RS-Aktuell Ausgabe 2022-11

RS-Aktuell Ausgabe 2022-11

Offener Brief an Ministerien

(3308) Die Erkenntnis, dass R+S-Produkte sehr gut dazu geeignet sind, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, ist nicht neu. Ebenso lange kritisieren der BVRS sowie weitere Verbände die Tatsache, dass dieses Potential nicht richtig in den gängigen Berechnungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz abgebildet werden kann.

Die International Building Performance Simulation Association (IBPSA) wendet sich nun an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und fordert die Anwendung von Simulationen als Planungsgrundlage nachhaltiger Gebäude und Quartiere. In einem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass bereits auf europäischer Ebene ein entsprechender Entwurf für die Europäische Gebäuderichtline vorliegt, der unbedingt umgesetzt werden sollte.

An dieser Stelle möchten wir dazu aufrufen, den offenen Brief durch Unterzeichnung zu unterstützen. Der offene Brief der IBPSA an das BMWK und das BMWSB ist über den Link zu finden.

ZDH-Betriebsbefragung zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Krisensituation

(3309) Die wirtschaftlichen Herausforderungen für die Handwerksbetriebe bleiben vielfältig. Hohe Energie- und Beschaffungskosten, Lieferengpässe und eine hohe Verbraucherpreisinflation belasten die Betriebe immer stärker. Um einen aktuellen Überblick über deren Auswirkungen zu gewinnen, führt der ZDH vom 22. bis zum 28. November 2022 über https://zdh-umfragen.de/krisensituation eine weitere Betriebsbefragung durch und wir bitten um rege Beteiligung. Die Umfrageergebnisse werden nach dem Ende der Befragung zeitnah ausgewertet und publiziert; selbstverständlich stellen wir auch Ihnen die Ergebnisse zeitnah zur Verfügung.

Handwerker sind Klimaschützer − Meta und „Das Handwerk“ werben gemeinsam für Klimaberufe

(3310) „Werde fürs Klima aktiv – hauptberuflich“: Mit diesem Appell werben „Das Handwerk“ und Meta (der Mutterkonzern von Facebook) jetzt in einer Kooperation für eine Ausbildung in klimarelevanten Handwerksberufen. Dafür werden in den kommenden Wochen auf Instagram- und Facebook-Kanälen der Handwerkskampagne drei Spots veröffentlicht, die sich mit der Botschaft „Denke um. Für eine nachhaltige Zukunft.“ gezielt an Jugendliche richten, um sie für die vielfältigen Möglichkeiten, im Handwerk an der Klimawende mitzuarbeiten, zu begeistern. Die großen Ziele der Klimawende – so die Überzeugung von Meta und dem deutschen Handwerk – sind ohne Handwerker nicht vor Ort umsetzbar. Von erneuerbaren Energien, modernen Mobilitätstechniken sowie Solar- und Windanlagen bis hin zu Wärmedämmung, Smart Home, energieeffizienten Sanierungen und der Installation und Wartung von Wärmepumpen: Das Handwerk sorgt demnach ganz praktisch für mehr Klimafreundlichkeit und Nachhaltigkeit.

Handwerker sind also hauptberufliche Klimaschützer: In rund 30 Gewerken arbeiten heute 450.000 Handwerksbetriebe mit fast 2,5 Millionen Beschäftigten am Klimaschutz, so der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der bereits seit zwölf Jahren mit einer groß angelegten Imagekampagne für ein zeitgemäßes Bild des Handwerks eintritt. Das Berufsangebot des Handwerks wird Meta auf seinen Social-Media-Kanälen vorstellen. So können sich junge Menschen darüber informieren, Inhalte teilen und sich miteinander austauschen.

Weitere Informationen gibt es unter www.handwerk.de.

Energiekrise in Deutschland: Was Mitglieder nun tun können

(3311) Seit über einem Jahr haben die Strom- und Gaspreise kräftig zugelegt, und durch den Krieg in der Ukraine hat sich der Anstieg sogar noch dramatisch beschleunigt. An der Strombörse wurde für 1 kWh Strom im August kurzzeitig über einen Euro pro Kilowattstunde aufgerufen, für die man vor einem Jahr noch 8,57 Cent bezahlte. Viele Unternehmen benötigen jetzt relativ kurzfristig neue Energielieferverträge, da die alten entweder auslaufen oder aufgrund der gestiegenen Preise vom Energieversorger gekündigt werden. Häufig heißt es dann, dass es kein Angebot fürs Folgejahr geben wird, denn der Energiemarkt ist bei Strom wie bei Gas sehr unbeständig. Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Entspannung wegen der Gasknappheit nicht zu erwarten ist. Während es beim Strom vereinzelt noch Angebote gibt, sieht es beim Gas ganz anders aus. Hier findet faktisch kein Wettbewerb statt, und bis auf wenige Ausnahmen gibt es zurzeit keine Angebote – und wenn doch, sind sie mit hohen Risikoaufschlägen und kurzen Bindefristen versehen.

Wie können Sie einen neuen Lieferanten finden, wie die Preissteigerung abfedern und welche alternativen Preismodelle gibt es? Bei all diesen Fragen unterstützt Sie der BVRS-Rahmenvertragspartner Ampere gerne! Ampere steht im täglichen Austausch mit Lieferanten und sichert seinen Kunden eine verlässliche Energieversorgung mit optimalen Verträgen. Nehmen Sie jetzt die professionelle Unterstützung für Ihren Energieeinkauf in Anspruch – per Telefon unter 030/ 28 39 33 800 oder per E-Mail an energie@ampere.de.

PLW 2022

(3312) In den Räumlichkeiten des BBZ der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis in Iserlohn kamen die Fachjury in Person von Volker Kuhl, Wolfgang Sölter und Georg Filipczyk sowie eine Abordnung des BVRS, bestehend aus dem Hauptgeschäftsführer Ingo Plück und Justiziar Enno Schaumburg, zusammen, um im Rahmen des Leistungswettbewerbs des Deutschen Handwerks (PLW) die eingereichten Gesellenstücke der Landessieger zu begutachten und zu bewerten. Ziel des PLW ist auch für das R+S Handwerk und für das Handwerk als solches zu werben und die Vorzüge der betrieblichen Ausbildung hervorzuheben. Die ersten Bundessieger aller Gewerke werden im Dezember bei einer Festveranstaltung durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) geehrt.

Förderprogramm für nicht öffentliche Ladeinfrastruktur

(3313) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert noch bis Ende des Jahres mit bis zu 900 Euro neue nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Unternehmen auf dem Betriebshof oder Mitarbeiterparkplätzen.

Nach Angaben der KfW, die das Programm betreut, stehen noch Mittel zur Verfügung. Eine zeitnahe Antragstellung wird empfohlen.

Mit dem Zuschuss werden der Erwerb und die Errichtung von neuen Ladestationen an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen, von Elektrofahrzeugen der unternehmenseigenen Fahrzeugflotte, von gewerblich genutzten Carsharing-Fahrzeugen und von Elektrofahrzeugen der Beschäftigten eines Unternehmens gefördert.

Gefördert werden können alle Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Organisationen. Der Investitionszuschuss beträgt maximal 900 Euro für jeden Ladepunkt – maximal 45.000 Euro je Standort bzw. Investitionsadresse.

Damit Anspruch auf die Förderung der Ladestationen besteht, muss der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Dieser kann vom Stromlieferanten bezogen oder selbst erzeugt werden. Die Ladeinfrastruktur muss nicht öffentlich zugänglich sein.

Informationen zum Antragsverfahren sowie die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie auf der Website der KfW.

Bei Fragen zum Förderprogramm wenden Sie sich gern an die kostenfreie Servicenummer der KfW 0800 539 9008.

dena Gebäudereport 2023

(3314) Der aktuelle dena-Gebäudereport bietet eine übersichtliche Zusammenfassung der Datenlage zum Gebäudebestand in Deutschland. Die fünf Kapitel befassen sich mit dem Gebäudebestand in Deutschland, den Wärmeerzeugern, der Wirtschaftlichkeit, dem Energieverbrauch sowie dem Klima und den Treibhausgasen.

Damit werden die verschiedenen Entwicklungen im deutschen Gebäudesektor veranschaulicht. Dazu zählen die Entwicklung der Baukosten, des Immobilienmarktes, der Förderung, der Sanierungsrate, der Bezahlbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Mieten. Die Zahl der Wohn- und Nichtwohngebäude werden ebenso genannt wie die Gegenüberstellung von Neubau und Abriss. Auch über die vorwiegend verwendeten Baustoffe enthält der Bericht Aussagen.

Der Gebäudereport kann direkt auf der Internetseite der dena heruntergeladen werden.

Runde Geburtstage

(3315) Am 24. November feiert Wolfgang Cossmann, langjähriger Präsident und heutiger Ehrenpräsident des BVRS sowie langjähriger 1. Vorsitzender des Fachverbandes Berlin/Brandenburg, seinen 80. Geburtstag.

Der Obermeister und Delegierte der Innung Niedersachsen/Bremen, Rüdiger Wehling, begeht am 3. Dezember seinen 75. Geburtstag.

Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des BVRS gratulieren beiden Jubilaren sehr herzlich!

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RS-Aktuell Ausgabe 2022-10

Herzlich willkommen in Bonn!

(3297) Nach zweijähriger Corona-Pause findet kommende Woche in Bonn die 60. BVRS-Haupttagung statt. Wir – das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team – freuen uns sehr auf ein paar interessante Tage hier bei uns am schönen Rhein.

Die Haupttagung beginnt – nach dem Technischen Vorprogramm am Morgen – am Freitag (28. Oktober) um 14 Uhr im Saal Beethoven des Maritim-Hotels Bonn und endet am Sonntag (30. Oktober) mit dem Aktivprogramm im Siebengebirge.

Höhepunkte der Tagung sind u. a. die Vorträge der Wetter- und Klimaexperten Claudia Kleinert und Dr. Peter Hoffmann sowie der Motivationsvortrag von Peter Brandl. Gute Stimmung herrscht sicher bereits beim „Rheinischen Begrüßungsabend“ im Plenarbereich des früheren Bundestages am Freitagabend – freuen Sie sich hier neben rheinischem Lokalkolorit auf die Berichte des Hauptstadtjournalisten Dr. Wolfgang Herles aus der Bonner Republik sowie auf Führungen durch den Plenarsaal. Am Samstagabend erleben Sie auf der MS RheinEnergie eine stimmungsvolle Fahrt auf dem Rhein – Musik und Unterhaltung natürlich inklusive. Aus dem umfangreichen Rahmenprogramm seien die verschiedenen Fahrten, Rundgänge und Wanderung in Bonn und im sagenumwobenen Siebengebirge erwähnt.

Die Anreise zum Maritim-Hotel Bonn ist sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Auto problemlos möglich. Der Info-Tisch des BVRS befindet sich in der Hotellobby. Hier bekommt jeder Teilnehmer seine Unterlagen für die Tagung einschließlich Einlassbändchen für die Abendveranstaltungen. Von hier starten auch die Begleitprogramme (mit Ausnahme der historischen Wanderung am Sonntagvormittag – diese startet direkt von Königswinter aus, damit die Teilnehmer von dort aus direkt nach Hause fahren können.

Preisverleihung zum Verband des Jahres 2022

(3298) Der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz hat es geschafft: Er ist Verband des Jahres 2022. Die feierliche Preisverleihung fand am 26. September in der Telekom Hauptstadtrepräsentanz in Berlin statt. Voller Stolz und Freude nahmen BVRS-Hauptgeschäftsführer Ingo Plück und BVRS-Vizepräsident Matthias Klenner die Auszeichnung der Deutschen Gesellschaft für Verbandsmanagement (DGVM) entgegen. Der BVRS hat den DGVM INNOVATION AWARD in der Kategorie „Reform und Management“ für sein beharrliches Engagement zur Wiedereinführung der Meisterplicht erhalten. „Die Beharrlichkeit, mit der wir als Verband über viele Jahre das Ziel der Meisterrückführung verfolgt haben, hat sich ausgezahlt. Mein Dank geht vor allem an das Team der Geschäftsstelle und das Präsidium, ohne deren Einsatz dieser Erfolg nicht möglich gewesen wäre.“ Vor allem für den ehemaligen BVRS-Präsidenten Heiner Abletshauser, der krankheitsbedingt sein Amt niederlegen musste, ist dieses Thema eine Herzensangelegenheit gewesen. „Daher widmen wir vor allem ihm diesen Preis“, so Ingo Plück. Der DGVM Innovation Award will beeindruckende Projekte und Leistungen sichtbar machen und zeigen, wie wertvoll die Verbände für ihre Mitglieder sind und wie wirkungsvoll sie für ihre Themen eintreten. Der BVRS war der einzige Handwerksverband, der es ins Finale geschafft hat.

Abmahnungswelle – Nutzung von „Google Fonts“

(3299) Viele Website-Betreiber nutzen Google Fonts (Schriftarten) für die eigene Website. Es besteht eine Hinweispflicht über die Einbindung dynamischer Webinhalte in der Datenschutzerklärung und der Besucher muss die Möglichkeit haben, der Nutzung dynamischer Webinhalte zu zustimmen.

Ohne Einwilligung der Besucher ist die Einbindung dynamischer Webinhalte nicht datenschutzkonform und damit rechtswidrig. Die betroffenen Webseiten-Inhaber erhalten derzeit häufig eine Abmahnung und werden zur Zahlung von 100 Euro aufgefordert, weil die Webseiten eine Schriftart von Google Fonts ohne Zustimmung des Nutzers von einem US-Server lädt. Die Abmahnung erfolgt nicht selten in Verbindung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben in Höhe von 3.000 Euro pro Datenschutzverstoß.

Vor Abgabe einer solchen Erklärung sollten Sie unbedingt juristischen Rat einholen oder mit einem Anwalt sprechen. Über nachfolgende kostenlose Tools können Sie dies prüfen: https://sicher3.de/google-fonts-checker und https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de. Um datenschutzrechtliche Verstöße zu vermeiden, müssen Sie Ihre Website ggf. anpassen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Anbieter.

BVRS veranstaltet 2022 keine turnusmäßige Fortbildung zum Einbruchschutz

(3300) Gemäss „Bundeseinheitlichem Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen“ sind deren handwerkliche Betriebsleiter verpflichtet, alle vier Jahre eine turnusmäßige Fortbildung nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die in die Errichterliste der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen eingetragenen als auch für diejenigen Betriebe, deren Eintragung noch ansteht.

Üblicherweise bietet der BVRS in Kooperation mit seinen Partnern Siegenia Aubi und Abus eine entsprechende turnusmäßige Fortbildung an. Im Juni, Juli und August hatten wir über die bekannten Newsletter und die Fachzeitschrift nach Interessenten für diese Fortbildung gefragt. Inzwischen steht fest, dass aufgrund der geringen Rückmeldungen in diesem Jahr eine solche Fortbildung nicht angeboten werden kann. Fachbetriebe, die in der Pflicht sind, sich fortzubilden, müssten, zumindest in diesem Jahr, auf das Angebot anderen Anbieter ausweichen.

Fragen zu Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG reißen nicht ab

(3301) Nach wie vor erreichen uns regelmäßig Nachfragen zum Thema Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG. Es geht darum, dass vielfach Fachbetriebe noch immer eine frei gestaltete Erklärung erstellen und diese den Kunden übergeben. Diese wird jedoch von den Finanzämtern nicht anerkannt. Für die Erklärung ist das Musterformular zu verwenden, dass vom BMF zum freien Download zur Verfügung gestellt wird. Das Formular finden Sie hier: Download Fachunternehmererklärung.

Die nächste Gesprächsrunde mit der Marktüberwachung zum Thema CE-Kennzeichnung steht an

(3302) Ende Oktober steht ein erneutes Gespräch mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder und dem Deutschen Institut für Bautechnik zum Thema CE-Kennzeichnung an. Grund ist, dass immer mehr Hersteller von Markisen durch die Marktüberwachungsbehörden angeschrieben werden, um Ihre Leistungserklärung auf die seit April 2019 geltenden Vorgaben des Delegierten Aktes 2019/1188 zur Erklärung des Windwiderstandes anzupassen. Hier wäre es begrüßenswert eine entsprechende Übergangsfrist herbeizuführen.

Aufplanung bei der R+T 2024

(3303) Die Vorbereitungen zur R+T 2024 seitens der Landesmesse Stuttgart sind schon weit vorangekommen. Der allergrößte Teil der verfügbaren Fläche auf dem Messegelände ist bereits gebucht und ca. 700 Anmeldungen aus der ganzen Welt sind bisher für die Messe zu verzeichnen.

Wer bereits alles zur R+T 2024 angemeldet ist, sehen Sie hier.

Corona-Arbeitsschutzverordnung

(3304) Die vom Gesetzgeber Ende Mai 2022 außer Kraft gesetzte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist in leicht veränderter Fassung seit dem 1. Oktober 2022 wieder gültig. Danach sind Unternehmen erneut in der Pflicht, die auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Risiken einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Bei der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung handelt es sich um eine verbindliche Rechtsvorschrift. Mit der Neufassung sind die Basisschutzmaßnahmen nicht mehr konkret vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind jetzt sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren wie etwa räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Hierbei müssen sieben Maßnahmen geprüft werden:

  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.

Kommt der Arbeitgeber beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass die Mitarbeiter durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend geschützt werden können, ist das Tragen medizinischer Atemschutzmaßnahmen erforderlich. Diese sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält auch die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Wer Krankheitssymptome zeigt, soll zuhause bleiben.

EU-Mindestlohn-Richtlinie verabschiedet

(3305) Die Richtlinie legt Verfahren für die Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne fest, fördert Tarifverhandlungen über die Festlegung von Gehältern und verbessert den effektiven Zugang zum Mindestlohnschutz für diejenigen Arbeitnehmer, die nach nationalem Recht Anspruch auf einen Mindestlohn haben. Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen werden aufgefordert, einen Verfahrensrahmen für die Festsetzung und Aktualisierung dieser Mindestlöhne nach einer Reihe klarer Kriterien einzurichten. Die Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt mindestens alle zwei Jahre und spätestens alle vier Jahre in Ländern, die einen automatischen Indexierungsmechanismus verwenden. Die Richtlinie schreibt kein bestimmtes Mindestlohnniveau vor, das die Mitgliedstaaten erreichen müssen. Ein Ziel der Richtlinie ist es, die Zahl der Arbeitnehmer zu erhöhen, die von Tarifverhandlungen über die Lohnfestsetzung erfasst werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Länder die Fähigkeit der Sozialpartner fördern, Tarifverhandlungen zu führen. Liegt die Tarifverhandlungsquote beispielsweise unter dem Schwellenwert von 80 Prozent, sollten die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen aufstellen. Dieser Plan sollte einen klaren Zeitplan und spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der Tarifverhandlungsquote enthalten. Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs der Arbeitnehmer zum gesetzlichen Mindestlohnschutz schaffen, wie zum Beispiel durch Kontrollen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, leicht zugängliche Informationen über den Mindestlohnschutz.

Gaspreisbremse

(3306) Zur Dämpfung der stark steigenden Gaspreise hat die Bundesregierung die Einsetzung einer Expertenkommission beschlossen, die zeitnah klären sollte, welche Preisdämpfungsmodelle für den Wärmemarkt in Deutschland realisierbar sind.

Zwischenzeitlich hat diese Kommission ihren Zwischenbericht und eine Empfehlung an die Bundesregierung vorgelegt. Haushalte sowie kleine und mittlere Betriebe mit Versorgertarif (Standardlastprofil -SLP-) sollen im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf Basis ihres Monats-verbrauchs, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wird, erhalten. Umgesetzt werden soll dieses durch Nichteinziehung der Dezemberabschlagszahlung. Zu beachten ist, dass dieser erhaltene Rabatt bei der Einkommenssteuererklärung als geldwerter Vorteil anzugeben ist

Ab Anfang März 2023 bis mindestens Ende April 2024 soll eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent des Verbrauchs beträgt, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von zwölf Cent pro Kilowattstunde vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen wieder die Marktpreise gelten. Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung.

Unternehmen mit Großverbräuchen (größer 1,5 Millionen. kWh/Jahr), die über eine geregelte Lastgangmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf sieben Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs erhalten.

Kurzarbeitergeld und Krise der Energieversorgung

(3307) Wir möchten Sie auf die geänderten FAQ der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld | Bundesagentur für Arbeit hinweisen. Neben der Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen geht es darin um die steigenden Energiepreise und mögliche Versorgungsengpässe.

Die BA beantwortet die Fragen hierzu wie folgt:

„Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, ist nicht möglich. Ein Anspruch darauf besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Preissteigerungen sind nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen….“

sowie

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf allgemeinen wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Sollte es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas kommen, die regulierende staatliche Maßnahmen der Belieferung mit Gas durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, können diese als unabwendbares Ereignis für einen Arbeitsausfall anerkannt werden (vgl. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III), wenn der Betrieb unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen betroffen ist….“

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RS-Aktuell Ausgabe 2022-09

Anmeldefrist für die Haupttagung 2022

(3279) Wir freuen uns sehr, dass unsere 60. Haupttagung als Präsenzveranstaltung in Bonn stattfinden kann. Wir laden Sie daher herzlich ein, vom 28. bis 30. Oktober 2022 daran teilzunehmen.

Neben zahlreichen Fachvorträgen haben wir für Sie auch ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm zusammengestellt, darunter eine stimmungsvolle Burgenfahrt mit der MS RheinEnergie, einen Ausflug ins Ahrtal, Führungen durch Bonn und eine Wanderung durchs Siebengebirge. Auch ein spezielles Programm für Kinder und Jugendliche ist geplant. Werfen Sie gerne dazu noch einmal einen Blick in unseren Programmflyer, den Sie Ende Juli per Post erhalten haben. Außerdem erhalten Sie die Anmeldeunterlagen unter www.rs-tagung.de.

Um Ihnen all dies bieten zu können, brauchen wir allerdings unbedingt Planungssicherheit. Dafür benötigen wir vor allem Ihre Unterstützung: Bitte melden Sie sich bis spätestens zum 29. September 2022 für die Haupttagung über unseren Anmeldebogen an und reservieren Sie Ihr Hotelzimmer im Maritim Hotel Bonn. Ab dem 30. September gehen die Zimmer in den freien Verkauf über. Diese Anmeldefrist gilt auch für unsere Delegierten, die am Vortag zur Delegiertenversammlung anreisen und an der Haupttagung teilnehmen möchten. Die gesonderte Einladung zur Delegiertenversammlung wird ebenfalls in Kürze verschickt.

Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung und freuen uns darauf, Sie persönlich in Bonn zu begrüßen.

Bewerbungs- und Vorschlagsfrist für Ausbildungspreis 2022 verlängert

(3280) Wir haben die Frist zur Bewerbung für den BVRS-Ausbildungspreis 2022 bzw. Vorschläge hierfür zu machen bis zum 22. September verlängert. Bis dahin können sich also noch engagierte Ausbilderinnen und Ausbilder für den mit 500 Euro dotierten Preis bei uns bewerben und ihre guten Ideen erläutern bzw. können engagierte Betriebe auch von Dritten vorgeschlagen werden.

Das dafür auszufüllende Formblatt und die Teilnahmebedingungen finden Sie hier. Wir freuen uns auf zahlreiche aussagekräftige Bewerbungen (per Mail an enno.schaumburg@rs-fachverband.de, per Fax an 0228 95210-10 oder per Post an den BVRS).

Informationen zur Ausbildung für ukrainische Geflüchtete und ihre Integration

(3281) Damit Geflüchtete aus der Ukraine niedrigschwellig Informationen zur dualen Ausbildung in Deutschland erhalten können, bieten die Bundesagentur für Arbeit und SCHULEWIRTSCHAFT Deutschland ihre mehrsprachige Website „Einfach Zukunft. Berufsausbildung in Deutschland“ nun auch in ukrainischer Sprache an (https://www.einfachzukunft.de/). Junge Menschen, die aus verschiedenen Herkunftsländern nach Deutschland geflüchtet sind, berichten auf der Website, wie sie den Weg in eine duale Ausbildung in Deutschland gefunden haben. Ergänzend werden Informationen zur Ausbildung und Stellensuche bereitgestellt.

Darüber hinaus hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) auf seiner Internetpräsenz unter dem Stichwort Ukraine eine Linkliste mit Informationen für Geflüchtete zusammengestellt, die ebenfalls in ukrainischer Sprache angeboten werden.

Zudem hat das BIBB das Discussion Paper „Integration Geflüchteter in Ausbildung und Beruf: Chancen für Geflüchtete und Herausforderungen für das Bildungssystem“ im Juni 2022 veröffentlicht. Ausgehend von den Arbeiten des BIBB werden in den Beiträgen zum Papier Aspekte aufgegriffen, die für die Integration in Ausbildung und Beruf von Geflüchteten, auch aus der Ukraine, relevant sind. Anhand der Erfahrungen mit Zugangschancen junger Geflüchteter zu sprachlicher und beruflicher (Aus-)Bildung werden erste Anhaltspunkte und Schlussfolgerungen für die Förderung des Integrationsprozesses abgeleitet, die den Zugang in berufliche Ausbildung und Beruf unterstützen können.

Ausbildungsmarkt im August 2022

(3282) Im August 2022 waren 525.559 Ausbildungsstellen gemeldet, das ist ein Zuwachs von 3,9 Prozent gegenüber August 2021, bei den betrieblichen Ausbildungsstellen beträgt der Zuwachs sogar 4,2 Prozent. Im Gegensatz dazu setzt sich bei den Bewerbermeldungen der rückläufige Trend des Vorjahres fort, wenn auch in verminderter Stärke. Die Zahl der gemeldeten Bewerber ist mit 407.642 um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken. Der Bewerbermangel schlägt sich auch in der deutlich gestiegenen Zahl der noch unbesetzten Ausbildungsplätze nieder (+ 20,2 Prozent). Pro Bewerber stehen rechnerisch 1,29 gemeldete Stellen zur Verfügung. Damit ist die Situation für junge Menschen noch günstiger als im Vorjahresmonat (1:1,20). Mit diesem hohen Level an gemeldeten Plätzen wird die trotz der Krisenfaktoren Corona und Ukraine-Krieg ausgeprägte Motivation der Wirtschaft deutlich, ihren künftigen Fachkräftebedarf durch Ausbildung zu sichern. Angesichts der hohen Zahl noch unbesetzter Plätze muss nun alle Kraft auf das Matching am Ausbildungsmarkt konzentriert werden. Insgesamt ist der Ausbildungsmarkt in den Monaten August bis Oktober noch stark in Bewegung.

Arbeitsmarktentwicklung im August 2022

(3283) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Arbeitsmarktzahlen für August 2022 vorgelegt.

  1. Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Erwerbslosigkeit:                                                                              

Im Zuge der Sommerpause und durch die noch andauernde Erfassung ukrainischer Geflüchteter gab es im August 2022 einen weiteren deutlichen Anstieg der Arbeitslosigkeit gegenüber dem Vormonat, und zwar um 77.000 auf 2.547.000. Saisonbereinigt hat die Zahl der Arbeitslosen um 28.000 zugenommen. Verglichen mit dem August des vorigen Jahres ist die Arbeitslosenzahl um 31.000 geringer.

Die Arbeitslosenquote stieg von Juli auf August um 0,2 Prozentpunkte auf 5,6 Prozent und hat sich damit gegenüber dem Vorjahresmonat nicht verändert. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im Juli auf 3,2 Prozent. Die Unterbeschäftigung, die zusätzlich zur Arbeitslosigkeit auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, ist saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 45.000 gestiegen. Sie lag im August 2022 bei 3.284.000 Personen. Das waren 24.000 weniger als vor einem Jahr.

  1. Kurzarbeit:                                                                                                                                                             

Vor Beginn von Kurzarbeit müssen Betriebe eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 25. August für 36.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis Juni 2022 zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit in diesem Monat für 259.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Damit war die Inanspruchnahme von konjunktureller Kurzarbeit weiter rückläufig.

  1. Erwerbsfähigkeit und Beschäftigung:                                                                                                 

Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nehmen weiter zu. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Juli 2022 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 23.000 gestiegen. Mit 45,60 Mio. Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 571.000 höher aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm saisonbereinigt von Mai auf Juni 2022 um 27.000 zu.

Im Vergleich zum Vorjahr ist sie im Juni nach Hochrechnungen der BA um 639.000 auf 34,44 Mio. Beschäftigte gestiegen. 7,35 Mio. Personen hatten im Juni 2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, 194.000 mehr als im Vorjahresmonat. Darunter waren 4,16 Mio. ausschließlich und 3,19 Mio. im Nebenjob geringfügig entlohnt beschäftigt. Das Plus gegenüber dem Vorjahr geht weit überwiegend auf die im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigten zurück.

Onlineerfahrungsaustausch der R+S-Sachverständigen

(3284) Am 06. September fand der erste BVRS-Erfahrungsaustausch der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Onlineversion statt. 18 Teilnehmer fanden sich ein, um zum Thema CE-Kennzeichnung und zur aktuellen Diskussion um die Kennzeichnung der Windwiderstandsklassen von Markisen umfassend informiert zu werden. Das Thema CE-Kennzeichnung und Windwiderstandklassen gewinnt derzeit an Brisanz, da die Marktüberwachungsbehörden der Länder Markisen 2022 gezielt in die Überwachung genommen haben. Mehrere Hersteller wurden bereits von der Marktüberwachung angeschrieben. Nach dem sehr positiven Feedback zu dieser Veranstaltung wird der nächste Onlineerfahrungsaustausch voraussichtlich im Januar 2023 veranstaltet.

Online-Praxisworkshop kurzfristig verschoben

(3285) Ebenfalls am 6. September sollte der Onlinepraxisworkshop des BVRS zu den aktuellen Förderprogrammen zu Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz stattfinden. Dieser musste jedoch kurzfristig verschoben werden. Derzeit wird noch ein neuer Termin abgestimmt, der in den nächsten zwei Wochen stattfinden soll. Sollte sich noch jemand kurzfristig für eine Teilnahme interessieren, kann man sich noch bei unserem technischen Referenten Herrn Kuhnke unter bjoern.kuhnke@rs-fachverband.de melden.

Aktuelles vom BAFA

(3286) Das BAFA hat zum 18. August nicht nur die Fördersumme von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von 20 Prozent auf 15 Prozent reduziert, sondern mal wieder eine textliche Anpassung in den technischen FAQ vorgenommen. Hierin sind die Anforderungen definiert, die beispielsweise ein Sonnenschutz erbringen muss, um durch das BAFA gefördert zu werden. Hier gab es in der Vergangenheit erhebliche Diskussionen um die Fragestellung, ob eine Steuerung vorhanden sein muss und wann genau eine tageslichtoptimierende Funktion vorliegt. Die technischen Anforderungen wurden nun dahingehend erweitert, dass ein Zusatz aufgenommen wurde, der besagt, dass auch bei nicht motorisierten Sonnenschutzanlagen von einer tageslichtoptimierenden Funktion auszugehen ist. Damit sind also entgegen der bisher herrschenden Auffassung auch Rollläden ohne Motorisierung förderfähig.

Erneut Diskussionen zum vorliegenden Vorschlag für eine EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO)

(3287) Die Europäische Kommission hat nach intensiver Vorarbeit einen Vorschlag für eine EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) ausgearbeitet und diesen den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit am 30. März 2022 vorgelegt. Mit diesem Vorschlag sollen der Binnenmarkt für Bauprodukte gestärkt und die Ziele des grünen und digitalen Wandels unterstützt werden.

Im Jahr 2020 leitete die Europäische Kommission mehrere Konsultationen zur Überarbeitung der EU-BauPVO ein und schlug fünf Optionen für diese Überarbeitung vor, die von der Beibehaltung der Verordnung bis zur Zurückziehung reichten. Auch der BVRS beteiligte sich an entsprechenden Positionspapieren. Entgegen den Ergebnissen der Konsultationen hat die Europäische Kommission nun einen Vorschlag vorgelegt, der kritisch zu hinterfragen ist. Der vorgelegte Entwurf konnte nicht auf die Optionen abgestimmt werden, die auch von deutscher Seite bevorzugt wurden. Die internen Diskussionen laufen gerade.

Mitgliedervorteile beim Fahrzeugleasing bei CarFleet 24

(3288) Der BVRS-Rahmenvertragspartner CarFleet 24 bietet für BVRS-Mitgliedsbetriebe wieder zahlreiche neue Aktionsmodelle zu vergünstigten Leasingkonditionen an – von BMW bis zu VW. Nähere Infos unter www.carfleet24.de (Passwort: rs-fachverband).

Vodafone Mobilfunk – Sonderkonditionen für Verbandsmitglieder und zusätzliche Rabatte

(3289) Der BVRS-Rahmenvertragspartner ComBusiness bietet BVRS-Mitgliedern ab sofort – neben den schon rabattierten Grundgebühren im Vodafone-Verbandsrahmenvertrag – noch einen zusätzlichen Rabatt auf die monatliche Grundgebühr. So wird beispielsweise der Tarif „Red Business Prime“ mit einem Listenpreis von 39,00 € netto pro Monat im Verbandsrahmenvertrag auf 35,10 € netto rabattiert. BVRS-Mitglieder, die diesen Tarif über ComBusiness als Servicedienstleister buchen, können den rabattierten Preis noch einmal um 7,00 €, also auf 28,10 € netto pro Monat, reduzieren. Somit hat das Mitglied einen Gesamtvorteil von 10,90 € netto pro Monat.

Alle Infos über diesen und weitere Vorteile aus dem Rahmenvertrag erhalten Sie direkt bei ComBusiness (bvrs@combusiness.de, Tel.: 0208 451930-0, www.combusiness.de).

Corona-Zuschussprogramme – Friständerungen bei der Einreichung der Schlussrechnungen

(3290) Aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung in den Bewilligungsstellen und bei den eingebundenen prüfenden Dritten haben Bund und Länder die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung:

Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich.

Für das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) soll die Möglichkeit zur Erstellung der Schlussrechnung voraussichtlich im Oktober 2022 eröffnet werden.

Mit der Einreichung im „Paket“ wird eine effiziente Bearbeitung ermöglicht und zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten vermieden, sofern Schlussabrechnungen für mehrere Programme zu erstellen sind.

Sofern auch die aktuelle Frist der Schlussrechnung nicht gehalten werden kann, wird es ab Anfang 2023 im digitalen Antragsportal möglich sein, eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023 zu beantragen.

Die Fristen für die Schlussrechnungen der Zuschussprogramme, in deren Rahmen insbesondere Soloselbständige Direktanträge gestellt haben, bleiben dagegen unverändert.

Die Länder arbeiten daran, sich auf transparente und angemessene Rückzahlungskonditionen zu verständigen, um erneute Liquiditätsprobleme aufgrund gestiegener Rohstoff- und Energiekosten für die betroffenen Unternehmen möglichst zu vermeiden. Die Abstimmungen hierzu sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

Beschluss zweier Energiesicherungsverordnungen

(3291) Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt, nämlich die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und die Mittelfristenenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV).

Dabei umfasst die EnSikuMaV folgende für das Handwerk besonders relevante Maßnahmen:

  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen. Hiervon sind nunmehr auch Einrichtungen ausgenommen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
  • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
  • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
  • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
  • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler „von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.

Die beschlossene EnSikuMaV hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wurde direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und trat zum 1. September 2022 in Kraft.

Die EnSimiMaV umfasst folgende für das Handwerk unmittelbar relevante Maßnahmen:

  • Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden.

  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.
  • Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß § 8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

Die EnSimiMaV hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Inkrafttreten der Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

(3292) Die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gilt seit dem 1. September 2022 mit der Befristung bis zum 28. Februar 2023 (s. o.). Hier ist nach Klärung von Zweifelsfragen besonders auf folgendes hinzuweisen:

Regelungen zu Werbeanlagen:

  • Die finale Version von § 11 EnSikuMaV in der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Fassung weicht von der Version zur Ressortabstimmung ab: Werbeanlagen dürfen gemäß der endgültigen Fassung in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. (In der Fassung zur Ressortabstimmung war noch ein Zeitraum von 22 bis 6 Uhr vorgesehen.)
  • Zudem wurde die Ausnahme von dieser Pflicht nochmals genauer gefasst: Die Pflicht zur Abschaltung von Werbeanlagen gilt nicht, „wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.“
  • Da der Begriff der Werbeanlagen nicht in der EnSikuMaV definiert wird, ist im Zweifel vom durch das Baurecht geprägten allgemeinen Begriffsverständnis auszugehen. Die Landesbauordnungen orientieren sich zumeist am Formulierungsvorschlag des § 10 der Musterbauordnung:
    (1) „Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
    (2) Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“
  • In der nicht abschließenden Legaldefinition des Absatzes 2 werden Schaufenster nicht aufgeführt. Daher handelt es sich nach Einschätzung des ZDH im Zweifel nicht um Werbeanlagen im Sinne der EnSikuMaV. Der ZDH hat das BMWK um die Bestätigung frt Auffassung gebeten, ob Schaufenster – anders als beispielsweise dem eigentlichen Gebäude vorgelagerte Schaukästen – generell nicht als Werbeanlagen im Sinne der EnSikuMaV zu betrachten sind, oder gegebenenfalls eine differenziertere Betrachtung erforderlich ist. Sobald dem ZDH eine Rückmeldung vom BMWK und weitergehende Einschätzungen vorliegen, werden wir Sie hierüber unterrichten.

Lufttemperatur in Arbeitsstätten:

Die Regelungen zu Maximaltemperaturen für öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Schulen, Verwaltungen sowie Gebäude von öffentlich-rechtlichen Institutionen wie Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften) gemäß § 6 EnSikuMaV haben auch Auswirkungen auf sonstige Arbeitsstätten (auch von Handwerksunternehmen):
So gelten nach § 12 EnSikuMaV die in § 6 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur in „öffentlichen Nichtwohngebäude“ in Hinblick auf sonstigen Arbeitsstätten als Mindesttemperaturwerte. Diese Regelung verringert die bisher geltenden Mindesttemperaturen, die als Konkretisierung des Schutzziels einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ unter Nummer 3.5 des Anhangs der Arbeitsstätten-VO in der Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 in der Tabelle 1 für alle Arbeitsstätten festgelegt sind. Mit der Festlegung wird nicht vorgeschrieben, dass die Raumtemperaturen verringert werden müssen; es wird aber dem Arbeitgeber ermöglicht, rechtssicher weniger heizen zu dürfen. Im Durchschnitt können Unternehmen von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie um 1 Grad nach unten abweichen.

Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3./4. September 2022: „Drittes Entlastungspaket“

(3293) Die Spitzen der Regierungsparteien im Bund haben am 4. September ein Maßnahmepaket – das sog. „Dritte Entlastungspaket – beschlossen, mit dem die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges, insbesondere die stark steigenden Energiekosten, abgemildert werden sollen.

Für Betriebe sind insbesondere folgende Maßnahmen von Interesse, die jedoch nur vage beschrieben sind:

  • „Strompreisbremse“:
    Für kleine und mittlere Betriebe mit Versorgertarif (d. h. Standardlastprofil) soll eine gewisse Menge Strom („Basisverbrauch“) zu einem vergünstigten Preis bezogen werden können.
  • Dämpfung der steigenden Stromnetzentgelte
  • Gaspreisdämpfungen geplant:
    Einsetzen einer Expertenkommission, die zeitnah klären soll, welche Preisdämpfungsmodelle für den Wärmemarkt in Deutschland oder Europa realisierbar sind
  • Verschiebung der CO2-Preiserhöhung:
    Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 sollen sich dann ebenfalls entsprechend um ein Jahr verschieben.
  • Midi-Job – Anhebung der Grenze auf 2.000 Euro:
    Bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben werden.
  • Abbau der Kalten Progression:
    Anpassung der Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif zum 1. Januar 2023
  • Unterstützung der Tarifpolitik:
    Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.
  • Unternehmenshilfen:
    Es soll ein Programm für energieintensive Unternehmen aufgelegt werden, welche die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können.
    Zudem sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden.
    Die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen (KfW Sonderprogramm Ukraine, Belarus, Russland (UBR) (hier wird zudem die Haftungsfreistellung erweitert), Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme zur kurzfristigen Sicherstellung von Liquidität sowie das Energiekostendämpfungsprogramm) werden bis zum 31.Dezember 2022 verlängert.
    Das Energiekostendämpfungsprogramm soll für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, mithilfe erweiterter Kriterien, die die Belastung durch hohe Energiepreise zur Grundlage haben, Unterstützung gewähren.
  • Verlängerung des Spitzenausgleichs für energieintensive Unternehmen:
    Der sogenannte Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei den Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Verlängerung des Kurzarbeitergeldes:
    Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert.
  • Flankierende zivilrechtliche Maßnahmen:
    Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Daher wird für Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gesorgt.
  • Abschaffung EEG-Umlage auf Dauer:
    Die seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage wird ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft.

Die formulierten Maßnahmen und angedachten Entlastungen im Unternehmensbereich greifen richtigerweise zwar auch wesentliche Vorschläge unseres Dachverbandes ZDH auf – wie den Kreis der für das Energiekostendämpfungsprogramm anspruchsberechtigten Betriebe, die bisher nicht auf der sogenannten KUEBBL-Liste stehen, zu erweitern oder eine Strompreisbremse einzuführen – bleiben aber im Detail sehr unbestimmt und führen nicht zu einer unmittelbaren Entlastung. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass die Dringlichkeit einer Unterstützung für Handwerksbetriebe nicht berücksichtigt und mögliche Entlastungen erst zeitverzögert angegangen werden. Geplante Entlastungen für Betriebe müssen jetzt schnell kommen!

Aktualisierter Flyer zu Minijobs

(3294) Zum 1. Oktober 2022 ändern sich in Zusammenhang mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die gesetzlichen Regelungen zu Minijobs und zur Beschäftigung im Übergangsbereich. Vor diesem Hintergrund hat unser Dachverband ZDH den Flyer zu den Minijob- und Midijob-Regelungen grundlegend überarbeitet und aktualisiert.

Wettbewerb „Auf IT gebaut – Bauberufe mit Zukunft“ startet in eine neue Runde!

(3295) Im Wettbewerb „Auf IT gebaut – Bauberufe mit Zukunft“ werden seit 2002 innovative und praxisnahe Digitallösungen für die Bauwirtschaft gesucht. Auf der Webseite www.aufitgebaut.de können jetzt schon Beiträge für die neue Ausschreibungsrunde angemeldet werden. Neben den Preisen in den traditionellen Bereichen Handwerk und Technik, Baubetriebswirtschaft, Bauingenieurwesen und Architektur werden erneut der Sonderpreis Start-up sowie der Sonderpreis der Ed. Züblin AG ausgelobt. Einzel- als auch Teamarbeiten sind in allen Bereichen willkommen.

Anmeldeschluss ist der 10. November 2022. Eine Abgabe des Beitrags ist bis zum 14. November 2022 möglich. Die Preisverleihung findet am 18. April 2023 im Rahmen der BAU, Weltleitmesse für Architektur, Materialien, Systeme in München statt.

Runder Geburtstag

(3296) Am 17. September vollendet Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführer des Unternehmerverbandes Deutsches Handwerk (UDH) und des Zentralverbandes Deutsches Handwerk (ZDH) sein 50. Lebensjahr. Wir vom BVRS gratulieren sehr herzlich!

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RS-Aktuell Ausgabe 2022

Anmeldung zur Haupttagung in Bonn

(3259) Gute Nachricht für alle, die jetzt aus dem Urlaub zurückkommen: Das Programmheft und die Anmeldeunterlagen für die diesjährige Haupttagung, die vom 28. bis 30. Oktober 2022 in Bonn stattfindet, haben Sie auf dem Postweg erhalten. Wir bitten Sie, uns das Anmeldeformular möglichst schnell per Fax (0228 95210-10) oder an unsere E-Mail-Adresse (info@rs-fachverband.de) zu übermitteln. Die Zimmerreservierung im Maritim Hotel in Bonn nehmen Sie bitte über https://bvrs.info/HT2022 vor. Alle Informationen zur Tagung finden Sie auch online unter https://www.rs-tagung.de. Gerne steht Ihnen die BVRS-Geschäftsstelle für Fragen zur Haupttagung auch telefonisch unter 0228 95210-15 zur Verfügung. Wir freuen uns nach so langer Zeit auf ein Wiedersehen mit Ihnen und auf eine tolle Tagung mit vielen abwechslungsreichen und spannenden Programmpunkten, hier im schönen Rheinland.

Ausbildungspreis 2021

(3260) Für den jährlich vom BVRS ausgelobten und mit 500 € dotierten Ausbildungspreis läuft die diesjährige Bewerbungsfrist noch bis zum 31. August.

Bis dahin können sich engagierte Ausbilderinnen und Ausbilder noch bei uns bewerben und ihre guten Ideen erläutern bzw. können engagierte Betriebe auch von Dritten vorgeschlagen werden. Das dafür auszufüllende Formblatt und die Teilnahmebedingungen finden Sie hier. Wir freuen uns auf zahlreiche aussagekräftige Bewerbungen.

PLW – Profis leisten was

(3261) Jedes Jahr aufs Neue kämpfen Handwerksgesellinnen und -gesellen bei Europas größtem Berufswettbewerb PLW um den Bundessieg in ihrem Gewerk. Anmeldungen erfolgen über die Innungen oder Handwerkskammern: Wenn Ihre Absolventinnen und Absolventen ihre Prüfung mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben und nicht älter als 27 Jahre sind, dann begeistern Sie sie bitte für die Teilnahme am PLW (sofern noch nicht geschehen)! Einen zum Teilen gut geeigneten Facebook-Post des ZDH mit Verlinkung zu weiteren Informationen finden Sie

Fensterbriefhüllen und mehr für RS-Fachbetriebe zu Sammelfertigungspreisen

(3262) Im August bringt Drescher wieder die Bestellbogen für Fensterbriefhüllen, Versandtaschen, personalisierte Aufkleber, Angebots- und Werbemappen mit den verschiedenen Aufdrucken zum Leistungsspektrum des R+S-Handwerks auf den Weg.

Die Angebote stehen ausschließlich den RS-Fachbetrieben zur Verfügung, die auch den RS-Marken-Lizenzvertrag mit dem Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz unterzeichnet haben.

Weitere Informationen und das Bestellformular finden Sie auch Online unter: https://rs-fachverband.de/mitgliederbereich/rahmenvertraege/#464. Bestellschluss ist der 23. September 2022.

Eine Telefonanlage für Büro, Homeoffice und auf dem Smartphone

(3263) In den letzten zwei Jahren hat sich die Arbeitswelt in vielen Unternehmen sehr verändert und teils zu einer Transformation des Arbeitsplatzes geführt. Der digitale Arbeitsplatz – egal wo, wann und mit welchem Gerät – passt sich an die Anforderungen des Unternehmens und deren Mitarbeiter an. Der Schlüssel für eine reibungslose Kommunikation liegt natürlich in einer modernen Telefonanlage. In der Praxis kann man damit z. B. auch einen Homeofficearbeitsplatz sehr einfach einbinden, z. B. per Softphone am Computer oder per App am Smartphone. So ist der Mitarbeiter unter seiner Durchwahl oder den zugeordneten Gruppen ohne Zeitverzögerung und Rufumleitungen erreichbar – die Privatsphäre ist geschützt. Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Herrn Gernot Moll oder Herrn Sebastian Tomazin von unserem Rahmenvertragspartner ComBusiness. Telefon 0208 451930-0 oder per E-Mail an bvrs@combusiness.de.

Einzelmaßnahmen BEG EM – Änderung der Fördersätze

(3264) Zum 15. August 2022 werden die Fördersätze der gesamten Förderprogramme des BAFA deutlich reduziert. Parallel wurden zum 28. Juli 2022 einzelne Kreditförderungen für Effizienzmaßnahmen, die noch bei der KfW angesiedelt waren, bereits eingestellt. Insofern muss man feststellen, dass der Marktanreiz, der mit den Förderprogrammen, insbesondere bei den Einzelmaßnahmen gesetzt wurde, nun ausgebremst werden wird. Dieses Vorgehen sorgt für Unverständnis, denn schließlich ist es das erklärte Ziel der Bundesregierung, die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden deutlich zu steigern, und dieses wurde gerade über die Einzelmaßnahmen im vergangenen Jahr vorangetrieben.

Für die R+S-Branche bedeutet dies, dass Einzelmaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz nun über das BAFA nicht mehr mit 20 Prozent bezuschusst werden, sondern nur noch mit 15 Prozent der anrechenbaren Kosten. Ob dies dann noch ein Anreiz für Endkunden ist, diese Förderung in Anspruch zu nehmen, ist zweifelhaft, da für dieses Förderprogramm zusätzliche Kosten für den Energieeffizienzexperten anfallen. Keine Änderungen gibt es allerdings nach wie vor bei der steuerlichen Förderung von Einzelmaßnahmen über § 35 c EStG.

BVRS veranstaltet Online-Praxisworkshop zu Förderprogrammen

(3265) Am 6. September 2022 veranstaltet der BVRS einen Online-Workshop zum Thema „Förderprogramme für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz als Einzelmaßnahme im Bestand“. Diese Fördermöglichkeiten werden aufgrund der ständigen Änderungen immer unübersichtlicher. Sowohl technische als auch organisatorische Anforderungen ändern sich regelmäßig.

Mit dem Online-Praxisworkshop „Förderprogramme zum Sommerlichen Wärmeschutz“ fasst der BVRS alles zusammen, was man rund um die Kundenberatung und Betreuung einer Förderung wissen muss. Die Teilnehmer erhalten zur Vorbereitung entsprechende Unterlagen und eine Excel-Datei mit einem Berechnungstool. Zur Nachbereitung wird ein gesonderter Termin im Rahmen der Veranstaltung abgestimmt. Am Nachbereitungstermin werden die selbst errechneten Ergebnisse und aufkommende Fragen gemeinsam besprochen. Die Teilnehmerzahl ist auf zwölf Personen begrenzt. Derzeit gibt es noch freie Plätze. Das Anmeldeformular ist unter Praxisworkshop “Förderprogramme zum Sommerlichen Wärmeschutz” (Online) | Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. (rs-fachverband.de) zu finden.

Online- Erfahrungsaustausch der Sachverständigen zur CE-Kennzeichnung

(3266) Am 6. September 2022 veranstaltet der BVRS für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des R+S-Handwerks einen Online-Erfahrungsaustausch. Zentrales Thema bei vielen Fragestellungen im Sachverständigenwesen ist die CE-Kennzeichnung. Insbesondere bei der Produktgruppe Markisen hat sich in der Vergangenheit aufgrund des delegierten Aktes 2019/1188 einiges getan. Hierzu hat sich inzwischen auch das DIBt zum Thema „Windklassen“ und der Anwendung der harmonisierten Norm gemeldet. Um diesen Sachverhalt genauer zu betrachten und zu diskutieren, möchte sich der BVRS mit den Sachverständigen gemeinsam austauschen. Die Unterlagen zur Anmeldung sind unter Erfahrungsaustausch der Sachverständigen „Aktuelles zur CE-Kennzeichnung“ (Online) | Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. (rs-fachverband.de) zu finden.

Informationen des DIBt zur CE-Kennzeichnung auf der Homepage des BVRS verfügbar

(3267) Rund um das Thema CE-Kennzeichnung ergibt sich immer wieder eine Reihe von Fragestellungen. Was bei der CE-Kennzeichnung als Hersteller sowie als Verarbeiter von kennzeichnungspflichtigen Bauprodukten zu beachten ist, hat das DIBt übersichtlich zusammengefasst und ist nun auch im Mitgliederbereich auf der Homepage des BVRS zum Download zu finden. Insgesamt sind dort drei Dokument bereitgestellt: eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen zur Marktüberwachung und der CE-Kennzeichnung sowie der Bauproduktenverordnung, ein Leitfaden zur CE-Kennzeichnung sowie eine Checkliste zur CE-Kennzeichnung.

Ausschuss zum Standardleistungsbuch (STLB) beim DIN wird neu aufgenommen

(3268) Am 27. September 2022 tritt nach langer Pause der Ausschuss beim DIN zusammen, der den Leistungsbereich Rollladenarbeiten (LB 030) im Standardleistungsbuch (STLB) bearbeitet. Das STLB ist das zentrale Instrument der öffentlichen Hand, um Ausschreibungen zu erstellen. Deshalb ist es wichtig, dass im STLB die Produkte und Leistungen rund um das Gewerk korrekt erfasst sind, damit diese in Ausschreibungstexten berücksichtigt werden. Aufgrund der mehrjährigen Pause muss der Ausschuss teilweise neu besetzt werden. In der Regel sind dort Mitglieder von öffentlichen Stellen, des Handwerks und der Industrie vertreten. Von Seiten der Industrie werden derzeit noch Vertreter gesucht. Interessenten können sich gerne per E-Mail  technik@rs-fachverband.de melden. Der Ausschuss soll zukünftig ein bis zwei Mal pro Jahr zusammenkommen.

Gassicherungsumlage durch Bundeskabinett beschlossen

(3269) Das Bundeskabinett hat am 4. August 2022 auf Basis des § 26 EnSiG die Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) beschlossen und führt damit eine Gassicherungsumlage ein.

Diese soll ab dem 1. Oktober 2022 gelten und von privaten und gewerblichen Gaskunden bezahlt werden. Die aus der Umlage generierten Einnahmen sollen es Gasimporteuren ermöglichen, 90 Prozent der Mehrbeschaffungskosten zu decken. Hierdurch will man Insolvenzen der Importeure verhindern, die ansonsten zu weiteren Gaslieferausfällen führen würden.

Die durch den marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) berechnete Höhe der Umlage soll in Kürze bekannt gegeben werden und voraussichtlich zwischen 1,5 und 5 Cent/kWh betragen.

Die ab 1. Oktober 2022 geltende Umlage wird vom marktgebietsverantwortlichen THE gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen erhoben, die diese dann – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Die Umlage soll monatlich abgerechnet und potenziell alle drei Monate angepasst werden.

Weitere Informationen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Form von Fragen und Antworten zur Gasumlage zur Sicherung der Gas- und Wärmeversorgung zusammengestellt.

Vor dem Hintergrund der gerade auch mit der Umlage einhergehenden steigenden Energiekosten empfiehlt der BVRS Handwerksbetrieben, sich bei den Transferpartnern der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) nach einer Energieberatung zu erkundigen. Im Zuge einer solchen maßgeschneiderten und niederschwelligen MIE-Beratung lassen sich unmittelbar Energieeinsparmöglichkeiten identifizieren.

Energiepreispauschale – geänderte Mustervordrucke für die Lohnsteuer

(3270) Im Zusammenhang mit der Energiepauschale gibt es diverse Anpassungen, auf die der BVRS nachfolgend hinzuweisen möchte:

Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022

Dieses Muster wurde aufgrund der Auszahlung der Energiepreispauschale geändert, wie das BMF am 15. Juli 2022 auf seiner Internetseite bekannt gegeben hat. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben (§ 117 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes). Weitere Änderungen haben sich nicht ergeben.

Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022

Dieses Vordruckmuster hat das BMF am 18. Juli 2022 auf der Internetseite bekannt gemacht. Ergänzend führt es wie folgt aus: „Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.“

Aktualisierte FAQ des BMF zur Energiepreispauschale

Das BMF hat am 20. Juli 2022 in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Diese stehen auf der Internetseite zur weitergehenden Information zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale finden Sie auch auf der Homepage des ZDH.

Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten – Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe

(3271) Sowohl außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg, als auch übliche marktwirtschaftliche Schwankungen können zu steigenden Material-, Rohstoff- und Energiekosten für Handwerksbetriebe führen. Verändern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise, trägt grundsätzlich der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko. In besonderen Fällen kann es jedoch rechtliche Ausnahmen von dieser Risikoverteilung geben.

  1. Preisanpassungsklauseln

Preisanpassungsklauseln in Privatkundenverträgen mit längerer Laufzeit sind in der Regel keine geeignete Lösung, denn es spricht einiges dafür, dass solche Klauseln in handwerksrelevanten Fallgestaltungen weder AGB-rechtlich noch nach den Vorgaben des Preisklauselgesetzes zulässig sind. Einer gerichtlichen Überprüfung würden derartige Klauseln daher in den meisten Fallkonstellationen nicht standhalten.

Bei Bauvorhaben des Bundes regelt ein bis 31. Dezember 2022 befristeter Erlass des Bundesbauministeriums die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in neuen und laufenden Vergabeverfahren sowie in bestehenden Verträgen. Bei allen anderen öffentlichen Aufträgen sollten Betriebe prüfen, ob Stoffpreisgleitklauseln im Vertrag vereinbart sind. Vor Abgabe eines Angebots im Vergabeverfahren sollte beim öffentlichen Auftraggeber diesbezüglich nachgefragt werden.

  1. Störung der Geschäftsgrundlage

Bei laufenden Verträgen mit längerer Laufzeit begründen die aktuell zu verzeichnenden Steigerungen von Material- und Energiekosten trotz der zum Teil erheblichen Steigerung in der Regel kein Recht auf Anpassung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses (Störung der Geschäftsgrundlage). So müssen die Kostensteigerungen das gesamte Vertragsvolumen derart beeinflussen, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Das wird üblicherweise nicht der Fall sein, da im Handwerk die Materialkosten im Verhältnis zu den Arbeits- und Lohnkosten häufig den geringeren Kostenanteil darstellen. Dies gilt auch hinsichtlich der steigenden Energiepreise. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Tipps für die Praxis finden Sie hier.

Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich

(3272) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts hoher Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder in Kraft gesetzt. Sie gilt seit dem 4. August 2022 bis (vorerst) zum 30. November 2022.

Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, von niedergelassenen Ärzten telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine einmalige Folgebescheinigung erhalten.

Nachweisgesetz – neue Nachweispflichten für Arbeitgeber

(3273) Zum 1. August 2022 ist das neue Nachweisgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die seit dem 31. Juli 2019 geltende europäische „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ in deutsches Recht um. Die Umsetzung der Richtlinie hat zur Folge, dass nicht nur das Nachweisgesetz, sondern auch weitere Gesetze, wie etwa das Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, geändert werden.

Mit den Änderungen im Nachweisgesetz werden die bereits bestehenden Nachweispflichten der Arbeitgeber ausgeweitet. Diese haben nun neue gesetzliche Vorgaben zu beachten. Tun sie dies nicht, drohen ihnen Geldbußen bis zu 2.000 Euro.

Unser Dachverband ZDH hat die wesentlichen Neuregelungen im Nachweisgesetz hier zusammengefasst: ZDH-Praxis – Nachweisgesetz

Darüber hinaus hat der ZDH zwei Handlungshilfen erarbeitet, die bei der Umsetzung der anstehenden Neuregelungen unterstützen sollen:

BMF veröffentlicht Schreiben zur Neuregelung der Verzinsung

(3274) Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 wurden unter anderem die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Im Vordergrund steht dabei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22. Juli 2022 ein umfassendes Schreiben zu den Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Widerrufsbelehrung und Widerruf

(3275) Seit dem 28. Mai 2022 sind weitere zivilrechtliche Gesetzesänderungen in Kraft. Hier ist insbesondere im BGB die Neufassung der Wertersatzregelung als Folge des Widerrufs für das Handwerk relevant, auf die der BVRS erneut hinweisen möchte:

Bislang drohte Handwerksbetrieben bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung, dass sie im Falle eines Widerrufs des Verbrauchers weder einen Ersatz für die erbrachten Leistungen bekamen noch verbaute/installierte Waren wieder zurückerhielten. Im schlimmsten Fall konnte dies somit dazu führen, dass der Betrieb nach Durchführung eines viele tausend Euro teuren Auftrags nur wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Widerrufsbelehrung komplett leer ausging. So erging es zum Beispiel einem Handwerksbetrieb in Niedersachsen. Dieser hatte nicht über die Widerrufsmöglichkeit belehrt und muss jetzt 12.500,00 Euro bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen (OLG Celle,
Az.: 6 U 6/22 im April 2022). Hätte es sich um einen Bauvertrag gehandelt, wäre es wieder anders gewesen. Aber dieses Kriterium war nicht erfüllt. Denn beauftragt waren verschiedene kleine Leistungen.

Deshalb hat man sich hier geholfen, indem man den Kunden mit Hilfe einer ergänzenden Formulierung den Verzicht auf das Widerrufsrecht bei Beginn der Arbeiten innerhalb der eintägigen Frist bestätigen ließ. In dieser Form ist das nach der Neufassung des Gesetzes nicht mehr möglich.

Die neue Rechtslage, die zum 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist, sieht nun vor, dass im Widerrufsfall eingebaute Waren vom Verbraucher zurückzugeben sind. Der Verbraucher muss nun entscheiden, ob er wirklich damit einverstanden ist, dass bei einem Widerruf der Handwerksbetrieb beispielsweise das verbaute Waschbecken, die Tür oder die Wärmepumpe wieder abbaut oder ob er die gelieferte Ware nebst Montage bezahlt.

Weiterhin gibt es neue amtliche Vorlagen zur Widerrufsbelehrung und entsprechende Vorlagen für das Widerrufsformular. Es entfällt künftig die Angabe einer Faxnummer. Die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers wird verpflichtend.

Auf Anfrage kann Ihnen der BVRS folgende Mustervorlagen zur Verfügung stellen:

  • Widerrufsbelehrung für Kaufverträge
  • Widerrufsbelehrung für Dienst-/Werkverträge
  • Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienst-/Werkverträgen mit Verbrauchern § 356 BGB)

Umsetzung Lieferkettengesetz

(3276) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zuständig ist, hat erste Informationen zur Umsetzung der Berichtspflicht, die ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit bis zu 3.000 Mitarbeitern und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern gilt, veröffentlicht.

Unternehmen, die vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sind, müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Dieser muss spätestens vier Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht und dem BAFA zugesandt werden. Unternehmen müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und diese Dokumentation mindestens sieben Jahre lang aufbewahren.

Das BAFA legt nun fest, dass sich die Berichtspflicht durch das Ausfüllen eines Fragebogens erbringen lässt. Hierzu erarbeitet es derzeit einen Fragebogen, der offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice) enthalten soll. Mit den Antworten auf diese Fragen können berichtspflichtige Unternehmen durch die „vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens“ die Berichtspflicht (nach § 10 Abs. 2 LkSG) erfüllen.

Informationen zur Umsetzung des LkSG und zur Berichtspflicht finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Seite des BAFA.

Entgeltabrechnungsdaten

(3277) Die „Gemeinsamen Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)“ wurden aktualisiert. In diesem Zusammenhang gilt gemäß § 28 p Abs. 6a SGB IV ab dem 1. Januar 2023, dass Arbeitgeber ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln müssen.

Sie können jedoch mittels formlosen Antrags an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichten. Der Verzicht gilt dann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026.

Weitere Information, auch zum Beispiel zum technischen Verfahren und zur Datensicherheit, finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Unternehmensbefragung zum Digitalisierungsgrad der deutschen Wirtschaft

(3278) Um den Digitalisierungsgrad der Wirtschaft und die damit verbundenen Auswirkungen feststellen zu können, führt das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum dritten Mal eine Unternehmensbefragung durch. Dank der Teilnahme von mehr als 2.000 Unternehmen und Betrieben in den Jahren 2020 und 2021 ließen sich Aussagen über den Stand der Digitalisierung der deutschen Wirtschaft und den damit verbundenen Herausforderungen ableiten.

Die aktuell angelaufene, vorerst letzte Befragungswelle soll nun maßgeblich das Abschlussbild der Untersuchung zeichnen und dem BMWK Orientierung zum Stand und zu Hindernissen bei der Digitalisierung geben. Die Befragung ist im Vergleich zu den beiden vorhergehenden deutlich gekürzt, um den Bearbeitungsaufwand gering zu halten.

Unter der Webseite www.wirtschaft-digital.info können sich interessierte Betriebe anmelden und an der Befragung teilnehmen. Sie läuft bis Mitte September 2022.

 

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RS-Aktuell Ausgabe 2022-07

Andreas Motsch ist neuer Obermeister der Innung Rheinland-Pfalz

(3242) Die Innung Rheinland-Pfalz Rollladen und Sonnenschutz hat in ihrer Mitgliederversammlung am 18. Mai in Kaiserslautern einen neuen Vorstand gewählt. Als neuer Obermeister folgt Andreas Motsch von der gleichnamigen Firma aus Pirmasens auf Micheal Nußbaum. Als sein Stellvertreter wurde Bernd Schütz von der Firma Rolladen Littig GmbH aus Kaiserslautern gewählt. Lehrlingswart ist künftig Hans-Jürgen Scheib von der gleichnamigen Firma in Mainz. Weitere Beisitzer des Vorstandes sind Martin Catrein aus Ober-Flörsheim und der frühere Obermeister Rainer Hebel aus Klosterkumbd.

Wir vom BVRS gratulieren Andreas Motsch und allen weiteren Vorstandsmitgliedern sehr herzlich zu ihrer Wahl und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit!

Rolf Fritsche ist neuer Geschäftsführer der Innung Köln

(3243) Rolf Fritsche von der Kreishandwerkerschaft Köln ist neuer Geschäftsführer der Innung Köln Rollladen und Sonnenschutz. Er folgt auf Urimare Werheit. Herzlichen Glückwunsch aus Bonn! Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Haupttagung 2022 in Bonn

(3244) Wie schon mehrfach angekündigt, findet vom 28.-30. Oktober 2022 nach zweijähriger Corona-Pause unsere Haupttagung in Bonn statt. Es erwartet Sie ein vielfältiges Fachprogramm einschließlich technischem Vorprogramm und hochkarätigen Referenten, stimmungsvolle Abendveranstaltungen sowie ein attraktives touristisches Begleitprogramm nebst aufregender Aktivitäten für Kinder und Jugendliche. Die Einladungsbroschüre steht unmittelbar vor dem Druck und wird zusammen mit den weiteren Anmeldeunterlagen in Kürze verschickt. Natürlich hoffen wir auf eine in Anbetracht der Wiedersehensfreude sicherlich besonders rege Teilnahme an unserem Branchenfamilientreffen.

Praxisworkshop zur Förderprogrammen für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz geplant

(3245) Derzeit plant der BVRS wieder Onlineseminare zu den Förderprogrammen für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Dies Mal soll es einen Praxisworkshop geben, in dem wir die Förderprogramme praxisgerecht vom Antrag bis zum Abschluss der Maßnahme erklären.

Gerade bei der steuerlichen Förderung nach § 35 c EStG sind Fachbetriebe dafür verantwortlich, darauf zu achten, dass auch der Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz eingehalten ist bzw. müssen diesen Nachweis führen können.

Die Teilnehmer erhalten einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die sie benötigen, um einen Hauptteil der Anwendungsfälle bearbeiten zu können. Anhand von Beispielen, die die Teilnehmer selbst bearbeiten, kann dann das Gelernte in die Praxis übertragen werden. Interessenten für dieses Angebot bitten wir, sich über info@rs-fachverband.de zu melden, um das Angebot und die Anzahl der Termine abstimmen zu können. Ein erster Termin soll spätestens Anfang September angesetzt werden.

GEG-Novelle verabschiedet

(3246) Die Novelle des GEG hat letzte Woche als neuer Art. 18a des EEG sowohl Bundestag als auch Bundesrat passiert. Das Wichtigste: Die Verschärfung der Anforderung an die Gebäudehülle um 30 Prozent ist komplett vom Tisch. Dass die auf die Gebäudehülle bezogenen Transmissionswerteverluste (HT‘) nun gar nicht verschärft werden, ist ein klimapolitisch nicht unproblematisches Signal und sorgt für Spannungen, die mit einer moderaten Verschärfung vermeidbar gewesen wären. Letztlich ist jedoch auch die Argumentation vor dem Hintergrund steigender Zinsen und wachsender Inflation nachvollziehbar, das Bauen so günstig wie möglich halten zu wollen. Die zentrale politische Diskussion um die Perspektive der Anforderungen hat bereits begonnen und wird sich in den kommenden zwei Jahren darum drehen, ein hohes Klimaschutzniveau, Kosten und das technisch Sinnvolle zusammen zu bringen.

Achtung bei der Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG

(3247) Bei der Ausstellung der Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG bestätigt der Fachbetrieb dem Endkunden die steuerliche Förderfähigkeit bei der Sanierung von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Bekannt ist, dass bei der steuerlichen Förderung auf einen Energieberater verzichtet werden kann. Dennoch muss der Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz eingehalten sein. Genau das wird mit der Fachunternehmererklärung durch das ausstellende Unternehmen bestätigt. Im Abschnitt IV der Erklärung bestätigt das Fachunternehmern, dass die Mindestanforderungen an die energetische Maßnahme nach den Anlagen zu § 1 der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV) erfüllt werden. Das beinhaltet auch, dass für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz die Mindestanforderungen nach DIN 4108-2 eingehalten werden.

Insofern sollten Fachbetriebe, die diese Erklärung abgeben, sich immer vom Endkunden den zugehörigen Nachweis vorlegen lassen.

Aktualisierung des Praxis Recht „Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten – Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe“

(3248) Mit Erlass vom 22. Juni 2022 hat das Bundesbauministerium seinen vorherigen Erlass vom 25. März 2022 zu Sonderreglungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Bauvergaben des Bundes nachgeschärft und die Geltung bis zum
31. Dezember 2022 verlängert. Der ursprüngliche Erlass war bis zum 30. Juni 2022 befristet gewesen.

Das Praxis Recht des ZDH zum Thema Kostensteigerungen wurde entsprechend aktualisiert und kann hier heruntergeladen werden.

Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht FAQ zur Energiepreispauschale

(3249) Das BMF hat am 17. Juni 2022 erfreulicherweise den FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht und darin die adressierten Detailfragen beantwortet. Ferner findet sich darin auch ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“. Weitergehende Informationen finden Sie zudem auf der Homepage des ZDH.

Neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft

(3250) Seit dem 30. Juni 2022 haben nicht mehr ausnahmslos alle Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests (sog. Bürgertests). Ein Anspruch auf kostenlose Bürgertests besteht nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro stehen Menschen bei Nachweis erhöhter Risikoexposition – wie z. B. Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc. – zu. Symptomatische Personen empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium zum Arzt zu gehen und sich dort testen zu lassen.

Informationen zur Auslegung und Umsetzung der neuen Corona-Testverordnung, insbesondere auch zu den Nachweis-Anforderungen für die Inanspruchnahme der 3-Euro-Bürgertests, finden sich in den aktualisierten FAQs des Bundesgesundheitsministeriums.

Verlängerung Kurzarbeitergeld-Regelungen

(3251) Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Damit gelten die verringerten Mindestanforderungen von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten und mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall sowie der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als erleichterte Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022.

Bitte beachten Sie, dass zum 1. Juli 2022 (oder früher) andere pandemiebedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld ausgelaufen sind. So kann Kurzarbeitergeld grundsätzlich nur noch bis zu 12 Monate bezogen werden. Auch wird der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob nunmehr auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Nicht verlängert wurden zudem die Einbeziehung der Zeitarbeit in die Kurzarbeit und die erhöhten Leistungssätze. Auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde beendet. Die Sozialversicherungsbeiträge können für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld und die FAQ zum Kurzarbeitergeld auf der Seite des ZDH.

Aktualisierte Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

(3252) Wir hatten Sie bereits über die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) informiert. Hinweisen möchten wir Sie aktuell auf ein Kurzvideo des AOK Bundesverbandes, in dem das eAU-Verfahren für Arbeitgeber anschaulich erklärt wird.

Berufssprachkurse des BAMF

(3253) Insbesondere bei der Ausbildung von Geflüchteten stellen defizitäre Deutschkenntnisse eine erhebliche Hürde für den Erfolg einer Ausbildung dar. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fördert vor diesem Hintergrund „Berufssprachkurse“, die nicht vorwiegend auf ein Sprachzertifikat zielen, sondern den berufsbezogenen Spracherwerb unterstützen.

Die Kurse können berufsbegleitend und in Teilzeit stattfinden. Ein fachspezifischer und flexibler Zuschnitt auf besondere Bedarfe ist möglich. So werden auch spezielle Kursformate für Auszubildende – sogenannte „Azubi Kurse“ – angeboten, die Abbruchquoten verringern und die Chancen auf einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss erhöhen sollen.

Sofern ein entsprechender Bedarf vorliegt, können die Kurse aktiv bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des BAMF angefragt werden. Die Kontaktpersonen für berufsbezogene Sprachkurse bzw. Sprachförderung je Bundesland finden Sie auf der Liste des BAMF unter folgendem Link: Ansprechpersonen für die Berufssprachkurse.

Weitere Online-Informationen und Flyer wurden vom BAMF angekündigt. Sobald diese zur Verfügung stehen, werden wir Sie entsprechend informieren.

BMF veröffentlicht FAQ-Katalog zur neuen Grundsteuer

(3254) Das BMF hat am 6. Juli 2022 einen FAQ-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht und reagiert damit auf das am 1. Juli 2022 angelaufene Zeitfenster zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 zu übermitteln.

Zwar beziehen sich die Erläuterungen zur Berechnung und zu den erforderlichen Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf das Bundesmodell, doch werden auch allgemeine Fragen zu Fristen etc. erläutert, die auch für Bundesländer mit abweichendem Bewertungsmodell einschlägig sind.

Den FAQ-Katalog zur Grundsteuer können Sie hier abrufen.

Mindestlohnerhöhungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

(3255) Das Mindestlohnerhöhungsgesetz ist am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden und tritt in zwei Stufen in Kraft.

Die Regelungen zur Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 Euro gelten ab dem 1. Oktober 2022. Ab diesem Zeitpunkt treten auch die Neuregelungen zu Mini- und Midijobs in Kraft.

Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (2022 Teil I Nr. 22) abrufbar.

Kassenführung: Wichtige Information zur D-TRUST TSE Version 1.0

(3256) Seit dem 1. Januar 2020 müssen – wie schon oft berichtet – elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion in Deutschland mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gemäß §146 a Abgabenordnung (AO) sowie der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ausgestattet sein. Am Markt werden verschiedene hardwarebasierte und cloudbasierte TSE-Lösungen vertrieben. Von großer Bedeutung ist die Gültigkeitsdauer der Zertifikate für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Die durch die D-Trust GmbH vertriebene „D-TRUST TSE Version 1.0“ ist mit einem Zertifikat des BSI ausgestattet, welches am 7. Januar 2023 seine Gültigkeit verliert. Darüber hat die D-Trust GmbH seine direkten Kunden und Reseller schriftlich am 6. Juli 2022 informiert. Somit erfüllt die durch die D-Trust GmbH vertriebene „D-TRUST TSE Version 1.0“ ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr die – vom BSI, der AO und der KassenSichV entsprechend festgelegten – gesetzlichen Anforderungen an die Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen. Am 8. Juli hat das BSI die Information ebenfalls auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Betriebe, die bereits eine entsprechende TSE zur Sicherung ihrer Kasse verwenden, sollten sich daher zeitnah an ihren Kassenhardware- oder Kassensoftwarehändler wenden, bei dem das TSE-Modul erworben wurde.

Betriebe, die von der Übergangsregelung für bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbaren Registrierkasse Gebrauch gemacht haben und bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen müssen, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist, sollten sich vor dem Kauf informieren, welche TSE implementiert wurde. Sollte die Kasse mit einer D-Trust TSE Version 1.0 ausgestattet sein, so gilt es zu bedenken, dass die Verwendung nur noch bis zum 7. Januar 2023 erfolgen darf.

Aufgrund dessen, dass der zeitliche Horizont mit sechs Monaten Umstellungszeit in Zeiten von Lieferschwierigkeiten und einer begrenzten Verfügbarkeit von Technikern sehr ambitioniert ist, setzt sich der ZDH für eine zeitnahe praxistaugliche Regelung auf Bundes- und Landesebene ein. Denn ansonsten müssten die Betriebe im Einzelfall einen Antrag nach § 148 AO stellen, wenn die Umstellung nicht fristgerecht erfolgen kann.

Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

(3257) Am 8. Juli hat der Bundesrat das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, das an Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – DiRUG anknüpft und diese ausweitet. Durch das DiRUG wurde die Möglichkeit der Online-Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eingeführt. Zudem sieht es weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen vor. Das vom Bundesrat gebilligte Ergänzungsgesetz sieht insbesondere eine Ausweitung der Zulässigkeit von Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen auf sämtliche Rechtsträger vor. Auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister werden in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Zudem werden die Möglichkeiten der Online-Gründung einer GmbH ausgeweitet. Bisher ist hier nach dem DiRUG nur eine Bargründung vorgesehen, bei der das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird. Dieses Verfahren wird nun auch auf Sachgründungen ausgeweitet, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufgebracht wird. Schließlich sollen Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.

Die Regelung zur öffentlichen Beglaubigung mittels Videokommunikation wird zum 1. August 2022 und damit zeitgleich zu den wesentlichen Regelungen des DiRUG in Kraft treten, die sonstigen Regelungen ein Jahr später.

Runde Geburtstage

(3258) Am 23. Juli vollendet Wilhelm Hachtel, Mitglied des Industriebeirats des BVRS, Vorsitzender der Industrievereinigung Rollladen Sonnenschutz Automation IVRSA und Vorstandsmitglied der European Solar-Shading Organization ES-SO, sein 65. Lebensjahr.

Maik Wiegelmann, ebenfalls Mitglied des Industriebeirats, feiert am 9. August seinen 40. Geburtstag.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Leinfelden-Echterdingen und Sinn!

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RS-Aktuell Ausgabe 2022-06

Bald neu im Geschäftsstellen-Team des BVRS: Enno Schaumburg und Sabine Wygas

(3226) Enno Schaumburg und Sabine Wygas treten in den kommenden Wochen in die Dienste des Bundesverbandes und Rollladen + Sonnenschutz e.V. ein.

Rechtsanwalt Enno Schaumburg beginnt am 1. Juli seine Tätigkeit als Justiziar. Er übernimmt damit das Referat für Recht und Berufsbildung von Dietrich Asche, der Ende Januar 2022 aufgrund einer neuen beruflichen Herausforderung aus dem Verband ausgeschieden ist.

Sabine Wygas tritt zum 1. August 2022 als neue Referentin für Kommunikation und Veranstaltungsmanagement die Nachfolge von Andrea Papkalla-Geisweid an, die sich zum Jahresbeginn ebenfalls beruflich neu orientiert hat.

Eine ausführliche Berichterstattung über die beiden Neuzugänge erfolgt in der kommenden Ausgabe Juli/August der R+S.

Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des BVRS freuen sich sehr über die Neubesetzungen. Eine gute Möglichkeit zum persönlichen Kennenlernen besteht für alle Mitglieder spätestens auf der Bonner Haupttagung Ende Oktober.

In eigener Sache – missbräuchliche Verwendung unserer Telefonnummer 0228 95210-0

(3227) Seit einigen Tagen häufen sich in unserer Geschäftsstelle Anrufe privater Haushalte, insbesondere über Mobilfunkanschlüsse, sie seien von uns angerufen worden. Dem ist nicht so und wir bitten Sie um erhöhte Achtsamkeit. Der BVRS hat hierzu die Bundesnetzagentur über die missbräuchliche Nutzung unserer Telefonnummer informiert. Um den kriminellen Tätern das Handwerk zu legen, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Sollten Sie von Fremden, die unsere Rufnummer missbrauchen, angerufen werden, so möchten wir Sie bitten, dies bei der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur stellt ein entsprechendes Beschwerdeformular auf der Internetseite www.bundesnetzagentur.de/rufnummernmissbrauch unter der Rubrik „Manipulation von Rufnummern“ zur Verfügung.

BVRS Betriebsvergleich

(3228) Am 7. Juni wurde die Umfrage zum Betriebsvergleich an alle ordentlichen Mitglieder (Fachbetriebe) in unserem Verband per E-Mail versendet. Neben den regelmäßigen Konjunkturumfragen führt der BVRS diese Erhebung einmal jährlich durch. In erster Linie verfolgt der BVRS damit das Ziel, den Fachbetrieben ein hochwertiges Werkzeug zur Unternehmensführung an die Hand zu geben. Darüber hinaus helfen die Erhebungen dabei, eine realistische Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Situation im R+S-Handwerk zu erhalten, die wiederum für eine wirkungsvolle Interessenvertretung gegenüber Politik und Wirtschaft unerlässlich ist.

Der BVRS bittet alle Fachbetriebe, an dieser wichtigen Umfrage teilzunehmen. Die Umfrage erfolgt anonym und es können keine Rückschlüsse auf den Betrieb gezogen werden. Sollten Sie als Fachbetrieb und Mitglied im BVRS die E-Mail zum Betriebsvergleich nicht erhalten haben, so prüfen Sie bitte Ihren Spam-Ordner oder wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle mit einer kurzen Nachricht an umfragen@rs-fachverband.de. Wir senden Ihnen dann den Link zur Teilnahme zeitnah zu.

BVRS-Ausbildungspreis 2022

(3229) Auch in diesem Jahr suchen wir wieder Betriebe mit überdurchschnittlichem Ausbildungsengagement. Weit mehr als 300 R+S-Betriebe bilden seit vielen Jahren aus und rekrutieren damit ihre eigenen Fachkräfte. Dabei engagieren sie sich etwa mit einer hohen Ausbildungs- und Übernahmequote sowie zahlreichen Praktika und sind sehr kreativ bei der Lehrlingswerbung. Außerdem leisten viele einen wichtigen Beitrag zur Integration benachteiligter Jugendlicher oder geflüchteter Menschen und unterstreichen damit ihr gesellschaftliches Engagement.

Die Preisträger der vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt, mit welchen guten Ideen unsere Branche neue Auszubildende gewinnt und fördert.

Wir laden alle Betriebe, die sich angesprochen fühlen, herzlich ein, sich für den Preis zu bewerben. Hierbei kommt es in keiner Weise auf die Größe des Betriebes oder die finanzielle Ausstattung an  ̶  jede gute Idee zählt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Betrieb vorzuschlagen und dessen Leistungen für die Ausbildung darzustellen.

Der Ausbildungspreis ist mit 500 Euro dotiert; teilnehmen können alle Mitgliedsbetriebe des BVRS. Die Verleihung des Ausbildungspreises 2022 sowie der Preise für 2020 und 2021 findet auf der Bonner Haupttagung statt.

Für die Bewerbung oder den Vorschlag für einen Betrieb muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das Sie hier abrufen können. Dort sind auch die Teilnahmebedingungen hinterlegt.

Anmeldeschluss ist der 31. August 2022.

Aufruf an Interessenten für Fortbildung zum Einbruchschutz

(3230) Gemäß Bundeseinheitlichem Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen sind deren handwerkliche Betriebsleiter verpflichtet, alle vier Jahre eine turnusmäßige Fortbildung nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die in die Errichterliste der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen eingetragenen als auch für diejenigen Betriebe, deren Eintragung noch ansteht.

Für dieses Jahr plant der BVRS in Kooperation mit seinen Partnern Siegenia Aubi und Abus wieder eine entsprechende turnusmäßige Fortbildung anzubieten. An dieser Stelle bitten wir Interessenten, sich beim BVRS zu melden, um festzustellen, ob die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.

Neben der turnusmäßigen Fortbildung soll darüber hinaus dieses Jahr auch wieder eine Grund- und Aufbauschulung angeboten werden, die sich an alle diejenigen richtet, die in die Errichterliste der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen aufgenommen werden möchten. Die Grund- und Aufbauschulung ist als zwei- bzw. eintägige Schulung geplant und wird federführend von unserem Partner Siegenia Aubi üblicherweise dort in Wilnsdorf ausgerichtet. Auch hier bitten wir Interessenten, sich bei uns zu melden, um festzustellen, ob die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.

Kontakt können Interessierte über info@rs-fachverband.de aufnehmen.

VFF-Fachtagung Normung und Technik am 23. Juni

(3231) Der Verband Fenster + Fassade e.V. (VFF) weist auf seine Fachtagung Normung und Technik hin, die am 23. Juni in Frankfurt stattfindet. Neben der Präsenzform ist eine Online-Teilnahme möglich. Es werden zwei Schwerpunktthemen mit mehr als jeweils einem Vortrag im Zentrum der Fachtagung stehen: „Circular Economy – was bedeuten Nachhaltigkeit und Klimaschutz für die Fenster, Türen und Fassadenbranche?“ sowie „Glasstöße und Ganzglasecken in Fenstern und Fassaden“. Weitere hochinteressante Themen sind „Schallschutz mit Fenstern, Türen und Fassaden“ und „Schnittstelle Bauwerksabdichtung – Baukörperanschluss bodentiefer Fensterelemente“.

Programm und Anmeldung zur Präsenzteilnahme

Registrierungslink für die Onlineteilnahme

ZDH thematisiert Mangel an qualifizierten Fachkräften im Handwerk bei Anhörung zum GEG

(3232) Am 31. Mai fand in Berlin eine Anhörung zum Entwurf des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) statt. Dabei thematisierte der ZDH auch den Fachkräftemangel im Handwerk der für die Umsetzung des GEG in der Baupraxis nicht zu unterschätzen ist. Vor allem aufgrund der demografischen Entwicklung, aber auch wegen des Trends zu einer zunehmenden Studierneigung von Jugendlichen, nehme der Mangel an Fachkräften im Handwerk seit Jahren zu. Die notwendige Transformation des Wirtschaftens in Deutschland hin zu mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit könne jedoch nur mit einer ausreichenden Zahl beruflich qualifizierter Fachkräfte, insbesondere aus dem Handwerk als dem originären Umsetzer vor Ort, gelingen. Daher brauche es unter anderem eine Stärkung der beruflichen Bildung und insbesondere der betrieblichen Ausbildung, eine arbeitsmarkt- und betriebsnahe Gestaltung von Fort- und Weiterbildung sowie eine Förderung von Betriebsnachfolgen.

Gesetzesänderungen im Verbraucherrecht ab 28. Mai 2022

(3233) Am 28. Mai 2022 sind Gesetzesänderungen im Verbraucherrecht in Kraft getreten. Insbesondere die neuen Folgen beim Widerruf bestimmter Verbraucherverträge sind für Handwerksbetriebe relevant.

Die Neuregelung gilt für Betriebe, die Verbraucherverträge per E-Mail, Telefon oder außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen. Die bisherige Regelung für den Wertersatzanspruch des Unternehmers berücksichtigte nicht die Besonderheiten der im Handwerk relevanten Werk- und sonstigen gemischten Verträge; das heißt solcher Verträge, die sowohl Kauf- als auch Dienstleistungselemente umfassen. So war beispielsweise das Schicksal von Materialien, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags geliefert wurden, im Falle des Verbraucherwiderrufs rechtlich bisher unklar. Entsprechend der Kritik des Handwerks wird nun der Vertragsbezug hinsichtlich der Wertersatzregelung für Dienstleistungen beim Verbraucherwiderruf aufgegeben. Entscheidend für die Rechtsfolgenregelung ist statt der Vertragsart künftig allein der Leistungsgegenstand des Vertrags: Bei Verbraucherverträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gelten künftig im Falle des Widerrufs hinsichtlich der Waren die Vorschriften über die Rücksendung von Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen die Wertersatzregelungen über die Abgeltung von Dienstleistungen.

Weitere relevante Änderungen ergeben sich für Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist künftig verpflichtend. Des Weiteren werden die Hinweise auf das Telefax in der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular gestrichen.

Entsprechend den Gesetzesänderungen hat der ZDH das Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ samt Anlagen aktualisiert. Betriebe, die Verbraucherverträge per Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen schließen, sollten bei Verträgen, die seit dem 28. Mai 2022 geschlossen werden, die aktualisierten Muster zu verwenden, um sich rechtskonform zu verhalten. Die aktualisierten Dokumente können hier heruntergeladen werden.

Die Preisangabenverordnung wird redaktionell vollständig überarbeitet, was zu einer grundlegenden systematischen Neufassung und Umstrukturierung führt. Materiell-rechtliche Änderungen gehen damit größtenteils jedoch nicht einher. Neu ist indes die zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren: Verkäufer müssen gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung kommuniziert wurde.

Änderungen im Wettbewerbsrecht zum 28. Mai 2022

(3234) Durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (s.o.) kam es auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Änderungen:

Gemäß dem neuen § 5b UWG muss bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information erfolgen, ob es sich beim Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. Die Erklärung des Unternehmens gilt als wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG, der die Irreführung durch Unterlassen regelt. Ein Unternehmen muss daher, sofern es Waren oder Dienstleistungen über Online-Marktplätze anbietet, zukünftig hierüber gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes Auskunft geben.

In § 9 UWG wurde ein neuer Schadensersatzanspruch von Verbrauchern gegenüber Unternehmen eingeführt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 3 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist Ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Anspruch tritt neben sonstige, etwaig bestehende Rechte und Ansprüche von Verbrauchern. Durch die Einführung dieses neuen Schadensersatzanspruchs sollen aktuell bestehende Schutzlücken im Verbraucherrecht geschlossen werden.

BMAS veröffentlicht aktualisierte FAQ zum betrieblichen Infektionsschutz

(3235) Nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -regel zum 26. Mai 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seine diesbezüglichen FAQ aktualisiert.

Das BMAS weist darauf hin, dass trotz der derzeit sinkenden Infektionszahlen Infektionsausbrüche weiterhin möglich sind. Vor diesem Hintergrund seien Arbeitgeber verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. So werden in den FAQs Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes empfohlen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung zur Verhinderung bzw. Verminderung des Ansteckungsrisikos bei der Arbeit geben sollen. Insbesondere wird auf die bewährte Einhaltung der AHA+L Regeln verwiesen.

Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat sich zum weiteren Infektionsschutz im Betrieb geäußert. Sie erklärt, dass mit dem Wegfall der Arbeitsschutzverordnung und -regel den Betrieben nunmehr deutlich mehr Entscheidungsspielraum ermöglicht wird. Die branchenspezifischen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften können aber weiterhin Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten. Diese werden zukünftig allerdings nur noch vereinzelt aktualisiert. Die Berufsgenossenschaften beraten aber weiterhin bei Bedarf die Betriebe zu Themen des Infektionsschutzes.

Materialpreissteigerungen und Materialengpässen

(3236) Viele Bauunternehmen haben derzeit große Probleme, ihre bauvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Auftraggebern in Folge von Preissteigerungen und Lieferengpässen auf dem Baustoffmarkt zu erfüllen. In einer solchen Situation ist es als Auftragnehmer notwendig zu wissen, welche Möglichkeiten zur Weitergabe von Mehrkosten an den Auftraggeber und zur Verlängerung der Bauzeit bestehen. Das Informationsblatt unseres Dachverbandes BVB soll Bauunternehmen hierzu einen ersten Überblick verschaffen und Lösungswege aufzeigen.

Heizkostenzuschussgesetz mit Wirkung für AFBG-Geförderte und Auszubildende

(3237) Das am 1. Juni in Kraft getretene Heizkostenzuschussgesetz regelt, dass Fortbildungsteilnehmer mit bewilligtem Unterhaltszuschuss nach § 10 Absatz 2 AFBG, nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende mit bewilligten Bafög-Leistungen, Auszubildende mit bewilligter Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III und Menschen mit Behinderungen mit bewilligtem Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro erhalten. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums ihrer Förderung in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt. Zudem darf ihnen kein Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden sein, noch dürfen sie als Haushaltsmitglied einer anderen wohngeldbeziehenden Person beim Wohngeld oder beim Heizkostenzuschuss für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt worden sein.

Das Heizkostenzuschussgesetz regelt weiterhin, dass der Heizkostenzuschuss für die geförderten Fortbildungsnehmer und Auszubildenden von Amts wegen geleistet wird. Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht notwendig.

Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen sind zu begrüßen, da damit die mit dem starken Anstieg der Energiekosten verbundenen finanziellen Lasten für geförderte Fortbildungsteilnehmer und Auszubildende abgefedert werden können. Zudem ist die Umsetzung des Gesetzes sehr unbürokratisch konzipiert.

Lohnsteuerliche Behandlung des sog. 9-Euro-Tickets

(3238) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets geäußert. Hierin hat es festgelegt, dass es aus Vereinfachungsgründen für die Monate Juni, Juli und August 2022 für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG nicht beanstandet wird, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Kassenführung: Neuanschaffungen von Kassen

(3239) Die Übergangsregelung für die Nutzung von nicht bauartbedingt aufrüstbaren Registrierkassen läuft am 31. Dezember 2022 aus. Die Anschaffung eines neuen Kassensystems sollte aufgrund vieler Aspekte – u. a. auch möglicherweise bestehender Lieferschwierigkeiten und dem damit zusammenhängenden Implementierungsaufwandes – rechtzeitig in den Blick genommen werden.

Der ZDH hat für die Betriebe eine Praxishilfe „Was gilt es bei der Anschaffung eines Kassensystems zu bedenken“ erstellt. Mithilfe von Kontrollfragen wird der Betriebsinhaber auf die Kernaspekte hingewiesen, die es bei der Investitionsentscheidung zu bedenken gilt. Mit der Anschaffung eines neuen Kassensystems können aber auch Potenziale gehoben werden, die vielfach in der Automation von Prozessen enthalten sind. Auch hierzu sind Hinweise in der Informationsschrift enthalten.

GmbH-Gründung bald online möglich

(3240) Ab dem 1. August dieses Jahres können Beurkundungen von GmbH-Gesellschaftsverträgen und der dazugehörigen Gesellschafterbeschlüsse durch den Notar mittels Videokommunikation durchgeführt werden. Geregelt wird dies durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie.

Ein Notar kann die Online-Beurkundung nur ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleistet sieht. Das ist z. B. der Fall, wenn er sich im Rahmen des Onlineverfahrens keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann.

Über die Beurkundung wird vom Notar in elektronischer Form eine Niederschrift erstellt, welche von den Beteiligten qualifiziert elektronisch zu unterzeichnen ist. Die Identifizierung der Beteiligten erfolgt anhand eines elektronisch übermittelten Lichtbildes in Verbindung mit einem elektronischen Identitätsnachweis, also etwa dem deutschen Personalausweis mit eID-Funktion.

Das Online-Gründungsverfahren muss innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein. Sind bei der Gründung nur natürliche Personen als Gründungsgesellschafter beteiligt und erfolgt die Gründung mit Musterprotokoll, muss die Eintragung innerhalb von max. fünf Arbeitstagen erfolgen.

Auch Handelsregisteranmeldungen von Einzelkaufleuten, Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen können per Videokommunikation mit dem Notar mittels qualifizierter elektronischer Signatur beglaubigt werden.

Runde Geburtstage

(3241) Der langjährige Geschäftsführer der Innung Hessen, Stefan Laßmann, feiert am 30. Juni seinen 60. Geburtstag.

Am 11. Juli begeht Serge Klauner, stellvertretender Vorsitzender des Fachverbandes Berlin/Brandenburg und Delegierter zum BVRS, ebenfalls sein 60. Wiegenfest.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Limburg und Berlin!

 

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RS-Aktuell Ausgabe 2022-05

Haupttagung 2022 in Bonn

(3209) Vom 28. bis 30. Oktober findet die diesjährige Haupttagung des BVRS in Bonn statt. Bereits am 27. Oktober treffen sich die Delegierten zur Herbstversammlung. Für den Vormittag des 28. Oktober ist wieder ein technisches Vorprogramm vorgesehen, so dass sich die Anreise bereits am Donnerstag auch für Nichtdelegierte lohnt.

Die BVRS-Geschäftsstelle arbeitet derzeit mit Hochdruck am letzten Schliff für das Fach- und Rahmenprogramm sowie an der Einladungsbroschüre inkl. Anmeldeunterlagen. Einen Einblick in den aktuellen Planungsstand erhalten Sie in der aktuellen Ausgabe der R+S (Mai 2022) ab Seite 24.

Wir freuen uns sehr, die gesamte R+S-Familie im Oktober hier in Bonn begrüßen zu dürfen!

Neuauflage des Ausbildungsflyers

(3210) Der 12-seitige Ausbildungsflyer zum Ausbildungsberuf des Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikers wurde aktualisiert und kann ab sofort wieder über unseren Online-Shop bestellt werden.

Sommer der Berufsausbildung 2022: Möglichkeiten der Beteiligung

(3211) Am 2. Mai startete der „Sommer der Berufsausbildung“. Diese Initiative der Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung wurde bereits im letzten Jahr erfolgreich durchgeführt und findet nun erneut statt. Sie hat u.a. das Ziel, auf die sehr guten Chancen der Jugendlichen auf Ausbildung aufmerksam zu machen und Schulabgänger, junge Erwachsene, deren Familien und potenzielle Ausbildungsbetriebe anzusprechen. Dies geschieht durch Themenschwerpunkte auf Bundesebene, die durch regionale Partner aufgegriffen und ergänzt werden. Es ist ebenfalls möglich, weitere Veranstaltungen auch ohne unmittelbaren zeitlichen Bezug zu einem der Themenschwerpunkte durchzuführen.

Alle Informationen rund um den „Sommer der Berufsausbildung“ sind auf www.aus-und-weiterbildungsallianz.de zu finden. Dazu zählen u.a. eine Übersicht der Themenschwerpunkte und Patenschaften, das jeweils geplante Programm sowie eine Deutschlandkarte und ein Kalender. Dort werden alle Veranstaltungen sichtbar gemacht. Unter #AusbildungSTARTEN wird die Initiative öffentlichkeitswirksam begleitet. Die gemeinsame Presse-Information der Allianz-Partner finden Sie dort ebenfalls.

Unternehmen haben erneut die Möglichkeit, den „Sommer der Berufsausbildung“ mit eigenen Veranstaltungen zu unterstützen. Es gibt keine Vorgaben bezüglich Formats oder Umfang der Veranstaltungen und Angebote. Lediglich sollte eine Verbindung zu den auf der Internetseite genannten, breit gefassten Themen rund um die duale Ausbildung bestehen. Um Ihre Aktivitäten als Teil des „Sommers der Berufsausbildung“ visuell kenntlich zu machen, steht ein Logo-Koffer zur Verfügung. Die darin enthaltenen Dateien sind so gestaltet, dass Sie auch Ihre eigenen Logos mit dem des „Sommers der Berufsausbildung“ kombinieren können. Wenn Sie die Veranstaltung auf Kalender und Deutschlandkarte der Allianz-Internetseite sichtbar machen möchten, können Sie dazu dieses Veranstaltungs-Formular nutzen.

Formulierungshilfe zur Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgelegt

(3212) Am 29. April 2022 wurde dem BVRS eine sogenannte Formulierungshilfe zur Überarbeitung des GEG vorgelegt.

Als wichtigste Änderung ist festzuhalten, dass, wie am 24. März 2022 im Koalitionsausschuss beschlossen, ab dem
01. Januar 2023 für neu errichtete Gebäude der Effizienzhausstandard EH-55 gelten soll. Das war zu erwarten und erklärt auch, weshalb die KfW-Effizienzhaus55-Förderung insgesamt nicht mehr weitergeführt wird. Schließlich stellt dieser Standard zukünftig den gesetzlichen Mindeststandard dar.

Zudem gelten zukünftig höhere Anforderungen an die Betrachtung von Einzelbauteilen und die Bewertung von Wärmebrücken. Beim Thema Sommerlicher Wärmeschutz bleibt im GEG zunächst alles beim Alten. Hier sind entsprechende Änderungen erst wieder mit der Überarbeitung der DIN 4108 zu erwarten, die für das Ende des Jahres geplant ist.

Entwurf der EU-Bauproduktenverordnung wird im Vorbereitenden Ausschuss EG-Harmonisierung (VAEG) diskutiert

(3213) Zukünftig soll mit der Verordnung die Erleichterung des Inverkehrbringens und der freien Zirkulation von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt verstärkt werden. Handelshemmnisse sollen somit abgebaut werden. Der Begründung des Entwurfs ist zu entnehmen, dass zukünftig die neue Bauproduktenverordnung zur Erreichung der Ziele des European Green Deals mehr beitragen soll. Energie- und Ressourceneffizienz sowie Kreislaufwirtschaft werden folglich mehr in den Vordergrund rücken. Kritisch wird das geplante Ampelsystem für Umweltdeklarationen gesehen, es wird die Aussagefähigkeit einer zu wenig komplexen Bewertung bezweifelt. Für die Erklärung von Umwelteigenschaften von Bauprodukten wird weiterhin die Verwendung von Umweltproduktdeklarationen (EPD’s) favorisiert. Darüber hinaus wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Doppelregulierung durch die Ökodesignverordnung (ÖkodesignVO) und die Bauproduktenverordnung besteht. Dies gelte es zu vermeiden. Die ÖkodesignVO steht insbesondere für energierelevante Produkte im Fokus.

Steuerliche Erleichterungen – Auswirkungen durch Zusammenbruch von Lieferketten

(3214) Viele Handwerksbetriebe sehen sich derzeit mit zusammenbrechenden Lieferketten konfrontiert. Dies führt teilweise dazu, dass Betriebe ihre Aufträge nicht mehr abarbeiten können oder ihre Betriebstätigkeiten sogar vollständig einstellen müssen.

Unser Dachverband ZDH hat sich daher mit Schreiben vom 14. April 2022 an das BMF gewandt und dort für großzügige Stundungsmöglichkeiten und eine wohlwollende Prüfung von Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen geworben.

In einem Antwortschreiben vom 4. Mai 2022 wurde nun von Seiten des BMF versichert, dass Anträge auf Stundungen oder Herabsetzung von Vorauszahlungen in der Regel schnell und unkompliziert bewilligt werden sollen. Bitte beachten Sie hierbei allerdings, dass es sich jeweils um individuelle Einzelfallentscheidungen handelt und daher die Anträge auch begründet werden müssen. Wir empfehlen insoweit den betroffenen Unternehmen, die einen Antrag auf Stundung oder Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen stellen möchten, in jedem Fall ihren Steuerberater einzubinden.

Wirtschaftshilfen für vom Krieg betroffene Betriebe

(3215) Die Bundesregierung will Unternehmen von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges entlasten. Informationen zu den entsprechenden Fördermaßnahmen hat der ZDH zusammengestellt. Sobald es Neuerungen gibt, wird die Seite aktualisiert.

Praxis Recht zu Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten

(3216) Sowohl außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg, als auch übliche marktwirtschaftliche Schwankungen können zu steigenden Material-, Rohstoff- und Energiekosten für Handwerksbetriebe führen. Verändern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise, trägt grundsätzlich der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko. In besonderen Fällen kann es jedoch rechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz geben.

Das neue Praxis Recht des ZDH erläutert die rechtlichen Hintergründe und zeigt Handlungs- und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe auf.

FAQs zu Aufenthalt und Beschäftigung

(3217) Welche aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sind bei der Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine zu beachten? Zu den wichtigsten Fragen von Aufenthalt bis Kurzarbeitergeld hat der ZDH umfangreiche FAQs bereitgestellt.

EU-Sanktionen gegen Russland bei öffentlichen Aufträgen

(3218) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat in einem Erlass über die Auswirkungen der EU-Sanktionen gegen Russland bei öffentlichen Aufträgen informiert.

Demnach besteht ein Verbot für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen mit Bezug zu Russland. Das trifft auf Personen mit russischer Staatsangehörigkeit, Unternehmen, an denen Personen mit russischer Staatsangehörigkeit Beteiligungen von mehr als 50 Prozent halten und Bewerber/Bieter zu, die im Auftrag der vorgenannten Personen und Unternehmen handeln. Das Verbot erstreckt sich zudem mittelbar auf an einem Auftrag beteiligte Unterauftragsnehmer, Lieferanten und Eignungsverleiher, sobald deren Anteil am Auftragswert 10 Prozent übersteigt. Bewerber oder Bieter neuer oder laufender Vergabeverfahren haben darüber eine Eigenerklärung abzugeben.

Bestehende Verträge mit den zuvor genannten Personen oder Unternehmen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, dürfen nach dem 10. Oktober 2022 nicht fortgeführt werden. Auch hier ist von Auftragnehmern eine Eigenerklärung abzufordern.

Die Sanktionen gelten auch für Zuwendungsempfänger nach § 99 GWB und gelten ab sofort.

Beschleunigung von öffentlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

(3219) Das Bundeskabinett hat am 13. April 2022 vereinfachte Vergaberegeln für die öffentliche Beschaffung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg beschlossen.

Für die Beschaffungen der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg bestehen demnach seit dem
13. April 2022 erweiterte Möglichkeiten zur Direktvergabe. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von bis zu 5.000 Euro und für Bauleistungen bis zu 8.000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer). Die Erleichterungen finden auch Anwendung auf Empfänger von Fördermitteln des Bundes und sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Zusätzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in einem Rundschreiben über die Möglichkeiten von Dringlichkeitsvergaben und weitere Beschleunigungs- und Erleichterungsmaßnahmen für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte informiert.

Verkürzung der Isolations- und Quarantänedauer

(3220) Wie schon vom Bundesgesundheitsministerium angekündigt wurde, wird eine Verkürzung der Isolationsfrist für Corona-Infizierte auf fünf Tage empfohlen. Das sehen die „Empfehlungen des RKI zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV2-Infektion und -Exposition“ vom 2. Mai 2022 vor. Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlungen liegt bei den Bundesländern.

Dringend empfohlen wird den Coronainfizierten eine wiederholte (Selbst-)Testung nach Tag 5 und eine Selbstisolation so lange, bis der Test negativ ist. (Bisher dauerte die Quarantänefrist in der Regel 10 Tage und konnte mit einem negativen Test nach sieben Tagen vorzeitig beendet werden.) Den Kontaktpersonen von Infizierten wird vom RKI dringend empfohlen, für fünf Tage ihre Kontakte zu reduzieren.

Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen werden zusätzliche Voraussetzungen empfohlen.

COVID-19 – Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 IfSG für nicht vollständig geimpfte und nicht „geboosterte“ Personen

(3221) Die Gesundheitsministerkonferenz hat beschlossen, dass die Länder spätestens seit dem 15. April 2022 Personen bei einer wegen COVID-19 bestehenden Absonderungspflicht keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gewähren, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. „Booster“ – oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt.

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „gleichgestellte Konstellationen“ ist nach Auffassung des ZDH auch § 22a IfSG heranzuziehen. Die Vorschrift bestimmt, wer als vollständig geimpft gilt. Danach gilt eine Person bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab dem 1.Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie etwa eine Genesung oder eine Auffrischungsimpfung.

Die Anwendungspraxis der Regelung des § 56 Abs. 1 IfSG ist in den einzelnen Bundesländern weiter uneinheitlich. Der nun vorliegende Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wird hoffentlich für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Umfrage zum öffentlichen Auftragswesen in der Corona-Pandemie

(3222) Die Corona-Pandemie hatte auch Auswirkungen auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Bund und Länder hatten und haben Wertgrenzen angehoben, um den Vergabestellen die Nutzung von Vergabeverfahren zu ermöglichen, die als weniger aufwändig angesehen werden und somit die Dauer von Vergabeverfahren verkürzen können. Durch die erhöhten Wertgrenzen wurde allerdings auch der Wettbewerb um öffentliche Aufträge eingeschränkt.

Um die Effekte der veränderten Vergabepraxis während der Corona-Pandemie bewerten zu können, führt der Fachbereich Politik- und Verwaltungswissenschaft der Universität Konstanz aktuell eine Unternehmensbefragung durch.

Die Umfrage soll bis Ende Mai 2022 laufen und ist unter dem Link https://procurementsurvey.limesurvey.net/478341?lang=de erreichbar.

Kassenführung: Arbeitshilfe zur Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau und Infos zu cloudbasierten TSE-Lösungen

(3223) Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Betriebe von grundlegender Bedeutung, da ansonsten im Rahmen von Betriebsprüfungen gravierende Steuernachzahlungen drohen. Seit dem
1. Januar 2018 kann die Finanzverwaltung unangekündigt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Kassen-Nachschau erscheinen und zeitnah die ordnungsgemäße Erfassung und Verbuchung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme und sog. offener Ladenkassen überprüfen (§ 146b Abs. 1 AO). Damit geht ein erhöhtes Entdeckungsrisiko materieller und formeller Mängel in der Kassenführung einher.

Im Hinblick auf eine mögliche Kassen-Nachschau, bei der die wesentlichen Prüfungshandlungen beim Steuerpflichtigen durchgeführt werden, ist es empfehlenswert, dass sich der Steuerpflichtige und auch seine Mitarbeiter auf diese „außergewöhnliche“ Situation vorbereiten. Als Unterstützung für die Betriebe hat der ZDH eine umfangreiche Arbeitshilfe zur Vorbereitung auf eine Kassen-Nachschau erstellt.

Beim Einsatz von cloudbasierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in der Anwenderumgebung umzusetzen (sog. Umgebungsschutz). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat zu einem späten Zeitpunkt Ende 2020 neue Anforderungen an den Umgebungsschutz bekannt gegeben, deren Einhaltung erfolgen muss, um eine cloudbasierte TSE im Rahmen des jeweils erteilten Zertifikats zu betreiben.

In der Umsetzung der Anforderungen stellen sich in der Praxis vielfach Probleme. Der ZDH hat daher zur Unterstützung der Betriebe eine Information in Form eines FAQ-Kataloges erstellt.

Bei Interesse bitte jeweils bei Ingo Plück unter hgf@rs-fachverband.de melden.

Innovationspreis Vereinbarkeit Erfolgsfaktor Familie

(3224) Unternehmen können sich ab sofort bis zum 24. Juni 2022 für den Innovationspreis Vereinbarkeit der Initiative „Erfolgsfaktor Familie“ des Bundesfamilienministeriums bewerben. Der Preis wird im Rahmen des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“ ausgelobt und zeichnet Unternehmen aus, die in der Corona-Krise innovative Konzepte zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (weiter-)entwickelt haben.

Es werden Preisträger in den drei Kategorien große, mittlere und kleine Unternehmen gekürt. Auf der Internetseite https:///www.erfolgsfaktor-familie.de/kulturkanal/innovationspreis  finden Sie die Bewerbungsunterlagen sowie nähere Informationen zum Wettbewerb. Auch Beschäftigte können ihre Arbeitgeber für den Preis vorschlagen. Die Preise werden am 30. September 2022 beim Unternehmenstag „Erfolgsfaktor Familie“ in Berlin durch Bundesfamilienministerin Lisa Paus verliehen.

Runder Geburtstag

(3225) Klaus Dillenburg von der Firma Rolladen Schwarze in Essen feiert am 14. Juni seinen 80. Geburtstag. Klaus Dillenburg war über viele Jahre Vorstandsmitglied und Delegierter der Innung Düsseldorf sowie engagiertes Mitglied im Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.

Die besten Glückwünsche nach Essen!

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RS-Aktuell Ausgabe 2022-04

Personelle Änderungen in der BVRS-Geschäftsstelle

(3189) Wie in verschiedenen Ausgaben von RS-Aktuell mitgeteilt, gibt es durch das Ausscheiden von Andrea Papkalla-Geisweid (zum 31. Dezember 2021), Dietrich Asche (zum 31. Januar 2022) und Marcus Baumeister (zum 31. März 2022) personelle Änderungen in der Geschäftsstelle.

Während in den beiden letzten Ausgaben von RS-Aktuell die Neubesetzung des Referats für Kommunikation und Veranstaltungsmanagement zum 1. April angekündigt wurde, ist dies leider hinfällig geworden, da der Nachfolger von Andrea Papkalla-Geisweid aus familiären Gründen seine Stelle nicht angetreten hat. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, schnellstmöglich Ersatz zu finden.

Unbesetzt ist auch noch das Referat Recht und Berufsbildung. Hier ist aber eine Nachfolgeregelung für Herrn Asche in Aussicht. Bis dahin bitten wir nach wie vor, bei rechtlichen Fragen die breit aufgestellten rechtlichen Beratungsstellen der örtlich zuständigen Handwerkskammern und ggf. auch der Kreishandwerkerschaften in Anspruch zu nehmen.

Die Arbeit im Technischen Kompetenzzentrum wird bis auf weiteres von Herrn Kuhnke allein übernommen.

Martin und Sandra Hurth repräsentieren das R+S-Handwerk im ZDH-Jahrbuch 2022

(3190) Ein turbulentes Jahr liegt hinter dem Handwerk: Mit hoher Nachfrage nach handwerklichen Leistungen einerseits und für viele Betriebe wirtschaftlichem Existenzkampf andererseits. Das druckfrische ZDH-Jahrbuch 2022 zeigt mit eindrucksvollen Geschichten, dass sich das Handwerk auch in diesen herausfordernden Zeiten immer aufs Neue behauptet, auch weil „wir [im Handwerk] wissen, was wir tun“ und „tun, was bleibt“.

Zu diesen eindrucksvollen Geschichten gehört auch die unseres saarländischen Obermeisters Martin Hurth und seiner Frau Sandra von der Firma Ledig & Szymanski GmbH. Sie repräsentieren auf Seite 60 ff. das R+S-Handwerk als eines von insgesamt 12 in dem Jahrbuch vorgestellten Gewerken.

Montageprotokoll für Mitglieder des BVRS auf Homepage abrufbar

(3191) Ab sofort können sich BVRS-Mitglieder im internen Bereich der Homepage des BVRS unter https://rs-fachverband.de/ eine Vorlage für ein Montageprotokoll herunterladen.

Mit diesem Protokoll können Mitgliedsbetriebe nach erfolgter Montage, z.B. einer Markise, alle Daten erfassen, um eine ordnungsgemäße Montage und die Verwendung von entsprechend geeigneten und zugelassenen Befestigungsmitteln zu dokumentieren. Diese kann dann dem Kunden übergeben werden und zur eigenen Sicherheit abgelegt werden.

Weiteres Förderprogramm für investive Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen

(3192) Neben der bekannten Förderung von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz wurde der BVRS auf ein weiteres Förderprogramm aufmerksam gemacht. Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen, die auf Grundlage einer Einstiegs- und Orientierungsberatung oder eines umfassenden Konzepts erarbeitet wurden. Dabei kann das erarbeitete Maßnahmenpaket in seiner Gesamtheit oder teilweise umgesetzt werden, solange gesichert ist, dass die Maßnahme(n) einen Beitrag zur Anpassung an mindestens einer Auswirkung des Klimawandels leistet/leisten. Voraussetzung für den Antrag ist der Nachweis einer fachkundigen Beratung oder das Vorliegen eines Anpassungskonzepts mit einem für die jeweilige Einrichtung individualisierten Maßnahmenpaket. Beispielsweise werden Maßnahmen zur Verschattung am Gebäude durch Installation von Jalousien, Markisen, Roll- und Fensterläden sowie statischem Sonnenschutz (Überkopfverschattung) und weitere Maßnahmen zur Hitzereduzierung durch bauliche Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung innovativer Baumaterialien gefördert. Details können auf der Homepage www.z-u-g.org oder beim BVRS abgefragt werden.

Weiterentwicklung der BEG-Neubau-Förderung

(3193) In Abstimmung mit dem BMWK können ab dem 20. April 2022 neue Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden. Damit werden die kürzlich eingestellten KfW-Effizienzhausprogramme neu aufgestellt.

Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Finanzierungszusagen für neue Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.

Grundlage für die Förderung sind die am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 7. Dezember 2021 einschließlich der jeweils in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ enthaltenen Vorgaben.

KfW stellt zwei neue Mittelstandsprogramme vor

(3194) Die KfW hat ihre Mittelstandsfinanzierung neu strukturiert; dabei strafft und bietet sie nur noch zwei Kreditvarianten in der Mittelstandsfinanzierung an.

ERP-Förderkredit KMU:

Gefördert werden Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme – einschließlich Einzelunternehmern und Freiberufler sowie Gründer und Nachfolger.
Kredithöhe bis max. 25 Mio. Euro bei einer Laufzeit von bis zu max. 20 Jahre; dabei sind drei Jahre tilgungsfrei. Weitere Infos gibt es unter ERP-Förderkredit KMU (365, 366) | KfW

KfW-Förderkredit großer Mittelstand:

Gefördert werden große mittelständische Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. Euro – einschließlich Nachfolger.
Kredithöhe bis max. 25 Mio. Euro für Investitionen und laufende Kosten. Weitere Infos gibt es unter KfW-Förderkredit großer Mittelstand (375 376) | KfW

Derzeitige Förderung freiberuflicher Beratung gilt bis Ende 2022

(3195) Betriebe, die in den momentan schwierigen Zeiten mit ihren riesigen Herausforderungen auf externe Beratung zurückgreifen möchten, können noch bis Ende des Jahres eine freiberufliche Unternehmensberatung nach den aktuell gültigen Bedingungen fördern lassen. Eine neue Förderrichtlinie soll ab 2023 gelten, sie ist noch in Planung.

Unternehmensberatungen für KMU können mit einem Zuschuss von 50 bis 90 Prozent gefördert werden, sofern die Förderung in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht in Anspruch genommen wurde. Die Beratungen können bei bestehenden Unternehmen bis zu fünf Tagen oder 40 Stunden betragen und damit sehr umfassend sein.

Inhaltlich werden alle Themen gefördert, die mit der Führung eines Betriebes oder Unternehmens im Zusammenhang stehen. Eine freiberufliche Unternehmensberatung kann hier hilfreich sein, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern oder sogar zu steigern.

Vor einer solchen Beratung muss zunächst online der Förderantrag gestellt werden. Die Leitstelle beim ZDH unterstützt im Auftrag des BMWK interessierte Betriebe und Unternehmen bei der Antragstellung und beantwortet Fragen zur Beratungsförderung.

Alle relevanten Informationen zur Förderung freiberuflicher Unternehmensberatungen finden Sie auf der Internetseite der Leitstelle.

Förderprogramm „go-digital“ wird bis 2024 verlängert

(3196) Ende 2021 wurde die neue Förderrichtlinie „go-digital“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf ihrer Grundlage fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handwerksbetriebe zukünftig noch zielgerichteter und passgenauer in der Digitalisierung.  Die neue Richtlinie verbessert das bewährte Förderprogramm an zahlreichen Stellen. Außerdem werden zwei neue Fördervarianten eingeführt:

  • Das Modul „Digitalisierungsstrategie“ fördert KMU bei der Entwicklung einer umfassenden individuellen Digitalisierungsstrategie. Damit werden die Grundlagen für eine erfolgreiche Digitalisierung gelegt.
  • Das Modul „Datenkompetenz“ („go-data“) fördert KMU bei der aktiven Beteiligung an der sich entwickelnden Datenökonomie. Dieser noch junge Wirtschaftsbereich ist mit großen Potenzialen aber auch Risiken verbunden. Das Modul soll kleine KMU bei den ersten Schritten unterstützen und Hemmnisse abbauen.

Die neue Förderrichtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024. Insgesamt stellt das BMWi hierfür Fördermittel in Höhe von 72 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2024 zur Verfügung. Die Antragstellung kann ab dem 1. Januar 2022 erfolgen. Sobald der Bundeshaushalt für 2022 verabschiedet ist, können Anträge bewilligt werden. Die Richtlinie wird auch im kommenden Jahr durch den bisherigen Projektträger EURONORM GmbH umgesetzt.

Alle Informationen zur Umsetzung und dem Förderprozess von „go-digital“ finden Sie unter www.innovation-beratung-foerderung.de

Ampere informiert | Preiserhöhungen? Wir sind für Sie da!

(3197) Der Energiemarkt befindet sich durch den Ukraine-Krieg seit Wochen in einer Preisspirale, die kein Ende zu kennen scheint. Bundesweit versuchen alle Lieferanten, die gestiegenen Beschaffungskosten an ihre Kunden weiterzureichen. Ist die Erstlaufzeit abgelaufen, trudeln Preisanpassungen oder sogar Kündigungen ins Haus. Gleichzeitig lehnen viele Lieferanten die Aufnahme von Neukunden ab und selbst Bestandskunden erhalten keine Sondertarife mehr.

Das wichtigste Ziel des BVRS-Rahmenvertragspartners Ampere ist und bleibt auch weiterhin, die Versorgung der Mitgliedsbetriebe zu sichern und für sie den besten Vertrag abzuschließen. Ampere beobachtet den Markt sehr genau und steht mit vielen Lieferanten im engen Austausch. Jede Chance auf günstige Preise und verlässliche Verträge werden von Ampere frühzeitig erkannt, so dass auch so weiterhin für Mitglieder die besten Verträge abgeschlossen werden können.

So kann Ampere Ihnen helfen: Es ist wichtig, Ampere zu informieren, sobald sich Ihr Energielieferant bei Ihnen meldet. Dies könnte aus den folgenden Gründen sein:

  • Preisanpassungen mit einem Sonderkündigungsrecht
  • Kündigung des Vertrags
  • neues Angebot

Wenden Sie sich in diesem Fall einfach direkt an die Mitgliedsberater der Ampere AG: Tel.: 030 / 28 39 33 800 oder E-Mail: energie@ampere.de.

ZDH-Betriebsbefragung zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs

(3198) Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs spüren auch viele Handwerksbetriebe. Um einen genaueren Überblick über die aktuellen Herausforderungen und Belastungen zu erhalten, plant der ZDH eine Betriebsbefragung. Die über den Link https://zdhumfragen.de/ukraine-krieg erreichbare Umfrage wird vom 28. April bis zum 8. Mai 2022 durchgeführt. Die Befragung ist als reine Online-Umfrage konzipiert.

Die Umfrageergebnisse sollen nach dem Ende der Befragung zeitnah ausgewertet und publiziert werden; selbstverständlich stellt der ZDH die Ergebnisse zeitnah zur Verfügung.

Wir bitten Sie um eine rege Beteiligung.

Handwerkskampagne: Neue Motive zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit sowie zur Ukraine-Hilfe

(3199) Klimaschutz und Nachhaltigkeit sind weiterhin wichtige Themen der öffentlichen Agenda, bei denen das Handwerk nicht nur wichtiger Umsetzer ist, sondern auch beim Nachwuchs punkten kann. Seit Ende März stehen im Rahmen der Handwerkskampagne neue Textmotive im Werbeportal zur Verfügung, die sich den Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz widmen.

Darüber hinaus wird die Ukraine-Hilfe ebenfalls in der Handwerkskampagne gewürdigt: Viele Menschen drücken gerade ihr Mitgefühl und ihre Solidarität in vielfältigen Hilfsaktionen für die Menschen in und aus der Ukraine aus. So auch viele Betriebe und ihre Mitarbeiter im Handwerk. Mit dem Kampagnenmotiv zur Ukraine-Hilfe setzen Sie ein Zeichen für Mitgefühl, Solidarität und Hilfsbereitschaft.

Bundesweiter Kita-Wettbewerb des Handwerks: Jetzt noch mitmachen!

(3200) Noch bis zum 20. Mai 2022 können Kitas und Handwerksbetriebe bundesweit am beliebten Kita-Wettbewerb des Deutschen Handwerks teilnehmen! Unter dem Motto „Kleine Hände, große Zukunft“ sind Handwerkerinnen und Handwerker aufgerufen, Kita-Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren in ihren Betrieb einzuladen, um ihnen ihr Handwerk zu zeigen und die kleinen Nachwuchshandwerker dafür zu begeistern. Umgekehrt ist natürlich auch ein Besuch von Handwerksprofis in der Kita möglich.

Der Wettbewerb ist eine Initiative der Aktion Modernes Handwerk e.V. (AMH), die schon in der frühkindlichen Erziehung ein Bewusstsein für die Berufswelt im Handwerk auf spielerische Weise ermöglichen will. Unter www.amh-online.de/kita-wettbewerb finden Sie weiterführende Informationen.

Verlängerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld

(3201) Mit den Änderungen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes vom 25. März werden folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert:

  • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs,
  • erhöhtes Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer,
  • verringertes Mindesterfordernis von 10 Prozent als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld,
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld,
  • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 rückwirkend zum 1. März 2022,
  • Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung bis zum 30. September 2022 zur Verlängerung dieser Regelungen ermächtigt.

Corona-Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz erneut verlängert

(3202) Mit den Änderungen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes (s.o.) werden auch erneut die Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Dies trägt der besonderen Belastung, die die Pandemie für den Bereich der Pflege und damit für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bedeutet, Rechnung. Für die Zukunft sollten aber eigene, von der Pandemie unabhängige Regelungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gefunden werden, die auch wieder die außergewöhnlichen Belastungen und insbesondere die Auswirkungen auf die Betriebe mehr in den Blick nehmen.

Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Mai 2022 verlängert

(3203) Angesichts der weiterhin hohen Corona-Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese erneut bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten.

Ausbilder für wissenschaftliche Befragung des IW Köln gesucht!

(3204) Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt tiefgreifend – und dabei auch die Arbeit von Ausbildern. Das vom BMBF geförderte Projekt NETZWERK Q 4.0., durchgeführt vom IW Köln, möchte wissen: Wie bilden Ausbilder im digitalen Wandel aus? Welche Veränderungen erwarten sie oder erleben sie bereits jetzt durch das Arbeiten und Lernen von zuhause aus? Wie bereiten sie sich auf zukünftige Veränderungen vor und welche Unterstützung wünschen sie sich?

Nehmen Sie sich etwa 15 Minuten Zeit, um an der Befragung teilzunehmen. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass sich mehrere Personen aus einem Unternehmen an der Befragung beteiligen. Über diesen Link gelangen Sie direkt zur Onlinebefragung: https://www.berufsbildung-digital.com.

Neue arbeitsschutzrechtliche Regeln veröffentlicht

(3205) Das BMAS hat kürzlich die neugefassten Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.5 „Fußböden“, ASR A1.8 „Verkehrswege“, ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ und damit verbundene Folgeanpassungen weiterer ASR sowie die Aufhebung der ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ bekanntgemacht.

Zudem wurde die ASR A3.4 „Beleuchtung“ infolge der 2016 aktualisierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hinsichtlich des Begriffs „Arbeitsplatz“ (seitdem ohne zeitliche Begrenzung) angepasst. Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ wurde infolge der Überarbeitung der ASR A2.3 und ASR A3.4/7 formal bzgl. lichttechnischer Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und Anforderungen an die Gestaltung des Flucht- und Rettungsplanes ergänzt, zudem wurden neue Rettungszeichen eingefügt.

Um den Überblick über die erfolgten Änderungen zu erleichtern, stehen die Texte sämtlicher in diesem Zusammenhang geänderter ASR auf der Homepage der BAuA zum Download bereit, wobei die erfolgten Änderungen gelb markiert sind.

Grundsteuerreform – Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

(3206) Die Reform der Grundsteuer kommt in diesem Jahr auch bei den Grundstückseigentümern an, da diese im Laufe des Jahres die für die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung übermitteln müssen.

Die Finanzministerien der Länder, in denen das sogenannte Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben nun die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 öffentlich bekannt gemacht. Die elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts sollen ab dem 1. Juli 2022 über „Mein Elster“ bereitgestellt werden. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.

Auch Grundstückseigentümer in Bundesländern, die ein eigenes Bewertungsmodell für Zwecke der Grundsteuer eingeführt haben, werden voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 zur Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung aufgefordert sein. Die derzeitige Planung sieht in allen Bundesländern unabhängig vom Bewertungsmodell vor, dass diese Erklärung bis spätestens 31. Oktober 2022 abgegeben werden muss.

Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind alle diejenigen verpflichtet, die

  • Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern sind,
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern sind,
  • Erbbauberechtigte bei Grundstücken in den o.g. Ländern sind (unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks) oder
  • die in den o.g. Ländern Eigentümer des Grund und Bodens bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind (unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes).

Unabhängig vom Bewertungsmodell sind die Grundstückseigentümer also gut beraten, bereits jetzt die für die Steuererklärung erforderlichen Daten bereit zu halten oder gegebenenfalls zu beschaffen. Welche Daten das sind, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück gelegen ist und welches Grundsteuermodell dort umgesetzt wird.

Nähere Informationen dazu, welches Grundsteuermodell jeweils umgesetzt wird und welche Daten für die Steuererklärung vorgehalten werden müssen finden Sie unter Grundsteuer | ZDH.

Leitfaden Nachhaltigkeitsberichterstattung

(3207) In letzter Zeit war viel zu lesen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach EU-Taxonomie. Während die EU-Taxonomie den Fokus auf das Bauwerk legt, ist absehbar, dass – insbesondere in der Berichtserstattung gegenüber Banken und Auftraggebern – auch Angaben zur Nachhaltigkeit des Unternehmens erwartet werden. Hier ist auch die Brücke zur Zertifizierung von Unternehmen zu sehen.

Aktuell sind Handwerksbetriebe nicht verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht abzugeben. Allerdings werden sie aufgrund ihrer Position in der Wertschöpfungskette, zum Beispiel als Lieferant oder Dienstleister, voraussichtlich mit diesen Fragestellungen konfrontiert werden. Das gleiche gilt für die Kreditvergabe durch Banken und die Auftragsvergabe durch Bauherren.

Die ZWH (Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk) hat einen Nachhaltigkeitsnavigator für das Handwerk entwickelt, mit dessen Hilfe Betriebe auf einer Plattform im Internet unter https://navigator.nachhaltiges-handwerk.de/ kostenfrei ihren Status quo bei der Umsetzung von Nachhaltigkeit ermitteln und diesen für Dritte dokumentieren können. Seit Herbst 2020 ist eine Desktop- und Browseranwendung online, in diesem Frühjahr soll eine App für Smartphones folgen. Ob im Web oder als App: Der Navigator unterstützt Inhaber, Geschäftsführer und Führungskräfte aus dem Handwerk bei einer praxisorientierten Bestandsaufnahme ihrer betrieblichen Nachhaltigkeitsaktivitäten. Auf dieser Grundlage ist es außerdem möglich, einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.

Der Navigator basiert auf den Kriterien des international anwendbaren Berichtsstandards Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK).

BMWK-Geschäftsanbahnungsreise ins Vereinigte Königreich im September 2022

(3208) Im Rahmen des Marktschließungsprogramms des BMWK wird eine Geschäftsanbahnungsreise ins Vereinigte Königreich vom 12. bis 15. September 2022 durchgeführt. Das Angebot richtet sich u.a. an deutsche Handwerksbetriebe mit Erfahrungen in den Bereichen innovative Gebäudetransformation, Gebäudemodernisierung und Restaurierung. Interessierte Unternehmen sollten vor allem auf die Umsetzung folgender Maßnahmen spezialisiert sein:

  • Umwandlung ehemaliger Industriebauten in z. B. Wohngebäude, Kultur- oder Geschäftsräume
  • Restaurierung von historischen Gebäuden mit traditionellen Materialien
  • Energetische Sanierung von Bestandsgebäuden mit dem Schwerpunkt auf Klimaneutralität, z. B. in den Bereichen Wärmepumpeninstallation, Gebäudedämmung, energieeffiziente Türen und Fenster, Heizungs-, Klima- und Lüftungssysteme
  • Nachhaltiges Bauen mit natürlichen Materialien
  • „Smart Home“-Technologien
  • Gebäudesanierung und –umbau unter Einbeziehung von Brandschutzmaßnahmen

In diesen Geschäftsfeldern bestehen im Vereinigten Königreich vielfältige Möglichkeiten für Anbieter aus Deutschland. Sie können unter anderem von staatlich geförderten Investitionen zur Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz profitieren.

Die Teilnehmer erhalten detaillierte Informationen über die wirtschaftliche Lage, Marktchancen und rechtliche Rahmenbedingungen und Formalitäten zur Leistungserbringung im Vereinigten Königreich. Vor Ort können sie ihre Produkte und Leistungen vor Fachpublikum präsentieren, Kontakte knüpfen und individuelle vorbereitete Gespräche mit potenziellen Geschäftspartnern führen sowie Bauvorhaben besichtigen.

Organisiert und durchgeführt wird das Projekt von der in London ansässigen Beratungsgesellschaft Europartnerships in Kooperation mit der HWK Düsseldorf und der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (AHK) sowie weiteren Partnern aus dem Handwerk und der Architektenbranche.

Die Teilnehmerzahl ist auf 12 Unternehmen begrenzt. Der Eigenanteil beträgt nach Firmengröße zwischen 500 Euro und 1.000 Euro. Reise- und Unterbringungskosten müssen die Teilnehmer selbst tragen.

Anmeldungen sind bis zum 10. Mai möglich. Weitere Auskünfte erteilen:

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