Nach dem 31. März 2021 werden kleine und mittelständische Betriebe, deren Website noch nicht für mobile Endgeräte wie Smartphones optiert sind, es schwer haben, im Google-Index gefunden zu werden.
Der Großteil aller Suchanfragen bei Google wird inzwischen von mobilen Endgeräten gestellt und deshalb stellt der Suchmaschinen-Gigant zum 31. März seine Strategie um. Google ändert seinen Such-Algorithmus, sodass Webseiten, die nicht oder schlecht auf mobilen Geräten abgebildet werden, möglicherweise nicht mehr zu finden sein werden.
Google verfolgt seit einigen Jahren die Strategie, mobile Seite bevorzugt in den Suchergebnissen auszuweisen. Damit trägt der Suchmaschinen-Gigant dem Trend Rechnung, dass immer mehr Internetnutzer mit mobilen Endgeräten unterwegs sind.
Die als „Mobilefirst“ benannte Initiative hat Google schon 2016 angekündigt. Der BVRS hatte hierzu schon in der Chef-Info 2015-05 (2032) darauf hingewiesen.
Im ZDH Arbeitskreis Betriebe in Schwierigkeiten (AKBiS) entwickeln erfahrene Berater der Handwerksorganisation Standards, Methoden und Werkzeuge um Handwerksbetriebe in der Unternehmenskrise effizient zu unterstützen bzw. diese frühzeitig auf Schwächen hinzuweisen.
Die hier angebotene Broschüre zeichnet aus, dass nicht nur finanzwirtschaftlichen Maßnahmen gelistet, sondern auch operative Maßnahmen aufgeführt werden. Finanzwirtschaftliche Maßnahmen sind meist nur wie Medikamente, die die Symptome der Unternehmenskrankheit (kurzfristig) unterdrücken können. Eine Heilung erfolgt, wenn die operativen Prozesse wieder erfolgreich laufen.
Deshalb hat der AKBiS die neue Liste erarbeitet, die einen Schwerpunkt auf operative Maßnahmen legt, die geeignet sind, das Unternehmen zu stärken. Darüber hinaus wird ein kurzer Ausblick gegeben, was ein Unternehmen mittelfristig für einen stabilen Erfolg tun sollte. In Verbindung mit der Checkliste steht die umfassenden Broschüre „Erfolgreich durch die Krise – Checklisten und Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und im Handwerksunternehmen“, in der auch die problematische juristische Situation intensiv behandelt wird. Diese Dokumentation enthält zahlreiche Ratschläge und Tipps, wie rechtliche Risiken in der Krise vermieden werden können.
Die Broschüre und die Checkliste sind auch zur Selbsthilfe der Unternehmen gedacht. Für ausgewählte Maßnahmen wird den Betrieben jedoch empfohlen, sich Unterstützung bei den Betriebsberatungsstellen der Handwerksorganisationen zu holen.
Gutscheine jeder Art erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit. Für viele Kunden sind Gutscheine ein beliebtes Geschenk und für die Unternehmen ein wichtiges Marketinginstrument. Insoweit greifen immer mehr Unternehmen auf die Ausgabe von Gutscheinen zurück, obwohl sie regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten bei der zutreffenden steuerlichen und bilanziellen Behandlung der Gutscheine haben. Daher hat die ZDH-Steuerabteilung ein Merkblatt ausgearbeitet, das den Unternehmen bei der zutreffenden steuerlichen Erfassung von Gutscheinen eine Hilfestellung geben soll. Das Merkblatt geht zum einen auf die umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ein und gibt Einblicke in die Aspekte der Kassenführung und der Gewinnermittlung.
Für das zweite Halbjahr 2020 wurde die Umsatzsteuer bekanntlich auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent abgesenkt. Ein aktualisiertes Merkblatt der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) erläutert anhand von Beispielen und Mustern zahlreiche Detailfragen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersenkung und gibt umfassende Erläuterungen zu praxisrelevanten Sachverhalten.
Das neue Förderprogramm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“ unterstützt KMU durch Zuschüsse bei Investitionen in digitale Technologien sowie Investitionen in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter zur Digitalisierung. Die Förderung können rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks beantragen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen 3 und 499 Mitarbeiter beschäftigen.
Das Programm besteht aus zwei Modulen. Das Modul 1 „Investitionen in digitale Technologien“ unterstützt Investitionen in Soft- und Hardware. Das Modul 2 „Investitionen in die Qualifizierung von Mitarbeitenden“ vermittelt Mitarbeitern in KMU das notwendige Know-how, um Digitalisierungsmaßnahmen anzustoßen und langfristig Nutzen aus den durchgeführten Digitalisierungsmaßnahmen zu ziehen.
Voraussetzung für die Förderung in einem der Module ist die Vorlage eines Digitalisierungsplans. In diesem ist das geplante Digitalisierungsvorhaben zu beschreiben, die gewünschten Synergieeffekte zwischen IT-Anwendungen in unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens hervorzuheben sowie Art und Anzahl der Qualifizierungsmaß- nahmen zu erläutern.
Die maximalen Förderquoten sind nach Unternehmensgröße gestaffelt und liegen bis zum 30.06.2021 zwischen 50 und 40 Prozent, ab dem 01.07.2021 zwischen 40 und 30 Prozent. Für Investitionen in die IT-Sicherheit innerhalb der Module 1 und / oder 2 ist eine erhöhte Förderquote (+ 5 Prozentpunkte) vorgesehen. Darüber hinaus gilt eine er- höhte Förderquote auch für bestehende Wertschöpfungsketten und -netzwerke sowie für Unternehmen aus strukturschwachen Regionen.
Die Untergrenze für die beantragte Fördersumme beträgt 17.000 Euro im Modul 1 so- wie bei kumulativer Inanspruchnahme der Module 1 und 2. Für das Modul 2 beträgt die Untergrenze 3.000 Euro.
Weitere Details zur Förderung entnehmen Sie bitte der beigefügten Richtlinie oder wenden sich an den DLR als beauftragten Projektträger (digitaljetzt@dlr.de). Der Projektträger des DLR wird eine Internetseite mit entsprechenden Informationen zeitnah freischalten.
Übersicht über nützliche Tools, falls Betriebe Mitarbeiters ins Homeoffice schicken wollen oder müssen.
Falls gewerbliches Personal wegen Corona nicht beschäftigt werden kann, bleibt – neben Urlaub nehmen, Überstunden abbummeln und Arbeitszeitkonten herunterfahren – nur die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Büromitarbeiter, möglicherweise auch Kalkulatoren oder Bauleiter, können aber – zumindest teilweise – auch im Homeoffice arbeiten. Manche Mitarbeiter müssen aktuell sogar zu Hause bleiben, weil Kinder zu betreuen sind, die nicht in die KITA oder Schule gehen können.
Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu erleichtern und in Kontakt zu bleiben, gibt es zahlreiche digitale Tools: zum Telefonieren mit Bild, für Videokonferenzen, Webinare oder um gemeinsam Dokumente zu bearbeiten.
Viele dieser Tools sind in der Grundversion kostenlos. Der Preis allein sollte aber nicht entscheiden. Denn gerade kostenlose Tools sind oft störanfälliger gegen Überlastung, schlimmstenfalls bergen sie auch Sicherheitsprobleme.
Chat Tools und Messenger-Dienste vereinfachen die Zusammenarbeit mit den Kollegen und ersetzen in diesem Bereich E-Mails. Für jedes Thema oder Projekt gibt es einen „Chat“, einen Gesprächsraum. Alle, die Zugang zum Chat haben, sind jederzeit über alles, was besprochen wird, auf dem Laufenden.
Präsenzkonferenzen mit Kunden und Mitarbeitern können momentan nicht stattfinden. Stattdessen kann man sich aber vor dem Bildschirm treffen. Das ist immer noch persönlicher als ein Telefonat. Über manche Tools kann man nur „telefonieren“ und sich dabei am Bildschirm sehen (Video-Chats), mit anderen Tools kann man auch gemeinsam Dokumente ansehen (wie im Webinar) oder diese sogar zusammen bearbeiten:
Um gemeinsam an einem Dokument arbeiten zu können, ohne es per Mail hin- und herzuschicken, sollte am besten „die Cloud“ genutzt werden. Sie ist besser als ihr Ruf:
„Trello“ von Asana ermöglicht virtuelles Projektmanagement: Mitarbeiter haben ihre Zuständigkeiten, Aufgaben und Fristen im Blick https://trello.com/de
Die meisten werden „Doodle“ bereits kennen: Derjenige, der einen Termin mit den anderen finden und festlegen will, macht Terminvorschläge. Alle anderen erhalten den Link zur Übersicht über die möglichen Termine per Mail und kreuzen an, wann sie Zeit haben. Die Grundversion ist kostenlos.
Die Beratung zur Einrichtung von Homeoffice, aber auch die Konfiguration von Hard- und Software kann durch das BMWI-Förderprogramm „go -digital“ finanziell unterstützt werden. Weitere Informationen unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Digitale-Welt/foerderprogramm-go-digital.html.
Unterstützt werden kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (unter 100 Mitarbeiter und Umsatz oder Bilanzsumme max. 20 Mio. €) mit Fördermitteln für externe Beratungsleistungen, und zwar von der Analyse der IST-Situation bis hin zur Umsetzung der Digitalisierung.
Aus aktuellem Anlass hat das BMWI den Fördergegenstand erweitert, und zwar um die Beratung zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen. Erstattet werden bis zu 50 % der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Nach Aussagen des BMWi sieht das Förderprogramm „go-digital“ hierfür ein schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst über die Beraterlandkarte unter https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/Karten/Beratersuche-go-digital/SiteGlobals/Forms/Formulare/beratersuche-go-digital-formular.html ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und einen Beratervertrag abschließen. Von da an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte, beispielsweise die Beantragung der Förderung, die Umsetzung passgenauer und sicherere Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.
Das Förderprogramm go-digital umfasst im Übrigen grundsätzlich die drei Module:
Gefördert werden Beratungsleistungen im ausgewählten Hauptmodul (ggf. mit erforderlichen Nebenmodulen) mit einem Fördersatz von 50 % auf einen maximalen Beratertagessatz von 1.100 € (netto). Der Förderumfang beträgt maximal 30 Tage in einem Zeitraum von einem halben Jahr.
Weitere Informationen unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Digitale-Welt/foerderprogramm-go-digital.html. Konkrete Fragen zur Förderfähigkeit und Beantragung beantwortet der Projektträger, die EURONORM GmbH, telefonisch unter 030-97003-333.
Grundsätzlich ist bei Fragen zu Behinderungen und deren Auswirkungen auf § 6 VOB/B sowie § 642 BGB abzustellen. Hiernach kommt es entscheidend auf die Zuordnung der Behinderung in den Risikobereich des Auftraggebers oder Auftragnehmers an.
Erkrankt ein Mitarbeiter an dem Coronavirus oder besteht auch nur der Verdacht einer Erkrankung und muss der Mitarbeiter aus diesen Gründen zu Hause bleiben, so liegt dies im Risikobereich des Auftragnehmers. Eine Behinderung im Sinne von § 6 VOB/B, die zu einer Verlängerung der Bauzeit führt, stellt dies nicht dar. Der Auftragnehmer hat vielmehr zu prüfen, ob er bei seinen verbleibenden Mitarbeitern Mehrarbeit anordnet, um die Fehlzeiten des ausfallenden Mitarbeiters zu kompensieren. Letztlich ist die Erkrankung eines Mitarbeiters mit einer „normalen“ Grippeerkrankung oder Erkältung gleichzusetzen, die auch keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung begründet.
Werden mehrere Mitarbeiter behördlicherseits unter Quarantäne gestellt und ein Arbeitsverbot auferlegt, so liegt dies grundsätzlich ebenfalls im Risikobereich des Auftragnehmers. Mangels entsprechender Rechtsprechung sollte vorsorglich dennoch Behinderung gegenüber dem Auftraggeber angemeldet werden, da hier auch gegebenenfalls von einem Fall höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände ausgegangen werden kann. In jedem Fall sollte der Auftragnehmer aus Beweisgründen die behördliche Anordnung archivieren.
Wird hingegen die gesamte Belegschaft behördlicherseits unter Quarantäne gestellt, so wird dies wohl als Fall höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände einzuordnen sein. Eine gesicherte Rechtsprechung gibt es hierzu jedoch nicht. Es ist dann Aufgabe des Auftragnehmers diese behördlichen Anordnungen zu archivieren und gegenüber dem Auftraggeber Behinderung verursacht durch höhere Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände anzuzeigen und auf eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfristen hinzuweisen.
Befindet sich zwar nicht der Betrieb in einem Quarantäne-Gebiet, aber jedoch die Baustelle, sodass ein Zugang zur Baustelle nicht gewährleistet ist, so dürfte dies dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen sein. Auch in diesem Fall würden die Ausführungsfristen verlängert werden. Der Auftragnehmer sollte gegenüber dem Auftraggeber schriftlich Behinderung anzeigen und sich vorsorglich die Geltendmachung von Mehrkosten bzw. Entschädigungsansprüchen vorbehalten.
Sagt hingegen der Auftraggeber oder dessen Vertreter (Architekt, Ingenieurbüro) fixe Termine, wie z. B. Baubesprechungen etc., wegen einer potentiellen Ansteckungsgefährdung ab, so resultiert diese Absage aus dem Risikobereich des Auftraggebers und er muss sich dies zurechnen lassen. Auch in diesem Fall sollte der Auftragnehmer Behinderung anzeigen und vorsorglich die Geltendmachung von Mehrkosten bzw. Entschädigungsansprüchen vorbehalten.
Ist der Auftragnehmer unsicher, ob es sich um einen Fall von Behinderung mit entsprechender Verlängerung der Ausführungsfristen handelt oder nicht, sollte der Auftragnehmer rein vorsorglich in jedem Fall Behinderung gegenüber dem Auftraggeber anzeigen und sich vorsorglich die Geltendmachung von Mehrkosten bzw. Entschädigungsansprüchen vorbehalten. Im Falle einer vorsorglichen Behinderungsanzeige kann dann im Nachhinein geprüft werden, ob ein Fall von höherer Gewalt/ein unabwendbares Ereignis vorgelegen hat oder nicht. Zu Beweiszwecken sollte die Behinderungsanzeige immer schriftlich erfolgen. Ein entsprechendes Muster für eine Behinderungsanzeige finden Sie in der Anlage beigefügt. Überdies wird in allen Fällen geraten, Krankschreibungen sowie behördliche Anordnungen zu Quarantäne zu Beweiszwecken zu sichern und zu archivieren.
Etwas anders gelagert ist der Sachverhalt bei neu abzuschließenden Bauverträgen. Da mittlerweile die Existenz des Coronavirus sowie die bestehende Ansteckungsgefahr allgemein bekannt ist, muss dies bei dem Abschluss neuer Bauverträge beachtet werden. Hier wird geraten, insbesondere im Hinblick auf die Bauzeit einen möglichst großzügigen Puffer einzuplanen, um eine mögliche Erkrankung von Mitarbeitern bzw. mögliche Arbeitsverbote besser abfedern zu können. Alternativ kann im Vertrag eine Regelung zur Verlängerung der Ausführungsfristen bei der Erkrankung von Mitarbeitern mit dem Coronavirus aufgenommen werden.
In der Anlage finden Sie einen Muster-Bescheid zur Anordnung häuslicher Quarantäne durch die zuständigen Behörden. Dieser Muster-Bescheid ist vom Robert-Koch-Institut herausgegeben worden.
Das ebenfalls in der Anlage beigefügte Muster einer Behinderungsanzeige ist um den konkreten Behinderungsgrund sowie die hiervon betroffenen Arbeiten zu ergänzen. Dieses Muster dient nur als Grundlage und ist auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen und entsprechend auszufüllen.
(Quelle: Bundesvereinigung Bauwirtschaft https://www.zdb.de)