(3024) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021 (wir berichteten in der R+S und in RS-Aktuell), ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.
Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinem Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.
Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den „Genuss“ eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.
Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich!) unter www.rs-fachverband.de.
(3025) Die 3. Auflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämm-Verbundsystem und Trockenbau“ ist eine vom Fachverband der Stuckateure, der Glaser und Fensterbauer Baden-Württemberg, dem BVRS sowie dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz gemeinsam erarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage der Vorgängerausgabe von 2010. Die Neuauflage umfasst ca. 200 Seiten und ist ab Ende Juli 2021 über unseren Webshop bestellbar. Der Preis beträgt für Mitglieder 46,00 Euro und für Nichtmitglieder 69,00 Euro, jeweils zzgl. MwSt., Verpackung und Versand.
(3026) Was lange währt, wird endlich gut: Wir hatten über unsere Medien immer wieder über die von uns nach der Meisterrückführung erwirkte Aufnahme unseres Gewerks in die ESanMV berichtet. Offen war ja am Ende noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Beides war im Laufe des Frühjahrs erfolgt – allerdings durch die vielfältigen Gesetzgebungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise mit entsprechenden Verzögerungen. Nach der Zustimmung des Bundesrates fehlte am Ende noch die Ratifizierung durch Bundespräsident Steinmeier, die nun endlich erfolgt ist, so dass die Verordnung am 14. Juni verkündet wurde. Sie ist rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Hier finden Sie jeweils den Wortlaut des § 35 c EStG und der ESanMV. Die Anforderungen an ein Fachunternehmen finden Sie in § 2, in dem jetzt auch das R+S-Handwerk aufgeführt ist.
Eine ausführliche Berichterstattung finden Sie in der kommenden Ausgabe (August/September) der R+S.
(3027) Übergeordnetes Ziel der Roadmap ist die Verbesserung des europäischen Normungssystems (ESS), um den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Derzeit erfolgt eine Abfrage durch den ZDH mit der Bitte um Rückmeldungen zu dem Entwurf.
Als zentrale Aspekte versucht die Roadmap auf Basis der Rückmeldungen zukünftig folgende Punkte stärker in den Fokus zu rücken:
Aus Sicht des BVRS stellt die Roadmap mit diesen Punkten auch für das Handwerk zentrale Aspekte heraus. Insbesondere die Auflösung des Normenstaus und eine breite Beteiligung der Interessenvertreter bei der Normung sind Punkte, die durch den BVRS in der Vergangenheit bereits mehrfach beim Strategiekreis Normung des ZDH ins Gespräch gebracht wurden.
(3028) Vor knapp zwei Jahren fand der Spatenstich für das neue Prüflabor Bauakustik + Fassaden des ift Rosenheim statt. Planmäßig konnte nun am 9. Juni die offizielle Eröffnung gefeiert werden. Das neue Labor in direkter Nachbarschaft zum ift-Technologiezentrum und Kooperationspartner UL bietet in einer klimatisierten Halle modernste Indoor-Prüfstände für Fassaden, Türen, Fenster, Tore, Wände, Decken sowie eine optimale Logistik für Kunden.
Fenster, Fassaden, Tore sowie vorgefertigte Wand- und Deckenelemente werden größer, schwerer und komplexer. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Schalldämmung, insbesondere bei hochwertigen Immobilien und Gebäuden in lärmbelasteten Gebieten. Hinzu kommen noch neue Anforderungen an Schallprüfstände. In gleicher Weise sind Starkregen, Tornados und Hagelstürme als Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen. Daher entschied sich das ift Rosenheim 2019 für den Bau des Prüflabors Bauakustik + Fassaden. Es bietet Systemgebern und Herstellern ideale Bedingungen, um die notwendigen baurechtlichen Prüfnachweise und Zertifikate für CE-Standardelemente sowie individuelle Projekte und Konstruktionen termingerecht und mit internationaler Anerkennung zu erhalten.
(3029) Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause wie erwartet der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für das Kalenderjahr 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, haben damit Zeit zur Abgabe der Steuererklärungen bis Ende Oktober 2021. Bei steuerlich Beratenen endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022. Ergänzend wird die Karenzzeit für Verzugszinsen auf Steuerschulden ebenfalls um drei Monate ausgedehnt. Hierdurch wurde eine wichtige Entlastung für die Steuerpflichtigen und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe geschaffen. Eine Verlängerung der Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 ist bisher weiterhin nicht vorgesehen. Zu beachten ist, dass die Regelungen zu den vereinfachten Verfahren im Bereich von Stundungen und Vollstreckungen nur für bis zum 31. Juni 2021 fällig werdende Steuern gelten und damit die steuerlichen Erleichterungen zukünftig eingeschränkt werden.
In den letzten Wochen wurden die Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern zur Entlastung der grenzüberschreitend Tätigen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie verlängert.
Alle steuerlichen Fragen zur Pandemie werden auch in einer ständig aktualisierten FAQ-Liste des Bundesfinanzministerium (BMF) behandelt.
(3030) Die bestehenden Sonderregelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit wurden vor dem Hintergrund der andauernden Pandemie ein weiteres Mal verlängert.
Damit werden insbesondere folgende Regelungen in den Sondervorschriften der § 9 PflegeZG und § 16 FPflZG weiter beibehalten:
(3031) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat erneut bundesweit die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese verlängert. Sie endet nicht mehr am 30. Juni, sondern gilt nun bis zum 30. September 2021. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.
(3032) Am 1. Juli ist die Neufassung der Corona-ArbSchV in Kraft getreten; sie wird befristet bis zum 10. September 2021 gelten. Die sich daraus ergebenden Änderungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in die SARS-CoV-2-Handlungsempfehlung für Unternehmen der beruflichen Bildung eingearbeitet.
Die Änderungen beziehen sich primär auf den Verordnungstext der Corona-ArbSchV sowie den Absatz zur Verwendung von Mund-Nasen-Schutz-Masken. Die Corona-Arbeitsschutzregel hat sich seit letzter Aktualisierung im April nicht geändert, so dass die Tabellen mit den Empfehlungen weitestgehend unverändert geblieben sind.
Die SARS-CoV-2-Handlungsempfehlung für Unternehmen der beruflichen Bildung wurden auf der VBG-Sonderseite zum Coronavirus sowie auf der VBG-Branchenseite Bildungseinrichtungen veröffentlicht, auf der Sie außerdem weitere branchenspezifische Informationen und Präventionsangebote finden.
(3033) Der Startschuss zur „Tag des Handwerks“-Fotoaktion ist gefallen! Nun können Handwerkerinnen und Handwerker mit ihrem persönlichen Foto an der Fotoaktion teilnehmen und der breiten Öffentlichkeit ihren besonderen Arbeitsmoment präsentieren. Unter dem Motto „Wir tun, was bleibt – (D)ein Blick ins Handwerk“ werden Fotos gesucht, die darstellen, was Handwerk ausmacht und wie das Handwerk Umfeld und Charakter der Menschen prägt. Bis zum Teilnahmeschluss am 15. August können die Fotos online auf www.handwerk.de/tdh21 eingereicht werden.
An der Aktion darf jede Handwerkerin und jeder Handwerker teilnehmen, sofern sie oder er in einem Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer beschäftigt ist. Jede und jeder kann frei entscheiden, welcher Moment des Arbeitsalltags inszeniert werden soll – ob nun Kollegen, der tägliche Arbeitsplatz oder besondere Werkstücke. Wichtig ist der Bezug zum Handwerk und zur Tätigkeit. Der Einsatz von Filtern ist dabei ebenso erlaubt, wie das Spiel mit Licht, Farben und Perspektiven.
Bei der Auswahl der Fotos müssen noch einige technische Anforderungen beachtet werden: Die Bilder müssen zum einen im Dateiformat JPG, PNG oder TIFF vorliegen, zum anderen sollte die Dateigröße ca. 2 MB bis max. 15 MB betragen.
Die ausführlichen Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise können der Aktionsplattform unter https://www.handwerk.de/tag-des-handwerks-2021.html entnommen werden.
(3034) Die Gestaltung des Handwerk-Songs nimmt weiter Fahrt auf und die finalen Entscheidungen rücken immer näher. In den vergangenen Wochen wurden die drei unterschiedlichen Demoversionen angefertigt und am 6. Mai in einer Sondersitzung des Jugendbeirates einem jungen Publikum vorgestellt. Im weiteren Schritt haben sich die Kampagnenbeauftragten am 1. Juni mit den drei Demoversionen befasst und wichtige Impulse gegeben.
Es ergab sich unter den Kampagnenbeauftragten eine schwankende Präferenz zwischen zwei unterschiedlichen Versionen des Songs. Zudem wurde die Aussparung des Wortes „Handwerk“ im Songtext diskutiert. Denn das Konzept sieht bewusst vor, das Handwerk innerhalb des Songs durch ein handwerksnahes Lebensgefühl zu vermitteln, anstatt „Handwerk“ wörtlich zu nennen, um dadurch über die Handwerkerschaft hinaus auch die breite Öffentlichkeit zu erreichen.
Auf Basis der Rückmeldungen aus den bisherigen Gremien beriet sich die AG Image am 22. Juni zum Song und traf anschließend die finale Auswahl, die dann bis zum Tag des Handwerks produziert und vorgestellt werden soll.
(3035) Mit den sommerlichen Temperaturen halten auch neue Werbeartikel den Einzug ins Werbeportal. Pünktlich zum Start der Tour de France am 26. Juni ist dort ein hochwertiges Fahrradtrikot erhältlich. Das schwarze Herrentrikot zeichnet sich durch seine charakteristische Aufmachung im Kampagnenstil und seine sportliche Passform aus. Bestellbar ist es seit dem 25. Juni im Werbeportal. Abhängig vom Bedarf und Feedback, könnte zusätzlich auch ein Damen-Trikot produziert und im Portal angeboten werden.
Zudem startet am 24. Juni die Bestellabfrage für das neue Aktionssortiment. Produkte des neuen Sortiments können bis zum 9. Juli vorbestellt werden, realisiert werden die Artikel allerdings erst nach Erreichen der angegebenen Mindestbestellmengen. Die Auslieferung der bestellten Werbeartikel erfolgt dann Ende August. Die Bestellabfrage beinhaltet nicht nur Artikel für den Schulstart, wie Federmäppchen, Lineal oder Stundenplan, sondern auch praktische Alltagsgegenstände.
Im Werbeportal finden Sie ebenfalls eine neue Kartonage für den Päckchenversand. Die Versandbox in edlem Weiß ist mit der ergänzenden Aufkaschierung „Post vom Handwerk!“ versehen und kann mit dem zusätzlich erhältlichen Paketband leicht verschlossen werden.
(3036) Ab Ende Juni sind im Werbeportal drei neue Motive aus der Kategorie saisonale Anlässe verfügbar, die das bestehende Kontingent erweitern und sich gleichzeitig zur Auszubildendenansprache eignen.
Passend zum Start der Sommerferien bilden zwei Motive sommerliche Szenen ab, die die Jugendlichen an den nahenden Ausbildungsbeginn erinnern sollen. Das erste Motiv stellt ein gelbes Eis am Stiel dar, das eingefrorene Werkzeuge umhüllt und durch die Überschrift „Was hält der Sommer für dich bereit? – Find´s raus: Bald ist Ausbildungsbeginn.“ vervollständigt wird. Als Zweites gibt es ein fröhliches Sonnencreme-Motiv, das die Sicherheit von über 130 Ausbildungsberufen mit ausreichendem Lichtschutzfaktor vergleicht und zusammen mit der Überschrift „Diesen Sommer nicht vergessen!“ die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Die neue Motivreihe wird durch ein Typo-Motiv komplettiert, das im unverkennbaren Layout die Botschaft „Was mit Sinn? Was mit Zukunft? Was mit den Händen! – Starte deine Ausbildung“ vermittelt.
Das jeweilige Layout bietet Platz zur gewohnten Individualisierung, zusätzlich können weitere Änderungen am unteren Text sowie am Datum des Ausbildungsbeginns vorgenommen werden. Alle drei Motive sind im Hoch- und Querformat und als Social-Media-Post verfügbar.
Zudem sind weitere Motive für interne Anlässe in Planung, die in den kommenden Wochen zur Verfügung gestellt werden.
(3037) Die Zahl der zwischen Januar und Juni 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 62.251 um 13,1 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Der Rückstand zum Vor-Corona-Jahr 2019 hat sich verglichen mit dem Vormonat auf aktuell -5,7 Prozent verringert.
Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen liegt mit 31.090 aktuell um 6,1 Prozent recht deutlich unter dem Vorjahresvergleichswert. Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten unversorgten Bewerber verbleibt auch im Juni auf einem historisch niedrigen Niveau. Der Rückgang auf Bewerberseite ist insbesondere dadurch zu erklären, dass die gewohnten Zugangswege zur Berufsberatung, z. B. über die Kontakte in der Schule, eingeschränkt waren und zum Teil noch sind und durch digitale Angebote nur bedingt ersetzt werden können.
Die Kraftanstrengungen der Handwerksorganisation und -betriebe zur Stabilisierung und Revitalisierung des Ausbildungsmarktes scheinen, zumindest mit Blick auf die Neuvertragszahlen, Früchte zu tragen. Ein befriedigendes Jahresergebnis wie im Jahr 2019 ist, da der Ausbildungsmarkt aktuell noch stark in Bewegung ist, nicht ausgeschlossen. Hierfür müssen auch über die Sommermonate noch möglichst viele unentschlossene Betriebe und Bewerber adressiert und von den Vorzügen der dualen Ausbildung überzeugt werden.
Für unser R+S-Handwerk ist ein genauerer Überblick derzeit noch schwierig, da die Berufsschulen bisher erst wenige Anmeldungen erhalten haben und erfahrungsgemäß viele Anmeldungen erst gegen Ende der Ferien, z. T. auch erst zu Beginn des ersten Blockunterrichts, eingehen.
(3038) Im „Sommer der Berufsbildung“ (#AusbildungSTARTEN) wollen die Partner der „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ von Juni bis Oktober 2021 bei jungen Menschen und Betrieben für das Erfolgsmodell der dualen beruflichen Ausbildung werben. Mit insgesamt acht Themenaktionstagen und einer breiten Auswahl an Veranstaltungen auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene sollen die vielfältigen Unterstützungsangebote bekannter gemacht und ausbildungsinteressierte Jugendliche und Betriebe zusammengebracht werden. Das gemeinsame Ziel ist, dass möglichst viele junge Menschen im Jahr 2021 ihre Berufsausbildung beginnen.
Welche Aktionen vor Ort angeboten werden, darüber informiert die Allianz auf ihrer Internetpräsenz mit Angeboten nach Bundesländern aufgeschlüsselt.
(3039) In seiner letzten Sitzung vom 10. Juni 2021 hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine neue Empfehlung zur Teilzeitberufsausbildung beschlossen. Sie ist im Internet zu finden unter: https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA174.pdf.
Da die Teilzeitberufsausbildung mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz nicht mehr als Unterform einer Ausbildungszeitverkürzung, sondern als eigenständige Gestaltungsoption für die Parteien eines Ausbildungsvertrages im BBiG und in der HwO geregelt ist, enthält die neue Empfehlung umfassende Informationen zur Umsetzung der Teilzeitberufsausbildung, insbesondere zu der komplexen Berechnung der Gesamtausbildungsdauer.
Für leistungsstarke Auszubildende gilt weiterhin, dass eine Teilzeitberufsausbildung auch in verkürzter Gesamtausbildungszeit absolviert werden kann. Hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Verkürzung der Berufsausbildungsdauer nach § 27 c Absatz 1 HwO / § 8 Absatz 1 BBiG. Es kommt also insbesondere auf eine günstige individuelle Erfolgsprognose für die Ausbildung in kürzerer Zeit an. Ob eine solche Prognose besteht, ist weiterhin im Einzelfall von den Handwerkskammern zu beurteilen.
Die Überarbeitung der Empfehlung Nr. 129 zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, auf welche diese neue Empfehlung z. T. Bezug nimmt, ist noch nicht abgeschlossen. Hierüber werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.
(3040) Nach fünfeinhalb Jahren endete am 30. Juni 2021 das Förderprojekt Kompetenzzentrum Digitales Handwerk (KDH). Mit neuem Fokus, einem größeren Team, mit neuem Logo und unter neuem Namen gibt es nun ein neues Förderprojekt im Rahmen der Mittelstand-Digital Initiative des BMWi. Mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk (MDH) wird nun nahtlos an das KDH angeknüpft. Im MDH werden in den kommenden 3 Jahren Informations-, Umsetzungs-, Qualifizierungs- und Vernetzungsangebote entwickelt. Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite www.handwerkdigital.de.
(3041) Nach 2020 führt das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr zum zweiten Mal eine Umfrage bei Unternehmen/Betrieben durch, um zeitnahe Informationen über den Stand der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft zu erhalten.
Wie in der Umfrage 2020 wird auch in diesem Jahr bei den Adressaten die Handwerkseigenschaft erfragt, so dass wieder eine handwerksspezifische Auswertung erfolgen kann.
Diese Umfrage ist sehr wichtig dafür, Informationen zum aktuellen Digitalisierungsstand im deutschen Handwerk zu erhalten. Dies wiederum gibt unserem Dachverband ZDH wichtige Hinweise für dessen eigene politische Arbeit wie auch im Hinblick auf z. B. die inhaltlichen Profile des Mittelstand-Digital-Kompetenzzentrums Handwerk (MDH; Nachfolgeprojekt zum KDH).
Die Online-Umfrage ist unter www.wirtschaft-digital.info zu finden. Dort können Sie sich anmelden und an der Befragung teilnehmen. Bei Teilnahme, die wir sehr herzlich empfehlen, erhalten Sie neben dem Gesamtergebnisbericht auch einen individuell aufbereiteten Benchmark-Report. Die Umfrage läuft bis zum 31. August 2021.
(3042) Am 6. Juli 2021 wurde die neue ZDH-Webseite www.zdh.de nach einem umfassenden Relaunch mit zahlreichen zusätzlichen Funktionalitäten, einer grundlegend neuen Seitenstruktur und einem modernisierten Erscheinungsbild freigeschaltet. Die ZDH-Webseite wird künftig proaktiv Informationsangebote ausspielen, anstatt sich auf die aktive Sucharbeit der Nutzer zu verlassen.
(3043) Das Gesetzgebungsverfahren für die fünfte Novelle der Handwerksordnung (HwO) ist mit dem Beschluss des Bundesrates Ende Mai abgeschlossen. Die Änderungen treten zumeist am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die Änderungen betreffen vor allem Folgeregelungen im Zuge der Änderungen der vierten Novelle, die im Februar 2020 in Kraft getreten sind und in der u.a. die Meisterrückführung für unser Gewerk verankert war.
Folgende für unser Gewerk relevante Änderungen gehen mit der Novelle einher:
a.) Es wird in § 120 Abs. 3 HwO eine Bestandsschutzvorschrift für Personen vorgesehen, die in unserem Gewerk vor Inkrafttreten der vierten Novelle fachlich zur Ausbildung geeignet waren. Damit ist ein Gleichlauf der Ausbildungsberechtigung zur Rückvermeisterung gegeben.
b.) Künftig sind die Meisterprüfungsausschüsse für die Durchführung der Meisterprüfung zuständig, womit vorwiegend administrative Aufgaben verbunden sind (§§ 47 ff. HwO). Die persönliche Abnahme der Prüfungsleistungen erfolgt nicht mehr durch die Mitglieder der Ausschüsse, sondern hierzu ist vom Ausschuss eine Prüfungskommission zu bilden. Diese Trennung zwischen Ausschuss und Prüfungskommission ist eine strukturelle Neuerung analog etwa zu den Regelungen bei den Gesellenprüfungsausschüssen. Die konkrete Ausgestaltung ist allerdings von der Meisterprüfungsverfahrensverordnung abhängig, die bisher noch nicht vorliegt. Nach bisherigen Gesprächen der beteiligten Kreise ist man sich aber dahingehend einig, dass die Prüfungskommission aus zwei Personen bestehen soll.
c.) In den Meisterprüfungsausschüssen sind künftig nur noch vier Personen vertreten sowie zwei Stellvertreter, was vornehmlich Kostengründe hat, aber nicht mit einem Qualitätsverlust einhergehen soll.
Die Regelungen für die Meisterprüfungsausschüsse treten allerdings erst zum 1. Juli 2022 in Kraft.
(3044) Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause Änderungen beim Geldwäschegesetz (Transparenz-Finanzinformationsgesetz) beschlossen. Er hält dabei an dem Konzept eines Transparenz-Vollregisters fest. In der Folge werden sämtliche deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; auch solche, die bisher in Bezug auf die Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgenommen oder privilegiert sind. Nach dem bisherigen § 20 Abs. 2 GwG galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die notwendigen Angaben aus bestimmten Registern elektronisch abrufbar sind, z. B. dem Handelsregister oder dem Vereinsregister.
Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet. Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist daher bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben. Die betreffenden Register übermitteln dem Transparenzregister hierzu die erforderlichen Indexdaten, so dass die relevanten Eintragungen in diesen Registern bislang über die Internetseite des Transparenzregisters zugänglich sind.
Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen zielen nunmehr darauf ab, die europarechtlich vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Zudem soll das Transparenzregister im Kundenidentifizierungsprozess weiter an Bedeutung gewinnen.
In der Konsequenz müssen alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und der Vereine künftig beim Transparenzregister eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen. Dies sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.
Einen ausführlichen Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten. Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von aufgrund der geplanten Vorschriften erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Geldwäschegesetz eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:
– AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022;
– GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
– in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.
Auch die von diesem Gesetz betroffenen Handwerksbetriebe sind insoweit verpflichtet, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen.
Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragungen sind kostenlos. Es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 4,80 Euro an.
(3045) Der für Handwerksbetriebe und Existenzgründer im Handwerk konzipierte Informationsflyer„Selbstständig im Handwerk“ ist aktualisiert worden und kann ab sofort bezogen werden.
Die Aktualisierung des Flyers war u.a. aufgrund der Rückführung der 12 Handwerke, so auch des R+S-Handwerks, in die Anlage A und damit einhergehender Folgeänderungen erforderlich. Der Flyer ist als E-Magazin mit der Möglichkeit zum Download auf der Internetseite des ZDH in der Rubrik Publikationen/Info-Flyer hinterlegt.
(3046) Am 9. Juni 2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen sind:
Die entsprechenden Regelungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
(3047) Seit Jahresbeginn 2021 gelten infolge des Brexits neue Regelungen für den Warenexport in das Vereinigte Königsreich und die dortige Erbringung von Dienstleistungen. Auch für dort aktive Handwerksbetriebe aus Deutschland ist die Geschäftsausübung infolge des Brexit erschwert bzw. mit einem höheren Aufwand verbunden.
Um genauere Informationen über die Betroffenheit des Handwerks vom Brexit zu gewinnen und um sich gezielt für verbesserte Regelungen und Verfahren für außenwirtschaftliche Aktivitäten im Vereinigten Königreich einsetzen zu können, hat der ZDH eine Betriebsbefragung zu den Brexit-Auswirkungen konzipiert, die ab sofort zugänglich ist.
Die reine Online-Befragung richtet sich vornehmlich an außenwirtschaftlich aktive Betriebe und ist bis zum 13. August 2021 unter dem folgenden Link zu erreichen: https://zdh-umfragen.de/brexit.
Das Papier „Wirtschaftsbeziehungen EU – Vereinigtes Königreich: Forderungen des deutschen Handwerks zum Handels- und Kooperationsabkommen“ wurde inzwischen fertiggestellt. Es kann auf Deutsch und Englisch auf der ZDH-Webseite abgerufen werden.
(3048) Unser Dachverband ZDH hat seine Sammlung rechtlicher Praxishinweise aktualisiert und erweitert. Neben bereits bestehenden Praxistipps etwa zur Sachmängelhaftung, zum Widerrufsrecht bei Verbrauchern oder zur Impressumspflicht sind drei neue Kurzinformationen hinzugekommen, nämlich
Außerdem wurden die Hinweise zu den zivilrechtlichen Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge gerade vor der aktuellen Thematik steigender Materialkosten ergänzt. Diese Hinweise erhalten teilweise auch wertvolle praxistaugliche Muster, die Sie im Alltag verwenden können.
Diese Unterlagen finden Sie alle auf der neuen Webseite des ZDH.
(3049) Am 21. Juli begeht BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser seinen 65. Geburtstag. Eine ausführliche Würdigung finden Sie in der Juli-Ausgabe der R+S.
Die besten Glückwünsche von Bonn nach Freiburg!
(2995) Bei der nächsten Delegiertenversammlung am 30. September 2021 in Frankfurt steht die Neuwahl des Präsidiums an. Unsere Satzung sieht für Kandidaturen keinerlei Fristen vor; theoretisch können diese auch noch unmittelbar in der Versammlung erfolgen. Wir planen jedoch, in der Doppelausgabe August/September von R+S (wegen der frühen Delegiertenversammlung ist dies die letzte Ausgabe vor der Wahl) alle Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidium der Amtszeit 2021 bis 2025 ausführlich vorzustellen. Insofern bitten wir, dass Kandidaturabsichten für das Präsidium der Geschäftsstelle unter hgf@rs-fachverband.de möglichst bis Anfang Juli mitgeteilt werden.
(2996) Ebenfalls in Frankfurt werden die Fachausschüsse des BVRS turnusgemäß neu besetzt. Auch hier freuen wir uns über ein möglichst großes Interesse an einer aktiven Mitwirkung. Konkret geht es um folgende Ausschüsse:
Wenn Sie Interesse daran haben, in einem der genannten Gremien mitzuarbeiten, bitten wir um Nachricht an die Geschäftsstelle (hgf@rs-fachverband.de).
(2997) Gemeinsam bieten BVRS und IVRSA derzeit ein Onlineseminar an, welches gezielt über die Förderprogramme zum sommerlichen Wärmeschutz (BEG EM und § 35 c EStG) und das damit verbundene vereinfachte „Sonneneintragskennwertverfahren“ nach DIN 4108-2 informiert. Neben umfassenden Informationen zu den Förderprogrammen und theoretischen Grundlagen für die Nachweisführung sollen die Seminarteilnehmer anhand von Berechnungsbeispielen angeleitet werden, Nachweise selbstständig zu führen.
Das Seminar richtet sich sowohl an Energieberater als auch an Handwerker und technisches Personal der R+S-Branche, die in Sachen Förderung zum sommerlichen Wärmeschutz ihre Kunden qualifiziert beraten und darüber hinaus im Rahmen der Förderungsabwicklung ggf. für ihre Kunden die erforderlichen Nachweise führen wollen.
Abgehalten wird das Seminar von Dipl.-Ing. Björn Kuhnke vom BVRS und Dipl.-Ing. Martin Bürgel von der IVRSA als Onlineveranstaltung. Das Seminar ist in zwei Teile gegliedert, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu jeweils 1,5 h abgehalten werden.
Aufgrund der hohen Nachfrage wurden zum ursprünglich geplanten Termin am 22/23. Juni kurzfristig noch Zusatztermine für den 30. Juni/1. Juli und den 6./7. Juli angeboten.
Die Kosten für das Seminar belaufen sich auf 60,00 € für Mitglieder des BVRS und ITRS/IVRSA (85,00 € für GIH-Mitglieder) und 95,00 € für Nichtmitglieder (Alle Preise zzgl. MwSt.)
Infos und Anmeldung unter: www.rs-fachverband.de.
(2998) Am 10. Juni fand erstmals die Turnusmäßige Fortbildung Einbruchschutz des BVRS als Online-Seminar statt. Zahlreiche Fachreferenten aus dem Handwerk, der Industrie und von der Kriminalpolizei informierten die Teilnehmer über technische Möglichkeiten sowie Themen aus Prävention und Normung. Der Sprecher des Fachausschusses Einbruchschutz, Friedrich Karl Rinn, konnte insgesamt 17 Teilnehmer begrüßen.
Nachdem 2020 eine Präsenzveranstaltung Corona-bedingt nicht stattfinden konnte, war der BVRS auch aufgrund der Anforderungen des zuständigen LKA angehalten, ein Webinar von mindestens fünf Stunden Länge abzuhalten. Das Feedback aller Beteiligten war durchweg positiv; einig war man sich jedoch darüber, dass eine Präsenzveranstaltung gerade bei diesem Thema sicherlich besser wäre. Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt in der Juli-Ausgabe der R+S.
(2999) Im Mai 2021 wurde die DIN 18104-2 neu veröffentlicht. Diese Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren an Nachrüstprodukte fest, die nachträglich in der Falz von Tür‐ und Fensterelementen montiert werden und somit den Widerstand dieser Elemente gegen Einbruch soweit erhöhen, dass das Überwinden mit einfachen Werkzeugen erschwert wird (zum Beispiel Drehkippbeschläge, Hintergreifsicherungen, Einsteckschlösser und Mehrfachverriegelungen jeweils mit den erforderlichen Schließteilen oder Schließleisten).
Geändert wurden in erster Linie Verweise auf aktualisierte Normen und redaktionelle Teile. Wichtig ist diese Norm für diejenigen Betriebe, die in der Errichterliste der LKA´s gelistet sind und die entsprechende Schulungen für in der Falz eingelassenen Nachrüstprodukte besucht haben.
(3000) Am 23. Juni 2021 findet die diesjährige Fachtagung Normung und Technik des VFF als Hybridveranstaltung in Frankfurt statt.
Auch dieses Jahr referieren renommierte Experten zu aktuellen Themen aus Normung und Technik rund um Fenster und Fassaden.
Als Themen stehen
auf dem Programm. Die Fachtagung Normung und Technik richtet sich an Geschäftsführer, Technische Leiter sowie planende Mitarbeiter und Vertriebsmitarbeiter.
In Präsenz können die Teilnehmer im InterCityHotel Frankfurt Airport teilnehmen (bitte beachten Sie hierzu die Bedingungen zur „Präsenzteilnahme“ auf dem Anmeldeformular, die den Schutz der Gesundheit aller Teilnehmer umfangreich berücksichtigen) oder den Livestream im Internet verfolgen. Ein Onlinetool ermöglicht es Ihnen hierbei, Fragen an die Referenten zu richten.
Bei Fragen können Sie den VFF jederzeit gerne telefonisch unter 069 – 95 50 54 31 oder per E-Mail an technik@window.de kontaktieren. Anmelden können Sie sich hier.
(3001) Wir haben zur Weitergabe an unsere Mitgliedsbetriebe eine Anfrage des Buchautors Achim Henning erhalten. Dieser ist für den Rudolf Müller Verlag in Köln tätig. Sein Buch „Ausschreibungen nach VOB und BGB“ erscheint im Frühjahr 2022 in der dritten Auflage. Das Buch hat lt. Herrn Henning in den Fachkreisen guten Anklang gefunden.
In der kommenden Auflage sollen nun die Erwartungen und Anforderungen der Bau- und Ausbaubetriebe an Bau-Ausschreibungen einfließen. Zu diesem Zweck bittet Herr Henning, dass möglichst viele Betriebe ihm diese Erwartungen und Anforderungen mitteilen, damit er ein repräsentatives Ergebnis und ein breites Meinungsspektrum erhalten kann. Die Problempunkte sollten möglichst konkret benannt werden, damit die Zielsetzung „Praxisnähe“ auch erreicht wird. Sie können Ihre Rückmeldungen bis zum 31. Juli idealerweise direkt per Mail an Herrn Henning (henning.achim@web.de) abgeben. Fragen können damit im direkten Austausch mit ihm angegangen werden.
(3002) Bereits zum elften Mal hat der ZDH − in der zweiten Mai-Hälfte − eine Betriebsbefragung zu den Folgen der Corona-Pandemie durchgeführt. Hieran haben sich mehr als 1.500 Betriebe beteiligt, darunter auch einige R+S-Fachbetriebe.
Dabei wurden seit der letzten Befragung die Lockdown-Maßnahmen gelockert, so dass vor allem in Betrieben mit Ladenlokalen wieder mehr Normalität eingetreten ist, aber noch lange nicht auf Normalniveau.
Im Ausbauhandwerk konnten Umsatzmehreinnahmen von ca. 20 Prozent zum Vorjahresmonat realisiert werden, da dort vor allem das Geschäft mit Privatkunden besser als im Mai des letzten Jahres lief, als viele Verbraucher aus Angst vor Ansteckungen Aufträge storniert oder verschoben haben.
Stark zugenommen haben Probleme in den Lieferketten. 61 Prozent der Betriebe berichten, dass Rohstoffe, Materialien oder Vorprodukte nur eingeschränkt verfügbar sind. Die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb sind dabei teilweise dramatisch und drohen die Erholung zu gefährden. Unter den Betrieben mit Beeinträchtigungen in der eigenen Lieferkette berichten 84 Prozent davon, dass Aufträge storniert oder verschoben werden müssen, weil Material und/oder Komponenten fehlen, um diese abzuarbeiten. Mit 61 Prozent meldet zudem ein großer Anteil, dass infolge von Materialknappheiten Einkaufspreise teilweise so stark angestiegen sind, dass die Erfüllung bestehender Auftragsverhältnisse aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr rentabel ist und mit Aufträgen Verluste eingefahren werden. Ein noch kleiner Teil der Betriebe (4 Prozent) hat aufgrund des Materialmangels bereits Beschäftigte in Kurzarbeit geschickt. In Anbetracht des hohen Anteils von Betrieben, die aktuell Aufträge verschieben oder stornieren müssen, ist zu befürchten, dass diese in Zukunft noch deutlich häufiger auf Kurzarbeit zurückgreifen müssen, um Lieferkettenstörungen aufzufangen.
Probleme werden auch bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen vermeldet. Fast 60 Prozent jener Handwerksbetriebe, die in diesem Jahr ausbilden wollen, haben zum Befragungszeitpunkt Corona-bedingte Rekrutierungsprobleme. Die zurückliegenden, bereits seit November vergangenen Jahres andauernden Beschränkungen haben den Zugang zu allgemeinbildenden Schulen und die Bereitstellung von Praktikumsplätzen für die ausbildungswilligen Betriebe im Vergleich zum Vorjahr nochmals erschwert.
Alternative (z.B. digitale) Rekrutierungsformate scheinen keinen adäquaten Ersatz für die ausgefallenen Praktika oder Schulkontakte darzustellen oder die Lösungen sind noch nicht in der Breite der Betriebe angekommen. Denn nur 12 Prozent der ausbildungswilligen Betriebe gaben an, aufgrund der Corona-Erschwernisse auf alternative Rekrutierungsformen ausgewichen zu sein.
(3003) Das Bundeskabinett hat am 9. Juni 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.
Damit gehen u.a. folgende Änderungen einher:
Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass auch diese Verlängerungen der Kurzarbeitergeldregelungen durch den Bundeshaushalt finanziert werden. Dafür muss zwingend das Defizit in der Arbeitslosenversicherung durch einen Bundeszuschuss ausgeglichen werden.
(3004) Wichtig zum Beginn der Urlaubssaison, aber z.B. auch für Grenzpendler:
In der von der Bundesregierung erlassenen Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 werden neben der Fortschreibung der bisherigen einschlägigen Einreiseregelungen nun auch die bisher auf Länderebene geregelten Quarantänevorschriften bei Einreisen bundeseinheitlich festgelegt.
Die Regeln unterscheiden sich insbesondere danach, ob die Einreise aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet erfolgt. Die aktuelle Einstufung der jeweiligen Länder nach diesem Raster ist tagesaktuell einsehbar auf der betreffenden Internetseite des RKI. Unterschieden wird auch danach, ob eine Einreise per Flugzeug oder anderweitig erfolgt. Zudem bestehen z. B. für Grenzgänger und Grenzpendler Ausnahmen.
(3005) Bundesregierung und Bundesländer haben einen gemeinsam finanzierten Corona-Härtefallfonds in einer Gesamthöhe von 1,5 Mrd. Euro für 2021 aufgelegt, aus dem Betriebe Unterstützung erhalten können, die keinen Zugang zu den bisherigen Corona-Hilfen erhalten haben und nicht erhalten konnten.
Es handelt sich dabei um Ermessensleistungen der Bundesländer, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Förderung hängt unter anderem von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes, insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine höhere Förderung zugesagt werden.
Der Antrag ist ausschließlich durch einen prüfenden Dritten zu stellen. Die länderspezifischen Regeln und Antragszugänge einschließlich Ausschlussfristen sind hier auffindbar.
(3006) Seit dem 7. Juni 2021 werden auch die Betriebsärzte bundesweit in die COVID-19-Impfkampagne einbezogen. Anfangs wird nur eine begrenzte Liefermenge pro Woche an Impfstoffen für die Betriebsärzte zur Verfügung stehen. Voraussetzung für den Erhalt sind die Anbindung des Betriebsarztes an das Digitale Impfquotenmonitoring des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19.
Die Einzelheiten zur Bestellung, Lieferung und Verabreichung der Impfstoffe werden in einer Handlungshilfe für Betriebsärzte erläutert. Diese sind unter www.wirtschaftimpftgegencorona.de in der Rubrik „Impfstoffe & Zubehör“ zu finden.
(3007) Der Formularsatz für die Einkommensteuererklärung 2020 wurde um ein Formular „Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse“ erweitert.
Bei den Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da hierfür regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sich die Zuschüsse gewinnerhöhend aus. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Feststellungserklärung muss ab dem Veranlagungszeitraum 2020 die Anlage Corona‑Hilfen berücksichtigt werden. Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung.
Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich abgegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind. Die Finanzverwaltung hat auf der ELSTER‑Seite Ausfüllhinweise für die Anlage Corona-Hilfe veröffentlicht.
(3008) Für die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfen und Neustarthilfe) ist die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format erforderlich.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium des Innern (BMI), für Bau und Heimat stellen auf der gemeinsamen Internetseite einen Umrechner zur Verfügung, mit dem aus der landesspezifischen Steuernummer die bundeseinheitliche 13‑stellige ELSTER-Steuernummer berechnet wird.
Zu beachten ist, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden müssen. 11‑ oder 12‑stellige Steuernummer sind in das 13‑stellige bundeseinheitliche Format umzuwandeln.
Hinweis: Die bundeseinheitliche Steuernummer ist nicht zu verwechseln mit der Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer), die als zusätzliches Ordnungsmerkmal für 56 Register des Bundes und der Länder verwendet werden soll.
(3009) Für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer – hierzu zählt auch der sog. Spitzenausgleich – müssen antragsberechtigte Betriebe aus beihilferechtlichen Gründen versichern, dass sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der weiter anhaltenden Corona-Pandemie hat diese Voraussetzung noch immer eine besondere Bedeutung für die Gewährung des Spitzenausgleichs.
Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 als wirtschaftlich gesund galten und nach diesem Zeitpunkt aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, können unabhängig von ihrer derzeitigen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 in Anspruch nehmen. Da bisher keine Verlängerung der Frist von der Generaldirektion Zoll ausgesprochen wurde und daher diese Frist voraussichtlich ausläuft, sollten betroffene Betriebe die Anträge auf Entlastung durch die Gewährung des Spitzenausgleichs für das Jahr 2020 bis zum 30. Juni 2021 stellen.
Der ZDH hat die Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes zum Spitzenausgleich überarbeitet und zum kostenlosen Download auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.
(3010) Auf Anregungen aus der Handwerksorganisation wurden vom ZDH-Arbeitskreis Datenschutz ergänzende Informationsunterlagen zum Thema Datenschutz bei Videokonferenzen im Format eines „Praxis Datenschutz“ samt Formulierungsbeispielen für entsprechende Datenschutzerklärung erarbeitet.
Das „Praxis Datenschutz“ steht auf der Webseite des ZDH zum Download zur Verfügung.
(3011) Das Bundesinnenministerium (BMI) hat ein Schreiben an die Bauverwaltungen der Länder veröffentlicht, wie mit den aktuellen Lieferengpässen bei öffentlichen Bauvergaben umgegangen werden soll.
Die Klarstellungen in diesem Schreiben sind in der aktuellen Situation für Handwerksbetriebe bei öffentlichen Bauaufträgen von besonderer Bedeutung. Sie greifen zentrale Punkte auf, die von den Handwerksorganisationen zur Entschärfung der aktuellen Beschaffungs- und Preisprobleme benannt wurden.
Im Einzelnen werden seitens des BMI die Sachverhalte für folgende drei Fallgestaltungen dargelegt:
Insofern möchten wir noch einmal auf die Vorteile dieses Kundenbewertungssystem hinweisen, die unter www.qih.de abgebildet sind.
(3013) Die Zahl der zwischen Januar und Mai 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 45.371 um 10,2 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Dieser positive Befund ist aber vornehmlich auf die pandemiebedingt schlechte Neuvertragszahl aus dem Mai 2020 zurückzuführen, wie der Vergleich mit 2019 zeigt.
Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen liegt annähernd auf Vorjahresniveau. Anders verhält es sich mit den Bewerbern. Während es nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit im Mai 2019 rund 200.000 unversorgte Bewerber gab, waren es im aktuellen Jahr lediglich 176.536. Hier ist noch keine Trendumkehr in Sicht.
Der Neuvertragszuwachs im Vergleich zum Vorjahr stimmt hoffnungsfroh, verdeckt aber bei singulärer Betrachtung den 2020 vorausgegangenen tiefen Einbruch. Entwickeln sich die Eintragungen der Neuverträge in den kommenden Monaten ähnlich dynamisch wie im Vorjahr, könnte der Rückstand zu 2019 noch deutlich kleiner werden. Vor allem die Bewerberseite bedarf hierzu einer noch stärkeren Aktivierung.
(3014) Am 18. September findet zum elften Mal der Tag des Handwerks statt – erneut unter außergewöhnlichen Umständen. Ähnlich wie im vergangenen Jahr können auch 2021 viele etablierte Veranstaltungen zum Tag des Handwerks nicht in gewohnter Weise stattfinden. Daher wird der Aktionstag auch in diesem Jahr wieder durch zentrale, digitale Maßnahmen gestärkt. Unter dem Motto „Wir tun, was bleibt.“ sind in diesem Jahr zwei Aktionen geplant, die das Handwerk digital erlebbar machen und das Gemeinschaftsgefühl des Handwerks stärken.
Mit dem Aufruf „Wir tun, was bleibt – Dein Blick ins Handwerk“ werden Fotos gesucht, die darstellen, was Handwerk ausmacht und wie das Handwerk das Umfeld und den Charakter der Menschen prägt. Die Fotos, die von Handwerkerinnen und Handwerkern gemacht werden und den Bezug zu ihrem Beruf zeigen sollen, können vom 14. Juni bis zum 15. August auf https://www.handwerk.de/tag-des-handwerks-2021.html eingereicht werden. Veröffentlicht werden die Bilder dann zum Tag des Handwerks am 18. September in einer digitalen Ausstellung auf handwerk.de. Handwerkerinnen und Handwerker, die stolz auf ihren Beruf sind, können diesen Stolz mit ihrer Einreichung verdeutlichen und Teil der digitalen Fotoausstellung werden. Außenstehende wiederum bekommen in der Fotogalerie zum Tag des Handwerks neue Einblicke in die Handwerksberufe.
(3015) Seit dem 12. Mai sind im Werbeportal neue Bildmotive zur Nachwuchswerbung verfügbar. Die modernen Bildmotive ergänzen die bereits vorhandenen Textmotive und heben sich in ihrer Optik deutlich heraus: die violett-stichigen Motive spiegeln die auf Social Media bekannte Filterästhetik wider und betonen damit die Überschrift: „Echte Likes kannst du bei uns jeden Tag bekommen.“
Betrieben stehen dabei 21 unterschiedliche Ausbildungsmotive zur Verfügung. Zusätzlich erhalten sie eine weitere Vorlage für die Integration eines eigenen Bildes, das automatisch mit dem modernen Filter versehen wird. Das Layout der Motive bietet Platz zur gewohnten Individualisierung und ist in den folgenden vier Vorlagenformaten einsetzbar: Anzeige/Plakat DIN hoch, Anzeige zweispaltig, Fahrzeugaufkleber (60×40 cm) und als Social-Media-Post mit Logo.
Auch in den Schaufensterbannern kommen im Monat Mai die Ausbildungsmotive zum Einsatz. Alle Infos unter https://werbeportal.handwerk.de/.
(3016) Die Vorbereitungen zum 2. Flight 2021 der Handwerkskampagne laufen auf Hochtouren und erreichen die nächste Etappe. Die Bewerbungsphase wurde erfolgreich abgeschlossen – nun stehen drei Botschafter fest, die mit ihren spannenden Geschichten und ihrem Engagement herausstechen und Themen wie Nachhaltigkeit, Regionalität und Integration sehr gut abdecken.
In dieser Woche starten bereits die Shootings, damit der 2. Flight pünktlich zum 9. August bundesweit ausgerollt werden kann und auf Plakaten, Bussen (bereits ab 1. August), im TV und online zu sehen sein wird.
(3017) Am 7. Juni startete der „Sommer der Berufsausbildung“. Dies ist eine Initiative der Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung. Sie hat u.a. das Ziel, auf die aktuell sehr guten Chancen der Jugendlichen auf Ausbildung aufmerksam zu machen und Schulabgänger, junge Erwachsene, deren Familien und potenzielle Ausbildungsbetriebe anzusprechen. Dies geschieht durch Themen-/Aktionstage auf Bundesebene, die durch regionale Partner aufgegriffen und ergänzt werden. Es ist ebenfalls möglich, weitere Veranstaltungen auch ohne unmittelbaren zeitlichen Bezug zum Thema einer der Aktionstage stattfinden zu lassen.
Alle Informationen rund um den „Sommer der Berufsausbildung“ sind auf www.aus-und-weiterbildungsallianz.de zu finden. Dazu zählt u.a. eine Übersicht der Aktionstage und Patenschaften, des jeweils geplanten Programms sowie eine Deutschlandkarte, auf der alle Veranstaltungen eingestellt werden. Unter #AusbildungSTARTEN wird die Initiative öffentlichkeitswirksam begleitet.
Sie haben die Möglichkeit, den „Sommer der Berufsausbildung“ mit eigenen Veranstaltungen zu unterstützen. Es gibt keine Vorgaben bezüglich Format oder Umfang der Veranstaltungen und Angebote. Lediglich sollte eine Verbindung zu den auf der Internetseite genannten, vielfältigen Themen rund um die duale Ausbildung bestehen.
(3018) Ab sofort steht die Neuauflage der BMBF-Publikation „Berufsausbildung in Teilzeit“ zum kostenlosen Download unter Berufsausbildung in Teilzeit (bmbf.de) zur Verfügung. Die Broschüre informiert über die neuen Rahmenbedingungen einer Teilzeitberufsausbildung aufgrund der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 1. Januar 2020 und bietet zudem einen Überblick über vorhandene staatliche Unterstützungsleistungen an.
Darüber hinaus ist die kostenlose Printversion der Publikation ab sofort bestellbar auf der BMBF-Homepage unter Publikationen – BMBF sowie beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, E-Mail: publikationen@bundesregierung.de , Telefon: 030 18 272 272 1, Telefax: 030 18 10 272 272 1).
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erarbeitet derzeit eine neue Empfehlung zur Auslegung der neuen Vorschriften zur Teilzeitausbildung im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung. Sobald die Empfehlung verabschiedet ist, werden wir Sie darüber informieren.
(3019) Das Institut für Sachverständigenwesen bietet am 24. Juni 2021 ein Online-Seminar zum Thema „Sachverständige – Wie werde ich öffentlich bestellt und vereidigt?“ an.
Interessierte aus dem Handwerk können online ihre Fragen zum Bestellungsverfahren bei den Handwerkskammern stellen. Die Online-Veranstaltung findet von 16:00 bis ca. 17:00 Uhr über Zoom statt. Anmelden zum „IfS-Digital-Dialog“ können Sie sich hier. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung aber erforderlich.
Wir würden uns sehr freuen, wenn das Seminar bei Betriebsinhabern, die sich mit dem Gedanken tragen, Sachverständiger im R+S-Handwerk zu werden, auf Interesse stehen würde.
(3020) Interconnection Consulting veranstaltet am 9. und 10. September 2021 in Wien erstmals die Solarcom, eine neue Fachkonferenz für die Sonnenschutz-Branche mit Fokus auf Markt und Strategie. An 1,5 Tagen stehen Keynote-Vorträge führender Branchenvertreter und von Fachexperten im Zentrum des Events. Podiumsdiskussionen, eine Award-Verleihung und ein Abendevent machen das Programm komplett.
Die Sonnenschutz-Märkte im Blick werden gegenwärtige Chancen und Herausforderungen ebenso analysiert, wie der Status-Quo der europäischen Märkte und deren Trends. Praxisorientierte Lösungsansätze zu Vertriebsstrategien in Zeiten der Digitalisierung, zu Produktinnovationen im Bereich Smart Technologies und Materialien, sowie Wissenswertes zum Zwischenspiel von Sonnenschutz und Architektur werden in Form von Best Cases und empirischen Marktanalysen vorgestellt. Daneben werden selbstverständlich auch die Folgen der Krise für die Branche zum Thema.
Die Veranstalter wollen mit der Solarcom eine neue jährliche Kommunikationsplattform etablieren. Zur Zielgruppe zählen Geschäftsführer und Entscheider aus Marketing, Vertrieb und Business Development von Unternehmen der Industrie, sowie deren Partner, Medien- und Verbandsvertreter.
Mehr Informationen unter www.interconnectionconsulting.com und in der Juli-Ausgabe der R+S.
(3021) Zum Ende der Legislaturperiode hat der Gesetzgeber noch einige Steuergesetze auf den Weg gebracht.
Für das Handwerk von Bedeutung ist vor allem die Verlängerung der Steuererklärungspflichten für den Anlagezeitraum 2020. Denn erfreulicherweise wird nunmehr auch eine besondere Ausnahmeregelung für die Erklärungsfristen des Besteuerungszeitraums 2020 sowie für die zinsfreie Karenzzeit geschaffen. Durch diese werden die Fristen sowohl für beratene Steuerpflichtige als auch für nicht beratene Steuerpflichtige um drei Monate verschoben.
Beratene Steuerpflichtige müssen damit die Steuererklärungen für 2020 bis spätestens zum 31. Mai 2022 abgeben und nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 31. Oktober 2021. Die zinsfreie Karenzzeit verlängert sich von 15 auf 18 Monate. Diese Ausnahmeregelung gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Korrespondierend werden zukünftig Verspätungszuschläge für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31. Mai 2022 durch das Finanzamt festgesetzt.
Nach jetzigem Stand ist jedoch keine Verlängerung der Frist für die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten der Jahresabschlüsse 2020 (bedeutsam für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co KGs, nicht aber für Einzelunternehmen und „normale“ Personengesellschaften) für den Zeitraum 2020 geplant. Es ist nicht zu empfehlen, davon auszugehen, dass das Bundesjustizministerium (BMJV) eine „stillschweigende Fristverlängerung“ aufgrund der Corona-Pandemie auch für den Zeitraum 2020 gewähren wird. Gemeinsam mit dem Steuerberater sollte daher zur Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren sichergestellt werden, dass die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten fristgerecht erfüllt werden.
(3022) Im Zuge des demografischen Wandels gibt es immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Der ZDH unterstützt auch in diesem Jahr wieder die Verleihung des Otto Heinemann Preises an Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten mit klugen Konzepten und vorbildlichen Lösungen entlasten. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der Corona-Krise eine besondere Herausforderung. Die Unternehmen profitieren aber auch davon, wenn sie sich durch pflegefreundliche Rahmenbedingungen im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte positionieren.
Bewerbungen sind bis zum 25. Juli 2021 möglich. Alle Informationen rund um den Wettbewerb sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie unter www.otto-heinemann-preis.de.
(3023) Der frühere Vizepräsident des BVRS und stellvertretende Obermeister der Innung Niedersachsen/Bremen, Hermann Lucas, feiert am 23. Juni seinen 75. Geburtstag. Die besten Glückwünsche nach Lingen!
(2969) Betriebe, die in der Errichterliste der Landeskriminalämter (LKA) als Fachbetrieb für mechanische Sicherungseinrichtungen aufgelistet sind, müssen alle vier Jahre eine Fortbildung in diesem Bereich nachweisen. Als von den LKA anerkannter Anbieter solcher Fortbildungen bietet der BVRS nunmehr pandemiebedingt eine solche Schulung in einem Online-Format an, die am Donnerstag, den 10. Juni 2021 um 10 Uhr beginnt.
Wer an der kostenpflichtigen Fortbildung teilnehmen möchte, kann auf unserer Webseite die dazugehörigen Informationen und Anmeldeunterlagen runterladen. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt.
(2970) Aufgrund der anhaltenden Pandemie-Lage haben der Vorstand der gastgebenden Innung Hessen und das Präsidium des BVRS einstimmig beschlossen, die für den 1. bis 3. Oktober 2021 in Frankfurt geplante Haupttagung in Präsenzform abzusagen und im Oktober 2023 nachzuholen.
Innung und Bundesverband bedauern diesen Schritt sehr. Aufgrund der bereits weit gediehenen Planungen freuen sich BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser und Obermeister Frank Wagner jedoch darüber, dass sich beide Organisationen sofort über eine Fortführung der gemeinsamen Planungen für das Jahr 2023 einig waren. Über den genauen Termin werden wir baldmöglichst informieren.
Die für den 30. September 2021 in Frankfurt geplante Präsenz-Delegiertenversammlung einschließlich der turnusmäßigen Wahlen zum Präsidium und zu den Ausschüssen soll hingegen nach aller Möglichkeit, d.h. unter Einhaltung der geltenden Corona-Auflagen, aufrecht erhalten werden.
Im kommenden Jahr 2022 findet das Branchentreffen auf Einladung des BVRS vom 28. bis 30. Oktober in Bonn statt. Gastgeberin der Haupttagung 2024 in Ulm (18. bis 20. Oktober) ist die Innung Württemberg.
(2971) Der einzig nachhaltige Weg aus der Pandemie liegt in einer ausreichenden Immunisierung der Bevölkerung gegen das Virus. Im Interesse eines beschleunigten Impfprozesses muss zeitnah auch das Potenzial der Betriebsärzte zur Impfung der Beschäftigten genutzt werden.
Vor diesem Hintergrund haben die vier Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – BDA, BDI, DIHK und ZDH – die Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de freigeschaltet und die Social Media Kampagne #WirtschaftImpft gestartet. Auf der Website werden Informationen rund um das Impfen bereitgestellt. Die Seite wird laufend aktualisiert.
Darüber hinaus finden Sie beim Verband der Deutschen Betriebs- und Werksärzte e.V. bei Eingabe Ihrer Postleitzahl bzw. Stadt die Betriebsärzte in dieser Region. Auch einige Berufsgenossenschaften haben Betriebsarztlisten auf ihren Internetseiten veröffentlicht.
(2972) Unsere Einkaufskooperation, die BAMAKA AG, bietet mittlerweile drei verschiedene Antigen-Schnelltests an, auf die wir an dieser Stelle hinweisen möchten:
Artikelnummer: 705669_4701000992
BfArM Zulassung Sonderzulassung §11 Abs. 1 MPG,
BfArM Gesch.-Zeichen: 5640 S-057/21
VK netto inkl. Versand: 6,29 Euro netto pro Stück
Mindestbestellmenge: 20 Stück
Bestellwert: 125,80 Euro netto
Artikelnummer: 706379_10-0400
BfArM Zulassung (AT199/20)
BfArM Gesch.-Zeichen: 5640-S-123/21
VK netto inkl. Versand: 3,92 Euro netto pro Stück
Mindestbestellmenge: 420 Stück
Bestellwert: 1.646,40 Euro netto
Artikelnummer: 705669_4701000993
BfArM Zulassung (AT199/20)
VK netto inkl. Versand: 5,25 Euro netto pro Stück
Mindestbestellmenge: 25 Stück
Bestellwert: 131,25 Euro netto
Wenn die Tests durch geschultes Personal vorgenommen werden, können Unternehmen zumeist auch Bescheinigungen ausstellen. Die Schulungen sind z.B. über die Caritas oder das DRK zu bekommen. Hier sind die länderspezifischen Besonderheiten zu beachten.
(2973) Am 7. Mai wurde eine aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht.
Mit der Aktualisierung wurde die Verwendung von medizinischem Mund-Nase-Schutz (statt wie bisher Mund-Nase-Bedeckung) aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel übernommen. „Kurzzeitkontakte“ wurden als „die Summe aller entsprechenden Personenkontakte (…), die über den gesamten Tag 10 Minuten nicht übersteigt“ (z. B. kurze Begegnungen auf dem Flur), konkretisiert. Bei der Verwendung von Warmlufttrocknern wurde eine Erleichterung erzielt.
Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet bis zum 30. Juni 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiter.
(2974) Das Bundeskabinett hat das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umfassend weiterentwickelt. Auch die
2. Förderrichtlinie wurde nun entsprechend angepasst und wurde am 30. April im Bundesanzeiger veröffentlicht (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?2) .
Die Förderrichtlinie berücksichtigt entscheidende Forderungen unseres Dachverbandes ZDH zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben in der Pandemie:
Weitere Informationen, wie z. B. Antragsformulare, können Sie den Seiten des BMBF und der Knappschaft-Bahn-See entnehmen, die die Richtlinie umsetzt:
Darüber hinaus finden Sie hier weitere Informationen des ZDH.
(2975) Seit dem 9. Mai gilt eine von Bundestag und Bundesrat beschlossene Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Wesentliche Regelungen der Verordnung sind Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen, da von diesen nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine geringere Ansteckungsgefahr ausgehe.
Als geimpft gilt, wenn die letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat. Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.
Konkrete Erleichterungen für Geimpfte und Genesene sind:
a.) Vorlage eines Negativ-Tests entfällt
Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, sind Geimpfte und Genesene hiervon befreit. Das gilt aber nicht für den Schutz vulnerabler Gruppen, also z.B. für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Zudem gilt dies nicht, wenn Geimpfte oder Genesene aktuell Corona-Symptome zeigen.
b.) Quarantänepflicht entfällt
Geimpfte und Genesene müssen bei Kontakt zu Erkrankten oder nach der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten nicht mehr in Quarantäne. Das gilt allerdings nicht für den Kontakt mit an (in Deutschland noch nicht verbreiteten) Virusvarianten erkrankten Personen oder nach der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten.
c.) Kontaktbeschränkungen gelten nicht
Kontaktbeschränkungen gelten nicht, soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt, zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.
Da es aber keinen vollständigen Schutz für geimpfte und genesene Personen gibt, bleiben auch für diese Personengruppe die Gebote zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und Abstandsgebote unberührt. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind keine Sonderregelungen für Geimpfte und Genesene vorgesehen. So bleibt z. B. die Testangebotspflicht nach § 5 Corona-Arbeitsschutzverordnung vorerst unverändert bestehen.
(2976) Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer will die Bundesregierung Missbrauch bei der Entlastung von Abzugsteuern bekämpfen.
In das Gesetz wurden auch Regelungen aufgenommen, die mit dem Titel des Gesetzes nichts zu tun haben. So soll die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zum
31. März 2022 − bisher 30. Juni 2021 − verlängert werden.
Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann. Es wird nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten auszahlbar bis zu insgesamt 1.500 €).
(2977) Der Deutsche Bundestag hatte mehrfach − zuletzt bis zum 30. April 2021 − die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verlängert. Die Ausnahme galt für juristische Personen, die staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt hatten und deren Antrag nicht offensichtlich unbegründet war.
Die Beendigung der Aussetzung ist mit Blick auf die Rechtssicherheit sowie die Wahrung berechtigter Gläubigerinteressen aus Sicht des ZDH grundsätzlich positiv zu bewerten. Darüber hinaus erscheint es insgesamt zielführender, die Rahmenbedingungen für Unternehmenssanierungen zu fördern, anstatt die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verzögern.
(2978) Im Nachgang zu der Verabschiedung des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und der Umsetzung der neuen Anforderungen in den Bundesländern wurden die Erläuterungen zu der Corona-Musterdokumentation aktualisiert. Zusammen mit ebenfalls überarbeiteten Aufstellungen der Länderregelungen ist diese auf der Internetseite des ZDH abrufbar. Ferner wurden in der neuen Fassung die Hinweise zu „Corona-Sonderprogrammen“ einzelner Länder ergänzt.
Weiterhin unterliegen die Regelungen insgesamt einer hohen Dynamik. Hinzu tritt die verstärkte Schaffung von Modellregionen in den Bundesländern, deren Laufzeit in Abhängigkeit zu den Inzidenzzahlen fragil ist. Die Nachvollziehbarkeit dieser Einflüsse auf die Einnahmesituation gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen von Prüfungen ist somit weiterhin erschwert. Daher ist eine entsprechende Dokumentation durch die Betriebe dringend zu empfehlen.
(2979) Seit Anfang April läuft die Online-Umfrage des BVRS über das grundsätzliche Interesse seitens unserer Fachbetriebe, einen einfachen und kostengünstigen Zugang zu einem einschlägigen Online-Normenportal zu erhalten. Der Zugriff auf branchenrelevante Normen wird immer wichtiger. Bereits in der letzten „RS-Aktuell“ und über den im April zum ersten Mal erschienen technischen Newsletter „Update-Technik“ haben wir bereits auf diese Umfrage hingewiesen. Die Teilnahme ist einfach. Die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Anschließend muss man nur noch auf „Absenden“ klicken. Somit bedeutet die Teilnahme nur zwei Klicks an Aufwand. Deshalb möchten wir an dieser Stelle noch einmal um rege Beteiligung bitten. Die Umfrage ist insofern wichtig für uns, als dass davon abhängt, wie die Gespräche mit dem Beuth Verlag weitergeführt werden.
Eine Teilnahme ist unter https://umfragen.rs-fachverband.de/index.php/424826?lang=de möglich.
(2980) Das Merkblatt ersetzt die Ausgabe vom Juli 2018. Neben einer redaktionellen Anpassung wurde das Merkblatt unter Berücksichtigung der korrigierten Norm EN ISO 10077-1: 2020 und der Umstellung von der EnEV auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet. Die Solargewinnkoeffizienten SF zur Bestimmung äquivalenter U-Werte wurden an aktuelle Forschungsergebnisse des Ingenieurbüros Hauser (IBH) angepasst. Im Kapitel „Produktfamilien zur Deklaration der Konformität“ wurde zur Klarstellung ein Hinweis auf die Berücksichtigung von erforderlichen Zuschlägen ergänzt, wenn der U-Wert anhand des Referenzfensters bestimmt wird. Weiterhin wurde die Ermittlung des UW-Wertes bei der Berücksichtigung von Teilungen innerhalb eines Fensters (z.B. bei Dreh-Kipp-Fenster mit Oberlicht) aktualisiert.
Das VFF-Merkblatt kann ab sofort über den Beuth-Verlag für 32,00 Euro inkl. MwSt. erworben werden.
(2981) Ende März hat das Ingenieurbüro Hauser (IBH) im Rahmen eines Vortrages beim Bundesverband Flachglas (BF) eine Studie zur Zukunft des sommerlichen Wärmeschutzes vorgestellt. Die Studie wurde unter anderem von der Repräsentanz Transparente Gebäudehülle (RTG) getragen und ist dazu angelegt, die Fc-Werte von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz genauer zu untersuchen. Dabei ging voranging um die Betrachtung von Produkten, die im Scheibenzwischenraum angeordnet sind. Als Fazit der Studie lässt sich zusammenfassen, dass die Zukunft des Bauens mit transparenten Flächen ohne automatisierte, außenliegende Verschattungsanlagen kaum noch zu realisieren sein wird. Unterstützt wird dies von den Klimaprognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für die kommenden 25 Jahre. Einfluss wird diese Studie auch auf die Überarbeitung des Nachweises zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108 Teil 2 haben. Denn die Norm steht zur Überarbeitung an.
(2982) Wandaufbauten mit Holzfaser-WDVS sind nachhaltig, wärmedämmend und bieten aufgrund der hohen Rohdichte und Wärmespeicherfähigkeit einen sehr guten sommerlichen Hitzeschutz. Dies sind Gründe, weshalb die Verwendung von Holzfaserdämmplatte bei der Dämmung von Wänden immer beliebter wird. Allerdings gelten hier auch andere Anforderungen als bei der Verwendung von beispielsweise einer Polystyroldämmung. Im Mai 2021 ist die Informationsschrift „Holzfaser-Wärmedämmverbundsysteme − Eigenschaften – Anforderungen – Anwendungen“ des Informationsdienstes Holz neu erschienen.
Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Planer und Ausführende. Unter anderem wird hier auch auf die Ausbildung von Fensteranschlüssen mit Rollladenführungsschienen oder im WDVS integrierten Raffstorekästen eingegangen. Darüber hinaus werden Aufbau von Holzfaser-Wärmedämmverbundsystemen, die einzelnen Komponenten und deren Eigenschaften, baurechtliche Grundlagen sowie die üblichen Verwendung beschrieben. Die Broschüre kann kostenfrei unter https://informationsdienst-holz.de/publikationen heruntergeladen werden.
(2983) Viele Baustoffmaterialien sind derzeit Mangelware und so steigen auch die Abnahmepreise bei den Lieferanten
Ein paar Hinweise, wie man sich sinnvollerweise aktuell verhalten sollte:
(2984) Der ZDH informiert über folgende aktuelle Entwicklungen bei der Digitalisierung und Vereinheitlichung von Bescheinigungen:
(2985) Die Rentenversicherungsträger ändern vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R ihre Prüfpraxis. In diesem Urteil wird verlangt, dass das, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird. Damit soll den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz gegeben werden.
Folgende Änderungen ergeben sich:
Die Änderungen bedeuten mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber nach Betriebsprüfungen. Dabei ist es jedoch wichtig, dass Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen eine verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte beanspruchen.
(2986) In den vergangenen Jahren haben die Herausforderungen bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen und der Bewältigung des Fachkräftemangels im Handwerk – auch während der Pandemie – zugenommen. Vor diesem Hintergrund hat das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) für Handwerksbetriebe praktische Tipps auf einer speziellen Internetseite für das Handwerk zusammengestellt: www.kofa.de/KOFAfuersHandwerk.
(2987) Eine gelingende Elternarbeit ist ein entscheidender Faktor bei der Sicherung des Fachkräftenachwuchses, denn Eltern haben einen großen Einfluss auf die Berufswahl ihrer Kinder und spielen eine wesentliche Rolle im beruflichen Orientierungs- und Entscheidungsprozess. Die Bundesagentur für Arbeit und das Netzwerk SCHULEWIRTSCHAFT Deutschland haben in der Publikation „ELTERN INS BOOT HOLEN“ Impulse für die – auch digitale – Ansprache von Eltern zusammengestellt.
(2988) Die Zahl der zwischen Januar und April 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern neu eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 33.368 um 5,6 Prozent bzw. 1.780 Verträgen über dem Vorjahresvergleichswert. Ein Vergleich mit 2019 zeigt allerdings, dass die Neuvertragszahlen aktuell um 8,8 Prozent (-3.219) unter dem Niveau der Vor-Corona Zeit liegen.
Die Zahl der von den Handwerkskammern erfassten offenen Lehrstellen fällt um 1.990 (-5,9 Prozent) geringer aus als im April des Vorjahres und sogar um 14,8 Prozent bzw. 5.661 geringer als 2019. Auch die Zahl der unversorgten Bewerber liegt nach Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit 189.757 deutlich unter dem ebenfalls bereits durch Corona beeinflussten Vorjahreswert. Im Vergleich zu 2019 gibt es aktuell 27.121 weniger unversorgte Bewerber.
Für eine Bewertung des Ausbildungsjahres 2021 ist es natürlich noch zu früh. Auch, wenn der leichte Neuvertragszuwachs darauf hindeutet, dass das Ausbildungsniveau 2021 quantitativ nicht weiter absinkt, bleibt Anlass zur Sorge. Für eine nachhaltige Fachkräftesicherung ist es gerade im Handwerk wichtig, dass der Ausbildungsmarkt perspektivisch im Umfang wieder an das Vorkrisenniveau heranreicht.
(2989) Anfang Mai hat die Bundesregierung den Berufsbildungsbericht 2021 veröffentlicht. Trotz der Pandemie-bedingten Herausforderungen hat sich das System der dualen Berufsausbildung als stabil erwiesen und bietet jungen Menschen langfristige und aussichtsreiche Beschäftigungs- und Karrieremöglichkeiten.
Der Berufsbildungsbericht fokussiert sich stark auf die Darstellung der Ausbildungssituation zum Stichtag 30. September 2020:
(2990) Die Bewerbungsphase des 20. SIGNAL IDUNA Umwelt- und Gesundheitspreises hat begonnen und läuft bis zum 18. Juni 2021. Der Preis wird mit der HWK Hamburg vergeben. Handwerksbetriebe aus ganz Deutschland können sich bewerben.
Prämiert werden Erfindungen und Engagement in den Kategorien Energie-/Klimaschutz, Abfallminderung, Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit, Wassereinsparung, Umweltschutz allgemein und Sicherheit/Gesundheit allgemein. Die Ideen sollten dabei grundsätzlich einen Beitrag für mehr Nachhaltigkeit im unternehmerischen und privaten Handeln leisten.
Unter allen Gewinnern wird ein Preisgeld von 15.000 Euro aufgeteilt. Die Jury behält sich bei besonders vielen guten Einreichungen vor, Sonderpreise zu vergeben. Die Verleihung wird am 3. Dezember 2021 stattfinden.
Weitere Informationen zu den Teilnahmebedingungen, der Jury und bisherigen Gewinnern finden Sie unter: www.hwk-hamburg.de/si_umwelt_gesundheitspreis. Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Dieter Fuhrmann (dieter.fuhrmann@hwk-hamburg.de) und Frau Melanie Becker (m.becker@zdh.de) gerne zur Verfügung.
(2991) Der diesjährige Innovationstag Mittelstand des BMWi findet am 17. Juni 2021 online statt. Vorgesehen sind neben Vorträgen auch Webinare und interaktive Matching-Formate. Weitere Informationen zu dieser kostenlosen Veranstaltung werden unter https://www.innovationstag-mittelstand-bmwi.de/ bereitgestellt.
(2992) Unser Dachverband ZDH weist auf das Pflegetelefon des Bundesfamilienministerium für Fragen rund um die Pflege von Angehörigen hin. Dieses Unterstützungsangebot steht den Betrieben, aber auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen. Die Expertinnen und Experten des Pflegetelefons beraten anonym und vertraulich unter anderem folgende Fragen:
Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr unter der Rufnummer 030 20179131 erreichbar. Möglich ist auch der Kontakt per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de.
(2993) Der BVT – Verband Tore hat auf seiner Mitgliederversammlung am 13. April 2021 Dirk Meyer-Tonndorf einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Meyer-Tonndorf GmbH in Grevenbroich. Der neue Vorsitzende gehört dem BVT-Vorstand seit sieben Jahren an und folgt dem bisherigen Vorsitzenden, Dr. Claus Schwenzer. Der geschäftsführende Gesellschafter der Effertz Tore GmbH aus Mönchengladbach ist seit 1999 Mitglied des BVT-Vorstandes und war seit 2002 dessen Vorsitzender. Dr. Schwenzer wurde von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt.
In seinem Amt als stellvertretender Vorsitzender wurde Stephan Kleine, geschäftsführender Gesellschafter der GfA Elektromaten GmbH & Co. KG, Düsseldorf, bestätigt. Ebenfalls wurde Wilhelm Mohs als Vorstandsbeisitzer für die kommenden drei Jahre wiedergewählt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Mohs GmbH in Hamm. Auch Markus Macal wurde von der BVT-Mitgliederversammlung in seinem Amt als Beisitzer bestätigt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Alm-Tor GmbH in Moers.
Neues Mitglied des BVT-Vorstandes ist Marc Meißner. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Meißner GmbH Toranlagen in Kehl.
(2994) Am 19. Mai begeht Kathrin Imber, Präsidentin und Delegierte des Fachverbandes Rolladen, Tore und Sonnenschutz für Mitteldeutschland e.V., ihren 50. Geburtstag.
Frank Wagner, Obermeister und Delegierter der Rollladen- und Sonnenschutz-Innung Hessen, feiert am 29. Mai seinen 60. Geburtstag.
Beiden Jubilaren die besten Glückwünsche aus Bonn!
(2946) Das Rollladen- und Sonnenschutzportal wurde umfassend modernisiert und erscheint in neuem Glanz mit vielen neuen Funktionen für Sie. Hierzu haben wir Ihnen gestern auch einen Newsletter mit Tipps und Tricks zum neuen Auftritt übersandt. Die Funktion „Passwort vergessen“ ist nun aktiv.
Damit Ihr Firmenprofil attraktiv in Erscheinung treten kann, möchten wir Sie bitten, Ihr Firmenlogo und Ihre Fotos zu aktualisieren. Die Webseite ist für eine hochauflösende Darstellung optimiert. Es werden die Bildformate PNG oder JPG mit einer Auflösung von 72 dpi und einer Bildbreite von bis zu 2.000 Pixeln unterstützt. Bitte achten Sie auch auf die Dateigröße, die 2 MB nicht überschreiten sollte. Sollten Sie Fragen zum neuen Auftritt oder zu Ihrem Firmenprofil haben, so stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte wenden Sie sich an Claus Winter unter Telefon 0228 95210-16 oder per E-Mail an claus.winter@rs-fachverband.de.
(2947) Wer sich für den berufsbegleitenden Meistervorbereitungskurs im RS-Handwerk interessiert, den die Handwerkskammer Hamburg gemeinsam mit der Innung Schleswig-Holstein/Hamburg ab November 2021 erstmals anbietet, kann sich vorab im Rahmen eines Online-Infoabends über Ablauf, Inhalte und Fördermöglichkeiten informieren und Fragen stellen. Der Infoabend findet am 6. Mai 2021 um 17 Uhr statt. Anmelden kann man sich hier.
(2948) Der Bundestag hat die 1. Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung beschlossen, worin nunmehr der Begriff des Fachunternehmers erfreulicherweise auch auf Rollladen- und Sonnenschutztechniker ausgedehnt wird. Der Bundestag folgt damit dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom vergangenen Dezember (wir haben ausführlich berichtet). Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
(2949) Das Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) fördert seit Januar 2021 Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz mit 20 Prozent. Der BVRS hatte hierzu bereits mehrfach in Newslettern und der R+S berichtet.
Für die Antragstellung ist auch die Unterstützung durch einen bei der Bafa eingetragenen „Energieeffizienzexperten“ notwendig. Denn dieser muss eine Projektnummer zur Förderung beantragen, eine kurze Projektbeschreibung erstellen und im Idealfall den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. Hier zeichnet sich jedoch ein immer wiederkehrendes Problem ab. Viele eingetragene Experten stammen aus dem Heizungsbauer-, Dachdecker- oder Schornsteinfegerhandwerk und sind mit dem sommerlichen Wärmeschutz nicht sonderlich vertraut. Vielfach erreichen derzeit den BVRS die Anfragen von Endkunden, dass ihr „Energieeffizienzexperte“ nicht in der Lage sei, eine Förderung für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz zu beantragen, da dieser den Nachweis nicht führen könne.
Aber dem kann abgeholfen werden! Hier tut sich eine echte Chance für unsere Branche auf, sich als Betrieb in Sachen Energieeffizienz zu qualifizieren und zu etablieren. Wie der Nachweis zu führen ist, zeigt die TR 110 ausführlich. Benötigt werden eigentlich nur die TR 110 und ein Taschenrechner. Wer noch einen Schritt weitergehen will, kann sich auch zum „Energieeffizienzexperten“ weiterbilden und sich beim Bafa eintragen lassen. Dann wird man dort gelistet und Kunden, die Maßnahmen zur energetischen Sanierung angehen möchten, stoßen dann unmittelbar über das Bafa auf ihren Betrieb.
(2950) In unserem neuen Newsletter „Update Technik“, der Ende März erstmals erschienen ist, haben wir darüber informiert, dass wir derzeit in Verhandlung mit dem Beuth-Verlag zu einem eigenen R+S-Online-Normenportal stehen.
Ziel ist es, unserer Branche einen einfachen und kostengünstigen Zugang zu einschlägigen Normen zu ermöglichen. Die Arbeit und damit verbunden der Zugriff auf branchenrelevante Normen wird zukünftig immer wichtiger.
Um einen Überblick zu erhalten, wie der Bedarf für ein solches Angebot aussieht, hat der BVRS eine Onlineumfrage gestartet. Die Teilnahme ist mit wenigen Klicks gemacht und für uns ein wichtiger Indikator. Deshalb möchten wir an dieser Stelle noch einmal dazu aufrufen, sich an der Abfrage zu beteiligen: https://umfragen.rs-fachverband.de/index.php/424826?lang=de
(2951) Derzeit arbeitet der Verband Fenster + Fassade (VFF) an der Überarbeitung des VFF-Merkblatt ES.01 „Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden“.
Das Merkblatt beschreibt, was dabei zu berücksichtigen ist.
Was die energetische Bewertung von verglasten Bauteilen angeht, sind die wichtigsten Kennwerte der U-Wert und der g-Wert, die aufgrund europäisch vereinheitlichter Verfahren ermittelt werden.
(2952) Im Verlauf dieses Jahres wird die EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen“ veröffentlicht.
Diese europäische Norm umfasst über 300 Seiten, darunter zahlreiche Abbildungen. Ziel der Norm ist die umfassende Information und Sensibilisierung der Anwenderinnen und Anwender.
Jedem einzelnen Abschnitt wurde eine allgemeine Begründung der zugehörigen Anforderungen und Empfehlungen vorangestellt.
Die EN 17210 ist vorgesehen als teilweiser Ersatz der nationalen Normenreihe DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“:
Wir werden weiter darüber berichten.
(2953) Da die meisten R+S-Betriebe berufsgenossenschaftlich bei der BG Holz und Metall organisiert sind, sei nochmals ausdrücklich auf die Corona-Seite der BGHM hingewiesen: Hier finden Sie zahlreiche Handlungshilfen, Informationen zu Corona-Selbsttests, einen FAQ-Katalog und spezielle Online-Angebot zur Corona-Pandemie.
(2954) Am vergangenen Freitag fand ein neuerliches Gespräch der vier Spitzenverbände (ZDH, BDA, BDI und DHKT) mit der Bundesregierung (Bundesminister Braun, Heil, Spahn und Altmaier) statt, an dem auch der DGB-Vorsitzende teilnahm. Entsprechend einer Vereinbarung in diesem Gespräch wurde am Montag dieser Woche der „Pakt zur Unterstützung von freiwilligen Testangeboten in Unternehmen und Betrieben“ seitens der Spitzenverbände an die Bundesregierung übermittelt.
Zum einen wird hierin nochmals aufgeführt, welchen großen Nachhall der gemeinsame Appell an Unternehmen und Betriebe (siehe R+S Ausgabe 4/2021) bereits gefunden hat. Zum anderen werden zahlreiche Hemmnisse und Probleme aufgeführt, denen Betriebe und Unternehmen bei der Bereitstellung von Corona-Tests für ihre Beschäftigten weiterhin gegenüberstehen. Dazu zählen insbesondere die damit verbundenen Kostenbelastungen, Beschaffungsprobleme wie auch rechtlichen Unsicherheiten, die alle für kleine Betriebe besonders relevant sind. Das freiwillige Testangebot der Betriebe kann nur dann substanziell weiter ausgeweitet werden, wenn die Wirtschaft hierbei von Politik und Verwaltung konkrete Unterstützung bekommt, beispielsweise über den kostenlosen Zugang zu staatlichen Testkontingenten und den kommunalen Testzentren.
Trotzdem hat am 13. April das Bundeskabinett die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte 2. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit dieser Verordnung wird die bis zum 30. April 2021 befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Für die Betriebe ist die mit der Verlängerung einhergehende Einführung einer Verpflichtung zum Angebot von Corona-Tests von zentraler Bedeutung. So werden in einer neuen Regelung in § 5 alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten. Gemäß § 5 Abs. 2 sind darüber hinaus bestimmten Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko zweimal pro Woche Testangebote zu unterbreiten, wobei das R+S-Handwerk davon eher nicht betroffen sein dürfte.
Eine Pflicht der Beschäftigten zur Nutzung des Testangebotes wird nicht normiert.
Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind folgende Hinweise:
Nicht abschließend geklärt ist, wie mit Testverweigerern zu verfahren ist, sofern keine Krankheitssymptome vorliegen. Nach Ansicht vieler Arbeitsrechtsexperten dürfte der Gesundheitsschutz im Betrieb das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers regelmäßig überwiegen, so dass man einem solchen Arbeitnehmer den Zutritt zum Betrieb verweigern könnte und der Vergütungsanspruch dann entfiele. Hierzu gibt es aber noch keine Rechtsprechung, so dass eine solche Vorgehensweise rechtlich zumindest nicht risikolos ist. Besser sind betriebliche Vereinbarungen mit allen Mitarbeitern.
Unbeschadet der nun beschlossenen Testangebotspflicht führt unser Dachverband ZDH eine weitere Corona-Sonderumfrage zu diesem Thema durch. Sie soll insbesondere im Hinblick auf konkrete betriebspraktische Probleme, Lieferschwierigkeiten sowie Kosten gerade jetzt wichtige Hinweise geben. Die Umfrage wird unter folgendem Link bis zum 18. April 2021 zugänglich sein. Wir würden uns freuen, wenn Sie an dieser wichtigen Umfrage teilnähmen.
(2955) Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine überarbeitete Corona-Musterdokumentation als Hilfestellung für die Betriebe veröffentlicht.
Sie wurde insbesondere an die Ergebnisse des Beschlusses von Bund und Ländern vom 22. März 2021 sowie der Umsetzungen desselben angepasst bzw. entsprechend ergänzt. Die Vielfalt der regional unterschiedlichen Regelungen nimmt zu und die Dynamik hinsichtlich der Änderungen hat an Fahrt gewonnen.
Hinzu kommen Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte, die Verordnungen teilweise außer Vollzug setzten. Hierauf reagieren die betroffenen Landesregierungen mit zügigen Überarbeitungen der Verordnungen. Erstmals werden Einrichtungen von Modellregionen durch den Bund-Länder-Beschluss ermöglicht. Daher gewinnt auch eine Dokumentation der Auswirkungen auf die Möglichkeit der Einnahmeerzielung in Bezug auf eine Nachweisbarkeit in zukünftigen Prüfungen durch die Finanzbehörden weiterhin an Bedeutung.
Ergänzend hat der ZDH Aufstellungen über die wichtigsten Regelungen der einzelnen Bundesländer aus 2021 auf der Internetseite aktualisiert und zum Download bereitgestellt.
(2956) Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung trat am 31. März 2021 in Kraft.
Damit wurden folgende Änderungen beschlossen:
Damit wurden die Zugangsvoraussetzungen an die Fristen für die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge angeglichen.
In der Phase des letzten Lockdowns ist es vereinzelt zu Fällen gekommen, in denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mangels einer erneuten Anzeige der Kurzarbeit verwehrt wurde. Daher sei nochmals auf die für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zugrundeliegenden Regelungen hingewiesen:
Beim Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen der Anzeige für einen zusammenhängenden Kurzarbeitszeitraum und dem Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes, der nachträglich für jeden Monat, in dem Kurzarbeit tatsächlich durchgeführt wurde, zu stellen ist. Ein zusammenhängender Zeitraum des Kurzarbeitergeldbezuges gilt dabei als unterbrochen, wenn mindestens drei Monate keine Kurzarbeit durchgeführt wurde. Das kann dazu führen, dass trotz der Bewilligung einer ursprünglich für einen längeren Zeitraum angezeigten Kurzarbeit (z. B. 12 Monate) dieser Zeitraum nach wenigen Monaten wieder endet und bei erneuter Kurzarbeit, auch innerhalb dieser 12-Monats-Frist, erneut Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen ist.
Siehe auch hierzu die Informationen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
(2957) Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundesregierung vom 22./23. März 2021 wurde ein ergänzendes Hilfsinstrument für die Unternehmen angekündigt, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind. Mit der Veröffentlichung der gemeinsamen Presseerklärung von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium am 1. April 2021 wurden hierzu nunmehr die Details bekannt. Demnach wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt, den Unternehmen zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III erhalten, sofern sie im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in drei Monaten oder mehr einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50 Prozent zu verkraften haben. In diesem Fall können sie bis zu 40 Prozent der in der Überbrückungshilfe III unter den Positionen 1-11 aufgeführten förderfähigen Fixkosten zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss erhalten.
Positiv zu werten ist zudem die Ankündigung, die Fixkostenerstattung auf bis zu 100 Prozent ausdehnen zu wollen. Aus Beihilfegründen ist dies jedoch nur für die Antragsteller möglich, die den auf 1,8 Millionen Euro erhöhten Rahmen der Kleinbeihilfenregelung sowie die De-minimis-Beihilfen noch nicht ausgeschöpft haben und in den jeweiligen Antragsmonaten einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent nachweisen.
Bei den weiteren Neuerungen in der Überbrückungshilfe III wurden zumindest zwei weitere Forderungen des Handwerks erfüllt:
(2958) Bund und Länder haben einvernehmlich eine Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 zur Vermeidung unbilliger Härten beschlossen. Diese Verlängerung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) via Newsletter vom 23. März 2021 bekannt gegeben.
Danach können Steuerpflichtige Anträge auf Stundung im vereinfachten Verfahren bis zum 30. Juni 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. September 2021 gewährt. Über den 30. September 2021 hinaus können durch die Finanzämter Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung, gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird grundsätzlich verzichtet.
Wird dem Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.
Kürzlich wurden auch die Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und den Nachbarländern Frankreich, Belgien und den Niederlanden zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer verlängert. Es ist davon auszugehen, dass auch die weiteren Konsultationsvereinbarungen mit Österreich, Schweiz und Polen verlängert werden.
(2959) Das sog. „EpiLage-Fortgeltungsgesetz“ sieht u. a. Neuregelungen im Rahmen der Entschädigungsleistung nach dem IfSG vor und verlängert die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen.
Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage an. Sie gelten als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach Feststellung einer epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellt.
Die angekündigten bundeseinheitlichen Regelungen zur „Notbremse“ ab einer Inzidenz von 100 sind hier allerdings noch nicht berücksichtigt.
In Bezug auf die Entschädigungsleistung nach dem IfSG wurde Folgendes beschlossen:
(2960) Das Bundeskabinett hat das im letzten Jahr veröffentlichte Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert und weiterentwickelt.
Die Förderrichtlinie berücksichtigt nunmehr zahlreiche Forderungen des Handwerks und enthält die Elemente:
Alle Bedingungen für die Prämien und weitere Informationen dazu sind auf den Seiten der Bundesagentur der Arbeit veröffentlicht, wo die Prämien auch beantragt werden müssen. In der nächsten R+S-Zeitung werden wir ebenfalls über dieses Programm berichten.
(2961) Der ZDH führt derzeit in Zusammenarbeit mit dem Sonderforschungsbereich Accounting for Transparency eine Umfrage zu Steuerbelastungen sowie steuerlichen Verwaltungskosten der Betriebe durch. Die daraus gewonnen Erkenntnisse sind für die steuerpolitische Arbeit des ZDH von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die steuerpolitischen Erwartungen der Betriebe im Vorfeld der Bundestagswahl, um die Auswirkungen der Corona-Krise überwinden zu können.
Die Befragung ist bis zum 30. April 2021 freigeschaltet. Die Teilnahme ist über diesen Link möglich.
Die Beantwortung der Umfrage nimmt circa 15 Minuten in Anspruch. In der anonymen Umfrage werden keine personenbezogenen Daten erhoben.
(2962) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat am 25. März 2021 ein Informationsschreiben als Hilfestellung für Betriebe veröffentlicht, die nicht fristgerecht bis zum 31. März 2021 ihre Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten konnten.
Das Schreiben „Information für Unternehmen der Bargeldbranche, die ein Kassensystem einsetzen“ soll die Betriebe über die geltenden gesetzlichen Anforderungen und eine Erleichterungsregelung (§ 148 AO) informieren und steht unter https://lstn.niedersachsen.de zum Abruf bereit. Hierin wird u. a. auf folgende Fragestellungen bzw. Aspekte eingegangen:
Hinweis: Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine Praxishilfe für die Betriebe zur Unterstützung bei der Erstellung von Anträgen nach § 148 AO bei Aufrüstungen mit einer cloudbasierten TSE eingestellt.
(2963) Sie gehören zu den Handwerkern, bei denen smarte Technologien und Digitalisierung auf der Tagesordnung stehen? Bei denen neue Denkweisen, unkonventionelle Lösungen und nachhaltige Veränderungen gefragt sind? Die gerade auch in Krisenzeiten ihre Relevanz unter Beweis gestellt haben? Oder die einfach nur Sinn und Erfüllung erleben? Dann werden Sie Botschafter des Handwerks. Im Zeitraum vom 17. bis 30.05.2021 sollen neue Fotos für Plakate und Filme im Internet und Fernsehen produziert werden. Wer in diesem Zeitraum für 1 bis 2 Tage Zeit hat, sollte sich melden – aber auch danach werden das ganze Jahr über Teilnehmer gesucht. Melden Sie sich unter: botschafter@handwerk.de
(2964) Die digitalen BMWi-Außenwirtschaftstage 2021 richten sich an exportorientierte Unternehmen und Organisationen. Sie werden in diesem Jahr erstmals vom 19. bis 23. April mit über 70 Veranstaltungen zu verschiedenen Themenfeldern durchgeführt. In diesem neuen Format bietet der ZDH das Forum „Geschäftschancen für Handwerksbetriebe auf Auslandsmärkten“ an, das am 22. April 2021 von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr digital über MS Teams stattfinden wird.
In dem Forum erläutern erfahrene Außenwirtschaftsberater der Handwerksorganisation, welche Chancen das Exportgeschäft für Handwerksbetriebe bietet, wie diese genutzt und Geschäfte angebahnt werden können und worauf bei der Leistungserbringung im Ausland besonders geachtet werden muss. Zu den vier Nachbarländern Dänemark, Österreich, Tschechien und der Schweiz werden die spezifischen Vorschriften und Regelungen vorgestellt, die für Handwerksbetriebe aus Deutschland dort gelten.
Die Teilnahme an dem Forum ist kostenfrei möglich. Nach einer Registrierung unter http://www.bmwi-aussenwirtschaftstage.de können die wesentlichen Informationen zu dieser und den weiteren Veranstaltungen der BMWi-Außenwirtschaftstage 2021 auf der Webseite eingesehen werden.
(2965) Das Bundesministerium für Umwelt hat die Bewerbungsphase für den Deutschen Innovationspreis für Klima und Umwelt 2022 gestartet. Die Preisträger erhalten insgesamt 175.000 Euro für innovative klima- und umweltfreundliche Prozesse, Produkte und Dienstleistungen sowie Technologietransferlösungen für Schwellen- und Entwicklungsländer.
Deutsche Unternehmen und Forschungseinrichtungen können sich bis zum 21. Juni 2021 online bewerben. Bei Interesse finden Sie weitere Details zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren unter diesem Link.
(2966) Die drei Prüflinge, die im Dezember 2020 die vom BVRS organisierte Sachverständigenprüfung erfolgreich durchlaufen haben, wurden nunmehr von ihrer jeweiligen Handwerkskammer als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verpflichtet.
Für den Kammerbezirk München und Oberbayern wurden der Obermeister der Innung Südbayern und BVRS-Präsidiumsmitglied, Meinhard Berger, sowie der für den BVRS nominierte Delegierte der Innung Südbayern, Peter Huber, vereidigt.
Für den Kammerbezirk des Saarlandes wurde der stellvertretende Obermeister der saarländischen Landesinnung, Stefan Schenkel, als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger verpflichtet.
Den drei neuen Sachverständigen gratulieren wir sehr herzlich und freuen uns, dass die Qualität unseres Gewerkes in den betreffenden Kammerbezirken damit weiter hochgehalten wird.
(2967) Zum 1. April 2021 durften wir die Firma HL Teileservice GmbH, Oldenburg, als neues Fördermitglied begrüßen. Die Firma ist als Ersatzteilspezialist für die ehemaligen Hüppeform/Hüppelux-Produktlinien Außenraffstores und Jalousien gegründet worden, nachdem Hüppeform bzw. Hüppelux den Geschäftsbetrieb zum 30. November 2005 einstellen musste. Nähere Infos unter https://www.hl-teileservice.de/.
Herzlich willkommen in der R+S-Familie!
(2968) Am 17. April feiert Georg Gögelein, ehemaliger Obermeister und Delegierter der Innung Nordbayern, seinen 70. Geburtstag.
Seinen 50. Geburtstag begeht am 13. Mai Björn Bauer, Vorstandsmitglied und Delegierter der Innung Württemberg.
Beiden Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche aus Bonn!
(2918) Wegen der aktuellen Pandemielage können wir leider die für Ende April und Anfang Mai geplanten Veranstaltungen erneut nicht in Präsenzform stattfinden lassen.
Die ursprünglich für den 20. April in Siegburg organisierte Frühjahrsdelegiertenversammlung findet nunmehr – wie schon im vergangenen Herbst – virtuell statt, und zwar am Mittwoch, den 28. April. Die Delegierten sowie die Geschäftsstellen unserer Innungen und Verbände sind hierüber bereits am 2. März vorab informiert worden. Die förmliche Einladung hierzu wird rechtzeitig innerhalb der satzungsmäßigen Frist verschickt.
Um die nur einmal im Jahr stattfindende Fördermitgliederkonferenz, ursprünglich geplant für den 3. Mai in Bonn, nicht wie im vergangenen Jahr ersatzlos ausfallen zu lassen, findet sie diesmal in virtueller Form statt. Unsere Fördermitglieder sowie die Damen und Herren Obermeister unserer Innungen und Verbände, die auch immer herzlich eingeladen sind, merken sich bitte als Termin Donnerstag, den 29. April, vor. Die offiziellen Einladungen hierzu werden ebenfalls noch vor den Osterferien verschickt.
(2919) Die Messe glasstec findet aufgrund der anhaltenden Pandemie und der weiterhin andauernden weltweiten Lockdown-Maßnahmen sowie internationalen Reisebeschränkungen nicht wie geplant statt. In enger Abstimmung mit Verbänden und Partnern hat die Messe Düsseldorf entschieden, die bereits aus 2020 nach 2021 verschobene glasstec, die vom 15. bis 18. Juni 2021 geplant war, abzusagen. Die nächste glasstec findet nun turnusgemäß vom 20. bis 23. September 2022 statt.
(2920) Die seit dem 8. März geltenden Bund-Länder-Beschlüsse sehen u.a. folgende Regelungen vor:
Eine zentrale Rolle soll die Fortentwicklung der Teststrategie spielen. Hintergrund hierfür ist, dass mit weiteren Öffnungsschritten durch die dadurch steigende soziale Mobilität das Infektionsrisiko auch bei Einhaltung aller Hygieneregelungen grundsätzlich steigt.
Die Fortentwicklung der Teststrategie soll bis Anfang April umgesetzt sein und beinhaltet die nachfolgenden Punkte. Für deren Verständnis sind als Begriffsdefinitionen wichtig: Bei Schnelltests handelt es sich um Antigen-Tests, die durch kundige, ggf. entsprechend zu qualifizierende Personen durchgeführt werden. Selbsttests können demgegenüber von jedermann an sich selbst vorgenommen werden.
Über die bisherigen Grundsatzregelungen der Testverordnung des Bundes hinaus (Testungen gemäß Anlass und Expositionsrisiko insbesondere im Gesundheitsbereich) sollen folgende weiteren Bausteine ergänzend hinzukommen:
Die beiden erstgenannten Punkte sind für die handwerklichen Berufsbildungszentren bzw. für die Handwerksunternehmen in jedem Fall relevant. Zur konkreten Ausgestaltung und im Hinblick auf eine tatsächlich praktikable Umsetzung bestehen jedoch noch zahlreiche offene Praxisfragen.
Dessen ungeachtet bleibt weiterhin offen, ob die erforderlichen Testsets überhaupt zeitnah hergestellt und dann auch noch an die jeweiligen Testorte verteilt werden können. Zumindest im März wird das Angebot von Testkits absehbar noch nicht der Nachfrage entsprechen.
Zwischenzeitlich haben die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft (u. a. ZDH) in einer gemeinsamen Erklärung vom 9. März an die Unternehmen appelliert, ihren Beschäftigten Selbsttests, und – wo dies möglich ist – Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.
Mit dem Beschluss wurden insgesamt fünf Öffnungsschritte und die hierfür erforderlichen Bedingungen definiert. Wie schon bisher, liegt deren Detailumsetzung in der Kompetenz der Länder, so dass einige Unterschiede in den einzelnen Corona-Schutzverordnungen der Länder bereits erkennbar sind.
Die einzelnen Details zu den fünf Öffnungsschritten können Sie hier nachlesen.
Eine Übersicht über alle aktuellen Finanzierungshilfen des Bundes finden Sie hier.
Die auf den Beschlüssen basierenden Landesverordnungen gelten bis zum 28. März. Am 22. März finden die nächsten Bund-Länder-Gespräche statt.
(2921) Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 haben sich ZDH-Präsident Wollseifer und Generalsekretär Schwannecke persönlich an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gewandt und im Hinblick auf die geplanten vorgezogenen Impfungen von Lehrerinnen und Lehrern um eine Gleichbehandlung der Ausbilderinnen und Ausbildern in handwerklichen Bildungsstätten gebeten.
(2922) Der ZDH hat sich im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung für eine Bezugsmöglichkeit von COVID-19-Schnelltests für die Durchführung von Abschlussprüfungen und überbetrieblichen Lehrgängen erfolgreich eingesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nun die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) entsprechend geändert, so dass nach der Veröffentlichung der ÄnderungsVO die Abgabe von Schnelltests neben Berufsschulen auch in sonstigen Ausbildungseinrichtungen (somit auch an prüfende Stellen oder überbetriebliche Bildungseinrichtungen des Handwerks) möglich sein wird. Ebenso wurde die FAQ-Liste zur MPAV (hier S. 2) angepasst, die das BMG inzwischen auf seiner Homepage veröffentlicht hat.
(2923) Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat die Handlungsempfehlung für Bildungsstätten aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor dem Hintergrund folgender zweier Entwicklungen aktualisiert:
Ende letzten Jahres wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel durch die Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS aktualisiert. Die Änderungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beziehen sich im Wesentlichen auf Konkretisierungen bei der Lüftung.
Am 27. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Sie gilt zunächst verlängert bis zum 30. April 2021. Die weitergehenden und verbindlichen Anforderungen der Corona-ArbSchV wurden in der Handlungsempfehlung integriert und die wesentlichen Punkte in einem separaten Abschnitt genannt. Außerdem wurden die Punkte „Verwendung von Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmasken) bzw. FFP2-Masken“ (bisher „Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen“) sowie „Arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge“ überarbeitet. An weiteren Stellen („Planung der Räume und Durchführung des Lehrbetriebs (Lehrformen)“, „Büro- und Ausbilderarbeitsplätze“) wird auf die verschärften Anforderungen der Corona-ArbSchV hingewiesen.
Weitere branchenspezifische Informationen und Präventionsangebote – u.a. auch zum infektionsschutzgerechten Lüften während der Epidemie – finden Sie auf der VBG-Branchenseite Bildungseinrichtungen.
(2924) Die aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde nunmehr am 22. Februar im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Sie enthält neben redaktionellen u.a. folgende Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 20. August 2020:
Ein ebenfalls veröffentlichter Begleittext verweist auf das Verhältnis zwischen Arbeitsschutzregel und -standard, Länderverordnungen sowie Empfehlungen der Unfallversicherungsträger wie folgt:
„Die grundlegenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden weiterhin in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben und durch branchenspezifische Praxishilfen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt. Auch die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz können weiterhin herangezogen werden.“
Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet, zuletzt verlängert bis zum 30. April 2021, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind dabei folgende Änderungen/Ergänzungen vorgesehen:
Die Regelungen zum Homeoffice gelten unverändert fort.
(2925) Im Nachgang zu den Bund-Länder-Beschlüssen vom 3. März und den Umsetzungen in den Verordnungen der jeweiligen Bundesländer hat der ZDH eine aktualisierte Fassung der Erläuterungen zur Corona-Musterdokumentation als Hilfestellung für die Betriebe auf der ZDH-Internetseite veröffentlicht. Durch die Anknüpfung der Neuregelungen an die regionalen 7-Tage-Inzidenzzahlen ist davon auszugehen, dass es zu einer steigenden Dynamik hinsichtlich der Regelungslage und damit zu einer erschwerten Nachvollziehbarkeit kommen wird.
Die Corona-Musterdokumentation stellt hier eine wichtige Unterstützungshilfe für eine spätere Nachvollziehbarkeit der Einflüsse auf die Einnahmesituation gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen von Prüfungen dar. Ergänzend zu der Corona- Musterdokumentation stehen eine Grafik über die Öffnungsschritte zur Orientierung sowie Übersichten über die bisher im Jahr 2021 geltenden Regelungen in den Bundesländern zum Abruf bereit.
Aufgrund des Lockdowns hat ein Verkauf von Waren via „click & collect“ in der Praxis an Bedeutung zugenommen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Modul „Online-Shop“ mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen ist, wenn bei Abholung vor Ort eine Barzahlung ermöglicht wird. Die aktualisierte Fassung der Handreichung „Kassenführung“, die ebenfalls auf der ZDH-Internetseite zum Abruf bereitgestellt ist, beinhaltet Ausführungen zu diesem Fragekomplex. Ebenfalls wurden die Ausführungen zur Aufrüstung von Kassensystemen mit cloudbasierten TSEs überarbeitet. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals auf die Praxishilfe für die Betriebe zur Unterstützung bei der Antragstellung nach § 148 AO hinweisen.
(2926) Die R+T digital fand vom 22. bis 25. Februar 2021 erstmalig statt. Auf der Plattform www.rt-expo.digital konnte sich die Branche im virtuellen Raum vernetzen und Produktneuheiten einem weltweiten Fachpublikum präsentieren.
Im Live-Zeitraum vom 22. bis 25. Februar 2021 zählte die R+T digital insgesamt 22.000 Besucher. Diese loggten sich aus 121 Ländern ein – überwiegend aus Deutschland, Italien, USA, China, den Niederlanden, Polen und Spanien. Die Innovationen und Produktneuheiten wurden auf 299 virtuellen Messeständen von Unternehmen aus 23 Ländern präsentiert, 193 Aussteller (65 Prozent) davon kamen aus dem Ausland. Besonders stark waren die Ausstellerländer Italien, China, Spanien, Türkei und Frankreich vertreten.
Als ideeller und fachlicher Träger der R+T war natürlich auch der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz (BVRS) mit einem eigenen Stand vertreten. Die Themenschwerpunkte Technik und Ausbildung, unter anderem in Form von Kurzfilmen, Chatmöglichkeiten sowie dem Download zahlreicher Informationen, standen den zahlreichen Besuchern zur Verfügung und wurden reichlich genutzt. Darüber hinaus fungierte der BVRS am dritten Messetag als Schirmherr des Smart Home Forums und beteiligte sich an zahlreichen Live-Talks.
Die präsentierten Inhalte sind online noch 365 Tage bis zur nächsten R+T verfügbar. Weitere Informationen gibt es auf www.rt-expo.digital.
(2927) Durch die Rückkehr zur Meisterpflicht wurden ̶ zumeist in enger Kooperation mit den jeweils zuständigen Innungen ̶ mehrere neue Angebote für einen Meistervorbereitungskurs Teil I und II geschaffen:
Bei der Handwerkskammer in Wiesbaden beginnt der neue Kurs am 13. September; allerdings ist dieser bereits ausgebucht. Für September 2022 sind noch Plätze frei.
An der Gewerblichen Schule in Ehingen hat der erste Kurs im Dezember 2020 begonnen. Der nächste Kurs ist schon geplant; ebenfalls ab dem 13. September. Hier sind noch einige wenige Plätze frei.
Bei der Handwerkskammer in Dresden wird sowohl ein Vollzeit- als auch ein berufsbegleitender Kurs angeboten. Der Vollzeitkurs beginnt am 7. Juni und es sind noch Plätze verfügbar ebenso wie für den berufsbegleitenden Kurs, der am 3. September beginnen soll.
Ein neues Teilzeitangebot bietet der Elbcampus der HWK in Hamburg gemeinsam mit dem Bildungszentrum Elektrotechnik an. Dabei ist ein Teil Online-Unterricht und ein Teil am Wochenende in Präsenz zu absolvieren. Anmeldungen sind ab sofort möglich.
Schließlich wird auch die Berufsschule in Wiesau zusammen mit der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz einen Vollzeitkurs anbieten, der im nächsten Jahr starten soll.
Die für den Meisterbrief erforderlichen Teile III und IV können bei jeder der 53 Handwerkskammern absolviert werden.
(2928) Auch in diesem Jahr suchen wir wieder Betriebe mit überdurchschnittlichem Ausbildungsengagement.
Weit mehr als 300 R+S-Betriebe bilden seit vielen Jahren aus und rekrutieren damit ihre eigenen Fachkräfte. Dabei engagieren sie sich etwa mit einer hohen Ausbildungs- und Übernahmequote sowie zahlreichen Praktika und sind sehr kreativ bei der Lehrlingswerbung. Außerdem leisten viele einen wichtigen Beitrag zur Integration benachteiligter Jugendlicher oder geflüchteter Menschen und unterstreichen damit ihr gesellschaftliches Engagement.
Die Preisträger der vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt, mit welchen guten Ideen unsere Branche neue Auszubildende gewinnt und fördert.
Wir laden alle Betriebe, die sich angesprochen fühlen, herzlich ein, sich für den Preis zu bewerben. Hierbei kommt es in keinster Weise auf die Größe des Betriebes oder die finanzielle Ausstattung an ̶ jede gute Idee zählt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Betrieb vorzuschlagen und dessen Leistungen für die Ausbildung darzustellen.
Der Ausbildungspreis ist mit 500 Euro dotiert; teilnehmen können alle Mitgliedsbetriebe des BVRS.
Für die Bewerbung oder den Vorschlag für einen Betrieb muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das Sie hier abrufen können. Dort sind auch die Teilnahmebedingungen hinterlegt.
Anmeldeschluss ist der 31. August 2021.
(2929) Zu Beginn des Beratungsjahrs 2020/21 zeigen sich bei den gemeldeten Ausbildungsstellen (387.471 = -8,6 Prozent) und bei den gemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern (293.916 = -11,9 Prozent) spürbare Rückgänge (Stand: Ende Februar). Mit rechnerisch 1,32 Ausbildungsstellen pro Bewerber sind die Chancen der jungen Menschen auf einen Ausbildungsplatz noch besser als im Vorjahresmonat (1,27). Während der Rückgang der betrieblichen Stellenmeldungen auf die aktuelle wirtschaftliche Situation und die vorhandenen Unsicherheiten zurückzuführen sein dürfte, spiegelt die aktuell gemeldete Bewerberzahl die tatsächliche Ausbildungsnachfrage nur teilweise wider. Gründe sind die fehlende Präsenz der Berufsberatung an den Schulen und die fehlenden persönlichen Zugangsmöglichkeiten zur Berufsberatung/Ausbildungsvermittlung aufgrund der Pandemiemaßnahmen.
Im Februar ist der Ausbildungsmarkt allerdings noch sehr stark in Bewegung, weshalb die aktuellen Daten nur eine vorläufige Einschätzung der Entwicklung erlauben.
Zudem ist das Meldeverhalten von Anbietern und Nachfragern am Ausbildungsmarkt zeitlich nicht synchron. Ausbildungsstellen werden gewöhnlich früher gemeldet als die Bewerbermeldungen erfolgen. In den letzten Jahren waren im Februar rund 80 Prozent der gesamten Ausbildungsstellen des Berichtsjahres gemeldet. Bei den gemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern haben sich in der Vergangenheit bis Februar aber nur rund 70 Prozent aller Bewerberinnen und Bewerber des Berichtsjahres bei den Arbeitsagenturen und Jobcentern gemeldet.
Mit Blick auf die erheblich gesunkenen Bewerbermeldungen wird deutlich, dass das Matching von Ausbildungsnachfragerinnen sowie -nachfragern und Ausbildungsstellen alle Beteiligten weiterhin vor große Herausforderungen stellt.
(2930) Trotz Pandemie findet der diesjährige Girls‘Day statt – wenn auch vorwiegend digital am 22. April.
Interessierte Betriebe haben in diesem Jahr drei Möglichkeiten, teilzunehmen: Entweder sie bieten selbst ein digitales Angebot an, sie nehmen kostenfrei an einem gemeinsamen Girls‘Day-Digital-Event teil, bei dem sie nur einen Teil selbst konzipieren oder planen mit entsprechendem Hygienekonzept ein Angebot vor Ort. Auf www.girls-day.de findet man alle relevanten Informationen dazu sowie einen Erklärfilm. Bei Fragen zum Thema kann man sich an info@girls-day.de wenden oder telefonisch unter: 0521-106 7357
(2931) Noch im März startet der BVRS mit einem neuen Newsletter „Update-Technik“. Der neue Newsletter soll über aktuelle Themen aus dem Technischen Kompetenzzentrum berichten. Inhaltlich bietet dieser Newsletter etwas mehr Raum, um technische Informationen aufzubereiten und etwas mehr ins Detail zu gehen als bisher in RS-Aktuell. Einerseits wird damit dem wachsenden Bedarf an technischen Informationen Rechnung getragen, andererseits die Transparenz der Arbeit des Technischen Kompetenzzentrums für unsere Mitglieder erhöht.
(2932) Der Jahresbericht umfasst insgesamt 483 Seiten. Er enthält insbesondere Berichte und Arbeitsergebnisse aus den nationalen, europäischen und internationalen Gremien, die im Zuständigkeitsbereich des NABau liegen, sowie eine vollständige Übersicht über alle baurelevanten Normungsvorhaben, für die der NABau zuständig ist und die im Jahr 2020 vom NABau bearbeitet wurden. Die Normausschüsse, bei denen die Mitarbeiter des BVRS mitwirken, befinden sich alle im Fachbereich NA 005-09 und sind im wesentlichen für den Bereich Ausbau zuständig. Hierunter fallen z.B. Türen, Tore, Beschläge, Trennwände, abgehängte Decken, Außenwandbekleidungen, Estriche, Fliesen und Verglasungen. Die Mitarbeiter des BVRS arbeiten im NABau in insgesamt drei Normausschüssen mit. Insgesamt wurden ca. 40 Normen in 20 Sitzungen beraten bzw. verabschiedet. Die allermeisten Sitzungen wurden aufgrund von Corona in 2020 als Online-Sitzungen durchgeführt.
(2933) In der letzten Sitzung des NA 058-00-06 AA „Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht“ wurde die Normenreihe DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ verabschiedet. Die Norm besteht aus den Teilen 1, 2, 3, 5 und 6 und befasst sich mit der Berechnung und Messung von Parametern des Tageslichts in Innenräumen. Dies wird im Zusammenhang mit den Themen Energieeffizienz und Nachhaltigkeit immer wichtiger. Maßgebenden Einfluss hat hier auch der Sonnenschutz. Aus diesem Grund hat sich der BVRS auch einer Arbeitsgruppe des Normenausschusses angeschlossen, die sich mit Anforderungen und der baupraktischen Umsetzung der Normen beschäftigt.
(2934) Seit Januar 2021 fördert der Bund über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) den sommerlichen Wärmeschutz noch einmal gesondert. Ziel der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzustoßen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Die Förderung von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz wurden hier als Einzelmaßnahme inzwischen deutlich aufgewertet. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der Fördersatz 20 Prozent.
(2935) Mit wenigen Klicks auf einer Deutschlandkarte das vielfältige Angebot an Smart-Living-Showrooms finden – das ist das Ziel der in Entstehung befindlichen Showroom-Landkarte der Wirtschaftsinitiative Smart Living (WI SL). Mitglieder des BVRS können nun Teil dieser neuen, interaktiven Landkarte werden!
Mit der Showroom-Landkarte schafft die WI SL ein einmaliges Angebot für Anwender und Endkunden, aber auch Pressevertreter. Ziel dieses digitalen Angebots ist es, die Öffentlichkeit über Chancen und Nutzen von Smart-Living-Lösungen aufzuklären, bereits existierende sowie zukünftige Technologien und Lösungen für Interessierte „erlebbar“ zu machen, aber auch die verschiedenen Akteure branchenübergreifend miteinander zu vernetzen.
Nutzen Sie die Gelegenheit, mit Ihrem Showroom deutschlandweit sichtbar zu werden – professionell gestaltet, mit Fotos, Firmen-/Organisations-Logo und Link zur eigenen Website. Mit den Angaben zu Ihrem/-n Showroom/-s kann die WI SL die Landkarte so befüllen, dass sie zum Start der Website im Frühling schon viele spannende Anlaufstellen bereithält.
Bei Interesse fordern Sie bitte bei Ingo Plück (hgf@rs-fachverband.de) den Bewerbungsbogen und gerne auch Designentwürfe für die Webseite, mit denen Sie sich bereits ein Bild von der zukünftigen Showroom-Landkarte machen können, an. Anschließend schicken Sie den ausgefüllten Bewerbungsbogen samt Fotos Ihres Showrooms an die WI SL (geschaeftsstelle@smart-living-germany.de) zurück.
Das Angebot ist kostenlos. Frist für die Einreichung des Bewerbungsbogens ist Montag, der 29. März 2021. Nach Ihrer Einreichung werden die Bewerbungen von der WI SL geprüft und in einheitlicher Form veröffentlicht. Sollten Sie zum derzeitigen Zeitpunkt noch keinen Showroom haben: Das Eintragen auf der Showroom-Landkarte ist auch nach Veröffentlichung der Website möglich.
(2936) Auch in diesem Jahr macht das Handwerk mit bundesweiten Kampagnenmaßnahmen auf sich aufmerksam. Mit den Kampagnenmaßnahmen wird dafür gesorgt, dass das Handwerk gerade in der schwierigen Zeit des Lockdowns nicht in Vergessenheit gerät. Die Kampagne flankiert damit auch die intensive politische Arbeit der Handwerksorganisation, die sich unter anderem dafür einsetzt, dass vom Lockdown betroffene Betriebe so schnell wie möglich wieder öffnen können und Überbrückungshilfen zügiger fließen.
Gleichzeitig spricht die Kampagne diejenigen Menschen an, die in der Pandemie mehr denn je Sinn und Erfüllung in ihrem Beruf suchen. Für das Handwerk ist das eine Chance zu punkten – bei Schülern, aber auch bei Eltern und Lehrern. Nähere Infos unter www.handwerk.de.
(2937) Sie finden sich in den Aussagen der Handwerkskampagne wieder? Dann werden Sie doch selbst zum Botschafter des Handwerks und nutzen die Kampagnenmotive, um auf sich und Ihren Betrieb aufmerksam zu machen. Einfach im Werbeportal eine der vier verfügbaren Überschriften auswählen:
„Wichtiges tun, statt wichtig zu tun.“
„Wer jeden Tag Originale bearbeitet, wird irgendwann selber eins.“
„Perfektion ist vor allem eine Haltung.“
„Wo Dein Wille ist, ist auch Dein Weg.“
Motiv mit eigenem Bild, Betriebsnamen, -adresse und -logo individualisieren und für den eigenen Bedarf zum Beispiel auf Social Media und der eigenen Website sowie als Plakat- oder Anzeigenmotive einsetzen.
(2938) Das neue Werbeportal des deutschen Handwerks, das im Dezember gestartet ist, wurde in den vergangenen Wochen immer weiter verbessert. Zahlreiche kleine Fehler wurden behoben und neue Funktionen hinzugefügt, um es für Sie noch komfortabler zu machen.
Wie beim Vorgänger des Portals ist es ab jetzt möglich, Bilder und Fotos im Internetbrowser zuzuschneiden. Diese sogenannte „Cropping“-Funktion ermöglicht es, Bilder zuzuschneiden und den Bildausschnitt (sichtbarer Bereich) anzupassen. Im Werbeportal kann diese Funktion nach dem Laden der Vorschau genutzt werden.
Außerdem wurde mit einer zusätzlichen Funktion die Sichtbarkeit Ihres Betriebslogos verbessert. Auf einigen Motiven waren Logos wegen des Hintergrundbildes nicht gut sichtbar. Für diese Vorlagen gibt es jetzt die Option, eine farbige Hintergrundfläche zu aktivieren, damit Ihr Logo klar hervorsticht.
Im Werbeartikel-Shop können zukünftig Bestellungen an mehrere Lieferadressen gesendet werden. Das bedeutet im Zweifel weniger Aufwand für Sie. Für alle Artikel, die Sie in den Warenkorb gelegt haben, können Sie unterschiedliche Rechnungs- und Lieferadressen festlegen. Sollen die gleichen Artikel an zwei unterschiedliche Standorte geschickt werden, müssen sie dafür zweimal separat in den Warenkorb gelegt werden. Eine Kurzanleitung finden Sie hier.
(2939) Die beliebte Corona-Motivreihe wurde um ein weiteres, tagesaktuelles Motiv ergänzt. Mit der Forderung: „Wir wollen, dass alle gesund bleiben. Unsere Betriebe auch.“ erhalten betroffene Handwerksbetriebe nun die Gelegenheit, mit einem Kampagnenmotiv auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Aber auch Betriebe, die Solidarität mit geschlossenen oder gefährdeten Betrieben zeigen wollen, können die Vorlage einfach individualisieren und als Plakat oder Social-Media-Posting verwenden. Für Social Media stehen jeweils eine Variante mit und ohne Betriebslogo zur Verfügung. Außerdem wurde das Motiv für die Online-Kommunikation als kurzer Filmclip mit Szenen aus dem Handwerksalltag umgesetzt, den Sie auch für Ihre Social-Media-Kanäle einsetzen können. Alle Materialien rund um Corona finden Sie hier im Werbeportal.
(2940) Der ZDH hat die o.g. Online-Befragung initiiert, um auf Basis der Einschätzungen der Betriebe die Bedürfnisse des Handwerks zu den gerade jetzt vor der Bundestagswahl diskutierten (Unternehmens-)Steuerreformmodellen und zu besonderen Belastungen des Handwerks durch steuerliche Bürokratiekosten fundiert einbringen zu können.
Mit Ihrer Teilnahme helfen Sie unserem Dachverband ganz wesentlich, eine repräsentative Datenbasis für Handwerksunternehmen zu erhalten – anhand derer aussagekräftige Ergebnisse erzielt werden können. Eine Teilnahme an der anonymen Umfrage, die ca. 15 Minuten in Anspruch nimmt, ist noch bis einschließlich Samstag, den 20. März 2021, unter diesem Link möglich.
Die Ergebnisse der Umfrage werden in Form eines Executive Summary – für jeden zugänglich – auf der Website www.accounting-for-transparency.de veröffentlicht.
(2941) Zum 1. September 2021 treten neue Regelungen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft.
Im Einzelnen enthält das Gesetz u.a. folgende Änderungen:
(2942) Die Bundesregierung begünstigt den bundesweiten Ausbau der Ladeinfrastruktur und bietet mit finanziellen Fördermöglichkeiten besondere Kaufanreize für potenzielle Nutzer. Elektromobilität wird als die Lösung der klimafreundlichen Mobilität – für mehr Klimaschutz, Entstehung neuer Märkte und der Abwendung von fossilen Energieträgern – angesehen.
Genau an dieser Stelle entstehen viele Fragen, denn der Anbietermarkt ist groß und unübersichtlich. Signalwörter wie Wallbox, Ladevorgang und Abrechnungsmodelle sind erklärungsbedürftig und überfordern Interessenten mit unnötiger Komplexität.
Unser Kooperationspartner in Sachen Energiedienstleistungen, die Ampere AG, informiert über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang. Der Beitrag bezieht sich dabei auf das Thema Elektromobilität und die Chancen und Umsetzungsmöglichkeiten von Ladeinfrastruktur für die BVRS-Mitglieder. Darin wird erklärt, wie Betriebe Ladesäulen installieren können, um damit neue Erlösquellen zu schaffen. Die Informationen können Sie hier abrufen.
(2943) Die Frist für Arbeitgeber zur Meldung der Anzahl von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung an die Bundesagentur für Arbeit endet am 31. März. Gleiches gilt für die Frist zur Zahlung der Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter. Anders als im letzten Jahr wird es 2021 keine Verlängerung dieser Fristen geben.
Bei der Berechnung der Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze spielt es keine Rolle, ob und in welchen Umfang im Betrieb kurzgearbeitet wurde.
In den Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Ausgleichsabgabe zu erheblichen Härten bei den Unternehmen führt, kann die Ausgleichsabgabe gestundet werden, wenn dadurch die Zahlung nicht gefährdet wird. Dies richtet sich nach der Bundeshaushaltsordnung und den haushaltsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. Hierzu beraten die zuständigen Integrations- und Inklusionsämter. Eventuelle Stundungsanträge sollten unbedingt noch im März 2021 gestellt werden, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
(2944) Als neues Fördermitglied im BVRS durften wir zum 1. März die Firma Pinto GmbH – Innovativer Sonnenschutz aus Kupferzell (www.pinto.gmbh; www.rollladen-rolltek.de) begrüßen. Herzlich Willkommen in der R+S-Familie!
(2945) Der Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, Holger Schwannecke, feiert am 19. März seinen 60. Geburtstag.
Seinen 70. Geburtstag begeht am 12. April Heinz Banzhaf, langjähriges Mitglied des Berufsbildungsausschusses und früherer Obermeister der Innung Düsseldorf.
Beiden Jubilaren und allen weiteren Geburtstagskindern die besten Glückwünsche aus Bonn!
(2895) Als ideeller und fachlicher Träger der Fachmesse R+T und langjähriger Aussteller wird auch der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz (BVRS) auf der R+T digital vertreten sein. Im Zuge dessen wird der BVRS auf seinem virtuellen Messestand die Themenschwerpunkte Technik und Ausbildung unter anderem in Form von Kurzfilmen, Chatmöglichkeiten, dem Download zahlreicher Informationen vermitteln und abbilden sowie als Schirmherr des Smart Home Forums am dritten Messetag fungieren.
(2896) Damit sich alle Verbandsmitglieder einen Überblick über das Messegeschehen verschaffen können, bietet der BVRS allen Interessierten die Möglichkeit eines kostenfreien Besuchs auf seinem virtuellen Messestand. Dafür steht den Mitgliedern ein individueller Einladungscode zur Verfügung.
Der Einladungscode lautet: RTBVRS00H0121
Hiermit können sich die Mitglieder unter dem folgenden Link kostenlos für die R+T digital registrieren und sich einen Zugang zur Plattform anlegen:
www.messeticketservice.de | R+T digital 2021
Danach erhält jeder über den Ticketshop der Messe Stuttgart einen Link, um die Felder für das User-Profil auf der R+T digital-Plattform zu vervollständigen und ein Passwort für den späteren Login festzulegen. Bitte dabei beachten, dass pro „Registrierungsvorgang“, also pro Mitglied, immer nur eine Registrierung möglich ist.
Ab dem ersten Messetag, 22. Februar 2021, um 9:00 Uhr können sich die Besucher mit ihrer E-Mailadresse und dem zuvor festgelegten Passwort unter www.rt-expo.digital einloggen, um sich auf der R+T digital 2021 zu informieren, auszutauschen und neue Produkte zu entdecken. Und das sogar bis zur nächsten R+T im Februar 2022 – viel Spaß!
(2897) In fünf Wochen ist wieder Rollladen- und Sonnenschutztag. Die Imagekampagne läuft auf vollen Touren. Mit den Plakaten und den Briefaufklebern, die wir an alle Betriebe per Post versendet haben, kann jeder Innungsbetrieb zeigen, dass er bei der Kampagne Pro Rollladen + Sonnenschutz mit dabei ist. Gerne nimmt die Geschäftsstelle auch Zusatzbestellungen für diese Werbemittel entgegen und liefert sie aus, solange der Vorrat reicht.
(2898) Der von uns initiierte und begleitete Exklusivbeitrag zum Thema „Multitalente Rollläden“ ist am 27. Januar in der Online-Ausgabe der BAUIDEE veröffentlicht worden. Bei Facebook haben wir bereits darüber berichtet.
Den Link dazu finden Sie hier.
An dieser Stelle nochmals einen herzlichen Dank an Joachim Ochs von unserer PR-Agentur R.O.E. Consulting, der sich als „Langfinger“ fotografieren ließ und damit die Aktion auch per Bild unterstützt hat.
(2899) Die seit nunmehr fast fünf Jahren laufenden Beratungen und technischen Sitzungen zur neuen Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämm-Verbundsysteme und Trockenbau“ („GemRi“) wurden Ende letzten Jahres erfolgreich beendet. Zwischenzeitlich hat man sich entschieden, einige Detailzeichnungen von Fensteranschlüssen dreidimensional zu erstellen, um bestimmte Sachverhalte besser herauszustellen. Dies nahm leider wieder einige Zeit in Anspruch. – Dann schlug leider das Virus zu und bedingt durch den Lockdown verzögerte sich die Übergabe an die Druckagentur. Nun läuft aber alles seinen geregelten Weg und die Vertreter der drei federführenden Verbände inkl. BVRS sind guter Dinge, dass die neue „GemRi“ Ende des ersten, spätestens Anfang des zweiten Quartals erscheint. Wir werden natürlich darüber berichten.
(2900) Am 10. Februar 21 tagten erstmals seit langem die beiden BVRS-Ausschüsse für Technik und Einbruchschutz zusammen in einer Online-Sitzung unter Leitung von Marcus Baumeister und Björn Kuhnke.
Nach einem Tätigkeitsbericht aus dem TKZ standen als Tagesordnungspunkte unter anderem Berichte über die Fachgruppen des IVRSA und den Stand der technischen Richtlinien des BVRS auf dem Programm. Weiterhin wurde über die Neuauflage des Planungshandbuchs rege diskutiert. Berichtet wurde im Anschluss über den Beschluss des Fachausschuss für Einbruchschutz, die TR 111 aufgrund von zwischenzeitlich erschienenen Normen und damit dem Lückenschluss im Bereich der Einbruchhemmung vorerst nicht weiter zu verfolgen.
Als Nächstes gab es noch einen Überblick über den aktuellen Normungsstand in den Bereichen Einbruchschutz und Tore sowie über den aktuellen Stand der GemRi.
(2901) Um in die Liste der Fachunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen der jeweiligen Landeskriminalämter aufgenommen zu werden, ist eine Grundschulung verpflichtend, die alle vier Jahre durch eine turnusmäßige Fortbildungsveranstaltung vertieft werden muss. Durch die Pandemie konnten solche Fortbildungsveranstaltungen seit einiger Zeit nicht abgehalten werden. Der BVRS als anerkannter Schulungsanbieter wurde nun seitens der Landeskriminalämter angefragt, ob eine solche Fortbildung auch als Online-Schulung angeboten werden könne.
Da wir nicht genau wissen, ob daran ein Bedarf besteht, wären wir den betroffenen Unternehmen verbunden, uns mitzuteilen, ob an einer solchen Online-Schulung Interesse besteht. Gleichzeitig möchten wir wissen, ob es Betriebe gibt, die auch Interesse an einer Grundschulung haben, um ggf. erstmals in die o.g. Errichterliste aufgenommen zu werden. Eine solche Grundschulung sowie bei Bedarf auch eine Aufbauschulung würden wir dann als Präsenzveranstaltung in der zweiten Jahreshälfte planen. Bitte senden Sie uns dazu bei jeweiligem Interesse eine kurze Nachricht an dietrich.asche@rs-fachverband.de.
(2902) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Januar 2021 ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG veröffentlicht. Hierin werden Einzelfragen zur Anwendung der Regelung über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (ESanMV) erläutert.
(2903) Zu Beginn des Jahres wurden von der Finanzverwaltung weitere steuerliche Hilfemaßnahmen bekannt gegeben:
Wie im letzten Jahr kann ein Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 gestellt werden. Da das Bundesfinanzministerium dazu noch keinen aktualisierten FAQ-Katalog veröffentlicht hat, finden Sie weiterführende Informationen aus den Bundesländern auf der ZDH-Internetseite.
Am 15. Februar 2021 sind die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das 1. Quartal 2021 fällig. Die Finanzverwaltung hat am 25. Januar 2021 in einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass auch bei der Gewerbesteuer Maßnahmen zur Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund veränderter Verhältnisse infrage kommen, vor allem dann, wenn das Finanzamt bereits Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst hat. Insoweit können Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind nach den Ausführungen des Erlasses keine strengen Anforderungen zu stellen. Wenn ein Unternehmer entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann, ist das kein Grund, den Antrag abzulehnen. Wenn das Finanzamt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vornimmt, ist die Gemeinde hieran entsprechend gebunden.
Ferner wurde im Januar 2021 auch die Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie verlängert.
(2904) In unserem letzten Sondernewsletter Ende Januar hatten wir die neunte Befragungswelle der ZDH-Corona-Umfrage vom 27. bis zum 31. Januar 2021 angekündigt. Erneut ist die Umfrage auf eine große Resonanz bei den Betrieben gestoßen und es haben sich bundesweit 2.552 Handwerksbetriebe beteiligt. Darum möchten wir uns an dieser Stelle bei unseren teilnehmenden Betrieben noch einmal ausdrücklich für Ihre Unterstützung bedanken, ohne die dies nicht möglich gewesen wäre.
Deutlich mehr Betriebe als im Dezember sind gewerkeübergreifend aktuell von Umsatzausfällen betroffen und diese fallen im Durchschnitt auch deutlich höher aus. Zudem sind die Auftragsbestände nochmals gesunken. Annähernd gleich viele Betriebe sind von Mitarbeiterausfällen betroffen, dafür fallen dann aber deutlich mehr Mitarbeiter aus. Der Ausblick bis zum Ende des ersten Quartals 2021 bleibt sehr verhalten: Mehr als jeder zweite Inhaber rechnet mit Umsatzeinbußen. Weiter rückläufig sind auch die Erwartungen für Auftragsbestände und Beschäftigtenzahlen.
Was die Betriebe brauchen, ist eine wirkliche Perspektive. Dafür gilt es zum einen die Auszahlung der angekündigten Hilfsgelder nun zeitnah, flächendeckend und unbürokratisch sicherzustellen. Zum anderen braucht es eine realistische Öffnungsperspektive, um den evtl. Neustart für den eigenen Betrieb planen zu können.
Die einzelnen Umfrageergebnisse stehen hier zum Download bereit.
(2905) Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk hat auch im Pandemiejahr 2020 ohne gravierende Beeinträchtigungen arbeiten können. Das trifft im Wesentlichen auch auf das letzte Jahresquartal 2020 zu, wie die nunmehr vorliegenden aktuellen Konjunkturdaten der Betriebe aufzeigen.
Wie saisonal üblich sanken jedoch Nachfrage und Umsätze um einige Prozentpunkte gegenüber dem 3. Quartal 2020, ohne damit die Geschäftslage der meisten RS-Fachbetriebe wesentlich zu beeinträchtigen. Nicht wenige Betriebe befürchten jedoch, dass vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im Jahr 2021 Aufträge ausbleiben könnten und schrauben deshalb ihre Erwartungen nach unten. Das spiegelt sich dann auch im Geschäftsklimaindex wider, der im 4. Quartal 2020 einen Wert von 107 Punkten (Vorjahr: 119 Punkte) erreichte.
(2906) Inzwischen ist das Gesetz zur Abmilderung der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht (COVInsAG) verabschiedet worden.
Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. April 2021 für diejenigen Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Leistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben jedoch solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Zusätzlich sieht das Gesetz eine Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen vor. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 COVInsAG gelten Zahlungen, die bis zum 31. März 2022 auf gestundete Forderungen geleistet werden, als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen auf Forderungen gezahlt werden, die bis zum 28. Februar 2021 gestundet worden sind, und soweit gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Inkrafttreten dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine ratierliche Zahlungsvereinbarung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt wird und ebenfalls von der Regelung umfasst wird. Durch diese Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen soll vermieden werden, dass derjenige, der seinem Schuldner wegen COVID 19 großzügig eine Stundung gewährt, dadurch im Insolvenzfall einen Nachteil erleidet und einer Anfechtung ausgesetzt ist.
(2907) Am 28. Januar 2021 hat der Bundestag beschlossen, dass die Frist für die Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 durch das Gesetz auf den 31. August 2021 verlängert wird. Ergänzend ist eine sechsmonatige Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 vorgesehen. Diese betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.
(2908) Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation für die Betriebe veröffentlicht.
Im Zuge der Aktualisierung werden die Erläuterungen zur Dokumentation und die weiterführenden Informationen in einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt. Hierdurch soll eine bessere Übersichtlichkeit und Lesbarkeit für die Betriebe ermöglicht werden.
Ergänzend sind auf der Internetseite – für jedes Bundesland getrennt – die grundsätzlich relevanten Regelungen, die das jeweilige Bundesland in 2020 im Rahmen der Corona-Pandemie erlassen hat, zum Download bereitgestellt. Durch die Auflistungen sollen die Betriebe in die Lage versetzt werden, zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. bei Erstellung oder Überarbeitung einer Dokumentation, im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Kassen-Nachschauen) die im Einzelfall maßgeblichen Corona-Regelungen mit entsprechenden Fundstellen feststellen zu können.
Neben den Neuregelungen in den Ländern und der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden weiterführende Informationen zu den Corona-Hilfemaßnahmen (November- und Dezemberhilfe sowie Überbrückungshilfe) aufgenommen.
(2909) Mit unserem letzten Corona-Sondernewsletter vom 29. Januar 2021 hatten wir Sie über die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) informiert. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA) hat hierzu einen Fragen-Antwort-Katalog erstellt, welchen wir Ihnen hiermit zur Verfügung stellen möchten.
(2910) In der Corona-Krise haben sich neben dem Geschäftsumfeld auch die Finanzierungsbedingungen für viele Betriebe verschlechtert, da die Kreditinstitute die Standards für die Kreditvergabe verschärft haben. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Finanzierung von Investitionen, neuen Produkten oder die Weiterentwicklung des eigenen Geschäftsmodells kann Crowdfunding sein, bei dem Finanzierungsmittel über das Internet durch eine große Gruppe von Anlegern (Crowd) bereitgestellt werden.
Um mehr über die Nutzung von Crowdfunding im Handwerk herauszufinden, führt das Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerksforschung mit Unterstützung der Handwerksorganisationen aktuell eine Umfrage zu der Thematik durch. Aufbauend auf den Umfrageergebnissen soll ein Leitfaden erarbeitet werden, der Handwerksbetriebe zukünftig bei der Nutzung von Crowdfunding als Finanzierungsinstrument unterstützt.
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen würden. Die Umfrage wird anonym durchgeführt. Alle Angaben werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen streng vertraulich behandelt und nur in Gesamtergebnissen veröffentlicht. Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit.
(2911) Der ZDH hatte kürzlich darüber informieren müssen, dass sich unbefugte Dritte Zugang zum Internetauftritt www.handwerk.de verschafft haben und die Webseite deshalb vorsorglich vom Netz genommen und der zugehörige Webseiten-Server stillgelegt wurde.
Pünktlich zum ersten Kampagnenflight konnte aber zunächst eine reduzierte Kampagnen-Webseite in Betrieb genommen werden. Zwischenzeitlich ist es zudem gelungen, sämtliche redaktionellen Inhalte der alten Webseite zu sichern und provisorisch auf die Übergangswebseite zu überführen. Somit stehen nun u. a. wieder sämtliche Berufsprofile online zur Verfügung. Auch entsprechende Verlinkungen von anderen Webseiten auf die Berufsprofile oder andere Unterseiten von handwerk.de sind damit wieder intakt.
Technische Anwendungen, die an das Content-Management-System der alten Webseite angebunden waren, lassen sich jedoch leider nicht mehr reaktivieren. Dazu zählen beispielsweise Kontaktformulare, Inhalte mit Suchmasken oder Filtern – und zum großen Bedauern auch der „Berufe-Checker“. Solche technischen Tools können erst im Rahmen des Relaunches der Seite komplett neu programmiert werden und werden nach Livegang der neuen Seite voraussichtlich im Sommer zur Verfügung stehen.
In dem Bewusstsein, dass der Berufe-Checker ein beliebtes Berufs-Orientierungstool ist, das unter den aktuellen Corona-Gegebenheiten mehr denn je eine wichtige Handreichung war und bleibt, um junge Menschen an einen handwerklichen Beruf heranzuführen, ist es erfreulich, dass es neben der Web-Applikation auch eine WhatsApp Variante des Berufe-Checkers gibt. Der WhatsApp Berufe-Checker ermöglicht es jungen Menschen, in einem WhatsApp-Chat anhand von fünf vordefinierten Fragen und Antworten herauszufinden, welche Handwerksberufe zu ihnen passen könnten. Für weitere Informationen zu diesen Berufen verlinkt der WhatsApp Berufe-Checker abschließend zu den entsprechenden Berufsprofilen auf handwerk.de.
(2912) Im Shop der Imagekampagne findet man jetzt auch zertifizierte FFP2-Masken. Die Masken werden angeboten in Einzelverpackung mit einem Aufkleber des Kampagnenspruchs „Zur Zeit unser wichtigstes Werkzeug: die Maske.“ Die Verkaufseinheit umfasst 20 Masken für 18,00 Euro netto. Das Angebot gilt, solange der Vorrat reicht. Die FFP2-Masken sind auf Lager und sofort lieferbar. Hier gelangt man direkt zum Angebot im Werbeportal.
Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass neue bzw. aktualisierte Plakate zu Hygiene-Regeln und zum Tragen von medizinischen Masken verfügbar sind. Das Plakatangebot findet man hier.
(2913) Vor dem Hintergrund des Fachkräftebedarfs hat unser Dachverband ZDH einen Rahmenvertrag mit der StepStone Deutschland GmbH abgeschlossen. Jeder Handwerksbetrieb, jede Handwerksorganisation und sonstige Mitgliedsorganisationen des ZDH haben unter Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag die Möglichkeit, Online-Stellenanzeigen zu Sonderkonditionen zu schalten.
Die Kosten für eine „Professional“ Einzelanzeige, die üblicherweise 1.195,00 Euro zzgl. MwSt. kostet, belaufen sich nun auf 761,00 Euro zzgl. MwSt. Die Professional-Anzeige bietet exklusive Zusatzleistungen wie etwa ein individuelles, modernes Branding durch das Einbinden von Bildern oder Videos Ihres Unternehmens sowie eine direkte Ansprache Ihrer Zielgruppe. 80 Prozent der aktuellen StepStone-Anzeigen im Handwerksbereich nutzen diesen Anzeigen-Typ.
Der Rahmenvertrag gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2021.
Die Bestellung der Anzeigen sowie die Rechnungstellung läuft bilateral zwischen dem Inserenten und StepStone. Ansprechpartner für Nutzer dieses Rahmenvertrages ist
Herr Pascal Schonert
StepStone Deutschland GmbH
Völklinger Straße 1
40219 Düsseldorf
Pascal.Schonert@stepstone.de
Tel.: 0211 – 93493 1197
(2914) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. November 2020 (Az.: I ZR 169/19) die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung von Verbrauchern über ihr Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen klargestellt. In den nun veröffentlichten Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass eine ordnungsgemäße Belehrung eines Verbrauchers erstens die Aushändigung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger voraussetzt. Eine Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers genügt dagegen nach Auffassung des BGH nicht. Zweitens ist Verbrauchern das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zusammen mit der Belehrung und in derselben Form, d.h. ebenfalls auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, zur Verfügung zu stellen.
Das ZDH-Praxis Recht zum Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern wurde daher entsprechend überarbeitet.
Das Praxis Recht steht samt Anlagen auf der Webseite des ZDH als Download zur Verfügung.
(2915) Nachteilsausgleich in Durchführung und Prüfung der Ausbildung ist aufgrund seiner Relevanz für die Inklusion behinderter Menschen ein bildungspolitisch bedeutsames Thema. 2014 wurde das BIBB-Handbuch „Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende“ erarbeitet. Das Handbuch steht seit April 2019 kostenfrei als Download zur Verfügung. Aufgrund der hohen Nachfrage nach einer gedruckten Ausgabe teilt nun das BIBB mit, dass wieder eine Printversion aufgelegt wurde. Die Publikation kann zum Preis von 29,90 Euro hier als gedruckte Version bestellt werden.
(2916) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat im Zuge des Corona-Konjunkturprogrammes ein nationales Flottenaustauschproramm für Nutzfahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht der Klassen N2 und N3 aufgelegt. Das Programm dient neben der Förderung von elektro- und wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen auch der Förderung der Erneuerung der konventionellen Nutzfahrzeugflotte mit modernen Verbrennungsmotoren der Schadstoffklasse VI (Hierunter fallen neben Diesel- auch Gasantriebe.)
Obwohl einige Voraussetzungen zur Antragstellung zu erfüllen sind, ist das Programm angesichts der möglichen Fördersummen von 10.000 Euro (bei Verschrottung eines Bestandsfahrzeuges mit Euro 0 bis IV) oder bis zu 15.000 Euro (bei Verschrottung eines Fahrzeugs mit Euro V) attraktiv für Betriebe mit älteren schweren Nutzfahrzeugen.
Da mit einer vorfristigen Überdeckung des Förderprogramms zu rechnen ist, ist Betrieben anzuraten, sich frühzeitig mit dem Förderprogramm auseinanderzusetzen und bei Interesse zeitnah Erkundigungen bei Fahrzeughändlern einzuholen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Eingänge. Der vollständige Antrag muss bis zum 15. April 2021 beim BAG eingehen. Das Förderprogramm endet am 30. Juni 2021.
Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen über die Internetadresse https://antrag-gbbmvi.bund.de beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG), das umfängliche Informationen bereitstellt, einzureichen.
Für interessierte Betriebe bietet das BAG eine Hotline unter 0221 5776-5399 an. Die Hotline steht Ihnen von 9:00 – 11:45 Uhr und 13:15 – 14:45 Uhr (freitags nur bis 11:45 Uhr) zur Verfügung. E-Mail-Anfragen können unter Erneuerung-Nutzfahrzeuge@bag.bund.de gestellt werden.
(2917) Am 19. Februar feiert Hans- Joachim Wiegelmann, Mitglied des Industriebeirats und ehemaliger langjähriger geschäftsführender Gesellschafter der Firma Becker-Antriebe, seinen 70. Geburtstag.
Der ehemalige langjährige Geschäftsführer der Innung Köln, Jürgen Leber, vollendet am 13. März sein 65. Lebensjahr.
Beiden Jubilaren gratulieren wir sehr herzlich!
(2868) Vom 22. bis 25. Februar 2021 erhalten Aussteller auf der R+T digital die Möglichkeit, ihre neu entwickelten Produkte dem weltweiten R+T-Netzwerk zu präsentieren. Das Konzept hat viele Aussteller der Weltleitmesse für Rollladen, Tore und Sonnenschutz überzeugt. Es haben sich bis jetzt knapp 300 Aussteller aus 22 Ländern, davon 80 internationale Unternehmen, angemeldet.
Auch wir vom Bundesverband sind mit einem eigenen Stand dabei – wir freuen uns auf Ihren Besuch! In Kürze werden wir Ihnen dazu einen individuellen Einladungscode per E-Mail zusenden.
Mit dem Einladungscode möchten wir Ihnen kostenlos einen virtuellen Besuch der R+T digital ermöglichen, um alle Neuheiten und Innovationen auf der R+T digital zu entdecken. Ihnen entstehen dabei keine Kosten.
www.messe-stuttgart.de/r-t/r-t-digital-2021/
(2869) Die vom 10. bis 14. März 2021 geplante Internationale Handwerksmesse (IHM) muss als Konsequenz der anhaltenden Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit der „Handwerk & Design“ sowie der „Garten München“ abgesagt werden. Eine Verschärfung der Maßnahmen und fehlende Planungssicherheit führten zu dieser Entscheidung. Damit kann das jährliche Gipfeltreffen des Handwerks zum zweiten Mal in Folge Pandemie-bedingt nicht stattfinden.
Die nächste IHM findet vom 9. bis 13. März 2022 auf dem Messegelände München statt.
(2870) In neun Wochen ist wieder Rollladen- und Sonnenschutztag. Die Imagekampagne läuft auf vollen Touren. Mit den Plakaten und den Briefaufklebern, die wir in den nächsten Wochen an alle Betriebe per Post versenden, kann jeder Innungsbetrieb zeigen, dass er bei der Kampagne Pro Rollladen + Sonnenschutz mit dabei ist. Gerne nimmt die Geschäftsstelle auch Zusatzbestellungen für diese Werbemittel entgegen und liefert sie aus, solange der Vorrat reicht.
(2871) Zahlreiche Entscheidungen im Kontext der Corona-Pandemie auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene orientieren sich an der sogenannten Systemrelevanz der jeweiliger Regelungsadressaten. Einschlägige Entscheidungsfelder sind:
Von diesen Entscheidungen sind auch Handwerksbetriebe unmittelbar betroffen. In enger Abstimmung mit den Fachverbänden des Handwerks, u. a. dem BVRS, hat der ZDH daher eine Übersicht darüber erstellt, welchen systemrelevanten und die Daseinsversorgung fundamental sicherstellenden Beitrag zahlreiche Handwerksunternehmen gerade auch in der Pandemiezeit erbringen. Hierzu gehören ausdrücklich auch die Tätigkeiten des R+S-Handwerks, was z. B. die Ausführung von baulichen und anlagentechnischen Instandhaltungen und unabdingbare Reparaturen/Notdienste angeht.
Ziel der Übersicht, die in unserer Geschäftsstelle unter info@rs-fachverband.de abgerufen werden kann, ist, den jeweiligen Entscheidungsträgern auf den unterschiedlichen föderalen Ebenen ein Grundverständnis über den unverzichtbaren Beitrag des Handwerks und konkret auch des R+S-Handwerks zur Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen wie auch zur Sicherung grundlegender Daseinsversorgung zu vermitteln, damit bei den notwendigen Corona-spezifischen Regelungen die Belange der betreffenden Handwerksunternehmen im jeweiligen Entscheidungskontext mitberücksichtigt werden.
(2872) Bundesregierung und Bundesländer haben am 5. Januar – wie absehbar und erwartet – die seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Regelungen zur Pandemiebekämpfung durch Einschränkungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Lebens bis zum 31. Januar 2021 verlängert und dabei im Hinblick auf die Reduzierung privater Kontakte verschärft:
Das nächste Bund-Länder-Treffen ist für den 25. Januar geplant.
(2873) Im Dezember 2020 wurde mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ein neues Sanierungsverfahren im Rahmen des Insolvenzrechts eingeführt.
Mit dem neu eingeführten Restrukturierungsverfahren soll neben den beiden anderen Instrumenten Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltung eine Sanierung bereits vor Eintritt der Insolvenz ermöglicht werden.
Dieses Verfahren setzt an einem Zeitpunkt an, an dem zwar ernsthafte Anzeichen einer drohenden Insolvenz bestehen, jedoch noch kein Insolvenzgrund vorliegt. Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist die wirtschaftliche Stabilisierung eines in die Krise geratenen Betriebs und die Abwendung seiner Insolvenz. Eine gute kurze Zusammenfassung der drei Instrumente des Insolvenzrechts bietet der ZDH mit seinem aktualisierten Praxisratgeber, den Sie hier abrufen können.
Außerdem sind im Rahmen der Pandemiebekämpfung folgende Änderungen bei der Aussetzung des Insolvenzantrages beschlossen worden:
(2874) Durch die intensive Einbindung der Steuerberater in die Unterstützung der Betriebe in Zeiten von Corona kann eine fristgerechte Erstellung und Übermittlung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum nicht sichergestellt werden. Daher wurde in einem ersten Schritt die Verlängerung der Steuererklärungsfrist durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22. Dezember 2020 um einen Monat bis zum 31. März 2021 vorgesehen. Zudem wurde bereits verkündet, dass sich die Koalitionsparteien auf eine gesetzliche Verlängerung der Frist bis zum 31. August 2021 verständigt haben.
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 6. Januar 2021 ist der erste Schritt zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (AO) getätigt worden. Neben der Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist ebenfalls eine sechsmonatige Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 vorgesehen. Diese betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.
Wir werden Sie über den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zeitnah informieren.
(2875) Mit dem Beschluss des Bundesrates vom 18. Dezember 2020 sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) weitere Erstattungstatbestände für betreuungspflichtige Eltern eingeführt worden. Zur Reichweite dieser Regelungen folgende Hinweise:
Sofern der Verhinderungstatbestand in § 616 BGB nicht ohnehin wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen wurde, wird es bei einer Verlängerung der Schulferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht regelmäßig an einer kurzzeitigen Verhinderung fehlen.
Der neue § 56 Abs. 1a IfSG lässt offen, ob die Entschädigungsregelung auch für Eltern von Kita-Kindern gilt, die ihre Kinder auf dringenden Appell oder Empfehlung der jeweiligen Einrichtung zu Hause lassen. Der ZDH hält in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Norm für geboten. Etwas anderes kann gelten, wenn Eltern ihre Kinder z. B. aus allgemeiner Sorge zu Hause lassen, ohne dass eine dahin gehende Empfehlung der Einrichtung zuvor ausgesprochen wurde. Die Arbeitnehmer sollten sich die Äußerungen der jeweiligen Einrichtung schriftlich bestätigen lassen, um späteren Nachweisschwierigkeiten effektiv begegnen zu können. Für den Arbeitgeber bietet es sich an, Kontakt zur zuständigen Behörde aufzunehmen, um sich zu erkundigen, wie diese Fälle beurteilt werden, um eine Erstattung der Entschädigungsleistung abschätzen zu können.
Bietet eine Kindertagesstätte eine Notbetreuung an, bleibt die Einrichtung formal zwar geöffnet. Allerdings erhalten nicht alle Kita-Kinder eine Notbetreuung. Ihre Situation entspricht dann der einer Kitaschließung, sodass in diesen Fällen nach ZDH-Auffassung die Entschädigungsregelung entsprechend gelten muss. Lehnen Eltern dagegen ein bereitstehendes Notfallbetreuungsangebot ab, lösen sie damit selbst den Betreuungsbedarf ihres Kindes aus und die Entschädigungsregelung greift nicht.
Schließt eine Kindertagesstätte, weil etwa deren Beschäftigte einer Corona-bedingten Quarantäneverpflichtung unterliegen oder arbeitsunfähig erkrankt sind, ist die Schließung mittelbar auf das aktuelle Infektionsgeschehen rückführbar. Auch in diesen Fällen beruht der Betreuungsbedarf des Kindes in einer der Schließung vergleichbaren Situation, sodass aus ZDH-Sicht die Entschädigungsregelung analog Anwendung finden kann.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite https://ifsg-online.de/index.html, über die auch Online-Anträge zur Erstattung gestellt werden können.
(2876) Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine aktualisierte Fassung der Corona-Muster-Dokumentation als Hilfestellung für die Betriebe veröffentlicht, die eine Betriebsprüfung in einigen Jahren erleichtern kann. Zwischenzeitlich haben sich wichtige neue Aspekte ergeben, die in einer Corona-Dokumentation festgehalten werden sollten. Dazu zählen insbesondere die unterschiedlichen regionalen Corona-bedingten Beschränkungen wie z. B. Lockdown-Bestimmungen oder Bestimmungen einer Einrichtung von Click & Collect. Sofern sich weitere Sachverhalte ergeben, die Eingang in die Dokumentation finden sollten, wird die Dokumentation laufend aktualisiert.
(2877) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf ihrer Internetseite die überarbeitete Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorab veröffentlicht.
Zu den wichtigsten Änderungen, welche vor allem auf Betreiben der Arbeitgebervertreter umgesetzt wurden, gehören:
(2878) Zahlreiche steuerliche Änderungen sind mit dem Jahressteuergesetz 2020 im Dezember verabschiedet worden.
Die für die Handwerksunternehmen wichtigsten Änderungen sind Folgende:
a.) Verlängerung des Zeitraums der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle, in denen die dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf vier Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.
Zudem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für alle Branchen und Gewinnermittlungsarten vereinheitlicht. Künftig soll hiernach eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000,00 Euro gelten. Begünstigungsfähig sind nicht mehr nur selbst genutzte, sondern auch vermietete Wirtschaftsgüter. Schließlich können statt bisher 40 Prozent künftig 50 Prozent der Kosten gewinnmindernd abgezogen werden.
b.) Einführung einer Homeoffice-Pauschale
Mit der Änderung im Einkommenssteuergesetz (EStG) wird eine zeitlich befristete Pauschale für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (Homeoffice-Pauschale) neu eingeführt. Bislang sind die Aufwendungen bzw. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Abzug ist zudem auf 1.250 Euro begrenzt. Lediglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ist ein unbegrenzter Betriebsausgabenabzug möglich.
Nun kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt bzw. er auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens jedoch 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Diese Pauschale gilt für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen.
Die Homeoffice-Pauschale kann für zwischen dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten gewährt werden.
Darüber hinaus werden sich weitere (kleinere) einkommensteuerliche Änderungen ergeben, die für das Handwerk interessant sind:
c.) Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen für Auszubildende
Unser Dachverband ZDH hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass ab dem 1. Januar 2021 Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen von Berufsschulheimen der Handwerksorganisation – unabhängig vom Alter der Kursteilnehmer – umsatzsteuerfrei sind. Dadurch können diese Leistungen allen Kursteilnehmern zum gleichen Preis angeboten werden. Eine aufwendige Differenzierung nach dem Alter der Teilnehmer entfällt künftig. Für vorangegangene Kalenderjahre gilt diese Regelung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz zwar noch nicht. Sie befindet sich jedoch in Übereinstimmung mit der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, auf deren begünstigende Regelungen sich der Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten berufen kann. Hierbei sollte in jedem Fall ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden.
(2879) Die geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt ab dem 1. Januar 2021 deutlich von 44.590 Euro auf 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes beschlossen, welches im Dezember vom Bundesrat verabschiedet wurde.
Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
Für 2020 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bereits auf 44.590 Euro erhöht worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.
(2880) Angesichts des verlängerten und erweiterten Lockdowns hat der GKV-Spitzenverband mitgeteilt, dass die Beiträge für Dezember 2020 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gestundet werden können.
Sofern eine Stundung für die Beiträge für November 2020 beantragt wurde, ist außerdem eine Verlängerung dieser Stundung bis zum Fälligkeitstag im Januar 2021 möglich. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind. Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind.
Der GKV-Spitzenverband bittet außerdem darum, die gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen für die Beitragsmonate November und Dezember 2020 getrennt voneinander zu dokumentieren.
(2881) Zum 1. Januar 2021 ist die Pendlerpauschale gestiegen:
Ab 2024 können ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt dann bis zum 31. Dezember 2026.
Geringverdienende, die keine Steuern zahlen, können die sog. Mobilitätsprämie nutzen. Sie beträgt 14 Prozent der nunmehr erhöhten Entfernungspauschale, die ab dem 21. Kilometer Wegstrecke gezahlt wird, also 4,9 Cent. Auch die Mobilitätsprämie ist auf fünf Jahre befristet.
(2882) Bereits mehrfach hatten wir davon berichtet, dass das R+S-Handwerk bislang nicht berechtigt ist, nach § 35c Abs. 7 EStG eine Fachunternehmererklärung für die Durchführung von energetischen Maßnahmen auszustellen, obwohl ganz wesentliche Teile seines Leistungsbildes in der Vorschrift bzw. den dazugehörigen Anlagen erfasst sind. Auf diesen Missstand hatten wir bereits im Herbst 2019 in mehreren Stellungnahmen hingewiesen. Mit der inzwischen erschienenen „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c Einkommensteuergesetz“ (ESanMV) war dieser Sachverhalt noch immer nicht bereinigt worden.
Dies hatte der BVRS gegenüber BMWi und BMF erneut zum Anlass genommen, noch einmal darauf hinzuweisen, dass Arbeiten, die zu unserem Leistungsbereich zählen, auch entsprechend nur durch einen R+S Fachbetrieb bestätigt werden können. Als Argument konnte diesmal auch aufgenommen werden, dass für das R+S Handwerk seit dem 14. Februar 2020 wieder die Meisterpflicht besteht und damit eine hohe Qualität in unserem Gewerk sichergestellt ist.
Mit Erfolg: Seit dem 17. Dezember 2020 liegt nun der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur ESanMV vor, in dem unser Gewerk nun ausdrücklich aufgeführt ist.
Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Kabinettsbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, sodass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann. Die Änderungsverordnung soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
(2883) Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz, das seit 1. November 2020 in Kraft ist, kommen auf Handwerksbetriebe vor allem zwei wichtige Neuerungen zu:
(2884) Der 2019 beschlossene und zum Jahresbeginn 2021 eingeführte CO2-Preis auf fossile Brennstoffe soll klimaschädliche Energieträger verteuern und somit dazu beitragen, den Verbrauch in Wirtschaft und Gesellschaft zu verringern. Damit sind auch Handwerksbetriebe etwa beim Tanken und Heizen vom neuen CO2-Preis betroffen.
Der neue, kostenlose CO2-Rechner für Handwerksbetriebe hilft, künftige CO2-Kosten festzustellen. Dahinter steht die Idee, dass sich Energiekosten vor allem senken lassen, wenn man ihren ganzen Umfang kennt. Wo man im Betrieb ganz pragmatisch ansetzen kann, dazu beraten die Ansprechpartner der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE). Sie unterstützt Betriebe bei allen Fragen rund um eine energieeffiziente, klimafreundliche und damit langfristig kostengünstige Betriebsweise.
(2885) Zur Zeit tagt in virtuellen Sitzungen der Normausschuss Tore (NA 005-09-05 NA) unter Beteiligung des BVRS.
Derzeit befindet sich unter anderem die wichtige Toreproduktnorm (EN 13241) in Revision. Hier wurden auf nationaler Ebene die Einsprüche gesammelt. Es kamen ca. 260 interne und teilweise auch externe Einsprüche zusammen.
Deren hohe Anzahl hängt in erster Linie damit zusammen, dass von der Europäischen Kommission entschieden wurde, den Anwendungsbereich dieser Norm um die Brand- und Rauchschutztore zu erweitern.
Hier galt es erst einmal festzulegen, wie sich ein Brandschutztor definiert, da es in diesem Bereich auch zahlreiche „Exoten“ gibt. In diesem Zusammenhang müssen die Normverweise auf andere Normen überprüft und angepasst werden.
Weiterhin werden derzeit die Normen EN 12427 (Tore – Luftdurchlässigkeit – Prüfverfahren), EN 12444 (Tore – Widerstand gegen Windlast – Prüfung und Berechnung), EN 12489 (Tore – Widerstand gegen eindringendes Wasser – Prüfverfahren) überprüft und erneuert.
(2886) Im Normausschuss Einbruchschutz (NA 005-09-02) wurden ebenfalls einige wichtige Normen überarbeitet:
EN 1627-1630: Der Einleitung der formellen Abstimmung wurde durch die CEN-Mitglieder zugestimmt. Eingegangene Hinweise zu den Manuskripten wurden vor Einleitung der formellen Abstimmung in WG7 (Workinggroup) diskutiert und dementsprechend eingepflegt. Die formelle Abstimmung wird voraussichtlich noch im ersten Quartal 2021 durchgeführt. Derzeit werden noch einige kleinere Änderungen in den nationalen Anhängen beraten!
DIN 18104-2: Das angepasste Manuskript wurde durch den nationalen Normausschuss mehrheitlich zur Veröffentlichung als Norm freigegeben. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Hinweise zum Manuskript wurden gemeinsam mit dem Obmann beraten und entsprechend der Beratung eingepflegt. Das Dokument wird nun zur Veröffentlichung als Norm weitergegeben.
(2887) KfW und Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) führen alljährlich gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden die Unternehmensbefragung zur Finanzierung und zum Bankenverhalten durch.
Aktuell und gerade im Zuge der Coronakrise, deren Ende leider noch nicht absehbar ist, benötigen der ZDB und die KfW von Ihnen aktuelle Informationen zur Finanzierungssituation, um Ihre Interessen gegenüber Politik und Kreditwirtschaft wirksam vertreten zu können.
Wenn Sie das Thema Unternehmensfinanzierung betrifft, so möchten wir Sie bitten, sich an der Umfrage zu beteiligen: Unternehmensbefragung 2021 (entrisys.de)
(2888) Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von bisher 9,35 Euro auf 9,50 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Juli 2021 gibt es dann eine weitere Erhöhung auf 9,60 Euro.
Auszubildende, Pflichtpraktikanten und Ehrenamtliche haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Bei Auszubildenden ist allerdings die Mindestausbildungsvergütung zu berücksichtigen, die im Jahre 2021 bei 550,00 Euro im ersten Lehrjahr liegt.
(2889) Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. „Kassengesetz“) wurden Unternehmen bekanntlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2020 ihre elektronischen Kassen(-systeme) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Damit Unternehmen mit Blick auf ihre spezifischen betrieblichen Bedürfnisse die beste Lösung wählen können, sind sowohl Hardware- als auch Cloud-basierte TSE-Lösungen zulässig (Technologieoffenheit).
Bereits seit Beginn des Jahres 2020 stehen Hardware-basierte TSE-Lösungen zur Verfügung. Ein erstes Cloud-basiertes TSE-Modul (Anbieter: Deutsche Fiskal mit Bundesdruckerei-Tochter D-TRUST) wurde am 30. September 2020 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) zertifiziert und ist seitdem erhältlich. Die Laufzeit ist jedoch befristet bis zum 31. Januar 2021, sodass im Anschluss eine Rezertifizierung erforderlich wird. Weitere Cloud-basierte Module von anderen Herstellern befinden sich zur Zeit im Zertifizierungsverfahren.
Nunmehr beabsichtigt das BSI an eine Zertifizierung von Cloud-basierten TSE-Lösungen weitergehende Anforderungen an die betriebliche Anwenderumgebung zu stellen. Hiervon betroffen ist nicht nur die bereits zertifizierte Cloud-Lösung. Auch alle Cloud-basierten TSEs sind betroffen, die sich im Zertifizierungsverfahren befinden bzw. künftig eine Zertifizierung anstreben.
Aktuell kann nicht eingeschätzt werden, welche konkreten Auswirkungen die neuen Anforderungen des BSI haben werden. Offen ist, ob und wann die Cloud-TSE-Anbieter diese umsetzen können und welche Konsequenzen dies für die Implementierbarkeit in den jeweiligen Kassen haben wird.
Unternehmen, die bereits eine Cloud-basierte TSE verwenden oder dies beabsichtigen, sollten sich unverzüglich an ihre Kassen(-system)anbieter oder TSE-Hersteller wenden. Es sollte geklärt werden, ob weitergehende Umstellungsmaßnahmen ergriffen werden müssen und wann eine zertifizierte Cloud-Lösung implementiert werden kann.
(2890) Für Betriebe, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, wird die finanzielle Belastung durch die Entgeltfortzahlung von erkrankten Arbeitnehmern bekanntlich durch das Umlageverfahren U1 abgefedert.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird den Arbeitgebern das bei Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes erstattet. Dieser Erstattungssatz kann aber immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres gewechselt werden. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrages bei der Krankenkasse eingegangen sein, im Jahr 2021 ist das spätestens der 27. Januar.
Einige Krankenkassen bieten zum U1-Verfahren verschiedene Umlagesätze an. Wählt der Arbeitgeber keinen dieser Umlagesätze, gilt der allgemeine Umlagesatz. Die Höhe des allgemeinen Umlagesatzes wird durch die Krankenkassen individuell festgelegt. Arbeitgeber können bei Kassen mit mehreren Umlagesätzen einen geringeren oder höheren Erstattungssatz wählen. In diesem Fall zahlen sie auch entsprechend entweder einen ermäßigten oder erhöhten Umlagesatz zur U1. Die Erstattungssätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegen zwischen 40 und 80 Prozent.
Durch die Wahl des Erstattungssatzes kann ein Arbeitgeber die individuellen Krankheitszeiten einzelner Arbeitnehmer berücksichtigen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer war noch nie krank und ist als einziger Arbeitnehmer bei der Krankenkasse X versichert. Der Rest der Belegschaft ist bei der Krankenkasse Y versichert und im Durchschnitt zwei- bis dreimal im Jahr krank. Unter Berücksichtigung dieser Konstellation ist es für den Arbeitgeber von Vorteil, bei der Krankenkasse X den ermäßigten und bei der Krankenkasse Y den allgemeinen oder erhöhten Umlagesatz zu wählen. Der gegenüber dem niedrigen Umlagesatz gewählte allgemeine oder erhöhte Umlagesatz führt auch zu einer höheren Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit. An die Wahl des Umlagesatzes ist der Arbeitgeber dann jedoch ein Jahr gebunden.
(2891) Auch auf Youtube ist der BVRS zu finden: Neue Kurzclips zu den Themen Rollläden, Terrassendächer, Insektenschutz, Markisen und KfW-Förderung informieren rund um den Sonnenschutz am Haus. Darüber hinaus sind auch Videos u.a. zum Thema „Ausbildung“ abrufbar:
Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. – YouTube
Einfach einmal reinschauen und informieren.
(2892) Am 13. Januar startete die Handball Weltmeisterschaft in Ägypten – allerdings vor leeren Zuschauer-Rängen. Doch nicht nur Zuschauer fehlen angesichts Corona. Auch die deutsche Nationalmannschaft muss Corona- und verletzungsbedingt auf einige bewährte Spieler aus dem Kader verzichten. Unter diesen erschwerten Bedingungen drückt das Handwerk dem deutschen Team für die WM besonders die Daumen. Als offizieller Partner und Jugendförderer des Deutschen Handballbundes (DHB) unterstützt „Das Handwerk“ das Team mit digitaler Bandenwerbung. Auf den animierten LED-Banden wird während der deutschen Spiele das aktuelle Leitmotiv der Handwerkskampagne zu lesen sein: „Wir wissen, was wir tun.“
Das Handwerk wünscht der deutschen Männer-Handballnationalmannschaft für die WM 2021 viel Erfolg, Kraft und Gesundheit.
(2893) Am 20. Januar gibt es ein Jubiläum in eigener Sache zu feiern. Genau 60 Jahre zuvor, nämlich am 20. Januar 1961, wurde der BVRS in Wiesbaden gegründet – damals als „Arbeitsgemeinschaft der Rolladenhersteller“.
Am 25. Januar feiert Dieter Seim, Delegierter der Innung Hessen, seinen 60. Geburtstag. Die besten Glückwünsche nach Mücke!
Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt jeweils in der Januar/Februar-Ausgabe der R+S.
(2894) Claus Winter, Leiter der gewerbespezifischen Informationstransferstelle für IT und Unternehmensführung, feierte am 1. Januar sein 20-jähriges Dienstjubiläum als Mitarbeiter des BVRS. Herzlichen Glückwunsch!
(2843) Wir fassen für Sie die zentralen Punkte der aktuellen Verständigung zwischen Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten vom 13. Dezember 2020 insbesondere unter handwerksspezifischen Vorzeichen zusammen, wobei die länderspezifische Umsetzung im Detail unterschiedlich ausfallen kann:
Somit dürfte auch wie im Frühjahr der Ausstellungsbereich der R+S-Betriebe von den Schließungen betroffen sein. Hier muss aber auf die konkrete Verordnung des jeweiligen Bundeslandes geschaut werden.
(2844) In Zeiten der Corona-Pandemie werden Betriebe mit behördlichen, regional unterschiedlichen Auflagen konfrontiert, die sich gravierend auf den Betriebsablauf und damit auch auf die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen auswirken. Wird die Buchführung in einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich deren Ordnungsmäßigkeit überprüft, könnten sich aufgrund der zuvor geschilderten Sachverhalte „auffällige“ Abweichungen in den von der Finanzverwaltung durchgeführten Analysen ergeben. Daher kommt der Nachvollziehbarkeit der Kassenaufzeichnungen gerade in Zeiten der Corona-Krise insgesamt eine verstärkte besondere Bedeutung zu. Etwaige „Auffälligkeiten“ könnten durch die Führung einer gesonderten Dokumentation entkräftet und somit Nachkalkulationen und Schätzungen verhindert werden.
Allgemein ist zu empfehlen, dass eine „Corona-Dokumentation“ ausweist, ab wann und wie lange welche Vorschriften gegolten, welche Auswirkungen diese auf den Betrieb konkret, z. B. in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und den -ablauf sowie auf den Umsatz, die Kosten und den Gewinn entfaltet haben. Die Ausarbeitung könnte um eine Dokumentation der in Anspruch genommenen steuerlichen oder sonstigen Corona-Hilfemaßnahmen erweitert werden, um das Risiko späterer Rückforderungsansprüche staatlicher Finanzhilfen zu minimieren. Für Hilfestellungen zur konkreten Umsetzung dieser Dokumentation und zur Sicherstellung, dass alle relevanten Sachverhalte abgebildet werden, sollte der Steuerberater hinzugezogen werden.
Die aktualisierte Musterdokumentation können Sie hier abrufen.
(2845) Angesichts der deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Sonderregelung der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese um weitere drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Bei leichten Atemwegserkrankungen kann also auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch eine Krankschreibung für sieben Tage (mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere sieben Tage) erfolgen.
Weitere Sonderregelungen des G-BA zum Thema Corona-Pandemie können hier abgerufen werden.
(2846) Der Bundestag hat am 26. November 2020 das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) verabschiedet. Das Gesetz wird voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Corona-bedingten Sonderregelungen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Das bedeutet:
(2847) Aufgrund der Corona-Pandemie finden Weihnachtsfeiern in diesem Jahr entweder gar nicht oder in anderem Rahmen wie z. B. auch virtuell statt. Dabei können auch Online-Weihnachtsfeiern aufwändig gestaltet werden, sei es etwa mit Essens- oder Getränkepaketen, die nach Hause geliefert werden, virtuelle Kochkurse oder Weinproben oder ein gemeinsames Onlinespiel. Steuerlich ist aber auch hier Einiges zu beachten:
Zu beachten ist auch, dass eine in Präsenz durchgeführte Weihnachtsfeier derzeit einen Verstoß gegen die bundesweit geltende Arbeitsschutzregel bedeuten würde, da dienstliche Zusammentreffen auf das unbedingte Notwendige beschränkt werden sollen, was sich auch den allermeisten Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer entnehmen lässt. Hierzu kann man gesellige Veranstaltungen leider nicht zählen.
(2848) Für das Jahr 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam mit dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) festgelegt, dass die Regelung gem. § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, nach der Urlaub zur teilweisen oder vollständigen Vermeidung der Beanspruchung von Kurzarbeitergeld primär zu nehmen ist, nicht angewendet wurde. Dies war allerdings nicht gesetzlich geregelt, sondern in einer Weisung der BA.
Diese Sonderregelung wurde vor dem Hintergrund eingeführt, dass hinsichtlich möglicher vorrangiger Urlaubswünsche der Beschäftigten nicht absehbar war, für welchen konkreten Zweck diese ihren Urlaub nutzen müssen (insbesondere Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen).
Für das Jahr 2021 haben das BMAS und die BA nun beschlossen, dass diese Ausnahmeregelung nicht fortgesetzt wird. Für 2021 gilt also, dass Urlaub wieder vorrangig zu nehmen ist. Hintergrund ist die Schaffung eines Verdienstausfallersatzes im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für eventuelle Schließungen von Kitas und Schulen.
In diesem Zusammenhang ist auf den Wortlaut der Regelung in § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III hinzuweisen:
„Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der …durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder (…).“
Vor diesem Hintergrund gilt: Wenn ein Betrieb im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeitergeld eine plausible ganzjährige Urlaubsplanung für alle Beschäftigten gemäß deren Wünschen vorlegen kann, kann in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld vermieden werden.
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach dem Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 in Bezug auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2021. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
(2849) Da aufgrund der restriktiven Fördervoraussetzungen der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ bislang nur wenige Handwerksbetriebe von der Förderung profitieren konnten, hat sich unser Dachverband ZDH für eine Anpassung eingesetzt, die am 11. Dezember in Kraft trat.
Die vier Fördermaßnahmen Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie werden folgendermaßen erweitert:
Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.
(2850) Gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft hat der ZDH gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den Landesfinanzministerien für die Verlängerung weiterer steuerlicher Hilfemaßnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus zur Schaffung wichtiger Liquidität bei den Betrieben geworben.
Zwar hat das BMF am 4. Dezember 2020 die Verlängerung der vereinfachten Stundungsregelung bekannt gegeben und angekündigt, dass die Einzelheiten in einem noch nicht veröffentlichten BMF-Schreiben erläutert werden. Diese beinhalten im Wesentlichen folgende Punkte:
„Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.
Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.
Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.“
Weiter wurde die Frist zur Abgabe der von einem Steuerberater erstellten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2019 um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert.
Ergänzend setzten sich die Verbände insbesondere dafür ein, dass die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung ohne die Zahlung des 1/11 für das Jahr 2021 gewährt wird. Ferner sollten die Erleichterungen bei der Gewerbesteuer verlängert werden.
(2851) Das Förderprogramm zur freiberuflichen Beratungsförderung („Förderung unternehmerischen Know-hows“) ist seit dem 1. Januar 2016 als einheitliches Beratungsförderprogramm des Bundes in Kraft und war bis Ende 2020 befristet. Hierüber haben wir in der April-Ausgabe von RS-Aktuell, im Sondernewsletter vom 7. Mai 2020 und in der R+S-Ausgabe Juni 2020 berichtet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Rahmenrichtlinie für das Programm nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Hier die wesentlichen Änderungen:
Alle ausführlichen Informationen dazu finden Sie auch auf den Internetseiten des ZDH. Anträge können ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden. Die Erlaubnis zum Maßnahmenbeginn (unverbindliche Inaussichtstellung) für gestellte Anträge kann jedoch erst erteilt werden, wenn sich das ausgewählte Beratungsunternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert hat und von diesem freigeschaltet wurde.
(2852) Vom 22. bis 25. Februar 2021 erhalten Aussteller auf der R+T digital die Möglichkeit, ihre neu entwickelten Produkte dem weltweiten R+T-Netzwerk zu präsentieren. Dieser virtuelle Branchentreff mit digitalen Messeständen, Ausstellerforen und einem großen Konferenzprogramm bringt für die Teilnehmer zahlreiche neue Chancen mit sich. Genau dieses Konzept hat viele Aussteller der Weltleitmesse für Rollladen, Tore und Sonnenschutz überzeugt. So haben sich bereits 135 Aussteller aus 19 Ländern, davon 80 internationale Unternehmen, für die R+T digital im Februar 2021 angemeldet.
Auch wir vom Bundesverband sind mit einem eigenen Stand dabei – wir freuen uns auf Ihren Besuch!
R+T – R+T digital 2021 | Messe Stuttgart (messe-stuttgart.de)
(2853) Auch zur R+T digital erhalten alle Austeller die Möglichkeit, ihre Produktneuheiten vom 22. bis 25. Februar 2021 dem weltweiten R+T-Netzwerk zu präsentieren. Den Kern dieses digitalen Events bildet der Innovationspreis, der gemäß der ursprünglichen Planung am 22. Februar 2021 als hybride Veranstaltung durchgeführt wird.
Am 1. Dezember 2020 fand sich die Fachjury in einer hybriden Sitzung zusammen, um aus den 95 vorgestellten Produktneuheiten eine Vorauswahl zur eigentlichen Jurierung am 22. Februar 2021 zu treffen. Nach sechseinhalb Stunden war es dann geschafft. Die Jury hat zahlreiche, sehr innovative und interessante Produkte aus allen Kategorien ausgewählt. Wir dürfen auf jeden Fall auf die Sieger gespannt sein!
(2854) In drei Monaten ist wieder Rollladen- und Sonnenschutztag. Die Vorbereitungen für die PR-Kampagne laufen auf vollen Touren. Mit den Plakaten und den Briefaufklebern, die wir im Januar 2021 an alle Betriebe per Post versenden, kann jeder Innungsbetrieb zeigen, dass er bei der Kampagne Pro Rollladen + Sonnenschutz vom RS-Fachbetrieb mit dabei ist.
(2855) Bereits zum dritten Mal in diesem Jahr wurden von uns initiierte und begleitete dpa-Meldungen, u. a. zum Thema Ausbildung, deutschlandweit veröffentlicht. Die Auswertung ergab Treffer wie z. B. Handelsblatt.com., t-online.com, focus-Money.de sowie der Bonner Generalanzeiger, Münchener Merkur, Westdeutsche Zeitung, Süddeutsche Zeitung und Frankfurter Rundschau.
Nochmals einen herzlichen Dank an Meinhard Berger und seine Belegschaft von SUW Berger, die zwei dieser Beiträge maßgeblich mit Zitaten und Fotos unterstützt haben.
(2856) In wenigen Wochen tritt Großbritannien aus der EU aus. Die Chancen auf ein Handelsabkommen ab dem 1. Januar 2021 sinken täglich. Insofern stellt sich die Frage, wie Bauprodukte, die in der EU hergestellt sind, ab Anfang 2021 in Großbritannien in Verkehr gebracht werden dürfen.
Unter dem Titel „EU-Exit-Business-Readiness Standards-and-Alignment -Conformity-Marking-of-Construction-Products“ wurde nun eine vorgesehene Regelung veröffentlicht. Danach dürfen in Europa hergestellte und CE-gekennzeichnete Bauprodukte bis zum 31. Dezember 2021 in Großbritannien unverändert in Verkehr gebracht werden. Nicht CE-gekennzeichnete Produkte müssen bereits ab dem 1. Januar 2021 entweder durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder – wenn gefordert – durch ein Konformitätsverfahren einer zugelassenen UK-Prüfstelle mit dem „United Kingdom Conformity Assessment (UKCA)“ gekennzeichnet werden, damit sie in Großbritannien in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verpflichtung der UKCA-Kennzeichnung gilt ab dem 1. Januar 2022 auch für CE-gekennzeichnete Bauprodukte, da die CE-Kennzeichnung in Großbritannien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert wird. Für die Inverkehrbringung in Europa hergestellter Bauprodukte in Nordirland gelten abweichende Regelungen.
BSI, die Normungsorganisation in Großbritannien, hat erklärt, Mitglied in CEN, der europäischen Normungsorganisation, bleiben zu wollen. Ziel ist es, europäische Normen und Standards auch zukünftig in Großbritannien übernehmen zu wollen. Großbritannien will daher auch die Bauprodukte-Verordnung in nationales Recht übernehmen, allerdings statt der europäisch Notifizierten Stellen entsprechende UK-Stellen verbindlich machen. Unklar ist bisher, in welcher Form eine Zitierung der europäischen Normen in Großbritannien erfolgen wird. Ebenfalls unklar ist, ob Großbritannien eine mit EOTA vergleichbare Institution schaffen wird, um technische Bewertungen (Zulassungsverfahren) durchzuführen.
Weitergehende Informationen können über info@rs-fachverband.de angefragt werden.
(2857) Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, dass die Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 Prozent sinken sollen. Das bisherige Ziel lag bei 40 Prozent.
Damit sind weitere Impulse zur Senkung der CO2-Emmissionen im Gebäudesektor zu erwarten. Insbesondere, da mit dem aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) keine Verschärfung bei der Definition des Niedrigstenergiegebäudes einhergegangen ist. Es ist zu erwarten, dass sich auch die Position und Argumentation des R+S Handwerks noch einmal verbessert, wenn es darum geht, die Möglichkeiten unsere Produkte beim Thema Energieeinsparung zu berücksichtigen. Man kann also gespannt auf die weitere Entwicklung des GEG schauen.
(2858) Der IVRSA und der BVRS haben Gespräche zur Abstimmung der Normungsarbeit insbesondere beim Thema Normen zur energetischen Bewertung von Gebäuden geführt. Man teilt die Meinung, dass unsere Branche in den Normungsgremien, die sich mit dem Thema energetische Bewertung von Gebäuden befassen, in Teilen unterrepräsentiert ist. Deshalb wurde beschlossen, sich zukünftig über Aktivitäten und gemeinsame Ziele in Sachen Normung intensiver auszutauschen. Zu diesem Zweck wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe „Normung“ zwischen IVRSA und BVRS gegründet.
(2859) Zuletzt haben wir darüber berichtet, dass für unsere beiden Produktnormen DIN EN 13659 und DIN EN 13561 die turnusmäßige Überprüfung zur Abfrage stand. Da es sich um eine europäische Norm handelt, hat die Umfrage auf europäischer Ebene ergeben, dass die Normen in ihrer derzeitigen Fassung bestätigt wurden. Somit wird es in diesem Turnus keine Überarbeitung der Produktnormen geben.
(2860) Mit wenigen Klicks professionelle Werbemittel erstellen – möglich macht dies ab sofort das neue Werbeportal der Imagekampagne. Hunderte kostenlose Vorlagen können mit den eigenen Betriebsdaten individualisiert werden. Mit dabei: Corona-Motive zum Masketragen und Abstandhalten.
Kostenlos und schnell können Betriebe aus den Vorlagen im Design der Kampagne ihre eigene Werbung selbst erstellen. Plakate, Social-Media-Postings und sogar Kino-Spots können dazu mit dem eigenen Logo, Beschreibungstext und Betriebsdaten versehen werden. So profitieren Handwerksbetriebe gleichzeitig von der Sichtbarkeit der bundesweiten Kampagne, die einen hohen Wiedererkennungswert hat. Die Vorlagen lassen sich auf der Internetseite https://werbeportal.handwerk.de/ bequem anpassen und anschließend drucken, als Anzeige schalten oder zum Beispiel in Social Media posten. Zugeschnitten auf die COVID-19-Pandemie stehen im Portal auch individualisierbare Corona-Motive mit der Aufforderung zum Masketragen, Abstandhalten oder bargeldlosen Bezahlen bereit, die in Verkaufsräumen ausgehängt werden können und eine professionelle Alternative zu selbstgestalteten Plakaten sind.
Das neue Werbeportal steht seit dem 7. Dezember 2020 zur Verfügung.
(2861) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Zahlen zur Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt zum Ende des Vermittlungsjahres 2019/2020 veröffentlicht.
Trotz Corona-Krise haben sich danach die rechnerischen Chancen, einen Ausbildungsplatz zu finden bzw. zu besetzen, zum Vorjahr nicht verändert, da die Rückgänge auf beiden Marktseiten – bei den gemeldeten Plätzen und bei den Ausbildungsbewerbern und -bewerberinnen – in etwa gleich ausfielen.
Die Vermittlung von Ausbildungsplätzen verlief Corona-bedingt 2020 deutlich verlangsamt. Im dritten Quartal 2020 war ein Aufholen erkennbar, jedoch war Ende September (und damit zum Ende des Berufsberatungsjahres) noch ein Rückstand messbar. Dies zeigte sich an der Zahl der 29.000 ohne Alternative unversorgten Bewerberinnen und Bewerber, die um 5.000 über dem Vorjahresniveau lag. Außerdem hielten noch 49.000 Bewerberinnen und Bewerber, die auf eine Alternative ausgewichen sind, ihren Vermittlungswunsch aufrecht. Die Zahl der Ende September unbesetzten Ausbildungsstellen lag mit 60.000 ebenfalls um 7.000 über dem Vorjahresniveau.
Im Handwerk wurden von Januar bis November 132.027 Ausbildungsverträge neu erfasst und damit 7,1 Prozent weniger als im Vorjahreszeitraum.
Aus diesem Grund kommt der Nachvermittlung im Zeitraum Oktober/November 2020, im sogenannten „fünften Quartal“, besondere Bedeutung zu.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum waren im Oktober/November rund 11.000 junge Menschen mehr noch auf Ausbildungsplatzsuche (+21 Prozent). Jedoch überstieg auch die Zahl der noch in 2020 zur Vermittlung verfügbaren Ausbildungsstellen die des Vorjahres deutlich um 8.000 (+12 Prozent).
Im November waren von den insgesamt 70.200 als offen gemeldeten Stellen noch 25.300 unbesetzt. Darunter waren 21.000 Stellen, die bereits am 30.September unbesetzt waren.
Aufgrund des Teil-Lockdowns seit November erfolgt die Vermittlung weiterhin unter erschwerten Bedingungen. Dies legt der deutliche prozentuale Anstieg der unbesetzten Stellen nahe, der etwa doppelt so hoch ausfiel wie der Anstieg der gemeldeten Stellen insgesamt.
Alle Anstrengungen müssen sich daher weiterhin auf die Nachvermittlung konzentrieren. Es ist nach wie vor möglich, Ausbildungsverträge zu schließen, auch zum Ausbildungsbeginn im Januar oder Februar, und alle Akteure sind dazu aufgerufen, aktiv in die Nachvermittlung zu gehen.
(2862) Am 30. November 2020 haben die für die Berufsbildung zuständigen Minister/-innen der EU-Mitgliedsstaaten die „Erklärung von Osnabrück“ zur beruflichen Bildung als Wegbereiter für wirtschaftliche Erholung und den Übergang zu digitalen und „grünen“ Volkswirtschaften angenommen. Die Erklärung ist unter dem Vorsitz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft zusammen mit der Europäischen Kommission und den europäischen Sozialpartnern erarbeitet worden.
In der Erklärung wird der wichtige Beitrag der Beruflichen Bildung zur wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie und zur Gestaltung einer digitalen und grünen Zukunft hervorgehoben. Ziel ist es, den im Jahr 2002 eingeleiteten Kopenhagen-Prozess einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Sozialpartnern in der Beruflichen Bildung weiter auszubauen, einen Anstoß zur Modernisierung der europäischen Berufsbildungssysteme zu geben und die Anerkennung für Berufsbildung in Europa zu erhöhen.
Unter Berücksichtigung des Empfehlungsvorschlags des Rates zur Berufsbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Fairness und Resilienz sowie der aktualisierten Europäischen Kompetenzagenda umfasst die Erklärung eine Reihe von bildungspolitischen Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene mit den folgenden vier Zielstellungen für den für den Zeitraum von 2021 bis 2025:
Positiv ist zunächst zu bewerten, dass in der Erklärung die hohe Relevanz der Berufsbildung für die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit europäischer Unternehmen betont wird. Ebenso wird hervorgehoben, dass eine starke Partnerschaft mit den Sozialpartnern als entscheidend für die Erreichung der in der Erklärung festgelegten Ziele ist.
Besonders erfreulich ist, dass neben der Förderung der betrieblichen Ausbildung auch die Entwicklung von Qualifikationen der Beruflichen Bildung auf den Niveaus 5 bis 8 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) explizit als Maßnahme benannt wird. Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen EU-Mitgliedsstaaten die höheren EQR-Niveaus bisher hochschulischen Abschlüssen vorbehalten sind, ist dies ein starkes Signal für die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sowie der zunehmenden Bedeutung der Höheren Berufsbildung.
(2863) Ab dem 1. Januar 2021 gelten für alle Bundesländer folgende amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:
Die Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden. Sie gelten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60,00 Euro nicht übersteigt.
(2864) Das neue Beschäftigungssicherungsgesetz wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die überwiegenden Regelungen des Gesetzes treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Das Gesetz enthält folgende wesentliche Regelungen:
Umfassende Änderungen wurden hinsichtlich der Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug beschlossen. Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld durch eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge gefördert, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
oder:
Das Erfordernis des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit wurde durch das Beschäftigungssicherungsgesetz gestrichen.
Hat die Weiterbildungsmaßnahme einen Umfang von mindestens 120 Stunden und sind Träger und Maßnahme zugelassen, ist auch die anteilige Erstattung der Lehrgangskosten möglich. Abhängig von der Größe des Betriebes beträgt die Förderquote:
Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet.
Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Juli 2023.
(2865) Am 12. November 2020 hat die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Farbe Gestaltung und Bautenschutz Herrn Malermeister Guido Müller zum neuen Präsidenten gewählt, der damit die Nachfolge von Jan Bauer antritt. Guido Müller ist Landesinnungsmeister in Berlin-Brandenburg und bereits seit 2018 Mitglied des Vorstandes.
(2866) Am 23. Dezember vollendet Rafael Martinez, stellvertretender Obermeister und Delegierter der Innung Hessen, sein 60. Lebensjahr. Die besten Glückwünsche von Bonn nach Karben.
Am 5. Januar feiert Karl Rödelbronn, Mitgeschäftsführer der Rödelbronn GmbH in Mönchengladbach, ebenfalls seinen 60. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch!
(2867) Ein besonderes Jahr geht zu Ende. Ein Jahr, das jede und jeden von uns sehr gefordert hat. Aber gemeinsam haben wir gezeigt, dass die Branche auch bisher unbekannte Herausforderungen mit Bravour meistern kann. Es verdient allergrößten Respekt, wie Sie alle sich in der Krise durchgebissen und mitgeholfen haben, das Land am Laufen zu halten. Hierfür möchten wir Ihnen ganz herzlich Danke sagen. Gemeinsam werden wir auch die Herausforderungen des neuen Jahres meistern – wie sollte es bei einem zurückgeführten Meisterhandwerk auch anders sein!
Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz wünschen allen Leserinnen und Lesern von RS-Aktuell von Herzen ein frohes Weihnachtsfest sowie ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes Neues Jahr 2021! Passen Sie gut auf sich auf und werden bzw. bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Vom 28. bis 30. Dezember sowie an Heiligabend und Silvester bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Ab dem 4. Januar 2021 sind wir wieder für Sie da.