RS-Aktuell Ausgabe 2023-02

RS-Aktuell Ausgabe 2023-02

Betriebsbefragung zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Krisensituation

(3345) Die wirtschaftlichen Herausforderungen für die Handwerksbetriebe bleiben vielfältig. Hohe Energie- und Beschaffungskosten, Lieferengpässe und die hohe Verbraucherpreisinflation sind weiterhin maßgebliche Belastungsfaktoren.
Um eine aktuelle Einschätzung zu erhalten, bitten wir Sie an der ZDH-Umfrage unter
https://zdh-umfragen.de/krisensituation bis zum 26. Februar teilzunehmen.

Zweiter Erfahrungsaustausch der Sachverständigen des R+S-Handwerks

(3346) Am 14. Februar fand der zweite Onlineerfahrungsaustausch der Sachverständigen des R+S-Handwerks statt.

Ausgiebig konnten die Sachverständigen diesmal zum Thema Lamellendächer und Outdoor-Living Produkte die aktuellen technischen Anforderungen diskutieren und sich austauschen.

Wie zuletzt im September wurde dabei das Thema vom BVRS gemeinsam mit Olaf Vögele vorbereitet und dann in großer Runde mit eigenen Beispielen der Sachverständigen besprochen.

Auch diesmal konnten die Sachverständigen mit der Teilnahme Fortbildungspunkte sammeln.

Der nächste Termin ist für den 12. Mai geplant.

Ab März 2023 neue Förderrichtlinien für klimafreundlichen Neubau

(3347) Die Bundesregierung fördert ab dem 1. März 2023 den Bau besonders klimafreundlicher Gebäude mit günstigeren Krediten. Standard dafür ist das Effizienzhaus 40. Eine nochmals höhere Förderung gibt es für Gebäude mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude Plus“. Die Neuregelung hilft dabei, den CO2-Ausstoß im Gebäudebereich zu verringern und die deutschen Klimaziele zu erreichen.

Bei der Förderung wird erstmals der ganze Lebenszyklus von Gebäuden in den Blick genommen. Ziel ist es, vom Bau über den Betrieb bis zum potenziellen Rückbau Treibhausgasemissionen zu verringern.

Gesetzlicher Neubaustandard seit Januar 2023

(3348) Nach dem Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 1. Januar 2023 der EH-55-Standard neuer gesetzlicher Neubaustandard.

Damit hat die Bundesregierung die Anforderungen an den zulässigen Primärenergiebedarf von Neubauten erhöht.

Bis zum 1. Januar 2025 will die Bundesregierung die gesetzlichen Neubauanforderungen an den EH40-Standard angleichen.

Umbenennung Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks (PLW – Profis leisten was) in „Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills“

(3349) Der Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks (PLW) ist seit über 70 Jahren ein wichtiges Instrument, um Exzellenz im Handwerk zu zeigen und die Attraktivität der Ausbildung im Handwerk zu stärken. Mit dem Ziel, die Sichtbarkeit des Wettbewerbs zu erhöhen, seine Markenbildung zu stärken sowie die Umsetzung insgesamt zu modernisieren, hat das ZDH-Präsidium Ende 2021 eine Umbenennung angestoßen, die im vergangenen Jahr intensiv innerhalb und außerhalb der Handwerksorganisation diskutiert wurde. Zahlreiche Institutionen waren in den Abstimmungsprozess eingebunden. Und natürlich wurde die Umbenennung in den Gremien vorgestellt, diskutiert und bestätigt. Abschließend hat die ZDH-Vollversammlung am 08.12.2022 in Augsburg die Umbenennung des PLW in „Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Um deutlich zu machen, dass die Deutsche Meisterschaft im Handwerk ein zusammenhängender Wettbewerb ist, der nacheinander auf mehreren Ebenen durchgeführt wird, soll der Name ab sofort einheitlich auf allen Wettbewerbsebenen und in allen Gewerken genutzt werden. Eine Differenzierung nach Regionen und Gewerken ist dabei möglich, auf Bundesebene z. B. „Deutsche Meisterschaft der Bau-Handwerke, Bundeswettbewerb“.

Insbesondere die Ergänzung „…wettbewerb“ soll dabei noch einmal verdeutlichen, dass es sich gerade nicht um eine Meister-Qualifikation handelt. Und mit der englischen Zusatzbezeichnung „German Craft Skills“ soll gezeigt werden, dass der nationale Wettbewerb in vielen Gewerken auch die unmittelbare Vorstufe zu den internationalen Wettbewerben EuroSkills und WorldSkills ist. Besonders wichtig ist zudem, die bisherigen Bezeichnungen für die Gewinner zwingend beizubehalten, so dass auch weiterhin bundesweit einheitlich von „Bundessiegern“, „Landessiegern“ und „Kammersiegern“ gesprochen wird.                                                                             

Am 9. Dezember 2023 werden dann im bcc in Berlin erstmals die Bundessieger der Deutschen Meisterschaft im Handwerk geehrt.

Neue Richtlinie für das Berufsorientierungsprogramm (BOP)

(3350) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat zur Antragsrunde 2023 eine neue Richtlinie für das Berufsorientierungsprogramm (BOP) veröffentlicht. Gefördert werden Maßnahmen der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten. Die neue Förderrichtlinie erleichtert u. a. für Antragsteller die Zusammenarbeit mit Gymnasien und soll das Berufsorientierungsprogramm für diese Schulform inhaltlich attraktiver machen. Auch wird es zukünftig möglich sein, mit Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe II zu arbeiten. Die Anpassungen sind vor dem Hintergrund der im Sommer 2022 abgeschlossenen Modellprojekte mit Gymnasien entstanden. Informationen dazu und Einblicke in die Modellprojekte erhalten Sie über den Link: BOP am Gymnasium

Darüber hinaus gibt es neue Qualitätsstandards für die Potenzialanalyse und praxisorientierte Berufsorientierungstage, die Reflexionsanteile im BOP wurden mit der neuen Förderrichtlinie qualitativ und quantitativ deutlich aufgewertet und die Fördersätze wurden erhöht. Eine Antragstellung ist zwischen dem 1. April 2023 und dem 31. Mai 2023 möglich.

Zusätzliche Stipendien für die berufliche Weiterbildung

(3351) Im Rahmen der vom Bundesbildungsministerium im Dezember 2022 angekündigten Exzellenzinitiative für die Berufliche Bildung werden nun in einem ersten Schritt die beiden von der Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung (SBB) betreuten Stipendienprogramme des Ministeriums aufgestockt. Im Weiterbildungsstipendium werden in diesem und im kommenden Jahr jeweils 250 zusätzliche Plätze zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurde die maximale Förderhöhe im Weiterbildungsstipendium zum 1. Januar 2023 von 8.100 € auf 8.700 € angehoben. Auch im Aufstiegsstipendium werden zusätzliche Stipendien bereitgestellt: 50 Plätze in diesem Jahr sowie 125 Plätze im Jahr 2024.

Geänderte Förderrichtlinie für den Anerkennungszuschuss

(3352) Die auslaufende Richtlinie für den Anerkennungszuschuss für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen ist übergangsweise verlängert und um Fördermöglichkeiten für Kosten der Qualifikationsanalyse erweitert worden. Der Anerkennungszuschuss und die Qualifizierungsförderung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen, die nach der Richtlinie in der alten Fassung zum Jahresende 2022 ausgelaufen wären, werden übergangsweise fortgeführt und um ein weiteres Instrument ergänzt:

Erfreulicherweise sind künftig auch Kosten, die im Rahmen einer Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Kompetenzen anfallen, förderfähig. Diese Ergänzung ist notwendig geworden, da mit Ende des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekts NetQA der Sonderfonds zur Förderung von Qualifikationsanalysen nicht mehr besteht. Nach Aussagen des zuständigen Referats im Ministerium stellt die Änderung der Förderrichtlinie lediglich eine Überbrückungslösung dar, da derzeit über eine Verstetigung des Anerkennungszuschusses beraten wird. Im Zuge der Verlängerung der Förderrichtlinie können Anträge für die genannten Förderinstrumente bis zum 30. Juni 2023 bei der zentralen Förderstelle im Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gestellt werden. Anträge auf Kostenerstattung können innerhalb von neun Monaten ab der Förderzusage, in jedem Fall aber spätestens bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Konkret förderfähig sind folgende Leistungen:                                                                                                                                                                                     

  1. Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsqualifikationen (Anerkennungszuschuss) bis zu 600 Euro für:                                                                                                                                                                   
  • Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens
  • Zeugnisbewertungen durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)                                           
  • Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten                                   
  1. Qualifizierungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (Qualifizierungsförderung) bis zu 3.000 Euro für:
  • Anpassungslehrgänge und Anpassungsqualifizierungen                                                                            
  • Vorbereitungskurse für Eignungs-, Kenntnisprüfungen und Prüfgebühren
  • Fahrt- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit den geförderten Qualifizierungen                       
  • Beratungen beim Zugang zu Maßnahmen und Praktika.
  1. Qualifikationsanalysen zur Feststellung beruflicher Kompetenzen (Qualifikationsanalyse) bis zu 1.200 Euro für:
  • Kosten, die im Rahmen eines von der zuständigen Stelle beauftragten praktischen Nachweises der Berufsqualifikation anfallen (z.B. Fachgespräche, Arbeitsproben und Probearbeiten im Betrieb, Material, Räume, Werkstätten, beauftragte Fachexperten und -expertinnen

Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(3353) Die EU-Kommission hat einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, mit dem ausgewählte Bereiche des Insolvenzrechts in den Mitgliedsstaaten angeglichen werden sollen. Für Kleinstunternehmen soll ein vereinfachtes Liquidationsverfahren eingeführt werden. Der Richtlinienvorschlag soll der Vollendung der sog. Kapitalmarktunion dienen.  Die wesentlichen Regelungsinhalte des Vorschlags lauten wie folgt:                                                                       

  • Es sollen weitreichende Vorgaben zum Insolvenzanfechtungsrecht geschaffen werden, indem Grundvoraussetzungen und Rechtsfolgen für die Insolvenzanfechtung festlegt werden (Art. 4 bis 12 RL-Entwurf). Es handelt sich um Mindestharmonisierungsvorgaben, so dass die Mitgliedstaaten weitergehende Anfechtungsregelungen schaffen bzw. beibehalten können, wenn diese Bestimmungen die Gesamtheit der Gläubiger besser schützen.
  • Die Rückverfolgung und -gewinnung von massezugehörigem Vermögen soll erleichtert werden (Art. 13 bis 18 RL-Entwurf). Hierzu soll der (insbesondere auch grenzüberschreitende) Zugang zu diversen Vermögensregistern verbessert werden. Die entsprechenden Vermögensregister sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt.
  • Es soll ein Verfahrensrahmen geschaffen werden, der eine zügige Veräußerung von Unternehmen(-steilen) aus der Insolvenzmasse ermöglicht (sog. „Pre-pack-Verfahren“, Art. 19 bis 35 RL-Entwurf).
  • Die Mitglieder der Unternehmensleitung sollen verpflichtet werden, spätestens drei Monaten nach Eintritt einer Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen und für Schäden aufgrund einer verspäteten Antragstellung haften (Art. 36 und 37 RL-Entwurf). Im deutschen Recht sind bereits kürzere Antragsfristen geregelt (drei bzw. sechs Wochen, siehe § 15a Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)).             
  • Für Kleinstunternehmen soll ein vereinfachtes Liquidationsverfahren eingeführt werden (Art. 38 bis 57 RL-Entwurf). Zur Senkung der Verfahrenskosten soll im Regelfall kein Insolvenzverwalter bestellt werden (Art. 43 RL-Entwurf); Verwalteraufgaben sollen von einem Gericht oder einer Behörde wahrgenommen werden.
  • Es sollen Regelungen zur Bildung und Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen (Art. 58 bis 67 RL-Entwurf) geschaffen werden. Im deutschen Recht sind ähnliche Vorgaben in den §§ 69 ff. InsO geregelt.                                                                  

Viele der vorgesehenen Grundprinzipien sind in der deutschen Insolvenzordnung bereits enthalten. Neuartig aus Sicht des deutschen Insolvenzrechts sind insbesondere die vorgeschlagenen Bestimmungen für die Liquidation von Kleinstunternehmen und hinsichtlich eines „Pre-pack-Verfahrens“.

BTI-Kundenschulungen

(3354) Der BVRS-Rahmenvertragspartner BTI Befestigungstechnik informiert unter https://www.bti.de/shop-de/services/kundenschulungen über aktuelle und kommende Schulungen. Unter diesem Link besteht auch die Möglichkeit zur Anmeldung.

Die Schulungen finden in den BTI Handwerker-Centern an neun Standorten deutschlandweit statt.

RS-Aktuell Ausgabe 2023-02
RS-Aktuell Ausgabe 2023-02
RS-Aktuell-Ausgabe-2023-02.pdf

RS-Aktuell Ausgabe 2023-01

Online- Erfahrungsaustausch der Sachverständigen geht in die zweite Runde

(3333) Am 14. Februar 2023 veranstaltet der BVRS den zweiten Online-Erfahrungsaustausch der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des R+S-Handwerks. Diesmal wird sich alles um ZIP-Anlagen und Lamellendächer drehen. Beide Produkte sind bisher in technischen Richtlinien und sonstigen Schriften, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik betrachtet werden können, nicht vertiefend behandelt. Dies ändert sich derzeit. Deshalb ist es wichtig, dass die Sachverständigen unseres Handwerks sich zu Produkteigenschaften und möglichen Erscheinungsformen von Fehlerbildern austauschen, so dass die Beurteilung von Sachverhalten rund um die Produkte einheitlich ist.

Wir freuen uns wieder über zahlreiche Anmeldungen und hoffen auf konstruktive Gespräche und Diskussionen.

„Kleine Hände, große Zukunft“ – Macher und Förderer gesucht!

(3334) Schon die Kleinsten für das Handwerk begeistern – dieses Ziel verfolgt der Kita-Wettbewerb der Aktion Modernes Handwerk (AMH e.V.). Und das mit großem Erfolg seit zehn Jahren. Über 1.700 Kitas haben sich in den vergangenen Jahren beteiligt. Im Jubiläumsjahr sollen es noch einmal deutlich mehr werden. Um besonders viele Handwerksbetriebe und Kita-Gruppen bundesweit zu erreichen, muss kräftig die Werbetrommel gerührt werden. Und es braucht engagierte Handwerkerinnen und Handwerker, die bereit sind, ein solches Projekt auch finanziell zu unterstützen.

Mit vielen kleinen Beiträgen Großes erreichen – das ist die Grundidee des Crowdfundings. Handwerkerinnen und Handwerker sind herzlich eingeladen, den Kita-Wettbewerb des Handwerks als ihr Herzensprojekt zu entdecken und als Förderer zu unterstützen. Sponsoren von „Kleine Hände, große Zukunft“ leisten nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Nachwuchssicherung im Handwerk. Sie erhalten natürlich auch ein Signet, das sie als Förderer des Kita-Wettbewerbs des Handwerks ausweist – für das Geschäftspapier oder die Webseite. Jetzt aktiv mitmachen beim Crowdfunding unter www.kita-wettbewerb.de.

Ablösung des Sozialversicherungsausweises ab 1. Januar 2023

(3335) Zum 1. Januar 2023 wird in Folge des 8. SGB IV-ÄndG die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens der Betriebe bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst.

Die neuen Versicherungsnummernachweise werden seit dem 2. Januar 2023 durch die Datenstelle der Rentenversicherung für jede Person bei der Vergabe einer Versicherungsnummer ausgestellt. Ändern sich die Angaben zur Person bzw. die Versicherungsnummer, erfolgt ebenfalls von Amts wegen eine Neuausstellung des Versicherungsnummernachweises.

Nach Verlust oder Zerstörung kann eine Neuausstellung eines Versicherungsnummernachweises bei der Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse), beim Rentenversicherungsträger oder über den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Mehr Hinzuverdienst für Frührentner

(3336) Am 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem verringert die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Midijob-Grenze gestiegen

(3337) Zum 1. Januar 2023 ist die Grenze für Midijobs auf 2.000 Euro gestiegen. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Geringverdienern bleibt mehr Netto vom Brutto. 

Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,10 Euro und 2.000 Euro bewegen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Somit zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für Midijobber sind die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten jedoch stark reduziert. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches künftig bei null und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro fällig.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

(3338) Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

(3339) Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie ist in Kraft getreten.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen.
  • Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt jedoch unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.
  • Während einer vereinbarten Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.

Neue Richtlinie zur Förderung von KMU-Unternehmensberatungen

(3340) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ist das neue Bundesprogramm zur Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freie Berufe in Kraft getreten. Unternehmen, die zur Lösung ihrer wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung eine Unternehmensberatung in Anspruch nehmen, können entsprechend der neuen Förderregularien einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Kosten der Beratung erhalten.

Förderungen für KMU sind für mehrere in sich abgeschlossene Unternehmensberatungen möglich, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Beratungen pro Jahr und maximal fünf Beratungen innerhalb der Richtliniendauer von vier Jahren bis Ende 2026. Der Zuschuss beträgt im Geltungsbereich der westdeutschen Bundesländer 50 Prozent, maximal aber 1.750 Euro pro Beratung, und in den ostdeutschen Bundesländern 80 Prozent, höchstens jedoch 2.800 Euro pro Beratung. Die durchführenden Berater müssen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert sein. Das Förderprogramm ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Die Leitstelle beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in die Umsetzung des Förderprogramms eingebunden ist, unterstützt interessierte Unternehmen bei der Antragstellung und beantwortet Fragen zur Beratungsförderung. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Leitstelle.

Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz und Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichts- und Asylverfahren

(3341) Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts und das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren sind am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen worden und wurden am 30. bzw. 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erhalten u. a. langjährig Geduldete, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland gelebt haben, ein 18-monatiges Chancen-Aufenthaltsrecht. Damit soll ihnen ermöglicht werden, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis. Das Gesetz ist am
31. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren sieht insbesondere prozessuale Veränderungen zur Beschleunigung der Asylgerichts- und Asylverfahren vor, wie die Streichung der Regelungsüberprüfung oder die Schaffung einer behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Mit alten Smartphones „Ein Herz für Kinder“ unterstützen

(3342) Wie schon in den vergangenen Jahren hat der BVRS-Partner ComBusiness auch im Jahr 2022 wieder eine Sammelaktion von alten Smartphones gestartet. Diese Aktion, über die wir seinerzeit informiert hatten, hat ComBusiness mit großem Erfolg beendet. Dank der Hilfe auch unserer Mitgliedsbetriebe konnten über 400 Smartphones recycelt und fachgerecht entsorgt werden. Somit konnte ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden.

Den Verkaufserlös hat die ComBusiness aufgestockt. So konnte der Betrag von 1.000,00 Euro an die Organisation „Ein Herz für Kinder“ gespendet werden.

Aufgrund der positiven Resonanz wird ComBusiness auch im Jahr 2023 wieder für die Organisation sammeln. Wichtig für die Erzielung eines Restwertes ist, dass sich das Smartphone einschalten lässt, keine mechanischen Displayschäden vorhanden sind und die kundenspezifische ID gelöscht ist.

So einfach geht’s:

  1. Senden Sie Ihre alten Smartphones an ComBusiness Service GbR, Barbarastrasse 22, 46047 Oberhausen
  2. Ihre Daten werden von dem ComBusiness Partner Teqcycle zertifiziert gelöscht und die Geräte werden weiter verwertet.
  3. Besteht ein Restwert, wird dieser zu 100 Prozent gespendet.
  4. Ab zehn Smartphones kann ComBusiness Ihnen eine Box mit einem Retourenschein zusenden und Sie erhalten zudem ein kostenfreies Zertifikat zur DSGVO-konformen Datenlöschung. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass Sie ComBusiness im Vorfeld kontaktieren.

Für Fragen, auch rund um das Thema Telekommunikation, steht Ihnen die ComBusiness gerne zur Verfügung. Herr Gernot Moll und Herr Sebastian Tomazin per Telefon 0208 – 451 930 0 oder info@combusiness.de.

Neues Webinarprogramm von Beck+Heun ist online

(3343) Sechs Themen und somit doppelt so viele wie zuletzt stehen auf dem digitalen Campus des Herstellers zur Auswahl.

Die je rund einstündigen Seminare vermitteln Wissen rund um das Fenster und den Rollladenkasten – von Produktvorstellungen über Montagetipps bis hin zu Bauphysik und Förderlandschaft. „CAMPUS digital“ findet vom
28. Februar bis zum 3. März 2023 statt. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind auf CAMPUS – Beck+Heun (beck-heun.de) zu finden.

Runder Geburtstag

(3344) Christian Schaller, Mitglied des Industriebeirats des BVRS und Geschäftsführer der Firma HELLA Sonnenschutztechnik GmbH, feiert am 6. Februar seinen 50. Geburtstag. Herzliche Glückwünsche!

RS-Aktuell Ausgabe 2023-01
RS-Aktuell Ausgabe 2023-01
RS-Aktuell-Ausgabe-2023-01.pdf

RS-Aktuell Ausgabe 2022-12

Jörg Dittrich ist neuer Handwerkspräsident

(3316) Das Handwerk hat am 8. Dezember auf dem Deutschen Handwerkstag in Augsburg mit überwältigender Mehrheit Jörg Dittrich zum neuen Präsidenten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) gewählt. Dittrich löst zum 1. Januar 2023 Hans Peter Wollseifer ab, der dem ZDH als Präsident neun Jahre lang vorgestanden hat.

Der 53-jährige Dachdeckermeister und Diplom-Hochbauingenieur Dittrich aus Dresden ist ein erfahrener selbstständiger Meister und Handwerkspolitiker. Mit 28 Jahren übernahm er den 1905 von seinem Urgroßvater gegründeten Familienbetrieb in vierter Generation. Das Dresdner Unternehmen mit einer Niederlassung in Berlin beschäftigt 65 Mitarbeiter in den Gewerken Dachdeckerei, Dachklempnerei, Zimmerei und Trockenbau. 1998 gründete Dittrich mit einem polnischen Geschäftspartner einen Betrieb in Breslau, der überwiegend in Polen Dach- und Fassadenarbeiten ausführt. Zur Firmengruppe gehören zwei weitere Betriebe, die im Bereich Komplettsanierung sowie Dach- und Fassadenbegrünung in Dresden tätig sind. Dittrich ist verheiratet und hat sechs Kinder.

Seit mehr als zehn Jahren ist Dittrich sowohl regional als auch auf Bundesebene in der Handwerkspolitik aktiv. 2012 wurde er zum Präsidenten der Handwerkskammer Dresden gewählt und seit 2021 ist er Präsident des Sächsischen Handwerkstags. Seit 2015 gehört er dem ZDH-Präsidium und seit 2017 dem Geschäftsführenden Präsidium des ZDH an. Jörg Dittrich versteht sich als Vertreter aller Mitglieder der Handwerksfamilie. Er wirbt für das enge Miteinander der Handwerkskammern, Fachverbände, Innungen und Kreishandwerkerschaften.

Peteranderl und Nachbauer als ZDH-Vize-Präsidenten bestätigt

(3317) Franz Xaver Peteranderl, Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern, und Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau sowie Präsident der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, sind am 9. Dezember auf dem Deutschen Handwerkstag in Augsburg als Vizepräsidenten des ZDH bestätigt worden. Als weitere Mitglieder des Geschäftsführenden ZDH-Präsidiums wurden gewählt: Carola Zarth, Präsidentin der Handwerkskammer Berlin, und Thomas Bürkle, Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke.

Neu gewählt wurde auch das Präsidium des ZDH. Die weiteren Mitglieder neben dem Vizepräsidenten sind für den Deutschen Handwerkskammertag (DHKT):

  • Detlef Bade, Präsident der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade,
  • Stefan Füll, Präsident der Handwerkskammer Wiesbaden,
  • Axel Hochschild, Präsident der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern,
  • Kurt Krautscheid, Präsident der Handwerkskammer Koblenz,
  • Hagen Mauer, Präsident der Handwerkskammer Magdeburg,
  • Rainer Reichhold, Präsident der Handwerkskammer Region Stuttgart,
  • Berthold Schröder, Präsident der Handwerkskammer Dortmund,
  • Frank Wagner, Präsident der Handwerkskammer Chemnitz, sowie
  • Carola Zarth, Präsidentin der Handwerkskammer Berlin.

Für den Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) wurden als weitere Mitglieder neben dem Vizepräsidenten ins Präsidium gewählt:

  • Thomas Bürkle, Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
  • Thomas Dietrich, Bundesinnungsmeister des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks, 
  • Herbert Dohrmann, Präsident des Deutschen Fleischer-Verbands,
  • Detlef Peter Grün, Bundesinnungsmeister des Zentralverbandes des Kraftfahrzeughandwerks,
  • Manuela Härtelt-Dören, Präsidentin des Zentralverbandes des Deutschen  Friseurhandwerks,
  • Michael Hilpert, Präsident des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima,
  • Guido Müller, Präsident des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz,
  • Reinhard Quast, Präsident des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, sowie
  • Willi Seiger, Präsident des Bundesverbandes Metall.

Die Gruppe der dem Handwerk nahestehenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen wird im ZDH-Präsidium vertreten von Ulrich Bopp, Präsident der Handwerkskammer Heilbronn-Franken.

BVRS-Hauptgeschäftsführer Ingo Plück wurde jeweils als Rechnungsprüfer für UDH und ZDH für drei Jahre wiedergewählt.

Überprüfung der besonderen Sachkunde erfolgreich abgelegt

(3318) Der BVRS freut sich über die erfolgreiche Überprüfung der besonderen Sachkunde von Christopher Derscheidt aus Wörrstadt. Die Prüfung ist Voraussetzung, um im R+S-Handwerk als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt zu werden. Damit haben sich 2022 insgesamt zwei Anwärter für eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger qualifiziert. Die stetig steigenden fachlichen Anforderungen und immer umfangreicher werdende Produktpalette des R+S-Handwerks erfordern immer höher qualifizierte Sachverständige. Auch 2022 setzt sich der Trend einer wachsenden Zahl von sehr gut qualifizierten Sachverständigen in unserem Handwerk fort.

BMWK setzt neue Anreize für Sanierungen – Bonus für serielles Sanieren wird eingeführt

(3319) Die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung sind zentrale Schritte, um die Energiekosten der Verbraucher zu senken und gleichzeitig unsere Klimaschutzziele zu erreichen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll möglichst viele Menschen dabei unterstützen, diese Schritte zu ergreifen. Daher hat die Bundesregierung die bereits angekündigte zweite Reformstufe der BEG beschlossen, um so den im Sommer eingeschlagenen Weg weiter fortzusetzen. Der Zugang zur BEG wird weiter erleichtert, Förderboni erhöhen die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms wird erneut gesteigert, um möglichst viele Antragssteller unterstützen zu können. Die Änderungen an den BEG-Förderrichtlinien werden noch 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Alle drei Teilprogramme der BEG (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen) sind von den Änderungen betroffen.

Publikationen „Sonnenschutz in Rettungswegen“ und „Leitfaden Schall“ der IVRSA aktualisiert

(3320) Die IVRSA hat in der zweiten Jahreshälfte die bereits seit längerem bestehenden Publikationen „Sonnenschutz in Rettungswegen“ und den „Leitfaden Schall“ redaktionell und inhaltlich leicht überarbeitet. Gerade beim Thema Brandschutz besteht nach wie vor häufig die Fragestellung, wie mit Sonnenschutzanlagen umzugehen ist. In Zusammenarbeit mit einem Brandschutzgutachter wurde hier das Thema einmal etwas eingehender beleuchtet und in der Richtlinie zusammengefasst. Beim Thema Schallschutz haben sich zwar weder Anforderungen noch die Normenlage in der jüngeren Vergangenheit sonderlich verändert. Aber auch hier arbeitet die Branche intensiv daran, Sonnenschutzanlagen in den Kontext Schallschutz besser als bisher einzuordnen. Wie üblich hat sich auch der BVRS an der Überarbeitung der beiden Publikationen beteiligt. Die Publikationen stehen wieder auf der Homepage der IVRSA Technische Unterlagen – IVRSA – Industrievereinigung zum kostenlosen Download bereit.

Ordnungsgelder bei Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

(3321) Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist aktuell darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen mit Ordnungsgeldern geahndet wird. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Auch bei einem Verstoß gegen Inhalts- und Formvorschriften des veröffentlichten Jahresabschlusses können entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31. Dezember 2022 endet (Bilanzstichtag 31. Dezember 2021), wird das BfJ vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Umsatzsteuer – Ermäßigter Steuersatz für das Legen von Gas-Hausanschlüssen

(3322) Für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 bewirkt werden, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (Gesetz zur temporären Senkung des USt-Satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022).

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das Legen eines Gas-Hausanschlusses der Lieferung von Gas gleichgestellt ist und – wie auch das Legen von Hauswasseranschlüssen – ebenfalls mit Prozent Umsatzsteuer besteuert wird. Das Legen von Mehrfachanschlüssen (z. B. Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Verlängerung der Sonderregelungen für Materialengpässe und Stoffpreissteigerungen bei Bauvergaben des Bundes

(3323) Mit Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Am 22. Juni 2022 erfolgte mit dem Bezugserlass eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a VHB).

In den Monaten August und September 2022 war für Teile der benannten Produktgruppen ein Trend zur Stabilisierung erkennbar. Ob sich dieser Trend fortsetzt ist aber derzeit noch nicht absehbar. Die Sonderregelungen wurden daher mittels eines neuen Erlasses bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Praktische Infos zur Strom- und Gaspreisbremse und zum Energiesparen

(3324) Der BVRS-Rahmenvertragspartner Ampere AG bietet auf seiner Homepage praktische Energiespartipps auch für Betriebe. Außerdem stellt Ampere dort zahlreiche Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse einschließlich konkreter Handlungsempfehlungen zur Verfügung.

Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen bis 31. März 2023 verlängert

(3325) Nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses wird die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung weiter gebraucht. Daher ist sie nicht, wie ursprünglich beschlossen, zum 30. November 2022 ausgelaufen, sondern sie wird bis zum 31. März 2023 verlängert.

Es gilt also weiterhin: Versicherte mit einer leichten Atemwegserkrankung können nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten.

Stand der politischen Arbeit des ZDH

(3326) Das Handwerk wird durch die vielen Krisen aus mehreren Richtungen in die Zange genommen: explodierende Energiepreise, unsichere Energieversorgung, massive Materialverteuerungen und Lieferengpässe, Konsumzurückhaltung, steigende Belastungen durch Sozialabgaben. Die Betriebe müssen daher dringend entlastet werden. Dafür kämpft unser Dachverband ZDH auf allen politischen Ebenen. Hier finden Sie Informationen zum aktuellen Stand der politischen Arbeit.

Gesetz zum Chancenaufenthaltsrecht

(3327) Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Gesetz zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts, das den Zugang geduldeter Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt erleichtert, beschlossen. Dieses den Zugang geduldeter Flüchtlinge zum deutschen Arbeitsmarkt, die sich schon länger in Deutschland aufhalten, erleichtern. Ebenfalls verabschiedet wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren.

Der Stichtag, der den potenziell begünstigten Personenkreis des neuen § 104c AufenthG (Chancenaufenthalt) eingrenzt, wurde vom 1. Januar 2022 auf den 31. Oktober 2022 verlegt. Von den Regelungen können nunmehr all jene geduldeten Ausländer profitieren, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen erstmaliger Ankündigung des Chancenaufenthaltstitels im Koalitionsvertrag und Inkrafttreten des Gesetzes ein erheblicher Zeitraum liegt.

Die Gültigkeitsdauer des Chancenaufenthaltstitels wurde auf 18 Monate verlängert, um so den Begünstigten mehr Zeit zu geben, die notwendigen – und unverändert gebliebenen – Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Korrespondierend dazu wird klarstellend geregelt, dass der Familiennachzug zu Inhabern eines Chancenaufenthaltstitels in § 29 AufenthG aufgrund der nunmehr über einjährige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ausgeschlossen wird.

Bei § 25a AufenthG (Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden oder nach der Änderung Ausweitung auf junge Volljährige) wurde als Voraussetzung für die Titelerteilung eine zwölfmonatige Vorduldungszeit geregelt, um unter Beachtung der Dauer der Asylverfahren einen Wechsel aus dem Asylverfahren (oder unmittelbar nach Beendigung des Asylverfahrens) in einen Bleiberechtstitel zu vermeiden und den Ausländerbehörden die Möglichkeit einzuräumen, nach negativem Abschluss des Asylverfahrens zunächst aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzusetzen.                                                                                                                                                                

Die Gesetze sind nicht zustimmungsbedürftig.

BOF-Programm für Zugewanderte geht weiter  

(3328) Mit einer neuen Förderrichtlinie des Programms „Berufliche Orientierung für Zugewanderte (BOF)“ können Geflüchtete und Zugewanderte mit Unterstützungsbedarf bis Ende 2023 auf eine Ausbildung vorbereitet werden. Mit der Verlängerung gibt es flexiblere Sprachunterstützung und mehr Geld für Kinderbetreuung. Einzelheiten zur Richtlinie finden Sie hier.

Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie verabschiedet

(3329) Der Bundestag hat am 1. Dezember 2022 ein Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige verabschiedet.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen.
  • Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt jedoch unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert. Während einer vereinbarten Freistellung gilt unter anderem ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.
  • Das Gesetz bedeutet keine Erweiterung der Benachteiligungsgründe im Sinne von § 1 AGG, aber Beschäftigte, die der Ansicht sind, aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige benachteiligt worden zu sein, sollen sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können.

Der sogernannte Vaterschaftsurlaub – Anspruch auf eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes – wurde mit dem Gesetz noch nicht umgesetzt.

Bücher von Peter Brandl für einen guten Zweck

(3330) Peter Brandl, Keynote-Speaker der Bonner Haupttagung 2022, hat einen Wohltätigkeitsaktion für Kinder aus sozial schwachen Verhältnissen ins Leben gerufen: Lockdowns und Schulschließungen haben hier infolge der Corona-Pandemie teilweise verheerende Auswirkungen. Für viele dieser Kinder sind zwei Jahre Schule praktisch ersatzlos ausgefallen. Gemeinsam mit anderen Rednern will Peter Brandl hier etwas tun. Sie sammeln 500.000 Euro, um Lern-Coaches auszubilden, damit diese Kinder wieder eine Chance haben.

Peter Brandl hat ein Paket geschnürt, das aus zwei Büchern, insgesamt drei Hörbüchern und einer Doppel-DVD besteht. Die Doppel-DVD enthält einen Vortrag und als Bonus einen Kompaktvideokurs zum Thema Kommunikation.

Beim Kauf aller einzelnen Teile läge der Preis bei über 150 Euro. Peter Brandl bietet das Paket für 89 Euro inkl. Versand an. Alle Erlöse spendet er zu 100 Prozent an dieses Projekt und nicht nur das – er verdoppelt die Summe.

Alle Infos gibt es unter https://peterbrandl.de/buecher-fuer-einen-guten-zweck/

Wer das Projekt unterstützen und das Buch-Paket haben möchten, schickt bitte einfach eine Mail an office@peterbrandl.com.

Runder Geburtstag

(3331) Michael März, Mitglied im Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit des BVRS und Ehrenobermeister der Innung Südbayern, feiert am 29. Dezember 2022 seinen 65. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch nach München!

Zu Weihnachten und zum Jahreswechsel

(3332) Das Jahr 2022 neigt sich dem Ende zu. Seit Ende Februar wird die noch immer nicht beendete Corona-Pandemie durch den schrecklichen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine überlagert. Wir alle spüren die Folgen – privat, aber auch in unseren Betrieben, wo uns steigende Energiepreise, Lieferprobleme, Inflation, Kundenzurückhaltung und ungewisse Zukunftsaussichten beschäftigen. Trotzdem oder gerade deshalb hat unsere Branche auch in diesem Jahr gezeigt, dass sie zusammensteht und die Betriebe sich nicht unterkriegen lassen. An vorderster Stelle zeigt das Klimahandwerk R+S-Branche, dass die Herausforderungen der Zukunft nur mit dem Handwerk zu bewältigen sind. Wir haben die Lösungen, wenn es um Energieeinsparung, altersgerechtes Wohnen und Sicherheit geht, um nur wenige Beispiele zu nennen. Sie alle haben auch in diesem Jahr das Land weiter am Laufen gehalten, wofür wir uns bei Ihnen ganz herzlich bedanken möchten.

Das Präsidium und das Team der BVRS-Geschäftsstelle wünschen Ihnen von Herzen ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches, gesundes Neues Jahr! Passen Sie gut auf sich und Ihre Lieben auf. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen – in welcher Form und wo auch immer – im kommenden Jahr.

Vom 27. bis 30. Dezember bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Ab dem 2. Januar 2023 sind wir wieder für Sie da.

RS-Aktuell Ausgabe 2022-12
RS-Aktuell Ausgabe 2022-12
RS-Aktuell-Ausgabe-2022-12.pdf

RS-Aktuell Ausgabe 2022-11

Offener Brief an Ministerien

(3308) Die Erkenntnis, dass R+S-Produkte sehr gut dazu geeignet sind, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, ist nicht neu. Ebenso lange kritisieren der BVRS sowie weitere Verbände die Tatsache, dass dieses Potential nicht richtig in den gängigen Berechnungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz abgebildet werden kann.

Die International Building Performance Simulation Association (IBPSA) wendet sich nun an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und fordert die Anwendung von Simulationen als Planungsgrundlage nachhaltiger Gebäude und Quartiere. In einem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass bereits auf europäischer Ebene ein entsprechender Entwurf für die Europäische Gebäuderichtline vorliegt, der unbedingt umgesetzt werden sollte.

An dieser Stelle möchten wir dazu aufrufen, den offenen Brief durch Unterzeichnung zu unterstützen. Der offene Brief der IBPSA an das BMWK und das BMWSB ist über den Link zu finden.

ZDH-Betriebsbefragung zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Krisensituation

(3309) Die wirtschaftlichen Herausforderungen für die Handwerksbetriebe bleiben vielfältig. Hohe Energie- und Beschaffungskosten, Lieferengpässe und eine hohe Verbraucherpreisinflation belasten die Betriebe immer stärker. Um einen aktuellen Überblick über deren Auswirkungen zu gewinnen, führt der ZDH vom 22. bis zum 28. November 2022 über https://zdh-umfragen.de/krisensituation eine weitere Betriebsbefragung durch und wir bitten um rege Beteiligung. Die Umfrageergebnisse werden nach dem Ende der Befragung zeitnah ausgewertet und publiziert; selbstverständlich stellen wir auch Ihnen die Ergebnisse zeitnah zur Verfügung.

Handwerker sind Klimaschützer − Meta und „Das Handwerk“ werben gemeinsam für Klimaberufe

(3310) „Werde fürs Klima aktiv – hauptberuflich“: Mit diesem Appell werben „Das Handwerk“ und Meta (der Mutterkonzern von Facebook) jetzt in einer Kooperation für eine Ausbildung in klimarelevanten Handwerksberufen. Dafür werden in den kommenden Wochen auf Instagram- und Facebook-Kanälen der Handwerkskampagne drei Spots veröffentlicht, die sich mit der Botschaft „Denke um. Für eine nachhaltige Zukunft.“ gezielt an Jugendliche richten, um sie für die vielfältigen Möglichkeiten, im Handwerk an der Klimawende mitzuarbeiten, zu begeistern. Die großen Ziele der Klimawende – so die Überzeugung von Meta und dem deutschen Handwerk – sind ohne Handwerker nicht vor Ort umsetzbar. Von erneuerbaren Energien, modernen Mobilitätstechniken sowie Solar- und Windanlagen bis hin zu Wärmedämmung, Smart Home, energieeffizienten Sanierungen und der Installation und Wartung von Wärmepumpen: Das Handwerk sorgt demnach ganz praktisch für mehr Klimafreundlichkeit und Nachhaltigkeit.

Handwerker sind also hauptberufliche Klimaschützer: In rund 30 Gewerken arbeiten heute 450.000 Handwerksbetriebe mit fast 2,5 Millionen Beschäftigten am Klimaschutz, so der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der bereits seit zwölf Jahren mit einer groß angelegten Imagekampagne für ein zeitgemäßes Bild des Handwerks eintritt. Das Berufsangebot des Handwerks wird Meta auf seinen Social-Media-Kanälen vorstellen. So können sich junge Menschen darüber informieren, Inhalte teilen und sich miteinander austauschen.

Weitere Informationen gibt es unter www.handwerk.de.

Energiekrise in Deutschland: Was Mitglieder nun tun können

(3311) Seit über einem Jahr haben die Strom- und Gaspreise kräftig zugelegt, und durch den Krieg in der Ukraine hat sich der Anstieg sogar noch dramatisch beschleunigt. An der Strombörse wurde für 1 kWh Strom im August kurzzeitig über einen Euro pro Kilowattstunde aufgerufen, für die man vor einem Jahr noch 8,57 Cent bezahlte. Viele Unternehmen benötigen jetzt relativ kurzfristig neue Energielieferverträge, da die alten entweder auslaufen oder aufgrund der gestiegenen Preise vom Energieversorger gekündigt werden. Häufig heißt es dann, dass es kein Angebot fürs Folgejahr geben wird, denn der Energiemarkt ist bei Strom wie bei Gas sehr unbeständig. Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Entspannung wegen der Gasknappheit nicht zu erwarten ist. Während es beim Strom vereinzelt noch Angebote gibt, sieht es beim Gas ganz anders aus. Hier findet faktisch kein Wettbewerb statt, und bis auf wenige Ausnahmen gibt es zurzeit keine Angebote – und wenn doch, sind sie mit hohen Risikoaufschlägen und kurzen Bindefristen versehen.

Wie können Sie einen neuen Lieferanten finden, wie die Preissteigerung abfedern und welche alternativen Preismodelle gibt es? Bei all diesen Fragen unterstützt Sie der BVRS-Rahmenvertragspartner Ampere gerne! Ampere steht im täglichen Austausch mit Lieferanten und sichert seinen Kunden eine verlässliche Energieversorgung mit optimalen Verträgen. Nehmen Sie jetzt die professionelle Unterstützung für Ihren Energieeinkauf in Anspruch – per Telefon unter 030/ 28 39 33 800 oder per E-Mail an energie@ampere.de.

PLW 2022

(3312) In den Räumlichkeiten des BBZ der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis in Iserlohn kamen die Fachjury in Person von Volker Kuhl, Wolfgang Sölter und Georg Filipczyk sowie eine Abordnung des BVRS, bestehend aus dem Hauptgeschäftsführer Ingo Plück und Justiziar Enno Schaumburg, zusammen, um im Rahmen des Leistungswettbewerbs des Deutschen Handwerks (PLW) die eingereichten Gesellenstücke der Landessieger zu begutachten und zu bewerten. Ziel des PLW ist auch für das R+S Handwerk und für das Handwerk als solches zu werben und die Vorzüge der betrieblichen Ausbildung hervorzuheben. Die ersten Bundessieger aller Gewerke werden im Dezember bei einer Festveranstaltung durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) geehrt.

Förderprogramm für nicht öffentliche Ladeinfrastruktur

(3313) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert noch bis Ende des Jahres mit bis zu 900 Euro neue nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Unternehmen auf dem Betriebshof oder Mitarbeiterparkplätzen.

Nach Angaben der KfW, die das Programm betreut, stehen noch Mittel zur Verfügung. Eine zeitnahe Antragstellung wird empfohlen.

Mit dem Zuschuss werden der Erwerb und die Errichtung von neuen Ladestationen an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen, von Elektrofahrzeugen der unternehmenseigenen Fahrzeugflotte, von gewerblich genutzten Carsharing-Fahrzeugen und von Elektrofahrzeugen der Beschäftigten eines Unternehmens gefördert.

Gefördert werden können alle Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Organisationen. Der Investitionszuschuss beträgt maximal 900 Euro für jeden Ladepunkt – maximal 45.000 Euro je Standort bzw. Investitionsadresse.

Damit Anspruch auf die Förderung der Ladestationen besteht, muss der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Dieser kann vom Stromlieferanten bezogen oder selbst erzeugt werden. Die Ladeinfrastruktur muss nicht öffentlich zugänglich sein.

Informationen zum Antragsverfahren sowie die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie auf der Website der KfW.

Bei Fragen zum Förderprogramm wenden Sie sich gern an die kostenfreie Servicenummer der KfW 0800 539 9008.

dena Gebäudereport 2023

(3314) Der aktuelle dena-Gebäudereport bietet eine übersichtliche Zusammenfassung der Datenlage zum Gebäudebestand in Deutschland. Die fünf Kapitel befassen sich mit dem Gebäudebestand in Deutschland, den Wärmeerzeugern, der Wirtschaftlichkeit, dem Energieverbrauch sowie dem Klima und den Treibhausgasen.

Damit werden die verschiedenen Entwicklungen im deutschen Gebäudesektor veranschaulicht. Dazu zählen die Entwicklung der Baukosten, des Immobilienmarktes, der Förderung, der Sanierungsrate, der Bezahlbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Mieten. Die Zahl der Wohn- und Nichtwohngebäude werden ebenso genannt wie die Gegenüberstellung von Neubau und Abriss. Auch über die vorwiegend verwendeten Baustoffe enthält der Bericht Aussagen.

Der Gebäudereport kann direkt auf der Internetseite der dena heruntergeladen werden.

Runde Geburtstage

(3315) Am 24. November feiert Wolfgang Cossmann, langjähriger Präsident und heutiger Ehrenpräsident des BVRS sowie langjähriger 1. Vorsitzender des Fachverbandes Berlin/Brandenburg, seinen 80. Geburtstag.

Der Obermeister und Delegierte der Innung Niedersachsen/Bremen, Rüdiger Wehling, begeht am 3. Dezember seinen 75. Geburtstag.

Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des BVRS gratulieren beiden Jubilaren sehr herzlich!

RS-Aktuell Ausgabe 2022-11
RS-Aktuell Ausgabe 2022-11
RS-Aktuell-Ausgabe-2022-11.pdf

RS-Aktuell Ausgabe 2022-10

Herzlich willkommen in Bonn!

(3297) Nach zweijähriger Corona-Pause findet kommende Woche in Bonn die 60. BVRS-Haupttagung statt. Wir – das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team – freuen uns sehr auf ein paar interessante Tage hier bei uns am schönen Rhein.

Die Haupttagung beginnt – nach dem Technischen Vorprogramm am Morgen – am Freitag (28. Oktober) um 14 Uhr im Saal Beethoven des Maritim-Hotels Bonn und endet am Sonntag (30. Oktober) mit dem Aktivprogramm im Siebengebirge.

Höhepunkte der Tagung sind u. a. die Vorträge der Wetter- und Klimaexperten Claudia Kleinert und Dr. Peter Hoffmann sowie der Motivationsvortrag von Peter Brandl. Gute Stimmung herrscht sicher bereits beim „Rheinischen Begrüßungsabend“ im Plenarbereich des früheren Bundestages am Freitagabend – freuen Sie sich hier neben rheinischem Lokalkolorit auf die Berichte des Hauptstadtjournalisten Dr. Wolfgang Herles aus der Bonner Republik sowie auf Führungen durch den Plenarsaal. Am Samstagabend erleben Sie auf der MS RheinEnergie eine stimmungsvolle Fahrt auf dem Rhein – Musik und Unterhaltung natürlich inklusive. Aus dem umfangreichen Rahmenprogramm seien die verschiedenen Fahrten, Rundgänge und Wanderung in Bonn und im sagenumwobenen Siebengebirge erwähnt.

Die Anreise zum Maritim-Hotel Bonn ist sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Auto problemlos möglich. Der Info-Tisch des BVRS befindet sich in der Hotellobby. Hier bekommt jeder Teilnehmer seine Unterlagen für die Tagung einschließlich Einlassbändchen für die Abendveranstaltungen. Von hier starten auch die Begleitprogramme (mit Ausnahme der historischen Wanderung am Sonntagvormittag – diese startet direkt von Königswinter aus, damit die Teilnehmer von dort aus direkt nach Hause fahren können.

Preisverleihung zum Verband des Jahres 2022

(3298) Der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz hat es geschafft: Er ist Verband des Jahres 2022. Die feierliche Preisverleihung fand am 26. September in der Telekom Hauptstadtrepräsentanz in Berlin statt. Voller Stolz und Freude nahmen BVRS-Hauptgeschäftsführer Ingo Plück und BVRS-Vizepräsident Matthias Klenner die Auszeichnung der Deutschen Gesellschaft für Verbandsmanagement (DGVM) entgegen. Der BVRS hat den DGVM INNOVATION AWARD in der Kategorie „Reform und Management“ für sein beharrliches Engagement zur Wiedereinführung der Meisterplicht erhalten. „Die Beharrlichkeit, mit der wir als Verband über viele Jahre das Ziel der Meisterrückführung verfolgt haben, hat sich ausgezahlt. Mein Dank geht vor allem an das Team der Geschäftsstelle und das Präsidium, ohne deren Einsatz dieser Erfolg nicht möglich gewesen wäre.“ Vor allem für den ehemaligen BVRS-Präsidenten Heiner Abletshauser, der krankheitsbedingt sein Amt niederlegen musste, ist dieses Thema eine Herzensangelegenheit gewesen. „Daher widmen wir vor allem ihm diesen Preis“, so Ingo Plück. Der DGVM Innovation Award will beeindruckende Projekte und Leistungen sichtbar machen und zeigen, wie wertvoll die Verbände für ihre Mitglieder sind und wie wirkungsvoll sie für ihre Themen eintreten. Der BVRS war der einzige Handwerksverband, der es ins Finale geschafft hat.

Abmahnungswelle – Nutzung von „Google Fonts“

(3299) Viele Website-Betreiber nutzen Google Fonts (Schriftarten) für die eigene Website. Es besteht eine Hinweispflicht über die Einbindung dynamischer Webinhalte in der Datenschutzerklärung und der Besucher muss die Möglichkeit haben, der Nutzung dynamischer Webinhalte zu zustimmen.

Ohne Einwilligung der Besucher ist die Einbindung dynamischer Webinhalte nicht datenschutzkonform und damit rechtswidrig. Die betroffenen Webseiten-Inhaber erhalten derzeit häufig eine Abmahnung und werden zur Zahlung von 100 Euro aufgefordert, weil die Webseiten eine Schriftart von Google Fonts ohne Zustimmung des Nutzers von einem US-Server lädt. Die Abmahnung erfolgt nicht selten in Verbindung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben in Höhe von 3.000 Euro pro Datenschutzverstoß.

Vor Abgabe einer solchen Erklärung sollten Sie unbedingt juristischen Rat einholen oder mit einem Anwalt sprechen. Über nachfolgende kostenlose Tools können Sie dies prüfen: https://sicher3.de/google-fonts-checker und https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/de. Um datenschutzrechtliche Verstöße zu vermeiden, müssen Sie Ihre Website ggf. anpassen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Anbieter.

BVRS veranstaltet 2022 keine turnusmäßige Fortbildung zum Einbruchschutz

(3300) Gemäss „Bundeseinheitlichem Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen“ sind deren handwerkliche Betriebsleiter verpflichtet, alle vier Jahre eine turnusmäßige Fortbildung nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die in die Errichterliste der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen eingetragenen als auch für diejenigen Betriebe, deren Eintragung noch ansteht.

Üblicherweise bietet der BVRS in Kooperation mit seinen Partnern Siegenia Aubi und Abus eine entsprechende turnusmäßige Fortbildung an. Im Juni, Juli und August hatten wir über die bekannten Newsletter und die Fachzeitschrift nach Interessenten für diese Fortbildung gefragt. Inzwischen steht fest, dass aufgrund der geringen Rückmeldungen in diesem Jahr eine solche Fortbildung nicht angeboten werden kann. Fachbetriebe, die in der Pflicht sind, sich fortzubilden, müssten, zumindest in diesem Jahr, auf das Angebot anderen Anbieter ausweichen.

Fragen zu Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG reißen nicht ab

(3301) Nach wie vor erreichen uns regelmäßig Nachfragen zum Thema Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG. Es geht darum, dass vielfach Fachbetriebe noch immer eine frei gestaltete Erklärung erstellen und diese den Kunden übergeben. Diese wird jedoch von den Finanzämtern nicht anerkannt. Für die Erklärung ist das Musterformular zu verwenden, dass vom BMF zum freien Download zur Verfügung gestellt wird. Das Formular finden Sie hier: Download Fachunternehmererklärung.

Die nächste Gesprächsrunde mit der Marktüberwachung zum Thema CE-Kennzeichnung steht an

(3302) Ende Oktober steht ein erneutes Gespräch mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder und dem Deutschen Institut für Bautechnik zum Thema CE-Kennzeichnung an. Grund ist, dass immer mehr Hersteller von Markisen durch die Marktüberwachungsbehörden angeschrieben werden, um Ihre Leistungserklärung auf die seit April 2019 geltenden Vorgaben des Delegierten Aktes 2019/1188 zur Erklärung des Windwiderstandes anzupassen. Hier wäre es begrüßenswert eine entsprechende Übergangsfrist herbeizuführen.

Aufplanung bei der R+T 2024

(3303) Die Vorbereitungen zur R+T 2024 seitens der Landesmesse Stuttgart sind schon weit vorangekommen. Der allergrößte Teil der verfügbaren Fläche auf dem Messegelände ist bereits gebucht und ca. 700 Anmeldungen aus der ganzen Welt sind bisher für die Messe zu verzeichnen.

Wer bereits alles zur R+T 2024 angemeldet ist, sehen Sie hier.

Corona-Arbeitsschutzverordnung

(3304) Die vom Gesetzgeber Ende Mai 2022 außer Kraft gesetzte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist in leicht veränderter Fassung seit dem 1. Oktober 2022 wieder gültig. Danach sind Unternehmen erneut in der Pflicht, die auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Risiken einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Bei der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung handelt es sich um eine verbindliche Rechtsvorschrift. Mit der Neufassung sind die Basisschutzmaßnahmen nicht mehr konkret vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind jetzt sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren wie etwa räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Hierbei müssen sieben Maßnahmen geprüft werden:

  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Husten- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.

Kommt der Arbeitgeber beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass die Mitarbeiter durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend geschützt werden können, ist das Tragen medizinischer Atemschutzmaßnahmen erforderlich. Diese sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält auch die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Wer Krankheitssymptome zeigt, soll zuhause bleiben.

EU-Mindestlohn-Richtlinie verabschiedet

(3305) Die Richtlinie legt Verfahren für die Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne fest, fördert Tarifverhandlungen über die Festlegung von Gehältern und verbessert den effektiven Zugang zum Mindestlohnschutz für diejenigen Arbeitnehmer, die nach nationalem Recht Anspruch auf einen Mindestlohn haben. Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen werden aufgefordert, einen Verfahrensrahmen für die Festsetzung und Aktualisierung dieser Mindestlöhne nach einer Reihe klarer Kriterien einzurichten. Die Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt mindestens alle zwei Jahre und spätestens alle vier Jahre in Ländern, die einen automatischen Indexierungsmechanismus verwenden. Die Richtlinie schreibt kein bestimmtes Mindestlohnniveau vor, das die Mitgliedstaaten erreichen müssen. Ein Ziel der Richtlinie ist es, die Zahl der Arbeitnehmer zu erhöhen, die von Tarifverhandlungen über die Lohnfestsetzung erfasst werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Länder die Fähigkeit der Sozialpartner fördern, Tarifverhandlungen zu führen. Liegt die Tarifverhandlungsquote beispielsweise unter dem Schwellenwert von 80 Prozent, sollten die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen aufstellen. Dieser Plan sollte einen klaren Zeitplan und spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der Tarifverhandlungsquote enthalten. Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs der Arbeitnehmer zum gesetzlichen Mindestlohnschutz schaffen, wie zum Beispiel durch Kontrollen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, leicht zugängliche Informationen über den Mindestlohnschutz.

Gaspreisbremse

(3306) Zur Dämpfung der stark steigenden Gaspreise hat die Bundesregierung die Einsetzung einer Expertenkommission beschlossen, die zeitnah klären sollte, welche Preisdämpfungsmodelle für den Wärmemarkt in Deutschland realisierbar sind.

Zwischenzeitlich hat diese Kommission ihren Zwischenbericht und eine Empfehlung an die Bundesregierung vorgelegt. Haushalte sowie kleine und mittlere Betriebe mit Versorgertarif (Standardlastprofil -SLP-) sollen im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf Basis ihres Monats-verbrauchs, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wird, erhalten. Umgesetzt werden soll dieses durch Nichteinziehung der Dezemberabschlagszahlung. Zu beachten ist, dass dieser erhaltene Rabatt bei der Einkommenssteuererklärung als geldwerter Vorteil anzugeben ist

Ab Anfang März 2023 bis mindestens Ende April 2024 soll eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent des Verbrauchs beträgt, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von zwölf Cent pro Kilowattstunde vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen wieder die Marktpreise gelten. Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung.

Unternehmen mit Großverbräuchen (größer 1,5 Millionen. kWh/Jahr), die über eine geregelte Lastgangmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf sieben Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs erhalten.

Kurzarbeitergeld und Krise der Energieversorgung

(3307) Wir möchten Sie auf die geänderten FAQ der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld | Bundesagentur für Arbeit hinweisen. Neben der Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen geht es darin um die steigenden Energiepreise und mögliche Versorgungsengpässe.

Die BA beantwortet die Fragen hierzu wie folgt:

„Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließlich wegen aktuellen Preissteigerungen, insbesondere beim Gas und anderen Energieträgern, ist nicht möglich. Ein Anspruch darauf besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Preissteigerungen sind nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts anzusehen….“

sowie

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf allgemeinen wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Sollte es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas kommen, die regulierende staatliche Maßnahmen der Belieferung mit Gas durch die Bundesnetzagentur erforderlich machen, können diese als unabwendbares Ereignis für einen Arbeitsausfall anerkannt werden (vgl. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB III), wenn der Betrieb unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen betroffen ist….“

RS-Aktuell Ausgabe 2022-10
RS-Aktuell Ausgabe 2022-10
RS-Aktuell-Ausgabe-2022-10.pdf

RS-Aktuell Ausgabe 2022-09

Anmeldefrist für die Haupttagung 2022

(3279) Wir freuen uns sehr, dass unsere 60. Haupttagung als Präsenzveranstaltung in Bonn stattfinden kann. Wir laden Sie daher herzlich ein, vom 28. bis 30. Oktober 2022 daran teilzunehmen.

Neben zahlreichen Fachvorträgen haben wir für Sie auch ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm zusammengestellt, darunter eine stimmungsvolle Burgenfahrt mit der MS RheinEnergie, einen Ausflug ins Ahrtal, Führungen durch Bonn und eine Wanderung durchs Siebengebirge. Auch ein spezielles Programm für Kinder und Jugendliche ist geplant. Werfen Sie gerne dazu noch einmal einen Blick in unseren Programmflyer, den Sie Ende Juli per Post erhalten haben. Außerdem erhalten Sie die Anmeldeunterlagen unter www.rs-tagung.de.

Um Ihnen all dies bieten zu können, brauchen wir allerdings unbedingt Planungssicherheit. Dafür benötigen wir vor allem Ihre Unterstützung: Bitte melden Sie sich bis spätestens zum 29. September 2022 für die Haupttagung über unseren Anmeldebogen an und reservieren Sie Ihr Hotelzimmer im Maritim Hotel Bonn. Ab dem 30. September gehen die Zimmer in den freien Verkauf über. Diese Anmeldefrist gilt auch für unsere Delegierten, die am Vortag zur Delegiertenversammlung anreisen und an der Haupttagung teilnehmen möchten. Die gesonderte Einladung zur Delegiertenversammlung wird ebenfalls in Kürze verschickt.

Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung und freuen uns darauf, Sie persönlich in Bonn zu begrüßen.

Bewerbungs- und Vorschlagsfrist für Ausbildungspreis 2022 verlängert

(3280) Wir haben die Frist zur Bewerbung für den BVRS-Ausbildungspreis 2022 bzw. Vorschläge hierfür zu machen bis zum 22. September verlängert. Bis dahin können sich also noch engagierte Ausbilderinnen und Ausbilder für den mit 500 Euro dotierten Preis bei uns bewerben und ihre guten Ideen erläutern bzw. können engagierte Betriebe auch von Dritten vorgeschlagen werden.

Das dafür auszufüllende Formblatt und die Teilnahmebedingungen finden Sie hier. Wir freuen uns auf zahlreiche aussagekräftige Bewerbungen (per Mail an enno.schaumburg@rs-fachverband.de, per Fax an 0228 95210-10 oder per Post an den BVRS).

Informationen zur Ausbildung für ukrainische Geflüchtete und ihre Integration

(3281) Damit Geflüchtete aus der Ukraine niedrigschwellig Informationen zur dualen Ausbildung in Deutschland erhalten können, bieten die Bundesagentur für Arbeit und SCHULEWIRTSCHAFT Deutschland ihre mehrsprachige Website „Einfach Zukunft. Berufsausbildung in Deutschland“ nun auch in ukrainischer Sprache an (https://www.einfachzukunft.de/). Junge Menschen, die aus verschiedenen Herkunftsländern nach Deutschland geflüchtet sind, berichten auf der Website, wie sie den Weg in eine duale Ausbildung in Deutschland gefunden haben. Ergänzend werden Informationen zur Ausbildung und Stellensuche bereitgestellt.

Darüber hinaus hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) auf seiner Internetpräsenz unter dem Stichwort Ukraine eine Linkliste mit Informationen für Geflüchtete zusammengestellt, die ebenfalls in ukrainischer Sprache angeboten werden.

Zudem hat das BIBB das Discussion Paper „Integration Geflüchteter in Ausbildung und Beruf: Chancen für Geflüchtete und Herausforderungen für das Bildungssystem“ im Juni 2022 veröffentlicht. Ausgehend von den Arbeiten des BIBB werden in den Beiträgen zum Papier Aspekte aufgegriffen, die für die Integration in Ausbildung und Beruf von Geflüchteten, auch aus der Ukraine, relevant sind. Anhand der Erfahrungen mit Zugangschancen junger Geflüchteter zu sprachlicher und beruflicher (Aus-)Bildung werden erste Anhaltspunkte und Schlussfolgerungen für die Förderung des Integrationsprozesses abgeleitet, die den Zugang in berufliche Ausbildung und Beruf unterstützen können.

Ausbildungsmarkt im August 2022

(3282) Im August 2022 waren 525.559 Ausbildungsstellen gemeldet, das ist ein Zuwachs von 3,9 Prozent gegenüber August 2021, bei den betrieblichen Ausbildungsstellen beträgt der Zuwachs sogar 4,2 Prozent. Im Gegensatz dazu setzt sich bei den Bewerbermeldungen der rückläufige Trend des Vorjahres fort, wenn auch in verminderter Stärke. Die Zahl der gemeldeten Bewerber ist mit 407.642 um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gesunken. Der Bewerbermangel schlägt sich auch in der deutlich gestiegenen Zahl der noch unbesetzten Ausbildungsplätze nieder (+ 20,2 Prozent). Pro Bewerber stehen rechnerisch 1,29 gemeldete Stellen zur Verfügung. Damit ist die Situation für junge Menschen noch günstiger als im Vorjahresmonat (1:1,20). Mit diesem hohen Level an gemeldeten Plätzen wird die trotz der Krisenfaktoren Corona und Ukraine-Krieg ausgeprägte Motivation der Wirtschaft deutlich, ihren künftigen Fachkräftebedarf durch Ausbildung zu sichern. Angesichts der hohen Zahl noch unbesetzter Plätze muss nun alle Kraft auf das Matching am Ausbildungsmarkt konzentriert werden. Insgesamt ist der Ausbildungsmarkt in den Monaten August bis Oktober noch stark in Bewegung.

Arbeitsmarktentwicklung im August 2022

(3283) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Arbeitsmarktzahlen für August 2022 vorgelegt.

  1. Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Erwerbslosigkeit:                                                                              

Im Zuge der Sommerpause und durch die noch andauernde Erfassung ukrainischer Geflüchteter gab es im August 2022 einen weiteren deutlichen Anstieg der Arbeitslosigkeit gegenüber dem Vormonat, und zwar um 77.000 auf 2.547.000. Saisonbereinigt hat die Zahl der Arbeitslosen um 28.000 zugenommen. Verglichen mit dem August des vorigen Jahres ist die Arbeitslosenzahl um 31.000 geringer.

Die Arbeitslosenquote stieg von Juli auf August um 0,2 Prozentpunkte auf 5,6 Prozent und hat sich damit gegenüber dem Vorjahresmonat nicht verändert. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im Juli auf 3,2 Prozent. Die Unterbeschäftigung, die zusätzlich zur Arbeitslosigkeit auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, ist saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 45.000 gestiegen. Sie lag im August 2022 bei 3.284.000 Personen. Das waren 24.000 weniger als vor einem Jahr.

  1. Kurzarbeit:                                                                                                                                                             

Vor Beginn von Kurzarbeit müssen Betriebe eine Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitsausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurde vom 1. bis einschließlich 25. August für 36.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt. Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis Juni 2022 zur Verfügung. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit in diesem Monat für 259.000 Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Damit war die Inanspruchnahme von konjunktureller Kurzarbeit weiter rückläufig.

  1. Erwerbsfähigkeit und Beschäftigung:                                                                                                 

Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nehmen weiter zu. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Juli 2022 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 23.000 gestiegen. Mit 45,60 Mio. Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 571.000 höher aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm saisonbereinigt von Mai auf Juni 2022 um 27.000 zu.

Im Vergleich zum Vorjahr ist sie im Juni nach Hochrechnungen der BA um 639.000 auf 34,44 Mio. Beschäftigte gestiegen. 7,35 Mio. Personen hatten im Juni 2022 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, 194.000 mehr als im Vorjahresmonat. Darunter waren 4,16 Mio. ausschließlich und 3,19 Mio. im Nebenjob geringfügig entlohnt beschäftigt. Das Plus gegenüber dem Vorjahr geht weit überwiegend auf die im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigten zurück.

Onlineerfahrungsaustausch der R+S-Sachverständigen

(3284) Am 06. September fand der erste BVRS-Erfahrungsaustausch der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Onlineversion statt. 18 Teilnehmer fanden sich ein, um zum Thema CE-Kennzeichnung und zur aktuellen Diskussion um die Kennzeichnung der Windwiderstandsklassen von Markisen umfassend informiert zu werden. Das Thema CE-Kennzeichnung und Windwiderstandklassen gewinnt derzeit an Brisanz, da die Marktüberwachungsbehörden der Länder Markisen 2022 gezielt in die Überwachung genommen haben. Mehrere Hersteller wurden bereits von der Marktüberwachung angeschrieben. Nach dem sehr positiven Feedback zu dieser Veranstaltung wird der nächste Onlineerfahrungsaustausch voraussichtlich im Januar 2023 veranstaltet.

Online-Praxisworkshop kurzfristig verschoben

(3285) Ebenfalls am 6. September sollte der Onlinepraxisworkshop des BVRS zu den aktuellen Förderprogrammen zu Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz stattfinden. Dieser musste jedoch kurzfristig verschoben werden. Derzeit wird noch ein neuer Termin abgestimmt, der in den nächsten zwei Wochen stattfinden soll. Sollte sich noch jemand kurzfristig für eine Teilnahme interessieren, kann man sich noch bei unserem technischen Referenten Herrn Kuhnke unter bjoern.kuhnke@rs-fachverband.de melden.

Aktuelles vom BAFA

(3286) Das BAFA hat zum 18. August nicht nur die Fördersumme von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von 20 Prozent auf 15 Prozent reduziert, sondern mal wieder eine textliche Anpassung in den technischen FAQ vorgenommen. Hierin sind die Anforderungen definiert, die beispielsweise ein Sonnenschutz erbringen muss, um durch das BAFA gefördert zu werden. Hier gab es in der Vergangenheit erhebliche Diskussionen um die Fragestellung, ob eine Steuerung vorhanden sein muss und wann genau eine tageslichtoptimierende Funktion vorliegt. Die technischen Anforderungen wurden nun dahingehend erweitert, dass ein Zusatz aufgenommen wurde, der besagt, dass auch bei nicht motorisierten Sonnenschutzanlagen von einer tageslichtoptimierenden Funktion auszugehen ist. Damit sind also entgegen der bisher herrschenden Auffassung auch Rollläden ohne Motorisierung förderfähig.

Erneut Diskussionen zum vorliegenden Vorschlag für eine EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO)

(3287) Die Europäische Kommission hat nach intensiver Vorarbeit einen Vorschlag für eine EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) ausgearbeitet und diesen den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit am 30. März 2022 vorgelegt. Mit diesem Vorschlag sollen der Binnenmarkt für Bauprodukte gestärkt und die Ziele des grünen und digitalen Wandels unterstützt werden.

Im Jahr 2020 leitete die Europäische Kommission mehrere Konsultationen zur Überarbeitung der EU-BauPVO ein und schlug fünf Optionen für diese Überarbeitung vor, die von der Beibehaltung der Verordnung bis zur Zurückziehung reichten. Auch der BVRS beteiligte sich an entsprechenden Positionspapieren. Entgegen den Ergebnissen der Konsultationen hat die Europäische Kommission nun einen Vorschlag vorgelegt, der kritisch zu hinterfragen ist. Der vorgelegte Entwurf konnte nicht auf die Optionen abgestimmt werden, die auch von deutscher Seite bevorzugt wurden. Die internen Diskussionen laufen gerade.

Mitgliedervorteile beim Fahrzeugleasing bei CarFleet 24

(3288) Der BVRS-Rahmenvertragspartner CarFleet 24 bietet für BVRS-Mitgliedsbetriebe wieder zahlreiche neue Aktionsmodelle zu vergünstigten Leasingkonditionen an – von BMW bis zu VW. Nähere Infos unter www.carfleet24.de (Passwort: rs-fachverband).

Vodafone Mobilfunk – Sonderkonditionen für Verbandsmitglieder und zusätzliche Rabatte

(3289) Der BVRS-Rahmenvertragspartner ComBusiness bietet BVRS-Mitgliedern ab sofort – neben den schon rabattierten Grundgebühren im Vodafone-Verbandsrahmenvertrag – noch einen zusätzlichen Rabatt auf die monatliche Grundgebühr. So wird beispielsweise der Tarif „Red Business Prime“ mit einem Listenpreis von 39,00 € netto pro Monat im Verbandsrahmenvertrag auf 35,10 € netto rabattiert. BVRS-Mitglieder, die diesen Tarif über ComBusiness als Servicedienstleister buchen, können den rabattierten Preis noch einmal um 7,00 €, also auf 28,10 € netto pro Monat, reduzieren. Somit hat das Mitglied einen Gesamtvorteil von 10,90 € netto pro Monat.

Alle Infos über diesen und weitere Vorteile aus dem Rahmenvertrag erhalten Sie direkt bei ComBusiness (bvrs@combusiness.de, Tel.: 0208 451930-0, www.combusiness.de).

Corona-Zuschussprogramme – Friständerungen bei der Einreichung der Schlussrechnungen

(3290) Aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung in den Bewilligungsstellen und bei den eingebundenen prüfenden Dritten haben Bund und Länder die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung:

Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich.

Für das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) soll die Möglichkeit zur Erstellung der Schlussrechnung voraussichtlich im Oktober 2022 eröffnet werden.

Mit der Einreichung im „Paket“ wird eine effiziente Bearbeitung ermöglicht und zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten vermieden, sofern Schlussabrechnungen für mehrere Programme zu erstellen sind.

Sofern auch die aktuelle Frist der Schlussrechnung nicht gehalten werden kann, wird es ab Anfang 2023 im digitalen Antragsportal möglich sein, eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023 zu beantragen.

Die Fristen für die Schlussrechnungen der Zuschussprogramme, in deren Rahmen insbesondere Soloselbständige Direktanträge gestellt haben, bleiben dagegen unverändert.

Die Länder arbeiten daran, sich auf transparente und angemessene Rückzahlungskonditionen zu verständigen, um erneute Liquiditätsprobleme aufgrund gestiegener Rohstoff- und Energiekosten für die betroffenen Unternehmen möglichst zu vermeiden. Die Abstimmungen hierzu sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

Beschluss zweier Energiesicherungsverordnungen

(3291) Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt, nämlich die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und die Mittelfristenenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV).

Dabei umfasst die EnSikuMaV folgende für das Handwerk besonders relevante Maßnahmen:

  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen. Hiervon sind nunmehr auch Einrichtungen ausgenommen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
  • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
  • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
  • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
  • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler „von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.

Die beschlossene EnSikuMaV hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wurde direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und trat zum 1. September 2022 in Kraft.

Die EnSimiMaV umfasst folgende für das Handwerk unmittelbar relevante Maßnahmen:

  • Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden.

  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.
  • Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß § 8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

Die EnSimiMaV hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Inkrafttreten der Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

(3292) Die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gilt seit dem 1. September 2022 mit der Befristung bis zum 28. Februar 2023 (s. o.). Hier ist nach Klärung von Zweifelsfragen besonders auf folgendes hinzuweisen:

Regelungen zu Werbeanlagen:

  • Die finale Version von § 11 EnSikuMaV in der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Fassung weicht von der Version zur Ressortabstimmung ab: Werbeanlagen dürfen gemäß der endgültigen Fassung in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. (In der Fassung zur Ressortabstimmung war noch ein Zeitraum von 22 bis 6 Uhr vorgesehen.)
  • Zudem wurde die Ausnahme von dieser Pflicht nochmals genauer gefasst: Die Pflicht zur Abschaltung von Werbeanlagen gilt nicht, „wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.“
  • Da der Begriff der Werbeanlagen nicht in der EnSikuMaV definiert wird, ist im Zweifel vom durch das Baurecht geprägten allgemeinen Begriffsverständnis auszugehen. Die Landesbauordnungen orientieren sich zumeist am Formulierungsvorschlag des § 10 der Musterbauordnung:
    (1) „Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
    (2) Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“
  • In der nicht abschließenden Legaldefinition des Absatzes 2 werden Schaufenster nicht aufgeführt. Daher handelt es sich nach Einschätzung des ZDH im Zweifel nicht um Werbeanlagen im Sinne der EnSikuMaV. Der ZDH hat das BMWK um die Bestätigung frt Auffassung gebeten, ob Schaufenster – anders als beispielsweise dem eigentlichen Gebäude vorgelagerte Schaukästen – generell nicht als Werbeanlagen im Sinne der EnSikuMaV zu betrachten sind, oder gegebenenfalls eine differenziertere Betrachtung erforderlich ist. Sobald dem ZDH eine Rückmeldung vom BMWK und weitergehende Einschätzungen vorliegen, werden wir Sie hierüber unterrichten.

Lufttemperatur in Arbeitsstätten:

Die Regelungen zu Maximaltemperaturen für öffentliche Nichtwohngebäude (z.B. Schulen, Verwaltungen sowie Gebäude von öffentlich-rechtlichen Institutionen wie Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften) gemäß § 6 EnSikuMaV haben auch Auswirkungen auf sonstige Arbeitsstätten (auch von Handwerksunternehmen):
So gelten nach § 12 EnSikuMaV die in § 6 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur in „öffentlichen Nichtwohngebäude“ in Hinblick auf sonstigen Arbeitsstätten als Mindesttemperaturwerte. Diese Regelung verringert die bisher geltenden Mindesttemperaturen, die als Konkretisierung des Schutzziels einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ unter Nummer 3.5 des Anhangs der Arbeitsstätten-VO in der Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 in der Tabelle 1 für alle Arbeitsstätten festgelegt sind. Mit der Festlegung wird nicht vorgeschrieben, dass die Raumtemperaturen verringert werden müssen; es wird aber dem Arbeitgeber ermöglicht, rechtssicher weniger heizen zu dürfen. Im Durchschnitt können Unternehmen von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie um 1 Grad nach unten abweichen.

Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3./4. September 2022: „Drittes Entlastungspaket“

(3293) Die Spitzen der Regierungsparteien im Bund haben am 4. September ein Maßnahmepaket – das sog. „Dritte Entlastungspaket – beschlossen, mit dem die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges, insbesondere die stark steigenden Energiekosten, abgemildert werden sollen.

Für Betriebe sind insbesondere folgende Maßnahmen von Interesse, die jedoch nur vage beschrieben sind:

  • „Strompreisbremse“:
    Für kleine und mittlere Betriebe mit Versorgertarif (d. h. Standardlastprofil) soll eine gewisse Menge Strom („Basisverbrauch“) zu einem vergünstigten Preis bezogen werden können.
  • Dämpfung der steigenden Stromnetzentgelte
  • Gaspreisdämpfungen geplant:
    Einsetzen einer Expertenkommission, die zeitnah klären soll, welche Preisdämpfungsmodelle für den Wärmemarkt in Deutschland oder Europa realisierbar sind
  • Verschiebung der CO2-Preiserhöhung:
    Die für den 1. Januar 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne im Brennstoffemissionshandel wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 sollen sich dann ebenfalls entsprechend um ein Jahr verschieben.
  • Midi-Job – Anhebung der Grenze auf 2.000 Euro:
    Bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben werden.
  • Abbau der Kalten Progression:
    Anpassung der Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif zum 1. Januar 2023
  • Unterstützung der Tarifpolitik:
    Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.
  • Unternehmenshilfen:
    Es soll ein Programm für energieintensive Unternehmen aufgelegt werden, welche die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können.
    Zudem sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden.
    Die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen (KfW Sonderprogramm Ukraine, Belarus, Russland (UBR) (hier wird zudem die Haftungsfreistellung erweitert), Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme zur kurzfristigen Sicherstellung von Liquidität sowie das Energiekostendämpfungsprogramm) werden bis zum 31.Dezember 2022 verlängert.
    Das Energiekostendämpfungsprogramm soll für weitere Unternehmen, die nicht auf der KUEBLL-Liste stehen, mithilfe erweiterter Kriterien, die die Belastung durch hohe Energiepreise zur Grundlage haben, Unterstützung gewähren.
  • Verlängerung des Spitzenausgleichs für energieintensive Unternehmen:
    Der sogenannte Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei den Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Verlängerung des Kurzarbeitergeldes:
    Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert.
  • Flankierende zivilrechtliche Maßnahmen:
    Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Daher wird für Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gesorgt.
  • Abschaffung EEG-Umlage auf Dauer:
    Die seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage wird ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft.

Die formulierten Maßnahmen und angedachten Entlastungen im Unternehmensbereich greifen richtigerweise zwar auch wesentliche Vorschläge unseres Dachverbandes ZDH auf – wie den Kreis der für das Energiekostendämpfungsprogramm anspruchsberechtigten Betriebe, die bisher nicht auf der sogenannten KUEBBL-Liste stehen, zu erweitern oder eine Strompreisbremse einzuführen – bleiben aber im Detail sehr unbestimmt und führen nicht zu einer unmittelbaren Entlastung. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass die Dringlichkeit einer Unterstützung für Handwerksbetriebe nicht berücksichtigt und mögliche Entlastungen erst zeitverzögert angegangen werden. Geplante Entlastungen für Betriebe müssen jetzt schnell kommen!

Aktualisierter Flyer zu Minijobs

(3294) Zum 1. Oktober 2022 ändern sich in Zusammenhang mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die gesetzlichen Regelungen zu Minijobs und zur Beschäftigung im Übergangsbereich. Vor diesem Hintergrund hat unser Dachverband ZDH den Flyer zu den Minijob- und Midijob-Regelungen grundlegend überarbeitet und aktualisiert.

Wettbewerb „Auf IT gebaut – Bauberufe mit Zukunft“ startet in eine neue Runde!

(3295) Im Wettbewerb „Auf IT gebaut – Bauberufe mit Zukunft“ werden seit 2002 innovative und praxisnahe Digitallösungen für die Bauwirtschaft gesucht. Auf der Webseite www.aufitgebaut.de können jetzt schon Beiträge für die neue Ausschreibungsrunde angemeldet werden. Neben den Preisen in den traditionellen Bereichen Handwerk und Technik, Baubetriebswirtschaft, Bauingenieurwesen und Architektur werden erneut der Sonderpreis Start-up sowie der Sonderpreis der Ed. Züblin AG ausgelobt. Einzel- als auch Teamarbeiten sind in allen Bereichen willkommen.

Anmeldeschluss ist der 10. November 2022. Eine Abgabe des Beitrags ist bis zum 14. November 2022 möglich. Die Preisverleihung findet am 18. April 2023 im Rahmen der BAU, Weltleitmesse für Architektur, Materialien, Systeme in München statt.

Runder Geburtstag

(3296) Am 17. September vollendet Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführer des Unternehmerverbandes Deutsches Handwerk (UDH) und des Zentralverbandes Deutsches Handwerk (ZDH) sein 50. Lebensjahr. Wir vom BVRS gratulieren sehr herzlich!

RS-Aktuell Ausgabe 2022-09
RS-Aktuell Ausgabe 2022-09
RS-Aktuell-Ausgabe-2022-09.pdf

RS-Aktuell Ausgabe 2022

Anmeldung zur Haupttagung in Bonn

(3259) Gute Nachricht für alle, die jetzt aus dem Urlaub zurückkommen: Das Programmheft und die Anmeldeunterlagen für die diesjährige Haupttagung, die vom 28. bis 30. Oktober 2022 in Bonn stattfindet, haben Sie auf dem Postweg erhalten. Wir bitten Sie, uns das Anmeldeformular möglichst schnell per Fax (0228 95210-10) oder an unsere E-Mail-Adresse (info@rs-fachverband.de) zu übermitteln. Die Zimmerreservierung im Maritim Hotel in Bonn nehmen Sie bitte über https://bvrs.info/HT2022 vor. Alle Informationen zur Tagung finden Sie auch online unter https://www.rs-tagung.de. Gerne steht Ihnen die BVRS-Geschäftsstelle für Fragen zur Haupttagung auch telefonisch unter 0228 95210-15 zur Verfügung. Wir freuen uns nach so langer Zeit auf ein Wiedersehen mit Ihnen und auf eine tolle Tagung mit vielen abwechslungsreichen und spannenden Programmpunkten, hier im schönen Rheinland.

Ausbildungspreis 2021

(3260) Für den jährlich vom BVRS ausgelobten und mit 500 € dotierten Ausbildungspreis läuft die diesjährige Bewerbungsfrist noch bis zum 31. August.

Bis dahin können sich engagierte Ausbilderinnen und Ausbilder noch bei uns bewerben und ihre guten Ideen erläutern bzw. können engagierte Betriebe auch von Dritten vorgeschlagen werden. Das dafür auszufüllende Formblatt und die Teilnahmebedingungen finden Sie hier. Wir freuen uns auf zahlreiche aussagekräftige Bewerbungen.

PLW – Profis leisten was

(3261) Jedes Jahr aufs Neue kämpfen Handwerksgesellinnen und -gesellen bei Europas größtem Berufswettbewerb PLW um den Bundessieg in ihrem Gewerk. Anmeldungen erfolgen über die Innungen oder Handwerkskammern: Wenn Ihre Absolventinnen und Absolventen ihre Prüfung mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben und nicht älter als 27 Jahre sind, dann begeistern Sie sie bitte für die Teilnahme am PLW (sofern noch nicht geschehen)! Einen zum Teilen gut geeigneten Facebook-Post des ZDH mit Verlinkung zu weiteren Informationen finden Sie

Fensterbriefhüllen und mehr für RS-Fachbetriebe zu Sammelfertigungspreisen

(3262) Im August bringt Drescher wieder die Bestellbogen für Fensterbriefhüllen, Versandtaschen, personalisierte Aufkleber, Angebots- und Werbemappen mit den verschiedenen Aufdrucken zum Leistungsspektrum des R+S-Handwerks auf den Weg.

Die Angebote stehen ausschließlich den RS-Fachbetrieben zur Verfügung, die auch den RS-Marken-Lizenzvertrag mit dem Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz unterzeichnet haben.

Weitere Informationen und das Bestellformular finden Sie auch Online unter: https://rs-fachverband.de/mitgliederbereich/rahmenvertraege/#464. Bestellschluss ist der 23. September 2022.

Eine Telefonanlage für Büro, Homeoffice und auf dem Smartphone

(3263) In den letzten zwei Jahren hat sich die Arbeitswelt in vielen Unternehmen sehr verändert und teils zu einer Transformation des Arbeitsplatzes geführt. Der digitale Arbeitsplatz – egal wo, wann und mit welchem Gerät – passt sich an die Anforderungen des Unternehmens und deren Mitarbeiter an. Der Schlüssel für eine reibungslose Kommunikation liegt natürlich in einer modernen Telefonanlage. In der Praxis kann man damit z. B. auch einen Homeofficearbeitsplatz sehr einfach einbinden, z. B. per Softphone am Computer oder per App am Smartphone. So ist der Mitarbeiter unter seiner Durchwahl oder den zugeordneten Gruppen ohne Zeitverzögerung und Rufumleitungen erreichbar – die Privatsphäre ist geschützt. Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Herrn Gernot Moll oder Herrn Sebastian Tomazin von unserem Rahmenvertragspartner ComBusiness. Telefon 0208 451930-0 oder per E-Mail an bvrs@combusiness.de.

Einzelmaßnahmen BEG EM – Änderung der Fördersätze

(3264) Zum 15. August 2022 werden die Fördersätze der gesamten Förderprogramme des BAFA deutlich reduziert. Parallel wurden zum 28. Juli 2022 einzelne Kreditförderungen für Effizienzmaßnahmen, die noch bei der KfW angesiedelt waren, bereits eingestellt. Insofern muss man feststellen, dass der Marktanreiz, der mit den Förderprogrammen, insbesondere bei den Einzelmaßnahmen gesetzt wurde, nun ausgebremst werden wird. Dieses Vorgehen sorgt für Unverständnis, denn schließlich ist es das erklärte Ziel der Bundesregierung, die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden deutlich zu steigern, und dieses wurde gerade über die Einzelmaßnahmen im vergangenen Jahr vorangetrieben.

Für die R+S-Branche bedeutet dies, dass Einzelmaßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz nun über das BAFA nicht mehr mit 20 Prozent bezuschusst werden, sondern nur noch mit 15 Prozent der anrechenbaren Kosten. Ob dies dann noch ein Anreiz für Endkunden ist, diese Förderung in Anspruch zu nehmen, ist zweifelhaft, da für dieses Förderprogramm zusätzliche Kosten für den Energieeffizienzexperten anfallen. Keine Änderungen gibt es allerdings nach wie vor bei der steuerlichen Förderung von Einzelmaßnahmen über § 35 c EStG.

BVRS veranstaltet Online-Praxisworkshop zu Förderprogrammen

(3265) Am 6. September 2022 veranstaltet der BVRS einen Online-Workshop zum Thema „Förderprogramme für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz als Einzelmaßnahme im Bestand“. Diese Fördermöglichkeiten werden aufgrund der ständigen Änderungen immer unübersichtlicher. Sowohl technische als auch organisatorische Anforderungen ändern sich regelmäßig.

Mit dem Online-Praxisworkshop „Förderprogramme zum Sommerlichen Wärmeschutz“ fasst der BVRS alles zusammen, was man rund um die Kundenberatung und Betreuung einer Förderung wissen muss. Die Teilnehmer erhalten zur Vorbereitung entsprechende Unterlagen und eine Excel-Datei mit einem Berechnungstool. Zur Nachbereitung wird ein gesonderter Termin im Rahmen der Veranstaltung abgestimmt. Am Nachbereitungstermin werden die selbst errechneten Ergebnisse und aufkommende Fragen gemeinsam besprochen. Die Teilnehmerzahl ist auf zwölf Personen begrenzt. Derzeit gibt es noch freie Plätze. Das Anmeldeformular ist unter Praxisworkshop “Förderprogramme zum Sommerlichen Wärmeschutz” (Online) | Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. (rs-fachverband.de) zu finden.

Online- Erfahrungsaustausch der Sachverständigen zur CE-Kennzeichnung

(3266) Am 6. September 2022 veranstaltet der BVRS für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des R+S-Handwerks einen Online-Erfahrungsaustausch. Zentrales Thema bei vielen Fragestellungen im Sachverständigenwesen ist die CE-Kennzeichnung. Insbesondere bei der Produktgruppe Markisen hat sich in der Vergangenheit aufgrund des delegierten Aktes 2019/1188 einiges getan. Hierzu hat sich inzwischen auch das DIBt zum Thema „Windklassen“ und der Anwendung der harmonisierten Norm gemeldet. Um diesen Sachverhalt genauer zu betrachten und zu diskutieren, möchte sich der BVRS mit den Sachverständigen gemeinsam austauschen. Die Unterlagen zur Anmeldung sind unter Erfahrungsaustausch der Sachverständigen „Aktuelles zur CE-Kennzeichnung“ (Online) | Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. (rs-fachverband.de) zu finden.

Informationen des DIBt zur CE-Kennzeichnung auf der Homepage des BVRS verfügbar

(3267) Rund um das Thema CE-Kennzeichnung ergibt sich immer wieder eine Reihe von Fragestellungen. Was bei der CE-Kennzeichnung als Hersteller sowie als Verarbeiter von kennzeichnungspflichtigen Bauprodukten zu beachten ist, hat das DIBt übersichtlich zusammengefasst und ist nun auch im Mitgliederbereich auf der Homepage des BVRS zum Download zu finden. Insgesamt sind dort drei Dokument bereitgestellt: eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen zur Marktüberwachung und der CE-Kennzeichnung sowie der Bauproduktenverordnung, ein Leitfaden zur CE-Kennzeichnung sowie eine Checkliste zur CE-Kennzeichnung.

Ausschuss zum Standardleistungsbuch (STLB) beim DIN wird neu aufgenommen

(3268) Am 27. September 2022 tritt nach langer Pause der Ausschuss beim DIN zusammen, der den Leistungsbereich Rollladenarbeiten (LB 030) im Standardleistungsbuch (STLB) bearbeitet. Das STLB ist das zentrale Instrument der öffentlichen Hand, um Ausschreibungen zu erstellen. Deshalb ist es wichtig, dass im STLB die Produkte und Leistungen rund um das Gewerk korrekt erfasst sind, damit diese in Ausschreibungstexten berücksichtigt werden. Aufgrund der mehrjährigen Pause muss der Ausschuss teilweise neu besetzt werden. In der Regel sind dort Mitglieder von öffentlichen Stellen, des Handwerks und der Industrie vertreten. Von Seiten der Industrie werden derzeit noch Vertreter gesucht. Interessenten können sich gerne per E-Mail  technik@rs-fachverband.de melden. Der Ausschuss soll zukünftig ein bis zwei Mal pro Jahr zusammenkommen.

Gassicherungsumlage durch Bundeskabinett beschlossen

(3269) Das Bundeskabinett hat am 4. August 2022 auf Basis des § 26 EnSiG die Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) beschlossen und führt damit eine Gassicherungsumlage ein.

Diese soll ab dem 1. Oktober 2022 gelten und von privaten und gewerblichen Gaskunden bezahlt werden. Die aus der Umlage generierten Einnahmen sollen es Gasimporteuren ermöglichen, 90 Prozent der Mehrbeschaffungskosten zu decken. Hierdurch will man Insolvenzen der Importeure verhindern, die ansonsten zu weiteren Gaslieferausfällen führen würden.

Die durch den marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) berechnete Höhe der Umlage soll in Kürze bekannt gegeben werden und voraussichtlich zwischen 1,5 und 5 Cent/kWh betragen.

Die ab 1. Oktober 2022 geltende Umlage wird vom marktgebietsverantwortlichen THE gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen erhoben, die diese dann – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Die Umlage soll monatlich abgerechnet und potenziell alle drei Monate angepasst werden.

Weitere Informationen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Form von Fragen und Antworten zur Gasumlage zur Sicherung der Gas- und Wärmeversorgung zusammengestellt.

Vor dem Hintergrund der gerade auch mit der Umlage einhergehenden steigenden Energiekosten empfiehlt der BVRS Handwerksbetrieben, sich bei den Transferpartnern der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) nach einer Energieberatung zu erkundigen. Im Zuge einer solchen maßgeschneiderten und niederschwelligen MIE-Beratung lassen sich unmittelbar Energieeinsparmöglichkeiten identifizieren.

Energiepreispauschale – geänderte Mustervordrucke für die Lohnsteuer

(3270) Im Zusammenhang mit der Energiepauschale gibt es diverse Anpassungen, auf die der BVRS nachfolgend hinzuweisen möchte:

Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022

Dieses Muster wurde aufgrund der Auszahlung der Energiepreispauschale geändert, wie das BMF am 15. Juli 2022 auf seiner Internetseite bekannt gegeben hat. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben (§ 117 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes). Weitere Änderungen haben sich nicht ergeben.

Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022

Dieses Vordruckmuster hat das BMF am 18. Juli 2022 auf der Internetseite bekannt gemacht. Ergänzend führt es wie folgt aus: „Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) wird eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.“

Aktualisierte FAQ des BMF zur Energiepreispauschale

Das BMF hat am 20. Juli 2022 in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Diese stehen auf der Internetseite zur weitergehenden Information zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale finden Sie auch auf der Homepage des ZDH.

Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten – Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe

(3271) Sowohl außergewöhnliche Ereignisse, wie etwa die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg, als auch übliche marktwirtschaftliche Schwankungen können zu steigenden Material-, Rohstoff- und Energiekosten für Handwerksbetriebe führen. Verändern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise, trägt grundsätzlich der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko. In besonderen Fällen kann es jedoch rechtliche Ausnahmen von dieser Risikoverteilung geben.

  1. Preisanpassungsklauseln

Preisanpassungsklauseln in Privatkundenverträgen mit längerer Laufzeit sind in der Regel keine geeignete Lösung, denn es spricht einiges dafür, dass solche Klauseln in handwerksrelevanten Fallgestaltungen weder AGB-rechtlich noch nach den Vorgaben des Preisklauselgesetzes zulässig sind. Einer gerichtlichen Überprüfung würden derartige Klauseln daher in den meisten Fallkonstellationen nicht standhalten.

Bei Bauvorhaben des Bundes regelt ein bis 31. Dezember 2022 befristeter Erlass des Bundesbauministeriums die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in neuen und laufenden Vergabeverfahren sowie in bestehenden Verträgen. Bei allen anderen öffentlichen Aufträgen sollten Betriebe prüfen, ob Stoffpreisgleitklauseln im Vertrag vereinbart sind. Vor Abgabe eines Angebots im Vergabeverfahren sollte beim öffentlichen Auftraggeber diesbezüglich nachgefragt werden.

  1. Störung der Geschäftsgrundlage

Bei laufenden Verträgen mit längerer Laufzeit begründen die aktuell zu verzeichnenden Steigerungen von Material- und Energiekosten trotz der zum Teil erheblichen Steigerung in der Regel kein Recht auf Anpassung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses (Störung der Geschäftsgrundlage). So müssen die Kostensteigerungen das gesamte Vertragsvolumen derart beeinflussen, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Das wird üblicherweise nicht der Fall sein, da im Handwerk die Materialkosten im Verhältnis zu den Arbeits- und Lohnkosten häufig den geringeren Kostenanteil darstellen. Dies gilt auch hinsichtlich der steigenden Energiepreise. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

Tipps für die Praxis finden Sie hier.

Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich

(3272) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts hoher Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder in Kraft gesetzt. Sie gilt seit dem 4. August 2022 bis (vorerst) zum 30. November 2022.

Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, von niedergelassenen Ärzten telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine einmalige Folgebescheinigung erhalten.

Nachweisgesetz – neue Nachweispflichten für Arbeitgeber

(3273) Zum 1. August 2022 ist das neue Nachweisgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die seit dem 31. Juli 2019 geltende europäische „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ in deutsches Recht um. Die Umsetzung der Richtlinie hat zur Folge, dass nicht nur das Nachweisgesetz, sondern auch weitere Gesetze, wie etwa das Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, geändert werden.

Mit den Änderungen im Nachweisgesetz werden die bereits bestehenden Nachweispflichten der Arbeitgeber ausgeweitet. Diese haben nun neue gesetzliche Vorgaben zu beachten. Tun sie dies nicht, drohen ihnen Geldbußen bis zu 2.000 Euro.

Unser Dachverband ZDH hat die wesentlichen Neuregelungen im Nachweisgesetz hier zusammengefasst: ZDH-Praxis – Nachweisgesetz

Darüber hinaus hat der ZDH zwei Handlungshilfen erarbeitet, die bei der Umsetzung der anstehenden Neuregelungen unterstützen sollen:

BMF veröffentlicht Schreiben zur Neuregelung der Verzinsung

(3274) Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 wurden unter anderem die §§ 233, 233a, 238 und 239 AO geändert. Im Vordergrund steht dabei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22. Juli 2022 ein umfassendes Schreiben zu den Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Widerrufsbelehrung und Widerruf

(3275) Seit dem 28. Mai 2022 sind weitere zivilrechtliche Gesetzesänderungen in Kraft. Hier ist insbesondere im BGB die Neufassung der Wertersatzregelung als Folge des Widerrufs für das Handwerk relevant, auf die der BVRS erneut hinweisen möchte:

Bislang drohte Handwerksbetrieben bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung, dass sie im Falle eines Widerrufs des Verbrauchers weder einen Ersatz für die erbrachten Leistungen bekamen noch verbaute/installierte Waren wieder zurückerhielten. Im schlimmsten Fall konnte dies somit dazu führen, dass der Betrieb nach Durchführung eines viele tausend Euro teuren Auftrags nur wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Widerrufsbelehrung komplett leer ausging. So erging es zum Beispiel einem Handwerksbetrieb in Niedersachsen. Dieser hatte nicht über die Widerrufsmöglichkeit belehrt und muss jetzt 12.500,00 Euro bereits erhaltene Vergütung zurückzahlen (OLG Celle,
Az.: 6 U 6/22 im April 2022). Hätte es sich um einen Bauvertrag gehandelt, wäre es wieder anders gewesen. Aber dieses Kriterium war nicht erfüllt. Denn beauftragt waren verschiedene kleine Leistungen.

Deshalb hat man sich hier geholfen, indem man den Kunden mit Hilfe einer ergänzenden Formulierung den Verzicht auf das Widerrufsrecht bei Beginn der Arbeiten innerhalb der eintägigen Frist bestätigen ließ. In dieser Form ist das nach der Neufassung des Gesetzes nicht mehr möglich.

Die neue Rechtslage, die zum 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist, sieht nun vor, dass im Widerrufsfall eingebaute Waren vom Verbraucher zurückzugeben sind. Der Verbraucher muss nun entscheiden, ob er wirklich damit einverstanden ist, dass bei einem Widerruf der Handwerksbetrieb beispielsweise das verbaute Waschbecken, die Tür oder die Wärmepumpe wieder abbaut oder ob er die gelieferte Ware nebst Montage bezahlt.

Weiterhin gibt es neue amtliche Vorlagen zur Widerrufsbelehrung und entsprechende Vorlagen für das Widerrufsformular. Es entfällt künftig die Angabe einer Faxnummer. Die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers wird verpflichtend.

Auf Anfrage kann Ihnen der BVRS folgende Mustervorlagen zur Verfügung stellen:

  • Widerrufsbelehrung für Kaufverträge
  • Widerrufsbelehrung für Dienst-/Werkverträge
  • Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienst-/Werkverträgen mit Verbrauchern § 356 BGB)

Umsetzung Lieferkettengesetz

(3276) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zuständig ist, hat erste Informationen zur Umsetzung der Berichtspflicht, die ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit bis zu 3.000 Mitarbeitern und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern gilt, veröffentlicht.

Unternehmen, die vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sind, müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Dieser muss spätestens vier Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht und dem BAFA zugesandt werden. Unternehmen müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und diese Dokumentation mindestens sieben Jahre lang aufbewahren.

Das BAFA legt nun fest, dass sich die Berichtspflicht durch das Ausfüllen eines Fragebogens erbringen lässt. Hierzu erarbeitet es derzeit einen Fragebogen, der offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice) enthalten soll. Mit den Antworten auf diese Fragen können berichtspflichtige Unternehmen durch die „vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens“ die Berichtspflicht (nach § 10 Abs. 2 LkSG) erfüllen.

Informationen zur Umsetzung des LkSG und zur Berichtspflicht finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Seite des BAFA.

Entgeltabrechnungsdaten

(3277) Die „Gemeinsamen Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)“ wurden aktualisiert. In diesem Zusammenhang gilt gemäß § 28 p Abs. 6a SGB IV ab dem 1. Januar 2023, dass Arbeitgeber ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln müssen.

Sie können jedoch mittels formlosen Antrags an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichten. Der Verzicht gilt dann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026.

Weitere Information, auch zum Beispiel zum technischen Verfahren und zur Datensicherheit, finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Unternehmensbefragung zum Digitalisierungsgrad der deutschen Wirtschaft

(3278) Um den Digitalisierungsgrad der Wirtschaft und die damit verbundenen Auswirkungen feststellen zu können, führt das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum dritten Mal eine Unternehmensbefragung durch. Dank der Teilnahme von mehr als 2.000 Unternehmen und Betrieben in den Jahren 2020 und 2021 ließen sich Aussagen über den Stand der Digitalisierung der deutschen Wirtschaft und den damit verbundenen Herausforderungen ableiten.

Die aktuell angelaufene, vorerst letzte Befragungswelle soll nun maßgeblich das Abschlussbild der Untersuchung zeichnen und dem BMWK Orientierung zum Stand und zu Hindernissen bei der Digitalisierung geben. Die Befragung ist im Vergleich zu den beiden vorhergehenden deutlich gekürzt, um den Bearbeitungsaufwand gering zu halten.

Unter der Webseite www.wirtschaft-digital.info können sich interessierte Betriebe anmelden und an der Befragung teilnehmen. Sie läuft bis Mitte September 2022.

 

RS-Aktuell Ausgabe 2022-08
RS-Aktuell Ausgabe 2022-08
RS-Aktuell-Ausgabe-2022-08.pdf

RS-Aktuell Ausgabe 2022-07

Andreas Motsch ist neuer Obermeister der Innung Rheinland-Pfalz

(3242) Die Innung Rheinland-Pfalz Rollladen und Sonnenschutz hat in ihrer Mitgliederversammlung am 18. Mai in Kaiserslautern einen neuen Vorstand gewählt. Als neuer Obermeister folgt Andreas Motsch von der gleichnamigen Firma aus Pirmasens auf Micheal Nußbaum. Als sein Stellvertreter wurde Bernd Schütz von der Firma Rolladen Littig GmbH aus Kaiserslautern gewählt. Lehrlingswart ist künftig Hans-Jürgen Scheib von der gleichnamigen Firma in Mainz. Weitere Beisitzer des Vorstandes sind Martin Catrein aus Ober-Flörsheim und der frühere Obermeister Rainer Hebel aus Klosterkumbd.

Wir vom BVRS gratulieren Andreas Motsch und allen weiteren Vorstandsmitgliedern sehr herzlich zu ihrer Wahl und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit!

Rolf Fritsche ist neuer Geschäftsführer der Innung Köln

(3243) Rolf Fritsche von der Kreishandwerkerschaft Köln ist neuer Geschäftsführer der Innung Köln Rollladen und Sonnenschutz. Er folgt auf Urimare Werheit. Herzlichen Glückwunsch aus Bonn! Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Haupttagung 2022 in Bonn

(3244) Wie schon mehrfach angekündigt, findet vom 28.-30. Oktober 2022 nach zweijähriger Corona-Pause unsere Haupttagung in Bonn statt. Es erwartet Sie ein vielfältiges Fachprogramm einschließlich technischem Vorprogramm und hochkarätigen Referenten, stimmungsvolle Abendveranstaltungen sowie ein attraktives touristisches Begleitprogramm nebst aufregender Aktivitäten für Kinder und Jugendliche. Die Einladungsbroschüre steht unmittelbar vor dem Druck und wird zusammen mit den weiteren Anmeldeunterlagen in Kürze verschickt. Natürlich hoffen wir auf eine in Anbetracht der Wiedersehensfreude sicherlich besonders rege Teilnahme an unserem Branchenfamilientreffen.

Praxisworkshop zur Förderprogrammen für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz geplant

(3245) Derzeit plant der BVRS wieder Onlineseminare zu den Förderprogrammen für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Dies Mal soll es einen Praxisworkshop geben, in dem wir die Förderprogramme praxisgerecht vom Antrag bis zum Abschluss der Maßnahme erklären.

Gerade bei der steuerlichen Förderung nach § 35 c EStG sind Fachbetriebe dafür verantwortlich, darauf zu achten, dass auch der Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz eingehalten ist bzw. müssen diesen Nachweis führen können.

Die Teilnehmer erhalten einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die sie benötigen, um einen Hauptteil der Anwendungsfälle bearbeiten zu können. Anhand von Beispielen, die die Teilnehmer selbst bearbeiten, kann dann das Gelernte in die Praxis übertragen werden. Interessenten für dieses Angebot bitten wir, sich über info@rs-fachverband.de zu melden, um das Angebot und die Anzahl der Termine abstimmen zu können. Ein erster Termin soll spätestens Anfang September angesetzt werden.

GEG-Novelle verabschiedet

(3246) Die Novelle des GEG hat letzte Woche als neuer Art. 18a des EEG sowohl Bundestag als auch Bundesrat passiert. Das Wichtigste: Die Verschärfung der Anforderung an die Gebäudehülle um 30 Prozent ist komplett vom Tisch. Dass die auf die Gebäudehülle bezogenen Transmissionswerteverluste (HT‘) nun gar nicht verschärft werden, ist ein klimapolitisch nicht unproblematisches Signal und sorgt für Spannungen, die mit einer moderaten Verschärfung vermeidbar gewesen wären. Letztlich ist jedoch auch die Argumentation vor dem Hintergrund steigender Zinsen und wachsender Inflation nachvollziehbar, das Bauen so günstig wie möglich halten zu wollen. Die zentrale politische Diskussion um die Perspektive der Anforderungen hat bereits begonnen und wird sich in den kommenden zwei Jahren darum drehen, ein hohes Klimaschutzniveau, Kosten und das technisch Sinnvolle zusammen zu bringen.

Achtung bei der Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG

(3247) Bei der Ausstellung der Fachunternehmererklärung nach § 35 c EStG bestätigt der Fachbetrieb dem Endkunden die steuerliche Förderfähigkeit bei der Sanierung von Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Bekannt ist, dass bei der steuerlichen Förderung auf einen Energieberater verzichtet werden kann. Dennoch muss der Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz eingehalten sein. Genau das wird mit der Fachunternehmererklärung durch das ausstellende Unternehmen bestätigt. Im Abschnitt IV der Erklärung bestätigt das Fachunternehmern, dass die Mindestanforderungen an die energetische Maßnahme nach den Anlagen zu § 1 der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV) erfüllt werden. Das beinhaltet auch, dass für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz die Mindestanforderungen nach DIN 4108-2 eingehalten werden.

Insofern sollten Fachbetriebe, die diese Erklärung abgeben, sich immer vom Endkunden den zugehörigen Nachweis vorlegen lassen.

Aktualisierung des Praxis Recht „Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten – Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe“

(3248) Mit Erlass vom 22. Juni 2022 hat das Bundesbauministerium seinen vorherigen Erlass vom 25. März 2022 zu Sonderreglungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Bauvergaben des Bundes nachgeschärft und die Geltung bis zum
31. Dezember 2022 verlängert. Der ursprüngliche Erlass war bis zum 30. Juni 2022 befristet gewesen.

Das Praxis Recht des ZDH zum Thema Kostensteigerungen wurde entsprechend aktualisiert und kann hier heruntergeladen werden.

Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht FAQ zur Energiepreispauschale

(3249) Das BMF hat am 17. Juni 2022 erfreulicherweise den FAQ-Katalog zur Energiepreispauschale veröffentlicht und darin die adressierten Detailfragen beantwortet. Ferner findet sich darin auch ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“. Weitergehende Informationen finden Sie zudem auf der Homepage des ZDH.

Neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft

(3250) Seit dem 30. Juni 2022 haben nicht mehr ausnahmslos alle Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests (sog. Bürgertests). Ein Anspruch auf kostenlose Bürgertests besteht nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro stehen Menschen bei Nachweis erhöhter Risikoexposition – wie z. B. Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc. – zu. Symptomatische Personen empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium zum Arzt zu gehen und sich dort testen zu lassen.

Informationen zur Auslegung und Umsetzung der neuen Corona-Testverordnung, insbesondere auch zu den Nachweis-Anforderungen für die Inanspruchnahme der 3-Euro-Bürgertests, finden sich in den aktualisierten FAQs des Bundesgesundheitsministeriums.

Verlängerung Kurzarbeitergeld-Regelungen

(3251) Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Damit gelten die verringerten Mindestanforderungen von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten und mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall sowie der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als erleichterte Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022.

Bitte beachten Sie, dass zum 1. Juli 2022 (oder früher) andere pandemiebedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld ausgelaufen sind. So kann Kurzarbeitergeld grundsätzlich nur noch bis zu 12 Monate bezogen werden. Auch wird der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob nunmehr auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Nicht verlängert wurden zudem die Einbeziehung der Zeitarbeit in die Kurzarbeit und die erhöhten Leistungssätze. Auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde beendet. Die Sozialversicherungsbeiträge können für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld und die FAQ zum Kurzarbeitergeld auf der Seite des ZDH.

Aktualisierte Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

(3252) Wir hatten Sie bereits über die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) informiert. Hinweisen möchten wir Sie aktuell auf ein Kurzvideo des AOK Bundesverbandes, in dem das eAU-Verfahren für Arbeitgeber anschaulich erklärt wird.

Berufssprachkurse des BAMF

(3253) Insbesondere bei der Ausbildung von Geflüchteten stellen defizitäre Deutschkenntnisse eine erhebliche Hürde für den Erfolg einer Ausbildung dar. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fördert vor diesem Hintergrund „Berufssprachkurse“, die nicht vorwiegend auf ein Sprachzertifikat zielen, sondern den berufsbezogenen Spracherwerb unterstützen.

Die Kurse können berufsbegleitend und in Teilzeit stattfinden. Ein fachspezifischer und flexibler Zuschnitt auf besondere Bedarfe ist möglich. So werden auch spezielle Kursformate für Auszubildende – sogenannte „Azubi Kurse“ – angeboten, die Abbruchquoten verringern und die Chancen auf einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss erhöhen sollen.

Sofern ein entsprechender Bedarf vorliegt, können die Kurse aktiv bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des BAMF angefragt werden. Die Kontaktpersonen für berufsbezogene Sprachkurse bzw. Sprachförderung je Bundesland finden Sie auf der Liste des BAMF unter folgendem Link: Ansprechpersonen für die Berufssprachkurse.

Weitere Online-Informationen und Flyer wurden vom BAMF angekündigt. Sobald diese zur Verfügung stehen, werden wir Sie entsprechend informieren.

BMF veröffentlicht FAQ-Katalog zur neuen Grundsteuer

(3254) Das BMF hat am 6. Juli 2022 einen FAQ-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht und reagiert damit auf das am 1. Juli 2022 angelaufene Zeitfenster zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 zu übermitteln.

Zwar beziehen sich die Erläuterungen zur Berechnung und zu den erforderlichen Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf das Bundesmodell, doch werden auch allgemeine Fragen zu Fristen etc. erläutert, die auch für Bundesländer mit abweichendem Bewertungsmodell einschlägig sind.

Den FAQ-Katalog zur Grundsteuer können Sie hier abrufen.

Mindestlohnerhöhungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

(3255) Das Mindestlohnerhöhungsgesetz ist am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden und tritt in zwei Stufen in Kraft.

Die Regelungen zur Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 Euro gelten ab dem 1. Oktober 2022. Ab diesem Zeitpunkt treten auch die Neuregelungen zu Mini- und Midijobs in Kraft.

Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt (2022 Teil I Nr. 22) abrufbar.

Kassenführung: Wichtige Information zur D-TRUST TSE Version 1.0

(3256) Seit dem 1. Januar 2020 müssen – wie schon oft berichtet – elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion in Deutschland mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gemäß §146 a Abgabenordnung (AO) sowie der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ausgestattet sein. Am Markt werden verschiedene hardwarebasierte und cloudbasierte TSE-Lösungen vertrieben. Von großer Bedeutung ist die Gültigkeitsdauer der Zertifikate für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Die durch die D-Trust GmbH vertriebene „D-TRUST TSE Version 1.0“ ist mit einem Zertifikat des BSI ausgestattet, welches am 7. Januar 2023 seine Gültigkeit verliert. Darüber hat die D-Trust GmbH seine direkten Kunden und Reseller schriftlich am 6. Juli 2022 informiert. Somit erfüllt die durch die D-Trust GmbH vertriebene „D-TRUST TSE Version 1.0“ ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr die – vom BSI, der AO und der KassenSichV entsprechend festgelegten – gesetzlichen Anforderungen an die Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen. Am 8. Juli hat das BSI die Information ebenfalls auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Betriebe, die bereits eine entsprechende TSE zur Sicherung ihrer Kasse verwenden, sollten sich daher zeitnah an ihren Kassenhardware- oder Kassensoftwarehändler wenden, bei dem das TSE-Modul erworben wurde.

Betriebe, die von der Übergangsregelung für bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbaren Registrierkasse Gebrauch gemacht haben und bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen müssen, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist, sollten sich vor dem Kauf informieren, welche TSE implementiert wurde. Sollte die Kasse mit einer D-Trust TSE Version 1.0 ausgestattet sein, so gilt es zu bedenken, dass die Verwendung nur noch bis zum 7. Januar 2023 erfolgen darf.

Aufgrund dessen, dass der zeitliche Horizont mit sechs Monaten Umstellungszeit in Zeiten von Lieferschwierigkeiten und einer begrenzten Verfügbarkeit von Technikern sehr ambitioniert ist, setzt sich der ZDH für eine zeitnahe praxistaugliche Regelung auf Bundes- und Landesebene ein. Denn ansonsten müssten die Betriebe im Einzelfall einen Antrag nach § 148 AO stellen, wenn die Umstellung nicht fristgerecht erfolgen kann.

Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

(3257) Am 8. Juli hat der Bundesrat das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, das an Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – DiRUG anknüpft und diese ausweitet. Durch das DiRUG wurde die Möglichkeit der Online-Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eingeführt. Zudem sieht es weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen vor. Das vom Bundesrat gebilligte Ergänzungsgesetz sieht insbesondere eine Ausweitung der Zulässigkeit von Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen auf sämtliche Rechtsträger vor. Auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister werden in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Zudem werden die Möglichkeiten der Online-Gründung einer GmbH ausgeweitet. Bisher ist hier nach dem DiRUG nur eine Bargründung vorgesehen, bei der das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird. Dieses Verfahren wird nun auch auf Sachgründungen ausgeweitet, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufgebracht wird. Schließlich sollen Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.

Die Regelung zur öffentlichen Beglaubigung mittels Videokommunikation wird zum 1. August 2022 und damit zeitgleich zu den wesentlichen Regelungen des DiRUG in Kraft treten, die sonstigen Regelungen ein Jahr später.

Runde Geburtstage

(3258) Am 23. Juli vollendet Wilhelm Hachtel, Mitglied des Industriebeirats des BVRS, Vorsitzender der Industrievereinigung Rollladen Sonnenschutz Automation IVRSA und Vorstandsmitglied der European Solar-Shading Organization ES-SO, sein 65. Lebensjahr.

Maik Wiegelmann, ebenfalls Mitglied des Industriebeirats, feiert am 9. August seinen 40. Geburtstag.

Die besten Glückwünsche von Bonn nach Leinfelden-Echterdingen und Sinn!

RS-Aktuell Ausgabe 2022-07
RS-Aktuell Ausgabe 2022-07
RS-Aktuell-Ausgabe-2022-07.pdf