RS-Aktuell Ausgabe 2021-10

RS-Aktuell Ausgabe 2021-10

Wahlen zum Präsidium und zu den Ausschüssen

(3085) Bei der Delegiertenversammlung am 30. September wurden in Frankfurt am Main das Präsidium und die Ausschüsse neugewählt.

Das Präsidium hat nun folgende Zusammensetzung:

  • Präsident: Heinrich Abletshauser
  • Vizepräsidenten: Matthias Klenner und Frank Rönnfeld
  • Beisitzer: Peter Huber und Nina Kowalewski

Die Ausschüsse setzen sich künftig wie folgt zusammen:

  • Rechnungsprüfungsausschuss: Ronald Hermann, Rafael Martinez und Christoph Trenkler (Ersatzprüfer)
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit: Andrea Brenig, Marius Burdich, Carmen Franke, Michael März, Sandra Mayer-Wörner und Andre Urban
  • Technischer Ausschuss: Meinhard Berger, Sven Cöllen, Rolf Hüttebräuker und Georg Nüssgens
  • Berufsbildungsausschuss: Claudia Abletshauser, Sascha de Fazio, Daniel Kammerer, Rolf Kehrbeck
  • Fachausschuss Einbruchschutz: Alexander Dupp, Jörg Felser, Bernd Heydebreck, Reinhard Kowalewski, Friedrich Karl Rinn

Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt in der R+S Ausgabe 11/2021.

R+S-Branche radelt fürs Klima

(3086) Auf der R+T 2022 macht der BVRS die Energie, die ein Rollladen einsparen kann, einmal für jeden erlebbar. Auf Rennrädern mit einem Smarttrainer oder etwas bequemer auf smarten Indoorcycling-Rädern wird versucht, täglich die Energiemenge einzufahren, die ein Rollladen den Tag und die Nacht über eingespart hat. Die Vorgabe wird durch eine 1 zu 1 Livemessung gemacht. Aber es wird nicht einfach nur geradelt! Vielmehr wird mit den Smarttrainern über die gesamte Messewoche die „Tour de R+T“ ausgefahren. Die Smartmeter werden auf eine Onlinetrainingsplattform aufgeschaltet, um spannende Radrennen mit Teamwettbewerben und Einzelwertungen mit Etappen-, Tages- und Gesamtsiegern auzufahren. Die Smarttrainer bieten dabei die Möglichkeit, live auf der Messe gegeneinander auf realistischen Strecken anzutreten. Ob es jetzt die Olympiastrecke von London sein soll oder eine Alpenetappe der Tour de France inclusive Bergankunft, kann frei gewählt werden. Natürlich winken den Siegern attraktive Preise. Damit kann jeder Besucher der R+T den Beitrag von Rollläden zum Klimaschutz selbst erleben.

Steuerungen vorsehen für BEG EM Förderung des Bafa

(3087) In der Vergangenheit kam es vermehrt zu Diskussionen über die technischen Voraussetzungen, die ein außenliegender Sonnenschutz erfüllen muss, um förderfähig im Sinne des Förderprogrammes BEG EM des Bafa zu sein. Zwar lautet die Formulierung in den Technischen FAQ, dass es sich um eine Sonnenschutzeinrichtung mit optimierter Tageslichtversorgung (z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung) handeln soll, aber diese Begriffe lassen derzeit noch einen gewissen Handlungsspielraum offen. Hier wird gerade um eine eindeutige Aussage seitens des Bafa gebeten. Insofern wird empfohlen, wenn außenliegender Sonnenschutz durch das Bafa gefördert werden soll, immer eine strahlungsabhängige Steuerung z. B. mit einem Sonnensensor zu berücksichtigen.

Leitstudie der dena – Aufbruch Klimaneutralität erschienen

(3088) Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, seine Treibhausgas (THG)-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent zu senken und bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Diese Ziele sind im 2021 novellierten Klimaschutzgesetz (KSG) festgeschrieben. Das hierin ausgedrückte Klimaschutzverständnis und die daraus abgeleiteten sektoralen Vorgaben und Instrumente bilden die Grundlage für Analysen und Modellierungen im Rahmen der dena-Leitstudie „Aufbruch Klimaneutralität“. Der Gebäudesektor ist äußerst heterogen in Bezug auf handelnde Akteure, unterschiedliche Gebäudetypen sowie gebäudeindividuelle und regionale Voraussetzungen. Deshalb bedarf es einer Vielzahl unterschiedlicher Lösungsansätze, um die Klimaziele zu erreichen. Im ersten Schritt sollten insbesondere die energetisch schlechtesten Gebäude im Zentrum stehen, um deren hohe Energiebedarfe und die damit verbundenen THG-Emissionen schnell zu reduzieren. Dabei müssen die Sanierungsrate und -tiefe sehr zügig deutlich erhöht werden, so die Aussage der Leitstudie.

Aufstockung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

(3089) Am 22. September hat das Bundeskabinett beschlossen, den BEG-Fördertopf um 5,7 Mrd. Euro auf insgesamt 11,5 Mrd. Euro aufzustocken.

Die BEG erfreut sich einer überaus hohen Nachfrage. So wurden bisher 228.145 BEG-Anträge gestellt, die sich wie folgt auf die einzelnen Programmbereiche aufteilen:

Zusammen wurden in der BEG bis Mitte September 10,6 Milliarden Euro Fördergelder bewilligt.

Trotz der erfreulichen Zahlen ist festzustellen, dass die Umsetzung der Förderung nach wie vor störanfällig ist und im Markt zu Irritationen und Enttäuschungen führt.

Das für den Zuschuss-Teil der Förderprogramme zuständige BAFA, dessen neue Geschäftsstelle in Weißwasser seit 11.05.2020 in Betrieb ist, hat mit 208 Mitarbeitern nicht annähernd genügend Angestellte für eine zügige Prüfung und Bearbeitung der Anträge.

Zwar arbeitet das BAFA nunmehr mit einem externen Dienstleister zusammen und hat die Personalstärke gegenwärtig um rund ein Drittel erhöht. Auch strebt das BAFA an, bis Anfang 2022 300 Mitarbeiter in der Außenstelle zu beschäftigen, dennoch ist auch diese geplante Personalstärke im Verhältnis zu den 228.145 BEG-Anträgen absehbar nicht hinreichend.

Seitens der Politik muss rasch eine hinreichende Personalstärke des BAFA sichergestellt werden, um die Fördermittel adäquat zu administrieren. Erfreulich ist zwar, dass das BAFA zur Bearbeitung der eingehenden E-Mailanfragen im Rahmen eines Piloten den Einsatz Künstlicher Intelligenz erprobt und dass auf der Seite des BMWi eine FAQ-Rubrik eingerichtet wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Antragsverfahren selbst noch Medienbrüche aufweist.

Unser Dachverband ZDH wird darauf hinwirken, die BEG in der neuen Legislatur weiter zu vereinfachen und deren Abwicklung zu verbessern.

R+S-Fachhandwerk: Lage wird unsicherer

(3090) Nach einer recht günstigen Entwicklung in den letzten Monaten befürchten nun doch mehr Fachbetriebe des Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerks, zu Ende des Jahres stärkere Einbußen hinnehmen zu müssen. Das ergab die Konjunkturumfrage des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz für das 3. Quartal 2021. Das schlägt sich insbesondere im Geschäftsklimaindex nieder, der auf nun nur noch 96 Punkte fiel. Den vollständigen Konjunkturbericht erhalten die Teilnehmer der Konjunkturumfrage zeitnah per E-Mail. Den vollständigen Bericht gibt es natürlich auch in der Ausgabe 12 der R+S-Fachzeitschrift.

Rollladen- Sonnenschutzportal – Bugfixes

(3091) Auf dem Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de wurden verschiedene Fehlerkorrekturen durchgeführt. Insbesondere wurde die E-Mailbenachrichtigung zu den Stellenanzeigen, das Verlängern von Stellenausschreibungen und die Innungskarte der Fachbetriebssuche optimiert.

Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

(3092) Am 15. September 2021 hat das Bundeskabinett die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.

Mit der Neuregelung werden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld) und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bisher waren diese Regelungen bis zum 30. September 2021 befristet.

Telefonische Krankschreibung bis Dezember 2021

(3093) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat nochmals bundesweit die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese verlängert. Sie endet nunmehr am 31. Dezember 2021. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.

Keine Entschädigung mehr für Nichtgeimpfte

(3094) Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben auf Ihrer Sitzung am 22. September einen Beschluss zu den Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gefasst, der folgende Punkte beinhaltet:

  • Die Bundesländer gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Voraussetzung ist, dass eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt und die Impfung mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte.
  • Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
  • Personen mit vollständigem Impfschutz sollen grundsätzliche keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.

Da dies aber nur das IfSG betrifft und nicht den § 616 BGB, der auch bei den o.g. Sachverhalten eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sichert, ist der fehlende Gleichlauf zu kritisieren, da das sich aus dem IfSG herleitende Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Impfung keine Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer enthält, wo − was zumeist der Fall ist – der § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Hier muss dringend eine Klarstellung für die Arbeitgeber her, für die sich unser Dachverband ZDH in Berlin einsetzt.

Verzinsung von Steuernachforderungen

(3095) Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht die Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von 6 Prozent p.a. für verfassungswidrig erklärt. Nunmehr hat die Finanzverwaltung die Umsetzung dieses Urteils in einem Anwendungsschreiben veröffentlicht. Daraus ergeben sich folgende Handlungsanweisungen:

  • Festsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 sind für endgültig zu erklären. Einsprüche für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 wird die Finanzverwaltung als unbegründet zurückweisen.
  • Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle − rückwirkend − anwenden kann.
  • Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ werden. D. h. die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen sind weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status „vorläufig“ (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber die Ersatzregelung getroffen haben wird und damit für alle Beteiligten klar sein wird, welche Änderungen sich konkret ergeben, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen.
  • Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt − warum auch immer − geändert werden (müssen), kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen (weiteren) Zinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig „auf null“ setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachträglich verminderter Nachzahlungshöhe) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Maßgeblich ist also der Änderungsbetrag (nach oben bzw. nach unten). Oder umgekehrt ausgedrückt: Die Zinsen in Bezug auf den gegenüber der bisherigen Festsetzung unveränderten Teil bleiben vorläufig unangetastet – mit der Betonung auf „vorläufig“. Denn all dies gilt nur bis zur Ersatzregelung durch den Gesetzgeber.
  • Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, werden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit entsprechend neu festsetzen.

GFF PRAXISTAGE digital vom 3. bis 5. November 2021

(3096) Vom 3. bis zum 5. November 2021 finden erstmals die „GFF PRAXISTAGE digital“ statt. Veranstalter ist Holzmann Medien mit den Zeitschriften ‚Glas Fenster Fassade‘ (GFF) und ’sicht+sonnenschutz‘ in enger Zusammenarbeit mit dem Fachverband GFF Baden-Württemberg als ideellem Träger.

Das Programm umfasst Online-Vorträge, Diskussionsrunden und Workshops rund um die wichtigsten Themen der Gebäudehülle. Für die Veranstaltung haben die Kongressmacher kompetente Fachleute verpflichtet. Eingeleitet wird die Veranstaltung mit einer Podiumsdiskussion zum Thema „Beruf im Wandel“, an der Waldemar Dörr (Fachverband GFF Baden-Württemberg), Christoph Blepp (S&B Strategy) sowie Handwerksmeister Michael Emmel (Emmel GFT) teilnehmen.

Außerdem auf dem Programm:

  • „Fenster 2030“: Vortrag von Patrick Seidler (S&B Strategy)
  • „Unternehmensführung/Mängel, Gewährleistung, Haftung“: Vortrag von RA Han Christian Jung
  • „DIN 18008/Vorschrift und Praxis“: Vortrag des baden-württembergischen Landesinnungsmeisters Jürgen Sieber

Die Veranstaltungstage sind in Slots am Vor- und Nachmittag gegliedert. Die gesamte Veranstaltung wird als Livestream übertragen. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldungen sind möglich unter: www.gff-praxistage.de.

Relaunch erfolgt: Handwerk.de in neuem Design

(3097) Endlich ist es soweit: handwerk.de erstrahlt in frischem Design und glänzt mit neuen Funktionen. Mittelpunkt der Webseite bleiben weiterhin die fast 140 Profile der Ausbildungsberufe im Handwerk, deren Darstellung im Rahmen des Relaunches vollständig überarbeitet wurde. Über den neuen Berufe-Filter, der eine Weiterentwicklung des bekannten Berufe-Checkers darstellt, können die Berufe nun noch detaillierter nach persönlichen Interessen und Vorlieben gefiltert werden. Zudem wurde die Seitenstruktur der Webseite umfassend überarbeitet und bietet für die drei Kernzielgruppen der Kampagne – Jugendliche, Betriebe sowie die interessierte Öffentlichkeit – einen strukturierten Einstieg in die jeweils relevanten Inhalte.

Handwerk-Song: Aktuelle Auftritte Benobys

(3098) Seit der Live-Premiere des Handwerk-Songs „Was für immer bleibt“ sind bereits einige Wochen vergangen und die Bekanntheit von Song und Interpret steigt stetig. Auf Social Media und in den Printmedien ertönen viele positive Stimmen, ebenso erfreulich ist das Interesse der Handwerksorganisationen und der Handwerkskammern, den Künstler für Auftritte zu engagieren. So ist Benoby in den kommenden Monaten und auch im nächsten Jahr deutschlandweit live auf Meisterfeiern und diversen anderen Veranstaltungen von Handwerkskammern zu sehen. Im Oktober und November ist jeweils ein Auftritt geplant (24. Oktober und 13. November), während im Dezember bereits drei Termine (3., 8. und 16. Dezember) feststehen. Auch für das kommende Frühjahr wurden bereits erste Auftritte gebucht.

Weihnachtliche Grüße vom Handwerk

(3099) Mit dem Herbstbeginn, den kühlen Temperaturen und ersten Lebkuchen im Supermarktregal steigt auch die Vorfreude auf die besinnliche Weihnachtszeit. Dazu gehört auch in diesem Jahr eine passende Karte, um weihnachtliche Grüße versenden zu können. Derzeit sind unterschiedliche Motivvarianten und Textvorschläge in Abstimmung. Die finale Weihnachtskarte wird im Laufe dieses Monats im Werbeportal in zwei Varianten erhältlich sein. Über den genauen Zeitpunkt werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Voraussichtlich wird es für Betriebe möglich sein, auf der Innenseite ein Logo und ein personalisierbarer Text hinzuzufügen. Diese Variante kann im Anschluss entweder bestellt und durch die Marketing Handwerk gedruckt oder aber als druckfertige Version heruntergeladen werden.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt

(3100) Nach den aktuellen Zahlen der bei den Handwerkskammern in die Lehrlingsrolle neu eingetragenen Auszubildendenverhältnisse stabilisieren sich die Zahlen im Vergleich zum Vorjahr, bezogen auf das Gesamthandwerk.

Dabei wurden zwischen Januar und September insgesamt 127.015 Ausbildungsverträge neu erfasst. Das sind 3.385 mehr als im Vorjahreszeitraum (+2,7 Prozent). Die Lücke zum Vor-Corona-Jahr 2019 scheint sich zu verfestigen und liegt mit aktuell -7.520 in etwa in der Größenordnung von August.

Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Ausbildungsstellen liegt mit 23.926 in etwa so hoch wie im September des Vorjahres. Dies lässt befürchten, dass, ähnlich wie im Vorjahr, zum Bilanzzeitpunkt sowohl die Anzahl wie auch der Anteil der unbesetzt gebliebenen Ausbildungsstellen im Handwerk auf sehr hohem Niveau liegen werden. Gewissheit wird erst die ausbildungsmarktstatistische Bilanz des Bundesinstitutes für Berufsbildung liefern, die Mitte Dezember veröffentlicht wird.

Für eine abschließende Gesamtbilanz ist es noch zu früh. Viele Handwerksbetriebe suchen noch nach Auszubildenden und auch Ausbildungsbewerber sind, wenn auch deutlich weniger als im Vorjahr, noch auf Lehrstellensuche. Das Neuvertragsniveau des Handwerks von 2019 scheint nach aktueller Datenlage in diesem Jahr nicht mehr erreichbar. Inwieweit sich das aktuelle Zwischenergebnis bei den Neuverträgen festigen und ggf. noch verbessern lässt, hängt auch von der gerade laufenden Nachvermittlungsphase ab.

Soweit nach Rückfragen bei unseren vier Berufsschulen ersichtlich, liegt in unserem Gewerk die Anzahl der Neuverträge auf Vorjahresniveau, was zwar als Erfolg zu werten ist, aber angesichts der nach wie vor guten Auftragslage auch noch mehr möglich gewesen wäre, wenn es denn mehr passende Bewerber gegeben hätte.

Umtausch von alten Führerscheinen

(3101) Durch Vorgaben des EU-Rechts aus dem Jahr 2013 besteht in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von Führerscheinen (Fahrerlaubnissen). Einige Besonderheiten mit Relevanz für das Handwerk hinsichtlich der Umschreibung der alten Klasse 3 sind dabei zu beachten, an die wir angesichts des Näherrückens erster Fristen erinnern.

Vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs gelten unterschiedliche Umtauschfristen.

Die Umtauschfristen nach Geburtsjahrgang für Führerscheine, die bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:

Führerscheine mit Ausstelldatum bis 31.12.1998

Geburtsjahr des Führerscheininhabers

Umtauschfrist

vor 1953

19. Januar 2033

1953 – 1958

19. Januar 2022

1959 – 1964

19. Januar 2023

1965 – 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

Auch die Führerscheine, die ab 1999 im „Scheckkartenformat“ ausgestellt wurden, müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Fristen: Die ersten zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Scheckkartenführerscheine müssen bis 2026 umgetauscht werden.

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und (im Regelfall) ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A-Zweiräder, B-Pkw, C-Nutzfahrzeuge, D-Personentransport etc.) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 etc.) im jeweilig entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen.

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt „automatisch“ nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. D.h. neben den klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt werden.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich.

Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden. Darauf wird bei den zuständigen Stellen nicht immer gesondert hingewiesen! Eine spätere Nachbeantragung ist jedoch nicht möglich!

Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer „CE 79“ (ein eingeschränkter Führerschein der Klasse CE) eingetragen. (Bei Überschreiten des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist.)

Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Handwerkerinnen und Handwerker von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vorfristig umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben. Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE 79“ ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig.

Weitere Informationen sind etwa auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums oder beim Fahrlehrerverband zu finden.

Online Umfrage Handwerk und Nachhaltigkeit

(3102) Nachhaltigkeit gewinnt in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik zunehmend an Bedeutung und wird damit auch für das Handwerk ein Aspekt, der die Betriebe vor neue Herausforderungen stellt, aber auch neue Chancen bietet. Die Anforderungen von der Politik, Kunden und Geschäftspartnern an nachhaltiges Wirtschaften nehmen zu. Insbesondere werden immer häufiger auch Nachweise für die Nachhaltigkeit der Arbeit und der Produkte gefordert.

Um ein klares Bild zu entwickeln, mit welchen Anforderungen Sie bereits Erfahrung gesammelt haben, welche Maßnahmen Sie bereits umsetzen und welche Nachweise für Ihre nachhaltige Produktion und Arbeit Sie schon heute abgeben können, lässt unser Dachverband ZDH gerade von drei wissenschaftlichen Instituten eine Studie durchführen. Im Rahmen dieser Studie soll ermittelt werden, welche Anforderungen an Nachhaltigkeit und deren Nachweis Handwerksbetriebe bereits heute wahrnehmen und welche Aktivitäten von den Betrieben in diese Richtung umgesetzt und geplant werden. Für eine hohe Aussagekraft dieser Umfrage und eine realistische Bestandsaufnahme ist Ihre Teilnahme von großer Bedeutung.

Unterstützen Sie diese Studie zur Nachhaltigkeit im Handwerk durch Ihre Erfahrungen unter www.Handwerk-und-Nachhaltigkeit.de  

Die Umfrage dauert maximal 15 Minuten und die Teilnahme ist bis einschließlich Freitag, den 12. November 2021, ohne Passwort und auf Wunsch auch anonym möglich. Alle teilnehmenden Betriebe erhalten, sofern sie ihre E-Mail-Adresse bekanntgeben, einen kostenlosen Ergebnisbericht, in dem die Studienergebnisse betriebsindividuell aufbereitet und interpretiert werden.

Die Umfrage wird von der IW Consult GmbH, einem hundertprozentigen Tochterunternehmen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln, im Auftrag des ZDH durchgeführt.

Runder Geburtstag

(3103) Der langjährige Obermeister der Innung Hessen sowie Sprecher des Fachausschusses Einbruchschutz und frühere Vizepräsident des BVRS, Friedrich Karl Rinn, feiert am 30. Oktober 2021 seinen 60. Geburtstag.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Nieder-Olm.

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-09

Neuwahlen zum BVRS-Präsidium und zu den Ausschüssen

(3065) Im Rahmen der Präsenz-Delegiertenversammlung am 30. September 2021 in Frankfurt am Main finden wie angekündigt die Neuwahlen zum Präsidium und zu den Ausschüssen statt.

Für das Präsidium kandidieren:

  • Präsident:
    Heinrich Abletshauser
  • Zwei Vizepräsidenten:
    Matthias Klenner und Frank Rönnfeld
  • Zwei weitere Präsidiumsmitglieder:
    Peter Huber, Nina Kowalewski und André Urban

Eine ausführliche Kandidatenvorstellung finden Sie in der R+S Ausgabe 8-9/2021, Seite 20 ff.

„Letzter Aufruf“: Digitales BVRS-Vortragsprogramm am 1. Oktober 2021

(3066) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021, ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.

Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinen Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.

Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den Genuss eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.

Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich – Anmeldeschluss letztmals verlängert bis 24. September!) unter www.rs-fachverband.de.

Corona-Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes

(3067) In dem jüngsten Bund-Länder-Treffen am 10. August 2021 standen die Ausgestaltung sowohl der weiteren Corona-Eindämmung als auch der Aufbauhilfe für die vom Juli-Hochwasser betroffenen Regionen im Mittelpunkt. Die damaligen Beschlüsse zu beiden Themenfeldern wurden mittels des sogenannten Aufbauhilfefondsgesetzes 2021 konkretisiert und zwischenzeitlich am 7. September vom Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung sowie nun auch vom Bundesrat in einer Sondersitzung am 10. September beschlossen. Nachfolgend die Kerninhalte zur Corona-Eindämmung:

  • Inzidenzorientierung von Corona-Maßnahmen:

Die bisherige nahezu ausschließliche Orientierung von Entscheidungen über Corona-Maßnahmen an der Infektionsinzidenz in § 28a IfSG hat mit zunehmender Impfquote der Bevölkerung an Relevanz verloren. Statt ihrer soll daher seitens der Länder künftig insbesondere auf die jeweilige regionale Hospitalisierungsinzidenz abgestellt werden, d. h. auf die Zahl der stationär zur Behandlung in Krankenhäuser aufgenommenen Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die Infektionsinzidenz, freie Belegungskapazitäten im Bereich der Intensivmedizin wie auch die Impfquote der Bevölkerung sollen dabei berücksichtigt werden.

  • Fragerecht von Arbeitgebern zu Impf- bzw. Genesenenstatus der Beschäftigten:

Sofern der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat (zuletzt am 25. August 2021), und sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von Corona erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen nun im Rahmen eines neuen § 36 Abs. 3 IfSG personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten zu deren Corona-spezifischem Genesenen- bzw. Impfstatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.

Dies betrifft neben Krankenhäusern o.ä. auch Ausbildungseinrichtungen (ggf. relevant für Berufsbildungszentren des Handwerks).

Dieser Kompromiss greift zu kurz. Für Handwerksbetriebe ist es wichtig, über den Impfstatus der Belegschaft Bescheid zu wissen, um einen bestmöglichen Gesundheitsschutz und geringstmögliche Ansteckungsgefahr im betrieblichen Miteinander zu organisieren. Und es ist zunehmend auch für die Geschäftstätigkeit von großer Bedeutung, weil immer mehr Kunden nur geimpfte Handwerker in ihren Räumlichkeiten arbeiten lassen möchten. In der Folge müssen bereits knapp 10 Prozent der Aufträge dieser Betriebe storniert oder verschoben werden.

Nicht einmal dort, wo Handwerker in den benannten Einrichtungen vor Ort aktiv sind – z. B. im Zusammenhang mit Instandsetzungs- oder Reparaturleistungen – ist für diese Handwerksbetriebe ein Fragerecht explizit vorgesehen. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass bei der praktischen Auslegung dieser Regel nicht auf die Zuordnung des Arbeitgebers zu den benannten Einrichtungen, sondern darauf abgestellt wird, ob die jeweilige Tätigkeit vor Ort stattfindet.

  • Einreisevorgaben unabhängig vom Transportmittel:

Die bereits im Rahmen der aktuellen Corona-Einreiseverordnung festgelegten Test- und ggf. Quarantänepflichten im Gesamtkontext der 3G-Regel für Einreisen aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten unabhängig vom benutzten Transportmittel wird nun in § 36 IfSG gesetzlich geregelt.

  • Verlängerung der Sonderregelung zu Beschlussfassungen in GmbH´s, Vereinen usw.

Die Sonderregelungen des Gesetzes zu Maßnahmen u.a. im Gesellschafts- und Vereinsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden bis einschließlich 31. August 2022 verlängert. Damit bleibt bis dahin die Möglichkeit bestehen, dass auch eingetragene Vereine als Mitglieder der Handwerksorganisation Gremienbeschlüsse virtuell oder im Umlaufverfahren fassen können. Für die nach Handwerksordnung gebildeten Organisationen (Innungen, Innungsverbände auf Landes- und Bundesebene, Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern, Meisterprüfungsausschüsse) wurden bereits entsprechende Verfahrenserleichterung durch § 124c HwO bis Ende 2022 verlängert.

Verlängerung der Corona-Hilfen bis 31. Dezember 2021

(3068) BMWi und BMF haben am 8. September 2021 bekanntgegeben, dass die Instrumente der Corona-Hilfen grundsätzlich über Ende September hinaus bis zum Jahresende fortgeführt werden. Damit wird einer Forderung auch des ZDH entsprochen.

  • Die Verlängerung betrifft zum einen die Überbrückungshilfe III Plus, bei der es bei der Antragsschwelle eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent wie auch bei der Beantragung durch prüfende Dritte bleibt. Einzig nicht verlängert wird innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus die Restart-Prämie, mit der der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtert wurde. Demgegenüber wird der Eigenkapitalzuschuss verlängert.
  • Zum anderen wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige bis Jahresende nutzbar sein.

Die FAQ-Listen werden derzeit überarbeitet und sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Änderungen bei der Corona-Arbeitsschutzverordnung

(3069) Seit dem 10. September 2021 gilt eine aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Neu hinzugekommen ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer SARS-CoV-2-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Zudem soll er seine Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freistellen.

Auch die novellierte Verordnung sieht weiterhin vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten hat (Testangebotspflicht). Weiterhin besteht die Möglichkeit, auch zukünftig der Testangebotspflicht durch sogenannte Laientests nachzukommen. Eine Pflicht zur Dokumentation der Testergebnisse ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Nachweise über die Beschaffung der Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufzubewahren, wo die Verordnung wieder außer Kraft treten soll.

Allerdings ist weiterhin eine generelle Auskunftspflicht für Beschäftigte über den Impfstatus nicht vorgesehen.

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums ermöglicht das Datenschutzrecht dem Arbeitgeber aber bereits jetzt, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Beschäftigten einzuholen. Davon könnten auch Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfasst sein. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 b) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Die Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber sei zulässig, da dies eine Maßnahme der sozialen Sicherung darstelle, die im unmittelbaren Zusammenhang zur arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stünde. Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, die Entschädigung auszuzahlen. Das BGM sicherte zu, dass es seine FAQ zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG hinsichtlich des Fragerechts des Arbeitgebers konkretisieren werde. Ein entsprechender Hinweis soll auch auf dem gemeinsamen Informationsportal der Länder www.ifsg-online.de erfolgen.

Ergebnisse der aktuellen ZDH-Betriebsbefragung zu den Corona Auswirkungen

(3070) Erneut hat unser Dachverband ZDH eine Betriebsbefragung zu den Folgen der Corona-Pandemie durchgeführt. An dieser Befragung vom 25. bis 30. August 2021 nahmen mehr als 1.600 Handwerksbetriebe teil, darunter auch Betriebe des R+S-Handwerks.

Die Ergebnisse zeigen, dass die pandemische Atempause in den Sommermonaten auch den Geschäften der Handwerksbetriebe zugutegekommen ist. Deutlich weniger Betriebe sind aktuell von Umsatzeinbußen betroffen, die zudem geringer ausfallen als zuvor. Gleichzeitig steigen die Auftragsbestände der Betriebe erstmals seit Beginn der Corona-Pandemie und schaffen eine gute Grundlage für die weitere Erholung der Geschäftslage im Herbst. Die wirtschaftlichen Perspektiven haben sich zuletzt in vielen Betrieben aufgehellt und die Erwartungen für die kommenden Monate haben sich deutlich verbessert. Das Vor-Corona-Niveau bei den betrieblichen Umsätzen und der Beschäftigung wird aber auch im Herbst voraussichtlich noch nicht erreicht werden. Zudem bestehen für die Erholung der Konjunktur weiter viele Risiken.

Neben dem weiteren Pandemie-Geschehen muss dazu das erneut gestiegene Ausmaß der Lieferkettenstörungen bei vielen Rohstoffen, Materialien und Vorprodukten gezählt werden. Inzwischen melden drei von vier Handwerksbetrieben, davon betroffen zu sein. Der Geschäftsbetrieb wird dadurch massiv beeinflusst und Aufträge müssen verschoben oder storniert werden, weil das Material fehlt. Nicht selten werden bestehende Aufträge zum betriebswirtschaftlichen Verlustgeschäft und drohen die infolge der Corona-Krise ohnehin geschwächte wirtschaftliche Substanz der Betriebe weiter zu verringern.

In Gewerken wie auch dem Unsrigen, wo vor Ort bei den Kunden Aufträge ausgeführt werden, spielt der Impfstatus der Monteure eine immer wichtigere Rolle. Auch Kunden achten zunehmend darauf, dass nur vollständig geimpfte Handwerker in ihren Räumlichkeiten tätig werden. Aktuell sind 23 Prozent der Betriebe nicht über den Corona-Impfstatus der betreffenden Mitarbeiter informiert. Unter diesen, nicht über den Impfstatus von Mitarbeitern informierten Betrieben, geben 24 Prozent an, dass die Beschäftigten die Auskunft über ihren Impfstatus verweigert haben. 73 Prozent haben den Beschäftigten die rechtlich heikle Frage nach dem Impfstatus nicht gestellt. Dies führt auch zu Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Betriebe: acht Prozent geben an, dass Aufträge storniert oder verschoben werden mussten, weil der Corona-Impfstatus von Beschäftigten nicht bekannt war. Hinzu kommt, dass sich der organisatorische Aufwand in den Betrieben zur Planung und Abwicklung von Aufträgen erhöht.

Ein Denkmal für das Handwerk − „Was für immer bleibt“

(3071) Der Handwerk-Song mit dem Titel „Was für immer bleibt“ wurde am 10. September 2021 zusammen mit einem offiziellen Musikvideo veröffentlicht. Der Song kann seitdem auf allen gängigen Musikplattformen wie Spotify, Amazon Music, Apple Music, Deezer oder auch YouTube Music angehört (“gestreamt”) und je nach Plattform und Abonnement auch heruntergeladen werden. Damit ist der Handwerk-Song auf allen wichtigen Plattformen vertreten, auf denen Musik heutzutage konsumiert wird. Über die kostenfreien Basis-Mitgliedschaften bei den Streamingdiensten ist er damit für möglichst viele Menschen entgeltfrei zugänglich. Musikliebhaber, die nicht streamen, können den Song über verschiedene Anbieter (z.B. Apple Music, Amazon Music, etc.) als MP3-Datei zum Download erwerben.

Das Musikvideo zum Song ist auf dem YouTube-Kanal der Handwerkskampagne abrufbar. Damit steht der Song samt Video auch für Jedermann kostenlos und unabhängig von Mitgliedschaften bei Streamingdiensten online zur Verfügung.
„Was für immer bleibt“ ist eine musikalische Hommage an das deutsche Handwerk. Nach seinem erfolgreichen Debüt-Album „BENOBY“ und der Single „Zwei Herzen – Dwa Serca“ widmet der aufstrebende Künstler seinen neuen Song den 5,6 Millionen Handwerkerinnen und Handwerkern, die tagtäglich einen unverzichtbaren Beitrag für unser Leben leisten. Benoby selbst ist zwar kein Handwerker, weiß aber als ausgebildeter Physiotherapeut, was es bedeutet, mit seinen eigenen Händen zu arbeiten.

Der Song ist seit dem 10. September über alle gängigen Musikplattformen (https://BenobyDH.lnk.to/WasfuerimmerbleibtDH) zugänglich und auf YouTube (https://www.youtube.com/user/dashandwerk) verfügbar. Der Live-Auftritt von Benoby zum Tag des Handwerks kann am 18. September.2021 ab 21 Uhr per Live-Stream (https://youtu.be/I5m0P14Z0QM) verfolgt werden.

Werbeartikelprospekt und neues Textmotiv im Werbeportal

(3072) Seit August ist im Werbeportal ein neues Textmotiv verfügbar: die populäre Corona-Motivreihe wurde um ein weiteres Motiv erweitert. Dafür wurde das vorhandene Motiv mit dem Titel „Wir wollen, dass alle gesund bleiben. Unsere Betriebe auch.“ um die zusätzliche Zeile „Deshalb: impfen!“ ergänzt, was dem Motiv mehr Aktualität verleiht. Betriebe können das Motiv einsetzen, um Mitarbeiter und Kunden auf die Corona-Impfung hinzuweisen. Das Textmotiv erscheint im bekannten Kampagnenlook und bietet den üblichen Platz zur Individualisierung mit Firmennamen, Adresse und Betriebslogo und ist in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar.

Werbeartikelprospekt mit Highlight-Produkten

(3073) Das vielfältige Angebot im Werbeportal wird kontinuierlich aufgestockt und bietet regelmäßig neue, kreative Werbeartikel für jede Gelegenheit. Ob Firmenschilder, Kleidungsstücke oder dazu passende Versandkartons, um die Artikel stilgerecht zu versenden – der neue digitale, fünfseitige Werbeartikelprospekt verschafft einen schnellen Überblick über die Highlights. Durch die darin hinterlegten Verlinkungen zu den Artikeln, können diese unkompliziert vom PC aus aufgerufen und bestellt werden. Eine aktualisierte Ausgabe des Werbeartikelprospektes steht Ihnen voraussichtlich im Oktober zur Verfügung.

„MACH WAS! Der Handwerkswettbewerb für Schulteams“

(3074) Auch der Handwerkswettbewerb „MACH WAS!“ findet in diesem Jahr erneut statt. Mit der Aktion fördert die Adolf Würth GmbH & Co. KG. unter der Schirmherrschaft der Aktion Modernes Handwerk e. V. die handwerkliche Teamarbeit in Schulen. Bis zum 20. September 2021 können sich Schulklassen und Betriebe für die Teilnahme anmelden, um gemeinsam in Teams eine Projektidee zu entwickeln und umzusetzen. Die handwerkliche Projektarbeit startet daraufhin am 15. November und kann zwischen Schulen und Betrieben individuell gestaltet werden. Bis zum 1. April 2022 haben die Schulteams Zeit, auch mit mehreren Handwerksbetrieben für unterschiedliche Gewerke die Projektarbeit durchzuführen.

Für Betriebe ergeben sich durch die Zusammenarbeit mit den Schülern ebenfalls Vorteile, da sie dadurch leichteren Zugang zu potenziellen Auszubildenden erhalten und ihre eigene Bekanntheit durch die öffentliche Plattform steigern können. Weitere Informationen rund um die Teilnahmebedingungen, der genaue Ablauf des Wettbewerbs und wie Betriebe daran teilnehmen können finden Sie hier.

Strukturumfrage im Handwerk

(3075) Wir bitten Sie, an der bundesweiten „Strukturumfrage im Handwerk“ teilzunehmen, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit vielen Handwerkskammern durchführt.

Sie helfen dem ZDH damit, die Interessen des Handwerks gegenüber Politik und Verwaltung zu wahren und die Stärke des Handwerks auch in Zukunft erhalten zu können.

Wir wären Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie den Fragebogen online unter https://zdh-umfragen.de/strukturumfrage ausfüllen würden.

Die Umfrage wird anonym durchgeführt. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und nur in Gesamtergebnissen veröffentlicht.

Broschüre zur Arbeitgeberattraktivität

(3076) Neben der Corona-Pandemie und der aktuellen Rohstoffkrise wirkt vor allem der Fachkräftemangel derzeit als Wachstums- und Fortschrittsbremse. Die Tatsache, dass die Anzahl der Bewerber immer kleiner wird und diese sich zwischen mehreren Arbeitgebern entscheiden können, führt dazu, dass die Attraktivität als Arbeitgeber einen immer höheren Stellenwert einnimmt. Um konkrete Maßnahmen dazu umsetzen zu können, braucht es mitunter Kreativität und strategische Prozesse, was Klein- und Kleinstbetrieben oft schwerer fällt. Aus diesem Grund hat das handwerkswissenschaftliche Institut für Betriebsführung (itb) im Auftrag der Handwerkskammer Münster eine umfangreiche Broschüre zur Arbeitgeberattraktivität entwickelt, in der Erfahrungen und Erfolgsfaktoren aus der betrieblichen Praxis erläutert sowie geeignete und praxiserprobte Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber dargestellt werden.

Im Rahmen der Erstellung der Broschüre stellte sich heraus, dass häufig nicht die Leistungsfaktoren wie eine gute Bezahlung entscheidend sind, sondern vielmehr die Arbeitskultur wie etwa der Teamgeist oder die Wertschätzung einen viel größeren Stellenwert einnimmt. Unter diesem Link können Sie sich die Broschüre mit erfolgreichen Praxisbeispielen anschauen und herunterladen.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt

(3077) Am Ausbildungsmarkt ist aufgrund der Lockerungen der Pandemiebeschränkungen im Vergleich zum letzten Berichtsjahr eine Aufhellung sichtbar. Diese Einschätzung wird durch Meldungen der Kammern über eine höhere Zahl von neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Vergleich zum Vorjahr gestützt. Trotzdem ist die Lage auf dem Ausbildungsmarkt weiterhin von den Folgen der Pandemie geprägt. Seit Beginn des Beratungsjahres 2020/21 ist vor allem die Zahl der gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich zurückgegangen (-8,1 Prozent), während die Zahl der gemeldeten Ausbildungsstellen mittlerweile den Stand des Vorjahres nur noch leicht unterschreitet (-2,7 Prozent). Der Rückgang auf Bewerberseite ist insbesondere dadurch zu erklären, dass die Möglichkeiten zur Berufsberatung, z. B. über die Kontakte in der Schule, eingeschränkt waren und z.T. noch sind und durch digitale Angebote nicht vollständig ersetzt werden können. Die Chancen und Möglichkeiten für junge Menschen auf einen Ausbildungsplatz hingegen sind sehr gut. Auf vier Bewerberinnen und Bewerber kommen aktuell rund fünf Ausbildungsangebote. Die Arbeitgeber lassen in ihrem Ausbildungsengagement nicht nach. Mit rechnerisch 1,19 Ausbildungsstellen pro Bewerber/in sind die Chancen der jungen Menschen auf einen Ausbildungsplatz weiterhin besser als im Vorjahresvergleich (1,12). Die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung machen weiterhin gemeinsam im „Sommer der Berufsausbildung“ auf die sehr guten Ausbildungschancen aufmerksam und werben für das Erfolgsmodell Duale Ausbildung.

Technische Richtlinie TR 121 Rollläden – Produkteigenschaften wird Anfang Oktober veröffentlicht

(3078) Die letzte Ausgabe der TR 121 wurde 2014 veröffentlicht. Nach sieben Jahren war es also an der Zeit, die Richtlinie einmal zu überarbeiten. Gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe des IVRSA wurde die technische Richtlinie nicht nur an den aktuellen Stand der Normen angepasst, sondern auch Bewertungskriterien für Produkteigenschaften, die nicht in der DIN EN 13659 oder der DIN 18073 geregelt sind, geschaffen. Somit kann die TR 121 mit der Auflage 2021 auch zukünftig den Standard wahren, wieder zur Bewertung des Sollzustandes von Rollläden herangezogen zu werden. In der Vergangenheit hatte sich die TR 121 insbesondere bei der Beurteilung von Schadensbildern und Fehlfunktionen als allgemein anerkannte Regel der Technik in der R+S Branche etabliert. Die TR 121 wird wie gewohnt auf der Homepage des BVRS zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen.

EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

(3079) Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinenprodukte veröffentlicht. Es wird in Zukunft eine EU-Maschinenverordnung statt Maschinenrichtlinie geben.

Im Entwurf der zukünftigen Verordnung über Maschinen (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on machinery products) gibt es einige Neuerungen gegenüber der aktuellen Maschinenrichtlinie.

Spezifische Ziele der Überarbeitung sind die Berücksichtigung Künstlicher Intelligenz (KI) (Die Europäische Kommission hat einen horizontalen Rechtsakt für KI auf den Weg gebracht) und Risiken neuer Technologien. Rechtliche Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Definitionen soll erhöht werden, Vereinfachungen sollen durch eine digitale Dokumentation und Angleichung an den New Legislative Framework (NLF) erfolgen. Und es soll eine erste Anpassung der Liste der Maschinen mit hohem Risiko erreicht werden.

Aus der MRL bleibt zum Beispiel die Flexibilität bei der Wahl der Mittel zum Erfüllen der grundlegenden Anforderungen (harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen) und bei der Wahl des Verfahrens zum Nachweis der Konformität unter den verfügbaren Konformitätsbewertungsverfahren.

Klimarunde Bau positioniert sich

(3080) Die Klimarunde Bau ist eine Initiative von verschiedenen Verbänden und Organisationen, die sich gemeinsam bei der Umsetzung klimapolitischer Ziele in der Bauwirtschaft positionieren und entsprechende Forderungen z. B. bei der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes etc. formulieren. Die Klimarunde Bau hat am 1. Juni 2021 ein Positionspapier zum klima- und ressourcenschonenden Bauen veröffentlicht. Darin betonen die in dem Bündnis zusammengeschlossenen planungs- und bauwirtschaftlichen Verbände und Organisationen, dass die Klimawende am Bau nur mit ganzheitlichen und technologieoffenen Lösungen gelingen kann. Da das größte Potenzial für Klimaschutz im Bau- und Immobilienbereich im Bestand liegt, fordert die Klimarunde Bau Maßnahmen für eine signifikante Steigerung der Sanierungsrate. Allerdings wird dies allein nicht ausreichen, um Treibhausgasneutralität zu erreichen. Mit einer möglichst umfassenden Betrachtung der Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus von Bauwerken können sowohl im Bestand als auch beim Neubau Emissionen gezielt eingespart werden. Alle klimaschutzpolitischen Maßnahmen müssen dabei unter Berücksichtigung der ökonomischen und soziokulturellen Aspekte sowie der technischen und baukulturellen Qualität getroffen werden. Denn die Klimawende wird nur gelingen, wenn wir nachhaltig, sozial verträglich und wertbeständig planen und bauen.

Weitergehend kann man sich unter http://klimarunde-bau.de/ informieren.

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in AG Wärmeschutz des VFF zentrales Thema

(3081) Nach der Novelle ist vor der Novelle! Diese Überschrift könnte man der vergangenen Sitzung am 18. August der Arbeitsgemeinschaft Wärmeschutz geben, die durch den Verband Fenster und Fassade in Frankfurt geleitet wird. Zentrales Thema dabei war, die optimierten Wärmegewinne über transparente Bauteile unter Berücksichtigung eines Sonnenschutzes im Bauordnungsrecht richtig abzubilden. Der Fehler liegt darin, dass in der Berechnung zur energetischen Bilanzierung von Gebäuden solare Gewinne nicht korrekt berücksichtigt werden und dadurch höhere Energiekennwerte rechnerisch ermittelt werden. In Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Hauser (Prof. Maas und Dr. Schlitzberger), die die R+S Branche bereits seit Jahren mit Studien zu diesem Thema begleiten, wird in der Arbeitsgemeinschaft auch zukünftig an diesem Thema gearbeitet.

Aktualisierte Handreichung zur Kassenführung

(3082) Unser Dachverband ZDH hat in seinem neuen Internetauftritt eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung veröffentlicht sowie eine Praxishilfe für vom Hochwasser betroffene Betriebe bei der Beantragung von Erleichterungen bei der Kassenführung erstellt.

Die Aktualisierung der Handreichung beinhaltet Ausführungen zu reformierten Kassensicherungsverordnung sowie die neuen Anforderungen an Bewirtungsrechnungen und -belege. Für vom Hochwasser betroffene Betriebe besteht die Schwierigkeit, die Anforderungen an die Kassenführung einzuhalten. Dafür haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft eine Praxishilfe erstellt, die Betroffene unterstützen soll. Diese Praxishilfe kann bei Bedarf über Dietrich Asche in der Geschäftsstelle bezogen werden (dietrich.asche@rs-fachverband.de).

Messeförderung für KMU erweitert

(3083) Das BMWi unterstützt die Aussteller bei ihrem Neustart auf Messen in Deutschland. In den Jahren 2021 und 2022 wird dazu die Teilnahme kleiner und mittlerer innovativer Unternehmen an ausgesuchten Messen in Deutschland finanziell unterstützt. Damit wird die bestehende Förderung junger innovativer Firmen auf Gemeinschaftsständen von inländischen Leitmessen ergänzt.

Das neue Programm fördert Einzelbeteiligungen von Ausstellern, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland haben und die nach der EU-Definition zu den KMU gehören und damit weniger als 250 Beschäftigte haben und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz erwirtschaften. Kleine Unternehmen unter 50 Beschäftigten müssen zudem älter als 10 Jahre sein. Ferner müssen die Unternehmen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen neu entwickelt oder wesentlich verbessert haben.

Die maximale Fördersumme beträgt 12.500 Euro pro Aussteller und Messe. Da es Ziel des Programms ist, die Vermarktung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bestmöglich zu unterstützen, um so Exportmärkte zu erschließen, sind nur ausgesuchte Messen förderfähig. Vorrangig sollen dies internationale Leitmessen sein, die in Deutschland stattfinden. Eine Liste der ab Oktober bis zum Jahresende 2021 förderfähigen Messen finden Sie hier.

Detaillierte Informationen zur Beantragung der Förderung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de im Bereich „Wirtschaftsförderung und Mittelstand“.

Teilrückerstattung von Mautgebühren 2020/2021

(3084) Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Oktober 2020 erfolgte eine Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, da die Einbeziehung bestimmter Infrastrukturkosten (insbesondere der Kosten der Verkehrspolizei auf Fernstraßen) in die Ermittlung der Mauthöhe als unzulässig erklärt wurde. Die Entscheidung hat eine nachträgliche Absenkung der Mautsätze vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30. September 2021 zur Folge. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben (und noch entrichten werden), können eine Erstattung verlangen.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) weist auf folgendes hin:

  • Betriebe sollten die Belege (die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise) aus dem o.g. Zeitraum aufbewahren (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz). Darüber hinaus sollten die Betriebe derzeit nichts weiter tun.
  • Erst ab dem 1. Oktober 2021, wenn alle Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum bis 30. September 2021 vorliegen und die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, sollte ein Rückerstattungsantrag gestellt werden, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.
  • Dabei besteht kein Eilbedürfnis: Den Anspruch für den o.g. Gesamtzeitraum können Betriebe bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i. V. m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).
  • Derzeit werden vom BAG die Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung getroffen. Hierzu wird es in Kürze Informationen auf der Homepage des BAG geben. Es wird ein möglichst einfaches Erstattungsverfahren angestrebt.

BAG-Hinweise zur Rückerstattung: Link

Allgemeine Informationen des BAG zur Fernstraßenmaut: Link

An dieser Stelle finden Sie die Übersicht bisheriger und neuer Mautsätze.

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-08

Neuauflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämmverbundsystem und Trockenbau“ – kurz „GemRi“- jetzt lieferbar

(3050) Die 3. Auflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämmverbundsystem und Trockenbau“ ist eine von den Fachverbänden der Stuckateure, der Glaser und Fensterbauer in Baden-Württemberg sowie der Bundesverbände Rollladen + Sonnenschutz e. V. und Farbe, Gestaltung, Bautenschutz gemeinsam erarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage der Vorgängerausgabe von 2010. Die Richtlinie soll dazu beitragen, dass abstimmungsbedürftige Schnitt- und Nahtstellen besser ausgeführt, Details optimiert und Schäden vermieden werden. Mithilfe der Richtlinie soll die Kommunikation unter den beteiligten Auftraggebern, Planenden und Auftragnehmern verbessert werden. Ziel ist es, bei regelgerechter Ausführung der einzelnen Gewerke die Leistung auch in deren Gesamtheit mangelfrei zu erstellen. Die Richtlinie beschreibt den Stand der Technik zum Ausgabezeitpunkt.

Sie baut auf der zweiten Auflage von 2010 auf, die sich weitgehend als allgemein anerkannte Regel der Technik etabliert hat und berücksichtigt die Vorgaben der einschlägigen Normen und Richtlinien.

Die neue Richtlinie (3. Auflage Juli 2021) ist ab sofort über unseren Webshop unter Shop | Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e. V. (rs-fachverband.de) bestellbar. Der Preis für Nichtmitglieder beträgt EUR 69,00 zzgl. MwSt und Versand, für Mitglieder EUR 46,00 zzgl. MwSt und Versand.

Ausbildungspreis 2021

(3051) Für den jährlich vom BVRS ausgelobten und mit 500 € dotierten Ausbildungspreis verlängern wir die Bewerbungsfrist bis zum 31. Oktober 2021.

Bis dahin können sich engagierte Ausbilderinnen und Ausbilder noch bei uns bewerben und ihre guten Ideen erläutern bzw. können engagierte Betriebe auch von Dritten vorgeschlagen werden. Das dafür auszufüllende Formblatt und die Teilnahmebedingungen finden Sie hier. Wir freuen uns auf zahlreiche aussagekräftige Bewerbungen.

Seminar zum Nachweis und zu Förderungen von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz – neuer Termin 16./17. September

(3052) Hohes Interesse fand das Onlineseminar des BVRS und der IVRSA, welches gezielt über die Förderprogramme zum sommerlichen Wärmeschutz (BEG EM und § 35 c EStG) und das damit verbundene vereinfachte „Sonneneintragskennwertverfahren“ nach DIN 4108-2 informiert. Ursprünglich war zunächst ein Seminartermin im Juni vorgesehen. Aufgrund der hohen Nachfrage wurden dann aber vier Termine im Juni und Juli abgehalten. Nun bieten wir mit dem 16./17. September den ersten Termin nach der Sommerpause an.

Neben o.g. Informationen sollen die Seminarteilnehmer anhand von Berechnungsbeispielen angeleitet werden, Nachweise selbstständig zu führen.

Das Seminar richtet sich sowohl an Energieberater als auch an Handwerker und technisches Personal der R+S-Branche, die in Sachen Förderung zum sommerlichen Wärmeschutz ihre Kunden qualifiziert beraten und darüber hinaus im Rahmen der Förderungsabwicklung ggf. für ihre Kunden die erforderlichen Nachweise führen wollen.

Abgehalten wird das Seminar von Dipl.-Ing. Björn Kuhnke vom BVRS und Dipl.-Ing. Martin Bürgel von der IVRSA als Onlineveranstaltung.

Das Seminar ist in zwei Teile gegliedert, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu jeweils 1,5 h abgehalten werden.

Die Kosten für das Seminar belaufen sich auf 60,00 € für Mitglieder des BVRS und ITRS/IVRSA (85,00 € für GIH-Mitglieder) und 95,00 € für Nichtmitglieder (alle Preise zzgl. MwSt.).

Infos und Anmeldung unter: www.rs-fachverband.de.

Spannende Themen – praxisgerecht vorgetragen: Digitales BVRS-Vortragsprogramm am 1. Oktober 2021

(3053) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021 (wir berichteten in der R+S und in RS-Aktuell), ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.

Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinen Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.

Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den „Genuss“ eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.

Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich!) unter www.rs-fachverband.de.

Hochwasserkatastrophe 2021 – Spendenaktion „Handwerk hilft“

(3054) Die Hochwasserkatastrophe bei uns im Westen, aber auch in Bayern und Sachsen, hat viele Menschenleben gekostet, Mitbürgerinnen und Mitbürgern unendlich großes Leid gebracht und Menschen in existenzielle Not gestürzt. Unsere tiefe Anteilnahme gilt den betroffenen Kolleginnen und Kollegen.

Schwer getroffen sind auch viele Handwerkerinnen und Handwerker, Betriebe mit ihren Beschäftigten und Auszubildenden mit dem Verlust oder schweren Schäden an Werkstätten, Maschinen, Material, Fuhrpark oder Geschäftsräumen. Dabei werden jetzt mehr denn je anpackende Hände und Unterstützung gebraucht.

Die Hilfsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist beeindruckend und macht Mut. Auch die Bereitschaft und Solidarität von Handwerkerinnen und Handwerkern im ganzen Land, die ihren Kolleginnen und Kollegen helfen wollen. Manche haben sich auf den Weg gemacht in die betroffenen Regionen, um vor Ort anzupacken. Viele wollen ihren Beitrag leisten und spenden. Die Handwerkskammer zu Köln hat stellvertretend für die Handwerkskammern in allen betroffenen Regionen ein Spendenkonto eingerichtet, um die in Not geratenen Handwerksbetriebe gezielt zu unterstützen.

Spendenkonto: Sparkasse KölnBonn
Empfänger: Handwerkskammer zu Köln
IBAN: DE63 3705 0198 1902 5913 28
BIC: COLSDE33XXX
Stichwort: Hochwasserhilfe „Handwerk hilft“

Zusammen mit den Handwerksorganisationen in den anderen betroffenen Regionen wird sich die Handwerkskammer zu Köln um eine Verteilung der Mittel kümmern. Für die steuerliche Anrechenbarkeit einer solchen Spende ist der Überweisungsbeleg ausreichend.

Außerdem weisen wir auf die eigens eingerichtete Hochwasserhilfeseite des ZDH hin, die fortlaufend aktualisiert wird.

Unabhängig davon möchten wir als Bundesverband, wie auch schon bei früheren Katastrophen, für betroffene Betriebe Hilfe organisieren, sei es durch Spenden, durch Vermittlung praktischer Hilfe vor Ort oder durch Beantwortung von dringenden Fragen hier in der Geschäftsstelle.

Deshalb bitten wir erneut betroffene bzw. geschädigte R+S-Betriebe, sich bei uns alsbald zu melden.

Hochwasserkatastrophe 2021: – Bund-Länder-Beschlüsse

(3055) Im Rahmen der Spitzenrunde von Bund und Ländern am 10. August 2021 wurden auch Beschlüsse über die Bewältigung der Folgen der Flutkatastrophe Mitte Juli getroffen.

Die für den perspektivischen Wiederaufbau der vom Hochwasser betroffenen Regionen erforderlichen Mittel sollen aus einem nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes mit 30 Mrd. Euro finanziert werden, die, abgesehen von den dem Bund zuzurechnenden Schäden an Bundesinfrastruktur in Höhe von rd. zwei Mrd. Euro, hälftig von Bund und Ländern bereitgestellt werden. Die Ländergesamtheit beteiligt sich am Länderanteil über eine Anpassung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre. Das Gesetzgebungsverfahren zum Aufbauhilfe-Fonds 2021 soll durch Beschluss des Bundeskabinetts am 18. August 2021 auf den Weg gebracht werden.

Die Bundesministerien werden für ihre jeweiligen Themenfelder grundsätzliche Leitlinien für Unterstützungsmaßnahmen entwickeln, deren konkrete Umsetzung jedoch den betroffenen Bundesländern obliegt.

Ein aktuell sehr wichtiger Punkt hierbei ist, zu gewährleisten, dass von Hochwasserschäden betroffene Unternehmen nicht aus Corona-bedingten Unterstützungshilfen herausfallen, auch wenn neuerliche Schließungen bzw. erhebliche Umsatzeinbußen nicht Corona-, sondern Hochwasser-bedingt sind.

Auch sollen die Systeme zur Vorwarnung solcher Katastrophen verbessert werden. Das betrifft zum einen das Sirenenförderprogramm des Bundes in Höhe von 88 Mio. Euro bis 2023, zum anderen die Erarbeitung einer gesetzlichen Grundlage für Warnhinweise auf Mobiltelefone (Cell-Broadcasting System) durch den Bund.

Schließlich soll die Justizministerkonferenz die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden, also Schäden durch Hochwasser, Starkregen, Hagel oder Stürme, prüfen. Angesichts der großen Komplexität eines solchen Prüfauftrages müssen die Auswirkungen auf Handwerksbetriebe und die Versorgungslage mit handwerklichen Leistungen und Produkten allerdings in eine solche Betrachtung einbezogen werden.

Um die erforderlichen parlamentarischen Gesetzgebungen und Feststellungen noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen, findet am 25. August eine Sondersitzung des Deutschen Bundestags statt.

ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Pandemie

(3056) Trotz der zwischenzeitlichen Erholung der Konjunktur bleibt das geschäftliche Umfeld für viele Handwerksbetriebe eine Herausforderung – auch vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden vierten Welle der Pandemie. Mit einer weiteren Corona-Betriebsbefragung des ZDH sollen deshalb aktuelle Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Pandemie für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden. Die Umfrage soll vom 25. bis zum 30. August 2021 stattfinden und wird ab dann unter https://zdh-umfragen.de/corona erreichbar sein.

Beschlüsse von Bund und Ländern zur aktuellen Infektionsdynamik

(3057) Vor dem Hintergrund steigender Inzidenzwerte haben Bundesregierung und Bundesländer am 10. August ihr geplantes Spitzentreffen um 14 Tage vorgezogen und weitere Beschlüsse zur Eindämmung der Infektionsdynamik getroffen, die aber in den Bundesländern noch abweichend geregelt werden können.

Aus Handwerkssicht sind folgende Punkte von Bedeutung:

  • Die zentralen Aspekte der bisherigen Impfstrategie von Bund und Ländern mit aktuellem Stand aus Juni 2021 konzentrieren sich nach der zunächst erforderlichen Priorisierung von Impfberechtigungen nun darauf, innerhalb der Gesellschaft eine möglichst hohe Impfdynamik aufrecht zu erhalten. In diesem Rahmen wird zunehmend auf dezentrale und barrierearme Impfangebote unter Einschluss von Arztpraxen und Betriebsärzten gesetzt.

Im Rahmen dieser Impfstrategie hat die Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern am 2. August 2021 ein Impfangebot auch an Jugendliche im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren sowie die Durchführung von Auffrischungsimpfungen für Personen aus Risikogruppen beschlossen. Die ständige Impfkommission (STIKO) hat allerdings noch keine allgemeine Impfempfehlung für Jugendliche ausgesprochen, sondern lediglich für Jugendliche mit Vorerkrankungen und in spezifischen Risikolagen.

  • Solange nicht allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, leisten kostenlose Bürgertests einen wichtigen Beitrag in der Corona-Eindämmungspolitik. Spätestens im September 2021 steht jedoch allen Personen ein solches individuelles Impfangebot zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund sollen die bisher kostenfreien Bürgertests (Schnelltests) ab dem 11. Oktober 2021 kostenpflichtig werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt oder bei denen medizinische Kontraindikationen gegen eine Impfung sprechen.

Damit verliert dann aber auch die bisherige Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten grundsätzlich kostenfreie – gleichwohl betriebswirtschaftlich kostenträchtige – Testangebote zu machen, ihren Begründungszusammenhang und muss daher dann gleichfalls aufgehoben werden. Weiterhin nicht ausgeräumt sind die erheblichen arbeitsrechtlichen Unsicherheiten dahingehend, ob Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Informationen über den Impfstatus ihrer Beschäftigten einfordern können.

  • Die Corona-spezifischen Maßnahmen auf regionaler und Landesebene sollen nicht mehr ausschließlich an die Entwicklung des jeweiligen Inzidenzwertes gebunden werden. Indikatoren neben der 7-Tages-Inzidenz sollen die Impfquote, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die daraus resultierende Belastung des Gesundheitswesens sein. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, diese Indikatoren genau zu beobachten und sich auf weitere Maßnahmen zu verständigen, falls die Anstrengungen beim Impfen und Testen nicht ausreichen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.
  • Umfassende Lockdown-Vorgaben für die Gesamtheit oder für spezifische Bereiche des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sollen während der sich abzeichnenden vierten Corona-Welle vermieden werden.
  • Die grundsätzlichen AHA+L-Basisregeln (Abstand einhalten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften) gelten weiter. Das Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Einzelhandel soll weiter und dabei auch für Geimpfte und Genesene vorgeschrieben bleiben. Mindestens alle vier Wochen soll diese Regel überprüft werden.
  • Unabhängig von der Infektionslage soll mittels entsprechender Landesregelungen spätestens ab dem 23. August der Zugang zu bzw. die Nutzung von Innengastronomie, Hotelübernachtungen, körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseursalons und Kosmetikstudios), Sport im Innenbereich, Veranstaltungen im Innenraum sowie Großveranstaltungen drinnen und draußen nur für Geimpfte, Genesene und (negativ) Getestete möglich sein (“3G-Regel“). Anerkannt werden sollen negative Antigen-Schnelltests, die nicht älter als 24 Stunden sowie negative PCR-Tests, die nicht älter als 48 Stunden sind.

Auf Länderebene soll die 3G-Regel dann ausgesetzt werden können, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder Indikatorensysteme der Länder ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegeln und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.

Anbietern entsprechender Leistungen, wie z. B. Innengastronomie, Hotellerie, körpernahe Dienstleistungen, ist es allerdings grundsätzlich möglich, im Rahmen des Hausrechts bzw. der Vertragsfreiheit Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, den Zugang zu ihren Räumlichkeiten zu verweigern.

  • Die Bundesregierung beabsichtigt, die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anzupassen und zu verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung. Konkrete Inhalte dieser Anpassungen sind noch nicht bekannt. Auf die grundsätzliche Problematik weiterhin kostenfreier Testangebotspflichten der Arbeitgeber bei künftiger Kostenpflichtigkeit von Bürgertests wurde bereits voranstehend hingewiesen.
  • Zum Unterbrechen von Infektionsketten sollen weiterhin die Isolation von Infizierten sowie die häusliche Quarantäne von engen Kontaktpersonen und Einreisenden aus bestimmten Risikogebieten verpflichtend sein. Geimpfte und Genesene sollen grundsätzlich von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen bleiben.
  • Der Bund sagt zu, die Corona-Überbrückungshilfen zu verlängern. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.

Die Beschlussfassung der Spitzenrunde beinhaltet auch die Bitte an den Deutschen Bundestag, spätestens zum 11. September die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für weitere drei Monate zu erwägen. Dieser Beschluss ist maßgebend für alle weiteren Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Fensterbriefhüllen und mehr für RS-Fachbetriebe zu Sammelfertigungspreisen

(3058) In der zweiten Augustwoche wurden wieder die Bestellbogen für Fensterbriefhüllen, Versandtaschen, personalisierte Aufkleber, Angebots- und Werbemappen mit den verschiedenen Aufdrucken zum Leistungsspektrum des R+S-Handwerks auf den Weg gebracht.

Die Angebote von Drescher stehen ausschließlich RS-Fachbetrieben zur Verfügung, die auch den RS-Marken-Lizenzvertrag mit dem Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz unterzeichnet haben.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://rs-fachverband.de/mitgliederbereich/rahmenvertraege.

Bestellschluss ist der 10. September 2021.

Handwerkskampagne: 2. Kampagnenflight 2021 startet am 9. August

(3059) Der 2. Kampagnen-Flight startete offiziell am 9. August im TV, Online und OOH auf Plakatwänden, City- und Mega-Lights. Insgesamt gibt es drei unterschiedliche Plakatmotive für OOH, die jeweils einen Botschafter präsentieren und die auch online in verschiedenen Bannerformaten zu sehen sein werden. Extra für Social Media wird es in diesem Jahr für jeden Botschafter einen speziellen Spot geben, der auf Facebook, Instagram, Snapchat und YouTube geschaltet wird, um die junge Zielgruppe verstärkt zu erreichen. Ein zusätzlicher Trailer verbindet die drei Protagonisten und ihre Geschichten miteinander.

Die drei TV-Spots werden ca. 300 Mal im TV (u. a. in den Vorabendprogrammen) ausgestrahlt und es werden bundesweit über 6.000 Plakatflächen mit den Kampagnenmotiven belegt.

Handwerkskampagne: Print- und Onlinemotive für Kammern und Betriebe

(3060) Die Motive können wie gewohnt von Organisationen und Betrieben in unterschiedlichen Plakatformaten mit dem eigenen Logo und der eigenen Internetseite individualisiert werden. Dazu zählen die Formate DIN hoch (A1-A4), CLP, Mega-Light und 18/1. Zusätzlich stehen die Anzeigenmotive DIN hoch und quer sowie 1/3 hoch und quer mit Individualisierungsoption zur Verfügung. Für die Online-Verwendung auf den Kammer-Websites werden die Formate 16:9 und 7:3 bereitgestellt. Die Vorlagen sind ab sofort unter: https://werbeportal.handwerk.de verfügbar.

Handwerkskampagne: Neue Motive zu betriebsinternen Anlässen

(3061) Ab sofort sind im Werbeportal unter https://werbeportal.handwerk.de neue Motive zu betriebsinternen Anlässen verfügbar. Die Textmotive im bekannten Kampagnenlook bieten Platz zur Individualisierung mit Firmennamen, Adresse und Betriebslogo und sind in den Formaten Anzeige/Plakat DIN hoch und als Social-Media-Posting (mit und ohne Logo) verfügbar. Zusätzlich können die Motive „Arbeit ist das halbe Leben.“, „Wer arbeiten kann, kann auch feiern.“, „Willkommen an Bord!“, „Wir öffnen Türen.“ und „Wir sind umgezogen.“ mit einem eigenen Hintergrundbild personalisiert werden.

Insgesamt sind 16 neue Motive erhältlich, die mit prägnanten Überschriften über betriebliche Neuerungen und Aktionen wie Betriebsferien, Tage der offenen Tür, Jubiläen, geänderte Betriebsdaten und Umzüge informieren.

Ausbildungsmarktkennzahlen 2021

(3062) Die Zahl der zwischen Januar und Juni 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 87.882 um 6,1 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Der Rückstand zum Vor-Corona-Jahr 2019 hat sich verglichen mit dem Vormonat auf aktuell -7,6 Prozent wieder vergrößert.

Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen hat sich im Vergleich zum Vormonat geringfügig verringert. Mit 30.196 liegt sie aktuell um 4,3 Prozent hinter dem Vorjahresvergleichswert. Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten unversorgten Bewerber verbleibt auch im Juli auf einem historisch niedrigen Niveau.

Für eine Bilanz auf dem Ausbildungsmarkt ist es aber noch zu früh.

Eine denkbare Ursache für den momentan verlangsamten Aufholprozess mit Blick auf die Neuverträge könnte die, anders als 2020, ferienreisebedingt wieder schwierigere Erreichbarkeit von Jugendlichen sein. Manche Jugendliche werden erst mit Ende der Sommerferien ihre Ausbildungssuche aufnehmen bzw. fortsetzen. Gleichzeitig suchen viele Handwerksbetriebe auch weiterhin noch nach Auszubildenden.

Sommer der Berufsbildung – weitere Aktionen

(3063) Im Rahmen der bundesweiten Kampagne des “Sommers der Berufsbildung” planen unser Dachverband ZDH und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammen mit der Handwerkskammer Berlin am 1. September 2021 einen bundesweiten Aktionstag zur Berufsorientierung unter dem Motto „Gut orientiert! – Jetzt in eine Ausbildung starten“.

Die Veranstaltung rückt folgende Botschaften in den Fokus:

  • Für jedes Interesse und jedes Talent gibt es jetzt passende Angebote.
  • Jetzt ist noch die richtige Zeit, sich mit digitalen Tools und persönlicher Beratung zu informieren, die eigenen Interessen und Talente zu entdecken, sich zu bewerben und einen passenden Ausbildungsplatz zu bekommen.
  • Die duale Ausbildung ist erst der Start für den individuellen Entwicklungs- und Karriereweg.
  • Es gibt keine „Deadline“ für den Beginn einer Ausbildung: Ein Ausbildungsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit begonnen werden, wenn sich Betrieb und Auszubildende darüber einig sind.
  • Praktika helfen, die eigenen Talente und den Betrieb kennenzulernen – daraus können auch Ausbildungsverhältnisse angebahnt werden.

Ab 14:30 Uhr ist der Live-Stream eines bildungspolitischen Podium-Gesprächs vorgesehen. Die Einwahl zur Veranstaltung erfolgt über diesen Link: http://www.zdh.de/sommer-der-berufsbildung/ . Ziel des gemeinsamen Aktionstages ist es, potenzielle Bewerberinnen und Bewerber (inkl. derer, die Ende August noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben) anzusprechen und die Aufmerksamkeit auf die neuen – auch zielgruppengerechten – Angebote der Berufsorientierung zu lenken.

Unter dem o. g. Link finden sich auch alle weiteren Aktionen im Rahmen des „Sommers der Berufsbildung“.

Runde Geburtstage

(3064) Wolfgang Matz, früherer Obermeister und Delegierter der Innung Schleswig-Holstein/Hamburg, wurde am 12. August 75 Jahre.

Am 17. August vollendet Reinhard Kowalewski, Vizepräsident des BVRS und erster Vorsitzender des Fachverbandes Berlin/Brandenburg, sein 70. Lebensjahr.

Am 2. September feiert Susanne Drotleff, Geschäftsführerin der Innung Baden, ihren 60. Geburtstag.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Hamburg, Berlin und Offenburg!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-07

Spannende Themen – praxisgerecht vorgetragen: Digitales BVRS-Vortragsprogramm am 1. Oktober 2021

(3024) Der BVRS veranstaltet am 1. Oktober, dem ursprünglich geplanten ersten Tag der Corona-bedingt abgesagten Frankfurter Haupttagung 2021 (wir berichteten in der R+S und in RS-Aktuell), ein digitales Programm mit spannenden Themen. Das Programm steht unter dem Titel „Nachhaltig. Digital. Innovativ. – Das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk im Jahr 2021“.

Nach der Begrüßung durch den tags zuvor neu gewählten Präsidenten und einem kurzen Überblick aus der allgemeinem Verbandsarbeit gibt es eine Einführung in das neu gestaltete Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de und dessen Funktionen – eine kleine Praxisschulung natürlich inbegriffen.

Das Gros der Veranstaltung wird mit technischen Themen gestaltet, denn schließlich wären die Teilnehmer der Haupttagung in Frankfurt wie bereits 2019 in den „Genuss“ eines technischen Vorprogramms gekommen. Ein Überblick über die aktuellen Normen und Richtlinien, die Vorstellung der neu aufgelegten Gemeinschaftsrichtlinie Putzanschlüsse, Fördermaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz und Aktuelles zur Tageslichttechnik gehören dazu. Last but not least lernen die Teilnehmer in einem Social-Media-Training, wie man als Betrieb Facebook, Instagram & Co. richtig nutzt, wo es Stolpersteine gibt, wie die Reichweiten erhöht werden und wie auf Kritik reagiert werden sollte.

Die Teilnahme ist für BVRS-Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder kostenpflichtig. Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten (Anmeldung ist erforderlich!) unter www.rs-fachverband.de.

Neuauflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämmverbundsystem und Trockenbau“, kurz „GemRi“ genannt, erscheint in Kürze neu

(3025) Die 3. Auflage der Richtlinie „Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Wärmedämm-Verbundsystem und Trockenbau“ ist eine vom Fachverband der Stuckateure, der Glaser und Fensterbauer Baden-Württemberg, dem BVRS sowie dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz gemeinsam erarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage der Vorgängerausgabe von 2010. Die Neuauflage umfasst ca. 200 Seiten und ist ab Ende Juli 2021 über unseren Webshop bestellbar. Der Preis beträgt für Mitglieder 46,00 Euro und für Nichtmitglieder 69,00 Euro, jeweils zzgl. MwSt., Verpackung und Versand.

R+S-Handwerk nun endgültig in Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) nach
§ 35 c EStG aufgenommen

(3026) Was lange währt, wird endlich gut: Wir hatten über unsere Medien immer wieder über die von uns nach der Meisterrückführung erwirkte Aufnahme unseres Gewerks in die ESanMV berichtet. Offen war ja am Ende noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Beides war im Laufe des Frühjahrs erfolgt – allerdings durch die vielfältigen Gesetzgebungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise mit entsprechenden Verzögerungen. Nach der Zustimmung des Bundesrates fehlte am Ende noch die Ratifizierung durch Bundespräsident Steinmeier, die nun endlich erfolgt ist, so dass die Verordnung am 14. Juni verkündet wurde. Sie ist rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Hier finden Sie jeweils den Wortlaut des § 35 c EStG und der ESanMV. Die Anforderungen an ein Fachunternehmen finden Sie in § 2, in dem jetzt auch das R+S-Handwerk aufgeführt ist.

Eine ausführliche Berichterstattung finden Sie in der kommenden Ausgabe (August/September) der R+S.

EU-Kommission veröffentlicht Roadmap zur EU-Normungsstrategie

(3027) Übergeordnetes Ziel der Roadmap ist die Verbesserung des europäischen Normungssystems (ESS), um den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Derzeit erfolgt eine Abfrage durch den ZDH mit der Bitte um Rückmeldungen zu dem Entwurf.

Als zentrale Aspekte versucht die Roadmap auf Basis der Rückmeldungen zukünftig folgende Punkte stärker in den Fokus zu rücken:

  • Bessere Ausrichtung auf Zukunftsthemen, insbesondere den Green Deal und die Digitalisierung.
  • Beseitigung des Normenstaus und der zu langsamen Veröffentlichung, Verbesserung der Qualität der Normungsaufträge sowie der Normen selbst sowie deren zeitnähere Erarbeitungen; dies umfasst auch Normen im Bereich neuer Technologien.
  • Stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft und der KMU.

Aus Sicht des BVRS stellt die Roadmap mit diesen Punkten auch für das Handwerk zentrale Aspekte heraus. Insbesondere die Auflösung des Normenstaus und eine breite Beteiligung der Interessenvertreter bei der Normung sind Punkte, die durch den BVRS in der Vergangenheit bereits mehrfach beim Strategiekreis Normung des ZDH ins Gespräch gebracht wurden.

Innovatives Prüf- und Logistikkonzept bietet optimalen Service für die Branche

(3028) Vor knapp zwei Jahren fand der Spatenstich für das neue Prüflabor Bauakustik + Fassaden des ift Rosenheim statt. Planmäßig konnte nun am 9. Juni die offizielle Eröffnung gefeiert werden. Das neue Labor in direkter Nachbarschaft zum ift-Technologiezentrum und Kooperationspartner UL bietet in einer klimatisierten Halle modernste Indoor-Prüfstände für Fassaden, Türen, Fenster, Tore, Wände, Decken sowie eine optimale Logistik für Kunden.

Fenster, Fassaden, Tore sowie vorgefertigte Wand- und Deckenelemente werden größer, schwerer und komplexer. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Schalldämmung, insbesondere bei hochwertigen Immobilien und Gebäuden in lärmbelasteten Gebieten. Hinzu kommen noch neue Anforderungen an Schallprüfstände. In gleicher Weise sind Starkregen, Tornados und Hagelstürme als Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen. Daher entschied sich das ift Rosenheim 2019 für den Bau des Prüflabors Bauakustik + Fassaden. Es bietet Systemgebern und Herstellern ideale Bedingungen, um die notwendigen baurechtlichen Prüfnachweise und Zertifikate für CE-Standardelemente sowie individuelle Projekte und Konstruktionen termingerecht und mit internationaler Anerkennung zu erhalten.

Aktuelle steuerliche Regelungen

(3029) Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause wie erwartet der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für das Kalenderjahr 2020 um drei Monate zugestimmt. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, haben damit Zeit zur Abgabe der Steuererklärungen bis Ende Oktober 2021. Bei steuerlich Beratenen endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022. Ergänzend wird die Karenzzeit für Verzugszinsen auf Steuerschulden ebenfalls um drei Monate ausgedehnt. Hierdurch wurde eine wichtige Entlastung für die Steuerpflichtigen und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe geschaffen. Eine Verlängerung der Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 ist bisher weiterhin nicht vorgesehen. Zu beachten ist, dass die Regelungen zu den vereinfachten Verfahren im Bereich von Stundungen und Vollstreckungen nur für bis zum 31. Juni 2021 fällig werdende Steuern gelten und damit die steuerlichen Erleichterungen zukünftig eingeschränkt werden.

In den letzten Wochen wurden die Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und seinen Nachbarländern zur Entlastung der grenzüberschreitend Tätigen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie verlängert.

Alle steuerlichen Fragen zur Pandemie werden auch in einer ständig aktualisierten FAQ-Liste des Bundesfinanzministerium (BMF) behandelt.

Verlängerung der Sonderregelungen zu Pflegezeiten

(3030) Die bestehenden Sonderregelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit wurden vor dem Hintergrund der andauernden Pandemie ein weiteres Mal verlängert.

Damit werden insbesondere folgende Regelungen in den Sondervorschriften der § 9 PflegeZG und § 16 FPflZG weiter beibehalten:

  • Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer Corona-bedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. Dezember 2021 bestehen.
  • Pflegeunterstützungsgeld kann bei Corona-bedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen bis zum
    Dezember 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen.
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit (und umgekehrt) wird unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt.
  • Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit können zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden, wenn die beendete Pflegefreistellung auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der Pandemie erfolgte.

Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bis zum 30. September 2021 verlängert

(3031) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat erneut bundesweit die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese verlängert. Sie endet nicht mehr am 30. Juni, sondern gilt nun bis zum 30. September 2021. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich Ärztinnen und Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.

Durchführung von Lehrgängen unter Beachtung von Hygiene-, Abstands- und Lüftungsregeln

(3032) Am 1. Juli ist die Neufassung der Corona-ArbSchV in Kraft getreten; sie wird befristet bis zum 10. September 2021 gelten. Die sich daraus ergebenden Änderungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in die SARS-CoV-2-Handlungsempfehlung für Unternehmen der beruflichen Bildung eingearbeitet.

Die Änderungen beziehen sich primär auf den Verordnungstext der Corona-ArbSchV sowie den Absatz zur Verwendung von Mund-Nasen-Schutz-Masken. Die Corona-Arbeitsschutzregel hat sich seit letzter Aktualisierung im April nicht geändert, so dass die Tabellen mit den Empfehlungen weitestgehend unverändert geblieben sind.

Die SARS-CoV-2-Handlungsempfehlung für Unternehmen der beruflichen Bildung wurden auf der VBG-Sonderseite zum Coronavirus sowie auf der VBG-Branchenseite Bildungseinrichtungen veröffentlicht, auf der Sie außerdem weitere branchenspezifische Informationen und Präventionsangebote finden.

Start der Fotoaktion zum Tag des Handwerks

(3033) Der Startschuss zur „Tag des Handwerks“-Fotoaktion ist gefallen! Nun können Handwerkerinnen und Handwerker mit ihrem persönlichen Foto an der Fotoaktion teilnehmen und der breiten Öffentlichkeit ihren besonderen Arbeitsmoment präsentieren. Unter dem Motto „Wir tun, was bleibt – (D)ein Blick ins Handwerk“ werden Fotos gesucht, die darstellen, was Handwerk ausmacht und wie das Handwerk Umfeld und Charakter der Menschen prägt. Bis zum Teilnahmeschluss am 15. August können die Fotos online auf www.handwerk.de/tdh21 eingereicht werden.

An der Aktion darf jede Handwerkerin und jeder Handwerker teilnehmen, sofern sie oder er in einem Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer beschäftigt ist. Jede und jeder kann frei entscheiden, welcher Moment des Arbeitsalltags inszeniert werden soll – ob nun Kollegen, der tägliche Arbeitsplatz oder besondere Werkstücke. Wichtig ist der Bezug zum Handwerk und zur Tätigkeit. Der Einsatz von Filtern ist dabei ebenso erlaubt, wie das Spiel mit Licht, Farben und Perspektiven.

Bei der Auswahl der Fotos müssen noch einige technische Anforderungen beachtet werden: Die Bilder müssen zum einen im Dateiformat JPG, PNG oder TIFF vorliegen, zum anderen sollte die Dateigröße ca. 2 MB bis max. 15 MB betragen.

Die ausführlichen Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise können der Aktionsplattform unter https://www.handwerk.de/tag-des-handwerks-2021.html entnommen werden.

Update zum Handwerk-Song

(3034) Die Gestaltung des Handwerk-Songs nimmt weiter Fahrt auf und die finalen Entscheidungen rücken immer näher. In den vergangenen Wochen wurden die drei unterschiedlichen Demoversionen angefertigt und am 6. Mai in einer Sondersitzung des Jugendbeirates einem jungen Publikum vorgestellt. Im weiteren Schritt haben sich die Kampagnenbeauftragten am 1. Juni mit den drei Demoversionen befasst und wichtige Impulse gegeben.

Es ergab sich unter den Kampagnenbeauftragten eine schwankende Präferenz zwischen zwei unterschiedlichen Versionen des Songs. Zudem wurde die Aussparung des Wortes „Handwerk“ im Songtext diskutiert. Denn das Konzept sieht bewusst vor, das Handwerk innerhalb des Songs durch ein handwerksnahes Lebensgefühl zu vermitteln, anstatt „Handwerk“ wörtlich zu nennen, um dadurch über die Handwerkerschaft hinaus auch die breite Öffentlichkeit zu erreichen.

Auf Basis der Rückmeldungen aus den bisherigen Gremien beriet sich die AG Image am 22. Juni zum Song und traf anschließend die finale Auswahl, die dann bis zum Tag des Handwerks produziert und vorgestellt werden soll.

Neue Werbeartikel für den Sommer

(3035) Mit den sommerlichen Temperaturen halten auch neue Werbeartikel den Einzug ins Werbeportal. Pünktlich zum Start der Tour de France am 26. Juni ist dort ein hochwertiges Fahrradtrikot erhältlich. Das schwarze Herrentrikot zeichnet sich durch seine charakteristische Aufmachung im Kampagnenstil und seine sportliche Passform aus. Bestellbar ist es seit dem 25. Juni im Werbeportal. Abhängig vom Bedarf und Feedback, könnte zusätzlich auch ein Damen-Trikot produziert und im Portal angeboten werden.

Zudem startet am 24. Juni die Bestellabfrage für das neue Aktionssortiment. Produkte des neuen Sortiments können bis zum 9. Juli vorbestellt werden, realisiert werden die Artikel allerdings erst nach Erreichen der angegebenen Mindestbestellmengen. Die Auslieferung der bestellten Werbeartikel erfolgt dann Ende August. Die Bestellabfrage beinhaltet nicht nur Artikel für den Schulstart, wie Federmäppchen, Lineal oder Stundenplan, sondern auch praktische Alltagsgegenstände.

Im Werbeportal finden Sie ebenfalls eine neue Kartonage für den Päckchenversand. Die Versandbox in edlem Weiß ist mit der ergänzenden Aufkaschierung „Post vom Handwerk!“ versehen und kann mit dem zusätzlich erhältlichen Paketband leicht verschlossen werden.

Neue Ausbildungsmotive zu saisonalen Anlässen

(3036) Ab Ende Juni sind im Werbeportal drei neue Motive aus der Kategorie saisonale Anlässe verfügbar, die das bestehende Kontingent erweitern und sich gleichzeitig zur Auszubildendenansprache eignen.

Passend zum Start der Sommerferien bilden zwei Motive sommerliche Szenen ab, die die Jugendlichen an den nahenden Ausbildungsbeginn erinnern sollen. Das erste Motiv stellt ein gelbes Eis am Stiel dar, das eingefrorene Werkzeuge umhüllt und durch die Überschrift „Was hält der Sommer für dich bereit? – Find´s raus: Bald ist Ausbildungsbeginn.“ vervollständigt wird. Als Zweites gibt es ein fröhliches Sonnencreme-Motiv, das die Sicherheit von über 130 Ausbildungsberufen mit ausreichendem Lichtschutzfaktor vergleicht und zusammen mit der Überschrift „Diesen Sommer nicht vergessen!“ die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Die neue Motivreihe wird durch ein Typo-Motiv komplettiert, das im unverkennbaren Layout die Botschaft „Was mit Sinn? Was mit Zukunft? Was mit den Händen! – Starte deine Ausbildung“ vermittelt.

Das jeweilige Layout bietet Platz zur gewohnten Individualisierung, zusätzlich können weitere Änderungen am unteren Text sowie am Datum des Ausbildungsbeginns vorgenommen werden. Alle drei Motive sind im Hoch- und Querformat und als Social-Media-Post verfügbar.

Zudem sind weitere Motive für interne Anlässe in Planung, die in den kommenden Wochen zur Verfügung gestellt werden.

Aktuelle Zahlen zum Ausbildungsmarkt

(3037) Die Zahl der zwischen Januar und Juni 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 62.251 um 13,1 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Der Rückstand zum Vor-Corona-Jahr 2019 hat sich verglichen mit dem Vormonat auf aktuell -5,7 Prozent verringert.

Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen liegt mit 31.090 aktuell um 6,1 Prozent recht deutlich unter dem Vorjahresvergleichswert. Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten unversorgten Bewerber verbleibt auch im Juni auf einem historisch niedrigen Niveau. Der Rückgang auf Bewerberseite ist insbesondere dadurch zu erklären, dass die gewohnten Zugangswege zur Berufsberatung, z. B. über die Kontakte in der Schule, eingeschränkt waren und zum Teil noch sind und durch digitale Angebote nur bedingt ersetzt werden können.

Die Kraftanstrengungen der Handwerksorganisation und -betriebe zur Stabilisierung und Revitalisierung des Ausbildungsmarktes scheinen, zumindest mit Blick auf die Neuvertragszahlen, Früchte zu tragen. Ein befriedigendes Jahresergebnis wie im Jahr 2019 ist, da der Ausbildungsmarkt aktuell noch stark in Bewegung ist, nicht ausgeschlossen. Hierfür müssen auch über die Sommermonate noch möglichst viele unentschlossene Betriebe und Bewerber adressiert und von den Vorzügen der dualen Ausbildung überzeugt werden.

Für unser R+S-Handwerk ist ein genauerer Überblick derzeit noch schwierig, da die Berufsschulen bisher erst wenige Anmeldungen erhalten haben und erfahrungsgemäß viele Anmeldungen erst gegen Ende der Ferien, z. T. auch erst zu Beginn des ersten Blockunterrichts, eingehen.

Sommer der Berufsbildung läuft bis September weiter

(3038) Im „Sommer der Berufsbildung“ (#AusbildungSTARTEN) wollen die Partner der „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ von Juni bis Oktober 2021 bei jungen Menschen und Betrieben für das Erfolgsmodell der dualen beruflichen Ausbildung werben. Mit insgesamt acht Themenaktionstagen und einer breiten Auswahl an Veranstaltungen auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene sollen die vielfältigen Unterstützungsangebote bekannter gemacht und ausbildungsinteressierte Jugendliche und Betriebe zusammengebracht werden. Das gemeinsame Ziel ist, dass möglichst viele junge Menschen im Jahr 2021 ihre Berufsausbildung beginnen.

Welche Aktionen vor Ort angeboten werden, darüber informiert die Allianz auf ihrer Internetpräsenz mit Angeboten nach Bundesländern aufgeschlüsselt.

Neue BIBB-Empfehlung zur Teilzeitberufsausbildung

(3039) In seiner letzten Sitzung vom 10. Juni 2021 hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine neue Empfehlung zur Teilzeitberufsausbildung beschlossen. Sie ist im Internet zu finden unter: https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA174.pdf.

Da die Teilzeitberufsausbildung mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz nicht mehr als Unterform einer Ausbildungszeitverkürzung, sondern als eigenständige Gestaltungsoption für die Parteien eines Ausbildungsvertrages im BBiG und in der HwO geregelt ist, enthält die neue Empfehlung umfassende Informationen zur Umsetzung der Teilzeitberufsausbildung, insbesondere zu der komplexen Berechnung der Gesamtausbildungsdauer.

Für leistungsstarke Auszubildende gilt weiterhin, dass eine Teilzeitberufsausbildung auch in verkürzter Gesamtausbildungszeit absolviert werden kann. Hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Verkürzung der Berufsausbildungsdauer nach § 27 c Absatz 1 HwO / § 8 Absatz 1 BBiG. Es kommt also insbesondere auf eine günstige individuelle Erfolgsprognose für die Ausbildung in kürzerer Zeit an. Ob eine solche Prognose besteht, ist weiterhin im Einzelfall von den Handwerkskammern zu beurteilen.

Die Überarbeitung der Empfehlung Nr. 129 zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, auf welche diese neue Empfehlung z. T. Bezug nimmt, ist noch nicht abgeschlossen. Hierüber werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.

Aus Kompetenzzentrum Digitales Handwerk wird Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk

(3040) Nach fünfeinhalb Jahren endete am 30. Juni 2021 das Förderprojekt Kompetenzzentrum Digitales Handwerk (KDH). Mit neuem Fokus, einem größeren Team, mit neuem Logo und unter neuem Namen gibt es nun ein neues Förderprojekt im Rahmen der Mittelstand-Digital Initiative des BMWi. Mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk (MDH) wird nun nahtlos an das KDH angeknüpft. Im MDH werden in den kommenden 3 Jahren Informations-, Umsetzungs-, Qualifizierungs- und Vernetzungsangebote entwickelt. Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite www.handwerkdigital.de.

IW-Online-Umfrage zum Digitalisierungsstand (auch) im Handwerk

(3041) Nach 2020 führt das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr zum zweiten Mal eine Umfrage bei Unternehmen/Betrieben durch, um zeitnahe Informationen über den Stand der Digitalisierung in der deutschen Wirtschaft zu erhalten.

Wie in der Umfrage 2020 wird auch in diesem Jahr bei den Adressaten die Handwerkseigenschaft erfragt, so dass wieder eine handwerksspezifische Auswertung erfolgen kann.

Diese Umfrage ist sehr wichtig dafür, Informationen zum aktuellen Digitalisierungsstand im deutschen Handwerk zu erhalten. Dies wiederum gibt unserem Dachverband ZDH wichtige Hinweise für dessen eigene politische Arbeit wie auch im Hinblick auf z. B. die inhaltlichen Profile des Mittelstand-Digital-Kompetenzzentrums Handwerk (MDH; Nachfolgeprojekt zum KDH).

Die Online-Umfrage ist unter www.wirtschaft-digital.info zu finden. Dort können Sie sich anmelden und an der Befragung teilnehmen. Bei Teilnahme, die wir sehr herzlich empfehlen, erhalten Sie neben dem Gesamtergebnisbericht auch einen individuell aufbereiteten Benchmark-Report. Die Umfrage läuft bis zum 31. August 2021.

Neuer ZDH-Internetauftritt

(3042) Am 6. Juli 2021 wurde die neue ZDH-Webseite www.zdh.de nach einem umfassenden Relaunch mit zahlreichen zusätzlichen Funktionalitäten, einer grundlegend neuen Seitenstruktur und einem modernisierten Erscheinungsbild freigeschaltet. Die ZDH-Webseite wird künftig proaktiv Informationsangebote ausspielen, anstatt sich auf die aktive Sucharbeit der Nutzer zu verlassen.

Fünfte Novelle der Handwerksordnung verabschiedet

(3043) Das Gesetzgebungsverfahren für die fünfte Novelle der Handwerksordnung (HwO) ist mit dem Beschluss des Bundesrates Ende Mai abgeschlossen. Die Änderungen treten zumeist am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die Änderungen betreffen vor allem Folgeregelungen im Zuge der Änderungen der vierten Novelle, die im Februar 2020 in Kraft getreten sind und in der u.a. die Meisterrückführung für unser Gewerk verankert war.

Folgende für unser Gewerk relevante Änderungen gehen mit der Novelle einher:

a.) Es wird in § 120 Abs. 3 HwO eine Bestandsschutzvorschrift für Personen vorgesehen, die in unserem Gewerk vor Inkrafttreten der vierten Novelle fachlich zur Ausbildung geeignet waren. Damit ist ein Gleichlauf der Ausbildungsberechtigung zur Rückvermeisterung gegeben.

b.) Künftig sind die Meisterprüfungsausschüsse für die Durchführung der Meisterprüfung zuständig, womit vorwiegend administrative Aufgaben verbunden sind (§§ 47 ff. HwO). Die persönliche Abnahme der Prüfungsleistungen erfolgt nicht mehr durch die Mitglieder der Ausschüsse, sondern hierzu ist vom Ausschuss eine Prüfungskommission zu bilden. Diese Trennung zwischen Ausschuss und Prüfungskommission ist eine strukturelle Neuerung analog etwa zu den Regelungen bei den Gesellenprüfungsausschüssen. Die konkrete Ausgestaltung ist allerdings von der Meisterprüfungsverfahrensverordnung abhängig, die bisher noch nicht vorliegt. Nach bisherigen Gesprächen der beteiligten Kreise ist man sich aber dahingehend einig, dass die Prüfungskommission aus zwei Personen bestehen soll.

c.) In den Meisterprüfungsausschüssen sind künftig nur noch vier Personen vertreten sowie zwei Stellvertreter, was vornehmlich Kostengründe hat, aber nicht mit einem Qualitätsverlust einhergehen soll.

Die Regelungen für die Meisterprüfungsausschüsse treten allerdings erst zum 1. Juli 2022 in Kraft.

Änderungen des Geldwäschegesetzes und Eintragungspflicht im Transparenzregister

(3044) Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause Änderungen beim Geldwäschegesetz (Transparenz-Finanzinformationsgesetz) beschlossen. Er hält dabei an dem Konzept eines Transparenz-Vollregisters fest. In der Folge werden sämtliche deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet; auch solche, die bisher in Bezug auf die Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgenommen oder privilegiert sind. Nach dem bisherigen § 20 Abs. 2 GwG galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die notwendigen Angaben aus bestimmten Registern elektronisch abrufbar sind, z. B. dem Handelsregister oder dem Vereinsregister.

Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet. Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist daher bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben. Die betreffenden Register übermitteln dem Transparenzregister hierzu die erforderlichen Indexdaten, so dass die relevanten Eintragungen in diesen Registern bislang über die Internetseite des Transparenzregisters zugänglich sind.

Die im Gesetz vorgesehenen Änderungen zielen nunmehr darauf ab, die europarechtlich vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Zudem soll das Transparenzregister im Kundenidentifizierungsprozess weiter an Bedeutung gewinnen.

In der Konsequenz müssen alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und der Vereine künftig beim Transparenzregister eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen. Dies sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.

Einen ausführlichen Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Das Gesetz soll am 1. August 2021 in Kraft treten. Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von aufgrund der geplanten Vorschriften erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Geldwäschegesetz eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:

– AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022;

– GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und

– in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Auch die von diesem Gesetz betroffenen Handwerksbetriebe sind insoweit verpflichtet, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragungen sind kostenlos. Es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 4,80 Euro an.

Aktualisierter Flyer „Selbstständig im Handwerk“

(3045) Der für Handwerksbetriebe und Existenzgründer im Handwerk konzipierte Informationsflyer„Selbstständig im Handwerk“ ist aktualisiert worden und kann ab sofort bezogen werden.

Die Aktualisierung des Flyers war u.a. aufgrund der Rückführung der 12 Handwerke, so auch des R+S-Handwerks, in die Anlage A und damit einhergehender Folgeänderungen erforderlich. Der Flyer ist als E-Magazin mit der Möglichkeit zum Download auf der Internetseite des ZDH in der Rubrik Publikationen/Info-Flyer hinterlegt.

Teilhabestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

(3046) Am 9. Juni 2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen sind:

  • Durch einen neuen § 185a Sozialgesetzbuch (SGB) IX werden einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber eingeführt, die sie bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und unterstützen sollen.
  • Das Budget für Ausbildung wird erweitert. Künftig können auch Menschen, die schon in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, über das Budget für Ausbildung gefördert werden.
  • Assistenzhunde haben künftig Zutritt zu typischerweise der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen und Einrichtungen – auch wenn Hunde sonst verboten sind.
  • Jobcenter können Rehabilitanden so fördern wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung in den Jobcentern und Arbeitsagenturen werden ausgebaut.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen werden neu in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation im SGB IX aufgenommen.

Die entsprechenden Regelungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Brexit: ZDH-Umfrage zu den Auswirkungen im Handwerk und Forderungen des deutschen Handwerks

(3047) Seit Jahresbeginn 2021 gelten infolge des Brexits neue Regelungen für den Warenexport in das Vereinigte Königsreich und die dortige Erbringung von Dienstleistungen. Auch für dort aktive Handwerksbetriebe aus Deutschland ist die Geschäftsausübung infolge des Brexit erschwert bzw. mit einem höheren Aufwand verbunden.

Um genauere Informationen über die Betroffenheit des Handwerks vom Brexit zu gewinnen und um sich gezielt für verbesserte Regelungen und Verfahren für außenwirtschaftliche Aktivitäten im Vereinigten Königreich einsetzen zu können, hat der ZDH eine Betriebsbefragung zu den Brexit-Auswirkungen konzipiert, die ab sofort zugänglich ist.

Die reine Online-Befragung richtet sich vornehmlich an außenwirtschaftlich aktive Betriebe und ist bis zum 13. August 2021 unter dem folgenden Link zu erreichen: https://zdh-umfragen.de/brexit.

Das Papier „Wirtschaftsbeziehungen EU – Vereinigtes Königreich: Forderungen des deutschen Handwerks zum Handels- und Kooperationsabkommen“ wurde inzwischen fertiggestellt. Es kann auf Deutsch und Englisch auf der ZDH-Webseite abgerufen werden.

Neue rechtliche Praxishinweise veröffentlicht

(3048) Unser Dachverband ZDH hat seine Sammlung rechtlicher Praxishinweise aktualisiert und erweitert. Neben bereits bestehenden Praxistipps etwa zur Sachmängelhaftung, zum Widerrufsrecht bei Verbrauchern oder zur Impressumspflicht sind drei neue Kurzinformationen hinzugekommen, nämlich

  • zur Haftung und Gewährleistung bei kundenseitig gestelltem Material,
  • zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
  • zu Informationspflichten im geschäftlichen Alltag.

Außerdem wurden die Hinweise zu den zivilrechtlichen Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge gerade vor der aktuellen Thematik steigender Materialkosten ergänzt. Diese Hinweise erhalten teilweise auch wertvolle praxistaugliche Muster, die Sie im Alltag verwenden können.

Diese Unterlagen finden Sie alle auf der neuen Webseite des ZDH.

Runder Geburtstag

(3049) Am 21. Juli begeht BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser seinen 65. Geburtstag. Eine ausführliche Würdigung finden Sie in der Juli-Ausgabe der R+S.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Freiburg!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-06

Wahlaufruf für das Präsidium

(2995) Bei der nächsten Delegiertenversammlung am 30. September 2021 in Frankfurt steht die Neuwahl des Präsidiums an. Unsere Satzung sieht für Kandidaturen keinerlei Fristen vor; theoretisch können diese auch noch unmittelbar in der Versammlung erfolgen. Wir planen jedoch, in der Doppelausgabe August/September von R+S (wegen der frühen Delegiertenversammlung ist dies die letzte Ausgabe vor der Wahl) alle Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidium der Amtszeit 2021 bis 2025 ausführlich vorzustellen. Insofern bitten wir, dass Kandidaturabsichten für das Präsidium der Geschäftsstelle unter hgf@rs-fachverband.de möglichst bis Anfang Juli mitgeteilt werden.

Neubesetzung der Ausschüsse

(2996) Ebenfalls in Frankfurt werden die Fachausschüsse des BVRS turnusgemäß neu besetzt. Auch hier freuen wir uns über ein möglichst großes Interesse an einer aktiven Mitwirkung. Konkret geht es um folgende Ausschüsse:

  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
  • Technischer Ausschuss,
  • Fachausschuss Einbruchschutz,
  • Berufsbildungssauschuss,
  • Betriebswirtschaftlicher Ausschuss (derzeit nicht aktiv).

Wenn Sie Interesse daran haben, in einem der genannten Gremien mitzuarbeiten, bitten wir um Nachricht an die Geschäftsstelle (hgf@rs-fachverband.de).

Seminar zum Nachweis und zu Förderungen von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz erfreut sich hoher Nachfrage

(2997) Gemeinsam bieten BVRS und IVRSA derzeit ein Onlineseminar an, welches gezielt über die Förderprogramme zum sommerlichen Wärmeschutz (BEG EM und § 35 c EStG) und das damit verbundene vereinfachte „Sonneneintragskennwertverfahren“ nach DIN 4108-2 informiert. Neben umfassenden Informationen zu den Förderprogrammen und theoretischen Grundlagen für die Nachweisführung sollen die Seminarteilnehmer anhand von Berechnungsbeispielen angeleitet werden, Nachweise selbstständig zu führen.

Das Seminar richtet sich sowohl an Energieberater als auch an Handwerker und technisches Personal der R+S-Branche, die in Sachen Förderung zum sommerlichen Wärmeschutz ihre Kunden qualifiziert beraten und darüber hinaus im Rahmen der Förderungsabwicklung ggf. für ihre Kunden die erforderlichen Nachweise führen wollen.

Abgehalten wird das Seminar von Dipl.-Ing. Björn Kuhnke vom BVRS und Dipl.-Ing. Martin Bürgel von der IVRSA als Onlineveranstaltung. Das Seminar ist in zwei Teile gegliedert, die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu jeweils 1,5 h abgehalten werden.

Aufgrund der hohen Nachfrage wurden zum ursprünglich geplanten Termin am 22/23. Juni kurzfristig noch Zusatztermine für den 30. Juni/1. Juli und den 6./7. Juli angeboten.

Die Kosten für das Seminar belaufen sich auf 60,00 € für Mitglieder des BVRS und ITRS/IVRSA (85,00 € für GIH-Mitglieder) und 95,00 € für Nichtmitglieder (Alle Preise zzgl. MwSt.)

Infos und Anmeldung unter: www.rs-fachverband.de.

Turnusmäßige Fortbildung Einbruchschutz

(2998) Am 10. Juni fand erstmals die Turnusmäßige Fortbildung Einbruchschutz des BVRS als Online-Seminar statt. Zahlreiche Fachreferenten aus dem Handwerk, der Industrie und von der Kriminalpolizei informierten die Teilnehmer über technische Möglichkeiten sowie Themen aus Prävention und Normung. Der Sprecher des Fachausschusses Einbruchschutz, Friedrich Karl Rinn, konnte insgesamt 17 Teilnehmer begrüßen.

Nachdem 2020 eine Präsenzveranstaltung Corona-bedingt nicht stattfinden konnte, war der BVRS auch aufgrund der Anforderungen des zuständigen LKA angehalten, ein Webinar von mindestens fünf Stunden Länge abzuhalten. Das Feedback aller Beteiligten war durchweg positiv; einig war man sich jedoch darüber, dass eine Präsenzveranstaltung gerade bei diesem Thema sicherlich besser wäre. Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt in der Juli-Ausgabe der R+S.

DIN 18104-2 veröffentlicht

(2999) Im Mai 2021 wurde die DIN 18104-2 neu veröffentlicht. Diese Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren an Nachrüstprodukte fest, die nachträglich in der Falz von Tür‐ und Fensterelementen montiert werden und somit den Widerstand dieser Elemente gegen Einbruch soweit erhöhen, dass das Überwinden mit einfachen Werkzeugen erschwert wird (zum Beispiel Drehkippbeschläge, Hintergreifsicherungen, Einsteckschlösser und Mehrfachverriegelungen jeweils mit den erforderlichen Schließteilen oder Schließleisten).

Geändert wurden in erster Linie Verweise auf aktualisierte Normen und redaktionelle Teile. Wichtig ist diese Norm für diejenigen Betriebe, die in der Errichterliste der LKA´s gelistet sind und die entsprechende Schulungen für in der Falz eingelassenen Nachrüstprodukte besucht haben.

Fachtagung Normung und Technik 2021 des Verbandes Fenster und Fassade

(3000) Am 23. Juni 2021 findet die diesjährige Fachtagung Normung und Technik des VFF als Hybridveranstaltung in Frankfurt statt.

Auch dieses Jahr referieren renommierte Experten zu aktuellen Themen aus Normung und Technik rund um Fenster und Fassaden.
Als Themen stehen

  • Zweistufiger Einbau mit Vorab-Montagezargen (technische und baurechtliche Betrachtung)
  • Podiumsdiskussion zum Thema „Fenster mit Öffnungsbegrenzung – Planungsgrundsätze und Einsatzempfehlungen für Komfort- und Sicherheitsbauteile“
  • Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an Fenster, Türen, Fassaden und Förderung der energetischen Gebäudesanierung 2021
  • Fremdüberwachtes, heißgelagertes ESG (ESG-HF) zur Verwendung über 4m Höhe

auf dem Programm. Die Fachtagung Normung und Technik richtet sich an Geschäftsführer, Technische Leiter sowie planende Mitarbeiter und Vertriebsmitarbeiter.
In Präsenz können die Teilnehmer im InterCityHotel Frankfurt Airport teilnehmen (bitte beachten Sie hierzu die Bedingungen zur „Präsenzteilnahme“ auf dem Anmeldeformular, die den Schutz der Gesundheit aller Teilnehmer umfangreich berücksichtigen) oder den Livestream im Internet verfolgen. Ein Onlinetool ermöglicht es Ihnen hierbei, Fragen an die Referenten zu richten.

Bei Fragen können Sie den VFF jederzeit gerne telefonisch unter 069 – 95 50 54 31 oder per E-Mail an technik@window.de kontaktieren. Anmelden können Sie sich hier.

Anfrage des Autors Achim Henning an Mitgliedsbetriebe

(3001) Wir haben zur Weitergabe an unsere Mitgliedsbetriebe eine Anfrage des Buchautors Achim Henning erhalten. Dieser ist für den Rudolf Müller Verlag in Köln tätig. Sein Buch „Ausschreibungen nach VOB und BGB“ erscheint im Frühjahr 2022 in der dritten Auflage. Das Buch hat lt. Herrn Henning in den Fachkreisen guten Anklang gefunden.

In der kommenden Auflage sollen nun die Erwartungen und Anforderungen der Bau- und Ausbaubetriebe an Bau-Ausschreibungen einfließen. Zu diesem Zweck bittet Herr Henning, dass möglichst viele Betriebe ihm diese Erwartungen und Anforderungen mitteilen, damit er ein repräsentatives Ergebnis und ein breites Meinungsspektrum erhalten kann. Die Problempunkte sollten möglichst konkret benannt werden, damit die Zielsetzung „Praxisnähe“ auch erreicht wird. Sie können Ihre Rückmeldungen bis zum 31. Juli idealerweise direkt per Mail an Herrn Henning (henning.achim@web.de) abgeben. Fragen können damit im direkten Austausch mit ihm angegangen werden.

Ergebnisse der letzten Betriebsbefragung zur Corona-Pandemie

(3002) Bereits zum elften Mal hat der ZDH − in der zweiten Mai-Hälfte − eine Betriebsbefragung zu den Folgen der Corona-Pandemie durchgeführt. Hieran haben sich mehr als 1.500 Betriebe beteiligt, darunter auch einige R+S-Fachbetriebe.

Dabei wurden seit der letzten Befragung die Lockdown-Maßnahmen gelockert, so dass vor allem in Betrieben mit Ladenlokalen wieder mehr Normalität eingetreten ist, aber noch lange nicht auf Normalniveau.

Im Ausbauhandwerk konnten Umsatzmehreinnahmen von ca. 20 Prozent zum Vorjahresmonat realisiert werden, da dort vor allem das Geschäft mit Privatkunden besser als im Mai des letzten Jahres lief, als viele Verbraucher aus Angst vor Ansteckungen Aufträge storniert oder verschoben haben.

Stark zugenommen haben Probleme in den Lieferketten. 61 Prozent der Betriebe berichten, dass Rohstoffe, Materialien oder Vorprodukte nur eingeschränkt verfügbar sind. Die Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb sind dabei teilweise dramatisch und drohen die Erholung zu gefährden. Unter den Betrieben mit Beeinträchtigungen in der eigenen Lieferkette berichten 84 Prozent davon, dass Aufträge storniert oder verschoben werden müssen, weil Material und/oder Komponenten fehlen, um diese abzuarbeiten. Mit 61 Prozent meldet zudem ein großer Anteil, dass infolge von Materialknappheiten Einkaufspreise teilweise so stark angestiegen sind, dass die Erfüllung bestehender Auftragsverhältnisse aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr rentabel ist und mit Aufträgen Verluste eingefahren werden. Ein noch kleiner Teil der Betriebe (4 Prozent) hat aufgrund des Materialmangels bereits Beschäftigte in Kurzarbeit geschickt. In Anbetracht des hohen Anteils von Betrieben, die aktuell Aufträge verschieben oder stornieren müssen, ist zu befürchten, dass diese in Zukunft noch deutlich häufiger auf Kurzarbeit zurückgreifen müssen, um Lieferkettenstörungen aufzufangen.

Probleme werden auch bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen vermeldet. Fast 60 Prozent jener Handwerksbetriebe, die in diesem Jahr ausbilden wollen, haben zum Befragungszeitpunkt Corona-bedingte Rekrutierungsprobleme. Die zurückliegenden, bereits seit November vergangenen Jahres andauernden Beschränkungen haben den Zugang zu allgemeinbildenden Schulen und die Bereitstellung von Praktikumsplätzen für die ausbildungswilligen Betriebe im Vergleich zum Vorjahr nochmals erschwert.

Alternative (z.B. digitale) Rekrutierungsformate scheinen keinen adäquaten Ersatz für die ausgefallenen Praktika oder Schulkontakte darzustellen oder die Lösungen sind noch nicht in der Breite der Betriebe angekommen. Denn nur 12 Prozent der ausbildungswilligen Betriebe gaben an, aufgrund der Corona-Erschwernisse auf alternative Rekrutierungsformen ausgewichen zu sein.

Veränderungen bei den Regelungen zur Kurzarbeit

(3003) Das Bundeskabinett hat am 9. Juni 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen.

Damit gehen u.a. folgende Änderungen einher:

  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Fälle, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die erleichterten Zugangsvoraussetzungen (nur 10 statt 30 Prozent der Belegschaft müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein) um weitere drei Monate verlängert.
  • Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gilt nun (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) ebenfalls bis 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 werden 50 Prozent der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 100 Prozent sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  • Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.

Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass auch diese Verlängerungen der Kurzarbeitergeldregelungen durch den Bundeshaushalt finanziert werden. Dafür muss zwingend das Defizit in der Arbeitslosenversicherung durch einen Bundeszuschuss ausgeglichen werden.

Coronavirus-Einreiseverordnung

(3004) Wichtig zum Beginn der Urlaubssaison, aber z.B. auch für Grenzpendler:

In der von der Bundesregierung erlassenen Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 werden neben der Fortschreibung der bisherigen einschlägigen Einreiseregelungen nun auch die bisher auf Länderebene geregelten Quarantänevorschriften bei Einreisen bundeseinheitlich festgelegt.

Die Regeln unterscheiden sich insbesondere danach, ob die Einreise aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvariantengebiet erfolgt. Die aktuelle Einstufung der jeweiligen Länder nach diesem Raster ist tagesaktuell einsehbar auf der betreffenden Internetseite des RKI. Unterschieden wird auch danach, ob eine Einreise per Flugzeug oder anderweitig erfolgt. Zudem bestehen z. B. für Grenzgänger und Grenzpendler Ausnahmen.

Corona-Härtefallhilfen

(3005) Bundesregierung und Bundesländer haben einen gemeinsam finanzierten Corona-Härtefallfonds in einer Gesamthöhe von 1,5 Mrd. Euro für 2021 aufgelegt, aus dem Betriebe Unterstützung erhalten können, die keinen Zugang zu den bisherigen Corona-Hilfen erhalten haben und nicht erhalten konnten.

Es handelt sich dabei um Ermessensleistungen der Bundesländer, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Förderung hängt unter anderem von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes, insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine höhere Förderung zugesagt werden.

Der Antrag ist ausschließlich durch einen prüfenden Dritten zu stellen. Die länderspezifischen Regeln und Antragszugänge einschließlich Ausschlussfristen sind hier auffindbar.

Informationen zum Impfstart für die Betriebsärzte am 7. Juni 2021

(3006) Seit dem 7. Juni 2021 werden auch die Betriebsärzte bundesweit in die COVID-19-Impfkampagne einbezogen. Anfangs wird nur eine begrenzte Liefermenge pro Woche an Impfstoffen für die Betriebsärzte zur Verfügung stehen. Voraussetzung für den Erhalt sind die Anbindung des Betriebsarztes an das Digitale Impfquotenmonitoring des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19.

Die Einzelheiten zur Bestellung, Lieferung und Verabreichung der Impfstoffe werden in einer Handlungshilfe für Betriebsärzte erläutert. Diese sind unter www.wirtschaftimpftgegencorona.de in der Rubrik „Impfstoffe & Zubehör“ zu finden.

Einkommensteuererklärung 2020 – Anlage Corona-Hilfen

(3007) Der Formularsatz für die Einkommensteuererklärung 2020 wurde um ein Formular „Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse“ erweitert.

Bei den Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da hierfür regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sich die Zuschüsse gewinnerhöhend aus. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Feststellungserklärung muss ab dem Veranlagungszeitraum 2020 die Anlage Corona‑Hilfen berücksichtigt werden. Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung.

Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich abgegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind. Die Finanzverwaltung hat auf der ELSTER‑Seite Ausfüllhinweise für die Anlage Corona-Hilfe veröffentlicht.

Coronahilfen − Ministerien veröffentlichen Umrechner für bundesheinheitliche Steuernummern

(3008) Für die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfen und Neustarthilfe) ist die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format erforderlich.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium des Innern (BMI), für Bau und Heimat stellen auf der gemeinsamen Internetseite einen Umrechner zur Verfügung, mit dem aus der landesspezifischen Steuernummer die bundeseinheitliche 13‑stellige ELSTER-Steuernummer berechnet wird.

Zu beachten ist, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden müssen. 11‑ oder 12‑stellige Steuernummer sind in das 13‑stellige bundeseinheitliche Format umzuwandeln.

Hinweis: Die bundeseinheitliche Steuernummer ist nicht zu verwechseln mit der Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer), die als zusätzliches Ordnungsmerkmal für 56 Register des Bundes und der Länder verwendet werden soll.

Aktualisierte Fassung der Handreichung zum Spitzenausgleich veröffentlicht

(3009) Für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer – hierzu zählt auch der sog. Spitzenausgleich – müssen antragsberechtigte Betriebe aus beihilferechtlichen Gründen versichern, dass sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der weiter anhaltenden Corona-Pandemie hat diese Voraussetzung noch immer eine besondere Bedeutung für die Gewährung des Spitzenausgleichs.

Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 als wirtschaftlich gesund galten und nach diesem Zeitpunkt aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, können unabhängig von ihrer derzeitigen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer im Zeitraum vom 31. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 in Anspruch nehmen. Da bisher keine Verlängerung der Frist von der Generaldirektion Zoll ausgesprochen wurde und daher diese Frist voraussichtlich ausläuft, sollten betroffene Betriebe die Anträge auf Entlastung durch die Gewährung des Spitzenausgleichs für das Jahr 2020 bis zum 30. Juni 2021 stellen.

Der ZDH hat die Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes zum Spitzenausgleich überarbeitet und zum kostenlosen Download auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt.

Datenschutzrechtliche Informationen zu Videokonferenzen

(3010) Auf Anregungen aus der Handwerksorganisation wurden vom ZDH-Arbeitskreis Datenschutz ergänzende Informationsunterlagen zum Thema Datenschutz bei Videokonferenzen im Format eines „Praxis Datenschutz“ samt Formulierungsbeispielen für entsprechende Datenschutzerklärung erarbeitet.

Das „Praxis Datenschutz“ steht auf der Webseite des ZDH zum Download zur Verfügung.

Umgang mit Lieferengpässen bei öffentlichen Bauaufträgen

(3011) Das Bundesinnenministerium (BMI) hat ein Schreiben an die Bauverwaltungen der Länder veröffentlicht, wie mit den aktuellen Lieferengpässen bei öffentlichen Bauvergaben umgegangen werden soll.

Die Klarstellungen in diesem Schreiben sind in der aktuellen Situation für Handwerksbetriebe bei öffentlichen Bauaufträgen von besonderer Bedeutung. Sie greifen zentrale Punkte auf, die von den Handwerksorganisationen zur Entschärfung der aktuellen Beschaffungs- und Preisprobleme benannt wurden.

Im Einzelnen werden seitens des BMI die Sachverhalte für folgende drei Fallgestaltungen dargelegt:

  • In neuen Vergabeverfahren sind Preisgleitklauseln − über den Stahlbereich hinaus − grundsätzlich für die Materialien zu prüfen, bei denen aktuell hohe Preissteigerungen zu konstatieren sind. Dies ist abzulesen an den einschlägigen Preisindizes des Statistischen Bundesamts. Vertragsstrafen sind nur im Ausnahmefall zu vereinbaren.
  • In laufenden Vergabeverfahren können Preisgleitklauseln wie auch Fristverlängerungen nachträglich in das Vertragswerk einbezogen werden.
  • Nach Zuschlagserteilung und damit in laufenden Verträgen sind letztere grundsätzlich wie vereinbart zu erfüllen. Eine Anpassung kommt nur in besonders begründeten Fällen in Betracht. Eventuell kann eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegen, was allerdings an sehr hohe rechtliche Hürden gebunden ist. Sofern Baustoffe auch bei höheren Einkaufspreisen nicht beschaffbar sind, kann höhere Gewalt oder ein anderes, vom Auftragnehmer nicht abwendbares Ereignis vorliegen. In diesem Fall verlängern sich die Vertragsfristen.

Von unseren Kooperationspartnern

  1. (3012) Vor einiger Zeit erhielten alle Mitglieder ein Schreiben unseres Kooperationspartners qih zugesandt, der sein erfolgreiches Kundenbewertungssystem vorgestellt hat. Zahlreiche Mitglieder haben dies bereits zum Anlass genommen, die dreimonatige Probezeit zu nutzen und es sind zahlreiche Kundenbewertungen bei qih eingegangen, so dass einige schon bald das qih-Siegel nutzen können.

Insofern möchten wir noch einmal auf die Vorteile dieses Kundenbewertungssystem hinweisen, die unter www.qih.de abgebildet sind.

  1. Unser Kooperationspartner in Sachen Energiedienstleistungen, die Ampere AG aus Berlin, betreut derzeit über 90 Verbandsmitglieder in Sachen Strom- und Gaseinsparungen. Dabei konnten bereits über 70.000 Euro eingespart werden, wobei die Einsparung im Gasbereich bei durchschnittlich 800 Euro liegt und im Strombereich bei durchschnittlich 320 Euro. Bei Interesse finden Sie Ihren Ansprechpartner unter ampere.de.

Die Ausbildungssituation im Mai

(3013) Die Zahl der zwischen Januar und Mai 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 45.371 um 10,2 Prozent über dem Vorjahresvergleichswert. Dieser positive Befund ist aber vornehmlich auf die pandemiebedingt schlechte Neuvertragszahl aus dem Mai 2020 zurückzuführen, wie der Vergleich mit 2019 zeigt.

Die Zahl der aus den Handwerkskammern gemeldeten offenen Lehrstellen liegt annähernd auf Vorjahresniveau. Anders verhält es sich mit den Bewerbern. Während es nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit im Mai 2019 rund 200.000 unversorgte Bewerber gab, waren es im aktuellen Jahr lediglich 176.536. Hier ist noch keine Trendumkehr in Sicht.

Der Neuvertragszuwachs im Vergleich zum Vorjahr stimmt hoffnungsfroh, verdeckt aber bei singulärer Betrachtung den 2020 vorausgegangenen tiefen Einbruch. Entwickeln sich die Eintragungen der Neuverträge in den kommenden Monaten ähnlich dynamisch wie im Vorjahr, könnte der Rückstand zu 2019 noch deutlich kleiner werden. Vor allem die Bewerberseite bedarf hierzu einer noch stärkeren Aktivierung.

Tag des Handwerks 2021

(3014) Am 18. September findet zum elften Mal der Tag des Handwerks statt ­– erneut unter außergewöhnlichen Umständen. Ähnlich wie im vergangenen Jahr können auch 2021 viele etablierte Veranstaltungen zum Tag des Handwerks nicht in gewohnter Weise stattfinden. Daher wird der Aktionstag auch in diesem Jahr wieder durch zentrale, digitale Maßnahmen gestärkt. Unter dem Motto „Wir tun, was bleibt.“ sind in diesem Jahr zwei Aktionen geplant, die das Handwerk digital erlebbar machen und das Gemeinschaftsgefühl des Handwerks stärken.

Mit dem Aufruf „Wir tun, was bleibt – Dein Blick ins Handwerk“ werden Fotos gesucht, die darstellen, was Handwerk ausmacht und wie das Handwerk das Umfeld und den Charakter der Menschen prägt. Die Fotos, die von Handwerkerinnen und Handwerkern gemacht werden und den Bezug zu ihrem Beruf zeigen sollen, können vom 14. Juni bis zum 15. August auf  https://www.handwerk.de/tag-des-handwerks-2021.html  eingereicht werden. Veröffentlicht werden die Bilder dann zum Tag des Handwerks am 18. September in einer digitalen Ausstellung auf handwerk.de. Handwerkerinnen und Handwerker, die stolz auf ihren Beruf sind, können diesen Stolz mit ihrer Einreichung verdeutlichen und Teil der digitalen Fotoausstellung werden. Außenstehende wiederum bekommen in der Fotogalerie zum Tag des Handwerks neue Einblicke in die Handwerksberufe.

Neue Bildmotive zur Nachwuchswerbung

(3015) Seit dem 12. Mai sind im Werbeportal neue Bildmotive zur Nachwuchswerbung verfügbar. Die modernen Bildmotive ergänzen die bereits vorhandenen Textmotive und heben sich in ihrer Optik deutlich heraus: die violett-stichigen Motive spiegeln die auf Social Media bekannte Filterästhetik wider und betonen damit die Überschrift: „Echte Likes kannst du bei uns jeden Tag bekommen.“

Betrieben stehen dabei 21 unterschiedliche Ausbildungsmotive zur Verfügung. Zusätzlich erhalten sie eine weitere Vorlage für die Integration eines eigenen Bildes, das automatisch mit dem modernen Filter versehen wird. Das Layout der Motive bietet Platz zur gewohnten Individualisierung und ist in den folgenden vier Vorlagenformaten einsetzbar: Anzeige/Plakat DIN hoch, Anzeige zweispaltig, Fahrzeugaufkleber (60×40 cm) und als Social-Media-Post mit Logo.

Auch in den Schaufensterbannern kommen im Monat Mai die Ausbildungsmotive zum Einsatz. Alle Infos unter https://werbeportal.handwerk.de/.

2. Flight: Botschafterauswahl abgeschlossen

(3016) Die Vorbereitungen zum 2. Flight 2021 der Handwerkskampagne laufen auf Hochtouren und erreichen die nächste Etappe. Die Bewerbungsphase wurde erfolgreich abgeschlossen – nun stehen drei Botschafter fest, die mit ihren spannenden Geschichten und ihrem Engagement herausstechen und Themen wie Nachhaltigkeit, Regionalität und Integration sehr gut abdecken. 
In dieser Woche starten bereits die Shootings, damit der 2. Flight pünktlich zum 9. August bundesweit ausgerollt werden kann und auf Plakaten, Bussen (bereits ab 1. August), im TV und online zu sehen sein wird.

Sommer der Berufsbildung: Möglichkeiten der Beteiligung

(3017) Am 7. Juni startete der „Sommer der Berufsausbildung“. Dies ist eine Initiative der Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung. Sie hat u.a. das Ziel, auf die aktuell sehr guten Chancen der Jugendlichen auf Ausbildung aufmerksam zu machen und Schulabgänger, junge Erwachsene, deren Familien und potenzielle Ausbildungsbetriebe anzusprechen. Dies geschieht durch Themen-/Aktionstage auf Bundesebene, die durch regionale Partner aufgegriffen und ergänzt werden. Es ist ebenfalls möglich, weitere Veranstaltungen auch ohne unmittelbaren zeitlichen Bezug zum Thema einer der Aktionstage stattfinden zu lassen.

Alle Informationen rund um den „Sommer der Berufsausbildung“ sind auf www.aus-und-weiterbildungsallianz.de zu finden. Dazu zählt u.a. eine Übersicht der Aktionstage und Patenschaften, des jeweils geplanten Programms sowie eine Deutschlandkarte, auf der alle Veranstaltungen eingestellt werden. Unter #AusbildungSTARTEN wird die Initiative öffentlichkeitswirksam begleitet.

Sie haben die Möglichkeit, den „Sommer der Berufsausbildung“ mit eigenen Veranstaltungen zu unterstützen. Es gibt keine Vorgaben bezüglich Format oder Umfang der Veranstaltungen und Angebote. Lediglich sollte eine Verbindung zu den auf der Internetseite genannten, vielfältigen Themen rund um die duale Ausbildung bestehen.

Aktualisierte BMBF-Broschüre zur Teilzeitausbildung

(3018) Ab sofort steht die Neuauflage der BMBF-Publikation „Berufsausbildung in Teilzeit“ zum kostenlosen Download unter Berufsausbildung in Teilzeit (bmbf.de) zur Verfügung. Die Broschüre informiert über die neuen Rahmenbedingungen einer Teilzeitberufsausbildung aufgrund der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 1. Januar 2020 und bietet zudem einen Überblick über vorhandene staatliche Unterstützungsleistungen an.

Darüber hinaus ist die kostenlose Printversion der Publikation ab sofort bestellbar auf der BMBF-Homepage unter Publikationen – BMBF sowie beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, E-Mail: publikationen@bundesregierung.de , Telefon: 030 18 272 272 1, Telefax: 030 18 10 272 272 1).

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erarbeitet derzeit eine neue Empfehlung zur Auslegung der neuen Vorschriften zur Teilzeitausbildung im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung. Sobald die Empfehlung verabschiedet ist, werden wir Sie darüber informieren.

IfS-Online-Seminar Sachverständige – Wie werde ich öffentlich bestellt und vereidigt?

(3019) Das Institut für Sachverständigenwesen bietet am 24. Juni 2021 ein Online-Seminar zum Thema „Sachverständige – Wie werde ich öffentlich bestellt und vereidigt?“ an.

Interessierte aus dem Handwerk können online ihre Fragen zum Bestellungsverfahren bei den Handwerkskammern stellen. Die Online-Veranstaltung findet von 16:00 bis ca. 17:00 Uhr über Zoom statt. Anmelden zum „IfS-Digital-Dialog“ können Sie sich hier. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung aber erforderlich.

Wir würden uns sehr freuen, wenn das Seminar bei Betriebsinhabern, die sich mit dem Gedanken tragen, Sachverständiger im R+S-Handwerk zu werden, auf Interesse stehen würde.

Solarcom − Solar Comfort Convention

(3020) Interconnection Consulting veranstaltet am 9. und 10. September 2021 in Wien erstmals die Solarcom, eine neue Fachkonferenz für die Sonnenschutz-Branche mit Fokus auf Markt und Strategie. An 1,5 Tagen stehen Keynote-Vorträge führender Branchenvertreter und von Fachexperten im Zentrum des Events. Podiumsdiskussionen, eine Award-Verleihung und ein Abendevent machen das Programm komplett.

Die Sonnenschutz-Märkte im Blick werden gegenwärtige Chancen und Herausforderungen ebenso analysiert, wie der Status-Quo der europäischen Märkte und deren Trends. Praxisorientierte Lösungsansätze zu Vertriebsstrategien in Zeiten der Digitalisierung, zu Produktinnovationen im Bereich Smart Technologies und Materialien, sowie Wissenswertes zum Zwischenspiel von Sonnenschutz und Architektur werden in Form von Best Cases und empirischen Marktanalysen vorgestellt. Daneben werden selbstverständlich auch die Folgen der Krise für die Branche zum Thema.

Die Veranstalter wollen mit der Solarcom eine neue jährliche Kommunikationsplattform etablieren. Zur Zielgruppe zählen Geschäftsführer und Entscheider aus Marketing, Vertrieb und Business Development von Unternehmen der Industrie, sowie deren Partner, Medien- und Verbandsvertreter.

Mehr Informationen unter www.interconnectionconsulting.com und in der Juli-Ausgabe der R+S.

Neue Steuergesetze zum Abschluss der Legislaturperiode

(3021) Zum Ende der Legislaturperiode hat der Gesetzgeber noch einige Steuergesetze auf den Weg gebracht.

Für das Handwerk von Bedeutung ist vor allem die Verlängerung der Steuererklärungspflichten für den Anlagezeitraum 2020. Denn erfreulicherweise wird nunmehr auch eine besondere Ausnahmeregelung für die Erklärungsfristen des Besteuerungszeitraums 2020 sowie für die zinsfreie Karenzzeit geschaffen. Durch diese werden die Fristen sowohl für beratene Steuerpflichtige als auch für nicht beratene Steuerpflichtige um drei Monate verschoben.

Beratene Steuerpflichtige müssen damit die Steuererklärungen für 2020 bis spätestens zum 31. Mai 2022 abgeben und nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 31. Oktober 2021. Die zinsfreie Karenzzeit verlängert sich von 15 auf 18 Monate. Diese Ausnahmeregelung gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Korrespondierend werden zukünftig Verspätungszuschläge für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31. Mai 2022 durch das Finanzamt festgesetzt.

Nach jetzigem Stand ist jedoch keine Verlängerung der Frist für die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten der Jahresabschlüsse 2020 (bedeutsam für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co KGs, nicht aber für Einzelunternehmen und „normale“ Personengesellschaften) für den Zeitraum 2020 geplant. Es ist nicht zu empfehlen, davon auszugehen, dass das Bundesjustizministerium (BMJV) eine „stillschweigende Fristverlängerung“ aufgrund der Corona-Pandemie auch für den Zeitraum 2020 gewähren wird. Gemeinsam mit dem Steuerberater sollte daher zur Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren sichergestellt werden, dass die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten fristgerecht erfüllt werden.

Otto Heinemann Preis zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

(3022) Im Zuge des demografischen Wandels gibt es immer mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Der ZDH unterstützt auch in diesem Jahr wieder die Verleihung des Otto Heinemann Preises an Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten mit klugen Konzepten und vorbildlichen Lösungen entlasten. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der Corona-Krise eine besondere Herausforderung. Die Unternehmen profitieren aber auch davon, wenn sie sich durch pflegefreundliche Rahmenbedingungen im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte positionieren.

Bewerbungen sind bis zum 25. Juli 2021 möglich. Alle Informationen rund um den Wettbewerb sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie unter www.otto-heinemann-preis.de.  

Runder Geburtstag

(3023) Der frühere Vizepräsident des BVRS und stellvertretende Obermeister der Innung Niedersachsen/Bremen, Hermann Lucas, feiert am 23. Juni seinen 75. Geburtstag. Die besten Glückwünsche nach Lingen!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-05

Turnusmäßige Fortbildung Einbruchschutz

(2969) Betriebe, die in der Errichterliste der Landeskriminalämter (LKA) als Fachbetrieb für mechanische Sicherungseinrichtungen aufgelistet sind, müssen alle vier Jahre eine Fortbildung in diesem Bereich nachweisen. Als von den LKA anerkannter Anbieter solcher Fortbildungen bietet der BVRS nunmehr pandemiebedingt eine solche Schulung in einem Online-Format an, die am Donnerstag, den 10. Juni 2021 um 10 Uhr beginnt.

Wer an der kostenpflichtigen Fortbildung teilnehmen möchte, kann auf unserer Webseite die dazugehörigen Informationen und Anmeldeunterlagen runterladen. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt.

BVRS-Haupttagung 2021 findet nicht statt – Frankfurter Branchentreffen wird 2023 nachgeholt

(2970) Aufgrund der anhaltenden Pandemie-Lage haben der Vorstand der gastgebenden Innung Hessen und das Präsidium des BVRS einstimmig beschlossen, die für den 1. bis 3. Oktober 2021 in Frankfurt geplante Haupttagung in Präsenzform abzusagen und im Oktober 2023 nachzuholen.

Innung und Bundesverband bedauern diesen Schritt sehr. Aufgrund der bereits weit gediehenen Planungen freuen sich BVRS-Präsident Heinrich Abletshauser und Obermeister Frank Wagner jedoch darüber, dass sich beide Organisationen sofort über eine Fortführung der gemeinsamen Planungen für das Jahr 2023 einig waren. Über den genauen Termin werden wir baldmöglichst informieren.

Die für den 30. September 2021 in Frankfurt geplante Präsenz-Delegiertenversammlung einschließlich der turnusmäßigen Wahlen zum Präsidium und zu den Ausschüssen soll hingegen nach aller Möglichkeit, d.h. unter Einhaltung der geltenden Corona-Auflagen, aufrecht erhalten werden.

Im kommenden Jahr 2022 findet das Branchentreffen auf Einladung des BVRS vom 28. bis 30. Oktober in Bonn statt. Gastgeberin der Haupttagung 2024 in Ulm (18. bis 20. Oktober) ist die Innung Württemberg.

Neues Informationsportal der deutschen Wirtschaft zum Thema Impfen

(2971) Der einzig nachhaltige Weg aus der Pandemie liegt in einer ausreichenden Immunisierung der Bevölkerung gegen das Virus. Im Interesse eines beschleunigten Impfprozesses muss zeitnah auch das Potenzial der Betriebsärzte zur Impfung der Beschäftigten genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund haben die vier Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – BDA, BDI, DIHK und ZDH – die Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de freigeschaltet und die Social Media Kampagne #WirtschaftImpft gestartet. Auf der Website werden Informationen rund um das Impfen bereitgestellt. Die Seite wird laufend aktualisiert.

Darüber hinaus finden Sie beim Verband der Deutschen Betriebs- und Werksärzte e.V. bei Eingabe Ihrer Postleitzahl bzw. Stadt die Betriebsärzte in dieser Region. Auch einige Berufsgenossenschaften haben Betriebsarztlisten auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Corona-Schnelltestangebote der BAMAKA

(2972) Unsere Einkaufskooperation, die BAMAKA AG, bietet mittlerweile drei verschiedene Antigen-Schnelltests an, auf die wir an dieser Stelle hinweisen möchten:

  1. Corona Antigen-Schnelltest Hotgen (Laien)

Artikelnummer: 705669_4701000992

BfArM Zulassung Sonderzulassung §11 Abs. 1 MPG,

BfArM Gesch.-Zeichen: 5640 S-057/21

VK netto inkl. Versand:                     6,29 Euro netto pro Stück

Mindestbestellmenge:                          20 Stück

Bestellwert:                                  125,80 Euro netto  

  1. Corona Antigen-Abstrichtest SafeCare (Laien)

Artikelnummer: 706379_10-0400

BfArM Zulassung (AT199/20)

BfArM Gesch.-Zeichen: 5640-S-123/21

VK netto inkl. Versand:                     3,92 Euro netto pro Stück

Mindestbestellmenge:                        420 Stück

Bestellwert:                                1.646,40 Euro netto

  1. Antigen-Schnelltest SAFECARE COVID-19 Ag Rapid test kit (nur für med. Fachpersonal)

Artikelnummer: 705669_4701000993

BfArM Zulassung (AT199/20)

VK netto inkl. Versand:                     5,25 Euro netto pro Stück

Mindestbestellmenge:                          25 Stück

Bestellwert:                                   131,25 Euro netto  

Wenn die Tests durch geschultes Personal vorgenommen werden, können Unternehmen zumeist auch Bescheinigungen ausstellen. Die Schulungen sind z.B. über die Caritas oder das DRK zu bekommen. Hier sind die länderspezifischen Besonderheiten zu beachten.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erneut aktualisiert

(2973) Am 7. Mai wurde eine aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht.

Mit der Aktualisierung wurde die Verwendung von medizinischem Mund-Nase-Schutz (statt wie bisher Mund-Nase-Bedeckung) aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel übernommen. „Kurzzeitkontakte“ wurden als „die Summe aller entsprechenden Personenkontakte (…), die über den gesamten Tag 10 Minuten nicht übersteigt“ (z. B. kurze Begegnungen auf dem Flur), konkretisiert. Bei der Verwendung von Warmlufttrocknern wurde eine Erleichterung erzielt.

Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet bis zum 30. Juni 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiter.

Änderung der 2. Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

(2974) Das Bundeskabinett hat das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umfassend weiterentwickelt. Auch die
2. Förderrichtlinie wurde nun entsprechend angepasst und wurde am 30. April im Bundesanzeiger veröffentlicht (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?2) .

Die Förderrichtlinie berücksichtigt entscheidende Forderungen unseres Dachverbandes ZDH zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben in der Pandemie:

  • Ab jetzt können Ausbildungsbetriebe, die in besonderem Maße von der Pandemie betroffen sind, einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge ihrer Auszubildenden erhalten.
  • Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung deutlich vereinfacht und erweitert. Beispielsweise wurde die Mindestförderdauer auf vier Wochen reduziert und die Förderung von einer Prämienzahlung auf eine wochenweise Förderung in Abhängigkeit von der Maßnahmedauer umgestellt.

Weitere Informationen, wie z. B. Antragsformulare, können Sie den Seiten des BMBF und der Knappschaft-Bahn-See entnehmen, die die Richtlinie umsetzt:

Darüber hinaus finden Sie hier weitere Informationen des ZDH.

Mögliche Lockerungen für Geimpfte und Genesene

(2975) Seit dem 9. Mai gilt eine von Bundestag und Bundesrat beschlossene Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Wesentliche Regelungen der Verordnung sind Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen, da von diesen nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine geringere Ansteckungsgefahr ausgehe.

Als geimpft gilt, wenn die letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat. Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.

Konkrete Erleichterungen für Geimpfte und Genesene sind:

a.) Vorlage eines Negativ-Tests entfällt   

Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, sind Geimpfte und Genesene hiervon befreit. Das gilt aber nicht für den Schutz vulnerabler Gruppen, also z.B. für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Zudem gilt dies nicht, wenn Geimpfte oder Genesene aktuell Corona-Symptome zeigen.

b.) Quarantänepflicht entfällt

Geimpfte und Genesene müssen bei Kontakt zu Erkrankten oder nach der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten nicht mehr in Quarantäne. Das gilt allerdings nicht für den Kontakt mit an (in Deutschland noch nicht verbreiteten) Virusvarianten erkrankten Personen oder nach der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten.

c.) Kontaktbeschränkungen gelten nicht

Kontaktbeschränkungen gelten nicht, soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt, zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.

Da es aber keinen vollständigen Schutz für geimpfte und genesene Personen gibt, bleiben auch für diese Personengruppe die Gebote zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und Abstandsgebote unberührt. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind keine Sonderregelungen für Geimpfte und Genesene vorgesehen. So bleibt z. B. die Testangebotspflicht nach § 5 Corona-Arbeitsschutzverordnung vorerst unverändert bestehen.

Verlängerung der Auszahlungsfrist der Corona-Sonderzahlung

(2976) Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer will die Bundesregierung Missbrauch bei der Entlastung von Abzugsteuern bekämpfen.

In das Gesetz wurden auch Regelungen aufgenommen, die mit dem Titel des Gesetzes nichts zu tun haben. So soll die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zum 
31. März 2022 − bisher 30. Juni 2021 − verlängert werden.

Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann. Es wird nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten auszahlbar bis zu insgesamt 1.500 €).

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgelaufen

(2977) Der Deutsche Bundestag hatte mehrfach − zuletzt bis zum 30. April 2021 − die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verlängert. Die Ausnahme galt für juristische Personen, die staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt hatten und deren Antrag nicht offensichtlich unbegründet war.

Die Beendigung der Aussetzung ist mit Blick auf die Rechtssicherheit sowie die Wahrung berechtigter Gläubigerinteressen aus Sicht des ZDH grundsätzlich positiv zu bewerten. Darüber hinaus erscheint es insgesamt zielführender, die Rahmenbedingungen für Unternehmenssanierungen zu fördern, anstatt die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verzögern.

Aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation

(2978) Im Nachgang zu der Verabschiedung des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und der Umsetzung der neuen Anforderungen in den Bundesländern wurden die Erläuterungen zu der Corona-Musterdokumentation aktualisiert. Zusammen mit ebenfalls überarbeiteten Aufstellungen der Länderregelungen ist diese auf der Internetseite des ZDH abrufbar. Ferner wurden in der neuen Fassung die Hinweise zu „Corona-Sonderprogrammen“ einzelner Länder ergänzt.

Weiterhin unterliegen die Regelungen insgesamt einer hohen Dynamik. Hinzu tritt die verstärkte Schaffung von Modellregionen in den Bundesländern, deren Laufzeit in Abhängigkeit zu den Inzidenzzahlen fragil ist. Die Nachvollziehbarkeit dieser Einflüsse auf die Einnahmesituation gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen von Prüfungen ist somit weiterhin erschwert. Daher ist eine entsprechende Dokumentation durch die Betriebe dringend zu empfehlen.

Last Call: Normenportal für das R+S Handwerk!!!

(2979) Seit Anfang April läuft die Online-Umfrage des BVRS über das grundsätzliche Interesse seitens unserer Fachbetriebe, einen einfachen und kostengünstigen Zugang zu einem einschlägigen Online-Normenportal zu erhalten. Der Zugriff auf branchenrelevante Normen wird immer wichtiger. Bereits in der letzten „RS-Aktuell“ und über den im April zum ersten Mal erschienen technischen Newsletter „Update-Technik“ haben wir bereits auf diese Umfrage hingewiesen. Die Teilnahme ist einfach. Die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Anschließend muss man nur noch auf „Absenden“ klicken. Somit bedeutet die Teilnahme nur zwei Klicks an Aufwand. Deshalb möchten wir an dieser Stelle noch einmal um rege Beteiligung bitten. Die Umfrage ist insofern wichtig für uns, als dass davon abhängt, wie die Gespräche mit dem Beuth Verlag weitergeführt werden.
Eine Teilnahme ist unter https://umfragen.rs-fachverband.de/index.php/424826?lang=de möglich. 

VFF-Merkblatt ES.01: 2021-04 „Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden“ veröffentlicht

(2980) Das Merkblatt ersetzt die Ausgabe vom Juli 2018. Neben einer redaktionellen Anpassung wurde das Merkblatt unter Berücksichtigung der korrigierten Norm EN ISO 10077-1: 2020 und der Umstellung von der EnEV auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet. Die Solargewinnkoeffizienten SF zur Bestimmung äquivalenter U-Werte wurden an aktuelle Forschungsergebnisse des Ingenieurbüros Hauser (IBH) angepasst. Im Kapitel „Produktfamilien zur Deklaration der Konformität“ wurde zur Klarstellung ein Hinweis auf die Berücksichtigung von erforderlichen Zuschlägen ergänzt, wenn der U-Wert anhand des Referenzfensters bestimmt wird. Weiterhin wurde die Ermittlung des UW-Wertes bei der Berücksichtigung von Teilungen innerhalb eines Fensters (z.B. bei Dreh-Kipp-Fenster mit Oberlicht) aktualisiert.
Das VFF-Merkblatt kann ab sofort über den Beuth-Verlag für 32,00 Euro inkl. MwSt. erworben werden.

Studie zur Überarbeitung der Fc-Werter nach DIN 4108-2

(2981) Ende März hat das Ingenieurbüro Hauser (IBH) im Rahmen eines Vortrages beim Bundesverband Flachglas (BF) eine Studie zur Zukunft des sommerlichen Wärmeschutzes vorgestellt. Die Studie wurde unter anderem von der Repräsentanz Transparente Gebäudehülle (RTG) getragen und ist dazu angelegt, die Fc-Werte von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz genauer zu untersuchen. Dabei ging voranging um die Betrachtung von Produkten, die im Scheibenzwischenraum angeordnet sind. Als Fazit der Studie lässt sich zusammenfassen, dass die Zukunft des Bauens mit transparenten Flächen ohne automatisierte, außenliegende Verschattungsanlagen kaum noch zu realisieren sein wird. Unterstützt wird dies von den Klimaprognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für die kommenden 25 Jahre. Einfluss wird diese Studie auch auf die Überarbeitung des Nachweises zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108 Teil 2 haben. Denn die Norm steht zur Überarbeitung an.

Informationsschrift „Holzfaser-Wärmedämmverbundsysteme − Eigenschaften – Anforderungen – Anwendungen“ des Informationsdienstes Holz neu erschienen

(2982) Wandaufbauten mit Holzfaser-WDVS sind nachhaltig, wärmedämmend und bieten aufgrund der hohen Rohdichte und Wärmespeicherfähigkeit einen sehr guten sommerlichen Hitzeschutz. Dies sind Gründe, weshalb die Verwendung von Holzfaserdämmplatte bei der Dämmung von Wänden immer beliebter wird. Allerdings gelten hier auch andere Anforderungen als bei der Verwendung von beispielsweise einer Polystyroldämmung. Im Mai 2021 ist die Informationsschrift „Holzfaser-Wärmedämmverbundsysteme − Eigenschaften – Anforderungen – Anwendungen“ des Informationsdienstes Holz neu erschienen.

Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an Planer und Ausführende. Unter anderem wird hier auch auf die Ausbildung von Fensteranschlüssen mit Rollladenführungsschienen oder im WDVS integrierten Raffstorekästen eingegangen. Darüber hinaus werden Aufbau von Holzfaser-Wärmedämmverbundsystemen, die einzelnen Komponenten und deren Eigenschaften, baurechtliche Grundlagen sowie die üblichen Verwendung beschrieben. Die Broschüre kann kostenfrei unter https://informationsdienst-holz.de/publikationen heruntergeladen werden.

Was tun bei steigenden Materialpreisen?

(2983) Viele Baustoffmaterialien sind derzeit Mangelware und so steigen auch die Abnahmepreise bei den Lieferanten

Ein paar Hinweise, wie man sich sinnvollerweise aktuell verhalten sollte:

  1. Ist ein Festpreis oder ein fester Einheitspreis bereits vereinbart, fallen Materialpreiserhöhungen in den Risikobereich des Handwerksunternehmens und können prinzipiell nicht an den Kunden weitergegeben werden.
  2. Neue Angebote sollten als freibleibend, d.h. unverbindlich gekennzeichnet werden. Eine mögliche Formulierung könnte etwa lauten:
    Angesichts der aktuell dynamischen Preisentwicklung für unsere Materialien erhalten wir von unseren Lieferanten momentan nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir unser Angebot nur unverbindlich abgeben / uns an die in unserem Angebot genannten Preise nur bis zum (Datum einfügen) gebunden halten können.“
    Sollte der Kunde das Angebot annehmen, ist eine Auftragsbestätigung zu versenden oder – sofern sich die Preise schon geändert haben – der Kunde darauf hinzuweisen und evtl. ein verbindliches Angebot zu schicken, das dieser wieder bestätigen muss.
  3. Eine Preisgleitklausel kann zwar in den Vertrag aufgenommen werden, lässt sich aber bei Privatpersonen nur schwer wirksam vereinbaren. Dazu müssen u.a. die Voraussetzungen, unter denen ein neuer Preis gelten soll, eindeutig festgelegt werden. Dies ist nur bei größeren Bauvorhaben üblich.
    Eine mögliche Formulierung könnte lauten:
    „Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als XX Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.“
  4. Bei öffentlichen Vergabeverfahren muss bereits eine Preisgleitklausel in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein, sonst führt jede Veränderung zum Ausschluss des Bieters.
  5. Ein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ dürfte derzeit noch keine Alternative darstellen, da von Gerichten bisher sogar Preissteigerungen bis zu 20 Prozent als normal eingestuft wurden und diese auch als völlig unvorhersehbar eingestuft werden müssten.

Digitalisierung der AU-Bescheinigungen und Vereinheitlichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen

(2984) Der ZDH informiert über folgende aktuelle Entwicklungen bei der Digitalisierung und Vereinheitlichung von Bescheinigungen:

  1. Umstellung der AU-Bescheinigung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):
    Im Rahmen der Digitalisierung der AU-Bescheinigungen wird in einer ersten Phase ab dem 1. Oktober 2021 die digitale elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zwischen den Ärzten und den Krankenkassen obligatorisch. In einer zweiten Phase soll ab dem 1. Juli 2022 die Übertragung der eAU-Daten von den Krankenkassen an die Arbeitgeber digital erfolgen.
    Für den (Übergangs-)Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. Juli 2022 erfolgt zur Sicherstellung des Krankengeldes und der Entgeltfortzahlung weiterhin durch die Ärzte eine regelmäßige Ausstellung der Arbeitgeberausfertigung in Papierform.
  2. Einheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2022:
    Viele Betriebe empfinden es als bürokratische Belastung, dass die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen unterschiedliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen und dass auch die Verfahrensmodalitäten der einzelnen Krankenkassen bei der Beantragung verschieden sind.
    Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung hat daher am 23. März 2021 eine Vereinheitlichung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen angekündigt. Damit soll sichergestellt sein, dass spätestens vom 1. Januar 2022 an innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung von gleichgerichteten Verfahrensweisen ausgegangen werden kann.
    Im nächsten Schritt wird die Überführung der einheitlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren vorbereitet.

Betriebsprüfungspraxis der Rentenversicherung wird angepasst

(2985) Die Rentenversicherungsträger ändern vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R ihre Prüfpraxis. In diesem Urteil wird verlangt, dass das, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird. Damit soll den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz gegeben werden.

Folgende Änderungen ergeben sich:

  1. Bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung sollen Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern erlassen werden. Dies gilt, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde. Diese Änderung soll zeitnah im Amtlichen Mitteilungsblatt der DRV Bund (RVaktuell) veröffentlicht werden.
  2. Bei beanstandungslosen Prüfungen des sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbspersonen (mit Blick auf die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt) ist das Ergebnis dieser Überprüfung künftig auch dann festzuhalten, wenn sich die betriebliche Handhabung als zutreffend erweist.
  3. Künftig können Arbeitgeber zudem aktiv von den Prüfern der Rentenversicherung die verbindliche Prüfung und Beurteilung anderer prüfrelevanter Sachverhalte (z. B. beitragsrechtlicher Natur) in der Betriebsprüfung beanspruchen.

Die Änderungen bedeuten mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber nach Betriebsprüfungen. Dabei ist es jedoch wichtig, dass Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen eine verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte beanspruchen.

Online-Seminar zur Fachkräftesicherung im Handwerk

(2986) In den vergangenen Jahren haben die Herausforderungen bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen und der Bewältigung des Fachkräftemangels im Handwerk – auch während der Pandemie – zugenommen. Vor diesem Hintergrund hat das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) für Handwerksbetriebe praktische Tipps auf einer speziellen Internetseite für das Handwerk zusammengestellt: www.kofa.de/KOFAfuersHandwerk.

Informationen zur Elternarbeit

(2987) Eine gelingende Elternarbeit ist ein entscheidender Faktor bei der Sicherung des Fachkräftenachwuchses, denn Eltern haben einen großen Einfluss auf die Berufswahl ihrer Kinder und spielen eine wesentliche Rolle im beruflichen Orientierungs- und Entscheidungsprozess. Die Bundesagentur für Arbeit und das Netzwerk SCHULEWIRTSCHAFT Deutschland haben in der Publikation „ELTERN INS BOOT HOLEN“ Impulse für die – auch digitale – Ansprache von Eltern zusammengestellt.

Situation auf dem Ausbildungsmarkt

(2988) Die Zahl der zwischen Januar und April 2021 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern neu eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 33.368 um 5,6 Prozent bzw. 1.780 Verträgen über dem Vorjahresvergleichswert. Ein Vergleich mit 2019 zeigt allerdings, dass die Neuvertragszahlen aktuell um 8,8 Prozent (-3.219) unter dem Niveau der Vor-Corona Zeit liegen.

Die Zahl der von den Handwerkskammern erfassten offenen Lehrstellen fällt um 1.990 (-5,9 Prozent) geringer aus als im April des Vorjahres und sogar um 14,8 Prozent bzw. 5.661 geringer als 2019. Auch die Zahl der unversorgten Bewerber liegt nach Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit 189.757 deutlich unter dem ebenfalls bereits durch Corona beeinflussten Vorjahreswert. Im Vergleich zu 2019 gibt es aktuell 27.121 weniger unversorgte Bewerber.

Für eine Bewertung des Ausbildungsjahres 2021 ist es natürlich noch zu früh. Auch, wenn der leichte Neuvertragszuwachs darauf hindeutet, dass das Ausbildungsniveau 2021 quantitativ nicht weiter absinkt, bleibt Anlass zur Sorge. Für eine nachhaltige Fachkräftesicherung ist es gerade im Handwerk wichtig, dass der Ausbildungsmarkt perspektivisch im Umfang wieder an das Vorkrisenniveau heranreicht.

Berufsbildungsbericht 2021

(2989) Anfang Mai hat die Bundesregierung den Berufsbildungsbericht 2021 veröffentlicht. Trotz der Pandemie-bedingten Herausforderungen hat sich das System der dualen Berufsausbildung als stabil erwiesen und bietet jungen Menschen langfristige und aussichtsreiche Beschäftigungs- und Karrieremöglichkeiten.

Der Berufsbildungsbericht fokussiert sich stark auf die Darstellung der Ausbildungssituation zum Stichtag 30. September 2020:

  • Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist mit 467.484 erstmalig seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1992 unter die Marke von 500.000 gefallen. Dies ist ein Rückgang gegenüber 2019 von 11 Prozent. Im Handwerk sank die Zahl der Neuverträge von 142.875 (2019) auf 132.195 (2020), was ein Minus von rund 7,5 Prozent bedeutet. Damit konnte das Handwerk etwas besser abschneiden als die Gesamtwirtschaft.
  • Ursächlich für den Rückgang bei den neuen Ausbildungsverträgen sind vor allem die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie die damit verbundene Unsicherheit sowohl bei den Ausbildungsbetrieben als auch bei den Ausbildungssuchenden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Durchführung von Berufsorientierungsveranstaltungen nicht in Präsenzform stattfinden konnte, was sich negativ auf den Matching-Prozess am Ausbildungsmarkt ausgewirkt hat. Daneben haben die rückläufige demografische Entwicklung sowie das veränderte Bildungswahlverhalten von vielen jungen Menschen und der damit verbundene Trend zu vollzeitschulischen oder hochschulischen Bildungsgängen die Lage auf dem Ausbildungsmarkt verschärft.
  • Neben dem Rückgang der Neuverträge ist das starke Anwachsen der unbesetzt gebliebenen Ausbildungsstellen besorgniserregend. So blieben im Berichtsjahr insgesamt fast 60.000 Ausbildungsstellen unbesetzt, davon rund 18.500 im Handwerk. Das entspricht allein im Handwerk einer Zunahme von 13,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
  • Positiv ist zu sehen, dass die Abschluss- und Gesellenprüfungen 2020 zum überwiegenden Teil pünktlich bis zum Ende des Ausbildungsjahres durchgeführt werden konnten. Dies gilt auch für die Mehrzahl der Meister- und Fortbildungsprüfungen. Dies ist insbesondere ein Verdienst der zahlreichen ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer. Nach aktuellen Rückmeldungen aus der Handwerksorganisation können die Prüfungen auch im Jahr 2021 wieder weitgehend fristgerecht durchgeführt werden.

SIGNAL IDUNA Umwelt- und Gesundheitspreis

(2990) Die Bewerbungsphase des 20. SIGNAL IDUNA Umwelt- und Gesundheitspreises hat begonnen und läuft bis zum 18. Juni 2021. Der Preis wird mit der HWK Hamburg vergeben. Handwerksbetriebe aus ganz Deutschland können sich bewerben.

Prämiert werden Erfindungen und Engagement in den Kategorien Energie-/Klimaschutz, Abfallminderung, Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit, Wassereinsparung, Umweltschutz allgemein und Sicherheit/Gesundheit allgemein. Die Ideen sollten dabei grundsätzlich einen Beitrag für mehr Nachhaltigkeit im unternehmerischen und privaten Handeln leisten.

Unter allen Gewinnern wird ein Preisgeld von 15.000 Euro aufgeteilt. Die Jury behält sich bei besonders vielen guten Einreichungen vor, Sonderpreise zu vergeben. Die Verleihung wird am 3. Dezember 2021 stattfinden.

Weitere Informationen zu den Teilnahmebedingungen, der Jury und bisherigen Gewinnern finden Sie unter: www.hwk-hamburg.de/si_umwelt_gesundheitspreis. Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Dieter Fuhrmann (dieter.fuhrmann@hwk-hamburg.de) und Frau Melanie Becker (m.becker@zdh.de) gerne zur Verfügung.

Innovationstag Mittelstand des BMWi online am 17. Juni 2021

(2991) Der diesjährige Innovationstag Mittelstand des BMWi findet am 17. Juni 2021 online statt. Vorgesehen sind neben Vorträgen auch Webinare und interaktive Matching-Formate. Weitere Informationen zu dieser kostenlosen Veranstaltung werden unter https://www.innovationstag-mittelstand-bmwi.de/  bereitgestellt.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

(2992) Unser Dachverband ZDH weist auf das Pflegetelefon des Bundesfamilienministerium für Fragen rund um die Pflege von Angehörigen hin. Dieses Unterstützungsangebot steht den Betrieben, aber auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen. Die Expertinnen und Experten des Pflegetelefons beraten anonym und vertraulich unter anderem folgende Fragen:

  • Wie wird Pflege organisiert?
  • Welche Einrichtungen und Dienste gibt es?
  • Welche Kosten entstehen?
  • Wie funktioniert die Familienpflegezeit?

Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr unter der Rufnummer 030 20179131 erreichbar. Möglich ist auch der Kontakt per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de.

Dirk Meyer-Tonndorf ist neuer Vorsitzender des BVT-Tore

(2993) Der BVT – Verband Tore hat auf seiner Mitgliederversammlung am 13. April 2021 Dirk Meyer-Tonndorf einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Meyer-Tonndorf GmbH in Grevenbroich. Der neue Vorsitzende gehört dem BVT-Vorstand seit sieben Jahren an und folgt dem bisherigen Vorsitzenden, Dr. Claus Schwenzer. Der geschäftsführende Gesellschafter der Effertz Tore GmbH aus Mönchengladbach ist seit 1999 Mitglied des BVT-Vorstandes und war seit 2002 dessen Vorsitzender. Dr. Schwenzer wurde von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt.

In seinem Amt als stellvertretender Vorsitzender wurde Stephan Kleine, geschäftsführender Gesellschafter der GfA Elektromaten GmbH & Co. KG, Düsseldorf, bestätigt. Ebenfalls wurde Wilhelm Mohs als Vorstandsbeisitzer für die kommenden drei Jahre wiedergewählt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Mohs GmbH in Hamm. Auch Markus Macal wurde von der BVT-Mitgliederversammlung in seinem Amt als Beisitzer bestätigt. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Alm-Tor GmbH in Moers.

Neues Mitglied des BVT-Vorstandes ist Marc Meißner. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Meißner GmbH Toranlagen in Kehl.

Runde Geburtstage

(2994) Am 19. Mai begeht Kathrin Imber, Präsidentin und Delegierte des Fachverbandes Rolladen, Tore und Sonnenschutz für Mitteldeutschland e.V., ihren 50. Geburtstag.

Frank Wagner, Obermeister und Delegierter der Rollladen- und Sonnenschutz-Innung Hessen, feiert am 29. Mai seinen 60. Geburtstag.

Beiden Jubilaren die besten Glückwünsche aus Bonn!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-04

www.rollladen-sonnenschutz.de · Eine neue Generation der Endkundeninformation

(2946) Das Rollladen- und Sonnenschutzportal wurde umfassend modernisiert und erscheint in neuem Glanz mit vielen neuen Funktionen für Sie. Hierzu haben wir Ihnen gestern auch einen Newsletter mit Tipps und Tricks zum neuen Auftritt übersandt. Die Funktion „Passwort vergessen“ ist nun aktiv.

Damit Ihr Firmenprofil attraktiv in Erscheinung treten kann, möchten wir Sie bitten, Ihr Firmenlogo und Ihre Fotos zu aktualisieren. Die Webseite ist für eine hochauflösende Darstellung optimiert. Es werden die Bildformate PNG oder JPG mit einer Auflösung von 72 dpi und einer Bildbreite von bis zu 2.000 Pixeln unterstützt. Bitte achten Sie auch auf die Dateigröße, die 2 MB nicht überschreiten sollte. Sollten Sie Fragen zum neuen Auftritt oder zu Ihrem Firmenprofil haben, so stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte wenden Sie sich an Claus Winter unter Telefon 0228 95210-16 oder per E-Mail an claus.winter@rs-fachverband.de.

Infoveranstaltung zum Meisterkurs

(2947) Wer sich für den berufsbegleitenden Meistervorbereitungskurs im RS-Handwerk interessiert, den die Handwerkskammer Hamburg gemeinsam mit der Innung Schleswig-Holstein/Hamburg ab November 2021 erstmals anbietet, kann sich vorab im Rahmen eines Online-Infoabends über Ablauf, Inhalte und Fördermöglichkeiten informieren und Fragen stellen. Der Infoabend findet am 6. Mai 2021 um 17 Uhr statt. Anmelden kann man sich hier.

Bundestag beschließt Aufnahme des R+S-Handwerks in 1. ÄnderungsVO zur ESanMV

(2948) Der Bundestag hat die 1. Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung beschlossen, worin nunmehr der Begriff des Fachunternehmers erfreulicherweise auch auf Rollladen- und Sonnenschutztechniker ausgedehnt wird. Der Bundestag folgt damit dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom vergangenen Dezember (wir haben ausführlich berichtet). Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Die neue Bafa-Förderung BEG-EM-Probleme und Chancen

(2949) Das Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) fördert seit Januar 2021 Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz mit 20 Prozent. Der BVRS hatte hierzu bereits mehrfach in Newslettern und der R+S berichtet.

Für die Antragstellung ist auch die Unterstützung durch einen bei der Bafa eingetragenen „Energieeffizienzexperten“ notwendig. Denn dieser muss eine Projektnummer zur Förderung beantragen, eine kurze Projektbeschreibung erstellen und im Idealfall den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. Hier zeichnet sich jedoch ein immer wiederkehrendes Problem ab. Viele eingetragene Experten stammen aus dem Heizungsbauer-, Dachdecker- oder Schornsteinfegerhandwerk und sind mit dem sommerlichen Wärmeschutz nicht sonderlich vertraut. Vielfach erreichen derzeit den BVRS die Anfragen von Endkunden, dass ihr „Energieeffizienzexperte“ nicht in der Lage sei, eine Förderung für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz zu beantragen, da dieser den Nachweis nicht führen könne.

Aber dem kann abgeholfen werden! Hier tut sich eine echte Chance für unsere Branche auf, sich als Betrieb in Sachen Energieeffizienz zu qualifizieren und zu etablieren. Wie der Nachweis zu führen ist, zeigt die TR 110 ausführlich. Benötigt werden eigentlich nur die TR 110 und ein Taschenrechner. Wer noch einen Schritt weitergehen will, kann sich auch zum „Energieeffizienzexperten“ weiterbilden und sich beim Bafa eintragen lassen. Dann wird man dort gelistet und Kunden, die Maßnahmen zur energetischen Sanierung angehen möchten, stoßen dann unmittelbar über das Bafa auf ihren Betrieb.

Normenportal für das R+S Handwerk

(2950) In unserem neuen Newsletter „Update Technik“, der Ende März erstmals erschienen ist, haben wir darüber informiert, dass wir derzeit in Verhandlung mit dem Beuth-Verlag zu einem eigenen R+S-Online-Normenportal stehen.

Ziel ist es, unserer Branche einen einfachen und kostengünstigen Zugang zu einschlägigen Normen zu ermöglichen. Die Arbeit und damit verbunden der Zugriff auf branchenrelevante Normen wird zukünftig immer wichtiger.

Um einen Überblick zu erhalten, wie der Bedarf für ein solches Angebot aussieht, hat der BVRS eine Onlineumfrage gestartet. Die Teilnahme ist mit wenigen Klicks gemacht und für uns ein wichtiger Indikator. Deshalb möchten wir an dieser Stelle noch einmal dazu aufrufen, sich an der Abfrage zu beteiligen: https://umfragen.rs-fachverband.de/index.php/424826?lang=de

VFF-Merkblatt ES.01 „Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden“ in Überarbeitung

(2951) Derzeit arbeitet der Verband Fenster + Fassade (VFF) an der Überarbeitung des VFF-Merkblatt ES.01 „Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden“.

Das Merkblatt beschreibt, was dabei zu berücksichtigen ist.

Was die energetische Bewertung von verglasten Bauteilen angeht, sind die wichtigsten Kennwerte der U-Wert und der g-Wert, die aufgrund europäisch vereinheitlichter Verfahren ermittelt werden.

Barrierefreiheit – die neue EN 17210 löst zum Teil die DIN 18040 ab

(2952) Im Verlauf dieses Jahres wird die EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen“ veröffentlicht.

Diese europäische Norm umfasst über 300 Seiten, darunter zahlreiche Abbildungen. Ziel der Norm ist die umfassende Information und Sensibilisierung der Anwenderinnen und Anwender.

Jedem einzelnen Abschnitt wurde eine allgemeine Begründung der zugehörigen Anforderungen und Empfehlungen vorangestellt.

Die EN 17210 ist vorgesehen als teilweiser Ersatz der nationalen Normenreihe DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“:

  • Teil 1: „Öffentlich zugängliche Gebäude“ (Ausgabe Oktober 2010),
  • Teil 2: „Wohnungen“ (Ausgabe September 2011),
  • Teil 3: „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ (Ausgabe Dezember 2014).

Wir werden weiter darüber berichten.

Corona-Seite der BGHM

(2953) Da die meisten R+S-Betriebe berufsgenossenschaftlich bei der BG Holz und Metall organisiert sind, sei nochmals ausdrücklich auf die Corona-Seite der BGHM hingewiesen: Hier finden Sie zahlreiche Handlungshilfen, Informationen zu Corona-Selbsttests, einen FAQ-Katalog und spezielle Online-Angebot zur Corona-Pandemie.

Testangebotspflicht für Arbeitgeber

(2954) Am vergangenen Freitag fand ein neuerliches Gespräch der vier Spitzenverbände (ZDH, BDA, BDI und DHKT) mit der Bundesregierung (Bundesminister Braun, Heil, Spahn und Altmaier) statt, an dem auch der DGB-Vorsitzende teilnahm. Entsprechend einer Vereinbarung in diesem Gespräch wurde am Montag dieser Woche der „Pakt zur Unterstützung von freiwilligen Testangeboten in Unternehmen und Betrieben“ seitens der Spitzenverbände an die Bundesregierung übermittelt.

Zum einen wird hierin nochmals aufgeführt, welchen großen Nachhall der gemeinsame Appell an Unternehmen und Betriebe (siehe R+S Ausgabe 4/2021) bereits gefunden hat. Zum anderen werden zahlreiche Hemmnisse und Probleme aufgeführt, denen Betriebe und Unternehmen bei der Bereitstellung von Corona-Tests für ihre Beschäftigten weiterhin gegenüberstehen. Dazu zählen insbesondere die damit verbundenen Kostenbelastungen, Beschaffungsprobleme wie auch rechtlichen Unsicherheiten, die alle für kleine Betriebe besonders relevant sind. Das freiwillige Testangebot der Betriebe kann nur dann substanziell weiter ausgeweitet werden, wenn die Wirtschaft hierbei von Politik und Verwaltung konkrete Unterstützung bekommt, beispielsweise über den kostenlosen Zugang zu staatlichen Testkontingenten und den kommunalen Testzentren.

Trotzdem hat am 13. April das Bundeskabinett die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte 2. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit dieser Verordnung wird die bis zum 30. April 2021 befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Für die Betriebe ist die mit der Verlängerung einhergehende Einführung einer Verpflichtung zum Angebot von Corona-Tests von zentraler Bedeutung. So werden in einer neuen Regelung in § 5 alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten. Gemäß § 5 Abs. 2 sind darüber hinaus bestimmten Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko zweimal pro Woche Testangebote zu unterbreiten, wobei das R+S-Handwerk davon eher nicht betroffen sein dürfte.  

Eine Pflicht der Beschäftigten zur Nutzung des Testangebotes wird nicht normiert.

Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind folgende Hinweise:

  • Laut Verordnungsbegründung können von den Arbeitgebern „PCR-Tests, Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung (in- oder außerhalb der Arbeitsstätte) oder zur Selbstanwendung angeboten werden“. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass „das Angebot an die Beschäftigten zur Durchführung von Testungen durch Dritte die Beauftragung entsprechender Dienstleister miteinschließt“. Hierunter dürften auch die Nutzung von Teststrukturen Dritter, wie insbesondere kommunale oder private Testcenter, zu verstehen sein. Beide Möglichkeiten, den Beschäftigten Selbsttests/Laientests anzubieten als auch Teststrukturen Dritter nutzen zu können, dürften für die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks von besonderer praktischer Bedeutung sein.
  • Hinsichtlich der Frage, ob die Testungen innerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit der Beschäftigten durchzuführen sind, wird ausgeführt, dass diese Entscheidung im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen zu treffen ist.
  • Gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung sind „Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Abs. 1 und Abs. 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren“. Weitere Dokumentationspflichten sind nicht vorgesehen.

Nicht abschließend geklärt ist, wie mit Testverweigerern zu verfahren ist, sofern keine Krankheitssymptome vorliegen. Nach Ansicht vieler Arbeitsrechtsexperten dürfte der Gesundheitsschutz im Betrieb das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers regelmäßig überwiegen, so dass man einem solchen Arbeitnehmer den Zutritt zum Betrieb verweigern könnte und der Vergütungsanspruch dann entfiele. Hierzu gibt es aber noch keine Rechtsprechung, so dass eine solche Vorgehensweise rechtlich zumindest nicht risikolos ist. Besser sind betriebliche Vereinbarungen mit allen Mitarbeitern.

Unbeschadet der nun beschlossenen Testangebotspflicht führt unser Dachverband ZDH eine weitere Corona-Sonderumfrage zu diesem Thema durch. Sie soll insbesondere im Hinblick auf konkrete betriebspraktische Probleme, Lieferschwierigkeiten sowie Kosten gerade jetzt wichtige Hinweise geben. Die Umfrage wird unter folgendem Link bis zum 18. April 2021 zugänglich sein. Wir würden uns freuen, wenn Sie an dieser wichtigen Umfrage teilnähmen.

Aktualisierte Fassung der Corona-Musterdokumentation veröffentlicht

(2955) Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine überarbeitete Corona-Musterdokumentation als Hilfestellung für die Betriebe veröffentlicht.

Sie wurde insbesondere an die Ergebnisse des Beschlusses von Bund und Ländern vom 22. März 2021 sowie der Umsetzungen desselben angepasst bzw. entsprechend ergänzt. Die Vielfalt der regional unterschiedlichen Regelungen nimmt zu und die Dynamik hinsichtlich der Änderungen hat an Fahrt gewonnen.

Hinzu kommen Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte, die Verordnungen teilweise außer Vollzug setzten. Hierauf reagieren die betroffenen Landesregierungen mit zügigen Überarbeitungen der Verordnungen. Erstmals werden Einrichtungen von Modellregionen durch den Bund-Länder-Beschluss ermöglicht. Daher gewinnt auch eine Dokumentation der Auswirkungen auf die Möglichkeit der Einnahmeerzielung in Bezug auf eine Nachweisbarkeit in zukünftigen Prüfungen durch die Finanzbehörden weiterhin an Bedeutung.

Ergänzend hat der ZDH Aufstellungen über die wichtigsten Regelungen der einzelnen Bundesländer aus 2021 auf der Internetseite aktualisiert und zum Download bereitgestellt.

Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

(2956) Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung trat am 31. März 2021 in Kraft.

Damit wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Betriebe, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit einführen.
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.

Damit wurden die Zugangsvoraussetzungen an die Fristen für die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge angeglichen.

In der Phase des letzten Lockdowns ist es vereinzelt zu Fällen gekommen, in denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mangels einer erneuten Anzeige der Kurzarbeit verwehrt wurde. Daher sei nochmals auf die für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zugrundeliegenden Regelungen hingewiesen:

Beim Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen der Anzeige für einen zusammenhängenden Kurzarbeitszeitraum und dem Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes, der nachträglich für jeden Monat, in dem Kurzarbeit tatsächlich durchgeführt wurde, zu stellen ist. Ein zusammenhängender Zeitraum des Kurzarbeitergeldbezuges gilt dabei als unterbrochen, wenn mindestens drei Monate keine Kurzarbeit durchgeführt wurde. Das kann dazu führen, dass trotz der Bewilligung einer ursprünglich für einen längeren Zeitraum angezeigten Kurzarbeit (z. B. 12 Monate) dieser Zeitraum nach wenigen Monaten wieder endet und bei erneuter Kurzarbeit, auch innerhalb dieser 12-Monats-Frist, erneut Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen ist.

Siehe auch hierzu die Informationen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Neuerungen bei den Corona-Wirtschaftshilfen

(2957) Im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundesregierung vom 22./23. März 2021 wurde ein ergänzendes Hilfsinstrument für die Unternehmen angekündigt, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind. Mit der Veröffentlichung der gemeinsamen Presseerklärung von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium am 1. April 2021 wurden hierzu nunmehr die Details bekannt. Demnach wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein Eigenkapitalzuschuss eingeführt, den Unternehmen zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III erhalten, sofern sie im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in drei Monaten oder mehr einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50 Prozent zu verkraften haben. In diesem Fall können sie bis zu 40 Prozent der in der Überbrückungshilfe III unter den Positionen 1-11 aufgeführten förderfähigen Fixkosten zusätzlich als Eigenkapitalzuschuss erhalten.

Positiv zu werten ist zudem die Ankündigung, die Fixkostenerstattung auf bis zu 100 Prozent ausdehnen zu wollen. Aus Beihilfegründen ist dies jedoch nur für die Antragsteller möglich, die den auf 1,8 Millionen Euro erhöhten Rahmen der Kleinbeihilfenregelung sowie die De-minimis-Beihilfen noch nicht ausgeschöpft haben und in den jeweiligen Antragsmonaten einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent nachweisen.

Bei den weiteren Neuerungen in der Überbrückungshilfe III wurden zumindest zwei weitere Forderungen des Handwerks erfüllt:

  • Demnach werden Existenzgründer grundsätzlich berücksichtigt, sofern sie bis 31. Oktober 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben (bisher nur mit Gründung vor dem 30. April 2020).
  • Bislang müssen sich Betriebe / Soloselbständige bereits bei der Antragstellung festlegen, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Der ZDH hatte sich hier für eine Günstigerprüfung zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ausgesprochen; eine entsprechende Wahlmöglichkeit wird nun eingeführt.

Verlängerung steuerliche Hilfsmaßnahmen

(2958) Bund und Länder haben einvernehmlich eine Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 zur Vermeidung unbilliger Härten beschlossen. Diese Verlängerung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) via Newsletter vom 23. März 2021 bekannt gegeben.

Danach können Steuerpflichtige Anträge auf Stundung im vereinfachten Verfahren bis zum 30. Juni 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. September 2021 gewährt. Über den 30. September 2021 hinaus können durch die Finanzämter Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung, gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird grundsätzlich verzichtet.

Wird dem Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

Kürzlich wurden auch die Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und den Nachbarländern Frankreich, Belgien und den Niederlanden zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer verlängert. Es ist davon auszugehen, dass auch die weiteren Konsultationsvereinbarungen mit Österreich, Schweiz und Polen verlängert werden.

Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG)

(2959) Das sog. „EpiLage-Fortgeltungsgesetz“ sieht u. a. Neuregelungen im Rahmen der Entschädigungsleistung nach dem IfSG vor und verlängert die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen.

Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage an. Sie gelten als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach Feststellung einer epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellt.

Die angekündigten bundeseinheitlichen Regelungen zur „Notbremse“ ab einer Inzidenz von 100 sind hier allerdings noch nicht berücksichtigt.

In Bezug auf die Entschädigungsleistung nach dem IfSG wurde Folgendes beschlossen:

  • Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z. B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst nun bereits eine vorsorgliche „Eigenabsonderung“ den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach dem IfSG vorgelegen haben.
  • Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Mit einer Ergänzung des § 56 Abs.1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst. Nach der Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden kann.
  • Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wird 10 bzw. 20 Wochen pro Jahr gewährt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28. März 2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Dass nach der Neuregelung ein Neubeginn der Anspruchsdauer möglich ist, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Da die epidemische Lage über den 28. März 2021 hinaus fortbesteht bzw. neu festgestellt wurde, beginnt der Anspruch von Neuem.
  • Es wird klargestellt, dass bei der Berechnung des Verdienstausfalles das Entgeltausfallprinzip gilt. Das Bundesgesundheitsministerium hat seine Hinweise zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG aktualisiert und klargestellt, dass im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG das Entgeltausfallprinzip in entsprechender Anwendung des § 106 SGB III gilt. Die Neuregelung des § 56 Abs. 3 IfSG schafft somit bundeseinheitlich Rechtssicherheit.
  • Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die komplette Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig.
  • Gemäß § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht (etc.) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
  • Anspruchsgegner ist nach § 66 IfSG das Land, in dem das Absonderungsgebot erlassen bzw. in dem die Schule etc. geschlossen wurde. Dadurch entsteht leider ein Mehraufwand für den Arbeitgeber.

Überarbeitung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“

(2960) Das Bundeskabinett hat das im letzten Jahr veröffentlichte Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert und weiterentwickelt.

Die Förderrichtlinie berücksichtigt nunmehr zahlreiche Forderungen des Handwerks und enthält die Elemente:

  • Ausbildungsprämie
  • Ausbildungsprämie plus
  • Lockdown-II-Sonderprämie für Kleinstbetriebe
  • Zuschuss zur Verhinderung von Kurzarbeit
  • Übernahmeprämie

Alle Bedingungen für die Prämien und weitere Informationen dazu sind auf den Seiten der Bundesagentur der Arbeit veröffentlicht, wo die Prämien auch beantragt werden müssen. In der nächsten R+S-Zeitung werden wir ebenfalls über dieses Programm berichten.

Umfrage zur Steuerbelastung der Unternehmen

(2961) Der ZDH führt derzeit in Zusammenarbeit mit dem Sonderforschungsbereich Accounting for Transparency eine Umfrage zu Steuerbelastungen sowie steuerlichen Verwaltungskosten der Betriebe durch. Die daraus gewonnen Erkenntnisse sind für die steuerpolitische Arbeit des ZDH von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die steuerpolitischen Erwartungen der Betriebe im Vorfeld der Bundestagswahl, um die Auswirkungen der Corona-Krise überwinden zu können.

Die Befragung ist bis zum 30. April 2021 freigeschaltet. Die Teilnahme ist über diesen Link möglich.

Die Beantwortung der Umfrage nimmt circa 15 Minuten in Anspruch. In der anonymen Umfrage werden keine personenbezogenen Daten erhoben.

Landesamt für Steuern Niedersachsen veröffentlicht Informationsschreiben für Betriebe, die ein Kassensystem einsetzen

(2962) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat am 25. März 2021 ein Informationsschreiben als Hilfestellung für Betriebe veröffentlicht, die nicht fristgerecht bis zum 31. März 2021 ihre Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten konnten.

Das Schreiben „Information für Unternehmen der Bargeldbranche, die ein Kassensystem einsetzen“ soll die Betriebe über die geltenden gesetzlichen Anforderungen und eine Erleichterungsregelung (§ 148 AO) informieren und steht unter https://lstn.niedersachsen.de zum Abruf bereit. Hierin wird u. a. auf folgende Fragestellungen bzw. Aspekte eingegangen:

  • Welche Angaben müssen im Antrag auf Fristverlängerung enthalten sein?
  • Weitere Anforderung für die Inanspruchnahme der Erleichterungsregelung
  • Was passiert, wenn keine Beauftragung eines Kassenfachhändlers oder Dienstleisters erfolgt ist und gleichwohl ein Antrag auf Erleichterung über den 31. März 2021 hinaus gestellt wird?

Hinweis: Der ZDH hat auf seiner Internetseite eine Praxishilfe für die Betriebe zur Unterstützung bei der Erstellung von Anträgen nach § 148 AO bei Aufrüstungen mit einer cloudbasierten TSE eingestellt.

Werde Botschafter des Handwerks

(2963) Sie gehören zu den Handwerkern, bei denen smarte Technologien und Digitalisierung auf der Tagesordnung stehen? Bei denen neue Denkweisen, unkonventionelle Lösungen und nachhaltige Veränderungen gefragt sind? Die gerade auch in Krisenzeiten ihre Relevanz unter Beweis gestellt haben? Oder die einfach nur Sinn und Erfüllung erleben? Dann werden Sie Botschafter des Handwerks. Im Zeitraum vom 17. bis 30.05.2021 sollen neue Fotos für Plakate und Filme im Internet und Fernsehen produziert werden. Wer in diesem Zeitraum für 1 bis 2 Tage Zeit hat, sollte sich melden – aber auch danach werden das ganze Jahr über Teilnehmer gesucht. Melden Sie sich unter: botschafter@handwerk.de 

BMWi-Außenwirtschaftstage 2021 – Handwerksforum „Geschäftschancen für Handwerksbetriebe auf Auslandsmärkten“ am 22. April

(2964) Die digitalen BMWi-Außenwirtschaftstage 2021 richten sich an exportorientierte Unternehmen und Organisationen. Sie werden in diesem Jahr erstmals vom 19. bis 23. April mit über 70 Veranstaltungen zu verschiedenen Themenfeldern durchgeführt. In diesem neuen Format bietet der ZDH das Forum „Geschäftschancen für Handwerksbetriebe auf Auslandsmärkten“ an, das am 22. April 2021 von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr digital über MS Teams stattfinden wird.

In dem Forum erläutern erfahrene Außenwirtschaftsberater der Handwerksorganisation, welche Chancen das Exportgeschäft für Handwerksbetriebe bietet, wie diese genutzt und Geschäfte angebahnt werden können und worauf bei der Leistungserbringung im Ausland besonders geachtet werden muss. Zu den vier Nachbarländern Dänemark, Österreich, Tschechien und der Schweiz werden die spezifischen Vorschriften und Regelungen vorgestellt, die für Handwerksbetriebe aus Deutschland dort gelten.

Die Teilnahme an dem Forum ist kostenfrei möglich. Nach einer Registrierung unter http://www.bmwi-aussenwirtschaftstage.de können die wesentlichen Informationen zu dieser und den weiteren Veranstaltungen der BMWi-Außenwirtschaftstage 2021 auf der Webseite eingesehen werden.

Ausschreibung des Innovationspreises für Klima und Umwelt 2022

(2965) Das Bundesministerium für Umwelt hat die Bewerbungsphase für den Deutschen Innovationspreis für Klima und Umwelt 2022 gestartet. Die Preisträger erhalten insgesamt 175.000 Euro für innovative klima- und umweltfreundliche Prozesse, Produkte und Dienstleistungen sowie Technologietransferlösungen für Schwellen- und Entwicklungsländer.

Deutsche Unternehmen und Forschungseinrichtungen können sich bis zum 21. Juni 2021 online bewerben. Bei Interesse finden Sie weitere Details zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren unter diesem Link.

Erfolgreiche Bestellung als Sachverständige im R+S-Handwerk

(2966) Die drei Prüflinge, die im Dezember 2020 die vom BVRS organisierte Sachverständigenprüfung erfolgreich durchlaufen haben, wurden nunmehr von ihrer jeweiligen Handwerkskammer als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verpflichtet.

Für den Kammerbezirk München und Oberbayern wurden der Obermeister der Innung Südbayern und BVRS-Präsidiumsmitglied, Meinhard Berger, sowie der für den BVRS nominierte Delegierte der Innung Südbayern, Peter Huber, vereidigt.

Für den Kammerbezirk des Saarlandes wurde der stellvertretende Obermeister der saarländischen Landesinnung, Stefan Schenkel, als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger verpflichtet.

Den drei neuen Sachverständigen gratulieren wir sehr herzlich und freuen uns, dass die Qualität unseres Gewerkes in den betreffenden Kammerbezirken damit weiter hochgehalten wird.

Neues Fördermitglied

(2967) Zum 1. April 2021 durften wir die Firma HL Teileservice GmbH, Oldenburg, als neues Fördermitglied begrüßen. Die Firma ist als Ersatzteilspezialist für die ehemaligen Hüppeform/Hüppelux-Produktlinien Außenraffstores und Jalousien gegründet worden, nachdem Hüppeform bzw. Hüppelux den Geschäftsbetrieb zum 30. November 2005 einstellen musste. Nähere Infos unter https://www.hl-teileservice.de/.
Herzlich willkommen in der R+S-Familie!

Runde Geburtstage

(2968) Am 17. April feiert Georg Gögelein, ehemaliger Obermeister und Delegierter der Innung Nordbayern, seinen 70. Geburtstag.

Seinen 50. Geburtstag begeht am 13. Mai Björn Bauer, Vorstandsmitglied und Delegierter der Innung Württemberg.

Beiden Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche aus Bonn!

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RS-Aktuell Ausgabe 2021-03

Frühjahrsdelegiertenversammlung und Fördermitgliederkonferenz 2021 finden virtuell statt

(2918) Wegen der aktuellen Pandemielage können wir leider die für Ende April und Anfang Mai geplanten Veranstaltungen erneut nicht in Präsenzform stattfinden lassen.

Die ursprünglich für den 20. April in Siegburg organisierte Frühjahrsdelegiertenversammlung findet nunmehr – wie schon im vergangenen Herbst – virtuell statt, und zwar am Mittwoch, den 28. April. Die Delegierten sowie die Geschäftsstellen unserer Innungen und Verbände sind hierüber bereits am 2. März vorab informiert worden. Die förmliche Einladung hierzu wird rechtzeitig innerhalb der satzungsmäßigen Frist verschickt.

Um die nur einmal im Jahr stattfindende Fördermitgliederkonferenz, ursprünglich geplant für den 3. Mai in Bonn, nicht wie im vergangenen Jahr ersatzlos ausfallen zu lassen, findet sie diesmal in virtueller Form statt. Unsere Fördermitglieder sowie die Damen und Herren Obermeister unserer Innungen und Verbände, die auch immer herzlich eingeladen sind, merken sich bitte als Termin Donnerstag, den 29. April, vor. Die offiziellen Einladungen hierzu werden ebenfalls noch vor den Osterferien verschickt.

Messe Düsseldorf sagt glasstec im Juni 2021 ab

(2919) Die Messe glasstec findet aufgrund der anhaltenden Pandemie und der weiterhin andauernden weltweiten Lockdown-Maßnahmen sowie internationalen Reisebeschränkungen nicht wie geplant statt. In enger Abstimmung mit Verbänden und Partnern hat die Messe Düsseldorf entschieden, die bereits aus 2020 nach 2021 verschobene glasstec, die vom 15. bis 18. Juni 2021 geplant war, abzusagen. Die nächste glasstec findet nun turnusgemäß vom 20. bis 23. September 2022 statt.

Neue Regelungen zur Pandemiebekämpfung

(2920) Die seit dem 8. März geltenden Bund-Länder-Beschlüsse sehen u.a. folgende Regelungen vor:

  1. Beschleunigung der Impfstrategie
  • Im Laufe des zweiten Quartals sollen Betriebsärzte bzw. die betreffenden Unternehmen verstärkt in die Impfkampagne eingebunden werden. Unser Dachverband ZDH plädiert dafür, dass gleiches dann auch für die berufsgenossenschaftlichen Strukturen gelten sollte. Zudem darf die Einbeziehung von Betriebsärzten größerer Unternehmen die grundsätzliche Impfpriorisierung nicht aufweichen.
  • Die Spanne zwischen Erst- und Zweitimpfung soll möglichst ausgeschöpft werden, um bei absehbar steigender Versorgungssicherheit mit Impfdosen durch Reduzierung der Vorratsbestände für die Zweitimpfung zur Beschleunigung der Impfgeschwindigkeit beizutragen.
  • Regionen, die an besonders infektiöse ausländische Regionen grenzen, sollen bei der Zuteilung von Impfdosen einen gewissen Vorrang erhalten, ohne dass hierdurch die grundsätzliche Impfpriorisierung infrage gestellt wird.
  • Ab dem 19. April sollen auch haus- und fachärztliche Praxen gegen Corona impfen dürfen. Dies soll zu einer flexibleren Umsetzung der Impfstrategie beitragen, ohne dass hierdurch die festgelegte Impfpriorisierung grundsätzlich in Frage gestellt wird.
  • Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten soll seit dem 6. März die Möglichkeit einer Quarantäneverkürzung mittels neuen Tests frühestens ab dem 5. Tag entfallen. Mithin ist in jedem Fall eine vierzehntägige Quarantäne einzuhalten.
  1. Fortentwicklung der nationalen Teststrategie

Eine zentrale Rolle soll die Fortentwicklung der Teststrategie spielen. Hintergrund hierfür ist, dass mit weiteren Öffnungsschritten durch die dadurch steigende soziale Mobilität das Infektionsrisiko auch bei Einhaltung aller Hygieneregelungen grundsätzlich steigt.

Die Fortentwicklung der Teststrategie soll bis Anfang April umgesetzt sein und beinhaltet die nachfolgenden Punkte. Für deren Verständnis sind als Begriffsdefinitionen wichtig: Bei Schnelltests handelt es sich um Antigen-Tests, die durch kundige, ggf. entsprechend zu qualifizierende Personen durchgeführt werden. Selbsttests können demgegenüber von jedermann an sich selbst vorgenommen werden.

Über die bisherigen Grundsatzregelungen der Testverordnung des Bundes hinaus (Testungen gemäß Anlass und Expositionsrisiko insbesondere im Gesundheitsbereich) sollen folgende weiteren Bausteine ergänzend hinzukommen:

  • In Schulen und Kindergärten sollen das Personal sowie alle Kinder pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest, möglichst mit Bescheinigung, erhalten.
  • Als für einen umfassenden Infektionsschutz unverzichtbar wird angesehen, dass auch die Unternehmen in Deutschland – und damit auch die Handwerksbetriebe – als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen.
  • Drittens sollen alle Bürger Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest pro Woche erhalten, der in Arztpraxen oder kommunalen bzw. von Kommunen beauftragten Testzentren erfolgen soll.
  • Eindringlich wird darauf hingewiesen, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Absonderung und zwingend einen Bestätigungstest mittels PCR-Test erfordert. Dieser kann kostenlos durchgeführt werden.
  • Bund und Länder bilden eine gemeinsame Taskforce Testlogistik, um die größtmögliche Verfügbarkeit und zügige Lieferung von Schnelltests einschließlich Selbsttests für die Bedarfe der öffentlichen Hand sicherzustellen.

Die beiden erstgenannten Punkte sind für die handwerklichen Berufsbildungszentren bzw. für die Handwerksunternehmen in jedem Fall relevant. Zur konkreten Ausgestaltung und im Hinblick auf eine tatsächlich praktikable Umsetzung bestehen jedoch noch zahlreiche offene Praxisfragen.

Dessen ungeachtet bleibt weiterhin offen, ob die erforderlichen Testsets überhaupt zeitnah hergestellt und dann auch noch an die jeweiligen Testorte verteilt werden können. Zumindest im März wird das Angebot von Testkits absehbar noch nicht der Nachfrage entsprechen.

Zwischenzeitlich haben die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft (u. a. ZDH) in einer gemeinsamen Erklärung vom 9. März an die Unternehmen appelliert, ihren Beschäftigten Selbsttests, und – wo dies möglich ist – Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.

  1. Weitere Öffnungsschritte

Mit dem Beschluss wurden insgesamt fünf Öffnungsschritte und die hierfür erforderlichen Bedingungen definiert. Wie schon bisher, liegt deren Detailumsetzung in der Kompetenz der Länder, so dass einige Unterschiede in den einzelnen Corona-Schutzverordnungen der Länder bereits erkennbar sind.

Die einzelnen Details zu den fünf Öffnungsschritten können Sie hier nachlesen.

  1. Weitere handwerksrelevante Punkte
  • Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, wo immer dies möglich ist, gilt weiterhin fort. Die einschlägige Verordnung soll nun bis zum 30. April verlängert werden. Der vorletzten Corona-Sonderumfrage des ZDH ist zu entnehmen, dass Homeoffice im Handwerk bestenfalls für etwa zehn Prozent der Tätigkeiten möglich ist.
  • Über die aktuellen Finanzierungshilfen (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III sowie Neustarthilfe) hinaus wird auf den neuen Härtefallfonds verwiesen. Er soll dort greifen, wo die benannten Hilfsprogramme nicht greifen. Strittig ist weiterhin die vom Bund angestrebte Co-Finanzierung seitens der Länder. Dies soll bis zur nächsten Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien geklärt werden.

Eine Übersicht über alle aktuellen Finanzierungshilfen des Bundes finden Sie hier.

Die auf den Beschlüssen basierenden Landesverordnungen gelten bis zum 28. März. Am 22. März finden die nächsten Bund-Länder-Gespräche statt.

Berücksichtigung von Ausbilderinnen und Ausbildern bei der Anpassung der Impfstrategie

(2921) Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 haben sich ZDH-Präsident Wollseifer und Generalsekretär Schwannecke persönlich an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gewandt und im Hinblick auf die geplanten vorgezogenen Impfungen von Lehrerinnen und Lehrern um eine Gleichbehandlung der Ausbilderinnen und Ausbildern in handwerklichen Bildungsstätten gebeten.

COVID19-Schnelltests

(2922) Der ZDH hat sich im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung für eine Bezugsmöglichkeit von COVID-19-Schnelltests für die Durchführung von Abschlussprüfungen und überbetrieblichen Lehrgängen erfolgreich eingesetzt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nun die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) entsprechend geändert, so dass nach der Veröffentlichung der ÄnderungsVO die Abgabe von Schnelltests neben Berufsschulen auch in sonstigen Ausbildungseinrichtungen (somit auch an prüfende Stellen oder überbetriebliche Bildungseinrichtungen des Handwerks) möglich sein wird. Ebenso wurde die FAQ-Liste zur MPAV (hier S. 2) angepasst, die das BMG inzwischen auf seiner Homepage veröffentlicht hat.

Durchführung von Lehrgängen unter Beachtung von Hygiene-, Abstands- und Lüftungsregeln

(2923) Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat die Handlungsempfehlung für Bildungsstätten aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  vor dem Hintergrund folgender zweier Entwicklungen aktualisiert:

Ende letzten Jahres wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel durch die Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS aktualisiert. Die Änderungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beziehen sich im Wesentlichen auf Konkretisierungen bei der Lüftung.

Am 27. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Sie gilt zunächst verlängert bis zum 30. April 2021. Die weitergehenden und verbindlichen Anforderungen der Corona-ArbSchV wurden in der Handlungsempfehlung integriert und die wesentlichen Punkte in einem separaten Abschnitt genannt. Außerdem wurden die Punkte „Verwendung von Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmasken) bzw. FFP2-Masken“ (bisher „Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen“) sowie „Arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge“ überarbeitet. An weiteren Stellen („Planung der Räume und Durchführung des Lehrbetriebs (Lehrformen)“, „Büro- und Ausbilderarbeitsplätze“) wird auf die verschärften Anforderungen der Corona-ArbSchV hingewiesen.

Weitere branchenspezifische Informationen und Präventionsangebote – u.a. auch zum infektionsschutzgerechten Lüften während der Epidemie – finden Sie auf der VBG-Branchenseite Bildungseinrichtungen.

Überarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel/-VO veröffentlicht

(2924) Die aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde nunmehr am 22. Februar im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Sie enthält neben redaktionellen u.a. folgende Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 20. August 2020:

  • Anpassung der Abtrennhöhe (1,50 m zwischen sitzenden Personen, 1,80 m zwischen sitzenden und stehenden Personen sowie 2 m zwischen stehenden Personen)
  • Umfangreiche Änderungen zur Lüftung (bspw. können Ventilatoren genutzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und dies zulässt)
  • Auf Baustellen ist eine Wasserversorgung durch Kanister etc. ebenfalls zulässig
  • Größere Gruppen bis max. 15 Personen sind zulässig, wenn entsprechende Technologien (in den Beispielen werden auch Arbeitsprozesse angeführt) dies notwendig machen

Ein ebenfalls veröffentlichter Begleittext verweist auf das Verhältnis zwischen Arbeitsschutzregel und -standard, Länderverordnungen sowie Empfehlungen der Unfallversicherungsträger wie folgt:

„Die grundlegenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden weiterhin in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben und durch branchenspezifische Praxishilfen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt. Auch die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz können weiterhin herangezogen werden.“

Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet, zuletzt verlängert bis zum 30. April 2021, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Im Bereich des Arbeitsschutzes sind dabei folgende Änderungen/Ergänzungen vorgesehen:

  • Klarstellung: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung (§ 2 Abs. 2).
  • Konkretisierung: Wenn die 10-Quadratmeter-Regelung nicht eingehalten werden kann, müssen Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen als konkrete Schutzmaßnahme vorliegen (§ 2 Abs. 5).
  • Konkretisierung: In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen (§ 4).
  • Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten (§ 3): Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
  • Konkretisierung: Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen (§ 4 Abs. 1a).

Die Regelungen zum Homeoffice gelten unverändert fort.

Aktualisierte Fassungen der Corona-Musterdokumentation und der Handreichung zur Kassenführung

(2925) Im Nachgang zu den Bund-Länder-Beschlüssen vom 3. März und den Umsetzungen in den Verordnungen der jeweiligen Bundesländer hat der ZDH eine aktualisierte Fassung der Erläuterungen zur Corona-Musterdokumentation als Hilfestellung für die Betriebe auf der ZDH-Internetseite veröffentlicht. Durch die Anknüpfung der Neuregelungen an die regionalen 7-Tage-Inzidenzzahlen ist davon auszugehen, dass es zu einer steigenden Dynamik hinsichtlich der Regelungslage und damit zu einer erschwerten Nachvollziehbarkeit kommen wird.

Die Corona-Musterdokumentation stellt hier eine wichtige Unterstützungshilfe für eine spätere Nachvollziehbarkeit der Einflüsse auf die Einnahmesituation gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen von Prüfungen dar. Ergänzend zu der Corona- Musterdokumentation stehen eine Grafik über die Öffnungsschritte zur Orientierung sowie Übersichten über die bisher im Jahr 2021 geltenden Regelungen in den Bundesländern zum Abruf bereit.

Aufgrund des Lockdowns hat ein Verkauf von Waren via „click & collect“ in der Praxis an Bedeutung zugenommen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Modul „Online-Shop“ mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen ist, wenn bei Abholung vor Ort eine Barzahlung ermöglicht wird. Die aktualisierte Fassung der Handreichung „Kassenführung“, die ebenfalls auf der ZDH-Internetseite zum Abruf bereitgestellt ist, beinhaltet Ausführungen zu diesem Fragekomplex. Ebenfalls wurden die Ausführungen zur Aufrüstung von Kassensystemen mit cloudbasierten TSEs überarbeitet. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals auf die Praxishilfe für die Betriebe zur Unterstützung bei der Antragstellung nach § 148 AO hinweisen.

R+T digital: Hohe Internationalität bei Besuchern und Ausstellern

(2926) Die R+T digital fand vom 22. bis 25. Februar 2021 erstmalig statt. Auf der Plattform www.rt-expo.digital konnte sich die Branche im virtuellen Raum vernetzen und Produktneuheiten einem weltweiten Fachpublikum präsentieren. 

Im Live-Zeitraum vom 22. bis 25. Februar 2021 zählte die R+T digital insgesamt 22.000 Besucher. Diese loggten sich aus 121 Ländern ein – überwiegend aus Deutschland, Italien, USA, China, den Niederlanden, Polen und Spanien. Die Innovationen und Produktneuheiten wurden auf 299 virtuellen Messeständen von Unternehmen aus 23 Ländern präsentiert, 193 Aussteller (65 Prozent) davon kamen aus dem Ausland. Besonders stark waren die Ausstellerländer Italien, China, Spanien, Türkei und Frankreich vertreten.

Als ideeller und fachlicher Träger der R+T war natürlich auch der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz (BVRS) mit einem eigenen Stand vertreten. Die Themenschwerpunkte Technik und Ausbildung, unter anderem in Form von Kurzfilmen, Chatmöglichkeiten sowie dem Download zahlreicher Informationen, standen den zahlreichen Besuchern zur Verfügung und wurden reichlich genutzt. Darüber hinaus fungierte der BVRS am dritten Messetag als Schirmherr des Smart Home Forums und beteiligte sich an zahlreichen Live-Talks.

Die präsentierten Inhalte sind online noch 365 Tage bis zur nächsten R+T verfügbar. Weitere Informationen gibt es auf www.rt-expo.digital.

Meistervorbereitungskurse

(2927) Durch die Rückkehr zur Meisterpflicht wurden  ̶  zumeist in enger Kooperation mit den jeweils zuständigen Innungen  ̶  mehrere neue Angebote für einen Meistervorbereitungskurs Teil I und II geschaffen:

Bei der Handwerkskammer in Wiesbaden beginnt der neue Kurs am 13. September; allerdings ist dieser bereits ausgebucht. Für September 2022 sind noch Plätze frei.

An der Gewerblichen Schule in Ehingen hat der erste Kurs im Dezember 2020 begonnen. Der nächste Kurs ist schon geplant; ebenfalls ab dem 13. September. Hier sind noch einige wenige Plätze frei.

Bei der Handwerkskammer in Dresden wird sowohl ein Vollzeit- als auch ein berufsbegleitender Kurs angeboten. Der Vollzeitkurs beginnt am 7. Juni und es sind noch Plätze verfügbar ebenso wie für den berufsbegleitenden Kurs, der am 3. September beginnen soll.

Ein neues Teilzeitangebot bietet der Elbcampus der HWK in Hamburg gemeinsam mit dem Bildungszentrum Elektrotechnik an. Dabei ist ein Teil Online-Unterricht und ein Teil am Wochenende in Präsenz zu absolvieren. Anmeldungen sind ab sofort möglich.

Schließlich wird auch die Berufsschule in Wiesau zusammen mit der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz einen Vollzeitkurs anbieten, der im nächsten Jahr starten soll.

Die für den Meisterbrief erforderlichen Teile III und IV können bei jeder der 53 Handwerkskammern absolviert werden.

BVRS-Ausbildungspreis 2021

(2928) Auch in diesem Jahr suchen wir wieder Betriebe mit überdurchschnittlichem Ausbildungsengagement.

Weit mehr als 300 R+S-Betriebe bilden seit vielen Jahren aus und rekrutieren damit ihre eigenen Fachkräfte. Dabei engagieren sie sich etwa mit einer hohen Ausbildungs- und Übernahmequote sowie zahlreichen Praktika und sind sehr kreativ bei der Lehrlingswerbung. Außerdem leisten viele einen wichtigen Beitrag zur Integration benachteiligter Jugendlicher oder geflüchteter Menschen und unterstreichen damit ihr gesellschaftliches Engagement.   

Die Preisträger der vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt, mit welchen guten Ideen unsere Branche neue Auszubildende gewinnt und fördert.  

Wir laden alle Betriebe, die sich angesprochen fühlen, herzlich ein, sich für den Preis zu bewerben. Hierbei kommt es in keinster Weise auf die Größe des Betriebes oder die finanzielle Ausstattung an  ̶  jede gute Idee zählt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Betrieb vorzuschlagen und dessen Leistungen für die Ausbildung darzustellen.  

Der Ausbildungspreis ist mit 500 Euro dotiert; teilnehmen können alle Mitgliedsbetriebe des BVRS.  

Für die Bewerbung oder den Vorschlag für einen Betrieb muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das Sie hier abrufen können. Dort sind auch die Teilnahmebedingungen hinterlegt.

Anmeldeschluss ist der 31. August 2021.  

Situation auf dem Ausbildungsmarkt

(2929) Zu Beginn des Beratungsjahrs 2020/21 zeigen sich bei den gemeldeten Ausbildungsstellen (387.471 = -8,6 Prozent) und bei den gemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern (293.916 = -11,9 Prozent) spürbare Rückgänge (Stand: Ende Februar). Mit rechnerisch 1,32 Ausbildungsstellen pro Bewerber sind die Chancen der jungen Menschen auf einen Ausbildungsplatz noch besser als im Vorjahresmonat (1,27). Während der Rückgang der betrieblichen Stellenmeldungen auf die aktuelle wirtschaftliche Situation und die vorhandenen Unsicherheiten zurückzuführen sein dürfte, spiegelt die aktuell gemeldete Bewerberzahl die tatsächliche Ausbildungsnachfrage nur teilweise wider. Gründe sind die fehlende Präsenz der Berufsberatung an den Schulen und die fehlenden persönlichen Zugangsmöglichkeiten zur Berufsberatung/Ausbildungsvermittlung aufgrund der Pandemiemaßnahmen.

Im Februar ist der Ausbildungsmarkt allerdings noch sehr stark in Bewegung, weshalb die aktuellen Daten nur eine vorläufige Einschätzung der Entwicklung erlauben.

Zudem ist das Meldeverhalten von Anbietern und Nachfragern am Ausbildungsmarkt zeitlich nicht synchron. Ausbildungsstellen werden gewöhnlich früher gemeldet als die Bewerbermeldungen erfolgen. In den letzten Jahren waren im Februar rund 80 Prozent der gesamten Ausbildungsstellen des Berichtsjahres gemeldet. Bei den gemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern haben sich in der Vergangenheit bis Februar aber nur rund 70 Prozent aller Bewerberinnen und Bewerber des Berichtsjahres bei den Arbeitsagenturen und Jobcentern gemeldet.

Mit Blick auf die erheblich gesunkenen Bewerbermeldungen wird deutlich, dass das Matching von Ausbildungsnachfragerinnen sowie -nachfragern und Ausbildungsstellen alle Beteiligten weiterhin vor große Herausforderungen stellt.

Digitaler Girls‘Day am 22. April

(2930) Trotz Pandemie findet der diesjährige Girls‘Day statt – wenn auch vorwiegend digital am 22. April. 

Interessierte Betriebe haben in diesem Jahr drei Möglichkeiten, teilzunehmen: Entweder sie bieten selbst ein digitales Angebot an, sie nehmen kostenfrei an einem gemeinsamen Girls‘Day-Digital-Event teil, bei dem sie nur einen Teil selbst konzipieren oder planen mit entsprechendem Hygienekonzept ein Angebot vor Ort. Auf www.girls-day.de findet man alle relevanten Informationen dazu sowie einen Erklärfilm. Bei Fragen zum Thema kann man sich an info@girls-day.de wenden oder telefonisch unter: 0521-106 7357 

Neuer Newsletter „Update Technik“ des BVRS startet noch im März

(2931) Noch im März startet der BVRS mit einem neuen Newsletter „Update-Technik“. Der neue Newsletter soll über aktuelle Themen aus dem Technischen Kompetenzzentrum berichten. Inhaltlich bietet dieser Newsletter etwas mehr Raum, um technische Informationen aufzubereiten und etwas mehr ins Detail zu gehen als bisher in RS-Aktuell. Einerseits wird damit dem wachsenden Bedarf an technischen Informationen Rechnung getragen, andererseits die Transparenz der Arbeit des Technischen Kompetenzzentrums für unsere Mitglieder erhöht.

Jahresbericht 2020 des NA-Bau erschienen

(2932) Der Jahresbericht umfasst insgesamt 483 Seiten. Er enthält insbesondere Berichte und Arbeitsergebnisse aus den nationalen, europäischen und internationalen Gremien, die im Zuständigkeitsbereich des NABau liegen, sowie eine vollständige Übersicht über alle baurelevanten Normungsvorhaben, für die der NABau zuständig ist und die im Jahr 2020 vom NABau bearbeitet wurden. Die Normausschüsse, bei denen die Mitarbeiter des BVRS mitwirken, befinden sich alle im Fachbereich NA 005-09 und sind im wesentlichen für den Bereich Ausbau zuständig. Hierunter fallen z.B. Türen, Tore, Beschläge, Trennwände, abgehängte Decken, Außenwandbekleidungen, Estriche, Fliesen und Verglasungen. Die Mitarbeiter des BVRS arbeiten im NABau in insgesamt drei Normausschüssen mit. Insgesamt wurden ca. 40 Normen in 20 Sitzungen beraten bzw. verabschiedet. Die allermeisten Sitzungen wurden aufgrund von Corona in 2020 als Online-Sitzungen durchgeführt.

Normenreihe DIN 5034 verabschiedet

(2933) In der letzten Sitzung des NA 058-00-06 AA „Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht“ wurde die Normenreihe DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ verabschiedet. Die Norm besteht aus den Teilen 1, 2, 3, 5 und 6 und befasst sich mit der Berechnung und Messung von Parametern des Tageslichts in Innenräumen. Dies wird im Zusammenhang mit den Themen Energieeffizienz und Nachhaltigkeit immer wichtiger. Maßgebenden Einfluss hat hier auch der Sonnenschutz. Aus diesem Grund hat sich der BVRS auch einer Arbeitsgruppe des Normenausschusses angeschlossen, die sich mit Anforderungen und der baupraktischen Umsetzung der Normen beschäftigt.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Motor für die Branche

(2934) Seit Januar 2021 fördert der Bund über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) den sommerlichen Wärmeschutz noch einmal gesondert. Ziel der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzustoßen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Die Förderung von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz wurden hier als Einzelmaßnahme inzwischen deutlich aufgewertet. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der Fördersatz 20 Prozent.

Showroom-Landkarte Smart Living: Jetzt bewerben!

(2935) Mit wenigen Klicks auf einer Deutschlandkarte das vielfältige Angebot an Smart-Living-Showrooms finden – das ist das Ziel der in Entstehung befindlichen Showroom-Landkarte der Wirtschaftsinitiative Smart Living (WI SL). Mitglieder des BVRS können nun Teil dieser neuen, interaktiven Landkarte werden!

Mit der Showroom-Landkarte schafft die WI SL ein einmaliges Angebot für Anwender und Endkunden, aber auch Pressevertreter. Ziel dieses digitalen Angebots ist es, die Öffentlichkeit über Chancen und Nutzen von Smart-Living-Lösungen aufzuklären, bereits existierende sowie zukünftige Technologien und Lösungen für Interessierte „erlebbar“ zu machen, aber auch die verschiedenen Akteure branchenübergreifend miteinander zu vernetzen.

Nutzen Sie die Gelegenheit, mit Ihrem Showroom deutschlandweit sichtbar zu werden – professionell gestaltet, mit Fotos, Firmen-/Organisations-Logo und Link zur eigenen Website. Mit den Angaben zu Ihrem/-n Showroom/-s kann die WI SL die Landkarte so befüllen, dass sie zum Start der Website im Frühling schon viele spannende Anlaufstellen bereithält.

Bei Interesse fordern Sie bitte bei Ingo Plück (hgf@rs-fachverband.de) den Bewerbungsbogen und gerne auch Designentwürfe für die Webseite, mit denen Sie sich bereits ein Bild von der zukünftigen Showroom-Landkarte machen können, an. Anschließend schicken Sie den ausgefüllten Bewerbungsbogen samt Fotos Ihres Showrooms an die WI SL (geschaeftsstelle@smart-living-germany.de) zurück.

Das Angebot ist kostenlos. Frist für die Einreichung des Bewerbungsbogens ist Montag, der 29. März 2021. Nach Ihrer Einreichung werden die Bewerbungen von der WI SL geprüft und in einheitlicher Form veröffentlicht. Sollten Sie zum derzeitigen Zeitpunkt noch keinen Showroom haben: Das Eintragen auf der Showroom-Landkarte ist auch nach Veröffentlichung der Website möglich.

Handwerkskampagne 2021 ist gestartet

(2936) Auch in diesem Jahr macht das Handwerk mit bundesweiten Kampagnenmaßnahmen auf sich aufmerksam. Mit den Kampagnenmaßnahmen wird dafür gesorgt, dass das Handwerk gerade in der schwierigen Zeit des Lockdowns nicht in Vergessenheit gerät. Die Kampagne flankiert damit auch die intensive politische Arbeit der Handwerksorganisation, die sich unter anderem dafür einsetzt, dass vom Lockdown betroffene Betriebe so schnell wie möglich wieder öffnen können und Überbrückungshilfen zügiger fließen.

Gleichzeitig spricht die Kampagne diejenigen Menschen an, die in der Pandemie mehr denn je Sinn und Erfüllung in ihrem Beruf suchen. Für das Handwerk ist das eine Chance zu punkten – bei Schülern, aber auch bei Eltern und Lehrern. Nähere Infos unter www.handwerk.de.

Kampagne für den eigenen Betrieb nutzen

(2937) Sie finden sich in den Aussagen der Handwerkskampagne wieder? Dann werden Sie doch selbst zum Botschafter des Handwerks und nutzen die Kampagnenmotive, um auf sich und Ihren Betrieb aufmerksam zu machen. Einfach im Werbeportal eine der vier verfügbaren Überschriften auswählen:

„Wichtiges tun, statt wichtig zu tun.“

„Wer jeden Tag Originale bearbeitet, wird irgendwann selber eins.“

„Perfektion ist vor allem eine Haltung.“

„Wo Dein Wille ist, ist auch Dein Weg.“

Motiv mit eigenem Bild, Betriebsnamen, -adresse und -logo individualisieren und für den eigenen Bedarf zum Beispiel auf Social Media und der eigenen Website sowie als Plakat- oder Anzeigenmotive einsetzen.

Neuerungen im Werbeportal

(2938) Das neue  Werbeportal des deutschen Handwerks, das im Dezember gestartet ist, wurde in den vergangenen Wochen immer weiter verbessert. Zahlreiche kleine Fehler wurden behoben und neue Funktionen hinzugefügt, um es für Sie noch komfortabler zu machen.

Wie beim Vorgänger des Portals ist es ab jetzt möglich, Bilder und Fotos im Internetbrowser zuzuschneiden. Diese sogenannte „Cropping“-Funktion ermöglicht es, Bilder zuzuschneiden und den Bildausschnitt (sichtbarer Bereich) anzupassen. Im Werbeportal kann diese Funktion nach dem Laden der Vorschau genutzt werden.

Außerdem wurde mit einer zusätzlichen Funktion die Sichtbarkeit Ihres Betriebslogos verbessert. Auf einigen Motiven waren Logos wegen des Hintergrundbildes nicht gut sichtbar. Für diese Vorlagen gibt es jetzt die Option, eine farbige Hintergrundfläche zu aktivieren, damit Ihr Logo klar hervorsticht.

Im Werbeartikel-Shop können zukünftig Bestellungen an mehrere Lieferadressen gesendet werden. Das bedeutet im Zweifel weniger Aufwand für Sie. Für alle Artikel, die Sie in den Warenkorb gelegt haben, können Sie unterschiedliche Rechnungs- und Lieferadressen festlegen. Sollen die gleichen Artikel an zwei unterschiedliche Standorte geschickt werden, müssen sie dafür zweimal separat in den Warenkorb gelegt werden. Eine Kurzanleitung finden Sie hier.

Neue Motive im Werbeportal: Corona, Frauentag, Ostern

(2939) Die beliebte Corona-Motivreihe wurde um ein weiteres, tagesaktuelles Motiv ergänzt. Mit der Forderung: „Wir wollen, dass alle gesund bleiben. Unsere Betriebe auch.“ erhalten betroffene Handwerksbetriebe nun die Gelegenheit, mit einem Kampagnenmotiv auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Aber auch Betriebe, die Solidarität mit geschlossenen oder gefährdeten Betrieben zeigen wollen, können die Vorlage einfach individualisieren und als Plakat oder Social-Media-Posting verwenden. Für Social Media stehen jeweils eine Variante mit und ohne Betriebslogo zur Verfügung. Außerdem wurde das Motiv für die Online-Kommunikation als kurzer Filmclip mit Szenen aus dem Handwerksalltag umgesetzt, den Sie auch für Ihre Social-Media-Kanäle einsetzen können. Alle Materialien rund um Corona finden Sie hier im Werbeportal.

Umfrage zum Thema „Steuerbelastung und steuerliche Verwaltungskosten – Einschätzungen und Folgewirkungen“

(2940) Der ZDH hat die o.g. Online-Befragung initiiert, um auf Basis der Einschätzungen der Betriebe die Bedürfnisse des Handwerks zu den gerade jetzt vor der Bundestagswahl diskutierten (Unternehmens-)Steuerreformmodellen und zu besonderen Belastungen des Handwerks durch steuerliche Bürokratiekosten fundiert einbringen zu können.

Mit Ihrer Teilnahme helfen Sie unserem Dachverband ganz wesentlich, eine repräsentative Datenbasis für Handwerksunternehmen zu erhalten – anhand derer aussagekräftige Ergebnisse erzielt werden können. Eine Teilnahme an der anonymen Umfrage, die ca. 15 Minuten in Anspruch nimmt, ist noch bis einschließlich Samstag, den 20. März 2021, unter diesem Link möglich.

Die Ergebnisse der Umfrage werden in Form eines Executive Summary – für jeden zugänglich – auf der Website www.accounting-for-transparency.de veröffentlicht.

Änderung des Bundeselterngeldgesetzes und des Elternzeitgesetzes

(2941) Zum 1. September 2021 treten neue Regelungen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft.

Im Einzelnen enthält das Gesetz u.a. folgende Änderungen:

  • Der mögliche Teilzeitumfang im Rahmen einer Elternzeit wird von 30 auf 32 Stunden pro Woche angehoben, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Elterngeld bezieht oder nicht.
  • Der Arbeitszeitkorridor zum Erhalt des Partnerschaftsbonus wird von 25-30 auf 24-32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erweitert. Außerdem muss der Partnerschaftsbonus nur mindestens zwei von möglichen vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden. (§ 27 Abs. 3 BEEG, der nachteilige Auswirkungen durch die Pandemie auf einen Partnerschaftsbonus verhindern soll, wenn der Bezug ganz oder teilweise vor dem 31. Dezember 2021 liegt, ist rückwirkend zum 28. Mai 2020 in Kraft getreten.)
  • Auf einen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug kann verzichtet werden.

Informationen zum Thema Elektromobilität

(2942) Die Bundesregierung begünstigt den bundesweiten Ausbau der Ladeinfrastruktur und bietet mit finanziellen Fördermöglichkeiten besondere Kaufanreize für potenzielle Nutzer. Elektromobilität wird als die Lösung der klimafreundlichen Mobilität – für mehr Klimaschutz, Entstehung neuer Märkte und der Abwendung von fossilen Energieträgern – angesehen.

Genau an dieser Stelle entstehen viele Fragen, denn der Anbietermarkt ist groß und unübersichtlich. Signalwörter wie Wallbox, Ladevorgang und Abrechnungsmodelle sind erklärungsbedürftig und überfordern Interessenten mit unnötiger Komplexität.

Unser Kooperationspartner in Sachen Energiedienstleistungen, die Ampere AG, informiert über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang. Der Beitrag bezieht sich dabei auf das Thema Elektromobilität und die Chancen und Umsetzungsmöglichkeiten von Ladeinfrastruktur für die BVRS-Mitglieder. Darin wird erklärt, wie Betriebe Ladesäulen installieren können, um damit neue Erlösquellen zu schaffen. Die Informationen können Sie hier abrufen.

Keine Verlängerung der Frist zur Zahlung der Ausgleichsabgabe in 2021

(2943) Die Frist für Arbeitgeber zur Meldung der Anzahl von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung an die Bundesagentur für Arbeit endet am 31. März. Gleiches gilt für die Frist zur Zahlung der Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter. Anders als im letzten Jahr wird es 2021 keine Verlängerung dieser Fristen geben.

Bei der Berechnung der Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze spielt es keine Rolle, ob und in welchen Umfang im Betrieb kurzgearbeitet wurde.

In den Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Ausgleichsabgabe zu erheblichen Härten bei den Unternehmen führt, kann die Ausgleichsabgabe gestundet werden, wenn dadurch die Zahlung nicht gefährdet wird. Dies richtet sich nach der Bundeshaushaltsordnung und den haushaltsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. Hierzu beraten die zuständigen Integrations- und Inklusionsämter. Eventuelle Stundungsanträge sollten unbedingt noch im März 2021 gestellt werden, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Neues Fördermitglied

(2944) Als neues Fördermitglied im BVRS durften wir zum 1. März die Firma Pinto GmbH – Innovativer Sonnenschutz aus Kupferzell (www.pinto.gmbh; www.rollladen-rolltek.de) begrüßen. Herzlich Willkommen in der R+S-Familie!

Runde Geburtstage

(2945) Der Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, Holger Schwannecke, feiert am 19. März seinen 60. Geburtstag.

Seinen 70. Geburtstag begeht am 12. April Heinz Banzhaf, langjähriges Mitglied des Berufsbildungsausschusses und früherer Obermeister der Innung Düsseldorf.

Beiden Jubilaren und allen weiteren Geburtstagskindern die besten Glückwünsche aus Bonn!

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