Eine starke Ausbildung ist das Fundament für die Zukunft des Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerks. Sie vermittelt nicht nur fachliche Kompetenz, sondern auch Werte, Verantwortung und Teamgeist. Wer junge Menschen erfolgreich begleitet, schafft nicht nur Fachkräfte, sondern auch Identifikation mit dem Handwerk – und leistet damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Um dieses Engagement sichtbar zu machen und zu würdigen, verleiht der BVRS im Jahr 2026 erneut seinen Ausbildungspreis. Mit dieser Auszeichnung sollen Ausbildungsbetriebe geehrt werden, die mit besonderem Einsatz, innovativen Ideen und einem klaren Bekenntnis zur Nachwuchsförderung überzeugen.
Der Ausbildungspreis würdigt:
Ob kleine inhabergeführte Werkstatt oder mittelständischer Ausbildungsbetrieb – entscheidend ist nicht die Betriebsgröße, sondern das Engagement für junge Menschen.
Gefragt sind kurze Angaben zum Ausbildungskonzept, insbesondere Unterstützungsangebote, kreative Ansätze oder Kooperationen.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitgliedsbetriebe des BVRS.
Der ausgezeichnete Betrieb erhält:
Bewerbungsschluss ist der 31. August 2026.
Interessierte wenden sich bitte an Ingo Plück (Tel. +49 228 95210-15, ingo.plueck@rs-fachverband.de).
Antwort: Keine!
Die Handwerkskammern nehmen die Umtragung von der Anlage B 1 in die Anlage A von Amts wegen vor. Hiermit sind auch keine Gebühren oder sonstige Kosten verbunden. Es ergeht jedoch kein Bescheid der Kammern, sondern jeder Betrieb erhält eine Art Informationsschreiben mit einer neuen Handwerkskarte und mit weiteren Informationen zu Bestandsschutzregelungen und zur Handwerkerpflichtversicherung.
Antwort: Es kommt darauf an!
Je nach Konstellation kann ein Bestandsschutz fortwirken oder eben auch nicht.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gilt der Bestandsschutz nur für die Gesamtheit der Gesellschafter am Tage der Umtragung. Der Bestandsschutz ist also betriebs- bezogen und nicht personenbezogen zu betrachten. Dabei bleibt ein Ab- schmelzen des Gesellschafterbestandes aber ohne Auswirkungen. Selbst wenn am Ende nur ein Gesellschafter übrigbleibt, entspricht es dem Sinn und Zweck der neuen Regelungen, dass der Bestandsschutz aufrechterhalten wird. Der Bestandsschutz bleibt auch bestehen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse der bereits existierenden Gesellschafter verändern.
Anders verhält es sich, wenn Gesellschafter neu hinzukommen bzw. ausgetauscht werden. Dann entfällt der Bestandsschutz für den Betrieb.
Ebenso greift die Bestandsschutzregelung nicht, wenn eine Gesellschaft zerschlagen wird. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich zwei Gesellschafter einer GbR trennen und jeder als Alleininhaber weitermachen möchte. Eine Lösung kann hier nur über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erreicht werden, die bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden muss. Wenn einer der beiden Gesellschafter hingegen ausscheidet und der andere die Gesellschaft komplett über- nimmt, besteht wiederum Bestandsschutz in entsprechender Anwendung des neuen § 126 HwO.
Sollte ein Wechsel von einem Einzelunternehmen zu einer GmbH mit Alleingesellschafter vorgenommen werden, soll ebenfalls der Bestandsschutz fortwirken.
Unschädlich ist auch ein Umzug des Unternehmens in einen anderen Kammerbezirk.
Für die meisten Fälle kann man sich also merken: Solange keine zusätzlichen Gesellschafter aufgenommen werden, wirkt der Bestandsschutz fort. Sollte der Bestandsschutz aus einem der o.g. Gründe entfallen, so hat man lt. Gesetz sechs Monate Zeit, durch geeignete Unterlagen gegenüber der Handwerkskammer nachzuweisen, dass das Meistererfordernis künftig eingehalten wird. Das kann z.B. der Nachweis über die Anmeldung zu einem Meisterkurs sein und ggf. erhält man dann bis zum erfolgreichen Ablegen der Meisterprüfung eine befristete Ausnahmebewilligung. Die Einzelheiten dazu sind bei der zuständigen Handwerkskammer zu erfragen.
Antwort: Nein!
Selbstständige Handwerker, die in die Anlage A eingetragen sind, sind für mind. 18 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und müssen Rentenbeiträge an die Rentenkasse zahlen.
Zwar wurde unser Gewerk 2004 in die Anlage B 1 überführt, jedoch gab es eine Status Quo-Regelung, wonach alle Inhaber weiter pflichtversichert blieben, solange sie die 18 Jahre noch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Danach konnte man sich von der Pflichtversicherung auf Antrag befreien lassen.
Für Betriebe, die nach 2003 neu gegründet wurden, gab es diese Pflichtversicherung in der Anlage B 1 nicht.
Aber durch eine neue Regelung im Sozialgesetzbuch soll für diese Betriebe im Rahmen der Bestandsschutzregelung auch weiterhin keine Rentenversicherungspflicht bestehen (§ 229 Absatz 8 SGB VI).
Für alle Fragen rund um den Bestandsschutz gilt: Der jeweilige Fall wird einzelfallbezogen von der Handwerkskammer überprüft. In Zweifelsfragen sollte man sich immer an seine zu- ständige Handwerkskammer wenden.
Die Umsetzungshilfe zum Beruf „Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/-in“ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) ist gerade in dessen Internet-Angebot des BIBB erschienen: www.bibb.de/de/berufeinfo.php/profile/apprenticeship/gd8798. Über die Seite besteht die Möglichkeit, die Online-Berufsinformationen mit den dazugehörigen zahlreichen Zusatzmaterialien wie Mustern und Checklisten herunterzuladen sowie als gedrucktes Exemplar per „Print on Demand“ beim Verlag zu bestellen.
Die Nachfolgefassung der „Erläuterungen und Praxishilfen R+S-Mechatroniker“ von 2004 ist hinsichtlich der berufsspezifischen Inhalte von Sachverständigen des Neuordnungsverfahrens von 2016 erarbeitet worden und bietet allen an der Ausbildung Beteiligten unerlässliche Hilfestellungen. Zudem ist die Umsetzungshilfe eine wertvolle Quelle, sich im Vorfeld der Ausbildung umfassend zu informieren und alles über Organisation, Inhalte, Recht und Pflichten zu erfahren.
Die Elektrofachkraft muss ihr Wissen aktuell halten, d.h. in angemessenen Zeitabständen auffrischen. Turnus und Umfang sind immer eine Frage des Einzelfalls. Eine Auffrischung ist etwa bei neuen oder geänderten Tätigkeiten im Betrieb angezeigt. In jedem Fall sollte ein Auffrischungskurs einschließlich Prüfung spätestens nach vier Jahren erfolgen.
Der Unternehmer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Auffrischung.
Die federführenden Ministerien haben sich gemeinsam mit der Deutsche Energie-Agentur (dena) auf vereinfachte Eintragungsmöglichkeiten in die Energieeffizienz-Expertenliste geeinigt. Diese gelten für die zahlreichen noch nicht eingetragenen Experten mit einer Weiterbildung, die nach den alten BAFA-Vor-Ort-Beratungsrichtlinien anerkannt waren, für die nun aber höhere Anforderungen gelten. Hiervon sind auch zahlreiche Gebäudeenergieberater des Handwerks betroffen. Die vereinfachten Eintragungsmöglichkeiten waren ursprünglich bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Danach sollten die zusätzlichen Fortbildungsvoraussetzungen stark ansteigen.
Da viele Kurse belegt waren und zahlreiche Interessen nichtbis Jahresende nachgeschult werden konnten, wurde auf Drängen des ZDH eineVerlängerung der Übergangsfrist bis zum 30. September 2014 beschlossen. Bisdahin können sich Fachleute aus dem Handwerk mit 16 Unterrichtseinheiten in denBereichen Energiesparendes Bauen und Sanieren fortbilden und in dieExpertenliste eintragen lassen. Dies gilt auch zur Eintragung als Experte für die Vor-Ort-Beratung. Hierfür sind Experten mit einer neuen Weiterbildung gemäß BAFA-Richtlinie 2012 automatisch zugelassen. Die neue Weiterbildung zum Gebäudeenergieberater (HWK) gemäß Rahmenlehrplan 2012 gilt als Weiterbildungsnachweis für die Eintragung als Experte für die Vor-Ort-Beratung und für die KfW-Förderprogramme. Mögliche Themen zu einer Fortbildung finden sich in diesem Fortbildungskatalog.
Experten mit einer Weiterbildung gemäß der Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung zwischen November 2001 und September 2006 können sich ebenfalls bis zum genannten Zeitpunkt vereinfacht für die KfW-Programme eintragen lassen, wenn sie eine zusätzliche Fortbildung mit 16 Unterrichtseinheiten aus dem Fortbildungskatalog nachweisen. Allerdings muss innerhalb der nachgewiesenen neuen Fortbildung(en) das Thema Energieeinsparverordnung (EnEV) behandelt worden sein. Sollte das Thema in dieser Fortbildung nicht behandelt worden sein, können auch ältere EnEV-Fortbildungen eingereicht werden, die nach dem Oktober 2007 besucht wurden.
Ab dem 1. Oktober 2014 steigen die Anforderungen für eine Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste erheblich an. Die o.g. Experten müssen dann eine Weiterbildung von 80 Unterrichtseinheiten über fehlende Inhalte vorlegen, um in den Kategorien Energetische Fachplanung bzw. Baubegleitung eingetragen zu werden.
Die dena hat die Eintragungsanforderungen in dieser Übersichtstabelle zusammengefasst.
Zu berücksichtigen ist auch, dass noch die Möglichkeit besteht, sich durch Referenzen für die KfW-Förderprogramme energetische Fachplanung und Baubegleitung einzutragen. Hierfür sind zwei Referenzen zum KfW-Effizienzhaus 40 oder 55 im Neubau ausreichend oder zwei Referenzen in der Sanierung zum Effizienzhaus 40, 55 oder 70. Das BAFA fordert für den Eintrag in die Rubrik Vor-Ort-Beratungsprogramm weiterhin den Nachweis einer einschlägigen Weiterbildung. Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.energie-effizienz-experten.de/vorabinformationen.
Natürlich ist die sehr kurzfristige Verlängerung der Übergangsfrist unbefriedigend, da eine früherer Verlängerung viel Druck aus demMarkt genommen hätte.
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nimmt im Handwerk nicht nur bei der Beschäftigung von Fachkräften einen hohen Stellenwert ein. Auch für eine duale Berufsausbildung müssen Familienverantwortung für eigene Kinder, die Pflege von Angehörigen oder andere dringende Verpflichtungen kein Hinderungsgrund sein. Seit 2005 sieht das Berufsbildungsgesetzdie Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung vor, bei der sich Ausbildungsbetriebe und Auszubildende mit berechtigtem Interesse auf eine Verkürzung der Regelarbeitszeitverständigen können. Betriebe, die eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung entwickelt haben, bilden aufgrund ihrer guten Erfahrungen weiter in Teilzeit aus. Ein neuer ZDH-Flyer stellt Fakten rund um die Organisation einer Teilzeitausbildung vor.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat eine sehr empfehlenswerte Handreichung für ausbildende Fachkräfte veröffentlicht. Diese Broschüre soll den Fachkräften, die mit der Ausbildung junger Menschen betraut sind, Hinweise und Impulse für den Umgang mit Jugendlichen geben und Lehrprozesse erleichtern.
Ein Praktikum in der Schulzeit, im Rahmen eines Studiums oder auch vor Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ist ein wesentliches Instrument für die Berufsfindung. In Praktika sollen junge Menschen berufsorientierende und berufsqualifizierende Erfahrungen sammeln und sie sollen sich in Berufen, Branchen und Unternehmen besser und zukunftsgerichtet orientieren können. Häufig schafft ein Praktikum eine nachhaltige Verbindung zu dem Praktikumsbetriebals potenziellem Ausbilder oder Arbeitgeber. Praktika dienen somit auch der effizienten Gewinnung leistungsfähigen Nachwuchses.
Die nachfolgenden Merkblätter enthalten alles, was die Beteiligten zum Thema Praktika wissen müssen: Rechte und Pflichten, Muster und Checklisten.