Steuerrechtsänderungen 2013/2014

Steuerrechtsänderungen 2013/2014

Die ZDH-Abteilung Steuer- und Finanzpolitik hat erneut die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen, die sich zum Jahreswechsel geändert haben, für die Handwerksbetriebe in einem Gesamtüberblick zusammengestellt. Großen Raum nehmen die Maßnahmen im Einkommensteuer- und Lohnsteuerrecht durch die Änderungen des Reisekostenrechts ein. Darüber hinaus hat es im Bereich des Umsatzsteuerrechts Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie den neuen Rechnungspflichtangaben gegeben. Zu beiden letzteren Themen hat die ZDH-Abteilung Informationsflyer für die Betriebe erstellt. Ebenfalls sind Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Leistungen in Kraft getreten.

Aber auch für das Grunderwerbsteuerrecht sowie das Energie- und Stromsteuerrecht gelten ab dem 1. Januar 2014 neue Regelungen, die wir in die Gesamtschau mit aufgenommen wurden.

Informationen zum Thema Wertguthaben/Lebensarbeitszeitkonten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Informationsmaterialien zum Thema Wertguthaben/Lebensarbeitszeitkonten herausgegeben.

2008 wurden die Regelungen zu Arbeitszeitkonten reformiert. Seitdem trennt der Gesetzgeber zwischen den so genannten Flexi-Konten zur Flexibilisierung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bzw. zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen und den Wertguthaben (zuvor: Lebensarbeitszeitkonten).

Während für die Flexi-Konten die Anforderungen eher niedrigschwellig sind (wie etwa keine Insolvenzsicherung), sind die Regelungen zu Wertguthaben umfangreich.
Wertguthaben sind langfristige Konten, auf denen ein Arbeitnehmer z.B. Überstunden, Entgeltbestandteile usw. anspart. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung. Ziel von Wertguthaben ist die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, z.B. für den Übergang in die Rente, für Pflege oder Kinderbetreuung. Wertguthaben sind in Entgelt zu führen und gegen Insolvenz zu sichern.
Da die Anlage der Guthaben und die Führung der Konten mit einem erheblichen Aufwand verbunden sind, sind Wertguthaben in kleinen und mittleren Betrieben bisher kaum verbreitet. Dabei enthalten Wertguthaben durchaus Potenzial, insbesondere auch mit Blick auf einen gleitenden Übergang in die Rente und damit als Instrument zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit.

Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Anlass genommen, Informationsmaterialien zu dem Thema zu erarbeiten, die einen ersten umfassenden Einblick gewähren.
Unter dem Link http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/wertguthaben-publikation.html sind diese Materialien abrufbar.

Folgende Broschüren sind dabei erhältlich:

  • Arbeitsleben aktiv gestalten. So profitieren Arbeitgeber und Beschäftigte von Wertguthaben,
  • Wertguthaben in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
  • Checkliste für Wertguthaben,
  • Häufig gestellte Fragen/FAQ.

Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen

Immer wieder stellen sich im Rahmen von Naturkatastrophen, etwa bei dem Sturmtief Kyrill am Jahresanfang 2007 und zuletzt bei der Flutkatastrophe im Mai/Juni 2013, arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Freistellungs- und Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die zahlreichen ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz. Fragen stellen sich aber auch bei Arbeitsausfall wegen zerstörter Betriebe, unpassierbarer Straßen und Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Schäden bzw. notwendiger Sicherungsmaßnahmenam eigenen Haus.

Ein Merkblatt des ZDH klärt umfassend über die arbeitsrechtlichen Folgen von Naturkatastrophen auf:

Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen
Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen
Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen.pdf

Geringfügige Beschäftigung im Handwerk

Die geringfügige Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 neu geregelt. Die neuen Regeln bedeuten höhere Verdienstgrenzen, aber auch grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern.

Ein Flyer des ZDH informiert über alles, was für Handwerksbetriebe wichtig ist:

ZDH-Flyer Muster Geringfuegige Beschaeftigung Im Handwerk
ZDH-Flyer Muster Geringfuegige Beschaeftigung Im Handwerk
ZDH-Flyer Muster Geringfuegige Beschaeftigung im Handwerk.pdf

Datenschutz bei Werbemaßnahmen

Die Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von 2009 sah zahlreiche Übergangsvorschriften vor, wonach Altdatenbestände erst zu einem späteren Zeitpunkt den neuen Regeln unterworfen werden. Für den praxisrelevanten Bereich der Werbung finden die geltenden Vorschriften des BDSG ab dem 1. September 2012 auch für Altdaten Anwendung.

Die Voraussetzungen und Anforderungen des geltenden BDSG an die Nutzung von Daten zur Werbung müssen demzufolge künftig für sämtliche Daten (Alt- und Neudaten) beachtet werden. Für einen entsprechenden Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen haben wir ein ZDH-Merkblatt zum Thema Datenschutz und Werbung bereitgestellt, in dem die für Handwerksbetriebe wichtigsten Punkte des geltenden Rechts für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken zusammengefasst sind.

ZDH Recht Kompakt - Datenschutz Bei Werbemaßnahmen
ZDH Recht Kompakt - Datenschutz Bei Werbemaßnahmen
ZDH Recht Kompakt - Datenschutz bei Werbemaßnahmen.pdf

Websitegestaltung bei Verbraucherverträgen

Zuletzt mit den Chef-Informationen vom 15. Juli 2012 haben wir unsere Betriebe über die seit dem 1. August 2012 geltenden neuen Anforderungen beim Betreiben von Online-Shops informiert und konkrete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderungen empfohlen. In einem aktuellen ZDH-Merkblatt werden die neuen Pflichten nochmals dargestellt:

ZDH Recht Kompakt - Websitegestaltung Bei Verbraucherverträgen
ZDH Recht Kompakt - Websitegestaltung Bei Verbraucherverträgen
ZDH Recht Kompakt - Websitegestaltung bei Verbraucherverträgen.pdf

Hinweise zur Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den EU-Beitrittsstaaten

Die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt in Deutschland ab dem 1. Mai 2011 auch für die Bürger der acht im Jahre 2004 der EU beigetretenen Staaten aus Mittel- und Osteuropa: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Damit enden die sieben Jahre lang gültigen Übergangsbestimmungen. Ein Flyer, der zum Herunterladen bereit steht, informiert ausführlich über die Regeln zur Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den genannten Staaten.

Neue Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten gelten ab Januar 2011 neue Regeln. Diese sind in der neuen Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) festgelegt, die die bisherigen BGV A2/GUV-VA2 und GUV-V A 6/7 ablöst.Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht künftig aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung, für die branchenspezifische Einsatzzeiten vorgegeben werden, und der für jeden Betrieb zu ermittelnden betriebsspezifischen Betreuung. Die gemeinsamen Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung ergeben sich aus der Einteilung der Unternehmen in Gruppen (I, II und III), wobei jeder Experte mindestens 20 Prozent der Einsatzzeit zu leisten hat, dabei aber nicht weniger als 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigten.

Statt starrer Einsatzzeiten ist somit die individuelle betriebliche Gefährdung maßgeblich für den Umfang der Betreuung. Damit erhalten Unternehmer mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Die DGUV Vorschrift 2 und weitere Informationen, die die Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelung unterstützen sollen, sind auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden. Sukzessive sollen dort weitere Handlungshilfen eingestellt werden: http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp
Auch die VBG hat Informationen und Handlungshilfen zur DGUV Vorschrift 2 auf ihrer Internetseite unter www.vbg.de -> DGUV Vorschrift 2 zum Download bereitgestellt.

 

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die DGUV Vorschrift 2 bereits zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, hat die Nationale Arbeitsschutzkonferenz am 17. November 2010 beschlossen, dass die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Jahr 2011 ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf die Beratung und Unterstützung der Betriebe bei der Umsetzung der Vorschrift legen werden. Die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen wird nicht im Vordergrund stehen.
Zu beachten ist, dass die Regelbetreuung in Betrieben bis zu 10 Beschäftigten unverändert bleibt. Diese umfasst auch weiterhin eine Grundbetreuung und eine anlassbezogene Betreuung. Zur Grundbetreuung gehören die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Ableitung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Einsatzzeiten sind hierfür nicht festgelegt.
Auch nicht betroffen von den neuen Regelungen sind Betriebe, die das Unternehmermodell gewählt haben. Das Unternehmermodell kann in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (die Obergrenze kann variieren: s. Regelung der zuständigen Berufsgenossenschaft) durchgeführt werden. Dabei wird der Unternehmer (oder ein zuständiger Mitarbeiter) ausgebildet, die vorgeschriebene arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen.