(3172) Am 1. April tritt Julian Schwarzat seine Tätigkeit als neuer Referent für Kommunikation und Veranstaltungsmanagement beim Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz an. Er übernimmt damit das Arbeitsgebiet von Andrea Papkalla-Geisweid, die zum Ende des Jahres 2021 aufgrund einer neuen beruflichen Herausforderung aus dem Verband ausgeschieden ist.
Julian Schwarzat, Jahrgang 1992, arbeitete seit 2018 als Referent für Öffentlichkeitsarbeit beim Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e.V. in Düsseldorf. In der ca. 500 mittelständische Mitgliedsunternehmen zählenden Interessensvertretung verantwortete der gebürtige Krefelder die interne und externe Kommunikation. Außerdem oblagen ihm Planung und Management der Verbandsevents mit über 600 Teilnehmern. Er ist daher nicht nur mit den einschlägigen Kommunikationswegen und dem Veranstaltungsmanagement, sondern auch mit den Belangen eines Fachverbandes ähnlicher Größenordnung bestens vertraut.
(3173) Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat in Europa die größte humanitäre Krise seit Ende des Zweiten Weltkriegs ausgelöst. Die Versorgungslage in den Kriegs- und Grenzgebieten verschlechtert sich von Tag zu Tag – der Bedarf an Hilfslieferungen nimmt entsprechend zu. Zugleich suchen viele Menschen in den Nachbarländern und auch in Deutschland Zuflucht. Damit wird sich auf mittlere Sicht auch die Frage nach der Arbeitsmarktintegration Geflüchteter stellen.
Die große Welle an Hilfsbereitschaft in Unternehmen und Zivilgesellschaft ist überwältigend. Seit Kriegsbeginn engagieren sich zahlreiche Unternehmen mit vielfältigen Initiativen. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft möchten die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Hilfsangebote an der Situation vor Ort auszurichten. Spenden sollen dabei auf Grundlage von staatlichen Bedarfslisten oder in Form von finanziellen Zuwendungen an Hilfsorganisationen erbracht werden. Sachspenden können lediglich helfen, wenn sie mit den Empfängerorganisationen vorab abgestimmt wurden.
Zur Unterstützung einer bedarfsgerechten Hilfe haben die Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH in enger Zusammenarbeit die Initiative #WirtschaftHilft ins Leben gerufen. Unter www.WirtschaftHilft.info erhalten Unternehmen und Verbände umfangreiche Informationen zu bedarfsgerechtem Spenden zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter und zu den Auswirkungen des Krieges auf Betriebe und Beschäftigung.
Besonders hervorheben möchten wir an dieser Stelle die vielen Initiativen, die sich auch in unserer R+S-Branche sofort nach Kriegsbeginn entwickelt haben – sei es die Aufnahme geflüchteter Familien bei Innungsmitgliedern zu Hause, sei es die Organisation von Hilfstransporten oder seien es Fahrdienste für Ukrainer von der Landesgrenze aus. Hierfür danken wir allen, die auf welche Art auch immer Hilfe geleistet haben, sehr herzlich.
Auch der BVRS selbst hat als Mitglied der Bundesvereinigung Bauwirtschaft BVB mitgeholfen: Deren Vorsitzender Marcus Nachbauer hat am 10. März selbst einen Konvoi unterstützt und als LKW-Fahrer begleitet. Dieser Konvoi ist an die polnisch/ukrainische Grenze nach Zamosc gefahren und hat Lebensmittel, Decken, Hygieneartikel und hat medizinische Hilfsmittel geliefert. Die Mitgliedsverbände der BVB haben diesen Konvoi durch eine großzügige Spende unterstützt.
Und auf noch eine Weise können Sie der Ukraine helfen und dazu noch etwas für die Umwelt tun:
Dank Ihrer Unterstützung war die Sammelaktion unseres Rahmenvertragspartners ComBusiness vom vergangenen Jahr ein großer Erfolg. Es konnten über 400 Smartphones recyclet bzw. fachgerecht entsorgt werden und ein Betrag von 500,00 € an die Organisation „Ein Herz für Kinder“ gespendet werden. Somit konnten wir alle einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz leisten und Gutes tun. Aufgrund der aktuellen Ereignisse hat sich ComBusiness entschlossen, die Aktion weiterzuführen und bittet um Unterstützung:
Mit Ihren alten Smartphones können Sie helfen und wertvolle Rohstoffe einsparen. Seien Sie ermutigt, alte Smartphones im eigenen Unternehmen sowie im Freundes- und Bekanntenkreis zu sammeln. Wichtig für die Erzielung eines Restwertes ist, dass sich das Smartphone einschalten lässt, keine mechanischen Displayschäden vorhanden sind und die kundenspezifische ID gelöscht ist.
Der Erlös aus den Restwerten wird von ComBusiness aufgestockt und zu 100 Prozent an eine Organisation, die den Opfern des Krieges hilft, gespendet.
So einfach geht es:
Machen Sie mit.
Für Fragen stehen Herr Gernot Moll und Herr Sebastian Tomazin von ComBusiness per Telefon unter 0208 – 451 930 0 oder per Mail unter info@combusiness.de gerne zur Verfügung.
All diese Initiativen zeigen – wieder einmal – den Zusammenhalt im Handwerk und dessen Verantwortungsbewusstsein als gesellschaftliche Gruppe.
(3174) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky. Das BSI empfiehlt, Anwendungen aus dem Kaspersky-Portfolio durch alternative Produkte zu ersetzen. Unternehmen und andere Organisationen sollten den Austausch wesentlicher Bestandteile ihrer IT-Sicherheitsinfrastruktur sorgfältig planen und umsetzen. Würden IT-Sicherheitsprodukte und insbesondere Virenschutzsoftware ohne Vorbereitung abgeschaltet, wäre man Angriffen aus dem Internet möglicherweise schutzlos ausgeliefert. Der Umstieg auf andere Produkte ist mit vorübergehenden Komfort-, Funktions- und Sicherheitseinbußen verbunden. Das BSI empfiehlt, eine individuelle Bewertung und Abwägung der aktuellen Situation vorzunehmen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren IT-Dienstleister vor Ort oder gegebenenfalls an einen vom BSI zertifizierten IT-Sicherheitsdienstleister. Weitere Informationen erhalten Sie unter BSI – Presse – Warnung nach §7 BSIG: Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky (bund.de).
(3175) Aufgrund eines aktuellen Falles warnt die Innung Südbayern dringend vor der urheberrechtlich ungeprüften Verwendung von Gedichten o.ä. aus dem Internet auf eigenen Internetseiten. Im konkreten Fall wurde ein auf einer anderen Facebook-Seite veröffentlichtes „Handwerker-Gedicht“ durch Teilen auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht und von dort wieder viele Male geteilt. Obwohl in dem Gedicht in der hier geteilten Fassung kein Copyright-Vermerk enthalten war, war das Gedicht tatsächlich nachweisbar urheberrechtlich geschützt. Dies kann i. d. R. durch eine kurze Recherche im Internet festgestellt werden.
Deshalb raten wir zur Vermeidung von Abmahnungen, in denen zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen und zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten aufgefordert wird, dringend dazu, solche „Werke“, auch wenn sie sehr gelungen sind, nicht unbedacht zu veröffentlichen, sondern eventuelle Rechte Dritter vorher abzuklären.
(3176) Wie die Kreishandwerkerschaft Ulm mitteilt, sind derzeit sind unseriöse E-Mails im Umlauf. Hier wird darauf hingewiesen, dass ein Anrufer für Sie auf der FRITZ!Box eine Nachricht hinterlassen habe. Beim Erhalt einer solchen E-Mail ist dringend davon abzuraten, auf den angegebenen Link zu klicken.
(3177) Am 2. März fand die konstituierende Sitzung des Fachausschusses Einbruchschutz in virtueller Form statt.
Das Amt des Sprechers wird wie bereits in der vergangenen Wahlperiode von Friedrich Karl Rinn aus Nieder-Olm bei Mainz übernommen. Als weitere Mitglieder des Ausschusses wurden auf der vergangenen Delegiertenversammlung im September 2021 Reinhard Kowalewski aus Berlin, Bernd Heydebreck aus Forstern bei München, Alexander Dupp aus Girod/Westerwald und als neues Mitglied Jörg Felser aus München gewählt. Zudem vertritt Heinrich Abletshauser das Präsidium im Ausschuss. Neben tagesaktuell aufkommenden Themen hat sich der Ausschuss auch mit der Vorbereitung anstehender Fortbildungsveranstaltungen und zukünftigen Themen rund um den Einbruchschutz befasst.
(3178) Die europäischen Normungsorganisationen sind private Organisationen, die innerhalb des europäischen Normungssystems eine besondere Rolle spielen.
Diese Normungsorganisationen sind in Artikel 2 Ziffer 8 und Anhang I der Normungsverordnung definiert. Es gibt drei europäische Normungsorganisationen, nämlich CEN, CENELEC und ETSI.
Ausschließlich sie sind dafür zuständig, Normungsarbeiten auszuführen, die von der Kommission zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der EU in Auftrag gegeben werden.
Die europäischen Normungsorganisationen arbeiten heute mit einer großen Bandbreite von Interessenträgern, auch aus Drittländern, zusammen, die nicht nur an Arbeiten auf fachlicher Ebene, sondern auch an der internen Politikgestaltung und Entscheidungsfindung mitwirken können. Eine solche Zusammenarbeit ist zwar zu begrüßen, jedoch sind, wenn die europäischen Normungsorganisationen in erster Linie Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen der EU unterstützen sollen, Schutzbestimmungen notwendig, um sicherzustellen, dass Verfahren ordnungsgemäß ablaufen und die Anliegen der Interessenträger entsprechend den strategischen Prioritäten und legislativen Erfordernissen ausgewogen berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund wurde nun durch das Europäische Parlament und den Rat eine entsprechende Anpassung der Normungsverordnung Nr. 1025/2012 vorgenommen.
(3179) Die Energiekrise in Europa wird mit jedem weiteren Tag des Ukraine-Krieges dramatischer und betrifft Endverbraucher wie auch die Wirtschaft gleichermaßen. Wenn auch die Regierung aktuell Entlastungen in Aussicht stellt, ist noch unklar, ob die Maßnahmen auch Industrie und Gewerbe unterstützen. Die Gasspeicher werden geringer. Die Nachfrage bleibt trotzdem bestehen und lässt die Preise – auch bei Strom – unkontrolliert in die Höhe schießen.
Sich diesen Preissteigerungen effektiv entgegen zu stellen, ist für den Einzelnen unmöglich. Dafür bedarf es umfassender energiewirtschaftlicher Kenntnisse, langjähriger Markterfahrung und insbesondere einer großen Nachfragemacht in der Energie-Einkaufsgemeinschaft Energiepool BVRS.
Die unabhängige Arbeitsweise des BVRS-Rahmenvertragspartners Ampere ist dabei komplett risikolos, denn BVRS-Mitglieder werden ausschließlich in neue Lieferverträge vermittelt, wenn Einsparungen eintreten – und das ohne den kompletten bürokratischen Aufwand.
Exklusiv für Mitglieder im BVRS: Wer seine Energierechnung von unabhängigen Experten prüfen lassen möchte, kann sich mit dem Stichwort „Mitglieder-Vorteil“ an die Mitgliedsberater der Ampere AG wenden:
Tel.: 030 / 28 39 33 800 oder E-Mail: energie@ampere.de. Fragen Sie im Gespräch gerne auch nach der Vor-Ort-Beratung, die Ampere deutschlandweit in nahezu allen Regionen anbietet.
(3180) Nachdem Corona in 2020 eine digitale Version „beschert“ hat, finden am 18./19. Mai 2022 die 12. Rosenheimer Tür- und Tortage wieder in Rosenheim statt. Hinter dem Motto „Im Spannungsfeld von Nachhaltigkeit, Klimaneutralität und Technik“ stehen 20 Vorträge in sechs Themenblöcken.
Fünf Vorträge informieren zu den Konsequenzen für Bauelemente und Hersteller auf dem Weg zu Klimaneutralität.
Daneben gibt es natürlich einen aktuellen Check zu neuen Anforderungen für Brandschutzelemente, Baubeschläge, Einbruchhemmung, RAL-Richtlinien, Bauakustik, Montageverfahren sowie eine aktuelle Marktstudie für Türen und Tore, die über die Auswirkung der Pandemie auf die europäischen Märkte informiert. Am Mittwochabend wird dann wieder echt bayerisch gefeiert.
Das vollständige Programm gibt es unter www.tuerentage.de.
(3181) Die BAU, Weltleitmesse für Architektur, Materialien, Systeme in München, wird bereits jetzt vom Januar auf 17. bis 22. April 2023 verlegt. Die Hallenstruktur und die Leitthemen – „Herausforderung Klimawandel“, „Bezahlbares Wohnen“, „Ressourcen und Recycling“ sowie „Digitale Transformation“ – bleiben bestehen. Auch das neue Thema „modulares Bauen“ bleibt auf der Agenda. Die BAU plant für den Apriltermin weiterhin mit 19 Hallen. Weitere Informationen unter www.bau-muenchen.com.
(3182) Am 3. März 2022 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (Corona-EinreiseV) in Kraft getreten. Damit sind seit dem 3. März 2022 keine Staaten und Regionen mehr als Hochrisikogebiete eingestuft. Zudem legt die Verordnung die Gültigkeitsdauer der Impf- und Genesenennachweise für die Einreise nach Deutschland neu fest. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Festlegungen keine Wirkung für z. B. die Frage der Gültigkeit von Nachweisen für die 3G-Regelung am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG entfalten.
Nach der Neufassung von § 2 Nr. 8 Corona-EinreiseV ist der Genesenennachweis in einem Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach der Testung gültig.
Vollständiger Impfschutz besteht bei insgesamt drei Einzelimpfungen mit in der EU zugelassenen oder äquivalenten Impfstoffen und wenn die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist (§ 2 Nr. 10a bis c Corona-EinreiseV). Davon abweichend sind nur zwei Einzelimpfungen erforderlich, wenn:
Bis zum 30. September 2022 ist von einem vollständigen Impfschutz auch bei einer Einzelimpfung auszugehen, wenn vor der ersten Impfung ein positiver Antikörpertest durchgeführt wurde oder nach Erhalt der ersten Impfdosis eine Infektion nachgewiesen werden kann.
(3183) Der ZDH hat sich mit Schreiben vom 31. Januar 2022 an das Bundesfinanzministerium (BMF) dafür eingesetzt, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 von der Finanzverwaltung erstattet bzw. ausgesetzt wird.
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des vorangegangenen Jahres. Ihre Zahlung ist freiwillig und ermöglicht es dem Unternehmen, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils einen Monat später abzugeben.
Nachdem in den vergangenen zwei Jahren solche Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe im Juli 2021 betroffen waren, eine Erstattung bzw. Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beim Finanzamt beantragen konnten, ist hierfür im Jahr 2022 erneut Bedarf gegeben. Aufgrund der hohen Infektionszahlen und dem daraus resultierenden Mitarbeitermangel bzw. den andauernden Aufbauarbeiten in den Flutgebieten ist eine Entlastung der Betriebe in Form von (kostenfreien) Fristverlängerungen notwendig. Durch die Aussetzung der Sondervorauszahlung würde darüber hinaus die dringend benötigte Liquidität in den Unternehmen belassen.
Das BMF ist dieser Argumentation leider nicht gefolgt und hat die Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 mit Schreiben vom 16. Februar 2022 abgelehnt. Diese Maßnahme sei aufgrund der in der Regel bei den betroffenen Unternehmen geringen Vorjahresumsätze nicht erforderlich. Denn dadurch fiele auch die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 geringer aus. Gleichzeitig wird auf die Möglichkeit der Steuerstundung verwiesen.
Für besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen besteht die Möglichkeit der zinslosen Stundung für Umsätze bis zum 31. März 2022, ggf. mit Anschlussstundung bis zum 30. Juni 2022 (vgl. hierzu Informationen auf der ZDH-Homepage zu Corona und zur Flutkatastrophe).
(3184) Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 wird der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impflicht einführen. Das bedeutet, dass alle Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, nach dem 15. März 2022 einen Impfschutz bzw. Genesenenstatus in Bezug auf COVID-19 oder eine medizinisch begründete Kontraindikation gegen eine Corona-Impfungen (kurz: Nachweispflicht) nachweisen müssen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zur Auslegung des Gesetzes FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht. Da aber weiterhin einige Fragen – insbesondere, inwiefern Handwerker, die nur kurzzeitig in einer betroffenen Einrichtung „tätig“ sind, unter die Nachweispflicht fallen – nicht eindeutig geklärt sind, hat das Bundesgesundheitsministerium seine FAQs nun aktualisiert (Stand: 22. Februar) und nähere handwerksrelevante Ausführungen zum zeitlichen Rahmen des „Tätigwerdens“ gemacht.
(3185) Unser Dachverband ZDH hatte sich gemeinsam mit der BDA wegen der derzeitigen Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen und wegen der coronabedingten Überlastung der Betriebe und der Steuerberater dafür einsetzt, dass das obligatorische Arbeitgeber-Abrufverfahren der eAU nicht schon am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt, sondern dass der Start verschoben wird.
Diesem Anliegen wurde nun Rechnung getragen. Am 18. Februar hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ beschlossen. Gemäß den Artikeln 4b bis 4d der Beschlussempfehlung endet die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht am 30. Juni dieses Jahres, sondern am 31. Dezember 2022. Damit startet das obligatorische Abrufverfahren frühestens zum 1. Januar 2023.
(3186) Am 18. Februar wurde der Gesetzesvorschlag für die Einführung einer sofortigen, zwingenden elektronischen Arbeitszeiterfassung auf der Baustelle, welche die Betriebe des Bau- uns Ausbaugewerbes ganz empfindlich getroffen hätte, gestoppt. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ZDB konnte hier durch seine rasche, kurzfristige Reaktion und die Erstellung einer Stellungnahme für unseren Dachverband Bundesvereinigung Bauwirtschaft BVB eine breite Ablehnung organisieren. In vielen Politikergesprächen wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzesvorschlag unpraktikabel und zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen führen würde. Die zeitgleiche ausführliche Berichterstattung sowohl in der FAZ wie auch im Handelsblatt haben dann zu einer medialen Aufmerksamkeit geführt, die nach BVB-Informationen insbesondere die FDP zu einer harschen Intervention in der Koalition veranlasst hat.
Nach unseren Informationen soll der Gesetzesvorschlag nun nur noch einen Prüfauftrag enthalten, der sich mit der Frage befasst, ob generell eine elektronische Arbeitszeiterfassung zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des gesetzlichen Mindestlohns möglich ist. Dies würde auch bedeuten, dass eine zusätzliche Erfassung beispielsweise von tariflichen Zuschlägen damit auch endgültig vom Tisch ist.
Durch das gemeinsame und sehr gut koordinierte Vorgehen der BVB-Verbände konnte ein Vorhaben gestoppt werden, das in der betrieblichen Praxis und in den Verbänden für erhebliche Unruhe gesorgt hätte.
(3187) Nach jahrelangen Verhandlungen konnte das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Eurovignette am 17. Februar 2022 abgeschlossen werden. Die heute noch bestehende Möglichkeit zum generellen Verzicht auf eine Bemautung von Fahrzeugen des Bereichs zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen entfällt mittelfristig bei allen bestehenden und neuen Fernstraßenmautsystemen. Der ZDH konnte während der deutschen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 eine Ausnahmeoption für das Handwerk im Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen erreichen. Demnach soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Befreiungen von der Gebührenerhebung vorzusehen, etwa für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden.
Es wird somit zwischen Logistikunternehmen und Unternehmen, deren Haupttätigkeit eben nicht das Fahren ist, unterschieden. Für Handwerksbetriebe mit ihren kleinen und mittelschweren Transportern sind hierdurch gezielte Ausnahmeregelungen möglich.
Mit der Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments ist das Verfahren nach bereits erfolgter Verabschiedung im Rat im Herbst 2021 auf europäischer Ebene beendet. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen.
(3188) Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 wurde die Wehrpflicht auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und durch einen freiwilligen Wehrdienst ersetzt. Zugleich entfiel die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes. An dessen Stelle trat der Bundesfreiwilligendienst. Mit dem UDH-Merkblatt „Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und Reservistendienstleistungen“ wird vor allem auf die wesentlichen Rahmenbedingungen des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes eingegangen.
Aus aktuellem Anlass hat der UDH das Merkblatt um den Aspekt der Reservistendienstleistungen ergänzt und gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit Wehrdienst, Wehrübungen und Reservistendiensten im In- und Ausland.
(3155) Unter dem diesjährigen Motto „Urlaub ist mehr als zwei Wochen im Jahr“ findet im Frühjahr eine breit angelegte Medienkampagne statt, die zum Frühlingsanfang am 20. März in den Rollladen- und Sonnenschutztag mündet. Hierbei werden sowohl traditionelle Medien wie Anzeigenblätter und Tageszeitungen als auch Online-Medien befeuert. Alle RS-Fachbetriebe möchten wir auffordern Flagge zu zeigen! Nutzen Sie hierzu bitte das Ihnen zugestellte Werbepaket mit den Plakaten und Briefaufklebern sowie die digitalen Logos und Anzeigenvorlagen, um die Aufmerksamkeit auf Ihre Firma und unser aller Gewerk – das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk − zu lenken. Anbei nochmal der Downloadlink zu den Materialien R+S-Tag 2022 – Fachbetriebe. Denken Sie aber auch bitte an Ihr Firmenprofil in der Fachbetriebssuche auf dem Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de. Mit wenigen Mausklicks und ein paar schönen Fotos zeigen Sie sich von Ihrer besten Seite in der Fachbetriebssuche. Bei Fragen melden Sie sich bitte bei Ihrem Bundesverband. Wir helfen Ihnen gerne.
(3156) Ergänzend zu den in RS Aktuell Ausgabe 2022-01 verlauteten Messeverschiebungen gibt es nun auch neues zur Heimtextil und zur Fensterbau Frontale:
(3157) Durch die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung und der Coronaviruseinreiseverordnung sind die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des RKI zu Quarantänezeiten und Genesenennachweisen zum Maßstab für deren Gültigkeit geworden. Dies hat Auswirkungen für die betriebliche Praxis im Hinblick auf Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG und 3G am Arbeitsplatz.
Gültigkeit des Genesennachweises:
Das RKI hat die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises über Nacht von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Weder die Änderungsverordnung noch die Vorgaben des RKI enthalten eine Übergangsregelung für „Altfälle“. Bestandsschutz für ältere Genesenennachweise besteht laut einem Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums nicht.
Impfstatus bei Impfung mit „Johnson & Johnson:
Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuellen Vorgaben des PEI zum Impfschutz sind nun für vollständigen Impfschutz beim Impfstoff von „Johnson & Johnson“ zwei Impfungen erforderlich.
Folgen für die Praxis:
Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen und die Neubewertung der „Johnson & Johnson“-Impfung bedeutet, dass Arbeitgeber sämtliche im Rahmen der 3G-Regelung bereits hinterlegte Nachweise auf Gültigkeit nach den aktuellen Regelungen überprüfen müssen. Beschäftigte, deren Genesung länger als 90 Tage zurückliegt, dürfen nur mit einem negativen Testergebnis oder einem vollständigen Impfnachweis die Arbeitsstätte betreten. Zudem müssen Arbeitgeber künftig die aktuellen Entwicklungen prüfen und den 3G-Zutritt entsprechend anpassen. Datenschutzrechtlich lässt sich vertreten, dass die Erhebung dieser besonderen personenbezogenen Daten (Anzahl der Impfdosen) zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 28b IfSG zum Zweck der Zugangskontrollen gedeckt ist.
Ausschluss der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG wegen Vermeidbarkeit der Quarantäne:
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat eine Kurzinformation zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs infolge fehlender Auffrischimpfung veröffentlicht.
Damit es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG handelt, müssen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO aussprechen (§ 2 Abs. 3 IfSG). Hier finden Sie die RKI-Liste der Bundesländer mit Links zu den jeweiligen Impfempfehlungen.
Folgen für die Praxis:
Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes unterscheidet für den Ausschluss der Entschädigung nicht zwischen Kontaktpersonen und nachweislich Infizierten. Nach Ansicht des ZDH kann die in der Kurzinformation dargestellte Rechtsfolge aber nur für Kontaktpersonen gelten. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist Voraussetzung für den Entschädigungsausschluss, dass die Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Das ist bei geboosterten und frisch geimpften Kontaktpersonen der Fall, da diese nach den geänderten Quarantäneregelungen nicht in Quarantäne müssen. Für zweifach geimpfte Kontaktpersonen besteht eine Quarantäneverpflichtung und eine Auffrischungsimpfung hätte die Quarantäne vermieden. Diese erhalten deshalb keine Entschädigung.
Infizierte Personen müssen in Quarantäne, auch wenn sie bereits dreifach geimpft sind. Bei einem Infizierten, der zweifach geimpft ist, kann nach Einschätzung des ZDH nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass eine Auffrischungsimpfung eine Infektion und damit die Quarantäne verhindert hätte. In diesen Fällen müsste deshalb eine Entschädigung gewährt werden.
Angesichts der Kurzinformation des Wissenschaftlichen Dienstes empfehlen wir, in Zweifelsfällen vor Auszahlung das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.
Quarantäne und Isolation ohne Bescheid:
Nach Informationen des ZDH werden aufgrund der hohen Infektionszahlen von den Gesundheitsämtern vielfach keine Quarantänebescheide mehr erlassen. Teilweise ergeben sich Quarantänepflichten unmittelbar aus den Corona-Verordnungen der Länder, teilweise erfolgt die „Anordnung“ einer Quarantäne nur mündlich durch das örtliche Gesundheitsamt.
Folgen für die Praxis:
Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis des Startdatums der Quarantäne im Rahmen der Vorausleistung der Entschädigung zwingend erforderlich. Daher muss Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch sein, dass der Arbeitnehmer den offiziellen (positiven) Testnachweis beim Arbeitgeber einreicht.
(3158) Über die Möglichkeit der vereinfachten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber hatten wir schon des Öfteren informiert.
Wie der GKV-Spitzenverband in seinem aktuellen Rundschreiben mitteilt, wird ein vereinfachtes Stundungsverfahren der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der für sie bereit gestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, erneut ermöglicht. Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits für die Beiträge bis einschließlich zum Juni 2021 praktiziert wurde.
(3159) Zu den Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes gehören die Überbrückungshilfe, die Neustarthilfe, die Kredite der KfW, staatliche Garantien und Bürgschaften, der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSI), aber auch steuerliche Erleichterungen und das Kurzarbeitergeld.
Das BMWK hat nun zwei aktuelle Übersichten zusammengestellt: Einen Kurzüberblick über den Abruf der aktuellen Überbrückungshilfen sowie eine Auswahl wichtiger Corona-Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen.
(3160) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die umsatzsteuerrechtlichen Sonderregelungen in Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021 mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Des Weiteren konnten solche Unternehmen, die besonders von der Corona-Pandemie bzw. von der Flutkatastrophe betroffen waren, eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne Zahlung einer Sondervorauszahlung für die Jahre 2020 bzw. 2021 beanspruchen. Bereits entrichtete Sondervorauszahlungen wurden auf Antrag erstattet.
Das BMF hat auf Nachfrage des ZDH mitgeteilt, dass diese Sonderregelungen über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht verlängert werden.
Der Verzicht auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für von der Flutkatastrophe bzw. von der Corona-Pandemie besonders betroffene Unternehmen wird – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 nicht gewährt. Unser Dachverband wird sich jedoch auch weiterhin für diese liquiditätsfördernde Maßnahme einsetzen.
(3161) Der ZDH führt gemeinsam mit der KfW und zahlreichen Verbänden eine Umfrage durch, um belastbare Aussagen zur Finanzierungssituation der Unternehmen zu erhalten. Die Umfrage ist hier erreichbar und läuft noch bis zum 15. März. Eine rege Teilnahme hilft unserem Dachverband enorm bei seiner politischen Arbeit.
(3162) Am 28. Januar fand die konstituierende Sitzung des Technischen Ausschusses online statt.
Das Amt des Sprechers wird wie bereits in der vergangenen Wahlperiode von Georg Nüssgens aus Aachen übernommen. Als weitere Mitglieder des Ausschusses wurden auf der vergangenen Delegiertenversammlung im September 2021 Sven Cöllen aus Düsseldorf, Meinhard Berger aus München und Rolf Hüttebräuker aus Ennepetal gewählt. Zudem vertritt Heinrich Abletshauser das Präsidium im Ausschuss. Neben tagesaktuell aufkommenden Themen und der fortlaufenden Bearbeitung von technischen Dokumenten, wie den technischen Richtlinien, hat sich der Ausschuss die Bearbeitung von wichtigen Themen wie die Befestigungstechnik oder die Klassifizierung des Windwiderstandes im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung vorgenommen und direkt am 4. Februar 2022 mit einer ersten Arbeitssitzung begonnen. Zu den Arbeitssitzungen werden dann auch immer weitere Experten aus dem Sachverständigenwesen und der Industrie eingeladen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft die erarbeiteten Erkenntnisse zu den einzelnen Themen als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden können.
(3163) Montagezargen sind auf dem Vormarsch, denn diese vereinfachen die Montage, beschleunigen den Bauablauf durch kurze Lieferzeiten, ermöglichen den schnellen Austausch von Bauelementen bei Schäden oder Modernisierung und verringern Bauschäden sowie die Fenstermontagekosten während eines „Gebäudelebens“ um bis zu 9,1 Prozent.
Die kostenlose ift-Fachinformation MO-06/1 „2-stufiger Einbau von Fenstern und Türen mit Vorab-Montagezargen“ gibt Bauherren, Planern, Herstellern und Montagebetrieben auf 54 Seiten Tipps zu Planung, Ausschreibung, Vertrieb, Anwendung und Baurecht. Im dazugehörigen Begleitheft geben Experten aus Architektur, Bau-/Immobilienwirtschaft und Ingenieur-/Sachverständigenwesen ihre persönliche Einschätzung wieder.
Download unter www.ift-rosenheim.de/montagezarge
(3164) In den letzten Wochen konnte man feststellen, dass Fördermaßnahmen von KFW und BAFA im Bereich energieeffizientes Bauen fast täglich geändert, gestoppt und wieder befristet ins Leben gerufen wurden. Für unsere R+S-Branche ist dabei eigentlich nur ein Programm von einer Änderung betroffen, die am 1. Februar 2022 in Kraft getreten ist: Die Änderungen hinsichtlich der Förderung von horizontalen Markisen und Vordächern. Diese werden nun endgültig nicht mehr gefördert. Eine weitere Änderung gab es bei den technischen Anforderungen, die Sonnenschutz erfüllen muss, um durch das Programm BEG-EM des BAFA gefördert zu werden. Bisher wurde eine Tageslichtoptimierung in der Form gefördert, dass im Grunde eine Steuerung mit beispielsweise einem Sonnensensor verbaut werden musste. Dies hat das BAFA nun etwas umformuliert bzw. ergänzt:
„Förderfähig ist der Ersatz oder der erstmalige Einbau von außen liegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2 Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3 sind:
Mit dieser Formulierung kann man eine gewisse Aufweichung der Anforderungen sehen. Über weitere Änderungen werden wir berichten.
(3165) Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG) müssen alle Gesellschaften mit Ausnahme von GbR und Vereinen künftig beim Transparenzregister proaktiv eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen.
Dies sind grds. alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Einen ausführlichen Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung. Diese FAQ haben den Rechtsstand 1. August 2021.
Nach § 19 Abs. 1 GwG müssen folgende Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.
Das Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:
Auch die vom Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betroffenen Handwerksbetriebe sind insoweit verpflichtet, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Es fällt eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 20,80 Euro an.
(3166) Vorher-Nachher-Bilder einer besonders aufwändigen Badsanierung zeigen potentiellen Kunden die Qualität der eigenen Arbeit. Aber darf man überhaupt Referenzbilder aus einer Privatwohnung im Internet veröffentlichen? Das neue ZDH „Praxis Recht“ erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
(3167) Am 29. Dezember 2021 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des sog. „Spitzenausgleichs“ (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) auch für das Antragsjahr 2022 vorliegen. Zuvor hatte die Bundesregierung festgestellt, dass der maßgebliche Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Der ZDH hat daher die Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbe zum Spitzenausgleich überarbeitet.
Wie die Steuerentlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht nach 2022 ausgestaltet sein werden, ist aktuell noch nicht bekannt. Das BMF beabsichtigt den Spitzenausgleich auf Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens neu zu regeln und hat mitgeteilt, dass dieses noch im 1. Quartal 2022 veröffentlich werden soll.
(3168) Wie bekannt ist, müssen durch Vorgaben des EU-Rechts sukzessive ältere Führerscheine (Fahrerlaubnisse) umgetauscht werden. Als erstes enden die Fristen für Führerscheine, die für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:
Nach bisheriger Rechtslage mussten diese bis spätestens zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. Aufgrund der durch die Corona-Pandemie schwierigen Lage in den zuständigen Zulassungsbehörden hat die Innenministerkonferenz am 17. Januar 2022 kurzfristig beschlossen, diese Frist bis zum 19. Juli 2022 zu verlängern.
Dies erfordert jedoch noch eine förmliche Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Anpassung soll laut Aussage der Innenminister das sonst fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro von der Polizei nicht erhoben werden. Die Betroffenen sollten sich dennoch frühzeitig um Termine im nun verlängerten Zeitraum zu bemühen.
Hinweise des aktuellen Vorsitzlandes der Innenministerkonferenz (Freistaat Bayern) finden Sie hier. Alle weiteren Umtauschfristen sowie die Hinweise auf Besonderheiten bei C-Führerscheinen, die im genannten Rundschreiben beschrieben werden, bleiben von dieser geplanten Anpassung unberührt.
(3169) Unter dem Motto #powerfrauimhandwerk schreibt das bundesweite Wirtschaftsmagazin ‚handwerk magazin‘ zum 28. Mal den Wettbewerb „Unternehmerfrau im Handwerk“ aus. Der Preis wird wieder in zwei Kategorien verliehen: sowohl für mitarbeitende als auch für selbstständige Unternehmerfrauen. Die Siegerinnen erhalten jeweils ein Preisgeld von 2.500 Euro und einen professionellen Imagefilm über ihren Betrieb. Partner des traditionsreichen Preises ist Würth Modyf.
Auswahlkriterien sind Engagement, Mut, Leistung, Innovationskraft, Lebenswerk – und alles, was die Damen in ihrem Beruf besonders macht. Bewerbungen können von Freunden, Familienmitgliedern, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Banken oder mitarbeitenden Partnern eingereicht werden – oder von den Unternehmerinnen oder mitarbeitenden Unternehmerfrauen selbst.
Einsendeschluss für Bewerbungen ist der 1. Juli 2022. Die Preisverleihung erfolgt am 14. Oktober 2022 im feierlichen Rahmen des Bundeskongresses der UnternehmerFrauen im Handwerk in Magdeburg.
Mehr Infos zum Wettbewerb, sowie digitale Bewerbungsunterlagen unter: www.handwerk-magazin.de/unternehmerfrau2022.
(3170) Die aktuelle Imagekampagne des Handwerks ruft angesichts des Fachkräftebedarfs mit einer provokanten Frage zu gesellschaftlichem Umdenken auf: „Handwerk liegt in der Natur des Menschen. Was hindert so viele daran, es zum Beruf zu machen?“
Eng mit dieser Frage zusammenhängt eine Feststellung: „Hier stimmt was nicht“ – mit dieser Botschaft lenkt die Kampagne die Aufmerksamkeit auf die berufliche Bildung. Die einschlägigen Plakatmotive, die auf die Sicht der Kinder abstellt, sind seit dem 7. Februar bundesweit zu sehen. In den kommenden Wochen wird auch ein neuer TV-Spot ausgestrahlt.
Ausführliche Informationen gibt es in der kommenden Ausgabe der R+S und auf der Kampagnenseite des ZDH.
(3171) Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) ist am 27. Januar 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Sie ist hier zu finden. Der ZDH arbeitet derzeit an Erläuterungen und praxisorientierten Umsetzungshilfen zum neuen Meisterprüfungsverfahrensrecht für die Prüfungspraxis. Sie sollen zeitnah zur Verfügung stehen.
(3139) Außer der R+T 2022, die auf den 19. bis 23. Februar 2024 verschoben wurde (siehe hierzu unseren Sondernewsletter vom 1. Dezember 2021 und RS-Aktuell 12/2021) sind mit heutigem Stand folgende weitere Messen von der Pandemie betroffen:
Eine ausführliche Berichterstattung finden Sie in der R+S Ausgabe 1-2/2022.
(3140) Angesichts der zu erwartenden hohen Omikron-Welle hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022 zusammen mit Bundeskanzler Olaf Scholz auf flexiblere Quarantäne- und Isolationsvorgaben wie auch auf punktuelle Verschärfungen der Kontaktbeschränkungen verständigt.
Anzuerkennen ist, dass die Beschlüsse von Bund und Ländern das klare Bemühen erkennen lassen, bei der Pandemiebekämpfung die Balance zwischen dem Gesundheitsschutz einerseits und möglichst wenig einschränkenden Regelungen für Wirtschaft und Gesellschaft andererseits zu erreichen.
Der Bund-Länder-Beschluss konzentriert sich, auch unter handwerksspezifischen Vorzeichen, u.a. auf folgende Ansatzpunkte:
– Für Kontaktpersonen beträgt die Quarantänezeit zehn Tage. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die geboostert, frisch geimpft oder genesen sind.
– Die Isolationszeit für Infizierte wird gleichfalls auf zehn Tage festgelegt.
– Sowohl die Quarantäne als auch die Isolation können nach dem siebten Tag durch einen jeweils negativen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit Nachweis) beendet werden. Der Impf- oder Genesenenstatus ist dabei unerheblich.
– Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten im Hinblick auf die Verkürzung der Isolationszeit nach einer Infektion anspruchsvollere Regelungen: Hier sind sowohl ein obligatorischer PCR-Test als auch eine vorangegangene Symptomfreiheit für 48 Stunden vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelungen auch für in solchen Einrichtungen extern Tätige relevant sein werden.
– Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson (nicht die Insolation nach Infektion!) bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Inwiefern diese Regelung für die beruflichen Bildungszentren des Handwerks Anwendung findet, wird von den jeweiligen landesspezifischen Regelungen dieses Bildungsbereichs abhängen.
Positiv zu werten ist, dass die Ausnahmen für die Quarantäne von Kontaktpersonen sowie für die Verkürzung von Isolations- und Quarantänefristen unabhängig davon möglich sein werden, ob die betreffende Person in einem systemrelevanten KRITIS-Bereich tätig ist. Dadurch kann von der nach allen bisherigen Erfahrungen gerade auch für Handwerksbetriebe oftmals nicht eindeutigen und damit schwierigen Abgrenzung zwischen systemrelevanten und nicht-systemrelevanten Tätigkeiten abgesehen werden.
Diese Regelungen sind im Detail in manchen Bundesländern differenziert ausgestaltet. Hier sind die landesspezifischen Corona-Schutzverordnungen zu beachten.
Das nächste Treffen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundesregierung zur Corona-Thematik ist für den 24. Januar 2022 anberaumt.
(3141) Seit dem 1. Januar 2022 läuft die Pilotierung des Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Arbeitgeber von den gesetzlichen Krankenkassen. Ab dem 1. Juli 2022 soll dieser Abruf obligatorisch werden.
Wichtige Fragen und Antworten für Arbeitgeber zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Arbeitgeberverband BDA in seinen FAQ zusammengefasst. Diese werden regelmäßig aktualisiert und können auf der Internetseite des BDA (rechts unter „PDFs zum Thema“) abgerufen werden.
Wegen der derzeitigen Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen und der coronabedingten Überlastung der Steuerberater, die für viele Handwerksbetriebe die Lohnabrechnung machen, setzen sich die Arbeitgeberverbände dafür ein, dass das obligatorische Arbeitgeber-Abrufverfahren der eAU nicht schon am 1. Juli in Kraft tritt, sondern dass der Start verschoben wird.
(3142) Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Das bedeutet, dass alle Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, nach dem 15. März 2022 ihre erforderliche Impfung gegen das Coronavirus nachweisen müssen.
Da im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzes − insbesondere wann eine Person in einer betroffenen Einrichtung „tätig“ ist − zahlreiche Fragen aufgekommen sind, hat das Bundesgesundheitsministerium nun FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht erarbeitet.
Demnach fallen z. B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, nicht unter die Nachweispflicht. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen.
Für Personen, die nur auf dem Gelände einer der genannten Einrichtungen tätig sind (z. B. Werkstatt oder Garagen), ist darauf abzustellen, inwiefern ihr Tätigwerden so räumlich abgegrenzt ist, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den in der Einrichtung tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.
(3143) Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat viele offene Fragen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG), die sich aus der Aufhebung der epidemischen Lage ergeben, zum Anlass genommen, seine FAQs zu überarbeiten.
Das BMG stellt klar, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.
Zudem wird verdeutlicht, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.
Des Weiteren geht das BMG auf das Verhältnis der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung des Beschäftigten aus persönlichen Gründen) zur Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 IfSG ein. Klargestellt wird, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Fällen, in denen ihre – unverschuldete – Verhinderung insgesamt nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert, weiterhin einen Anspruch auf Vergütung haben und ein Anspruch nach § 56 IfSG insoweit nicht besteht. Wie lange eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau andauert, lässt sich dabei nach Auffassung des BMG nicht allgemein bestimmen, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung, in welche die Verhinderungsdauer, die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie der Verhinderungsgrund einzubeziehen seien. Bei fünf Tagen dürfe im Regelfall eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zu bejahen sein. Ein Überschreiten der „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ führt nach BMG-Ansicht dazu, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Gänze entfällt.
(3144) Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (HGB) einleiten.
Insoweit verbleibt den zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen eine Schonfrist bis zum 7. März 2022, in der die Offenlegung nachgeholt werden kann. Von der Offenlegungspflicht sind insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), GmbH & Co KG (Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) sowie haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften betroffen.
(3145) Zum 1. Januar 2022 wurde die Erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert, so dass diesbezügliche Anträge nun bis zum 15. Mai 2022 möglich sind.
Zur Stabilisierung des Ausbildungsgeschehens vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde im Sommer 2020 das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen und im vergangenen Frühjahr weiterentwickelt. Trotz fortdauernder Pandemie waren mehrere Fördertatbestände der ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm jedoch bis zum Jahresende 2021 befristet.
Unser Dachverband ZDH hat sich erfolgreich für eine kurzfristige Verlängerung des Förderprogramms eingesetzt.
Entsprechend können nun
bis zum 15. Mai 2022 beantragt werden. Die FAQs des ZDH zur Richtlinie wurden entsprechend angepasst.
(3146) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Informationen zu den aktuellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld mit Blick auf „3G oder 2G oder 2Gplus“ und Folgen für einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld zur Verfügung gestellt. In den neuen FAQs zum Kurzarbeitergeld geht um die Frage nach dem Kriterium des „unabwendbaren Ereignisses“ als Voraussetzung für Kurzarbeitergeldbezug (letzte Einträge am Ende der Seite).
Die FAQs zum Arbeitslosengeld wurden um Fragen zu einer möglichen Sperrzeit im Kontext der neuen 3G-Regel im Hinblick auf das Arbeitslosengeld ergänzt, die für Arbeitnehmer relevant sind.
(3147) Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Bundesagentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen und bei Nichterreichen der Beschäftigungsquote die entsprechende Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter zahlen.
Eventuelle Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze aus.
Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, kann auf die kostenfreie Software IW-Elan zurückgegriffen werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist bei Nutzung der elektronischen Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.
(3148) Der Zuschuss zum besseren Einbruchschutz (Investitionszuschuss) der KFW wird finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Auf Grund der vorläufigen Haushaltsführung nach der Bundestagswahl stehen aktuell keine Fördermittel mehr zur Verfügung. Ab sofort können daher keine Anträge an die KFW gestellt werden.
Wenn schon eine Zusage bzw. eine Antragsbestätigung besteht, ist der Zuschuss auch reserviert und wird ausgezahlt, sobald die Einhaltung der Fördermaßnahmen nachgewiesen wird.
(3149) Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) vorgelegt. Der Vorschlag ist Teil des „Fit für 55-Pakets“. Er soll dazu beitragen, die Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu verringern und einen klima-neutralen Gebäudebestand bis 2050 zu gewährleisten.
Der Richtlinienvorschlag sieht eine Vielzahl von Änderungen vor, die für Handwerksbetriebe von erheblicher Relevanz sind. Das betrifft energetische Gebäudestandards, Anlagentechnik, Gebäudeenergieausweise, Datenzugang, Qualifikationsanforderungen u.a. Geändert werden auch Vorgaben, die erst im Zuge der letzten Revision der EPBD im Jahr 2018 eingeführt wurden und deren Umsetzungsfrist in nationales Recht im Sommer 2021 endete.
Der Richtlinienvorschlag wird nunmehr vom Europäischen Parlament und vom Rat als Mitgesetzgeber beraten. Der ZDH beabsichtigt, sich mit einer Stellungnahme in die Beratungen einzubringen.
(3150) Anfang Dezember 2021 hat das Bafa die Förderung von Markisen eingestellt und die „Liste der technischen FAQ“ dahingehend angepasst, dass Markisen und Vordächer nicht mehr zu den Produkten gehören, die vom Bund mit 20 Prozent bezuschusst werden. Im November und Dezember hatten wir im Rahmen unserer BVRS-Newsletter auf die anstehenden Änderungen hingewiesen. In der „Liste der technischen FAQ“, die auf der Homepage des Bafa hinterlegt ist, werden nun horizontale Markisen und Vordächer explizit von der Förderung ausgeschlossen. In der Liste der technischen FAQ des Bafa ist unter Punkt 2.08, der sich mit Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz befasst, nun folgendes formuliert:
„Für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, d. h. bei Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung (z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung), wird die Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 zum sommerlichen Wärmeschutz gefordert (ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“). Hierbei werden ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz in der thermischen Gebäudehülle eingeschlossen, die parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.“
(3151) In den vergangenen Monaten gab es erhebliche Diskussionen darum, welche Tabellen für die Leistungserklärung bei der Windwiderstandsklasse von Markisen anzuwenden sind (R+S 12/2021).
Dort hatten wir berichtet, dass am 14. März 2019 eine delegierte Verordnung der EU-Kommission 2019/1188 erlassen worden ist, die festlegt, dass die neuen Windklassen, wie sie bereits in der DIN EN 13561-2015 enthalten sind, für die Leistungserklärung zu verwenden sind. Die Diskussion um die Gültigkeit dieser Verordnung wurde Mitte November an das DIBt und die Marktüberwachungsbehörden herangetragen. Nun liegen dem BVRS ein Protokoll und dazu neue vom DIBt erstellte Muster für die Leistungs- und Konformitätserklärung vor. Im Muster zur Leistungserklärung wird nun eindeutig bei der Erklärung der Windklassen auf die delegierte Verordnung der EU-Kommission 2019/1188 verwiesen. Allerdings scheint die Diskussion noch nicht vollständig abgeschlossen, denn das DIBt und die Marktüberwachungsbehörden weisen ebenfalls darauf hin, dass Widersprüche mit der harmonisierten Fassung der DIN EN 13561 aus dem Jahr 2009 auf EU-Ebene zu klären wären.
Die neuen Muster sowie die zugehörigen Dokumente können auf der Homepage des BVRS heruntergeladen werden.
(3152) Zum „Bild des Handwerks bei den Bürgern“ hat der ZDH im Rahmen der Handwerkskampagne auch in diesem Jahr eine Trendmessung durch das FORSA-Institut durchgeführt.
Insgesamt kommt die repräsentative Befragung bei über 1.500 Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland zu erfreulich verbesserten Ergebnissen über die allgemeine Wahrnehmung des Handwerks, die Bedeutung unseres Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiches und die Attraktivität handwerklicher Berufe.
Folgende Erkenntnisse – insbesondere auch für die weitere Ausrichtung der Handwerkskampagne und der ZDH-Kommunikation − sind aus der Befragung abzuleiten:
Die Ergebnisse der Forsa-Trendmessung lassen wir Ihnen im Einzelnen auf Wunsch zukommen. Anfrage bitte an
hgf@rs-fachverband.de.
(3153) Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Dezember die auf Daten der BIBB-Erhebung zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen und der Ausbildungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) basierende Ausbildungsmarktanalyse für das Jahr 2021 (Stichtag 30. September) veröffentlicht. Diese Daten stellen eine wesentliche Komponente für den Berufsbildungsbericht der Bundesregierung dar.
Positiv hervorzuheben ist der, trotz der durch Corona immer noch herausfordernden Rahmenbedingungen, leichte Anstieg der Neuverträge im Handwerk. Laut BIBB stieg ihre Zahl im Vergleich zum Vorjahr um 3.906 bzw. 3,0 Prozent und damit deutlich stärker als in der Gesamtwirtschaft (+5.580 bzw. +1,2 Prozent). Die vielen, meist kleinen, Handwerksbetriebe haben somit erheblich zur Stabilisierung der Ausbildungsmarktlage beigetragen.
Das Neuvertragsniveau aus 2019 konnte mit diesem leichten Zuwachs allerdings auch im Handwerk noch nicht wieder erreicht werden. Während im Jahr vor der Pandemie laut BIBB 142.875 Ausbildungsverträge im Handwerk geschlossen wurden, waren es im aktuellen Jahr 136.101 und damit 6.774 bzw. 4,7 Prozent weniger. Gesamtwirtschaftlich betrachtet belief sich der Rückstand zu 2019 allerdings sogar auf 9,9 Prozent.
Die BIBB-Analyse zeigt, dass vor allem die weiter sinkende Zahl von Ausbildungsinteressierten eine noch bessere Entwicklung verhinderte. Die Zahl der ausbildungsinteressierten Jugendlichen sank auf einen neuen Tiefststand. Die Zahl und der Anteil der am 30. September in der Gesamtwirtschaft noch unbesetzten Ausbildungsplätze erreichte in der Konsequenz einen neuen Höchstwert.
Dass trotz dieser Rahmenbedingungen in diesem Jahr am 30. September noch 67.818 junge Menschen ausbildungssuchend waren (24.614 unversorgte Bewerber plus 43.204 Bewerber mit Alternative), ist vor allem auf berufsfachliche und räumliche Passungsprobleme am Ausbildungsmarkt zurückzuführen. Das BIBB stellt hierzu fest, dass bei strukturell gleichbleibendem Angebot an Ausbildungsstellen sich die Passungsprobleme auf beruflicher Ebene nur dann reduzieren lassen, „wenn die berufliche Flexibilität der Jugendlichen deutlich gestärkt werden würde. Dazu müssten vor allem Bewerber mit höheren Schulabschlüssen bewegt werden, sich stärker als bislang für Ausbildungsplätze zu interessieren, für die aus Sicht der Betriebe gegebenenfalls auch ein Hauptschulabschluss als Eintrittsqualifikation reichen würde.“
(3120) Die Messe Stuttgart verschiebt die für Februar 2022 geplante R+T. „Die R+T ist die internationalste Messe am Standort Stuttgart. Zur vergangenen Ausgabe der Weltleitmesse im Jahr 2018 kamen drei Viertel der Aussteller aus dem Ausland. Der Anteil an internationalen Besuchern lag bei 60 Prozent, die aus über 140 Ländern anreisten. In enger Abstimmung mit unseren Ausstellern und Partnern zur Risikoeinschätzung hat sich ergeben, dass aufgrund der wieder zunehmenden pandemiebedingten Reisebeschränkungen eine breite Beteiligung von internationalen Gästen auf der R+T im Frühjahr 2022 nicht mehr realistisch ist. Dies ist mit dem Anspruch der R+T als globale Leitmesse nicht vereinbar. Wir haben uns daher entschlossen, im Interesse aller Beteiligten, Alternativen ins Auge zu fassen“, führt Roland Bleinroth, Geschäfts-führer der Messe Stuttgart, aus.
Dazu BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser: „Das Handwerk hat sich nach einem persönlichen Wiedersehen auf der R+T in Stuttgart gesehnt. Aber durch die Absagen großer herstellender Unternehmen und dem sehr wahrscheinlich fehlenden internationalen Charakter der Messe hat sich die Verschiebung in den letzten Wochen zum großen Bedauern aller leider abgezeichnet. Doch wir sehen mit Zuversicht dem neuen Termin entgegen und freuen uns auf eine großartige Messe 2024.“
(3121) Vor dem Hintergrund der sich in den letzten Wochen verschärfenden Pandemielage in Deutschland und den damit verbundenen Restriktionen wird die Heimtextil in der zweiten Januarwoche abgesagt. Die Messe Frankfurt prüft zusammen mit der Branche, ob und in welcher Form ein neues Angebot vom 21. bis 24. Juni 2022 parallel zum Messeduo Techtextil/Texprocess gestaltet wird.
(3122) Aufgrund des Inlandsmesseprogramms der Bundesregierung können innovative kleine und mittelständische Unternehmen bei ihrer Teilnahme als Aussteller auf deutschen internationalen Messen in diesem und nächstem Jahr finanzielle Unterstützung beantragen. Damit will die Bundesregierung gezielt das Exportmarketing der Unternehmen hierzulande stärken und fördern.
Das Programm ist im Oktober 2021 gestartet und bis Ende 2022 befristet. Es fördert Einzelbeteiligungen von Ausstellern an ausgewählten Messen. Teilnehmen können innovative Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die nach der EU-Definition zu den kleinen und mittleren Unternehmen gehören und damit weniger als 250 Mitarbeiter haben und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz erwirtschaften. Damit richtet sich das Programmmodul bewusst an etablierte Unternehmen, die mindestens zehn Jahre am Markt tätig sind. Die Unternehmen müssen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen neu entwickelt oder wesentlich verbessert haben. Die Förderung umfasst einen 40-prozentigen Zuschuss bei den Kosten für Standmiete und Standbau von bis zu 12.500 Euro.
Interessierte Unternehmen müssen ihren Antrag bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Messetermin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen und zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der folgenden BAFA-Veröffentlichung sowie den dazugehörigen Verlinkungen.
Finden Sie hier die Liste der geförderten Messen im Jahr 2022 (Achtung: Liste hat Stand vom 3. November, somit ist z.B. die R+T 2022 noch aufgeführt – bitte daher unbedingt die aktuellen Entwicklungen beobachten!).
Detaillierte Informationen zur Beantragung der Förderung erteilt das BAFA:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 414 – Außenwirtschaft, Messen
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
06196 908-2409
www.bafa.de
(3123) Durch die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz hat das Thema Testen wieder an Bedeutung gewonnen. Insofern weisen wir im Anschluss an unsere „Sonderinformation Corona 09“ vom 26. April 2021 nochmals auf folgendes hin:
Es besteht die Möglichkeit, als Unternehmer einen Kurs zu belegen, um die Qualifikation zu erlangen, selbst Tests durchzuführen und Testbescheinigungen auszustellen. Beispielhaft verweisen wir auf die Seite der Johanniter. Dort werden Kurse sowohl in Präsenz an verschiedenen Standorten in Deutschland als auch in Hybridform angeboten.
(3124) Die nach § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten bleibt auch ab dem 1. Januar 2022 bei 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen.
Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.
(3125) Die am 10. Dezember in Bundestag und Bundesrat verabschiedete Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beinhaltet für das Handwerk insbesondere die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Zum 15. März 2022 wird eine solche (bußgeldbewehrte) einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Sie betrifft Personen, die in einer Einrichtung für vulnerable Personengruppen (z.B. Altenheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) tätig sind. Dies betrifft potenziell auch externe Personen, die sich zur Erledigung beruflicher, z. B. handwerklicher Tätigkeiten zumindest vorübergehend (mehr als jeweils nur wenige Minuten) in einer solchen Einrichtung aufhalten. Bereits in solchen Einrichtungen Tätige müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind bzw. dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Eine Tätigkeitsaufnahme ab dem 16. März 2022 setzt die Vorlage eines entsprechenden Nachweises voraus. Ihre Gültigkeit verlierende Impfnachweise müssen zeitnah mit einer weiteren Impfung erneuert werden.
Die Umsetzung einer solchen partiellen Impfpflicht für in Einrichtungen tätige Handwerker wird nur auf der Grundlage eines entsprechend präzisierten Auskunftsrechts des Arbeitgebers möglich sein. Gleiches gilt in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Instrumentenkasten im Umgang mit Beschäftigten, die eine entsprechende Impfung verweigern, denn vor allem in Kleinbetrieben bestehen regelmäßig keine anderweitigen Versetzungsmöglichkeiten.
Diese Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Im Zuge der vorangegangenen Novelle des IfSG wurden Handwerker, sofern sie Einrichtungen für vulnerable Gruppen betreten, als „Besucher“ dieser Einrichtungen definiert, die bei der Entwicklung einrichtungsspezifischer Hygienekonzepte einzubeziehen sind und denen von der Einrichtung ein Testangebot unterbreitet wird. Diese einrichtungsbezogene Testangebotspflicht wurde nun auf Alten- und Pflegeheime eingeschränkt, während sie insbesondere für Krankenhäuser nicht mehr gilt.
(3126) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese um drei weitere Monate verlängert. Sie endet nunmehr am 31. März 2022. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.
Der Beschluss des G-BA nebst Begründung findet sich hier.
(3127) Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld werden ebenfalls bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit gilt bis zu diesem Zeitpunkt, dass das verringerte Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten bestehen bleibt und weiterhin kein Aufbau von Minusstunden erforderlich ist. Außerdem bleibt auch die Kurzarbeit für die Zeitarbeit geöffnet.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden nun allerdings nicht mehr im Umfang von 100 Prozent, sondern nur noch in Höhe von 50 Prozent erstattet. Die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten gilt ebenso bis zum 31. März 2022.
(3128) Im Zusammenhang mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 2. Dezember 2021 wurden einige Neuerungen bzgl. der Corona-Wirtschaftshilfen veröffentlicht.
Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 wird die Überbrückungshilfe als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt. Soloselbständige können Wirtschaftshilfen im Rahmen der „Neustarthilfe 2022“ beantragen. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben angekündigt, die entsprechenden FAQ´s zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 zeitnah veröffentlichen zu wollen. Weitere Informationen sowie die Antragsformulare finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
a.) Überbrückungshilfe IV
Bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt weiterhin eine Fixkostenerstattung. Antragsvoraussetzung ist nach wie vor ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Auch Abschlagszahlungen sind wiederum für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Neu ist jedoch, dass Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben künftig nicht mehr förderfähig sind.
Modifiziert wird der aktuelle Eigenkapitalzuschuss. Betriebe mit einem coronabedingten durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.
Die jüngst von der EU-Kommission erweiterten beihilferechtlichen Spielräume werden auf die Überbrückungshilfe IV übertragen. Somit wurde die beihilferechtliche Höchstgrenze um 2,5 Mio. Euro erhöht, so dass unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben und über alle Programme hinweg maximal 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich sind. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.
b.) Neustarhilfe 2022
Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige (auch mit Personengesellschaft) weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen als Betriebskostenpauschale erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die übrigen Zugangsvoraussetzungen entsprechen denen der Neustarthilfe Plus.
c.) KfW-Sonderprogramm sowie KfW-Schnellkredit
Auch hierfür hat die Bundesregierung die nachfolgenden Anpassungen veröffentlicht:
Nach wie vor ausgeschlossen ist eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell.
d.) Verlängerung von Bürgschafts- und Garantieprogrammen
Zudem wurde die finale politische Entscheidung getroffen, die Antragsfrist für die Bürgschafts- und Garantieprogramme zu Corona-Sonderbedingungen (Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, Garantien der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Großbürgschaften) bis zum 30. April 2022 zu verlängern. Der 30. Juni 2022 als Frist für die Bürgschafts-/Garantiezusagen bleibt bestehen. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf zum KfW-Sonderprogramm und zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erzielt.
Die Umsetzung dieser politischen Entscheidung steht jedoch unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission, der jedoch allgemein als Formalie gesehen wird.
Alle Informationen dazu finden Sie auch auf den aktuell gehaltenen Seiten des ZDH.
(3129) In der jüngsten Vergangenheit ist es zu intensiven Gesprächen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) bezüglich der Förderbedingungen von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gekommen.
Dabei zeichnet sich ab, dass in näherer Zukunft Änderungen der technischen Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz anstehen. Im Speziellen geht es dabei um die Formulierung in der Liste der technischen FAQ, in der die technischen Anforderungen förderfähiger Produkte aufgeführt sind. Dort wird gefordert, dass „Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung“ gefördert werden. Weiterhin steht die Förderung von horizontalen Markisen und Vordächern auf dem Prüfstand. Zwar sind Terrassenmarkisen und Vordächer in der Tabelle 7 Zeile 3.4 der DIN 4108 Teil 2 als Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz explizit aufgeführt, allerdings ist hier die zu erreichende CO2-Einsparung im Verhältnis zu den Investitionskosten eher gering im Vergleich zu vertikalen Sonnenschutzanlagen, die parallel zur Verglasung angebracht sind. Wir empfehlen daher nach wie vor, Sonnenschutzanlagen für eine Förderung mit einer Steuerung auszustatten und sich regelmäßig hier zu informieren, ob Änderungen zu den Förderprogrammen veröffentlicht wurden.
(3130) Der BVRS engagiert sich aktiv im Normenausschuss NA 058-00-06 AA „Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht“. Derzeit zeichnet sich ab, dass eine Zusammenarbeit mit dem Normenausschuss NA 005-56-91 AA „Wärmetransport“ bei der Bearbeitung der DIN 4108 Teil 2 zum Thema sommerlicher Wärmeschutz angestrebt wird. Inhaltlich geht es darum, dass der sommerliche Wärmeschutz zukünftig auch Aspekte der Tageslichtversorgung bei der Nachweisführung berücksichtigen soll. Aus diesem Grund steht nun zur Abstimmung, ob eine eigene Ad-hoc Gruppe eine offizielle Zusammenarbeit mit dem NA 005-56-91 AA anstrebt. Beim Thema sommerlichen Wärmeschutz geht es zentral auch um die Produkte der R+S-Branche.
(3131) Mit der BetriebsPolice select (BPS) bietet der BVRS-Kooperationspartner SIGNAL IDUNA umfassenden Versicherungsschutz für das Handwerk: Absicherung nicht von der Stange, sondern aufgebaut aus frei wählbaren Leistungsbausteinen.
Für Betriebe, die in Sachen Versicherungsschutz künftig auf die BPS bauen möchten, stellt die Top-Schutz-Garantie sicher, dass der Betrieb auf der einen Seite bereits von den Vorteilen der BPS profitiert. Auf der anderen Seite behält er weitgehend die Konditionen des Vorversicherers. In der Praxis bedeutet dies, dass die SIGNAL IDUNA im Schadensfall die Konditionen zugrunde legt, die für den versicherten Betrieb am günstigsten sind. Die Top-Schutz-Garantie gilt vom Vertragsabschluss an bis zur nächsten Vertragsaktualisierung, längstens für fünf Jahre.
Mit SIGNAL IDUNA stellt sich den Betrieben ein starker Partner an die Seite, der dem Betriebsinhaber in Sachen Betriebsabsicherung Last von den Schultern nehmen kann. Die BPS bietet ein mächtiges Instrument, um das Unternehmen gegen existenzgefährdende Risiken abzusichern.
Dabei lassen sich die einzelnen Leistungsbausteine – von der Betriebshaftpflicht- über die Geschäftsinhalts- bis zur Elektronikversicherung – bedarfsgerecht zusammenstellen. Ein immens wichtiger, von vielen Betriebsinhabern aber unterschätzter Bestandteil des Versicherungsschutzes ist die Betriebsunterbrechungsversicherung. Wenn zum Beispiel nach einem schweren Einbruch oder Brand der Betrieb geschlossen bleiben muss, wird das oft viel teurer als der zugrunde liegende Sachschaden.
Weitere Informationen zur Top-Schutz-Garantie, zur SIGNAL IDUNA Gruppe sowie zu individuellen Absicherungs- und Vorsorgelösungen für Sie, Ihre Familie sowie Ihre Betriebsangehörigen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern für den BVRS. Schicken Sie bitte einfach eine E-Mail an handwerk@signal-iduna.de.
(3132) Seit kurzem sind im Werbeportal neue Textmotive zum Ehrenamt im Handwerk erhältlich. Insgesamt können drei unterschiedliche Motive, die mit prägnanten Headlines für ein Ehrenamt im Handwerk werben, heruntergeladen werden:
Unter der jeweiligen Headline weist eine Subline auf die Intention des Motivs hin: „Wir suchen Verstärkung für das Ehrenamt im Handwerk.“ Die Textmotive im Kampagnendesign bieten die gewohnten Individualisierungsmöglichkeiten und sind in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch, quer und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar. In den Posting-Vorschlägen finden Sie auch eine konkrete Vorlage dazu vorbereitet.
Aufgrund der pandemischen Entwicklung und der aktuellen politischen Beschlüsse wird das Angebot an Corona-Motiven der Kampagne erweitert. Die beiden Motive „Wir testen, damit alle gesund bleiben.“ und „Wir wollen, dass alle gesund bleiben.“ werden zukünftig auch in Varianten mit dem ergänzenden Hinweis 2G+, 3G+ bzw. 2G und 3G zur Verfügung stehen. Damit können Handwerksbetriebe die Regelungen an Mitarbeiter oder Kunden kommunizieren.
(3133) Mit delegierten Verordnungen vom 10. November 2021 hat die EU-Kommission die EU-Schwellenwerte für die Jahre 2022 und 2023 veröffentlicht. Anders als zum Jahreswechsel 2019/2020 haben sich diese leicht erhöht. Im Einzelnen betrifft dies die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, für Aufträge aus dem Bereich der besonderen Sektoren, die Konzessionsvergaberichtlinie sowie für die Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.
Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 1. Januar 2022 und werden wie folgt angepasst:
(3134) Ab 1. Januar 2022 treten Neuregelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen in Kraft. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Handwerksbetriebe Waren an Verbraucher verkaufen, die digitale Produkte enthalten bzw. mit diesen verbunden sind. Das neue „Praxis Recht“ unseres Dachverbandes ZDH soll als Orientierung für die Zuordnung dieser Waren als „digitales Produkt“ oder „Ware mit digitalen Elementen“ dienen und Sie in Ihrer betrieblichen Praxis unterstützen.
Darüber hinaus wurden die bereits vorhandenen „Praxis Recht“ zu den Themen „Die besonderen Vorschriften für Bauverträge“ und „Regeln für Aus- und Einbaukosten“ redaktionell überarbeitet. Inhaltliche Änderungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden.
Die Dokumente stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.
(3135) Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat die Finanzverwaltung das bisherige BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 aktualisiert und dabei an die gesetzlichen Neuregelungen u.a. durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 angepasst.
Danach können Berufspendler ab 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent geltend machen. Ab 2024 erhöht sich die Pauschale um weitere 3 Cent auf 38 Cent. Auch diese Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.
Zudem ergeben sich Neuerungen bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. des geldwerten Vorteils für diese Fahrten bei Nutzung eines Firmenwagens. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für diese Sachverhalte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent berechnen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Betrag, den der Mitarbeiter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen kann, das heißt der als Entfernungspauschale anzusetzende Betrag.
(3136) Am Donnerstag, den 28. April 2022, finden bundesweit Girls‘ Day- und Boys‘ Day-Aktionstage sowie Mädchen- und Jungen-Zukunftstage statt.
Die Kammern, Zentralfachverbände und Betriebe können mit eigenen Angeboten zur Berufsorientierung sowohl digital als auch analog teilnehmen. Auf den offiziellen Internetpräsenzen, dem Girls’Day-Radar (www.girls-day.de/Radar) bzw. dem Boys’Day-Radar (www.boys-day.de/Radar), wird das jeweilige Berufsorientierungsangebot bundesweit sichtbar gemacht.
Motto der Aktionstage ist „Es zählt, was du willst!“ Adressaten dieses Aktionstages sind Schülerinnen bzw. Schüler ab der 5. Klasse, die an diesem Tag jeweils Einblicke in Berufsfelder, in denen Frauen bzw. Männer bislang unterrepräsentiert sind, erhalten. Bei Mädchen und jungen Frauen stehen dabei insbesondere Berufe im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) im Fokus, bei Jungen und jungen Männern Berufe im sozialen und erzieherischen Bereich.
Die im letzten Jahr aufgrund der Pandemie verstärkt angebotenen digitalen Angebote haben eine positive Resonanz gefunden. Zwar haben sich weit weniger Unternehmen als sonst beim Girls’Day-Aktionstag beteiligt – dank der Digitalisierung jedoch konnten mit rund 3.500 Angeboten dennoch knapp 80.000 Schülerinnen erreicht werden. Auch die beteiligten Unternehmen haben den digitalen Aktionstag mit über 80 Prozent positiv bewertet.
Unterstützende Hinweise, Materialien, Tipps zur Durchführung von analogen und digitalen Angeboten sowie kostenfrei nutzbares Material finden Sie unter www.girls-day.de und www.boys-day.de. Insbesondere für Neueinsteiger wird eine digitale Info-Reihe mit dem Ziel „Wie werden die Aktionstage 2022 zu einem Erfolg?“ im Januar 2022 angeboten. Die 90-minütigen Online-Seminare für Betriebe sind kostenfrei.
(3137) Zwischen Januar und November 2021 wurden in den Lehrlingsrollen der Handwerkskammern 134.584 Ausbildungsverträge neu erfasst. Das sind 2.557 mehr als im Vorjahr (+1,9 Prozent) und 7.529 (-5,3 Prozent) weniger als 2019.
Im November waren nach Meldungen aus den Handwerkskammern noch 17.630 Lehrstellen unbesetzt, deutlich mehr als im Vorjahr. Für das so genannte 5. Quartal (Oktober bis Dezember) zählt die Bundesagentur für Arbeit im November noch 26.217 unversorgte Bewerber. Ihre Zahl lag, im Gegensatz zur Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen, unter dem Vorjahresvergleichswert.
Es ist erfreulich, dass trotz weiterhin widriger Rahmenbedingungen eine leichte Erholung der Neuvertragszahlen im Handwerk in diesem Jahr erwartbar ist. Sollten die Neuvertragszahlen jedoch, wie schon nach der Finanzkrise 2008/2009, abermals in den kommenden Jahren auf niedrigerem Niveau als vor der Coronakrise verharren, dürfte die Herausforderung der Fachkräftesicherung im Handwerk weiter anwachsen. Daher müssen in den kommenden Jahren wieder deutlich mehr junge Menschen für das Handwerk und die Berufsbildung gewonnen werden als zuletzt.
Nach Rückfragen bei unseren vier Berufsschulen sind mit Stand Mitte November 514 Auszubildende im RS-Handwerk gemeldet, was in etwa dem Vorjahreszeitpunkt entspricht. Die Gesamtstatistik für 2021 wird allerdings erst im Frühjahr 2022 vorliegen, so dass es für eine abschließende Bewertung der Zahlen noch zu früh ist.
(3138) Ein weiteres Corona-Jahr geht zu Ende. Trotz aller Herausforderungen haben wir erneut gezeigt, dass sich die Branche in der Krise weiterhin gut behauptet und vor allen Dingen zusammengehalten hat. Auch bei nach wie vor guter Konjunktur: Wir alle hatten mit zusätzlichen Herausforderungen durch Lieferengpässe und immer wechselnden Corona-Bestimmungen zu kämpfen, um nur zwei Beispiele zu nennen. Hierin haben Sie alle sich hervorragend geschlagen und unser Land weiter am Laufen gehalten. Hierfür möchten wir Ihnen herzlich Danke sagen.
Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz wünschen allen Leserinnen und Lesern von RS-Aktuell von Herzen ein besinnliches, gesegnetes Weihnachtsfest sowie ein glückliches, friedliches und gesundes Neues Jahr 2022! Passen Sie gut auf sich und auf Ihre Lieben auf und bleiben Sie zuversichtlich!
Vom 27. bis 30. Dezember sowie an Heiligabend und Silvester bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Ab dem 3. Januar 2022 sind wir wieder für Sie da.
(3104) Lange hat die R+S-Branche warten müssen. Kunden, die Ihren Sonnenschutz über die steuerliche Begünstigung nach § 35 c EStG fördern lassen wollten, mussten dafür eine besondere Fachunternehmererklärung beim Finanzamt einreichen. Dafür war vom Finanzamt ein gesondertes Formular vorgesehen, auf dem das R+S-Handwerk bisher jedoch noch nicht berücksichtigt war. Am 15. Oktober wurde nun endlich das entsprechende Formular vom Bundesministerium der Finanzen angepasst und veröffentlicht und kann auf der Homepage des BVRS heruntergeladen werden.
(3105) Haben Sie schon Ihr Firmenprofil im Rollladen- und Sonnenschutzportal aktualisiert? Falls nicht, dann empfehlen wir Ihnen sehr, Ihr Firmenprofil in der Fachbetriebssuche von www.rollladen-sonnenschutz.de mit wenigen Mausklicks zu überarbeiten. Eine werbewirksame Darstellung Ihres Unternehmens führt den Endkunden – aber auch potenzielle Auszubildende und Mitarbeiter – direkt zu Ihnen. Sollten Sie Fragen zum neuen Auftritt oder zur Aktualisierung Ihres Firmenprofils haben, so stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte wenden Sie sich an Claus Winter unter Telefon 0228 95210-16 oder per E-Mail an claus.winter@rs-fachverband.de.
(3106) Wie bereits im letzten Newsletter erwähnt, gibt es in diesem Jahr zwei Weihnachtsmotive im Rahmen der Imagekampagne des Handwerks. Die Motive sind (wie die allermeisten Motive der Vorjahre auch) als Blanko-Klappkarten im Shop des Werbeportals bestellbar.
Unter dem Motto „Weihnachtliches für Handwerkerinnen und Handwerker“ sind die Motive auf der Landingpage unter der URL www.handwerk.shop vorbereitet. Von dieser Seite werden Betriebe gezielt zu den Weihnachtskarten und der Kampagnenbriefmarke, aber auch zum Kita-Wettbewerb der AMH oder zum ZDH-Flyer „Steuerbonus für Handwerksleistungen“.
Zur Individualisierung der Karten mit eigenem Eindruck und Logo stehen verschiedene Wege zur Verfügung. So können die Karten direkt im Werbeportal mit Ihrem Wunschtext und Logo versehen und sich ein druckfähiges PDF für die Druckerei ihrer Wahl exportieren lassen. Natürlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten des Generators im Portal begrenzt. Darum wird auch in diesem Jahr wieder einen individuellen Gestaltungs- und Druckservice für Weihnachtskarten angeboten. Da die Karten dann noch produziert und an Kunden verschickt werden müssen, gilt hierfür eine Bestellfrist bis 22. November. – Das Angebot von Blankokarten im Onlineshop wird bis Mitte Dezember verfügbar sein.
(3107) Seit 1. November 2021 gelten neue Normen für die Pflichtinhalte von Verbandskästen im Betrieb. Die gute Nachricht: Niemand muss die vorhandenen Verbandskästen jetzt wegwerfen und es gibt eine Übergangsfrist bis 30.04.2022.
Wie die Standardfüllung dieser Erste-Hilfe-Kästen aussehen soll, ist in den Normen DIN 13164 „Verbandkasten B“ für Fahrzeuge, DIN 13157 „Verbandkasten C“ für den kleinen Verbandkasten und DIN 13169 „Verbandkasten E“ für große Verbandkästen festgelegt.
Aktualisiert wurden die Fassungen der DIN 13157 und der DIN 13169. Im Kleinen nach neuester Norm gefüllten Verbandkasten sind nun insgesamt 42 statt zuvor 28 Pflasterstrips enthalten, im großen Kasten 84 statt 56 Strips. Darüber hinaus hinzugekommen sind Erste-Hilfe-Mittel zur Reinigung und zum Gesichtsschutz. Konkret sind dies: 4 bzw. 8 Feuchttücher zum Reinigen unverletzter Haut, 2 bzw. 4 Gesichtsmasken, die mindestens der DIN EN 14683 für medizinischen Mundschutz entsprechen müssen. Das Haltbarkeitsdatum von Erste-Hilfe-Materialien kann zwischen fünf und 20 Jahren liegen, bei einigen unsteril verpackten Materialien gibt es gar kein Verfallsdatum. Für die Verbandskästen gibt es Ergänzungssets zum Aufstocken oder Austauschen.
(3108) Mit dem „Gebäudeforum klimaneutral“ hat die Deutsche Energie-Agentur (dena) am 3. November 2021 eine zentrale Anlaufstelle zum klimaneutralen Bauen und Sanieren geschaffen: www.gebaeudeforum.de
Mit dem Gebäudeforum wird das Ziel verfolgt, qualitätsgesicherte Informationen bereitzustellen und für Wissensaufbau im Themenfeld Innovationen zu sorgen. Dadurch soll die Energiewende im Gebäudesektor anhand von guten Beispielen sichtbar werden. Das Expertenteam der dena wird von einem Fachpartnernetzwerk aus Branchenverbänden und Vertretern aus allen Regionen Deutschlands unterstützt. Es sollen Impulse gesetzt werden, ein enger fachlicher Austausch stattfinden und Wissen kumuliert werden. Das Gebäudeforum richtet sich an Fachleute aus Architektur, Energieberatung und technischer Gebäudeausrüstung, aber auch technisch Zuständige aus der Immobilienwirtschaft, Haus- und Liegenschaftsverwaltungen sowie Gewerbe und Stadtwerken finden hier Antworten auf ihre Fragen.
(3109) Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes besteht die Möglichkeit zur Teilrückerstattung von Mautgebühren (Fernstraßenmaut) für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben, können eine Teilerstattung verlangen. Dies betrifft nur Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die in diesem Zeitraum auf mautpflichtigen Bundestraßen und Autobahnen unterwegs waren.
Das entsprechende Portal des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) wurde am 3. November freigeschaltet.
Zur Nutzung des Portals ist eine Anmeldung als Nutzer beim BAG notwendig. Verfügt der Betrieb bereits über Zugangsdaten aus anderen Antragsverfahren des BAG (z.B. Förderprogramme für Abbiegeassistent oder elektromobile Nutzfahrzeuge), können diese für die Anmeldung verwendet werden; eine erneute Registrierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Ein Antrag kann maximal 20 verschiedene Kennzeichen umfassen. Bei Bedarf kann ein weiterer Antrag gestellt werden.
Weitere Informationen dazu finden sich auf den Seiten des BAG.
(3110) Durch die Inkraftsetzung des neuen Bußgeldkataloges wird der Zustand der Rechtsunsicherheit beendet, der durch die Nichtanwendbarkeit der letzten Novelle auf Grund eines formellen Fehlers entstanden war. Zahlreiche Anpassungen der Bußgeldregelungen sind aus Sicht des Handwerks nachvollziehbar und kommen der Straßenverkehrssicherheit zugute. Sichere und regelkonforme Verkehre sowie die Verhinderung unerlaubter Fahrzeugabstellungen liegen im Interesse der zehntausenden Handwerkerinnen und Handwerker, die täglich zu Kunden bzw. Baustellen fahren müssen.
Schon jetzt finden allerdings Handwerksbetriebe immer weniger Abstellmöglichkeiten in der Nähe von Kunden und Baustellen. Die Anlage von Fahrradschutzstreifen auf den Hauptstraßen (auf denen seit der letzten StVO-Novelle durchgängig nicht mehr gehalten werden darf) und weitere Reduzierungen von Parkmöglichkeiten in Hauptstraßen und Wohngebieten (die vorwiegend auf den privaten Pkw-Verkehr zielen) verschärfen die Situation zunehmend.
Unser Dachverband ZDH will sich weiterhin für rechtssichere Abstelloptionen (u.a. durch Lade- und Arbeitszonen) und ungehinderte Zugangsmöglichkeiten für die auch zukünftig notwendigen Handwerksfahrzeuge einsetzen. Die Sicherstellung der Mobilität des Handwerks ist für die nachhaltige und klimagerechte Entwicklung der Städte und Gemeinden unverzichtbar und von der Politik als wichtiger Teil einer ganzheitlichen Verkehrswende anzuerkennen.
(3111) Die Bilanz des Beratungsjahres 2020/21 zeigt, dass im zweiten Corona-Jahr die Zahl der gemeldeten Ausbildungsplätze im Vergleich zum Vorjahr über alle 325 Ausbildungsberufe nur wenig zurückgegangen (-3,6 Prozent) ist, der Rückgang bei den betrieblichen Ausbildungsplätzen ist mit -3,4 Prozent noch geringer. Demgegenüber ist der Rückgang der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber ähnlich hoch wie im Vorjahr (-8,3 Prozent). Entsprechend ist auch die Chance der jungen Menschen auf einen Ausbildungsplatz trotz Pandemie unverändert gut. Auf 100 Bewerberinnen und Bewerber kamen 118 gemeldete Plätze. Das ungebrochene Engagement der Wirtschaft für Ausbildung wird in den Vertragszahlen sichtbar: Bis zum 30. September konnten 2 Prozent mehr Ausbildungsverträge abgeschlossen werden als im Vorjahr. Rund 63.000 Ausbildungsstellen waren bis zum 30. September noch unbesetzt, ihnen standen 24.000 unvermittelte Bewerber gegenüber. Dies ist angesichts des Fachkräftemangels, der für einen wirtschaftlichen Aufschwung von zentraler Bedeutung ist, besonders problematisch. Es ist dringend erforderlich, das Matching von Angebot und Nachfrage auch im Nachvermittlungszeitraum mit aller Kraft fortzusetzen. Eine endgültige Bilanz des Beratungsjahres erfolgt Anfang Februar 2022.
(3112) Junge Menschen mit Ausbildungsbetrieben zusammenzubringen, damit sie eine #AusbildungSTARTEN − dafür haben sich die Partner der „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ von Juni bis Oktober 2021 im „Sommer der Berufsausbildung“ stark gemacht. An neun thematischen Aktionstagen haben sie gezeigt, welche umfassenden Möglichkeiten zur persönlichen Entfaltung eine betriebliche Berufsausbildung bietet.
Die Aktionstage wurden durch vielfältige Veranstaltungen begleitet wie etwa Informationsevents oder Sommercamps und haben zahlreiche junge Menschen angesprochen. Insgesamt zählte der „Sommer“ rund 800 regionale Veranstaltungen und erzielte über 2 Millionen Views in den Sozialen Medien. So konnten zahlreiche Jugendliche und ihre Eltern erreicht und über die hervorragenden Berufs-, Karriere- und Verdienstmöglichkeiten einer dualen Ausbildung informiert werden. Und viele Betriebe wurden motiviert, Ausbildungsplätze anzubieten und zu besetzen.
Im „Sommer der Berufsausbildung“ ist es durch die gemeinsame Anstrengung der Allianzpartner gelungen, die berufliche und duale Ausbildung regional und bundesweit prominent in der Öffentlichkeit zu platzieren. Der Erfolg der Initiative spiegelt sich auch in den aktuellen Zahlen zum Ausbildungsmarkt wider: Die Betriebe von Industrie und Handel, Handwerk und freien Berufen schlossen bis Ende September 2021 zwei Prozent mehr Ausbildungsverträge ab als im Vorjahr.
Die Allianz für Aus- und Weiterbildung setzt sich auch nach dem Ende des „Sommers der Berufsausbildung“ für die Stärkung der dualen Ausbildung ein. Und auch die Vermittlung geht weiter: Die Lehrstellenbörsen der Kammern und die Ausbildungsbörse der Bundesagentur für Arbeit bieten noch viele attraktive Ausbildungsplatzangebote, die auf interessierte Bewerberinnen und Bewerber warten. Viele Betriebe und Unternehmen suchen weiterhin nach ihrer Fachkraft von morgen.
(3113) Der BVRS tauscht sich derzeit mit dem DIBt und den Marktüberwachungsbehörden einzelner Länder zum Thema harmonisierte Normen und CE-Kennzeichnung aus. Dem DIBt und den Marktüberwachungsbehörden ist daran gelegen, einen Überblick zu Schwierigkeiten bei der CE-Kennzeichnung und der Anwendung von harmonisierten Normen bzw. im Umgang mit dem stockenden Prozess der Harmonisierung von Normen zu erhalten. Den Marktüberwachungsbehörden der Länder ist auch daran gelegen, Fehlerquellen bei der CE-Kennzeichnung aus dem Weg zu räumen.
(3114) Die Begrifflichkeiten der technischen Anforderung zur Förderfähigkeit von außenliegenden Sonnschutzanlagen nach dem Programm BEG-EM des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen derzeit zur Diskussion. Hintergrund ist, dass in den technischen Anforderungen eine tageslichtoptimierende Steuerung gefordert wird. Dieser Ausdruck ist allerdings eine recht ungenaue Formulierung. Normativ ist nicht geregelt, was optimiertes Tageslicht ist. Deshalb laufen gerade Gespräche mit dem BAFA, wie damit umzugehen ist und ob damit zwangsweise immer eine Steuerung z. B. mit einem Sonnensensor verbaut werden muss, um die Förderung zu erhalten. Dies hat in jüngster Vergangenheit zu Unsicherheiten bei der Förderung von Sonnenschutzanlagen geführt. Das BAFA hat nun in Aussicht gestellt, sich mit den technischen Anforderungen noch einmal genauer auseinander zu setzen. Das Thema bleibt also spannend. Wer die Förderung von Sonnenschutzanlagen aktuell sicherstellen will, sollte derzeit eine Steuerung mit Sonnensensor vorsehen.
(3115) Gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium (BMU) starten das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), die vom VDE getragene DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE (DKE) und der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) die Arbeit an der „Deutschen Normungsroadmap Circular Economy“. Die Normungsroadmap soll einen Überblick über den Status Quo der Normung im Bereich Kreislaufwirtschaft („Circular Economy“) geben und konkrete Handlungsbedarfe für zukünftige Normen und Standards identifizieren und formulieren.
Zum Beispiel sind in Normen und Standards bislang keine Anforderungen an Kunststoffrezyklate zur Herstellung neuer Produkte definiert. Solche Anforderungen könnten zu einer stärkeren Nutzung von Rezyklaten führen. Mit der Normungsroadmap sollen diese Lücken identifiziert und geschlossen werden, um stärker in ein zirkulares Wirtschaften zu kommen. Dazu haben das DIN, DKE und VDI alle interessierten Expertinnen und Experten aus der Circular Economy eingeladen, sich mit ihren Ideen und Bedarfen einzubringen und den Weg zu einer Circular Economy so aktiv zu begleiten.
Die Normungsroadmap Circular Economy stellt sieben Schwerpunktthemen in den Mittelpunkt: Elektrotechnik & IKT, Batterien, Verpackungen, Kunststoffe, Textilien, Bauwerke & Kommunen, Digitalisierung/Geschäftsmodelle/Management. Diese orientieren sich an den Fokusthemen des Circular Economy Action Plans der EU.
(3116) Die äußerst dynamische Corona-Infektionslage besorgt auch die Gesundheitsministerkonferenz, die Anfang November zusammentraf, um über sinnvolle weitere Maßnahmen zu diskutieren und entsprechende Beschlüsse zu treffen, die teilweise auch an den Bund adressiert sind.
Zum Schutz der Pflegebedürftigen in den Einrichtungen wurden dabei einstimmig folgende Maßnahmen beschlossen:
Flankiert werden die Maßnahmen von einem Gesetzesentwurf einer möglichen Ampelkoalition, der u.a. eine 3G-Pflicht für den Arbeitsplatz vorsieht, aber keinen Lockdown mit weitreichenden Schließungen. Darüber sollen Bundestag und Bundesrat in Kürze beschließen.
(3117) Im Frühjahr 2021 startete die Bundesnetzagentur eine Konsultation unter Unternehmen zu Erfahrungen mit digitalen Plattformen als Kommunikations- und Vertriebskanal. Im Fokus standen dort vor allem B2C-Plattformen und die Schwierigkeiten von Unternehmen mit solchen Plattformen, etwa zu Kunden- und Produktbewertungen, zum Beschwerdemanagement oder zu Provisionen und Gebühren. Die Bundesnetzagentur ist allerdings auch an Erfahrungen mit B2B-Plattformen, App-Stores oder Suchmaschinen interessiert und bitte daher die Unternehmen, hinsichtlich dieser Thematiken ihre Erfahrungen mitzuteilen. Die Konsultation ist hier abrufbar.
(3118) Mit ihrer BetriebsPolice select (BPS) bietet die SIGNAL IDUNA umfassenden Versicherungsschutz auch für Betriebe „Rollladen & Sonnenschutz“: Absicherung nicht von der Stange, sondern aufgebaut aus frei wählbaren Leistungsbausteinen.
Mit der SIGNAL IDUNA stellt sich dem Handwerk ein starker Partner an die Seite, der dem Betriebsinhaber zumindest in Sachen Betriebsabsicherung Last von den Schultern nehmen kann. Die BPS gibt dem Betriebsinhaber ein mächtiges Instrument in die Hand, um seinen Betrieb gegen existenzgefährdende Risiken abzusichern. Dabei lassen sich die einzelnen Leistungsbausteine – von der Betriebshaftpflicht- über die Geschäftsinhalts- bis zur Elektronikversicherung – bedarfsgerecht zusammenstellen. Die dynamische Selbstbeteiligung und die Erweiterte Neuwertdeckung sind weitere hervorstechende Merkmale der BPS.
Eine Haftpflichtversicherung ist der Eckpfeiler des betrieblichen Versicherungsschutzes und somit für die Existenzsicherung unverzichtbar. Die Betriebs-Haftpflichtversicherung der BPS ist in drei Tarif-Varianten – Exklusiv, Optimal, Kompakt – erhältlich. Darüber hinaus kann der Kunde einzelne Deckungspositionen, wie etwa Schlüsselverlust, ganz nach seinem Bedarf erhöhen. So lässt sich dieser wichtige Teil der Betriebsabsicherung individuell auf den Betrieb abstimmen. Automatisch enthalten sind beispielsweise die Umwelt- und Internethaftpflicht, letztere in der Tarif-Variante Exklusiv sogar bis zur Höhe der vollen Versicherungssumme.
Die SIGNAL IDUNA empfiehlt Betriebsinhabern dringend, die Absicherung ihres Betriebes nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. So kommt es beispielsweise bei Altbausanierungen immer wieder vor, dass Bauteile auszutauschen sind. Schnell ist es passiert, dass asbesthaltiges Isoliermaterial nicht erkannt und Asbestfasern freigesetzt werden. Die Folge: Der kontaminierte Raum ist aufwändig zu sanieren. Wer jetzt keine Betriebshaftpflicht hat, sieht unter Umständen alt aus. Denn innerhalb der in der Betriebshaftpflicht integrierten Umwelt-Haftpflichtversicherung sind Sachschäden durch Asbest bis 250.000 Euro in der Tarif-Variante Exklusiv mitversichert.
Neukunden profitieren in den ersten drei Jahren von einer 10-prozentigen Beitragsersparnis.
Weitere Informationen zur BetriebsPolice select, SIGNAL IDUNA Gruppe sowie zu individuellen Absicherungs- und Vorsorgelösungen für Sie, Ihre Familie sowie Ihre Betriebsangehörigen erhalten Sie bei Ihren zentralen Ansprechpartnern. Schicken Sie bitte einfach eine E-Mail an handwerk@signal-iduna.de.
(3085) Bei der Delegiertenversammlung am 30. September wurden in Frankfurt am Main das Präsidium und die Ausschüsse neugewählt.
Das Präsidium hat nun folgende Zusammensetzung:
Die Ausschüsse setzen sich künftig wie folgt zusammen:
Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt in der R+S Ausgabe 11/2021.
(3086) Auf der R+T 2022 macht der BVRS die Energie, die ein Rollladen einsparen kann, einmal für jeden erlebbar. Auf Rennrädern mit einem Smarttrainer oder etwas bequemer auf smarten Indoorcycling-Rädern wird versucht, täglich die Energiemenge einzufahren, die ein Rollladen den Tag und die Nacht über eingespart hat. Die Vorgabe wird durch eine 1 zu 1 Livemessung gemacht. Aber es wird nicht einfach nur geradelt! Vielmehr wird mit den Smarttrainern über die gesamte Messewoche die „Tour de R+T“ ausgefahren. Die Smartmeter werden auf eine Onlinetrainingsplattform aufgeschaltet, um spannende Radrennen mit Teamwettbewerben und Einzelwertungen mit Etappen-, Tages- und Gesamtsiegern auzufahren. Die Smarttrainer bieten dabei die Möglichkeit, live auf der Messe gegeneinander auf realistischen Strecken anzutreten. Ob es jetzt die Olympiastrecke von London sein soll oder eine Alpenetappe der Tour de France inclusive Bergankunft, kann frei gewählt werden. Natürlich winken den Siegern attraktive Preise. Damit kann jeder Besucher der R+T den Beitrag von Rollläden zum Klimaschutz selbst erleben.
(3087) In der Vergangenheit kam es vermehrt zu Diskussionen über die technischen Voraussetzungen, die ein außenliegender Sonnenschutz erfüllen muss, um förderfähig im Sinne des Förderprogrammes BEG EM des Bafa zu sein. Zwar lautet die Formulierung in den Technischen FAQ, dass es sich um eine Sonnenschutzeinrichtung mit optimierter Tageslichtversorgung (z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung) handeln soll, aber diese Begriffe lassen derzeit noch einen gewissen Handlungsspielraum offen. Hier wird gerade um eine eindeutige Aussage seitens des Bafa gebeten. Insofern wird empfohlen, wenn außenliegender Sonnenschutz durch das Bafa gefördert werden soll, immer eine strahlungsabhängige Steuerung z. B. mit einem Sonnensensor zu berücksichtigen.
(3088) Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, seine Treibhausgas (THG)-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent zu senken und bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Diese Ziele sind im 2021 novellierten Klimaschutzgesetz (KSG) festgeschrieben. Das hierin ausgedrückte Klimaschutzverständnis und die daraus abgeleiteten sektoralen Vorgaben und Instrumente bilden die Grundlage für Analysen und Modellierungen im Rahmen der dena-Leitstudie „Aufbruch Klimaneutralität“. Der Gebäudesektor ist äußerst heterogen in Bezug auf handelnde Akteure, unterschiedliche Gebäudetypen sowie gebäudeindividuelle und regionale Voraussetzungen. Deshalb bedarf es einer Vielzahl unterschiedlicher Lösungsansätze, um die Klimaziele zu erreichen. Im ersten Schritt sollten insbesondere die energetisch schlechtesten Gebäude im Zentrum stehen, um deren hohe Energiebedarfe und die damit verbundenen THG-Emissionen schnell zu reduzieren. Dabei müssen die Sanierungsrate und -tiefe sehr zügig deutlich erhöht werden, so die Aussage der Leitstudie.
(3089) Am 22. September hat das Bundeskabinett beschlossen, den BEG-Fördertopf um 5,7 Mrd. Euro auf insgesamt 11,5 Mrd. Euro aufzustocken.
Die BEG erfreut sich einer überaus hohen Nachfrage. So wurden bisher 228.145 BEG-Anträge gestellt, die sich wie folgt auf die einzelnen Programmbereiche aufteilen:
Zusammen wurden in der BEG bis Mitte September 10,6 Milliarden Euro Fördergelder bewilligt.
Trotz der erfreulichen Zahlen ist festzustellen, dass die Umsetzung der Förderung nach wie vor störanfällig ist und im Markt zu Irritationen und Enttäuschungen führt.
Das für den Zuschuss-Teil der Förderprogramme zuständige BAFA, dessen neue Geschäftsstelle in Weißwasser seit 11.05.2020 in Betrieb ist, hat mit 208 Mitarbeitern nicht annähernd genügend Angestellte für eine zügige Prüfung und Bearbeitung der Anträge.
Zwar arbeitet das BAFA nunmehr mit einem externen Dienstleister zusammen und hat die Personalstärke gegenwärtig um rund ein Drittel erhöht. Auch strebt das BAFA an, bis Anfang 2022 300 Mitarbeiter in der Außenstelle zu beschäftigen, dennoch ist auch diese geplante Personalstärke im Verhältnis zu den 228.145 BEG-Anträgen absehbar nicht hinreichend.
Seitens der Politik muss rasch eine hinreichende Personalstärke des BAFA sichergestellt werden, um die Fördermittel adäquat zu administrieren. Erfreulich ist zwar, dass das BAFA zur Bearbeitung der eingehenden E-Mailanfragen im Rahmen eines Piloten den Einsatz Künstlicher Intelligenz erprobt und dass auf der Seite des BMWi eine FAQ-Rubrik eingerichtet wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Antragsverfahren selbst noch Medienbrüche aufweist.
Unser Dachverband ZDH wird darauf hinwirken, die BEG in der neuen Legislatur weiter zu vereinfachen und deren Abwicklung zu verbessern.
(3090) Nach einer recht günstigen Entwicklung in den letzten Monaten befürchten nun doch mehr Fachbetriebe des Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerks, zu Ende des Jahres stärkere Einbußen hinnehmen zu müssen. Das ergab die Konjunkturumfrage des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz für das 3. Quartal 2021. Das schlägt sich insbesondere im Geschäftsklimaindex nieder, der auf nun nur noch 96 Punkte fiel. Den vollständigen Konjunkturbericht erhalten die Teilnehmer der Konjunkturumfrage zeitnah per E-Mail. Den vollständigen Bericht gibt es natürlich auch in der Ausgabe 12 der R+S-Fachzeitschrift.
(3091) Auf dem Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de wurden verschiedene Fehlerkorrekturen durchgeführt. Insbesondere wurde die E-Mailbenachrichtigung zu den Stellenanzeigen, das Verlängern von Stellenausschreibungen und die Innungskarte der Fachbetriebssuche optimiert.
(3092) Am 15. September 2021 hat das Bundeskabinett die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.
Mit der Neuregelung werden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld) und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bisher waren diese Regelungen bis zum 30. September 2021 befristet.
(3093) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat nochmals bundesweit die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese verlängert. Sie endet nunmehr am 31. Dezember 2021. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.
(3094) Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben auf Ihrer Sitzung am 22. September einen Beschluss zu den Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gefasst, der folgende Punkte beinhaltet:
Da dies aber nur das IfSG betrifft und nicht den § 616 BGB, der auch bei den o.g. Sachverhalten eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sichert, ist der fehlende Gleichlauf zu kritisieren, da das sich aus dem IfSG herleitende Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Impfung keine Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer enthält, wo − was zumeist der Fall ist – der § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Hier muss dringend eine Klarstellung für die Arbeitgeber her, für die sich unser Dachverband ZDH in Berlin einsetzt.
(3095) Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht die Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von 6 Prozent p.a. für verfassungswidrig erklärt. Nunmehr hat die Finanzverwaltung die Umsetzung dieses Urteils in einem Anwendungsschreiben veröffentlicht. Daraus ergeben sich folgende Handlungsanweisungen:
(3096) Vom 3. bis zum 5. November 2021 finden erstmals die „GFF PRAXISTAGE digital“ statt. Veranstalter ist Holzmann Medien mit den Zeitschriften ‚Glas Fenster Fassade‘ (GFF) und ’sicht+sonnenschutz‘ in enger Zusammenarbeit mit dem Fachverband GFF Baden-Württemberg als ideellem Träger.
Das Programm umfasst Online-Vorträge, Diskussionsrunden und Workshops rund um die wichtigsten Themen der Gebäudehülle. Für die Veranstaltung haben die Kongressmacher kompetente Fachleute verpflichtet. Eingeleitet wird die Veranstaltung mit einer Podiumsdiskussion zum Thema „Beruf im Wandel“, an der Waldemar Dörr (Fachverband GFF Baden-Württemberg), Christoph Blepp (S&B Strategy) sowie Handwerksmeister Michael Emmel (Emmel GFT) teilnehmen.
Außerdem auf dem Programm:
Die Veranstaltungstage sind in Slots am Vor- und Nachmittag gegliedert. Die gesamte Veranstaltung wird als Livestream übertragen. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldungen sind möglich unter: www.gff-praxistage.de.
(3097) Endlich ist es soweit: handwerk.de erstrahlt in frischem Design und glänzt mit neuen Funktionen. Mittelpunkt der Webseite bleiben weiterhin die fast 140 Profile der Ausbildungsberufe im Handwerk, deren Darstellung im Rahmen des Relaunches vollständig überarbeitet wurde. Über den neuen Berufe-Filter, der eine Weiterentwicklung des bekannten Berufe-Checkers darstellt, können die Berufe nun noch detaillierter nach persönlichen Interessen und Vorlieben gefiltert werden. Zudem wurde die Seitenstruktur der Webseite umfassend überarbeitet und bietet für die drei Kernzielgruppen der Kampagne – Jugendliche, Betriebe sowie die interessierte Öffentlichkeit – einen strukturierten Einstieg in die jeweils relevanten Inhalte.
(3098) Seit der Live-Premiere des Handwerk-Songs „Was für immer bleibt“ sind bereits einige Wochen vergangen und die Bekanntheit von Song und Interpret steigt stetig. Auf Social Media und in den Printmedien ertönen viele positive Stimmen, ebenso erfreulich ist das Interesse der Handwerksorganisationen und der Handwerkskammern, den Künstler für Auftritte zu engagieren. So ist Benoby in den kommenden Monaten und auch im nächsten Jahr deutschlandweit live auf Meisterfeiern und diversen anderen Veranstaltungen von Handwerkskammern zu sehen. Im Oktober und November ist jeweils ein Auftritt geplant (24. Oktober und 13. November), während im Dezember bereits drei Termine (3., 8. und 16. Dezember) feststehen. Auch für das kommende Frühjahr wurden bereits erste Auftritte gebucht.
(3099) Mit dem Herbstbeginn, den kühlen Temperaturen und ersten Lebkuchen im Supermarktregal steigt auch die Vorfreude auf die besinnliche Weihnachtszeit. Dazu gehört auch in diesem Jahr eine passende Karte, um weihnachtliche Grüße versenden zu können. Derzeit sind unterschiedliche Motivvarianten und Textvorschläge in Abstimmung. Die finale Weihnachtskarte wird im Laufe dieses Monats im Werbeportal in zwei Varianten erhältlich sein. Über den genauen Zeitpunkt werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Voraussichtlich wird es für Betriebe möglich sein, auf der Innenseite ein Logo und ein personalisierbarer Text hinzuzufügen. Diese Variante kann im Anschluss entweder bestellt und durch die Marketing Handwerk gedruckt oder aber als druckfertige Version heruntergeladen werden.
(3100) Nach den aktuellen Zahlen der bei den Handwerkskammern in die Lehrlingsrolle neu eingetragenen Auszubildendenverhältnisse stabilisieren sich die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr, bezogen auf das Gesamthandwerk.
Dabei wurden zwischen Januar und September insgesamt 127.015 Ausbildungsverträge neu erfasst. Das sind 3.385 mehr als im Vorjahreszeitraum (+2,7 Prozent). Die Lücke zum Vor-Corona-Jahr 2019 scheint sich zu verfestigen und liegt mit aktuell -7.520 in etwa in der Größenordnung von August.
Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Ausbildungsstellen liegt mit 23.926 in etwa so hoch wie im September des Vorjahres. Dies lässt befürchten, dass, ähnlich wie im Vorjahr, zum Bilanzzeitpunkt sowohl die Anzahl wie auch der Anteil der unbesetzt gebliebenen Ausbildungsstellen im Handwerk auf sehr hohem Niveau liegen werden. Gewissheit wird erst die ausbildungsmarktstatistische Bilanz des Bundesinstitutes für Berufsbildung liefern, die Mitte Dezember veröffentlicht wird.
Für eine abschließende Gesamtbilanz ist es noch zu früh. Viele Handwerksbetriebe suchen noch nach Auszubildenden und auch Ausbildungsbewerber sind, wenn auch deutlich weniger als im Vorjahr, noch auf Lehrstellensuche. Das Neuvertragsniveau des Handwerks von 2019 scheint nach aktueller Datenlage in diesem Jahr nicht mehr erreichbar. Inwieweit sich das aktuelle Zwischenergebnis bei den Neuverträgen festigen und ggf. noch verbessern lässt, hängt auch von der gerade laufenden Nachvermittlungsphase ab.
Soweit nach Rückfragen bei unseren vier Berufsschulen ersichtlich, liegt in unserem Gewerk die Anzahl der Neuverträge auf Vorjahresniveau, was zwar als Erfolg zu werten ist, aber angesichts der nach wie vor guten Auftragslage auch noch mehr möglich gewesen wäre, wenn es denn mehr passende Bewerber gegeben hätte.
(3101) Durch Vorgaben des EU-Rechts aus dem Jahr 2013 besteht in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von Führerscheinen (Fahrerlaubnissen). Einige Besonderheiten mit Relevanz für das Handwerk hinsichtlich der Umschreibung der alten Klasse 3 sind dabei zu beachten, an die wir angesichts des Näherrückens erster Fristen erinnern.
Vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs gelten unterschiedliche Umtauschfristen.
Die Umtauschfristen nach Geburtsjahrgang für Führerscheine, die bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
Führerscheine mit Ausstelldatum bis 31.12.1998 |
|
Geburtsjahr des Führerscheininhabers |
Umtauschfrist |
vor 1953 |
19. Januar 2033 |
1953 – 1958 |
19. Januar 2022 |
1959 – 1964 |
19. Januar 2023 |
1965 – 1970 |
19. Januar 2024 |
1971 oder später |
19. Januar 2025 |
Auch die Führerscheine, die ab 1999 im „Scheckkartenformat“ ausgestellt wurden, müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Fristen: Die ersten zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Scheckkartenführerscheine müssen bis 2026 umgetauscht werden.
Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und (im Regelfall) ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A-Zweiräder, B-Pkw, C-Nutzfahrzeuge, D-Personentransport etc.) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 etc.) im jeweilig entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen.
Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt „automatisch“ nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. D.h. neben den klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt werden.
Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich.
Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden. Darauf wird bei den zuständigen Stellen nicht immer gesondert hingewiesen! Eine spätere Nachbeantragung ist jedoch nicht möglich!
Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer „CE 79“ (ein eingeschränkter Führerschein der Klasse CE) eingetragen. (Bei Überschreiten des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist.)
Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Handwerkerinnen und Handwerker von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vorfristig umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben. Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE 79“ ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig.
Weitere Informationen sind etwa auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums oder beim Fahrlehrerverband zu finden.
(3102) Nachhaltigkeit gewinnt in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik zunehmend an Bedeutung und wird damit auch für das Handwerk ein Aspekt, der die Betriebe vor neue Herausforderungen stellt, aber auch neue Chancen bietet. Die Anforderungen von der Politik, Kunden und Geschäftspartnern an nachhaltiges Wirtschaften nehmen zu. Insbesondere werden immer häufiger auch Nachweise für die Nachhaltigkeit der Arbeit und der Produkte gefordert.
Um ein klares Bild zu entwickeln, mit welchen Anforderungen Sie bereits Erfahrung gesammelt haben, welche Maßnahmen Sie bereits umsetzen und welche Nachweise für Ihre nachhaltige Produktion und Arbeit Sie schon heute abgeben können, lässt unser Dachverband ZDH gerade von drei wissenschaftlichen Instituten eine Studie durchführen. Im Rahmen dieser Studie soll ermittelt werden, welche Anforderungen an Nachhaltigkeit und deren Nachweis Handwerksbetriebe bereits heute wahrnehmen und welche Aktivitäten von den Betrieben in diese Richtung umgesetzt und geplant werden. Für eine hohe Aussagekraft dieser Umfrage und eine realistische Bestandsaufnahme ist Ihre Teilnahme von großer Bedeutung.
Unterstützen Sie diese Studie zur Nachhaltigkeit im Handwerk durch Ihre Erfahrungen unter www.Handwerk-und-Nachhaltigkeit.de
Die Umfrage dauert maximal 15 Minuten und die Teilnahme ist bis einschließlich Freitag, den 12. November 2021, ohne Passwort und auf Wunsch auch anonym möglich. Alle teilnehmenden Betriebe erhalten, sofern sie ihre E-Mail-Adresse bekanntgeben, einen kostenlosen Ergebnisbericht, in dem die Studienergebnisse betriebsindividuell aufbereitet und interpretiert werden.
Die Umfrage wird von der IW Consult GmbH, einem hundertprozentigen Tochterunternehmen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln, im Auftrag des ZDH durchgeführt.
(3103) Der langjährige Obermeister der Innung Hessen sowie Sprecher des Fachausschusses Einbruchschutz und frühere Vizepräsident des BVRS, Friedrich Karl Rinn, feiert am 30. Oktober 2021 seinen 60. Geburtstag.
Die besten Glückwünsche von Bonn nach Nieder-Olm.
(3065) Im Rahmen der Präsenz-Delegiertenversammlung am 30. September 2021 in Frankfurt am Main finden wie angekündigt die Neuwahlen zum Präsidium und zu den Ausschüssen statt.
Für das Präsidium kandidieren:
Eine ausführliche Kandidatenvorstellung finden Sie in der R+S Ausgabe 8-9/2021, Seite 20 ff.
(3066) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021, ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.
Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinen Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.
Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den Genuss eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.
Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich – Anmeldeschluss letztmals verlängert bis 24. September!) unter www.rs-fachverband.de.
(3067) In dem jüngsten Bund-Länder-Treffen am 10. August 2021 standen die Ausgestaltung sowohl der weiteren Corona-Eindämmung als auch der Aufbauhilfe für die vom Juli-Hochwasser betroffenen Regionen im Mittelpunkt. Die damaligen Beschlüsse zu beiden Themenfeldern wurden mittels des sogenannten Aufbauhilfefondsgesetzes 2021 konkretisiert und zwischenzeitlich am 7. September vom Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung sowie nun auch vom Bundesrat in einer Sondersitzung am 10. September beschlossen. Nachfolgend die Kerninhalte zur Corona-Eindämmung:
Die bisherige nahezu ausschließliche Orientierung von Entscheidungen über Corona-Maßnahmen an der Infektionsinzidenz in § 28a IfSG hat mit zunehmender Impfquote der Bevölkerung an Relevanz verloren. Statt ihrer soll daher seitens der Länder künftig insbesondere auf die jeweilige regionale Hospitalisierungsinzidenz abgestellt werden, d. h. auf die Zahl der stationär zur Behandlung in Krankenhäuser aufgenommenen Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die Infektionsinzidenz, freie Belegungskapazitäten im Bereich der Intensivmedizin wie auch die Impfquote der Bevölkerung sollen dabei berücksichtigt werden.
Sofern der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat (zuletzt am 25. August 2021), und sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von Corona erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen nun im Rahmen eines neuen § 36 Abs. 3 IfSG personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten zu deren Corona-spezifischem Genesenen- bzw. Impfstatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
Dies betrifft neben Krankenhäusern o.ä. auch Ausbildungseinrichtungen (ggf. relevant für Berufsbildungszentren des Handwerks).
Dieser Kompromiss greift zu kurz. Für Handwerksbetriebe ist es wichtig, über den Impfstatus der Belegschaft Bescheid zu wissen, um einen bestmöglichen Gesundheitsschutz und geringstmögliche Ansteckungsgefahr im betrieblichen Miteinander zu organisieren. Und es ist zunehmend auch für die Geschäftstätigkeit von großer Bedeutung, weil immer mehr Kunden nur geimpfte Handwerker in ihren Räumlichkeiten arbeiten lassen möchten. In der Folge müssen bereits knapp 10 Prozent der Aufträge dieser Betriebe storniert oder verschoben werden.
Nicht einmal dort, wo Handwerker in den benannten Einrichtungen vor Ort aktiv sind – z. B. im Zusammenhang mit Instandsetzungs- oder Reparaturleistungen – ist für diese Handwerksbetriebe ein Fragerecht explizit vorgesehen. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass bei der praktischen Auslegung dieser Regel nicht auf die Zuordnung des Arbeitgebers zu den benannten Einrichtungen, sondern darauf abgestellt wird, ob die jeweilige Tätigkeit vor Ort stattfindet.
Die bereits im Rahmen der aktuellen Corona-Einreiseverordnung festgelegten Test- und ggf. Quarantänepflichten im Gesamtkontext der 3G-Regel für Einreisen aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten unabhängig vom benutzten Transportmittel wird nun in § 36 IfSG gesetzlich geregelt.
Die Sonderregelungen des Gesetzes zu Maßnahmen u.a. im Gesellschafts- und Vereinsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden bis einschließlich 31. August 2022 verlängert. Damit bleibt bis dahin die Möglichkeit bestehen, dass auch eingetragene Vereine als Mitglieder der Handwerksorganisation Gremienbeschlüsse virtuell oder im Umlaufverfahren fassen können. Für die nach Handwerksordnung gebildeten Organisationen (Innungen, Innungsverbände auf Landes- und Bundesebene, Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern, Meisterprüfungsausschüsse) wurden bereits entsprechende Verfahrenserleichterung durch § 124c HwO bis Ende 2022 verlängert.
(3068) BMWi und BMF haben am 8. September 2021 bekanntgegeben, dass die Instrumente der Corona-Hilfen grundsätzlich über Ende September hinaus bis zum Jahresende fortgeführt werden. Damit wird einer Forderung auch des ZDH entsprochen.
Die FAQ-Listen werden derzeit überarbeitet und sollen zeitnah veröffentlicht werden.
(3069) Seit dem 10. September 2021 gilt eine aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Neu hinzugekommen ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer SARS-CoV-2-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Zudem soll er seine Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freistellen.
Auch die novellierte Verordnung sieht weiterhin vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten hat (Testangebotspflicht). Weiterhin besteht die Möglichkeit, auch zukünftig der Testangebotspflicht durch sogenannte Laientests nachzukommen. Eine Pflicht zur Dokumentation der Testergebnisse ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Nachweise über die Beschaffung der Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufzubewahren, wo die Verordnung wieder außer Kraft treten soll.
Allerdings ist weiterhin eine generelle Auskunftspflicht für Beschäftigte über den Impfstatus nicht vorgesehen.
Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums ermöglicht das Datenschutzrecht dem Arbeitgeber aber bereits jetzt, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Beschäftigten einzuholen. Davon könnten auch Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 b) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber sei zulässig, da dies eine Maßnahme der sozialen Sicherung darstelle, die im unmittelbaren Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, die Entschädigung auszuzahlen. Das BGM sicherte zu, dass es seine FAQ zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers konkretisieren werde. Ein entsprechender Hinweis soll auch auf dem gemeinsamen Informationsportal der Länder www.ifsg-online.de erfolgen.
(3070) Erneut hat unser Dachverband ZDH eine Betriebsbefragung zu den Folgen der Corona-Pandemie durchgeführt. An dieser Befragung vom 25. bis 30. August 2021 nahmen mehr als 1.600 Handwerksbetriebe teil, darunter auch Betriebe des R+S-Handwerks.
Die Ergebnisse zeigen, dass die pandemische Atempause in den Sommermonaten auch den Geschäften der Handwerksbetriebe zugutegekommen ist. Deutlich weniger Betriebe sind aktuell von Umsatzeinbußen betroffen, die zudem geringer ausfallen als zuvor. Gleichzeitig steigen die Auftragsbestände der Betriebe erstmals seit Beginn der Corona-Pandemie und schaffen eine gute Grundlage für die weitere Erholung der Geschäftslage im Herbst. Die wirtschaftlichen Perspektiven haben sich zuletzt in vielen Betrieben aufgehellt und die Erwartungen für die kommenden Monate haben sich deutlich verbessert. Das Vor-Corona-Niveau bei den betrieblichen Umsätzen und der Beschäftigung wird aber auch im Herbst voraussichtlich noch nicht erreicht werden. Zudem bestehen für die Erholung der Konjunktur weiter viele Risiken.
Neben dem weiteren Pandemie-Geschehen muss dazu das erneut gestiegene Ausmaß der Lieferkettenstörungen bei vielen Rohstoffen, Materialien und Vorprodukten gezählt werden. Inzwischen melden drei von vier Handwerksbetrieben, davon betroffen zu sein. Der Geschäftsbetrieb wird dadurch massiv beeinflusst und Aufträge müssen verschoben oder storniert werden, weil das Material fehlt. Nicht selten werden bestehende Aufträge zum betriebswirtschaftlichen Verlustgeschäft und drohen die infolge der Corona-Krise ohnehin geschwächte wirtschaftliche Substanz der Betriebe weiter zu verringern.
In Gewerken wie auch dem Unsrigen, wo vor Ort bei den Kunden Aufträge ausgeführt werden, spielt der Impfstatus der Monteure eine immer wichtigere Rolle. Auch Kunden achten zunehmend darauf, dass nur vollständig geimpfte Handwerker in ihren Räumlichkeiten tätig werden. Aktuell sind 23 Prozent der Betriebe nicht über den Corona-Impfstatus der betreffenden Mitarbeiter informiert. Unter diesen, nicht über den Impfstatus von Mitarbeitern informierten Betrieben, geben 24 Prozent an, dass die Beschäftigten die Auskunft über ihren Impfstatus verweigert haben. 73 Prozent haben den Beschäftigten die rechtlich heikle Frage nach dem Impfstatus nicht gestellt. Dies führt auch zu Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Betriebe: acht Prozent geben an, dass Aufträge storniert oder verschoben werden mussten, weil der Corona-Impfstatus von Beschäftigten nicht bekannt war. Hinzu kommt, dass sich der organisatorische Aufwand in den Betrieben zur Planung und Abwicklung von Aufträgen erhöht.
(3071) Der Handwerk-Song mit dem Titel „Was für immer bleibt“ wurde am 10. September 2021 zusammen mit einem offiziellen Musikvideo veröffentlicht. Der Song kann seitdem auf allen gängigen Musikplattformen wie Spotify, Amazon Music, Apple Music, Deezer oder auch YouTube Music angehört (“gestreamt”) und je nach Plattform und Abonnement auch heruntergeladen werden. Damit ist der Handwerk-Song auf allen wichtigen Plattformen vertreten, auf denen Musik heutzutage konsumiert wird. Über die kostenfreien Basis-Mitgliedschaften bei den Streamingdiensten ist er damit für möglichst viele Menschen entgeltfrei zugänglich. Musikliebhaber, die nicht streamen, können den Song über verschiedene Anbieter (z.B. Apple Music, Amazon Music, etc.) als MP3-Datei zum Download erwerben.
Das Musikvideo zum Song ist auf dem YouTube-Kanal der Handwerkskampagne abrufbar. Damit steht der Song samt Video auch für Jedermann kostenlos und unabhängig von Mitgliedschaften bei Streamingdiensten online zur Verfügung.
„Was für immer bleibt“ ist eine musikalische Hommage an das deutsche Handwerk. Nach seinem erfolgreichen Debüt-Album „BENOBY“ und der Single „Zwei Herzen – Dwa Serca“ widmet der aufstrebende Künstler seinen neuen Song den 5,6 Millionen Handwerkerinnen und Handwerkern, die tagtäglich einen unverzichtbaren Beitrag für unser Leben leisten. Benoby selbst ist zwar kein Handwerker, weiß aber als ausgebildeter Physiotherapeut, was es bedeutet, mit seinen eigenen Händen zu arbeiten.
Der Song ist seit dem 10. September über alle gängigen Musikplattformen (https://BenobyDH.lnk.to/WasfuerimmerbleibtDH) zugänglich und auf YouTube (https://www.youtube.com/user/dashandwerk) verfügbar. Der Live-Auftritt von Benoby zum Tag des Handwerks kann am 18. September.2021 ab 21 Uhr per Live-Stream (https://youtu.be/I5m0P14Z0QM) verfolgt werden.
(3072) Seit August ist im Werbeportal ein neues Textmotiv verfügbar: die populäre Corona-Motivreihe wurde um ein weiteres Motiv erweitert. Dafür wurde das vorhandene Motiv mit dem Titel „Wir wollen, dass alle gesund bleiben. Unsere Betriebe auch.“ um die zusätzliche Zeile „Deshalb: impfen!“ ergänzt, was dem Motiv mehr Aktualität verleiht. Betriebe können das Motiv einsetzen, um Mitarbeiter und Kunden auf die Corona-Impfung hinzuweisen. Das Textmotiv erscheint im bekannten Kampagnenlook und bietet den üblichen Platz zur Individualisierung mit Firmennamen, Adresse und Betriebslogo und ist in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar.
(3073) Das vielfältige Angebot im Werbeportal wird kontinuierlich aufgestockt und bietet regelmäßig neue, kreative Werbeartikel für jede Gelegenheit. Ob Firmenschilder, Kleidungsstücke oder dazu passende Versandkartons, um die Artikel stilgerecht zu versenden – der neue digitale, fünfseitige Werbeartikelprospekt verschafft einen schnellen Überblick über die Highlights. Durch die darin hinterlegten Verlinkungen zu den Artikeln, können diese unkompliziert vom PC aus aufgerufen und bestellt werden. Eine aktualisierte Ausgabe des Werbeartikelprospektes steht Ihnen voraussichtlich im Oktober zur Verfügung.
(3074) Auch der Handwerkswettbewerb „MACH WAS!“ findet in diesem Jahr erneut statt. Mit der Aktion fördert die Adolf Würth GmbH & Co. KG. unter der Schirmherrschaft der Aktion Modernes Handwerk e. V. die handwerkliche Teamarbeit in Schulen. Bis zum 20. September 2021 können sich Schulklassen und Betriebe für die Teilnahme anmelden, um gemeinsam in Teams eine Projektidee zu entwickeln und umzusetzen. Die handwerkliche Projektarbeit startet daraufhin am 15. November und kann zwischen Schulen und Betrieben individuell gestaltet werden. Bis zum 1. April 2022 haben die Schulteams Zeit, auch mit mehreren Handwerksbetrieben für unterschiedliche Gewerke die Projektarbeit durchzuführen.
Für Betriebe ergeben sich durch die Zusammenarbeit mit den Schülern ebenfalls Vorteile, da sie dadurch leichteren Zugang zu potenziellen Auszubildenden erhalten und ihre eigene Bekanntheit durch die öffentliche Plattform steigern können. Weitere Informationen rund um die Teilnahmebedingungen, der genaue Ablauf des Wettbewerbs und wie Betriebe daran teilnehmen können finden Sie hier.
(3075) Wir bitten Sie, an der bundesweiten „Strukturumfrage im Handwerk“ teilzunehmen, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit vielen Handwerkskammern durchführt.
Sie helfen dem ZDH damit, die Interessen des Handwerks gegenüber Politik und Verwaltung zu wahren und die Stärke des Handwerks auch in Zukunft erhalten zu können.
Wir wären Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie den Fragebogen online unter https://zdh-umfragen.de/strukturumfrage ausfüllen würden.
Die Umfrage wird anonym durchgeführt. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und nur in Gesamtergebnissen veröffentlicht.
(3076) Neben der Corona-Pandemie und der aktuellen Rohstoffkrise wirkt vor allem der Fachkräftemangel derzeit als Wachstums- und Fortschrittsbremse. Die Tatsache, dass die Anzahl der Bewerber immer kleiner wird und diese sich zwischen mehreren Arbeitgebern entscheiden können, führt dazu, dass die Attraktivität als Arbeitgeber einen immer höheren Stellenwert einnimmt. Um konkrete Maßnahmen dazu umsetzen zu können, braucht es mitunter Kreativität und strategische Prozesse, was Klein- und Kleinstbetrieben oft schwerer fällt. Aus diesem Grund hat das handwerkswissenschaftliche Institut für Betriebsführung (itb) im Auftrag der Handwerkskammer Münster eine umfangreiche Broschüre zur Arbeitgeberattraktivität entwickelt, in der Erfahrungen und Erfolgsfaktoren aus der betrieblichen Praxis erläutert sowie geeignete und praxiserprobte Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber dargestellt werden.
Im Rahmen der Erstellung der Broschüre stellte sich heraus, dass häufig nicht die Leistungsfaktoren wie eine gute Bezahlung entscheidend sind, sondern vielmehr die Arbeitskultur wie etwa der Teamgeist oder die Wertschätzung einen viel größeren Stellenwert einnimmt. Unter diesem Link können Sie sich die Broschüre mit erfolgreichen Praxisbeispielen anschauen und herunterladen.
(3077) Am Ausbildungsmarkt ist aufgrund der Lockerungen der Pandemiebeschränkungen im Vergleich zum letzten Berichtsjahr eine Aufhellung sichtbar. Diese Einschätzung wird durch Meldungen der Kammern über eine höhere Zahl von neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Vergleich zum Vorjahr gestützt. Trotzdem ist die Lage auf dem Ausbildungsmarkt weiterhin von den Folgen der Pandemie geprägt. Seit Beginn des Beratungsjahres 2020/21 ist vor allem die Zahl der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich zurückgegangen (-8,1 Prozent), während die Zahl der gemeldeten Ausbildungsstellen mittlerweile den Stand des Vorjahres nur noch leicht unterschreitet (-2,7 Prozent). Der Rückgang auf Bewerberseite ist insbesondere dadurch zu erklären, dass die Möglichkeiten zur Berufsberatung, z. B. über die Kontakte in der Schule, eingeschränkt waren und z.T. noch sind und durch digitale Angebote nicht vollständig ersetzt werden können. Die Chancen und Möglichkeiten für junge Menschen auf einen Ausbildungsplatz hingegen sind sehr gut. Auf vier Bewerberinnen und Bewerber kommen aktuell rund fünf Ausbildungsangebote. Die Arbeitgeber lassen in ihrem Ausbildungsengagement nicht nach. Mit rechnerisch 1,19 Ausbildungsstellen pro Bewerber/in sind die Chancen der jungen Menschen auf einen Ausbildungsplatz weiterhin besser als im Vorjahresvergleich (1,12). Die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung machen weiterhin gemeinsam im „Sommer der Berufsausbildung“ auf die sehr guten Ausbildungschancen aufmerksam und werben für das Erfolgsmodell Duale Ausbildung.
(3078) Die letzte Ausgabe der TR 121 wurde 2014 veröffentlicht. Nach sieben Jahren war es also an der Zeit, die Richtlinie einmal zu überarbeiten. Gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe des IVRSA wurde die technische Richtlinie nicht nur an den aktuellen Stand der Normen angepasst, sondern auch Bewertungskriterien für Produkteigenschaften, die nicht in der DIN EN 13659 oder der DIN 18073 geregelt sind, geschaffen. Somit kann die TR 121 mit der Auflage 2021 auch zukünftig den Standard wahren, wieder zur Bewertung des Sollzustandes von Rollläden herangezogen zu werden. In der Vergangenheit hatte sich die TR 121 insbesondere bei der Beurteilung von Schadensbildern und Fehlfunktionen als allgemein anerkannte Regel der Technik in der R+S Branche etabliert. Die TR 121 wird wie gewohnt auf der Homepage des BVRS zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen.
(3079) Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinenprodukte veröffentlicht. Es wird in Zukunft eine EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie geben.
Im Entwurf der zukünftigen Verordnung über Maschinen (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on machinery products) gibt es einige Neuerungen gegenüber der aktuellen Maschinenrichtlinie.
Spezifische Ziele der Überarbeitung sind die Berücksichtigung Künstlicher Intelligenz (KI) (Die Europäische Kommission hat einen horizontalen Rechtsakt für KI auf den Weg gebracht) und Risiken neuer Technologien. Rechtliche Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Definitionen soll erhöht werden, Vereinfachungen sollen durch eine digitale Dokumentation und Angleichung an den New Legislative Framework (NLF) erfolgen. Und es soll eine erste Anpassung der Liste der Maschinen mit hohem Risiko erreicht werden.
Aus der MRL bleibt zum Beispiel die Flexibilität bei der Wahl der Mittel zum Erfüllen der grundlegenden Anforderungen (harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen) und bei der Wahl des Verfahrens zum Nachweis der Konformität unter den verfügbaren Konformitätsbewertungsverfahren.
(3080) Die Klimarunde Bau ist eine Initiative von verschiedenen Verbänden und Organisationen, die sich gemeinsam bei der Umsetzung klimapolitischer Ziele in der Bauwirtschaft positionieren und entsprechende Forderungen z. B. bei der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes etc. formulieren. Die Klimarunde Bau hat am 1. Juni 2021 ein Positionspapier zum klima- und ressourcenschonenden Bauen veröffentlicht. Darin betonen die in dem Bündnis zusammengeschlossenen planungs- und bauwirtschaftlichen Verbände und Organisationen, dass die Klimawende am Bau nur mit ganzheitlichen und technologieoffenen Lösungen gelingen kann. Da das größte Potenzial für Klimaschutz im Bau- und Immobilienbereich im Bestand liegt, fordert die Klimarunde Bau Maßnahmen für eine signifikante Steigerung der Sanierungsrate. Allerdings wird dies allein nicht ausreichen, um Treibhausgasneutralität zu erreichen. Mit einer möglichst umfassenden Betrachtung der Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus von Bauwerken können sowohl im Bestand als auch beim Neubau Emissionen gezielt eingespart werden. Alle klimaschutzpolitischen Maßnahmen müssen dabei unter Berücksichtigung der ökonomischen und soziokulturellen Aspekte sowie der technischen und baukulturellen Qualität getroffen werden. Denn die Klimawende wird nur gelingen, wenn wir nachhaltig, sozial verträglich und wertbeständig planen und bauen.
Weitergehend kann man sich unter http://klimarunde-bau.de/ informieren.
(3081) Nach der Novelle ist vor der Novelle! Diese Überschrift könnte man der vergangenen Sitzung am 18. August der Arbeitsgemeinschaft Wärmeschutz geben, die durch den Verband Fenster und Fassade in Frankfurt geleitet wird. Zentrales Thema dabei war, die optimierten Wärmegewinne über transparente Bauteile unter Berücksichtigung eines Sonnenschutzes im Bauordnungsrecht richtig abzubilden. Der Fehler liegt darin, dass in der Berechnung zur energetischen Bilanzierung von Gebäuden solare Gewinne nicht korrekt berücksichtigt werden und dadurch höhere Energiekennwerte rechnerisch ermittelt werden. In Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Hauser (Prof. Maas und Dr. Schlitzberger), die die R+S Branche bereits seit Jahren mit Studien zu diesem Thema begleiten, wird in der Arbeitsgemeinschaft auch zukünftig an diesem Thema gearbeitet.
(3082) Unser Dachverband ZDH hat in seinem neuen Internetauftritt eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung veröffentlicht sowie eine Praxishilfe für vom Hochwasser betroffene Betriebe bei der Beantragung von Erleichterungen bei der Kassenführung erstellt.
Die Aktualisierung der Handreichung beinhaltet Ausführungen zu reformierten Kassensicherungsverordnung sowie die neuen Anforderungen an Bewirtungsrechnungen und -belege. Für vom Hochwasser betroffene Betriebe besteht die Schwierigkeit, die Anforderungen an die Kassenführung einzuhalten. Dafür haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft eine Praxishilfe erstellt, die Betroffene unterstützen soll. Diese Praxishilfe kann bei Bedarf über Dietrich Asche in der Geschäftsstelle bezogen werden (dietrich.asche@rs-fachverband.de).
(3083) Das BMWi unterstützt die Aussteller bei ihrem Neustart auf Messen in Deutschland. In den Jahren 2021 und 2022 wird dazu die Teilnahme kleiner und mittlerer innovativer Unternehmen an ausgesuchten Messen in Deutschland finanziell unterstützt. Damit wird die bestehende Förderung junger innovativer Firmen auf Gemeinschaftsständen von inländischen Leitmessen ergänzt.
Das neue Programm fördert Einzelbeteiligungen von Ausstellern, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben und die nach der EU-Definition zu den KMU gehören und damit weniger als 250 Beschäftigte haben und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz erwirtschaften. Kleine Unternehmen unter 50 Beschäftigten müssen zudem älter als 10 Jahre sein. Ferner müssen die Unternehmen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen neu entwickelt oder wesentlich verbessert haben.
Die maximale Fördersumme beträgt 12.500 Euro pro Aussteller und Messe. Da es Ziel des Programms ist, die Vermarktung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bestmöglich zu unterstützen, um so Exportmärkte zu erschließen, sind nur ausgesuchte Messen förderfähig. Vorrangig sollen dies internationale Leitmessen sein, die in Deutschland stattfinden. Eine Liste der ab Oktober bis zum Jahresende 2021 förderfähigen Messen finden Sie hier.
Detaillierte Informationen zur Beantragung der Förderung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de im Bereich „Wirtschaftsförderung und Mittelstand“.
(3084) Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Oktober 2020 erfolgte eine Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, da die Einbeziehung bestimmter Infrastrukturkosten (insbesondere der Kosten der Verkehrspolizei auf Fernstraßen) in die Ermittlung der Mauthöhe als unzulässig erklärt wurde. Die Entscheidung hat eine nachträgliche Absenkung der Mautsätze vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021 zur Folge. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben (und noch entrichten werden), können eine Erstattung verlangen.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) weist auf folgendes hin:
BAG-Hinweise zur Rückerstattung: Link
Allgemeine Informationen des BAG zur Fernstraßenmaut: Link
An dieser Stelle finden Sie die Übersicht bisheriger und neuer Mautsätze.
(3050) Die 3. Auflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämmverbundsystem und Trockenbau“ ist eine von den Fachverbänden der Stuckateure, der Glaser und Fensterbauer in Baden-Württemberg sowie der Bundesverbände Rollladen + Sonnenschutz e. V. und Farbe, Gestaltung, Bautenschutz gemeinsam erarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage der Vorgängerausgabe von 2010. Die Richtlinie soll dazu beitragen, dass abstimmungsbedürftige Schnitt- und Nahtstellen besser ausgeführt, Details optimiert und Schäden vermieden werden. Mithilfe der Richtlinie soll die Kommunikation unter den beteiligten Auftraggebern, Planenden und Auftragnehmern verbessert werden. Ziel ist es, bei regelgerechter Ausführung der einzelnen Gewerke die Leistung auch in deren Gesamtheit mangelfrei zu erstellen. Die Richtlinie beschreibt den Stand der Technik zum Ausgabezeitpunkt.
Sie baut auf der zweiten Auflage von 2010 auf, die sich weitgehend als allgemein anerkannte Regel der Technik etabliert hat und berücksichtigt die Vorgaben der einschlägigen Normen und Richtlinien.
Die neue Richtlinie (3. Auflage Juli 2021) ist ab sofort über unseren Webshop unter Shop | Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e. V. (rs-fachverband.de) bestellbar. Der Preis für Nichtmitglieder beträgt EUR 69,00 zzgl. MwSt und Versand, für Mitglieder EUR 46,00 zzgl. MwSt und Versand.
(3051) Für den jährlich vom BVRS ausgelobten und mit 500 € dotierten Ausbildungspreis verlängern wir die Bewerbungsfrist bis zum 31. Oktober 2021.
Bis dahin können sich engagierte Ausbilderinnen und Ausbilder noch bei uns bewerben und ihre guten Ideen erläutern bzw. können engagierte Betriebe auch von Dritten vorgeschlagen werden. Das dafür auszufüllende Formblatt und die Teilnahmebedingungen finden Sie hier. Wir freuen uns auf zahlreiche aussagekräftige Bewerbungen.
(3052) Hohes Interesse fand das Onlineseminar des BVRS und der IVRSA, welches gezielt über die Förderprogramme zum sommerlichen Wärmeschutz (BEG EM und § 35 c EStG) und das damit verbundene vereinfachte „Sonneneintragskennwertverfahren“ nach DIN 4108-2 informiert. Ursprünglich war zunächst ein Seminartermin im Juni vorgesehen. Aufgrund der hohen Nachfrage wurden dann aber vier Termine im Juni und Juli abgehalten. Nun bieten wir mit dem 16./17. September den ersten Termin nach der Sommerpause an.
Neben o.g. Informationen sollen die Seminarteilnehmer anhand von Berechnungsbeispielen angeleitet werden, Nachweise selbstständig zu führen.
Das Seminar richtet sich sowohl an Energieberater als auch an Handwerker und technisches Personal der R+S-Branche, die in Sachen Förderung zum sommerlichen Wärmeschutz ihre Kunden qualifiziert beraten und darüber hinaus im Rahmen der Förderungsabwicklung ggf. für ihre Kunden die erforderlichen Nachweise führen wollen.
Abgehalten wird das Seminar von Dipl.-Ing. Björn Kuhnke vom BVRS und Dipl.-Ing. Martin Bürgel von der IVRSA als Onlineveranstaltung.
Das Seminar ist in zwei Teile gegliedert, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu jeweils 1,5 h abgehalten werden.
Die Kosten für das Seminar belaufen sich auf 60,00 € für Mitglieder des BVRS und ITRS/IVRSA (85,00 € für GIH-Mitglieder) und 95,00 € für Nichtmitglieder (alle Preise zzgl. MwSt.).
Infos und Anmeldung unter: www.rs-fachverband.de.
(3053) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021 (wir berichteten in der R+S und in RS-Aktuell), ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.
Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinen Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.
Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den „Genuss“ eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.
Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich!) unter www.rs-fachverband.de.
(3054) Die Hochwasserkatastrophe bei uns im Westen, aber auch in Bayern und Sachsen, hat viele Menschenleben gekostet, Mitbürgerinnen und Mitbürgern unendlich großes Leid gebracht und Menschen in existenzielle Not gestürzt. Unsere tiefe Anteilnahme gilt den betroffenen Kolleginnen und Kollegen.
Schwer getroffen sind auch viele Handwerkerinnen und Handwerker, Betriebe mit ihren Beschäftigten und Auszubildenden mit dem Verlust oder schweren Schäden an Werkstätten, Maschinen, Material, Fuhrpark oder Geschäftsräumen. Dabei werden jetzt mehr denn je anpackende Hände und Unterstützung gebraucht.
Die Hilfsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist beeindruckend und macht Mut. Auch die Bereitschaft und Solidarität von Handwerkerinnen und Handwerkern im ganzen Land, die ihren Kolleginnen und Kollegen helfen wollen. Manche haben sich auf den Weg gemacht in die betroffenen Regionen, um vor Ort anzupacken. Viele wollen ihren Beitrag leisten und spenden. Die Handwerkskammer zu Köln hat stellvertretend für die Handwerkskammern in allen betroffenen Regionen ein Spendenkonto eingerichtet, um die in Not geratenen Handwerksbetriebe gezielt zu unterstützen.
Spendenkonto: Sparkasse KölnBonn
Empfänger: Handwerkskammer zu Köln
IBAN: DE63 3705 0198 1902 5913 28
BIC: COLSDE33XXX
Stichwort: Hochwasserhilfe „Handwerk hilft“
Zusammen mit den Handwerksorganisationen in den anderen betroffenen Regionen wird sich die Handwerkskammer zu Köln um eine Verteilung der Mittel kümmern. Für die steuerliche Anrechenbarkeit einer solchen Spende ist der Überweisungsbeleg ausreichend.
Außerdem weisen wir auf die eigens eingerichtete Hochwasserhilfeseite des ZDH hin, die fortlaufend aktualisiert wird.
Unabhängig davon möchten wir als Bundesverband, wie auch schon bei früheren Katastrophen, für betroffene Betriebe Hilfe organisieren, sei es durch Spenden, durch Vermittlung praktischer Hilfe vor Ort oder durch Beantwortung von dringenden Fragen hier in der Geschäftsstelle.
Deshalb bitten wir erneut betroffene bzw. geschädigte R+S-Betriebe, sich bei uns alsbald zu melden.
(3055) Im Rahmen der Spitzenrunde von Bund und Ländern am 10. August 2021 wurden auch Beschlüsse über die Bewältigung der Folgen der Flutkatastrophe Mitte Juli getroffen.
Die für den perspektivischen Wiederaufbau der vom Hochwasser betroffenen Regionen erforderlichen Mittel sollen aus einem nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes mit 30 Mrd. Euro finanziert werden, die, abgesehen von den dem Bund zuzurechnenden Schäden an Bundesinfrastruktur in Höhe von rd. zwei Mrd. Euro, hälftig von Bund und Ländern bereitgestellt werden. Die Ländergesamtheit beteiligt sich am Länderanteil über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre. Das Gesetzgebungsverfahren zum Aufbauhilfe-Fonds 2021 soll durch Beschluss des Bundeskabinetts am 18. August 2021 auf den Weg gebracht werden.
Die Bundesministerien werden für ihre jeweiligen Themenfelder grundsätzliche Leitlinien für Unterstützungsmaßnahmen entwickeln, deren konkrete Umsetzung jedoch den betroffenen Bundesländern obliegt.
Ein aktuell sehr wichtiger Punkt hierbei ist, zu gewährleisten, dass von Hochwasserschäden betroffene Unternehmen nicht aus Corona-bedingten Unterstützungshilfen herausfallen, auch wenn neuerliche Schließungen bzw. erhebliche Umsatzeinbußen nicht Corona-, sondern Hochwasser-bedingt sind.
Auch sollen die Systeme zur Vorwarnung solcher Katastrophen verbessert werden. Das betrifft zum einen das Sirenenförderprogramm des Bundes in Höhe von 88 Mio. Euro bis 2023, zum anderen die Erarbeitung einer gesetzlichen Grundlage für Warnhinweise auf Mobiltelefone (Cell-Broadcasting System) durch den Bund.
Schließlich soll die Justizministerkonferenz die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden, also Schäden durch Hochwasser, Starkregen, Hagel oder Stürme, prüfen. Angesichts der großen Komplexität eines solchen Prüfauftrages müssen die Auswirkungen auf Handwerksbetriebe und die Versorgungslage mit handwerklichen Leistungen und Produkten allerdings in eine solche Betrachtung einbezogen werden.
Um die erforderlichen parlamentarischen Gesetzgebungen und Feststellungen noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen, findet am 25. August eine Sondersitzung des Deutschen Bundestags statt.
(3056) Trotz der zwischenzeitlichen Erholung der Konjunktur bleibt das geschäftliche Umfeld für viele Handwerksbetriebe eine Herausforderung – auch vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden vierten Welle der Pandemie. Mit einer weiteren Corona-Betriebsbefragung des ZDH sollen deshalb aktuelle Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Pandemie für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden. Die Umfrage soll vom 25. bis zum 30. August 2021 stattfinden und wird ab dann unter https://zdh-umfragen.de/corona erreichbar sein.
(3057) Vor dem Hintergrund steigender Inzidenzwerte haben Bundesregierung und Bundesländer am 10. August ihr geplantes Spitzentreffen um 14 Tage vorgezogen und weitere Beschlüsse zur Eindämmung der Infektionsdynamik getroffen, die aber in den Bundesländern noch abweichend geregelt werden können.
Aus Handwerkssicht sind folgende Punkte von Bedeutung:
Im Rahmen dieser Impfstrategie hat die Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern am 2. August 2021 ein Impfangebot auch an Jugendliche im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren sowie die Durchführung von Auffrischungsimpfungen für Personen aus Risikogruppen beschlossen. Die ständige Impfkommission (STIKO) hat allerdings noch keine allgemeine Impfempfehlung für Jugendliche ausgesprochen, sondern lediglich für Jugendliche mit Vorerkrankungen und in spezifischen Risikolagen.
Vor diesem Hintergrund sollen die bisher kostenfreien Bürgertests (Schnelltests) ab dem 11. Oktober 2021 kostenpflichtig werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt oder bei denen medizinische Kontraindikationen gegen eine Impfung sprechen.
Damit verliert dann aber auch die bisherige Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten grundsätzlich kostenfreie – gleichwohl betriebswirtschaftlich kostenträchtige – Testangebote zu machen, ihren Begründungszusammenhang und muss daher dann gleichfalls aufgehoben werden. Weiterhin nicht ausgeräumt sind die erheblichen arbeitsrechtlichen Unsicherheiten dahingehend, ob Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Informationen über den Impfstatus ihrer Beschäftigten einfordern können.
Auf Länderebene soll die 3G-Regel dann ausgesetzt werden können, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder Indikatorensysteme der Länder ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegeln und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.
Anbietern entsprechender Leistungen, wie z. B. Innengastronomie, Hotellerie, körpernahe Dienstleistungen, ist es allerdings grundsätzlich möglich, im Rahmen des Hausrechts bzw. der Vertragsfreiheit Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, den Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu verweigern.
Die Beschlussfassung der Spitzenrunde beinhaltet auch die Bitte an den Deutschen Bundestag, spätestens zum 11. September die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für weitere drei Monate zu erwägen. Dieser Beschluss ist maßgebend für alle weiteren Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie.
(3058) In der zweiten Augustwoche wurden wieder die Bestellbogen für Fensterbriefhüllen, Versandtaschen, personalisierte Aufkleber, Angebots- und Werbemappen mit den verschiedenen Aufdrucken zum Leistungsspektrum des R+S-Handwerks auf den Weg gebracht.
Die Angebote von Drescher stehen ausschließlich RS-Fachbetrieben zur Verfügung, die auch den RS-Marken-Lizenzvertrag mit dem Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz unterzeichnet haben.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://rs-fachverband.de/mitgliederbereich/rahmenvertraege.
Bestellschluss ist der 10. September 2021.
(3059) Der 2. Kampagnen-Flight startete offiziell am 9. August im TV, Online und OOH auf Plakatwänden, City- und Mega-Lights. Insgesamt gibt es drei unterschiedliche Plakatmotive für OOH, die jeweils einen Botschafter präsentieren und die auch online in verschiedenen Bannerformaten zu sehen sein werden. Extra für Social Media wird es in diesem Jahr für jeden Botschafter einen speziellen Spot geben, der auf Facebook, Instagram, Snapchat und YouTube geschaltet wird, um die junge Zielgruppe verstärkt zu erreichen. Ein zusätzlicher Trailer verbindet die drei Protagonisten und ihre Geschichten miteinander.
Die drei TV-Spots werden ca. 300 Mal im TV (u. a. in den Vorabendprogrammen) ausgestrahlt und es werden bundesweit über 6.000 Plakatflächen mit den Kampagnenmotiven belegt.
(3060) Die Motive können wie gewohnt von Organisationen und Betrieben in unterschiedlichen Plakatformaten mit dem eigenen Logo und der eigenen Internetseite individualisiert werden. Dazu zählen die Formate DIN hoch (A1-A4), CLP, Mega-Light und 18/1. Zusätzlich stehen die Anzeigenmotive DIN hoch und quer sowie 1/3 hoch und quer mit Individualisierungsoption zur Verfügung. Für die Online-Verwendung auf den Kammer-Websites werden die Formate 16:9 und 7:3 bereitgestellt. Die Vorlagen sind ab sofort unter: https://werbeportal.handwerk.de verfügbar.
(3061) Ab sofort sind im Werbeportal unter https://werbeportal.handwerk.de neue Motive zu betriebsinternen Anlässen verfügbar. Die Textmotive im bekannten Kampagnenlook bieten Platz zur Individualisierung mit Firmennamen, Adresse und Betriebslogo und sind in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar. Zusätzlich können die Motive „Arbeit ist das halbe Leben.“, „Wer arbeiten kann, kann auch feiern.“, „Willkommen an Bord!“, „Wir öffnen Türen.“ und „Wir sind umgezogen.“ mit einem eigenen Hintergrundbild personalisiert werden.
Insgesamt sind 16 neue Motive erhältlich, die mit prägnanten Überschriften über betriebliche Neuerungen und Aktionen wie Betriebsferien, Tage der offenen Tür, Jubiläen, geänderte Betriebsdaten und Umzüge informieren.
(3062) Die Zahl der zwischen Januar und Juni 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 87.882 um 6,1 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Der Rückstand zum Vor-Corona-Jahr 2019 hat sich verglichen mit dem Vormonat auf aktuell -7,6 Prozent wieder vergrößert.
Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen hat sich im Vergleich zum Vormonat geringfügig verringert. Mit 30.196 liegt sie aktuell um 4,3 Prozent hinter dem Vorjahresvergleichswert. Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten unversorgten Bewerber verbleibt auch im Juli auf einem historisch niedrigen Niveau.
Für eine Bilanz auf dem Ausbildungsmarkt ist es aber noch zu früh.
Eine denkbare Ursache für den momentan verlangsamten Aufholprozess mit Blick auf die Neuverträge könnte die, anders als 2020, ferienreisebedingt wieder schwierigere Erreichbarkeit von Jugendlichen sein. Manche Jugendliche werden erst mit Ende der Sommerferien ihre Ausbildungssuche aufnehmen bzw. fortsetzen. Gleichzeitig suchen viele Handwerksbetriebe auch weiterhin noch nach Auszubildenden.
(3063) Im Rahmen der bundesweiten Kampagne des “Sommers der Berufsbildung” planen unser Dachverband ZDH und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammen mit der Handwerkskammer Berlin am 1. September 2021 einen bundesweiten Aktionstag zur Berufsorientierung unter dem Motto „Gut orientiert! – Jetzt in eine Ausbildung starten“.
Die Veranstaltung rückt folgende Botschaften in den Fokus:
Ab 14:30 Uhr ist der Live-Stream eines bildungspolitischen Podium-Gesprächs vorgesehen. Die Einwahl zur Veranstaltung erfolgt über diesen Link: http://www.zdh.de/sommer-der-berufsbildung/ . Ziel des gemeinsamen Aktionstages ist es, potenzielle Bewerberinnen und Bewerber (inkl. derer, die Ende August noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben) anzusprechen und die Aufmerksamkeit auf die neuen – auch zielgruppengerechten – Angebote der Berufsorientierung zu lenken.
Unter dem o. g. Link finden sich auch alle weiteren Aktionen im Rahmen des „Sommers der Berufsbildung“.
(3064) Wolfgang Matz, früherer Obermeister und Delegierter der Innung Schleswig-Holstein/Hamburg, wurde am 12. August 75 Jahre.
Am 17. August vollendet Reinhard Kowalewski, Vizepräsident des BVRS und erster Vorsitzender des Fachverbandes Berlin/Brandenburg, sein 70. Lebensjahr.
Am 2. September feiert Susanne Drotleff, Geschäftsführerin der Innung Baden, ihren 60. Geburtstag.
Die besten Glückwünsche von Bonn nach Hamburg, Berlin und Offenburg!