Zuletzt mit den Chef-Informationen vom 15. Juli 2012 haben wir unsere Betriebe über die seit dem 1. August 2012 geltenden neuen Anforderungen beim Betreiben von Online-Shops informiert und konkrete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderungen empfohlen. In einem aktuellen ZDH-Merkblatt werden die neuen Pflichten nochmals dargestellt:
Die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt in Deutschland ab dem 1. Mai 2011 auch für die Bürger der acht im Jahre 2004 der EU beigetretenen Staaten aus Mittel- und Osteuropa: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Damit enden die sieben Jahre lang gültigen Übergangsbestimmungen. Ein Flyer, der zum Herunterladen bereit steht, informiert ausführlich über die Regeln zur Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den genannten Staaten.
Für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten gelten ab Januar 2011 neue Regeln. Diese sind in der neuen Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) festgelegt, die die bisherigen BGV A2/GUV-VA2 und GUV-V A 6/7 ablöst.Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht künftig aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung, für die branchenspezifische Einsatzzeiten vorgegeben werden, und der für jeden Betrieb zu ermittelnden betriebsspezifischen Betreuung. Die gemeinsamen Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung ergeben sich aus der Einteilung der Unternehmen in Gruppen (I, II und III), wobei jeder Experte mindestens 20 Prozent der Einsatzzeit zu leisten hat, dabei aber nicht weniger als 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigten.
Statt starrer Einsatzzeiten ist somit die individuelle betriebliche Gefährdung maßgeblich für den Umfang der Betreuung. Damit erhalten Unternehmer mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Die DGUV Vorschrift 2 und weitere Informationen, die die Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelung unterstützen sollen, sind auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden. Sukzessive sollen dort weitere Handlungshilfen eingestellt werden: http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp
Auch die VBG hat Informationen und Handlungshilfen zur DGUV Vorschrift 2 auf ihrer Internetseite unter www.vbg.de -> DGUV Vorschrift 2 zum Download bereitgestellt.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die DGUV Vorschrift 2 bereits zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, hat die Nationale Arbeitsschutzkonferenz am 17. November 2010 beschlossen, dass die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Jahr 2011 ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf die Beratung und Unterstützung der Betriebe bei der Umsetzung der Vorschrift legen werden. Die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen wird nicht im Vordergrund stehen.
Zu beachten ist, dass die Regelbetreuung in Betrieben bis zu 10 Beschäftigten unverändert bleibt. Diese umfasst auch weiterhin eine Grundbetreuung und eine anlassbezogene Betreuung. Zur Grundbetreuung gehören die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Ableitung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Einsatzzeiten sind hierfür nicht festgelegt.
Auch nicht betroffen von den neuen Regelungen sind Betriebe, die das Unternehmermodell gewählt haben. Das Unternehmermodell kann in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (die Obergrenze kann variieren: s. Regelung der zuständigen Berufsgenossenschaft) durchgeführt werden. Dabei wird der Unternehmer (oder ein zuständiger Mitarbeiter) ausgebildet, die vorgeschriebene arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen.