Beratungshinweise für den Einsatz von Kunststoffrollläden

Beratungshinweise für den Einsatz von Kunststoffrollläden

Kunststoffrollläden sind bewährte Produkte und bei fachgerechter Herstellung, Auswahl und Montage für die meisten Anwendungen gut geeignet. Die nachstehenden Ausführungen sollen als Hilfestellung für fachgerechte Auswahl und Kundenberatung betrachtet werden.

Die Inhalte dieser Information sind entweder Regeln der Technik (z. B. der Statik) oder an anderer Stelle veröffentlicht und werden hier nur für die praktische Anwendung zusammengefasst.

Beratungshinweise für den Einsatz von Kunststoffrollläden
Beratungshinweise für den Einsatz von Kunststoffrollläden
BVRS-Beratungshinweise-fuer-den-Einsatz-von-Kunststoffrolllaeden-Juli-2017.pdf

 

Energy Label für Rollläden und Sonnenschutzsysteme

Rollläden und Sonnenschutzsysteme haben nachweislich positive Auswirkungen auf die Energieeffizienz eines Hauses. Für Klarheit sorgt hier das neue Energy Label des ift Rosenheim, das inZusammenarbeit mit dem ITRS (Fachgruppe IV Rollladen – Sonnenschutz – Automation) weiterentwickelt wurde. Es zeigt die energetischen Vorteile von Sonnenschutz und Rollläden an Fenstersystemen und bietet mehr Transparenz für Architekten, Planer und Verbraucher. Berücksichtigung findet die Energieeffizienz im Winter (Heizen plus solare Zugewinne) und im Sommer (Vermeidung von Überhitzung).

Durch die Überarbeitung der Produktnorm EN 13659 für außenliegende Ab­schlüsse und Jalousien ist zukünftig der zusätzliche Wärmewiderstand ΔR eines Rollladens oder einer Jalou­sie zu ermitteln und auf dem CE Zeichen zu deklarieren. Durch die Berücksichtigung des ΔR-Wertes im Energy Label des ift Rosenheim wird dieser Effekt bei der Er­mittlung der Energieeffizienz von Fenstern mit Rollläden oder Sonnenschutz für den Verbraucher klar und ver­ständlich.

Das Energy Label schafft damit einen einheitlichen Bewer­tungsmaßstab für die wärme- und kältedämmende Wirkung unterschiedlicher Behänge in Kombination mit dem Fens­ter. Um eine realitätsnahe Klassifizierung zu erreichen, werden die gegensätzlichen jahreszeitlichen Anforderungen im Sommer und Winter berücksichtigt. Im Sommer stehen die Vermeidung von Hitzestaus in den Wohnräumen, die Einsparung von Klimatisierungskosten sowie die Erhöhung des Wohnkomforts im Vordergrund. Im Winter ist die opti­male Nutzung des Tageslichts als natürliche Energiequelle zur Reduzierung des Heizbedarfs und die Verbesserung der Dämmwirkung in den kalten Nachtstunden zu beach­ten.

Als Ergebnis wird im Energy Label des ift Rosenheim eine Einstufung in eine von sieben Effizienzklassen vorge­nommen. Die Hersteller von Rollläden und Sonnen­schutzsystemen aber auch die Fachbetriebe erhalten damit ein aussagestarkes und objektives Instrument, um die Energieeinspar­potentiale ihrer Produkte in Verbindung mit einem Fenster im Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit zu verankern.  Nutzen Sie als Fachbetrieb die Möglichkeit zur Kennzeichnung Ihrer Produkte/Lösungen!

⇒ Informationen für Fachbetriebe und Hersteller

Über das ift Rosenheim

Das ift Rosenheim ist eine europaweit notifizierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle und international nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert. Im Mittelpunkt steht die praxisnahe, ganzheitliche und schnelle Prüfung und Bewertung aller Eigenschaften von Fenstern, Fassaden, Türen, Toren, Glas und Baustoffen. Ziel ist die nachhaltige Verbesserung von Produktqualität, Konstruktion und Technik sowie Normungsarbeit und Forschung. Die Zertifizierung durch das ift Rosenheim sichert eine europaweite Akzeptanz. Das ift ist der Wissensvermittlung verpflichtet und genießt als neutrale Institution deshalb bei den Medien einen besonderen Status – die Publikationen dokumentieren den aktuellen Stand der Technik.

⇒ www.ift-rosenheim.de

Die Bauproduktenverordnung – Was bei Reparaturen zu beachten ist

Mit Datum vom 1. Juli 2013 ersetzte die Bauproduktenverordnung (BauPVO, engl. CPR) die bis dahin gültige Bauproduktrichtlinie (engl. CPD) endgültig. Im Unterschied zur Richtlinie wurde diese Verordnung direkt europaweit zu gültigem Gesetz und regelt das Inverkehrbringen von neuen Bauprodukten.

Der vollständige Titel lautet:

VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates.

Mit der bisherigen Richtlinie und den entsprechenden nationalen Umsetzungen war der freie Warenverkehr mit Bauprodukten nach Auffassung der EU-Kommission nicht in vollem Umfang gewährleistet. In der Verordnung ist nun alles unmittelbar in 68 Artikeln und 5 Anhängen geregelt. Wichtige Eckpunkte sind die Grundanforderungen an Bauwerke sowie der Nachweis der Brauchbarkeit.

Grundanforderungen

Bauwerke müssen so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Deshalb sind mit Artikel 3 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten gefordert:

  1. Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierter technischer Spezifikationen.
  2. Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt.

Bei den Grundanforderungen sind die Ziffer 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie die Ziffer 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz für die R+S-Produkte relevant.
Harmonisierte technische Spezifikationen sind z. B. Normen. Was in einer Norm geregelt werden muss, wird durch Normungsaufträge bzw. sogenannten Mandaten festgelegt. Diese werden von der EU-Kommission an die europäische Normenkommission CEN/CENELEC erteilt.

Im Anhang IV der BauPVO werden Produktbereiche definiert, für uns gilt Produktbereich 2: TÜREN, FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLLÄDEN, TORE UND BESCHLÄGE HIERFÜR. Für diesen Produktbereich existieren mehrere Mandate, für die Produkte der R+S-Handwerks gilt in der Hauptsache Mandat M/101.

Die Erstfassung datiert vom 7. September 1994, diese ist auch im Internet aufzufinden. Mandate werden von den zuständigen Technischen Kommissionen (TCs) von CEN/CENELEC fortgeschrieben und jeweils von der EU-Kommission akzeptiert. Dies ist zuletzt im März 2014 geschehen. Zuständig für die Normung in diesem Produktbereich ist TC 33, es gibt eine weitere Aufteilung in Arbeitsgruppen (WGs), für unsere Produkte ist die WG 3 zuständig.

Mandate sind wichtige Dokumente für die Normungsarbeit und stehen den Normenexperten zur Verfügung, die z. B. in Deutschland in den Spiegelausschüssen des DIN organisiert sind. Der für unsere Produkte zu-ständige Normenausschuss ist NA005-09-01, der die Arbeit von TC 33 spiegelt. Die Mandate sind keine Geheimdokumente, auf Anfrage z. B. beim zuständigen Projektmanager des DIN werden diese den interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt.

CE-Kennzeichnung

Mit der CE-Kennzeichnung wird die Brauchbarkeit von Bauprodukten nachgewiesen. Dazu enthält das Kapitel II der BauPVO folgende Grundsätze:

Artikel 4 Leistungserklärung
1.    Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäi-schen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird.

Artikel 6
1.    Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an.

Artikel 8
2.    Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leis-tungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt hat.
Das Merkmal einer harmonisierten Norm ist, dass sie in allen EU-Mitgliedsstaaten den gleichlautenden Inhalt aufweisen muss. Sie wird im EU-Amtsblatt (OJEU) auf Veranlassung der Kommission veröffentlicht; dabei werden auch Beginn der Anwendbarkeit und Dauer der Übergangsphase genannt.
Damit entsteht auch die Verpflichtung zur Erstellung der Leistungserklärung und zum Anbringen der CE-Kennzeichnung. Dabei ist in § 17 festgelegt, dass die harmonisierte Norm die einzige Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung für das von der Norm erfasste Produkt darstellt.

Hinweis: Dies sind nur die wichtigsten grundlegenden Bestimmungen, die BauPVO regelt z. B. die Vorge-hensweise detailliert.

Zurzeit gültige harmonisierte Normen

Für den Bereich der R+S-Branche gibt es zwei harmonisierte Produktnormen:

DIN EN 13561 Markisen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen, Ausgabe 2004 + Änderung A 1 von 2008; seit dem 1. 8. 2010 ist diese Fassung ausschließlich anzuwenden.
DIN EN 13659 Abschlüsse außen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen; Ausgabe 2004 + Änderung A 1 von 2008; seit dem 1. 8. 2010 ist diese Fassung ausschließlich anzuwenden.
Eine Neufassung der beiden Normen wurde von CEN im Februar 2015 angenommen und in den jeweiligen nationalen Sprachfassungen veröffentlicht.
Obwohl die DIN EN 13659:2015 vom CCMC (CEN-CENELEC Management Center), der obersten Stelle bei der Normungsarbeit, ratifiziert worden ist, wurde sie von der EU-Kommission zurückgewiesen. Als Grund werden die Abschnitte 4.12  Zugriffschutz und 4.16.4 Werkstoffanforderungen Holz genannt. Dort werden Leistungsklassen genannt, die entweder dem Mandat widersprechen oder falsch zitiert worden sind. Der Anhang ZA wurde nicht bemängelt.
Die DIN EN 13561 dürfte in Kürze harmonisiert werden, darf aber zurzeit auch noch nicht angewendet werden.

Hinweis: Für den Bereich der inneren Abschlüsse gibt es die DIN EN 13120; für diese Norm ist eine Harmonisierung beantragt.

Jede harmonisierte Norm enthält den informativen Anhang ZA. Die Anwendung dieses Anhangs ist eine der Möglichkeiten, die EU-Regularien zu erfüllen. Allerdings beziehen sich der Anhang ZA der o. a. Normen noch auf die Bauprodukten-Richtlinie, die nicht mehr gültig ist. Deshalb müssen die Normen ohne den Anhang ZA bis zur Harmonisierung der überarbeiteten Normen angewendet werden.
In den noch anzuwendenden Normen sind weitere Z-Anhänge enthalten. Diese regeln die Übereinstimmung der Produkte mit der Maschinenrichtlinie, und zwar in ZB mit EG-Richtlinie 98/37/EG (alt) und in ZC mit EG-Richtlinie 2006/42 EG (neu). Inzwischen sind alle Übergangsfristen bezüglich der alten Maschinenrichtlinie abgelaufen, die künftigen Normen enthalten nur noch den Anhang ZB für die EG-Richtlinie 2006/42 EG.

Wichtig: Diese Ausführungen gelten für die BauPVO. Bezüglich der Maschinenrichtlinie (MRL) sind die o. g. Normen inzwischen harmonisiert. Die Veröffentlichung erfolgte im EU-Amtsblatt vom 15. 1. 2016, die Übergangsfrist endet am 28. 2. 2017. Auf die CE-Kennzeichnung hat dies aber keinen unmittelbaren Einfluss, es muss jedoch die Erfüllung dokumentiert werden (Konformitätserklärung).

Instandsetzungen

Bauprodukte, die instandgesetzt worden sind, ohne dass die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart verändert worden ist, gelten als nicht neu auf den Markt gebracht.
Deshalb ist bei Reparaturen keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Es wird zudem nicht das komplette Bauprodukt ausgetauscht, sondern nur einzelne „Komponenten“. Bei den Produkten der R+S-Branche gibt es keine Komponente, die gleichzeitig ein Bauprodukt im Sinne der BauPVO darstellt, wie dies z. B. bei Glas der Fall ist. Ungeachtet dessen entsteht eine Dokumentationspflicht, so ist es auf jeden Fall empfehlenswert, die Brauchbarkeit der Ersatzkomponente nachzuweisen.
Stehen die Original-Teile noch zur Verfügung, so werden durch den Austausch die Eigenschaften des Produktes nicht verändert.
Falls dies nicht der Fall ist, muss nach geeigneten Alternativen gesucht werden, welche die wesentlichen Eigenschaften nicht verschlechtern.
Dabei erweist es sich als Vorteil, wenn für das instand zu setzende Produkt eine CE-Kennzeichnung erforderlich war. Dies war spätestens nach dem 1. März 2006 für Markisen bzw. dem 1. April 2006 für äußere Abschlüsse der Fall.

Bei diesen Produkten kann die Konformitätsbescheinigung bzw. die Leistungserklärung herangezogen werden, um z. B. den erforderlichen Windwiderstand zu ermitteln. Die Ersatzkomponente muss unter den gegebenen Einbaubedingungen mindestens die gleiche Klasse des Windwiderstands aufweisen. Sind in der Leistungserklärung noch weitere wesentliche Eigenschaften enthalten, so muss der Ersatz diese auch erfüllen!

Hinweis: Ist der Schaden an dem Produkt durch Windeinwirkung entstanden, so ist zu prüfen, ob die ursprünglich gewählte Windwiderstandsklasse den örtlichen Anforderungen entsprach. Dazu können die einschlägigen Einsatzempfehlungen herangezogen werden; ggf. ist bei der Ersatzkomponente die richtige (höhere) Windwiderstandsklasse zu wählen.

Bei älteren Produkten wird es etwas schwieriger, die passende Ersatzkomponente zu finden, wenn für die Originalteile kein Nachweis für die Leistungen zur Verfügung steht.
Als erstes sollte man nach geometrisch ähnlichen Teilen suchen. Dies kann nicht immer zum Ziel führen, könnte aber trotzdem von Vorteil sein.

Beispiel: Bei alten Rollläden sind oft Rollladenstäbe in „Kastenform“ eingebaut. Verwendet man nun als Ersatz gewölbte Stäbe, so kann es zu einem erhöhten Lichteinfall über die Führungsschienen kommen, was zu Reklamationen führt.

Ansonsten kann man nur über die Einsatzempfehlungen die heute erforderliche Klasse des Windwiderstands ermitteln und passende Ersatzkomponenten auswählen. Dies kann z. B. bei Kunststoffrollläden dazu führen, dass Stäbe aus Aluminium verwendet werden müssen.
Aus den genannten Gründen ist es auch bei Reparaturen unabdingbar, den Kunden fachgerecht zu beraten und ggf. die Wahl der Ersatzkomponente zu erläutern. Dies ist entsprechend zu dokumentieren, insbesondere müssen dem Kunden Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Ersatzkomponente zur Verfügung gestellt werden.

Veränderungen

Wenn an Bauprodukten Veränderungen vorgenommen werden, ohne dass sich die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart verändert, so gelten diese ebenfalls nicht als nicht neu auf den Markt gebracht.

Dies ist z. B. bei der nachträglichen Motorisierung von bereits eingebauten Rollläden von Bedeutung. Es ist dabei jedoch darauf zu achten, dass für den Antrieb eine Konformitätserklärung nach der MRL vorliegt und dieser eine CE-Kennzeichnung trägt. Außerdem muss noch der Nachweis geführt werden, dass die signifikanten Gefährdungen bei Motorbedienung nach Anhang C der DIN EN 13659 beseitigt oder gemindert worden sind. Nähere Einzelheiten hierzu sind in der Normenbeschreibung enthalten, die zurzeit im Rahmen der Neufassung der Lehr- und Arbeitsblätter Rollläden erstellt wird.

Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Rommel
Projektbezogene Mitarbeit im
Kompetenzzentrum des BVRS

Frage und Antwort aus der R+S-Fachzeitschrift 2016-04

Schlagregendichte Führungsschienen

Frage: Gibt es Vorgaben, aus welchen hervorgeht, was das Bauteil hinter den Führungsschienen erfüllen muss, damit die Führungsschienen schlagregendicht bleiben?

Antwort: In den Putz einbindende und auf dem Fensterrahmen direkt befestigte Rollladen- und Sonnenschutzführungsschienen müssen schlagregendicht an das Fenster angeschlossen werden. Bei plan auf dem Fensterrahmen montierten Führungsschienen entsteht zwischen Fensterrahmen und Führungsschiene eine Kapillarfuge, die zum Eindringen von Wasser in die Putz- oder Dämmebene führen kann. Um einen Wassereintritt in die Dämmung oder die Putzebene zu verhindern muss zwischen Fensterrahmen und Führungsschiene die Kapillarwirkung unterbrochen werden. Dies kann durch eine konstruktive Unterbrechung der Kapillarfuge (z.B. Nut), durch eine Dichtlippe, durch ein Dichtungsband, durch ein Fugendichtband und dergleichen erzielt werden.

Werden Führungsschienen nach den fertiggestellten Putzarbeiten eingebaut, sind keine Anforderungen an Schlagregendichtheit im Bereich der Führungsschienen gegeben. Bei feuchte-
empfindlichen Materialien, z.B. Holzbau, feuchteempfindliches Dämmmaterial, ist der Funktion der Schlagregenschutzmaßnahmen Aufmerksamkeit zu schenken. Beispielsweise müssen im Holzbau die Fensterbänke unterseitig eine zweite Dichtebene aufweisen.

Jedes Gewerk hat den jeweiligen Schlagregenschutz (z.B. Schlagregenbeanspruchung, Schlagregendichtheitsklasse) für sein einzubauendes Bauteil (z.B. Fenster, Rollladenschienen, Außenwärmedämmung/Putz, Fensterbank) selbst sicherzustellen bzw. geeignete Maßnahmen einzubauen, soweit dies planerisch nicht anders vorgesehen ist bzw. keine Notwendigkeit besteht.

Eventuell eingedrungene Feuchtigkeit darf keinen Schaden verursachen und muss kontrolliert nach außen abgeführt werden können. Um Feuchtigkeitsschäden im Anschlussbereich zu vermeiden, müssen Bauteil, Fuge und Wand als Gesamtsystem gesehen werden.

Totmannsteuerung für Rollläden?

Frage: Ein Gutachter behauptet, dass die Rollläden aus Sicherheitsgründen nur im Totmannbetrieb betrieben werden dürfen. Ich bin jedoch der Meinung, dass die Richtlinie für kraftbetätigte Türen und Tore für Rollläden, die vor einem Fenster laufen, keine Anwendung findet und diese Rollläden also per Funk, Rastschalter oder Impulssteuerung ganz normal bis zu ihrem Endschalter laufen dürfen.

Antwort: Damit vom sich schließenden Tor keine Personengefährdung ausgeht, müssen einige Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Für kraftbetätigte Tore sind diese in der DIN EN 12453 definiert. Nur wenn Tore mit einer Totmannschaltung ausgerüstet sind (das heißt, dass das Tor nur so lange läuft, wie der Schalter festgehalten wird) und das Tor vom Bediener vollständig überblickt werden kann, kann auf eine Absicherung der Schließkante verzichtet werden. Wird das Tor z.B. per Funk oder in Selbsthaltung (das heißt, durch kurzes Tasten auf einem Schalter fährt das Tor selbstständig zu) betrieben, dann muss die Hauptschließkante (unterer Abschluss des Torpanzers) zusätzlich gesichert werden, um ein Einklemmen von Personen zu verhindern. Ein Rolltor wird verwendet um begeh- oder befahrbare Öffnungen von Hallen oder Garagen abzuschließen. Es ähnelt einem Rollladen, muss jedoch zusätzlich die Sicherheits- und Wärmeschutzanforderungen erfüllen, die beim Rollladen durch das Fenster gewährleistet werden.
Für Rollläden, die vor einem Fenster laufen, findet die DIN EN 12453 daher keine Anwendung – Rollläden in ihrer Standardausführung dürfen per Funk, Rastschalter oder Impulssteuerung bis zu ihrem Endschalter laufen.

Bedienung Rollladengurt

Frage: Wir haben vor drei Monaten zahlreiche Gurtbänder bei einem Kunden ausgetauscht. Durch Schrägzug sind verschiedene Gurtbänder gedoppelt. Der Kunde meint, dies würde durch eine schlechte Qualität der Gurtbänder entstehen. Gibt es technische Richtlinien für Gurtbänder und deren Bedienung und Eigenschaften?

Antwort: Wir haben eine ganze Reihe an Richtlinien und technischen Hinweisen, die jedoch nicht auf die Gurtbedienung von Rollläden im Einzelnen eingehen. Grundsätzlich empfehlen wir unseren Fachhändlern oder Monteuren, dem Nutzer bei der jeweiligen Beratung die Qualität und Grenzen technischer Möglichkeiten und die warenspezifischen Eigenschaften zu vermitteln. Nicht nur mündlich, sondern auch durch die Übergabe einer Bedienungs- und Wartungsanleitung – und sich dieses schriftlich bestätigen zu lassen. Das hilft später, Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden.

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Erarbeitung von Grundlagen zur Erstellung von Handlungsempfehlungen zur schimmelpilzfreien Teilmodernisierung von Fenstern

Die Funktionstüchtigkeit von Fenstern, Fenstertüren und Haustüren ist in einem hohen Maße von einer fachgerechten Montage abhängig. Die in der Praxis anzutreffenden Schadensbilder zeigen, dass Fenster an sich keine Probleme aufweisen. Vielmehr kommt es im Bereich der Anschlüsse an den Baukörper zu Schäden. Bei Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden ist daher zu beachten, dass es durch den Fensterwechsel zu einer Erhöhung der inneren Feuchtelast aufgrund einer reduzierten Infiltration und Erhöhung von Wärmebrückeneffekten kommen kann.

Ziel der vorliegenden Untersuchung ist die Erarbeitung einer Handlungsempfehlung zur schimmelpilzfreien Teilmodernisierung von Fenstern bei nicht sanierter Außenwand. Unter Beachtung der Ausarbeitung dürfen nach Austausch von Fenstern im Altbau trotz unsanierter Außenwand bei üblichem Nutzerverhalten keine Schäden auftreten. Der Fensterbauer soll durch die Empfehlungen in die Lage versetzt werden, den Bestand bewerten zu können und bei Bedarf flankierende bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung der raumseitigen hygienischen Bedingungen umzusetzen.

Studie Fensteraustausch Ing. Büro Prof. Hauser
Studie Fensteraustausch Ing. Büro Prof. Hauser
Fensteraustausch_Bericht_20150828.pdf

Frage und Antwort aus der R+S-Fachzeitschrift 2015-04

Übertapezierte Rollladenkästen

Frage: Bei Reparaturen von Rollläden ist es erforderlich, den Kasten zu öffnen. Oft sind wir als Fachbetrieb damit konfrontiert, dass die Kästen übertapeziert sind und so Beschädigungen durch die Kastenöffnung unvermeidlich sind. Was können wir als Fachbetrieb tun, um diesen Problemen vorzubeugen?

Antwort: Der Kunde ist unbedingt nachweisbar darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Rollkastendeckel um eine Revisionsöffnung handelt, die beschädigungsfrei abnehmbar sein muss. Andernfalls können beim beliebten Übertapezieren erhebliche Kosten auf den Fachbetrieb zukommen. Allerdings sollte der Revisionsdeckel auch so gestaltet werden, dass er zum einen von der Oberfläche her ansprechend ist und zum anderen (durch seitliche Putzstücke) einfach abgenommen werden kann. Wichtig ist, dass der Rollladenfachbetrieb in solchen Fällen der Hinweispflicht nachkommt – am besten auch schriftlich. Mehr technische Informationen zu Rollladenkästen finden Sie in unserer Technischen Richtlinie 103, die zum Download auf unserer Homepage zu finden ist.

Rolloführungsschienen

Frage: Gibt es Festlegungen hinsichtlich der maximalen Begrenzung von Rolloführungsschienen über der Fensterbank?

Antwort: In der Technischen Richtlinie 121 des BVRS, aber auch in der Richtlinie für Putzanschlüsse geben wir den Hinweis, dass die Führungsschienen maximal 8 mm über der Fensterbank enden sollen. Der Schlussstab des Rollladenpanzers muss sicher bis zum Ende geführt werden, damit der Panzer bis zum Ende gleichmäßig läuft und sich nicht verkantet. Um das zu erreichen, sollte die Fensterbank ausgeklinkt werden.

Lichteinfall

Frage: Welche Festlegungen gibt es hinsichtlich des seitlichen Lichteinfalls – an den Führungsschienen vorbei – bei Rollläden? Gibt es hierzu eine relevante Norm, auf die unsere Kunden hingewiesen werden sollten?

Antwort: Grundsätzlich ist zu bemerken, dass ein Rollladen allgemein aufgrund seiner Konstruktion keine lichtdichte Verdunkelungsanlage ist. Abgesehen von speziellen transparenten Rollläden aus Kunststoff darf aber durch das Stabmaterial selbst jedoch kein Lichtdurchtritt erfolgen. Im Bereich der Stabverbindungen, der seitlichen Führungen und des oberen und unteren Abschlusses ist Streulicht zulässig, sofern die Verarbeitungsvorschriften des jeweiligen Stabherstellers bezüglich der zu verwendenden Führungsschienen und einzuhaltender Abzugsmaßen beachtet werden. Gleiches gilt für Vorbaukästen, bei denen die hintere Blende fehlt (Kundenwunsch!). Hier kann über den Rollladenkasten ein Lichteintritt erfolgen. Absolut unzulässig ist ein direkter Lichtdurchtritt an den seitlichen Führungen und im Bereich der Stabverbindungen (Lichtschlitze nicht vollständig geschlossen). Ob ein direkter Lichtdurchgang vorliegt, kann mit dem sogenannten Nadeltest überprüft werden: Ein nicht angespitzter Stahldraht mit 1 mm Durchmesser darf nicht ohne großen Kraftaufwand im Bereich des Lichtdurchtritts in waagrechter Richtung durchgeschoben werden können.

Bei Rollläden aus Holz kann aufgrund der Eigenschaften des natürlich gewachsenen Werkstoffes (Verziehen) und der erforderlichen Oberflächenbehandlung eine völlige Lichtdichtheit nicht gewährleistet werden. Diese Angaben sind so in unserer Technischen Richtlinie 121 – Produkteigenschaften Rollläden festgehalten worden. Der Fachbetrieb sollte den Endkunden darüber sach- und fachkundig beraten.

CE-Kennzeichnung von Fenstern mit Aufsatzrollladenkästen – Wie ist mit kombinierten Bauelementen Fenster und Verschattung zu verfahren?

In einem Bauwerk werden Bauprodukte häufig miteinander gemeinsam verbaut, so zum Beispiel Fassaden mit Fenstern oder Fenster mit Aufsatzrollladenkästen bzw. entsprechenden Sonnenschutzsystemen. Grundsätzlich sind gemäß Bauproduktenverordnung (BauPVO) für alle Produkte, für die es eine harmonisierte europäische Produktnorm gibt, vom Hersteller eine Leistungserklärung und ein CE-Zeichen zu erstellen und zusammen mit dem Produkt zu liefern.

In der Praxis werden Fenster mit Rollladenkästen von einem oder verschiedenen Herstellern oft komplett vormontiert auf die Baustelle geliefert oder auch erst dort zu einer funktionsfähigen Einheit zusammengefügt. Auch der Rollladenpanzer wird wahlweise vormontiert oder erst auf der Baustelle eingefügt. Dabei entsteht in der Praxis häufig die Fragestellung, wie bei solchen Elementen mit der CE-Kennzeichnung zu verfahren ist.
In EN 14351-1+A1:2010 heißt es hierzu „… Diese Norm gilt für Fenster und Türen inklusive aller Beschlagteile, Dichtungen, Verglasungen sowie Rollladenkästen und Abschlüsse …“

Der Kommentar zur EN 14351-1 erläutert, dass hiermit zum Ausdruck gebracht wird, „… dass der Hersteller und Lieferant des Produkts für das komplette Element verantwortlich ist. Dies bedeutet nicht, dass Elemente nur in einem komplett zusammengebauten betriebsfertigen Zustand geliefert werden müssen. Auch in Einzelteilen auf der Baustelle montierte Elemente fallen unter den Geltungsbereich dieser Norm, sofern diese in der Verantwortung eines als Hersteller auftretenden Unternehmens liegen.“

Durch die BauPVO wird festgelegt, dass jedes Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäisch Technischen Bewertung entspricht, eine Leistungserklärung und ein CE-Zeichen zu erhalten hat, um in Verkehr gebracht zu werden. Daher kann ein Kunde/Fachhändler Bauelemente mit einer nur für das einzelne Bauprodukt geltenden CE-Kennzeichnung erwerben, wie z.B. Fenster nach EN 14351-1, Markisen nach EN 13561 oder äußere Abschlüsse wie Außenjalousien und Rollläden nach EN 13659. Im Fall eines gemeinsamen Einbaus von Fenstern plus Aufsatzkästen mit Rollläden bzw. Sonnenschutzsystemen gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten/Fälle die CE-Kennzeichnung vorzunehmen.

Fall 1: Fenster + Aufsatzrollladenkasten von einem Hersteller

Wenn ein Fensterhersteller ein selbst hergestelltes Fenster mit Aufsatzrollladenkasten und Panzer von einem anderen Hersteller verbindet, kann er es auch mit einem CE-Zeichen deklarieren. In Deutschland sind für Fenster in der Regel der U-Wert, die Luftdurchlässigkeit sowie die Strahlungseigenschaften der transparenten Flächen anzugeben. Eine Angabe für den Widerstand gegen Windlast des Behangs (nach EN 13659) ist in diesem Falle nicht erforderlich. Allerdings muss der Hersteller dafür Sorge tragen, dass der Behang diese Anforderungen erfüllt (Informationen und Hilfestellung bietet die Technische Richtlinie 106 des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz). Zusätzlich fordert die EnEV Angaben zu der Luftdurchlässigkeit, also auch zu der Fuge zwischen Fenster und Aufsatzrollladenkasten. Durch den Nachweis der Kennwerte für das gesamte Element können diese Anforderungen ebenfalls geprüft bzw. nachgewiesen werden. Die Werte für das gesamte Element können sich dabei durchaus verbessern, beispielsweise der U-Wert beim Einsatz hochwärmedämmender Rollladenkästen.

Natürlich umfasst die Verantwortung des Herstellers auch die technische Dokumentation (TD mit Prüfzeugnissen, Angaben WPK etc.) und die Leistungserklärung als Voraussetzung für das CE-Zeichen am kombinierten Element. Wenn der Fensterhersteller den Rollladen inklusive Kasten von einem anderen Hersteller bezieht, muss er von diesem die notwendigen Angaben und Nachweise fordern und in der TD archivieren. Besonderes Augenmerk gilt den Verschattungseinrichtungen, weil bei bewohnten Gebäuden der sommerliche Wärmeschutz gemäß Energieeinsparverordnung EnEV bzw. DIN 4108-2 nachzuweisen ist. Gemäß EN 14351-1 und EN 13659 für äußere Abschlüsse ist der Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung mit der Verschattung zu berechnen – sofern beide gemeinsam vom Fensterhersteller in Verkehr gebracht werden. Dies ist sinnvoll, da der Bauherr bzw. der Planer bei Neubauten bauphysikalische Anforderungen an die Gebäudehülle nachweisen muss; dies gilt im Übrigen auch für Erweiterungsbauten > 50 m². Bei einem reinen Austausch bestehender Fenster ist dieser Nachweis nicht notwendig.

Fall 2: Fenster + Aufsatzrollladenkasten von unterschiedlichen Herstellern

Alternativ kann der Fensterhersteller die Merkmale für das Fenster und den Rollladenpanzer sowie den Aufsatzrollladenkasten auch getrennt nach DIN EN 14351-1 und DIN EN 13659:2004 ausweisen. In diesem Fall müssen in Deutschland für den Rollladenkasten aber zusätzliche Angaben zum Wärme- und Schallschutz gemacht werden, da in der Bauregelliste A Anforderungen an den Rollladenkasten („Richtlinie über Rollladenkästen – RokR“) definiert werden, deren Einhaltung mit einem Ü-Zeichen zu kennzeichnen ist. Der Planer oder Bauherr muss diese Einzelwerte dann getrennt bei der Berechnung für den Wärme- und Schallschutz ansetzen und der Hersteller muss dem Monteur Vorgaben für die Montage machen, um den nach EnEV geforderten luftdichten Anschluss von Fenster und Rollladenkasten zu gewährleisten.
Kombiniert ein Fach-/Montage- oder Handelsbetrieb Fenster und Rollladenkasten mit Panzer von unterschiedlichen Herstellern ist dieser nicht für die CE-Kennzeichnung verantwortlich, sofern er nicht als Händler (mit eigener Fenstermarke) oder Importeur auftritt. Er muss jedoch darauf achten, dass für die einzelnen Produkte entsprechende Leistungserklärungen und CE-Zeichen bzw. Ü-Zeichen der verschiedenen Hersteller vorliegen. Die unterschiedlichen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten sowie detaillierte Informationen und Praxisbeispiele finden sich im Kommentar zur EN 14351-1.

Beim Einbau ist der Fachbetrieb dann in der Pflicht zu prüfen, ob die Systeme miteinander kombiniert werden können und wie die nach EnEV geforderte Luftdichtigkeit zwischen Aufsatzkasten und Fenster gewährleistet und nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann durch den Rollladenkasten- bzw. Fensterhersteller durch geprüfte Anschlusssysteme und Verarbeitungsrichtlinien erfolgen oder vom Montagebetrieb durch eine Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden, beispielsweise auf Basis der Angaben im „Leitfaden zur Montage“.

Für den Fach-/Montage- oder Handelsbetrieb ist es also unerheblich, welche Vorgehensweise er auswählt. Entscheidend ist für ihn, dafür Sorge zu tragen, dass die einzubauenden Systeme die entsprechende CE-Kennzeichnung und weitere erforderliche Nachweise besitzen. Zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für Aufsatzkastensysteme und Fenster gelten. Vorbauelemente und Sonnenschutz im Scheibenzwischenraum werden davon nicht erfasst. So gesehen steht einer freien Produktauswahl bei der Kombination von Fenstern und Aufsatzkästen nichts entgegen.