Reform der Sicherheitsbeauftragten

Reform der Sicherheitsbeauftragten

Wir hatten Sie jüngst über die Reform der Sicherheitsbeauftragten informiert. Nachdem das der Reform zugrundeliegende Gesetz in der letzten Maiwoche im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist die Änderung der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten wie geplant am 29. Mai 2026 in Kraft getreten.

Künftig gilt für die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten:

  • Die allgemeine Bestellpflicht gilt erst ab 50 Beschäftigten (bisher 20). 
  • Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten bleiben von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ausgenommen.
  • Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten müssen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn besondere Gefährdungen bestehen.
  • In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.

Der Unfallversicherungsträger kann – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – eine Bestellung anordnen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen.

Jahresabschlüsse von Unternehmen: Vorsicht bei „Fake-Zahlungsaufforderungen“

Das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für Justiz warnen immer wieder vor betrügerischen E-Mails mit Zahlungsaufforderungen. Unternehmen hätten angeblich ihre Jahresabschlüsse nicht veröffentlicht und sollten jetzt an die angegebene Bankverbindung überweisen. Tun Sie es nicht! Klicken Sie nicht auf irgendwelche Links! Öffnen Sie keine Anhänge! Auch, wenn viel Druck gemacht wird.

Richtig ist:

  • Es gibt ein Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt mit Hauptsitz in Bonn hat aber nichts mit der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu tun.
  • Dafür ist nämlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Sie bekommen tatsächlich Post von dieser Behörde aus Bonn, wenn ein Bußgeld gegen Sie wegen der (verspäteten) Veröffentlichung von Jahresabschlüssen festgesetzt wird. 
  • Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, aber auch bestimmte Personenhandelsgesellschaften wie eine GmbH & Co. KG müssen jährlich Informationen aus ihrer Rechnungslegung fristgerecht offen- bzw. hinterlegen.
  • Richtig ist (leider) auch: Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger kostet – und zwar nicht wenig! So verlangt die amtliche Publikationsplattform bis zu 2,50 Euro-Cent pro sichtbarem Zeichen, wenn Scans oder Dokumente mit gescannten Bestandteilen eingereicht werden. Allein für den Posten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ ist das knapp ein Euro zusätzlich – nur für die Aufbereitung bei der Publikations-Plattform. 
  • Wenn ein Unternehmen seinen Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt, wird ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro bis zu 25.000 Euro festgesetzt – und das kann die Behörde vollstrecken lassen.

Betrüger nutzen jedoch scheinbar oft das Halbwissen über die Pflichten und die Sanktionen aus. Verbreitet sind betrügerische Zahlungsaufforderungen wegen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger – offenbar mit dem Absender „Bundesamt der Justiz“, manchmal auch mit Bußgeld-Androhung.

Kassenführung: ZDH aktualisiert Praxishilfe für Betriebe

Von Mitteilungspflichten bis zur E-Rechnung: Unser Dachverband ZDH hat seine Handreichung zur ordnungsgemäßen Kassenführung umfassend überarbeitet.

Die aktualisierte Praxishilfe unterstützt insbesondere bargeldintensive Handwerksbetriebe dabei, neue Anforderungen rechtssicher und praxisnah umzusetzen, inklusive aktueller Regelungen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), zur Kassen-Nachschau und zu digitalen Belegen.

Damit erhalten Betriebe und Beschäftigte eine kompakte Orientierung zu den derzeit geltenden Anforderungen rund um die Kassenführung.

Aktuelle Praxis Recht-Hinweise zu neuen Vorgaben bei Verbraucherverträgen

In den kommenden Monaten treten mehrere neue gesetzliche Regelungen für Verbraucherverträge in Kraft, die auch Handwerksbetriebe betreffen. Die neuen Praxis Recht-Informationen unseres Dachverbandes ZDH bieten einen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte und hilfreiche Praxishinweise:

  • Neues Praxis Recht zur elektronischen Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“):
    Handwerksbetriebe, die den Abschluss von Verbraucherverträgen über eine Webseite oder App ermöglichen, um Waren zu verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen anzubieten, müssen ab 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen. Zudem muss darüber in der Widerrufsbelehrung informiert werden.
  • Praxis Recht zum Widerrufsrecht (Aktualisierung):
    Das Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern“ wurde an das aktuelle ZDH-Design angepasst. Zudem wurden die wesentlichen Informationen zur elektronischen Widerrufsfunktion nebst Verweis auf das entsprechende neue Praxis Recht ergänzt. In Anlage 2 (Muster-Widerrufsbelehrung) wurde der entsprechende optionale Textbaustein zur elektronischen Widerrufsfunktion ergänzt.
  • Praxis Recht zu Informationspflichten im geschäftlichen Alltag (Aktualisierung):
    Das Praxis Recht „Informationspflichten im geschäftlichen Alltag“ wurde unter dem Punkt „Verbraucherverträge“ um folgende Hinweise ergänzt:
  • Hinweis auf neue Informationspflichten bei Nacherfüllungsansprüchen im Rahmen der Mängelgewährleistung bei Verbraucherkaufverträgen ab voraussichtlich 31. Juli 2026 (aktuell laufendes Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie).
  • Hinweis auf ab 27. September 2026 zu beachtende neue grafische Darstellung der Pflichtinformationen über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Herstellergarantien mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren bei Verbraucherkaufverträgen („Harmonisierte Mitteilung“ / „Harmonisierte Kennzeichnung“) sowie Hinweis auf neue verpflichtende Reparaturinformationen, sofern vom Hersteller zur Verfügung gestellt.
  • Hinweis auf elektronische Widerrufsfunktion.

Die Praxis Recht-Dokumente können auf der ZDH-Webseite heruntergeladen werden.

Steuerliche und bilanzielle Behandlung Von Gutscheinen

Gutscheine jeder Art erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit. Für viele Kunden sind Gutscheine ein beliebtes Geschenk und für die Unternehmen ein wichtiges Marketinginstrument. Insoweit greifen immer mehr Unternehmen auf die Ausgabe von Gutscheinen zurück, obwohl sie regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten bei der zutreffenden steuerlichen und bilanziellen Behandlung der Gutscheine haben. Daher hat die ZDH-Steuerabteilung ein Merkblatt ausgearbeitet, das den Unternehmen bei der zutreffenden steuerlichen Erfassung von Gutscheinen eine Hilfestellung geben soll. Das Merkblatt geht zum einen auf die umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ein und gibt Einblicke in die Aspekte der Kassenführung und der Gewinnermittlung.

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Merkblatt zur Umsatzsteuersenkung

Für das zweite Halbjahr 2020 wurde die Umsatzsteuer bekanntlich auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent abgesenkt. Ein aktualisiertes Merkblatt der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) erläutert anhand von Beispielen und Mustern zahlreiche Detailfragen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersenkung und gibt umfassende Erläuterungen zu praxisrelevanten Sachverhalten.

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Merkblatt zu rechtlichen Fragen rund um die Meisterpflicht

Seit dem 14. Februar 2020 ist das Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk nach über 16 Jahren wieder meisterpflichtig.

Das neue Merkblatt behandelt die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Wiedereinführung der Meisterpflicht in unserem Gewerk. Hier wird besonders auf die Regelungen zum Bestandsschutz eingegangen und die möglichen Ausnahmen von der Meisterpflicht.

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Verbrauchervertrag BVB – Haus und Grund, Fassung März 2020

Der Verbrauchervertrag für Bauleistungen „Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern)“ von der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) und Haus & Grund wurde überarbeitet und liegt jetzt in der Fassung März 2020 vor.

Im Rahmen der Überarbeitung 2020 wurden überwiegend sprachliche Anpassungen im Bereich der Regelung zu Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen vorgenommen. Die Regelung wurde sprachlich weiter an den Gesetzeswortlaut angepasst. Hierdurch soll bei einer möglichen gerichtlichen Inhaltskontrolle eine Unwirksamkeit der Regelung vermieden werden.

Überdies wurde die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes berücksichtigt. Hierdurch hat sich die Bezeichnung der für Handwerker zuständigen Streitschlichtungsstelle im Einzelgewerk/Handwerkervertrag geändert. Der verpflichtende Hinweis auf die Schlichtungsstelle im Info-Blatt des Einzelgewerk/Handwerkervertrages musste daher angepasst werden.

Den aktualisierten Verbrauchervertrag für Bauleistungen geben wir Ihnen in der Anlage zur Kenntnis.

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