Die Elektrofachkraft muss ihr Wissen aktuell halten, d.h. in angemessenen Zeitabständen auffrischen. Turnus und Umfang sind immer eine Frage des Einzelfalls. Eine Auffrischung ist etwa bei neuen oder geänderten Tätigkeiten im Betrieb angezeigt. In jedem Fall sollte ein Auffrischungskurs einschließlich Prüfung spätestens nach vier Jahren erfolgen.
Der Unternehmer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Auffrischung.
Am 1. Januar 2015 ist der bundesweit einheitliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde in Kraft getreten. Wir informieren nachfolgend über die Kerninhalte des Mindestlohngesetzes (MiLoG):
Zum 1. Januar 2017 wird der Mindestlohn erstmals der Höhe nach angepasst werden; weitere Anpassungen erfolgen im Zwei-Jahres-Rhythmus.
Bis Ende 2016 gilt eine Übergangsfrist für allgemeinverbindlich erklärte Mindesttariflohnverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, zum Beispiel für die Gebäudereinigungsbranche oder das Maler- und Lackierer-Handwerk. Alle anderen Tarifverträge, also auch solche, auf die in Individualarbeitsverträgen Bezug genommen wird, werden durch das MiLoG insoweit verdrängt, dass alle Stundenlöhne unter 8,50 Euro brutto unwirksam sind. Im Übrigen bleiben jedoch diese Tarifverträge unverändert gültig.
Der Geltungsbereich des – unabdingbaren – MiLoG umfasst:
Es gibt aber auch – neben den schon genannten besonderen Praktika – noch weitere Ausnahmen (§ 22 MiLoG):
Fällig wird der Mindestlohn grundsätzlich zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der erbrachten Arbeitsleistung folgt. Bei verspäteter Zahlung gerät der Arbeitgeber nicht nur in Verzug, sondern begeht auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit!
Abweichend von diesen Fälligkeitsregeln ist das Führen von schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonten weiterhin möglich. Wenn aber aufgrund der geleisteten Überstunden der Mindestlohn nicht eingehalten wurde, ist innerhalb von 12 Monaten ein Ausgleich in bezahlter Freizeit bzw. die Vergütung von Zeitguthaben zu gewähren.
Leider enthält das MiLoG keine genaue Regelung, welche Vergütungsbestandteile nun zum Mindestlohn zählen. Der Zoll prüft jedoch bislang die Einhaltung der Mindestlohntarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz dergestalt, dass vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen und Zuschläge nur dann als Bestandteile des Mindestlohns gewertet werden, wenn ihre Zahlung für die „normale“ Arbeitsleistung und nicht als Ausgleich für besondere Leistungen und Erschwernisse erfolgt. Eine endgültige Klärung wird wohl erst noch durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung herbeigeführt werden. Arbeitgeber sollten aber schon jetzt überlegen, ob sie bei einer Stundenvergütung unter 8,50 Euro nicht zum Beispiel im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer Zulagen und Zuschläge generell in das Grundentgelt integrieren.
Ein besonders heikles Thema ist die Mitunternehmerhaftung nach § 13 MiLoG: Ein Unternehmer (wer das alles sein kann, lässt das Gesetz offen!), der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nämlich wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch den beauftragten Unternehmer, einen Nachunternehmer oder einen von diesen beauftragten Verleiher. Die Haftung selbst ist verschuldensunabhängig und bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis bußgeldbewehrt! Unternehmer sollten daher im Zweifel alles dafür tun, um das Risiko der Inanspruchnahme bzw. Haftung zu minimieren, etwa durch eine besonders sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner, das Einholen schriftlicher Zusicherungen über die Einhaltung des MiLoG sowie das Einräumenlassen und Ausüben vertraglicher Kontroll-, Prüfungs- und Auskunftsrechte.
Generell sollten Arbeitgeber die Vorgaben des MiLoG ernst nehmen, da die Unterschreitung des Mindestlohns zahlreiche arbeits-, sozial- und strafrechtliche Folgen hat. Die Behörden der Zollverwaltung haben recht weitgehende Befugnisse; außerdem können bei einer „Hotline“ Verstöße gegen das MiLoG anonym gemeldet werden! Ein umfangreicher Ordnungswidrigkeitskatalog sieht empfindliche Sanktionen vor.
Zu beachten sind zudem Dokumentationspflichten, die branchenunabhängig in jedem Fall für alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten gelten (ausgenommen: Privathaushalte).
Nachfolgend erhalten Sie weitere Informationen und Arbeitshilfen zum Thema:
Ob bei Google, Facebook oder in der Dropbox, viele Online-Accounts sind gespickt mit sensiblen Daten – eine begehrte Ware in einem immer komplexeren Umfeld. Eine 100-prozentige Sicherheit vor Datenklau gibt es leider nicht und so zählt jede Hürde. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) ist ein bewährtes Mittel, um seinen Online-Konten ein erhöhtes Maß an Sicherheit zu verschaffen.
Es gibt die unterschiedlichsten Sicherheitsmethoden, die Online-Aktivitäten im Netz stärker abzusichern – die gängigste Methode ist das Einsetzen eines Passworts, das jemanden bei der Anmeldung zu einem Internetdienst verifizieren soll. Leider ist die gängige Praxis hierbei aber so, dass nur ein Passwort in Verbindung mit der E-Mail-Adresse für viele verschiedene Dienste genutzt werden. Für Kriminelle ein leichtes Spiel, denn die E-Mail-Adresse, die als Login-Name dient, ist kein Geheimnis. Ist ein Zugang einmal ausgespäht, steht dem Identitätsdiebstahl nichts mehr im Wege.
Viele der großen Anbieter haben mittlerweile reagiert und bieten Möglichkeiten, die Passworteingabe noch stärker absichern – beispielsweise die Zwei-Faktor-Authentifizierung. Sie dient dem einwandfreien Identitätsnachweis eines Nutzers durch die Kombination zweier Komponenten. Laut Definition kann das etwas sein, das ein Nutzer weiß, besitzt oder das untrennbar zu ihm gehört.
Gängige Beispiele im Alltag finden sich im Bankwesen – am Geldautomaten oder im Online-Banking. Durch die Kombination einer Bankkarte, die in der Regel nur der Eigentümer bei sich trägt, und dem PIN kann eine Transaktion eingeleitet werden. Beim Online-Banking ist es die Kombination aus PIN und TAN, die zur Überprüfung an das Smartphone des Kontoeigners verschickt wird, sobald eine Transaktion ausgelöst werden soll. In beiden Fällen reichen die Zugangsdaten allein nicht aus, um eine Überweisung einzuleiten oder Geld vom Konto abzuheben.
Die Zwei-Faktor-Authentifizierung als Identitätsnachweis ist also nur dann funktionsfähig, wenn beide benötigten Faktoren zusammen eingesetzt werden und korrekt sind. Fehlt eine Komponente oder wird sie falsch verwendet, lässt sich die Identität nicht zweifelsfrei feststellen. Der Zugriff, der durch die Zwei-Faktor-Authentifizierung gesichert ist, bleibt verweigert.
Das System der Zwei-Faktor-Authentifizierung wird mittlerweile neben Microsoft, Google und Facebook von vielen Diensten angeboten – leider wissen das nur wenige. Auf https://twofactorauth.org gibt es eine Übersicht und so funktioniert es:
Je nach Anbieter werden die Codes per SMS übermittelt oder mittels einer Smartphone-App bereigestellt. Als App eignet sich der kostenlose Google Authenticator, aber auch HDE OTP oder Free OTP. Letztere Apps sind Open Source Produkte. OPT steht für One Time Password. Die Apps generieren alle 60 Sekunden neue Zugangscodes.
Bei PayPal nennt sich die Zwei-Faktor-Verifizierung Sicherheitsschlüssel. Um diesen zu aktivieren loggt man sich in sein PayPal-Konto ein; klickt, um sein Benutzerprofil zu bearbeiten, auf das kleine Zahnrad oben rechts und danach auf den Reiter Sicherheit.
Hier kann man verschiedene wichtige Einstellungen vornehmen wie z.B. zwei Sicherheitsfragen definieren, eine PIN für den Kundenservice hinterlegen und natürlich den Sicherheitsschlüssel einrichten – ein Assistent führt durch die notwendigigen Schritte. Den Sicherheitsschlüssel erhält man dann per SMS. Alternativ kann man sich einen kostenpflichtigen Hardwareschlüssel im Kreditkartenformat zulegen.
Um die Zwei-Faktor-Authentifizierung bei Facebook einzurichten, geht man über die Facebook Konto-Einstellungen in die Rubrik Sicherheit und aktiviert dort den Unterpunt Anmeldebestätigung. Nach Aktivierung wird ein Code abgefragt, sobald man sich von einem fremden Browser einloggt. Damit der Sicherheitscode übermittelt werden kann, muss eine Telefonnummer angegeben werden, damit er per SMS verschickt werden kann.
Um bei Goolge die Zwei-Faktor-Verifizierung einzurichten, loggt man sich in sein Konto ein, klickt auf seinen Accountnamen und gelangt so über den Menüpunkt Konto zur Kategorie Sicherheit. Dort kann man die 2FA einrichten. Das System funktioniert hier ähnlich wie bei Facebook: Meldet man sich von einem unbekannten Browser oder Gerät an, wird der Sicherheitscode, den man einrichtet, per SMS, Sprachanruf oder mobiler App verschickt. Man kann auch ganz sicher gehen und angeben, dass bei jeder Anmeldung die Abfrage ausgelöst werden soll. Damit auch weiterhin Programme auf Google-Konten zugreifen können, müssen zusätzliche Passwörter eingerichtet werden. Diese speziellen Passwörter gelten dann nur für die jeweilige Verwendung.
Auch für den Cloud-Speicher Dropbox lässt sich eine 2FA einrichten. Die Vorgehensweise folgt dem gleichen Muster wie bei den anderen Diensten: Sobald man sich eingeloggt hat, geht man in den Kontoeinstellungen in die Rubrik Sicherheit, welche die Installation der Zwei-Faktor-Authentifizierung über den Bereich Zweistufige Überprüfung einleitet. Auch hier ist das Ziel, einen Sicherheitscode einzurichten, der eingegeben werden muss, sobald sich ein Nutzer von einem unbekannten Browser oder Gerät einloggt. (wi)
Zum 13. Juni 2014 sind neue Regeln zum Verbraucherrecht in Kraft getreten. Die seit dem bei Verträgen mit Verbrauchern zwingend zu beachtenden Vorschriften gehen überwiegend auf Vorgaben der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Die neuen Verbraucherrechte wurden nicht in einem separaten Gesetz geregelt, sondern sind sowohl im BGB als auch in anderen Gesetzen integriert. Die besonderen Vorschriften des Verbraucherrechts mussten früher nur bei Verträgen beachtet werden, die mit einem Verbraucher entweder im Rahmen des Fernabsatzes, in dessen Privatwohnung oder am Arbeitsplatz geschlossen wurden. Nun findet das Verbraucherrecht im Fernabsatz sowie bei Verträgen Anwendung, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.
Damit sich die Handwerksbetriebe entsprechend informieren können, haben der BVRS, der ZDH und die Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) Materialien erarbeitet, die nachfolgend zum Herunterladen bereitstehen:
Die o.g. BVB-Musterwiderrufsbelehrung gibt es seit Juli 2016 auch ergänzt um die Fallkonstellation „Fernabsatzverträge“:
Empfehlenswert ist auch eine Broschüre der BVB zur gesamten Thematik, die als Druckfassung in der BVRS-Geschäftsstelle bei Ingo Plück (Tel.: 0228-95210-18, Mail: ingo.plueck@rs-fachverband.de) abgefordert werden kann.
Wir informieren, welche Unterlagen nach Ablauf der steuerlichen Aufbewahrungsfristen entsorgt werden dürfen.
Unternehmen müssen Geschäftsunterlagen 10 bzw. 6 Jahre lang aufbewahren (§ 147 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenordnung, § 257 Handelsgesetzbuch). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht worden ist, Handels- und Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen wurden oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfristen können die Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden.
Hinweise zur Orientierung, wie lange Unterlagen aufzubewahren sind:
Waren die Unterlagen Buchungsgrundlage, gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist (bei Zweifeln ist es ratsam, die Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren). Auch digitale Buchführungen muss 10 Jahre lang gespeichert und der Finanzverwaltung zugänglich gemacht werden können: Unterlagen müssen nach § 147 Abs. 2 Abgabenordnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Die Vorlage von Papierbelegen und Kontenausdrucken ist nicht ausreichend.
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt u. a. für Geschäftsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Buchungsbelege.
Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt u. a. für abgesandte und empfangene Geschäfts- und Handelsbriefe, Lohnkonten und andere Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Ab 1.1.2014 ist u. a. die Vernichtung folgender Geschäftsunterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist möglich:
Ab 1.1.2014 ist die Vernichtung u.a. folgender Geschäftsunterlagen mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist möglich:
Hinweis:
Steuerrechtlich gilt die Besonderheit, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die betroffenen Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Unter Festsetzungsfrist versteht man grundsätzlich die vierjährige Frist, innerhalb derer eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann.
Auch in folgenden Fällen müssen die Unterlagen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens aufbewahrt werden:
Nach begonnener Außenprüfung ist nicht nur die Festsetzungsverjährung gehemmt, in gleichem Umfang wird auch die Aufbewahrungsfrist hinausgeschoben. In diesem Fall dürfen die Unterlagen nicht vernichtet werden, sonst riskiert man eine Schätzung.
Hinweis:
Kürzere Aufbewahrungsfristen in außersteuerlichen Gesetzen sind steuerlich nicht maßgeblich.
Im Nachgang zu dem Beschluss zur Verlängerung des verlängerten Anspruchs auf Kurzarbeit von 6 auf 12 Monate ist nun die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013, Nr. 70, S. 4073 ff.) verkündet worden. Die Werte der darin enthaltenen Tabelle sind Programmen für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen. Die Verordnung enthält zudem einen Programmablaufplan für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens gemäß § 39 f. EStG.
Zum Jahreswechsel 2013/2014 sind zahlreiche sozialversicherungsrechtliche Änderungen zu beachten. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis sind in einer Übersicht des ZDH zusammengestellt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht wie nach bisher geltendem Recht vorgesehen auf 18,3 Prozent abgesenkt, sondern unverändert 18,9 Prozent betragen wird.
Die ZDH-Abteilung Steuer- und Finanzpolitik hat erneut die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen, die sich zum Jahreswechsel geändert haben, für die Handwerksbetriebe in einem Gesamtüberblick zusammengestellt. Großen Raum nehmen die Maßnahmen im Einkommensteuer- und Lohnsteuerrecht durch die Änderungen des Reisekostenrechts ein. Darüber hinaus hat es im Bereich des Umsatzsteuerrechts Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie den neuen Rechnungspflichtangaben gegeben. Zu beiden letzteren Themen hat die ZDH-Abteilung Informationsflyer für die Betriebe erstellt. Ebenfalls sind Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Leistungen in Kraft getreten.
Aber auch für das Grunderwerbsteuerrecht sowie das Energie- und Stromsteuerrecht gelten ab dem 1. Januar 2014 neue Regelungen, die wir in die Gesamtschau mit aufgenommen wurden.