BMF-Schreiben Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2014

BMF-Schreiben Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2014

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2014 bekannt gegeben:

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Informationen zum Thema Wertguthaben/Lebensarbeitszeitkonten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Informationsmaterialien zum Thema Wertguthaben/Lebensarbeitszeitkonten herausgegeben.

2008 wurden die Regelungen zu Arbeitszeitkonten reformiert. Seitdem trennt der Gesetzgeber zwischen den so genannten Flexi-Konten zur Flexibilisierung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bzw. zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen und den Wertguthaben (zuvor: Lebensarbeitszeitkonten).

Während für die Flexi-Konten die Anforderungen eher niedrigschwellig sind (wie etwa keine Insolvenzsicherung), sind die Regelungen zu Wertguthaben umfangreich.
Wertguthaben sind langfristige Konten, auf denen ein Arbeitnehmer z.B. Überstunden, Entgeltbestandteile usw. anspart. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung. Ziel von Wertguthaben ist die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, z.B. für den Übergang in die Rente, für Pflege oder Kinderbetreuung. Wertguthaben sind in Entgelt zu führen und gegen Insolvenz zu sichern.
Da die Anlage der Guthaben und die Führung der Konten mit einem erheblichen Aufwand verbunden sind, sind Wertguthaben in kleinen und mittleren Betrieben bisher kaum verbreitet. Dabei enthalten Wertguthaben durchaus Potenzial, insbesondere auch mit Blick auf einen gleitenden Übergang in die Rente und damit als Instrument zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit.

Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Anlass genommen, Informationsmaterialien zu dem Thema zu erarbeiten, die einen ersten umfassenden Einblick gewähren.
Unter dem Link http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/wertguthaben-publikation.html sind diese Materialien abrufbar.

Folgende Broschüren sind dabei erhältlich:

  • Arbeitsleben aktiv gestalten. So profitieren Arbeitgeber und Beschäftigte von Wertguthaben,
  • Wertguthaben in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
  • Checkliste für Wertguthaben,
  • Häufig gestellte Fragen/FAQ.

Warnung vor unseriösen Branchenverzeichnissen

Sie liegen in der Tagespost, wirken harmlos und haben teure Folgen. Die Rede ist von Angeboten für einen Eintrag in unseriöse und überteuerte Branchenverzeichnisse. Leider gibt es auch im Handwerk Jahr für Jahr zahlreiche Fälle, in denen Handwerksbetriebe in die findige Falle tappen.

Was zu tun ist, damit ein solches Hineintappen vermieden werden kann und wie Betriebe handeln können, wenn es zu spät ist, zeigt ein Merkblatt des ZDH auf:

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BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines Firmenwagens

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu der Frage, wie vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines Firmenwagens lohnsteuerlich zu behandeln sind, ein ausführliches Schreiben veröffentlicht:

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Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen

Immer wieder stellen sich im Rahmen von Naturkatastrophen, etwa bei dem Sturmtief Kyrill am Jahresanfang 2007 und zuletzt bei der Flutkatastrophe im Mai/Juni 2013, arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Freistellungs- und Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die zahlreichen ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz. Fragen stellen sich aber auch bei Arbeitsausfall wegen zerstörter Betriebe, unpassierbarer Straßen und Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Schäden bzw. notwendiger Sicherungsmaßnahmenam eigenen Haus.

Ein Merkblatt des ZDH klärt umfassend über die arbeitsrechtlichen Folgen von Naturkatastrophen auf:

ELStAM-Verfahren: Informationen für Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2013 wurde das Verfahren zur Einführung der Elektronischen Lohnsteuer Abzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) verbindlich. Um sich den Einstieg in das Verfahren zu erleichtern, können sich Arbeitgeber mit folgendem Merkblatt ausführlich informieren:

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Informationen zum neuen SEPA-Zahlungsverfahren in Europa ab Februar 2014

Ein zentraler Punkt auf dem Weg zum europäischen Binnenmarkt ist die Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs, der innerhalb Europas immer noch stark fragmentiert ist. Künftig soll es deshalb einheitliche Verfahren und Standards geben, um grenzüberschreitende Zahlungen zu vereinfachen. Das ist das Ziel des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes (Single European Payment Area), kurz genannt SEPA. Durch SEPA werden jedoch nicht nur grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der 27 Mitgliedsstaaten der EU sowie mit den Ländern Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und der Schweiz vereinheitlicht. Zusätzlich wird es auch Veränderungen für den inländischen Zahlungsverkehr geben, da nationale Zahlungssysteme zu Gunsten der SEPA-Zahlungssysteme aufgegeben werden. Das bedeutet, dass alle Banken, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Verbraucher von der verpflichtenden Einführung der SEPA-Instrumente ab Februar 2014 betroffen sein werden.

Für Privatkunden gibt es eine verlängerte Übergangsfrist; diese können bis zum 01.02.2016 ihre Zahlungen noch mit der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl beauftragen. Firmenkunden müssen jedoch bereits ab 01.02.2014 die neuen SEPA-Zahlverfahren nutzen. Die Ablösung der nationalen Zahlverfahren ab Februar 2014 bedeutet insbesondere, dass statt der Kontonummer und Bankleitzahl die IBAN und bei grenzüber-schreitenden Transaktionen bis Februar 2016 der BIC zu verwenden sind. Angedacht ist jedoch, dass der BIC bis 2016 entfallen soll. Auf die Unternehmen kommen dadurch zahlreiche Umstellungsanforderungen zu. Hierbei ist die Umwandlung der bisherigen Kontostammdaten der Zahlungspflichtigen von Kontonummer / Bankleitzahl auf IBAN /BIC wohl noch das kleinere Problem. Schwieriger dürfte die Umstellung z.B. bei den Unternehmen sein, die aktuell das Lastschriftverfahren nutzen, künftig aber auf das SEPA-Lastschriftverfahren umstellen müssen. Hier müssen Mandate von den Kunden eingeholt werden, und unterschiedliche Fristen zur Einreichung bei der Bank sind zu beachten. Zusätzlich muss vorab bei der Deutschen Bundesbank eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragt werden, um das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können.

Mit der hier zum Download bereitgestellten Broschüre, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit dem Bundesverband deutscher Banken erstellt hat, wollen wir unseren Mitgliedsbetrieben eine erste Information an die Hand geben, wie die SEPA-Zahlungsverfahren aufgebaut sind, wie sie genutzt werden können und was zu beachten ist. Zusätzlich ist eine Unternehmenscheckliste integriert, damit die notwendigen Planungen der Unternehmen alle Belange berücksichtigen.

Geringfügige Beschäftigung im Handwerk

Die geringfügige Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 neu geregelt. Die neuen Regeln bedeuten höhere Verdienstgrenzen, aber auch grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern.

Ein Flyer des ZDH informiert über alles, was für Handwerksbetriebe wichtig ist: