de/r-t/r-t-digital-2021/

Absage der Internationalen Handwerksmesse 2021

(2869) Die vom 10. bis 14. März 2021 geplante Internationale Handwerksmesse (IHM) muss als Konsequenz der anhaltenden Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit der „Handwerk & Design“ sowie der „Garten München“ abgesagt werden. Eine Verschärfung der Maßnahmen und fehlende Planungssicherheit führten zu dieser Entscheidung. Damit kann das jährliche Gipfeltreffen des Handwerks zum zweiten Mal in Folge Pandemie-bedingt nicht stattfinden.

Die nächste IHM findet vom 9. bis 13. März 2022 auf dem Messegelände München statt.

R+S-Tag am 20. März

(2870) In neun Wochen ist wieder Rollladen- und Sonnenschutztag. Die Imagekampagne läuft auf vollen Touren. Mit den Plakaten und den Briefaufklebern, die wir in den nächsten Wochen an alle Betriebe per Post versenden, kann jeder Innungsbetrieb zeigen, dass er bei der Kampagne Pro Rollladen + Sonnenschutz mit dabei ist. Gerne nimmt die Geschäftsstelle auch Zusatzbestellungen für diese Werbemittel entgegen und liefert sie aus, solange der Vorrat reicht.

Systemrelevanz handwerklicher Tätigkeiten, u. a. des R+S-Handwerks

(2871) Zahlreiche Entscheidungen im Kontext der Corona-Pandemie auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene orientieren sich an der sogenannten Systemrelevanz der jeweiliger Regelungsadressaten. Einschlägige Entscheidungsfelder sind:

  • Schließung bzw. Offenhalten (ggf. mit besonderen Vorgaben) von Unternehmen und Geschäften,
  • Einschränkungen der nationalen und europäischen Freizügigkeit (Transport- und Lieferverkehre, Personenfreizügigkeit) an zwischenstaatlichen Grenzen oder innerdeutsch zwischen Gebietskörperschaften (z. B. Hotspot-Abriegelungen),
  • Ausnahmen von Ausgangssperren,
  • Anspruch auf Kindernotbetreuung bei Lockdown-bedingten Kita- und Schulschließungen,
  • Zugriff auf medizinisch bzw. hygienisch erforderliche Materialien und Ausrüstungen,
  • Zugang zu Einrichtungen der „kritischen Infrastruktur“, insbesondere im Gesundheitsbereich,
  • zeitnahe Inanspruchnahme von Schnelltests.

Von diesen Entscheidungen sind auch Handwerksbetriebe unmittelbar betroffen. In enger Abstimmung mit den Fachverbänden des Handwerks, u. a. dem BVRS, hat der ZDH daher eine Übersicht darüber erstellt, welchen systemrelevanten und die Daseinsversorgung fundamental sicherstellenden Beitrag zahlreiche Handwerksunternehmen gerade auch in der Pandemiezeit erbringen. Hierzu gehören ausdrücklich auch die Tätigkeiten des R+S-Handwerks, was z. B. die Ausführung von baulichen und anlagentechnischen Instandhaltungen und unabdingbare Reparaturen/Notdienste angeht.

Ziel der Übersicht, die in unserer Geschäftsstelle unter info@rs-fachverband.de abgerufen werden kann, ist, den jeweiligen Entscheidungsträgern auf den unterschiedlichen föderalen Ebenen ein Grundverständnis über den unverzichtbaren Beitrag des Handwerks und konkret auch des R+S-Handwerks zur Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen wie auch zur Sicherung grundlegender Daseinsversorgung zu vermitteln, damit bei den notwendigen Corona-spezifischen Regelungen die Belange der betreffenden Handwerksunternehmen im jeweiligen Entscheidungskontext mitberücksichtigt werden.

Vereinbarungen der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder vom 5. Januar 2021

(2872) Bundesregierung und Bundesländer haben am 5. Januar – wie absehbar und erwartet – die seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Regelungen zur Pandemiebekämpfung durch Einschränkungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Lebens bis zum 31. Januar 2021 verlängert und dabei im Hinblick auf die Reduzierung privater Kontakte verschärft:

  • Die Gültigkeit der ursprünglich bis zum 10. Januar befristeten Einschränkungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Lebens wird mindestens bis zum 31. Januar verlängert. Dies betrifft u. a. aktuelle Einschränkungen bei der Öffnung von Ausstellungen bzw. Ladenlokalen. Ziel muss eine schnelle Wiederaufnahme sämtlicher handwerklicher Geschäftstätigkeiten sein.
  • Betriebskantinen sind, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen, zu schließen.
  • Arbeitgeber werden dringend gebeten, im Rahmen des Möglichen und Sinnvollen großzügige Homeoffice-Möglichkeiten zu schaffen.
  • Private Zusammenkünfte werden über die Angehörigen des eigenen Hausstandes hinaus auf eine weitere nicht im Haushalt lebende Person begrenzt.
  • Sofern die 7-Tages-Inzidenz in Landkreisen bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, sollen die Bundesländer Maßnahmen zur Einschränkung des individuellen Bewegungsradius auf 15 km um den jeweiligen Wohnort ergreifen, sofern keine triftigen Gründe vorliegen. Hierzu sollen keinesfalls tagestouristische Ausflüge zählen. In jedem Fall muss bei solchen Regelungen – auch solchen im Hinblick auf Ausgangsbeschränkungen – aus Sicht des Handwerks gewährleistet bleiben, dass die Beschäftigten im Handwerk weiterhin ungehindert zu ihrem Betrieb bzw. zur Baustelle oder zum Kunden gelangen können.
  • Auch die bisher in den Ländern jeweils geltenden Regelungen hinsichtlich Beschulung und Kinderbetreuung sollen bis zum 31. Januar fortgeführt werden.
  • Der Bund kündigt eine Gesetzesregelung dahingehend an, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll gerade auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe Pandemie-bedingt geschlossen ist bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.
  • Bei Einreisen aus Risikogebieten soll künftig neben und unbeschadet der grundsätzlichen Quarantänepflicht auch ein Test bei Einreise vorgeschrieben werden.
  • Zu den finanziellen Hilfsprogrammen werden im Beschlusspapier keinerlei Modifizierungen angekündigt, sondern die bereits bekannten Eckpunkte wiederholt. Bekräftigt wird, dass die ersten regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III seitens der Bundesländer im ersten Quartal 2021 erfolgen sollen.

Das nächste Bund-Länder-Treffen ist für den 25. Januar geplant.

Änderungen im Insolvenzrecht

(2873) Im Dezember 2020 wurde mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ein neues Sanierungsverfahren im Rahmen des Insolvenzrechts eingeführt.

Mit dem neu eingeführten Restrukturierungsverfahren soll neben den beiden anderen Instrumenten Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltung eine Sanierung bereits vor Eintritt der Insolvenz ermöglicht werden.

Dieses Verfahren setzt an einem Zeitpunkt an, an dem zwar ernsthafte Anzeichen einer drohenden Insolvenz bestehen, jedoch noch kein Insolvenzgrund vorliegt. Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist die wirtschaftliche Stabilisierung eines in die Krise geratenen Betriebs und die Abwendung seiner Insolvenz. Eine gute kurze Zusammenfassung der drei Instrumente des Insolvenzrechts bietet der ZDH mit seinem aktualisierten Praxisratgeber, den Sie hier abrufen können.

Außerdem sind im Rahmen der Pandemiebekämpfung folgende Änderungen bei der Aussetzung des Insolvenzantrages beschlossen worden:

  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen wird nicht weiter verlängert.
  • Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung für Unternehmen, die im November oder Dezember 2020 finanzielle Leistungen aus staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der COVID-19 Pandemie beantragt haben, wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.
  • Für Unternehmen, deren Überschuldung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist, gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für die Überschuldungsprognose abweichend ein Zeitraum von vier Monaten.

Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2019

(2874) Durch die intensive Einbindung der Steuerberater in die Unterstützung der Betriebe in Zeiten von Corona kann eine fristgerechte Erstellung und Übermittlung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum nicht sichergestellt werden. Daher wurde in einem ersten Schritt die Verlängerung der Steuererklärungsfrist durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22. Dezember 2020 um einen Monat bis zum 31. März 2021 vorgesehen. Zudem wurde bereits verkündet, dass sich die Koalitionsparteien auf eine gesetzliche Verlängerung der Frist bis zum 31. August 2021 verständigt haben.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 6. Januar 2021 ist der erste Schritt zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (AO) getätigt worden. Neben der Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist ebenfalls eine sechsmonatige Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 vorgesehen. Diese betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.

Wir werden Sie über den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zeitnah informieren.

Neue Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz

(2875) Mit dem Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 2020 sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) weitere Erstattungstatbestände für betreuungspflichtige Eltern eingeführt worden. Zur Reichweite dieser Regelungen folgende Hinweise:

  1. Verhältnis § 56 Abs. 1a IfSG zu § 616 BGB

Sofern der Verhinderungstatbestand in § 616 BGB nicht ohnehin wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen wurde, wird es bei einer Verlängerung der Schulferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht regelmäßig an einer kurzzeitigen Verhinderung fehlen.

  1. Empfehlungen der (Kita-) Einrichtungen, vom Besuch abzusehen

Der neue § 56 Abs. 1a IfSG lässt offen, ob die Entschädigungsregelung auch für Eltern von Kita-Kindern gilt, die ihre Kinder auf dringenden Appell oder Empfehlung der jeweiligen Einrichtung zu Hause lassen. Der ZDH hält in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Norm für geboten. Etwas anderes kann gelten, wenn Eltern ihre Kinder z. B. aus allgemeiner Sorge zu Hause lassen, ohne dass eine dahin gehende Empfehlung der Einrichtung zuvor ausgesprochen wurde. Die Arbeitnehmer sollten sich die Äußerungen der jeweiligen Einrichtung schriftlich bestätigen lassen, um späteren Nachweisschwierigkeiten effektiv begegnen zu können. Für den Arbeitgeber bietet es sich an, Kontakt zur zuständigen Behörde aufzunehmen, um sich zu erkundigen, wie diese Fälle beurteilt werden, um eine Erstattung der Entschädigungsleistung abschätzen zu können.

  1. Kindertagesstätten bieten (k)eine Notbetreuung an

Bietet eine Kindertagesstätte eine Notbetreuung an, bleibt die Einrichtung formal zwar geöffnet. Allerdings erhalten nicht alle Kita-Kinder eine Notbetreuung. Ihre Situation entspricht dann der einer Kitaschließung, sodass in diesen Fällen nach ZDH-Auffassung die Entschädigungsregelung entsprechend gelten muss. Lehnen Eltern dagegen ein bereitstehendes Notfallbetreuungsangebot ab, lösen sie damit selbst den Betreuungsbedarf ihres Kindes aus und die Entschädigungsregelung greift nicht.

  1. Schließungen wegen Personalmangels

Schließt eine Kindertagesstätte, weil etwa deren Beschäftigte einer Corona-bedingten Quarantäneverpflichtung unterliegen oder arbeitsunfähig erkrankt sind, ist die Schließung mittelbar auf das aktuelle Infektionsgeschehen rückführbar. Auch in diesen Fällen beruht der Betreuungsbedarf des Kindes in einer der Schließung vergleichbaren Situation, sodass aus ZDH-Sicht die Entschädigungsregelung analog Anwendung finden kann.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite https://ifsg-online.de/index.html, über die auch Online-Anträge zur Erstattung gestellt werden können.

Aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation

(2876) Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Fassung der Corona-Muster-Dokumentation als Hilfestellung für die Betriebe veröffentlicht, die eine Betriebsprüfung in einigen Jahren erleichtern kann. Zwischenzeitlich haben sich wichtige neue Aspekte ergeben, die in einer Corona-Dokumentation festgehalten werden sollten. Dazu zählen insbesondere die unterschiedlichen regionalen Corona-bedingten Beschränkungen wie z. B. Lockdown-Bestimmungen oder Bestimmungen einer Einrichtung von Click & Collect. Sofern sich weitere Sachverhalte ergeben, die Eingang in die Dokumentation finden sollten, wird die Dokumentation laufend aktualisiert.

Überarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

(2877) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf ihrer Internetseite die überarbeitete Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorab veröffentlicht.

Zu den wichtigsten Änderungen, welche vor allem auf Betreiben der Arbeitgebervertreter umgesetzt wurden, gehören:

  • Abtrennungshöhe (beide sitzen = 1,5 m; einer steht & einer sitzt = 1,8 m; beide stehen = 2 m), die Abtrennungen müssen nun auch nicht mehr täglich gereinigt werden, sondern nur bei Kontamination
  • Wasserkanister dürfen zum Reinigen der Hände verwendet werden, wenn kein Wasseranschluss vorhanden ist
  • Arbeitsabläufe auf Baustellen wurden als Beispiele einbezogen.

Relevante steuerliche Veränderungen im Jahr 2021

(2878) Zahlreiche steuerliche Änderungen sind mit dem Jahressteuergesetz 2020 im Dezember verabschiedet worden.

Die für die Handwerksunternehmen wichtigsten Änderungen sind Folgende:

a.) Verlängerung des Zeitraums der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle, in denen die dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf vier Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.

Zudem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für alle Branchen und Gewinnermittlungsarten vereinheitlicht. Künftig soll hiernach eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000,00 Euro gelten. Begünstigungsfähig sind nicht mehr nur selbst genutzte, sondern auch vermietete Wirtschaftsgüter. Schließlich können statt bisher 40 Prozent künftig 50 Prozent der Kosten gewinnmindernd abgezogen werden.

b.) Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Mit der Änderung im Einkommenssteuergesetz (EStG) wird eine zeitlich befristete Pauschale für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (Homeoffice-Pauschale) neu eingeführt. Bislang sind die Aufwendungen bzw. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Abzug ist zudem auf 1.250 Euro begrenzt. Lediglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ist ein unbegrenzter Betriebsausgabenabzug möglich.

Nun kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt bzw. er auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens jedoch 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Diese Pauschale gilt für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen.

Die Homeoffice-Pauschale kann für zwischen dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten gewährt werden.

Darüber hinaus werden sich weitere (kleinere) einkommensteuerliche Änderungen ergeben, die für das Handwerk interessant sind:

  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-bedingten Beihilfen und Unterstützungen bis zum 30. Juni 2021.
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021.
  • Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro ab dem 1. Januar 2022.

c.) Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen für Auszubildende

Unser Dachverband ZDH hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass ab dem 1. Januar 2021 Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen von Berufsschulheimen der Handwerksorganisation – unabhängig vom Alter der Kursteilnehmer – umsatzsteuerfrei sind. Dadurch können diese Leistungen allen Kursteilnehmern zum gleichen Preis angeboten werden. Eine aufwendige Differenzierung nach dem Alter der Teilnehmer entfällt künftig. Für vorangegangene Kalenderjahre gilt diese Regelung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz zwar noch nicht. Sie befindet sich jedoch in Übereinstimmung mit der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, auf deren begünstigende Regelungen sich der Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten berufen kann. Hierbei sollte in jedem Fall ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden.

Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten

(2879) Die geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt ab dem 1. Januar 2021 deutlich von 44.590 Euro auf 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes beschlossen, welches im Dezember vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Für 2020 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bereits auf 44.590 Euro erhöht worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.

Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2020

(2880) Angesichts des verlängerten und erweiterten Lockdowns hat der GKV-Spitzenverband mitgeteilt, dass die Beiträge für Dezember 2020 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gestundet werden können.

Sofern eine Stundung für die Beiträge für November 2020 beantragt wurde, ist außerdem eine Verlängerung dieser Stundung bis zum Fälligkeitstag im Januar 2021 möglich. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind. Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind.

Der GKV-Spitzenverband bittet außerdem darum, die gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen für die Beitragsmonate November und Dezember 2020 getrennt voneinander zu dokumentieren.

Änderungen bei der Entfernungspauschale

(2881) Zum 1. Januar 2021 ist die Pendlerpauschale gestiegen:

  • Um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei 30 Cent. Die Pendlerpauschale kann nur für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für den Hin- und Rückweg.
  • Die jeweils befristete Erhöhung der Entfernungspauschale gilt entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
  • Die Entlastung erfolgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
  • Die neuen Sätze gelten befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Ab 2024 können ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt dann bis zum 31. Dezember 2026.

Geringverdienende, die keine Steuern zahlen, können die sog. Mobilitätsprämie nutzen. Sie beträgt 14 Prozent der nunmehr erhöhten Entfernungspauschale, die ab dem 21. Kilometer Wegstrecke gezahlt wird, also 4,9 Cent. Auch die Mobilitätsprämie ist auf fünf Jahre befristet.

R+S-Handwerk in den Entwurf zur 1. Änderungsverordnung zur energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung nach § 35 c EStG aufgenommen

(2882) Bereits mehrfach hatten wir davon berichtet, dass das R+S-Handwerk bislang nicht berechtigt ist, nach § 35c Abs. 7 EStG eine Fachunternehmererklärung für die Durchführung von energetischen Maßnahmen auszustellen, obwohl ganz wesentliche Teile seines Leistungsbildes in der Vorschrift bzw. den dazugehörigen Anlagen erfasst sind. Auf diesen Missstand hatten wir bereits im Herbst 2019 in mehreren Stellungnahmen hingewiesen. Mit der inzwischen erschienenen „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c Einkommensteuergesetz“ (ESanMV) war dieser Sachverhalt noch immer nicht bereinigt worden.

Dies hatte der BVRS gegenüber BMWi und BMF erneut zum Anlass genommen, noch einmal darauf hinzuweisen, dass Arbeiten, die zu unserem Leistungsbereich zählen, auch entsprechend nur durch einen R+S Fachbetrieb bestätigt werden können. Als Argument konnte diesmal auch aufgenommen werden, dass für das R+S Handwerk seit dem 14. Februar 2020 wieder die Meisterpflicht besteht und damit eine hohe Qualität in unserem Gewerk sichergestellt ist.

Mit Erfolg: Seit dem 17. Dezember 2020 liegt nun der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur ESanMV vor, in dem unser Gewerk nun ausdrücklich aufgeführt ist.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Kabinettsbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, sodass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann. Die Änderungsverordnung soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Gebäudeenergiegesetz 2020 – zwei wichtige Änderungen für Handwerker

(2883) Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz, das seit 1. November 2020 in Kraft ist, kommen auf Handwerksbetriebe vor allem zwei wichtige Neuerungen zu:

  • Bislang durften Handwerksmeister, die sich zum „qualifizierten Energieberater“ fortgebildet hatten, Energieausweise nur für Wohngebäude ausstellen. Das hat sich nun geändert: Wer eine entsprechende Fortbildung nachweisen kann, darf auch als Handwerksmeister Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen. Damit wird die Relevanz des Handwerks als Experte für Gebäudeenergieeffizienz erheblich gestärkt.
  • Als zweite wichtige Änderung kommt hinzu, dass sich Eigentümer von Ein- bis Zweifamilienhäusern beraten lassen müssen, wenn sie an den Außenbauteilen ihrer Immobilie eine energetische Sanierung vornehmen lassen. Bedingung ist, dass diese Beratung als Einzelleistung und kostenlos angeboten wird. Handwerksunternehmen sind nun wiederum verpflichtet, ihre Kunden, die eine solche Sanierung beauftragen wollen, mit Abgabe des Angebots auf diese Pflicht aufmerksam zu machen. Im Gesetz ist jedoch nicht genau festgelegt, wie diese Pflicht erfüllt werden muss. Deshalb hat der BVRS für seine Mitglieder ein entsprechendes Musterschreiben erstellt, das unter
    https://rs-fachverband.de/mitgliederbereich/ heruntergeladen werden kann.

CO2-Rechner unterstützt beim Energiesparen

(2884) Der 2019 beschlossene und zum Jahresbeginn 2021 eingeführte CO2-Preis auf fossile Brennstoffe soll klimaschädliche Energieträger verteuern und somit dazu beitragen, den Verbrauch in Wirtschaft und Gesellschaft zu verringern. Damit sind auch Handwerksbetriebe etwa beim Tanken und Heizen vom neuen CO2-Preis betroffen.

Der neue, kostenlose CO2-Rechner für Handwerksbetriebe hilft, künftige CO2-Kosten festzustellen. Dahinter steht die Idee, dass sich Energiekosten vor allem senken lassen, wenn man ihren ganzen Umfang kennt. Wo man im Betrieb ganz pragmatisch ansetzen kann, dazu beraten die Ansprechpartner der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE). Sie unterstützt Betriebe bei allen Fragen rund um eine energieeffiziente, klimafreundliche und damit langfristig kostengünstige Betriebsweise.

Normausschuss Tore des DIN

(2885) Zur Zeit tagt in virtuellen Sitzungen der Normausschuss Tore (NA 005-09-05 NA) unter Beteiligung des BVRS.

Derzeit befindet sich unter anderem die wichtige Toreproduktnorm (EN 13241) in Revision. Hier wurden auf nationaler Ebene die Einsprüche gesammelt. Es kamen ca. 260 interne und teilweise auch externe Einsprüche zusammen.

Deren hohe Anzahl hängt in erster Linie damit zusammen, dass von der Europäischen Kommission entschieden wurde, den Anwendungsbereich dieser Norm um die Brand- und Rauchschutztore zu erweitern.

Hier galt es erst einmal festzulegen, wie sich ein Brandschutztor definiert, da es in diesem Bereich auch zahlreiche „Exoten“ gibt. In diesem Zusammenhang müssen die Normverweise auf andere Normen überprüft und angepasst werden.

Weiterhin werden derzeit die Normen EN 12427 (Tore – Luftdurchlässigkeit – Prüfverfahren), EN 12444 (Tore – Widerstand gegen Windlast – Prüfung und Berechnung), EN 12489 (Tore – Widerstand gegen eindringendes Wasser – Prüfverfahren) überprüft und erneuert.

Normausschuss Einbruchschutz

(2886) Im Normausschuss Einbruchschutz (NA 005-09-02) wurden ebenfalls einige wichtige Normen überarbeitet:

EN 1627-1630: Der Einleitung der formellen Abstimmung wurde durch die CEN-Mitglieder zugestimmt. Eingegangene Hinweise zu den Manuskripten wurden vor Einleitung der formellen Abstimmung in WG7 (Workinggroup) diskutiert und dementsprechend eingepflegt. Die formelle Abstimmung wird voraussichtlich noch im ersten Quartal 2021 durchgeführt. Derzeit werden noch einige kleinere Änderungen in den nationalen Anhängen beraten!

DIN 18104-2: Das angepasste Manuskript wurde durch den nationalen Normausschuss mehrheitlich zur Veröffentlichung als Norm freigegeben. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Hinweise zum Manuskript wurden gemeinsam mit dem Obmann beraten und entsprechend der Beratung eingepflegt. Das Dokument wird nun zur Veröffentlichung als Norm weitergegeben.

KfW-Umfragebogen 2021 zur Unternehmensfinanzierung

(2887) KfW und Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) führen alljährlich gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden die Unternehmensbefragung zur Finanzierung und zum Bankenverhalten durch.

Aktuell und gerade im Zuge der Coronakrise, deren Ende leider noch nicht absehbar ist, benötigen der ZDB und die KfW von Ihnen aktuelle Informationen zur Finanzierungssituation, um Ihre Interessen gegenüber Politik und Kreditwirtschaft wirksam vertreten zu können.

Wenn Sie das Thema Unternehmensfinanzierung betrifft, so möchten wir Sie bitten, sich an der Umfrage zu beteiligen: Unternehmensbefragung 2021 (entrisys.de)

Erhöhungen des Mindestlohns und der Mindestausbildungsvergütung

(2888) Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von bisher 9,35 Euro auf 9,50 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Juli 2021 gibt es dann eine weitere Erhöhung auf 9,60 Euro.

Auszubildende, Pflichtpraktikanten und Ehrenamtliche haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Bei Auszubildenden ist allerdings die Mindestausbildungsvergütung zu berücksichtigen, die im Jahre 2021 bei 550,00 Euro im ersten Lehrjahr liegt.

Aktueller Stand zur Aufrüstung von Kassen

(2889) Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. „Kassengesetz“) wurden Unternehmen bekanntlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2020 ihre elektronischen Kassen(-systeme) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Damit Unternehmen mit Blick auf ihre spezifischen betrieblichen Bedürfnisse die beste Lösung wählen können, sind sowohl Hardware- als auch Cloud-basierte TSE-Lösungen zulässig (Technologieoffenheit).

Bereits seit Beginn des Jahres 2020 stehen Hardware-basierte TSE-Lösungen zur Verfügung. Ein erstes Cloud-basiertes TSE-Modul (Anbieter: Deutsche Fiskal mit Bundesdruckerei-Tochter D-TRUST) wurde am 30. September 2020 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) zertifiziert und ist seitdem erhältlich. Die Laufzeit ist jedoch befristet bis zum 31. Januar 2021, sodass im Anschluss eine Rezertifizierung erforderlich wird. Weitere Cloud-basierte Module von anderen Herstellern befinden sich zur Zeit im Zertifizierungsverfahren.

Nunmehr beabsichtigt das BSI an eine Zertifizierung von Cloud-basierten TSE-Lösungen weitergehende Anforderungen an die betriebliche Anwenderumgebung zu stellen. Hiervon betroffen ist nicht nur die bereits zertifizierte Cloud-Lösung. Auch alle Cloud-basierten TSEs sind betroffen, die sich im Zertifizierungsverfahren befinden bzw. künftig eine Zertifizierung anstreben.

Aktuell kann nicht eingeschätzt werden, welche konkreten Auswirkungen die neuen Anforderungen des BSI haben werden. Offen ist, ob und wann die Cloud-TSE-Anbieter diese umsetzen können und welche Konsequenzen dies für die Implementierbarkeit in den jeweiligen Kassen haben wird.

Unternehmen, die bereits eine Cloud-basierte TSE verwenden oder dies beabsichtigen, sollten sich unverzüglich an ihre Kassen(-system)anbieter oder TSE-Hersteller wenden. Es sollte geklärt werden, ob weitergehende Umstellungsmaßnahmen ergriffen werden müssen und wann eine zertifizierte Cloud-Lösung implementiert werden kann.

Wechselfrist für das Umlageverfahren U1

(2890) Für Betriebe, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, wird die finanzielle Belastung durch die Entgeltfortzahlung von erkrankten Arbeitnehmern bekanntlich durch das Umlageverfahren U1 abgefedert.

Im Rahmen dieses Verfahrens wird den Arbeitgebern das bei Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes erstattet. Dieser Erstattungssatz kann aber immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres gewechselt werden. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrages bei der Krankenkasse eingegangen sein, im Jahr 2021 ist das spätestens der 27. Januar.

Einige Krankenkassen bieten zum U1-Verfahren verschiedene Umlagesätze an. Wählt der Arbeitgeber keinen dieser Umlagesätze, gilt der allgemeine Umlagesatz. Die Höhe des allgemeinen Umlagesatzes wird durch die Krankenkassen individuell festgelegt. Arbeitgeber können bei Kassen mit mehreren Umlagesätzen einen geringeren oder höheren Erstattungssatz wählen. In diesem Fall zahlen sie auch entsprechend entweder einen ermäßigten oder erhöhten Umlagesatz zur U1. Die Erstattungssätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegen zwischen 40 und 80 Prozent.

Durch die Wahl des Erstattungssatzes kann ein Arbeitgeber die individuellen Krankheitszeiten einzelner Arbeitnehmer berücksichtigen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer war noch nie krank und ist als einziger Arbeitnehmer bei der Krankenkasse X versichert. Der Rest der Belegschaft ist bei der Krankenkasse Y versichert und im Durchschnitt zwei- bis dreimal im Jahr krank. Unter Berücksichtigung dieser Konstellation ist es für den Arbeitgeber von Vorteil, bei der Krankenkasse X den ermäßigten und bei der Krankenkasse Y den allgemeinen oder erhöhten Umlagesatz zu wählen. Der gegenüber dem niedrigen Umlagesatz gewählte allgemeine oder erhöhte Umlagesatz führt auch zu einer höheren Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit. An die Wahl des Umlagesatzes ist der Arbeitgeber dann jedoch ein Jahr gebunden.

BVRS-Youtube-Kanal überarbeitet

(2891) Auch auf Youtube ist der BVRS zu finden: Neue Kurzclips zu den Themen Rollläden, Terrassendächer, Insektenschutz, Markisen und KfW-Förderung informieren rund um den Sonnenschutz am Haus. Darüber hinaus sind auch Videos u.a. zum Thema „Ausbildung“ abrufbar:

Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. – YouTube

Einfach einmal reinschauen und informieren.

Das Handwerk unterstützt deutsche Männer-Handball-Nationalmannschaft

(2892) Am 13. Januar startete die Handball Weltmeisterschaft in Ägypten – allerdings vor leeren Zuschauer-Rängen. Doch nicht nur Zuschauer fehlen angesichts Corona. Auch die deutsche Nationalmannschaft muss Corona- und verletzungsbedingt auf einige bewährte Spieler aus dem Kader verzichten. Unter diesen erschwerten Bedingungen drückt das Handwerk dem deutschen Team für die WM besonders die Daumen. Als offizieller Partner und Jugendförderer des Deutschen Handballbundes (DHB) unterstützt „Das Handwerk“ das Team mit digitaler Bandenwerbung. Auf den animierten LED-Banden wird während der deutschen Spiele das aktuelle Leitmotiv der Handwerkskampagne zu lesen sein: „Wir wissen, was wir tun.“

Das Handwerk wünscht der deutschen Männer-Handballnationalmannschaft für die WM 2021 viel Erfolg, Kraft und Gesundheit.

Runde Geburtstage

(2893) Am 20. Januar gibt es ein Jubiläum in eigener Sache zu feiern. Genau 60 Jahre zuvor, nämlich am 20. Januar 1961, wurde der BVRS in Wiesbaden gegründet – damals als „Arbeitsgemeinschaft der Rolladenhersteller“.

Am 25. Januar feiert Dieter Seim, Delegierter der Innung Hessen, seinen 60. Geburtstag. Die besten Glückwünsche nach Mücke!

Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt jeweils in der Januar/Februar-Ausgabe der R+S.

Dienstjubiläum

(2894) Claus Winter, Leiter der gewerbespezifischen Informationstransferstelle für IT und Unternehmensführung, feierte am 1. Januar sein 20-jähriges Dienstjubiläum als Mitarbeiter des BVRS. Herzlichen Glückwunsch!

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RS-Aktuell Ausgabe 2020-12

Informationen zum beschlossenen Lockdown

(2843) Wir fassen für Sie die zentralen Punkte der aktuellen Verständigung zwischen Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten vom 13. Dezember 2020 insbesondere unter handwerksspezifischen Vorzeichen zusammen, wobei die länderspezifische Umsetzung im Detail unterschiedlich ausfallen kann:

  • Grundsätzliches:
    Alle aktuellen Corona-Regelungen der Länder gelten weiterhin, es sei denn, die Übereinkunft von Sonntag ergänzt oder ändert diese, wie nachfolgend skizziert.
  • Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich:
    Bis zum 10. Januar 2021 bleibt es bei der grundsätzlich geltenden Regelung, dass private Zusammenkünfte auf maximal 5 Personen zu beschränken sind, wobei Kinder bis 14 Jahren hiervon ausgenommen sind. Vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 können die Länder in Abweichung hiervon – je nach Infektionsdynamik – zulassen, dass zusätzlich zu den Personen des eigenen Hausstands bis zu 4 weitere Personen des engsten Familienkreises zusammenkommen können. Auch hierbei bleiben Kinder bis 14 Jahren unberücksichtigt. Sachsen-Anhalt hat aber z. B. schon angekündigt, keine abweichenden Regelungen für die Feiertage anzuordnen. Am Silvester- und am Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt.
  • Schulen und Kitas:
    Vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 bleiben die Schulen – über die jeweils ohnehin anstehenden Schulferien hinaus – grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Notfallbetreuung soll sichergestellt und Distanzlernen angeboten werden. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. Für Kindertagesstätten sollen entsprechende Regelungen gelten. Eltern sollen zusätzliche Möglichkeiten erhalten, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Offen bleibt jedoch, wie ein jeweiliges Distanzlernen umgesetzt werden kann. Nach wie vor sind eine Vielzahl an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nicht mit der notwendigen technischen Infrastruktur ausgestattet, Medienentwicklungspläne, die vielfach nachholend im Sommer erstellt wurden, noch nicht entsprechend umgesetzt und eine Anbindung an Plattformlösungen, wie z.B. die HPI-Schul-Cloud, nicht ausreichend realisiert.
  • Schließen von Läden/Geschäften:
    Der Einzelhandel wird ab 16. Dezember 2020 gleichfalls bis zum 10. Januar 2021 mit folgenden Ausnahmen geschlossen: Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel kann ebenfalls eingeschränkt werden, sofern sie nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind. Keinesfalls darf er ausgeweitet werden.

     Somit dürfte auch wie im Frühjahr der Ausstellungsbereich der R+S-Betriebe von den Schließungen betroffen sein. Hier muss aber auf die konkrete Verordnung des jeweiligen Bundeslandes geschaut werden.

  • Gastronomie:
    Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiterhin möglich, wobei der Verzehr vor Ort untersagt wird.
  • Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege:
    Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden ebenfalls im benannten Zeitraum geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie z. B. Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege dürfen weiterhin erbracht werden.
  • Kontaktreduzierungen im sonstigen wirtschaftlichen Bereich:
    Jenseits der o.g. Fälle – und im Rahmen der ohnehin geltenden Regelungen – können Betriebsstätten grundsätzlich weiterhin geöffnet bleiben und wirtschaftliche Aktivitäten fortgeführt werden. Allerdings werden die Arbeitgeber dringend um Prüfung gebeten, ob die Betriebsstätten vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen geschlossen werden können.
  • Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse:
    Sofern diese von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, soll gesetzlich vermutet werden, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit sollen Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden.
  • Reise- und Quarantäneregelungen:
    Hier gelten die aktuellen, länderspezifischen Regelungen weiter. Dringend wird empfohlen, von nicht zwingenden notwendigen Reisen im In- und ins Ausland abzusehen. Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten ist die Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend. Dann besteht auch eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr, die vorfristig nur durch einen negativen Test, der frühestens am 5. Tag nach der Einreise abgenommen wurde, aufgehoben werden kann. Auch hier gibt es aber abweichende länderspezifische Besonderheiten. So gibt es derzeit keine gültige Quarantäneverordnung in Nordrhein-Westfalen, weil diese vom Oberverwaltungsgericht Münster als unwirksam eingestuft wurde. Dort ist also aktuell keine Quarantäne verpflichtend.
  • Hotspotstrategie:
    Ziel ist und bleibt, den Inzidenzwert (Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern je Woche) auf wieder unter 50 zu reduzieren (aktuell ist er auf durchschnittlich 173 angestiegen). Je stärker der tatsächliche örtliche bzw. regionale Wert diesen Zielwert überschreitet, umso stärkere Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung können bzw. sollen umgesetzt werden. Ab einem Inzidenzwert von über 200 sollen hierzu auch Demonstrationsverbote, Verbote religiöser oder weltanschaulicher Zusammenkünfte, Betretungsverbote für Krankenhäuser oder Altenheime auch für Angehörige sowie umfassende Ausgangsbeschränkungen zählen.
  • Staatliche Unterstützungsmaßnahmen:
    Vom aktuellen Beschluss unmittelbar oder mittelbar betroffene Betriebe sollen – sofern sich der betreffende Umsatzausfall auf mindestens 40 Prozent beläuft – im Rahmen der Überbrückungshilfe III unterstützt werden. Diese beruht auf einem – mit Höhe des Umsatzausfalls steigenden – anteiligen Fixkostenzuschuss mit einem monatlichen Höchstbetrag, der auf 500.000 Euro angehoben werden soll. Dabei sind Abschlagszahlungen vorgesehen. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll durch Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell aufgefangen werden, zu inventarisierende Güter sollen ausgebucht werden können. Damit können die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnet und steuermindernd angesetzt werden.
  • Nächstes Corona-Spitzentreffen:
    Für den 5. Januar 2021 ist ein weiteres Spitzentreffen von Bund und Ländern terminiert, anlässlich dessen im Lichte der zwischenzeitlichen Entwicklungen die dann erforderlichen weiteren Entscheidungen getroffen werden sollen.

Aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation

(2844) In Zeiten der Corona-Pandemie werden Betriebe mit behördlichen, regional unterschiedlichen Auflagen konfrontiert, die sich gravierend auf den Betriebsablauf und damit auch auf die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen auswirken. Wird die Buchführung in einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich deren Ordnungsmäßigkeit überprüft, könnten sich aufgrund der zuvor geschilderten Sachverhalte „auffällige“ Abweichungen in den von der Finanzverwaltung durchgeführten Analysen ergeben. Daher kommt der Nachvollziehbarkeit der Kassenaufzeichnungen gerade in Zeiten der Corona-Krise insgesamt eine verstärkte besondere Bedeutung zu. Etwaige „Auffälligkeiten“ könnten durch die Führung einer gesonderten Dokumentation entkräftet und somit Nachkalkulationen und Schätzungen verhindert werden.

Allgemein ist zu empfehlen, dass eine „Corona-Dokumentation“ ausweist, ab wann und wie lange welche Vorschriften gegolten, welche Auswirkungen diese auf den Betrieb konkret, z. B. in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und den -ablauf sowie auf den Umsatz, die Kosten und den Gewinn entfaltet haben. Die Ausarbeitung könnte um eine Dokumentation der in Anspruch genommenen steuerlichen oder sonstigen Corona-Hilfemaßnahmen erweitert werden, um das Risiko späterer Rückforderungsansprüche staatlicher Finanzhilfen zu minimieren. Für Hilfestellungen zur konkreten Umsetzung dieser Dokumentation und zur Sicherstellung, dass alle relevanten Sachverhalte abgebildet werden, sollte der Steuerberater hinzugezogen werden.

Die aktualisierte Musterdokumentation können Sie hier abrufen.

Telefonische Krankschreibung verlängert

(2845) Angesichts der deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Sonderregelung der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese um weitere drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Bei leichten Atemwegserkrankungen kann also auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch eine Krankschreibung für sieben Tage (mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere sieben Tage) erfolgen.

Weitere Sonderregelungen des G-BA zum Thema Corona-Pandemie können hier abgerufen werden.

Sonderregelungen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit

(2846) Der Bundestag hat am 26. November 2020 das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) verabschiedet. Das Gesetz wird voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Corona-bedingten Sonderregelungen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Das bedeutet:

  • Das Recht, der Arbeit aufgrund einer Corona-bedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. März 2021 bestehen. Pflegeunterstützungsgeld kann bei Corona-bedingten Versorgungsengpässen bis zum 31. März 2021 ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob eine akute Pflegesituation vorliegt.
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. März 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen.
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Gesamtdauer der Freistellungen bleibt auf 24 Monate beschränkt, die Folgefreistellung muss spätestens am 31. März 2021 enden. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Tage.
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers können weiterhin Restzeiten einer bereits beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass diese Möglichkeit mehrfach und nicht mehr nur „einmalig“ besteht. Sie ist begrenzt auf die Höchstdauer von sechs Monaten bei einer Pflegezeit und 24 Monaten bei einer Familienpflegezeit sowie auf die 24-monatige Gesamtdauer der Freistellungen je pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Es gilt jeweils eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Die erneut in Anspruch genommene Pflege- oder Familienpflegezeit muss spätestens am 31. März 2021 enden.
  • Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit können weiterhin zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden, wenn die beendete Auszeit auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.
  • Auf Antrag bleiben für die Berechnung des Darlehens in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 Kalendermonate mit einem Pandemie-bedingten geringeren Entgelt unberücksichtigt.

Steuerliche Regelungen bei (virtuellen) Weihnachtsfeiern

(2847) Aufgrund der Corona-Pandemie finden Weihnachtsfeiern in diesem Jahr entweder gar nicht oder in anderem Rahmen wie z. B. auch virtuell statt. Dabei können auch Online-Weihnachtsfeiern aufwändig gestaltet werden, sei es etwa mit Essens- oder Getränkepaketen, die nach Hause geliefert werden, virtuelle Kochkurse oder Weinproben oder ein gemeinsames Onlinespiel. Steuerlich ist aber auch hier Einiges zu beachten:

  • Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei. Beträge, die darüber hinausgehen, müssen i.d.R. als geldwerter Vorteil mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten abgerechnet werden. Alternativ kann der höhere Aufwand vom Arbeitgeber auch pauschal versteuert werden. Bei der Berechnung der 110 Euro sind auch mögliche Geschenke an die Beschäftigten mit zu berücksichtigen.
  • An einer solchen virtuellen Weihnachtsfeier müssen alle Beschäftigten der Firma teilnehmen dürfen.
  • Nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr sind steuerfrei. Dies kann dann eine Rolle spielen, wenn man die Weihnachtsfeier aufgrund der Kontaktbeschränkungen ins nächste Jahr verlegt. Mit Betriebsfest und einer weiteren Weihnachtsfeier am Ende des kommenden Jahres können auch schnell drei Betriebsveranstaltungen zusammenkommen.

Zu beachten ist auch, dass eine in Präsenz durchgeführte Weihnachtsfeier derzeit einen Verstoß gegen die bundesweit geltende Arbeitsschutzregel bedeuten würde, da dienstliche Zusammentreffen auf das unbedingte Notwendige beschränkt werden sollen, was sich auch den allermeisten Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer entnehmen lässt. Hierzu kann man gesellige Veranstaltungen leider nicht zählen. 

Vorrang von Urlaub vor Kurzarbeit in 2021

(2848) Für das Jahr 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam mit dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) festgelegt, dass die Regelung gem. § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, nach der Urlaub zur teilweisen oder vollständigen Vermeidung der Beanspruchung von Kurzarbeitergeld primär zu nehmen ist, nicht angewendet wurde. Dies war allerdings nicht gesetzlich geregelt, sondern in einer Weisung der BA.

Diese Sonderregelung wurde vor dem Hintergrund eingeführt, dass hinsichtlich möglicher vorrangiger Urlaubswünsche der Beschäftigten nicht absehbar war, für welchen konkreten Zweck diese ihren Urlaub nutzen müssen (insbesondere Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen).

Für das Jahr 2021 haben das BMAS und die BA nun beschlossen, dass diese Ausnahmeregelung nicht fortgesetzt wird. Für 2021 gilt also, dass Urlaub wieder vorrangig zu nehmen ist. Hintergrund ist die Schaffung eines Verdienstausfallersatzes im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für eventuelle Schließungen von Kitas und Schulen.

In diesem Zusammenhang ist auf den Wortlaut der Regelung in § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III hinzuweisen:

„Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der …durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder (…).“

Vor diesem Hintergrund gilt: Wenn ein Betrieb im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeitergeld eine plausible ganzjährige Urlaubsplanung für alle Beschäftigten gemäß deren Wünschen vorlegen kann, kann in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld vermieden werden.

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach dem Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 in Bezug auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2021. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist möglich (aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung):

Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.

  1. Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist nicht möglich (z. B. wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung oder weil eine solche Regelung eine Übertragung nicht vorsieht):

Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

Änderungen bei der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

(2849) Da aufgrund der restriktiven Fördervoraussetzungen der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ bislang nur wenige Handwerksbetriebe von der Förderung profitieren konnten, hat sich unser Dachverband ZDH für eine Anpassung eingesetzt, die am 11. Dezember in Kraft trat.

Die vier Fördermaßnahmen Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie werden folgendermaßen erweitert:

  • Ausbildungsbetriebe werden künftig mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften mussten (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).
  • Die Durchführung von Kurzarbeit wird in Zukunft auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
  • Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 (das ist das Datum des Kabinettbeschlusses zu den Eckpunkten des Bundesprogramms) bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, werden in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.
  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).
  • Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen Pandemie-bedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verlorengegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten). Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).

Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

Verlängerung steuerlicher Hilfemaßnahmen – Eingabe der Spitzenverbände

(2850) Gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft hat der ZDH gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den Landesfinanzministerien für die Verlängerung weiterer steuerlicher Hilfemaßnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus zur Schaffung wichtiger Liquidität bei den Betrieben geworben.

Zwar hat das BMF am 4. Dezember 2020 die Verlängerung der vereinfachten Stundungsregelung bekannt gegeben und angekündigt, dass die Einzelheiten in einem noch nicht veröffentlichten BMF-Schreiben erläutert werden. Diese beinhalten im Wesentlichen folgende Punkte:

„Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.“

Weiter wurde die Frist zur Abgabe der von einem Steuerberater erstellten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2019 um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert.

Ergänzend setzten sich die Verbände insbesondere dafür ein, dass die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung ohne die Zahlung des 1/11 für das Jahr 2021 gewährt wird. Ferner sollten die Erleichterungen bei der Gewerbesteuer verlängert werden.

Förderung der Freiberuflichen Beratungsförderung: Verlängerung der Richtlinie

(2851) Das Förderprogramm zur freiberuflichen Beratungsförderung („Förderung unternehmerischen Know-hows“) ist seit dem 1. Januar 2016 als einheitliches Beratungsförderprogramm des Bundes in Kraft und war bis Ende 2020 befristet. Hierüber haben wir in der April-Ausgabe von RS-Aktuell, im Sondernewsletter vom 7. Mai 2020 und in der R+S-Ausgabe Juni 2020 berichtet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Rahmenrichtlinie für das Programm nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Jung- und Bestandsunternehmen können unabhängig von einer bisherigen Inanspruchnahme des Programms in den kommenden zwei Jahren nur eine Förderung einer Unternehmensberatung erhalten. Dies bedeutet, dass sie entweder eine Förderung für eine „Allgemeine Beratung“ oder für eine „Spezielle Beratung“ beantragen und erhalten können.
  • Eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage (bei Jungunternehmen 4.000 Euro/bei Bestandsunternehmen 3.000 Euro) auf mehrere Beratungen ist nicht möglich.
  • Aus dem Wechsel eines Jungunternehmens (KMU bis zwei Jahre) in ein Bestandsunternehmen (KMU ab dem dritten Jahr nach Gründung) oder in ein Unternehmen in Schwierigkeiten ergibt sich keine weitere Fördermöglichkeit.
  • Lediglich bei einer Antragstellung als Unternehmen in Schwierigkeiten kann das Unternehmen nach einer „Unternehmenssicherungsberatung“ noch einen weiteren Antrag auf Förderung einer „Folgeberatung“ stellen und dafür eine weitere Förderung erhalten.
  • Zudem wurden die Anforderungen an die Beratungsunternehmen erhöht. So können nur Beratungen von freigeschalteten Beratungsunternehmen und deren Angestellten durchgeführt werden. Darüber hinaus muss der Qualitätssicherungsnachweis des Beratungsunternehmens alle zwei Jahre aktualisiert werden.
  • Des Weiteren sind neue und zusätzliche Anforderungen im Beratungsbericht einzuhalten.

Alle ausführlichen Informationen dazu finden Sie auch auf den Internetseiten des ZDH. Anträge können ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden. Die Erlaubnis zum Maßnahmenbeginn (unverbindliche Inaussichtstellung) für gestellte Anträge kann jedoch erst erteilt werden, wenn sich das ausgewählte Beratungsunternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert hat und von diesem freigeschaltet wurde.

R+T digital: Großer Zuspruch aus der Branche

(2852) Vom 22. bis 25. Februar 2021 erhalten Aussteller auf der R+T digital die Möglichkeit, ihre neu entwickelten Produkte dem weltweiten R+T-Netzwerk zu präsentieren. Dieser virtuelle Branchentreff mit digitalen Messeständen, Ausstellerforen und einem großen Konferenzprogramm bringt für die Teilnehmer zahlreiche neue Chancen mit sich. Genau dieses Konzept hat viele Aussteller der Weltleitmesse für Rollladen, Tore und Sonnenschutz überzeugt. So haben sich bereits 135 Aussteller aus 19 Ländern, davon 80 internationale Unternehmen, für die R+T digital im Februar 2021 angemeldet.

Auch wir vom Bundesverband sind mit einem eigenen Stand dabei – wir freuen uns auf Ihren Besuch!

R+T – R+T digital 2021 | Messe Stuttgart (messe-stuttgart.de)

Vorjurierung Innovationspreis R+T digital

(2853) Auch zur R+T digital erhalten alle Austeller die Möglichkeit, ihre Produktneuheiten vom 22. bis 25. Februar 2021 dem weltweiten R+T-Netzwerk zu präsentieren. Den Kern dieses digitalen Events bildet der Innovationspreis, der gemäß der ursprünglichen Planung am 22. Februar 2021 als hybride Veranstaltung durchgeführt wird.

Am 1. Dezember 2020 fand sich die Fachjury in einer hybriden Sitzung zusammen, um aus den 95 vorgestellten Produktneuheiten eine Vorauswahl zur eigentlichen Jurierung am 22. Februar 2021 zu treffen. Nach sechseinhalb Stunden war es dann geschafft. Die Jury hat zahlreiche, sehr innovative und interessante Produkte aus allen Kategorien ausgewählt. Wir dürfen auf jeden Fall auf die Sieger gespannt sein!

R+S-Tag am 20. März 2021

(2854) In drei Monaten ist wieder Rollladen- und Sonnenschutztag. Die Vorbereitungen für die PR-Kampagne laufen auf vollen Touren. Mit den Plakaten und den Briefaufklebern, die wir im Januar 2021 an alle Betriebe per Post versenden, kann jeder Innungsbetrieb zeigen, dass er bei der Kampagne Pro Rollladen + Sonnenschutz vom RS-Fachbetrieb mit dabei ist.

Bundesweite Veröffentlichungen über dpa

(2855) Bereits zum dritten Mal in diesem Jahr wurden von uns initiierte und begleitete dpa-Meldungen, u. a. zum Thema Ausbildung, deutschlandweit veröffentlicht. Die Auswertung ergab Treffer wie z. B. Handelsblatt.com., t-online.com, focus-Money.de sowie der Bonner Generalanzeiger, Münchener Merkur, Westdeutsche Zeitung, Süddeutsche Zeitung und Frankfurter Rundschau.

Nochmals einen herzlichen Dank an Meinhard Berger und seine Belegschaft von SUW Berger, die zwei dieser Beiträge maßgeblich mit Zitaten und Fotos unterstützt haben.

https://www.mainpost.de/ueberregional/journal/beruf_bildung/berichte/auszubildende-mit-fluchthintergrund-gut-begleiten-art-10535124

  https://www.wz.de/ratgeber/beruf-und-bildung/auszubildende-mit-fluchthintergrund-gut-begleiten_aid-54899327

Der Brexit steht vor der Tür! Wie wirkt sich das auf Bauprodukte aus?

(2856) In wenigen Wochen tritt Großbritannien aus der EU aus. Die Chancen auf ein Handelsabkommen ab dem 1. Januar 2021 sinken täglich. Insofern stellt sich die Frage, wie Bauprodukte, die in der EU hergestellt sind, ab Anfang 2021 in Großbritannien in Verkehr gebracht werden dürfen.

Unter dem Titel „EU-Exit-Business-Readiness Standards-and-Alignment -Conformity-Marking-of-Construction-Products“ wurde nun eine vorgesehene Regelung veröffentlicht. Danach dürfen in Europa hergestellte und CE-gekennzeichnete Bauprodukte bis zum 31. Dezember 2021 in Großbritannien unverändert in Verkehr gebracht werden. Nicht CE-gekennzeichnete Produkte müssen bereits ab dem 1. Januar 2021 entweder durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder – wenn gefordert – durch ein Konformitätsverfahren einer zugelassenen UK-Prüfstelle mit dem „United Kingdom Conformity Assessment (UKCA)“ gekennzeichnet werden, damit sie in Großbritannien in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verpflichtung der UKCA-Kennzeichnung gilt ab dem 1. Januar 2022 auch für CE-gekennzeichnete Bauprodukte, da die CE-Kennzeichnung in Großbritannien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert wird. Für die Inverkehrbringung in Europa hergestellter Bauprodukte in Nordirland gelten abweichende Regelungen.

BSI, die Normungsorganisation in Großbritannien, hat erklärt, Mitglied in CEN, der europäischen Normungsorganisation, bleiben zu wollen. Ziel ist es, europäische Normen und Standards auch zukünftig in Großbritannien übernehmen zu wollen. Großbritannien will daher auch die Bauprodukte-Verordnung in nationales Recht übernehmen, allerdings statt der europäisch Notifizierten Stellen entsprechende UK-Stellen verbindlich machen. Unklar ist bisher, in welcher Form eine Zitierung der europäischen Normen in Großbritannien erfolgen wird. Ebenfalls unklar ist, ob Großbritannien eine mit EOTA vergleichbare Institution schaffen wird, um technische Bewertungen (Zulassungsverfahren) durchzuführen.

Weitergehende Informationen können über info@rs-fachverband.de angefragt werden.

EU-Kommission beschließt weitere Verschärfung der Reduzierung der CO2-Emmissionen

(2857) Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, dass die Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 Prozent sinken sollen. Das bisherige Ziel lag bei 40 Prozent.

Damit sind weitere Impulse zur Senkung der CO2-Emmissionen im Gebäudesektor zu erwarten. Insbesondere, da mit dem aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) keine Verschärfung bei der Definition des Niedrigstenergiegebäudes einhergegangen ist. Es ist zu erwarten, dass sich auch die Position und Argumentation des R+S Handwerks noch einmal verbessert, wenn es darum geht, die Möglichkeiten unsere Produkte beim Thema Energieeinsparung zu berücksichtigen. Man kann also gespannt auf die weitere Entwicklung des GEG schauen.

Abstimmung bei der Normungsarbeit zwischen IVRSA und BVRS

(2858) Der IVRSA und der BVRS haben Gespräche zur Abstimmung der Normungsarbeit insbesondere beim Thema Normen zur energetischen Bewertung von Gebäuden geführt. Man teilt die Meinung, dass unsere Branche in den Normungsgremien, die sich mit dem Thema energetische Bewertung von Gebäuden befassen, in Teilen unterrepräsentiert ist. Deshalb wurde beschlossen, sich zukünftig über Aktivitäten und gemeinsame Ziele in Sachen Normung intensiver auszutauschen. Zu diesem Zweck wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe „Normung“ zwischen IVRSA und BVRS gegründet.

DIN EN 13659 und DIN EN 13561 wurden auf europäischer Ebene bestätigt

(2859) Zuletzt haben wir darüber berichtet, dass für unsere beiden Produktnormen DIN EN 13659 und DIN EN 13561 die turnusmäßige Überprüfung zur Abfrage stand. Da es sich um eine europäische Norm handelt, hat die Umfrage auf europäischer Ebene ergeben, dass die Normen in ihrer derzeitigen Fassung bestätigt wurden. Somit wird es in diesem Turnus keine Überarbeitung der Produktnormen geben.

Neues „werbeportal.handwerk.de“ für Betriebe

(2860) Mit wenigen Klicks professionelle Werbemittel erstellen – möglich macht dies ab sofort das neue Werbeportal der Imagekampagne. Hunderte kostenlose Vorlagen können mit den eigenen Betriebsdaten individualisiert werden. Mit dabei: Corona-Motive zum Masketragen und Abstandhalten.

Kostenlos und schnell können Betriebe aus den Vorlagen im Design der Kampagne ihre eigene Werbung selbst erstellen. Plakate, Social-Media-Postings und sogar Kino-Spots können dazu mit dem eigenen Logo, Beschreibungstext und Betriebsdaten versehen werden. So profitieren Handwerksbetriebe gleichzeitig von der Sichtbarkeit der bundesweiten Kampagne, die einen hohen Wiedererkennungswert hat. Die Vorlagen lassen sich auf der Internetseite https://werbeportal.handwerk.de/ bequem anpassen und anschließend drucken, als Anzeige schalten oder zum Beispiel in Social Media posten. Zugeschnitten auf die COVID-19-Pandemie stehen im Portal auch individualisierbare Corona-Motive mit der Aufforderung zum Masketragen, Abstandhalten oder bargeldlosen Bezahlen bereit, die in Verkaufsräumen ausgehängt werden können und eine professionelle Alternative zu selbstgestalteten Plakaten sind.

Das neue Werbeportal steht seit dem 7. Dezember 2020 zur Verfügung.

Die Lage am Ausbildungsmarkt

(2861) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Zahlen zur Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt zum Ende des Vermittlungsjahres 2019/2020 veröffentlicht.

Trotz Corona-Krise haben sich danach die rechnerischen Chancen, einen Ausbildungsplatz zu finden bzw. zu besetzen, zum Vorjahr nicht verändert, da die Rückgänge auf beiden Marktseiten – bei den gemeldeten Plätzen und bei den Ausbildungsbewerbern und -bewerberinnen – in etwa gleich ausfielen. 

Die Vermittlung von Ausbildungsplätzen verlief Corona-bedingt 2020 deutlich verlangsamt. Im dritten Quartal 2020 war ein Aufholen erkennbar, jedoch war Ende September (und damit zum Ende des Berufsberatungsjahres) noch ein Rückstand messbar. Dies zeigte sich an der Zahl der 29.000 ohne Alternative unversorgten Bewerberinnen und Bewerber, die um 5.000 über dem Vorjahresniveau lag. Außerdem hielten noch 49.000 Bewerberinnen und Bewerber, die auf eine Alternative ausgewichen sind, ihren Vermittlungswunsch aufrecht. Die Zahl der Ende September unbesetzten Ausbildungsstellen lag mit 60.000 ebenfalls um 7.000 über dem Vorjahresniveau.

Im Handwerk wurden von Januar bis November 132.027 Ausbildungsverträge neu erfasst und damit 7,1 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum.

Aus diesem Grund kommt der Nachvermittlung im Zeitraum Oktober/November 2020, im sogenannten „fünften Quartal“, besondere Bedeutung zu. 

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum waren im Oktober/November rund 11.000 junge Menschen mehr noch auf Ausbildungsplatzsuche (+21 Prozent). Jedoch überstieg auch die Zahl der noch in 2020 zur Vermittlung verfügbaren Ausbildungsstellen die des Vorjahres deutlich um 8.000 (+12 Prozent). 

Im November waren von den insgesamt 70.200 als offen gemeldeten Stellen noch 25.300 unbesetzt. Darunter waren 21.000 Stellen, die bereits am 30.September unbesetzt waren. 

Aufgrund des Teil-Lockdowns seit November erfolgt die Vermittlung weiterhin unter erschwerten Bedingungen. Dies legt der deutliche prozentuale Anstieg der unbesetzten Stellen nahe, der etwa doppelt so hoch ausfiel wie der Anstieg der gemeldeten Stellen insgesamt.

Alle Anstrengungen müssen sich daher weiterhin auf die Nachvermittlung konzentrieren. Es ist nach wie vor möglich, Ausbildungsverträge zu schließen, auch zum Ausbildungsbeginn im Januar oder Februar, und alle Akteure sind dazu aufgerufen, aktiv in die Nachvermittlung zu gehen.

Europäische Bildungspolitik

(2862) Am 30. November 2020 haben die für die Berufsbildung zuständigen Minister/-innen der EU-Mitgliedsstaaten die „Erklärung von Osnabrück“ zur beruflichen Bildung als Wegbereiter für wirtschaftliche Erholung und den Übergang zu digitalen und „grünen“ Volkswirtschaften angenommen. Die Erklärung ist unter dem Vorsitz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft zusammen mit der Europäischen Kommission und den europäischen Sozialpartnern erarbeitet worden.

In der Erklärung wird der wichtige Beitrag der Beruflichen Bildung zur wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie und zur Gestaltung einer digitalen und grünen Zukunft hervorgehoben. Ziel ist es, den im Jahr 2002 eingeleiteten Kopenhagen-Prozess einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Sozialpartnern in der Beruflichen Bildung weiter auszubauen, einen Anstoß zur Modernisierung der europäischen Berufsbildungssysteme zu geben und die Anerkennung für Berufsbildung in Europa zu erhöhen.

Unter Berücksichtigung des Empfehlungsvorschlags des Rates zur Berufsbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Fairness und Resilienz sowie der aktualisierten Europäischen Kompetenzagenda umfasst die Erklärung eine Reihe von bildungspolitischen Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene mit den folgenden vier Zielstellungen für den für den Zeitraum von 2021 bis 2025:

  1. Förderung qualitativ hochwertiger, integrativer und flexibler Berufsbildung,
  2. Etablierung einer Weiterbildungskultur,
  3. Förderung des Nachhaltigkeitsprinzips in der Berufsbildung,
  4. Schaffung eines Europäischen Raums für allgemeine und berufliche Bildung und Förderung der internationalen Berufsbildung.

Positiv ist zunächst zu bewerten, dass in der Erklärung die hohe Relevanz der Berufsbildung für die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit europäischer Unternehmen betont wird. Ebenso wird hervorgehoben, dass eine starke Partnerschaft mit den Sozialpartnern als entscheidend für die Erreichung der in der Erklärung festgelegten Ziele ist.

Besonders erfreulich ist, dass neben der Förderung der betrieblichen Ausbildung auch die Entwicklung von Qualifikationen der Beruflichen Bildung auf den Niveaus 5 bis 8 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) explizit als Maßnahme benannt wird. Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen EU-Mitgliedsstaaten die höheren EQR-Niveaus bisher hochschulischen Abschlüssen vorbehalten sind, ist dies ein starkes Signal für die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sowie der zunehmenden Bedeutung der Höheren Berufsbildung.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten 2021

(2863) Ab dem 1. Januar 2021 gelten für alle Bundesländer folgende amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

  • für ein Frühstück 1,83 Euro,
  • für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,47 Euro

Die Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden. Sie gelten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60,00 Euro nicht übersteigt.

Neues Beschäftigungssicherungsgesetz ab 2021

(2864) Das neue Beschäftigungssicherungsgesetz wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die überwiegenden Regelungen des Gesetzes treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Das Gesetz enthält folgende wesentliche Regelungen:

  • Erhöhtes Kurzarbeitergeld: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Hinzuverdienst bei Kurzarbeitergeld: Die Nichtanrechnung eines Minijobs bei Bezug von Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Insolvenzgeldumlage: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 2021 0,12 Prozent. Im Jahr 2022 steigt der Satz wieder auf den gesetzlich vorgesehenen Wert von 0,15 Prozent.
  • Bemessung des Arbeitslosengeldes nach verkürzter Arbeitszeit: Es wird eine Sonderregelung eingeführt, um Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Beschäftigungssicherungsvereinbarungen auszuschließen. Die Regelung ist befristet auf Zeiten der Beschäftigungssicherung mit verkürzter Arbeitszeit, die zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2022 liegen.
  • Arbeitslosengeld bei Erkrankung des Kindes: Die Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes wird analog zu den Regelungen zum Krankengeld für Beschäftigte bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2020 ausgeweitet.
  • Bundeszuschuss für Weiterbildungsportal der BA: Es wird eine Grundlage geschaffen, mit der eine anteilige Bundesfinanzierung für die Entwicklung eines Online-Weiterbildungsportals bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ermöglicht wird.

Umfassende Änderungen wurden hinsichtlich der Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug beschlossen. Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld durch eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge gefördert, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von über 120 Stunden und Träger und Maßnahme sind zugelassen.

oder:

  1. Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist (z. B. ein Meistervorbereitungskurs).

Das Erfordernis des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit wurde durch das Beschäftigungssicherungsgesetz gestrichen.

Hat die Weiterbildungsmaßnahme einen Umfang von mindestens 120 Stunden und sind Träger und Maßnahme zugelassen, ist auch die anteilige Erstattung der Lehrgangskosten möglich. Abhängig von der Größe des Betriebes beträgt die Förderquote:

  • 100 Prozent bei bis zu 9 Beschäftigten
  • 50 Prozent bei 10 bis 249 Beschäftigten
  • 25 Prozent bei 250 bis 2499 Beschäftigten
  • 15 Prozent bei 2500 oder mehr Beschäftigten.

Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet.

Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Juli 2023.

 Guido Müller zum neuen Präsidenten des Bundesverbandes Farbe Gestaltung und Bautenschutz gewählt

(2865) Am 12. November 2020 hat die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Farbe Gestaltung und Bautenschutz Herrn Malermeister Guido Müller zum neuen Präsidenten gewählt, der damit die Nachfolge von Jan Bauer antritt. Guido Müller ist Landesinnungsmeister in Berlin-Brandenburg und bereits seit 2018 Mitglied des Vorstandes.

Runde Geburtstage

(2866) Am 23. Dezember vollendet Rafael Martinez, stellvertretender Obermeister und Delegierter der Innung Hessen, sein 60. Lebensjahr. Die besten Glückwünsche von Bonn nach Karben.

Am 5. Januar feiert Karl Rödelbronn, Mitgeschäftsführer der Rödelbronn GmbH in Mönchengladbach, ebenfalls seinen 60. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch!

Zu Weihnachten und zum Jahreswechsel

(2867) Ein besonderes Jahr geht zu Ende. Ein Jahr, das jede und jeden von uns sehr gefordert hat. Aber gemeinsam haben wir gezeigt, dass die Branche auch bisher unbekannte Herausforderungen mit Bravour meistern kann. Es verdient allergrößten Respekt, wie Sie alle sich in der Krise durchgebissen und mitgeholfen haben, das Land am Laufen zu halten. Hierfür möchten wir Ihnen ganz herzlich Danke sagen. Gemeinsam werden wir auch die Herausforderungen des neuen Jahres meistern – wie sollte es bei einem zurückgeführten Meisterhandwerk auch anders sein!

Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz wünschen allen Leserinnen und Lesern von RS-Aktuell von Herzen ein frohes Weihnachtsfest sowie ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes Neues Jahr 2021! Passen Sie gut auf sich auf und werden bzw. bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

Vom 28.  bis 30. Dezember sowie an Heiligabend und Silvester bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Ab dem 4. Januar 2021 sind wir wieder für Sie da.

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RS-Aktuell Ausgabe 2020-11

Änderung im Impressum erforderlich

(2826) Jede geschäftsmäßig genutzte Internetseite muss bekanntlich auch ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG) enthalten. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten (z. B. auch bei Produktinformationen) ist die Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages erforderlich. Dort hieß es bis dato: „Inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Max Mustermann“.

Am 7. November ist der Rundfunkstaatsvertrag durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt worden, so dass auch eine Änderung im Impressum erforderlich ist, wenn es wie oben formuliert war.

Allerdings muss nicht verpflichtend die Rechtsgrundlage erwähnt werden, so dass man jetzt formulieren kann: „Inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. Art. 18 Abs. 2 MStV: Max Mustermann“ oder einfacher: „Inhaltlich verantwortlich: Max Mustermann“.

Offene Fragen zur Umsatzsteuersenkung

(2827) Die temporäre Umsatzsteuer-Senkung im zweiten Halbjahr 2020 hat zu weiteren Fragestellungen bei den Unternehmen geführt. Diese dürften durch ein weiteres Anwendungsschreiben des BMF vom 4. November beantwortet sein.

Für das Handwerk sind daraus u.a. folgende Punkte zu erwähnen:

a.)  Voraus-/Anzahlungsrechnungen

Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer nach dem Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent berechnet, das Entgelt jedoch erst nach dem 30. Juni 2020 vereinnahmt wurde, schuldet der Leistende die Mehrsteuer. Der Leistungsempfänger ist insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da es sich um keine gesetzlich geschuldete Steuer handelt.

b.)  Kumulierte Voraus-/Anzahlungsrechnungen

Sofern in Fällen von kumulierten Voraus- und Anzahlungsrechnungen in einer bereits gestellten Rechnung die Steuer nach einem zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Steuersatz berechnet worden ist, ist die Berechnung dieser Steuer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Steuer kann nicht in einer beliebigen anderen Voraus- oder Anzahlungsrechnung auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz geändert werden.

Werden kumulierte Anzahlungsrechnungen gestellt, muss stets von den bisher geleisteten Netto-Beträgen ausgegangen werden. Auf den verbleibenden Netto-Betrag ist der zum Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Entgeltvereinnahmung gültige Umsatzsteuer-Satz zu berechnen. Weicht der zum Zeitpunkt der Leistungsvollendung gültige Umsatzsteuersatz davon ab, so ist in der Schlussrechnung und der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer auf die betreffenden Anzahlungen zu korrigieren.

Wünscht der Kunde zu einem früheren Zeitpunkt eine Erstattung zu viel gezahlter Umsatzteuer vom Unternehmer, hat dieser die Möglichkeit, die ursprünglichen Anzahlungsrechnungen zu korrigieren und die Anzahlungen dem Steuersatz zu unterwerfen, der bei Leistungsvollendung gültig sein wird. In diesem Fall ist die zu viel gezahlte Steuer an den Kunden zurückzuzahlen und die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde, zu berichtigen.

c.)  Wiederkehrende Leistungen

Von dem Begriff der Dauerleistung werden wiederkehrende Leistungen nicht erfasst, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden. Diese Leistungen werden am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt.

Dies gilt z. B. für jährliche Wartungsverträge. Es handelt sich nicht um eine Dauerleistung, da keine durchgehende Leistungsbereitschaft bzw. -erbringung geschuldet wird, sondern um eine zeitpunktbezogen zu erbringende Tätigkeit, die lediglich zivilrechtlich in ein Dauerschuldverhältnis gekleidet ist. Der Steuersatz richtet sich nach dem Tag der Leistungserbringung.

Bei Unklarheiten zu diesen oder anderen Fragen sollte stets die Steuerberaterin bzw. der Steuerberater kontaktiert werden.

Steuerliche Behandlung von Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

(2828) Ein neues Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26. Oktober erläutert zwei Themen, nämlich den steuerfreien Corona-Bonus von 1.500 Euro und die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

  • Corona-Sonderzahlung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Diese neue Vorschrift hat als Spezialvorschrift Vorrang zur Steuerbefreiungsvorschrift für Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln. Diese beiden Steuerbefreiungsvorschriften können also nicht nebeneinander beansprucht werden.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der Steuerfreiheit für die Corona-Sonderzahlung in Anspruch genommen werden.

b.)  Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung zu einer Corona-Sonderzahlung.

Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung leistet, fallen unter keine Steuerbefreiungsvorschrift.

Corona-Sonderregelungen zu Pflegezeiten

(2829) Die zunächst bis Ende September 2020 befristeten Sonderregelungen für Corona-bedingte Pflegesituationen sind im Rahmen des sog. „Krankenhauszukunftsgesetzes“ rückwirkend zum 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Dies bedeutet insbesondere:

  • Wer Corona-bedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, erhält auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.
  • Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Eine Anrechnung auf Arbeitstage, für die das gewöhnliche Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen werden kann, findet nicht mehr statt.
  • Neu ist, dass Restzeiten einer Corona-bedingt in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit nach Auslaufen der Sonderregelungen einmalig für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen beansprucht werden können.
  • Die Familienpflegezeit muss spätestens am 1. Dezember 2020 beginnen und am 31. Dezember 2020 enden. Für die Pflegezeit gilt nur die Beendigung zu Ende 2020.
  • Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat vorübergehend unterschritten werden.

Für die Beantragung einer solchen Auszeit ist die Textform zu wahren. Es gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit findet keine Anwendung.

Zweite Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

(2830) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 30. Oktober 2020 eine zweite Förderrichtlinie zur Auftrags- und Verbundausbildung im Rahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ veröffentlicht. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende temporär übernehmen, wenn der ursprüngliche Ausbildungsbetrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist. Der aufnehmende Betrieb oder die Bildungsstätte können eine einmalige Prämie in Höhe von 4.000 Euro für jeden interimsweise übernommenen Auszubildenden beantragen. Die Auftrags- und Verbundausbildung muss mindestens sechs Monate dauern.

Förderfähig sind Anträge bis Ende Juni 2021, um die Fortführung von Ausbildungsverhältnissen zu gewährleisten, die (akut) aufgrund der Corona-Pandemie gefährdet sind. Jedoch muss die wirtschaftliche Betroffenheit des Ausbildungsbetriebs im Jahr 2020 nachgewiesen werden.

Handwerkskammern müssen einerseits die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses und der vereinbarten Ausbildungsvergütung durch den Stammausbildungsbetrieb und andererseits die Geeignetheit des aufnehmenden Betriebs, der Bildungsstätte oder des Ausbildungsdienstleisters bescheinigen.

Ab sofort kann die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) beantragt werden.

Änderungen bei der Ausbildungsprämie plus

(2831) Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Ausweitung der förderfähigen Ausbildungsverhältnisse nach einem Betriebswechsel vorgenommen und das in ihrer FAQ-Liste zur Ausbildungsprämie (plus) veröffentlicht.

Es können nun auch Ausbildungsverhältnisse mit der Ausbildungsprämie (plus) gefördert werden, die zwischen dem 1. August 2020 und 15. Februar 2021 begonnen haben, wenn die oder der Auszubildende im selben Zeitraum den Ausbildungsbetrieb wechselt. Diese neue Regelung setzt nicht länger voraus, dass das Ausbildungsverhältnis im ersten Ausbildungsbetrieb während der Probezeit gekündigt worden sein muss.

Die FAQ-Liste des Handwerks für die Erstellung der erforderlichen Kammerbescheinigungen wurde entsprechend angepasst und kann in der aktualisierten Fassung auch auf den Internetseiten des ZDH abgerufen werden.

Nachbesserungen im KfW-Schnellkredit

(2832) Seit April 2020 können Betriebe Mittel über den KfW-Schnellkredit beantragen, der mit einer 100prozentigen Haftungsfreistellung der KfW ausgestattet ist. Diese Darlehensmittel waren bisher Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten vorbehalten, was unser Dachverband ZDH deutlich kritisiert hat. Mit der seit dem 9. November gültigen Erweiterung des Förderprogramms auf alle Betriebe wird die Förderlücke für Kleinbetriebe des Handwerks nun endlich geschlossen.

Eine Abstufung im Zusammenhang mit der Beschäftigtenzahl wird künftig lediglich bei der Darlehenshöhe vorgenommen. Betriebe können bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes aus 2019 im Rahmen des Schnellkredites beantragen, wobei die absolute Höhe wie folgt festgelegt ist:

  • bis zu 300.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten,
  • bis zu 500.000 Euro bei mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten,
  • bis zu 800.000 Euro bei mehr als 50 Beschäftigten.

Maßgeblich sind wie bisher die jeweiligen Vollzeitäquivalente per 31. Dezember 2019. Mitarbeiter mit mehr als 30 Wochenarbeitsstunden und Auszubildende erhalten hierbei den Faktor 1, Mitarbeiter mit weniger Wochenarbeitsstunden werden anteilig gezählt. Leih- und Fremdarbeiter werden bei der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

Zusätzlich müssen die antragstellenden Betriebe mindestens seit Januar 2019 am Markt sein und entweder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Abweichen können hiervon Betriebe, die einen kürzeren Zeitraum am Markt sind.

Der Darlehensantrag wird nicht bei der KfW, sondern bei der Hausbank gestellt. Gleichwohl sind auf den Seiten der KfW die vorbereitenden Antragsunterlagen elektronisch verfügbar.

Das Schnellkreditprogramm ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet; Antragstellungen sollten aus Abwicklungsgründen bis spätestens 30. November 2020 bei der Hausbank erfolgen. Allerdings gibt es bereits Planungen, den KfW-Schnellkredit bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.

Nachgebessert wurden auf Drängen des ZDH auch die Bedingungen zur Kombination mit anderen Förderprogrammen; eine Kombination mit den aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken ist nun nicht mehr ausgeschlossen.

Des Weiteren ist zusätzlich die Möglichkeit geschaffen worden, den KfW-Schnellkredit in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Diese Neuregelung wird auch für Bestandsverträge übernommen.

Für weitere Details verweisen wir auf die FAQ-Liste des ZDH.

Werbemittelportal überarbeitet und mit neuen Plakaten

(2833) Ende November ist es soweit: Das neu gestaltete Werbeportal des Handwerks https://werbemittel.handwerk.de/ geht online.

Neben einer völlig überarbeiteten Oberfläche und Navigation soll eine zeitgemäße Filterfunktion besser zu den relevanten Vorlagen und Produkten führen. 
Neben den technischen Neuerungen wird das Portal auch mit einem ergänzten Motivangebot aufwarten:

Ein neues Vorlagen-Paket mit der Headline „Ihre Profis vor Ort“ können Handwerksbetriebe nutzen, um ihre regionale Verankerung in den Mittelpunkt zu stellen. Die Plakate und Social-Media-Postings können wie gewohnt mit Bild und Text individualisiert werden.

Wie bisher wird das Motivangebot auch im neuen Portal sukzessive erweitert. Vorgesehen sind für 2021 u.a. neue Meisterfeiermotive, Angebote zur Azubi-Ansprache sowie unterschiedliche anlassbezogene Motive.

Für Betriebe und Organisationen gibt es im Werbemittelportal neue Kampagnenplakate. Ab sofort gibt es vier Multipicture-Motive in allen DIN-Hochformaten zum Selbstausdruck, als Anzeige (proportional nach Breite skalierbar) und für das Web. Multipicture bedeutet, dass jeweils drei diesjährige Botschafter/innen des Handwerks aus unterschiedlichen Gewerken auf einem Motiv passend zu einem der bekannten Attribute abgebildet sind. Wie gewohnt können im Weißraum Überschrift, Beschreibungstext, Kontaktdaten und Logo individuell hinzugefügt werden.
Mitte November wird es außerdem ein neues Corona-Motiv zum Herunterladen geben. Das für den Publikumsverkehr entwickelte Motiv fordert zum Masketragen in den Geschäftsräumen auf und ergänzt damit die im Frühjahr aufgelegten Corona-Motive.

Aktualisierte Datenschutzinformationen des ZDH

(2834) Um die Anforderungen des Datenschutzes für Handwerksbetriebe übersichtlich zu erläutern, wurden zum einen die dazu bereits veröffentlichten Leitfäden aktualisiert, zum anderen wurden auch neue Dokumente hinzugefügt, nämlich zum Thema Videoüberwachung (mit Mustern für eine Einwilligungserklärung und eine Informationserteilung), ein Löschkonzept für Daten mit einer Übersichtsliste für Aufbewahrungs- und Löschfristen sowie Informationen und Muster bei einer Betriebsnachfolge oder einem Betriebsverkauf. Sämtliche Informationen zum Thema Datenschutz können auf den Seiten des ZDH abgerufen werden.

Neue Arbeitshilfen zum Insolvenzrecht, zur Impressumspflicht und zum Verbraucherrecht

(2835) Der ZDH hat ergänzend zu den bestehenden Informationsunterlagen ein „Praxis Recht“ zum Thema „Sanierungsverfahren der Insolvenzordnung“ erarbeitet. Es bietet einen Überblick über die wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensabläufe.

Darüber hinaus wurden die bereits vorhandenen Publikationen zu den Themen „Impressumspflicht bei Webseiten“ und „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ redaktionell überarbeitet.

Die neuen und aktualisierten sowie weitere Unterlagen stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.

Videoproduktionen von Book Your Video

(2836) Die Firma Book Your Video GmbH & Co. KG von Reinhold und Carolin Kober aus Bad Wörishofen bietet Videoproduktionen u.a. für die Rollladen- und Sonnenschutzbranche. Der professionelle Web-TV-Dienstleister mit über einem Jahrzehnt journalistischer Branchenerfahrung hilft dabei, mit Videoclips gut gerüstet in die neue Frühjahrs- und Sommersaison zu starten. Er bietet von der Messepräsentation bis zum hochwertigen Unternehmensfilm jedes persönlich gewünschte Bewegtbildformat – einschließlich Drehbuch, dem richtigen Setting und auf Wunsch Nachvertonung und musikalischer Untermalung.

Nähere Infos unter www.bookyourvideo.com.

Ausbildungsmarktkennzahlen Oktober

(2837) Von Januar bis Oktober 2020 wurden in den Lehrlingsrollen 130.711 Ausbildungsverträge neu erfasst; das sind 7,3 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum. Im September lag der Rückstand noch bei 8,1 Prozent. Durch die Vermittlung über den eigentlichen Ausbildungsbeginn hinaus, setzte sich der bei den Neuverträgen zu beobachtende Aufholprozess fort.

Die diesjährigen Probleme bei der Ausbildungsvermittlung machen sich in der Bilanz der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum 30. September deutlich bemerkbar. So erfasste die BA zwar rund 39.000 Bewerber und ca. 41.000 betriebliche Ausbildungsstellen weniger als im Vorjahr. Gleichzeitig galten nach BA-Definition am 30. September aber noch 29.349 Ausbildungsbewerber als unversorgt (+19,7 Prozent) und 59.948 Ausbildungsstellen (+12,8 Prozent) als unbesetzt.

Ein positives Jahresergebnis dürfte für die Neuverträge im Handwerk kaum mehr erreichbar sein. Die erneut verschärften Corona-Maßnahmen sind eine zusätzliche Erschwernis. Forcierte Nachvermittlungsaktivitäten können aber gerade in diesem Jahr noch deutliche Effekte auf das Endergebnis haben. Der Ausbildungsmarkt ist noch in Bewegung.

Mindestlohnanpassung

(2838) Das Bundeskabinett hat am 28. Oktober 2020 die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll.

Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, ab 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und ab dem 1. Januar 2022 auf 10,45 Euro je Zeitstunde.

Anstieg bei den Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen und beim Pensions-Sicherungs-Verein

(2839) Vor dem Hintergrund der gesetzlich geplanten Regelungen zu Schließung der Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2021 in Höhe von 1,3 Prozent im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Dies bedeutet eine Erhöhung um 0,2 Prozent zu 2020. Allerdings legt jede Krankenkasse selbst ihren individuellen Zusatzbeitrag fest, so dass dieser sowohl unter als auch über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen kann.

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge hat am 5. November den Beitragssatz für das Jahr 2020 auf 4,2 Promille der Bemessungsgrundlage festgelegt (Vorjahr 3,1 Promille). Auf die Erhebung eines Vorschusses für 2021 wird zunächst verzichtet.

Renovierungswelle – Chancen für das Handwerk nutzen

(2840) Die Europäische Kommission hat am 14. Oktober 2020 ihre Initiative für einen umweltfreundlicheren Gebäudebestand vorgestellt. Die sog. Renovierungswelle ist ein Kernelement des „Green Deal“ und hat zum Ziel, die Sanierungsquote von derzeit rund 1 Prozent pro Jahr bis 2030 und darüber hinaus europaweit mindestens zu verdoppeln. Neben Verbesserungen beim Klimaschutz soll die Initiative konjunkturelle Impulse setzen und ihren Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung nach der Corona-Krise leisten.

Um mindestens eine Verdoppelung der Sanierungsquote zu erreichen, will die Kommission verpflichtende Mindestvorgaben für alle Gebäudearten einführen. Sie bevorzugt dabei umfassende Sanierungen nach hohen Effizienzstandards („Renovierung in die Tiefe“). Der bestehende Energieausweis und der zu schaffende Renovierungspass sollen mehr Gewicht erhalten und digitaler werden.

Zur Finanzierung der Renovierungswelle sollen diverse EU-Förderprogramme beitragen, die künftig auch öffentliche Gebäude auf kommunaler Ebene berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund ambitionierter Klimaziele und der Überwindung des Corona-bedingten Konjunktureinbruchs ist die Renovierungswelle für das Handwerk von großer Bedeutung. Positiv ist, dass die Kommission die Rolle des Mittelstandes bei der Umsetzung der Strategie hervorhebt. Kleine und mittlere Unternehmen dominieren den Bausektor zu über 90 Prozent.

Bereits 2021 sollen zahlreiche einschlägige europäische Rechtsakte überarbeitet werden, darunter die Gebäudeeffizienzrichtlinie, die Energieeffizienzrichtlinie und die Richtlinie für Erneuerbare Energien. Hier gilt es, die besondere Betroffenheit kleinteiliger Betriebsstrukturen sowie die Belange des Handwerks umfassend zu berücksichtigen. Nähere Infos unter www.zdh.de.

Neues Fördermitglied

(2841) Zum 1. November konnten wir die Firma Cisoventex GmbH aus Aachen als neues Fördermitglied begrüßen. Die Firma stellt hochwertige Scherenarmmarkisen her und vertreibt diese. Geschäftsführer ist Georg Nüssgens, BVRS-Ehrenpräsident und Obermeister der Innung Aachen. Herzlich Willkommen!

Runder Geburtstag

(2842) Am 6. Dezember feiert Daniela Lindecke, Geschäftsführerin der Innung Sachsen-Anhalt, ihren 60. Geburtstag. Die besten Glückwünsche nach Halle!

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RS-Aktuell Ausgabe 2020-10

R+T digital 2021

(2804) Ab sofort können sich Aussteller zur R+T digital anmelden! Mit der ersten R+T digital geht die Messe Stuttgart im Februar 2021 neue Wege. Vom 22. bis 25. Februar 2021 erhalten die Teilnehmer der R+T digital die Möglichkeit zur Präsentation neu entwickelter Produktinnovationen auf einer internationalen Plattform und zu einem übergreifenden Wissenstransfer innerhalb der Branche. Ergänzt wird das Format durch hybride Rahmenevents, die sowohl online auf der Plattform der R+T digital gestreamt als auch vor Ort in Stuttgart durchgeführt werden.

Darüber hinaus werden während des Live-Events weitere Themenschwerpunkte, wie Gastronomie, Innovationen, Handwerk und Architektur, aufgegriffen.

Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten gibt es auf http://www.rt-expo.digital

BAU München fällt 2021 als Präsenzmesse aus und findet stattdessen in hybridem Format statt

(2805) Obwohl die Messe München eigenen Angaben zufolge ein bewährtes Hygienekonzept vorweisen kann, wird die BAU, Weltleitmesse für Architektur, Materialien und Systeme, nicht vom 11. bis 16. Januar 2021 als klassische Präsenzmesse stattfinden. Dies ist das ganz klare Votum von Messe München und dem Fachbeirat und Kuratorium der BAU. Vielmehr wird vom 13. bis 15. Januar 2021 ein hybrides Format realisiert, das den Ausstellern die Möglichkeit bietet, ihre Innovationen einem breiten Publikum vorzustellen. Der digitale Teil dieser Veranstaltung wird auch ein wichtiger Bestandteil der klassischen Präsenzmesse BAU 2023 sein. Alle Details sowie Anmeldemöglichkeiten für Aussteller erfahren Sie unter www.bau-muenchen.com.

PR-Workshop in Königswinter

(2806) Am 22. September trafen sich Vertreter des IVRSA und BVRS zum konstruktiven Austausch über die weitere strategische Ausrichtung der PR-Gemeinschaftskampagne. Das Arbeitnehmer-Zentrum in Königswinter bot dafür einen optimalen Rahmen. Gezeigt wurde ein Rückblick auf die im ersten halben Jahr geleistete Arbeit der neuen PR-Agentur R.O.E. Consulting im Bereich Print und Social Media mit anschließender Diskussion der Themen für die künftige Kampagne. Weiter wurde gemeinsam mit manxdesign die Website-Weiterentwicklung von www.rollladen-sonnenschutz.de vorgestellt. Des Weiteren wurde die Ausrichtung des R+S-Tages in 2021 besprochen.

BVRS-Konjunkturumfrage im neuen Format

(2807) Der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e. V. (BVRS) nimmt für Sie als bundesweite Wirtschafts- und Interessenvertretung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk fundiert Stellung zu vielen wirtschaftspolitischen Fragestellungen. Als Grundlage hierzu befragen wir viermal im Jahr unsere Mitgliedsunternehmen zur konjunkturellen Entwicklung. Die Umfrageergebnisse finden eine gute Resonanz in der Presse und Gehör in der Politik.

Damit die Konjunkturumfrage für Sie einfacher zu handhaben ist, führen wir diese seit dem 3. Quartal 2020 online durch.
Per E-Mail erhalten Sie somit nur noch einen entsprechenden Link von uns. Die Umfragen sind binnen zwei Minuten ausgefüllt und werden selbstverständlich anonym und unter Berücksichtigung des Datenschutzes durchgeführt.

Spendenaktion unseres Kooperationspartners ComBusiness

(2808) Unser Kooperationspartner im Telekommunikationsbereich, die Fa. ComBusiness, hat eine Spendenaktion für die Deutsche Kinderkrebshilfe ins Leben gerufen. Dazu wurde eine Althandy-Sammelaktion gestartet. Millionen ausrangierter Handys liegen in deutschen Schubladen und deren Rohstoffe können ggf. recycelt werden. Mit einer Altgerätespende soll auch eine fachgerechte Entsorgung vorgenommen und aktiver Umweltschutz betrieben werden.

Und so geht’s:

  1. Senden Sie Ihre alten Smartphones oder Tablets an: ComBusiness, Inhaber Gernot Moll, Barbarastrasse 22, 46047 Oberhausen.
  2. Ihre Daten werden vom ComBusiness Partner Teqcycle zertifiziert gelöscht und die Geräte weiter verwertet.
  3. Besteht ein Restwert, geht der Erlös zu 100 Prozent an die Deutsche Kinderkrebshilfe.
  4. Wenn Sie ein kostenfreies Zertifikat zur DSGVO-konformen Datenlöschung wünschen, senden Sie bitte die IMEI-Nummer Ihres Gerätes im Vorfeld per E-Mail an info@combusiness.de

Als kleines Dankeschön für Ihre Hilfe bieten ComBusiness eine kostenlose und unverbindliche Analyse Ihrer Mobil- und Festnetzverträge an. Einfach per Telefon unter 0208 – 451 9300 oder info@combusiness.de.

ift startet neuen Fachabschluss „Projektmanager Fenster + Fassade“

(2809) Der neue Fachabschluss „Projektmanager“ ist eine Kooperation zwischen dem Verband Fenster und Fassade (VFF) und dem ift Rosenheim.

Er schließt eine seit langem offene Weiterbildungslücke in der Fenster- und Fassadenbranche. Die Weiterbildung besteht aus einer gesunden und modernen Mischung von Präsenzphasen, live durchgeführten Online-Seminaren und vorproduzierten Aufzeichnungen.

Dieses Konzept reduziert Reisekosten und Abwesenheiten vom Arbeitsplatz ganz erheblich und macht den Fachabschluss hoch attraktiv. Insbesondere die Präsenzphasen, die erstmals neben Rosenheim auch in Frankfurt stattfinden, kommen einer lange erhobenen Forderung der Branche entgegen, nicht alles in Rosenheim durchzuführen.

Mit diesem neuen berufsbegleitenden Fachabschluss eröffnen sich den Absolventen interessante berufliche Perspektiven in der eigenen Karriereplanung. Infos finden Sie unter www.ift-rosenheim.de

Rosenheimer Online-Dialog Fenster und Fassade

(2810) Am 8. Oktober fand der Rosenheimer Online-Dialog statt. Aufgrund der Corona-Problematik konnten die Rosenheimer Fenstertage nicht wie gewohnt stattfinden. Als Ersatz wurde ein kurzweiliges, interaktives und experimentelles Diskussionsformat, das nicht jedes Wort auf die Goldwaage legt, erstellt.

Kritische Information gepaart mit unterhaltendem Charakter war die Devise. Zur Premiere wurde der Rosenheimer Online-Dialog mit einem „Digitalen Meeting-Point“ kombiniert, bei dem Experten des ift für individuelle Beratung zur Verfügung standen.

Sicherlich in Zeiten von Corona eine Bereicherung, auch aus technischer Sicht.

Neue Broschüre: Erfolgreich durch die Krise – Checklisten und Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit im Handwerksunternehmen

(2811) Im ZDH-Arbeitskreis Betriebe in Schwierigkeiten (AKBiS) entwickeln erfahrene Berater der Handwerksorganisation Standards, Methoden und Werkzeuge, um Handwerksbetriebe in der Unternehmenskrise effizient zu unterstützen.

Die neue Broschüre zeichnet aus, dass nicht nur finanzwirtschaftliche Maßnahmen gelistet, sondern auch operative Maßnahmen aufgeführt werden. Die Dokumentation enthält zahlreiche Ratschläge und Tipps, wie rechtliche Risiken in der Krise vermieden werden können.

Die Unterlagen stehen im Ratgeber Unternehmensführung von www.rs-fachverband.de zum Download zur Verfügung.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum Teil verlängert

(2812) Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht als wichtige Maßnahme zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings gilt diese Aussetzung ausdrücklich nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Die bisher ebenso erfassten Fälle der Zahlungsunfähigkeit bleiben nunmehr unberücksichtigt.

Vor dem Hintergrund des steigenden Infektionsrisikos ist eine solche Maßnahme einerseits zwar vertretbar, greift aber zu kurz, weil der Überschuldungstatbestand nur für juristische Personen gilt, so dass Einzelunternehmer davon nicht profitieren können. Andererseits sollte nach Ansicht unseres Dachverbandes ZDH die Aussetzung der Antragspflicht aus Gläubigerschutzgründen nicht über das Jahresende hinaus verlängert werden. 

Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

(2813) Die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nach telefonischer Anamnese endete zum 31. Mai 2020. Nunmehr hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Grundlagenbeschluss formuliert, welche Ausnahmeregelungen in Kraft treten können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen kommt.

Die beschlossene Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen entspricht den Ausnahmeregelungen, die bereits im Frühjahr zeitlich begrenzt galten: Bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik darf die Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. Für diese Ausnahmeregelungen muss der Gemeinsame Bundesausschuss jeweils einen gesonderten Beschluss fassen.

Infektionsschutzgerechtes Lüften

(2814) Die Formel „AHA“ für Abstand, Hygiene und Alltagsmasken hat uns bislang recht gut durch die Pandemie geholfen. Jetzt in der kälteren Jahreszeit kommt noch ein „L“ für Lüften dazu, damit der Infektionsschutz noch wirksamer wird. Die Bundesregierung hat dazu eine Empfehlung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ beschlossen, welche vom Bundesarbeitsministerium, Bundesgesundheitsministerium, dem Robert-Koch-Institut, dem Umweltbundesamt und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erarbeitet wurde. Die Empfehlung umfasst Hinweise zum fachgerechten Lüften und zum Einfluss von Lüftungsanlagen auf die Infektionsprävention und Belegungsdichte und kann hier abgerufen werden.

Überbrückungshilfe II bis Jahresende verlängert

(2815) Entgegen der ursprünglichen Befristung, nach der die Antragstellung für den Leistungszeitraum Juni bis August 2020 am 30. September 2020 enden sollte, hat die Bundesregierung nun beschlossen, die Corona-Überbrückungshilfe bis Ende des Jahres fortzuführen. Gleichzeitig werden die Konditionen leicht verbessert.

Im Einzelnen:

  1. Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II umfasst die Monate September bis Dezember 2020.
  2. Antragsberechtigt waren bisher Betriebe, die einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum nachweisen konnten. Hier wurde nachjustiert: Nun sind Betriebe antragsberechtigt, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
  3. Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe Positivliste unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten liegt, nunmehr auf 20 Prozent angehoben.
  4. Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe wird auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ermittelt, wobei die jeweilige Zuschusshöhe angepasst wird. Konkret bedeutet dies:
  • 90 Prozent der Fixkosten (bisher 80 Prozent) bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten (bisher 50 Prozent) bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

Insgesamt wird es also bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 Prozent keine Erstattung geben.

  1. Der maximale Förderbetrag liegt auch in der Überbrückungshilfe II bei 50.000 Euro je Monat, insgesamt also bei maximal 200.000 Euro. Allerdings wurde hier im Sinne der Kleinst- und Kleinbetriebe nachgebessert: Bisherige Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9.000 Euro) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15.000 Euro) entfallen künftig.
  2. Auch bei der Überbrückungshilfe II bleibt es bei der Antragstellung über die sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die auch die Schlussrechnung erstellen. Neu ist nun, dass im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachschusspflicht eingeräumt wird, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.

Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass auf Grund der notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen sowie der Abstimmung mit den Ländern spätestens ab Mitte Oktober 2020 eine Antragstellung möglich ist.

Deutscher Arbeitsschutzpreis 2021

(2816) Anfang Oktober hat die Bewerbungsphase für den Deutschen Arbeitsschutzpreis 2021 begonnen. Der Deutsche Arbeitsschutzpreis zeichnet alle zwei Jahre vorbildliches Engagement im Bereich der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit aus. Bewerben können sich Unternehmen aller Größen und Branchen sowie Einzelpersonen, die sich in besonderem Maße im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz engagieren.

Ausgezeichnet werden vorbildhafte technische, strategische, organisatorische und kulturelle Lösungen zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ausrichter sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Insgesamt gibt es Preisgelder im Wert von 50.000 Euro zu gewinnen. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Februar 2021. Nähere Informationen zur Bewerbung finden Sie hier.

Nichtbeanstandungsregelung bei fehlender Aufrüstung von Kassen

(2817) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 11. September 2020 nochmals klargestellt, dass es am Fristlauf 30. September 2020 festhalten will und die von den Ländern erlassenen Verfügungen, die eine stillschweigende Verlängerung bis längstens 31. März 2021 vorsehen, für nicht statthaft ansieht.

Allerdings haben am 23. September 15 Bundesländer verlautbaren lassen, dass diese an den Regelungen über die Verlängerung der Frist weiterhin festhalten. Eine Übersicht inklusive Fundstellen und Informationsschreiben der Länder hat der ZDH auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob das BMF mit einer allgemeinen Weisung die Länder zur Rücknahme der Allgemeinverfügungen bzw. Erlasse auffordert. Solange ein Erlass/Allgemeinverfügung eines Bundeslandes jedoch nicht ausdrücklich zurückgenommen wird, bleibt es bei der Gültigkeit. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen zeitnah auf dem Laufenden halten.

Kfz-Steuer – Leichte Nutzfahrzeuge werden wieder wie Lkw besteuert

(2818) Der Deutsche Bundestag hat am 17. September 2020 den Entwurf der Bundesregierung für eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes angenommen. Damit wird – neben einer Neuausrichtung der Kfz-Steuer – u. a. auch die Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG abgeschafft, nach der leichte Nutzfahrzeuge mit mehr als drei Sitzen bei Überwiegen der Personenbeförderungsfläche wie Pkw besteuert wurden. Sie hat in den vergangenen zwei Jahren zu massiven bürokratischen Belastungen für viele Handwerksbetriebe geführt:

Seit Ende 2018 filtert der Zoll mittels einer eigens hierfür geschaffenen Software diejenigen leichten Nutzfahrzeuge heraus, die über mehr als drei Sitze verfügen. Aufgrund dieses Vorgehens bekamen viele Handwerksbetriebe geänderte Kfz-Steuerbescheide mit einer deutlich höheren Steuer zugestellt. Sie mussten daraufhin ihre Fahrzeuge beim Zoll vorführen, um nachzuweisen, dass das Flächenverhältnis ihres Fahrzeugs dennoch eine Besteuerung als Lkw zulässt.

Der ZDH hat sich deshalb nachdrücklich für eine Abschaffung dieser Sonderregelung eingesetzt, die jetzt gelungen ist.

Der Zoll hat mitgeteilt, dass die aufgrund des § 18 Abs. 12 KraftStG erhöhten Kfz-Steuerbescheide automatisch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geändert werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings wird um etwas Geduld gebeten, da die entsprechende Software voraussichtlich erst im Januar 2021 zur Verfügung stehen wird. Der Zoll wird dann damit beginnen, die Bescheide nach und nach zu ändern.

Verlängerung der sog. Westbalkanregelung

(2819) Im August 2020 hatte der Deutsche Bundestag über die Verlängerung der so genannten Westbalkanregelung um weitere drei Jahre bis Ende 2023 entschieden. Der Bundesrat hat nunmehr am 9. Oktober 2020 der zugrundeliegenden Sechsten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung zugestimmt.

Durch die Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Informationen zum verspäteten Ausbildungsbeginn

(2820) Das Matching auf dem Ausbildungsmarkt ist im Vermittlungsjahr 2019/20 Corona-bedingt verspätet. Es ist zu vermuten, dass mehr Ausbildungsverhältnisse als sonst erst nach Beginn des Ausbildungsjahres starten.

Ein verspäteter Ausbildungsstart ist grundsätzlich problemlos möglich. Eine Frist, bis zu der eine Ausbildung spätestens begonnen haben muss, gibt es nicht. Dennoch sollte beachtet werden, dass ggf. am Ende der Ausbildung der für das betroffene Ausbildungsjahr vorgesehene Prüfungstermin nicht erreicht werden kann und der nächste Prüfungstermin unter Umständen erst deutlich nach Ende der Ausbildungszeit liegt. Wir empfehlen, dies frühzeitig in den Blick zu nehmen.

Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, die Ausbildung um die Dauer zu verkürzen, die sie verspätet begonnen hat. Dies kann insbesondere für leistungsstarke Jugendliche eine geeignete Option sein. Eine solche individuelle Verkürzung bedarf eines Antrages bzw. der vertraglichen Vereinbarung sowie der Berücksichtigung bei der Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplanes, da alle in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte in entsprechend verkürzter Zeit zu vermitteln sind. Die Verkürzung der Ausbildungszeit kann bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Erfolgt die Entscheidung zur Verkürzung der Ausbildungszeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit – von beiden Vertragsschließenden unterzeichnet – bei der zuständigen Kammer einzureichen.

Fachkräftesicherung: neues Internetangebot des ZDH „Handwerk attraktiv“

(2821) In den letzten Jahren klagen viele Mitgliedsbetriebe über Fachkräftemangel. Teilweise verursacht der zunehmende Mangel an Personal auch Umsatzeinbußen.

Aus gutem Grund hat daher der ZDH einen ganzen Internetauftritt dem Thema gewidmet: Unter https://uih.zdh.de/ findet der interessierte Unternehmer zahlreiche Materialien rund um die fünf Erfolgsfaktoren

  • wertschätzende Unternehmenskultur und Mitarbeiterführung,
  • Vergütung und finanzielle Aspekte,
  • Betriebsklima,
  • Perspektiven, Karriere, Weiterbildung sowie
  • Flexibilität, Vereinbarkeit Beruf-Familie, Gesundheit.

Dazu gehört auch ein „Online-Werkzeugkoffer“ mit verlinkten Best-Practice-Beispielen und einer großen Anzahl von Handlungshilfen aus den verschiedenen Kammern.

GoBD: zwei neue Leitfäden

(2822) Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) gelten ursprünglich verbindlich seit Anfang 2015 für alle bilanzierenden Unternehmen sowie für Einnahmen-Überschuss-Ermittler. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 hatte das BMF eine überarbeitete Fassung vorgelegt. Die neuen GoBD gelten seit Anfang 2020. Änderungen bzw. Ergänzungen gab es insbesondere zu den Themen:

  • GoBD in Kleinstunternehmen,
  • cloudbasierte Software,
  • Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle,
  • Grundaufzeichnungen,
  • gemeinsame Aufzeichnung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen,
  • identische Mehrstücke derselben Belegart, hybride Formate,
  • mobiles Scannen,
  • Aufbewahrung im Inhouse-Format,
  • Einschränkung des Datenzugriffs nach einem Systemwechsel.

Einen überarbeiteten Leitfaden erhalten Sie kostenfrei hier.

Digitalisierung: KDH bietet Seminare und Einzelcoaching

(2823) Das Kompetenzzentrum Digitales Handwerk (KDH) bietet aktuell unter https://www.handwerkdigital.de/ Veranstaltungen eine Vielzahl von Online-Seminaren zu verschiedensten Themen der Digitalisierung an. Die Seminare sind kostenfrei.

Darüber hinaus können hier Termine für ein 1-stündiges Einzelcoaching zu den Themen „Prozessdigitalisierung“ oder „Geschäftsmodelle“ vereinbart werden. Auch diese Beratung per Videochat ist kostenfrei.

Neuer Vorstand des Zentralverbandes Raum und Ausstattung (ZVR)

(2824) Die Mitgliederversammlung des ZVR hat am 26. September in Fulda einen neuen Vorstand gewählt: Neuer Präsident ist Obermeister Ralf Vowinkel aus Rheinland-Pfalz. Erster Vizepräsident ist Obermeister Olaf Rosenbaum aus Hessen und zum zweiten Vizepräsidenten wurde der stellvertretende Obermeister und Sattler Ralph Waskey aus Baden-Württemberg gewählt.

Runder Geburtstag

(2825) Am 11. November 2020 feiert Jan Echtermeyer, stellvertretender Obermeister und Delegierter der Landesinnung Schleswig-Holstein/Hamburg, seinen 50. Geburtstag. Dem Jubilar die besten Glückwünsche von Bonn nach Ahrensburg!

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RS-Aktuell Ausgabe 2020-09

Angebot für Berufskleidung

(2783) Nachdem die Kooperation für Mietbekleidung mit CWS Boco im letzten Jahr ausgelaufen ist, haben wir mit unserem neuen Kooperationspartner BAMAKA AG ein eigenes Sortiment an Arbeitsbekleidung für unsere Mitglieder zusammengestellt. Hierbei handelt es sich aufgrund der verstärkten Nachfrage nunmehr um Kaufbekleidung.

Sie finden ab sofort jeweils Hosen und Shirts bzw. Jacken im Online Shop auf www.bamaka.de. Falls Sie noch nicht registriert sind, können Sie das jetzt kostenfrei und unverbindlich auf www.bamaka.de/registrierung vornehmen.

Um einen möglichst einheitlichen Auftritt der Arbeitsbekleidung zu gewährleisten, haben wir uns für die Farbe anthrazit/schwarz entschieden. Auf den Oberteilen ist jeweils auf der linken Seite, in Höhe der Brusttasche, das RS-Fachbetriebslogo aufgebracht. Auf der rechten Seite sowie auf der Rückseite bleibt genügend Platz für Ihr Firmenlogo und Bezeichnungen bzw. Namen. Gerne organisiert die BAMAKA AG ebenfalls die Aufbringung Ihrer Firmen-Logos nach individueller Abstimmung mit Ihnen. 

Zum Auftakt erhalten alle Verbandsmitglieder einen Willkommensrabatt von 5 Prozent auf das gesamte Bekleidungssortiment im BAMAKA Online-Shop. Geben Sie hierzu bei Ihrer Bestellung bitte den Gutscheincode R+S4BAMAKA ein.

Wir wünschen uns sehr, dass der einheitliche Auftritt nochmals die Gemeinsamkeit unserer Mitgliedsbetriebe hervorhebt und freuen uns über eine entsprechende Akzeptanz des AngebotesFür Anregungen zur Änderung/Ergänzung des Sortiments sind wir jederzeit dankbar; gerne unter dietrich.asche@rs-fachverband.de oder telefonisch unter 0228 / 95210-18.

Warnmeldung

(2784) Die Kreishandwerkerschaft (KH) Ulm weist auf mehrere E-Mails von Mitgliedsbetrieben hin, die auf ein höchst unseriöses Angebot eines Anbieters aufmerksam machen. Über verschiedene Absender-E-Mails wird von einer angeblichen Firma namens „United Hosting Deutschland“ eine Domainregistrierung für 2020/2021 in Rechnung gestellt, die sich erst im Kleingedruckten als Angebot zum Abschluss eines völlig unnötigen Vertrags für weitere Domain-Zusätze zu erkennen gibt. Es wird daher dringend empfohlen, den Betrag keinesfalls zu überweisen und die Anbieter-Mail einfach zu löschen.

Tag des Handwerks 2020

(2785) Am 19. September findet zum zehnten Mal der Tag des Handwerks statt. In diesem Jahr unter dem Motto: „Wir wissen, was wir tun.“ Der bundesweite Aktionstag wurde 2011 ins Leben gerufen. Ziel des Tags des Handwerks ist es, auf die Bedeutung des Wirtschaftsbereiches mit seinen rund 1 Million Betrieben mit über 130 Ausbildungsberufen aufmerksam zu machen und die Leistung von 5,5 Millionen Handwerkerinnen und Handwerkern zu ehren.

In den vergangenen Monaten hätte das diesjährige Motto kaum besser auf die Arbeit der Handwerkerinnen und Handwerker passen können. Denn das Handwerk hatte einen erheblichen Anteil daran, Deutschland in der Corona-Pandemie am Laufen zu halten.

Gegenüber den Vorjahren werden jedoch leider die bundesweiten Veranstaltungen wie Tage der offenen Tür, Straßenfeste oder Azubi-Speeddatings ausfallen müssen. Stattdessen wird der Tag des Handwerks online stattfinden, mit einem 24-Stunden-Video-Projekt, das ab 19. September auf www.tdh2020.de zu sehen sein wird.

Erneut gibt es eine Beilage zum Handwerk in der BILD am Sonntag (Erscheinungsdatum war 13. September).

Ermöglicht wird dies durch starke Partner des Handwerks, die mit ihren Anzeigenschaltungen die Finanzierung der Beilage sicherstellen und damit auch ein Signal des Zusammenhalts an das Handwerk senden.

Bedingt durch die Corona-Pandemie ist die Umsetzung der BamS-Beilage jedoch auch von besonderer Kurzfristigkeit geprägt. Daher gibt es in diesem Jahr keine Bestellmöglichkeit für Zusatzexemplare. Dafür werden die wesentlichen Inhalte der Beilage erstmals für 14 Tage auf der Webseite der Bild gespiegelt. Zudem ist das Handwerk prominent auch auf der Startseite von bild.de platziert.

Internationale Handwerksmesse 2021: Beteiligung am „Land des Handwerks“

(2786) Ab September finden in Bayern wieder Messen statt und auch die Gesellschaft für Handwerksmessen (GHM) plant fest mit der Durchführung der Internationalen Handwerksmesse (I.H.M.) in München, der Leitmesse des deutschen Handwerks vom 10. bis 14. März 2021.

Die I.H.M. und hier insbesondere der Gemeinschaftsstand „Land des Handwerks“ in Halle C2 ist die herausragende Visitenkarte, wenn es darum geht, Spitzenleistungen des Handwerks aus Deutschland zu präsentieren. Als Motto für die I.H.M. 2021 ist nach aktuellem Stand vorgesehen: „Wir wissen, was wir tun. Für uns. Für alle. Für eine gute Zukunft.“

Im „Land des Handwerks“ ist geplant, zehn vorbildliche Betriebe aus ganz Deutschland und möglichst vielen Gewerken zu präsentieren, die als „Leuchttürme“ die verschiedenen Facetten des Handwerks und sein herausragendes Können zeigen. Die Präsentation von Betrieben auf dieser öffentlichkeitswirksamen Bühne hat den beteiligten Unternehmen wie auch den dahinterstehenden Handwerksorganisationen stets großes Medienecho beschert, nicht zuletzt durch den wiederholten Besuch der Bundeskanzlerin. Diese Vorzeigeplattform des Handwerks in Deutschland ist gleichzeitig die Chance für die jeweilige Branche, besondere Leistungsmerkmale und Spezifika zeigen.

Mit Blick auf die kommende I.H.M. bitten wir daher interessierte Mitgliedsbetriebe, sich spätestens bis zum 15. Oktober bei Hauptgeschäftsführer Ingo Plück unter hgf@rs-fachverband.de zu melden, damit wir sie der GHM empfehlen können. Die GHM wird die Abwicklung der Messebeteiligung dann direkt mit den Betrieben vornehmen.

Verlängerung verschiedener Corona-Maßnahmen

(2787) Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU/SPD sowie Bund und Länder haben am 25. und 27. August weitere bundeseinheitliche Maßnahmen beschlossen, um die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Neben der Verlängerung der Laufzeit für das Überbrückungshilfeprogramm und die Insolvenzantragspflicht bis zum Jahresende 2020 soll insbesondere das Instrument der Kurzarbeit fortgeführt werden. Hierbei wird die Bezugsdauer bis Ende 2021 verlängert inkl. der dazu bestehenden Sonderregelungen. Lediglich die Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis Juni 2021 komplett erstattet, danach zu 50 Prozent, sofern keine Qualifizierungsmaßnahme von mehr als 120 Stunden während der Kurzarbeit durchgeführt wird.

In Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll künftig wie folgt verfahren werden:

Die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten endet mit dem 15. September 2020.
Bei Einreisen aus Risikogebieten gibt es nun die Verpflichtung zu einer vierzehntägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung, die ab 1. Oktober durch einen (selbst zu finanzierenden) Test frühestens ab dem fünften Tag nach Rückkehr beendet werden darf. Die Quarantänevorgabe soll intensiver als bisher kontrolliert und bei Verstößen mit Bußgeldern verbunden werden. Bei vermeidbaren Reisen in bei Reisebeginn bereits ausgewiesene Risikogebiete soll im Hinblick auf die zwangsläufig folgende Quarantäne der bisherige Anspruch auf Kompensation von Verdienstausfällen laut IfSG gestrichen werden. Bei den Detailregeln für Reiserückkehrer bedarf es allerdings noch der Klarheit für Arbeitgeber zu den Leistungspflichten betroffener Arbeitnehmer, zur Vergütungspflicht der Arbeitgeber und zu möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG. Dies ist leider noch nicht umfassend und rechtssicher geklärt. Hierzu werden wir dann entsprechend informieren.

Aktualisiertes Merkblatt zur Absenkung der Umsatzsteuer

(2788) Derzeit befinden wir uns inmitten des Zeitraums für die gesenkte Umsatzsteuer auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent. Hierzu erreichen uns immer wieder Fragen, etwa welcher Zeitpunkt für die Erhebung der Umsatzsteuer relevant ist. Nicht relevant sind jedenfalls der Vertragsschluss, die Rechnungslegung oder die Bezahlung, sondern ausschließlich der Leistungszeitpunkt, also bei Werkleistungen die Fertigstellung. Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft hat das dazugehörige Merkblatt aktualisiert, welches wir für unsere Mitglieder auf unserer Webseite im Ratgeber Recht hinterlegt haben.

Verlängerung der Bildungsprämie

(2789) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Bildungsprämie, die ursprünglich Ende 2020 auslaufen sollte, um ein Jahr verlängert, um den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu begegnen. Weiterbildungsinteressierte Erwerbstätige mit geringem Einkommen sollen daher auch weiterhin über die Bildungsprämie vom BMBF unterstützt werden.

Der Bundesrechnungshof hatte im vergangenen Jahr empfohlen, das Programm nicht zu verlängern, da es hohe Verwaltungskosten verursache und nicht hinreichend viele Teilnehmer erreiche. Bund und Länder wollen daher während der einjährigen Verlängerung des Programms gemeinsam klären, welche alternativen Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung nach Auslaufen des Programms angeboten werden können.

Aufgrund der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 können Personen mit einem Jahreseinkommen von max. 20.000 Euro (40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) die Bildungsprämie weiterhin nutzen. Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der Veranstaltungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500 Euro pro Prämiengutschein. Zuvor muss eine Beratung durch eine Prämienberatungsstelle erfolgt sein, die den Prämiengutschein ausstellt. Die Beratung ist für die Zuwendungsempfänger kostenlos. Weitere Informationen unter https://www.bildungspraemie.info/.

Praxistipp Corona-Dokumentation ergänzt

(2790) Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind für die meisten Betriebe noch immer deutlich spürbar und führen zu teilweise gravierenden Konsequenzen auf die Erzielung von Einnahmen. Wir hatten bereits angeregt, dass die Erstellung einer Corona-Dokumentation im Rahmen späterer Betriebsprüfungen ein sinnvolles Instrument ist, um Ursachen für mögliche „Auffälligkeiten in der Buchführung“ nachvollziehbar darlegen zu können und damit Vorhalte der Finanzverwaltung zu entkräften sowie in einem nächsten Schritt insoweit drohende Schätzungen zu verhindern.

Die vom ZDH erstellte Muster-Corona-Dokumentation mit den ergänzenden erläuternden Hinweisen soll die Betriebe bei der Erstellung einer entsprechenden Ausarbeitung unterstützen. In der aktualisierten Fassung wurden einige weitere Beispiele aus der Praxis der Betriebe aus unterschiedlichen Gewerken hinzugefügt. Ebenso sind neue Hinweise zu den kürzlich veröffentlichten Pauschbeträgen für 2020, der Weitergabe der reduzierten Umsatzsteuer und zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ enthalten.

Sitzung des Spiegelausschusses NA 005-09-01 AA

(2791) Am 10. September fand eine Sitzung des Spiegelausschusses NA 005-09-01 AA „Türen, Tore, Fenster, Abschlüsse, Baubeschläge und Vorhangfassaden“ zum Thema Überarbeitung der Bauproduktenrichtlinie und in diesem Zusammenhang zum weiteren Vorgehen mit der anstehenden Bearbeitung von Normen statt. Während des letzten Technical Committee (TC) 33 Convenor-Meetings am 9. Juni 2020 wurde die Situation für harmonisierte Normen in den letzten Jahren und der zukünftige „Standardization Request“ erörtert. Es wurden verschiedene Optionen identifiziert, um die für die Bauindustrie entscheidende Normungsarbeit fortzusetzen. Da die Form der weiteren Zusammenarbeit mit CEN durch die EU-Kommission in Frage gestellt wird und die Auswirkungen der Überarbeitung der Bauproduktenrichtlinie sowie die damit verbundenen Konsequenzen auf die Harmonisierung von Normen mehr als unklar sind, wurde auf Ebene des Spiegelausschusses die Frage erläutert, wie mit der weiteren Bearbeitung von Normen vorzugehen ist. Am 15. September 2020 tagt CEN/TC 33/WG 1 per Webkonferenz, um die für die Working Group (WG)1 beste Option zur weiteren Entwicklung von Produktnormen auf Grundlage der WG1-Situation und der TC33-Optionen zu identifizieren.

Abstimmung zur Überarbeitung unserer Produktnormen DIN EN 13561 und DIN EN 13659

(2792) Die letzte Bearbeitung unserer Produktnormen ist nun schon wieder fünf Jahre her. Somit stehen die EN 13561:2015 „Markisen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen“ und EN 13659:2015 „Abschlüsse außen und Außenjalousien – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen“ mit Stand 2015 für eine erneute Überarbeitung an. Dabei gilt es zu beachten, dass unsere Produktnormen immer noch nicht harmonisiert wurden. Gerade angesichts der derzeitigen Diskussion über die Bauproduktenrichtlinie muss man sich die Frage stellen, ob eine Überarbeitung Sinn macht. Je nachdem wie die EU-Kommission in Sachen Bauproduktenrichtlinie weiter vorgeht, kann es sein, dass z. B. die Produktnormen nur noch auf mandatierte Eigenschaften reduziert werden.

Eine Entscheidung muss der BVRS bis Ende Oktober beim DIN angeben. Die Frage wird derzeit im technischen Ausschuss besprochen und ein entsprechendes Votum abgegeben.

Tornormen EN 12453 und 12604 starten in die formelle Umfrage

(2793) Die so wichtigen Tornormen EN 12453 „Tor – Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore – Anforderungen und Prüfverfahren“   und EN 12604 „Tore – Mechanische Aspekte – Anforderungen und Prüfverfahren“ wurden auf europäischer Ebene komplett überarbeitet und starten nun in das sog. „Formal Voting“. Auf nationaler Seite werden die Einsprüche im Normausschuss Tore „NA 005-09-05AA“ gesammelt und bearbeitet.

Vermutlich werden die Normen Anfang 2021 veröffentlicht.

TI 202 – Tore

(2794) Das technische Kompetenzzentrum hat die Technische Information Tore komplett überarbeitet und an die aktuellen Normen und Richtlinien angepasst.

Der Ratgeber informiert zur Tornormung. Er richtet sich in erster Linie an Montagebetriebe und dient als Informationsquelle für die Auswahl zugelieferter Tore. Er ist jedoch keine Referenz für Herstellung und Erstprüfung von Toren, sondern informiert vor allem über die erforderlichen Maßnahmen zur fachgerechten Montage und zum sicheren Betrieb von Toren.

Der Ratgeber wird in Kürze auf der Homepage des BVRS im Downloadbereich unter www.rs-fachverband.de zu finden sein.   

Sitzung der Koordinierungsgruppe European Solar Shading Organisation (ES-SO)

(2795) Am 8. September fand die zweite Online-Sitzung der ES-SO-Koordinierungsgruppe unter Leitung von Wilhelm Hachtel statt. Dieser informierte dabei die deutschen Verbände der Sonnenschutzbranche BVRS, IVRSA, ITRS, VIS sowie einige Branchenvertreter der Industrie über die aktuellen Aktivitäten des ES-SO.

Im Focus des ES-SO steht derzeit ein Schulungskonzept, das Industrie und Handwerk über Themen wie zum Beispiel Energieeinsparung und sommerlicher Wärmeschutz auf den neuesten Stand bringen soll. Es geht nicht darum, wissenschaftliche Studien zu vermitteln, sondern Argumente zusammenzutragen, wie wichtig unsere Branche in Sachen Energiewende in der Bauwirtschaft ist. Denn diese Inhalte werden auch in der Beratung von Bauherren immer wichtiger. Wie sich dieses Konzept in der D-A-CH-Region umsetzten lässt, ist aktuell ein großes Thema der Koordinierungsgruppe.

Neues Merkblatt zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung von Gutscheinen

(2796) Gutscheine erfreuen sich im Geschäftsleben immer größerer Beliebtheit. Sie werden von den Kunden als Geschenk geschätzt und sind für viele Betriebe ein wichtiges Marketinginstrument.

Die zutreffende steuerliche und bilanzielle Behandlung von Gutscheinen stellt viele Betriebe allerdings vor einige Herausforderungen. Um den Betrieben hier eine Hilfestellung zu bieten, hat die ZDH-Steuerabteilung daher ein neues Merkblatt zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung von Gutscheinen erstellt. Sie können dieses Merkblatt im Ratgeber Unternehmungsführung von www.rs-fachverband.de abrufen.

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch

(2797) Am 10. September 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet. Nachdem bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung verschiedene Forderungen des Handwerks aufgegriffen hatte, finden sich im nun verabschiedeten Gesetz weitere wichtige Korrekturen. So steht künftig sämtlichen Handwerksorganisationen die Befugnis zur Abmahnung zu.

Entgegen der Forderung des Handwerks werden Verstöße gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jedoch künftig abmahnfähig sein. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist rechtlich umstritten. Die Frage der Zulässigkeit von Abmahnungen von DSGVO-Verstößen ist zudem Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der nationale Gesetzgeber ist an das ausstehende Urteil gebunden und wird die getroffene Entscheidung gegebenenfalls nachträglich korrigieren müssen.

Um dem Missbrauchspotential von Abmahnungen von Datenschutzverstößen entgegenzuwirken, werden die finanziellen Anreize für Abmahnungen von Datenschutzverstößen verringert. So sieht das verabschiedete Gesetz keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bei solchen Abmahnungen vor, wenn sie von einem Konkurrenten initiiert und der Datenschutzverstoß von einem Betrieb oder einem gewerblich tätigen Verein begangen wurde, der in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Der Deutsche Bundestag greift damit die bereits im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung auf, gestaltet sie jedoch mit einem einheitlichen Schwellenwert praxisgerechter. Darüber hinaus steht Mitbewerbern auch bei Abmahnungen von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (z. B. Impressumspflicht) kein Kostenerstattungsanspruch zu.

Ungeachtet des noch ausstehenden EuGH-Urteils bietet die Entscheidung des Gesetzgebers Anlass für Handwerksbetriebe, die Datenschutzanforderungen – sofern noch nicht geschehen – umzusetzen und sich auf diese Weise vor Abmahnungen zu schützen.

Aktualisierte Handreichung Kassenführung veröffentlicht 

(2798) Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung – Neuregelungen zum 1. Januar 2020 – zur Verfügung gestellt. Sie enthält neben einer aktualisierten „Entscheidungshilfe für die Prüfung der Anwendbarkeit der Nichtbeanstandungsregelung sowie der Übergangsregelung für die eingesetzte Kasse“ (Seite 19) u. a. Hinweise auf die Regelungen der 15 Bundesländer zur Verlängerung der Nichtbeanstandung der Verwendung von nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgerüsteten Kasse über den 30. September 2020 hinaus (Seite 16). Auch wurden neue Informationen zur Verfügbarkeit von cloudbasierten TSE-Lösungen (Seite 13) aufgenommen sowie einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Sächsischen Finanzgerichts zur Frage der Befreiung von der Belegausgabepflicht (Seite 28). Die weiteren Informationen (Kapitel XVI.) enthalten einen Link zu der überarbeiten DFKA-Musterverfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung sowie zur „Ergänzenden Prozessbeschreibung zur Technischen Sicherheitseinrichtung bei elektronischen Aufzeichnungssystemen“, welche eine wertvolle Unterstützung für die Betriebe darstellt.

Steuerliche Behandlung von TSE-Lösungen

(2799) Mit Schreiben vom 21. August 2020 hat sich das BMF zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer TSE für Kassen oder Kassensysteme geäußert. Danach stellt eine TSE grundsätzlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbstständig nutzbar ist. Insoweit sind die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheiden mangels selbstständiger Nutzbarkeit aus. Wird die TSE allerdings ausnahmsweise direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind dann als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts, in das die TSE eingebaut wurde, zu aktivieren und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben. Laufende Entgelte für Cloud-Lösungen sind als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.

Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung allerdings nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Grundrentengesetz

(2800) Am 18. August wurde das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Internet kann das Gesetz auf der Seite des Bundesgesetzblattes Nr. 38 (S. 1879) (www.bgbl.de > kostenloser Bürgerzugang) eingesehen werden.

Die Regelungen zur Grundrente treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die ebenfalls beschlossene Erhöhung der Förderung bei der betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener von derzeit 144 Euro auf 288 Euro und die Erhöhung der monatlichen Einkommensgrenze von heute 2.200 Euro auf 2.575 Euro sind bereits am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten.

Informationsflyer zur Assistierten Ausbildung wurde aktualisiert

(2801) Der für Handwerksbetriebe gedachte ZDH-Informationsflyer zum Unterstützungsinstrument „Assistierte Ausbildung“ ist aktualisiert worden.

Eine Aktualisierung des Flyers wurde erforderlich, da die Assistierte Ausbildung durch das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ weiterentwickelt wurde. Gefördert werden zum einen junge Menschen, die Unterstützung zur Aufnahme, Fortsetzung oder zum erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung oder während einer Einstiegsqualifizierung benötigen, sowie zum anderen ihre Ausbildungsbetriebe. Die „Assistierte Ausbildung“ schließt nun alle Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen ein und kann je nach individuellem Bedarf zielgerichtet ausgestaltet werden.

Der Flyer ist als E-Magazin mit der Möglichkeit zum Download auf der Internetseite des ZDH in der Rubrik Publikationen/Info-Flyer hinterlegt.

Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern

(2802) Zur Umsetzung der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern hat die Bundesagentur für Arbeit eine Fachliche Weisung herausgegeben, die einige offene Fragen zur Berücksichtigung von Ausbildungsplätzen für die Beantragung der Ausbildungsprämie (plus) klärt.

So werden u. a. Ausbildungsverhältnisse berücksichtigt,

  • die im ersten Ausbildungsjahr rein schulischer Natur sind und bei denen zum zweiten Ausbildungsjahr ein Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen wird. In diesen Fällen zählen nur die zum zweiten Ausbildungsjahr geschlossenen Verträge,
  • deren Ausbildungszeitraum aufgrund der Anrechnung eines höherwertigen Schulabschlusses, einer Einstiegsqualifizierung oder ähnlichem verkürzt werden kann und im zweiten Ausbildungsjahr beginnen,
  • die im Rahmen einer gestuften Ausbildung auf einen bereits bestehenden Abschluss aufsetzen sowie
  • die für eine Zweitausbildung gelten.

Darüber hinaus werden Erläuterungen zur Antragsstellung für den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit während der Ausbildung sowie zur Übernahmeprämie gegeben. Eine FAQ-Liste zum Bundesprogramm kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heruntergeladen werden.

Runder Geburtstag

(2803) Am 9. Oktober 2020 vollendet Rolf Hüttebräuker, Mitglied des Technischen Ausschusses und des Arbeitskreises Sachverständigenwesen, sein 70. Lebensjahr. Die besten Glückwünsche nach Ennepetal!

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RS-Aktuell Ausgabe 2020-07

Fensterbriefhüllen und mehr für RS-Fachbetriebe zu Sammelfertigungspreisen

(2730) Anfang August werden wieder die Bestellbogen für Fensterbriefhüllen, Versandtaschen, personalisierte Aufkleber, Angebots- und Werbemappen mit den verschiedenen Aufdrucken zum Leistungsspektrum des R+S-Handwerks auf den Weg gebracht.

Die Angebote von Drescher stehen ausschließlich RS-Fachbetrieben zur Verfügung, die auch den RS-Marken-Lizenzvertrag mit dem Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz unterzeichnet haben.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://rs-fachverband.de/mitgliederbereich/rahmenvertraege.

Bestellschluss ist der 11. September 2020.

Bestandsschutz für Betriebe im RS-Handwerk

(2731) Gelegentlich erreichen uns Fragen zur Meisterpflicht, speziell zu Fragen des Bestandsschutzes. In die Handwerksordnung (HwO) ist ein neuer § 126 eingefügt worden, der abstrakt die Regelungen dazu trifft. Danach haben alle RS-Betriebe, die vor dem 14. Februar 2020 in die Handwerksrolle eingetragen waren, grundsätzlich Bestandsschutz, d.h. der ggf. fehlende Meistertitel muss nicht nachträglich erworben werden.

Dieser Bestandsschutz bleibt auch bestehen, solange sich die Gesellschafterverhältnisse etwa bei einer GmbH nicht verändern oder lediglich Gesellschafter ausscheiden. Hierunter fällt auch die typische Konstellation, wo der Vater als Meister ausscheidet und die Kinder ohne eigenen Meistertitel den Betrieb übernehmen. Kommen allerdings neue Gesellschafter hinzu, entfällt der Bestandsschutz. Bei einem Wechsel von einem Einzelunternehmen zu einer GmbH soll ebenfalls der Bestandsschutz greifen. Auch ein Umzug des Unternehmens in einen anderen Kammerbezirk ist unschädlich.

Wir werden dazu in Kürze weiteres Informationsmaterial zur Verfügung stellen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne jederzeit an Herrn Asche in unserer Geschäftsstelle.

Aktueller Stand zu den Meisterschulen im RS-Handwerk

(2732) Seit dem 14. Februar 2020 gilt in unserem Gewerk bekanntlich wieder die Meisterpflicht und insofern gibt es auch einen steigenden Bedarf an Meistervorbereitungskursen und -prüfungen. Einige Kammern, Berufsschulen und Innungen haben sich dazu Gedanken gemacht, wie man diesen Bedarf decken kann. Aktuell bieten fünf Standorte in Deutschland einen Meistervorbereitungskurs an oder werden im nächsten Jahr damit an den Start gehen. Derzeit sind drei Angebote buchbar und zwei weitere in der fortgeschrittenen Planung:

  1. Standort Wiesbaden: Teil I und II in Vollzeit, 14.09.2020 – 15.01.2021 sowie 13.09.2021 – 14.01.2022
  2. Standort Dresden: Teil I und II in Vollzeit: 11.01.2021 – 21.05.2021 sowie berufsbegleitend: 3.09.2021 – 19.11.2022
  3. Standort Ehingen: Teil I und II in Vollzeit: 1.12.2020 – 30.04.2021 (Prüfung im Mai 2021); Infos oder Fragen unter Tel.: 07391-5803 1014 oder unter geiger@gbs-ehingen.de
  4. Standort Wiesau: Teil I und II in Vollzeit ab Herbst 2021
  5. Standort Hamburg: Teil I und II berufsbegleitend ab Herbst 2021, Infos unter: roehrig@rshhsh.de

Vereinheitlichung von Berufsbezeichnungen durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz

(2733) Wie wir schon oft berichtet haben, gilt seit dem 1. Januar das modernisierte Berufsbildungsgesetz.

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass es in der höher qualifizierenden Berufsbildung jetzt einheitlich die Abschlüsse „Geprüfte/r Berufsspezialist/-in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ gibt. Für die Ausstellung von Meisterprüfungszeugnissen ergibt sich daraus folgende Relevanz, die gerade mit Blick auf die durch die Meisterrückführung des R+S-Handwerks einhergehende Aufwertung umso mehr beachtet werden sollte:

  1. Gestaltung der Meisterprüfungszeugnisse ab 1. Januar 2020:

Der ZDH hat den Handwerkskammern empfohlen, den bisher auf den Meisterprüfungszeugnissen üblichen Satz zum Erwerb der Befugnis, den Meistertitel zu führen, um den Hinweis zu ergänzen, dass auch die Berechtigung erworben wird, die Bezeichnung Bachelor Professional zu führen:

„Damit ist die Berechtigung erworben, den Meistertitel und die Bezeichnung Bachelor Professional in diesem Handwerk zu führen, das Handwerk selbstständig zu betreiben und Lehrlinge darin im Sinne der Handwerksordnung auszubilden.“

Meisterinnen und Meister mit Abschluss ab dem 1. Januar sollten daher ihre Handwerkskammern um entsprechende Ergänzung ihrer Meisterprüfungszeugnisse bitten, falls der o.g. Zusatz nicht bereits enthalten sein sollte.

  1. Erwerb des Meisterprüfungszeugnisses vor Inkrafttreten des BBiMoG:

Die Berechtigung, die Bezeichnung Bachelor Professional zu führen, besteht auch für alle Personen, die in der Vergangenheit eine Meisterprüfung bestanden haben. Dies ergibt sich unmittelbar aus den §§ 45 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 HwO (neu).

Der ZDH hat den Handwerkskammern daher auch insoweit empfohlen, Personen auf Antrag eine Ausfertigung des Meisterprüfungszeugnisses mit dem o. g. ergänzten Satz auszustellen. Betroffene Meisterinnen und Meister sollten also ggf. bei ihren Handwerkskammern eine entsprechende Ergänzung beantragen.

Schulungen für qualifizierte Fachbetriebe im Einbruchsschutz

(2734) Die einbruchhemmende Wirkung von mechanischen Sicherheitseinrichtungen hängt nicht nur vom Produkt, sondern auch vom fachgerechten Einbau ab. Um ratsuchende Bürger neutral auf Fachunternehmen hinzuweisen, führen die Landeskriminalämter der Bundesländer (LKA) eine sog. Errichterliste mit Adressdaten von Fachfirmen auf.

Damit unsere RS-Betriebe in diese Errichterlisten aufgenommen werden können, müssen zunächst eine Grundschulung und nach jeweils vier Jahren eine Turnusmäßige Fortbildung absolviert werden. Durch die Corona-Pandemie können zurzeit jedoch keine Schulungen angeboten werden. Von Seiten des federführenden LKA Bayern haben wir die mündliche Auskunft erhalten, dass es für den Verbleib auf der Errichterliste nicht darauf ankomme, in diesem Jahr noch eine Turnusmäßige Fortbildung zu absolvieren, sofern die vier Jahre seit der Grundschulung bereits abgelaufen sind. Sollten Betriebe bereits vom zuständigen LKA aufgefordert worden sein, eine Fortbildung mit entsprechender Fristsetzung zu absolvieren, so sollten diese sich bitte in unserer Geschäftsstelle melden. Wir werden so bald als möglich wieder Turnusmäßige Fortbildungen anbieten.

Senkung des Umsatzsteuersatzes

(2735) Seit dem 1. Juli gilt bekanntlich für sechs Monate der geringere Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent. Für die Bauwirtschaft hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) am 29. Juni ein Hinweisblatt herausgegeben, das Hilfestellungen für die Bauwirtschaft enthält, wie in Einzelfragen mit der Senkung des Steuersatzes umgegangen werden kann. Darin wird insbesondere noch einmal auf das bereits bekannte Merkblatt des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), „Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ vom 12. Oktober 2009 eingegangen. Diese Dokumente und weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite des ZDH zur Umsatzsteuer.

Ausweitung des Anspruchs auf Entschädigung bei Schul- und Kindergartenschließung

(2736) Am 30. Juni 2020 wurde das sog. Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Bereits Ende März war ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Diese Entschädigungsansprüche wurden nun von sechs auf bis zu zehn Wochen pro Elternteil verlängert; für Alleinerziehende auf bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.

Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht weiterhin für sechs Wochen. Im Anschluss geht die Auszahlungsverpflichtung auf die Behörde über.

Start der Überbrückungshilfe des Bundes

(2737) Mit den seit 10. Juli 2020 abrufbaren Überbrückungshilfen soll den am stärksten von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen geholfen werden, weshalb die Zuschüsse im Verhältnis zum Umsatzeinbruch gestaffelt sind. Es handelt sich um eine Unterstützungsleistung für die Monate Juni, Juli und August 2020. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent für die beiden Monate April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nachweisen können.

Erfreulich ist, dass das Bundeswirtschaftsministerium bei der Überbrückungshilfe auf Kritikpunkte reagiert hat. So sind Kosten für Auszubildende jetzt erstattungsfähig und auch Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, können pauschal mit 10 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten anerkannt werden.

Anträge können seit dem 10. Juli 2020 ausschließlich online und unter Einbindung von sog. prüfenden Dritten gestellt werden. Zu den sog. prüfenden Dritten zählen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Auszahlungen sollen bereits ab Ende Juli 2020 erfolgen können.

Zusätzlich ist die entsprechende Internetseite online gegangen, über die sich die sog. prüfenden Dritten registrieren können und die auch Hintergrundinformationen für die Antragstellung enthält.

Je nach Bundesland werden auch noch zusätzliche Überbrückungshilfen gewährt.

Aufrüstungsverpflichtung von elektronischen Kassen ab Oktober 2020

(2738) Unser Dachverband ZDH hatte vehement sowohl beim Bund und als auch bei den Ländern für eine Verlängerung der sog. Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus geworben, da eine Aufrüstung der im Handwerk vielfach eingesetzten Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgrund der Corona-Krise weder zumutbar noch den Betrieben vermittelbar ist, die aktuell um die wirtschaftliche Existenz ringen. Dem Anliegen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erst kürzlich eine Absage erteilt.

Am 10. Juli haben nunmehr mehrere Bundesländer im Erlassweg stillschweigende Fristverlängerungen für die Aufrüstung von Kassen mit einer TSE über den 30. September 2020 eingeräumt. Dazu zählen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Zu beachten ist unbedingt, dass es sich bei den Verlautbarungen um die Auffassung der jeweiligen Finanzverwaltungen der entsprechenden Bundesländer handelt, die keinerlei darüber hinaus gehende Bindungswirkung entfalten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Erlasse im Wortlaut teilweise voneinander abweichen.

Die Finanzverwaltungen von Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen beanstanden auch weiterhin keine Kassensysteme bis zum 31. März 2021, wenn:

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Demgegenüber fordert Hessen zusätzlich einen verbindlichen Einbau einer TSE.

Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass technisch notwendige Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, weiterhin umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Es bleibt abzuwarten, ob weitere Bundesländer sich der Initiative anschließen und ebenfalls mit Erlassen eine stillschweigende Fristverlängerung zur Aufrüstung der Kassen mit einer TSE gewähren.

Eine aktualisierte Handreichung zur Kassenführung seitens des ZDH können Sie hier abrufen.

Tachograph: Gesetzgebung mit der zweiten Lesung abgeschlossen

(2739) Am 8. Juli 2020 ist mit der finalen Plenumsabstimmung die zweite Lesung zu den Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten und somit zum Tachographen (VO EG 561/2006) abgeschlossen worden.

Hinsichtlich der Verpflichtung, gewerbliche Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern auszustatten, haben die Gesetzgeber eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab
2,5 t beschlossen. Somit fallen deutlich mehr Fahrzeuge unter die Tachographenpflicht. Ziel der neuen Regelung ist es, gegen die Umgehung der Tachographenpflicht durch die Nutzung von Kleintransportern im Transportgewerbe vorzugehen.

Das Handwerk konnte sich in der Diskussion mit der Argumentationslinie durchsetzen, dass im Handwerk das Lenken von Fahrzeugen für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Für den neu einbezogenen Gewichtsbereich zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen wurde die Freistellung des Handwerks konsequent vollzogen:

  • Zwischen 2,5 und 3,5 t gilt die Tachographenpflicht ausschließlich für internationale Transportvorgänge.
  • Transporte im Werkverkehr außerhalb des eigentlichen Transportgewerbes sind unter 3,5 t von der Tachographenpflicht freigestellt.

Die Erweiterung der sogenannten Handwerkerausnahme, die es Betrieben erlaubt, Fahrzeuge, die in einem Radius von 100 km um den Unternehmensstandort zum Einsatz kommen, nicht mit digitalen Fahrtenschreibern auszustatten, wurde vom Rat abgelehnt. Es bleibt somit bei 100 km.

Eine neue Ausnahme zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen wurde eingeführt, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Die Ausweitung der Tachographenpflicht gilt ab dem 1. Juli 2026 für internationale Transportvorgänge.

Den vorläufigen Gesetzestext finden Sie unter diesem Link: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5114-2020-REV-1/de/pdf.

Zu den fachlichen Detailregelungen bezüglich des neuen Anwendungsbereiches und zur Umsetzung der Regelungen werden wir Sie weiter informieren.

Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU

(2740) Das neue Förderprogramm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“ unterstützt KMU durch Zuschüsse bei Investitionen in digitale Technologien sowie Investitionen in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter zur Digitalisierung. Die Förderung können rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks beantragen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen drei und 499 Mitarbeiter beschäftigen. Weitere Informationen erhalten Sie im Mitgliederbereich von rs-fachverband.de. Das Deutsche Luft- und Raumfahrtzentrum (DLR) als Projektträger wird zeitnah eine Informationsseite freischalten.

19. September 2020 – Tag des Handwerks #wirwissenwaswirtun

(2741) Vielerorts können geplante und teils seit Jahren etablierte Veranstaltungen zum Tag des Handwerks coronabedingt leider nicht stattfinden. Daher wurde ein Konzept für einen „Tag des Handwerks – online“ entwickelt, getreu dem Slogan „Aber wir wissen, was wir tun – auch am Tag des Handwerks 2020.“ Mit diesem besonderen Format soll auf www.handwerk.de ein lebendiger und vielseitiger Einblick in die Tätigkeiten des Handwerks gezeigt werden. In vielen kurzen oder längeren Video-Clips sollen künftige Azubis, Eltern, Interessierte, Kunden aber auch Handwerker sehen können, was an einem Tag, verteilt auf 24 Stunden, im Handwerk in ganz Deutschland alles passiert. Bei der Aktion kann jeder Betrieb und jede Handwerksorganisation mit eigenen Videos mitwirken. Je mehr sich beteiligen, desto eindrucksvoller wird dieser Tag. Weitere Informationen werden in Kürze auf www.handwerk.de zur Verfügung gestellt.

Aufruf des Vorbereitenden Ausschuss EG-Harmonisierung im Bauwesen und des ZDH

(2742) Bereits mehrfach haben wir darüber berichtet, dass die Bauproduktenverordnung überarbeitet werden soll. Mit diesem Thema beschäftigt sich der BVRS in mehreren Gremien. Unter anderem kommt es nun gremienübergreifend zu der Abfrage, welche Forderungen bei der Überarbeitung auf nationaler Ebene und welche Probleme im Bereich der Bauproduktenverordnung bestehen. Damit besteht für den BVRS die Möglichkeit, über diese Gremien konkrete Probleme unseres Handwerks bei der Umsetzung der Bauproduktenverordnung vorzubringen. Deshalb sammelt der BVRS derzeit Problemstellungen rund um das Thema CE-Kennzeichnung, z. B.: Sollten/müssten in der CE-Kennzeichnung weitere mandatierte Eigenschaften erfasst sein, da sie von entsprechender Relevanz sind?

Ein anderes Beispiel ist die unterschiedliche Handhabung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung. Da weitere Anforderungen über die Landesbauordnung geregelt werden und die einzelnen Bundesländer die Anforderungen unterschiedlich umsetzen, kann dies dazu führen, dass die Ausführung von Bauleistungen dadurch erschwert wird, z. B. indem dadurch der Marktzugang für einzelne Bauprodukte nicht einheitlich geregelt ist.

Gerne können uns Sachverhalte und konkrete Beispiele über info@rs-fachverband.de geschildert werden, die der BVRS für die Arbeit in den Gremien mit aufnimmt.

Zweite Sitzung zur Normungsroadmap Smart Home + Living

(2743) Am 10. Juli fand die zweite Sitzung der Deutschen Kommission Elektrotechnik zur Normungsroadmap Smart Home + Living als Onlinekonferenz statt. Seit Anfang 2020 ist der BVRS Mitglied dieser Kommission und beteiligt sich an der Erarbeitung der zweiten Auflage der genannten Normungsroadmap. Da Smart Home + Living die Digitalisierung und Vernetzung der gesamten menschlichen Erlebnis-, Wohn- und Arbeitswelt sowie der Infrastruktur des gesamten urbanen Raumes und der häuslichen Umgebung betrifft, wird der Oberbegriff in verschiedene zu betrachtende Bereiche und Domänen gegliedert. Der BVRS beteiligt sich hierbei in den drei Arbeitskreisen Gesundheit, Wohnkomfort und Wohnungssicherheit, da hier die wesentlichen Schnittstellen zum R+S Handwerk zu erwarten sind. Die einzelnen Arbeitskreise werden voraussichtlich ab September ihre Arbeit aufnehmen. Mit der Normungsroadmap soll ein Wegweiser weiterentwickelt werden, der die wichtigsten Aspekte zusammenträgt, den Experten bei der Normungsarbeit im Bereich Smart Home + Living berücksichtigen sollten.

Nachhaltigkeit und Handwerk

(2744) Der ZDH richtet einen Arbeitskreis zum Thema Nachhaltigkeit ein. Zur Zeit werden hierfür Vertreterinnen und Vertreter aus den Handwerksorganisationen gesucht. Auch der BVRS wird hier vertreten sein.

Nachhaltigkeit zeigt sich nun seit einiger Zeit – aktuell auch in Verbindung mit der Corona-Pandemie – als zentrales Thema in der öffentlichen und politischen Debatte. Nicht nur einzelne Aspekte (z. B. Klimaschutz) stehen dabei im Fokus, sondern auch die Überarbeitung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie als politisches Grundkonzept.

Eine interaktive Onlinekarte und Praxisbeispiele sind unter www.zdh.de/nachhaltigkeit bereits veröffentlicht. Das im Rahmen der IHM 2020 geplante Forum konnte Corona-bedingt leider nicht durchgeführt werden. Der ZDH arbeitet aber an einem neuen Format, um das Positionspapier und damit auch unsere Forderungen öffentlichkeitswirksam platzieren zu können.

Die erste Sitzung des Arbeitskreises ist bereits für den 4. September 2020 geplant.

Sonderschau „INNOVATION GEWINNT!“ 2021 – Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen

(2745) Für die Sonderschau „INNOVATION GEWINNT!“ 2021 im Rahmen der Internationalen Handwerksmesse in München (I.H.M.) (10.-14. März 2021) werden wieder herausragende innovative Produkte und Dienstleistungen aus dem Handwerk oder für das Handwerk gesucht, die möglichst neuartig sind oder seit maximal zwei bis drei Jahren vermarktet werden.

Selbstverständlich können sich Betriebe hierzu auch direkt bewerben. Als Aussteller der I.H.M. sind die Sonderschau-Teilnehmer zudem berechtigt, sich um zwei angesehene, mit je 5.000 Euro dotierte Innovationspreise zu bewerben:

  • den „Bundespreis für hervorragende innovative Leistungen für das Handwerk“ sowie
  • den „Bayerischen Staatspreis für besondere gestalterische und technische Leistungen im Handwerk“.

Bitte melden Sie bei Interesse Ihr Unternehmen bis zum 30. September 2020 hier an:

Objektleitung Sonderschau „INNOVATION GEWINNT!“ – IHM 2021
Gruber KommunikationsPartner
Projektleiterin Frau Dagmar Waltenberger
Bucher Straße 17a
85110 Kipfenberg
Tel.: 0 84 65 -25 57 90
Dagmar.Waltenberger@gruber-kompa.de

Weitere Infos finden Sie hier.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt im Juni

(2746) Von Oktober 2019 bis Juni 2020 zeigten sich bei den gemeldeten Ausbildungsstellen (- 8,9 Prozent) und bei den gemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern (-9,3 Prozent) gleichermaßen spürbare Rückgänge, wobei die rechnerischen Chancen auf eine Ausbildungsstelle, ebenso wie im Vorjahr, sehr gut sind: 100 Nachfragern stehen 116 Ausbildungsstellen gegenüber. Nach wie vor übersteigt die Zahl der gemeldeten Ausbildungsstellen die der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber deutlich um 65.210. Das rechnerische Lehrstellenplus (Zahl der unbesetzt gemeldeten Stellen minus Zahl der unversorgt gemeldeten Bewerber) beträgt 52.918. Die Corona-Pandemie hat die Vermittlung auf dem Ausbildungsmarkt deutlich verlangsamt. Seit Mai nehmen die Prozesse aber zunehmend an Fahrt auf. Die Zahl der gemeldeten Stellen stieg im Juni 2020 gegenüber Mai 2020 um 3,6 Prozent. Der Zuwachs im Vergleich zum Vormonat fiel damit aktuell um 0,3 Prozent größer aus als im Vorjahr. Auch bei den gemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern werden die pandemiebedingten Rückstände im Vergleich zum Vorjahr seit Mai zunehmend kleiner. Im Juni 2020 fiel der Bewerberzuwachs im Vergleich zum Vormonat nur noch um 0,4 Prozent kleiner aus als 2019. Im Mai hatte der Rückstand noch 0,9 Prozent betragen und im April 2,7 Prozent.

Die aktuellen Daten bieten, da sie Potenziale aufzeigen, Anlass für verhaltenen Optimismus. Wie stark sich die Pandemie auf den Ausbildungsmarkt tatsächlich auswirkt, wird sich erst am Jahresende zeigen.

Bildungspolitischer Schwerpunkt der deutschen EU-Ratspräsidentschaft

(2747) Zum Start der deutschen EU-Ratspräsidentschaft am 1. Juli 2020 mit ihren bildungspolitischen Schwerpunkten Förderung von Exzellenz und Digitalisierung in der Beruflichen Bildung sowie Stärkung der betrieblichen Ausbildung hat die Europäische Kommission die Kompetenzagenda für „nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ veröffentlicht.

Inhaltlich zielt diese Initiative auf die Bereiche Weiterbildung und Umschulung ab und legt dabei einen besonderen Fokus auf die Zielgruppe der geringqualifizierten und beschäftigungslosen Erwachsenen.

Des Weiteren werden im Rahmen der neuen Kompetenzagenda eine Reihe von konkreten Maßnahmen angestoßen, z. B.

  • ein „Pakt für Kompetenzen“, dessen Ziel die Stärkung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit bei der Förderung des Kompetenzerwerbs von Erwerbspersonen ist. Diese Initiative soll öffentlichkeitswirksam im Rahmen der „Europäischen Woche der Berufsbildung“ im November 2020 gestartet werden,
  • die Förderung von nationalen Weiterbildungsstrategien in den EU-Mitgliedsstaaten,
  • die Förderung von Kompetenzen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels. In diesem Kontext soll
    a. ein europäischer Kompetenzrahmen für Bildung für Klimawandel, Umweltfragen, saubere Energiewende und nachhaltige Entwicklung entwickelt werden,
  • der Start der neuen Europass-Plattform (hierzu weitere Infos im Verlauf des Newsletters).

Weitere für die Berufsbildung relevante Aspekte sind u.a. Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Absolventen in MINT-Fächern und die Förderung von unternehmerischen Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen an allgemeinbildenden Schulen und die Prüfung einer Initiative zur Einführung individueller Lernkonten.

Der Empfehlungsvorschlag sieht drei quantitative Ziele vor, die bis 2025 erreicht werden sollen:

  • Mindestens 82 Prozent der Berufsbildungsabsolventen sind beschäftigt.
  • Mindestens 60 Prozent der Berufsbildungsabsolventen sollen im Rahmen ihrer Ausbildung berufspraktische Erfahrungen gesammelt haben.
  • Mindestens 8 Prozent der Berufsbildungsabsolventen sollen eine Lernmobilität im Ausland absolviert haben.

Weitere Informationen dazu auf der Homepage der Europäischen Kommission. 

Die neue Europass-Plattform

(2748) Am 1. Juli 2020 hat die Europäische Kommission die neue Europass-Plattform veröffentlicht. Damit wird das ursprüngliche Europass-Dokumentenset, bestehend aus Lebenslauf, Sprachenpass, Mobilitätnachweis, Zeugniserläuterungen und Diploma-Ergänzungen, mit dem primär die EU-weite Transparenz von Qualifikationen gefördert werden soll, inhaltlich deutlich erweitert.

Der neue Europass ist eingebettet in die o.g. „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“. Anspruch und Ziel der Europäischen Kommission ist es, mit dem neuen Europass den Bürgerinnen und Bürgern der EU eine umfassende europäische Online-Plattform zur Verfügung zu stellen, mit der sich individuelle Lern- und Karrierewege planen und organisieren lassen.

Der neue Europass bietet den Nutzer/-innen neben den – nunmehr digitalisierten – Europass-Dokumenten die Möglichkeit, sich ein persönliches Europass-Profil einzurichten, in das Zeugnisse und Arbeitsnachweise eingestellt sowie Lebensläufe und Bewerbungsschreiben erstellt werden können. Über die Funktion digitaler Europass-Fähigkeitsnachweise sollen zuständige Stellen perspektivisch die Möglichkeit haben, Zeugnisse der jeweiligen Nutzer digital zu authentifizieren.

Zu kritisieren ist insbesondere, dass weder die Mitgliedsstaaten noch die europäischen Sozialpartner bei der Ausrichtung, Entwicklung und Governance dieser Plattform von der Europäischen Kommission gleichberechtigt eingebunden worden sind. Auch ist nicht absehbar, welche Auswirkungen der Europass auf nationale Bildungssysteme hat. Eine offene Frage aus der Sicht des Handwerks ist überdies noch, ob die qualitativ hochwertige berufliche Aus- und Weiterbildung in Deutschland und deren Spezifika durch den neuen Europass auch adäquat berücksichtigt und abgebildet werden.

Veränderungen beim Mindestlohn

(2749) Die Mindestlohnkommission hat am 30. Juni 2020 über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns entschieden. Demzufolge wird der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.

Die Beschlussfassung fiel in diesem Jahr in eine Zeit großer Unsicherheit angesichts der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Folgen. Für das Gesamtjahr 2020 wird gesamtwirtschaftlich eine deutliche Rezession erwartet. Die Mindestlohnanhebung trägt der damit verbundenen Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Rechnung. Aus diesem Grunde hat sich die Mindestlohnkommission in einem ersten Schritt auf einen Inflationsausgleich konzentriert. Die zwei weiteren Schritte zeichnen die nachfolgende Tariflohnentwicklung nach. Für das Jahr 2021 gehen die aktuellen Prognosen von einer wirtschaftlichen Erholung aus und ab 2022 wird eine Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie erwartet. Die vierte Anpassungsstufe lässt bundesweit laufende Branchentarifverträge unberührt.

Einführung der Grundrente

(2750) Bundestag und Bundesrat haben Anfang Juli das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) verabschiedet.

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales beinhalten keine wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs. Die erwähnenswerten Änderungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf beschränken sich insbesondere auf folgende Punkte:

  • Der Anspruch auf Grundrente soll ab dem 1. Januar 2021 bestehen. Für die Ermittlung der Grundrentenberechtigten muss allerdings der insgesamt rund 26 Millionen Renten umfassende Bestand geprüft werden. Der damit verbundene Aufwand erfordert eine gestaffelte Abarbeitung des Rentenbestands. Dies wird voraussichtlich bis Ende 2022 andauern.
  • Die geplante Erhöhung der Förderung von betrieblicher Altersvorsorge für Geringverdiener von derzeit 144 Euro auf
    288 Euro wird ergänzend mit einer Erhöhung der monatlichen Einkommensgrenze von heute 2.200 Euro auf 2.575 Euro flankiert.
  • Das vorgesehene automatisierte Datenabrufverfahren wird näher bestimmt: Für das automatisierte Abrufverfahren wird neben der bereits etablierten Datenstelle der Rentenversicherung eine eigene koordinierende Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet. Dabei soll auf die bestehenden Strukturen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die bereits für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung bestehen, zugegriffen werden.

Alle wesentlichen Informationen zur Grundrente können auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) abgerufen werden.

Datenschutzbericht der EU-Kommission

(2751) Anlässlich des zweiten Jahrestags des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die EU-Kommission am 24. Juni 2020 einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der DSGVO veröffentlicht. Insgesamt zieht die EU-Kommission ein positives Fazit und macht deutlich, dass sie keinen grundsätzlichen Anpassungsbedarf bei der DSGVO sehe bzw. es zu früh sei, um einen solchen zu identifizieren. Bei der Umsetzung und Durchsetzung der Datenschutzregeln sieht die Kommission allerdings Verbesserungsbedarf. Dies soll vor allem durch weitere Hinweise und Leitlinien an die nationalen Datenschutzbehörden erfolgen. Außerdem müsse die Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) verbessert werden, insbesondere bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle. Darüber hinaus müsse sichergestellt werden, dass nationale Informationen und Hilfsangebote mit den Leitlinien des EDSA im Einklang stünden. Was den Grad der Harmonisierung anbelangt, sieht die Kommission noch zu große Unterschiede in der Art und Weise, wie die DSGVO in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und angewandt wird. In Bezug auf kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erkennt der Bericht an, dass die Anwendung der DSGVO vor allem für KMU eine Herausforderung darstelle. Als positiv werde daher der Ansatz verschiedener Datenschutzbehörden beschrieben, für KMU „praktische Instrumente“ bereitzustellen, um sie bei der Einhaltung der DSGVO zu unterstützen. Der nächste Bewertungsbericht der Kommission steht für 2024 an.

Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz

(2752) Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat vor kurzem über das aktuelle Insolvenzgeschehen informiert. Danach hat sich die Anzahl der Insolvenzen, für die der PSV eintrittspflichtig ist, deutlich erhöht. Dadurch ist das Schadenvolumen signifikant angestiegen, was als Beitragsfaktor Auswirkungen auf den Beitragssatz 2020 haben wird. Der PSV hat sich zwar noch nicht festgelegt, geht aber davon aus, dass der Beitragssatz höher ausfallen wird als im Vorjahr und voraussichtlich zwischen vier und fünf Promille betragen wird, wobei ein Vorschuss nicht erhoben werden soll. Der dazugehörige Beitragsbescheid soll in der zweiten Novemberhälfte versandt werden.

Weiterhin gibt es einige Änderungen im Betriebsrentengesetz. So werden als wichtigster Punkt ab 2021 auch die Pensionskassen in die Insolvenzsicherung einbezogen, so dass dann auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSV leisten, die Betriebsrenten über insolvenzgeschützte Pensionskassen organisieren.

Vergaberechtliche Erleichterungen im Rahmen des Konjunkturpakets

(2753) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 8. Juli 2020 vergaberechtliche Erleichterungen zur beschleunigten Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Bundesverwaltung bekannt gegeben. Die Maßnahmen sind Teil des Konjunkturpakets zur Bewältigung der Corona-Krise. Die folgenden verbindlichen Handlungsleitlinien gelten ab dem
9. Juni 2020 und bleiben bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft:

  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinfachte und schnellere Vergabeverfahren durchgeführt werden (insbesondere Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb).
  • Bei Bauaufträgen beträgt diese Grenze bis zu 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer.
  • Die Werte für den Direktauftrag von Waren und Dienstleistungen werden von 1.000 auf 3.000 Euro und beim Direktauftrag von Bauleistungen von 3.000 auf 5.000 Euro erhöht. Hier kann der öffentliche Auftraggeber unmittelbar den Auftrag erteilen, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
  • Die Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge können leichter verkürzt werden.

Die Handlungsleitlinien können hier abrufen werden.

Helmut Meeth zum neuen VFF-Präsidenten gewählt

(2754) Helmut Meeth (62) wurde am 22. Juni 2020 im Rahmen der Mitgliederversammlung vom Präsidium des Verbandes Fenster + Fassade (VFF) zum neuen VFF-Präsidenten gewählt. Helmuth Meeth tritt damit die Nachfolge von Detlef Timm an, der ihm in Zukunft als Vizepräsident zur Seite steht.

Helmut Meeth ist geschäftsführender Gesellschafter der Helmut Meeth GmbH & Co. KG in Wittlich in der Eifel. In seinem Unternehmen werden Fenster und Haustüren aus dem Werkstoff PVC hergestellt. Seit mehr als zwei Jahren hat Meeth den Arbeitskreis Marketing des VFF geleitet und war in dieser Funktion auch Mitglied des Präsidiums.

Runde Geburtstage

(2755) Reinhard „Joe“ Felser, langjähriger Vizepräsident des BVRS und Obermeister der Innung Südbayern, feiert am 31. Juli seinen 75. Geburtstag.

Am 5. August vollendet Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und der Handwerkskammer zu Köln, sein 65. Lebensjahr.

Beiden Jubilaren die besten Glückwünsche aus Bonn!

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RS-Aktuell Ausgabe 2020-06

www.rollladen-sonnenschutz.de – neuer Look mit großer Wirkung

(2703) Seit Ende Mai ist die Endkundenplattform www.rollladen-sonnenschutz.de mit einem neuen Konzept online. Ein noch frischeres Design, verbesserte Funktionen und eine höhere Benutzerfreundlichkeit prägen das Gesicht der neuen Seite.

Mit der klaren Fokussierung auf den Endkunden sowie der Gewährleistung ihrer Nutzbarkeit auf allen Endgeräten bietet die weiterentwickelte Website einen verbesserten Service und entspricht nun noch besser den Bedürfnissen moderner Kommunikation. Insbesondere wurde die Auffindbarkeit von Informationen aus der gemeinsamen Pressearbeit des BVRS und des IVRSA zu Rollläden, Sonnenschutz, Hausautomatisierung und Co. deutlich optimiert. Über die deutlich hervorgehobenen Direkteinstiege gelangt man zu den verschiedenen Informationsblöcken und zur Fachbetriebssuche. Alle Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit dem RS-Fachbetrieb sind gegeben. Der Besucher bekommt die wichtigsten Kontaktdaten und kann sich einen ersten Eindruck anhand der Visitenkarte des Fachbetriebes verschaffen. Für Fragen und Hilfestellungen bei der Erstellung der Visitenkarte steht Ihnen die BVRS-Geschäftsstelle gerne zur Seite.

dpa-Interview: Viel Sonne, viel Hitze

(2704) In Zusammenarbeit mit einer dpa-Journalistin ist ein schöner Artikel zum Thema Hitzevermeidung im Innenraum veröffentlicht worden. Darin wird u.a. auch unser BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser zitiert.

The Weather Channel, kurz TWC, ist ein Anbieter von Wettervorhersagen und wetterbezogenen Nachrichten im Kabel- und Satellitenfernsehen der Vereinigten Staaten. Er ist seit 2. Mai 1982 auf dem Markt. Der vorrangige journalistische Auftrag von The Weather Company ist die Berichterstattung über Wetter- und Klimaphänomene sowie über die Bedeutung der Wissenschaft für unseren Alltag.

Vergünstigtes Angebot der Firma Bach-Film über Imagefilme

(2705) In der RS-Aktuell Ausgabe Oktober 2019 sowie in der R+S Ausgabe Januar/Februar 2020 hatten wir Sie über das Angebot unseres Kooperationspartner Bach-Film aus Köln über die Erstellung von individuellen Firmenvideos und Web-Filmen im CI unserer Filmreihe „Gesichter der Branche“ (https://www.youtube.com/user/BVRSeV und https://www.facebook.com/pg/BVRSeV/videos/?ref=page_internal) zum reduzierten Preis von 4.300 Euro statt 4.800 Euro informiert.

Auf dieses Angebot soll nochmals ausdrücklich hingewiesen werden, insbesondere mit Blick darauf, gerade in der jetzigen Corona-Situation für die Produkte der Branche und die Leistungen der Betriebe Endkundenwerbung zu machen (z.B. Ausrichtung auf Verschönerung des eigenen Heims oder der Terrasse statt – ausgefallenem – Sommerurlaub). Hierzu hält die Firma Bach-Film zahlreiche Ideen bereit und steht auch für kurzfristige Dreharbeiten zur Verfügung.

Interessenten wenden sich bitte direkt an die Firma Bach-Film (Tel.: 0221 4530840, Fax: 0221 4530839, Mail: info@bachfilm.com, Web: www.bachfilm.com).

VFF Fachtagung Normung und Technik – Webinar am 23. und 30. Juni 2020

(2706) Der Verband Fenster und Fassade führt am 23. und am 30. Juni 2020 ein spezielles Webinar zum Thema Normung und Technik durch.

Das Webinar findet in drei Blöcken statt:

Block 1: „Gebäudeenergiegesetz“
Block 2: „Glasbemessung und Kantenfestigkeit von Glas“
Block 3: „Besondere Anforderungen bei Konstruktion und Montage“ 

Selbstverständlich können während der Live-Übertragungen aus Frankfurt am Main auch Fragen an die Referenten via Chat übermittelt werden.

Das Programm und die Anmeldeunterlagen finden Sie unter folgendem Link:

Hier geht es zum Programm und zur Online-Anmeldung

BGH: Einwilligung nötig bei Cookies auf Webseite

(2707) Im Hinblick auf die Frage nach dem richtigen Umgang mit Cookies hat der BGH letzten Monat ein Urteil gefällt, welches die bisherige Rechtslage in Deutschland ändert und von allen Webseiten-Betreibern zu beachten ist. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 (Az: I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II) hat der BGH über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.

Bereits im Jahre 2019 hatte der EuGH entschieden, dass das Setzen von Cookies stets die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Websitebesuchers erfordert. Trotz dieses Urteils gab es bislang in Deutschland eine Art Sonderweg in der Cookie-Frage. So galt für das Setzen von Werbecookies zunächst ein sogenanntes Opt-out-Modell: Der Nutzer musste informiert werden und aktiv widersprechen, wenn er nicht will, dass seine Daten für Werbezwecke verwendet werden. Dieser Sonderweg ist durch das aktuelle Urteil des BGH nun beendet worden. Hiernach ist das Setzen von Cookies ohne Einwilligung nun auch in Deutschland lediglich sogenannten technisch notwendigen Cookies vorbehalten, etwa für die Funktionalität eines elektronischen Warenkorbs oder der Speicherung der Sprachauswahl. Bei allen übrigen Cookies darf die Zustimmung des Nutzers nicht (mehr) voreingestellt sein.

Folgen des Urteils:

1.   Der Nutzer muss seine Einwilligung erteilen, und zwar aktiv (kein vorangekreuztes Kästchen) und freiwillig (die Nutzung der Website darf nicht unterbunden werden, wenn er die Einwilligung verweigert). Für alle nicht notwendigen Cookies – vor allem für Tracking Cookies, aber auch für alle anderen Tools und PlugIns, die technisch nicht notwendig sind − muss also eine echte Einwilligung der Nutzer auf der Webseite eingeholt werden.

2.   Ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“-Banner oder ein Cookie-Banner mit schon vorangekreuzter Checkbox reichen für die Einwilligung nicht aus.

3.    Das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.

Dieses Urteil betrifft alle Webseitenbetreiber, die auf ihrer Webseite Cookies verwenden. Sie sollten die Webseite schnellstmöglich dahingehend überprüfen, ob sie den neuen Anforderungen an die Einverständniserklärung genügt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollte eine entsprechende Änderung vorgenommen werden.

Auswirkungen der Corona-Krise auf die duale Berufsausbildung – Neue BiBB-Studie

(2708) Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) hat in einer aktuellen Studie die kurz- und mittelfristigen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die duale Berufsausbildung untersucht.

Danach zeigt die Erfahrung vergangener Krisen, dass auf der einen Seite sowohl die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sinkt und dass sich auf der anderen Seite Jugendliche nach Alternativen umschauen, insbesondere studienberechtigte Jugendliche. Das BiBB rechnet für das Jahr 2020 mit weniger als 500.000 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen, was einen Rückgang um mindestens 25.000 bedeuten würde. Je nach Rückgang des Wirtschaftswachstums kann die Zahl auch noch deutlich darunter liegen.

Die Zahl der unvermittelten Bewerber/innen könnte danach bei einem unverminderten Ausbildungsinteresse auf bis zu 90.000 steigen, was eine Zunahme zu 2019 um etwa 16.000 wäre. Ziehen ausbildungswillige Jugendliche ihr Interesse wie oben beschrieben zurück, lägen die Zahlen allerdings nur geringfügig darunter.

Da zu den unvermittelten Bewerber/innen vornehmlich Jugendliche mit und ohne Hauptschulabschluss gehören werden, ist zu hinterfragen, wie die erfolgreiche Suche nach einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt werden könnte.

Die Studie mit weiteren Details kann auf der Homepage des BiBB abgerufen werden.

Koalitionsbeschluss zur Ausbildungsunterstützung

(2709) Um von Seiten des Bundes die Berufsausbildung zu honorieren und einen kleinen finanziellen Anreiz zu setzen, hat sich die Regierungskoalition am 3. Juni in ihrem Beschlusspapier zum Konjunktur- und Zukunftspaket auf folgende Unterstützung geeinigt:

„Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten. Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie.“

Dieser Beschluss muss noch in Gesetzesform gegossen werden und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Ausbildungsmotive der Handwerkskampagne – Instrumente zur Unterstützung des „Matchings“ zwischen Betrieben und Jugendlichen in Corona Zeiten

(2710) Bundesweit fallen aufgrund der Corona-Pandemie Berufsorientierungsmessen, Informationstage und Veranstaltungen aus, die für Betriebe wichtige Kontaktpunkte zu Jugendlichen und potenziellen Auszubildenden sind.

Die Handwerkskampagne wurde deshalb kurzfristig beauftragt, im Rahmen ihres Corona-Maßnahmen-Paketes auch gezielte Instrumente zu entwickeln, mit denen Betriebe und Handwerksorganisationen öffentlichkeitswirksam auf Ausbildungsbereitschaft und Ausbildungsangebote im Handwerk aufmerksam machen können. Ein entsprechendes Kommunikationspaket liegt seit vergangener Woche vor. Dazu gehören im Werbemittelportal sechs spezielle Ausbildungsmotive, die mit Logos und weiteren Informationen individualisiert werden können. Folgende Motive stehen zur Auswahl:

·       „Starten statt warten: Wir bilden weiter aus:“

·       „Jetzt erst recht: Wir bilden weiter aus.“

·       „Was man dieses Jahr bloß anfangen soll? Eine Ausbildung.“

·       „Shutdown oder nicht: Unsere Türen stehen dir offen.“

·       „Trotz Social Distance: Wir sollten uns näher kennenlernen.“

·       „Trotz Corona wissen, wie es weitergeht.“

Zur allgemeinen Ansprache von Schulabgängern stehen darüber hinaus neue Ausbildungsmotive mit den Kampagnenbotschaftern zur Verfügung. Diese Motive eignen sich auf Anregung der Kampagnenbeauftragten in besonderer Weise für die an vielen Schulen traditionellen Publikationen zum Schulabschluss, denen angesichts nicht stattfindender Schulabschlussfeiern eine besondere Bedeutung zukommt. Auch diese Motive finden Sie jetzt im Werbemittelportal und können individualisiert werden:

·       „Das Beste, was du werden kannst: Du selbst.“

·       „Nach Theorie jetzt Praxis.“

·       „Endlich was anständiges lernen?“

Von der Handwerkskampagne flankiert werden diese Instrumente durch umfangreiche Bannerschaltungen etc. auf jugendaffinen Online-Angeboten und intensive Kommunikation über die sozialen Netzwerke.

Vor dem Hintergrund der Schulschließungen hat die Handwerkskampagne im Übrigen bereits seit Beginn des Shutdowns den sogenannten „Berufe-Checker“ auf www.handwerk.de und über den WhatsApp-Kanal der Handwerkskampagne beworben, ebenso den Lehrstellenradar, der aktuell durchschnittlich pro Monat rund 135.000 Suchanfragen nach Praktikumsplätzen und Ausbildungsstellen registriert. Unseren Betrieben sei daher ausdrücklich ans Herz gelegt, dort ihre Lehrstellen sichtbar zu machen.

Neue verbindliche Arbeitsschutzregel geplant

(2711) Bereits vor einiger Zeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen (nicht verbindlichen) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht und die jeweiligen Berufsgenossenschaften haben ergänzende und konkretisierende Regeln für die jeweiligen Berufszweige entwickelt. Dazu kommen noch länderspezifische Auslegungen, so dass es zu zahlreichen Unsicherheiten bei den Betrieben kommt, nicht zuletzt aufgrund von ungeklärten Haftungsfragen bzw. Ordnungswidrigkeiten. Hier wären beispielhaft die unterschiedlichen Auslegungen bei Fahrten zur Baustelle (wie viele Personen in einem Fahrzeug?) oder etwa die unterschiedlichen Verpflichtungen/Empfehlungen zur Erfassung von Kundendaten zu nennen.

Nunmehr hat sich der beim BMAS ansässige Arbeitsschutzausschuss dazu entschlossen, für die Zeit der Corona-Pandemie auf Bundesebene eine bundeseinheitliche verbindliche Arbeitsschutzregel zu erlassen, die dann u.a. das Arbeitsschutzgesetz ergänzen soll. Nach dem bisherigen Entwurf geht diese Regel nach Ansicht des ZDH aber zu weit und bietet keine weitere Hilfestellung, sondern sorgt für noch mehr Unsicherheit, da die geplanten Regelungen teilweise im Widerspruch zu den Regelungen der einzelnen Berufsgenossenschaften stehen. Ziel muss es sein, dass die Betriebe dann nicht für Fehler haftbar gemacht werden, wenn sie sich nachweisbar an die veröffentlichten Regeln der jeweiligen Berufsgenossenschaften halten. Für unser Gewerk ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) zuständig. Auf deren Homepage können alle Informationen dazu abgerufen werden.

Neue Studie zur Betriebsdynamik in Corona-Zeiten

(2712) Das Volkswirtschaftliche Institut für Mittelstand und Handwerk an der Uni Göttingen (ifh) hat eine interessante Studie zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Handwerk und deren Betriebe vorgelegt, insbesondere im Hinblick auf Neugründungen und Betriebsaufgaben. Hierzu hat man sich die Rolleneintragungen von einigen Handwerkskammern von 2007 bis heute angeschaut und kommt zu folgenden Ergebnissen:

·       Bereits zwei Wochen vor den offiziellen Kontaktbeschränkungen im März sinken die Ein- und Austragungen.

·       Deutlich, nämlich um 23 Prozent, sinken die Gründungen im April im Vergleich zum Vorjahresmonat. Davon überproportional betroffen ist u.a. das Ausbauhandwerk (-35 Prozent), wobei hier auch der Effekt der Rückvermeisterung zu berücksichtigen ist.

·       Die Rückgänge im Gründungsgeschehen betreffen das zulassungspflichtige Handwerk stärker.

·       Die Austragungen sinken um 54 Prozent im Vergleich zu April 2019 über alle Gewerbegruppen.

·       Verglichen mit der Finanzkrise 2008/2009 sieht man bereits jetzt einen viel stärkeren Einfluss als damals.

Der Grund für die ausbleibenden Neugründungen wird in den unklaren Zukunftserwartungen potenzieller Gründer gesehen. Die sinkenden Abmeldungszahlen werden mit den weitreichenden Stützungsmaßnahmen von Bund und Ländern im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld und der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht gesehen.

Die gesamte Studie kann hier eingesehen werden.

Mehrwertsteuersenkung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets

(2713) Seit den Beschlüssen der Großen Koalition zum Corona-Konjunkturpaket erreichen uns insb. zu der ab 1. Juli geplanten temporären Mehrwertsteuersenkung von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent zahlreiche Fragen.

Hierzu hat der ZDH auf seiner Homepage eine Infoseite eingerichtet (https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/). Darauf finden Sie ein Merkblatt, das alte BMF-Schreiben (dessen Grundsätze nach wie vor gelten) und Informationen zur Umstellung elektronischer Kassensysteme.

Der ZDH hatte im Vorfeld bereits auf den erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen, den eine nur sechsmonatige Absenkung der Steuersätze mit sich bringt. Das Handwerk wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin kritisch begleiten und praxistaugliche Billigkeitsregelungen einfordern. Bereits bekannt geworden ist, dass nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (siehe Link) die Preisauszeichnung nicht in allen Fällen auf Grund der Mehrwertsteuersenkung geändert werden muss. So kann beispielsweise anstelle der Änderung der Gesamt- und der Grundpreise nach der Preisangabenverordnung auch ein Pauschalrabatt an der Kasse gewährt werden.

ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Krise – 5. Befragungswelle

(2714) Mit den bisherigen vier Umfragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise in den Betrieben konnten wichtige Ergebnisse für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden. Um die mit dem Neustart begonnene Normalisierung der Wirtschaftstätigkeit im Handwerk nachverfolgen zu können, soll vom 18. bis 23. Juni 2020 eine fünfte Umfragerunde starten. Die Umfrage wird unter dem bekannten Link https://zdh-umfragen.de/corona erreichbar sein. Die Umfrageergebnisse sollen abermals zeitnah ausgewertet und publiziert werden.

Corona-Überbrückungshilfe

(2715) Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte der neuen Überbrückungshilfe des Bundes beschlossen, mit der Unternehmen, die weiterhin – direkt oder indirekt – von massiven Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffen sind, einen Liquiditätszuschuss zur anteiligen Deckung ihrer Fixkosten erhalten können. Sie schließt an die bisherige Liquiditätshilfe an und kann nun rückwirkend ab 1. Juni und bis einschließlich August 2020 von Unternehmen wie auch Soloselbstständigen aus allen Wirtschaftsbereichen in Anspruch genommen werden, sofern die in den Eckpunkten jeweils benannten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften erfüllt werden. Diese Eckpunkte können hier heruntergeladen werden.

ZDH-Präsidium beschließt branchenübergreifende „Normungsstrategie Handwerk“

(2716) Im Mai hat das Präsidium des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) das Positionspapier „Handwerk und Normung“ verabschiedet. Es bildet die Grundlage für eine umfassende Normungsstrategie für das Gesamthandwerk, die das Ziel hat, Normen und Normungsprozesse wieder stärker an den Bedürfnissen des Handwerks und der kleinen und mittleren Unternehmen insgesamt auszurichten.

Das Positionspapier wurde in einem intensiven Austauschprozess von Normungsexperten insbesondere aus den handwerklichen Fachverbänden erarbeitet. Hierbei wurde der BVRS durch Marcus Baumeister aus dem Technischen Kompetenzzentrum vertreten. Es fasst die Positionen des Handwerks zum Thema Normung erstmals umfassend zusammen und formuliert Vorschläge und Forderungen an die Bundesregierung, das Deutsche Institut für Normung (DIN) und die Europäische Kommission, damit Normen auch zukünftig ihre unverzichtbare Aufgabe in unserer modernen Wirtschaft erfüllen können. Es ist Ausgangspunkt für den beginnenden Diskussionsprozess mit den verantwortlichen Institutionen.

Teil dieser Strategie ist unter anderem, dass sich das Handwerk in die Normung stärker einbringt.

Das Positionspapier kann unter www.zdh.de abgerufen werden.

Letzte Abstimmungen zur TI 202 – Technische Informationen Tore -Normung, Sicherheit, Nachrüstung

(2717) Beim BVRS sind die Technischen Informationen Tore in der finalen Abstimmung. Tore stellen ein komplexes Thema dar. Der Hersteller von Toren handelt eigenverantwortlich und muss selbst anhand der einschlägigen Normen und Richtlinien seine Handlungsweise festlegen. Der neue Ratgeber informiert zur Tornormung. Er richtet sich vor allem an Montagebetriebe und dient als Informationsquelle für die Auswahl zugelieferter Tore.

Er ist keine Referenz für Herstellung und Erstprüfung von Toren, sondern informiert vor allem über die erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb von Toren.

Damit wird die bestehende TI 202 aus dem Jahre 2010 auf den aktuellen Stand gebracht und voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 veröffentlicht werden.

Erhöhte Sitzungsdichte des Vorbereitenden Ausschuss EG-Harmonisierung im Bauwesen zum Thema „CPR Acquis und CPR Review“

(2718) Dass es sich auf europäischer Ebene bereits seit geraumer Zeit bei der Harmonisierung von Produktnormen im Bauwesen staut, ist nichts Neues.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist auf nationaler Ebene dafür zuständig, die Interessen Deutschlands hierbei bei der EU-Kommission zu vertreten.

Wie der Harmonisierungsstau behoben werden kann, wird derzeit sehr kontrovers diskutiert. Bereits in diesem Jahr haben vier Webkonferenzen stattgefunden, an denen sich auch der BVRS beteiligt hat und die Interessen unserer Mitglieder und des Handwerks allgemein vertritt.

Schließlich haben die Entscheidungen der Kommission nicht zuletzt ganz wesentliche Auswirkungen auf unsere Produktnormen, die Bauproduktenverordnung und die CE-Kennzeichnung und damit auf den Marktzugang von Bauprodukten in Deutschland und der EU.

Über die Ergebnisse der kommenden Sitzung der Kommission werden wir in Zukunft fortlaufend berichten.

Virtuelle Sitzung der PR-Kampagnenbeauftragten am 26. Mai 2020

(2719) Erstmalig fand die Sitzung der Kampagnenbeauftragten in einer Videokonferenz statt. Die beteiligten Agenturen DDB/Salt Works/Kapacht, Vizeum und Marketing Handwerk gaben einen Überblick auf die bisherigen Kommunikationsmaßnahmen in diesem Jahr, einen Ausblick auf den zweiten Kampagnenflight sowie das Grobkonzept für 2021, die Mediaplanung und das nächste Aktionssortiment.

Die Agenturen berichteten über den Stand der Kampagne „Wir wissen, was wir tun“ inklusive der kurzfristigen Corona-Maßnahmen in den vergangenen Wochen.

Für den im September anstehenden zweiten Kampagnenflight wurden mögliche Kampagnenbotschafterinnen und
-botschafter vorgestellt. In der Diskussion verwiesen die Kampagnenbeauftragten darauf, dass diese möglichst repräsentativ die Berufe und Regionen des deutschen Handwerks abbilden sollen. Die Agenturen werden diesen Hinweis in der finalen Auswahl berücksichtigen. Die Medienagentur Vizeum präsentierte ergänzend die geplanten Mediaschaltungen und Ausspielkanäle.

Diskutiert wurde auch das Erscheinungsbild der Kampagne und die farbliche Nähe zur AfD, welche sich an die Handwerksfarben angelehnt hat. Die Kampagnenbeauftragten meldeten vereinzelte Kritik an dieser Ähnlichkeit. Gleichzeitig sprachen sie sich in breiter Mehrheit dafür aus, dass das Handwerk selbstbewusst an seiner Farbgebung festhalten und nicht vor Nachahmern einknicken solle.

Als weitere Themen wurde über die Nachwuchsgewinnung, den Tag des Handwerks und das kommende Aktionsangebot im Werbemittelportal gesprochen.

Mehr Informationen: https://werbemittel.handwerk.de/node/55456

Einführung einer bundesweiten Vergabestatistik

(2720) Im April 2020 ist die Novelle der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Kraft getreten, mit der die rechtlichen Grundlagen für die Statistik und das Spektrum der zu erhebenden Daten vor Beginn der Meldepflicht angepasst wurden. Die vollständige Anwendung der VergStatVO hängt formal noch von einer entsprechenden Ankündigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Bundesanzeiger ab, diese hat das BMWi noch für Juni angekündigt.

Die VergStatVO verpflichtet alle Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), dem BMWi bestimmte Daten zu Beschaffungsvorgängen im Oberschwellenbereich und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich zu übermitteln. Die Vergabedaten sollen vollelektronisch und soweit wie möglich automatisch erfasst und analysiert werden, um repräsentative Aussagen zur öffentlichen Beschaffung in Deutschland treffen zu können. Erstmals kann damit zum Beispiel das jährliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Kommunen und dessen Verteilung auf Liefer-, Dienst- und Bauleistungsaufträge verlässlich ermittelt werden. Meldepflichtig sind vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen, die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt werden. Welche Daten konkret an die durch das Statistische Bundesamt (Destatis) betriebene Vergabestatistik zu melden sind, regeln die Anlagen zur VergStatVO. Exemplarisch sind folgende Daten zu melden: Angaben zum Auftraggeber, Angaben zum Auftragsgegenstand, Auftragswert, Aufteilung in Lose, Zuschlagskriterien, Angaben zum Verfahren/Verfahrensart, Angaben zur Auftragsvergabe, Gesamtanzahl eingegangener Angebote (inkl. Angabe eingegangener Angebote von KMU), Angabe, ob Auftragnehmer ein KMU ist, etc. Weitere Informationen und Erläuterungen sind unter www.vergabestatistik.org zu finden.

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

(2721) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten aktualisiert und die Umzugskostenpauschalen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zum 1. Juni 2020 angepasst. Ein Arbeitgeber kann danach seinem Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge abgabenfrei erstatten, die nach dem BUKG in seiner jeweils gültigen Fassung höchstens gezahlt werden können.

Für Umzüge ab dem 1. Juni 2020 gilt Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

1.   Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt ab dem 1. Juni 2020: 1.146 Euro.

2.   Der Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

·       Für Berechtigte ab dem 1. Juni 2020: 860 Euro.

·       Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) ab dem 1. Juni 2020: 573 Euro.

3.   Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschalvergütung ab dem 1. Juni 2020: 172 Euro.

Aktualisierte Fachliche Weisung der BA zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

(2722) Die Bundesagentur für Arbeit hat am 29. Mai 2020 die Fachlichen Weisungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FW FbW) an die durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung geänderte Rechtslage angepasst.

Nunmehr überarbeitet die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre entsprechenden Informationsmaterialien. Informationen zum Thema Weiterbildung für Unternehmen finden Sie auf der Website der BA: https://www.arbeitsagentur.de/m/weiterbildung-qualifizierungsoffensive/ unter dem Stichwort WEITER.BILDUNG!

Europäische Woche der Berufsbildung 2020

(2723) Vom 9. bis 13. November 2020 findet im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft die 5. Europäische Woche der Berufsbildung (VET Skills Week) statt. Aufgrund der Einschränkungen der Corona-Pandemie ist derzeit davon auszugehen, dass in dieser Woche vornehmlich virtuelle Veranstaltungsformate stattfinden werden.

Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften haben wie in den vergangenen Jahren auch die Möglichkeit, sich an dieser europäischen Initiative mit (auch virtuellen) Veranstaltungen und Aktivitäten zur Förderung der beruflichen Bildung zu beteiligen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der englischsprachigen Homepage der Europäischen Woche der Berufsbildung, auf der Sie Ihre entsprechenden Aktivitäten auch registrieren können. Der ZDH wird sich wiederum mit dem „Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks PLW“ beteiligen.

Darüber hinaus werden in vier Kategorien verschiedene Auszeichnungen für Exzellenz in der Berufsbildung ausgelobt, z.B. für innovative Ausbildungsbetriebe und Bildungszentren, engagierte Ausbilder/innen und Lehrer/innen sowie erfolgreiche Erasmus+-Projekte. Die Preisträger werden über die Voten unabhängiger Jurys sowie die Ergebnisse einer öffentlichen Online-Abstimmung, die im September 2020 stattfinden wird, ermittelt. Einzelheiten zu den Bewerbungsbedingungen und
-fristen sowie weiterführende Informationen finden Sie hier (in Englisch).

Aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung und elektronische Belegausgabe

(2724) Der ZDH stellt eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung zum kostenfreien Abruf auf der Internetseite zur Verfügung, welche sich in erster Linie an Betriebsinhaber richtet und einen Überblick darüber geben soll, welche Anforderungen die o. g. Neuregelungen beinhalten. Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis.

Die neue Fassung berücksichtigt neben dem geänderten Anwendungserlass zu § 146a AO zur Belegausgabe auch zwischenzeitlich veröffentlichte Informationen u.a. des Landesamtes für Steuern Niedersachsen. Ferner wurden weitere Praxishinweise z. B. zum Befreiungsantrag von der Belegausgabe sowie zur verstärkten Dokumentation aufgrund der Corona-Pandemie ergänzt.

Der geänderte Anwendungserlass zu § 146a AO beinhaltet folgendes:

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde bei Verwendung von elektronischen und computergestützten Kassensystemen, Registrierkassen, Waagen mit Kassenfunktion eine allgemeine Belegausgabepflicht eingeführt, die bekanntlich seit dem 1. Januar 2020 zu beachten ist. Neben einer Belegausgabe in Papierform kann eine Ausgabe auch in elektronischer Form erfolgen, wenn der Kunde dieser zugestimmt hat. Durch die Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO sollen bisher bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, um so eine Verwendung von elektronischen Belegen in der Praxis zu fördern.

Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass eine Zustimmung des Kunden auch konkludent erfolgen kann. Daher sollte im Falle eines Hinweises der Kunden auf die grundsätzlich elektronisch erfolgende Belegausgabe ausreichen, um von einer Zustimmung des Kunden auszugehen, wenn dieser einer solchen Ausgabeform nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall muss ein Beleg in Papierform ausgegeben werden. Im Weiteren muss sichergestellt werden, dass ein elektronischer Beleg nach Abschluss des Vorgangs vom Kunden entgegengenommen werden kann. Diese Vorgabe gewährleistet durch den Abschluss des Vorgangs eine ordnungsgemäße Sicherung des Kaufvorgangs durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). In Rz. 6.6 des geänderten Anwendungserlasses wird u.a. beispielhaft aufgeführt, welche Übertragungsmöglichkeiten für elektronische Belege bestehen.

Vor der Umstellung müssen je nach konkreter technischer Ausgestaltung bei der elektronischen Bereitstellung des Belegs ggf. datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Diese Fragestellung sollte – gemeinsam mit dem Kassenhersteller – vorab geklärt werden. Bei einer elektronischen Bereitstellung des Belegs mittels einer App sollte die Datenschutzerklärung des App-Anbieters mit Fokus auf die Verwendung der erhobenen Daten zu Werbe- oder Marktforschungszwecken intensiver in den Blick genommen werden.

Parlamentarisches Patenschafts-Programm (PPP) für junge Berufstätige und Auszubildende 2021/2022

(2725) Auch in diesem Jahr vergibt der Deutsche Bundestag im Rahmen des Parlamentarischen Patenschafts-Programms (PPP) für den Zeitraum von August 2021 bis Juli 2022 Stipendien an junge Berufstätige für einen einjährigen Lern- und Arbeitsaufenthalt in den USA.

Teilnahmeberechtigt sind junge Berufstätige und Auszubildende im letzten Berufsausbildungsjahr mit erstem Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 31. Juli 2004 geboren wurden (geleistete Freiwilligendienste erhöhen die Altersgrenze).

Die Bewerbungsfrist endet am 11. September 2020. Derzeit wird für 2021/2022 von einer planmäßigen Durchführung ausgegangen. Aufgrund der Corona-Pandemie können allerdings Änderungen im Programmablauf notwendig werden.

Weitere ausführliche Informationen zum Programm und den Bewerbungsmodalitäten finden Sie im Internet unter: www.usa-ppp.de.

Aktivitäten zur handwerksgerechten Modifikation der Straßenverkehrsordnung

(2726) Wie berichtet, wurden zum 28. April 2020 die Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalog verändert. Wie schon im Vorfeld seitens des Handwerks kritisiert, führen die Neuregelungen zu Problemen in der handwerklichen Arbeitspraxis, da die Bußgelder für Parkvergehen deutlich erhöht wurden und gleichzeitig auf Fahrradschutzstreifen nunmehr Halteverbot gilt, während keiner der Vorschläge zur flankierenden Berücksichtigung gewerblicher Verkehre Eingang in die Neuregelung fand.

Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur signalisiert, dass – soweit Einvernehmen mit den Ländern erzielt wird – Modifikationen insbesondere im Bereich des Bußgeldkataloges denkbar sind. (Bislang wurde jedoch nur der Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen genannt.)

Der ZDH und die Bundesvereinigung Bauwirtschaft haben sich aus diesem Anlass direkt an Bundesminister Andreas Scheuer gewandt und konkrete Vorschläge zur zeitnahen Änderung einiger straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unterbreitet (u.a. Bußgelder verhältnismäßig gestalten, gezielte Ausnahmen für die Abstellung von handwerklichen Fahrzeugen ermöglichen, Option für Arbeits- und Ladezonen einführen). Zum aktuellen Zeitpunkt ist nicht bekannt, wann auf Ebene des Bundesrates (zunächst im zuständigen Ausschuss) Beratungen zur Thematik der StVO beginnen.

Ausschreibung des Otto Heinemann Preises 2020

(2727) Der ZDH unterstützt auch in diesem Jahr die Verleihung des Otto Heinemann Preises an die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern mit innovativen Maßnahmen die Vereinbarkeit von Pflege ihrer Angehörigen und Beruf ermöglichen. Nicht nur auf Grund der demografischen Entwicklung ist die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf inzwischen ein zentrales Thema. In diesem Jahr stehen vor dem Hintergrund der Corona-Krise sowohl die Betriebe als auch die betroffenen Mitarbeiter/innen vor zusätzlichen Herausforderungen, weil Betreuungs- und Entlastungsangebote wie etwa Tagespflege größtenteils geschlossen werden mussten.

Der von spectrumK, dem BKK-Dachverband und dem IKK e. V. ausgelobte Preis wird nach Unternehmensgröße in verschiedenen Kategorien vergeben.

Unternehmen können sich noch bis zum 22. Juli 2020 bewerben. Für Bewerbungen ist bitte dieses Bewerbungsformular zu verwenden. Die Teilnahmebedingungen und alle Informationen rund um den Wettbewerb finden Sie hier.

Peter Ertelt ist neuer Vorsitzender des Bundesverbandes Wintergarten e.V.

(2728) Aufgrund der aktuellen Versammlungsbeschränkungen wurden die „Wintergartentage 2020“ abgesagt und stattdessen vom Bundesverband Wintergarten e.V. eine „elektronische Mitgliederversammlung“ durchgeführt. Einer der Schwerpunkte war die Neuwahl des 1. Vorsitzenden.

Auf seiner ersten, konstituierenden Vorstandssitzung wurde dann aus den Reihen der neuen Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Peter Ertelt zum 1. Vorsitzenden gewählt. Die Neuwahl des Vorstands ergab im Übrigen eine Bestätigung der bisher bereits im Vorstand vertretenen Mitglieder Rainer Trauernicht (Großefehn), Peter Ertelt (Bruchköbel), Ellen Warnke (Moormerland) und Dr. Uwe Arndt (Darmstadt). Frank Mücke (Köln) war wie der bisherige 1. Vorsitzende Dr. Steffen Spenke nicht mehr zur Wiederwahl angetreten.

Runder Geburtstag

(2729) Am 21. Juni feiert Martin Hurth, Landesinnungsmeister und Delegierter der Innung Saarland und Geschäftsführer der Firma Ledig & Szymanski GmbH, Saarbrücken, seinen 50. Geburtstag. Wir gratulieren sehr herzlich!

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