RS-Aktuell Ausgabe 2021-12

RS-Aktuell Ausgabe 2021-12

R+T findet 2022 nicht statt – Nächste reguläre R+T vom 19. bis 23. Februar 2024

(3120) Die Messe Stuttgart verschiebt die für Februar 2022 geplante R+T. „Die R+T ist die internationalste Messe am Standort Stuttgart. Zur vergangenen Ausgabe der Weltleitmesse im Jahr 2018 kamen drei Viertel der Aussteller aus dem Ausland. Der Anteil an internationalen Besuchern lag bei 60 Prozent, die aus über 140 Ländern anreisten. In enger Abstimmung mit unseren Ausstellern und Partnern zur Risikoeinschätzung hat sich ergeben, dass aufgrund der wieder zunehmenden pandemiebedingten Reisebeschränkungen eine breite Beteiligung von internationalen Gästen auf der R+T im Frühjahr 2022 nicht mehr realistisch ist. Dies ist mit dem Anspruch der R+T als globale Leitmesse nicht vereinbar. Wir haben uns daher entschlossen, im Interesse aller Beteiligten, Alternativen ins Auge zu fassen“, führt Roland Bleinroth, Geschäfts-führer der Messe Stuttgart, aus.

Dazu BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser: „Das Handwerk hat sich nach einem persönlichen Wiedersehen auf der R+T in Stuttgart gesehnt. Aber durch die Absagen großer herstellender Unternehmen und dem sehr wahrscheinlich fehlenden internationalen Charakter der Messe hat sich die Verschiebung in den letzten Wochen zum großen Bedauern aller leider abgezeichnet. Doch wir sehen mit Zuversicht dem neuen Termin entgegen und freuen uns auf eine großartige Messe 2024.“

Heimtextil vom 11. bis 14. Januar 2022 wird abgesagt

(3121) Vor dem Hintergrund der sich in den letzten Wochen verschärfenden Pandemielage in Deutschland und den damit verbundenen Restriktionen wird die Heimtextil in der zweiten Januarwoche abgesagt. Die Messe Frankfurt prüft zusammen mit der Branche, ob und in welcher Form ein neues Angebot vom 21. bis 24. Juni 2022 parallel zum Messeduo Techtextil/Texprocess gestaltet wird.

Fördermodul im Inlandsmesseprogramm zum Neustart von Messen 2021–2022

(3122) Aufgrund des Inlandsmesseprogramms der Bundesregierung können innovative kleine und mittelständische Unternehmen bei ihrer Teilnahme als Aussteller auf deutschen internationalen Messen in diesem und nächstem Jahr finanzielle Unterstützung beantragen. Damit will die Bundesregierung gezielt das Exportmarketing der Unternehmen hierzulande stärken und fördern.

Das Programm ist im Oktober 2021 gestartet und bis Ende 2022 befristet. Es fördert Einzelbeteiligungen von Ausstellern an ausgewählten Messen. Teilnehmen können innovative Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die nach der EU-Definition zu den kleinen und mittleren Unternehmen gehören und damit weniger als 250 Mitarbeiter haben und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz erwirtschaften. Damit richtet sich das Programmmodul bewusst an etablierte Unternehmen, die mindestens zehn Jahre am Markt tätig sind. Die Unternehmen müssen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen neu entwickelt oder wesentlich verbessert haben. Die Förderung umfasst einen 40-prozentigen Zuschuss bei den Kosten für Standmiete und Standbau von bis zu 12.500 Euro.

Interessierte Unternehmen müssen ihren Antrag bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Messetermin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen und zur Antragstellung entnehmen Sie bitte der folgenden BAFA-Veröffentlichung sowie den dazugehörigen Verlinkungen.

Finden Sie hier die Liste der geförderten Messen im Jahr 2022 (Achtung: Liste hat Stand vom 3. November, somit ist z.B. die R+T 2022 noch aufgeführt – bitte daher unbedingt die aktuellen Entwicklungen beobachten!).

Detaillierte Informationen zur Beantragung der Förderung erteilt das BAFA:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 414 – Außenwirtschaft, Messen
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
06196 908-2409
www.bafa.de

Kurse für Unternehmer in Bezug auf die Testpflicht

(3123) Durch die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz hat das Thema Testen wieder an Bedeutung gewonnen. Insofern weisen wir im Anschluss an unsere „Sonderinformation Corona 09“ vom 26. April 2021 nochmals auf folgendes hin:

Es besteht die Möglichkeit, als Unternehmer einen Kurs zu belegen, um die Qualifikation zu erlangen, selbst Tests durchzuführen und Testbescheinigungen auszustellen. Beispielhaft verweisen wir auf die Seite der Johanniter. Dort werden Kurse sowohl in Präsenz an verschiedenen Standorten in Deutschland als auch in Hybridform angeboten.

Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten bleibt auch für 2022 erhöht

(3124) Die nach § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten bleibt auch ab dem 1. Januar 2022 bei 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen.

Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.

Aktuelle Novelle des Infektionsschutzgesetzes

(3125) Die am 10. Dezember in Bundestag und Bundesrat verabschiedete Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beinhaltet für das Handwerk insbesondere die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Zum 15. März 2022 wird eine solche (bußgeldbewehrte) einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Sie betrifft Personen, die in einer Einrichtung für vulnerable Personengruppen (z.B. Altenheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) tätig sind. Dies betrifft potenziell auch externe Personen, die sich zur Erledigung beruflicher, z. B. handwerklicher Tätigkeiten zumindest vorübergehend (mehr als jeweils nur wenige Minuten) in einer solchen Einrichtung aufhalten. Bereits in solchen Einrichtungen Tätige müssen bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind bzw. dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Eine Tätigkeitsaufnahme ab dem 16. März 2022 setzt die Vorlage eines entsprechenden Nachweises voraus. Ihre Gültigkeit verlierende Impfnachweise müssen zeitnah mit einer weiteren Impfung erneuert werden.

Die Umsetzung einer solchen partiellen Impfpflicht für in Einrichtungen tätige Handwerker wird nur auf der Grundlage eines entsprechend präzisierten Auskunftsrechts des Arbeitgebers möglich sein. Gleiches gilt in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Instrumentenkasten im Umgang mit Beschäftigten, die eine entsprechende Impfung verweigern, denn vor allem in Kleinbetrieben bestehen regelmäßig keine anderweitigen Versetzungsmöglichkeiten.

Diese Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Im Zuge der vorangegangenen Novelle des IfSG wurden Handwerker, sofern sie Einrichtungen für vulnerable Gruppen betreten, als „Besucher“ dieser Einrichtungen definiert, die bei der Entwicklung einrichtungsspezifischer Hygienekonzepte einzubeziehen sind und denen von der Einrichtung ein Testangebot unterbreitet wird. Diese einrichtungsbezogene Testangebotspflicht wurde nun auf Alten- und Pflegeheime eingeschränkt, während sie insbesondere für Krankenhäuser nicht mehr gilt.

Telefonische Krankschreibung bis März 2022 verlängert

(3126) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese um drei weitere Monate verlängert. Sie endet nunmehr am 31. März 2022. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.

Der Beschluss des G-BA nebst Begründung findet sich hier.

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

(3127) Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld werden ebenfalls bis zum 31. März 2022 verlängert. Damit gilt bis zu diesem Zeitpunkt, dass das verringerte Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten bestehen bleibt und weiterhin kein Aufbau von Minusstunden erforderlich ist. Außerdem bleibt auch die Kurzarbeit für die Zeitarbeit geöffnet.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nun allerdings nicht mehr im Umfang von 100 Prozent, sondern nur noch in Höhe von 50 Prozent erstattet. Die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten gilt ebenso bis zum 31. März 2022.

Neuerungen bei den Corona-Wirtschaftshilfen

(3128) Im Zusammenhang mit der Ministerpräsidentenkonferenz am 2. Dezember 2021 wurden einige Neuerungen bzgl. der Corona-Wirtschaftshilfen veröffentlicht.

Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 wird die Überbrückungshilfe als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt. Soloselbständige können Wirtschaftshilfen im Rahmen der „Neustarthilfe 2022“ beantragen. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben angekündigt, die entsprechenden FAQ´s zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 zeitnah veröffentlichen zu wollen. Weitere Informationen sowie die Antragsformulare finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

a.) Überbrückungshilfe IV

Bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt weiterhin eine Fixkostenerstattung. Antragsvoraussetzung ist nach wie vor ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Auch Abschlagszahlungen sind wiederum für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Neu ist jedoch, dass Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben künftig nicht mehr förderfähig sind.

Modifiziert wird der aktuelle Eigenkapitalzuschuss. Betriebe mit einem coronabedingten durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.

Die jüngst von der EU-Kommission erweiterten beihilferechtlichen Spielräume werden auf die Überbrückungshilfe IV übertragen. Somit wurde die beihilferechtliche Höchstgrenze um 2,5 Mio. Euro erhöht, so dass unter Berücksichtigung aller beihilferechtlichen Vorgaben und über alle Programme hinweg maximal 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich sind. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.

b.) Neustarhilfe 2022

Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige (auch mit Personengesellschaft) weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen als Betriebskostenpauschale erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die übrigen Zugangsvoraussetzungen entsprechen denen der Neustarthilfe Plus.

c.) KfW-Sonderprogramm sowie KfW-Schnellkredit

Auch hierfür hat die Bundesregierung die nachfolgenden Anpassungen veröffentlicht:

  • Die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm und im KfW-Schnellkredit wird bis zum 30. April 2022 verlängert.
  • Die maximalen Kreditbeträge für Kleinbeihilfen wurden erhöht, woraus neue Kreditobergrenzen im KfW-Schnellkredit resultieren. Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 bleibt jedoch bestehen. Folgende Kreditobergrenzen gelten ab Januar 2022:
  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro)
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).
  • Auch die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmerkredit und im ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht.

Nach wie vor ausgeschlossen ist eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell.

d.) Verlängerung von Bürgschafts- und Garantieprogrammen

Zudem wurde die finale politische Entscheidung getroffen, die Antragsfrist für die Bürgschafts- und Garantieprogramme zu Corona-Sonderbedingungen (Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, Garantien der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Großbürgschaften) bis zum 30. April 2022 zu verlängern. Der 30. Juni 2022 als Frist für die Bürgschafts-/Garantiezusagen bleibt bestehen. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf zum KfW-Sonderprogramm und zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erzielt.

Die Umsetzung dieser politischen Entscheidung steht jedoch unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission, der jedoch allgemein als Formalie gesehen wird.

Alle Informationen dazu finden Sie auch auf den aktuell gehaltenen Seiten des ZDH.

Änderung bei der Bafa-Förderung zu erwarten

(3129) In der jüngsten Vergangenheit ist es zu intensiven Gesprächen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) bezüglich der Förderbedingungen von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gekommen.

Dabei zeichnet sich ab, dass in näherer Zukunft Änderungen der technischen Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz anstehen. Im Speziellen geht es dabei um die Formulierung in der Liste der technischen FAQ, in der die technischen Anforderungen förderfähiger Produkte aufgeführt sind. Dort wird gefordert, dass „Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung“ gefördert werden. Weiterhin steht die Förderung von horizontalen Markisen und Vordächern auf dem Prüfstand. Zwar sind Terrassenmarkisen und Vordächer in der Tabelle 7 Zeile 3.4 der DIN 4108 Teil 2 als Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz explizit aufgeführt, allerdings ist hier die zu erreichende CO2-Einsparung im Verhältnis zu den Investitionskosten eher gering im Vergleich zu vertikalen Sonnenschutzanlagen, die parallel zur Verglasung angebracht sind. Wir empfehlen daher nach wie vor, Sonnenschutzanlagen für eine Förderung mit einer Steuerung auszustatten und sich regelmäßig hier zu informieren, ob Änderungen zu den Förderprogrammen veröffentlicht wurden.

Aktiver Austausch der Normenausschüsse zum sommerlichen Wärmeschutz angestrebt

(3130) Der BVRS engagiert sich aktiv im Normenausschuss NA 058-00-06 AA „Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht“. Derzeit zeichnet sich ab, dass eine Zusammenarbeit mit dem Normenausschuss NA 005-56-91 AA „Wärmetransport“ bei der Bearbeitung der DIN 4108 Teil 2 zum Thema sommerlicher Wärmeschutz angestrebt wird. Inhaltlich geht es darum, dass der sommerliche Wärmeschutz zukünftig auch Aspekte der Tageslichtversorgung bei der Nachweisführung berücksichtigen soll. Aus diesem Grund steht nun zur Abstimmung, ob eine eigene Ad-hoc Gruppe eine offizielle Zusammenarbeit mit dem NA 005-56-91 AA anstrebt. Beim Thema sommerlichen Wärmeschutz geht es zentral auch um die Produkte der R+S-Branche.

BetriebsPolice select – Top-Schutz-Garantie erleichtert Wechsel

(3131) Mit der BetriebsPolice select (BPS) bietet der BVRS-Kooperationspartner SIGNAL IDUNA umfassenden Versicherungsschutz für das Handwerk: Absicherung nicht von der Stange, sondern aufgebaut aus frei wählbaren Leistungsbausteinen.

Für Betriebe, die in Sachen Versicherungsschutz künftig auf die BPS bauen möchten, stellt die Top-Schutz-Garantie sicher, dass der Betrieb auf der einen Seite bereits von den Vorteilen der BPS profitiert. Auf der anderen Seite behält er weitgehend die Konditionen des Vorversicherers. In der Praxis bedeutet dies, dass die SIGNAL IDUNA im Schadensfall die Konditionen zugrunde legt, die für den versicherten Betrieb am günstigsten sind. Die Top-Schutz-Garantie gilt vom Vertragsabschluss an bis zur nächsten Vertragsaktualisierung, längstens für fünf Jahre.

Mit SIGNAL IDUNA stellt sich den Betrieben ein starker Partner an die Seite, der dem Betriebsinhaber in Sachen Betriebsabsicherung Last von den Schultern nehmen kann. Die BPS bietet ein mächtiges Instrument, um das Unternehmen gegen existenzgefährdende Risiken abzusichern.

Dabei lassen sich die einzelnen Leistungsbausteine – von der Betriebshaftpflicht- über die Geschäftsinhalts- bis zur Elektronikversicherung – bedarfsgerecht zusammenstellen. Ein immens wichtiger, von vielen Betriebsinhabern aber unterschätzter Bestandteil des Versicherungsschutzes ist die Betriebsunterbrechungsversicherung. Wenn zum Beispiel nach einem schweren Einbruch oder Brand der Betrieb geschlossen bleiben muss, wird das oft viel teurer als der zugrunde liegende Sachschaden.

Weitere Informationen zur Top-Schutz-Garantie, zur SIGNAL IDUNA Gruppe sowie zu individuellen Absicherungs- und Vorsorgelösungen für Sie, Ihre Familie sowie Ihre Betriebsangehörigen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern für den BVRS. Schicken Sie bitte einfach eine E-Mail an handwerk@signal-iduna.de.

Neue Textmotive

(3132) Seit kurzem sind im Werbeportal neue Textmotive zum Ehrenamt im Handwerk erhältlich. Insgesamt können drei unterschiedliche Motive, die mit prägnanten Headlines für ein Ehrenamt im Handwerk werben, heruntergeladen werden:

  • „Wenn´s um die Zukunft des Handwerks geht, vertrauen wir lieber auf dich.“
  • „Die Welt braucht das Handwerk. Und das Handwerk braucht dich.“
  • „Ehrenfrauen und Ehrenmänner gesucht.“

Unter der jeweiligen Headline weist eine Subline auf die Intention des Motivs hin: „Wir suchen Verstärkung für das Ehrenamt im Handwerk.“ Die Textmotive im Kampagnendesign bieten die gewohnten Individualisierungsmöglichkeiten und sind in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch, quer und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar. In den Posting-Vorschlägen finden Sie auch eine konkrete Vorlage dazu vorbereitet.

Aufgrund der pandemischen Entwicklung und der aktuellen politischen Beschlüsse wird das Angebot an Corona-Motiven der Kampagne erweitert. Die beiden Motive „Wir testen, damit alle gesund bleiben.“ und „Wir wollen, dass alle gesund bleiben.“ werden zukünftig auch in Varianten mit dem ergänzenden Hinweis 2G+, 3G+ bzw. 2G und 3G zur Verfügung stehen. Damit können Handwerksbetriebe die Regelungen an Mitarbeiter oder Kunden kommunizieren.

EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab 2022

(3133) Mit delegierten Verordnungen vom 10. November 2021 hat die EU-Kommission die EU-Schwellenwerte für die Jahre 2022 und 2023 veröffentlicht. Anders als zum Jahreswechsel 2019/2020 haben sich diese leicht erhöht. Im Einzelnen betrifft dies die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, für Aufträge aus dem Bereich der besonderen Sektoren, die Konzessionsvergaberichtlinie sowie für die Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.

Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 1. Januar 2022 und werden wie folgt angepasst:

  • Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021)
  • Bauleistungen: 5.382.000 Euro (statt bisher 5.350.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 215.000 Euro (statt bisher 214.000 Euro)
  • zentrale Regierungsdienststellen: 140.000 Euro (statt bisher 139.000 Euro)
  • Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2014/25/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021) und Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021)
  • Bauleistungen: 5.382.000 Euro (statt bisher 5.350.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 431.000 Euro (statt bisher 428.000 Euro)
  • Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 der Kommission vom 10. November 2021)
  • 382.000 Euro (statt bisher 5.350.000 Euro).

„Praxis Recht“ zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte

(3134) Ab 1. Januar 2022 treten Neuregelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen in Kraft. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Handwerksbetriebe Waren an Verbraucher verkaufen, die digitale Produkte enthalten bzw. mit diesen verbunden sind. Das neue „Praxis Recht“ unseres Dachverbandes ZDH soll als Orientierung für die Zuordnung dieser Waren als „digitales Produkt“ oder „Ware mit digitalen Elementen“ dienen und Sie in Ihrer betrieblichen Praxis unterstützen.

Darüber hinaus wurden die bereits vorhandenen „Praxis Recht“ zu den Themen „Die besonderen Vorschriften für Bauverträge“ und „Regeln für Aus- und Einbaukosten“ redaktionell überarbeitet. Inhaltliche Änderungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden.

Die Dokumente stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.

BMF-Schreiben zu den Grundsätzen zur Entfernungspauschale und zur Pauschalbesteuerung

(3135) Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat die Finanzverwaltung das bisherige BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 aktualisiert und dabei an die gesetzlichen Neuregelungen u.a. durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 angepasst.

Danach können Berufspendler ab 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent geltend machen. Ab 2024 erhöht sich die Pauschale um weitere 3 Cent auf 38 Cent. Auch diese Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.

Zudem ergeben sich Neuerungen bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. des geldwerten Vorteils für diese Fahrten bei Nutzung eines Firmenwagens. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für diese Sachverhalte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 15 Prozent berechnen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Betrag, den der Mitarbeiter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen kann, das heißt der als Entfernungspauschale anzusetzende Betrag.

Aufruf zur Beteiligung am Girls’/Boys‘ Day – Mädchen/Jungen-Zukunftstag 2022

(3136) Am Donnerstag, den 28. April 2022, finden bundesweit Girls‘ Day- und Boys‘ Day-Aktionstage sowie Mädchen- und Jungen-Zukunftstage statt.

Die Kammern, Zentralfachverbände und Betriebe können mit eigenen Angeboten zur Berufsorientierung sowohl digital als auch analog teilnehmen. Auf den offiziellen Internetpräsenzen, dem Girls’Day-Radar (www.girls-day.de/Radar) bzw. dem Boys’Day-Radar (www.boys-day.de/Radar), wird das jeweilige Berufsorientierungsangebot bundesweit sichtbar gemacht.

Motto der Aktionstage ist „Es zählt, was du willst!“ Adressaten dieses Aktionstages sind Schülerinnen bzw. Schüler ab der 5. Klasse, die an diesem Tag jeweils Einblicke in Berufsfelder, in denen Frauen bzw. Männer bislang unterrepräsentiert sind, erhalten. Bei Mädchen und jungen Frauen stehen dabei insbesondere Berufe im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) im Fokus, bei Jungen und jungen Männern Berufe im sozialen und erzieherischen Bereich.

Die im letzten Jahr aufgrund der Pandemie verstärkt angebotenen digitalen Angebote haben eine positive Resonanz gefunden. Zwar haben sich weit weniger Unternehmen als sonst beim Girls’Day-Aktionstag beteiligt – dank der Digitalisierung jedoch konnten mit rund 3.500 Angeboten dennoch knapp 80.000 Schülerinnen erreicht werden. Auch die beteiligten Unternehmen haben den digitalen Aktionstag mit über 80 Prozent positiv bewertet.

Unterstützende Hinweise, Materialien, Tipps zur Durchführung von analogen und digitalen Angeboten sowie kostenfrei nutzbares Material finden Sie unter www.girls-day.de und www.boys-day.de. Insbesondere für Neueinsteiger wird eine digitale Info-Reihe mit dem Ziel „Wie werden die Aktionstage 2022 zu einem Erfolg?“ im Januar 2022 angeboten. Die 90-minütigen Online-Seminare für Betriebe sind kostenfrei.

Ausbildungsmarktkennzahlen im Handwerk

(3137) Zwischen Januar und November 2021 wurden in den Lehrlingsrollen der Handwerkskammern 134.584 Ausbildungsverträge neu erfasst. Das sind 2.557 mehr als im Vorjahr (+1,9 Prozent) und 7.529 (-5,3 Prozent) weniger als 2019.

Im November waren nach Meldungen aus den Handwerkskammern noch 17.630 Lehrstellen unbesetzt, deutlich mehr als im Vorjahr. Für das so genannte 5. Quartal (Oktober bis Dezember) zählt die Bundesagentur für Arbeit im November noch 26.217 unversorgte Bewerber. Ihre Zahl lag, im Gegensatz zur Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen, unter dem Vorjahresvergleichswert.

Es ist erfreulich, dass trotz weiterhin widriger Rahmenbedingungen eine leichte Erholung der Neuvertragszahlen im Handwerk in diesem Jahr erwartbar ist. Sollten die Neuvertragszahlen jedoch, wie schon nach der Finanzkrise 2008/2009, abermals in den kommenden Jahren auf niedrigerem Niveau als vor der Coronakrise verharren, dürfte die Herausforderung der Fachkräftesicherung im Handwerk weiter anwachsen. Daher müssen in den kommenden Jahren wieder deutlich mehr junge Menschen für das Handwerk und die Berufsbildung gewonnen werden als zuletzt.

Nach Rückfragen bei unseren vier Berufsschulen sind mit Stand Mitte November 514 Auszubildende im RS-Handwerk gemeldet, was in etwa dem Vorjahreszeitpunkt entspricht. Die Gesamtstatistik für 2021 wird allerdings erst im Frühjahr 2022 vorliegen, so dass es für eine abschließende Bewertung der Zahlen noch zu früh ist. 

Zu Weihnachten und zum Jahreswechsel

(3138) Ein weiteres Corona-Jahr geht zu Ende. Trotz aller Herausforderungen haben wir erneut gezeigt, dass sich die Branche in der Krise weiterhin gut behauptet und vor allen Dingen zusammengehalten hat. Auch bei nach wie vor guter Konjunktur: Wir alle hatten mit zusätzlichen Herausforderungen durch Lieferengpässe und immer wechselnden Corona-Bestimmungen zu kämpfen, um nur zwei Beispiele zu nennen. Hierin haben Sie alle sich hervorragend geschlagen und unser Land weiter am Laufen gehalten. Hierfür möchten wir Ihnen herzlich Danke sagen.

Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz wünschen allen Leserinnen und Lesern von RS-Aktuell von Herzen ein besinnliches, gesegnetes Weihnachtsfest sowie ein glückliches, friedliches und gesundes Neues Jahr 2022! Passen Sie gut auf sich und auf Ihre Lieben auf und bleiben Sie zuversichtlich!

Vom 27. bis 30. Dezember sowie an Heiligabend und Silvester bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Ab dem 3. Januar 2022 sind wir wieder für Sie da.

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-11

Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG veröffentlicht

(3104) Lange hat die R+S-Branche warten müssen. Kunden, die Ihren Sonnenschutz über die steuerliche Begünstigung nach § 35 c EStG fördern lassen wollten, mussten dafür eine besondere Fachunternehmererklärung beim Finanzamt einreichen. Dafür war vom Finanzamt ein gesondertes Formular vorgesehen, auf dem das R+S-Handwerk bisher jedoch noch nicht berücksichtigt war. Am 15. Oktober wurde nun endlich das entsprechende Formular vom Bundesministerium der Finanzen angepasst und veröffentlicht und kann auf der Homepage des BVRS heruntergeladen werden.

Ihr Firmenprofil in der Fachbetriebssuche von www.rollladen-sonnenschutz.de

(3105) Haben Sie schon Ihr Firmenprofil im Rollladen- und Sonnenschutzportal aktualisiert? Falls nicht, dann empfehlen wir Ihnen sehr, Ihr Firmenprofil in der Fachbetriebssuche von www.rollladen-sonnenschutz.de mit wenigen Mausklicks zu überarbeiten. Eine werbewirksame Darstellung Ihres Unternehmens führt den Endkunden – aber auch potenzielle Auszubildende und Mitarbeiter – direkt zu Ihnen. Sollten Sie Fragen zum neuen Auftritt oder zur Aktualisierung Ihres Firmenprofils haben, so stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte wenden Sie sich an Claus Winter unter Telefon 0228 95210-16 oder per E-Mail an claus.winter@rs-fachverband.de.

Weihnachtsmotive auf handwerk.de

(3106) Wie bereits im letzten Newsletter erwähnt, gibt es in diesem Jahr zwei Weihnachtsmotive im Rahmen der Imagekampagne des Handwerks. Die Motive sind (wie die allermeisten Motive der Vorjahre auch) als Blanko-Klappkarten im Shop des Werbeportals bestellbar.

Unter dem Motto „Weihnachtliches für Handwerkerinnen und Handwerker“ sind die Motive auf der Landingpage unter der URL www.handwerk.shop vorbereitet. Von dieser Seite werden Betriebe gezielt zu den Weihnachtskarten und der Kampagnenbriefmarke, aber auch zum Kita-Wettbewerb der AMH oder zum ZDH-Flyer „Steuerbonus für Handwerksleistungen“.

Zur Individualisierung der Karten mit eigenem Eindruck und Logo stehen verschiedene Wege zur Verfügung. So können die Karten direkt im Werbeportal mit Ihrem Wunschtext und Logo versehen und sich ein druckfähiges PDF für die Druckerei ihrer Wahl exportieren lassen. Natürlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten des Generators im Portal begrenzt. Darum wird auch in diesem Jahr wieder einen individuellen Gestaltungs- und Druckservice für Weihnachtskarten angeboten. Da die Karten dann noch produziert und an Kunden verschickt werden müssen, gilt hierfür eine Bestellfrist bis 22. November. – Das Angebot von Blankokarten im Onlineshop wird bis Mitte Dezember verfügbar sein.

Verbandskästen: Neue Norm bringt zusätzliche Pflichtinhalte

(3107) Seit 1. November 2021 gelten neue Normen für die Pflichtinhalte von Verbandskästen im Betrieb. Die gute Nachricht: Niemand muss die vorhandenen Verbandskästen jetzt wegwerfen und es gibt eine Übergangsfrist bis 30.04.2022.

Wie die Standardfüllung dieser Erste-Hilfe-Kästen aussehen soll, ist in den Normen DIN 13164 „Verbandkasten B“ für Fahrzeuge, DIN 13157 „Verbandkasten C“ für den kleinen Verbandkasten und DIN 13169 „Verbandkasten E“ für große Verbandkästen festgelegt.

Aktualisiert wurden die Fassungen der DIN 13157 und der DIN 13169. Im Kleinen nach neuester Norm gefüllten Verbandkasten sind nun insgesamt 42 statt zuvor 28 Pflasterstrips enthalten, im großen Kasten 84 statt 56 Strips. Darüber hinaus hinzugekommen sind Erste-Hilfe-Mittel zur Reinigung und zum Gesichtsschutz. Konkret sind dies: 4 bzw. 8 Feuchttücher zum Reinigen unverletzter Haut, 2 bzw. 4 Gesichtsmasken, die mindestens der DIN EN 14683 für medizinischen Mundschutz entsprechen müssen. Das Haltbarkeitsdatum von Erste-Hilfe-Materialien kann zwischen fünf und 20 Jahren liegen, bei einigen unsteril verpackten Materialien gibt es gar kein Verfallsdatum. Für die Verbandskästen gibt es Ergänzungssets zum Aufstocken oder Austauschen.

Neue Plattform für klimaneutrales Bauen

(3108) Mit dem „Gebäudeforum klimaneutral“ hat die Deutsche Energie-Agentur (dena) am 3. November 2021 eine zentrale Anlaufstelle zum klimaneutralen Bauen und Sanieren geschaffen: www.gebaeudeforum.de

Mit dem Gebäudeforum wird das Ziel verfolgt, qualitätsgesicherte Informationen bereitzustellen und für Wissensaufbau im Themenfeld Innovationen zu sorgen. Dadurch soll die Energiewende im Gebäudesektor anhand von guten Beispielen sichtbar werden. Das Expertenteam der dena wird von einem Fachpartnernetzwerk aus Branchenverbänden und Vertretern aus allen Regionen Deutschlands unterstützt. Es sollen Impulse gesetzt werden, ein enger fachlicher Austausch stattfinden und Wissen kumuliert werden. Das Gebäudeforum richtet sich an Fachleute aus Architektur, Energieberatung und technischer Gebäudeausrüstung, aber auch technisch Zuständige aus der Immobilienwirtschaft, Haus- und Liegenschaftsverwaltungen sowie Gewerbe und Stadtwerken finden hier Antworten auf ihre Fragen.

Portal für Mautrückerstattung freigeschaltet

(3109) Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes besteht die Möglichkeit zur Teilrückerstattung von Mautgebühren (Fernstraßenmaut) für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben, können eine Teilerstattung verlangen. Dies betrifft nur Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die in diesem Zeitraum auf mautpflichtigen Bundestraßen und Autobahnen unterwegs waren.

Das entsprechende Portal des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) wurde am 3. November freigeschaltet.

Zur Nutzung des Portals ist eine Anmeldung als Nutzer beim BAG notwendig. Verfügt der Betrieb bereits über Zugangsdaten aus anderen Antragsverfahren des BAG (z.B. Förderprogramme für Abbiegeassistent oder elektromobile Nutzfahrzeuge), können diese für die Anmeldung verwendet werden; eine erneute Registrierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Ein Antrag kann maximal 20 verschiedene Kennzeichen umfassen. Bei Bedarf kann ein weiterer Antrag gestellt werden.

Weitere Informationen dazu finden sich auf den Seiten des BAG.

Neuer Bußgeldkatalog seit 9. November 2021

(3110) Durch die Inkraftsetzung des neuen Bußgeldkataloges wird der Zustand der Rechtsunsicherheit beendet, der durch die Nichtanwendbarkeit der letzten Novelle auf Grund eines formellen Fehlers entstanden war. Zahlreiche Anpassungen der Bußgeldregelungen sind aus Sicht des Handwerks nachvollziehbar und kommen der Straßenverkehrssicherheit zugute. Sichere und regelkonforme Verkehre sowie die Verhinderung unerlaubter Fahrzeugabstellungen liegen im Interesse der zehntausenden Handwerkerinnen und Handwerker, die täglich zu Kunden bzw. Baustellen fahren müssen.

Schon jetzt finden allerdings Handwerksbetriebe immer weniger Abstellmöglichkeiten in der Nähe von Kunden und Baustellen. Die Anlage von Fahrradschutzstreifen auf den Hauptstraßen (auf denen seit der letzten StVO-Novelle durchgängig nicht mehr gehalten werden darf) und weitere Reduzierungen von Parkmöglichkeiten in Hauptstraßen und Wohngebieten (die vorwiegend auf den privaten Pkw-Verkehr zielen) verschärfen die Situation zunehmend.

Unser Dachverband ZDH will sich weiterhin für rechtssichere Abstelloptionen (u.a. durch Lade- und Arbeitszonen) und ungehinderte Zugangsmöglichkeiten für die auch zukünftig notwendigen Handwerksfahrzeuge einsetzen. Die Sicherstellung der Mobilität des Handwerks ist für die nachhaltige und klimagerechte Entwicklung der Städte und Gemeinden unverzichtbar und von der Politik als wichtiger Teil einer ganzheitlichen Verkehrswende anzuerkennen.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt

(3111) Die Bilanz des Beratungsjahres 2020/21 zeigt, dass im zweiten Corona-Jahr die Zahl der gemeldeten Ausbildungsplätze im Vergleich zum Vorjahr über alle 325 Ausbildungsberufe nur wenig zurückgegangen (-3,6 Prozent) ist, der Rückgang bei den betrieblichen Ausbildungsplätzen ist mit -3,4 Prozent noch geringer. Demgegenüber ist der Rückgang der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber ähnlich hoch wie im Vorjahr (-8,3 Prozent). Entsprechend ist auch die Chance der jungen Menschen auf einen Ausbildungsplatz trotz Pandemie unverändert gut. Auf 100 Bewerberinnen und Bewerber kamen 118 gemeldete Plätze. Das ungebrochene Engagement der Wirtschaft für Ausbildung wird in den Vertragszahlen sichtbar: Bis zum 30. September konnten 2 Prozent mehr Ausbildungsverträge abgeschlossen werden als im Vorjahr. Rund 63.000 Ausbildungsstellen waren bis zum 30. September noch unbesetzt, ihnen standen 24.000 unvermittelte Bewerber gegenüber. Dies ist angesichts des Fachkräftemangels, der für einen wirtschaftlichen Aufschwung von zentraler Bedeutung ist, besonders problematisch. Es ist dringend erforderlich, das Matching von Angebot und Nachfrage auch im Nachvermittlungszeitraum mit aller Kraft fortzusetzen. Eine endgültige Bilanz des Beratungsjahres erfolgt Anfang Februar 2022.

Sommer der Berufsbildung

(3112) Junge Menschen mit Ausbildungsbetrieben zusammenzubringen, damit sie eine #AusbildungSTARTEN − dafür haben sich die Partner der „Allianz für Aus- und Weiter­bildung“ von Juni bis Oktober 2021 im „Sommer der Berufsausbildung“ stark gemacht. An neun thematischen Aktionstagen haben sie gezeigt, welche umfassenden Möglich­keiten zur persönlichen Entfaltung eine betriebliche Berufsausbildung bietet.

Die Aktionstage wurden durch vielfältige Veranstaltungen begleitet wie etwa Informationsevents oder Sommercamps und haben zahlreiche junge Menschen angesprochen. Insgesamt zählte der „Sommer“ rund 800 regionale Veranstaltungen und erzielte über 2 Millionen Views in den Sozialen Medien. So konnten zahlreiche Jugendliche und ihre Eltern erreicht und über die hervorragenden Berufs-, Karriere- und Verdienstmöglichkeiten einer dualen Ausbildung informiert werden. Und viele Betriebe wurden motiviert, Ausbildungsplätze anzubieten und zu besetzen.

Im „Sommer der Berufsausbildung“ ist es durch die gemeinsame Anstrengung der Allianzpartner gelungen, die berufliche und duale Ausbildung regional und bundesweit prominent in der Öffentlichkeit zu platzieren. Der Erfolg der Initiative spiegelt sich auch in den aktuellen Zahlen zum Ausbildungsmarkt wider: Die Betriebe von Industrie und Handel, Handwerk und freien Berufen schlossen bis Ende September 2021 zwei Prozent mehr Ausbildungsverträge ab als im Vorjahr.

Die Allianz für Aus- und Weiterbildung setzt sich auch nach dem Ende des „Sommers der Berufsausbildung“ für die Stärkung der dualen Ausbildung ein. Und auch die Vermittlung geht weiter: Die Lehrstellenbörsen der Kammern und die Ausbildungs­börse der Bundesagentur für Arbeit bieten noch viele attraktive Ausbildungsplatz­angebote, die auf interessierte Bewerberinnen und Bewerber warten. Viele Betriebe und Unternehmen suchen weiterhin nach ihrer Fachkraft von morgen.

Austausch mit Marktüberwachungsbehörden der Länder und dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)

(3113) Der BVRS tauscht sich derzeit mit dem DIBt und den Marktüberwachungsbehörden einzelner Länder zum Thema harmonisierte Normen und CE-Kennzeichnung aus. Dem DIBt und den Marktüberwachungsbehörden ist daran gelegen, einen Überblick zu Schwierigkeiten bei der CE-Kennzeichnung und der Anwendung von harmonisierten Normen bzw. im Umgang mit dem stockenden Prozess der Harmonisierung von Normen zu erhalten. Den Marktüberwachungsbehörden der Länder ist auch daran gelegen, Fehlerquellen bei der CE-Kennzeichnung aus dem Weg zu räumen.

Intensive Gespräche zu den technischen Anforderungen zur BEG-EM Förderung

(3114) Die Begrifflichkeiten der technischen Anforderung zur Förderfähigkeit von außenliegenden Sonnschutzanlagen nach dem Programm BEG-EM des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen derzeit zur Diskussion. Hintergrund ist, dass in den technischen Anforderungen eine tageslichtoptimierende Steuerung gefordert wird. Dieser Ausdruck ist allerdings eine recht ungenaue Formulierung. Normativ ist nicht geregelt, was optimiertes Tageslicht ist. Deshalb laufen gerade Gespräche mit dem BAFA, wie damit umzugehen ist und ob damit zwangsweise immer eine Steuerung z. B. mit einem Sonnensensor verbaut werden muss, um die Förderung zu erhalten. Dies hat in jüngster Vergangenheit zu Unsicherheiten bei der Förderung von Sonnenschutzanlagen geführt. Das BAFA hat nun in Aussicht gestellt, sich mit den technischen Anforderungen noch einmal genauer auseinander zu setzen. Das Thema bleibt also spannend. Wer die Förderung von Sonnenschutzanlagen aktuell sicherstellen will, sollte derzeit eine Steuerung mit Sonnensensor vorsehen.

Mehr Klimaschutz durch Standards bei Ressourcenschutz und Circular Economy

(3115) Gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium (BMU) starten das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN), die vom VDE getragene DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE (DKE) und der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) die Arbeit an der „Deutschen Normungsroadmap Circular Economy“. Die Normungsroadmap soll einen Überblick über den Status Quo der Normung im Bereich Kreislaufwirtschaft („Circular Economy“) geben und konkrete Handlungsbedarfe für zukünftige Normen und Standards identifizieren und formulieren.

Zum Beispiel sind in Normen und Standards bislang keine Anforderungen an Kunststoffrezyklate zur Herstellung neuer Produkte definiert. Solche Anforderungen könnten zu einer stärkeren Nutzung von Rezyklaten führen. Mit der Normungsroadmap sollen diese Lücken identifiziert und geschlossen werden, um stärker in ein zirkulares Wirtschaften zu kommen. Dazu haben das DIN, DKE und VDI alle interessierten Expertinnen und Experten aus der Circular Economy eingeladen, sich mit ihren Ideen und Bedarfen einzubringen und den Weg zu einer Circular Economy so aktiv zu begleiten.

Die Normungsroadmap Circular Economy stellt sieben Schwerpunktthemen in den Mittelpunkt: Elektrotechnik & IKT, Batterien, Verpackungen, Kunststoffe, Textilien, Bauwerke & Kommunen, Digitalisierung/Geschäftsmodelle/Management. Diese orientieren sich an den Fokusthemen des Circular Economy Action Plans der EU.

Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK)

(3116) Die äußerst dynamische Corona-Infektionslage besorgt auch die Gesundheitsministerkonferenz, die Anfang November zusammentraf, um über sinnvolle weitere Maßnahmen zu diskutieren und entsprechende Beschlüsse zu treffen, die teilweise auch an den Bund adressiert sind.

Zum Schutz der Pflegebedürftigen in den Einrichtungen wurden dabei einstimmig folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Bund und Länder betonen gemeinsam, dass Auffrischimpfungen vorangetrieben und zeitnah durchgeführt werden müssen. Dies gilt insbesondere für die von Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz erfassten Personengruppen, wobei vor allem Alten- und Pflegeheime in den Fokus zu nehmen sind.
  2. Bund und Länder gehen davon aus, dass Auffrischimpfungen zeitnah und flächendeckend durch die niedergelassene Ärzteschaft angeboten und weiter in die Regelversorgung überführt werden. Zur Sicherstellung des Impfangebots kommen gemäß dem GMK-Beschluss vom 28. Juni 2021 ergänzende staatliche Impfangebote, insbesondere mobile Impfteams zum Einsatz, die von den Ländern koordiniert werden.
  3. Besonders sollten ältere Personen, Menschen mit Vorerkrankungen und medizinisches und pflegerisches Personal sechs Monate nach der Zweitimpfung eine Auffrischimpfung erhalten. Ergänzend können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und nach ärztlicher Beurteilung und Entscheidung Auffrischimpfungen grundsätzlich allen Personen angeboten werden, die diese nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie wünschen.
  4. Der Bund wird die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung zeitnah bis Ende April verlängern, sowie die Fortgeltung von Finanzierungsvorschriften prüfen, und sich damit weiterhin an der Finanzierung der staatlichen Impfangebote beteiligen.
  5. Umfassende Testkonzepte für Personal, Besucher und Bewohner von Pflegeinrichtungen sind in den kommenden Monaten weiter unverzichtbar. Pflegeeinrichtungen werden in Herbst und Winter 2021/2022 verpflichtet, einrichtungsbezogene Testkonzepte umzusetzen. Der Bund wird die Rechtsgrundlage so anpassen, dass die Länder, unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens auch für geimpfte oder genesene Personen eine Testpflicht zum Betreten von diesen Einrichtungen verordnen können. Soweit geimpfte oder genesene Personen einer Testpflicht unterliegen, wird der Anspruch auf kostenlose Tests erweitert.
  6. Der Bund wird in diesem Sinne eine Anpassung der Teststrategie vornehmen und die derzeit geltende Finanzierungsgrundlage für Sach- und Personalkosten über Herbst und Winter verlängern. Der Bund wird aufgefordert, eine Rechtsgrundlage für eine generelle Auskunftspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über ihren Impf- und Genesenenstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber zu schaffen.
  7. Der Bund wird gebeten, eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass die Pflegeeinrichtungen auch ohne Anlass und regelmäßig im Sinne eines Monitorings verpflichtet sind, den zuständigen Behörden Daten und Auskünfte zu den durchgeführten Testungen und zu den Impfquoten der Beschäftigten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner zu übermitteln.

Flankiert werden die Maßnahmen von einem Gesetzesentwurf einer möglichen Ampelkoalition, der u.a. eine 3G-Pflicht für den Arbeitsplatz vorsieht, aber keinen Lockdown mit weitreichenden Schließungen. Darüber sollen Bundestag und Bundesrat in Kürze beschließen.

Unternehmenskonsultation der Bundesnetzagentur

(3117) Im Frühjahr 2021 startete die Bundesnetzagentur eine Konsultation unter Unternehmen zu Erfahrungen mit digitalen Plattformen als Kommunikations- und Vertriebskanal. Im Fokus standen dort vor allem B2C-Plattformen und die Schwierigkeiten von Unternehmen mit solchen Plattformen, etwa zu Kunden- und Produktbewertungen, zum Beschwerdemanagement oder zu Provisionen und Gebühren. Die Bundesnetzagentur ist allerdings auch an Erfahrungen mit B2B-Plattformen, App-Stores oder Suchmaschinen interessiert und bitte daher die Unternehmen, hinsichtlich dieser Thematiken ihre Erfahrungen mitzuteilen. Die Konsultation ist hier abrufbar. 

Die BetriebsPolice select − Betriebshaftpflicht unverzichtbar

(3118) Mit ihrer BetriebsPolice select (BPS) bietet die SIGNAL IDUNA umfassenden Versicherungsschutz auch für Betriebe „Rollladen & Sonnenschutz“: Absicherung nicht von der Stange, sondern aufgebaut aus frei wählbaren Leistungsbausteinen.

Mit der SIGNAL IDUNA stellt sich dem Handwerk ein starker Partner an die Seite, der dem Betriebsinhaber zumindest in Sachen Betriebsabsicherung Last von den Schultern nehmen kann. Die BPS gibt dem Betriebsinhaber ein mächtiges Instrument in die Hand, um seinen Betrieb gegen existenzgefährdende Risiken abzusichern. Dabei lassen sich die einzelnen Leistungsbausteine – von der Betriebshaftpflicht- über die Geschäftsinhalts- bis zur Elektronikversicherung – bedarfsgerecht zusammenstellen. Die dynamische Selbstbeteiligung und die Erweiterte Neuwertdeckung sind weitere hervorstechende Merkmale der BPS.

Eine Haftpflichtversicherung ist der Eckpfeiler des betrieblichen Versicherungsschutzes und somit für die Existenzsicherung unverzichtbar. Die Betriebs-Haftpflichtversicherung der BPS ist in drei Tarif-Varianten – Exklusiv, Optimal, Kompakt – erhältlich. Darüber hinaus kann der Kunde einzelne Deckungspositionen, wie etwa Schlüsselverlust, ganz nach seinem Bedarf erhöhen. So lässt sich dieser wichtige Teil der Betriebsabsicherung individuell auf den Betrieb abstimmen. Automatisch enthalten sind beispielsweise die Umwelt- und Internethaftpflicht, letztere in der Tarif-Variante Exklusiv sogar bis zur Höhe der vollen Versicherungssumme.

Die SIGNAL IDUNA empfiehlt Betriebsinhabern dringend, die Absicherung ihres Betriebes nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. So kommt es beispielsweise bei Altbausanierungen immer wieder vor, dass Bauteile auszutauschen sind. Schnell ist es passiert, dass asbesthaltiges Isoliermaterial nicht erkannt und Asbestfasern freigesetzt werden. Die Folge: Der kontaminierte Raum ist aufwändig zu sanieren. Wer jetzt keine Betriebshaftpflicht hat, sieht unter Umständen alt aus. Denn innerhalb der in der Betriebshaftpflicht integrierten Umwelt-Haftpflichtversicherung sind Sachschäden durch Asbest bis 250.000 Euro in der Tarif-Variante Exklusiv mitversichert.

Neukunden profitieren in den ersten drei Jahren von einer 10-prozentigen Beitragsersparnis.

Weitere Informationen zur BetriebsPolice select, SIGNAL IDUNA Gruppe sowie zu individuellen Absicherungs- und Vorsorgelösungen für Sie, Ihre Familie sowie Ihre Betriebsangehörigen erhalten Sie bei Ihren zentralen Ansprechpartnern. Schicken Sie bitte einfach eine E-Mail an handwerk@signal-iduna.de.

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-10

Wahlen zum Präsidium und zu den Ausschüssen

(3085) Bei der Delegiertenversammlung am 30. September wurden in Frankfurt am Main das Präsidium und die Ausschüsse neugewählt.

Das Präsidium hat nun folgende Zusammensetzung:

  • Präsident: Heinrich Abletshauser
  • Vizepräsidenten: Matthias Klenner und Frank Rönnfeld
  • Beisitzer: Peter Huber und Nina Kowalewski

Die Ausschüsse setzen sich künftig wie folgt zusammen:

  • Rechnungsprüfungsausschuss: Ronald Hermann, Rafael Martinez und Christoph Trenkler (Ersatzprüfer)
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit: Andrea Brenig, Marius Burdich, Carmen Franke, Michael März, Sandra Mayer-Wörner und Andre Urban
  • Technischer Ausschuss: Meinhard Berger, Sven Cöllen, Rolf Hüttebräuker und Georg Nüssgens
  • Berufsbildungsausschuss: Claudia Abletshauser, Sascha de Fazio, Daniel Kammerer, Rolf Kehrbeck
  • Fachausschuss Einbruchschutz: Alexander Dupp, Jörg Felser, Bernd Heydebreck, Reinhard Kowalewski, Friedrich Karl Rinn

Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt in der R+S Ausgabe 11/2021.

R+S-Branche radelt fürs Klima

(3086) Auf der R+T 2022 macht der BVRS die Energie, die ein Rollladen einsparen kann, einmal für jeden erlebbar. Auf Rennrädern mit einem Smarttrainer oder etwas bequemer auf smarten Indoorcycling-Rädern wird versucht, täglich die Energiemenge einzufahren, die ein Rollladen den Tag und die Nacht über eingespart hat. Die Vorgabe wird durch eine 1 zu 1 Livemessung gemacht. Aber es wird nicht einfach nur geradelt! Vielmehr wird mit den Smarttrainern über die gesamte Messewoche die „Tour de R+T“ ausgefahren. Die Smartmeter werden auf eine Onlinetrainingsplattform aufgeschaltet, um spannende Radrennen mit Teamwettbewerben und Einzelwertungen mit Etappen-, Tages- und Gesamtsiegern auzufahren. Die Smarttrainer bieten dabei die Möglichkeit, live auf der Messe gegeneinander auf realistischen Strecken anzutreten. Ob es jetzt die Olympiastrecke von London sein soll oder eine Alpenetappe der Tour de France inclusive Bergankunft, kann frei gewählt werden. Natürlich winken den Siegern attraktive Preise. Damit kann jeder Besucher der R+T den Beitrag von Rollläden zum Klimaschutz selbst erleben.

Steuerungen vorsehen für BEG EM Förderung des Bafa

(3087) In der Vergangenheit kam es vermehrt zu Diskussionen über die technischen Voraussetzungen, die ein außenliegender Sonnenschutz erfüllen muss, um förderfähig im Sinne des Förderprogrammes BEG EM des Bafa zu sein. Zwar lautet die Formulierung in den Technischen FAQ, dass es sich um eine Sonnenschutzeinrichtung mit optimierter Tageslichtversorgung (z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung) handeln soll, aber diese Begriffe lassen derzeit noch einen gewissen Handlungsspielraum offen. Hier wird gerade um eine eindeutige Aussage seitens des Bafa gebeten. Insofern wird empfohlen, wenn außenliegender Sonnenschutz durch das Bafa gefördert werden soll, immer eine strahlungsabhängige Steuerung z. B. mit einem Sonnensensor zu berücksichtigen.

Leitstudie der dena – Aufbruch Klimaneutralität erschienen

(3088) Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, seine Treibhausgas (THG)-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent zu senken und bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Diese Ziele sind im 2021 novellierten Klimaschutzgesetz (KSG) festgeschrieben. Das hierin ausgedrückte Klimaschutzverständnis und die daraus abgeleiteten sektoralen Vorgaben und Instrumente bilden die Grundlage für Analysen und Modellierungen im Rahmen der dena-Leitstudie „Aufbruch Klimaneutralität“. Der Gebäudesektor ist äußerst heterogen in Bezug auf handelnde Akteure, unterschiedliche Gebäudetypen sowie gebäudeindividuelle und regionale Voraussetzungen. Deshalb bedarf es einer Vielzahl unterschiedlicher Lösungsansätze, um die Klimaziele zu erreichen. Im ersten Schritt sollten insbesondere die energetisch schlechtesten Gebäude im Zentrum stehen, um deren hohe Energiebedarfe und die damit verbundenen THG-Emissionen schnell zu reduzieren. Dabei müssen die Sanierungsrate und -tiefe sehr zügig deutlich erhöht werden, so die Aussage der Leitstudie.

Aufstockung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

(3089) Am 22. September hat das Bundeskabinett beschlossen, den BEG-Fördertopf um 5,7 Mrd. Euro auf insgesamt 11,5 Mrd. Euro aufzustocken.

Die BEG erfreut sich einer überaus hohen Nachfrage. So wurden bisher 228.145 BEG-Anträge gestellt, die sich wie folgt auf die einzelnen Programmbereiche aufteilen:

Zusammen wurden in der BEG bis Mitte September 10,6 Milliarden Euro Fördergelder bewilligt.

Trotz der erfreulichen Zahlen ist festzustellen, dass die Umsetzung der Förderung nach wie vor störanfällig ist und im Markt zu Irritationen und Enttäuschungen führt.

Das für den Zuschuss-Teil der Förderprogramme zuständige BAFA, dessen neue Geschäftsstelle in Weißwasser seit 11.05.2020 in Betrieb ist, hat mit 208 Mitarbeitern nicht annähernd genügend Angestellte für eine zügige Prüfung und Bearbeitung der Anträge.

Zwar arbeitet das BAFA nunmehr mit einem externen Dienstleister zusammen und hat die Personalstärke gegenwärtig um rund ein Drittel erhöht. Auch strebt das BAFA an, bis Anfang 2022 300 Mitarbeiter in der Außenstelle zu beschäftigen, dennoch ist auch diese geplante Personalstärke im Verhältnis zu den 228.145 BEG-Anträgen absehbar nicht hinreichend.

Seitens der Politik muss rasch eine hinreichende Personalstärke des BAFA sichergestellt werden, um die Fördermittel adäquat zu administrieren. Erfreulich ist zwar, dass das BAFA zur Bearbeitung der eingehenden E-Mailanfragen im Rahmen eines Piloten den Einsatz Künstlicher Intelligenz erprobt und dass auf der Seite des BMWi eine FAQ-Rubrik eingerichtet wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Antragsverfahren selbst noch Medienbrüche aufweist.

Unser Dachverband ZDH wird darauf hinwirken, die BEG in der neuen Legislatur weiter zu vereinfachen und deren Abwicklung zu verbessern.

R+S-Fachhandwerk: Lage wird unsicherer

(3090) Nach einer recht günstigen Entwicklung in den letzten Monaten befürchten nun doch mehr Fachbetriebe des Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerks, zu Ende des Jahres stärkere Einbußen hinnehmen zu müssen. Das ergab die Konjunkturumfrage des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz für das 3. Quartal 2021. Das schlägt sich insbesondere im Geschäftsklimaindex nieder, der auf nun nur noch 96 Punkte fiel. Den vollständigen Konjunkturbericht erhalten die Teilnehmer der Konjunkturumfrage zeitnah per E-Mail. Den vollständigen Bericht gibt es natürlich auch in der Ausgabe 12 der R+S-Fachzeitschrift.

Rollladen- Sonnenschutzportal – Bugfixes

(3091) Auf dem Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de wurden verschiedene Fehlerkorrekturen durchgeführt. Insbesondere wurde die E-Mailbenachrichtigung zu den Stellenanzeigen, das Verlängern von Stellenausschreibungen und die Innungskarte der Fachbetriebssuche optimiert.

Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

(3092) Am 15. September 2021 hat das Bundeskabinett die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.

Mit der Neuregelung werden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld) und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bisher waren diese Regelungen bis zum 30. September 2021 befristet.

Telefonische Krankschreibung bis Dezember 2021

(3093) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat nochmals bundesweit die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese verlängert. Sie endet nunmehr am 31. Dezember 2021. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.

Keine Entschädigung mehr für Nichtgeimpfte

(3094) Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben auf Ihrer Sitzung am 22. September einen Beschluss zu den Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gefasst, der folgende Punkte beinhaltet:

  • Die Bundesländer gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Voraussetzung ist, dass eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt und die Impfung mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte.
  • Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
  • Personen mit vollständigem Impfschutz sollen grundsätzliche keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.

Da dies aber nur das IfSG betrifft und nicht den § 616 BGB, der auch bei den o.g. Sachverhalten eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sichert, ist der fehlende Gleichlauf zu kritisieren, da das sich aus dem IfSG herleitende Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Impfung keine Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer enthält, wo − was zumeist der Fall ist – der § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Hier muss dringend eine Klarstellung für die Arbeitgeber her, für die sich unser Dachverband ZDH in Berlin einsetzt.

Verzinsung von Steuernachforderungen

(3095) Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht die Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von 6 Prozent p.a. für verfassungswidrig erklärt. Nunmehr hat die Finanzverwaltung die Umsetzung dieses Urteils in einem Anwendungsschreiben veröffentlicht. Daraus ergeben sich folgende Handlungsanweisungen:

  • Festsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 sind für endgültig zu erklären. Einsprüche für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 wird die Finanzverwaltung als unbegründet zurückweisen.
  • Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle − rückwirkend − anwenden kann.
  • Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ werden. D. h. die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen sind weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status „vorläufig“ (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber die Ersatzregelung getroffen haben wird und damit für alle Beteiligten klar sein wird, welche Änderungen sich konkret ergeben, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen.
  • Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt − warum auch immer − geändert werden (müssen), kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig „auf null“ setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Maßgeblich ist also der Änderungsbetrag (nach oben bzw. nach unten). Oder umgekehrt ausgedrückt: Die Zinsen in Bezug auf den gegenüber der bisherigen Festsetzung unveränderten Teil bleiben vorläufig unangetastet – mit der Betonung auf „vorläufig“. Denn all dies gilt nur bis zur Ersatzregelung durch den Gesetzgeber.
  • Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, werden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit entsprechend neu festsetzen.

GFF PRAXISTAGE digital vom 3. bis 5. November 2021

(3096) Vom 3. bis zum 5. November 2021 finden erstmals die „GFF PRAXISTAGE digital“ statt. Veranstalter ist Holzmann Medien mit den Zeitschriften ‚Glas Fenster Fassade‘ (GFF) und ’sicht+sonnenschutz‘ in enger Zusammenarbeit mit dem Fachverband GFF Baden-Württemberg als ideellem Träger.

Das Programm umfasst Online-Vorträge, Diskussionsrunden und Workshops rund um die wichtigsten Themen der Gebäudehülle. Für die Veranstaltung haben die Kongressmacher kompetente Fachleute verpflichtet. Eingeleitet wird die Veranstaltung mit einer Podiumsdiskussion zum Thema „Beruf im Wandel“, an der Waldemar Dörr (Fachverband GFF Baden-Württemberg), Christoph Blepp (S&B Strategy) sowie Handwerksmeister Michael Emmel (Emmel GFT) teilnehmen.

Außerdem auf dem Programm:

  • „Fenster 2030“: Vortrag von Patrick Seidler (S&B Strategy)
  • „Unternehmensführung/Mängel, Gewährleistung, Haftung“: Vortrag von RA Han Christian Jung
  • „DIN 18008/Vorschrift und Praxis“: Vortrag des baden-württembergischen Landesinnungsmeisters Jürgen Sieber

Die Veranstaltungstage sind in Slots am Vor- und Nachmittag gegliedert. Die gesamte Veranstaltung wird als Livestream übertragen. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldungen sind möglich unter: www.gff-praxistage.de.

Relaunch erfolgt: Handwerk.de in neuem Design

(3097) Endlich ist es soweit: handwerk.de erstrahlt in frischem Design und glänzt mit neuen Funktionen. Mittelpunkt der Webseite bleiben weiterhin die fast 140 Profile der Ausbildungsberufe im Handwerk, deren Darstellung im Rahmen des Relaunches vollständig überarbeitet wurde. Über den neuen Berufe-Filter, der eine Weiterentwicklung des bekannten Berufe-Checkers darstellt, können die Berufe nun noch detaillierter nach persönlichen Interessen und Vorlieben gefiltert werden. Zudem wurde die Seitenstruktur der Webseite umfassend überarbeitet und bietet für die drei Kernzielgruppen der Kampagne – Jugendliche, Betriebe sowie die interessierte Öffentlichkeit – einen strukturierten Einstieg in die jeweils relevanten Inhalte.

Handwerk-Song: Aktuelle Auftritte Benobys

(3098) Seit der Live-Premiere des Handwerk-Songs „Was für immer bleibt“ sind bereits einige Wochen vergangen und die Bekanntheit von Song und Interpret steigt stetig. Auf Social Media und in den Printmedien ertönen viele positive Stimmen, ebenso erfreulich ist das Interesse der Handwerksorganisationen und der Handwerkskammern, den Künstler für Auftritte zu engagieren. So ist Benoby in den kommenden Monaten und auch im nächsten Jahr deutschlandweit live auf Meisterfeiern und diversen anderen Veranstaltungen von Handwerkskammern zu sehen. Im Oktober und November ist jeweils ein Auftritt geplant (24. Oktober und 13. November), während im Dezember bereits drei Termine (3., 8. und 16. Dezember) feststehen. Auch für das kommende Frühjahr wurden bereits erste Auftritte gebucht.

Weihnachtliche Grüße vom Handwerk

(3099) Mit dem Herbstbeginn, den kühlen Temperaturen und ersten Lebkuchen im Supermarktregal steigt auch die Vorfreude auf die besinnliche Weihnachtszeit. Dazu gehört auch in diesem Jahr eine passende Karte, um weihnachtliche Grüße versenden zu können. Derzeit sind unterschiedliche Motivvarianten und Textvorschläge in Abstimmung. Die finale Weihnachtskarte wird im Laufe dieses Monats im Werbeportal in zwei Varianten erhältlich sein. Über den genauen Zeitpunkt werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Voraussichtlich wird es für Betriebe möglich sein, auf der Innenseite ein Logo und ein personalisierbarer Text hinzuzufügen. Diese Variante kann im Anschluss entweder bestellt und durch die Marketing Handwerk gedruckt oder aber als druckfertige Version heruntergeladen werden.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt

(3100) Nach den aktuellen Zahlen der bei den Handwerkskammern in die Lehrlingsrolle neu eingetragenen Auszubildendenverhältnisse stabilisieren sich die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr, bezogen auf das Gesamthandwerk.

Dabei wurden zwischen Januar und September insgesamt 127.015 Ausbildungsverträge neu erfasst. Das sind 3.385 mehr als im Vorjahreszeitraum (+2,7 Prozent). Die Lücke zum Vor-Corona-Jahr 2019 scheint sich zu verfestigen und liegt mit aktuell -7.520 in etwa in der Größenordnung von August.

Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Ausbildungsstellen liegt mit 23.926 in etwa so hoch wie im September des Vorjahres. Dies lässt befürchten, dass, ähnlich wie im Vorjahr, zum Bilanzzeitpunkt sowohl die Anzahl wie auch der Anteil der unbesetzt gebliebenen Ausbildungsstellen im Handwerk auf sehr hohem Niveau liegen werden. Gewissheit wird erst die ausbildungsmarktstatistische Bilanz des Bundesinstitutes für Berufsbildung liefern, die Mitte Dezember veröffentlicht wird.

Für eine abschließende Gesamtbilanz ist es noch zu früh. Viele Handwerksbetriebe suchen noch nach Auszubildenden und auch Ausbildungsbewerber sind, wenn auch deutlich weniger als im Vorjahr, noch auf Lehrstellensuche. Das Neuvertragsniveau des Handwerks von 2019 scheint nach aktueller Datenlage in diesem Jahr nicht mehr erreichbar. Inwieweit sich das aktuelle Zwischenergebnis bei den Neuverträgen festigen und ggf. noch verbessern lässt, hängt auch von der gerade laufenden Nachvermittlungsphase ab.

Soweit nach Rückfragen bei unseren vier Berufsschulen ersichtlich, liegt in unserem Gewerk die Anzahl der Neuverträge auf Vorjahresniveau, was zwar als Erfolg zu werten ist, aber angesichts der nach wie vor guten Auftragslage auch noch mehr möglich gewesen wäre, wenn es denn mehr passende Bewerber gegeben hätte.

Umtausch von alten Führerscheinen

(3101) Durch Vorgaben des EU-Rechts aus dem Jahr 2013 besteht in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von Führerscheinen (Fahrerlaubnissen). Einige Besonderheiten mit Relevanz für das Handwerk hinsichtlich der Umschreibung der alten Klasse 3 sind dabei zu beachten, an die wir angesichts des Näherrückens erster Fristen erinnern.

Vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs gelten unterschiedliche Umtauschfristen.

Die Umtauschfristen nach Geburtsjahrgang für Führerscheine, die bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:

Führerscheine mit Ausstelldatum bis 31.12.1998

Geburtsjahr des Führerscheininhabers

Umtauschfrist

vor 1953

19. Januar 2033

1953 – 1958

19. Januar 2022

1959 – 1964

19. Januar 2023

1965 – 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

Auch die Führerscheine, die ab 1999 im „Scheckkartenformat“ ausgestellt wurden, müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Fristen: Die ersten zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Scheckkartenführerscheine müssen bis 2026 umgetauscht werden.

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und (im Regelfall) ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A-Zweiräder, B-Pkw, C-Nutzfahrzeuge, D-Personentransport etc.) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 etc.) im jeweilig entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen.

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt „automatisch“ nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. D.h. neben den klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt werden.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich.

Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden. Darauf wird bei den zuständigen Stellen nicht immer gesondert hingewiesen! Eine spätere Nachbeantragung ist jedoch nicht möglich!

Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer „CE 79“ (ein eingeschränkter Führerschein der Klasse CE) eingetragen. (Bei Überschreiten des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist.)

Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Handwerkerinnen und Handwerker von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vorfristig umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben. Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE 79“ ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig.

Weitere Informationen sind etwa auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums oder beim Fahrlehrerverband zu finden.

Online Umfrage Handwerk und Nachhaltigkeit

(3102) Nachhaltigkeit gewinnt in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik zunehmend an Bedeutung und wird damit auch für das Handwerk ein Aspekt, der die Betriebe vor neue Herausforderungen stellt, aber auch neue Chancen bietet. Die Anforderungen von der Politik, Kunden und Geschäftspartnern an nachhaltiges Wirtschaften nehmen zu. Insbesondere werden immer häufiger auch Nachweise für die Nachhaltigkeit der Arbeit und der Produkte gefordert.

Um ein klares Bild zu entwickeln, mit welchen Anforderungen Sie bereits Erfahrung gesammelt haben, welche Maßnahmen Sie bereits umsetzen und welche Nachweise für Ihre nachhaltige Produktion und Arbeit Sie schon heute abgeben können, lässt unser Dachverband ZDH gerade von drei wissenschaftlichen Instituten eine Studie durchführen. Im Rahmen dieser Studie soll ermittelt werden, welche Anforderungen an Nachhaltigkeit und deren Nachweis Handwerksbetriebe bereits heute wahrnehmen und welche Aktivitäten von den Betrieben in diese Richtung umgesetzt und geplant werden. Für eine hohe Aussagekraft dieser Umfrage und eine realistische Bestandsaufnahme ist Ihre Teilnahme von großer Bedeutung.

Unterstützen Sie diese Studie zur Nachhaltigkeit im Handwerk durch Ihre Erfahrungen unter www.Handwerk-und-Nachhaltigkeit.de  

Die Umfrage dauert maximal 15 Minuten und die Teilnahme ist bis einschließlich Freitag, den 12. November 2021, ohne Passwort und auf Wunsch auch anonym möglich. Alle teilnehmenden Betriebe erhalten, sofern sie ihre E-Mail-Adresse bekanntgeben, einen kostenlosen Ergebnisbericht, in dem die Studienergebnisse betriebsindividuell aufbereitet und interpretiert werden.

Die Umfrage wird von der IW Consult GmbH, einem hundertprozentigen Tochterunternehmen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln, im Auftrag des ZDH durchgeführt.

Runder Geburtstag

(3103) Der langjährige Obermeister der Innung Hessen sowie Sprecher des Fachausschusses Einbruchschutz und frühere Vizepräsident des BVRS, Friedrich Karl Rinn, feiert am 30. Oktober 2021 seinen 60. Geburtstag.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Nieder-Olm.

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-09

Neuwahlen zum BVRS-Präsidium und zu den Ausschüssen

(3065) Im Rahmen der Präsenz-Delegiertenversammlung am 30. September 2021 in Frankfurt am Main finden wie angekündigt die Neuwahlen zum Präsidium und zu den Ausschüssen statt.

Für das Präsidium kandidieren:

  • Präsident:
    Heinrich Abletshauser
  • Zwei Vizepräsidenten:
    Matthias Klenner und Frank Rönnfeld
  • Zwei weitere Präsidiumsmitglieder:
    Peter Huber, Nina Kowalewski und André Urban

Eine ausführliche Kandidatenvorstellung finden Sie in der R+S Ausgabe 8-9/2021, Seite 20 ff.

„Letzter Aufruf“: Digitales BVRS-Vortragsprogramm am 1. Oktober 2021

(3066) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021, ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.

Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinen Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.

Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den Genuss eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.

Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich – Anmeldeschluss letztmals verlängert bis 24. September!) unter www.rs-fachverband.de.

Corona-Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes

(3067) In dem jüngsten Bund-Länder-Treffen am 10. August 2021 standen die Ausgestaltung sowohl der weiteren Corona-Eindämmung als auch der Aufbauhilfe für die vom Juli-Hochwasser betroffenen Regionen im Mittelpunkt. Die damaligen Beschlüsse zu beiden Themenfeldern wurden mittels des sogenannten Aufbauhilfefondsgesetzes 2021 konkretisiert und zwischenzeitlich am 7. September vom Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung sowie nun auch vom Bundesrat in einer Sondersitzung am 10. September beschlossen. Nachfolgend die Kerninhalte zur Corona-Eindämmung:

  • Inzidenzorientierung von Corona-Maßnahmen:

Die bisherige nahezu ausschließliche Orientierung von Entscheidungen über Corona-Maßnahmen an der Infektionsinzidenz in § 28a IfSG hat mit zunehmender Impfquote der Bevölkerung an Relevanz verloren. Statt ihrer soll daher seitens der Länder künftig insbesondere auf die jeweilige regionale Hospitalisierungsinzidenz abgestellt werden, d. h. auf die Zahl der stationär zur Behandlung in Krankenhäuser aufgenommenen Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die Infektionsinzidenz, freie Belegungskapazitäten im Bereich der Intensivmedizin wie auch die Impfquote der Bevölkerung sollen dabei berücksichtigt werden.

  • Fragerecht von Arbeitgebern zu Impf- bzw. Genesenenstatus der Beschäftigten:

Sofern der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat (zuletzt am 25. August 2021), und sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von Corona erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen nun im Rahmen eines neuen § 36 Abs. 3 IfSG personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten zu deren Corona-spezifischem Genesenen- bzw. Impfstatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.

Dies betrifft neben Krankenhäusern o.ä. auch Ausbildungseinrichtungen (ggf. relevant für Berufsbildungszentren des Handwerks).

Dieser Kompromiss greift zu kurz. Für Handwerksbetriebe ist es wichtig, über den Impfstatus der Belegschaft Bescheid zu wissen, um einen bestmöglichen Gesundheitsschutz und geringstmögliche Ansteckungsgefahr im betrieblichen Miteinander zu organisieren. Und es ist zunehmend auch für die Geschäftstätigkeit von großer Bedeutung, weil immer mehr Kunden nur geimpfte Handwerker in ihren Räumlichkeiten arbeiten lassen möchten. In der Folge müssen bereits knapp 10 Prozent der Aufträge dieser Betriebe storniert oder verschoben werden.

Nicht einmal dort, wo Handwerker in den benannten Einrichtungen vor Ort aktiv sind – z. B. im Zusammenhang mit Instandsetzungs- oder Reparaturleistungen – ist für diese Handwerksbetriebe ein Fragerecht explizit vorgesehen. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass bei der praktischen Auslegung dieser Regel nicht auf die Zuordnung des Arbeitgebers zu den benannten Einrichtungen, sondern darauf abgestellt wird, ob die jeweilige Tätigkeit vor Ort stattfindet.

  • Einreisevorgaben unabhängig vom Transportmittel:

Die bereits im Rahmen der aktuellen Corona-Einreiseverordnung festgelegten Test- und ggf. Quarantänepflichten im Gesamtkontext der 3G-Regel für Einreisen aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten unabhängig vom benutzten Transportmittel wird nun in § 36 IfSG gesetzlich geregelt.

  • Verlängerung der Sonderregelung zu Beschlussfassungen in GmbH´s, Vereinen usw.

Die Sonderregelungen des Gesetzes zu Maßnahmen u.a. im Gesellschafts- und Vereinsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden bis einschließlich 31. August 2022 verlängert. Damit bleibt bis dahin die Möglichkeit bestehen, dass auch eingetragene Vereine als Mitglieder der Handwerksorganisation Gremienbeschlüsse virtuell oder im Umlaufverfahren fassen können. Für die nach Handwerksordnung gebildeten Organisationen (Innungen, Innungsverbände auf Landes- und Bundesebene, Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern, Meisterprüfungsausschüsse) wurden bereits entsprechende Verfahrenserleichterung durch § 124c HwO bis Ende 2022 verlängert.

Verlängerung der Corona-Hilfen bis 31. Dezember 2021

(3068) BMWi und BMF haben am 8. September 2021 bekanntgegeben, dass die Instrumente der Corona-Hilfen grundsätzlich über Ende September hinaus bis zum Jahresende fortgeführt werden. Damit wird einer Forderung auch des ZDH entsprochen.

  • Die Verlängerung betrifft zum einen die Überbrückungshilfe III Plus, bei der es bei der Antragsschwelle eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent wie auch bei der Beantragung durch prüfende Dritte bleibt. Einzig nicht verlängert wird innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus die Restart-Prämie, mit der der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtert wurde. Demgegenüber wird der Eigenkapitalzuschuss verlängert.
  • Zum anderen wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige bis Jahresende nutzbar sein.

Die FAQ-Listen werden derzeit überarbeitet und sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Änderungen bei der Corona-Arbeitsschutzverordnung

(3069) Seit dem 10. September 2021 gilt eine aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Neu hinzugekommen ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer SARS-CoV-2-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Zudem soll er seine Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freistellen.

Auch die novellierte Verordnung sieht weiterhin vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten hat (Testangebotspflicht). Weiterhin besteht die Möglichkeit, auch zukünftig der Testangebotspflicht durch sogenannte Laientests nachzukommen. Eine Pflicht zur Dokumentation der Testergebnisse ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Nachweise über die Beschaffung der Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufzubewahren, wo die Verordnung wieder außer Kraft treten soll.

Allerdings ist weiterhin eine generelle Auskunftspflicht für Beschäftigte über den Impfstatus nicht vorgesehen.

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums ermöglicht das Datenschutzrecht dem Arbeitgeber aber bereits jetzt, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Beschäftigten einzuholen. Davon könnten auch Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 b) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber sei zulässig, da dies eine Maßnahme der sozialen Sicherung darstelle, die im unmittelbaren Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, die Entschädigung auszuzahlen. Das BGM sicherte zu, dass es seine FAQ zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers konkretisieren werde. Ein entsprechender Hinweis soll auch auf dem gemeinsamen Informationsportal der Länder www.ifsg-online.de erfolgen.

Ergebnisse der aktuellen ZDH-Betriebsbefragung zu den Corona Auswirkungen

(3070) Erneut hat unser Dachverband ZDH eine Betriebsbefragung zu den Folgen der Corona-Pandemie durchgeführt. An dieser Befragung vom 25. bis 30. August 2021 nahmen mehr als 1.600 Handwerksbetriebe teil, darunter auch Betriebe des R+S-Handwerks.

Die Ergebnisse zeigen, dass die pandemische Atempause in den Sommermonaten auch den Geschäften der Handwerksbetriebe zugutegekommen ist. Deutlich weniger Betriebe sind aktuell von Umsatzeinbußen betroffen, die zudem geringer ausfallen als zuvor. Gleichzeitig steigen die Auftragsbestände der Betriebe erstmals seit Beginn der Corona-Pandemie und schaffen eine gute Grundlage für die weitere Erholung der Geschäftslage im Herbst. Die wirtschaftlichen Perspektiven haben sich zuletzt in vielen Betrieben aufgehellt und die Erwartungen für die kommenden Monate haben sich deutlich verbessert. Das Vor-Corona-Niveau bei den betrieblichen Umsätzen und der Beschäftigung wird aber auch im Herbst voraussichtlich noch nicht erreicht werden. Zudem bestehen für die Erholung der Konjunktur weiter viele Risiken.

Neben dem weiteren Pandemie-Geschehen muss dazu das erneut gestiegene Ausmaß der Lieferkettenstörungen bei vielen Rohstoffen, Materialien und Vorprodukten gezählt werden. Inzwischen melden drei von vier Handwerksbetrieben, davon betroffen zu sein. Der Geschäftsbetrieb wird dadurch massiv beeinflusst und Aufträge müssen verschoben oder storniert werden, weil das Material fehlt. Nicht selten werden bestehende Aufträge zum betriebswirtschaftlichen Verlustgeschäft und drohen die infolge der Corona-Krise ohnehin geschwächte wirtschaftliche Substanz der Betriebe weiter zu verringern.

In Gewerken wie auch dem Unsrigen, wo vor Ort bei den Kunden Aufträge ausgeführt werden, spielt der Impfstatus der Monteure eine immer wichtigere Rolle. Auch Kunden achten zunehmend darauf, dass nur vollständig geimpfte Handwerker in ihren Räumlichkeiten tätig werden. Aktuell sind 23 Prozent der Betriebe nicht über den Corona-Impfstatus der betreffenden Mitarbeiter informiert. Unter diesen, nicht über den Impfstatus von Mitarbeitern informierten Betrieben, geben 24 Prozent an, dass die Beschäftigten die Auskunft über ihren Impfstatus verweigert haben. 73 Prozent haben den Beschäftigten die rechtlich heikle Frage nach dem Impfstatus nicht gestellt. Dies führt auch zu Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Betriebe: acht Prozent geben an, dass Aufträge storniert oder verschoben werden mussten, weil der Corona-Impfstatus von Beschäftigten nicht bekannt war. Hinzu kommt, dass sich der organisatorische Aufwand in den Betrieben zur Planung und Abwicklung von Aufträgen erhöht.

Ein Denkmal für das Handwerk − „Was für immer bleibt“

(3071) Der Handwerk-Song mit dem Titel „Was für immer bleibt“ wurde am 10. September 2021 zusammen mit einem offiziellen Musikvideo veröffentlicht. Der Song kann seitdem auf allen gängigen Musikplattformen wie Spotify, Amazon Music, Apple Music, Deezer oder auch YouTube Music angehört (“gestreamt”) und je nach Plattform und Abonnement auch heruntergeladen werden. Damit ist der Handwerk-Song auf allen wichtigen Plattformen vertreten, auf denen Musik heutzutage konsumiert wird. Über die kostenfreien Basis-Mitgliedschaften bei den Streamingdiensten ist er damit für möglichst viele Menschen entgeltfrei zugänglich. Musikliebhaber, die nicht streamen, können den Song über verschiedene Anbieter (z.B. Apple Music, Amazon Music, etc.) als MP3-Datei zum Download erwerben.

Das Musikvideo zum Song ist auf dem YouTube-Kanal der Handwerkskampagne abrufbar. Damit steht der Song samt Video auch für Jedermann kostenlos und unabhängig von Mitgliedschaften bei Streamingdiensten online zur Verfügung.
„Was für immer bleibt“ ist eine musikalische Hommage an das deutsche Handwerk. Nach seinem erfolgreichen Debüt-Album „BENOBY“ und der Single „Zwei Herzen – Dwa Serca“ widmet der aufstrebende Künstler seinen neuen Song den 5,6 Millionen Handwerkerinnen und Handwerkern, die tagtäglich einen unverzichtbaren Beitrag für unser Leben leisten. Benoby selbst ist zwar kein Handwerker, weiß aber als ausgebildeter Physiotherapeut, was es bedeutet, mit seinen eigenen Händen zu arbeiten.

Der Song ist seit dem 10. September über alle gängigen Musikplattformen (https://BenobyDH.lnk.to/WasfuerimmerbleibtDH) zugänglich und auf YouTube (https://www.youtube.com/user/dashandwerk) verfügbar. Der Live-Auftritt von Benoby zum Tag des Handwerks kann am 18. September.2021 ab 21 Uhr per Live-Stream (https://youtu.be/I5m0P14Z0QM) verfolgt werden.

Werbeartikelprospekt und neues Textmotiv im Werbeportal

(3072) Seit August ist im Werbeportal ein neues Textmotiv verfügbar: die populäre Corona-Motivreihe wurde um ein weiteres Motiv erweitert. Dafür wurde das vorhandene Motiv mit dem Titel „Wir wollen, dass alle gesund bleiben. Unsere Betriebe auch.“ um die zusätzliche Zeile „Deshalb: impfen!“ ergänzt, was dem Motiv mehr Aktualität verleiht. Betriebe können das Motiv einsetzen, um Mitarbeiter und Kunden auf die Corona-Impfung hinzuweisen. Das Textmotiv erscheint im bekannten Kampagnenlook und bietet den üblichen Platz zur Individualisierung mit Firmennamen, Adresse und Betriebslogo und ist in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar.

Werbeartikelprospekt mit Highlight-Produkten

(3073) Das vielfältige Angebot im Werbeportal wird kontinuierlich aufgestockt und bietet regelmäßig neue, kreative Werbeartikel für jede Gelegenheit. Ob Firmenschilder, Kleidungsstücke oder dazu passende Versandkartons, um die Artikel stilgerecht zu versenden – der neue digitale, fünfseitige Werbeartikelprospekt verschafft einen schnellen Überblick über die Highlights. Durch die darin hinterlegten Verlinkungen zu den Artikeln, können diese unkompliziert vom PC aus aufgerufen und bestellt werden. Eine aktualisierte Ausgabe des Werbeartikelprospektes steht Ihnen voraussichtlich im Oktober zur Verfügung.

„MACH WAS! Der Handwerkswettbewerb für Schulteams“

(3074) Auch der Handwerkswettbewerb „MACH WAS!“ findet in diesem Jahr erneut statt. Mit der Aktion fördert die Adolf Würth GmbH & Co. KG. unter der Schirmherrschaft der Aktion Modernes Handwerk e. V. die handwerkliche Teamarbeit in Schulen. Bis zum 20. September 2021 können sich Schulklassen und Betriebe für die Teilnahme anmelden, um gemeinsam in Teams eine Projektidee zu entwickeln und umzusetzen. Die handwerkliche Projektarbeit startet daraufhin am 15. November und kann zwischen Schulen und Betrieben individuell gestaltet werden. Bis zum 1. April 2022 haben die Schulteams Zeit, auch mit mehreren Handwerksbetrieben für unterschiedliche Gewerke die Projektarbeit durchzuführen.

Für Betriebe ergeben sich durch die Zusammenarbeit mit den Schülern ebenfalls Vorteile, da sie dadurch leichteren Zugang zu potenziellen Auszubildenden erhalten und ihre eigene Bekanntheit durch die öffentliche Plattform steigern können. Weitere Informationen rund um die Teilnahmebedingungen, der genaue Ablauf des Wettbewerbs und wie Betriebe daran teilnehmen können finden Sie hier.

Strukturumfrage im Handwerk

(3075) Wir bitten Sie, an der bundesweiten „Strukturumfrage im Handwerk“ teilzunehmen, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit vielen Handwerkskammern durchführt.

Sie helfen dem ZDH damit, die Interessen des Handwerks gegenüber Politik und Verwaltung zu wahren und die Stärke des Handwerks auch in Zukunft erhalten zu können.

Wir wären Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie den Fragebogen online unter https://zdh-umfragen.de/strukturumfrage ausfüllen würden.

Die Umfrage wird anonym durchgeführt. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und nur in Gesamtergebnissen veröffentlicht.

Broschüre zur Arbeitgeberattraktivität

(3076) Neben der Corona-Pandemie und der aktuellen Rohstoffkrise wirkt vor allem der Fachkräftemangel derzeit als Wachstums- und Fortschrittsbremse. Die Tatsache, dass die Anzahl der Bewerber immer kleiner wird und diese sich zwischen mehreren Arbeitgebern entscheiden können, führt dazu, dass die Attraktivität als Arbeitgeber einen immer höheren Stellenwert einnimmt. Um konkrete Maßnahmen dazu umsetzen zu können, braucht es mitunter Kreativität und strategische Prozesse, was Klein- und Kleinstbetrieben oft schwerer fällt. Aus diesem Grund hat das handwerkswissenschaftliche Institut für Betriebsführung (itb) im Auftrag der Handwerkskammer Münster eine umfangreiche Broschüre zur Arbeitgeberattraktivität entwickelt, in der Erfahrungen und Erfolgsfaktoren aus der betrieblichen Praxis erläutert sowie geeignete und praxiserprobte Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber dargestellt werden.

Im Rahmen der Erstellung der Broschüre stellte sich heraus, dass häufig nicht die Leistungsfaktoren wie eine gute Bezahlung entscheidend sind, sondern vielmehr die Arbeitskultur wie etwa der Teamgeist oder die Wertschätzung einen viel größeren Stellenwert einnimmt. Unter diesem Link können Sie sich die Broschüre mit erfolgreichen Praxisbeispielen anschauen und herunterladen.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt

(3077) Am Ausbildungsmarkt ist aufgrund der Lockerungen der Pandemiebeschränkungen im Vergleich zum letzten Berichtsjahr eine Aufhellung sichtbar. Diese Einschätzung wird durch Meldungen der Kammern über eine höhere Zahl von neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Vergleich zum Vorjahr gestützt. Trotzdem ist die Lage auf dem Ausbildungsmarkt weiterhin von den Folgen der Pandemie geprägt. Seit Beginn des Beratungsjahres 2020/21 ist vor allem die Zahl der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich zurückgegangen (-8,1 Prozent), während die Zahl der gemeldeten Ausbildungsstellen mittlerweile den Stand des Vorjahres nur noch leicht unterschreitet (-2,7 Prozent). Der Rückgang auf Bewerberseite ist insbesondere dadurch zu erklären, dass die Möglichkeiten zur Berufsberatung, z. B. über die Kontakte in der Schule, eingeschränkt waren und z.T. noch sind und durch digitale Angebote nicht vollständig ersetzt werden können. Die Chancen und Möglichkeiten für junge Menschen auf einen Ausbildungsplatz hingegen sind sehr gut. Auf vier Bewerberinnen und Bewerber kommen aktuell rund fünf Ausbildungsangebote. Die Arbeitgeber lassen in ihrem Ausbildungsengagement nicht nach. Mit rechnerisch 1,19 Ausbildungsstellen pro Bewerber/in sind die Chancen der jungen Menschen auf einen Ausbildungsplatz weiterhin besser als im Vorjahresvergleich (1,12). Die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung machen weiterhin gemeinsam im „Sommer der Berufsausbildung“ auf die sehr guten Ausbildungschancen aufmerksam und werben für das Erfolgsmodell Duale Ausbildung.

Technische Richtlinie TR 121 Rollläden – Produkteigenschaften wird Anfang Oktober veröffentlicht

(3078) Die letzte Ausgabe der TR 121 wurde 2014 veröffentlicht. Nach sieben Jahren war es also an der Zeit, die Richtlinie einmal zu überarbeiten. Gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe des IVRSA wurde die technische Richtlinie nicht nur an den aktuellen Stand der Normen angepasst, sondern auch Bewertungskriterien für Produkteigenschaften, die nicht in der DIN EN 13659 oder der DIN 18073 geregelt sind, geschaffen. Somit kann die TR 121 mit der Auflage 2021 auch zukünftig den Standard wahren, wieder zur Bewertung des Sollzustandes von Rollläden herangezogen zu werden. In der Vergangenheit hatte sich die TR 121 insbesondere bei der Beurteilung von Schadensbildern und Fehlfunktionen als allgemein anerkannte Regel der Technik in der R+S Branche etabliert. Die TR 121 wird wie gewohnt auf der Homepage des BVRS zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen.

EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

(3079) Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinenprodukte veröffentlicht. Es wird in Zukunft eine EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie geben.

Im Entwurf der zukünftigen Verordnung über Maschinen (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on machinery products) gibt es einige Neuerungen gegenüber der aktuellen Maschinenrichtlinie.

Spezifische Ziele der Überarbeitung sind die Berücksichtigung Künstlicher Intelligenz (KI) (Die Europäische Kommission hat einen horizontalen Rechtsakt für KI auf den Weg gebracht) und Risiken neuer Technologien. Rechtliche Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Definitionen soll erhöht werden, Vereinfachungen sollen durch eine digitale Dokumentation und Angleichung an den New Legislative Framework (NLF) erfolgen. Und es soll eine erste Anpassung der Liste der Maschinen mit hohem Risiko erreicht werden.

Aus der MRL bleibt zum Beispiel die Flexibilität bei der Wahl der Mittel zum Erfüllen der grundlegenden Anforderungen (harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen) und bei der Wahl des Verfahrens zum Nachweis der Konformität unter den verfügbaren Konformitätsbewertungsverfahren.

Klimarunde Bau positioniert sich

(3080) Die Klimarunde Bau ist eine Initiative von verschiedenen Verbänden und Organisationen, die sich gemeinsam bei der Umsetzung klimapolitischer Ziele in der Bauwirtschaft positionieren und entsprechende Forderungen z. B. bei der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes etc. formulieren. Die Klimarunde Bau hat am 1. Juni 2021 ein Positionspapier zum klima- und ressourcenschonenden Bauen veröffentlicht. Darin betonen die in dem Bündnis zusammengeschlossenen planungs- und bauwirtschaftlichen Verbände und Organisationen, dass die Klimawende am Bau nur mit ganzheitlichen und technologieoffenen Lösungen gelingen kann. Da das größte Potenzial für Klimaschutz im Bau- und Immobilienbereich im Bestand liegt, fordert die Klimarunde Bau Maßnahmen für eine signifikante Steigerung der Sanierungsrate. Allerdings wird dies allein nicht ausreichen, um Treibhausgasneutralität zu erreichen. Mit einer möglichst umfassenden Betrachtung der Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus von Bauwerken können sowohl im Bestand als auch beim Neubau Emissionen gezielt eingespart werden. Alle klimaschutzpolitischen Maßnahmen müssen dabei unter Berücksichtigung der ökonomischen und soziokulturellen Aspekte sowie der technischen und baukulturellen Qualität getroffen werden. Denn die Klimawende wird nur gelingen, wenn wir nachhaltig, sozial verträglich und wertbeständig planen und bauen.

Weitergehend kann man sich unter http://klimarunde-bau.de/ informieren.

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in AG Wärmeschutz des VFF zentrales Thema

(3081) Nach der Novelle ist vor der Novelle! Diese Überschrift könnte man der vergangenen Sitzung am 18. August der Arbeitsgemeinschaft Wärmeschutz geben, die durch den Verband Fenster und Fassade in Frankfurt geleitet wird. Zentrales Thema dabei war, die optimierten Wärmegewinne über transparente Bauteile unter Berücksichtigung eines Sonnenschutzes im Bauordnungsrecht richtig abzubilden. Der Fehler liegt darin, dass in der Berechnung zur energetischen Bilanzierung von Gebäuden solare Gewinne nicht korrekt berücksichtigt werden und dadurch höhere Energiekennwerte rechnerisch ermittelt werden. In Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Hauser (Prof. Maas und Dr. Schlitzberger), die die R+S Branche bereits seit Jahren mit Studien zu diesem Thema begleiten, wird in der Arbeitsgemeinschaft auch zukünftig an diesem Thema gearbeitet.

Aktualisierte Handreichung zur Kassenführung

(3082) Unser Dachverband ZDH hat in seinem neuen Internetauftritt eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung veröffentlicht sowie eine Praxishilfe für vom Hochwasser betroffene Betriebe bei der Beantragung von Erleichterungen bei der Kassenführung erstellt.

Die Aktualisierung der Handreichung beinhaltet Ausführungen zu reformierten Kassensicherungsverordnung sowie die neuen Anforderungen an Bewirtungsrechnungen und -belege. Für vom Hochwasser betroffene Betriebe besteht die Schwierigkeit, die Anforderungen an die Kassenführung einzuhalten. Dafür haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft eine Praxishilfe erstellt, die Betroffene unterstützen soll. Diese Praxishilfe kann bei Bedarf über Dietrich Asche in der Geschäftsstelle bezogen werden (dietrich.asche@rs-fachverband.de).

Messeförderung für KMU erweitert

(3083) Das BMWi unterstützt die Aussteller bei ihrem Neustart auf Messen in Deutschland. In den Jahren 2021 und 2022 wird dazu die Teilnahme kleiner und mittlerer innovativer Unternehmen an ausgesuchten Messen in Deutschland finanziell unterstützt. Damit wird die bestehende Förderung junger innovativer Firmen auf Gemeinschaftsständen von inländischen Leitmessen ergänzt.

Das neue Programm fördert Einzelbeteiligungen von Ausstellern, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben und die nach der EU-Definition zu den KMU gehören und damit weniger als 250 Beschäftigte haben und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz erwirtschaften. Kleine Unternehmen unter 50 Beschäftigten müssen zudem älter als 10 Jahre sein. Ferner müssen die Unternehmen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen neu entwickelt oder wesentlich verbessert haben.

Die maximale Fördersumme beträgt 12.500 Euro pro Aussteller und Messe. Da es Ziel des Programms ist, die Vermarktung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bestmöglich zu unterstützen, um so Exportmärkte zu erschließen, sind nur ausgesuchte Messen förderfähig. Vorrangig sollen dies internationale Leitmessen sein, die in Deutschland stattfinden. Eine Liste der ab Oktober bis zum Jahresende 2021 förderfähigen Messen finden Sie hier.

Detaillierte Informationen zur Beantragung der Förderung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de im Bereich „Wirtschaftsförderung und Mittelstand“.

Teilrückerstattung von Mautgebühren 2020/2021

(3084) Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Oktober 2020 erfolgte eine Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, da die Einbeziehung bestimmter Infrastrukturkosten (insbesondere der Kosten der Verkehrspolizei auf Fernstraßen) in die Ermittlung der Mauthöhe als unzulässig erklärt wurde. Die Entscheidung hat eine nachträgliche Absenkung der Mautsätze vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021 zur Folge. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben (und noch entrichten werden), können eine Erstattung verlangen.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) weist auf folgendes hin:

  • Betriebe sollten die Belege (die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise) aus dem o.g. Zeitraum aufbewahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz). Darüber hinaus sollten die Betriebe derzeit nichts weiter tun.
  • Erst ab dem 1. Oktober 2021, wenn alle Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum bis 30. September 2021 vorliegen und die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, sollte ein Rückerstattungsantrag gestellt werden, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.
  • Dabei besteht kein Eilbedürfnis: Den Anspruch für den o.g. Gesamtzeitraum können Betriebe bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i. V. m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).
  • Derzeit werden vom BAG die Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung getroffen. Hierzu wird es in Kürze Informationen auf der Homepage des BAG geben. Es wird ein möglichst einfaches Erstattungsverfahren angestrebt.

BAG-Hinweise zur Rückerstattung: Link

Allgemeine Informationen des BAG zur Fernstraßenmaut: Link

An dieser Stelle finden Sie die Übersicht bisheriger und neuer Mautsätze.

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-08

Neuauflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämmverbundsystem und Trockenbau“ – kurz „GemRi“- jetzt lieferbar

(3050) Die 3. Auflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämmverbundsystem und Trockenbau“ ist eine von den Fachverbänden der Stuckateure, der Glaser und Fensterbauer in Baden-Württemberg sowie der Bundesverbände Rollladen + Sonnenschutz e. V. und Farbe, Gestaltung, Bautenschutz gemeinsam erarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage der Vorgängerausgabe von 2010. Die Richtlinie soll dazu beitragen, dass abstimmungsbedürftige Schnitt- und Nahtstellen besser ausgeführt, Details optimiert und Schäden vermieden werden. Mithilfe der Richtlinie soll die Kommunikation unter den beteiligten Auftraggebern, Planenden und Auftragnehmern verbessert werden. Ziel ist es, bei regelgerechter Ausführung der einzelnen Gewerke die Leistung auch in deren Gesamtheit mangelfrei zu erstellen. Die Richtlinie beschreibt den Stand der Technik zum Ausgabezeitpunkt.

Sie baut auf der zweiten Auflage von 2010 auf, die sich weitgehend als allgemein anerkannte Regel der Technik etabliert hat und berücksichtigt die Vorgaben der einschlägigen Normen und Richtlinien.

Die neue Richtlinie (3. Auflage Juli 2021) ist ab sofort über unseren Webshop unter Shop | Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e. V. (rs-fachverband.de) bestellbar. Der Preis für Nichtmitglieder beträgt EUR 69,00 zzgl. MwSt und Versand, für Mitglieder EUR 46,00 zzgl. MwSt und Versand.

Ausbildungspreis 2021

(3051) Für den jährlich vom BVRS ausgelobten und mit 500 € dotierten Ausbildungspreis verlängern wir die Bewerbungsfrist bis zum 31. Oktober 2021.

Bis dahin können sich engagierte Ausbilderinnen und Ausbilder noch bei uns bewerben und ihre guten Ideen erläutern bzw. können engagierte Betriebe auch von Dritten vorgeschlagen werden. Das dafür auszufüllende Formblatt und die Teilnahmebedingungen finden Sie hier. Wir freuen uns auf zahlreiche aussagekräftige Bewerbungen.

Seminar zum Nachweis und zu Förderungen von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz – neuer Termin 16./17. September

(3052) Hohes Interesse fand das Onlineseminar des BVRS und der IVRSA, welches gezielt über die Förderprogramme zum sommerlichen Wärmeschutz (BEG EM und § 35 c EStG) und das damit verbundene vereinfachte „Sonneneintragskennwertverfahren“ nach DIN 4108-2 informiert. Ursprünglich war zunächst ein Seminartermin im Juni vorgesehen. Aufgrund der hohen Nachfrage wurden dann aber vier Termine im Juni und Juli abgehalten. Nun bieten wir mit dem 16./17. September den ersten Termin nach der Sommerpause an.

Neben o.g. Informationen sollen die Seminarteilnehmer anhand von Berechnungsbeispielen angeleitet werden, Nachweise selbstständig zu führen.

Das Seminar richtet sich sowohl an Energieberater als auch an Handwerker und technisches Personal der R+S-Branche, die in Sachen Förderung zum sommerlichen Wärmeschutz ihre Kunden qualifiziert beraten und darüber hinaus im Rahmen der Förderungsabwicklung ggf. für ihre Kunden die erforderlichen Nachweise führen wollen.

Abgehalten wird das Seminar von Dipl.-Ing. Björn Kuhnke vom BVRS und Dipl.-Ing. Martin Bürgel von der IVRSA als Onlineveranstaltung.

Das Seminar ist in zwei Teile gegliedert, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu jeweils 1,5 h abgehalten werden.

Die Kosten für das Seminar belaufen sich auf 60,00 € für Mitglieder des BVRS und ITRS/IVRSA (85,00 € für GIH-Mitglieder) und 95,00 € für Nichtmitglieder (alle Preise zzgl. MwSt.).

Infos und Anmeldung unter: www.rs-fachverband.de.

Spannende Themen – praxisgerecht vorgetragen: Digitales BVRS-Vortragsprogramm am 1. Oktober 2021

(3053) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021 (wir berichteten in der R+S und in RS-Aktuell), ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.

Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinen Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.

Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den „Genuss“ eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.

Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich!) unter www.rs-fachverband.de.

Hochwasserkatastrophe 2021 – Spendenaktion „Handwerk hilft“

(3054) Die Hochwasserkatastrophe bei uns im Westen, aber auch in Bayern und Sachsen, hat viele Menschenleben gekostet, Mitbürgerinnen und Mitbürgern unendlich großes Leid gebracht und Menschen in existenzielle Not gestürzt. Unsere tiefe Anteilnahme gilt den betroffenen Kolleginnen und Kollegen.

Schwer getroffen sind auch viele Handwerkerinnen und Handwerker, Betriebe mit ihren Beschäftigten und Auszubildenden mit dem Verlust oder schweren Schäden an Werkstätten, Maschinen, Material, Fuhrpark oder Geschäftsräumen. Dabei werden jetzt mehr denn je anpackende Hände und Unterstützung gebraucht.

Die Hilfsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist beeindruckend und macht Mut. Auch die Bereitschaft und Solidarität von Handwerkerinnen und Handwerkern im ganzen Land, die ihren Kolleginnen und Kollegen helfen wollen. Manche haben sich auf den Weg gemacht in die betroffenen Regionen, um vor Ort anzupacken. Viele wollen ihren Beitrag leisten und spenden. Die Handwerkskammer zu Köln hat stellvertretend für die Handwerkskammern in allen betroffenen Regionen ein Spendenkonto eingerichtet, um die in Not geratenen Handwerksbetriebe gezielt zu unterstützen.

Spendenkonto: Sparkasse KölnBonn
Empfänger: Handwerkskammer zu Köln
IBAN: DE63 3705 0198 1902 5913 28
BIC: COLSDE33XXX
Stichwort: Hochwasserhilfe „Handwerk hilft“

Zusammen mit den Handwerksorganisationen in den anderen betroffenen Regionen wird sich die Handwerkskammer zu Köln um eine Verteilung der Mittel kümmern. Für die steuerliche Anrechenbarkeit einer solchen Spende ist der Überweisungsbeleg ausreichend.

Außerdem weisen wir auf die eigens eingerichtete Hochwasserhilfeseite des ZDH hin, die fortlaufend aktualisiert wird.

Unabhängig davon möchten wir als Bundesverband, wie auch schon bei früheren Katastrophen, für betroffene Betriebe Hilfe organisieren, sei es durch Spenden, durch Vermittlung praktischer Hilfe vor Ort oder durch Beantwortung von dringenden Fragen hier in der Geschäftsstelle.

Deshalb bitten wir erneut betroffene bzw. geschädigte R+S-Betriebe, sich bei uns alsbald zu melden.

Hochwasserkatastrophe 2021: – Bund-Länder-Beschlüsse

(3055) Im Rahmen der Spitzenrunde von Bund und Ländern am 10. August 2021 wurden auch Beschlüsse über die Bewältigung der Folgen der Flutkatastrophe Mitte Juli getroffen.

Die für den perspektivischen Wiederaufbau der vom Hochwasser betroffenen Regionen erforderlichen Mittel sollen aus einem nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes mit 30 Mrd. Euro finanziert werden, die, abgesehen von den dem Bund zuzurechnenden Schäden an Bundesinfrastruktur in Höhe von rd. zwei Mrd. Euro, hälftig von Bund und Ländern bereitgestellt werden. Die Ländergesamtheit beteiligt sich am Länderanteil über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre. Das Gesetzgebungsverfahren zum Aufbauhilfe-Fonds 2021 soll durch Beschluss des Bundeskabinetts am 18. August 2021 auf den Weg gebracht werden.

Die Bundesministerien werden für ihre jeweiligen Themenfelder grundsätzliche Leitlinien für Unterstützungsmaßnahmen entwickeln, deren konkrete Umsetzung jedoch den betroffenen Bundesländern obliegt.

Ein aktuell sehr wichtiger Punkt hierbei ist, zu gewährleisten, dass von Hochwasserschäden betroffene Unternehmen nicht aus Corona-bedingten Unterstützungshilfen herausfallen, auch wenn neuerliche Schließungen bzw. erhebliche Umsatzeinbußen nicht Corona-, sondern Hochwasser-bedingt sind.

Auch sollen die Systeme zur Vorwarnung solcher Katastrophen verbessert werden. Das betrifft zum einen das Sirenenförderprogramm des Bundes in Höhe von 88 Mio. Euro bis 2023, zum anderen die Erarbeitung einer gesetzlichen Grundlage für Warnhinweise auf Mobiltelefone (Cell-Broadcasting System) durch den Bund.

Schließlich soll die Justizministerkonferenz die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden, also Schäden durch Hochwasser, Starkregen, Hagel oder Stürme, prüfen. Angesichts der großen Komplexität eines solchen Prüfauftrages müssen die Auswirkungen auf Handwerksbetriebe und die Versorgungslage mit handwerklichen Leistungen und Produkten allerdings in eine solche Betrachtung einbezogen werden.

Um die erforderlichen parlamentarischen Gesetzgebungen und Feststellungen noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen, findet am 25. August eine Sondersitzung des Deutschen Bundestags statt.

ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Pandemie

(3056) Trotz der zwischenzeitlichen Erholung der Konjunktur bleibt das geschäftliche Umfeld für viele Handwerksbetriebe eine Herausforderung – auch vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden vierten Welle der Pandemie. Mit einer weiteren Corona-Betriebsbefragung des ZDH sollen deshalb aktuelle Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Pandemie für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden. Die Umfrage soll vom 25. bis zum 30. August 2021 stattfinden und wird ab dann unter https://zdh-umfragen.de/corona erreichbar sein.

Beschlüsse von Bund und Ländern zur aktuellen Infektionsdynamik

(3057) Vor dem Hintergrund steigender Inzidenzwerte haben Bundesregierung und Bundesländer am 10. August ihr geplantes Spitzentreffen um 14 Tage vorgezogen und weitere Beschlüsse zur Eindämmung der Infektionsdynamik getroffen, die aber in den Bundesländern noch abweichend geregelt werden können.

Aus Handwerkssicht sind folgende Punkte von Bedeutung:

  • Die zentralen Aspekte der bisherigen Impfstrategie von Bund und Ländern mit aktuellem Stand aus Juni 2021 konzentrieren sich nach der zunächst erforderlichen Priorisierung von Impfberechtigungen nun darauf, innerhalb der Gesellschaft eine möglichst hohe Impfdynamik aufrecht zu erhalten. In diesem Rahmen wird zunehmend auf dezentrale und barrierearme Impfangebote unter Einschluss von Arztpraxen und Betriebsärzten gesetzt.

Im Rahmen dieser Impfstrategie hat die Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern am 2. August 2021 ein Impfangebot auch an Jugendliche im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren sowie die Durchführung von Auffrischungsimpfungen für Personen aus Risikogruppen beschlossen. Die ständige Impfkommission (STIKO) hat allerdings noch keine allgemeine Impfempfehlung für Jugendliche ausgesprochen, sondern lediglich für Jugendliche mit Vorerkrankungen und in spezifischen Risikolagen.

  • Solange nicht allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, leisten kostenlose Bürgertests einen wichtigen Beitrag in der Corona-Eindämmungspolitik. Spätestens im September 2021 steht jedoch allen Personen ein solches individuelles Impfangebot zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund sollen die bisher kostenfreien Bürgertests (Schnelltests) ab dem 11. Oktober 2021 kostenpflichtig werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt oder bei denen medizinische Kontraindikationen gegen eine Impfung sprechen.

Damit verliert dann aber auch die bisherige Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten grundsätzlich kostenfreie – gleichwohl betriebswirtschaftlich kostenträchtige – Testangebote zu machen, ihren Begründungszusammenhang und muss daher dann gleichfalls aufgehoben werden. Weiterhin nicht ausgeräumt sind die erheblichen arbeitsrechtlichen Unsicherheiten dahingehend, ob Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Informationen über den Impfstatus ihrer Beschäftigten einfordern können.

  • Die Corona-spezifischen Maßnahmen auf regionaler und Landesebene sollen nicht mehr ausschließlich an die Entwicklung des jeweiligen Inzidenzwertes gebunden werden. Indikatoren neben der 7-Tages-Inzidenz sollen die Impfquote, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die daraus resultierende Belastung des Gesundheitswesens sein. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, diese Indikatoren genau zu beobachten und sich auf weitere Maßnahmen zu verständigen, falls die Anstrengungen beim Impfen und Testen nicht ausreichen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.
  • Umfassende Lockdown-Vorgaben für die Gesamtheit oder für spezifische Bereiche des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sollen während der sich abzeichnenden vierten Corona-Welle vermieden werden.
  • Die grundsätzlichen AHA+L-Basisregeln (Abstand einhalten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften) gelten weiter. Das Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Einzelhandel soll weiter und dabei auch für Geimpfte und Genesene vorgeschrieben bleiben. Mindestens alle vier Wochen soll diese Regel überprüft werden.
  • Unabhängig von der Infektionslage soll mittels entsprechender Landesregelungen spätestens ab dem 23. August der Zugang zu bzw. die Nutzung von Innengastronomie, Hotelübernachtungen, körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseursalons und Kosmetikstudios), Sport im Innenbereich, Veranstaltungen im Innenraum sowie Großveranstaltungen drinnen und draußen nur für Geimpfte, Genesene und (negativ) Getestete möglich sein (“3G-Regel“). Anerkannt werden sollen negative Antigen-Schnelltests, die nicht älter als 24 Stunden sowie negative PCR-Tests, die nicht älter als 48 Stunden sind.

Auf Länderebene soll die 3G-Regel dann ausgesetzt werden können, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder Indikatorensysteme der Länder ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegeln und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.

Anbietern entsprechender Leistungen, wie z. B. Innengastronomie, Hotellerie, körpernahe Dienstleistungen, ist es allerdings grundsätzlich möglich, im Rahmen des Hausrechts bzw. der Vertragsfreiheit Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, den Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu verweigern.

  • Die Bundesregierung beabsichtigt, die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anzupassen und zu verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung. Konkrete Inhalte dieser Anpassungen sind noch nicht bekannt. Auf die grundsätzliche Problematik weiterhin kostenfreier Testangebotspflichten der Arbeitgeber bei künftiger Kostenpflichtigkeit von Bürgertests wurde bereits voranstehend hingewiesen.
  • Zum Unterbrechen von Infektionsketten sollen weiterhin die Isolation von Infizierten sowie die häusliche Quarantäne von engen Kontaktpersonen und Einreisenden aus bestimmten Risikogebieten verpflichtend sein. Geimpfte und Genesene sollen grundsätzlich von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen bleiben.
  • Der Bund sagt zu, die Corona-Überbrückungshilfen zu verlängern. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.

Die Beschlussfassung der Spitzenrunde beinhaltet auch die Bitte an den Deutschen Bundestag, spätestens zum 11. September die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für weitere drei Monate zu erwägen. Dieser Beschluss ist maßgebend für alle weiteren Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Fensterbriefhüllen und mehr für RS-Fachbetriebe zu Sammelfertigungspreisen

(3058) In der zweiten Augustwoche wurden wieder die Bestellbogen für Fensterbriefhüllen, Versandtaschen, personalisierte Aufkleber, Angebots- und Werbemappen mit den verschiedenen Aufdrucken zum Leistungsspektrum des R+S-Handwerks auf den Weg gebracht.

Die Angebote von Drescher stehen ausschließlich RS-Fachbetrieben zur Verfügung, die auch den RS-Marken-Lizenzvertrag mit dem Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz unterzeichnet haben.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://rs-fachverband.de/mitgliederbereich/rahmenvertraege.

Bestellschluss ist der 10. September 2021.

Handwerkskampagne: 2. Kampagnenflight 2021 startet am 9. August

(3059) Der 2. Kampagnen-Flight startete offiziell am 9. August im TV, Online und OOH auf Plakatwänden, City- und Mega-Lights. Insgesamt gibt es drei unterschiedliche Plakatmotive für OOH, die jeweils einen Botschafter präsentieren und die auch online in verschiedenen Bannerformaten zu sehen sein werden. Extra für Social Media wird es in diesem Jahr für jeden Botschafter einen speziellen Spot geben, der auf Facebook, Instagram, Snapchat und YouTube geschaltet wird, um die junge Zielgruppe verstärkt zu erreichen. Ein zusätzlicher Trailer verbindet die drei Protagonisten und ihre Geschichten miteinander.

Die drei TV-Spots werden ca. 300 Mal im TV (u. a. in den Vorabendprogrammen) ausgestrahlt und es werden bundesweit über 6.000 Plakatflächen mit den Kampagnenmotiven belegt.

Handwerkskampagne: Print- und Onlinemotive für Kammern und Betriebe

(3060) Die Motive können wie gewohnt von Organisationen und Betrieben in unterschiedlichen Plakatformaten mit dem eigenen Logo und der eigenen Internetseite individualisiert werden. Dazu zählen die Formate DIN hoch (A1-A4), CLP, Mega-Light und 18/1. Zusätzlich stehen die Anzeigenmotive DIN hoch und quer sowie 1/3 hoch und quer mit Individualisierungsoption zur Verfügung. Für die Online-Verwendung auf den Kammer-Websites werden die Formate 16:9 und 7:3 bereitgestellt. Die Vorlagen sind ab sofort unter: https://werbeportal.handwerk.de verfügbar.

Handwerkskampagne: Neue Motive zu betriebsinternen Anlässen

(3061) Ab sofort sind im Werbeportal unter https://werbeportal.handwerk.de neue Motive zu betriebsinternen Anlässen verfügbar. Die Textmotive im bekannten Kampagnenlook bieten Platz zur Individualisierung mit Firmennamen, Adresse und Betriebslogo und sind in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar. Zusätzlich können die Motive „Arbeit ist das halbe Leben.“, „Wer arbeiten kann, kann auch feiern.“, „Willkommen an Bord!“, „Wir öffnen Türen.“ und „Wir sind umgezogen.“ mit einem eigenen Hintergrundbild personalisiert werden.

Insgesamt sind 16 neue Motive erhältlich, die mit prägnanten Überschriften über betriebliche Neuerungen und Aktionen wie Betriebsferien, Tage der offenen Tür, Jubiläen, geänderte Betriebsdaten und Umzüge informieren.

Ausbildungsmarktkennzahlen 2021

(3062) Die Zahl der zwischen Januar und Juni 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 87.882 um 6,1 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Der Rückstand zum Vor-Corona-Jahr 2019 hat sich verglichen mit dem Vormonat auf aktuell -7,6 Prozent wieder vergrößert.

Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen hat sich im Vergleich zum Vormonat geringfügig verringert. Mit 30.196 liegt sie aktuell um 4,3 Prozent hinter dem Vorjahresvergleichswert. Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten unversorgten Bewerber verbleibt auch im Juli auf einem historisch niedrigen Niveau.

Für eine Bilanz auf dem Ausbildungsmarkt ist es aber noch zu früh.

Eine denkbare Ursache für den momentan verlangsamten Aufholprozess mit Blick auf die Neuverträge könnte die, anders als 2020, ferienreisebedingt wieder schwierigere Erreichbarkeit von Jugendlichen sein. Manche Jugendliche werden erst mit Ende der Sommerferien ihre Ausbildungssuche aufnehmen bzw. fortsetzen. Gleichzeitig suchen viele Handwerksbetriebe auch weiterhin noch nach Auszubildenden.

Sommer der Berufsbildung – weitere Aktionen

(3063) Im Rahmen der bundesweiten Kampagne des “Sommers der Berufsbildung” planen unser Dachverband ZDH und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammen mit der Handwerkskammer Berlin am 1. September 2021 einen bundesweiten Aktionstag zur Berufsorientierung unter dem Motto „Gut orientiert! – Jetzt in eine Ausbildung starten“.

Die Veranstaltung rückt folgende Botschaften in den Fokus:

  • Für jedes Interesse und jedes Talent gibt es jetzt passende Angebote.
  • Jetzt ist noch die richtige Zeit, sich mit digitalen Tools und persönlicher Beratung zu informieren, die eigenen Interessen und Talente zu entdecken, sich zu bewerben und einen passenden Ausbildungsplatz zu bekommen.
  • Die duale Ausbildung ist erst der Start für den individuellen Entwicklungs- und Karriereweg.
  • Es gibt keine „Deadline“ für den Beginn einer Ausbildung: Ein Ausbildungsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit begonnen werden, wenn sich Betrieb und Auszubildende darüber einig sind.
  • Praktika helfen, die eigenen Talente und den Betrieb kennenzulernen – daraus können auch Ausbildungsverhältnisse angebahnt werden.

Ab 14:30 Uhr ist der Live-Stream eines bildungspolitischen Podium-Gesprächs vorgesehen. Die Einwahl zur Veranstaltung erfolgt über diesen Link: http://www.zdh.de/sommer-der-berufsbildung/ . Ziel des gemeinsamen Aktionstages ist es, potenzielle Bewerberinnen und Bewerber (inkl. derer, die Ende August noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben) anzusprechen und die Aufmerksamkeit auf die neuen – auch zielgruppengerechten – Angebote der Berufsorientierung zu lenken.

Unter dem o. g. Link finden sich auch alle weiteren Aktionen im Rahmen des „Sommers der Berufsbildung“.

Runde Geburtstage

(3064) Wolfgang Matz, früherer Obermeister und Delegierter der Innung Schleswig-Holstein/Hamburg, wurde am 12. August 75 Jahre.

Am 17. August vollendet Reinhard Kowalewski, Vizepräsident des BVRS und erster Vorsitzender des Fachverbandes Berlin/Brandenburg, sein 70. Lebensjahr.

Am 2. September feiert Susanne Drotleff, Geschäftsführerin der Innung Baden, ihren 60. Geburtstag.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Hamburg, Berlin und Offenburg!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-07

Spannende Themen – praxisgerecht vorgetragen: Digitales BVRS-Vortragsprogramm am 1. Oktober 2021

(3024) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021 (wir berichteten in der R+S und in RS-Aktuell), ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.

Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinem Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.

Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den „Genuss“ eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.

Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich!) unter www.rs-fachverband.de.

Neuauflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämmverbundsystem und Trockenbau“, kurz „GemRi“ genannt, erscheint in Kürze neu

(3025) Die 3. Auflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämm-Verbundsystem und Trockenbau“ ist eine vom Fachverband der Stuckateure, der Glaser und Fensterbauer Baden-Württemberg, dem BVRS sowie dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz gemeinsam erarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage der Vorgängerausgabe von 2010. Die Neuauflage umfasst ca. 200 Seiten und ist ab Ende Juli 2021 über unseren Webshop bestellbar. Der Preis beträgt für Mitglieder 46,00 Euro und für Nichtmitglieder 69,00 Euro, jeweils zzgl. MwSt., Verpackung und Versand.

R+S-Handwerk nun endgültig in Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) nach
§ 35 c EStG aufgenommen

(3026) Was lange währt, wird endlich gut: Wir hatten über unsere Medien immer wieder über die von uns nach der Meisterrückführung erwirkte Aufnahme unseres Gewerks in die ESanMV berichtet. Offen war ja am Ende noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Beides war im Laufe des Frühjahrs erfolgt – allerdings durch die vielfältigen Gesetzgebungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise mit entsprechenden Verzögerungen. Nach der Zustimmung des Bundesrates fehlte am Ende noch die Ratifizierung durch Bundespräsident Steinmeier, die nun endlich erfolgt ist, so dass die Verordnung am 14. Juni verkündet wurde. Sie ist rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Hier finden Sie jeweils den Wortlaut des § 35 c EStG und der ESanMV. Die Anforderungen an ein Fachunternehmen finden Sie in § 2, in dem jetzt auch das R+S-Handwerk aufgeführt ist.

Eine ausführliche Berichterstattung finden Sie in der kommenden Ausgabe (August/September) der R+S.

EU-Kommission veröffentlicht Roadmap zur EU-Normungsstrategie

(3027) Übergeordnetes Ziel der Roadmap ist die Verbesserung des europäischen Normungssystems (ESS), um den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Derzeit erfolgt eine Abfrage durch den ZDH mit der Bitte um Rückmeldungen zu dem Entwurf.

Als zentrale Aspekte versucht die Roadmap auf Basis der Rückmeldungen zukünftig folgende Punkte stärker in den Fokus zu rücken:

  • Bessere Ausrichtung auf Zukunftsthemen, insbesondere den Green Deal und die Digitalisierung.
  • Beseitigung des Normenstaus und der zu langsamen Veröffentlichung, Verbesserung der Qualität der Normungsaufträge sowie der Normen selbst sowie deren zeitnähere Erarbeitungen; dies umfasst auch Normen im Bereich neuer Technologien.
  • Stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft und der KMU.

Aus Sicht des BVRS stellt die Roadmap mit diesen Punkten auch für das Handwerk zentrale Aspekte heraus. Insbesondere die Auflösung des Normenstaus und eine breite Beteiligung der Interessenvertreter bei der Normung sind Punkte, die durch den BVRS in der Vergangenheit bereits mehrfach beim Strategiekreis Normung des ZDH ins Gespräch gebracht wurden.

Innovatives Prüf- und Logistikkonzept bietet optimalen Service für die Branche

(3028) Vor knapp zwei Jahren fand der Spatenstich für das neue Prüflabor Bauakustik + Fassaden des ift Rosenheim statt. Planmäßig konnte nun am 9. Juni die offizielle Eröffnung gefeiert werden. Das neue Labor in direkter Nachbarschaft zum ift-Technologiezentrum und Kooperationspartner UL bietet in einer klimatisierten Halle modernste Indoor-Prüfstände für Fassaden, Türen, Fenster, Tore, Wände, Decken sowie eine optimale Logistik für Kunden.

Fenster, Fassaden, Tore sowie vorgefertigte Wand- und Deckenelemente werden größer, schwerer und komplexer. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Schalldämmung, insbesondere bei hochwertigen Immobilien und Gebäuden in lärmbelasteten Gebieten. Hinzu kommen noch neue Anforderungen an Schallprüfstände. In gleicher Weise sind Starkregen, Tornados und Hagelstürme als Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen. Daher entschied sich das ift Rosenheim 2019 für den Bau des Prüflabors Bauakustik + Fassaden. Es bietet Systemgebern und Herstellern ideale Bedingungen, um die notwendigen baurechtlichen Prüfnachweise und Zertifikate für CE-Standardelemente sowie individuelle Projekte und Konstruktionen termingerecht und mit internationaler Anerkennung zu erhalten.

Aktuelle steuerliche Regelungen

(3029) Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause wie erwartet der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für das Kalenderjahr 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, haben damit Zeit zur Abgabe der Steuererklärungen bis Ende Oktober 2021. Bei steuerlich Beratenen endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022. Ergänzend wird die Karenzzeit für Verzugszinsen auf Steuerschulden ebenfalls um drei Monate ausgedehnt. Hierdurch wurde eine wichtige Entlastung für die Steuerpflichtigen und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe geschaffen. Eine Verlängerung der Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 ist bisher weiterhin nicht vorgesehen. Zu beachten ist, dass die Regelungen zu den vereinfachten Verfahren im Bereich von Stundungen und Vollstreckungen nur für bis zum 31. Juni 2021 fällig werdende Steuern gelten und damit die steuerlichen Erleichterungen zukünftig eingeschränkt werden.

In den letzten Wochen wurden die Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern zur Entlastung der grenzüberschreitend Tätigen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie verlängert.

Alle steuerlichen Fragen zur Pandemie werden auch in einer ständig aktualisierten FAQ-Liste des Bundesfinanzministerium (BMF) behandelt.

Verlängerung der Sonderregelungen zu Pflegezeiten

(3030) Die bestehenden Sonderregelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit wurden vor dem Hintergrund der andauernden Pandemie ein weiteres Mal verlängert.

Damit werden insbesondere folgende Regelungen in den Sondervorschriften der § 9 PflegeZG und § 16 FPflZG weiter beibehalten:

  • Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer Corona-bedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. Dezember 2021 bestehen.
  • Pflegeunterstützungsgeld kann bei Corona-bedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen bis zum
    Dezember 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen.
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit (und umgekehrt) wird unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt.
  • Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit können zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden, wenn die beendete Pflegefreistellung auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der Pandemie erfolgte.

Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bis zum 30. September 2021 verlängert

(3031) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat erneut bundesweit die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese verlängert. Sie endet nicht mehr am 30. Juni, sondern gilt nun bis zum 30. September 2021. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.

Durchführung von Lehrgängen unter Beachtung von Hygiene-, Abstands- und Lüftungsregeln

(3032) Am 1. Juli ist die Neufassung der Corona-ArbSchV in Kraft getreten; sie wird befristet bis zum 10. September 2021 gelten. Die sich daraus ergebenden Änderungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in die SARS-CoV-2-Handlungsempfehlung für Unternehmen der beruflichen Bildung eingearbeitet.

Die Änderungen beziehen sich primär auf den Verordnungstext der Corona-ArbSchV sowie den Absatz zur Verwendung von Mund-Nasen-Schutz-Masken. Die Corona-Arbeitsschutzregel hat sich seit letzter Aktualisierung im April nicht geändert, so dass die Tabellen mit den Empfehlungen weitestgehend unverändert geblieben sind.

Die SARS-CoV-2-Handlungsempfehlung für Unternehmen der beruflichen Bildung wurden auf der VBG-Sonderseite zum Coronavirus sowie auf der VBG-Branchenseite Bildungseinrichtungen veröffentlicht, auf der Sie außerdem weitere branchenspezifische Informationen und Präventionsangebote finden.

Start der Fotoaktion zum Tag des Handwerks

(3033) Der Startschuss zur „Tag des Handwerks“-Fotoaktion ist gefallen! Nun können Handwerkerinnen und Handwerker mit ihrem persönlichen Foto an der Fotoaktion teilnehmen und der breiten Öffentlichkeit ihren besonderen Arbeitsmoment präsentieren. Unter dem Motto „Wir tun, was bleibt – (D)ein Blick ins Handwerk“ werden Fotos gesucht, die darstellen, was Handwerk ausmacht und wie das Handwerk Umfeld und Charakter der Menschen prägt. Bis zum Teilnahmeschluss am 15. August können die Fotos online auf www.handwerk.de/tdh21 eingereicht werden.

An der Aktion darf jede Handwerkerin und jeder Handwerker teilnehmen, sofern sie oder er in einem Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer beschäftigt ist. Jede und jeder kann frei entscheiden, welcher Moment des Arbeitsalltags inszeniert werden soll – ob nun Kollegen, der tägliche Arbeitsplatz oder besondere Werkstücke. Wichtig ist der Bezug zum Handwerk und zur Tätigkeit. Der Einsatz von Filtern ist dabei ebenso erlaubt, wie das Spiel mit Licht, Farben und Perspektiven.

Bei der Auswahl der Fotos müssen noch einige technische Anforderungen beachtet werden: Die Bilder müssen zum einen im Dateiformat JPG, PNG oder TIFF vorliegen, zum anderen sollte die Dateigröße ca. 2 MB bis max. 15 MB betragen.

Die ausführlichen Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise können der Aktionsplattform unter https://www.handwerk.de/tag-des-handwerks-2021.html entnommen werden.

Update zum Handwerk-Song

(3034) Die Gestaltung des Handwerk-Songs nimmt weiter Fahrt auf und die finalen Entscheidungen rücken immer näher. In den vergangenen Wochen wurden die drei unterschiedlichen Demoversionen angefertigt und am 6. Mai in einer Sondersitzung des Jugendbeirates einem jungen Publikum vorgestellt. Im weiteren Schritt haben sich die Kampagnenbeauftragten am 1. Juni mit den drei Demoversionen befasst und wichtige Impulse gegeben.

Es ergab sich unter den Kampagnenbeauftragten eine schwankende Präferenz zwischen zwei unterschiedlichen Versionen des Songs. Zudem wurde die Aussparung des Wortes „Handwerk“ im Songtext diskutiert. Denn das Konzept sieht bewusst vor, das Handwerk innerhalb des Songs durch ein handwerksnahes Lebensgefühl zu vermitteln, anstatt „Handwerk“ wörtlich zu nennen, um dadurch über die Handwerkerschaft hinaus auch die breite Öffentlichkeit zu erreichen.

Auf Basis der Rückmeldungen aus den bisherigen Gremien beriet sich die AG Image am 22. Juni zum Song und traf anschließend die finale Auswahl, die dann bis zum Tag des Handwerks produziert und vorgestellt werden soll.

Neue Werbeartikel für den Sommer

(3035) Mit den sommerlichen Temperaturen halten auch neue Werbeartikel den Einzug ins Werbeportal. Pünktlich zum Start der Tour de France am 26. Juni ist dort ein hochwertiges Fahrradtrikot erhältlich. Das schwarze Herrentrikot zeichnet sich durch seine charakteristische Aufmachung im Kampagnenstil und seine sportliche Passform aus. Bestellbar ist es seit dem 25. Juni im Werbeportal. Abhängig vom Bedarf und Feedback, könnte zusätzlich auch ein Damen-Trikot produziert und im Portal angeboten werden.

Zudem startet am 24. Juni die Bestellabfrage für das neue Aktionssortiment. Produkte des neuen Sortiments können bis zum 9. Juli vorbestellt werden, realisiert werden die Artikel allerdings erst nach Erreichen der angegebenen Mindestbestellmengen. Die Auslieferung der bestellten Werbeartikel erfolgt dann Ende August. Die Bestellabfrage beinhaltet nicht nur Artikel für den Schulstart, wie Federmäppchen, Lineal oder Stundenplan, sondern auch praktische Alltagsgegenstände.

Im Werbeportal finden Sie ebenfalls eine neue Kartonage für den Päckchenversand. Die Versandbox in edlem Weiß ist mit der ergänzenden Aufkaschierung „Post vom Handwerk!“ versehen und kann mit dem zusätzlich erhältlichen Paketband leicht verschlossen werden.

Neue Ausbildungsmotive zu saisonalen Anlässen

(3036) Ab Ende Juni sind im Werbeportal drei neue Motive aus der Kategorie saisonale Anlässe verfügbar, die das bestehende Kontingent erweitern und sich gleichzeitig zur Auszubildendenansprache eignen.

Passend zum Start der Sommerferien bilden zwei Motive sommerliche Szenen ab, die die Jugendlichen an den nahenden Ausbildungsbeginn erinnern sollen. Das erste Motiv stellt ein gelbes Eis am Stiel dar, das eingefrorene Werkzeuge umhüllt und durch die Überschrift „Was hält der Sommer für dich bereit? – Find´s raus: Bald ist Ausbildungsbeginn.“ vervollständigt wird. Als Zweites gibt es ein fröhliches Sonnencreme-Motiv, das die Sicherheit von über 130 Ausbildungsberufen mit ausreichendem Lichtschutzfaktor vergleicht und zusammen mit der Überschrift „Diesen Sommer nicht vergessen!“ die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Die neue Motivreihe wird durch ein Typo-Motiv komplettiert, das im unverkennbaren Layout die Botschaft „Was mit Sinn? Was mit Zukunft? Was mit den Händen! – Starte deine Ausbildung“ vermittelt.

Das jeweilige Layout bietet Platz zur gewohnten Individualisierung, zusätzlich können weitere Änderungen am unteren Text sowie am Datum des Ausbildungsbeginns vorgenommen werden. Alle drei Motive sind im Hoch- und Querformat und als Social-Media-Post verfügbar.

Zudem sind weitere Motive für interne Anlässe in Planung, die in den kommenden Wochen zur Verfügung gestellt werden.

Aktuelle Zahlen zum Ausbildungsmarkt

(3037) Die Zahl der zwischen Januar und Juni 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 62.251 um 13,1 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Der Rückstand zum Vor-Corona-Jahr 2019 hat sich verglichen mit dem Vormonat auf aktuell -5,7 Prozent verringert.

Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen liegt mit 31.090 aktuell um 6,1 Prozent recht deutlich unter dem Vorjahresvergleichswert. Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten unversorgten Bewerber verbleibt auch im Juni auf einem historisch niedrigen Niveau. Der Rückgang auf Bewerberseite ist insbesondere dadurch zu erklären, dass die gewohnten Zugangswege zur Berufsberatung, z. B. über die Kontakte in der Schule, eingeschränkt waren und zum Teil noch sind und durch digitale Angebote nur bedingt ersetzt werden können.

Die Kraftanstrengungen der Handwerksorganisation und -betriebe zur Stabilisierung und Revitalisierung des Ausbildungsmarktes scheinen, zumindest mit Blick auf die Neuvertragszahlen, Früchte zu tragen. Ein befriedigendes Jahresergebnis wie im Jahr 2019 ist, da der Ausbildungsmarkt aktuell noch stark in Bewegung ist, nicht ausgeschlossen. Hierfür müssen auch über die Sommermonate noch möglichst viele unentschlossene Betriebe und Bewerber adressiert und von den Vorzügen der dualen Ausbildung überzeugt werden.

Für unser R+S-Handwerk ist ein genauerer Überblick derzeit noch schwierig, da die Berufsschulen bisher erst wenige Anmeldungen erhalten haben und erfahrungsgemäß viele Anmeldungen erst gegen Ende der Ferien, z. T. auch erst zu Beginn des ersten Blockunterrichts, eingehen.

Sommer der Berufsbildung läuft bis September weiter

(3038) Im „Sommer der Berufsbildung“ (#AusbildungSTARTEN) wollen die Partner der „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ von Juni bis Oktober 2021 bei jungen Menschen und Betrieben für das Erfolgsmodell der dualen beruflichen Ausbildung werben. Mit insgesamt acht Themenaktionstagen und einer breiten Auswahl an Veranstaltungen auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene sollen die vielfältigen Unterstützungsangebote bekannter gemacht und ausbildungsinteressierte Jugendliche und Betriebe zusammengebracht werden. Das gemeinsame Ziel ist, dass möglichst viele junge Menschen im Jahr 2021 ihre Berufsausbildung beginnen.

Welche Aktionen vor Ort angeboten werden, darüber informiert die Allianz auf ihrer Internetpräsenz mit Angeboten nach Bundesländern aufgeschlüsselt.

Neue BIBB-Empfehlung zur Teilzeitberufsausbildung

(3039) In seiner letzten Sitzung vom 10. Juni 2021 hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine neue Empfehlung zur Teilzeitberufsausbildung beschlossen. Sie ist im Internet zu finden unter: https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA174.pdf.

Da die Teilzeitberufsausbildung mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz nicht mehr als Unterform einer Ausbildungszeitverkürzung, sondern als eigenständige Gestaltungsoption für die Parteien eines Ausbildungsvertrages im BBiG und in der HwO geregelt ist, enthält die neue Empfehlung umfassende Informationen zur Umsetzung der Teilzeitberufsausbildung, insbesondere zu der komplexen Berechnung der Gesamtausbildungsdauer.

Für leistungsstarke Auszubildende gilt weiterhin, dass eine Teilzeitberufsausbildung auch in verkürzter Gesamtausbildungszeit absolviert werden kann. Hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Verkürzung der Berufsausbildungsdauer nach § 27 c Absatz 1 HwO / § 8 Absatz 1 BBiG. Es kommt also insbesondere auf eine günstige individuelle Erfolgsprognose für die Ausbildung in kürzerer Zeit an. Ob eine solche Prognose besteht, ist weiterhin im Einzelfall von den Handwerkskammern zu beurteilen.

Die Überarbeitung der Empfehlung Nr. 129 zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, auf welche diese neue Empfehlung z. T. Bezug nimmt, ist noch nicht abgeschlossen. Hierüber werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.

Aus Kompetenzzentrum Digitales Handwerk wird Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk

(3040) Nach fünfeinhalb Jahren endete am 30. Juni 2021 das Förderprojekt Kompetenzzentrum Digitales Handwerk (KDH). Mit neuem Fokus, einem größeren Team, mit neuem Logo und unter neuem Namen gibt es nun ein neues Förderprojekt im Rahmen der Mittelstand-Digital Initiative des BMWi. Mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk (MDH) wird nun nahtlos an das KDH angeknüpft. Im MDH werden in den kommenden 3 Jahren Informations-, Umsetzungs-, Qualifizierungs- und Vernetzungsangebote entwickelt. Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite www.handwerkdigital.de.

IW-Online-Umfrage zum Digitalisierungsstand (auch) im Handwerk

(3041) Nach 2020 führt das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr zum zweiten Mal eine Umfrage bei Unternehmen/Betrieben durch, um zeitnahe Informationen über den Stand der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft zu erhalten.

Wie in der Umfrage 2020 wird auch in diesem Jahr bei den Adressaten die Handwerkseigenschaft erfragt, so dass wieder eine handwerksspezifische Auswertung erfolgen kann.

Diese Umfrage ist sehr wichtig dafür, Informationen zum aktuellen Digitalisierungsstand im deutschen Handwerk zu erhalten. Dies wiederum gibt unserem Dachverband ZDH wichtige Hinweise für dessen eigene politische Arbeit wie auch im Hinblick auf z. B. die inhaltlichen Profile des Mittelstand-Digital-Kompetenzzentrums Handwerk (MDH; Nachfolgeprojekt zum KDH).

Die Online-Umfrage ist unter www.wirtschaft-digital.info zu finden. Dort können Sie sich anmelden und an der Befragung teilnehmen. Bei Teilnahme, die wir sehr herzlich empfehlen, erhalten Sie neben dem Gesamtergebnisbericht auch einen individuell aufbereiteten Benchmark-Report. Die Umfrage läuft bis zum 31. August 2021.

Neuer ZDH-Internetauftritt

(3042) Am 6. Juli 2021 wurde die neue ZDH-Webseite www.zdh.de nach einem umfassenden Relaunch mit zahlreichen zusätzlichen Funktionalitäten, einer grundlegend neuen Seitenstruktur und einem modernisierten Erscheinungsbild freigeschaltet. Die ZDH-Webseite wird künftig proaktiv Informationsangebote ausspielen, anstatt sich auf die aktive Sucharbeit der Nutzer zu verlassen.

Fünfte Novelle der Handwerksordnung verabschiedet

(3043) Das Gesetzgebungsverfahren für die fünfte Novelle der Handwerksordnung (HwO) ist mit dem Beschluss des Bundesrates Ende Mai abgeschlossen. Die Änderungen treten zumeist am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die Änderungen betreffen vor allem Folgeregelungen im Zuge der Änderungen der vierten Novelle, die im Februar 2020 in Kraft getreten sind und in der u.a. die Meisterrückführung für unser Gewerk verankert war.

Folgende für unser Gewerk relevante Änderungen gehen mit der Novelle einher:

a.) Es wird in § 120 Abs. 3 HwO eine Bestandsschutzvorschrift für Personen vorgesehen, die in unserem Gewerk vor Inkrafttreten der vierten Novelle fachlich zur Ausbildung geeignet waren. Damit ist ein Gleichlauf der Ausbildungsberechtigung zur Rückvermeisterung gegeben.

b.) Künftig sind die Meisterprüfungsausschüsse für die Durchführung der Meisterprüfung zuständig, womit vorwiegend administrative Aufgaben verbunden sind (§§ 47 ff. HwO). Die persönliche Abnahme der Prüfungsleistungen erfolgt nicht mehr durch die Mitglieder der Ausschüsse, sondern hierzu ist vom Ausschuss eine Prüfungskommission zu bilden. Diese Trennung zwischen Ausschuss und Prüfungskommission ist eine strukturelle Neuerung analog etwa zu den Regelungen bei den Gesellenprüfungsausschüssen. Die konkrete Ausgestaltung ist allerdings von der Meisterprüfungsverfahrensverordnung abhängig, die bisher noch nicht vorliegt. Nach bisherigen Gesprächen der beteiligten Kreise ist man sich aber dahingehend einig, dass die Prüfungskommission aus zwei Personen bestehen soll.

c.) In den Meisterprüfungsausschüssen sind künftig nur noch vier Personen vertreten sowie zwei Stellvertreter, was vornehmlich Kostengründe hat, aber nicht mit einem Qualitätsverlust einhergehen soll.

Die Regelungen für die Meisterprüfungsausschüsse treten allerdings erst zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Änderungen des Geldwäschegesetzes und Eintragungspflicht im Transparenzregister

(3044) Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause Änderungen beim Geldwäschegesetz (Transparenz-Finanzinformationsgesetz) beschlossen. Er hält dabei an dem Konzept eines Transparenz-Vollregisters fest. In der Folge werden sämtliche deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; auch solche, die bisher in Bezug auf die Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgenommen oder privilegiert sind. Nach dem bisherigen § 20 Abs. 2 GwG galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die notwendigen Angaben aus bestimmten Registern elektronisch abrufbar sind, z. B. dem Handelsregister oder dem Vereinsregister.

Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet. Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist daher bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben. Die betreffenden Register übermitteln dem Transparenzregister hierzu die erforderlichen Indexdaten, so dass die relevanten Eintragungen in diesen Registern bislang über die Internetseite des Transparenzregisters zugänglich sind.

Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen zielen nunmehr darauf ab, die europarechtlich vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Zudem soll das Transparenzregister im Kundenidentifizierungsprozess weiter an Bedeutung gewinnen.

In der Konsequenz müssen alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und der Vereine künftig beim Transparenzregister eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen. Dies sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.

Einen ausführlichen Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten. Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von aufgrund der geplanten Vorschriften erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Geldwäschegesetz eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:

– AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022;

– GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und

– in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Auch die von diesem Gesetz betroffenen Handwerksbetriebe sind insoweit verpflichtet, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragungen sind kostenlos. Es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 4,80 Euro an.

Aktualisierter Flyer „Selbstständig im Handwerk“

(3045) Der für Handwerksbetriebe und Existenzgründer im Handwerk konzipierte Informationsflyer„Selbstständig im Handwerk“ ist aktualisiert worden und kann ab sofort bezogen werden.

Die Aktualisierung des Flyers war u.a. aufgrund der Rückführung der 12 Handwerke, so auch des R+S-Handwerks, in die Anlage A und damit einhergehender Folgeänderungen erforderlich. Der Flyer ist als E-Magazin mit der Möglichkeit zum Download auf der Internetseite des ZDH in der Rubrik Publikationen/Info-Flyer hinterlegt.

Teilhabestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

(3046) Am 9. Juni 2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen sind:

  • Durch einen neuen § 185a Sozialgesetzbuch (SGB) IX werden einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber eingeführt, die sie bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und unterstützen sollen.
  • Das Budget für Ausbildung wird erweitert. Künftig können auch Menschen, die schon in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, über das Budget für Ausbildung gefördert werden.
  • Assistenzhunde haben künftig Zutritt zu typischerweise der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen und Einrichtungen – auch wenn Hunde sonst verboten sind.
  • Jobcenter können Rehabilitanden so fördern wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung in den Jobcentern und Arbeitsagenturen werden ausgebaut.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen werden neu in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation im SGB IX aufgenommen.

Die entsprechenden Regelungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Brexit: ZDH-Umfrage zu den Auswirkungen im Handwerk und Forderungen des deutschen Handwerks

(3047) Seit Jahresbeginn 2021 gelten infolge des Brexits neue Regelungen für den Warenexport in das Vereinigte Königsreich und die dortige Erbringung von Dienstleistungen. Auch für dort aktive Handwerksbetriebe aus Deutschland ist die Geschäftsausübung infolge des Brexit erschwert bzw. mit einem höheren Aufwand verbunden.

Um genauere Informationen über die Betroffenheit des Handwerks vom Brexit zu gewinnen und um sich gezielt für verbesserte Regelungen und Verfahren für außenwirtschaftliche Aktivitäten im Vereinigten Königreich einsetzen zu können, hat der ZDH eine Betriebsbefragung zu den Brexit-Auswirkungen konzipiert, die ab sofort zugänglich ist.

Die reine Online-Befragung richtet sich vornehmlich an außenwirtschaftlich aktive Betriebe und ist bis zum 13. August 2021 unter dem folgenden Link zu erreichen: https://zdh-umfragen.de/brexit.

Das Papier „Wirtschaftsbeziehungen EU – Vereinigtes Königreich: Forderungen des deutschen Handwerks zum Handels- und Kooperationsabkommen“ wurde inzwischen fertiggestellt. Es kann auf Deutsch und Englisch auf der ZDH-Webseite abgerufen werden.

Neue rechtliche Praxishinweise veröffentlicht

(3048) Unser Dachverband ZDH hat seine Sammlung rechtlicher Praxishinweise aktualisiert und erweitert. Neben bereits bestehenden Praxistipps etwa zur Sachmängelhaftung, zum Widerrufsrecht bei Verbrauchern oder zur Impressumspflicht sind drei neue Kurzinformationen hinzugekommen, nämlich

  • zur Haftung und Gewährleistung bei kundenseitig gestelltem Material,
  • zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
  • zu Informationspflichten im geschäftlichen Alltag.

Außerdem wurden die Hinweise zu den zivilrechtlichen Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge gerade vor der aktuellen Thematik steigender Materialkosten ergänzt. Diese Hinweise erhalten teilweise auch wertvolle praxistaugliche Muster, die Sie im Alltag verwenden können.

Diese Unterlagen finden Sie alle auf der neuen Webseite des ZDH.

Runder Geburtstag

(3049) Am 21. Juli begeht BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser seinen 65. Geburtstag. Eine ausführliche Würdigung finden Sie in der Juli-Ausgabe der R+S.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Freiburg!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-06

Wahlaufruf für das Präsidium

(2995) Bei der nächsten Delegiertenversammlung am 30. September 2021 in Frankfurt steht die Neuwahl des Präsidiums an. Unsere Satzung sieht für Kandidaturen keinerlei Fristen vor; theoretisch können diese auch noch unmittelbar in der Versammlung erfolgen. Wir planen jedoch, in der Doppelausgabe August/September von R+S (wegen der frühen Delegiertenversammlung ist dies die letzte Ausgabe vor der Wahl) alle Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidium der Amtszeit 2021 bis 2025 ausführlich vorzustellen. Insofern bitten wir, dass Kandidaturabsichten für das Präsidium der Geschäftsstelle unter hgf@rs-fachverband.de möglichst bis Anfang Juli mitgeteilt werden.

Neubesetzung der Ausschüsse

(2996) Ebenfalls in Frankfurt werden die Fachausschüsse des BVRS turnusgemäß neu besetzt. Auch hier freuen wir uns über ein möglichst großes Interesse an einer aktiven Mitwirkung. Konkret geht es um folgende Ausschüsse:

  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
  • Technischer Ausschuss,
  • Fachausschuss Einbruchschutz,
  • Berufsbildungssauschuss,
  • Betriebswirtschaftlicher Ausschuss (derzeit nicht aktiv).

Wenn Sie Interesse daran haben, in einem der genannten Gremien mitzuarbeiten, bitten wir um Nachricht an die Geschäftsstelle (hgf@rs-fachverband.de).

Seminar zum Nachweis und zu Förderungen von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz erfreut sich hoher Nachfrage

(2997) Gemeinsam bieten BVRS und IVRSA derzeit ein Onlineseminar an, welches gezielt über die Förderprogramme zum sommerlichen Wärmeschutz (BEG EM und § 35 c EStG) und das damit verbundene vereinfachte „Sonneneintragskennwertverfahren“ nach DIN 4108-2 informiert. Neben umfassenden Informationen zu den Förderprogrammen und theoretischen Grundlagen für die Nachweisführung sollen die Seminarteilnehmer anhand von Berechnungsbeispielen angeleitet werden, Nachweise selbstständig zu führen.

Das Seminar richtet sich sowohl an Energieberater als auch an Handwerker und technisches Personal der R+S-Branche, die in Sachen Förderung zum sommerlichen Wärmeschutz ihre Kunden qualifiziert beraten und darüber hinaus im Rahmen der Förderungsabwicklung ggf. für ihre Kunden die erforderlichen Nachweise führen wollen.

Abgehalten wird das Seminar von Dipl.-Ing. Björn Kuhnke vom BVRS und Dipl.-Ing. Martin Bürgel von der IVRSA als Onlineveranstaltung. Das Seminar ist in zwei Teile gegliedert, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu jeweils 1,5 h abgehalten werden.

Aufgrund der hohen Nachfrage wurden zum ursprünglich geplanten Termin am 22/23. Juni kurzfristig noch Zusatztermine für den 30. Juni/1. Juli und den 6./7. Juli angeboten.

Die Kosten für das Seminar belaufen sich auf 60,00 € für Mitglieder des BVRS und ITRS/IVRSA (85,00 € für GIH-Mitglieder) und 95,00 € für Nichtmitglieder (Alle Preise zzgl. MwSt.)

Infos und Anmeldung unter: www.rs-fachverband.de.

Turnusmäßige Fortbildung Einbruchschutz

(2998) Am 10. Juni fand erstmals die Turnusmäßige Fortbildung Einbruchschutz des BVRS als Online-Seminar statt. Zahlreiche Fachreferenten aus dem Handwerk, der Industrie und von der Kriminalpolizei informierten die Teilnehmer über technische Möglichkeiten sowie Themen aus Prävention und Normung. Der Sprecher des Fachausschusses Einbruchschutz, Friedrich Karl Rinn, konnte insgesamt 17 Teilnehmer begrüßen.

Nachdem 2020 eine Präsenzveranstaltung Corona-bedingt nicht stattfinden konnte, war der BVRS auch aufgrund der Anforderungen des zuständigen LKA angehalten, ein Webinar von mindestens fünf Stunden Länge abzuhalten. Das Feedback aller Beteiligten war durchweg positiv; einig war man sich jedoch darüber, dass eine Präsenzveranstaltung gerade bei diesem Thema sicherlich besser wäre. Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt in der Juli-Ausgabe der R+S.

DIN 18104-2 veröffentlicht

(2999) Im Mai 2021 wurde die DIN 18104-2 neu veröffentlicht. Diese Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren an Nachrüstprodukte fest, die nachträglich in der Falz von Tür‐ und Fensterelementen montiert werden und somit den Widerstand dieser Elemente gegen Einbruch soweit erhöhen, dass das Überwinden mit einfachen Werkzeugen erschwert wird (zum Beispiel Drehkippbeschläge, Hintergreifsicherungen, Einsteckschlösser und Mehrfachverriegelungen jeweils mit den erforderlichen Schließteilen oder Schließleisten).

Geändert wurden in erster Linie Verweise auf aktualisierte Normen und redaktionelle Teile. Wichtig ist diese Norm für diejenigen Betriebe, die in der Errichterliste der LKA´s gelistet sind und die entsprechende Schulungen für in der Falz eingelassenen Nachrüstprodukte besucht haben.

Fachtagung Normung und Technik 2021 des Verbandes Fenster und Fassade

(3000) Am 23. Juni 2021 findet die diesjährige Fachtagung Normung und Technik des VFF als Hybridveranstaltung in Frankfurt statt.

Auch dieses Jahr referieren renommierte Experten zu aktuellen Themen aus Normung und Technik rund um Fenster und Fassaden.
Als Themen stehen

  • Zweistufiger Einbau mit Vorab-Montagezargen (technische und baurechtliche Betrachtung)
  • Podiumsdiskussion zum Thema „Fenster mit Öffnungsbegrenzung – Planungsgrundsätze und Einsatzempfehlungen für Komfort- und Sicherheitsbauteile“
  • Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an Fenster, Türen, Fassaden und Förderung der energetischen Gebäudesanierung 2021
  • Fremdüberwachtes, heißgelagertes ESG (ESG-HF) zur Verwendung über 4m Höhe

auf dem Programm. Die Fachtagung Normung und Technik richtet sich an Geschäftsführer, Technische Leiter sowie planende Mitarbeiter und Vertriebsmitarbeiter.
In Präsenz können die Teilnehmer im InterCityHotel Frankfurt Airport teilnehmen (bitte beachten Sie hierzu die Bedingungen zur „Präsenzteilnahme“ auf dem Anmeldeformular, die den Schutz der Gesundheit aller Teilnehmer umfangreich berücksichtigen) oder den Livestream im Internet verfolgen. Ein Onlinetool ermöglicht es Ihnen hierbei, Fragen an die Referenten zu richten.

Bei Fragen können Sie den VFF jederzeit gerne telefonisch unter 069 – 95 50 54 31 oder per E-Mail an technik@window.de kontaktieren. Anmelden können Sie sich hier.

Anfrage des Autors Achim Henning an Mitgliedsbetriebe

(3001) Wir haben zur Weitergabe an unsere Mitgliedsbetriebe eine Anfrage des Buchautors Achim Henning erhalten. Dieser ist für den Rudolf Müller Verlag in Köln tätig. Sein Buch „Ausschreibungen nach VOB und BGB“ erscheint im Frühjahr 2022 in der dritten Auflage. Das Buch hat lt. Herrn Henning in den Fachkreisen guten Anklang gefunden.

In der kommenden Auflage sollen nun die Erwartungen und Anforderungen der Bau- und Ausbaubetriebe an Bau-Ausschreibungen einfließen. Zu diesem Zweck bittet Herr Henning, dass möglichst viele Betriebe ihm diese Erwartungen und Anforderungen mitteilen, damit er ein repräsentatives Ergebnis und ein breites Meinungsspektrum erhalten kann. Die Problempunkte sollten möglichst konkret benannt werden, damit die Zielsetzung „Praxisnähe“ auch erreicht wird. Sie können Ihre Rückmeldungen bis zum 31. Juli idealerweise direkt per Mail an Herrn Henning (henning.achim@web.de) abgeben. Fragen können damit im direkten Austausch mit ihm angegangen werden.

Ergebnisse der letzten Betriebsbefragung zur Corona-Pandemie

(3002) Bereits zum elften Mal hat der ZDH − in der zweiten Mai-Hälfte − eine Betriebsbefragung zu den Folgen der Corona-Pandemie durchgeführt. Hieran haben sich mehr als 1.500 Betriebe beteiligt, darunter auch einige R+S-Fachbetriebe.

Dabei wurden seit der letzten Befragung die Lockdown-Maßnahmen gelockert, so dass vor allem in Betrieben mit Ladenlokalen wieder mehr Normalität eingetreten ist, aber noch lange nicht auf Normalniveau.

Im Ausbauhandwerk konnten Umsatzmehreinnahmen von ca. 20 Prozent zum Vorjahresmonat realisiert werden, da dort vor allem das Geschäft mit Privatkunden besser als im Mai des letzten Jahres lief, als viele Verbraucher aus Angst vor Ansteckungen Aufträge storniert oder verschoben haben.

Stark zugenommen haben Probleme in den Lieferketten. 61 Prozent der Betriebe berichten, dass Rohstoffe, Materialien oder Vorprodukte nur eingeschränkt verfügbar sind. Die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb sind dabei teilweise dramatisch und drohen die Erholung zu gefährden. Unter den Betrieben mit Beeinträchtigungen in der eigenen Lieferkette berichten 84 Prozent davon, dass Aufträge storniert oder verschoben werden müssen, weil Material und/oder Komponenten fehlen, um diese abzuarbeiten. Mit 61 Prozent meldet zudem ein großer Anteil, dass infolge von Materialknappheiten Einkaufspreise teilweise so stark angestiegen sind, dass die Erfüllung bestehender Auftragsverhältnisse aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr rentabel ist und mit Aufträgen Verluste eingefahren werden. Ein noch kleiner Teil der Betriebe (4 Prozent) hat aufgrund des Materialmangels bereits Beschäftigte in Kurzarbeit geschickt. In Anbetracht des hohen Anteils von Betrieben, die aktuell Aufträge verschieben oder stornieren müssen, ist zu befürchten, dass diese in Zukunft noch deutlich häufiger auf Kurzarbeit zurückgreifen müssen, um Lieferkettenstörungen aufzufangen.

Probleme werden auch bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen vermeldet. Fast 60 Prozent jener Handwerksbetriebe, die in diesem Jahr ausbilden wollen, haben zum Befragungszeitpunkt Corona-bedingte Rekrutierungsprobleme. Die zurückliegenden, bereits seit November vergangenen Jahres andauernden Beschränkungen haben den Zugang zu allgemeinbildenden Schulen und die Bereitstellung von Praktikumsplätzen für die ausbildungswilligen Betriebe im Vergleich zum Vorjahr nochmals erschwert.

Alternative (z.B. digitale) Rekrutierungsformate scheinen keinen adäquaten Ersatz für die ausgefallenen Praktika oder Schulkontakte darzustellen oder die Lösungen sind noch nicht in der Breite der Betriebe angekommen. Denn nur 12 Prozent der ausbildungswilligen Betriebe gaben an, aufgrund der Corona-Erschwernisse auf alternative Rekrutierungsformen ausgewichen zu sein.

Veränderungen bei den Regelungen zur Kurzarbeit

(3003) Das Bundeskabinett hat am 9. Juni 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.

Damit gehen u.a. folgende Änderungen einher:

  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Fälle, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die erleichterten Zugangsvoraussetzungen (nur 10 statt 30 Prozent der Belegschaft müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein) um weitere drei Monate verlängert.
  • Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gilt nun (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 werden 50 Prozent der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 100 Prozent sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  • Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.

Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass auch diese Verlängerungen der Kurzarbeitergeldregelungen durch den Bundeshaushalt finanziert werden. Dafür muss zwingend das Defizit in der Arbeitslosenversicherung durch einen Bundeszuschuss ausgeglichen werden.

Coronavirus-Einreiseverordnung

(3004) Wichtig zum Beginn der Urlaubssaison, aber z.B. auch für Grenzpendler:

In der von der Bundesregierung erlassenen Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 werden neben der Fortschreibung der bisherigen einschlägigen Einreiseregelungen nun auch die bisher auf Länderebene geregelten Quarantänevorschriften bei Einreisen bundeseinheitlich festgelegt.

Die Regeln unterscheiden sich insbesondere danach, ob die Einreise aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet erfolgt. Die aktuelle Einstufung der jeweiligen Länder nach diesem Raster ist tagesaktuell einsehbar auf der betreffenden Internetseite des RKI. Unterschieden wird auch danach, ob eine Einreise per Flugzeug oder anderweitig erfolgt. Zudem bestehen z. B. für Grenzgänger und Grenzpendler Ausnahmen.

Corona-Härtefallhilfen

(3005) Bundesregierung und Bundesländer haben einen gemeinsam finanzierten Corona-Härtefallfonds in einer Gesamthöhe von 1,5 Mrd. Euro für 2021 aufgelegt, aus dem Betriebe Unterstützung erhalten können, die keinen Zugang zu den bisherigen Corona-Hilfen erhalten haben und nicht erhalten konnten.

Es handelt sich dabei um Ermessensleistungen der Bundesländer, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Förderung hängt unter anderem von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes, insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine höhere Förderung zugesagt werden.

Der Antrag ist ausschließlich durch einen prüfenden Dritten zu stellen. Die länderspezifischen Regeln und Antragszugänge einschließlich Ausschlussfristen sind hier auffindbar.

Informationen zum Impfstart für die Betriebsärzte am 7. Juni 2021

(3006) Seit dem 7. Juni 2021 werden auch die Betriebsärzte bundesweit in die COVID-19-Impfkampagne einbezogen. Anfangs wird nur eine begrenzte Liefermenge pro Woche an Impfstoffen für die Betriebsärzte zur Verfügung stehen. Voraussetzung für den Erhalt sind die Anbindung des Betriebsarztes an das Digitale Impfquotenmonitoring des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19.

Die Einzelheiten zur Bestellung, Lieferung und Verabreichung der Impfstoffe werden in einer Handlungshilfe für Betriebsärzte erläutert. Diese sind unter www.wirtschaftimpftgegencorona.de in der Rubrik „Impfstoffe & Zubehör“ zu finden.

Einkommensteuererklärung 2020 – Anlage Corona-Hilfen

(3007) Der Formularsatz für die Einkommensteuererklärung 2020 wurde um ein Formular „Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse“ erweitert.

Bei den Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da hierfür regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sich die Zuschüsse gewinnerhöhend aus. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Feststellungserklärung muss ab dem Veranlagungszeitraum 2020 die Anlage Corona‑Hilfen berücksichtigt werden. Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung.

Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich abgegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind. Die Finanzverwaltung hat auf der ELSTER‑Seite Ausfüllhinweise für die Anlage Corona-Hilfe veröffentlicht.

Coronahilfen − Ministerien veröffentlichen Umrechner für bundesheinheitliche Steuernummern

(3008) Für die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfen und Neustarthilfe) ist die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format erforderlich.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium des Innern (BMI), für Bau und Heimat stellen auf der gemeinsamen Internetseite einen Umrechner zur Verfügung, mit dem aus der landesspezifischen Steuernummer die bundeseinheitliche 13‑stellige ELSTER-Steuernummer berechnet wird.

Zu beachten ist, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden müssen. 11‑ oder 12‑stellige Steuernummer sind in das 13‑stellige bundeseinheitliche Format umzuwandeln.

Hinweis: Die bundeseinheitliche Steuernummer ist nicht zu verwechseln mit der Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer), die als zusätzliches Ordnungsmerkmal für 56 Register des Bundes und der Länder verwendet werden soll.

Aktualisierte Fassung der Handreichung zum Spitzenausgleich veröffentlicht

(3009) Für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer – hierzu zählt auch der sog. Spitzenausgleich – müssen antragsberechtigte Betriebe aus beihilferechtlichen Gründen versichern, dass sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der weiter anhaltenden Corona-Pandemie hat diese Voraussetzung noch immer eine besondere Bedeutung für die Gewährung des Spitzenausgleichs.

Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 als wirtschaftlich gesund galten und nach diesem Zeitpunkt aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, können unabhängig von ihrer derzeitigen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 in Anspruch nehmen. Da bisher keine Verlängerung der Frist von der Generaldirektion Zoll ausgesprochen wurde und daher diese Frist voraussichtlich ausläuft, sollten betroffene Betriebe die Anträge auf Entlastung durch die Gewährung des Spitzenausgleichs für das Jahr 2020 bis zum 30. Juni 2021 stellen.

Der ZDH hat die Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes zum Spitzenausgleich überarbeitet und zum kostenlosen Download auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.

Datenschutzrechtliche Informationen zu Videokonferenzen

(3010) Auf Anregungen aus der Handwerksorganisation wurden vom ZDH-Arbeitskreis Datenschutz ergänzende Informationsunterlagen zum Thema Datenschutz bei Videokonferenzen im Format eines „Praxis Datenschutz“ samt Formulierungsbeispielen für entsprechende Datenschutzerklärung erarbeitet.

Das „Praxis Datenschutz“ steht auf der Webseite des ZDH zum Download zur Verfügung.

Umgang mit Lieferengpässen bei öffentlichen Bauaufträgen

(3011) Das Bundesinnenministerium (BMI) hat ein Schreiben an die Bauverwaltungen der Länder veröffentlicht, wie mit den aktuellen Lieferengpässen bei öffentlichen Bauvergaben umgegangen werden soll.

Die Klarstellungen in diesem Schreiben sind in der aktuellen Situation für Handwerksbetriebe bei öffentlichen Bauaufträgen von besonderer Bedeutung. Sie greifen zentrale Punkte auf, die von den Handwerksorganisationen zur Entschärfung der aktuellen Beschaffungs- und Preisprobleme benannt wurden.

Im Einzelnen werden seitens des BMI die Sachverhalte für folgende drei Fallgestaltungen dargelegt:

  • In neuen Vergabeverfahren sind Preisgleitklauseln − über den Stahlbereich hinaus − grundsätzlich für die Materialien zu prüfen, bei denen aktuell hohe Preissteigerungen zu konstatieren sind. Dies ist abzulesen an den einschlägigen Preisindizes des Statistischen Bundesamts. Vertragsstrafen sind nur im Ausnahmefall zu vereinbaren.
  • In laufenden Vergabeverfahren können Preisgleitklauseln wie auch Fristverlängerungen nachträglich in das Vertragswerk einbezogen werden.
  • Nach Zuschlagserteilung und damit in laufenden Verträgen sind letztere grundsätzlich wie vereinbart zu erfüllen. Eine Anpassung kommt nur in besonders begründeten Fällen in Betracht. Eventuell kann eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegen, was allerdings an sehr hohe rechtliche Hürden gebunden ist. Sofern Baustoffe auch bei höheren Einkaufspreisen nicht beschaffbar sind, kann höhere Gewalt oder ein anderes, vom Auftragnehmer nicht abwendbares Ereignis vorliegen. In diesem Fall verlängern sich die Vertragsfristen.

Von unseren Kooperationspartnern

  1. (3012) Vor einiger Zeit erhielten alle Mitglieder ein Schreiben unseres Kooperationspartners qih zugesandt, der sein erfolgreiches Kundenbewertungssystem vorgestellt hat. Zahlreiche Mitglieder haben dies bereits zum Anlass genommen, die dreimonatige Probezeit zu nutzen und es sind zahlreiche Kundenbewertungen bei qih eingegangen, so dass einige schon bald das qih-Siegel nutzen können.

Insofern möchten wir noch einmal auf die Vorteile dieses Kundenbewertungssystem hinweisen, die unter www.qih.de abgebildet sind.

  1. Unser Kooperationspartner in Sachen Energiedienstleistungen, die Ampere AG aus Berlin, betreut derzeit über 90 Verbandsmitglieder in Sachen Strom- und Gaseinsparungen. Dabei konnten bereits über 70.000 Euro eingespart werden, wobei die Einsparung im Gasbereich bei durchschnittlich 800 Euro liegt und im Strombereich bei durchschnittlich 320 Euro. Bei Interesse finden Sie Ihren Ansprechpartner unter ampere.de.

Die Ausbildungssituation im Mai

(3013) Die Zahl der zwischen Januar und Mai 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 45.371 um 10,2 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Dieser positive Befund ist aber vornehmlich auf die pandemiebedingt schlechte Neuvertragszahl aus dem Mai 2020 zurückzuführen, wie der Vergleich mit 2019 zeigt.

Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen liegt annähernd auf Vorjahresniveau. Anders verhält es sich mit den Bewerbern. Während es nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit im Mai 2019 rund 200.000 unversorgte Bewerber gab, waren es im aktuellen Jahr lediglich 176.536. Hier ist noch keine Trendumkehr in Sicht.

Der Neuvertragszuwachs im Vergleich zum Vorjahr stimmt hoffnungsfroh, verdeckt aber bei singulärer Betrachtung den 2020 vorausgegangenen tiefen Einbruch. Entwickeln sich die Eintragungen der Neuverträge in den kommenden Monaten ähnlich dynamisch wie im Vorjahr, könnte der Rückstand zu 2019 noch deutlich kleiner werden. Vor allem die Bewerberseite bedarf hierzu einer noch stärkeren Aktivierung.

Tag des Handwerks 2021

(3014) Am 18. September findet zum elften Mal der Tag des Handwerks statt ­– erneut unter außergewöhnlichen Umständen. Ähnlich wie im vergangenen Jahr können auch 2021 viele etablierte Veranstaltungen zum Tag des Handwerks nicht in gewohnter Weise stattfinden. Daher wird der Aktionstag auch in diesem Jahr wieder durch zentrale, digitale Maßnahmen gestärkt. Unter dem Motto „Wir tun, was bleibt.“ sind in diesem Jahr zwei Aktionen geplant, die das Handwerk digital erlebbar machen und das Gemeinschaftsgefühl des Handwerks stärken.

Mit dem Aufruf „Wir tun, was bleibt – Dein Blick ins Handwerk“ werden Fotos gesucht, die darstellen, was Handwerk ausmacht und wie das Handwerk das Umfeld und den Charakter der Menschen prägt. Die Fotos, die von Handwerkerinnen und Handwerkern gemacht werden und den Bezug zu ihrem Beruf zeigen sollen, können vom 14. Juni bis zum 15. August auf  https://www.handwerk.de/tag-des-handwerks-2021.html  eingereicht werden. Veröffentlicht werden die Bilder dann zum Tag des Handwerks am 18. September in einer digitalen Ausstellung auf handwerk.de. Handwerkerinnen und Handwerker, die stolz auf ihren Beruf sind, können diesen Stolz mit ihrer Einreichung verdeutlichen und Teil der digitalen Fotoausstellung werden. Außenstehende wiederum bekommen in der Fotogalerie zum Tag des Handwerks neue Einblicke in die Handwerksberufe.

Neue Bildmotive zur Nachwuchswerbung

(3015) Seit dem 12. Mai sind im Werbeportal neue Bildmotive zur Nachwuchswerbung verfügbar. Die modernen Bildmotive ergänzen die bereits vorhandenen Textmotive und heben sich in ihrer Optik deutlich heraus: die violett-stichigen Motive spiegeln die auf Social Media bekannte Filterästhetik wider und betonen damit die Überschrift: „Echte Likes kannst du bei uns jeden Tag bekommen.“

Betrieben stehen dabei 21 unterschiedliche Ausbildungsmotive zur Verfügung. Zusätzlich erhalten sie eine weitere Vorlage für die Integration eines eigenen Bildes, das automatisch mit dem modernen Filter versehen wird. Das Layout der Motive bietet Platz zur gewohnten Individualisierung und ist in den folgenden vier Vorlagenformaten einsetzbar: Anzeige/Plakat DIN hoch, Anzeige zweispaltig, Fahrzeugaufkleber (60×40 cm) und als Social-Media-Post mit Logo.

Auch in den Schaufensterbannern kommen im Monat Mai die Ausbildungsmotive zum Einsatz. Alle Infos unter https://werbeportal.handwerk.de/.

2. Flight: Botschafterauswahl abgeschlossen

(3016) Die Vorbereitungen zum 2. Flight 2021 der Handwerkskampagne laufen auf Hochtouren und erreichen die nächste Etappe. Die Bewerbungsphase wurde erfolgreich abgeschlossen – nun stehen drei Botschafter fest, die mit ihren spannenden Geschichten und ihrem Engagement herausstechen und Themen wie Nachhaltigkeit, Regionalität und Integration sehr gut abdecken. 
In dieser Woche starten bereits die Shootings, damit der 2. Flight pünktlich zum 9. August bundesweit ausgerollt werden kann und auf Plakaten, Bussen (bereits ab 1. August), im TV und online zu sehen sein wird.

Sommer der Berufsbildung: Möglichkeiten der Beteiligung

(3017) Am 7. Juni startete der „Sommer der Berufsausbildung“. Dies ist eine Initiative der Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung. Sie hat u.a. das Ziel, auf die aktuell sehr guten Chancen der Jugendlichen auf Ausbildung aufmerksam zu machen und Schulabgänger, junge Erwachsene, deren Familien und potenzielle Ausbildungsbetriebe anzusprechen. Dies geschieht durch Themen-/Aktionstage auf Bundesebene, die durch regionale Partner aufgegriffen und ergänzt werden. Es ist ebenfalls möglich, weitere Veranstaltungen auch ohne unmittelbaren zeitlichen Bezug zum Thema einer der Aktionstage stattfinden zu lassen.

Alle Informationen rund um den „Sommer der Berufsausbildung“ sind auf www.aus-und-weiterbildungsallianz.de zu finden. Dazu zählt u.a. eine Übersicht der Aktionstage und Patenschaften, des jeweils geplanten Programms sowie eine Deutschlandkarte, auf der alle Veranstaltungen eingestellt werden. Unter #AusbildungSTARTEN wird die Initiative öffentlichkeitswirksam begleitet.

Sie haben die Möglichkeit, den „Sommer der Berufsausbildung“ mit eigenen Veranstaltungen zu unterstützen. Es gibt keine Vorgaben bezüglich Format oder Umfang der Veranstaltungen und Angebote. Lediglich sollte eine Verbindung zu den auf der Internetseite genannten, vielfältigen Themen rund um die duale Ausbildung bestehen.

Aktualisierte BMBF-Broschüre zur Teilzeitausbildung

(3018) Ab sofort steht die Neuauflage der BMBF-Publikation „Berufsausbildung in Teilzeit“ zum kostenlosen Download unter Berufsausbildung in Teilzeit (bmbf.de) zur Verfügung. Die Broschüre informiert über die neuen Rahmenbedingungen einer Teilzeitberufsausbildung aufgrund der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 1. Januar 2020 und bietet zudem einen Überblick über vorhandene staatliche Unterstützungsleistungen an.

Darüber hinaus ist die kostenlose Printversion der Publikation ab sofort bestellbar auf der BMBF-Homepage unter Publikationen – BMBF sowie beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, E-Mail: publikationen@bundesregierung.de , Telefon: 030 18 272 272 1, Telefax: 030 18 10 272 272 1).

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erarbeitet derzeit eine neue Empfehlung zur Auslegung der neuen Vorschriften zur Teilzeitausbildung im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung. Sobald die Empfehlung verabschiedet ist, werden wir Sie darüber informieren.

IfS-Online-Seminar Sachverständige – Wie werde ich öffentlich bestellt und vereidigt?

(3019) Das Institut für Sachverständigenwesen bietet am 24. Juni 2021 ein Online-Seminar zum Thema „Sachverständige – Wie werde ich öffentlich bestellt und vereidigt?“ an.

Interessierte aus dem Handwerk können online ihre Fragen zum Bestellungsverfahren bei den Handwerkskammern stellen. Die Online-Veranstaltung findet von 16:00 bis ca. 17:00 Uhr über Zoom statt. Anmelden zum „IfS-Digital-Dialog“ können Sie sich hier. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung aber erforderlich.

Wir würden uns sehr freuen, wenn das Seminar bei Betriebsinhabern, die sich mit dem Gedanken tragen, Sachverständiger im R+S-Handwerk zu werden, auf Interesse stehen würde.

Solarcom − Solar Comfort Convention

(3020) Interconnection Consulting veranstaltet am 9. und 10. September 2021 in Wien erstmals die Solarcom, eine neue Fachkonferenz für die Sonnenschutz-Branche mit Fokus auf Markt und Strategie. An 1,5 Tagen stehen Keynote-Vorträge führender Branchenvertreter und von Fachexperten im Zentrum des Events. Podiumsdiskussionen, eine Award-Verleihung und ein Abendevent machen das Programm komplett.

Die Sonnenschutz-Märkte im Blick werden gegenwärtige Chancen und Herausforderungen ebenso analysiert, wie der Status-Quo der europäischen Märkte und deren Trends. Praxisorientierte Lösungsansätze zu Vertriebsstrategien in Zeiten der Digitalisierung, zu Produktinnovationen im Bereich Smart Technologies und Materialien, sowie Wissenswertes zum Zwischenspiel von Sonnenschutz und Architektur werden in Form von Best Cases und empirischen Marktanalysen vorgestellt. Daneben werden selbstverständlich auch die Folgen der Krise für die Branche zum Thema.

Die Veranstalter wollen mit der Solarcom eine neue jährliche Kommunikationsplattform etablieren. Zur Zielgruppe zählen Geschäftsführer und Entscheider aus Marketing, Vertrieb und Business Development von Unternehmen der Industrie, sowie deren Partner, Medien- und Verbandsvertreter.

Mehr Informationen unter www.interconnectionconsulting.com und in der Juli-Ausgabe der R+S.

Neue Steuergesetze zum Abschluss der Legislaturperiode

(3021) Zum Ende der Legislaturperiode hat der Gesetzgeber noch einige Steuergesetze auf den Weg gebracht.

Für das Handwerk von Bedeutung ist vor allem die Verlängerung der Steuererklärungspflichten für den Anlagezeitraum 2020. Denn erfreulicherweise wird nunmehr auch eine besondere Ausnahmeregelung für die Erklärungsfristen des Besteuerungszeitraums 2020 sowie für die zinsfreie Karenzzeit geschaffen. Durch diese werden die Fristen sowohl für beratene Steuerpflichtige als auch für nicht beratene Steuerpflichtige um drei Monate verschoben.

Beratene Steuerpflichtige müssen damit die Steuererklärungen für 2020 bis spätestens zum 31. Mai 2022 abgeben und nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 31. Oktober 2021. Die zinsfreie Karenzzeit verlängert sich von 15 auf 18 Monate. Diese Ausnahmeregelung gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Korrespondierend werden zukünftig Verspätungszuschläge für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31. Mai 2022 durch das Finanzamt festgesetzt.

Nach jetzigem Stand ist jedoch keine Verlängerung der Frist für die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten der Jahresabschlüsse 2020 (bedeutsam für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co KGs, nicht aber für Einzelunternehmen und „normale“ Personengesellschaften) für den Zeitraum 2020 geplant. Es ist nicht zu empfehlen, davon auszugehen, dass das Bundesjustizministerium (BMJV) eine „stillschweigende Fristverlängerung“ aufgrund der Corona-Pandemie auch für den Zeitraum 2020 gewähren wird. Gemeinsam mit dem Steuerberater sollte daher zur Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren sichergestellt werden, dass die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten fristgerecht erfüllt werden.

Otto Heinemann Preis zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

(3022) Im Zuge des demografischen Wandels gibt es immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Der ZDH unterstützt auch in diesem Jahr wieder die Verleihung des Otto Heinemann Preises an Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten mit klugen Konzepten und vorbildlichen Lösungen entlasten. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der Corona-Krise eine besondere Herausforderung. Die Unternehmen profitieren aber auch davon, wenn sie sich durch pflegefreundliche Rahmenbedingungen im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte positionieren.

Bewerbungen sind bis zum 25. Juli 2021 möglich. Alle Informationen rund um den Wettbewerb sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie unter www.otto-heinemann-preis.de.  

Runder Geburtstag

(3023) Der frühere Vizepräsident des BVRS und stellvertretende Obermeister der Innung Niedersachsen/Bremen, Hermann Lucas, feiert am 23. Juni seinen 75. Geburtstag. Die besten Glückwünsche nach Lingen!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-05

Turnusmäßige Fortbildung Einbruchschutz

(2969) Betriebe, die in der Errichterliste der Landeskriminalämter (LKA) als Fachbetrieb für mechanische Sicherungseinrichtungen aufgelistet sind, müssen alle vier Jahre eine Fortbildung in diesem Bereich nachweisen. Als von den LKA anerkannter Anbieter solcher Fortbildungen bietet der BVRS nunmehr pandemiebedingt eine solche Schulung in einem Online-Format an, die am Donnerstag, den 10. Juni 2021 um 10 Uhr beginnt.

Wer an der kostenpflichtigen Fortbildung teilnehmen möchte, kann auf unserer Webseite die dazugehörigen Informationen und Anmeldeunterlagen runterladen. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt.

BVRS-Haupttagung 2021 findet nicht statt – Frankfurter Branchentreffen wird 2023 nachgeholt

(2970) Aufgrund der anhaltenden Pandemie-Lage haben der Vorstand der gastgebenden Innung Hessen und das Präsidium des BVRS einstimmig beschlossen, die für den 1. bis 3. Oktober 2021 in Frankfurt geplante Haupttagung in Präsenzform abzusagen und im Oktober 2023 nachzuholen.

Innung und Bundesverband bedauern diesen Schritt sehr. Aufgrund der bereits weit gediehenen Planungen freuen sich BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser und Obermeister Frank Wagner jedoch darüber, dass sich beide Organisationen sofort über eine Fortführung der gemeinsamen Planungen für das Jahr 2023 einig waren. Über den genauen Termin werden wir baldmöglichst informieren.

Die für den 30. September 2021 in Frankfurt geplante Präsenz-Delegiertenversammlung einschließlich der turnusmäßigen Wahlen zum Präsidium und zu den Ausschüssen soll hingegen nach aller Möglichkeit, d.h. unter Einhaltung der geltenden Corona-Auflagen, aufrecht erhalten werden.

Im kommenden Jahr 2022 findet das Branchentreffen auf Einladung des BVRS vom 28. bis 30. Oktober in Bonn statt. Gastgeberin der Haupttagung 2024 in Ulm (18. bis 20. Oktober) ist die Innung Württemberg.

Neues Informationsportal der deutschen Wirtschaft zum Thema Impfen

(2971) Der einzig nachhaltige Weg aus der Pandemie liegt in einer ausreichenden Immunisierung der Bevölkerung gegen das Virus. Im Interesse eines beschleunigten Impfprozesses muss zeitnah auch das Potenzial der Betriebsärzte zur Impfung der Beschäftigten genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund haben die vier Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – BDA, BDI, DIHK und ZDH – die Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de freigeschaltet und die Social Media Kampagne #WirtschaftImpft gestartet. Auf der Website werden Informationen rund um das Impfen bereitgestellt. Die Seite wird laufend aktualisiert.

Darüber hinaus finden Sie beim Verband der Deutschen Betriebs- und Werksärzte e.V. bei Eingabe Ihrer Postleitzahl bzw. Stadt die Betriebsärzte in dieser Region. Auch einige Berufsgenossenschaften haben Betriebsarztlisten auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Corona-Schnelltestangebote der BAMAKA

(2972) Unsere Einkaufskooperation, die BAMAKA AG, bietet mittlerweile drei verschiedene Antigen-Schnelltests an, auf die wir an dieser Stelle hinweisen möchten:

  1. Corona Antigen-Schnelltest Hotgen (Laien)

Artikelnummer: 705669_4701000992

BfArM Zulassung Sonderzulassung §11 Abs. 1 MPG,

BfArM Gesch.-Zeichen: 5640 S-057/21

VK netto inkl. Versand:                     6,29 Euro netto pro Stück

Mindestbestellmenge:                          20 Stück

Bestellwert:                                  125,80 Euro netto  

  1. Corona Antigen-Abstrichtest SafeCare (Laien)

Artikelnummer: 706379_10-0400

BfArM Zulassung (AT199/20)

BfArM Gesch.-Zeichen: 5640-S-123/21

VK netto inkl. Versand:                     3,92 Euro netto pro Stück

Mindestbestellmenge:                        420 Stück

Bestellwert:                                1.646,40 Euro netto

  1. Antigen-Schnelltest SAFECARE COVID-19 Ag Rapid test kit (nur für med. Fachpersonal)

Artikelnummer: 705669_4701000993

BfArM Zulassung (AT199/20)

VK netto inkl. Versand:                     5,25 Euro netto pro Stück

Mindestbestellmenge:                          25 Stück

Bestellwert:                                   131,25 Euro netto  

Wenn die Tests durch geschultes Personal vorgenommen werden, können Unternehmen zumeist auch Bescheinigungen ausstellen. Die Schulungen sind z.B. über die Caritas oder das DRK zu bekommen. Hier sind die länderspezifischen Besonderheiten zu beachten.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erneut aktualisiert

(2973) Am 7. Mai wurde eine aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht.

Mit der Aktualisierung wurde die Verwendung von medizinischem Mund-Nase-Schutz (statt wie bisher Mund-Nase-Bedeckung) aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel übernommen. „Kurzzeitkontakte“ wurden als „die Summe aller entsprechenden Personenkontakte (…), die über den gesamten Tag 10 Minuten nicht übersteigt“ (z. B. kurze Begegnungen auf dem Flur), konkretisiert. Bei der Verwendung von Warmlufttrocknern wurde eine Erleichterung erzielt.

Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet bis zum 30. Juni 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiter.

Änderung der 2. Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

(2974) Das Bundeskabinett hat das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umfassend weiterentwickelt. Auch die
2. Förderrichtlinie wurde nun entsprechend angepasst und wurde am 30. April im Bundesanzeiger veröffentlicht (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?2) .

Die Förderrichtlinie berücksichtigt entscheidende Forderungen unseres Dachverbandes ZDH zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben in der Pandemie:

  • Ab jetzt können Ausbildungsbetriebe, die in besonderem Maße von der Pandemie betroffen sind, einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge ihrer Auszubildenden erhalten.
  • Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung deutlich vereinfacht und erweitert. Beispielsweise wurde die Mindestförderdauer auf vier Wochen reduziert und die Förderung von einer Prämienzahlung auf eine wochenweise Förderung in Abhängigkeit von der Maßnahmedauer umgestellt.

Weitere Informationen, wie z. B. Antragsformulare, können Sie den Seiten des BMBF und der Knappschaft-Bahn-See entnehmen, die die Richtlinie umsetzt:

Darüber hinaus finden Sie hier weitere Informationen des ZDH.

Mögliche Lockerungen für Geimpfte und Genesene

(2975) Seit dem 9. Mai gilt eine von Bundestag und Bundesrat beschlossene Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Wesentliche Regelungen der Verordnung sind Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen, da von diesen nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine geringere Ansteckungsgefahr ausgehe.

Als geimpft gilt, wenn die letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat. Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.

Konkrete Erleichterungen für Geimpfte und Genesene sind:

a.) Vorlage eines Negativ-Tests entfällt   

Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, sind Geimpfte und Genesene hiervon befreit. Das gilt aber nicht für den Schutz vulnerabler Gruppen, also z.B. für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Zudem gilt dies nicht, wenn Geimpfte oder Genesene aktuell Corona-Symptome zeigen.

b.) Quarantänepflicht entfällt

Geimpfte und Genesene müssen bei Kontakt zu Erkrankten oder nach der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten nicht mehr in Quarantäne. Das gilt allerdings nicht für den Kontakt mit an (in Deutschland noch nicht verbreiteten) Virusvarianten erkrankten Personen oder nach der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten.

c.) Kontaktbeschränkungen gelten nicht

Kontaktbeschränkungen gelten nicht, soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt, zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.

Da es aber keinen vollständigen Schutz für geimpfte und genesene Personen gibt, bleiben auch für diese Personengruppe die Gebote zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und Abstandsgebote unberührt. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind keine Sonderregelungen für Geimpfte und Genesene vorgesehen. So bleibt z. B. die Testangebotspflicht nach § 5 Corona-Arbeitsschutzverordnung vorerst unverändert bestehen.

Verlängerung der Auszahlungsfrist der Corona-Sonderzahlung

(2976) Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer will die Bundesregierung Missbrauch bei der Entlastung von Abzugsteuern bekämpfen.

In das Gesetz wurden auch Regelungen aufgenommen, die mit dem Titel des Gesetzes nichts zu tun haben. So soll die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zum 
31. März 2022 − bisher 30. Juni 2021 − verlängert werden.

Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann. Es wird nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten auszahlbar bis zu insgesamt 1.500 €).

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgelaufen

(2977) Der Deutsche Bundestag hatte mehrfach − zuletzt bis zum 30. April 2021 − die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verlängert. Die Ausnahme galt für juristische Personen, die staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt hatten und deren Antrag nicht offensichtlich unbegründet war.

Die Beendigung der Aussetzung ist mit Blick auf die Rechtssicherheit sowie die Wahrung berechtigter Gläubigerinteressen aus Sicht des ZDH grundsätzlich positiv zu bewerten. Darüber hinaus erscheint es insgesamt zielführender, die Rahmenbedingungen für Unternehmenssanierungen zu fördern, anstatt die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verzögern.

Aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation

(2978) Im Nachgang zu der Verabschiedung des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und der Umsetzung der neuen Anforderungen in den Bundesländern wurden die Erläuterungen zu der Corona-Musterdokumentation aktualisiert. Zusammen mit ebenfalls überarbeiteten Aufstellungen der Länderregelungen ist diese auf der Internetseite des ZDH abrufbar. Ferner wurden in der neuen Fassung die Hinweise zu „Corona-Sonderprogrammen“ einzelner Länder ergänzt.

Weiterhin unterliegen die Regelungen insgesamt einer hohen Dynamik. Hinzu tritt die verstärkte Schaffung von Modellregionen in den Bundesländern, deren Laufzeit in Abhängigkeit zu den Inzidenzzahlen fragil ist. Die Nachvollziehbarkeit dieser Einflüsse auf die Einnahmesituation gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen von Prüfungen ist somit weiterhin erschwert. Daher ist eine entsprechende Dokumentation durch die Betriebe dringend zu empfehlen.

Last Call: Normenportal für das R+S Handwerk!!!

(2979) Seit Anfang April läuft die Online-Umfrage des BVRS über das grundsätzliche Interesse seitens unserer Fachbetriebe, einen einfachen und kostengünstigen Zugang zu einem einschlägigen Online-Normenportal zu erhalten. Der Zugriff auf branchenrelevante Normen wird immer wichtiger. Bereits in der letzten „RS-Aktuell“ und über den im April zum ersten Mal erschienen technischen Newsletter „Update-Technik“ haben wir bereits auf diese Umfrage hingewiesen. Die Teilnahme ist einfach. Die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Anschließend muss man nur noch auf „Absenden“ klicken. Somit bedeutet die Teilnahme nur zwei Klicks an Aufwand. Deshalb möchten wir an dieser Stelle noch einmal um rege Beteiligung bitten. Die Umfrage ist insofern wichtig für uns, als dass davon abhängt, wie die Gespräche mit dem Beuth Verlag weitergeführt werden.
Eine Teilnahme ist unter https://umfragen.rs-fachverband.de/index.php/424826?lang=de möglich. 

VFF-Merkblatt ES.01: 2021-04 „Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden“ veröffentlicht

(2980) Das Merkblatt ersetzt die Ausgabe vom Juli 2018. Neben einer redaktionellen Anpassung wurde das Merkblatt unter Berücksichtigung der korrigierten Norm EN ISO 10077-1: 2020 und der Umstellung von der EnEV auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet. Die Solargewinnkoeffizienten SF zur Bestimmung äquivalenter U-Werte wurden an aktuelle Forschungsergebnisse des Ingenieurbüros Hauser (IBH) angepasst. Im Kapitel „Produktfamilien zur Deklaration der Konformität“ wurde zur Klarstellung ein Hinweis auf die Berücksichtigung von erforderlichen Zuschlägen ergänzt, wenn der U-Wert anhand des Referenzfensters bestimmt wird. Weiterhin wurde die Ermittlung des UW-Wertes bei der Berücksichtigung von Teilungen innerhalb eines Fensters (z.B. bei Dreh-Kipp-Fenster mit Oberlicht) aktualisiert.
Das VFF-Merkblatt kann ab sofort über den Beuth-Verlag für 32,00 Euro inkl. MwSt. erworben werden.

Studie zur Überarbeitung der Fc-Werter nach DIN 4108-2

(2981) Ende März hat das Ingenieurbüro Hauser (IBH) im Rahmen eines Vortrages beim Bundesverband Flachglas (BF) eine Studie zur Zukunft des sommerlichen Wärmeschutzes vorgestellt. Die Studie wurde unter anderem von der Repräsentanz Transparente Gebäudehülle (RTG) getragen und ist dazu angelegt, die Fc-Werte von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz genauer zu untersuchen. Dabei ging voranging um die Betrachtung von Produkten, die im Scheibenzwischenraum angeordnet sind. Als Fazit der Studie lässt sich zusammenfassen, dass die Zukunft des Bauens mit transparenten Flächen ohne automatisierte, außenliegende Verschattungsanlagen kaum noch zu realisieren sein wird. Unterstützt wird dies von den Klimaprognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für die kommenden 25 Jahre. Einfluss wird diese Studie auch auf die Überarbeitung des Nachweises zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108 Teil 2 haben. Denn die Norm steht zur Überarbeitung an.

Informationsschrift „Holzfaser-Wärmedämmverbundsysteme − Eigenschaften – Anforderungen – Anwendungen“ des Informationsdienstes Holz neu erschienen

(2982) Wandaufbauten mit Holzfaser-WDVS sind nachhaltig, wärmedämmend und bieten aufgrund der hohen Rohdichte und Wärmespeicherfähigkeit einen sehr guten sommerlichen Hitzeschutz. Dies sind Gründe, weshalb die Verwendung von Holzfaserdämmplatte bei der Dämmung von Wänden immer beliebter wird. Allerdings gelten hier auch andere Anforderungen als bei der Verwendung von beispielsweise einer Polystyroldämmung. Im Mai 2021 ist die Informationsschrift „Holzfaser-Wärmedämmverbundsysteme − Eigenschaften – Anforderungen – Anwendungen“ des Informationsdienstes Holz neu erschienen.

Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Planer und Ausführende. Unter anderem wird hier auch auf die Ausbildung von Fensteranschlüssen mit Rollladenführungsschienen oder im WDVS integrierten Raffstorekästen eingegangen. Darüber hinaus werden Aufbau von Holzfaser-Wärmedämmverbundsystemen, die einzelnen Komponenten und deren Eigenschaften, baurechtliche Grundlagen sowie die üblichen Verwendung beschrieben. Die Broschüre kann kostenfrei unter https://informationsdienst-holz.de/publikationen heruntergeladen werden.

Was tun bei steigenden Materialpreisen?

(2983) Viele Baustoffmaterialien sind derzeit Mangelware und so steigen auch die Abnahmepreise bei den Lieferanten

Ein paar Hinweise, wie man sich sinnvollerweise aktuell verhalten sollte:

  1. Ist ein Festpreis oder ein fester Einheitspreis bereits vereinbart, fallen Materialpreiserhöhungen in den Risikobereich des Handwerksunternehmens und können prinzipiell nicht an den Kunden weitergegeben werden.
  2. Neue Angebote sollten als freibleibend, d.h. unverbindlich gekennzeichnet werden. Eine mögliche Formulierung könnte etwa lauten:
    Angesichts der aktuell dynamischen Preisentwicklung für unsere Materialien erhalten wir von unseren Lieferanten momentan nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir unser Angebot nur unverbindlich abgeben / uns an die in unserem Angebot genannten Preise nur bis zum (Datum einfügen) gebunden halten können.“
    Sollte der Kunde das Angebot annehmen, ist eine Auftragsbestätigung zu versenden oder – sofern sich die Preise schon geändert haben – der Kunde darauf hinzuweisen und evtl. ein verbindliches Angebot zu schicken, das dieser wieder bestätigen muss.
  3. Eine Preisgleitklausel kann zwar in den Vertrag aufgenommen werden, lässt sich aber bei Privatpersonen nur schwer wirksam vereinbaren. Dazu müssen u.a. die Voraussetzungen, unter denen ein neuer Preis gelten soll, eindeutig festgelegt werden. Dies ist nur bei größeren Bauvorhaben üblich.
    Eine mögliche Formulierung könnte lauten:
    „Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als XX Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.“
  4. Bei öffentlichen Vergabeverfahren muss bereits eine Preisgleitklausel in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein, sonst führt jede Veränderung zum Ausschluss des Bieters.
  5. Ein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ dürfte derzeit noch keine Alternative darstellen, da von Gerichten bisher sogar Preissteigerungen bis zu 20 Prozent als normal eingestuft wurden und diese auch als völlig unvorhersehbar eingestuft werden müssten.

Digitalisierung der AU-Bescheinigungen und Vereinheitlichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen

(2984) Der ZDH informiert über folgende aktuelle Entwicklungen bei der Digitalisierung und Vereinheitlichung von Bescheinigungen:

  1. Umstellung der AU-Bescheinigung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):
    Im Rahmen der Digitalisierung der AU-Bescheinigungen wird in einer ersten Phase ab dem 1. Oktober 2021 die digitale elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zwischen den Ärzten und den Krankenkassen obligatorisch. In einer zweiten Phase soll ab dem 1. Juli 2022 die Übertragung der eAU-Daten von den Krankenkassen an die Arbeitgeber digital erfolgen.
    Für den (Übergangs-)Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. Juli 2022 erfolgt zur Sicherstellung des Krankengeldes und der Entgeltfortzahlung weiterhin durch die Ärzte eine regelmäßige Ausstellung der Arbeitgeberausfertigung in Papierform.
  2. Einheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2022:
    Viele Betriebe empfinden es als bürokratische Belastung, dass die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen unterschiedliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen und dass auch die Verfahrensmodalitäten der einzelnen Krankenkassen bei der Beantragung verschieden sind.
    Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung hat daher am 23. März 2021 eine Vereinheitlichung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen angekündigt. Damit soll sichergestellt sein, dass spätestens vom 1. Januar 2022 an innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung von gleichgerichteten Verfahrensweisen ausgegangen werden kann.
    Im nächsten Schritt wird die Überführung der einheitlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren vorbereitet.

Betriebsprüfungspraxis der Rentenversicherung wird angepasst

(2985) Die Rentenversicherungsträger ändern vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R ihre Prüfpraxis. In diesem Urteil wird verlangt, dass das, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird. Damit soll den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz gegeben werden.

Folgende Änderungen ergeben sich:

  1. Bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung sollen Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern erlassen werden. Dies gilt, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde. Diese Änderung soll zeitnah im Amtlichen Mitteilungsblatt der DRV Bund (RVaktuell) veröffentlicht werden.
  2. Bei beanstandungslosen Prüfungen des sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbspersonen (mit Blick auf die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt) ist das Ergebnis dieser Überprüfung künftig auch dann festzuhalten, wenn sich die betriebliche Handhabung als zutreffend erweist.
  3. Künftig können Arbeitgeber zudem aktiv von den Prüfern der Rentenversicherung die verbindliche Prüfung und Beurteilung anderer prüfrelevanter Sachverhalte (z. B. beitragsrechtlicher Natur) in der Betriebsprüfung beanspruchen.

Die Änderungen bedeuten mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber nach Betriebsprüfungen. Dabei ist es jedoch wichtig, dass Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen eine verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte beanspruchen.

Online-Seminar zur Fachkräftesicherung im Handwerk

(2986) In den vergangenen Jahren haben die Herausforderungen bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen und der Bewältigung des Fachkräftemangels im Handwerk – auch während der Pandemie – zugenommen. Vor diesem Hintergrund hat das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) für Handwerksbetriebe praktische Tipps auf einer speziellen Internetseite für das Handwerk zusammengestellt: www.kofa.de/KOFAfuersHandwerk.

Informationen zur Elternarbeit

(2987) Eine gelingende Elternarbeit ist ein entscheidender Faktor bei der Sicherung des Fachkräftenachwuchses, denn Eltern haben einen großen Einfluss auf die Berufswahl ihrer Kinder und spielen eine wesentliche Rolle im beruflichen Orientierungs- und Entscheidungsprozess. Die Bundesagentur für Arbeit und das Netzwerk SCHULEWIRTSCHAFT Deutschland haben in der Publikation „ELTERN INS BOOT HOLEN“ Impulse für die – auch digitale – Ansprache von Eltern zusammengestellt.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt

(2988) Die Zahl der zwischen Januar und April 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern neu eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 33.368 um 5,6 Prozent bzw. 1.780 Verträgen über dem Vorjahresvergleichswert. Ein Vergleich mit 2019 zeigt allerdings, dass die Neuvertragszahlen aktuell um 8,8 Prozent (-3.219) unter dem Niveau der Vor-Corona Zeit liegen.

Die Zahl der von den Handwerkskammern erfassten offenen Lehrstellen fällt um 1.990 (-5,9 Prozent) geringer aus als im April des Vorjahres und sogar um 14,8 Prozent bzw. 5.661 geringer als 2019. Auch die Zahl der unversorgten Bewerber liegt nach Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit 189.757 deutlich unter dem ebenfalls bereits durch Corona beeinflussten Vorjahreswert. Im Vergleich zu 2019 gibt es aktuell 27.121 weniger unversorgte Bewerber.

Für eine Bewertung des Ausbildungsjahres 2021 ist es natürlich noch zu früh. Auch, wenn der leichte Neuvertragszuwachs darauf hindeutet, dass das Ausbildungsniveau 2021 quantitativ nicht weiter absinkt, bleibt Anlass zur Sorge. Für eine nachhaltige Fachkräftesicherung ist es gerade im Handwerk wichtig, dass der Ausbildungsmarkt perspektivisch im Umfang wieder an das Vorkrisenniveau heranreicht.

Berufsbildungsbericht 2021

(2989) Anfang Mai hat die Bundesregierung den Berufsbildungsbericht 2021 veröffentlicht. Trotz der Pandemie-bedingten Herausforderungen hat sich das System der dualen Berufsausbildung als stabil erwiesen und bietet jungen Menschen langfristige und aussichtsreiche Beschäftigungs- und Karrieremöglichkeiten.

Der Berufsbildungsbericht fokussiert sich stark auf die Darstellung der Ausbildungssituation zum Stichtag 30. September 2020:

  • Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist mit 467.484 erstmalig seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1992 unter die Marke von 500.000 gefallen. Dies ist ein Rückgang gegenüber 2019 von 11 Prozent. Im Handwerk sank die Zahl der Neuverträge von 142.875 (2019) auf 132.195 (2020), was ein Minus von rund 7,5 Prozent bedeutet. Damit konnte das Handwerk etwas besser abschneiden als die Gesamtwirtschaft.
  • Ursächlich für den Rückgang bei den neuen Ausbildungsverträgen sind vor allem die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie die damit verbundene Unsicherheit sowohl bei den Ausbildungsbetrieben als auch bei den Ausbildungssuchenden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Durchführung von Berufsorientierungsveranstaltungen nicht in Präsenzform stattfinden konnte, was sich negativ auf den Matching-Prozess am Ausbildungsmarkt ausgewirkt hat. Daneben haben die rückläufige demografische Entwicklung sowie das veränderte Bildungswahlverhalten von vielen jungen Menschen und der damit verbundene Trend zu vollzeitschulischen oder hochschulischen Bildungsgängen die Lage auf dem Ausbildungsmarkt verschärft.
  • Neben dem Rückgang der Neuverträge ist das starke Anwachsen der unbesetzt gebliebenen Ausbildungsstellen besorgniserregend. So blieben im Berichtsjahr insgesamt fast 60.000 Ausbildungsstellen unbesetzt, davon rund 18.500 im Handwerk. Das entspricht allein im Handwerk einer Zunahme von 13,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
  • Positiv ist zu sehen, dass die Abschluss- und Gesellenprüfungen 2020 zum überwiegenden Teil pünktlich bis zum Ende des Ausbildungsjahres durchgeführt werden konnten. Dies gilt auch für die Mehrzahl der Meister- und Fortbildungsprüfungen. Dies ist insbesondere ein Verdienst der zahlreichen ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer. Nach aktuellen Rückmeldungen aus der Handwerksorganisation können die Prüfungen auch im Jahr 2021 wieder weitgehend fristgerecht durchgeführt werden.

SIGNAL IDUNA Umwelt- und Gesundheitspreis

(2990) Die Bewerbungsphase des 20. SIGNAL IDUNA Umwelt- und Gesundheitspreises hat begonnen und läuft bis zum 18. Juni 2021. Der Preis wird mit der HWK Hamburg vergeben. Handwerksbetriebe aus ganz Deutschland können sich bewerben.

Prämiert werden Erfindungen und Engagement in den Kategorien Energie-/Klimaschutz, Abfallminderung, Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit, Wassereinsparung, Umweltschutz allgemein und Sicherheit/Gesundheit allgemein. Die Ideen sollten dabei grundsätzlich einen Beitrag für mehr Nachhaltigkeit im unternehmerischen und privaten Handeln leisten.

Unter allen Gewinnern wird ein Preisgeld von 15.000 Euro aufgeteilt. Die Jury behält sich bei besonders vielen guten Einreichungen vor, Sonderpreise zu vergeben. Die Verleihung wird am 3. Dezember 2021 stattfinden.

Weitere Informationen zu den Teilnahmebedingungen, der Jury und bisherigen Gewinnern finden Sie unter: www.hwk-hamburg.de/si_umwelt_gesundheitspreis. Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Dieter Fuhrmann (dieter.fuhrmann@hwk-hamburg.de) und Frau Melanie Becker (m.becker@zdh.de) gerne zur Verfügung.

Innovationstag Mittelstand des BMWi online am 17. Juni 2021

(2991) Der diesjährige Innovationstag Mittelstand des BMWi findet am 17. Juni 2021 online statt. Vorgesehen sind neben Vorträgen auch Webinare und interaktive Matching-Formate. Weitere Informationen zu dieser kostenlosen Veranstaltung werden unter https://www.innovationstag-mittelstand-bmwi.de/  bereitgestellt.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

(2992) Unser Dachverband ZDH weist auf das Pflegetelefon des Bundesfamilienministerium für Fragen rund um die Pflege von Angehörigen hin. Dieses Unterstützungsangebot steht den Betrieben, aber auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen. Die Expertinnen und Experten des Pflegetelefons beraten anonym und vertraulich unter anderem folgende Fragen:

  • Wie wird Pflege organisiert?
  • Welche Einrichtungen und Dienste gibt es?
  • Welche Kosten entstehen?
  • Wie funktioniert die Familienpflegezeit?

Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr unter der Rufnummer 030 20179131 erreichbar. Möglich ist auch der Kontakt per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de.

Dirk Meyer-Tonndorf ist neuer Vorsitzender des BVT-Tore

(2993) Der BVT – Verband Tore hat auf seiner Mitgliederversammlung am 13. April 2021 Dirk Meyer-Tonndorf einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Meyer-Tonndorf GmbH in Grevenbroich. Der neue Vorsitzende gehört dem BVT-Vorstand seit sieben Jahren an und folgt dem bisherigen Vorsitzenden, Dr. Claus Schwenzer. Der geschäftsführende Gesellschafter der Effertz Tore GmbH aus Mönchengladbach ist seit 1999 Mitglied des BVT-Vorstandes und war seit 2002 dessen Vorsitzender. Dr. Schwenzer wurde von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt.

In seinem Amt als stellvertretender Vorsitzender wurde Stephan Kleine, geschäftsführender Gesellschafter der GfA Elektromaten GmbH & Co. KG, Düsseldorf, bestätigt. Ebenfalls wurde Wilhelm Mohs als Vorstandsbeisitzer für die kommenden drei Jahre wiedergewählt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Mohs GmbH in Hamm. Auch Markus Macal wurde von der BVT-Mitgliederversammlung in seinem Amt als Beisitzer bestätigt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Alm-Tor GmbH in Moers.

Neues Mitglied des BVT-Vorstandes ist Marc Meißner. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Meißner GmbH Toranlagen in Kehl.

Runde Geburtstage

(2994) Am 19. Mai begeht Kathrin Imber, Präsidentin und Delegierte des Fachverbandes Rolladen, Tore und Sonnenschutz für Mitteldeutschland e.V., ihren 50. Geburtstag.

Frank Wagner, Obermeister und Delegierter der Rollladen- und Sonnenschutz-Innung Hessen, feiert am 29. Mai seinen 60. Geburtstag.

Beiden Jubilaren die besten Glückwünsche aus Bonn!

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