(3226) Enno Schaumburg und Sabine Wygas treten in den kommenden Wochen in die Dienste des Bundesverbandes und Rollladen + Sonnenschutz e.V. ein.
Rechtsanwalt Enno Schaumburg beginnt am 1. Juli seine Tätigkeit als Justiziar. Er übernimmt damit das Referat für Recht und Berufsbildung von Dietrich Asche, der Ende Januar 2022 aufgrund einer neuen beruflichen Herausforderung aus dem Verband ausgeschieden ist.
Sabine Wygas tritt zum 1. August 2022 als neue Referentin für Kommunikation und Veranstaltungsmanagement die Nachfolge von Andrea Papkalla-Geisweid an, die sich zum Jahresbeginn ebenfalls beruflich neu orientiert hat.
Eine ausführliche Berichterstattung über die beiden Neuzugänge erfolgt in der kommenden Ausgabe Juli/August der R+S.
Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des BVRS freuen sich sehr über die Neubesetzungen. Eine gute Möglichkeit zum persönlichen Kennenlernen besteht für alle Mitglieder spätestens auf der Bonner Haupttagung Ende Oktober.
(3227) Seit einigen Tagen häufen sich in unserer Geschäftsstelle Anrufe privater Haushalte, insbesondere über Mobilfunkanschlüsse, sie seien von uns angerufen worden. Dem ist nicht so und wir bitten Sie um erhöhte Achtsamkeit. Der BVRS hat hierzu die Bundesnetzagentur über die missbräuchliche Nutzung unserer Telefonnummer informiert. Um den kriminellen Tätern das Handwerk zu legen, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Sollten Sie von Fremden, die unsere Rufnummer missbrauchen, angerufen werden, so möchten wir Sie bitten, dies bei der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur stellt ein entsprechendes Beschwerdeformular auf der Internetseite www.bundesnetzagentur.de/rufnummernmissbrauch unter der Rubrik „Manipulation von Rufnummern“ zur Verfügung.
(3228) Am 7. Juni wurde die Umfrage zum Betriebsvergleich an alle ordentlichen Mitglieder (Fachbetriebe) in unserem Verband per E-Mail versendet. Neben den regelmäßigen Konjunkturumfragen führt der BVRS diese Erhebung einmal jährlich durch. In erster Linie verfolgt der BVRS damit das Ziel, den Fachbetrieben ein hochwertiges Werkzeug zur Unternehmensführung an die Hand zu geben. Darüber hinaus helfen die Erhebungen dabei, eine realistische Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Situation im R+S-Handwerk zu erhalten, die wiederum für eine wirkungsvolle Interessenvertretung gegenüber Politik und Wirtschaft unerlässlich ist.
Der BVRS bittet alle Fachbetriebe, an dieser wichtigen Umfrage teilzunehmen. Die Umfrage erfolgt anonym und es können keine Rückschlüsse auf den Betrieb gezogen werden. Sollten Sie als Fachbetrieb und Mitglied im BVRS die E-Mail zum Betriebsvergleich nicht erhalten haben, so prüfen Sie bitte Ihren Spam-Ordner oder wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle mit einer kurzen Nachricht an umfragen@rs-fachverband.de. Wir senden Ihnen dann den Link zur Teilnahme zeitnah zu.
(3229) Auch in diesem Jahr suchen wir wieder Betriebe mit überdurchschnittlichem Ausbildungsengagement. Weit mehr als 300 R+S-Betriebe bilden seit vielen Jahren aus und rekrutieren damit ihre eigenen Fachkräfte. Dabei engagieren sie sich etwa mit einer hohen Ausbildungs- und Übernahmequote sowie zahlreichen Praktika und sind sehr kreativ bei der Lehrlingswerbung. Außerdem leisten viele einen wichtigen Beitrag zur Integration benachteiligter Jugendlicher oder geflüchteter Menschen und unterstreichen damit ihr gesellschaftliches Engagement.
Die Preisträger der vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt, mit welchen guten Ideen unsere Branche neue Auszubildende gewinnt und fördert.
Wir laden alle Betriebe, die sich angesprochen fühlen, herzlich ein, sich für den Preis zu bewerben. Hierbei kommt es in keiner Weise auf die Größe des Betriebes oder die finanzielle Ausstattung an ̶ jede gute Idee zählt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Betrieb vorzuschlagen und dessen Leistungen für die Ausbildung darzustellen.
Der Ausbildungspreis ist mit 500 Euro dotiert; teilnehmen können alle Mitgliedsbetriebe des BVRS. Die Verleihung des Ausbildungspreises 2022 sowie der Preise für 2020 und 2021 findet auf der Bonner Haupttagung statt.
Für die Bewerbung oder den Vorschlag für einen Betrieb muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das Sie hier abrufen können. Dort sind auch die Teilnahmebedingungen hinterlegt.
Anmeldeschluss ist der 31. August 2022.
(3230) Gemäß Bundeseinheitlichem Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen sind deren handwerkliche Betriebsleiter verpflichtet, alle vier Jahre eine turnusmäßige Fortbildung nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die in die Errichterliste der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen eingetragenen als auch für diejenigen Betriebe, deren Eintragung noch ansteht.
Für dieses Jahr plant der BVRS in Kooperation mit seinen Partnern Siegenia Aubi und Abus wieder eine entsprechende turnusmäßige Fortbildung anzubieten. An dieser Stelle bitten wir Interessenten, sich beim BVRS zu melden, um festzustellen, ob die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
Neben der turnusmäßigen Fortbildung soll darüber hinaus dieses Jahr auch wieder eine Grund- und Aufbauschulung angeboten werden, die sich an alle diejenigen richtet, die in die Errichterliste der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen aufgenommen werden möchten. Die Grund- und Aufbauschulung ist als zwei- bzw. eintägige Schulung geplant und wird federführend von unserem Partner Siegenia Aubi üblicherweise dort in Wilnsdorf ausgerichtet. Auch hier bitten wir Interessenten, sich bei uns zu melden, um festzustellen, ob die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
Kontakt können Interessierte über info@rs-fachverband.de aufnehmen.
(3231) Der Verband Fenster + Fassade e.V. (VFF) weist auf seine Fachtagung Normung und Technik hin, die am 23. Juni in Frankfurt stattfindet. Neben der Präsenzform ist eine Online-Teilnahme möglich. Es werden zwei Schwerpunktthemen mit mehr als jeweils einem Vortrag im Zentrum der Fachtagung stehen: „Circular Economy – was bedeuten Nachhaltigkeit und Klimaschutz für die Fenster, Türen und Fassadenbranche?“ sowie „Glasstöße und Ganzglasecken in Fenstern und Fassaden“. Weitere hochinteressante Themen sind „Schallschutz mit Fenstern, Türen und Fassaden“ und „Schnittstelle Bauwerksabdichtung – Baukörperanschluss bodentiefer Fensterelemente“.
Programm und Anmeldung zur Präsenzteilnahme
Registrierungslink für die Onlineteilnahme
(3232) Am 31. Mai fand in Berlin eine Anhörung zum Entwurf des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) statt. Dabei thematisierte der ZDH auch den Fachkräftemangel im Handwerk der für die Umsetzung des GEG in der Baupraxis nicht zu unterschätzen ist. Vor allem aufgrund der demografischen Entwicklung, aber auch wegen des Trends zu einer zunehmenden Studierneigung von Jugendlichen, nehme der Mangel an Fachkräften im Handwerk seit Jahren zu. Die notwendige Transformation des Wirtschaftens in Deutschland hin zu mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit könne jedoch nur mit einer ausreichenden Zahl beruflich qualifizierter Fachkräfte, insbesondere aus dem Handwerk als dem originären Umsetzer vor Ort, gelingen. Daher brauche es unter anderem eine Stärkung der beruflichen Bildung und insbesondere der betrieblichen Ausbildung, eine arbeitsmarkt- und betriebsnahe Gestaltung von Fort- und Weiterbildung sowie eine Förderung von Betriebsnachfolgen.
(3233) Am 28. Mai 2022 sind Gesetzesänderungen im Verbraucherrecht in Kraft getreten. Insbesondere die neuen Folgen beim Widerruf bestimmter Verbraucherverträge sind für Handwerksbetriebe relevant.
Die Neuregelung gilt für Betriebe, die Verbraucherverträge per E-Mail, Telefon oder außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen. Die bisherige Regelung für den Wertersatzanspruch des Unternehmers berücksichtigte nicht die Besonderheiten der im Handwerk relevanten Werk- und sonstigen gemischten Verträge; das heißt solcher Verträge, die sowohl Kauf- als auch Dienstleistungselemente umfassen. So war beispielsweise das Schicksal von Materialien, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags geliefert wurden, im Falle des Verbraucherwiderrufs rechtlich bisher unklar. Entsprechend der Kritik des Handwerks wird nun der Vertragsbezug hinsichtlich der Wertersatzregelung für Dienstleistungen beim Verbraucherwiderruf aufgegeben. Entscheidend für die Rechtsfolgenregelung ist statt der Vertragsart künftig allein der Leistungsgegenstand des Vertrags: Bei Verbraucherverträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gelten künftig im Falle des Widerrufs hinsichtlich der Waren die Vorschriften über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen die Wertersatzregelungen über die Abgeltung von Dienstleistungen.
Weitere relevante Änderungen ergeben sich für Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist künftig verpflichtend. Des Weiteren werden die Hinweise auf das Telefax in der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular gestrichen.
Entsprechend den Gesetzesänderungen hat der ZDH das Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ samt Anlagen aktualisiert. Betriebe, die Verbraucherverträge per Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen schließen, sollten bei Verträgen, die seit dem 28. Mai 2022 geschlossen werden, die aktualisierten Muster zu verwenden, um sich rechtskonform zu verhalten. Die aktualisierten Dokumente können hier heruntergeladen werden.
Die Preisangabenverordnung wird redaktionell vollständig überarbeitet, was zu einer grundlegenden systematischen Neufassung und Umstrukturierung führt. Materiell-rechtliche Änderungen gehen damit größtenteils jedoch nicht einher. Neu ist indes die zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren: Verkäufer müssen gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung kommuniziert wurde.
(3234) Durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (s.o.) kam es auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Änderungen:
Gemäß dem neuen § 5b UWG muss bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information erfolgen, ob es sich beim Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. Die Erklärung des Unternehmens gilt als wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG, der die Irreführung durch Unterlassen regelt. Ein Unternehmen muss daher, sofern es Waren oder Dienstleistungen über Online-Marktplätze anbietet, zukünftig hierüber gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes Auskunft geben.
In § 9 UWG wurde ein neuer Schadensersatzanspruch von Verbrauchern gegenüber Unternehmen eingeführt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 3 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist Ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Anspruch tritt neben sonstige, etwaig bestehende Rechte und Ansprüche von Verbrauchern. Durch die Einführung dieses neuen Schadensersatzanspruchs sollen aktuell bestehende Schutzlücken im Verbraucherrecht geschlossen werden.
(3235) Nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -regel zum 26. Mai 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seine diesbezüglichen FAQ aktualisiert.
Das BMAS weist darauf hin, dass trotz der derzeit sinkenden Infektionszahlen Infektionsausbrüche weiterhin möglich sind. Vor diesem Hintergrund seien Arbeitgeber verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. So werden in den FAQs Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes empfohlen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung zur Verhinderung bzw. Verminderung des Ansteckungsrisikos bei der Arbeit geben sollen. Insbesondere wird auf die bewährte Einhaltung der AHA+L Regeln verwiesen.
Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat sich zum weiteren Infektionsschutz im Betrieb geäußert. Sie erklärt, dass mit dem Wegfall der Arbeitsschutzverordnung und -regel den Betrieben nunmehr deutlich mehr Entscheidungsspielraum ermöglicht wird. Die branchenspezifischen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften können aber weiterhin Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten. Diese werden zukünftig allerdings nur noch vereinzelt aktualisiert. Die Berufsgenossenschaften beraten aber weiterhin bei Bedarf die Betriebe zu Themen des Infektionsschutzes.
(3236) Viele Bauunternehmen haben derzeit große Probleme, ihre bauvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Auftraggebern in Folge von Preissteigerungen und Lieferengpässen auf dem Baustoffmarkt zu erfüllen. In einer solchen Situation ist es als Auftragnehmer notwendig zu wissen, welche Möglichkeiten zur Weitergabe von Mehrkosten an den Auftraggeber und zur Verlängerung der Bauzeit bestehen. Das Informationsblatt unseres Dachverbandes BVB soll Bauunternehmen hierzu einen ersten Überblick verschaffen und Lösungswege aufzeigen.
(3237) Das am 1. Juni in Kraft getretene Heizkostenzuschussgesetz regelt, dass Fortbildungsteilnehmer mit bewilligtem Unterhaltszuschuss nach § 10 Absatz 2 AFBG, nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende mit bewilligten Bafög-Leistungen, Auszubildende mit bewilligter Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III und Menschen mit Behinderungen mit bewilligtem Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro erhalten. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums ihrer Förderung in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt. Zudem darf ihnen kein Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden sein, noch dürfen sie als Haushaltsmitglied einer anderen wohngeldbeziehenden Person beim Wohngeld oder beim Heizkostenzuschuss für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt worden sein.
Das Heizkostenzuschussgesetz regelt weiterhin, dass der Heizkostenzuschuss für die geförderten Fortbildungsnehmer und Auszubildenden von Amts wegen geleistet wird. Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht notwendig.
Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen sind zu begrüßen, da damit die mit dem starken Anstieg der Energiekosten verbundenen finanziellen Lasten für geförderte Fortbildungsteilnehmer und Auszubildende abgefedert werden können. Zudem ist die Umsetzung des Gesetzes sehr unbürokratisch konzipiert.
(3238) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets geäußert. Hierin hat es festgelegt, dass es aus Vereinfachungsgründen für die Monate Juni, Juli und August 2022 für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG nicht beanstandet wird, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
(3239) Die Übergangsregelung für die Nutzung von nicht bauartbedingt aufrüstbaren Registrierkassen läuft am 31. Dezember 2022 aus. Die Anschaffung eines neuen Kassensystems sollte aufgrund vieler Aspekte – u. a. auch möglicherweise bestehender Lieferschwierigkeiten und dem damit zusammenhängenden Implementierungsaufwandes – rechtzeitig in den Blick genommen werden.
Der ZDH hat für die Betriebe eine Praxishilfe „Was gilt es bei der Anschaffung eines Kassensystems zu bedenken“ erstellt. Mithilfe von Kontrollfragen wird der Betriebsinhaber auf die Kernaspekte hingewiesen, die es bei der Investitionsentscheidung zu bedenken gilt. Mit der Anschaffung eines neuen Kassensystems können aber auch Potenziale gehoben werden, die vielfach in der Automation von Prozessen enthalten sind. Auch hierzu sind Hinweise in der Informationsschrift enthalten.
(3240) Ab dem 1. August dieses Jahres können Beurkundungen von GmbH-Gesellschaftsverträgen und der dazugehörigen Gesellschafterbeschlüsse durch den Notar mittels Videokommunikation durchgeführt werden. Geregelt wird dies durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie.
Ein Notar kann die Online-Beurkundung nur ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleistet sieht. Das ist z. B. der Fall, wenn er sich im Rahmen des Onlineverfahrens keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann.
Über die Beurkundung wird vom Notar in elektronischer Form eine Niederschrift erstellt, welche von den Beteiligten qualifiziert elektronisch zu unterzeichnen ist. Die Identifizierung der Beteiligten erfolgt anhand eines elektronisch übermittelten Lichtbildes in Verbindung mit einem elektronischen Identitätsnachweis, also etwa dem deutschen Personalausweis mit eID-Funktion.
Das Online-Gründungsverfahren muss innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein. Sind bei der Gründung nur natürliche Personen als Gründungsgesellschafter beteiligt und erfolgt die Gründung mit Musterprotokoll, muss die Eintragung innerhalb von max. fünf Arbeitstagen erfolgen.
Auch Handelsregisteranmeldungen von Einzelkaufleuten, Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen können per Videokommunikation mit dem Notar mittels qualifizierter elektronischer Signatur beglaubigt werden.
(3241) Der langjährige Geschäftsführer der Innung Hessen, Stefan Laßmann, feiert am 30. Juni seinen 60. Geburtstag.
Am 11. Juli begeht Serge Klauner, stellvertretender Vorsitzender des Fachverbandes Berlin/Brandenburg und Delegierter zum BVRS, ebenfalls sein 60. Wiegenfest.
Die besten Glückwünsche von Bonn nach Limburg und Berlin!
(3209) Vom 28. bis 30. Oktober findet die diesjährige Haupttagung des BVRS in Bonn statt. Bereits am 27. Oktober treffen sich die Delegierten zur Herbstversammlung. Für den Vormittag des 28. Oktober ist wieder ein technisches Vorprogramm vorgesehen, so dass sich die Anreise bereits am Donnerstag auch für Nichtdelegierte lohnt.
Die BVRS-Geschäftsstelle arbeitet derzeit mit Hochdruck am letzten Schliff für das Fach- und Rahmenprogramm sowie an der Einladungsbroschüre inkl. Anmeldeunterlagen. Einen Einblick in den aktuellen Planungsstand erhalten Sie in der aktuellen Ausgabe der R+S (Mai 2022) ab Seite 24.
Wir freuen uns sehr, die gesamte R+S-Familie im Oktober hier in Bonn begrüßen zu dürfen!
(3210) Der 12-seitige Ausbildungsflyer zum Ausbildungsberuf des Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikers wurde aktualisiert und kann ab sofort wieder über unseren Online-Shop bestellt werden.
(3211) Am 2. Mai startete der „Sommer der Berufsausbildung“. Diese Initiative der Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung wurde bereits im letzten Jahr erfolgreich durchgeführt und findet nun erneut statt. Sie hat u.a. das Ziel, auf die sehr guten Chancen der Jugendlichen auf Ausbildung aufmerksam zu machen und Schulabgänger, junge Erwachsene, deren Familien und potenzielle Ausbildungsbetriebe anzusprechen. Dies geschieht durch Themenschwerpunkte auf Bundesebene, die durch regionale Partner aufgegriffen und ergänzt werden. Es ist ebenfalls möglich, weitere Veranstaltungen auch ohne unmittelbaren zeitlichen Bezug zu einem der Themenschwerpunkte durchzuführen.
Alle Informationen rund um den „Sommer der Berufsausbildung“ sind auf www.aus-und-weiterbildungsallianz.de zu finden. Dazu zählen u.a. eine Übersicht der Themenschwerpunkte und Patenschaften, das jeweils geplante Programm sowie eine Deutschlandkarte und ein Kalender. Dort werden alle Veranstaltungen sichtbar gemacht. Unter #AusbildungSTARTEN wird die Initiative öffentlichkeitswirksam begleitet. Die gemeinsame Presse-Information der Allianz-Partner finden Sie dort ebenfalls.
Unternehmen haben erneut die Möglichkeit, den „Sommer der Berufsausbildung“ mit eigenen Veranstaltungen zu unterstützen. Es gibt keine Vorgaben bezüglich Formats oder Umfang der Veranstaltungen und Angebote. Lediglich sollte eine Verbindung zu den auf der Internetseite genannten, breit gefassten Themen rund um die duale Ausbildung bestehen. Um Ihre Aktivitäten als Teil des „Sommers der Berufsausbildung“ visuell kenntlich zu machen, steht ein Logo-Koffer zur Verfügung. Die darin enthaltenen Dateien sind so gestaltet, dass Sie auch Ihre eigenen Logos mit dem des „Sommers der Berufsausbildung“ kombinieren können. Wenn Sie die Veranstaltung auf Kalender und Deutschlandkarte der Allianz-Internetseite sichtbar machen möchten, können Sie dazu dieses Veranstaltungs-Formular nutzen.
(3212) Am 29. April 2022 wurde dem BVRS eine sogenannte Formulierungshilfe zur Überarbeitung des GEG vorgelegt.
Als wichtigste Änderung ist festzuhalten, dass, wie am 24. März 2022 im Koalitionsausschuss beschlossen, ab dem
01. Januar 2023 für neu errichtete Gebäude der Effizienzhausstandard EH-55 gelten soll. Das war zu erwarten und erklärt auch, weshalb die KfW-Effizienzhaus55-Förderung insgesamt nicht mehr weitergeführt wird. Schließlich stellt dieser Standard zukünftig den gesetzlichen Mindeststandard dar.
Zudem gelten zukünftig höhere Anforderungen an die Betrachtung von Einzelbauteilen und die Bewertung von Wärmebrücken. Beim Thema Sommerlicher Wärmeschutz bleibt im GEG zunächst alles beim Alten. Hier sind entsprechende Änderungen erst wieder mit der Überarbeitung der DIN 4108 zu erwarten, die für das Ende des Jahres geplant ist.
(3213) Zukünftig soll mit der Verordnung die Erleichterung des Inverkehrbringens und der freien Zirkulation von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt verstärkt werden. Handelshemmnisse sollen somit abgebaut werden. Der Begründung des Entwurfs ist zu entnehmen, dass zukünftig die neue Bauproduktenverordnung zur Erreichung der Ziele des European Green Deals mehr beitragen soll. Energie- und Ressourceneffizienz sowie Kreislaufwirtschaft werden folglich mehr in den Vordergrund rücken. Kritisch wird das geplante Ampelsystem für Umweltdeklarationen gesehen, es wird die Aussagefähigkeit einer zu wenig komplexen Bewertung bezweifelt. Für die Erklärung von Umwelteigenschaften von Bauprodukten wird weiterhin die Verwendung von Umweltproduktdeklarationen (EPD’s) favorisiert. Darüber hinaus wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Doppelregulierung durch die Ökodesignverordnung (ÖkodesignVO) und die Bauproduktenverordnung besteht. Dies gelte es zu vermeiden. Die ÖkodesignVO steht insbesondere für energierelevante Produkte im Fokus.
(3214) Viele Handwerksbetriebe sehen sich derzeit mit zusammenbrechenden Lieferketten konfrontiert. Dies führt teilweise dazu, dass Betriebe ihre Aufträge nicht mehr abarbeiten können oder ihre Betriebstätigkeiten sogar vollständig einstellen müssen.
Unser Dachverband ZDH hat sich daher mit Schreiben vom 14. April 2022 an das BMF gewandt und dort für großzügige Stundungsmöglichkeiten und eine wohlwollende Prüfung von Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen geworben.
In einem Antwortschreiben vom 4. Mai 2022 wurde nun von Seiten des BMF versichert, dass Anträge auf Stundungen oder Herabsetzung von Vorauszahlungen in der Regel schnell und unkompliziert bewilligt werden sollen. Bitte beachten Sie hierbei allerdings, dass es sich jeweils um individuelle Einzelfallentscheidungen handelt und daher die Anträge auch begründet werden müssen. Wir empfehlen insoweit den betroffenen Unternehmen, die einen Antrag auf Stundung oder Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen stellen möchten, in jedem Fall ihren Steuerberater einzubinden.
(3215) Die Bundesregierung will Unternehmen von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges entlasten. Informationen zu den entsprechenden Fördermaßnahmen hat der ZDH zusammengestellt. Sobald es Neuerungen gibt, wird die Seite aktualisiert.
(3216) Sowohl außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg, als auch übliche marktwirtschaftliche Schwankungen können zu steigenden Material-, Rohstoff- und Energiekosten für Handwerksbetriebe führen. Verändern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise, trägt grundsätzlich der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko. In besonderen Fällen kann es jedoch rechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz geben.
Das neue Praxis Recht des ZDH erläutert die rechtlichen Hintergründe und zeigt Handlungs- und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe auf.
(3217) Welche aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sind bei der Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine zu beachten? Zu den wichtigsten Fragen von Aufenthalt bis Kurzarbeitergeld hat der ZDH umfangreiche FAQs bereitgestellt.
(3218) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat in einem Erlass über die Auswirkungen der EU-Sanktionen gegen Russland bei öffentlichen Aufträgen informiert.
Demnach besteht ein Verbot für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen mit Bezug zu Russland. Das trifft auf Personen mit russischer Staatsangehörigkeit, Unternehmen, an denen Personen mit russischer Staatsangehörigkeit Beteiligungen von mehr als 50 Prozent halten und Bewerber/Bieter zu, die im Auftrag der vorgenannten Personen und Unternehmen handeln. Das Verbot erstreckt sich zudem mittelbar auf an einem Auftrag beteiligte Unterauftragsnehmer, Lieferanten und Eignungsverleiher, sobald deren Anteil am Auftragswert 10 Prozent übersteigt. Bewerber oder Bieter neuer oder laufender Vergabeverfahren haben darüber eine Eigenerklärung abzugeben.
Bestehende Verträge mit den zuvor genannten Personen oder Unternehmen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, dürfen nach dem 10. Oktober 2022 nicht fortgeführt werden. Auch hier ist von Auftragnehmern eine Eigenerklärung abzufordern.
Die Sanktionen gelten auch für Zuwendungsempfänger nach § 99 GWB und gelten ab sofort.
(3219) Das Bundeskabinett hat am 13. April 2022 vereinfachte Vergaberegeln für die öffentliche Beschaffung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg beschlossen.
Für die Beschaffungen der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg bestehen demnach seit dem
13. April 2022 erweiterte Möglichkeiten zur Direktvergabe. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von bis zu 5.000 Euro und für Bauleistungen bis zu 8.000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer). Die Erleichterungen finden auch Anwendung auf Empfänger von Fördermitteln des Bundes und sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Zusätzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in einem Rundschreiben über die Möglichkeiten von Dringlichkeitsvergaben und weitere Beschleunigungs- und Erleichterungsmaßnahmen für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte informiert.
(3220) Wie schon vom Bundesgesundheitsministerium angekündigt wurde, wird eine Verkürzung der Isolationsfrist für Corona-Infizierte auf fünf Tage empfohlen. Das sehen die „Empfehlungen des RKI zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV2-Infektion und -Exposition“ vom 2. Mai 2022 vor. Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlungen liegt bei den Bundesländern.
Dringend empfohlen wird den Coronainfizierten eine wiederholte (Selbst-)Testung nach Tag 5 und eine Selbstisolation so lange, bis der Test negativ ist. (Bisher dauerte die Quarantänefrist in der Regel 10 Tage und konnte mit einem negativen Test nach sieben Tagen vorzeitig beendet werden.) Den Kontaktpersonen von Infizierten wird vom RKI dringend empfohlen, für fünf Tage ihre Kontakte zu reduzieren.
Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen werden zusätzliche Voraussetzungen empfohlen.
(3221) Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass die Länder spätestens seit dem 15. April 2022 Personen bei einer wegen COVID-19 bestehenden Absonderungspflicht keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. „Booster“ – oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt.
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „gleichgestellte Konstellationen“ ist nach Auffassung des ZDH auch § 22a IfSG heranzuziehen. Die Vorschrift bestimmt, wer als vollständig geimpft gilt. Danach gilt eine Person bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab dem 1.Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie etwa eine Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.
Die Anwendungspraxis der Regelung des § 56 Abs. 1 IfSG ist in den einzelnen Bundesländern weiter uneinheitlich. Der nun vorliegende Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wird hoffentlich für mehr Rechtssicherheit sorgen.
(3222) Die Corona-Pandemie hatte auch Auswirkungen auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Bund und Länder hatten und haben Wertgrenzen angehoben, um den Vergabestellen die Nutzung von Vergabeverfahren zu ermöglichen, die als weniger aufwändig angesehen werden und somit die Dauer von Vergabeverfahren verkürzen können. Durch die erhöhten Wertgrenzen wurde allerdings auch der Wettbewerb um öffentliche Aufträge eingeschränkt.
Um die Effekte der veränderten Vergabepraxis während der Corona-Pandemie bewerten zu können, führt der Fachbereich Politik- und Verwaltungswissenschaft der Universität Konstanz aktuell eine Unternehmensbefragung durch.
Die Umfrage soll bis Ende Mai 2022 laufen und ist unter dem Link https://procurementsurvey.limesurvey.net/478341?lang=de erreichbar.
(3223) Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Betriebe von grundlegender Bedeutung, da ansonsten im Rahmen von Betriebsprüfungen gravierende Steuernachzahlungen drohen. Seit dem
1. Januar 2018 kann die Finanzverwaltung unangekündigt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Kassen-Nachschau erscheinen und zeitnah die ordnungsgemäße Erfassung und Verbuchung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme und sog. offener Ladenkassen überprüfen (§ 146b Abs. 1 AO). Damit geht ein erhöhtes Entdeckungsrisiko materieller und formeller Mängel in der Kassenführung einher.
Im Hinblick auf eine mögliche Kassen-Nachschau, bei der die wesentlichen Prüfungshandlungen beim Steuerpflichtigen durchgeführt werden, ist es empfehlenswert, dass sich der Steuerpflichtige und auch seine Mitarbeiter auf diese „außergewöhnliche“ Situation vorbereiten. Als Unterstützung für die Betriebe hat der ZDH eine umfangreiche Arbeitshilfe zur Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau erstellt.
Beim Einsatz von cloudbasierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in der Anwenderumgebung umzusetzen (sog. Umgebungsschutz). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat zu einem späten Zeitpunkt Ende 2020 neue Anforderungen an den Umgebungsschutz bekannt gegeben, deren Einhaltung erfolgen muss, um eine cloudbasierte TSE im Rahmen des jeweils erteilten Zertifikats zu betreiben.
In der Umsetzung der Anforderungen stellen sich in der Praxis vielfach Probleme. Der ZDH hat daher zur Unterstützung der Betriebe eine Information in Form eines FAQ-Kataloges erstellt.
Bei Interesse bitte jeweils bei Ingo Plück unter hgf@rs-fachverband.de melden.
(3224) Unternehmen können sich ab sofort bis zum 24. Juni 2022 für den Innovationspreis Vereinbarkeit der Initiative „Erfolgsfaktor Familie“ des Bundesfamilienministeriums bewerben. Der Preis wird im Rahmen des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“ ausgelobt und zeichnet Unternehmen aus, die in der Corona-Krise innovative Konzepte zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (weiter-)entwickelt haben.
Es werden Preisträger in den drei Kategorien große, mittlere und kleine Unternehmen gekürt. Auf der Internetseite https:///www.erfolgsfaktor-familie.de/kulturkanal/innovationspreis finden Sie die Bewerbungsunterlagen sowie nähere Informationen zum Wettbewerb. Auch Beschäftigte können ihre Arbeitgeber für den Preis vorschlagen. Die Preise werden am 30. September 2022 beim Unternehmenstag „Erfolgsfaktor Familie“ in Berlin durch Bundesfamilienministerin Lisa Paus verliehen.
(3225) Klaus Dillenburg von der Firma Rolladen Schwarze in Essen feiert am 14. Juni seinen 80. Geburtstag. Klaus Dillenburg war über viele Jahre Vorstandsmitglied und Delegierter der Innung Düsseldorf sowie engagiertes Mitglied im Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.
Die besten Glückwünsche nach Essen!
(3189) Wie in verschiedenen Ausgaben von RS-Aktuell mitgeteilt, gibt es durch das Ausscheiden von Andrea Papkalla-Geisweid (zum 31. Dezember 2021), Dietrich Asche (zum 31. Januar 2022) und Marcus Baumeister (zum 31. März 2022) personelle Änderungen in der Geschäftsstelle.
Während in den beiden letzten Ausgaben von RS-Aktuell die Neubesetzung des Referats für Kommunikation und Veranstaltungsmanagement zum 1. April angekündigt wurde, ist dies leider hinfällig geworden, da der Nachfolger von Andrea Papkalla-Geisweid aus familiären Gründen seine Stelle nicht angetreten hat. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, schnellstmöglich Ersatz zu finden.
Unbesetzt ist auch noch das Referat Recht und Berufsbildung. Hier ist aber eine Nachfolgeregelung für Herrn Asche in Aussicht. Bis dahin bitten wir nach wie vor, bei rechtlichen Fragen die breit aufgestellten rechtlichen Beratungsstellen der örtlich zuständigen Handwerkskammern und ggf. auch der Kreishandwerkerschaften in Anspruch zu nehmen.
Die Arbeit im Technischen Kompetenzzentrum wird bis auf weiteres von Herrn Kuhnke allein übernommen.
(3190) Ein turbulentes Jahr liegt hinter dem Handwerk: Mit hoher Nachfrage nach handwerklichen Leistungen einerseits und für viele Betriebe wirtschaftlichem Existenzkampf andererseits. Das druckfrische ZDH-Jahrbuch 2022 zeigt mit eindrucksvollen Geschichten, dass sich das Handwerk auch in diesen herausfordernden Zeiten immer aufs Neue behauptet, auch weil „wir [im Handwerk] wissen, was wir tun“ und „tun, was bleibt“.
Zu diesen eindrucksvollen Geschichten gehört auch die unseres saarländischen Obermeisters Martin Hurth und seiner Frau Sandra von der Firma Ledig & Szymanski GmbH. Sie repräsentieren auf Seite 60 ff. das R+S-Handwerk als eines von insgesamt 12 in dem Jahrbuch vorgestellten Gewerken.
(3191) Ab sofort können sich BVRS-Mitglieder im internen Bereich der Homepage des BVRS unter https://rs-fachverband.de/ eine Vorlage für ein Montageprotokoll herunterladen.
Mit diesem Protokoll können Mitgliedsbetriebe nach erfolgter Montage, z.B. einer Markise, alle Daten erfassen, um eine ordnungsgemäße Montage und die Verwendung von entsprechend geeigneten und zugelassenen Befestigungsmitteln zu dokumentieren. Diese kann dann dem Kunden übergeben werden und zur eigenen Sicherheit abgelegt werden.
(3192) Neben der bekannten Förderung von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz wurde der BVRS auf ein weiteres Förderprogramm aufmerksam gemacht. Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen, die auf Grundlage einer Einstiegs- und Orientierungsberatung oder eines umfassenden Konzepts erarbeitet wurden. Dabei kann das erarbeitete Maßnahmenpaket in seiner Gesamtheit oder teilweise umgesetzt werden, solange gesichert ist, dass die Maßnahme(n) einen Beitrag zur Anpassung an mindestens einer Auswirkung des Klimawandels leistet/leisten. Voraussetzung für den Antrag ist der Nachweis einer fachkundigen Beratung oder das Vorliegen eines Anpassungskonzepts mit einem für die jeweilige Einrichtung individualisierten Maßnahmenpaket. Beispielsweise werden Maßnahmen zur Verschattung am Gebäude durch Installation von Jalousien, Markisen, Roll- und Fensterläden sowie statischem Sonnenschutz (Überkopfverschattung) und weitere Maßnahmen zur Hitzereduzierung durch bauliche Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung innovativer Baumaterialien gefördert. Details können auf der Homepage www.z-u-g.org oder beim BVRS abgefragt werden.
(3193) In Abstimmung mit dem BMWK können ab dem 20. April 2022 neue Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden. Damit werden die kürzlich eingestellten KfW-Effizienzhausprogramme neu aufgestellt.
Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Finanzierungszusagen für neue Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.
Grundlage für die Förderung sind die am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 7. Dezember 2021 einschließlich der jeweils in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ enthaltenen Vorgaben.
(3194) Die KfW hat ihre Mittelstandsfinanzierung neu strukturiert; dabei strafft und bietet sie nur noch zwei Kreditvarianten in der Mittelstandsfinanzierung an.
ERP-Förderkredit KMU:
Gefördert werden Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme – einschließlich Einzelunternehmern und Freiberufler sowie Gründer und Nachfolger.
Kredithöhe bis max. 25 Mio. Euro bei einer Laufzeit von bis zu max. 20 Jahre; dabei sind drei Jahre tilgungsfrei. Weitere Infos gibt es unter ERP-Förderkredit KMU (365, 366) | KfW
KfW-Förderkredit großer Mittelstand:
Gefördert werden große mittelständische Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. Euro – einschließlich Nachfolger.
Kredithöhe bis max. 25 Mio. Euro für Investitionen und laufende Kosten. Weitere Infos gibt es unter KfW-Förderkredit großer Mittelstand (375 376) | KfW
(3195) Betriebe, die in den momentan schwierigen Zeiten mit ihren riesigen Herausforderungen auf externe Beratung zurückgreifen möchten, können noch bis Ende des Jahres eine freiberufliche Unternehmensberatung nach den aktuell gültigen Bedingungen fördern lassen. Eine neue Förderrichtlinie soll ab 2023 gelten, sie ist noch in Planung.
Unternehmensberatungen für KMU können mit einem Zuschuss von 50 bis 90 Prozent gefördert werden, sofern die Förderung in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die Beratungen können bei bestehenden Unternehmen bis zu fünf Tagen oder 40 Stunden betragen und damit sehr umfassend sein.
Inhaltlich werden alle Themen gefördert, die mit der Führung eines Betriebes oder Unternehmens im Zusammenhang stehen. Eine freiberufliche Unternehmensberatung kann hier hilfreich sein, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern oder sogar zu steigern.
Vor einer solchen Beratung muss zunächst online der Förderantrag gestellt werden. Die Leitstelle beim ZDH unterstützt im Auftrag des BMWK interessierte Betriebe und Unternehmen bei der Antragstellung und beantwortet Fragen zur Beratungsförderung.
Alle relevanten Informationen zur Förderung freiberuflicher Unternehmensberatungen finden Sie auf der Internetseite der Leitstelle.
(3196) Ende 2021 wurde die neue Förderrichtlinie „go-digital“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf ihrer Grundlage fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handwerksbetriebe zukünftig noch zielgerichteter und passgenauer in der Digitalisierung. Die neue Richtlinie verbessert das bewährte Förderprogramm an zahlreichen Stellen. Außerdem werden zwei neue Fördervarianten eingeführt:
Die neue Förderrichtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024. Insgesamt stellt das BMWi hierfür Fördermittel in Höhe von 72 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2024 zur Verfügung. Die Antragstellung kann ab dem 1. Januar 2022 erfolgen. Sobald der Bundeshaushalt für 2022 verabschiedet ist, können Anträge bewilligt werden. Die Richtlinie wird auch im kommenden Jahr durch den bisherigen Projektträger EURONORM GmbH umgesetzt.
Alle Informationen zur Umsetzung und dem Förderprozess von „go-digital“ finden Sie unter www.innovation-beratung-foerderung.de
(3197) Der Energiemarkt befindet sich durch den Ukraine-Krieg seit Wochen in einer Preisspirale, die kein Ende zu kennen scheint. Bundesweit versuchen alle Lieferanten, die gestiegenen Beschaffungskosten an ihre Kunden weiterzureichen. Ist die Erstlaufzeit abgelaufen, trudeln Preisanpassungen oder sogar Kündigungen ins Haus. Gleichzeitig lehnen viele Lieferanten die Aufnahme von Neukunden ab und selbst Bestandskunden erhalten keine Sondertarife mehr.
Das wichtigste Ziel des BVRS-Rahmenvertragspartners Ampere ist und bleibt auch weiterhin, die Versorgung der Mitgliedsbetriebe zu sichern und für sie den besten Vertrag abzuschließen. Ampere beobachtet den Markt sehr genau und steht mit vielen Lieferanten im engen Austausch. Jede Chance auf günstige Preise und verlässliche Verträge werden von Ampere frühzeitig erkannt, so dass auch so weiterhin für Mitglieder die besten Verträge abgeschlossen werden können.
So kann Ampere Ihnen helfen: Es ist wichtig, Ampere zu informieren, sobald sich Ihr Energielieferant bei Ihnen meldet. Dies könnte aus den folgenden Gründen sein:
Wenden Sie sich in diesem Fall einfach direkt an die Mitgliedsberater der Ampere AG: Tel.: 030 / 28 39 33 800 oder E-Mail: energie@ampere.de.
(3198) Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs spüren auch viele Handwerksbetriebe. Um einen genaueren Überblick über die aktuellen Herausforderungen und Belastungen zu erhalten, plant der ZDH eine Betriebsbefragung. Die über den Link https://zdhumfragen.de/ukraine-krieg erreichbare Umfrage wird vom 28. April bis zum 8. Mai 2022 durchgeführt. Die Befragung ist als reine Online-Umfrage konzipiert.
Die Umfrageergebnisse sollen nach dem Ende der Befragung zeitnah ausgewertet und publiziert werden; selbstverständlich stellt der ZDH die Ergebnisse zeitnah zur Verfügung.
Wir bitten Sie um eine rege Beteiligung.
(3199) Klimaschutz und Nachhaltigkeit sind weiterhin wichtige Themen der öffentlichen Agenda, bei denen das Handwerk nicht nur wichtiger Umsetzer ist, sondern auch beim Nachwuchs punkten kann. Seit Ende März stehen im Rahmen der Handwerkskampagne neue Textmotive im Werbeportal zur Verfügung, die sich den Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz widmen.
Darüber hinaus wird die Ukraine-Hilfe ebenfalls in der Handwerkskampagne gewürdigt: Viele Menschen drücken gerade ihr Mitgefühl und ihre Solidarität in vielfältigen Hilfsaktionen für die Menschen in und aus der Ukraine aus. So auch viele Betriebe und ihre Mitarbeiter im Handwerk. Mit dem Kampagnenmotiv zur Ukraine-Hilfe setzen Sie ein Zeichen für Mitgefühl, Solidarität und Hilfsbereitschaft.
(3200) Noch bis zum 20. Mai 2022 können Kitas und Handwerksbetriebe bundesweit am beliebten Kita-Wettbewerb des Deutschen Handwerks teilnehmen! Unter dem Motto „Kleine Hände, große Zukunft“ sind Handwerkerinnen und Handwerker aufgerufen, Kita-Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren in ihren Betrieb einzuladen, um ihnen ihr Handwerk zu zeigen und die kleinen Nachwuchshandwerker dafür zu begeistern. Umgekehrt ist natürlich auch ein Besuch von Handwerksprofis in der Kita möglich.
Der Wettbewerb ist eine Initiative der Aktion Modernes Handwerk e.V. (AMH), die schon in der frühkindlichen Erziehung ein Bewusstsein für die Berufswelt im Handwerk auf spielerische Weise ermöglichen will. Unter www.amh-online.de/kita-wettbewerb finden Sie weiterführende Informationen.
(3201) Mit den Änderungen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes vom 25. März werden folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert:
(3202) Mit den Änderungen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes (s.o.) werden auch erneut die Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Dies trägt der besonderen Belastung, die die Pandemie für den Bereich der Pflege und damit für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bedeutet, Rechnung. Für die Zukunft sollten aber eigene, von der Pandemie unabhängige Regelungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gefunden werden, die auch wieder die außergewöhnlichen Belastungen und insbesondere die Auswirkungen auf die Betriebe mehr in den Blick nehmen.
(3203) Angesichts der weiterhin hohen Corona-Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese erneut bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten.
(3204) Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt tiefgreifend – und dabei auch die Arbeit von Ausbildern. Das vom BMBF geförderte Projekt NETZWERK Q 4.0., durchgeführt vom IW Köln, möchte wissen: Wie bilden Ausbilder im digitalen Wandel aus? Welche Veränderungen erwarten sie oder erleben sie bereits jetzt durch das Arbeiten und Lernen von zuhause aus? Wie bereiten sie sich auf zukünftige Veränderungen vor und welche Unterstützung wünschen sie sich?
Nehmen Sie sich etwa 15 Minuten Zeit, um an der Befragung teilzunehmen. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass sich mehrere Personen aus einem Unternehmen an der Befragung beteiligen. Über diesen Link gelangen Sie direkt zur Onlinebefragung: https://www.berufsbildung-digital.com.
(3205) Das BMAS hat kürzlich die neugefassten Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.5 „Fußböden“, ASR A1.8 „Verkehrswege“, ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ und damit verbundene Folgeanpassungen weiterer ASR sowie die Aufhebung der ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ bekanntgemacht.
Zudem wurde die ASR A3.4 „Beleuchtung“ infolge der 2016 aktualisierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hinsichtlich des Begriffs „Arbeitsplatz“ (seitdem ohne zeitliche Begrenzung) angepasst. Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ wurde infolge der Überarbeitung der ASR A2.3 und ASR A3.4/7 formal bzgl. lichttechnischer Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und Anforderungen an die Gestaltung des Flucht- und Rettungsplanes ergänzt, zudem wurden neue Rettungszeichen eingefügt.
Um den Überblick über die erfolgten Änderungen zu erleichtern, stehen die Texte sämtlicher in diesem Zusammenhang geänderter ASR auf der Homepage der BAuA zum Download bereit, wobei die erfolgten Änderungen gelb markiert sind.
(3206) Die Reform der Grundsteuer kommt in diesem Jahr auch bei den Grundstückseigentümern an, da diese im Laufe des Jahres die für die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung übermitteln müssen.
Die Finanzministerien der Länder, in denen das sogenannte Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben nun die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 öffentlich bekannt gemacht. Die elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts sollen ab dem 1. Juli 2022 über „Mein Elster“ bereitgestellt werden. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.
Auch Grundstückseigentümer in Bundesländern, die ein eigenes Bewertungsmodell für Zwecke der Grundsteuer eingeführt haben, werden voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 zur Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung aufgefordert sein. Die derzeitige Planung sieht in allen Bundesländern unabhängig vom Bewertungsmodell vor, dass diese Erklärung bis spätestens 31. Oktober 2022 abgegeben werden muss.
Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind alle diejenigen verpflichtet, die
Unabhängig vom Bewertungsmodell sind die Grundstückseigentümer also gut beraten, bereits jetzt die für die Steuererklärung erforderlichen Daten bereit zu halten oder gegebenenfalls zu beschaffen. Welche Daten das sind, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück gelegen ist und welches Grundsteuermodell dort umgesetzt wird.
Nähere Informationen dazu, welches Grundsteuermodell jeweils umgesetzt wird und welche Daten für die Steuererklärung vorgehalten werden müssen finden Sie unter Grundsteuer | ZDH.
(3207) In letzter Zeit war viel zu lesen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach EU-Taxonomie. Während die EU-Taxonomie den Fokus auf das Bauwerk legt, ist absehbar, dass – insbesondere in der Berichtserstattung gegenüber Banken und Auftraggebern – auch Angaben zur Nachhaltigkeit des Unternehmens erwartet werden. Hier ist auch die Brücke zur Zertifizierung von Unternehmen zu sehen.
Aktuell sind Handwerksbetriebe nicht verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht abzugeben. Allerdings werden sie aufgrund ihrer Position in der Wertschöpfungskette, zum Beispiel als Lieferant oder Dienstleister, voraussichtlich mit diesen Fragestellungen konfrontiert werden. Das gleiche gilt für die Kreditvergabe durch Banken und die Auftragsvergabe durch Bauherren.
Die ZWH (Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk) hat einen Nachhaltigkeitsnavigator für das Handwerk entwickelt, mit dessen Hilfe Betriebe auf einer Plattform im Internet unter https://navigator.nachhaltiges-handwerk.de/ kostenfrei ihren Status quo bei der Umsetzung von Nachhaltigkeit ermitteln und diesen für Dritte dokumentieren können. Seit Herbst 2020 ist eine Desktop- und Browseranwendung online, in diesem Frühjahr soll eine App für Smartphones folgen. Ob im Web oder als App: Der Navigator unterstützt Inhaber, Geschäftsführer und Führungskräfte aus dem Handwerk bei einer praxisorientierten Bestandsaufnahme ihrer betrieblichen Nachhaltigkeitsaktivitäten. Auf dieser Grundlage ist es außerdem möglich, einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.
Der Navigator basiert auf den Kriterien des international anwendbaren Berichtsstandards Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK).
(3208) Im Rahmen des Marktschließungsprogramms des BMWK wird eine Geschäftsanbahnungsreise ins Vereinigte Königreich vom 12. bis 15. September 2022 durchgeführt. Das Angebot richtet sich u.a. an deutsche Handwerksbetriebe mit Erfahrungen in den Bereichen innovative Gebäudetransformation, Gebäudemodernisierung und Restaurierung. Interessierte Unternehmen sollten vor allem auf die Umsetzung folgender Maßnahmen spezialisiert sein:
In diesen Geschäftsfeldern bestehen im Vereinigten Königreich vielfältige Möglichkeiten für Anbieter aus Deutschland. Sie können unter anderem von staatlich geförderten Investitionen zur Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz profitieren.
Die Teilnehmer erhalten detaillierte Informationen über die wirtschaftliche Lage, Marktchancen und rechtliche Rahmenbedingungen und Formalitäten zur Leistungserbringung im Vereinigten Königreich. Vor Ort können sie ihre Produkte und Leistungen vor Fachpublikum präsentieren, Kontakte knüpfen und individuelle vorbereitete Gespräche mit potenziellen Geschäftspartnern führen sowie Bauvorhaben besichtigen.
Organisiert und durchgeführt wird das Projekt von der in London ansässigen Beratungsgesellschaft Europartnerships in Kooperation mit der HWK Düsseldorf und der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (AHK) sowie weiteren Partnern aus dem Handwerk und der Architektenbranche.
Die Teilnehmerzahl ist auf 12 Unternehmen begrenzt. Der Eigenanteil beträgt nach Firmengröße zwischen 500 Euro und 1.000 Euro. Reise- und Unterbringungskosten müssen die Teilnehmer selbst tragen.
Anmeldungen sind bis zum 10. Mai möglich. Weitere Auskünfte erteilen:
(3172) Am 1. April tritt Julian Schwarzat seine Tätigkeit als neuer Referent für Kommunikation und Veranstaltungsmanagement beim Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz an. Er übernimmt damit das Arbeitsgebiet von Andrea Papkalla-Geisweid, die zum Ende des Jahres 2021 aufgrund einer neuen beruflichen Herausforderung aus dem Verband ausgeschieden ist.
Julian Schwarzat, Jahrgang 1992, arbeitete seit 2018 als Referent für Öffentlichkeitsarbeit beim Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e.V. in Düsseldorf. In der ca. 500 mittelständische Mitgliedsunternehmen zählenden Interessensvertretung verantwortete der gebürtige Krefelder die interne und externe Kommunikation. Außerdem oblagen ihm Planung und Management der Verbandsevents mit über 600 Teilnehmern. Er ist daher nicht nur mit den einschlägigen Kommunikationswegen und dem Veranstaltungsmanagement, sondern auch mit den Belangen eines Fachverbandes ähnlicher Größenordnung bestens vertraut.
(3173) Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat in Europa die größte humanitäre Krise seit Ende des Zweiten Weltkriegs ausgelöst. Die Versorgungslage in den Kriegs- und Grenzgebieten verschlechtert sich von Tag zu Tag – der Bedarf an Hilfslieferungen nimmt entsprechend zu. Zugleich suchen viele Menschen in den Nachbarländern und auch in Deutschland Zuflucht. Damit wird sich auf mittlere Sicht auch die Frage nach der Arbeitsmarktintegration Geflüchteter stellen.
Die große Welle an Hilfsbereitschaft in Unternehmen und Zivilgesellschaft ist überwältigend. Seit Kriegsbeginn engagieren sich zahlreiche Unternehmen mit vielfältigen Initiativen. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft möchten die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Hilfsangebote an der Situation vor Ort auszurichten. Spenden sollen dabei auf Grundlage von staatlichen Bedarfslisten oder in Form von finanziellen Zuwendungen an Hilfsorganisationen erbracht werden. Sachspenden können lediglich helfen, wenn sie mit den Empfängerorganisationen vorab abgestimmt wurden.
Zur Unterstützung einer bedarfsgerechten Hilfe haben die Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH in enger Zusammenarbeit die Initiative #WirtschaftHilft ins Leben gerufen. Unter www.WirtschaftHilft.info erhalten Unternehmen und Verbände umfangreiche Informationen zu bedarfsgerechtem Spenden zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter und zu den Auswirkungen des Krieges auf Betriebe und Beschäftigung.
Besonders hervorheben möchten wir an dieser Stelle die vielen Initiativen, die sich auch in unserer R+S-Branche sofort nach Kriegsbeginn entwickelt haben – sei es die Aufnahme geflüchteter Familien bei Innungsmitgliedern zu Hause, sei es die Organisation von Hilfstransporten oder seien es Fahrdienste für Ukrainer von der Landesgrenze aus. Hierfür danken wir allen, die auf welche Art auch immer Hilfe geleistet haben, sehr herzlich.
Auch der BVRS selbst hat als Mitglied der Bundesvereinigung Bauwirtschaft BVB mitgeholfen: Deren Vorsitzender Marcus Nachbauer hat am 10. März selbst einen Konvoi unterstützt und als LKW-Fahrer begleitet. Dieser Konvoi ist an die polnisch/ukrainische Grenze nach Zamosc gefahren und hat Lebensmittel, Decken, Hygieneartikel und hat medizinische Hilfsmittel geliefert. Die Mitgliedsverbände der BVB haben diesen Konvoi durch eine großzügige Spende unterstützt.
Und auf noch eine Weise können Sie der Ukraine helfen und dazu noch etwas für die Umwelt tun:
Dank Ihrer Unterstützung war die Sammelaktion unseres Rahmenvertragspartners ComBusiness vom vergangenen Jahr ein großer Erfolg. Es konnten über 400 Smartphones recyclet bzw. fachgerecht entsorgt werden und ein Betrag von 500,00 € an die Organisation „Ein Herz für Kinder“ gespendet werden. Somit konnten wir alle einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz leisten und Gutes tun. Aufgrund der aktuellen Ereignisse hat sich ComBusiness entschlossen, die Aktion weiterzuführen und bittet um Unterstützung:
Mit Ihren alten Smartphones können Sie helfen und wertvolle Rohstoffe einsparen. Seien Sie ermutigt, alte Smartphones im eigenen Unternehmen sowie im Freundes- und Bekanntenkreis zu sammeln. Wichtig für die Erzielung eines Restwertes ist, dass sich das Smartphone einschalten lässt, keine mechanischen Displayschäden vorhanden sind und die kundenspezifische ID gelöscht ist.
Der Erlös aus den Restwerten wird von ComBusiness aufgestockt und zu 100 Prozent an eine Organisation, die den Opfern des Krieges hilft, gespendet.
So einfach geht es:
Machen Sie mit.
Für Fragen stehen Herr Gernot Moll und Herr Sebastian Tomazin von ComBusiness per Telefon unter 0208 – 451 930 0 oder per Mail unter info@combusiness.de gerne zur Verfügung.
All diese Initiativen zeigen – wieder einmal – den Zusammenhalt im Handwerk und dessen Verantwortungsbewusstsein als gesellschaftliche Gruppe.
(3174) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky. Das BSI empfiehlt, Anwendungen aus dem Kaspersky-Portfolio durch alternative Produkte zu ersetzen. Unternehmen und andere Organisationen sollten den Austausch wesentlicher Bestandteile ihrer IT-Sicherheitsinfrastruktur sorgfältig planen und umsetzen. Würden IT-Sicherheitsprodukte und insbesondere Virenschutzsoftware ohne Vorbereitung abgeschaltet, wäre man Angriffen aus dem Internet möglicherweise schutzlos ausgeliefert. Der Umstieg auf andere Produkte ist mit vorübergehenden Komfort-, Funktions- und Sicherheitseinbußen verbunden. Das BSI empfiehlt, eine individuelle Bewertung und Abwägung der aktuellen Situation vorzunehmen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren IT-Dienstleister vor Ort oder gegebenenfalls an einen vom BSI zertifizierten IT-Sicherheitsdienstleister. Weitere Informationen erhalten Sie unter BSI – Presse – Warnung nach §7 BSIG: Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky (bund.de).
(3175) Aufgrund eines aktuellen Falles warnt die Innung Südbayern dringend vor der urheberrechtlich ungeprüften Verwendung von Gedichten o.ä. aus dem Internet auf eigenen Internetseiten. Im konkreten Fall wurde ein auf einer anderen Facebook-Seite veröffentlichtes „Handwerker-Gedicht“ durch Teilen auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht und von dort wieder viele Male geteilt. Obwohl in dem Gedicht in der hier geteilten Fassung kein Copyright-Vermerk enthalten war, war das Gedicht tatsächlich nachweisbar urheberrechtlich geschützt. Dies kann i. d. R. durch eine kurze Recherche im Internet festgestellt werden.
Deshalb raten wir zur Vermeidung von Abmahnungen, in denen zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen und zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten aufgefordert wird, dringend dazu, solche „Werke“, auch wenn sie sehr gelungen sind, nicht unbedacht zu veröffentlichen, sondern eventuelle Rechte Dritter vorher abzuklären.
(3176) Wie die Kreishandwerkerschaft Ulm mitteilt, sind derzeit sind unseriöse E-Mails im Umlauf. Hier wird darauf hingewiesen, dass ein Anrufer für Sie auf der FRITZ!Box eine Nachricht hinterlassen habe. Beim Erhalt einer solchen E-Mail ist dringend davon abzuraten, auf den angegebenen Link zu klicken.
(3177) Am 2. März fand die konstituierende Sitzung des Fachausschusses Einbruchschutz in virtueller Form statt.
Das Amt des Sprechers wird wie bereits in der vergangenen Wahlperiode von Friedrich Karl Rinn aus Nieder-Olm bei Mainz übernommen. Als weitere Mitglieder des Ausschusses wurden auf der vergangenen Delegiertenversammlung im September 2021 Reinhard Kowalewski aus Berlin, Bernd Heydebreck aus Forstern bei München, Alexander Dupp aus Girod/Westerwald und als neues Mitglied Jörg Felser aus München gewählt. Zudem vertritt Heinrich Abletshauser das Präsidium im Ausschuss. Neben tagesaktuell aufkommenden Themen hat sich der Ausschuss auch mit der Vorbereitung anstehender Fortbildungsveranstaltungen und zukünftigen Themen rund um den Einbruchschutz befasst.
(3178) Die europäischen Normungsorganisationen sind private Organisationen, die innerhalb des europäischen Normungssystems eine besondere Rolle spielen.
Diese Normungsorganisationen sind in Artikel 2 Ziffer 8 und Anhang I der Normungsverordnung definiert. Es gibt drei europäische Normungsorganisationen, nämlich CEN, CENELEC und ETSI.
Ausschließlich sie sind dafür zuständig, Normungsarbeiten auszuführen, die von der Kommission zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der EU in Auftrag gegeben werden.
Die europäischen Normungsorganisationen arbeiten heute mit einer großen Bandbreite von Interessenträgern, auch aus Drittländern, zusammen, die nicht nur an Arbeiten auf fachlicher Ebene, sondern auch an der internen Politikgestaltung und Entscheidungsfindung mitwirken können. Eine solche Zusammenarbeit ist zwar zu begrüßen, jedoch sind, wenn die europäischen Normungsorganisationen in erster Linie Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen der EU unterstützen sollen, Schutzbestimmungen notwendig, um sicherzustellen, dass Verfahren ordnungsgemäß ablaufen und die Anliegen der Interessenträger entsprechend den strategischen Prioritäten und legislativen Erfordernissen ausgewogen berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund wurde nun durch das Europäische Parlament und den Rat eine entsprechende Anpassung der Normungsverordnung Nr. 1025/2012 vorgenommen.
(3179) Die Energiekrise in Europa wird mit jedem weiteren Tag des Ukraine-Krieges dramatischer und betrifft Endverbraucher wie auch die Wirtschaft gleichermaßen. Wenn auch die Regierung aktuell Entlastungen in Aussicht stellt, ist noch unklar, ob die Maßnahmen auch Industrie und Gewerbe unterstützen. Die Gasspeicher werden geringer. Die Nachfrage bleibt trotzdem bestehen und lässt die Preise – auch bei Strom – unkontrolliert in die Höhe schießen.
Sich diesen Preissteigerungen effektiv entgegen zu stellen, ist für den Einzelnen unmöglich. Dafür bedarf es umfassender energiewirtschaftlicher Kenntnisse, langjähriger Markterfahrung und insbesondere einer großen Nachfragemacht in der Energie-Einkaufsgemeinschaft Energiepool BVRS.
Die unabhängige Arbeitsweise des BVRS-Rahmenvertragspartners Ampere ist dabei komplett risikolos, denn BVRS-Mitglieder werden ausschließlich in neue Lieferverträge vermittelt, wenn Einsparungen eintreten – und das ohne den kompletten bürokratischen Aufwand.
Exklusiv für Mitglieder im BVRS: Wer seine Energierechnung von unabhängigen Experten prüfen lassen möchte, kann sich mit dem Stichwort „Mitglieder-Vorteil“ an die Mitgliedsberater der Ampere AG wenden:
Tel.: 030 / 28 39 33 800 oder E-Mail: energie@ampere.de. Fragen Sie im Gespräch gerne auch nach der Vor-Ort-Beratung, die Ampere deutschlandweit in nahezu allen Regionen anbietet.
(3180) Nachdem Corona in 2020 eine digitale Version „beschert“ hat, finden am 18./19. Mai 2022 die 12. Rosenheimer Tür- und Tortage wieder in Rosenheim statt. Hinter dem Motto „Im Spannungsfeld von Nachhaltigkeit, Klimaneutralität und Technik“ stehen 20 Vorträge in sechs Themenblöcken.
Fünf Vorträge informieren zu den Konsequenzen für Bauelemente und Hersteller auf dem Weg zu Klimaneutralität.
Daneben gibt es natürlich einen aktuellen Check zu neuen Anforderungen für Brandschutzelemente, Baubeschläge, Einbruchhemmung, RAL-Richtlinien, Bauakustik, Montageverfahren sowie eine aktuelle Marktstudie für Türen und Tore, die über die Auswirkung der Pandemie auf die europäischen Märkte informiert. Am Mittwochabend wird dann wieder echt bayerisch gefeiert.
Das vollständige Programm gibt es unter www.tuerentage.de.
(3181) Die BAU, Weltleitmesse für Architektur, Materialien, Systeme in München, wird bereits jetzt vom Januar auf 17. bis 22. April 2023 verlegt. Die Hallenstruktur und die Leitthemen – „Herausforderung Klimawandel“, „Bezahlbares Wohnen“, „Ressourcen und Recycling“ sowie „Digitale Transformation“ – bleiben bestehen. Auch das neue Thema „modulares Bauen“ bleibt auf der Agenda. Die BAU plant für den Apriltermin weiterhin mit 19 Hallen. Weitere Informationen unter www.bau-muenchen.com.
(3182) Am 3. März 2022 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (Corona-EinreiseV) in Kraft getreten. Damit sind seit dem 3. März 2022 keine Staaten und Regionen mehr als Hochrisikogebiete eingestuft. Zudem legt die Verordnung die Gültigkeitsdauer der Impf- und Genesenennachweise für die Einreise nach Deutschland neu fest. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Festlegungen keine Wirkung für z. B. die Frage der Gültigkeit von Nachweisen für die 3G-Regelung am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG entfalten.
Nach der Neufassung von § 2 Nr. 8 Corona-EinreiseV ist der Genesenennachweis in einem Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach der Testung gültig.
Vollständiger Impfschutz besteht bei insgesamt drei Einzelimpfungen mit in der EU zugelassenen oder äquivalenten Impfstoffen und wenn die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist (§ 2 Nr. 10a bis c Corona-EinreiseV). Davon abweichend sind nur zwei Einzelimpfungen erforderlich, wenn:
Bis zum 30. September 2022 ist von einem vollständigen Impfschutz auch bei einer Einzelimpfung auszugehen, wenn vor der ersten Impfung ein positiver Antikörpertest durchgeführt wurde oder nach Erhalt der ersten Impfdosis eine Infektion nachgewiesen werden kann.
(3183) Der ZDH hat sich mit Schreiben vom 31. Januar 2022 an das Bundesfinanzministerium (BMF) dafür eingesetzt, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 von der Finanzverwaltung erstattet bzw. ausgesetzt wird.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des vorangegangenen Jahres. Ihre Zahlung ist freiwillig und ermöglicht es dem Unternehmen, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils einen Monat später abzugeben.
Nachdem in den vergangenen zwei Jahren solche Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe im Juli 2021 betroffen waren, eine Erstattung bzw. Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beim Finanzamt beantragen konnten, ist hierfür im Jahr 2022 erneut Bedarf gegeben. Aufgrund der hohen Infektionszahlen und dem daraus resultierenden Mitarbeitermangel bzw. den andauernden Aufbauarbeiten in den Flutgebieten ist eine Entlastung der Betriebe in Form von (kostenfreien) Fristverlängerungen notwendig. Durch die Aussetzung der Sondervorauszahlung würde darüber hinaus die dringend benötigte Liquidität in den Unternehmen belassen.
Das BMF ist dieser Argumentation leider nicht gefolgt und hat die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 mit Schreiben vom 16. Februar 2022 abgelehnt. Diese Maßnahme sei aufgrund der in der Regel bei den betroffenen Unternehmen geringen Vorjahresumsätze nicht erforderlich. Denn dadurch fiele auch die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 geringer aus. Gleichzeitig wird auf die Möglichkeit der Steuerstundung verwiesen.
Für besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen besteht die Möglichkeit der zinslosen Stundung für Umsätze bis zum 31. März 2022, ggf. mit Anschlussstundung bis zum 30. Juni 2022 (vgl. hierzu Informationen auf der ZDH-Homepage zu Corona und zur Flutkatastrophe).
(3184) Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 wird der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impflicht einführen. Das bedeutet, dass alle Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, nach dem 15. März 2022 einen Impfschutz bzw. Genesenenstatus in Bezug auf COVID-19 oder eine medizinisch begründete Kontraindikation gegen eine Corona-Impfungen (kurz: Nachweispflicht) nachweisen müssen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zur Auslegung des Gesetzes FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht. Da aber weiterhin einige Fragen – insbesondere, inwiefern Handwerker, die nur kurzzeitig in einer betroffenen Einrichtung „tätig“ sind, unter die Nachweispflicht fallen – nicht eindeutig geklärt sind, hat das Bundesgesundheitsministerium seine FAQs nun aktualisiert (Stand: 22. Februar) und nähere handwerksrelevante Ausführungen zum zeitlichen Rahmen des „Tätigwerdens“ gemacht.
(3185) Unser Dachverband ZDH hatte sich gemeinsam mit der BDA wegen der derzeitigen Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen und wegen der coronabedingten Überlastung der Betriebe und der Steuerberater dafür einsetzt, dass das obligatorische Arbeitgeber-Abrufverfahren der eAU nicht schon am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt, sondern dass der Start verschoben wird.
Diesem Anliegen wurde nun Rechnung getragen. Am 18. Februar hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ beschlossen. Gemäß den Artikeln 4b bis 4d der Beschlussempfehlung endet die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht am 30. Juni dieses Jahres, sondern am 31. Dezember 2022. Damit startet das obligatorische Abrufverfahren frühestens zum 1. Januar 2023.
(3186) Am 18. Februar wurde der Gesetzesvorschlag für die Einführung einer sofortigen, zwingenden elektronischen Arbeitszeiterfassung auf der Baustelle, welche die Betriebe des Bau- uns Ausbaugewerbes ganz empfindlich getroffen hätte, gestoppt. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ZDB konnte hier durch seine rasche, kurzfristige Reaktion und die Erstellung einer Stellungnahme für unseren Dachverband Bundesvereinigung Bauwirtschaft BVB eine breite Ablehnung organisieren. In vielen Politikergesprächen wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzesvorschlag unpraktikabel und zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen führen würde. Die zeitgleiche ausführliche Berichterstattung sowohl in der FAZ wie auch im Handelsblatt haben dann zu einer medialen Aufmerksamkeit geführt, die nach BVB-Informationen insbesondere die FDP zu einer harschen Intervention in der Koalition veranlasst hat.
Nach unseren Informationen soll der Gesetzesvorschlag nun nur noch einen Prüfauftrag enthalten, der sich mit der Frage befasst, ob generell eine elektronische Arbeitszeiterfassung zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des gesetzlichen Mindestlohns möglich ist. Dies würde auch bedeuten, dass eine zusätzliche Erfassung beispielsweise von tariflichen Zuschlägen damit auch endgültig vom Tisch ist.
Durch das gemeinsame und sehr gut koordinierte Vorgehen der BVB-Verbände konnte ein Vorhaben gestoppt werden, das in der betrieblichen Praxis und in den Verbänden für erhebliche Unruhe gesorgt hätte.
(3187) Nach jahrelangen Verhandlungen konnte das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Eurovignette am 17. Februar 2022 abgeschlossen werden. Die heute noch bestehende Möglichkeit zum generellen Verzicht auf eine Bemautung von Fahrzeugen des Bereichs zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen entfällt mittelfristig bei allen bestehenden und neuen Fernstraßenmautsystemen. Der ZDH konnte während der deutschen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 eine Ausnahmeoption für das Handwerk im Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen erreichen. Demnach soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Befreiungen von der Gebührenerhebung vorzusehen, etwa für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden.
Es wird somit zwischen Logistikunternehmen und Unternehmen, deren Haupttätigkeit eben nicht das Fahren ist, unterschieden. Für Handwerksbetriebe mit ihren kleinen und mittelschweren Transportern sind hierdurch gezielte Ausnahmeregelungen möglich.
Mit der Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments ist das Verfahren nach bereits erfolgter Verabschiedung im Rat im Herbst 2021 auf europäischer Ebene beendet. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen.
(3188) Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 wurde die Wehrpflicht auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und durch einen freiwilligen Wehrdienst ersetzt. Zugleich entfiel die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes. An dessen Stelle trat der Bundesfreiwilligendienst. Mit dem UDH-Merkblatt „Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und Reservistendienstleistungen“ wird vor allem auf die wesentlichen Rahmenbedingungen des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes eingegangen.
Aus aktuellem Anlass hat der UDH das Merkblatt um den Aspekt der Reservistendienstleistungen ergänzt und gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit Wehrdienst, Wehrübungen und Reservistendiensten im In- und Ausland.
(3155) Unter dem diesjährigen Motto „Urlaub ist mehr als zwei Wochen im Jahr“ findet im Frühjahr eine breit angelegte Medienkampagne statt, die zum Frühlingsanfang am 20. März in den Rollladen- und Sonnenschutztag mündet. Hierbei werden sowohl traditionelle Medien wie Anzeigenblätter und Tageszeitungen als auch Online-Medien befeuert. Alle RS-Fachbetriebe möchten wir auffordern Flagge zu zeigen! Nutzen Sie hierzu bitte das Ihnen zugestellte Werbepaket mit den Plakaten und Briefaufklebern sowie die digitalen Logos und Anzeigenvorlagen, um die Aufmerksamkeit auf Ihre Firma und unser aller Gewerk – das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk − zu lenken. Anbei nochmal der Downloadlink zu den Materialien R+S-Tag 2022 – Fachbetriebe. Denken Sie aber auch bitte an Ihr Firmenprofil in der Fachbetriebssuche auf dem Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de. Mit wenigen Mausklicks und ein paar schönen Fotos zeigen Sie sich von Ihrer besten Seite in der Fachbetriebssuche. Bei Fragen melden Sie sich bitte bei Ihrem Bundesverband. Wir helfen Ihnen gerne.
(3156) Ergänzend zu den in RS Aktuell Ausgabe 2022-01 verlauteten Messeverschiebungen gibt es nun auch neues zur Heimtextil und zur Fensterbau Frontale:
(3157) Durch die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung sind die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des RKI zu Quarantänezeiten und Genesenennachweisen zum Maßstab für deren Gültigkeit geworden. Dies hat Auswirkungen für die betriebliche Praxis im Hinblick auf Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG und 3G am Arbeitsplatz.
Gültigkeit des Genesennachweises:
Das RKI hat die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises über Nacht von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Weder die Änderungsverordnung noch die Vorgaben des RKI enthalten eine Übergangsregelung für „Altfälle“. Bestandsschutz für ältere Genesenennachweise besteht laut einem Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums nicht.
Impfstatus bei Impfung mit „Johnson & Johnson:
Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuellen Vorgaben des PEI zum Impfschutz sind nun für vollständigen Impfschutz beim Impfstoff von „Johnson & Johnson“ zwei Impfungen erforderlich.
Folgen für die Praxis:
Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen und die Neubewertung der „Johnson & Johnson“-Impfung bedeutet, dass Arbeitgeber sämtliche im Rahmen der 3G-Regelung bereits hinterlegte Nachweise auf Gültigkeit nach den aktuellen Regelungen überprüfen müssen. Beschäftigte, deren Genesung länger als 90 Tage zurückliegt, dürfen nur mit einem negativen Testergebnis oder einem vollständigen Impfnachweis die Arbeitsstätte betreten. Zudem müssen Arbeitgeber künftig die aktuellen Entwicklungen prüfen und den 3G-Zutritt entsprechend anpassen. Datenschutzrechtlich lässt sich vertreten, dass die Erhebung dieser besonderen personenbezogenen Daten (Anzahl der Impfdosen) zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 28b IfSG zum Zweck der Zugangskontrollen gedeckt ist.
Ausschluss der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG wegen Vermeidbarkeit der Quarantäne:
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat eine Kurzinformation zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs infolge fehlender Auffrischimpfung veröffentlicht.
Damit es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG handelt, müssen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO aussprechen (§ 2 Abs. 3 IfSG). Hier finden Sie die RKI-Liste der Bundesländer mit Links zu den jeweiligen Impfempfehlungen.
Folgen für die Praxis:
Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes unterscheidet für den Ausschluss der Entschädigung nicht zwischen Kontaktpersonen und nachweislich Infizierten. Nach Ansicht des ZDH kann die in der Kurzinformation dargestellte Rechtsfolge aber nur für Kontaktpersonen gelten. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist Voraussetzung für den Entschädigungsausschluss, dass die Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Das ist bei geboosterten und frisch geimpften Kontaktpersonen der Fall, da diese nach den geänderten Quarantäneregelungen nicht in Quarantäne müssen. Für zweifach geimpfte Kontaktpersonen besteht eine Quarantäneverpflichtung und eine Auffrischungsimpfung hätte die Quarantäne vermieden. Diese erhalten deshalb keine Entschädigung.
Infizierte Personen müssen in Quarantäne, auch wenn sie bereits dreifach geimpft sind. Bei einem Infizierten, der zweifach geimpft ist, kann nach Einschätzung des ZDH nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass eine Auffrischungsimpfung eine Infektion und damit die Quarantäne verhindert hätte. In diesen Fällen müsste deshalb eine Entschädigung gewährt werden.
Angesichts der Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes empfehlen wir, in Zweifelsfällen vor Auszahlung das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.
Quarantäne und Isolation ohne Bescheid:
Nach Informationen des ZDH werden aufgrund der hohen Infektionszahlen von den Gesundheitsämtern vielfach keine Quarantänebescheide mehr erlassen. Teilweise ergeben sich Quarantänepflichten unmittelbar aus den Corona-Verordnungen der Länder, teilweise erfolgt die „Anordnung“ einer Quarantäne nur mündlich durch das örtliche Gesundheitsamt.
Folgen für die Praxis:
Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis des Startdatums der Quarantäne im Rahmen der Vorausleistung der Entschädigung zwingend erforderlich. Daher muss Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch sein, dass der Arbeitnehmer den offiziellen (positiven) Testnachweis beim Arbeitgeber einreicht.
(3158) Über die Möglichkeit der vereinfachten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber hatten wir schon des Öfteren informiert.
Wie der GKV-Spitzenverband in seinem aktuellen Rundschreiben mitteilt, wird ein vereinfachtes Stundungsverfahren der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der für sie bereit gestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, erneut ermöglicht. Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits für die Beiträge bis einschließlich zum Juni 2021 praktiziert wurde.
(3159) Zu den Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes gehören die Überbrückungshilfe, die Neustarthilfe, die Kredite der KfW, staatliche Garantien und Bürgschaften, der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSI), aber auch steuerliche Erleichterungen und das Kurzarbeitergeld.
Das BMWK hat nun zwei aktuelle Übersichten zusammengestellt: Einen Kurzüberblick über den Abruf der aktuellen Überbrückungshilfen sowie eine Auswahl wichtiger Corona-Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen.
(3160) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die umsatzsteuerrechtlichen Sonderregelungen in Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Des Weiteren konnten solche Unternehmen, die besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffen waren, eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne Zahlung einer Sondervorauszahlung für die Jahre 2020 bzw. 2021 beanspruchen. Bereits entrichtete Sondervorauszahlungen wurden auf Antrag erstattet.
Das BMF hat auf Nachfrage des ZDH mitgeteilt, dass diese Sonderregelungen über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht verlängert werden.
Der Verzicht auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für von der Flutkatastrophe bzw. von der Corona-Pandemie besonders betroffene Unternehmen wird – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 nicht gewährt. Unser Dachverband wird sich jedoch auch weiterhin für diese liquiditätsfördernde Maßnahme einsetzen.
(3161) Der ZDH führt gemeinsam mit der KfW und zahlreichen Verbänden eine Umfrage durch, um belastbare Aussagen zur Finanzierungssituation der Unternehmen zu erhalten. Die Umfrage ist hier erreichbar und läuft noch bis zum 15. März. Eine rege Teilnahme hilft unserem Dachverband enorm bei seiner politischen Arbeit.
(3162) Am 28. Januar fand die konstituierende Sitzung des Technischen Ausschusses online statt.
Das Amt des Sprechers wird wie bereits in der vergangenen Wahlperiode von Georg Nüssgens aus Aachen übernommen. Als weitere Mitglieder des Ausschusses wurden auf der vergangenen Delegiertenversammlung im September 2021 Sven Cöllen aus Düsseldorf, Meinhard Berger aus München und Rolf Hüttebräuker aus Ennepetal gewählt. Zudem vertritt Heinrich Abletshauser das Präsidium im Ausschuss. Neben tagesaktuell aufkommenden Themen und der fortlaufenden Bearbeitung von technischen Dokumenten, wie den technischen Richtlinien, hat sich der Ausschuss die Bearbeitung von wichtigen Themen wie die Befestigungstechnik oder die Klassifizierung des Windwiderstandes im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung vorgenommen und direkt am 4. Februar 2022 mit einer ersten Arbeitssitzung begonnen. Zu den Arbeitssitzungen werden dann auch immer weitere Experten aus dem Sachverständigenwesen und der Industrie eingeladen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft die erarbeiteten Erkenntnisse zu den einzelnen Themen als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden können.
(3163) Montagezargen sind auf dem Vormarsch, denn diese vereinfachen die Montage, beschleunigen den Bauablauf durch kurze Lieferzeiten, ermöglichen den schnellen Austausch von Bauelementen bei Schäden oder Modernisierung und verringern Bauschäden sowie die Fenstermontagekosten während eines „Gebäudelebens“ um bis zu 9,1 Prozent.
Die kostenlose ift-Fachinformation MO-06/1 „2-stufiger Einbau von Fenstern und Türen mit Vorab-Montagezargen“ gibt Bauherren, Planern, Herstellern und Montagebetrieben auf 54 Seiten Tipps zu Planung, Ausschreibung, Vertrieb, Anwendung und Baurecht. Im dazugehörigen Begleitheft geben Experten aus Architektur, Bau-/Immobilienwirtschaft und Ingenieur-/Sachverständigenwesen ihre persönliche Einschätzung wieder.
Download unter www.ift-rosenheim.de/montagezarge
(3164) In den letzten Wochen konnte man feststellen, dass Fördermaßnahmen von KFW und BAFA im Bereich energieeffizientes Bauen fast täglich geändert, gestoppt und wieder befristet ins Leben gerufen wurden. Für unsere R+S-Branche ist dabei eigentlich nur ein Programm von einer Änderung betroffen, die am 1. Februar 2022 in Kraft getreten ist: Die Änderungen hinsichtlich der Förderung von horizontalen Markisen und Vordächern. Diese werden nun endgültig nicht mehr gefördert. Eine weitere Änderung gab es bei den technischen Anforderungen, die Sonnenschutz erfüllen muss, um durch das Programm BEG-EM des BAFA gefördert zu werden. Bisher wurde eine Tageslichtoptimierung in der Form gefördert, dass im Grunde eine Steuerung mit beispielsweise einem Sonnensensor verbaut werden musste. Dies hat das BAFA nun etwas umformuliert bzw. ergänzt:
„Förderfähig ist der Ersatz oder der erstmalige Einbau von außen liegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2 Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3 sind:
Mit dieser Formulierung kann man eine gewisse Aufweichung der Anforderungen sehen. Über weitere Änderungen werden wir berichten.
(3165) Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG) müssen alle Gesellschaften mit Ausnahme von GbR und Vereinen künftig beim Transparenzregister proaktiv eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen.
Dies sind grds. alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Einen ausführlichen Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung. Diese FAQ haben den Rechtsstand 1. August 2021.
Nach § 19 Abs. 1 GwG müssen folgende Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.
Das Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:
Auch die vom Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betroffenen Handwerksbetriebe sind insoweit verpflichtet, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Es fällt eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 20,80 Euro an.
(3166) Vorher-Nachher-Bilder einer besonders aufwändigen Badsanierung zeigen potentiellen Kunden die Qualität der eigenen Arbeit. Aber darf man überhaupt Referenzbilder aus einer Privatwohnung im Internet veröffentlichen? Das neue ZDH „Praxis Recht“ erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
(3167) Am 29. Dezember 2021 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des sog. „Spitzenausgleichs“ (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) auch für das Antragsjahr 2022 vorliegen. Zuvor hatte die Bundesregierung festgestellt, dass der maßgebliche Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Der ZDH hat daher die Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbe zum Spitzenausgleich überarbeitet.
Wie die Steuerentlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht nach 2022 ausgestaltet sein werden, ist aktuell noch nicht bekannt. Das BMF beabsichtigt den Spitzenausgleich auf Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens neu zu regeln und hat mitgeteilt, dass dieses noch im 1. Quartal 2022 veröffentlich werden soll.
(3168) Wie bekannt ist, müssen durch Vorgaben des EU-Rechts sukzessive ältere Führerscheine (Fahrerlaubnisse) umgetauscht werden. Als erstes enden die Fristen für Führerscheine, die für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:
Nach bisheriger Rechtslage mussten diese bis spätestens zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. Aufgrund der durch die Corona-Pandemie schwierigen Lage in den zuständigen Zulassungsbehörden hat die Innenministerkonferenz am 17. Januar 2022 kurzfristig beschlossen, diese Frist bis zum 19. Juli 2022 zu verlängern.
Dies erfordert jedoch noch eine förmliche Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Anpassung soll laut Aussage der Innenminister das sonst fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro von der Polizei nicht erhoben werden. Die Betroffenen sollten sich dennoch frühzeitig um Termine im nun verlängerten Zeitraum zu bemühen.
Hinweise des aktuellen Vorsitzlandes der Innenministerkonferenz (Freistaat Bayern) finden Sie hier. Alle weiteren Umtauschfristen sowie die Hinweise auf Besonderheiten bei C-Führerscheinen, die im genannten Rundschreiben beschrieben werden, bleiben von dieser geplanten Anpassung unberührt.
(3169) Unter dem Motto #powerfrauimhandwerk schreibt das bundesweite Wirtschaftsmagazin ‚handwerk magazin‘ zum 28. Mal den Wettbewerb „Unternehmerfrau im Handwerk“ aus. Der Preis wird wieder in zwei Kategorien verliehen: sowohl für mitarbeitende als auch für selbstständige Unternehmerfrauen. Die Siegerinnen erhalten jeweils ein Preisgeld von 2.500 Euro und einen professionellen Imagefilm über ihren Betrieb. Partner des traditionsreichen Preises ist Würth Modyf.
Auswahlkriterien sind Engagement, Mut, Leistung, Innovationskraft, Lebenswerk – und alles, was die Damen in ihrem Beruf besonders macht. Bewerbungen können von Freunden, Familienmitgliedern, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Banken oder mitarbeitenden Partnern eingereicht werden – oder von den Unternehmerinnen oder mitarbeitenden Unternehmerfrauen selbst.
Einsendeschluss für Bewerbungen ist der 1. Juli 2022. Die Preisverleihung erfolgt am 14. Oktober 2022 im feierlichen Rahmen des Bundeskongresses der UnternehmerFrauen im Handwerk in Magdeburg.
Mehr Infos zum Wettbewerb, sowie digitale Bewerbungsunterlagen unter: www.handwerk-magazin.de/unternehmerfrau2022.
(3170) Die aktuelle Imagekampagne des Handwerks ruft angesichts des Fachkräftebedarfs mit einer provokanten Frage zu gesellschaftlichem Umdenken auf: „Handwerk liegt in der Natur des Menschen. Was hindert so viele daran, es zum Beruf zu machen?“
Eng mit dieser Frage zusammenhängt eine Feststellung: „Hier stimmt was nicht“ – mit dieser Botschaft lenkt die Kampagne die Aufmerksamkeit auf die berufliche Bildung. Die einschlägigen Plakatmotive, die auf die Sicht der Kinder abstellt, sind seit dem 7. Februar bundesweit zu sehen. In den kommenden Wochen wird auch ein neuer TV-Spot ausgestrahlt.
Ausführliche Informationen gibt es in der kommenden Ausgabe der R+S und auf der Kampagnenseite des ZDH.
(3171) Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) ist am 27. Januar 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Sie ist hier zu finden. Der ZDH arbeitet derzeit an Erläuterungen und praxisorientierten Umsetzungshilfen zum neuen Meisterprüfungsverfahrensrecht für die Prüfungspraxis. Sie sollen zeitnah zur Verfügung stehen.
(3139) Außer der R+T 2022, die auf den 19. bis 23. Februar 2024 verschoben wurde (siehe hierzu unseren Sondernewsletter vom 1. Dezember 2021 und RS-Aktuell 12/2021) sind mit heutigem Stand folgende weitere Messen von der Pandemie betroffen:
Eine ausführliche Berichterstattung finden Sie in der R+S Ausgabe 1-2/2022.
(3140) Angesichts der zu erwartenden hohen Omikron-Welle hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022 zusammen mit Bundeskanzler Olaf Scholz auf flexiblere Quarantäne- und Isolationsvorgaben wie auch auf punktuelle Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen verständigt.
Anzuerkennen ist, dass die Beschlüsse von Bund und Ländern das klare Bemühen erkennen lassen, bei der Pandemiebekämpfung die Balance zwischen dem Gesundheitsschutz einerseits und möglichst wenig einschränkenden Regelungen für Wirtschaft und Gesellschaft andererseits zu erreichen.
Der Bund-Länder-Beschluss konzentriert sich, auch unter handwerksspezifischen Vorzeichen, u.a. auf folgende Ansatzpunkte:
– Für Kontaktpersonen beträgt die Quarantänezeit zehn Tage. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die geboostert, frisch geimpft oder genesen sind.
– Die Isolationszeit für Infizierte wird gleichfalls auf zehn Tage festgelegt.
– Sowohl die Quarantäne als auch die Isolation können nach dem siebten Tag durch einen jeweils negativen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit Nachweis) beendet werden. Der Impf- oder Genesenenstatus ist dabei unerheblich.
– Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten im Hinblick auf die Verkürzung der Isolationszeit nach einer Infektion anspruchsvollere Regelungen: Hier sind sowohl ein obligatorischer PCR-Test als auch eine vorangegangene Symptomfreiheit für 48 Stunden vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelungen auch für in solchen Einrichtungen extern Tätige relevant sein werden.
– Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson (nicht die Insolation nach Infektion!) bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Inwiefern diese Regelung für die beruflichen Bildungszentren des Handwerks Anwendung findet, wird von den jeweiligen landesspezifischen Regelungen dieses Bildungsbereichs abhängen.
Positiv zu werten ist, dass die Ausnahmen für die Quarantäne von Kontaktpersonen sowie für die Verkürzung von Isolations- und Quarantänefristen unabhängig davon möglich sein werden, ob die betreffende Person in einem systemrelevanten KRITIS-Bereich tätig ist. Dadurch kann von der nach allen bisherigen Erfahrungen gerade auch für Handwerksbetriebe oftmals nicht eindeutigen und damit schwierigen Abgrenzung zwischen systemrelevanten und nicht-systemrelevanten Tätigkeiten abgesehen werden.
Diese Regelungen sind im Detail in manchen Bundesländern differenziert ausgestaltet. Hier sind die landesspezifischen Corona-Schutzverordnungen zu beachten.
Das nächste Treffen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundesregierung zur Corona-Thematik ist für den 24. Januar 2022 anberaumt.
(3141) Seit dem 1. Januar 2022 läuft die Pilotierung des Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Arbeitgeber von den gesetzlichen Krankenkassen. Ab dem 1. Juli 2022 soll dieser Abruf obligatorisch werden.
Wichtige Fragen und Antworten für Arbeitgeber zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Arbeitgeberverband BDA in seinen FAQ zusammengefasst. Diese werden regelmäßig aktualisiert und können auf der Internetseite des BDA (rechts unter „PDFs zum Thema“) abgerufen werden.
Wegen der derzeitigen Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen und der coronabedingten Überlastung der Steuerberater, die für viele Handwerksbetriebe die Lohnabrechnung machen, setzen sich die Arbeitgeberverbände dafür ein, dass das obligatorische Arbeitgeber-Abrufverfahren der eAU nicht schon am 1. Juli in Kraft tritt, sondern dass der Start verschoben wird.
(3142) Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Das bedeutet, dass alle Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, nach dem 15. März 2022 ihre erforderliche Impfung gegen das Coronavirus nachweisen müssen.
Da im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzes − insbesondere wann eine Person in einer betroffenen Einrichtung „tätig“ ist − zahlreiche Fragen aufgekommen sind, hat das Bundesgesundheitsministerium nun FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht erarbeitet.
Demnach fallen z. B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, nicht unter die Nachweispflicht. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen.
Für Personen, die nur auf dem Gelände einer der genannten Einrichtungen tätig sind (z. B. Werkstatt oder Garagen), ist darauf abzustellen, inwiefern ihr Tätigwerden so räumlich abgegrenzt ist, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den in der Einrichtung tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.
(3143) Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat viele offene Fragen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG), die sich aus der Aufhebung der epidemischen Lage ergeben, zum Anlass genommen, seine FAQs zu überarbeiten.
Das BMG stellt klar, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.
Zudem wird verdeutlicht, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.
Des Weiteren geht das BMG auf das Verhältnis der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung des Beschäftigten aus persönlichen Gründen) zur Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 IfSG ein. Klargestellt wird, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Fällen, in denen ihre – unverschuldete – Verhinderung insgesamt nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert, weiterhin einen Anspruch auf Vergütung haben und ein Anspruch nach § 56 IfSG insoweit nicht besteht. Wie lange eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau andauert, lässt sich dabei nach Auffassung des BMG nicht allgemein bestimmen, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung, in welche die Verhinderungsdauer, die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie der Verhinderungsgrund einzubeziehen seien. Bei fünf Tagen dürfe im Regelfall eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zu bejahen sein. Ein Überschreiten der „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ führt nach BMG-Ansicht dazu, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Gänze entfällt.
(3144) Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) einleiten.
Insoweit verbleibt den zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen eine Schonfrist bis zum 7. März 2022, in der die Offenlegung nachgeholt werden kann. Von der Offenlegungspflicht sind insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), GmbH & Co KG (Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) sowie haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften betroffen.
(3145) Zum 1. Januar 2022 wurde die Erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert, so dass diesbezügliche Anträge nun bis zum 15. Mai 2022 möglich sind.
Zur Stabilisierung des Ausbildungsgeschehens vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde im Sommer 2020 das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen und im vergangenen Frühjahr weiterentwickelt. Trotz fortdauernder Pandemie waren mehrere Fördertatbestände der ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm jedoch bis zum Jahresende 2021 befristet.
Unser Dachverband ZDH hat sich erfolgreich für eine kurzfristige Verlängerung des Förderprogramms eingesetzt.
Entsprechend können nun
bis zum 15. Mai 2022 beantragt werden. Die FAQs des ZDH zur Richtlinie wurden entsprechend angepasst.
(3146) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Informationen zu den aktuellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld mit Blick auf „3G oder 2G oder 2Gplus“ und Folgen für einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld zur Verfügung gestellt. In den neuen FAQs zum Kurzarbeitergeld geht um die Frage nach dem Kriterium des „unabwendbaren Ereignisses“ als Voraussetzung für Kurzarbeitergeldbezug (letzte Einträge am Ende der Seite).
Die FAQs zum Arbeitslosengeld wurden um Fragen zu einer möglichen Sperrzeit im Kontext der neuen 3G-Regel im Hinblick auf das Arbeitslosengeld ergänzt, die für Arbeitnehmer relevant sind.
(3147) Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Bundesagentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen und bei Nichterreichen der Beschäftigungsquote die entsprechende Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter zahlen.
Eventuelle Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze aus.
Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, kann auf die kostenfreie Software IW-Elan zurückgegriffen werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist bei Nutzung der elektronischen Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
(3148) Der Zuschuss zum besseren Einbruchschutz (Investitionszuschuss) der KFW wird finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Auf Grund der vorläufigen Haushaltsführung nach der Bundestagswahl stehen aktuell keine Fördermittel mehr zur Verfügung. Ab sofort können daher keine Anträge an die KFW gestellt werden.
Wenn schon eine Zusage bzw. eine Antragsbestätigung besteht, ist der Zuschuss auch reserviert und wird ausgezahlt, sobald die Einhaltung der Fördermaßnahmen nachgewiesen wird.
(3149) Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) vorgelegt. Der Vorschlag ist Teil des „Fit für 55-Pakets“. Er soll dazu beitragen, die Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu verringern und einen klima-neutralen Gebäudebestand bis 2050 zu gewährleisten.
Der Richtlinienvorschlag sieht eine Vielzahl von Änderungen vor, die für Handwerksbetriebe von erheblicher Relevanz sind. Das betrifft energetische Gebäudestandards, Anlagentechnik, Gebäudeenergieausweise, Datenzugang, Qualifikationsanforderungen u.a. Geändert werden auch Vorgaben, die erst im Zuge der letzten Revision der EPBD im Jahr 2018 eingeführt wurden und deren Umsetzungsfrist in nationales Recht im Sommer 2021 endete.
Der Richtlinienvorschlag wird nunmehr vom Europäischen Parlament und vom Rat als Mitgesetzgeber beraten. Der ZDH beabsichtigt, sich mit einer Stellungnahme in die Beratungen einzubringen.
(3150) Anfang Dezember 2021 hat das Bafa die Förderung von Markisen eingestellt und die „Liste der technischen FAQ“ dahingehend angepasst, dass Markisen und Vordächer nicht mehr zu den Produkten gehören, die vom Bund mit 20 Prozent bezuschusst werden. Im November und Dezember hatten wir im Rahmen unserer BVRS-Newsletter auf die anstehenden Änderungen hingewiesen. In der „Liste der technischen FAQ“, die auf der Homepage des Bafa hinterlegt ist, werden nun horizontale Markisen und Vordächer explizit von der Förderung ausgeschlossen. In der Liste der technischen FAQ des Bafa ist unter Punkt 2.08, der sich mit Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz befasst, nun folgendes formuliert:
„Für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, d. h. bei Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung (z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung), wird die Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 zum sommerlichen Wärmeschutz gefordert (ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“). Hierbei werden ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz in der thermischen Gebäudehülle eingeschlossen, die parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.“
(3151) In den vergangenen Monaten gab es erhebliche Diskussionen darum, welche Tabellen für die Leistungserklärung bei der Windwiderstandsklasse von Markisen anzuwenden sind (R+S 12/2021).
Dort hatten wir berichtet, dass am 14. März 2019 eine delegierte Verordnung der EU-Kommission 2019/1188 erlassen worden ist, die festlegt, dass die neuen Windklassen, wie sie bereits in der DIN EN 13561-2015 enthalten sind, für die Leistungserklärung zu verwenden sind. Die Diskussion um die Gültigkeit dieser Verordnung wurde Mitte November an das DIBt und die Marktüberwachungsbehörden herangetragen. Nun liegen dem BVRS ein Protokoll und dazu neue vom DIBt erstellte Muster für die Leistungs- und Konformitätserklärung vor. Im Muster zur Leistungserklärung wird nun eindeutig bei der Erklärung der Windklassen auf die delegierte Verordnung der EU-Kommission 2019/1188 verwiesen. Allerdings scheint die Diskussion noch nicht vollständig abgeschlossen, denn das DIBt und die Marktüberwachungsbehörden weisen ebenfalls darauf hin, dass Widersprüche mit der harmonisierten Fassung der DIN EN 13561 aus dem Jahr 2009 auf EU-Ebene zu klären wären.
Die neuen Muster sowie die zugehörigen Dokumente können auf der Homepage des BVRS heruntergeladen werden.
(3152) Zum „Bild des Handwerks bei den Bürgern“ hat der ZDH im Rahmen der Handwerkskampagne auch in diesem Jahr eine Trendmessung durch das FORSA-Institut durchgeführt.
Insgesamt kommt die repräsentative Befragung bei über 1.500 Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland zu erfreulich verbesserten Ergebnissen über die allgemeine Wahrnehmung des Handwerks, die Bedeutung unseres Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiches und die Attraktivität handwerklicher Berufe.
Folgende Erkenntnisse – insbesondere auch für die weitere Ausrichtung der Handwerkskampagne und der ZDH-Kommunikation − sind aus der Befragung abzuleiten:
Die Ergebnisse der Forsa-Trendmessung lassen wir Ihnen im Einzelnen auf Wunsch zukommen. Anfrage bitte an
hgf@rs-fachverband.de.
(3153) Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Dezember die auf Daten der BIBB-Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen und der Ausbildungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) basierende Ausbildungsmarktanalyse für das Jahr 2021 (Stichtag 30. September) veröffentlicht. Diese Daten stellen eine wesentliche Komponente für den Berufsbildungsbericht der Bundesregierung dar.
Positiv hervorzuheben ist der, trotz der durch Corona immer noch herausfordernden Rahmenbedingungen, leichte Anstieg der Neuverträge im Handwerk. Laut BIBB stieg ihre Zahl im Vergleich zum Vorjahr um 3.906 bzw. 3,0 Prozent und damit deutlich stärker als in der Gesamtwirtschaft (+5.580 bzw. +1,2 Prozent). Die vielen, meist kleinen, Handwerksbetriebe haben somit erheblich zur Stabilisierung der Ausbildungsmarktlage beigetragen.
Das Neuvertragsniveau aus 2019 konnte mit diesem leichten Zuwachs allerdings auch im Handwerk noch nicht wieder erreicht werden. Während im Jahr vor der Pandemie laut BIBB 142.875 Ausbildungsverträge im Handwerk geschlossen wurden, waren es im aktuellen Jahr 136.101 und damit 6.774 bzw. 4,7 Prozent weniger. Gesamtwirtschaftlich betrachtet belief sich der Rückstand zu 2019 allerdings sogar auf 9,9 Prozent.
Die BIBB-Analyse zeigt, dass vor allem die weiter sinkende Zahl von Ausbildungsinteressierten eine noch bessere Entwicklung verhinderte. Die Zahl der ausbildungsinteressierten Jugendlichen sank auf einen neuen Tiefststand. Die Zahl und der Anteil der am 30. September in der Gesamtwirtschaft noch unbesetzten Ausbildungsplätze erreichte in der Konsequenz einen neuen Höchstwert.
Dass trotz dieser Rahmenbedingungen in diesem Jahr am 30. September noch 67.818 junge Menschen ausbildungssuchend waren (24.614 unversorgte Bewerber plus 43.204 Bewerber mit Alternative), ist vor allem auf berufsfachliche und räumliche Passungsprobleme am Ausbildungsmarkt zurückzuführen. Das BIBB stellt hierzu fest, dass bei strukturell gleichbleibendem Angebot an Ausbildungsstellen sich die Passungsprobleme auf beruflicher Ebene nur dann reduzieren lassen, „wenn die berufliche Flexibilität der Jugendlichen deutlich gestärkt werden würde. Dazu müssten vor allem Bewerber mit höheren Schulabschlüssen bewegt werden, sich stärker als bislang für Ausbildungsplätze zu interessieren, für die aus Sicht der Betriebe gegebenenfalls auch ein Hauptschulabschluss als Eintrittsqualifikation reichen würde.“
(3120) Die Messe Stuttgart verschiebt die für Februar 2022 geplante R+T. „Die R+T ist die internationalste Messe am Standort Stuttgart. Zur vergangenen Ausgabe der Weltleitmesse im Jahr 2018 kamen drei Viertel der Aussteller aus dem Ausland. Der Anteil an internationalen Besuchern lag bei 60 Prozent, die aus über 140 Ländern anreisten. In enger Abstimmung mit unseren Ausstellern und Partnern zur Risikoeinschätzung hat sich ergeben, dass aufgrund der wieder zunehmenden pandemiebedingten Reisebeschränkungen eine breite Beteiligung von internationalen Gästen auf der R+T im Frühjahr 2022 nicht mehr realistisch ist. Dies ist mit dem Anspruch der R+T als globale Leitmesse nicht vereinbar. Wir haben uns daher entschlossen, im Interesse aller Beteiligten, Alternativen ins Auge zu fassen“, führt Roland Bleinroth, Geschäfts-führer der Messe Stuttgart, aus.
Dazu BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser: „Das Handwerk hat sich nach einem persönlichen Wiedersehen auf der R+T in Stuttgart gesehnt. Aber durch die Absagen großer herstellender Unternehmen und dem sehr wahrscheinlich fehlenden internationalen Charakter der Messe hat sich die Verschiebung in den letzten Wochen zum großen Bedauern aller leider abgezeichnet. Doch wir sehen mit Zuversicht dem neuen Termin entgegen und freuen uns auf eine großartige Messe 2024.“
(3121) Vor dem Hintergrund der sich in den letzten Wochen verschärfenden Pandemielage in Deutschland und den damit verbundenen Restriktionen wird die Heimtextil in der zweiten Januarwoche abgesagt. Die Messe Frankfurt prüft zusammen mit der Branche, ob und in welcher Form ein neues Angebot vom 21. bis 24. Juni 2022 parallel zum Messeduo Techtextil/Texprocess gestaltet wird.
(3122) Aufgrund des Inlandsmesseprogramms der Bundesregierung können innovative kleine und mittelständische Unternehmen bei ihrer Teilnahme als Aussteller auf deutschen internationalen Messen in diesem und nächstem Jahr finanzielle Unterstützung beantragen. Damit will die Bundesregierung gezielt das Exportmarketing der Unternehmen hierzulande stärken und fördern.
Das Programm ist im Oktober 2021 gestartet und bis Ende 2022 befristet. Es fördert Einzelbeteiligungen von Ausstellern an ausgewählten Messen. Teilnehmen können innovative Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die nach der EU-Definition zu den kleinen und mittleren Unternehmen gehören und damit weniger als 250 Mitarbeiter haben und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz erwirtschaften. Damit richtet sich das Programmmodul bewusst an etablierte Unternehmen, die mindestens zehn Jahre am Markt tätig sind. Die Unternehmen müssen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen neu entwickelt oder wesentlich verbessert haben. Die Förderung umfasst einen 40-prozentigen Zuschuss bei den Kosten für Standmiete und Standbau von bis zu 12.500 Euro.
Interessierte Unternehmen müssen ihren Antrag bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Messetermin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen und zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der folgenden BAFA-Veröffentlichung sowie den dazugehörigen Verlinkungen.
Finden Sie hier die Liste der geförderten Messen im Jahr 2022 (Achtung: Liste hat Stand vom 3. November, somit ist z.B. die R+T 2022 noch aufgeführt – bitte daher unbedingt die aktuellen Entwicklungen beobachten!).
Detaillierte Informationen zur Beantragung der Förderung erteilt das BAFA:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 414 – Außenwirtschaft, Messen
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
06196 908-2409
www.bafa.de
(3123) Durch die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz hat das Thema Testen wieder an Bedeutung gewonnen. Insofern weisen wir im Anschluss an unsere „Sonderinformation Corona 09“ vom 26. April 2021 nochmals auf folgendes hin:
Es besteht die Möglichkeit, als Unternehmer einen Kurs zu belegen, um die Qualifikation zu erlangen, selbst Tests durchzuführen und Testbescheinigungen auszustellen. Beispielhaft verweisen wir auf die Seite der Johanniter. Dort werden Kurse sowohl in Präsenz an verschiedenen Standorten in Deutschland als auch in Hybridform angeboten.
(3124) Die nach § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten bleibt auch ab dem 1. Januar 2022 bei 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen.
Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.
(3125) Die am 10. Dezember in Bundestag und Bundesrat verabschiedete Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beinhaltet für das Handwerk insbesondere die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Zum 15. März 2022 wird eine solche (bußgeldbewehrte) einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Sie betrifft Personen, die in einer Einrichtung für vulnerable Personengruppen (z.B. Altenheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) tätig sind. Dies betrifft potenziell auch externe Personen, die sich zur Erledigung beruflicher, z. B. handwerklicher Tätigkeiten zumindest vorübergehend (mehr als jeweils nur wenige Minuten) in einer solchen Einrichtung aufhalten. Bereits in solchen Einrichtungen Tätige müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind bzw. dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Eine Tätigkeitsaufnahme ab dem 16. März 2022 setzt die Vorlage eines entsprechenden Nachweises voraus. Ihre Gültigkeit verlierende Impfnachweise müssen zeitnah mit einer weiteren Impfung erneuert werden.
Die Umsetzung einer solchen partiellen Impfpflicht für in Einrichtungen tätige Handwerker wird nur auf der Grundlage eines entsprechend präzisierten Auskunftsrechts des Arbeitgebers möglich sein. Gleiches gilt in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Instrumentenkasten im Umgang mit Beschäftigten, die eine entsprechende Impfung verweigern, denn vor allem in Kleinbetrieben bestehen regelmäßig keine anderweitigen Versetzungsmöglichkeiten.
Diese Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Im Zuge der vorangegangenen Novelle des IfSG wurden Handwerker, sofern sie Einrichtungen für vulnerable Gruppen betreten, als „Besucher“ dieser Einrichtungen definiert, die bei der Entwicklung einrichtungsspezifischer Hygienekonzepte einzubeziehen sind und denen von der Einrichtung ein Testangebot unterbreitet wird. Diese einrichtungsbezogene Testangebotspflicht wurde nun auf Alten- und Pflegeheime eingeschränkt, während sie insbesondere für Krankenhäuser nicht mehr gilt.
(3126) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese um drei weitere Monate verlängert. Sie endet nunmehr am 31. März 2022. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.
Der Beschluss des G-BA nebst Begründung findet sich hier.
(3127) Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld werden ebenfalls bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit gilt bis zu diesem Zeitpunkt, dass das verringerte Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten bestehen bleibt und weiterhin kein Aufbau von Minusstunden erforderlich ist. Außerdem bleibt auch die Kurzarbeit für die Zeitarbeit geöffnet.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden nun allerdings nicht mehr im Umfang von 100 Prozent, sondern nur noch in Höhe von 50 Prozent erstattet. Die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten gilt ebenso bis zum 31. März 2022.
(3128) Im Zusammenhang mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 2. Dezember 2021 wurden einige Neuerungen bzgl. der Corona-Wirtschaftshilfen veröffentlicht.
Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 wird die Überbrückungshilfe als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt. Soloselbständige können Wirtschaftshilfen im Rahmen der „Neustarthilfe 2022“ beantragen. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben angekündigt, die entsprechenden FAQ´s zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 zeitnah veröffentlichen zu wollen. Weitere Informationen sowie die Antragsformulare finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
a.) Überbrückungshilfe IV
Bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt weiterhin eine Fixkostenerstattung. Antragsvoraussetzung ist nach wie vor ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Auch Abschlagszahlungen sind wiederum für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Neu ist jedoch, dass Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben künftig nicht mehr förderfähig sind.
Modifiziert wird der aktuelle Eigenkapitalzuschuss. Betriebe mit einem coronabedingten durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.
Die jüngst von der EU-Kommission erweiterten beihilferechtlichen Spielräume werden auf die Überbrückungshilfe IV übertragen. Somit wurde die beihilferechtliche Höchstgrenze um 2,5 Mio. Euro erhöht, so dass unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben und über alle Programme hinweg maximal 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich sind. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.
b.) Neustarhilfe 2022
Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige (auch mit Personengesellschaft) weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen als Betriebskostenpauschale erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die übrigen Zugangsvoraussetzungen entsprechen denen der Neustarthilfe Plus.
c.) KfW-Sonderprogramm sowie KfW-Schnellkredit
Auch hierfür hat die Bundesregierung die nachfolgenden Anpassungen veröffentlicht:
Nach wie vor ausgeschlossen ist eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell.
d.) Verlängerung von Bürgschafts- und Garantieprogrammen
Zudem wurde die finale politische Entscheidung getroffen, die Antragsfrist für die Bürgschafts- und Garantieprogramme zu Corona-Sonderbedingungen (Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, Garantien der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Großbürgschaften) bis zum 30. April 2022 zu verlängern. Der 30. Juni 2022 als Frist für die Bürgschafts-/Garantiezusagen bleibt bestehen. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf zum KfW-Sonderprogramm und zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erzielt.
Die Umsetzung dieser politischen Entscheidung steht jedoch unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission, der jedoch allgemein als Formalie gesehen wird.
Alle Informationen dazu finden Sie auch auf den aktuell gehaltenen Seiten des ZDH.
(3129) In der jüngsten Vergangenheit ist es zu intensiven Gesprächen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) bezüglich der Förderbedingungen von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gekommen.
Dabei zeichnet sich ab, dass in näherer Zukunft Änderungen der technischen Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz anstehen. Im Speziellen geht es dabei um die Formulierung in der Liste der technischen FAQ, in der die technischen Anforderungen förderfähiger Produkte aufgeführt sind. Dort wird gefordert, dass „Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung“ gefördert werden. Weiterhin steht die Förderung von horizontalen Markisen und Vordächern auf dem Prüfstand. Zwar sind Terrassenmarkisen und Vordächer in der Tabelle 7 Zeile 3.4 der DIN 4108 Teil 2 als Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz explizit aufgeführt, allerdings ist hier die zu erreichende CO2-Einsparung im Verhältnis zu den Investitionskosten eher gering im Vergleich zu vertikalen Sonnenschutzanlagen, die parallel zur Verglasung angebracht sind. Wir empfehlen daher nach wie vor, Sonnenschutzanlagen für eine Förderung mit einer Steuerung auszustatten und sich regelmäßig hier zu informieren, ob Änderungen zu den Förderprogrammen veröffentlicht wurden.
(3130) Der BVRS engagiert sich aktiv im Normenausschuss NA 058-00-06 AA „Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht“. Derzeit zeichnet sich ab, dass eine Zusammenarbeit mit dem Normenausschuss NA 005-56-91 AA „Wärmetransport“ bei der Bearbeitung der DIN 4108 Teil 2 zum Thema sommerlicher Wärmeschutz angestrebt wird. Inhaltlich geht es darum, dass der sommerliche Wärmeschutz zukünftig auch Aspekte der Tageslichtversorgung bei der Nachweisführung berücksichtigen soll. Aus diesem Grund steht nun zur Abstimmung, ob eine eigene Ad-hoc Gruppe eine offizielle Zusammenarbeit mit dem NA 005-56-91 AA anstrebt. Beim Thema sommerlichen Wärmeschutz geht es zentral auch um die Produkte der R+S-Branche.
(3131) Mit der BetriebsPolice select (BPS) bietet der BVRS-Kooperationspartner SIGNAL IDUNA umfassenden Versicherungsschutz für das Handwerk: Absicherung nicht von der Stange, sondern aufgebaut aus frei wählbaren Leistungsbausteinen.
Für Betriebe, die in Sachen Versicherungsschutz künftig auf die BPS bauen möchten, stellt die Top-Schutz-Garantie sicher, dass der Betrieb auf der einen Seite bereits von den Vorteilen der BPS profitiert. Auf der anderen Seite behält er weitgehend die Konditionen des Vorversicherers. In der Praxis bedeutet dies, dass die SIGNAL IDUNA im Schadensfall die Konditionen zugrunde legt, die für den versicherten Betrieb am günstigsten sind. Die Top-Schutz-Garantie gilt vom Vertragsabschluss an bis zur nächsten Vertragsaktualisierung, längstens für fünf Jahre.
Mit SIGNAL IDUNA stellt sich den Betrieben ein starker Partner an die Seite, der dem Betriebsinhaber in Sachen Betriebsabsicherung Last von den Schultern nehmen kann. Die BPS bietet ein mächtiges Instrument, um das Unternehmen gegen existenzgefährdende Risiken abzusichern.
Dabei lassen sich die einzelnen Leistungsbausteine – von der Betriebshaftpflicht- über die Geschäftsinhalts- bis zur Elektronikversicherung – bedarfsgerecht zusammenstellen. Ein immens wichtiger, von vielen Betriebsinhabern aber unterschätzter Bestandteil des Versicherungsschutzes ist die Betriebsunterbrechungsversicherung. Wenn zum Beispiel nach einem schweren Einbruch oder Brand der Betrieb geschlossen bleiben muss, wird das oft viel teurer als der zugrunde liegende Sachschaden.
Weitere Informationen zur Top-Schutz-Garantie, zur SIGNAL IDUNA Gruppe sowie zu individuellen Absicherungs- und Vorsorgelösungen für Sie, Ihre Familie sowie Ihre Betriebsangehörigen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern für den BVRS. Schicken Sie bitte einfach eine E-Mail an handwerk@signal-iduna.de.
(3132) Seit kurzem sind im Werbeportal neue Textmotive zum Ehrenamt im Handwerk erhältlich. Insgesamt können drei unterschiedliche Motive, die mit prägnanten Headlines für ein Ehrenamt im Handwerk werben, heruntergeladen werden:
Unter der jeweiligen Headline weist eine Subline auf die Intention des Motivs hin: „Wir suchen Verstärkung für das Ehrenamt im Handwerk.“ Die Textmotive im Kampagnendesign bieten die gewohnten Individualisierungsmöglichkeiten und sind in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch, quer und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar. In den Posting-Vorschlägen finden Sie auch eine konkrete Vorlage dazu vorbereitet.
Aufgrund der pandemischen Entwicklung und der aktuellen politischen Beschlüsse wird das Angebot an Corona-Motiven der Kampagne erweitert. Die beiden Motive „Wir testen, damit alle gesund bleiben.“ und „Wir wollen, dass alle gesund bleiben.“ werden zukünftig auch in Varianten mit dem ergänzenden Hinweis 2G+, 3G+ bzw. 2G und 3G zur Verfügung stehen. Damit können Handwerksbetriebe die Regelungen an Mitarbeiter oder Kunden kommunizieren.
(3133) Mit delegierten Verordnungen vom 10. November 2021 hat die EU-Kommission die EU-Schwellenwerte für die Jahre 2022 und 2023 veröffentlicht. Anders als zum Jahreswechsel 2019/2020 haben sich diese leicht erhöht. Im Einzelnen betrifft dies die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, für Aufträge aus dem Bereich der besonderen Sektoren, die Konzessionsvergaberichtlinie sowie für die Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.
Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 1. Januar 2022 und werden wie folgt angepasst:
(3134) Ab 1. Januar 2022 treten Neuregelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen in Kraft. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Handwerksbetriebe Waren an Verbraucher verkaufen, die digitale Produkte enthalten bzw. mit diesen verbunden sind. Das neue „Praxis Recht“ unseres Dachverbandes ZDH soll als Orientierung für die Zuordnung dieser Waren als „digitales Produkt“ oder „Ware mit digitalen Elementen“ dienen und Sie in Ihrer betrieblichen Praxis unterstützen.
Darüber hinaus wurden die bereits vorhandenen „Praxis Recht“ zu den Themen „Die besonderen Vorschriften für Bauverträge“ und „Regeln für Aus- und Einbaukosten“ redaktionell überarbeitet. Inhaltliche Änderungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden.
Die Dokumente stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.
(3135) Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat die Finanzverwaltung das bisherige BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 aktualisiert und dabei an die gesetzlichen Neuregelungen u.a. durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 angepasst.
Danach können Berufspendler ab 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent geltend machen. Ab 2024 erhöht sich die Pauschale um weitere 3 Cent auf 38 Cent. Auch diese Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.
Zudem ergeben sich Neuerungen bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. des geldwerten Vorteils für diese Fahrten bei Nutzung eines Firmenwagens. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für diese Sachverhalte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent berechnen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Betrag, den der Mitarbeiter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen kann, das heißt der als Entfernungspauschale anzusetzende Betrag.
(3136) Am Donnerstag, den 28. April 2022, finden bundesweit Girls‘ Day- und Boys‘ Day-Aktionstage sowie Mädchen- und Jungen-Zukunftstage statt.
Die Kammern, Zentralfachverbände und Betriebe können mit eigenen Angeboten zur Berufsorientierung sowohl digital als auch analog teilnehmen. Auf den offiziellen Internetpräsenzen, dem Girls’Day-Radar (www.girls-day.de/Radar) bzw. dem Boys’Day-Radar (www.boys-day.de/Radar), wird das jeweilige Berufsorientierungsangebot bundesweit sichtbar gemacht.
Motto der Aktionstage ist „Es zählt, was du willst!“ Adressaten dieses Aktionstages sind Schülerinnen bzw. Schüler ab der 5. Klasse, die an diesem Tag jeweils Einblicke in Berufsfelder, in denen Frauen bzw. Männer bislang unterrepräsentiert sind, erhalten. Bei Mädchen und jungen Frauen stehen dabei insbesondere Berufe im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) im Fokus, bei Jungen und jungen Männern Berufe im sozialen und erzieherischen Bereich.
Die im letzten Jahr aufgrund der Pandemie verstärkt angebotenen digitalen Angebote haben eine positive Resonanz gefunden. Zwar haben sich weit weniger Unternehmen als sonst beim Girls’Day-Aktionstag beteiligt – dank der Digitalisierung jedoch konnten mit rund 3.500 Angeboten dennoch knapp 80.000 Schülerinnen erreicht werden. Auch die beteiligten Unternehmen haben den digitalen Aktionstag mit über 80 Prozent positiv bewertet.
Unterstützende Hinweise, Materialien, Tipps zur Durchführung von analogen und digitalen Angeboten sowie kostenfrei nutzbares Material finden Sie unter www.girls-day.de und www.boys-day.de. Insbesondere für Neueinsteiger wird eine digitale Info-Reihe mit dem Ziel „Wie werden die Aktionstage 2022 zu einem Erfolg?“ im Januar 2022 angeboten. Die 90-minütigen Online-Seminare für Betriebe sind kostenfrei.
(3137) Zwischen Januar und November 2021 wurden in den Lehrlingsrollen der Handwerkskammern 134.584 Ausbildungsverträge neu erfasst. Das sind 2.557 mehr als im Vorjahr (+1,9 Prozent) und 7.529 (-5,3 Prozent) weniger als 2019.
Im November waren nach Meldungen aus den Handwerkskammern noch 17.630 Lehrstellen unbesetzt, deutlich mehr als im Vorjahr. Für das so genannte 5. Quartal (Oktober bis Dezember) zählt die Bundesagentur für Arbeit im November noch 26.217 unversorgte Bewerber. Ihre Zahl lag, im Gegensatz zur Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen, unter dem Vorjahresvergleichswert.
Es ist erfreulich, dass trotz weiterhin widriger Rahmenbedingungen eine leichte Erholung der Neuvertragszahlen im Handwerk in diesem Jahr erwartbar ist. Sollten die Neuvertragszahlen jedoch, wie schon nach der Finanzkrise 2008/2009, abermals in den kommenden Jahren auf niedrigerem Niveau als vor der Coronakrise verharren, dürfte die Herausforderung der Fachkräftesicherung im Handwerk weiter anwachsen. Daher müssen in den kommenden Jahren wieder deutlich mehr junge Menschen für das Handwerk und die Berufsbildung gewonnen werden als zuletzt.
Nach Rückfragen bei unseren vier Berufsschulen sind mit Stand Mitte November 514 Auszubildende im RS-Handwerk gemeldet, was in etwa dem Vorjahreszeitpunkt entspricht. Die Gesamtstatistik für 2021 wird allerdings erst im Frühjahr 2022 vorliegen, so dass es für eine abschließende Bewertung der Zahlen noch zu früh ist.
(3138) Ein weiteres Corona-Jahr geht zu Ende. Trotz aller Herausforderungen haben wir erneut gezeigt, dass sich die Branche in der Krise weiterhin gut behauptet und vor allen Dingen zusammengehalten hat. Auch bei nach wie vor guter Konjunktur: Wir alle hatten mit zusätzlichen Herausforderungen durch Lieferengpässe und immer wechselnden Corona-Bestimmungen zu kämpfen, um nur zwei Beispiele zu nennen. Hierin haben Sie alle sich hervorragend geschlagen und unser Land weiter am Laufen gehalten. Hierfür möchten wir Ihnen herzlich Danke sagen.
Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz wünschen allen Leserinnen und Lesern von RS-Aktuell von Herzen ein besinnliches, gesegnetes Weihnachtsfest sowie ein glückliches, friedliches und gesundes Neues Jahr 2022! Passen Sie gut auf sich und auf Ihre Lieben auf und bleiben Sie zuversichtlich!
Vom 27. bis 30. Dezember sowie an Heiligabend und Silvester bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Ab dem 3. Januar 2022 sind wir wieder für Sie da.
(3104) Lange hat die R+S-Branche warten müssen. Kunden, die Ihren Sonnenschutz über die steuerliche Begünstigung nach § 35 c EStG fördern lassen wollten, mussten dafür eine besondere Fachunternehmererklärung beim Finanzamt einreichen. Dafür war vom Finanzamt ein gesondertes Formular vorgesehen, auf dem das R+S-Handwerk bisher jedoch noch nicht berücksichtigt war. Am 15. Oktober wurde nun endlich das entsprechende Formular vom Bundesministerium der Finanzen angepasst und veröffentlicht und kann auf der Homepage des BVRS heruntergeladen werden.
(3105) Haben Sie schon Ihr Firmenprofil im Rollladen- und Sonnenschutzportal aktualisiert? Falls nicht, dann empfehlen wir Ihnen sehr, Ihr Firmenprofil in der Fachbetriebssuche von www.rollladen-sonnenschutz.de mit wenigen Mausklicks zu überarbeiten. Eine werbewirksame Darstellung Ihres Unternehmens führt den Endkunden – aber auch potenzielle Auszubildende und Mitarbeiter – direkt zu Ihnen. Sollten Sie Fragen zum neuen Auftritt oder zur Aktualisierung Ihres Firmenprofils haben, so stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte wenden Sie sich an Claus Winter unter Telefon 0228 95210-16 oder per E-Mail an claus.winter@rs-fachverband.de.
(3106) Wie bereits im letzten Newsletter erwähnt, gibt es in diesem Jahr zwei Weihnachtsmotive im Rahmen der Imagekampagne des Handwerks. Die Motive sind (wie die allermeisten Motive der Vorjahre auch) als Blanko-Klappkarten im Shop des Werbeportals bestellbar.
Unter dem Motto „Weihnachtliches für Handwerkerinnen und Handwerker“ sind die Motive auf der Landingpage unter der URL www.handwerk.shop vorbereitet. Von dieser Seite werden Betriebe gezielt zu den Weihnachtskarten und der Kampagnenbriefmarke, aber auch zum Kita-Wettbewerb der AMH oder zum ZDH-Flyer „Steuerbonus für Handwerksleistungen“.
Zur Individualisierung der Karten mit eigenem Eindruck und Logo stehen verschiedene Wege zur Verfügung. So können die Karten direkt im Werbeportal mit Ihrem Wunschtext und Logo versehen und sich ein druckfähiges PDF für die Druckerei ihrer Wahl exportieren lassen. Natürlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten des Generators im Portal begrenzt. Darum wird auch in diesem Jahr wieder einen individuellen Gestaltungs- und Druckservice für Weihnachtskarten angeboten. Da die Karten dann noch produziert und an Kunden verschickt werden müssen, gilt hierfür eine Bestellfrist bis 22. November. – Das Angebot von Blankokarten im Onlineshop wird bis Mitte Dezember verfügbar sein.
(3107) Seit 1. November 2021 gelten neue Normen für die Pflichtinhalte von Verbandskästen im Betrieb. Die gute Nachricht: Niemand muss die vorhandenen Verbandskästen jetzt wegwerfen und es gibt eine Übergangsfrist bis 30.04.2022.
Wie die Standardfüllung dieser Erste-Hilfe-Kästen aussehen soll, ist in den Normen DIN 13164 „Verbandkasten B“ für Fahrzeuge, DIN 13157 „Verbandkasten C“ für den kleinen Verbandkasten und DIN 13169 „Verbandkasten E“ für große Verbandkästen festgelegt.
Aktualisiert wurden die Fassungen der DIN 13157 und der DIN 13169. Im Kleinen nach neuester Norm gefüllten Verbandkasten sind nun insgesamt 42 statt zuvor 28 Pflasterstrips enthalten, im großen Kasten 84 statt 56 Strips. Darüber hinaus hinzugekommen sind Erste-Hilfe-Mittel zur Reinigung und zum Gesichtsschutz. Konkret sind dies: 4 bzw. 8 Feuchttücher zum Reinigen unverletzter Haut, 2 bzw. 4 Gesichtsmasken, die mindestens der DIN EN 14683 für medizinischen Mundschutz entsprechen müssen. Das Haltbarkeitsdatum von Erste-Hilfe-Materialien kann zwischen fünf und 20 Jahren liegen, bei einigen unsteril verpackten Materialien gibt es gar kein Verfallsdatum. Für die Verbandskästen gibt es Ergänzungssets zum Aufstocken oder Austauschen.
(3108) Mit dem „Gebäudeforum klimaneutral“ hat die Deutsche Energie-Agentur (dena) am 3. November 2021 eine zentrale Anlaufstelle zum klimaneutralen Bauen und Sanieren geschaffen: www.gebaeudeforum.de
Mit dem Gebäudeforum wird das Ziel verfolgt, qualitätsgesicherte Informationen bereitzustellen und für Wissensaufbau im Themenfeld Innovationen zu sorgen. Dadurch soll die Energiewende im Gebäudesektor anhand von guten Beispielen sichtbar werden. Das Expertenteam der dena wird von einem Fachpartnernetzwerk aus Branchenverbänden und Vertretern aus allen Regionen Deutschlands unterstützt. Es sollen Impulse gesetzt werden, ein enger fachlicher Austausch stattfinden und Wissen kumuliert werden. Das Gebäudeforum richtet sich an Fachleute aus Architektur, Energieberatung und technischer Gebäudeausrüstung, aber auch technisch Zuständige aus der Immobilienwirtschaft, Haus- und Liegenschaftsverwaltungen sowie Gewerbe und Stadtwerken finden hier Antworten auf ihre Fragen.
(3109) Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes besteht die Möglichkeit zur Teilrückerstattung von Mautgebühren (Fernstraßenmaut) für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben, können eine Teilerstattung verlangen. Dies betrifft nur Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die in diesem Zeitraum auf mautpflichtigen Bundestraßen und Autobahnen unterwegs waren.
Das entsprechende Portal des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) wurde am 3. November freigeschaltet.
Zur Nutzung des Portals ist eine Anmeldung als Nutzer beim BAG notwendig. Verfügt der Betrieb bereits über Zugangsdaten aus anderen Antragsverfahren des BAG (z.B. Förderprogramme für Abbiegeassistent oder elektromobile Nutzfahrzeuge), können diese für die Anmeldung verwendet werden; eine erneute Registrierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Ein Antrag kann maximal 20 verschiedene Kennzeichen umfassen. Bei Bedarf kann ein weiterer Antrag gestellt werden.
Weitere Informationen dazu finden sich auf den Seiten des BAG.
(3110) Durch die Inkraftsetzung des neuen Bußgeldkataloges wird der Zustand der Rechtsunsicherheit beendet, der durch die Nichtanwendbarkeit der letzten Novelle auf Grund eines formellen Fehlers entstanden war. Zahlreiche Anpassungen der Bußgeldregelungen sind aus Sicht des Handwerks nachvollziehbar und kommen der Straßenverkehrssicherheit zugute. Sichere und regelkonforme Verkehre sowie die Verhinderung unerlaubter Fahrzeugabstellungen liegen im Interesse der zehntausenden Handwerkerinnen und Handwerker, die täglich zu Kunden bzw. Baustellen fahren müssen.
Schon jetzt finden allerdings Handwerksbetriebe immer weniger Abstellmöglichkeiten in der Nähe von Kunden und Baustellen. Die Anlage von Fahrradschutzstreifen auf den Hauptstraßen (auf denen seit der letzten StVO-Novelle durchgängig nicht mehr gehalten werden darf) und weitere Reduzierungen von Parkmöglichkeiten in Hauptstraßen und Wohngebieten (die vorwiegend auf den privaten Pkw-Verkehr zielen) verschärfen die Situation zunehmend.
Unser Dachverband ZDH will sich weiterhin für rechtssichere Abstelloptionen (u.a. durch Lade- und Arbeitszonen) und ungehinderte Zugangsmöglichkeiten für die auch zukünftig notwendigen Handwerksfahrzeuge einsetzen. Die Sicherstellung der Mobilität des Handwerks ist für die nachhaltige und klimagerechte Entwicklung der Städte und Gemeinden unverzichtbar und von der Politik als wichtiger Teil einer ganzheitlichen Verkehrswende anzuerkennen.
(3111) Die Bilanz des Beratungsjahres 2020/21 zeigt, dass im zweiten Corona-Jahr die Zahl der gemeldeten Ausbildungsplätze im Vergleich zum Vorjahr über alle 325 Ausbildungsberufe nur wenig zurückgegangen (-3,6 Prozent) ist, der Rückgang bei den betrieblichen Ausbildungsplätzen ist mit -3,4 Prozent noch geringer. Demgegenüber ist der Rückgang der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber ähnlich hoch wie im Vorjahr (-8,3 Prozent). Entsprechend ist auch die Chance der jungen Menschen auf einen Ausbildungsplatz trotz Pandemie unverändert gut. Auf 100 Bewerberinnen und Bewerber kamen 118 gemeldete Plätze. Das ungebrochene Engagement der Wirtschaft für Ausbildung wird in den Vertragszahlen sichtbar: Bis zum 30. September konnten 2 Prozent mehr Ausbildungsverträge abgeschlossen werden als im Vorjahr. Rund 63.000 Ausbildungsstellen waren bis zum 30. September noch unbesetzt, ihnen standen 24.000 unvermittelte Bewerber gegenüber. Dies ist angesichts des Fachkräftemangels, der für einen wirtschaftlichen Aufschwung von zentraler Bedeutung ist, besonders problematisch. Es ist dringend erforderlich, das Matching von Angebot und Nachfrage auch im Nachvermittlungszeitraum mit aller Kraft fortzusetzen. Eine endgültige Bilanz des Beratungsjahres erfolgt Anfang Februar 2022.
(3112) Junge Menschen mit Ausbildungsbetrieben zusammenzubringen, damit sie eine #AusbildungSTARTEN − dafür haben sich die Partner der „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ von Juni bis Oktober 2021 im „Sommer der Berufsausbildung“ stark gemacht. An neun thematischen Aktionstagen haben sie gezeigt, welche umfassenden Möglichkeiten zur persönlichen Entfaltung eine betriebliche Berufsausbildung bietet.
Die Aktionstage wurden durch vielfältige Veranstaltungen begleitet wie etwa Informationsevents oder Sommercamps und haben zahlreiche junge Menschen angesprochen. Insgesamt zählte der „Sommer“ rund 800 regionale Veranstaltungen und erzielte über 2 Millionen Views in den Sozialen Medien. So konnten zahlreiche Jugendliche und ihre Eltern erreicht und über die hervorragenden Berufs-, Karriere- und Verdienstmöglichkeiten einer dualen Ausbildung informiert werden. Und viele Betriebe wurden motiviert, Ausbildungsplätze anzubieten und zu besetzen.
Im „Sommer der Berufsausbildung“ ist es durch die gemeinsame Anstrengung der Allianzpartner gelungen, die berufliche und duale Ausbildung regional und bundesweit prominent in der Öffentlichkeit zu platzieren. Der Erfolg der Initiative spiegelt sich auch in den aktuellen Zahlen zum Ausbildungsmarkt wider: Die Betriebe von Industrie und Handel, Handwerk und freien Berufen schlossen bis Ende September 2021 zwei Prozent mehr Ausbildungsverträge ab als im Vorjahr.
Die Allianz für Aus- und Weiterbildung setzt sich auch nach dem Ende des „Sommers der Berufsausbildung“ für die Stärkung der dualen Ausbildung ein. Und auch die Vermittlung geht weiter: Die Lehrstellenbörsen der Kammern und die Ausbildungsbörse der Bundesagentur für Arbeit bieten noch viele attraktive Ausbildungsplatzangebote, die auf interessierte Bewerberinnen und Bewerber warten. Viele Betriebe und Unternehmen suchen weiterhin nach ihrer Fachkraft von morgen.
(3113) Der BVRS tauscht sich derzeit mit dem DIBt und den Marktüberwachungsbehörden einzelner Länder zum Thema harmonisierte Normen und CE-Kennzeichnung aus. Dem DIBt und den Marktüberwachungsbehörden ist daran gelegen, einen Überblick zu Schwierigkeiten bei der CE-Kennzeichnung und der Anwendung von harmonisierten Normen bzw. im Umgang mit dem stockenden Prozess der Harmonisierung von Normen zu erhalten. Den Marktüberwachungsbehörden der Länder ist auch daran gelegen, Fehlerquellen bei der CE-Kennzeichnung aus dem Weg zu räumen.
(3114) Die Begrifflichkeiten der technischen Anforderung zur Förderfähigkeit von außenliegenden Sonnschutzanlagen nach dem Programm BEG-EM des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen derzeit zur Diskussion. Hintergrund ist, dass in den technischen Anforderungen eine tageslichtoptimierende Steuerung gefordert wird. Dieser Ausdruck ist allerdings eine recht ungenaue Formulierung. Normativ ist nicht geregelt, was optimiertes Tageslicht ist. Deshalb laufen gerade Gespräche mit dem BAFA, wie damit umzugehen ist und ob damit zwangsweise immer eine Steuerung z. B. mit einem Sonnensensor verbaut werden muss, um die Förderung zu erhalten. Dies hat in jüngster Vergangenheit zu Unsicherheiten bei der Förderung von Sonnenschutzanlagen geführt. Das BAFA hat nun in Aussicht gestellt, sich mit den technischen Anforderungen noch einmal genauer auseinander zu setzen. Das Thema bleibt also spannend. Wer die Förderung von Sonnenschutzanlagen aktuell sicherstellen will, sollte derzeit eine Steuerung mit Sonnensensor vorsehen.
(3115) Gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium (BMU) starten das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), die vom VDE getragene DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE (DKE) und der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) die Arbeit an der „Deutschen Normungsroadmap Circular Economy“. Die Normungsroadmap soll einen Überblick über den Status Quo der Normung im Bereich Kreislaufwirtschaft („Circular Economy“) geben und konkrete Handlungsbedarfe für zukünftige Normen und Standards identifizieren und formulieren.
Zum Beispiel sind in Normen und Standards bislang keine Anforderungen an Kunststoffrezyklate zur Herstellung neuer Produkte definiert. Solche Anforderungen könnten zu einer stärkeren Nutzung von Rezyklaten führen. Mit der Normungsroadmap sollen diese Lücken identifiziert und geschlossen werden, um stärker in ein zirkulares Wirtschaften zu kommen. Dazu haben das DIN, DKE und VDI alle interessierten Expertinnen und Experten aus der Circular Economy eingeladen, sich mit ihren Ideen und Bedarfen einzubringen und den Weg zu einer Circular Economy so aktiv zu begleiten.
Die Normungsroadmap Circular Economy stellt sieben Schwerpunktthemen in den Mittelpunkt: Elektrotechnik & IKT, Batterien, Verpackungen, Kunststoffe, Textilien, Bauwerke & Kommunen, Digitalisierung/Geschäftsmodelle/Management. Diese orientieren sich an den Fokusthemen des Circular Economy Action Plans der EU.
(3116) Die äußerst dynamische Corona-Infektionslage besorgt auch die Gesundheitsministerkonferenz, die Anfang November zusammentraf, um über sinnvolle weitere Maßnahmen zu diskutieren und entsprechende Beschlüsse zu treffen, die teilweise auch an den Bund adressiert sind.
Zum Schutz der Pflegebedürftigen in den Einrichtungen wurden dabei einstimmig folgende Maßnahmen beschlossen:
Flankiert werden die Maßnahmen von einem Gesetzesentwurf einer möglichen Ampelkoalition, der u.a. eine 3G-Pflicht für den Arbeitsplatz vorsieht, aber keinen Lockdown mit weitreichenden Schließungen. Darüber sollen Bundestag und Bundesrat in Kürze beschließen.
(3117) Im Frühjahr 2021 startete die Bundesnetzagentur eine Konsultation unter Unternehmen zu Erfahrungen mit digitalen Plattformen als Kommunikations- und Vertriebskanal. Im Fokus standen dort vor allem B2C-Plattformen und die Schwierigkeiten von Unternehmen mit solchen Plattformen, etwa zu Kunden- und Produktbewertungen, zum Beschwerdemanagement oder zu Provisionen und Gebühren. Die Bundesnetzagentur ist allerdings auch an Erfahrungen mit B2B-Plattformen, App-Stores oder Suchmaschinen interessiert und bitte daher die Unternehmen, hinsichtlich dieser Thematiken ihre Erfahrungen mitzuteilen. Die Konsultation ist hier abrufbar.
(3118) Mit ihrer BetriebsPolice select (BPS) bietet die SIGNAL IDUNA umfassenden Versicherungsschutz auch für Betriebe „Rollladen & Sonnenschutz“: Absicherung nicht von der Stange, sondern aufgebaut aus frei wählbaren Leistungsbausteinen.
Mit der SIGNAL IDUNA stellt sich dem Handwerk ein starker Partner an die Seite, der dem Betriebsinhaber zumindest in Sachen Betriebsabsicherung Last von den Schultern nehmen kann. Die BPS gibt dem Betriebsinhaber ein mächtiges Instrument in die Hand, um seinen Betrieb gegen existenzgefährdende Risiken abzusichern. Dabei lassen sich die einzelnen Leistungsbausteine – von der Betriebshaftpflicht- über die Geschäftsinhalts- bis zur Elektronikversicherung – bedarfsgerecht zusammenstellen. Die dynamische Selbstbeteiligung und die Erweiterte Neuwertdeckung sind weitere hervorstechende Merkmale der BPS.
Eine Haftpflichtversicherung ist der Eckpfeiler des betrieblichen Versicherungsschutzes und somit für die Existenzsicherung unverzichtbar. Die Betriebs-Haftpflichtversicherung der BPS ist in drei Tarif-Varianten – Exklusiv, Optimal, Kompakt – erhältlich. Darüber hinaus kann der Kunde einzelne Deckungspositionen, wie etwa Schlüsselverlust, ganz nach seinem Bedarf erhöhen. So lässt sich dieser wichtige Teil der Betriebsabsicherung individuell auf den Betrieb abstimmen. Automatisch enthalten sind beispielsweise die Umwelt- und Internethaftpflicht, letztere in der Tarif-Variante Exklusiv sogar bis zur Höhe der vollen Versicherungssumme.
Die SIGNAL IDUNA empfiehlt Betriebsinhabern dringend, die Absicherung ihres Betriebes nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. So kommt es beispielsweise bei Altbausanierungen immer wieder vor, dass Bauteile auszutauschen sind. Schnell ist es passiert, dass asbesthaltiges Isoliermaterial nicht erkannt und Asbestfasern freigesetzt werden. Die Folge: Der kontaminierte Raum ist aufwändig zu sanieren. Wer jetzt keine Betriebshaftpflicht hat, sieht unter Umständen alt aus. Denn innerhalb der in der Betriebshaftpflicht integrierten Umwelt-Haftpflichtversicherung sind Sachschäden durch Asbest bis 250.000 Euro in der Tarif-Variante Exklusiv mitversichert.
Neukunden profitieren in den ersten drei Jahren von einer 10-prozentigen Beitragsersparnis.
Weitere Informationen zur BetriebsPolice select, SIGNAL IDUNA Gruppe sowie zu individuellen Absicherungs- und Vorsorgelösungen für Sie, Ihre Familie sowie Ihre Betriebsangehörigen erhalten Sie bei Ihren zentralen Ansprechpartnern. Schicken Sie bitte einfach eine E-Mail an handwerk@signal-iduna.de.