Urteil des Amtsgerichts München bestätigt:Wirksamer Sonnenschutz gehört zur normalen Ausstattung von Gebäuden. Das hat jüngst das Amtsgericht München (Az.: 411 C 4836/13) bestätigt: „Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohnanspruch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht“, schrieb das Gericht in seinem Urteil.
Geklagt hatte ein Münchner Mieter, dessen Vermieter ihm das Anbringen einer Markise zur ausreichenden Beschattung seines Balkons verwehrte.
Der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. (BVRS) begrüßt diese richterliche Klarstellung, mit der der Nutzen von geeigneten Sonnenschutzmaßnahmen für Gebäude einmal mehr bestätigt wird. In der Urteilsbegründung verweist das Münchner Gericht auf den größtmöglichen Schutz gegen Sonneneinstrahlung durch Markisen und den besonderen Wert einer fachgerechten Montage.
„Markisen wie auch andere Brancheprodukte tragen über den Schutz vor Sonneneinstrahlung hinaus auch positiv zur Energiebilanz von Gebäuden bei“, sagt Georg Nüssgens, Präsident des BVRS. Durch Markisen, Rollläden und Raffstores, aber auch durch innenliegende Behänge wie Rollos und Vertikal-Lamellenstores werde ein unangenehmes Aufheizen von Wohnräumen so weitgehend verhindert, dass der Einsatz zusätzlicher Klimageräte im Sommer oft nicht mehr erforderlich sei. Das wird besonders dann erreicht, wenn sie mit Motor und punktgenauer automatischer Steuerung versehen sind und so auch bei Abwesenheit des Nutzers in Funktion treten.
Die Innungsbetriebe des Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerks sind die zuverlässigen und kompetenten Partner für die Beratung und Umsetzung aller Kundenwünsche rund um den Sonnenschutz. Informationen zur breiten Produktpalette, zu den verschiedenen Branchenleistungen und dem Fachbetrieb in der Nähe gibt es auf www.rs-fachverband.de und beim Informationsbüro Rollladen + Sonnenschutz unter 0208 – 4696-260.