Müssen Rollläden arretiert werden?

Müssen Rollläden arretiert werden?

Frage:

Muss ein Rollladenpanzer seitlich arretiert sein? Wir haben Vorbau-Rollläden mit Mini-Profil eingebaut, diese sind nicht seitlich arretiert, können sich aber nicht seitlich verschieben, da die Seitenteile mit zusätzlichen Böden versehen sind.

Antwort:

Sie haben die Frage eigentlich schon beantwortet, da in der Norm unter Punkt 5.1.4 festgehalten ist:
„Bei Rolläden und Rolltoren muß durch die Konstruktion der Anlage sichergestellt sein, daß sich Einschiebestäbe bzw. Rolltorprofile nicht so weit verschieben können, daß die Funktion der Anlage beeinträchtigt wird.“
Es heißt also nicht, wie oft behauptet wird, dass der Rollladenpanzer selbst gegen seitliches Verschieben gesichert sein muss, sondern der Einbau an sich muss dies gewährleisten. Welche Maßnahmen der Hersteller des Rollladens als Gesamtbauteil dazu trifft, bleibt seinem eigenen Ermessen überlassen, ganz abgesehen davon, dass sich bei Mini-Profilen eine Panzerarretierung nun sehr schwer verwirklichen läßt.

Aufzugshilfe

Frage:

Wann muß ein Rollladen mit einer Übersetzung ausgestattet werden? Ein Architekt verlangt von uns, dass wir an allen Fenstern über 4 m² Größe diese nachrüsten.

Antwort:

Diese Anforderung beruht auf einer Faustregel, wie z. B. auch, dass bei Rollladen über 2 m Breite eine Aufzugserleichterung (z.B. eine Gurtübersetzung) eingebaut werden muss. Diese Faustregeln sind aber nicht zwingend, vor allem, wenn man sich etwas näher mit den Zugkräften bei Gurtbedienung und den zu bewegenden Gewichten befasst. Vorgeschrieben ist in der DIN 18073 (Punkt 5.1.9), dass die erforderliche Zugkraft am Gurt 150 N nicht überschreiten darf. Diese Zugkraft ist von vielen Faktoren abhängig, nämlich vom Flächengewicht des Panzers, den Größenverhältnissen (Höhe/Breite), der Reibung in den Führungsschienen und der Einbausituation. Ein schwerer Aluminiumrollladen mit engen Führungsschienen, großer Höhe und mehrfacher Gurtumlenkung ist ohne Aufzugserleichterung kaum zu bedienen.In der zukünftigen Normung werden Bedienkraftklassen eingeführt, die bei der Ausschreibung angegeben werden müssen. Für Abschlüsse (unter diesen Oberbegriff fallen auch die Rollläden) gibt es 2 Klassen, bei denen nach der Art des Bedienelementes unterschieden wird. Für Gurt, Schnur oder Kette beträgt bei der Klasse 1 der Maximalwert 90 N, während die Klasse 2 nur 50 N zulässt. Zu beachten sind auch die Abmessungen des Bedienelementes, so ist z. B. bei der Klasse 1 die maximale Kraft von 90 N erst ab einer Gurtbreite von 14 mm zulässig, bei Schnurbedienung erst ab 8 mm Durchmesser, für Mehrfach-Schnüre gibt es eine Umrechnungstabelle. Es war schon bisher nicht einfach, die Erfordernis von Aufzugshilfen festzustellen, in der Zukunft wird noch mehr der geschulte Fachmann gefordert sein.

Einbruchhemmende Rollläden

Frage:

Ein Bauträger hat Kunststoffrollläden in einbruchhemmender Ausführung ausgeschrieben. Auf Rückfrage wurde eindeutig erklärt, dass Kunststoffrollläden gewünscht sind. Wir haben dann die nach unserer Auffassung stabilsten Rollladenpanzer eingebaut, verbunden mit einer stabilen Hochschiebesicherung, die zuverlässig funktioniert, also nicht nur Federaufhänger. Bei der Abnahme wird nun bemängelt, dass die Rollläden nicht wirklich einbruchhemmend sind. Was können wir dagegen einwenden?

Antwort:

Der Bauträger kann nicht mehr verlangen, als er ausgeschrieben hat. Es ist ohne Zweifel, dass Kunststoffrollläden nur eine geringe Einbruchhemmung aufweisen. Mit dem Einbau der funktionierenden Hochschiebesicherung haben Sie alles getan, was mit diesem Produkt möglich ist. Der Rollladen dürfte damit auch der ab dem 1. April 2005 anwendbaren DIN EN 13659 – Abschlüsse, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dort heißt es unter Ziffer 10 Widerstand der Verriegelungsvorrichtung zusammengefasst: Wenn der Abschluß mit einer besonderen Verriegelungsvorrichtung ausgestattet ist (z. B. Schloß, Riegel, Selbstsicherungsvorrichtung oder Verriegelung mit Schlüssel), die den Behang in geschlossener Stellung hält, darf der Abschluß in vollständig ausgefahrener Stellung ohne Werkzeug von außen nicht weit geöffnet werden können, daß ein Eindringling Durchlaß findet (0,40 m × 0,40 m Öffnung, und dies unter Aufbringung einer Kraft von 250 N nach angegebenem Prüfverfahren).

Die DIN 18073 legt für Rollläden mit besonderer Einbruchhemmung nach Ziffer 5.3 wesentlich höhere Anforderungen, wenn diese auch nicht mit einem festgelegten Prüfverfahren verbunden sind, sondern nur konstruktive Angaben gemacht sind (Zitat):

Der Rollpanzer muß aus steifen Stäben mit hoher Biegefestigkeit bestehen, z. B. aus Aluminiumstäben, doppelwandig mit einer Materialdicke von mindestens 1 mm oder einwandig mit mindestens 2 mm Materialdicke.
Der Schlußstab muß gegen Herausziehen gesichert sein und der Rollpanzer darf sich in geschlossenem Zustand von außen nicht hochschieben lassen.
Führungsschienen und Bauteile mit Führungsnuten müssen so ausgeführt sein, daß sie von außen nicht gelöst oder aufgehebelt werden können. Die Tiefe von Führungsschienen oder -nuten muß mindestens 2% der Breite des Rollpanzers, sie darf jedoch nicht weniger als 40 mm betragen.
Rollkästen und Blenden sind so auszuführen, daß ein Hineingreifen in den Rollraum und das Lösen von Blenden von außen nicht möglich sind.
Sowohl die DIN EN 13659 als auch die DIN 18073 werden außer Kraft gesetzt, sobald geprüfte Produkte nach der Normenreihe DIN V ENV 1627 – 30 eingesetzt werden, da diese in der Regel einen höheren Einbruchschutz bieten.

Ausfallmaß Markise

Frage:

Wie wird das Ausfallmaß einer Markise bestimmt, wir haben eine Reklamation eines Kunden, der die von uns gelieferte Markise als zu klein bemängelt? Er hat von der Anschraubfläche an der Wand aus gemessen.

Antwort:

So darf man den Ausfall einer Markise auf keinen Fall messen. Abhängig von der Neigung können sich damit nämlich für dieselbe Markise unterschiedliche Ausfallmaße ergeben. Bisher ist das Ausfallmaß in der DIN 18073 geregelt, und zwar wird von der Hinterkante Welle bis Vorderkante Ausfallprofil gemessen. Nach der neuen EU-Normung ergibt sich eine Änderung: in DIN EN 1932 wird von Mitte Tuchwelle bis Vorderkante Ausfallprofil gemessen.

Anschläge bei elektrischen Rollläden?

Frage:

Dürfen bei elektrisch betätigten Rollläden Anschläge angebracht werden? Wir bringen diese grundsätzlich an, ein Wohnungseigentümer bemängelt diese „unschönen Pfosten“, die nicht notwendig wären.

Antwort:

Bei handbetriebenen Rollläden sollte der Schlußstab bei einer Breite bis zu 750 mm mit einem, bei größeren Breiten mit zwei Anschlägen ausgestattet sein – so legt es die DIN 18073 fest.
Der Kunde hat insoweit recht, dass bei normalem Betrieb bei Motoren mit Spindelendschaltern ein Anschlag nicht erforderlich ist. Die Praxis hat aber ergeben, dass durch unvorhersehbare Einwirkungen der Rollpanzer etwas zu weit nach oben läuft und dann aus den Kasten nicht mehr selbständig austritt. Dies ist auch schon bei einem Rollladen in der Geschäftsstelle mehrfach hintereinander geschehen, ohne daß eine Ursache festzustellen war. Seit der Anbringung von Anschlägen funktioniert dieser Rollladen einwandfrei. Deshalb empfehlen wir auch aus eigener Erfahrung, Anschläge anzubringen, ein Verbot ist aus der Norm nicht abzuleiten, hier wird nur auf die notwendige Anzahl abgestellt. Außerdem erfordern die Motoren der neuen Generation mit elektronischer Endabschaltung einen festen Anschlag.