Künstliche Intelligenz ist heute so einfach zugänglich wie nie zuvor. Das ist auch der Grund für die aktuelle Welle der KI-Begeisterung. Für Betriebe bedeutet das: Sie können schon heute mit minimalem Aufwand das Potenzial mächtiger KI-Tools nutzen – oder an eigenen KI-Lösungen arbeiten, die neue Geschäftsmodelle eröffnen.
Künstliche Intelligenz hilft dabei, ineffiziente und zeitintensive Prozesse im Handwerk zu optimieren und zu vereinfachen. So haben Mitarbeitende von Handwerksbetrieben wieder mehr Zeit fürs eigentliche Handwerk – in Zeiten des Fachkräftemangels ein großer Vorteil. Viele zeitintensive Arbeiten im Betrieb, die aktuell von Menschen erledigt werden, eignen sich dazu, durch KI (teil-)automatisiert zu werden. Algorithmen in klassischer Software sind dieser Aufgabe häufig nicht gewachsen. Mit KI verändert sich das nun. Oftmals sind es nach einem klaren Schema ablaufende Routinen, die die Kapazität von Mitarbeitenden binden, die eigentlich bei wichtigeren Aufgaben gebraucht würden. Und gerade hier, bei klar definierbaren, wiederkehrenden Aufgaben können KI-Systeme unterstützen, da sie sich algorithmisch „erlernen“ lassen.
Hierzu hat das Mittelstand Digital Zentrum Handwerk ein Themenheft mit wertvollen Inhalten entwickelt. Das Themenheft bietet einen ersten Praxiseinstieg in die neue Generation von KI-Werkzeugen, ihre Funktionsweise und den Nutzen für das Handwerk. Erkunden Sie die Vorteile von KI für Handwerksbetriebe und schauen, wie Sie mit KI im eigenen Betrieb starten können. Hier geht es zum Themenheft: Download Themenheft
Die Initiative „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“ hat eine Vielzahl kostenfreier Hilfestellungen auf einer Website zusammengetragen – vom Schwachstellen Scanner bis zum Selbstcheck. Mit der Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft unterstützt das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Unternehmen darin, ihre IT-Sicherheit zu verbessern. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) werden für das Thema sensibilisiert und durch konkrete Hilfsangebote bei der Erhöhung ihres IT-Sicherheitsniveaus unterstützt. Hier geht es zum Werkzeugkasten: Mittelstand Digital – IT-Sicherheit in der Wirtschaft (mittelstand-digital.de)
Cyber-Sicherheit ist Chefinnen- und Chefsache! Sichere Digitalisierung gelingt, wenn die Unternehmensleitung ein Grundverständnis für die Risiken im Bereich Informationssicherheit entwickelt. Das Handbuch des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bietet einen Überblick sowie Handlungsempfehlungen zum Umgang und der Bewertung von Cyber-Risiken.
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der Allianz für Cybersicherheit unter: ACS – Management von Cyber-Risiken (allianz-fuer-cybersicherheit.de)
Medien warnen regelmäßig vor Sicherheitslücken oder Computerviren. Was für die eigene Situation wirklich relevant ist, können viele Verbraucher und auch kleinere Betriebe allerdings oft schwer erkennen. Hier hilft das DsiN-Sicherheitsbarometer (SiBa), das es seit 2015 auch als kostenfreie Mobile App für Android, iOS und Windows Phone gibt.
Das Sicherheitsbarometer informiert über Spam-Wellen, Viren, kritische Sicherheitslücken und andere Bedrohungen der digitalen Sicherheit in verbreiteten Programmen und Diensten. Gleichzeitig stellt die App erste Handlungsempfehlungen und Sicherheitstipps bereit. Um die individuelle Gefährdungslage besser einschätzen zu können, unterscheidet die App einzelne Meldungen nach dem Ampelsystem in Grün, Gelb und Rot.
Auf Wunsch informiert die App per Push über neue Meldungen. Mit verschiedenen Filtern lassen sich die Benachrichtigungen zudem auf spezielle Themenbereiche eingrenzen. Meldungen können auch direkt an Freunde und Bekannte weitergeleitet werden.
Das Sicherheitsbarometer wurde gemeinsam mit Mitgliedern und Partnern im Rahmen des IT-Gipfels der Bundesregierung initiiert. Unterstützt wird das Angebot vom DsiN-Mitglieder Deutscher Sparkassen- und Giroverband. Weitere Partner sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Bundeskriminalamt.
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite Sicher im Netz: SiBa-App: Das DsiN-Sicherheitsbarometer | Deutschland sicher im Netz (sicher-im-netz.de)
Schärfen Sie in fünf einfachen Schritten Ihr Unternehmensprofil auf dem Rollladen- und Sonnenschutzportal www.rollladen-sonnenschutz.de (Fachbetriebssuche).
Ihr Profil im Rollladen- und Sonnenschutzportal und in der Fachbetriebssuche bleibt für Sie als Mitglied im BVRS selbstverständlich kostenfrei.
Wie das alles funktioniert, erfahren Sie in dem nachfolgenden Hilfedokument:
Zuletzt wurde uns durch ein Mitgliedsbetrieb ein Sachverhalt vorgestellt, in dem der Betrieb bei einem Kunden im Rahmen einer Notreparatur einzelne Profilstäbe eines nicht arretierten Rollladenpanzers ausgetauscht hat. Der Rollladen insgesamt war schon älter und wurde ca. ein Jahr vor der Notreparatur durch eine Metallbaufirma motorisiert. Bei der Notreparatur wies unser Mitgliedsbetrieb schriftlich darauf hin, dass eine Motorisierung eines Rollladens mit nicht arretiertem Panzer im höchsten Maße bedenklich ist und der Panzer durch einen arretierten Panzer ausgetauscht werden sollte. (Der Kunde lehnte dies jedoch nachdrücklich ab.)
Der Betrieb wies nachdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass die Stäbe sich verschieben und das Anschlusskabel verletzen. Anderweitige Sicherungsmaßnahmen gegen ein Verschieben der Stäbe, war in der baulichen Situation nicht möglich. Dadurch bestehe unter anderem die Gefahr eines Schwelbrandes, lautetet der Hinweis des Fachbetriebes. Daraufhin konfrontiert der Kunde die Metallbaufirma mit diesem Hinweis. Diese wiederum zog einen öffentlich bestellten Gutachter des Elektrohandwerks hinzu. Der ausführte, dass die nicht arretierten Stäbe das Anschlusskabel nicht beschädigen könnten und damit keine erhöhte Brandgefahr bestehen würde. Zwar hat der Gutachter auch die Hinweise in der DIN 18073 und der TR 103 gefunden, dass die Stäbe eines Rollladenpanzers gegen Verschieben zu sichern seien. Dass davon allerdings eine Gefahr ausgehe, sähe er nicht.
Dies kann man jedoch auch anders sehen, wie eine Vielzahl von Sachberichten samt Fotodokumentation, die dem BVRS immer wieder vorgelegt werden bezeugen!
Der Hinweis an den Kunden im Rahmen der vorgenommenen Notreparatur (Austausch von Profilstäben) war unsere Meinung nach vollkommen berechtigt. Immer wieder kommt es zu Schäden an der Verkabelung von nachträglich motorisierten Rollläden, die mit nicht arretierten Rollladenstäben ausgestattet sind. Die nicht arretierten Stäbe verschieben sich durch Vibrationen, die bei der Betätigung des Rollladens entstehen. Aus diesem Grund sind die Hinweise in der DIN 18073 Anhang A1 sowie in der TR 103 nun mal formuliert worden. Natürlich muss das nicht immer ein neuer Panzer sein, der arretiert ist. Dies kann genauso durch Abweisbleche oder Begrenzungsscheiben auf der Welle erfolgen und darüber hinaus sind die Kabel in Ihrer Lage zu sichern aber dennoch: Die Schäden sind da!
Gemäß DIN VDE 0100-520 „Verlegung von Kabeln und Leitungen“ sind Maßnahmen gegen Brände zu treffen. Als Brandgefahr wird dabei explizit die Zerstörung bzw. Beschädigung eines Isolierstoffes durch mechanische Einwirkung angeführt. Das Risiko einer solchen mechanische Einwirkung ist durch die fehlenden Maßnahmen gegen das Verschieben der Rollladenstäbe gegeben. In der Folge der verschobenen Stäbe kann es sehr wohl zum Verklemmen einzelner Stäbe im Kasten und durch die räumliche Nähe zu einer Quetschung und Beschädigung des Anschlusskabels kommen. Diese hätte bei der Motorisierung der Anlage im Rahmen einer Beurteilung von signifikanten Gefährdungen im Sinne der DIN EN 13659 durchaus erkannt werden können. Das ist dem Grunde nach nichts anders als es auch für die Leistungserklärung gemäß der Maschinenrichtlinie zur CE-Kennzeichnung zu erfolgen hat.
Aus diesem Grund werden i. d. R. in den Bedienungsanleitungen markt-üblicher Antrieb für Rollläden entsprechende Warnhinweise formuliert, dass elektrische Leitungen so zu verlegen sind, dass diese keiner Quetschungen ausgesetzt werden können. Darüber hinaus wird i. d. R. ebenfalls darauf verwiesen, dass die elektrischen Anschlussarbeiten durch eine autorisierte Elektrofachkraft erfolgen sollte, die eine entsprechende Gefahr erkennen kann. Dies könnte man auch einmal an den Metallbaubetrieb als Fragen richten. Ob die Arbeiten auch entsprechend ausgeführt wurden. Apropos CE-Kennzeichnung: dies gilt es auch zu prüfen! Ist der Metallbaubetrieb ggf. zum Hersteller geworden und muss die Anlagen entsprechend mit einem CE-Kennzeichen versehen. Die ist auch nicht auszuschließen.
Stellt sich die Frage, weshalb hier ein Sachverständiger des Elektrohandwerks zur Beurteilung hinzugezogen wurde und nicht ein Sachverständiger des R+S Handwerks. Und vor allen Dingen: Wie kommt der Sachverständige trotz der Fundstellen in der Norm und der Richtlinie zu der Aussage, dass alles in Ordnung ist????
Der Routenplaner „Cyber-Sicherheit im Handwerk“ zeigt Wege auf, wie kleine und mittelständische Unternehmen das Thema Informationssicherheit zielgerichtet angehen und umsetzen können. Er weist konkrete Sicherheitsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen – zu konkret für das Handwerk relevanten IT-Fragestellungen – aus und dient dabei als praktisches Handbuch, welches den Anwender Schritt für Schritt durch die für den jeweiligen Handwerksbetrieb relevante IT-Sicherheitsmaßnahmen führt.
Die Basis für dieses Handbuch bildet das „IT-Grundschutz-Profil für Handwerksbetriebe“, herausgegeben vom Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH). Der IT-Grundschutz des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist eine seit Jahren bewährte Methodik, um das Niveau der Informationssicherheit in Betrieben jeder Größenordnung zu erhöhen. Ein IT-Grundschutz-Profil ist ein Muster-Sicherheitskonzept, das als Schablone für Betriebe mit vergleichbaren Rahmenbedingungen dienen kann.
Der Routenplaner wurde von ExpertInnen aus den Handwerksorganisationen, dem BSI und dem Kompetenzzentrum Digitales Handwerk (KDH) – ein Förderprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – zur praktischen Anwendung des „IT-Grundschutzprofils für Handwerksbetriebe“ entwickelt. Die Anwender können anhand von drei Routen ihren individuellen Sicherheitsprozess gemäß IT-Grundschutz des BSI bedarfsgerecht gestalten.
Die Digitalisierung stellt Handwerksbetriebe vor verschiedene Herausforderungen. Speziell das Thema Informationssicherheit hat nicht den Stellenwert, den es auf Grund zunehmender Cyberangriffe, auch auf Handwerksbetriebe, haben müsste. Oft fehlt es in den Betrieben an den entsprechenden Fachkenntnissen, der Zeit und zielgruppenspezifischen Hilfestellungen.
Das „IT-Grundschutz-Profil für Handwerksbetriebe“ soll einfache Wege aufzeigen, wie Betriebe das Thema IT-Sicherheit zielgerichtet angehen und umsetzen können. Es bildet das Beispiel eines Betriebes unabhängig vom Gewerk ab. Dadurch stehen möglichst vielen Handwerksbetrieben Anregungen für die Erhöhung der Informationssicherheit zur Verfügung. Ausgehend von vier als relevant betrachteten Geschäftsprozessen umfasst es u. a.
Zentrale Hilfestellungen für die Umsetzung im Betrieb bieten
1. „Landkarten“ als Entscheidungsgrundlage für die Unternehmensleitung und „Umsetzungs-Fahrplan“ für IT-Fachleute.
2. Der Routenplaner „Cyber-Sicherheit für Handwerksbetriebe“: Anschauliche Routenpläne und zielgruppengerechte Arbeitshilfen führen auf die für Handwerksbetriebe maßgeblichen IT-Grundschutz-Bausteine und dazu passenden Umsetzungshinweise des BSI in der jeweils aktuellen Edition. Handwerksbetriebe können so ihren individuellen Sicherheitsprozess nach IT-Grundschutz des BSI bedarfsgerecht gestalten.
Routenplaner Cyber-Sicherheit für Handwerksbetriebe
IT-Grundschutzprofil für Handwerksbetriebe
Ab 25. Mai 2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neue Datenschutzregeln. Mit der Reform soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten derselbe Datenschutzstandard besteht. Da in Deutschland bereits hohe Anforderungen an den Datenschutz gelten, führen die neuen Vorschriften zwar zu zahlreichen formellen Änderungen. Eine inhaltliche Verschärfung der Anforderungen geht mit der Reform jedoch insgesamt nicht einher. Sie muss trotzdem erstgenommen und innerbetrieblich zur Chefsache gemacht werden, da bei Verstößen erhebliche Strafen drohen.
Handwerksbetriebe müssen also sicherstellen, dass sie bis zum 25. Mai 2018 die erforderlichen Anpassungen vornehmen. R+S wird daher in dieser und in den kommenden Ausgaben die für die handwerkliche Praxis wichtigsten Aspekte und Fragen zusammenstellen und Handwerksbetrieben einen vertieften Überblick sowie das notwendige Rüstzeug zu geben, die jeweiligen betrieblichen Abläufe an die Anforderungen des neuen Datenschutzrechts anzupassen.
Jeder Betrieb steht im Kontakt mit Kunden und Lieferanten, von denen er zumindest E-Mail-Adressen und Telefonnummern speichert; er verarbeitet also personenbezogene Daten. Und damit muss er sich schon den verschärften Anforderungen des Datenschutzrechts stellen – ob er will oder nicht. Natürlich liegt der Gedanke nahe „Der Kunde will doch etwas von mir, also muss ich doch seine Daten haben“. Trotzdem muss das Thema (mutmaßliche) Einwilligung mit Sorgfalt behandelt und durchaus differenziert betrachtet werden.
Wann also ist die Nutzung von Daten überhaupt erlaubt?
Eine Datennutzung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Vorschrift sie erlaubt oder derjenige, dessen Daten verarbeitet werden sollen, in die Nutzung von Daten einwilligt (siehe hierzu unten „Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung“).
Vorschriften, die eine Datennutzung erlauben, finden sich hauptsächlich in Artikel 6 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Regelungen werden durch die §§ 22, 24, 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergänzt.
Gemäß Art. 6 DSGVO ist eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung zulässig, wenn die Verarbeitung
Beachte: Die Datennutzung zur Direktwerbung ist zulässig. Allerdings dürfen Betroffene der Werbung jederzeit widersprechen (Art. 21 Absatz 2 DSGVO). Für Werbung per E-Mail ist weiterhin eine Einwilligung erforderlich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern konkretisiert § 26 BDSG. Hiernach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn es
Gesundheitsdaten (z.B. Dioptrienzahl, Gehörschädigung etc.) gelten als besonders schutzwürdige Daten (Art. 9 DSGVO). Für Betriebe der Gesundheitshandwerke – dies soll hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden – folgt die Berechtigung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 b) BDSG. Diese Vorschrift erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Wie oben erwähnt, kann eine Datennutzung außer von Gesetzes wegen nur im Falle einer Einwilligung des Betroffenen erlaubt sein.
Damit eine Einwilligung wirksam ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen an eine Einwilligungserklärung erfüllt sein. Für Betriebe gelten die Vorschriften der DSGVO, die durch das BDSG ergänzt werden.
Eine Einwilligung ist nur dann rechtmäßig, wenn derjenige, der die Einwilligung erklärt, dies freiwillig tut. Jede Form von Druck, Zwang oder Verpflichtung führt deshalb zur Unwirksamkeit der Einwilligung. Eine Einwilligung gilt unter anderem bereits als unfreiwillig, wenn der Abschluss eines Vertrags oder die Erbringung einer Leistung von der Abgabe der Einwilligungserklärung abhängig gemacht wird und der Kunde keine Möglichkeit hat, die Leistung auf andere Weise zu erlangen.
Die Wirksamkeit einer Einwilligung ist nicht vom Alter des Einwilligenden abhängig. Insofern spielt es an sich keine Rolle, ob es sich um einen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt. Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist allein die Einsichtsfähigkeit des Einwilligenden in die Tragweite seiner Erklärung maßgeblich. Der Einwilligende muss erkennen können, welche Folgen die Einwilligung für ihn hat.
Ob Minderjährige diese Einsichtsfähigkeit besitzen, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da die Einsichtsfähigkeit eines Minderjährigen nicht in jedem Fall mit abschließender Sicherheit beurteilt werden kann, empfiehlt es sich in der Praxis, bei Minderjährigen stets die Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Einwilligungen müssen – anders als früher – nicht mehr schriftlich erklärt werden. Eine mündliche Einwilligung ist deshalb in gleicher Weise wirksam. Allerdings sollte die Einwilligungserklärung allein aus Beweis- und Dokumentationsgründen stets in Textform (also z.B. als Mail, Fax oder SMS) eingeholt werden.
Die gewählte Form der Einwilligung ist zugleich Maßstab für den Fall, dass die Einwilligung widerrufen wird. Wurde die Einwilligung mündlich erteilt, muss ein mündlich erklärter Widerruf akzeptiert werden. Die Dokumentation mündlicher Erklärungen ist allerdings aufwändig, fehleranfällig und für effiziente Betriebsabläufe nicht zu empfehlen.
Die gesetzlichen Vorschriften geben klare Mindestanforderungen an den Inhalt der Einwilligungen vor:
Hinweis auf das Widerrufsrecht: Der Einwilligende hat die Einwilligung freiwillig erklärt und kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Es ist anzugeben, in welcher Form (Textform) und an welche Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) der Widerruf zu richten ist.
Die Angaben müssen verständlich und in klarer, einfacher Sprache formuliert werden. Sie müssen so konkret und so umfassend sein, dass sich der Einwilligende darüber ein Bild machen kann, was mit seinen Daten passiert.
Die Einwilligungserklärung ist optisch so zu gestalten, dass sie ins Auge fällt und vom Einwilligenden wahrgenommen wird. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Informationen (z.B. Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in einem einzigen Text vorgelegt wird. Die erforderliche optische Abhebung ist beispielsweise durch eine Einrahmung, einen Fettdruck, eine andere Farbe oder durch eine andere Schriftgröße möglich.
Die Einwilligung muss aktiv erklärt werden und sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen. Dies kann – abgesehen von einer unterschriebenen Einwilligung – z.B. durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite geschehen. Stillschweigen, das bloße Hinnehmen bereits angekreuzter Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person stellen keine Einwilligung dar.
Soll die datenschutzrechtliche Einwilligung gemeinsam mit weiteren Erklärungen abgegeben werden, so sollte für jede Erklärung eine gesonderte Unterzeichnung oder ein gesondertes Anklicken vorgesehen werden. Dies bietet sich allein aus Beweiszwecken an. Eine einzige Unterschrift/Bestätigung für das gesamte Dokument birgt dagegen das Risiko der Unzulässigkeit und ist deshalb nicht zu empfehlen.
Obwohl die gesetzlichen Vorschriften keine zeitliche Geltungsdauer vorsehen, wird in der Praxis davon ausgegangen, dass erklärte Einwilligungen nicht unbeschränkt gültig sind.
Eine Einwilligung kann nur herangezogen werden, solange derjenige, der eingewilligt hat, vernünftiger Weise mit einer Verarbeitung seiner Daten rechnen muss. Dies kann je nach Fall unterschiedlich sein. Wer seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung zu dem regelmäßigen Tag der offenen Tür seines RS-Betriebs erklärt hat, muss nicht damit rechnen, dass er nach mehreren Jahren erstmals oder erneut Werbung erhält.
Das Datenschutzrecht räumt Personen, deren Daten von Betrieben genutzt werden, zahlreiche Rechte ein. Damit soll erreicht werden, dass diese Betroffenen Einfluss auf den Umgang und die Verbreitung ihrer Daten haben.
Für Betriebe, die Daten verarbeiten, bestehen kehrseitig gewisse Anforderungen an die Datennutzung. Wer Daten z.B. seiner Kunden und Geschäftspartner nutzen möchte, muss diese überwiegend formalen Anforderungen erfüllen. Die Pflichten von Betrieben und die Rechte von Betroffenen sind in den Artikeln 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Die Vorschriften werden durch die §§ 32 bis 37 des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) ergänzt.
Betriebe, die Daten nutzen, werden vom Gesetz als „Verantwortliche“ bezeichnet, weil sie die Datennutzung verantworten und für Datenpannen einstehen müssen. Ihre Pflichten sind im Einzelnen:
Personen, deren Daten von einem anderen verarbeitet werden, sollen im Vorlauf zur Datenverarbeitung informiert werden. Insbesondere sollen sie erfahren, welche Daten über sie erhoben und zu welchem Zweck sie genutzt werden. Um diese Transparenz herzustellen, sind Betriebe verpflichtet, den jeweils betroffenen Personen zahlreiche Informationen über die beabsichtigte Datennutzung zu erteilen. Welche Informationen dies im Einzelnen sind, ist in den Art. 13 und 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgelistet, die durch §§ 32 und 33 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergänzt werden.
Bei den Informationspflichten sind drei Situationen zu unterscheiden:
Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen direkt erhoben, müssen diesem insbesondere folgende Informationen mitgeteilt werden:
Werden personenbezogene Daten nicht beim Betroffen selbst, sondern bei einem Dritten oder aus öffentlichen Quellen erhoben, müssen zunächst dieselben Angaben gemacht werden, wie bei der Erhebung beim Betroffenen selbst.
Zusätzlich sind dem Betroffenen zwei weitere Informationen zu erteilen:
Für den Fall, dass der Verantwortliche die Daten bereits vorliegen hat und für einen anderen Zweck weiterverarbeiten möchte, muss er die betroffenen Personen vor der Weiterverarbeitung über folgende Aspekte informieren:
Im Fall der Datenerhebung beim Betroffenen müssen die Informationen im Zeitpunkt der Datenerhebung mitgeteilt werden. Werden die Daten nicht beim Betroffenen erhoben, muss der Verantwortliche die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Monat erteilen. Bei einer Zweckänderung ist der Betroffene vor der Verwendung der Daten zum neuen Zweck zu unterrichten.
Ausnahmsweise ist die Information des Betroffenen nicht erforderlich, soweit dieser bereits Kenntnis über die einzelnen Angaben der Datenverarbeitung hat.
Werden die Daten bei einem Dritten erhoben, darf die Information zudem unterbleiben, wenn die Informationserteilung unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten können gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO Strafen in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR oder vier Prozent des Weltjahresumsatzes ausgesprochen werden!
(Quelle: RS-Fachzeitschrift Ausgabe 1/2 und 3 sowie ZDH)
Weitere Informationen finden Sie in der RS-Fachzeitschrift Ausgabe 4 und 5.
Auf Grundlage weiterer Anregungen aus der Handwerksorganisation hat der ZDH inzwischen ergänzende Informationsunterlagen samt weiterer Muster erarbeitet. Hierzu gehören auch Muster von vorausgefüllten Verarbeitungsverzeichnissen zur Datenverarbeitung zu den verschiedensten Zwecken und Beispielsformulierungen für ergänzende Informationen im Datenschutzhinweis auf Webseiten.
Zudem wurden der schon mehrfach von uns empfohlene Leitfaden für Betriebe sowie der Leitfaden für öffentlich-rechtliche Handwerksorganisationen punktuell aktualisiert.
Die beiden Leitfäden finden Sie hier:
Alle Informationen und Arbeitshilfen stehen auf der Webseite des ZDH unter https://www.zdh.de/themen/organisation-und-recht/datenschutz/ als Download zur Verfügung.