Für den Abschluss von Verträgen zwischen Unternehmern ist von der BVB zudem ein VOB-Vertrag auf Basis der VOB/B erarbeitet worden und liegt in der Fassung Januar 2018 vor. Dieser VOB-Vertrag gilt ausschließlich für die Beauftragung eines Unternehmers und ist nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu verwenden. Für Bauverträge mit Verbrauchern wird auf den gemeinsam von BVB und Haus & Grund herausgegebenen Vertrag (Einzelgewerk/Handwerkervertrag, s.o.) verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Reform des Bauvertragsrechts sieht das Gesetz nun ein gesetzliches Leitbild vor, an dem sich die VOB/B messen lassen muss. Um die in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB normierte Priviligierung der VOB/B aufrecht zu erhalten, ist es notwendig, die VOB/B als Ganzes im Vertrag zu vereinbaren. Jedwede Abweichung im Vertrag von der VOB/B führt zur Eröffnung der Inhaltskontrolle des Vertrages. Die vertraglichen Regelungen werden im Rahmen der Inhaltskontrolle an den neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen.
Vor diesem Hintergrund wurde der VOB-Vertrag erstellt und Abweichungen von der VOB/B vermieden. Lediglich an den Stellen, an denen die VOB/B selbst abweichende Vereinbarungen zulässt, wie etwa bei der Dauer der Gewährleistungfrist, wurden abweichende Vereinbarungen als Ankreuz-Variante in den Vertrag aufgenommen.
Es wird dringend davon abgeraten, eigenmächtig abweichende Vertragsregelungen zu vereinbaren. Diese können dazu führen, dass die Priviligierung der VOB/B ausgehebelt wird und eine Inhaltskontrolle sämtlicher Vorschriften durch ein im Streitfall mit dem Vertrag befasstes Gericht vorgenommen werden kann.
Der VOB-Vertrag wie als ausfüllbares pdf-Dokument zur Verfügung:
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