Frage und Antwort aus der R+S-Fachzeitschrift 2015-01

Frage und Antwort aus der R+S-Fachzeitschrift 2015-01

Stahlsicherungsfedern

Frage: Einer unserer Kunden fragt, ob es eine Richtlinie oder Norm bzgl. der Verwendung/Einsatz/Anzahl von Stahlsicherungsfedern gibt. Gibt es eine entsprechende Richt-
linie oder Norm hierzu?

Anwort: Eine Norm oder Richtlinie dazu gibt es nicht. Für die tägliche Praxis sollte man sich folgenden groben Richtwert merken: Mindestens zwei Aufhängefedern sind notwendig – auf dem ersten Meter Rollladenbreite zwei  Federn, für jede angefangenen 50 cm eine weitere.

Grundsätzlich ist es aber so, dass man auf die Herstellerangaben achten sollte. Also entsprechend die Einbauvorschriften von Somfy oder Selve usw. lesen; diese geben genau Auskunft, wie viele Federn zum Einsatz kommen sollten. Bei Somfy gibt es beispielsweise die Angabe von max. fünf Federn bei 3.000 bis 3.800 mm Panzerbreite. Ausschlaggebend für die Anzahl der Federn sollte auch das Profilmaterial bzw. das Gewicht des Panzers sein.

Normen

Frage: Wir haben von einem unserer Kunden eine Liste von Normen (DIN EN 13120:2014-09 – Abschlüsse innen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen, DIN EN 16433:2014-06 – Innere Abschlüsse – Schutz vor Strangulationsgefahren – Prüfverfahren, DIN EN 16434:2014-06 – Innere Abschlüsse – Schutz vor Strangulationsgefahren – Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheitseinrichtungen) zugeschickt bekommen mit der Bitte um Prüfung, ob dies auch für Rollläden gilt (im Speziellen um die Bedienung mit Gurt oder Schnur, da diese ja auch innen sind)? Leider kann ich diese Frage nicht beantworten, weil mir die genannten Normen nicht bekannt sind.

Antwort: Mit Ausgabedatum Juni 2014 sind zwei EU-Normen erschienen, die sich mit Strangulationsgefahren bei inneren Abschlüssen befassen. Dies sind:

  • DIN EN 16433 Innere Abschlüsse – Schutz vor Strangulationsgefahren – Prüfverfahren
  • DIN EN 16434 Innere Abschlüsse – Schutz vor Strangulationsgefahren – Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheitseinrichtungen.

Diese beiden Normen sind Prüfnormen zur DIN EN 13120:2009 mit dem Amendment (Ergänzung) A1; in A1 sind die Anforderungen enthalten, nach denen geprüft werden soll. Nach meiner Kenntnis ist jedoch A1 noch nicht in der deutschen Fassung veröffentlicht, so dass kein eindeutiger Bezug herzustellen ist. A1 ist als EN mit Datum Februar 2014 herausgegeben worden. Eine EN ist aber erst anzuwenden, wenn die entsprechenden nationalen Sprachfassungen veröffentlicht sind, und das DIN braucht sehr oft viel Zeit, damit die EN (auch) in Deutsch erhältlich ist!
Die Hersteller haben jedoch schon ihre innenliegenden Produkte auf die neuen Anforderungen abgestimmt. Zum Thema gab es schon zahlreiche Veröffentlichungen – auch von Herstellerseite.

Es ist keinesfalls so, dass Bedienschnüre verboten sind! Es müssen nur die notwendigen Anforderungen erfüllt sein – eine Möglichkeit ist z.B. ein Wendestab, in dem die Bedienschnüre verdeckt angebracht sind. Ein solches Bauteil wird vulgo Schnurwendestab genannt, ein solches Produkt von Holis BV bekam übrigens auf der letzten R+T einen Innovationspreis.
Die Anforderungen gelten übrigens überall – nicht nur in öffentlichen Gebäuden! Ausnahmen gibt es nur, wenn absolut sichergestellt ist, dass keine kleinen Kinder Zugang haben – denn um diese geht es bei der ganzen Sache! Das nur als kurze Info zu den von Ihnen angesprochenen Normen. Für Rollläden gilt das alles aber nicht.

Rollladen

Frage: Wie ist ein verbauter Rollladen energetisch und schallschutztechnisch zu betrachten? Wird er einzeln oder im Zusammenhang mit dem Fensterelement gesehen?

Antwort: Da ich Ihre Frage nicht so richtig einordnen kann, nachfolgend kurz eine allgemeine Antwort:

Zur Angabe der energetischen und akustischen Kennzahlen werden die Werte des Fensterelements als auch die des Sonnenschutzes berücksichtigt und ergeben zusammen eine Kenngröße.
Grundsätzlich werden die bauphysikalischen Eigenschaften allerdings dem verbauten Sonnenschutz zugeschrieben und nicht dem Fensterelement. Dabei gilt es zu beachten, dass der Schallschutz nicht errechnet, sondern nur gemessen werden kann.
Rollläden und Fensterelemente sehe ich von ihren Werten her eher getrennt (Zusammenhang s.o.), außer sie werden als Komplettelement eingebaut.

Befestigung Elektroteile

Wer ist eigentlich für die ordnungsgemäße Verlegung und sichere Befestigung von Anschlussleitungen verantwortlich?

Um Streitigkeiten zu vermeiden, können wir Ihnen nur empfehlen, die Fragen, die sich bei Ausführung eines Auftrages stellen, mit dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten abzuklären.

Grundsätzlich ist immer derjenige für die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten verantwortlich, die er ausführt. Wenn z. B. ein Elektriker den Anschluss vornimmt, so ist er auch anschließend für das Verräumen, also das ordnungsgemäße Befestigen der losen Leitungen verantwortlich.

BVRS Merkblatt Elektrische Anschlussarbeiten
BVRS Merkblatt Elektrische Anschlussarbeiten
BVRS Merkblatt Elektrische Anschlussarbeiten.pdf

Hier noch einige weiterführende Hinweise:

  • Jeder nicht fest installierte Antrieb muss mit einer Steckverbindung versehen sein, die eine allpolige Netztrennung ermöglicht. Darunter fallen z. B. Außenjalousien/Raffstores und Markisen, bei Vorbaurollläden kommt es auf die Einbausituation an.
  • Wenn Leitungen nicht fest verlegt werden, wie z. B. in Putz, so sind flexible Leitungen zu verwenden.
  • Flexible Leitungen sind nicht für feste Verlegung zulässig, z. B. in Putz, sondern müssen in Installationskanälen, -rohren o. ä. verlegt werden.
  • Mantelleitungen, z. B. die üblichen NYM, dürfen nicht für Steckverbindungen verwendet werden.
  • Jede Leitung muss für Ihren Verwendungszweck geeignet sein, also z. B. den zu erwartenden Einflüssen von außen (z. B. UV-Strahlung) widerstehen.

Drehrichtung und Anschlag bei Kurbelantrieb

Frage:

Gibt es eine Richtlinie die besagt, dass ein Rollladengetriebe einen Anschlag haben sollte? Ebenso stellt sich uns die Frage, ob beim Hochfahren immer rechts herum gekurbelt werden muss.

Antwort:

Uns sind keine Festlegungen in gültigen Richtlinien o. ä. bekannt, die eine bevorzugte Drehrichtung bzw. einen Anschlag vorschreiben. Lediglich in den schon lange zurückgezogenen technischen Hinweisen Blatt 7 Teil 2 ist festgehalten:
Durch Rechtsdrehen wird der Rollladen aufgerollt und durch Linksdrehen abgerollt
Das Getriebe muss in jeder Bedienungsrichtung mit einer Überdrehungssperre versehen sein.

Dies hat auch Eingang in die noch gültigen Lehr- und Arbeitsblätter Rollläden gefunden, sollte also bei der Ausbildung vermittelt werden. Eine zwingende Vorschrift kann nicht abgeleitet werden. Wenn aber kein Schutz gegen Fehlbedienung vorhanden ist, so ist die Ausführung durchaus nicht als fachgerecht zu bezeichnen, vor allem, wenn häufig wechselnde Nutzer zu erwarten sind.

Holzführungsnuten

In bestimmten Regionen Deutschlands werden immer noch Führungsnuten aus Holz eingesetzt. Dies führt hin und wieder zu Reklamationen oder Rückfragen, wir haben deshalb eine allgemeine Stellungnahme verfasst, die über die Fachgruppe Rollläden verteilt wird.

Nachfolgendes PDF-Dokument ist die Stellungnahme, in der wir wir zahlreiche Argumente und Hinweise zusammengestellt haben, die dazu helfen sollen, unnötige Reklamationen zu vermeiden.

BVRS Stellungnahme Zu Holzfühungsnuten
BVRS Stellungnahme Zu Holzfühungsnuten
BVRS-Stellungnahme-zu-Holzfuehungsnuten.pdf

EnEV-Anforderungen an Fenster, Glas und Sonnenschutz

Gemeinsame Studie des IBH für die drei Branchenverbände BF, VFF und BVRS

Die Grundlage der Berechnungen im Rahmen der EnEV 2009 ist DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ in der Fassung von Februar 2007 [2].
Anhand von Berechnungen an synthetischen Gebäuden soll aufgezeigt werden:

  • welche Konsequenzen aus den derzeit bekannten Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2009 in Verbindung mit dem Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) [5] resultieren
  • welche Auswirkungen auf den Jahres-Primärenergiebedarf aufgrund unterschiedlicher Einzelmaßnahmen von Bau- und Anlagentechnik entstehen.
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Hauser
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Hauser
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Hauser.pdf
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Grönegräs
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Grönegräs
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Grönegräs.pdf
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Koos
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Koos
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Koos.pdf
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Maas
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Maas
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Maas.pdf
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Rathert
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Rathert
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Rathert.pdf
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Rommel
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Rommel
Studie EnEV Fulda 01.06.2010 - Vortrag Rommel.pdf

Bedienkräfte

Mit dem endgültigen Inkrafttreten der der harmonisierten DIN-EN-Normen zum 1. 4. 2006 (DIN EN 13659 Anschlüsse außen) bzw. 1. 3. 2006 (DIN EN 13561 Markisen) sind Bedienkraftklassen verbindlich geworden. Die in der DIN 18073:1990 angegebenen Bedienkräfte sind ab diesen Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden.
Die 18073 ist nun als DIN V 18073 mit Ausgabedatum Mai 2008 verfügbar, bezüglich der Bedienkräfte nur noch auf die DIN-EN-Normen verwiesen.

Bei der Neufassung von technischen Unterlagen, der Gestaltung von Produkten und bei der Kundenberatung ist dadurch kein Bezug auf die „alten“ Bedienkräfte der DIN 18073 mehr möglich.

BVRS Merkblatt Bedienkräfte
BVRS Merkblatt Bedienkräfte
BVRS Merkblatt Bedienkräfte.pdf

Zuordnung Windklassen

Eine direkte Zuordnung von Windklassen zu Windgeschwindigkeiten wurde in der Produktnorm DIN EN 13659 nicht vorgenommen. Die Gründe hierfür waren auch haftungsrechtlicher Art, da bei einer solchen Angabe eine Garantie gegeben wird, daß ein Abschluß (z. B. Rollladen) die Windgeschwindigkeiten ohne Schaden aushält.Die Verwendung der Referenz-Windgeschwindigkeiten aus der Windlastzonen-Tabelle ist nicht angebracht, da diese statistischen Werte mit dem Standort- und Böenfaktor Ce(z) den örtlichen Gegebenheiten angepaßt werden müssen. Dieser Faktor kann Werte von über 3 erreichen.
Aus den Prüfdrücken der Norm über den Staudruck auf Windgeschwindigkeiten zurückzurechnen, ist ebenfalls nicht empfehlenswert, da der Abschluß nur in Verbindung mit dem Fenster zu sehen ist, das einen wesentlichen Teil der Windlasten aufnimmt. Aufgrund der Angaben im informativen Anhang B der Norm kann eine Zuordnung vorgenommen werden, die aber nur Empfehlungscharakter hat.

BVRS Merkblatt Zuordnung Windklassen
BVRS Merkblatt Zuordnung Windklassen
BVRS Merkblatt Zuordnung Windklassen.pdf

Haftungsausschluss im Zusammenhang mit der neuen Tornormung?

Mit dem Inkrafttreten der Tornormung ergeben sich nach der Erfahrung vieler R+S-Fachbetriebe immer mehr Probleme im Zusammenhang mit Reparaturen und Nachrüstungen. Nach vielen Gesprächen mit unseren Mitgliedern kann die Situation folgendermaßen zusammen gefaßt werden:

  1. Wenn bei Reparaturen nichts an den Toren verändert wird, so besteht Bestands-schutz und es müssen keine Maßnahmen bezügl. CE-Kennzeichnung usw. vorgenommen werden.
  2. Wenn jetzt z. B. ein Antrieb defekt ist und kein passender Ersatzmotor (mit gleichen Spezifikationen) zur Verfügung steht, was bei älteren Anlagen fast immer der Fall ist, so verändert der R+S-Techniker die „Konfiguration“ und müsste eine Gefah-renanalyse vornehmen und evtl. Sicherheitseinrichtungen nachrüsten. Oft handele es sich bei diesen Toren um ferngesteuerte oder automatische Anlagen ohne Sicher-heitseinrichtungen, die im Zuge der Reparatur auch mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet werden sollten. Dafür zeigen vor allem Privatkunden kein Verständnis und fordern, nur den Motor auszutauschen. Wie kann also der R+S-Techniker die Wünsche des Kunden erfüllen, ohne bei späteren Schäden herangezogen zu werden bzw. wie kann er wirksam sein Haftung ausschließen?
  3. Ähnlich verhält es sich bei Nachrüstungen, also nachträglicher Motorisierung. Um die Anforderungen der neuen Normen zu erfüllen, müsste das Tor im Tastbetrieb (Totmannschaltung) mittels Schlüsselschalter bedient werden. Die Kunden fordern aber in der Regel einen automatischen Betrieb, was erhebliche Mehrkosten für Si-cherheitseinrichtungen hervorruft, die teilweise die Kosten für ein komplett neues Tor überschreiten. Die Kunden sind aber nicht bereit, ein neues Tor einbauen zu lassen und drohen damit, den Auftrag anderweitig zu vergeben.

Als R+S-Fachbetrieb möchte man verständlicherweise auf Umsätze mit Toren nicht verzichten, so dass sich unweigerlich die Frage nach einem rechtswirksamen Haftungsausschluß stellt.

Es geht also darum, bei späteren Schäden, die aufgrund von Sonderwünschen des Kunden mit der Folge einer Abweichung von der Torenorm entstehen, im privatrechtlichen Verhältnis zum Kunden nicht herangezogen werden zu können.

Solche Haftungsausschlüsse sind grundsätzlich innerhalb gewisser rechtlicher Grenzen möglich. Jedoch muss dem Kunden, insbesondere wenn es sich dabei um einen Privatkunden handelt, ein Mindestmaß von Rechten verbleiben. Dementsprechend sehen beispielsweise die Vorschriften des früheren Gesetzes zur Regelung der all-gemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), die mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in das BGB integriert worden sind, vor, dass sich der Schädiger nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Haftung frei zeichnen darf. In diesem Rahmen wäre es also beispielsweise möglich, Haftungsausschlüsse zu formulieren.

Es gilt jedoch zu beachten, dass strengere Spezialgesetze hiervon abweichen können. Zu denken ist in Zusammenhang mit der Tornormung insbesondere an das seit dem 1.1.1990 geltende Produkthaftungsgesetz.

Hiernach gilt zunächst Folgendes:

Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Ge-sundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts ver-pflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Fal-le der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsäch-lich verwendet worden ist.

Dieses Gesetz enthält in § 14 die Besonderheit, dass die o. g. Ersatzpflicht des Herstellers unabdingbar ist. In Abweichung zu der o. g. Regelung im BGB darf der Hersteller seine Ersatzpflicht also im voraus weder ausschließen noch beschränken. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Um zu wissen, ob man mit dem Kunden wirksam einen Haftungsausschluss vereinba-ren kann, muss also zunächst in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Produkthaf-tungsgesetz greift und damit als Spezialregelung dem BGB vorgeht.
Es ist daher jeweils zu prüfen, ob die Begriffe „Produkt“, „Fehler“ und „Hersteller“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erfüllt sind:

Produkt ist gem. § 2 jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.

Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

Die Gretchenfrage dürfte meistens sein, ob man auch Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Wie auch beim Bauproduktengesetz macht es also einen Unterschied, ob man ein fertig geliefertes Tor einfach nur montiert (dann ist man kein Hersteller) oder ob man das Tor aus Teilen verschiedener Zulieferer zu-sammenbaut und montiert (dann ist man Hersteller).
Als Hersteller gilt aber auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Her-steller ausgibt. Wird also beispielsweise ein fertig geliefertes Tor lediglich montiert, dann jedoch mit dem eigenen Firmennamen versehen, so gilt man selbst als Hersteller.

Weitere Falle: Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.

Anhand dieser Kriterien ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob man selbst Herstel-ler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist oder nicht. Falls ja, können immer noch Fälle vorliegen, in denen die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen ist. Dies ist z. B. der Fall,

  • wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
  • wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Feh-ler, der den Schaden verursacht hat, beim Inverkehrbringen noch nicht hatte,
  • wenn der Fehler darauf beruht, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder
  • wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte. Bei einem Teilprodukt (z. B. der Motor zu einem Tor) ist die Ersatzpflicht des Herstel-lers auch ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde oder durch die Anleitung des Herstellers des Produkts verursacht worden sind.

Wie man sieht, sind die Fallgestaltungen, aufgrund derer eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Frage kommt, sehr vielschichtig und komplex. Dementsprechend vielschichtig sind die Fälle, wo wegen des Produkthaftungsgesetzes ein Haftungsausschluss nicht möglich ist.

Die Formulierung eines pauschalen Haftungsausschlusses ist also nicht sinnvoll; er müsste vielmehr, sofern er überhaupt rechtlich zulässig ist, in jedem Einzelfall konkret formuliert werden.

Sollte man jeweils zu dem Ergebnis kommen, dass ein Haftungsausschluß nicht wirk-sam vereinbart werden kann und sollte der Kunde zugleich, wie oben geschildert, Sonderwünsche äußern, die den Fachbetrieb in eine Schadensersatzpflicht bringen können, sollte man im Zweifel von dem Auftrag Abstand nehmen. Man sollte sich auch nicht davon beeindrucken lassen, wenn der Kunde damit droht, den Auftrag anderweitig zu vergeben. Der Schaden, für den man im Falle eines Produktfehlers einzustehen hat, kann um ein vielfaches größer sein als der Auftragswert. Hierüber wird sich die Konkurrenzfirma auch Gedanken machen (müssen), so dass ein abtrünniger Kunde in der Regel auch wieder zurück kommt.