Datenschutzgrundverordnung DSGVO

Datenschutzgrundverordnung DSGVO

Ab 25. Mai 2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neue Datenschutzregeln. Mit der Reform soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten derselbe Datenschutzstandard besteht. Da in Deutschland bereits hohe Anforderungen an den Datenschutz gelten, führen die neuen Vorschriften zwar zu zahlreichen formellen Änderungen. Eine inhaltliche Verschärfung der Anforderungen geht mit der Reform jedoch insgesamt nicht einher. Sie muss trotzdem erstgenommen und innerbetrieblich zur Chefsache gemacht werden, da bei Verstößen erhebliche Strafen drohen.

Handwerksbetriebe müssen also sicherstellen, dass sie bis zum 25. Mai 2018 die erforderlichen Anpassungen vornehmen. R+S wird daher in dieser und in den kommenden Ausgaben die für die handwerkliche Praxis wichtigsten Aspekte und Fragen zusammenstellen und Handwerksbetrieben einen vertieften Überblick sowie das notwendige Rüstzeug zu geben, die jeweiligen betrieblichen Abläufe an die Anforderungen des neuen Datenschutzrechts anzupassen.

Zulässige Datenverarbeitung ohne Einwilligung

Jeder Betrieb steht im Kontakt mit Kunden und Lieferanten, von denen er zumindest E-Mail-Adressen und Telefonnummern speichert; er verarbeitet also personenbezogene Daten. Und damit muss er sich schon den verschärften Anforderungen des Datenschutzrechts stellen – ob er will oder nicht. Natürlich liegt der Gedanke nahe „Der Kunde will doch etwas von mir, also muss ich doch seine Daten haben“. Trotzdem muss das Thema (mutmaßliche) Einwilligung mit Sorgfalt behandelt und durchaus differenziert betrachtet werden.

Wann also ist die Nutzung von Daten überhaupt erlaubt?

Eine Datennutzung ist nur zulässig, wenn  eine gesetzliche Vorschrift sie erlaubt oder derjenige, dessen Daten verarbeitet werden sollen, in die Nutzung von Daten einwilligt (siehe hierzu unten „Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung“).

Vorschriften, die eine Datennutzung erlauben, finden sich hauptsächlich in Artikel 6 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Regelungen werden durch die §§ 22, 24, 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergänzt.

Gemäß Art. 6 DSGVO ist eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung zulässig, wenn die Verarbeitung

  • zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist (z.B. Adresse des Kunden, um den Auftrag vor Ort beim Kunden ausführen zu können),
  • zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (z.B. E-Mail-Adresse, um dem Kunden nach seinem Wunsch einen Kostenvoranschlag senden zu können),
  • zur Wahrung berechtigter Interessen des Handwerksbetriebs oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen (z.B. die Auswertung der Kundendatei, um bestimmte Kunden zielgerichtet mit Werbung anzusprechen).

Beachte: Die Datennutzung zur Direktwerbung ist zulässig. Allerdings dürfen Betroffene der Werbung jederzeit widersprechen (Art. 21 Absatz 2 DSGVO). Für Werbung per E-Mail ist weiterhin eine Einwilligung erforderlich.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern konkretisiert § 26 BDSG. Hiernach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn es

  • zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (z.B. Speicherung von Lohnunterlagen und Krankheitstagen),
  • zur Ausübung der Interessensvertretung der Beschäftigten erforderlich ist (z.B. Weiterleitung von Arbeitnehmerdaten an den Betriebsrat).

Gesundheitsdaten (z.B. Dioptrienzahl, Gehörschädigung etc.) gelten als besonders schutzwürdige Daten (Art. 9 DSGVO). Für Betriebe der Gesundheitshandwerke – dies soll hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden – folgt die Berechtigung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) BDSG. Diese Vorschrift erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

  • zum Zweck der Gesundheitsvorsorge,
  • zur Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich,
  • wenn es für einen Vertrag zwischen der betroffenen Person und einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist.

Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung

Wie oben erwähnt, kann eine Datennutzung außer von Gesetzes wegen nur im Falle einer Einwilligung des Betroffenen erlaubt sein.

Damit eine Einwilligung wirksam ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligungserklärung erfüllt sein. Für Betriebe gelten die Vorschriften der DSGVO, die durch das BDSG ergänzt werden.

Eine Einwilligung ist nur dann rechtmäßig, wenn derjenige, der die Einwilligung erklärt, dies freiwillig tut. Jede Form von Druck, Zwang oder Verpflichtung führt deshalb zur Unwirksamkeit der Einwilligung. Eine Einwilligung gilt unter anderem bereits als unfreiwillig, wenn der Abschluss eines Vertrags oder die Erbringung einer Leistung von der Abgabe der Einwilligungserklärung abhängig gemacht wird und der Kunde keine Möglichkeit hat, die Leistung auf andere Weise zu erlangen.

Die Wirksamkeit einer Einwilligung ist nicht vom Alter des Einwilligenden abhängig. Insofern spielt es an sich keine Rolle, ob es sich um einen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt. Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist allein die Einsichtsfähigkeit des Einwilligenden in die Tragweite seiner Erklärung maßgeblich. Der Einwilligende muss erkennen können, welche Folgen die Einwilligung für ihn hat.

Ob Minderjährige diese Einsichtsfähigkeit besitzen, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da die Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen nicht in jedem Fall mit abschließender Sicherheit beurteilt werden kann, empfiehlt es sich in der Praxis, bei Minderjährigen stets die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

Einwilligungen müssen – anders als früher – nicht mehr schriftlich erklärt werden. Eine mündliche Einwilligung ist deshalb in gleicher Weise wirksam. Allerdings sollte die Einwilligungserklärung allein aus Beweis- und Dokumentationsgründen stets in Textform (also z.B. als Mail, Fax oder SMS) eingeholt werden.

Die gewählte Form der Einwilligung ist zugleich Maßstab für den Fall, dass die Einwilligung widerrufen wird. Wurde die Einwilligung mündlich erteilt, muss ein mündlich erklärter Widerruf akzeptiert werden. Die Dokumentation mündlicher Erklärungen ist allerdings aufwändig, fehleranfällig und für effiziente Betriebsabläufe nicht zu empfehlen.

Die gesetzlichen Vorschriften geben klare Mindestanforderungen an den Inhalt der Einwilligungen vor:

  • Der Datenverarbeiter muss seine Identität offenlegen (Angabe des Namens bzw. der Firma).
  • Es muss dargelegt werden, welche Daten erhoben werden (z.B. Adressdaten, Kontodaten).
  • Es muss der Zweck genannt werden, für den die Daten verarbeitet werden (z.B. Werbung, Weitergabe an Dritte).

Hinweis auf das Widerrufsrecht: Der Einwilligende hat die Einwilligung freiwillig erklärt und kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Es ist anzugeben, in welcher Form (Textform) und an welche Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) der Widerruf zu richten ist.

Die Angaben müssen verständlich und in klarer, einfacher Sprache formuliert werden. Sie müssen so konkret und so umfassend sein, dass sich der Einwilligende darüber ein Bild machen kann, was mit seinen Daten passiert.

Die Einwilligungserklärung ist optisch so zu gestalten, dass sie ins Auge fällt und vom Einwilligenden wahrgenommen wird. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Informationen (z.B. Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in einem einzigen Text vorgelegt wird. Die erforderliche optische Abhebung ist beispielsweise durch eine Einrahmung, einen Fettdruck, eine andere Farbe oder durch eine andere Schriftgröße möglich.

Die Einwilligung muss aktiv erklärt werden und sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen. Dies kann – abgesehen von einer unterschriebenen Einwilligung – z.B. durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite geschehen. Stillschweigen, das bloße Hinnehmen bereits angekreuzter Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person stellen keine Einwilligung dar.

Soll die datenschutzrechtliche Einwilligung gemeinsam mit weiteren Erklärungen abgegeben werden, so sollte für jede Erklärung eine gesonderte Unterzeichnung oder ein gesondertes Anklicken vorgesehen werden. Dies bietet sich allein aus Beweiszwecken an. Eine einzige Unterschrift/Bestätigung für das gesamte Dokument birgt dagegen das Risiko der Unzulässigkeit und ist deshalb nicht zu empfehlen.

Wie lange gilt eine Einwilligung?

Obwohl die gesetzlichen Vorschriften keine zeitliche Geltungsdauer vorsehen, wird in der Praxis davon ausgegangen, dass erklärte Einwilligungen nicht unbeschränkt gültig sind.

Eine Einwilligung kann nur herangezogen werden, solange derjenige, der eingewilligt hat, vernünftiger Weise mit einer Verarbeitung seiner Daten rechnen muss. Dies kann je nach Fall unterschiedlich sein. Wer seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung zu dem regelmäßigen Tag der offenen Tür seines RS-Betriebs erklärt hat, muss nicht damit rechnen, dass er nach mehreren Jahren erstmals oder erneut Werbung erhält.

Formelle Pflichten von Betrieben – Ein Überblick

Das Datenschutzrecht räumt Personen, deren Daten von Betrieben genutzt werden, zahlreiche Rechte ein. Damit soll erreicht werden, dass diese Betroffenen Einfluss auf den Umgang und die Verbreitung ihrer Daten haben.

Für Betriebe, die Daten verarbeiten, bestehen kehrseitig gewisse Anforderungen an die Datennutzung. Wer Daten z.B. seiner Kunden und Geschäftspartner nutzen möchte, muss diese überwiegend formalen Anforderungen erfüllen. Die Pflichten von Betrieben und die Rechte von Betroffenen sind in den Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Die Vorschriften werden durch die §§ 32 bis 37 des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) ergänzt.

Betriebe, die Daten nutzen, werden vom Gesetz als „Verantwortliche“ bezeichnet, weil sie die Datennutzung verantworten und für Datenpannen einstehen müssen. Ihre Pflichten sind im Einzelnen:

  • Transparenzgebot (Art. 12 DSGVO): Art. 12 regelt den Umgang mit Anfragen des Betroffenen und in welcher Form Anfragen zu beantworten sind. Der Verantwortliche hat der betroffenen Person sämtliche Informationen und alle Mitteilungen auf präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Weise in einer klaren und einfachen Sprache unverzüglich zu übermitteln. Obwohl auch eine mündliche Information zulässig ist, ist in der Praxis die Textform allein aus Beweisgründen zu empfehlen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Text in Papierform oder elektronisch übermittelt wird.
  • Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO): Art. 13 regelt, welche Informationen der Verantwortliche dem Betroffenen zu erteilen hat, wenn er beim Betroffenen Daten erhebt. Art. 14 bestimmt die Informationspflichten, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst, sondern bei einem Dritten erhoben werden. Siehe hierzu ausführlich unten „Informationspflichten bei Erhebung personenbezogener Daten“.
  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Betroffene haben das Recht, vom datenverarbeitenden Betrieb eine Bestätigung zu verlangen, ob über sie personenbezogene Daten gespeichert sind und verarbeitet werden. Ist das der Fall, hat der Betrieb Auskunft über diese Daten, deren Herkunft sowie weitere Informationen zu erteilen. In der Praxis werden solche Auskunftsanfragen i.d.R. von Kunden auf Betriebe zukommen.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Sind personenbezogene Daten falsch, nicht mehr aktuell oder unvollständig, haben die betroffenen Personen gemäß Art. 16 ein Recht auf Berichtigung. Der verantwortliche Datenverarbeiter muss die unrichtigen oder unvollständigen Daten unverzüglich korrigieren.
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Nach Art. 17 haben Betroffene das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn einer der gesetzlich geregelten Löschungsgründe vorliegt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn:
    1. die Aufbewahrung der Daten für den Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich ist,
    2. die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
    3. der Betroffene seine Einwilligung für eine weitere Speicherung widerrufen hat. Selbst wenn einer der vorgenannten Gründe vorliegt, dürfen Daten aber nicht gelöscht werden, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen und der Verantwortliche damit zur Aufbewahrung verpflichtet ist (z.B. bei rentenrelevanten Unterlagen von Mitarbeitern). Anstelle einer Löschung tritt die sog. Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 35 BDSG, wenn die Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und das Interesse des Betroffenen an der Löschung als gering anzusehen ist.
  • Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO): Eine besondere Form des Löschungsanspruchs ist das „Recht auf Vergessenwerden“. Dieses Recht bezieht sich auf Daten, die veröffentlicht wurden und zielt insbesondere auf Veröffentlichungen im Internet ab. Für Handwerksbetriebe dürfte dies in der Praxis jedoch keine große Rolle spielen.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Mit dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Betroffene in bestimmten Fällen erwirken, dass der Datenverarbeiter ihre Daten sperrt und somit nicht weiter verarbeiten darf. Dies gilt u.a. für den Fall, dass die Richtigkeit gespeicherter Daten bestritten wird und die Datennutzung für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit ausgesetzt werden soll, die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist und der Betroffene anstatt der Löschung die Nutzungseinschränkung bevorzugt.
  • Pflicht zur Datenübertragung (Art. 20 DSGVO): Das Recht auf Datenübertragung gibt Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem üblichen Dateiformat zu erhalten. Der Betroffene hat damit das Recht, Daten von einem Anbieter zu einem anderen „mitzunehmen“. Die Regelung soll den Wechsel zu einem anderen Anbieter insbesondere bei sozialen Netzwerken oder Verträgen mit Energieversorgern, Banken und Versicherungen erleichtern. Für Handwerksbetriebe wird dieses Recht jedoch keine Praxisrelevanz haben.
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Betroffenen steht ein Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung zu. Obwohl die Nutzung von Daten zur Direktwerbung zulässig ist, können betroffene Personen hiergegen jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Nach erfolgtem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr zur Direktwerbung genutzt werden.
  • Dokumentationspflicht (Art. 30 DSGVO): Handwerksbetriebe sind verpflichtet, sämtliche Verarbeitungsprozesse im sogenannten „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ zu dokumentieren. Hierdurch soll eine Übersicht über die datenschutzrelevanten Abläufe im Betrieb gegeben werden. Erweist sich eine beabsichtigte Datennutzung als risikoreich, ist zusätzlich eine „Datenschutz-Folgenabschätzung“ nach Art. 35 DSGVO vorzunehmen.

Informationspflichten bei Erhebung personenbezogener Daten

Personen, deren Daten von einem anderen verarbeitet werden, sollen im Vorlauf zur Datenverarbeitung informiert werden. Insbesondere sollen sie erfahren, welche Daten über sie erhoben und zu welchem Zweck sie genutzt werden. Um diese Transparenz herzustellen, sind Betriebe verpflichtet, den jeweils betroffenen Personen zahlreiche Informationen über die beabsichtigte Datennutzung zu erteilen. Welche Informationen dies im Einzelnen sind, ist in den Art. 13 und 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgelistet, die durch §§ 32 und 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergänzt werden.

Bei den Informationspflichten sind drei Situationen zu unterscheiden:

Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen direkt erhoben, müssen diesem insbesondere folgende Informationen mitgeteilt werden:

  • Identität des Verantwortlichen: Name und Kontaktdaten des Datenverarbeiters (bei juristischen Personen zudem Name des Vertreters, z.B. Name des Geschäftsführers).
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB): Dies gilt nur, sofern ein DSB bestellt ist. Der Name des DSB ist hierbei nicht zwingend zu nennen.
  • Verarbeitungszweck der Datennutzung: z.B. für Werbemaßnahmen oder zur Abwicklung eines Vertrags.
  • Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: Entweder Benennung der gesetzlichen Norm, die die Datenerhebung erlaubt oder Einwilligung des Betroffenen. Bei einer Einwilligung ist zusätzlich der Hinweis auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung erforderlich.
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten: Gilt nur, wenn die Daten an Dritte weitergeleitet werden. z.B. Weitergabe von Daten an die Creditreform.
  • Dauer der Verarbeitung oder Dauer der Datenspeicherung: In der Regel dauert die Datennutzung an, bis der Zweck der Datenverarbeitung erreicht ist.
  • Rechte der Betroffenen: z.B. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung.
  • Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
  • Hinweis, ob die Bereitstellung der Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags erforderlich ist: z.B. Adresse des Kunden, wo der Auftrag zur Reparatur durchgeführt werden soll.

Werden personenbezogene Daten nicht beim Betroffen selbst, sondern bei einem Dritten oder aus öffentlichen Quellen erhoben, müssen zunächst dieselben Angaben gemacht werden, wie bei der Erhebung beim Betroffenen selbst.

Zusätzlich sind dem Betroffenen zwei weitere Informationen zu erteilen:

  • Welche Kategorien personenbezogener Daten erhoben werden: Werden z.B. einfache Adressdaten oder besonders sensible Daten wie z.B. Gesundheitsdaten erhoben?
  • Aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ob es sich dabei um eine öffentlich zugängliche Quelle handelt.

Für den Fall, dass der Verantwortliche die Daten bereits vorliegen hat und für einen anderen Zweck weiterverarbeiten möchte, muss er die betroffenen Personen vor der Weiterverarbeitung über folgende Aspekte informieren:

  • den neuen Zweck der Verarbeitung,
  • die Dauer der Verarbeitung (siehe oben bei Erhebung beim Betroffenen),
  • die Rechte des Betroffenen (siehe oben bei Erhebung beim Betroffenen),
  • Beschwerderecht (siehe oben bei Erhebung beim Betroffenen).

Im Fall der Datenerhebung beim Betroffenen müssen die Informationen im Zeitpunkt der Datenerhebung mitgeteilt werden. Werden die Daten nicht beim Betroffenen erhoben, muss der Verantwortliche die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Monat erteilen. Bei einer Zweckänderung ist der Betroffene vor der Verwendung der Daten zum neuen Zweck zu unterrichten.

Ausnahmsweise ist die Information des Betroffenen nicht erforderlich, soweit dieser bereits Kenntnis über die einzelnen Angaben der Datenverarbeitung hat.

Werden die Daten bei einem Dritten erhoben, darf die Information zudem unterbleiben, wenn die Informationserteilung unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten können gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO Strafen in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR oder vier Prozent des Weltjahresumsatzes ausgesprochen werden!

(Quelle: RS-Fachzeitschrift Ausgabe 1/2 und 3 sowie ZDH)
Weitere Informationen finden Sie in der RS-Fachzeitschrift Ausgabe 4 und 5.

 

Auf Grundlage weiterer Anregungen aus der Handwerksorganisation hat der ZDH inzwischen ergänzende Informationsunterlagen samt weiterer Muster erarbeitet. Hierzu gehören auch Muster von vorausgefüllten Verarbeitungsverzeichnissen zur Datenverarbeitung zu den verschiedensten Zwecken und Beispielsformulierungen für ergänzende Informationen im Datenschutzhinweis auf Webseiten.

Zudem wurden der schon mehrfach von uns empfohlene Leitfaden für Betriebe sowie der Leitfaden für öffentlich-rechtliche Handwerksorganisationen punktuell aktualisiert.

Die beiden Leitfäden finden Sie hier:

LEITFADEN DATENSCHUTZ BETRIEBE
LEITFADEN DATENSCHUTZ BETRIEBE
LEITFADEN_DATENSCHUTZ_BETRIEBE_0919.pdf
LEITFADEN DATENSCHUTZ HANDWERKSORGANISATIONEN
LEITFADEN DATENSCHUTZ HANDWERKSORGANISATIONEN
LEITFADEN_DATENSCHUTZ_HANDWERKSORGANISATIONEN.pdf

Alle Informationen und Arbeitshilfen stehen auf der Webseite des ZDH unter https://www.zdh.de/themen/organisation-und-recht/datenschutz/ als Download zur Verfügung.

 

Geändertes Mängelgewährleistungsrecht und neues gesetzliches Bauvertragsrecht

Am 1. Januar 2018 sind das geänderte Mängelgewährleistungsrecht und das neue gesetzliche Bauvertragsrecht in Kraft getreten.

Beides gilt somit für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden; laufende Fälle unterliegen daher dem bisherigen Recht.

Das geänderte Mängelgewährleistungsrecht betrifft vor allem die Aus- und Einbaukosten bei Produktmängeln, die künftig vom Handwerker, der zwar den Produktmangel nicht verursacht hat, gegenüber seinem Kunden aber dafür einstehen muss, beim Verkäufer bzw. Lieferanten geltend gemacht werden können. Damit ist die bisherige Haftungsfalle bei zwischen Unternehmern geschlossenen Kaufverträgen beseitigt. Der Lieferant kann – hat er das mangelhafte Produkt selber nur bezogen – wiederum bei seinem Lieferanten bzw. dem Hersteller bezüglich der Aus- und Einbaukosten Regress nehmen.

Das zeitgleich in Kraft getretene neue gesetzliche Bauvertragsrecht führt zu einer Neuaufteilung des bisherigen BGB-Werkvertragsrechts in allgemeine Werkverträge, Bauverträge und Verbraucherbauverträge. Während es im allgemeinen Werkvertragsrecht im Wesentlichen bei den bisherigen Regelungen geblieben ist, wurde mit dem Bauvertrag eine Vertragsart mit Spezialregelungen geschaffen, die z.B. dem Handwerksbetrieb zahlreiche Verpflichtungen auferlegen, zu einem einseitigen Anordnungsrecht des Bestellers führen, umgekehrt dem Handwerker aber auch besserere Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Forderungen geben. Der ebenfalls neu geregelte Verbraucherbauvertrag betrifft nur schlüsselfertiges Bauen oder grundlegende Sanierungen und ist daher für R+S-Betriebe in der Regel nicht relevant.

Der BVRS und seine Dachorganisationen, d.h. der ZDH und die Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) haben zahlreiche Informationen und Arbeitshilfen erstellt, die kontinuierlich ergänzt werden, zumal sich viele Zweifelsfragen erst nach und nach durch die Rechtssprechung und eine Evalierung des Gesetzes klären werden.

Diese Informationen können nachstehend heruntergeladen werden. Sie sind geordnet nach Informationen zu beiden Gesetzesneuerungen, nach Informationen speziell zum Mängelgewährleistungsrecht und nach Informationen zum gesetzlichen Bauvertragsrecht.

 

Informationen zu beiden Gesetzesneuerungen:

ZDH-Flyer Mängelgewährleistungs- Und Bauvertragsrecht
ZDH-Flyer Mängelgewährleistungs- Und Bauvertragsrecht
ZDH-Flyer-Maengelgewaehrleistungs-und-Bauvertragsrecht.pdf
RS 2017-04 56-57
RS 2017-04 56-57
RS_2017-04_56-57.pdf
BVB Reform Bauvertragsrecht März2017
BVB Reform Bauvertragsrecht März2017
BVB_Reform_Bauvertragsrecht_Maerz2017.pdf
Neues Mängelgewährtleistungs- Und Baurecht ZDH-Skript
Neues Mängelgewährtleistungs- Und Baurecht ZDH-Skript
Neues-Maengelgewaehrtleistungs-und-Baurecht_ZDH-Skript.pdf

 

Informationen zum Mängelgewährleistungsrecht:

RS 2017-11 46-48
RS 2017-11 46-48
RS_2017-11_46-48.pdf
BVB Merkblatt Aus-Einbaukosten
BVB Merkblatt Aus-Einbaukosten
BVB_Merkblatt_Aus-Einbaukosten.pdf

 

Informationen zum gesetzlichen Bauvertragsrecht:

Nachfolgend handelt es sich um grundlegende Informationen zum neuen Bauvertragsrecht:

RS 2017-12 50-51
RS 2017-12 50-51
RS_2017-12_50-51.pdf
Bauvertragsrecht BVB 2017
Bauvertragsrecht BVB 2017
Bauvertragsrecht-BVB-2017.pdf

Aufgrund des neuen Rechts wurde der gemeinsam von BVB und Haus & Grund seit vielen Jahren herausgegebene Verbrauchervertrag zum 1. Januar 2018 grundlegend überarbeitet und an die Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angepasst. Der Vertrag „Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern)“ liegt nunmehr in der Fassung Januar 2018 vor:

HuG-BVB Bauvertrag-Handwerkervertrag 2018
HuG-BVB Bauvertrag-Handwerkervertrag 2018
HuG-BVB_Bauvertrag-Handwerkervertrag_2018_2.pdf
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Bauvertragsrechts hat die BVB auch das Merkblatt „Ihr Recht auf Zahlung“ aktualisiert und an die Änderungen im BGB angepasst.Eine Überarbeitung des Merkblatts war notwendig, da sich die im Merkblatt genannte Regelung zur Bauunternehmersicherung im Zuge der Reform verändert hat. Die Bauhandwerkersicherung ist nunmehr in
§ 650f BGB (vormals § 648a BGB) geregelt. Zudem hat sich auch der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherung erweitert. Dies ist nunmehr im beigefügten Merkblatt berücksichtigt worden:
BVB IHR RECHT AUF ZAHLUNG Januar 2018
BVB IHR RECHT AUF ZAHLUNG Januar 2018
BVB_IHR-RECHT-AUF-ZAHLUNG_Januar-2018.pdf

Außerdem wurde das BVB-Merkblatt „Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB“ an die Änderungen im BGB angepasst. Eine Überarbeitung war auch hier notwendig, da die Bauhandwerkersicherungshypothek nunmehr in § 650e BGB (vormals § 648 BGB) geregelt ist. Außerdem hat sich auch der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherungshypothek geringfügig geändert. Im Zuge der Reform des Bauvertragsrechts ist der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherungshypothek geringfügig eingeschränkt worden. Seit dem 1. Januar 2018 kann die Bauhandwerkersicherungshypothek nur noch im Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag gefordert werden. Nicht mehr gefordert werden kann sie hingegen im Werkvertrag.

BVB Bauhandwerkersicherungshypothek § 650e
BVB Bauhandwerkersicherungshypothek § 650e
BVB_Bauhandwerkersicherungshypothek-%C2%A7-650e.pdf
Weiterhin hat die BVB auch das Merkblatt „Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB“ aktualisiert.Ebenso überarbeitet wurden die zugehörigen Musterschreiben, mit denen der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung anfordern kann bzw. bei Nichterhalt der Sicherung seine Leistung einstellen oder den Vertrag kündigen kann.

Die Bauhandwerkersicherung ist nunmehr in § 650f BGB (vormals § 648a BGB) geregelt. Außerdem hat sich der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherung erweitert. Bislang konnte eine Bauhandwerkersicherung nicht von natürlichen Personen (Verbraucher) verlangt werden, die die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung ihres Einfamilienhauses ausführen lassen. Im Zuge der Reform des Bauvertragsrechts ist der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherung stark erweitert worden. Seit dem 1. Januar 2018 kann die Bauhandwerkersicherung auch von privaten Auftraggebern gefordert werden, wenn mit diesen ein Bauvertrag abgeschlossen wurde.

Nach dem Gesetz ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die gewerkeweise Herstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage. Ebenfalls als Bauwerk einzuordnen ist ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Keine Anwendung findet die Bauhandwerkersicherung weiterhin bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern sowie bei Verbraucherbauverträgen. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher über die schlüsselfertige Errichtung eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder den erheblichen Umbau an einem bestehenden Gebäude, der einem Neubau gleichkommt.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind ebenfalls Werkverträge über unwesentliche und untergeordnete Werkleistungen. Diese Ausnahme gilt unabhängig vom Auftraggeber (Verbraucher oder Unternehmer).

Bauhandwerkersicherung  650f BGB
Bauhandwerkersicherung 650f BGB
Bauhandwerkersicherung_-650f-BGB.pdf
Musterschreiben Anforderung 650f
Musterschreiben Anforderung 650f
Musterschreiben_Anforderung_650f.doc
Musterschreiben Kündigung 650f
Musterschreiben Kündigung 650f
Musterschreiben_Kuendigung_650f.doc
Musterschreiben Leistungsverweigerung 650f
Musterschreiben Leistungsverweigerung 650f
Musterschreiben_Leistungsverweigerung_650f.docx

Das neue BVB-Merkblatt „Abnahme und Zustandsfeststellung – Mustertexte zur Abnahme und zur Zustandsfeststellung“ (siehe unten) erläutert zum einen die Bedeutung einer Abnahme allgemein und zum anderen die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme im BGB-Vertrag nach dem Inkrafttreten der Reform des Bauvertragsrechts. Ebenfalls erläutert wird die neu ins BGB eingefügte Zustandsfeststellung sowie deren Rechtsfolgen (§ 650g BGB).

Ergänzt wird das Merkblatt durch Mustertexte für ein Abnahmeverlangen, das Muster eines Abnahmeprotokolls sowie den Mustertext für die Durchführung einer Zustandsfeststellung mitsamt eines Mustertextes für ein Protokoll über die Zustandsfeststellung.

BVB Merkbl Abn-Zustandsfeststellung Jan2018
BVB Merkbl Abn-Zustandsfeststellung Jan2018
BVB_Merkbl_Abn-Zustandsfeststellung_Jan2018.pdf

Für den Abschluss von Verträgen zwischen Unternehmern ist von der BVB zudem ein VOB-Vertrag auf Basis der VOB/B erarbeitet worden und liegt in der Fassung Januar 2018 vor. Dieser VOB-Vertrag gilt ausschließlich für die Beauftragung eines Unternehmers und ist nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu verwenden. Für Bauverträge mit Verbrauchern wird auf den gemeinsam von BVB und Haus & Grund herausgegebenen Vertrag (Einzelgewerk/Handwerkervertrag, s.o.) verwiesen.

Vor dem Hintergrund der Reform des Bauvertragsrechts sieht das Gesetz nun ein gesetzliches Leitbild vor, an dem sich die VOB/B messen lassen muss. Um die in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB normierte Priviligierung der VOB/B aufrecht zu erhalten, ist es notwendig, die VOB/B als Ganzes im Vertrag zu vereinbaren. Jedwede Abweichung im Vertrag von der VOB/B führt zur Eröffnung der Inhaltskontrolle des Vertrages. Die vertraglichen Regelungen werden im Rahmen der Inhaltskontrolle an den neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen.

Vor diesem Hintergrund wurde der VOB-Vertrag erstellt und Abweichungen von der VOB/B vermieden. Lediglich an den Stellen, an denen die VOB/B selbst abweichende Vereinbarungen zulässt, wie etwa bei der Dauer der Gewährleistungfrist, wurden abweichende Vereinbarungen als Ankreuz-Variante in den Vertrag aufgenommen.

Es wird dringend davon abgeraten, eigenmächtig abweichende Vertragsregelungen zu vereinbaren. Diese können dazu führen, dass die Priviligierung der VOB/B ausgehebelt wird und eine Inhaltskontrolle sämtlicher Vorschriften durch ein im Streitfall mit dem Vertrag befasstes Gericht vorgenommen werden kann.

Der VOB-Vertrag wie als ausfüllbares pdf-Dokument zur Verfügung:

BVB VOB-Vertrag Januar 2018 AUSFUELLBAR
BVB VOB-Vertrag Januar 2018 AUSFUELLBAR
BVB_VOB-Vertrag_Januar-2018_AUSFUELLBAR.pdf

 

Bitte informieren Sie sich auf dieser Seite oder in der BVRS-Geschäftsstelle über neue Informationen und Arbeitshilfen zum Thema.

Praxis Recht – Neue Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

Seit April 2016 gibt es für Streitigkeiten mit Verbrauchern ein neues Verfahren. Die Verbraucherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und darf nur von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt werden. Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern können bei der sog. Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (www.verbraucher-schlichter.de) behandelt werden. Das Verfahren darf nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt.

Ab Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitschlichtungsgesetz Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Beachten Sie hierzu die nachfolgenden Information:

Informationspflicht über Verbraucherschlichtung
Informationspflicht über Verbraucherschlichtung
ZDH_Praxis_Recht_Information_20172.pdf
Anlage zur Informationspflicht über Verbraucherschlichtung
Anlage zur Informationspflicht über Verbraucherschlichtung
ZDH_Praxis_Recht_Infopflichten_2017.pdf

Weitere Informationen vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

Übersicht Informationspflichten Verbraucherschlichtung
Übersicht Informationspflichten Verbraucherschlichtung
Verbraucherschlichtung_Uebersicht_Informationspflichten_BMJV.pdf
Leitfaden zur Verbraucherschlichtung
Leitfaden zur Verbraucherschlichtung
Verbraucherschlichtung_Leitfaden-BMJV.pdf

Das Wichtigste zum Mindestlohn

Am 1. Januar 2015 ist der bundesweit einheitliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde in Kraft getreten. Wir informieren nachfolgend über die Kerninhalte des Mindestlohngesetzes (MiLoG):

Zum 1. Januar 2017 wird der Mindestlohn erstmals der Höhe nach angepasst werden; weitere Anpassungen erfolgen im Zwei-Jahres-Rhythmus.

Bis Ende 2016 gilt eine Übergangsfrist für allgemeinverbindlich erklärte Mindesttariflohnverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, zum Beispiel für die Gebäudereinigungsbranche oder das Maler- und Lackierer-Handwerk. Alle anderen Tarifverträge, also auch solche, auf die in Individualarbeitsverträgen Bezug genommen wird, werden durch das MiLoG insoweit verdrängt, dass alle Stundenlöhne unter 8,50 Euro brutto unwirksam sind. Im Übrigen bleiben jedoch diese Tarifverträge unverändert gültig.

Der Geltungsbereich des – unabdingbaren – MiLoG umfasst:

  • Grundsätzlich alle Arbeitnehmer über 18 Jahre und Praktikanten (Ausnahmen: Pflichtpraktika; Orientierungspraktika von maximal drei Monaten; erstmalige, freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten),
  • geringfügig Beschäftigte,
  • kurzfristig Beschäftigte (hier wird allerdings vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 der maximale Zeitraum für die kurzfristige Beschäftigung von 50 auf 70 Tage bzw. von zwei auf drei Monate je Kalenderjahr erhöht),
  • ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten,
  • mitarbeitende Ehegatten oder Kinder, wenn sie Arbeitnehmer sind.

Es gibt aber auch – neben den schon genannten besonderen Praktika – noch weitere Ausnahmen (§ 22 MiLoG):

  • Auszubildende,
  • ehrenamtlich tätige Personen,
  • Langzeitarbeitslose (mehr als ein Jahr) in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung,
  • Personen ohne Berufsausbildung, die dem Jugendarbeitsschutz unterfallen,
  • Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung,
  • Freiwillige Dienste.

Fällig wird der Mindestlohn grundsätzlich zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der erbrachten Arbeitsleistung folgt. Bei verspäteter Zahlung gerät der Arbeitgeber nicht nur in Verzug, sondern begeht auch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit!

Abweichend von diesen Fälligkeitsregeln ist das Führen von schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonten weiterhin möglich. Wenn aber aufgrund der geleisteten Überstunden der Mindestlohn nicht eingehalten wurde, ist innerhalb von 12 Monaten ein Ausgleich in bezahlter Freizeit bzw. die Vergütung von Zeitguthaben zu gewähren.

Leider enthält das MiLoG keine genaue Regelung, welche Vergütungsbestandteile nun zum Mindestlohn zählen. Der Zoll prüft jedoch bislang die Einhaltung der Mindestlohntarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz dergestalt, dass vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen und Zuschläge nur dann als Bestandteile des Mindestlohns gewertet werden, wenn ihre Zahlung für die „normale“ Arbeitsleistung und nicht als Ausgleich für besondere Leistungen und Erschwernisse erfolgt. Eine endgültige Klärung wird wohl erst noch durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung herbeigeführt werden. Arbeitgeber sollten aber schon jetzt überlegen, ob sie bei einer Stundenvergütung unter 8,50 Euro nicht zum Beispiel im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer Zulagen und Zuschläge generell in das Grundentgelt integrieren.

Ein besonders heikles Thema ist die Mitunternehmerhaftung nach § 13 MiLoG: Ein Unternehmer (wer das alles sein kann, lässt das Gesetz offen!), der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nämlich wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch den beauftragten Unternehmer, einen Nachunternehmer oder einen von diesen beauftragten Verleiher. Die Haftung selbst ist verschuldensunabhängig und bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis bußgeldbewehrt! Unternehmer sollten daher im Zweifel alles dafür tun, um das Risiko der Inanspruchnahme bzw. Haftung zu minimieren, etwa durch eine besonders sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner, das Einholen schriftlicher Zusicherungen über die Einhaltung des MiLoG sowie das Einräumenlassen und Ausüben vertraglicher Kontroll-, Prüfungs- und Auskunftsrechte. 

Generell sollten Arbeitgeber die Vorgaben des MiLoG ernst nehmen, da die Unterschreitung des Mindestlohns zahlreiche arbeits-, sozial- und strafrechtliche Folgen hat. Die Behörden der Zollverwaltung haben recht weitgehende Befugnisse; außerdem können bei einer „Hotline“ Verstöße gegen das MiLoG anonym gemeldet werden! Ein umfangreicher Ordnungswidrigkeitskatalog sieht empfindliche Sanktionen vor.

Zu beachten sind zudem Dokumentationspflichten, die branchenunabhängig in jedem Fall für alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten gelten (ausgenommen: Privathaushalte).

Nachfolgend erhalten Sie weitere Informationen und Arbeitshilfen zum Thema:

ZDH Flyer Mindestlohn
ZDH Flyer Mindestlohn
ZDH_Flyer_Mindestlohn.pdf
Zeiterfassung Minijob
Zeiterfassung Minijob
Zeiterfassung_Minijob.pdf
BMAS FAQ Mindestlohn
BMAS FAQ Mindestlohn
BMAS_FAQ_Mindestlohn.pdf
BMAS Fragen Mindestlohn
BMAS Fragen Mindestlohn
BMAS_Fragen_Mindestlohn.pdf

Neue Regeln für Verbraucherverträge

Zum 13. Juni 2014 sind neue Regeln zum Verbraucherrecht in Kraft getreten. Die seit dem bei Verträgen mit Verbrauchern zwingend zu beachtenden Vorschriften gehen überwiegend auf Vorgaben der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Die neuen Verbraucherrechte wurden nicht in einem separaten Gesetz geregelt, sondern sind sowohl im BGB als auch in anderen Gesetzen integriert. Die besonderen Vorschriften des Verbraucherrechts mussten früher nur bei Verträgen beachtet werden, die mit einem Verbraucher entweder im Rahmen des Fernabsatzes, in dessen Privatwohnung oder am Arbeitsplatz geschlossen wurden. Nun findet das Verbraucherrecht im Fernabsatz sowie bei Verträgen Anwendung, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. 

Damit sich die Handwerksbetriebe entsprechend informieren können, haben der BVRS, der ZDH und die Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) Materialien erarbeitet, die nachfolgend zum Herunterladen bereitstehen:

BVB Musterverbraucherbauvertrag
BVB Musterverbraucherbauvertrag
Verbrauchervertraege_BVB_Musterverbraucherbauvertrag.pdf
BVB Musterwiderrufsbelehrung
BVB Musterwiderrufsbelehrung
Verbrauchervertraege_BVB_Musterwiderrufsbelehrung.pdf
BVRS - Neue Regeln Für Verbraucherverträge Vortrag Juni 2014
BVRS - Neue Regeln Für Verbraucherverträge Vortrag Juni 2014
BVRS_Neue_Regeln_fuer_Verbrauchervertraege_Juni_2014.pdf
Verbraucherrechte Übersicht
Verbraucherrechte Übersicht
Verbrauchervertraege_Verbraucherrechte_Uebersicht_Probleme.pdf
ZDH Recht Kompakt Verbraucherrechte Infopflichten
ZDH Recht Kompakt Verbraucherrechte Infopflichten
ZDH_Recht_Kompakt_Verbraucherrechte_Infopflichten.pdf
ZDH Recht Kompakt Verbraucherrechte Musterwiderrufsbelehrung
ZDH Recht Kompakt Verbraucherrechte Musterwiderrufsbelehrung
ZDH_Recht_Kompakt_Verbraucherrechte_Musterwiderrufsbelehrung.pdf
ZDH Recht Kompakt Verbrauchervertraege
ZDH Recht Kompakt Verbrauchervertraege
ZDH-Recht-Kompakt-Verbrauchervertraege.pdf

Die o.g. BVB-Musterwiderrufsbelehrung gibt es seit Juli 2016 auch ergänzt um die Fallkonstellation „Fernabsatzverträge“:

BVB Musterwiderrufsbelehrung NEU 190716
BVB Musterwiderrufsbelehrung NEU 190716
BVB_Musterwiderrufsbelehrung_NEU_190716.pdf

Empfehlenswert ist auch eine Broschüre der BVB zur gesamten Thematik, die als Druckfassung in der BVRS-Geschäftsstelle bei Ingo Plück (Tel.: 0228-95210-18, Mail: ingo.plueck@rs-fachverband.de) abgefordert werden kann. 

Mieter haben Recht auf Sonnenschutz – Positives Urteil für die R+S-Branche

Erneut hat ein Gericht einem Mieter per Urteil ein Recht auf Sonnenschutz durch ein geeignetes Produkt der R+S-Branche zugebilligt: Wie das Amtsgericht München rechtskräftig entschieden hat, gehört der Sonnenschutz auf dem Balkon als sozial übliches Verhalten zum Wohngebrauch eines Mieters. Ein solcher Schutz könne durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringung einer Markise bestehe. In seinem Urteil vom 7. Juni 2013, Az.:411 C 4836/13 hat das Gericht die Vorteile einer Markise im Detail herausgearbeitet.

Verabschiedung der veränderten Tachographenverordnungen im EU-Parlament

Am 15. Januar 2014 hat das Europäische Parlament nach mehrjährigen Beratungen die Änderungen der europäischen Tachographenverordnungen verabschiedet. Für das Handwerk ist von besonderem Belang, dass der Radius der Handwerkerausnahme von 50 auf 100 Kilometer verdoppelt wird. (In diesem Radius um den Betriebsstandort besteht keine Nutzungspflicht für digitale Tachographen beim Transport eigener Materialien durch nicht hauptberufliche Fahrer in Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen.) Die im Trilog erzielte Einigung wurde damit übernommen. Eine Ausweitung der Tachographenpflicht auf Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen konnte verhindert werden. Eine Vergrößerung des Ausnahmeradius auf 150 Kilometerließ sich jedoch auf europäischer Ebene nicht durchsetzen.

Diese Neuregelung wird zukünftig direkt in gleicher Weise in allen Mitgliedstaaten gelten und bedarf keiner expliziten Übernahme durch nationale Gesetze mehr. Dennoch werden voraussichtlich begleitende Anpassungen im deutschen Recht notwendig werden. Die Erweiterung der Ausnahme wird jedoch erst ein Jahr nach der in einigen Wochen anstehenden Veröffentlichung der Verordnung im EU-Gesetzblatt in Kraft treten, also nicht vor Februar 2015. Die Änderungsverordnung enthält auch zahlreiche Neuregelungen zu eher technischen Aspekten, die teils nach Veröffentlichung im Amtsblatt, teils auch erst in ein oder zwei Jahren in Kraft treten werden.

Die wesentlichen Änderungen, insbesondere die gewachsenen Anforderungen an die technische Ausstattung der neuen intelligenten Tachographen und die Neuregelungen für die Ausnahmen, werden noch bekannt gegeben.
Bis auf Weiteres gelten die bestehenden handwerksrelevanten Regelungen zu Ausnahmen, Aufzeichnungspflichten und Lenk- und Ruhezeiten fort, wie sie auch auf der Homepage des ZDH dargestellt sind:

http://www.zdh.de/themen/wirtschaft-energie-umwelt/verkehr/lenk-und-ruhezeiten-tachographenpflicht.html

Der ZDH wird im Vorfeld der Anpassungen der deutschen Regelungen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erörtern, inwiefern auf deutscher Ebene für Handwerker weitere Erleichterungsmöglichkeiten im Fahrpersonalrecht bestehen.

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2013/2014

Zum Jahreswechsel 2013/2014 sind zahlreiche sozialversicherungsrechtliche Änderungen zu beachten. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis sind in einer Übersicht des ZDH zusammengestellt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht wie nach bisher geltendem Recht vorgesehen auf 18,3 Prozent abgesenkt, sondern unverändert 18,9 Prozent betragen wird.

 

Aenderungen Sozialversicherung 2013-2014
Aenderungen Sozialversicherung 2013-2014
Aenderungen Sozialversicherung 2013-2014.pdf