Als RS-Fachbetrieb kümmern Sie sich um besseren Klimaschutz, mehr Energie-Einsparung und Einbruchschutz. Das sollten auch Ihre Kunden wissen!
Die werbende, informative Geschäftsdruck-Verpackung mit der RS-Marke hilft Ihnen, diese wichtige Botschaft mit jedem Geschäftsbrief zu allen Post-Empfängern zu tragen.
Wählen Sie aus folgenden Produkten:
Die Angebote von Drescher stehen ausschließlich RS-Fachbetrieben zur Verfügung, die den RS- Marken-Lizenzvertrag mit dem Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz unterzeichnet haben. Wenn Sie noch nicht RS-Markenbetrieb sind, wenden Sie sich bitte an Ihre BVRS-Geschäftsstelle in Bonn unter 0228 95210-0. Wir helfen gerne weiter.
Nutzen Sie diese Angebote mit den unten angefügten Bestellschein und senden Sie diesen per Post oder Fax an Drescher Full-Service Versand GmbH.
Die KfW hat ihre Mittelstandsfinanzierung neu strukturiert, dabei strafft und bietet sie nur noch zwei Kreditvarianten in der Mittelstandsfinanzierung an.
Gefördert werden Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme – einschließlich Einzelunternehmern und Freiberufler sowie Gründern und Nachfolgern.
Kredithöhe bis max. 25 Mio. Euro bei einer Laufzeit von bis zu max. 20 Jahre; dabei sind 3 Jahre tilgungsfrei. Weitere Infos gibt es unter ERP-Förderkredit KMU (365, 366) | KfW
Gefördert werden große mittelständische Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. Euro – einschließlich Nachfolgerinnen und Nachfolgern.
Kredithöhe bis max. 25 Mio. Euro für Investitionen und laufende Kosten. Weitere Infos gibt es unter KfW-Förderkredit großer Mittelstand (375 376) | KfW
Schärfen Sie in fünf einfachen Schritten Ihr Unternehmensprofil auf dem Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de (Fachbetriebssuche).
Ihr Profil im Rollladen- und Sonnenschutzportal und in der Fachbetriebssuche bleibt für Sie als Mitglied im BVRS selbstverständlich kostenfrei.
Wie das alles funktioniert, erfahren Sie in dem nachfolgenden Hilfedokument:
Die Computerhardware sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft.
Nunmehr hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Die bisher in der AfA (Abschreibung für Abnutzung)-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Die neue Regelung kann vom Steuerpflichtigen angewendet werden, er hat ein Wahlrecht. Was davon alles betroffen ist, erläutert das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem ausführlichen BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021, worin die Begriffe konkret definiert werden.
Danach umfasst der Begriff »Computerhardware« Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Zu den Peripheriegeräten zählen
Software
Zur „Software“ wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung gezählt. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Anwendung
Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
Hinweis
In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Damit kann auch auf diese noch nicht vollständig abgeschriebenen Computer, Software etc. die einjährige Nutzungsdauer angewandt werden.
Für Arbeitnehmer und Vermieter, die entsprechende private Computer, Software etc. zur Einkünfteerzielung verwenden, gilt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben in der Anlage.
Nach dem 31. März 2021 werden kleine und mittelständische Betriebe, deren Website noch nicht für mobile Endgeräte wie Smartphones optiert sind, es schwer haben, im Google-Index gefunden zu werden.
Der Großteil aller Suchanfragen bei Google wird inzwischen von mobilen Endgeräten gestellt und deshalb stellt der Suchmaschinen-Gigant zum 31. März seine Strategie um. Google ändert seinen Such-Algorithmus, sodass Webseiten, die nicht oder schlecht auf mobilen Geräten abgebildet werden, möglicherweise nicht mehr zu finden sein werden.
Google verfolgt seit einigen Jahren die Strategie, mobile Seite bevorzugt in den Suchergebnissen auszuweisen. Damit trägt der Suchmaschinen-Gigant dem Trend Rechnung, dass immer mehr Internetnutzer mit mobilen Endgeräten unterwegs sind.
Die als „Mobilefirst“ benannte Initiative hat Google schon 2016 angekündigt. Der BVRS hatte hierzu schon in der Chef-Info 2015-05 (2032) darauf hingewiesen.
Im ZDH Arbeitskreis Betriebe in Schwierigkeiten (AKBiS) entwickeln erfahrene Berater der Handwerksorganisation Standards, Methoden und Werkzeuge um Handwerksbetriebe in der Unternehmenskrise effizient zu unterstützen bzw. diese frühzeitig auf Schwächen hinzuweisen.
Die hier angebotene Broschüre zeichnet aus, dass nicht nur finanzwirtschaftlichen Maßnahmen gelistet, sondern auch operative Maßnahmen aufgeführt werden. Finanzwirtschaftliche Maßnahmen sind meist nur wie Medikamente, die die Symptome der Unternehmenskrankheit (kurzfristig) unterdrücken können. Eine Heilung erfolgt, wenn die operativen Prozesse wieder erfolgreich laufen.
Deshalb hat der AKBiS die neue Liste erarbeitet, die einen Schwerpunkt auf operative Maßnahmen legt, die geeignet sind, das Unternehmen zu stärken. Darüber hinaus wird ein kurzer Ausblick gegeben, was ein Unternehmen mittelfristig für einen stabilen Erfolg tun sollte. In Verbindung mit der Checkliste steht die umfassenden Broschüre „Erfolgreich durch die Krise – Checklisten und Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und im Handwerksunternehmen“, in der auch die problematische juristische Situation intensiv behandelt wird. Diese Dokumentation enthält zahlreiche Ratschläge und Tipps, wie rechtliche Risiken in der Krise vermieden werden können.
Die Broschüre und die Checkliste sind auch zur Selbsthilfe der Unternehmen gedacht. Für ausgewählte Maßnahmen wird den Betrieben jedoch empfohlen, sich Unterstützung bei den Betriebsberatungsstellen der Handwerksorganisationen zu holen.
Gutscheine jeder Art erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit. Für viele Kunden sind Gutscheine ein beliebtes Geschenk und für die Unternehmen ein wichtiges Marketinginstrument. Insoweit greifen immer mehr Unternehmen auf die Ausgabe von Gutscheinen zurück, obwohl sie regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten bei der zutreffenden steuerlichen und bilanziellen Behandlung der Gutscheine haben. Daher hat die ZDH-Steuerabteilung ein Merkblatt ausgearbeitet, das den Unternehmen bei der zutreffenden steuerlichen Erfassung von Gutscheinen eine Hilfestellung geben soll. Das Merkblatt geht zum einen auf die umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ein und gibt Einblicke in die Aspekte der Kassenführung und der Gewinnermittlung.
Für das zweite Halbjahr 2020 wurde die Umsatzsteuer bekanntlich auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent abgesenkt. Ein aktualisiertes Merkblatt der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) erläutert anhand von Beispielen und Mustern zahlreiche Detailfragen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersenkung und gibt umfassende Erläuterungen zu praxisrelevanten Sachverhalten.