Frage: Einer unserer Kunden fragt, ob es eine Richtlinie oder Norm bzgl. der Verwendung/Einsatz/Anzahl von Stahlsicherungsfedern gibt. Gibt es eine entsprechende Richt-
linie oder Norm hierzu?
Anwort: Eine Norm oder Richtlinie dazu gibt es nicht. Für die tägliche Praxis sollte man sich folgenden groben Richtwert merken: Mindestens zwei Aufhängefedern sind notwendig – auf dem ersten Meter Rollladenbreite zwei Federn, für jede angefangenen 50 cm eine weitere.
Grundsätzlich ist es aber so, dass man auf die Herstellerangaben achten sollte. Also entsprechend die Einbauvorschriften von Somfy oder Selve usw. lesen; diese geben genau Auskunft, wie viele Federn zum Einsatz kommen sollten. Bei Somfy gibt es beispielsweise die Angabe von max. fünf Federn bei 3.000 bis 3.800 mm Panzerbreite. Ausschlaggebend für die Anzahl der Federn sollte auch das Profilmaterial bzw. das Gewicht des Panzers sein.
Frage: Wir haben von einem unserer Kunden eine Liste von Normen (DIN EN 13120:2014-09 – Abschlüsse innen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen, DIN EN 16433:2014-06 – Innere Abschlüsse – Schutz vor Strangulationsgefahren – Prüfverfahren, DIN EN 16434:2014-06 – Innere Abschlüsse – Schutz vor Strangulationsgefahren – Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheitseinrichtungen) zugeschickt bekommen mit der Bitte um Prüfung, ob dies auch für Rollläden gilt (im Speziellen um die Bedienung mit Gurt oder Schnur, da diese ja auch innen sind)? Leider kann ich diese Frage nicht beantworten, weil mir die genannten Normen nicht bekannt sind.
Antwort: Mit Ausgabedatum Juni 2014 sind zwei EU-Normen erschienen, die sich mit Strangulationsgefahren bei inneren Abschlüssen befassen. Dies sind:
Diese beiden Normen sind Prüfnormen zur DIN EN 13120:2009 mit dem Amendment (Ergänzung) A1; in A1 sind die Anforderungen enthalten, nach denen geprüft werden soll. Nach meiner Kenntnis ist jedoch A1 noch nicht in der deutschen Fassung veröffentlicht, so dass kein eindeutiger Bezug herzustellen ist. A1 ist als EN mit Datum Februar 2014 herausgegeben worden. Eine EN ist aber erst anzuwenden, wenn die entsprechenden nationalen Sprachfassungen veröffentlicht sind, und das DIN braucht sehr oft viel Zeit, damit die EN (auch) in Deutsch erhältlich ist!
Die Hersteller haben jedoch schon ihre innenliegenden Produkte auf die neuen Anforderungen abgestimmt. Zum Thema gab es schon zahlreiche Veröffentlichungen – auch von Herstellerseite.
Es ist keinesfalls so, dass Bedienschnüre verboten sind! Es müssen nur die notwendigen Anforderungen erfüllt sein – eine Möglichkeit ist z.B. ein Wendestab, in dem die Bedienschnüre verdeckt angebracht sind. Ein solches Bauteil wird vulgo Schnurwendestab genannt, ein solches Produkt von Holis BV bekam übrigens auf der letzten R+T einen Innovationspreis.
Die Anforderungen gelten übrigens überall – nicht nur in öffentlichen Gebäuden! Ausnahmen gibt es nur, wenn absolut sichergestellt ist, dass keine kleinen Kinder Zugang haben – denn um diese geht es bei der ganzen Sache! Das nur als kurze Info zu den von Ihnen angesprochenen Normen. Für Rollläden gilt das alles aber nicht.
Frage: Wie ist ein verbauter Rollladen energetisch und schallschutztechnisch zu betrachten? Wird er einzeln oder im Zusammenhang mit dem Fensterelement gesehen?
Antwort: Da ich Ihre Frage nicht so richtig einordnen kann, nachfolgend kurz eine allgemeine Antwort:
Zur Angabe der energetischen und akustischen Kennzahlen werden die Werte des Fensterelements als auch die des Sonnenschutzes berücksichtigt und ergeben zusammen eine Kenngröße.
Grundsätzlich werden die bauphysikalischen Eigenschaften allerdings dem verbauten Sonnenschutz zugeschrieben und nicht dem Fensterelement. Dabei gilt es zu beachten, dass der Schallschutz nicht errechnet, sondern nur gemessen werden kann.
Rollläden und Fensterelemente sehe ich von ihren Werten her eher getrennt (Zusammenhang s.o.), außer sie werden als Komplettelement eingebaut.
Wer ist eigentlich für die ordnungsgemäße Verlegung und sichere Befestigung von Anschlussleitungen verantwortlich?
Um Streitigkeiten zu vermeiden, können wir Ihnen nur empfehlen, die Fragen, die sich bei Ausführung eines Auftrages stellen, mit dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten abzuklären.
Grundsätzlich ist immer derjenige für die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten verantwortlich, die er ausführt. Wenn z. B. ein Elektriker den Anschluss vornimmt, so ist er auch anschließend für das Verräumen, also das ordnungsgemäße Befestigen der losen Leitungen verantwortlich.
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'):('')).'Hier noch einige weiterführende Hinweise:
Gibt es eine Richtlinie die besagt, dass ein Rollladengetriebe einen Anschlag haben sollte? Ebenso stellt sich uns die Frage, ob beim Hochfahren immer rechts herum gekurbelt werden muss.
Uns sind keine Festlegungen in gültigen Richtlinien o. ä. bekannt, die eine bevorzugte Drehrichtung bzw. einen Anschlag vorschreiben. Lediglich in den schon lange zurückgezogenen technischen Hinweisen Blatt 7 Teil 2 ist festgehalten:
Durch Rechtsdrehen wird der Rollladen aufgerollt und durch Linksdrehen abgerollt
Das Getriebe muss in jeder Bedienungsrichtung mit einer Überdrehungssperre versehen sein.
Dies hat auch Eingang in die noch gültigen Lehr- und Arbeitsblätter Rollläden gefunden, sollte also bei der Ausbildung vermittelt werden. Eine zwingende Vorschrift kann nicht abgeleitet werden. Wenn aber kein Schutz gegen Fehlbedienung vorhanden ist, so ist die Ausführung durchaus nicht als fachgerecht zu bezeichnen, vor allem, wenn häufig wechselnde Nutzer zu erwarten sind.
In bestimmten Regionen Deutschlands werden immer noch Führungsnuten aus Holz eingesetzt. Dies führt hin und wieder zu Reklamationen oder Rückfragen, wir haben deshalb eine allgemeine Stellungnahme verfasst, die über die Fachgruppe Rollläden verteilt wird.
Nachfolgendes PDF-Dokument ist die Stellungnahme, in der wir wir zahlreiche Argumente und Hinweise zusammengestellt haben, die dazu helfen sollen, unnötige Reklamationen zu vermeiden.
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'):('')).'Die Grundlage der Berechnungen im Rahmen der EnEV 2009 ist DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ in der Fassung von Februar 2007 [2].
Anhand von Berechnungen an synthetischen Gebäuden soll aufgezeigt werden:
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'):('')).'Mit dem endgültigen Inkrafttreten der der harmonisierten DIN-EN-Normen zum 1. 4. 2006 (DIN EN 13659 Anschlüsse außen) bzw. 1. 3. 2006 (DIN EN 13561 Markisen) sind Bedienkraftklassen verbindlich geworden. Die in der DIN 18073:1990 angegebenen Bedienkräfte sind ab diesen Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden.
Die 18073 ist nun als DIN V 18073 mit Ausgabedatum Mai 2008 verfügbar, bezüglich der Bedienkräfte nur noch auf die DIN-EN-Normen verwiesen.
Bei der Neufassung von technischen Unterlagen, der Gestaltung von Produkten und bei der Kundenberatung ist dadurch kein Bezug auf die „alten“ Bedienkräfte der DIN 18073 mehr möglich.
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'):('')).'Eine direkte Zuordnung von Windklassen zu Windgeschwindigkeiten wurde in der Produktnorm DIN EN 13659 nicht vorgenommen. Die Gründe hierfür waren auch haftungsrechtlicher Art, da bei einer solchen Angabe eine Garantie gegeben wird, daß ein Abschluß (z. B. Rollladen) die Windgeschwindigkeiten ohne Schaden aushält.Die Verwendung der Referenz-Windgeschwindigkeiten aus der Windlastzonen-Tabelle ist nicht angebracht, da diese statistischen Werte mit dem Standort- und Böenfaktor Ce(z) den örtlichen Gegebenheiten angepaßt werden müssen. Dieser Faktor kann Werte von über 3 erreichen.
Aus den Prüfdrücken der Norm über den Staudruck auf Windgeschwindigkeiten zurückzurechnen, ist ebenfalls nicht empfehlenswert, da der Abschluß nur in Verbindung mit dem Fenster zu sehen ist, das einen wesentlichen Teil der Windlasten aufnimmt. Aufgrund der Angaben im informativen Anhang B der Norm kann eine Zuordnung vorgenommen werden, die aber nur Empfehlungscharakter hat.
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'):('')).'Mit dem Inkrafttreten der Tornormung ergeben sich nach der Erfahrung vieler R+S-Fachbetriebe immer mehr Probleme im Zusammenhang mit Reparaturen und Nachrüstungen. Nach vielen Gesprächen mit unseren Mitgliedern kann die Situation folgendermaßen zusammen gefaßt werden:
Als R+S-Fachbetrieb möchte man verständlicherweise auf Umsätze mit Toren nicht verzichten, so dass sich unweigerlich die Frage nach einem rechtswirksamen Haftungsausschluß stellt.
Es geht also darum, bei späteren Schäden, die aufgrund von Sonderwünschen des Kunden mit der Folge einer Abweichung von der Torenorm entstehen, im privatrechtlichen Verhältnis zum Kunden nicht herangezogen werden zu können.
Solche Haftungsausschlüsse sind grundsätzlich innerhalb gewisser rechtlicher Grenzen möglich. Jedoch muss dem Kunden, insbesondere wenn es sich dabei um einen Privatkunden handelt, ein Mindestmaß von Rechten verbleiben. Dementsprechend sehen beispielsweise die Vorschriften des früheren Gesetzes zur Regelung der all-gemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), die mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in das BGB integriert worden sind, vor, dass sich der Schädiger nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei zeichnen darf. In diesem Rahmen wäre es also beispielsweise möglich, Haftungsausschlüsse zu formulieren.
Es gilt jedoch zu beachten, dass strengere Spezialgesetze hiervon abweichen können. Zu denken ist in Zusammenhang mit der Tornormung insbesondere an das seit dem 1.1.1990 geltende Produkthaftungsgesetz.
Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Ge-sundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts ver-pflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Fal-le der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsäch-lich verwendet worden ist.
Dieses Gesetz enthält in § 14 die Besonderheit, dass die o. g. Ersatzpflicht des Herstellers unabdingbar ist. In Abweichung zu der o. g. Regelung im BGB darf der Hersteller seine Ersatzpflicht also im voraus weder ausschließen noch beschränken. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Um zu wissen, ob man mit dem Kunden wirksam einen Haftungsausschluss vereinba-ren kann, muss also zunächst in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Produkthaf-tungsgesetz greift und damit als Spezialregelung dem BGB vorgeht.
Es ist daher jeweils zu prüfen, ob die Begriffe „Produkt“, „Fehler“ und „Hersteller“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erfüllt sind:
Produkt ist gem. § 2 jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
Die Gretchenfrage dürfte meistens sein, ob man auch Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Wie auch beim Bauproduktengesetz macht es also einen Unterschied, ob man ein fertig geliefertes Tor einfach nur montiert (dann ist man kein Hersteller) oder ob man das Tor aus Teilen verschiedener Zulieferer zu-sammenbaut und montiert (dann ist man Hersteller).
Als Hersteller gilt aber auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Her-steller ausgibt. Wird also beispielsweise ein fertig geliefertes Tor lediglich montiert, dann jedoch mit dem eigenen Firmennamen versehen, so gilt man selbst als Hersteller.
Weitere Falle: Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.
Anhand dieser Kriterien ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob man selbst Herstel-ler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist oder nicht. Falls ja, können immer noch Fälle vorliegen, in denen die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen ist. Dies ist z. B. der Fall,
Wie man sieht, sind die Fallgestaltungen, aufgrund derer eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Frage kommt, sehr vielschichtig und komplex. Dementsprechend vielschichtig sind die Fälle, wo wegen des Produkthaftungsgesetzes ein Haftungsausschluss nicht möglich ist.
Die Formulierung eines pauschalen Haftungsausschlusses ist also nicht sinnvoll; er müsste vielmehr, sofern er überhaupt rechtlich zulässig ist, in jedem Einzelfall konkret formuliert werden.
Sollte man jeweils zu dem Ergebnis kommen, dass ein Haftungsausschluß nicht wirk-sam vereinbart werden kann und sollte der Kunde zugleich, wie oben geschildert, Sonderwünsche äußern, die den Fachbetrieb in eine Schadensersatzpflicht bringen können, sollte man im Zweifel von dem Auftrag Abstand nehmen. Man sollte sich auch nicht davon beeindrucken lassen, wenn der Kunde damit droht, den Auftrag anderweitig zu vergeben. Der Schaden, für den man im Falle eines Produktfehlers einzustehen hat, kann um ein vielfaches größer sein als der Auftragswert. Hierüber wird sich die Konkurrenzfirma auch Gedanken machen (müssen), so dass ein abtrünniger Kunde in der Regel auch wieder zurück kommt.