RS-Aktuell Ausgabe 2020-05

RS-Aktuell Ausgabe 2020-05

AKTUELLES ZUR CORONA-KRISE

ZDH-Betriebsbefragung zur Corona-Krise – 4. Befragungswelle

(2679) Mit den bisherigen drei Umfragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise in den Betrieben konnten wichtige Ergebnisse für die politische Arbeit auf Bundes- und Landesebene gewonnen werden. Um nun gerade auch vor dem Hintergrund der weiteren Lockerung der Kontaktsperrenvorgaben die aktuellen Entwicklungen auf betrieblicher Ebene weiter verfolgen zu können, ist am Mittwoch dieser Woche eine vierte Umfragerunde gestartet. Die 4. ZDH-Betriebsbefragung zu den Corona-Auswirkungen wird noch bis heute stattfinden – wir hatten bereits auf unserer Facebook-Seite https://www.facebook.com/BVRSeV/ darauf hingewiesen.

Wir bitten nochmals dringend darum, an der Umfrage teilzunehmen. Dies ist für den ZDH von unschätzbarem Wert, da am kommenden Montag das nächste Spitzengespräch zwischen der Bundesregierung und den vier Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zu Corona stattfindet. Unser Dachverband ZDH braucht hier dringend den Input der Betriebe quer durch alle Gewerke.

Die Umfrage ist unter dem bekannten Link https://zdh-umfragen.de/corona erreichbar.

Werbemittelportal: Corona- und Kampagnen-Motive und weitere Werbemittel der Handwerkskampagne

(2680) Um dem Bedarf von Handwerksbetrieben nach situativen Werbemitteln in der Corona-Krise gerecht zu werden, wurde der Plakat-Konfigurator um spezielle „Corona-Motive“ ergänzt, die im Werbemittelportal zur Individualisierung zur Verfügung stehen. Betriebe können derzeit aus dem folgendem Motivangebot wählen:

  • Wir sind weiter für Sie da! (mit eigenem Bild)
  • Wir sind auch im Notfall für Sie da – also jetzt. (Textmotiv)
  • Wir lassen uns von Corona nicht ins Handwerk pfuschen. (Textmotiv)
  • Wir gehen auf Distanz – aber nur 2 Meter. (Textmotiv)
  • Wir sind bald wieder für Sie da! (mit eigenem Bild)
  • Corona pfuscht uns leider ins Handwerk. (Textmotiv)
  • Mit Abstand am besten. (Textmotiv)
  • Eine Hand wäscht die andere. (Textmotiv)
  • Bargeldlos heißt virenlos. (Textmotiv)

Neben bedarfsspezifischen Corona-Motiven stehen selbstverständlich auch die zum Kampagnenstart bereitgestellten Personalisierungsmöglichkeiten im Plakat-Konfigurator und im Film-Konfigurator weiter zur Verfügung.

Mit Bezug zur Corona-Thematik hat Marketing Handwerk auf Wunsch der Kampagnenbeauftragten kurzfristig weitere Produkte aufgenommen. Dazu gehören aktuell auch Ausstattungen für Betriebe, mit denen u.a. auf Abstandsregeln, Mundschutz etc. hingewiesen werden kann.

Schon seit Wochen bietet das Werbemittelportal den Handwerksbetrieben individualisierbare Motive rund um das Thema Corona zum Download an. Ab sofort wird das Angebot über den Shop durch Produkte flankiert, mit denen in den Betrieben auf die Einhaltung der Abstandsregeln, das Tragen von Mundschutz oder die Bitte um bargeldlose Zahlung hingewiesen werden kann. Zum Angebot gehören Roll-Ups, Kundenstopper, Thekendisplays, Bodenaufkleber, Mundschutz, Desinfektionsgel und Klebeband. Abstands- und Hygieneregeln werden uns noch lange begleiten und das Angebot soll die Betriebe unterstützen, erste kurzfristige oder improvisierte Absperrungen und Maßnahmen professionell zu ersetzen – und das im Design der Imagekampagne.

Weitere Informationen: https://werbemittel.handwerk.de/

Verlängerung der telefonischen Krankschreibung

(2681) Am 14. Mai hat der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, beschlossen, die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte letztmalig bis einschließlich 31. Mai 2020 zu verlängern. Solange darf noch die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen (mit Verlängerungsmöglichkeit für weitere sieben Kalendertage) auch nach telefonischer Anamnese sowie Videotelefonie erfolgen. Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, wie vor der Corona-Pandemie, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine Untersuchung durch den Arzt notwendig ist. Die letztmalige Verlängerung soll den Arztpraxen und Versicherten ermöglichen, sich schrittweise auf die Wiederherstellung der Normalsituation einzustellen.

Online-Antragstellung für Corona-Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG jetzt in einigen Bundesländern möglich

(2682) Für die Beantragung von Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht Arbeitgebern ein standardisiertes Online-Verfahren zur Verfügung. Dieses ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entwickelt worden und ist hier abrufbar.

Bisher ist lediglich das Antragsformular für Arbeitgeber für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG wegen Schließungen von Kitas und Schulen verfügbar. Erforderliche Nachweise können dem Antragsformular durch Upload beigefügt werden. Der Antrag wird an die zuständige Behörde übermittelt, es bleibt bei der Zuständigkeit der Behörden im jeweiligen Bundesland.

An dem Angebot über die Website nehmen bislang acht Bundesländer teil. Dabei handelt es sich um Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Saarland. Die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bremen sollen in Kürze schrittweise über die Website eine Antragstellung anbieten.

Die Ausgestaltung des Onlineformulars auf Seite 3f. spricht für die Auslegung, dass eine tageweise Berechnung von Entschädigungsansprüchen gewollt ist. Anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht die Behörde dabei von einer fünf-Tage-Woche aus.

In dem Formular werden auf Seite 4 Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt. Dieser ist zwar grundsätzlich vorrangig vor Ansprüchen nach dem IfSG, aber nach Einschätzung des ZDH für die Fälle der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen nicht einschlägig. Diese Rechtsauffassung hat der ZDH bereits in die politische Diskussion eingebracht und eine entsprechende rechtliche Klarstellung gefordert.

Kurzarbeitergeld und Betriebsschließungsversicherungen

(2683) In den vergangenen Wochen haben sich Nachfragen darüber gehäuft, wie sich Leistungen aus Betriebsschließungs-versicherungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld auswirken.

Besonders problematisch ist dabei die strittige Fallgestaltung, in denen Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung (nicht zu verwechseln mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung) abgeschlossen haben und Corona-bedingt ihren Betrieb schließen müssen, im Streit über den Umfang der Versicherungsleistung eine Vereinbarung mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen treffen, wonach sich diese nur aus Kulanzgründen bereit erklären, Zahlungen in einem gewissen prozentualen Umfang zu leisten.

Da Leistungen aufgrund einer Betriebsschließungsversicherung die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld grundsätzlich ausschließen, haben einige Arbeitsagenturen den Standpunkt vertreten, dass auch freiwillige prozentuale Kulanzleistungen einem Kurzarbeitergeldbezug entgegenstehen. Vor dem Hintergrund dieser teilweise uneinheitlichen Handhabung solcher Fallkonstellationen durch die Arbeitsagenturen vor Ort hat der ZDH diese Frage der Bundesagentur für Arbeit mit der Bitte um Klärung vorgelegt und hierzu folgende Auskunft erhalten:

„Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat entschieden, dass sich Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld – ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer – unverändert weiter gezahlt wird. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.

Für alle anderen Fallgestaltungen bleibt dagegen die Aussage in der fachlichen Weisung zum Kurzarbeitergeld der BA unter Ziffer 95.14 weiter anwendbar. Darin heißt es: „Der Arbeitgeber trägt zwar grundsätzlich das Betriebsrisiko; er hat damit im Falle des durch Betriebsstörung bedingten Arbeitsausfalles das volle Entgelt weiterzuzahlen. Neben dem bereits erwähnten Fall (z.B. Streik) entfällt die Lohnzahlungspflicht im Ausnahmefall dann, wenn dadurch die Existenz des Betriebes gefährdet würde (LAG Schleswig-Holstein vom 15.06.1989 – 4 Sa 628/88). Eine solche Existenzgefährdung wird insbesondere dann nicht gegeben sein, wenn eine Betriebsunterbrechungsversicherung besteht, die die Löhne und Gehälter für derartige Ausfallzeiten einschließt. Der Arbeitgeber darf nicht von seiner Lohnzahlungspflicht durch die Gewährung von KuG entlastet werden, da sein Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird.“

Es ist zu hoffen, dass durch diese Klarstellung der BA es nun zu einer einheitlichen Handhabungspraxis der Arbeitsagenturen bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld und Kulanzleistungen aus Betriebsschließungsversicherungen im Sinne der betroffenen Betriebe kommen wird.

Kurzarbeitergeld und Grenzschließungen

(2684) Vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation mit Grenzschließungen in Folge der Corona-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsanwendung in Bezug auf das Kurzarbeitergeld geändert:

„Grenzschließungen stellen innerhalb der EU einen Ausnahmefall dar. Aufgrund der Corona-Pandemie haben Nachbarländer wie Frankreich, Polen und Tschechien ihre Grenzen zeitweise auch für Berufspendlerinnen und -pendler geschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz, die aufgrund des europäischen Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung (vgl. Artikel 5 Verordnung (EG) 883/2004) so zu bewerten ist, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten.

Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.

Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kurzarbeitergeld und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen.

… Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird. Die Betriebe sind im Rahmen der Leistungsberatung entsprechend zu informieren. Zuständig ist der Operative Service, bei dem die Beratung nachgefragt wird oder der Arbeitsausfall angezeigt wird.

Korrekturmöglichkeiten:

Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der bisherigen Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten (vgl. hierzu FAQ für Unternehmen).“

Kurzarbeitergeld und Insolvenz

(2685) Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit eine Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld veröffentlicht.

Darin wird u. a. klargestellt, dass Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag weiter gewährt werden kann, sofern die Voraussetzungen für dessen Gewährung weiter vorliegen. Dabei muss vor allem der Arbeitsausfall von vorübergehender Natur i.S.v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III sein. Es müssen also begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Allerdings führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit, sofern es keine explizite Vereinbarung hierzu gibt. Bei Kurzarbeit „Null“ wird das Kurzarbeitergeld in gewohntem Umfang weitergezahlt. Liegt hingegen kein hundertprozentiger Arbeitsausfall vor, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit während des Insolvenzgeldzeitraums in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kurzarbeit „Null“ nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums führt.

Insoweit ist zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Kurzarbeitergeldes (laut § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020) nicht erstattet werden. Andernfalls wären die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, da der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat. Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wären in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und ggf. Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, ist daher keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung möglich.

Weitere Details können Sie der Weisung der Arbeitsagentur entnehmen.

Wiederanlaufen des Bildungsbetriebs

(2686) Wiederangelaufene ÜLU-Maßnahmen und auch andere Lehrgänge können nur durchgeführt werden, wenn die jeweiligen Regelungen zu Hygienevorschriften und Kontaktbeschränkungen sowie ggf. weitere definierte Vorgaben in den Bildungszentren (Werkstätten, Kantine, Aufenthaltsräume etc.) beachtet werden. Diesbezüglich hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft ihre SARS-CoV-2-Empfehlungen für Unternehmen der beruflichen Bildung um die Regelungen zur Unterbringung in Internaten ergänzt. Sie finden das Faltblatt hier.

Ausbildungsmarkt im April

(2687) Die Zahl der zwischen Januar und April in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern neu eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 31.588 um 13,7 Prozent unter dem Vorjahresvergleichswert. Auch die Zahl der, von den Handwerkskammern erfassten, offenen Lehrstellen liegt mit minus 9,4 Prozent deutlich unter dem Vorjahreswert.

Nach Daten der Bundesagentur für Arbeit gibt es derzeit insgesamt etwa 208.000 unversorgte Bewerber um einen Ausbildungsplatz, was ebenfalls deutlich unter dem Vorjahreswert liegt. Aufgrund der Corona-Pandemie und ihren Folgen haben sich zwischen März und April 2020 rund 10.000 junge Menschen weniger ausbildungssuchend gemeldet als üblich.

Für eine stabile Bewertung des Ausbildungsjahres 2020 ist es allerdings noch deutlich zu früh. Dennoch geben die starken Rückgänge sowohl auf Ausbildungsstellen- wie auch auf Ausbildungsbewerberseite Anlass zur Sorge. Noch besteht die Chance, durch konzertiertes Handeln aller Akteure und durch zielgerichtete Impulse stimulierend und stabilisierend auf das Ausbildungsgeschehen einzuwirken.

Maßnahmen zur Stabilisierung des Ausbildungsmarktes

(2688) Zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben auch viele Handwerksbetriebe ihre Geschäftstätigkeiten stark herunterfahren müssen. Dennoch planen laut einer aktuellen ZDH-Umfrage über 40 Prozent der Betriebe, zum kommenden Ausbildungsjahr genauso viele oder sogar mehr Auszubildende als bisher einzustellen. Das ist eine gute Nachricht, die zeigt: Nach wie vor gibt es im Handwerk große Zukunftschancen.

Wenn allerdings auf der anderen Seite auch 25 Prozent der befragten Betriebe vor dem aktuellen Hintergrund ihr Ausbildungsengagement hinterfragen müssen, deutet das auf die Notwendigkeit eines motivierenden Unterstützungsbedarfs hin. Die o.g. Zahlen untermauern den Eindruck einer Verunsicherung bzgl. einer Entscheidung über Ausbildungsinvestitionen.

Daher sind jetzt Maßnahmen aller Akteure gefragt, die in der aktuellen Situation den Ausbildungsbetrieben Planungssicherheit geben und den Ausbildungsmarkt stimulieren. Dies könnten nach Ansicht des ZDH z.B. Folgende sein:

  • Stimulierung der betrieblichen Ausbildung durch einen einmaligen Ausbildungszuschuss,
  • Kurzarbeitergeld für Auszubildende ab dem ersten Monat,
  • mehr digitale Informationsangebote der Berufsorientierung und mehr digitale individuelle Beratung,
  • Unterstützung der von einer Vertragslösung betroffenen Auszubildenden,
  • Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch eine Einstiegsqualifizierung und Anrechnung bei einer späteren Ausbildung.

 

WEITERE MELDUNGEN

Warnung vor wahrscheinlich gefälschten E-Mails der Telekom

(2689) Aus den Reihen ihrer Mitgliedsbetriebe wurde die Kreishandwerkerschaft Ulm auf eine höchstwahrscheinlich gefälschte E-Mail der Telekom aufmerksam gemacht. Mit dieser E-Mail informiert die Telekom angeblich darüber, dass eine Authentifizierung eines E-Mail-Kontos nicht erfolgen konnte. Es wird dazu aufgefordert, auf einen in der Nachricht hinterlegten Link zur Aktualisierung der E-Mail zu klicken.

Sowohl der in der E-Mail im Klartext hinterlegte Absender als auch der hinterlegte Link lassen den Rückschluss zu, dass es sich hier um einen Betrugsfall handelt. Klicken Sie diesen Link auf keinen Fall an, wenn Sie eine solche E-Mail erhalten!

Bedarfsabfrage zu Leuchttransparenten

(2690) Zum festen Werbemittelsortiment mit unserer RS-Marke gehörten von Anfang an die quadratischen Leuchttransparente, die z.B. an der Hauswand befestigt werden können (https://bvrs.info/Leuchttransparent). Diese Leuchttransparente sind aber seit kurzem ausverkauft.

Da wir sie nach wie vor für eine schöne und wichtige Werbung für unsere Marke halten, beabsichtigen wir, sie unseren Lizenznehmern auch in Zukunft anzubieten. Um entsprechende Angebote über Transparente in der geforderten Qualität, aber auch in der passenden Menge (damit nicht wie bei der letzten Charge Transparente bis zu 10 Jahre eingelagert werden müssen) einholen zu können, bitten wir interessierte Betriebe um kurze Rückäußerung durch Antwort auf diese Mail bis Anfang Juni.

Pressemitteilung v. 11.05.2020 zum Thema Ausbildung

(2691) Der von uns initiierte und begleitete dpa-Themendienst Ausbildung ist den Redaktionen kürzlich bereitgestellt worden. Die Internetauswertung des Clipping-Dienstes ergab bereits nach wenigen Tagen 74 Treffer von den Online-Portalen der Tageszeitungen und lokalen Rundfunksendern, verteilt über ganz Deutschland. Darunter sind namhafte Adressen wie z. B. Handelsblatt.com., t-online.com, focus-Money.de sowie der Bonner Generalanzeiger, Münchener Merkur, Westdeutsche Zeitung, Süddeutsche Zeitung und Frankfurter Rundschau. Der Link auf die BVRS-Ausbildungsseite https://www.rs-mechatroniker.de war bei den eingesehenen Treffern ebenfalls enthalten.

An dieser Stelle nochmals einen herzlichen Dank an Meinhard Berger und seine Auszubildende Laura Walig, die diese Aktion maßgeblich unterstützt haben: Ohne Ihre Bereitschaft der dpa Zitate zu liefern und sich fotografieren zu lassen, hätten wir diese Aktion nicht umsetzen können!

Germany’s Power People startet in die elfte Staffel: Jetzt bewerben!

(2692) Jetzt geht’s los! „Germany’s Power People“ startet zum elften Mal in die Bewerbungsphase. Damit es nicht langweilig wird, haben die Macher des beliebten Wettbewerbs, das Deutsche Handwerksblatt mit seinen Partnern, der SIGNAL IDUNA Gruppe und der IKK classic, den Teilnahmebedingungen einen frischen Anstrich verpasst.

Was ist neu? „Germany’s Power People“ geht ab diesem Jahr on Tour. Damit die Macher die Bewerberinnen und Bewerber authentischer in ihrem Arbeitsumfeld zeigen können, kommt das GPP-Team zu ihnen in die Werkstatt oder auf die Baustelle. Sie werden gezeigt mit all ihrem Können und all ihren Emotionen für ihren Handwerksberuf. Auch der Handwerkskalender kommt in einem neuen, frischen Design daher. Neben den Kalenderstars wird er mit Geschichten über die Menschen im Handwerk ergänzt.

Wer neugierig geworden ist und sich, wie im vergangenen Jahr Sandra Mayer-Wörner, bewerben möchte, geht am besten auf die Seite https://www.germanyspowerpeople.de/ und bewirbt sich um den Titel „Miss oder Mister Handwerk 2021“.

Bewerbungsschluss ist der 30. Juli. Das Voting läuft bis zum 4. August.

Teilnahmebedingungen, Bewerbungsformular und Informationen rund um den Wettbewerb für das Handwerk gibt es hier. Weitere Informationen kann man auch beim Deutschen Handwerksblatt nachlesen.

Nachgefasst bei der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV zum § 35 c EStG

(2693) Bereits mehrfach haben wir davon berichtet, dass das R+S Handwerk nicht berechtigt ist, nach § 35 c Abs. 7 EStG eine Fachunternehmererklärung für die Durchführung von energetischen Maßnahmen auszustellen, obwohl Teile des klassischen Leistungsbildes des Rollladenbaus im § 35 c Abs. 7 EStG erfasst sind.

Auf diesen Missstand haben wir bereits im November 2019 hingewiesen. Mit der inzwischen erschienenen „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV) zum § 35 c wurde dieser Sachverhalt noch immer nicht bereinigt.

Dies hat der BVRS zum Anlass genommen, noch einmal darauf hinzuweisen, dass Arbeiten, die zu unserem Leistungsbereich zählen, auch entsprechend nur durch einen R+S Fachbetrieb bestätigt werden können.

Als Argument für unser Anliegen konnte diesmal auch aufgenommen werden, dass für das R+S Handwerk seit dem 14. Februar 2020 wieder die Meisterpflicht besteht und damit eine hohe Qualität in unserem Gewerk sichergestellt ist, die auch in der Politik anerkannt sein sollte.

Über die weitere Entwicklung werden wir selbstverständlich berichten.

Neues von unserem Kooperationspartner ComBusiness

(2694) Unser Kooperationspartner für Bürokommunikationsdienstleistungen, die Fa. ComBusiness aus Oberhausen, hat sein Portfolio erweitert und bietet seit kurzem neben Telekom nunmehr auch einen Rahmenvertrag mit Vodafone mit interessanten Rabatten speziell für Verbandsmitglieder an. Dazu kommt auch eine günstige Elektronikversicherung für die gesamte Bürokommunikation. Wir haben die aktuellen Rabattaktionen von ComBusiness auf unserer Homepage bei den Rahmenvertragspartnern hinterlegt.

Nachfolge-Plattform überarbeitet

(2695) Das EMF-Institut (Institut für Entrepreneurship, Mittelstand und Familienunternehmen) der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin betreibt mit Nachfolge-in-Deutschland.de eine innovative Plattform, die Tools wie den Nachfolg-O-Mat oder den KMUrechner zugänglich macht. Auf dem interaktiven Nachfolgefahrplan können die wichtigsten Stationen mit einem Klick abgefahren werden. Im Nachfolgewiki findet der Nutzer umfangreiche weiterführende Informationen.

Die auf der Plattform zusammengestellten Instrumente erleichtern das systematische Herangehen an das Thema Nachfolge.

Alle Angebote sind kostenfrei, anonym und ohne Registrierung frei zugänglich. Im Rahmen des vom BMWi finanzierten dreijährigen Forschungsprojektes STARTS wurden diese Seiten nun umfassend ergänzt und optimiert.

  • Die Webseite Nachfolge-in-Deutschland.de:
    Die Webseite https://nachfolge-in-deutschland.de/ bietet eine unabhängige Wissens- und Informationsplattform zum Thema Unternehmensnachfolge mit einfach verständlichen und logisch aufbereiteten Informationen.
  • Der Nachfolg-O-Mat 2.0:
    Mit dem Nachfolg-O-Mat unter https://nachfolg-o-mat.org/ kann der Nutzer den eigenen Wissenstand zur Unternehmensnachfolge erkennen. Die Inhalte basieren auf den fünf Phasen einer Nachfolge von der Sensibilisierung bis zum Aufbruch in die neue Lebensphase und adressieren vier unterschiedliche Nutzergruppen. Der Nachfolg-O-Mat zeigt auf übersichtliche Weise Wissenslücken auf und verlinkt individuell zum Nachfolgewiki, um diese zu schließen. Dabei werden keine personenbezogenen Merkmale erfasst, die einen Rückschluss auf den einzelnen Nutzer zulassen.
  • Der KMUrechner Version 2020.1:
    Der KMUrechner unter https://kmurechner.de/ erläutert die betriebswirtschaftlich fundierte Bewertung von Unternehmen und berechnet auf Basis individueller Eingaben einen Unternehmenswert. Er ist sowohl für Berater als auch Käufer und Verkäufer geeignet. Leicht verständliche Erklärungen und Beispiele unterstützen auch kaufmännisch ungeübte Nutzer bei allen Schritten. Der KMUrechner verdeutlicht neben dem Unternehmenswert den Unterschied zwischen Wert und Preis und berechnet die Finanzierbarkeit eines Kaufpreises.

Inkrafttreten der geänderten Straßenverkehrsordnung

(2696) Zum 28. April 2020 sind umfangreiche Änderungen der Straßenverkehrsordnung (sowie begleitende Modifikationen der Bußgeldvorschriften) in Kraft getreten. Über die coronabedingten Änderungen, respektive die Verlängerung der Sonderregelungen für das Sonn- und Feiertagsverbot, hatten wir Sie bereits mit unserem letzten Sondernewsletter vom
7. Mai informiert.

Gegenstand der weiteren Neuregelungen sind u.a. der Radverkehr und die Elektromobilität; von Bedeutung sind erhöhte Bußgelder für Park- und Halteverbotsverstöße.

Die Erläuterungen des Bundesverkehrsministeriums finden Sie hier. Von Interesse ist natürlich auch der neue Bußgeldkatalog.

Geändertes THW-Gesetz in Kraft getreten

(2697) Am 1. Mai 2020 ist das novellierte THW-Gesetz in Kraft getreten.

Hinzuweisen ist vor allem auf den neu gefassten § 3 Abs. 1 S. 3 THWG. Diese Norm sieht vor, dass Arbeitnehmer, die während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen zu Diensten des Technischen Hilfswerk (THW) herangezogen werden, für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen sind. Im Zuge der Neuregelung wurden zudem die bisherigen Freistellungsanlässe „Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen“ durch den Begriff „Dienste“ ersetzt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmern zukünftig auch Freistellungen für die Vor- und Nachbereitung von Einsätzen gewähren muss.

In der Gesetzesbegründung wurde gegenüber dem Referentenentwurf die Kritik des Handwerks an der Ausweitung von möglichen Freistellungsansprüchen von Arbeitnehmern für THW-Tätigkeiten durch die Klarstellung, dass dienstliche Veranstaltungen des THW in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit, das heißt möglichst an einem Wochenende, anberaumt werden sollen, Rechnung getragen.

Das geänderte THW-Gesetz ist hier abrufbar.

Konsultation der Bundesnetzagentur zu Plattformen

(2698) Auch für Handwerksunternehmen werden digitale Plattformen als Marketing- und Vertriebskanal gegenüber privaten wie auch gewerblichen Kunden immer wichtiger.

Die Bundesnetzagentur führt derzeit eine öffentliche Konsultation zu der Frage durch, welche Erfahrungen gewerbliche Unternehmen mit digitalen Plattformen gesammelt haben. In der aktuellen Corona-Zeit mag in der Unternehmerschaft die Teilnahme an Umfragen nicht die erste Priorität haben. Aber gerade derzeit nehmen die Digitalisierung der Wirtschaftsprozesse und damit auch die „Plattformisierung“ mit einer Dynamik zu, die vor noch zwei oder drei Monaten hier in Deutschland unvorstellbar war.

Wir möchten Ihnen daher unbedingt ans Herz legen, an dieser Konsultation teilzunehmen. Je mehr Handwerksbetriebe sich beteiligen, umso genauer kann akuter digitalisierungspolitischer Handlungsbedarf gerade für das Handwerk sichtbar gemacht werden.

Dies betrifft z.B. die von der Bundesnetzagentur benannte Gefahr, dass marktmächtige Plattformen gegenüber kleineren Unternehmen die Bedingungen der Geschäftsbeziehung einseitig zu Lasten ihrer gewerblichen Kunden bestimmen und eventuell unbillige Geschäftspraktiken ausüben.

Die Konsultation ist mit ergänzenden Informationen hier zugänglich. Sie läuft aktuell ohne Enddatum, ist also bis auf weiteres unbefristet.

Tag des Handwerks 2020

(2699) Auch in diesem Jahr wird der Tag des Handwerks am 3. Samstag im September, den 19.09.2020, stattfinden. Der Termin für den Aktionstag hat sich seit nunmehr zehn Jahren bewährt und ist als Datum in vielen Kalendern etabliert.

Mit den Einschränkungen für öffentliche Veranstaltungen, die mindestens noch bis Ende August gelten, ist sich der ZDH allerdings bewusst, dass der Tag des Handwerks 2020 vielerorts nicht eins zu eins in derselben Form durchgeführt werden kann wie in den Vorjahren. Das gilt auch für eine zentrale Aktion der Imagekampagne zum Tag des Handwerks, wie sie vergangenes Jahr in Form des Outdoor-Magazins auf der Bundesgartenschau stattgefunden hat.

Weitere Infos zur genauen Gestaltung des Tags des Handwerks werden folgen.

Änderungen im Sozialrecht

(2700) Der Bundestag hat am 7. Mai diverse Änderungen im Sozialrecht beschlossen. Folgende wesentliche Punkte wurden verändert:

  • Das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern soll weiter verbessert und das elektronische Verfahren weiter ausgebaut werden,
  • Durchführung eines Modellprojekts zur elektronischen Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber,
  • Einbeziehung von Pensionskassenzusagen in die Insolvenzsicherung des Pensionssicherunsgvereins,
  • Modellprojekt von Online-Wahlen bei den Sozialwahlen 2023.

Veröffentlichung einer langfristigen Renovierungsstrategie

(2701) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat jetzt auf der Grundlage der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) 2018 eine langfristige Renovierungsstrategie (LTRS) für Deutschland veröffentlicht. Zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Gebäudebestandes an privaten als auch öffentlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden ist nach Art. 2 der EPBD 2018 jeder Mitgliedstaat aufgefordert, eine langfristige Renovierungsstrategie vorzulegen.

Der Entwurf der nationalen LTRS baut auf den Beschlüssen der Bundesregierung, insbesondere dem Klimaschutzgesetz und dem Klimaschutzprogramm 2030, auf und berücksichtigt dabei die europäischen Ziele.

Auf folgende Punkte der Renovierungsstrategie ist hinzuweisen:

  • An verschiedenen Stellen wird auf das im Gebäudebereich bereits Erreichte hingewiesen, wonach z.B. seit 1990 bis 2018 die Treibhausgasemissionen um rund 44 Prozent gesenkt und damit das für 2020 definierte Ziel bereits 2018 erreicht wurde.
  • Der Gebäudebereich ist nach den im Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Reduzierungen in den einzelnen Sektoren überproportional gefordert. Das Einsparziel bis 2030 auf 70 Mio. t CO2-Äquivalente bedeutet eine Reduzierung gegenüber 1990 um 67 Prozent. In den anderen Sektoren betragen die Reduzierungsziele 62 Prozent (Energiewirtschaft), 42 Prozent (Verkehr), 50 Prozent (Industrie) und 36 Prozent (Landwirtschaft).
  • Vor dem Hintergrund der möglichen Einsparpotentiale im Gebäudebereich werden im Klimaschutzprogramm 2030 Maßnahmen angesprochen, die zum Teil beschlossen sind und ihre Wirkung in den nächsten Jahren entfalten müssen (z.B. CO2-Bepreisung, steuerliche Förderung). Dennoch wird auf weitere Anstrengungen hingewiesen (z.B. Weiterentwicklung des energetischen Standards, Ausweitung der Energieberatung), wobei das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot und der Grundsatz der Technologieoffenheit gewahrt werden sollen.

Der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB), in dem unser Verband Mitglied ist, wird sich intensiv mit der Renovierungsstrategie auseinandersetzen und an dem vom BMWi gestarteten Konsultationsverfahren aktiv beteiligen.

Bei Interesse senden wir Ihnen das ca. 100 Seiten umfassende Papier des BMWi gerne zu. Bitte schreiben Sie in diesem Falle eine Mail an dietrich.asche@rs-fachverband.de

Runder Geburtstag

(2702) Am 5. Juni feiert Bernd Schütz, Mitglied des Technischen Ausschuss, seinen 50. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-04

AKTUELLES ZUR CORONA-KRISE

Achtung: Cyber-Kriminelle nutzen Corona-Krise vermehrt aus

(2658) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beobachtet aktuell eine Zunahme von Cyber-Angriffen mit Bezug zum Corona-Virus auf Unternehmen und Bürger.

So werden Unternehmen und Betriebe per E-Mail durch die Täter aufgefordert, persönliche oder unternehmensbezogene Daten auf gefälschten Webseiten preiszugeben. Die Cyber-Kriminellen geben sich als vermeintliche Institutionen zur Beantragung von Soforthilfegeldern aus. Die betrügerisch erlangten Daten werden anschließend für kriminelle Aktivitäten missbraucht.

Das Informationsbedürfnis vieler Bürgerinnen und Bürger nutzen Cyber-Kriminelle ebenfalls aus. So konnte das BSI eine exponentielle Zunahme an Registrierungen von Domainnamen mit Schlagwörtern wie „corona“ oder „covid“ beobachten. Viele dieser Domainnamen werden für kriminelle Aktivitäten missbraucht. Nutzer werden auf solchen Webseiten zum Download und anschließender Installation vermeintlicher Software-Updates aufgefordert. Tatsächlich werden die Systeme der Nutzer dadurch mit Schadprogrammen infiziert. Auch werden Spam-E-Mails mit vermeintlichen Informationen in Bezug auf Corona im Dateianhang zur Verbreitung von Schadprogrammen versendet.

Mit betrügerischen Online-Shops machen sich Betrüger zudem die derzeit erhöhte Nachfrage nach Schutzbekleidung oder Atemmasken zunutze. Diese Waren werden nach Bestellung und Bezahlung nicht geliefert oder sind von minderwertiger Qualität.

FENSTERBAU FRONTALE 2020 fällt endgültig aus

(2659) Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Weltwirtschaft hat die NürnbergMesse in Abstimmung mit dem Referat für Umwelt und Gesundheit der Stadt Nürnberg entschieden, die FENSTERBAU FRONTALE im Verbund mit der HOLZ-HANDWERK 2020 nicht stattfinden zu lassen. Turnusgemäß werden die FENSTERBAU FRONTALE und HOLZ-HANDWERK wieder vom 29. März bis zum 1. April 2022 stattfinden.

Aktuelle steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise

(2660) Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 6. April 2020 einen FAQ-Katalog zu den steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise veröffentlicht.  Dies ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und soll eine einheitliche Handhabung der Länderfinanzverwaltungen sicherstellen. Der ZDH hat ihn zudem bereits in seinen ständig aktualisierten FAQ-Katalog eingearbeitet.

Nach einer Pressemitteilung des BMF vom 3. April 2020 werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Gleiches gilt für die Gewährung von Sachleistungen. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Arbeitsrechtlich handelt es sich um freiwillige Arbeitgeberleistungen. Sollte der Arbeitgeber davon Gebrauch machen wollen, sollte er die Zahlung in jedem Fall vorab mit einem Vorbehalt versehen, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert. Dieser Vorbehalt könnte wie folgt formuliert werden:

Sehr geehrte/r Herr/Frau ….,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Geschäftsleitung beschlossen hat, jeder/m Mitarbeiter/in einmalig einen Bonus in Höhe von …. Euro brutto auszuzahlen. Die Auszahlung des Bonus erfolgt mit Ihrem nächsten Gehalt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Bonuszahlung um eine einmalige und freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Geschäftsleitung

Ebenfalls am 3. April 2020 hat das BMF eine Pressemitteilung bezüglich einer Sonderregelung für Grenzpendelnde, die aufgrund der Corona-Krise im Home-Office bleiben müssen, veröffentlicht.

Für Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihrer Tätigkeit vermehrt im Home-Office nachgehen, können sich steuerliche Folgen ergeben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn – nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten – das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. Das BMF strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. Die Corona-bedingte Home-Office Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler. Für Arbeitstage, die unabhängig von den Corona-Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.

Sobald die ausgerufenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus wieder zurückgefahren werden, soll auch die Sonderregelung wieder aufgehoben werden.

Regelungen für das Aufstiegs-Bafög

(2661) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat mitgeteilt, dass durch die Corona-Pandemie AFBG-Geförderten keine Nachteile entstehen sollen und sie bei der pandemiebedingten Unterbrechung einer laufenden Fortbildung weiterhin Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalten sollen. Im Einzelnen:

Bei Maßnahmen/Lehrgängen, die vor den pandemiebedingten Schließzeiten der Lehrgangsstätten bewilligt und begonnen wurden, sollen die Schließzeiten für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte (§ 2 AFBG) sowie der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 1 S. 1 AFBG) außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG sollen diese Fehlzeiten nicht berücksichtigt werden.

Die o. g. Anforderungen an den Maßnahmenbeitrag werden während der pandemiebedingten Schließzeiten auch dann ausgesetzt, wenn Unterricht über technische/digitale Maßnahmen angeboten wird, die nicht den Anforderungen nach § 4a AFBG an virtuellen oder mediengestützten Unterricht entsprechen. Das bedeutet, dass der Unterricht über technische/digitale Medien weder als Fernunterricht zugelassen noch durch eine dem Präsenzunterricht vergleichbare Kommunikation und durch regelmäßige Lernerfolgskontrollen ergänzt sein muss.

Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch auf Förderung für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme. Dabei muss die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und abgeschlossen werden. Da den Geförderten wegen den pandemiebedingten Schließungen von Bildungsstätten keine Nachteile entstehen sollen, haben diese Unterbrechungszeiträume keine förderrechtlichen Auswirkungen, wenn die Fortbildung unmittelbar nach Aufhebung der pandemiebedingten Schließungen fortgesetzt wird. Nicht förderfähig dürfte jedoch ein längerer Zeitraum sein, in dem trotz Öffnungsmöglichkeit der Bildungseinrichtungen kein Unterricht stattfindet und Maßnahmenabschnitte bzw. Kurse erst mehrere Wochen später fort- bzw. durchgeführt werden.

Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte, aber vor den pandemiebedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen, die wegen pandemiebedingten Schließzeiten verschoben oder abgesagt werden und damit nicht bzw. nicht wie bewilligt stattfinden, können nicht gefördert werden. Bereits ergangene Bewilligungsbescheide sollen dementsprechend aufgehoben werden. Wurden bereits erste Leistungen gewährt, sollen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig geprüft/ berücksichtigt werden.

Freiberufliche Beratungsförderung für vom Coronavirus betroffene Unternehmen – Sofortprogramm mit 100 Prozent Zuschuss

(2662) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Richtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ um ein Modul für vom Coronavirus betroffene Unternehmen und Freiberufler ergänzt. Betroffene Unternehmen können hiernach einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung) erhalten. Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Die dabei in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst.

Anträge auf Förderung können seit dem 3. April und längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Ein entsprechendes Merkblatt finden Sie hier.

Schutzmaßnahmen für Handwerksbetriebe im Kundendienst

(2663) Vor dem Hintergrund, dass Handwerkerinnen und Handwerker auch während der derzeitigen Corona-Pandemie nicht einfach ins Homeoffice wechseln können und weiterhin in engem persönlichen Kontakt zu Kollegen und Kunden stehen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) am 2. April eine Pressemitteilung mit Maßnahmen und Vorgehensweisen im Kundendienst veröffentlicht.

Weitergehende Empfehlungen, was Betriebe und Beschäftigte branchenspezifisch tun können, um sich vor dem Corona-Virus zu schützen, werden inzwischen von vielen Berufsgenossenschaften angeboten und können dort abgerufen werden (z. B. über die Seiten der BG Bau, der BGHW oder der BGHM).

Maßnahmenpaket der SIGNAL IDUNA Gruppe

(2664) Das BVRS-Fördermitglied SIGNAL IDUNA weist auf das Maßnahmenpaket zur Überbrückung finanzieller Engpässe hin, das es für Fälle akuter finanzieller Notlage auch bei staatlicher Hilfe aufgesetzt hat. Das gemeinsame Ziel müsse sein, dass der Versicherungsvertrag zum eigenen Schutz weitgehend unverändert aufrecht erhalten bleibe. Dort, wo das aufgrund einer Notlage nicht mehr möglich sei, biete die SIGNAL IDUNA befristete Lösungen wie z. B. Beitragsfreistellungen, Beitragsstundungen, Ratenzahlungen und temporäre Reduzierungen des Versicherungsschutzes an. Alle Maßnahmen zielten darauf ab, dem Kunden individuell durch die Krise zu helfen. Voraussetzung sei eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur oder mit dem zentralen Kundendienst, um – nach entsprechender Beratung – die auf die persönliche Situation am besten passende Lösung zu finden.

Freizügigkeit von Arbeitskräften und freier Warenaustausch in der Corona-Krise

(2665) Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie wurden an den EU-Binnengrenzen vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt. Die Europäische Kommission hat in den letzten Wochen verschiedene Leitlinien und praktische Hinweise veröffentlicht, um den Güterverkehr und die Freizügigkeit von Arbeitskräften weiterhin zu gewährleisten:

Mitgliedstaaten sollen lediglich Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt treffen, die epidemiologisch unumgänglich sind. Ziel ist es, grenzüberschreitende Lieferketten, Dienstleistungs- sowie Beschäftigungsverhältnisse auch während der Krise weiter zu ermöglichen.

Die Kontrollen an den Grenzen sollen auf höchstens 15 Minuten beschränkt werden. Grenzübertritte für Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte und andere Arbeitnehmer sollen weiterhin unbürokratisch möglich sein. Es wurden Sonderfahrspuren an den Grenzübergängen des europäischen Verkehrsnetzes TEN-T geschaffen.

Einschlägige Grenzkontrollmaßnahmen werden auf EU-Ebene abgestimmt, um einheitliche Grenzkontrollpraktiken zu gewährleisten. Die EU-Kommission und Vertreter der Mitgliedstaaten tauschen sich wöchentlich aus, um die nationale Umsetzung vor Ort abzustimmen. Notwendige Gesundheitskontrollen müssen erforderlich, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

Die Kommission verfolgt damit insbesondere das Ziel, qualifizierte und in der Krise benötigte Arbeitskräfte und Waren weiterhin möglichst ungehindert zwischen den europäischen Staaten passieren zu lassen, um die Versorgung der europäischen Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Das muss ebenso für zahlreiche Handwerker gerade in Grenzregionen gelten, die Wartungs- und Reparaturarbeiten in den Nachbarländern durchführen. Eine zentrale und begrüßenswerte Klarstellung ist es daher, dass grenzüberschreitend tätige Arbeitskräfte ihre Tätigkeit ungehindert ausüben können, sofern diese Tätigkeit im Zielland noch ausgeübt werden darf.

Neues Schnellkreditprogramm vorgestellt

(2666) Zusätzlich zu allen bereits bestehenden Zuschuss- und Förderprogrammen hat die Bundesregierung am 7. April ein weiteres KfW-Programm (sog. Schnellkreditprogramm) aufgelegt. Dieses richtet sich an Unternehmen mit mehr als zehn und bis maximal 50 Beschäftigte, die bis zu drei Monatsumsätze, aber höchstens 500.000 Euro als Darlehen beantragen können. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten können maximal 800.000 Euro Darlehensmittel beantragen.

Um eine aufwändige Kreditprüfung bei den Hausbanken umgehen zu können, die sich bisher als Flaschenhals erwiesen hat, wird der Schnellkredit mit einer 100-prozentigen Haftungsfreistellung versehen. Auch auf eine Hereinnahme von Sicherheiten können die Hausbanken verzichten.

Die Hausbanken müssen keine Bewertung über die weitere Entwicklung des antragstellenden Unternehmens vornehmen, sondern lediglich die Einhaltung vergangenheitsbezogener Kriterien überprüfen, mit denen Betriebe ihre Antragsberechtigung nachweisen. So müssen Betriebe mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt tätig sein und Umsätze generiert haben. Sie müssen ferner bescheinigen, über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen, und sie dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.

Dieses Mehr an Schnelligkeit gegenüber dem bisherigen KfW-Corona-Förderinstrumentarium macht sich in einem höheren Zinssatz bemerkbar (3 Prozent p.a.). Allerdings ist der Schnellkredit auch auf eine längere Laufzeit (zehn Jahre bei zwei tilgungsfreien Anlaufjahren) angelegt. Außerdem soll die Möglichkeit bestehen, noch während der Darlehenslaufzeit des Schnellkredites diesen dann in einen KfW-Kredit mit niedrigeren Zinssätzen (z.B. KfW-Unternehmerkredit) umzuwandeln, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Umgedreht ist dies nicht möglich. Wer aktuell also schon ein KfW-Darlehen mit 90 Prozent Haftungsfreistellung in Anspruch genommen hat, kann diesen nicht in einen Kredit mit 100 Prozent Haftungsfreistellung umwandeln.

Zusätzlich wurden auch Verbesserungen in den bestehenden Kredit-Programmen für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern angekündigt. So sollen auch diese Programme mit einer verlängerten Laufzeit (10 Jahre) ausgestattet werden. Auf die Erstellung einer Fortführungsprognose sollen die Hausbanken künftig verzichten können. Und zusätzlich werden Regelungen angestrebt, durch die Hausbanken in die Lage versetzt werden, weniger Sicherheiten in die Bücher nehmen zu müssen.

Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(2667) Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der DRV-Internetseite.

Minijobs

(2668) Betriebe beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber manchmal in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Weitere Informationen können auf der Internetseite der Minijob-Zentrale abgerufen werden.

 

 WEITERE MELDUNGEN

BVRS-Ausbildungspreis

(2669) Dieses Jahr verleihen wir bereits zum siebten Mal den mit 500 Euro dotierten Ausbildungspreis für herausragende Ausbildungsleistungen.

Mit dem Preis ausgezeichnet werden sollen Personen, die sich in besonderer Weise für die Ausbildung von jungen Menschen aktiv engagieren. In erster Linie werden Bewerber berücksichtigt, die sich durch eine überdurchschnittliche Ausbildungsleistung hervorheben. Aber auch innovative Konzepte und Ideen zur Förderung etwa von begabten oder auch benachteiligten Jugendlichen sind von Bedeutung.

Natürlich haben kleinere Betriebe, die nicht über die gleichen personellen und finanziellen Mittel wie größere Betriebe verfügen, die gleichen Chancen.

Für die Bewerbung oder einen Vorschlag muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das – neben den Teilnahmebedingungen – hier zum Herunterladen bereitsteht. Die Bewerbungsunterlagen können jederzeit auch über die Geschäftsstelle bei Dietrich Asche (Tel.: 0228 95210-18, Mail: dietrich.asche@rs-fachverband.de) bezogen werden. Sie müssen bis spätestens zum 31. August beim BVRS eingegangen sein.

Aktuelle Statistikzahlen für 2019

(2670) Unser Dachverband ZDH hat für alle Gewerke die statistischen Erhebungen für das Jahr 2019 veröffentlicht. Danach waren zum 31. Dezember 2019 insgesamt 4.441 Betriebe für unser Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen und werden nun automatisch von der Anlage B1 in die Anlage A umgetragen. Dies entspricht einem Nettozuwachs zum Vorjahr von 284 Betrieben (+ 6,8 Prozent). 578 Betriebe wurden neu eingetragen und 294 Betriebe wieder ausgetragen. Insgesamt 152 Betriebsinhaber stammen aus EU-Beitrittsländern. Die nochmalige deutliche Erhöhung der Betriebszahlen ist auf die angekündigte Rückführung in die Meisterpflicht zurückzuführen, da bereits eingetragene Betriebe bekanntlich Bestandsschutz genießen.

In Sachen Ausbildung können stabile Zahlen vermeldet werden. 542 Lehrlinge sind über die drei Lehrjahre zu verzeichnen, davon 22 weiblich (4,1 Prozent). Das sind vier Auszubildende mehr als im Vorjahr (+0,7 Prozent). Die Auszubildenden verteilen sich gleichmäßig auf die Jahrgänge (1. Lehrjahr: 176, 2. Lehrjahr: 186, 3. Lehrjahr: 180).

Im letzten Jahr wurden 126 Gesellenprüfungen durchgeführt (incl. 11 Wiederholern). 103 Auszubildende haben die Prüfung bestanden, was einer Durchfallquote von 18,3 Prozent entspricht. Meisterprüfungen wurden im letzten Jahr 18 abgenommen, die alle bestanden wurden.

„Praxis Datenschutz“ zur rechtmäßigen Datenverarbeitung von Beschäftigten

(2671) Die Beratungspraxis der Handwerksorganisationen zum Datenschutzrecht zeigt, dass sich Handwerksbetriebe zunehmend mit dem rechtmäßigen Umgang von Daten ihrer Beschäftigten befassen. Um die Beratungsangebote der Handwerksorganisation zu flankieren und die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz zu unterstützen, hat der ZDH ein „Praxis Datenschutz“ zur rechtmäßigen Datenverarbeitung von Beschäftigten erarbeitet.

Das „Praxis Datenschutz“ bietet neben einem Überblick über die maßgeblichen Pflichten insbesondere praxisgerechte Muster zur Erfüllung der entsprechenden Informations- und Dokumentationspflichten.

Muster der Fachunternehmerbescheinigung nach § 35 c Einkommenssteuergesetz (EStG)

(2672) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2020 im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden die amtlichen Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG sowie für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) veröffentlicht.

Danach sind für die Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG die amtlich vorgeschriebenen Muster I und II zu verwenden. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden.

Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind hingegen zulässig.

Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.

Die Information des BMF und die darin enthaltenen Muster finden Sie hier.

BVB Verbraucherbauvertrag, Fassung März 2020

(2673) Der Verbrauchervertrag für Bauleistungen „Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern)“ von der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) und Haus & Grund wurde überarbeitet und liegt jetzt in der Fassung März 2020 vor.

Im Rahmen der Überarbeitung 2020 wurden überwiegend sprachliche Anpassungen im Bereich der Regelung zu Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen vorgenommen. Die Regelung wurde sprachlich weiter an den Gesetzeswortlaut angepasst. Hierdurch soll bei einer möglichen gerichtlichen Inhaltskontrolle eine Unwirksamkeit der Regelung vermieden werden.

Überdies wurde die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes berücksichtigt. Hierdurch hat sich die Bezeichnung der für Handwerker zuständigen Streitschlichtungsstelle im Einzelgewerk/Handwerkervertrag geändert. Der verpflichtende Hinweis auf die Schlichtungsstelle im Info-Blatt des Einzelgewerk/Handwerkervertrages musste daher angepasst werden.

Mitglieder finden den aktualisierten Vertrag im Ratgeber Recht unserer Homepage.

Die Bewertung erfolgt durch ein neutrales Gremium, bestehend aus Vertretern von BVRS-Präsidium, Berufsbildungsausschuss, Handwerksorganisation und Fachpresse.

Thomas Drinkuth leitet neue Repräsentanz Transparente Gebäudehülle

(2674) Das Thema Energieeffizienz avanciert zum absoluten Schwerpunktthema unserer Branche. Aus diesem Grund haben der Bundesverband Flachglas (BF), die Industrievereinigung Rollladen, Sonnenschutz, Automation (IVRSA) und der Verband Fenster und Fassade (VFF) in Kooperation eine Repräsentanz „Transparente Gebäudehülle“ in Berlin ins Leben gerufen. Zusätzlich wird die Repräsentanz von den Firmen Somfy, Velux und Warema getragen. Damit sollen die gemeinsamen Interessen insbesondere auf der politischen Bühne stärker vertreten werden. Geleitet wird die Vertretung von Thomas Drinkuth, der bereits über mehrjährige einschlägige Erfahrungen bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) verfügt und in Berlin bestens vernetzt ist.

Sitzung des Arbeitskreises Energie der IVRSA

(2675) Am 8. April 2020 hat der Arbeitskreis Energie des IVRSA per Webkonferenz getagt.

Zentrales Thema in diesem Treffen war die Arbeit der Repräsentanz „Transparente Gebäudehülle“. Thomas Drinkuth, der die Repräsentanz leitet, stellt nun eine zentrale Schnittstelle beim Thema Energieeffizienz dar und wird die Zusammenarbeit mit weiteren Verbänden noch deutlich optimieren. Es geht insbesondere darum, Erkenntnisse aus Studien und vergleichenden Untersuchungen zum Thema Energieeffizienz und transparente Bauteile mit Sonnenschutzanlagen besser platzieren zu können. Weiterhin müssen diese Themen auch innerhalb der R+S Branche sowie insgesamt in der Baubranche besser kommuniziert werden und die Verbände als Multiplikatoren auftreten.

R+S Betriebe sollten hierfür sensibilisiert werden. Das Thema Energieeffizienz kann ein großes Verkaufsargument darstellen. Ein entsprechendes branchenspezifisches Grundwissen sollte sich jeder aneignen. Dieses Wissen zu vermitteln, darauf wollen sich alle beteiligten Branchenverbände zukünftig verstärkt konzentrieren.

KfW-Förderprogramm fördert klimafreundliche Unternehmensinvestitionen

(2676) Um den Klimaschutz in den Unternehmen zu unterstützen, hat die KfW zum 15. März 2020 ein neues Förderprodukt mit dem Namen „Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ eingeführt und gewährt dabei zum Programmstart – neben günstigen Zinsen – auch einen Klimazuschuss in Höhe von 6 Prozent der Kreditsumme (über die gesamte Laufzeit). Damit werden erstmalig auch kleine Unternehmen und Mittelständler in die Lage versetzt, Effektivzinsen ab 0 Prozent p.a. in Anspruch zu nehmen und vom anhaltenden Niedrigzinsumfeld zu profitieren.

Die KfW möchte mit diesem Eigenmittelprogramm die Transformation des Mittelstands hin zu mehr Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz unterstützen. Gefördert werden daher ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen, die Treibhausgase verringern, vermeiden oder abbauen. Das sind zum Beispiel

  • Herstellung klimafreundlicher Technologien, Produkte und Schlüsselkomponenten, u.a. für energieeffiziente Gebäudetechnik (z.B. hocheffiziente Fenster, Türen, Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme),
  • Erzeugung von Strom, Wärme, Kälte aus Erneuerbaren Energien (wie Photovoltaik, Windenergie, Wasserkraft, Geothermie, Bioenergie),
  • Stromverteilnetze und Erzeugung von Strom, Wärme, Kälte aus Abwärme und Gas (einschließlich Nachrüstung von Gasnetzen),
  • Wasser-, Abwasser-, Abfallmanagement,
  • Nachhaltige Mobilität, z.B. Investitionen in klimafreundliche Pkw und Nutzfahrzeuge,
  • Green IT.

Die genauen technischen Anforderungen können dem KfW-Merkblatt „Technische Mindestanforderungen Klimaschutzoffensive für den Mittelstand“ entnommen werden.

Die KfW empfiehlt, im Vorfeld einer Kreditbeantragung eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Die Beantragung der Fördermittel erfolgt über die Hausbank. Die KfW weist darauf hin, dass der Klimazuschuss von anfänglich 6 Prozent im Laufe des Jahres verringert werden kann und dass er auch nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen wird.

Bürgschaftsbanken starten digitales Finanzierungsportal

(2677) Mit dem neuen Finanzierungsportal „Ermoeglicher.de“ haben die Bürgschaftsbanken eine digitale Basis für die Suche nach passgenauen Finanzierungslösungen für das jeweils gewünschte Vorhaben aufgebaut.

Über die Plattform https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/ können Unternehmer, Gründer und Nachfolger, Kreditinstitute sowie Beratungseinrichtungen innerhalb von wenigen Minuten Finanzierungsanfragen für ihre Firma bzw. ihre Kunden stellen. Die Anfrage wird automatisch an die jeweils zuständige Bürgschaftsbank weitergeleitet. Die Bewertung durch die Bürgschaftsbank erfolgt wettbewerbsneutral und ist kostenlos. Das Vorhaben wird von den Mitarbeitern der Bürgschaftsbanken persönlich und individuell auf die Machbarkeit der Finanzierung sowie auf mögliche Fördermittel oder die Übernahme einer Bürgschaft geprüft. Gründern und Unternehmern wird auch bei der Strukturierung der benötigten Finanzierung geholfen. Auf Wunsch werden die Hausbank und weitere vom Kunden gewünschte Kreditinstitute angesprochen. Gleichzeitig bietet das Finanzierungsportal einen Service für Banken und Sparkassen. Der Kommunikationsweg mit den Bürgschaftsbanken wird vereinfacht und der Aufwand bei der Prüfung von Gründungen und Investitionsvorhaben verringert.

Sofern Unternehmen Bankavale (z.B. Anzahlungs- oder Gewährleistungsbürgschaften) benötigen, stellt üblicherweise die Hausbank einen Avalkreditrahmen zur Verfügung. Auch dieser Kreditrahmen kann durch eine Bürgschaftsbank besichert werden. Die Anfrage über eine Besicherung von Bankavalen ist ebenfalls über das Finanzierungsportal möglich.

Entwickelt wurde die Plattform im Verband Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) gemeinsam mit den in jedem Bundesland ansässigen Instituten.

Runder Geburtstag

(2678) Am 21. April vollendet Dieter Janning, langjähriger Obermeister der Innung Düsseldorf, Mitglied des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit und Vizepräsident des BVRS, sein 80. Lebensjahr. Wir gratulieren sehr herzlich!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-03

Informationen zum Corona-Virus

(2640) Über die Ausbreitung des Corona-Virus und dessen Folgen haben wir ausführliche Informationen auf unserer Homepage www.rs-fachverband.de zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie weiterführende Links (z. B. über den ZDH zum RKi, zu den zuständigen Ministerien etc.), die ständig aktuell gehalten werden.

Zahlreiche Messen und Veranstaltungen aufgrund Coronavirus abgesagt oder verschoben

(2641) Außer der auf den 28. bis 30. Juni 2020 verschobenen R+T Asia (siehe RS-Aktuell 2/2020) sind aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus noch weitere Messen abgesagt oder verschoben worden:

So wird die ab dem 1. März in Köln vorgesehene Internationale Eisenwarenmesse auf einen neuen, noch nicht genau feststehenden Termin im Frühjahr 2021 verschoben.

Die ursprünglich für die 11. KW geplante Light & Building in Frankfurt am Main wird nun vom 27. September bis 2. Oktober 2020 nachgeholt.

Die Internationale Handwerksmesse (I.H.M.) in München, geplant für den 11. bis 15. März, wurde mit Ausnahme einiger Arbeits- und Gremiensitzungen des ZDH und anderer Organisationen ersatzlos gestrichen. Die nächste I.H.M. findet regulär vom 10. bis 14. März 2021 statt.

Die für die Folgewoche, d.h. ab dem 18. März, geplante Doppelmesse Fensterbau Frontale/Holz-Handwerk in Nürnberg soll nun vom 16. bis 19. Juni stattfinden.

Die vom 8. Bis 10. Mai geplante Jungunternehmertagung des BVRS bei KADECO fällt dieses Jahr aus.

Über weitere Absagen (z. B. von BVRS-Workshops) werden wir die jeweiligen Teilnehmer zeitnah direkt informieren.

Einspruchssitzungen zur DIN 18073 abgeschlossen

(2642) Es war ein langer Weg. Am 3. März 2020 fand die letzte Abstimmung zu den Einsprüchen zur DIN 18073 per Webkonferenz statt. Damit konnte eine langwierige Diskussion abgeschlossen werden.

Inhaltlich ging es letztendlich um die Tabelle B1 des informativen Anhangs B. In dieser Tabelle waren bisher Empfehlungen für die Dimensionierung der Windwiderstandklassen von Rollläden enthalten.

Die Tabelle wird zukünftig entfallen. Stattdessen wird auf das entsprechende Berechnungsverfahren der DIN EN 13659 verwiesen. Damit kann die DIN 18073 auf die Zielgerade einbiegen und hoffentlich zeitnah veröffentlicht werden.

Pläne zur Überarbeitung der EU-Bauproduktenverordnung

(2643) Im Rahmen der letzten Sitzung der „Advisory Group for Construction“ erläuterte der Kommissionsdienst in groben Zügen die bereits seit einiger Zeit im Raum stehenden Pläne zur Überarbeitung der EU-Bauproduktenverordnung. Gemäß einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist eine harmonisierte Norm, die auf der Grundlage einer entsprechenden europäischen Rechtsvorschrift erstellt und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, Teil des Unionsrechtes. Daraus folgt, dass harmonisierte Normen zukünftig nicht mehr im Teil C des Amtsblattes der EU, sondern im Teil L (Rechtsvorschriften) veröffentlicht werden.

Als Folge konnten knapp 100 durch den CEN bereits harmonisierte Normen im Amtsblatt der EU jedoch noch nicht veröffentlicht werden, da sie den strengeren Anforderungen für eine Veröffentlichung im Teil L des Amtsblattes nicht genügen und somit trotz Harmonisierung immer noch alte Normenstände angewendet werden müssen.

In der Konsequenz führt das die Kommission zu der Überlegung, die Bauproduktenverordnung zu überarbeiten, da eine „Reparatur“ der Normen äußerst umständlich und aufwändig wäre.

Betrugsfälle im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz

(2644) Seit dem 1. Januar 2019 sind laut Verpackungsgesetz (VerpackG) alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Register LUCID zu registrieren. Zusätzlich sind Hersteller verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen.

Hiermit möchten wir Sie über Betrugsfälle in Kenntnis setzen, die laut Meldung der ZSVR nun bekannt geworden sind: Derzeit sind Rechnungen im Umlauf, die den Anschein erwecken könnten, dass diese in direktem Zusammenhang mit einer Registrierung im Verpackungsregister LUCID der ZSVR stehen. Dies ist nicht der Fall. Die Absender der Zahlungsaufforderungen täuschen eine Institution oder Einrichtung des Bundes im Zusammenhang mit Verpackungen und dem Verpackungsgesetz vor. Die Registrierung und Datenmeldung zu den Verpackungsmengen nach dem VerpackG sind ausschließlich bei der ZSVR möglich. Eine Registrierung kann darüber hinaus nicht von Dritten übernommen werden. Alle Tätigkeiten und/oder die Inanspruchnahme von Leistungen der ZSVR sind für die verpflichteten Unternehmen kostenfrei. Daher werden von der ZSVR keine Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen an Unternehmen versendet.

Hiervon unabhängig fallen für Hersteller im Rahmen der ausgeübten Systembeteiligung Kosten bei dem von ihm ausgewählten System für die Entsorgung der eigenen Verpackungen an. Diese Kosten werden weder von der ZSVR noch von ähnlichen Einrichtungen des Bundes in Rechnung gestellt.

Die vollständige Meldung erhalten Sie unter https://www.verpackungsregister.org/.

Handwerkskampagne mit neuen Inhalten

(2645) Seit kurzem läuft die neue Kampagne für das Handwerk. Dabei liegt der Fokus erstmals darauf, wie das Handwerk den Menschen verändert. Die Kampagne zeigt, wie diese im Handwerk ihr volles Potenzial entwickeln. Und zu Menschen werden, die wissen, was sie tun.

Das Handwerk setzt übergeordnet deutschlandweit TV-Filme, Plakate und Online- sowie soziale Medien ein. Das schafft Aufmerksamkeit für das gemeinsame Anliegen, die Leistungsfähigkeit und das sich wandelnde Selbstverständnis des deutschen Handwerks zu vermitteln. Auch Sie können diese Werbemittel für sich nutzen.

Unter https://www.werbemittel.handwerk.de/Individualisierung/52516 oder https://www.werbemittel.handwerk.de/Individualisierung/52755 oder https://www.werbemittel.handwerk.de/Individualisierung/52751

finden Sie die drei Werbemittel-Formate, die über das Werbemittelportal zur Verfügung gestellt werden.

Gemeinsam mit der neuen Kampagne wurde das Angebot für Handwerksbetriebe aber zusätzlich noch weiter optimiert. Sie können jetzt auch mit bereits gestalteten Werbemitteln Ihren Betrieb bewerben, indem Sie diese individuell mit Ihrem Logo und Ihren Daten versehen und dann selbst bei Ihnen vor Ort schalten.

Alle Informationen dazu unter www.werbemittel.handwerk.de        

Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen

(2646) Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 wurde die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Die dazu begleitende Verordnung, die die Details etwa zu den Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen regelt, wirft zahlreiche Fragen auf. Ein hierzu in Aussicht gestelltes Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums lässt nunmehr leider noch bis Mitte des Jahres auf sich warten, da die Einzelheiten noch in der Ressortabstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium geklärt werden müssen.

Neue Regeln zum Arbeitsschutz

(2647) Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ wurde grundlegend überarbeitet. Es wurden insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Neue Struktur: Anpassung an die Paragraphenfolge der GefStoffV
  • Beschreibung des „STOP-Prinzips“
  • Übernahme der allg. gültigen Schutzmaßnamen für Staub aus der TRGS 504
  • Anpassung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen
  • Aufnahme und Erweiterung von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen
  • Erweiterung der Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen (z. B. kalt, heiß, erstickend)
  • Einführung eines neuen Abschnitts „Maßnahmen bei Betriebsstörungen Unfällen und Notfällen“

Durch die Neufassung der TRGS 500 wurde die TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ aufgehoben.

Diese und alle anderen aktuellen technischen Regeln finden Sie auf der Internetseite der BAuA www.baua.de unter der Rubrik „Technischer Arbeitsschutz“.

Aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung

(2648) Der ZDH stellt unter https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/handreichung-kassenfuehrung-neuregelung-zum-112020/ eine aktualisierte Fassung der Handreichung zur Kassenführung zur Verfügung, welche sich in erster Linie an Betriebsinhaber richtet und einen Überblick darüber geben soll, welche Anforderungen die o. g. Neuregelungen beinhalten. Ergänzt werden die Ausführungen durch Handlungsempfehlungen zur Umsetzung in der Praxis.

Die überarbeitete Fassung enthält ergänzende Ausführungen aus der am 18. Februar 2020 aktualisierten Orientierungshilfe des Bundesministerium für Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-02-18-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html). Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen zu der elektronischen Bereitstellung von Belegen mittels eines QR-Codes, welche bisher mit Rechtsunsicherheiten behaftet war. Die Praxisfrage „Reicht es zur Erfüllung der Belegausgabepflicht aus, elektronisch erzeugte Kassenbelege auf einem Server zum Download bereitzustellen und dem Kunden den Downloadlink als QR-Code-Anzeige auf einer elektronischen Bestellhilfe oder einem Kundendisplay zur Verfügung zu stellen?“ wird wie folgt beantwortet: „Vor Bereitstellung des Belegs muss die Transaktion abgeschlossen sein. Da der elektronische Kassenbeleg erstellt und zum Download zur Verfügung gestellt wird, ist die Belegausgabepflicht erfüllt.“

Umfrage zur Finanzierungssituation der Betriebe

(2649) Das Handwerk hat sich viele Jahre sehr erfolgreich an der Finanzierungsumfrage der Verbände der deutschen Wirtschaft unter Schirmherrschaft der KfW beteiligt. In Abwägung der einerseits als positiv eingeschätzten Finanzierungssituation und andererseits bei den Betrieben bestehenden Bürokratiebelastungen hat der ZDH im vergangenen Jahr auf eine aktive Beteiligung verzichtet. In jüngster Vergangenheit mehren sich nun jedoch die Anzeichen einer zunehmend regressiveren Kreditvergabe, die sich durch die aktuellen Beschlüsse zur Bankenregulierung weiter verschlechtern könnten.

Um hier rechtzeitig und auf Basis valider Daten gegensteuern zu können, ist aber in diesem Jahr die aktive Einbindung der Handwerksbetriebe in diesem Jahr angezeigt. Der entsprechende Fragebogen kann komplett online bis spätestens 31. März 2020 unter https://secure.entrisys.de/kfw/2020/?/ZDH/6 beantwortet werden.

Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für Mitte Juni 2020 geplant.

ZDH-Flyer „Mietwohnungsneubau“

(2650) Um neue Anreize für Investitionen in den Mietwohnungsneubau zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt. Um hier die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung darzustellen, stellt der ZDH einen Flyer zu diesem Thema in Form eines E-Magazins auf https://www.zdh.de/presse/publikationen/info-flyer/steuerliche-foerderung-des-mietwohnungsneubaus/ als Download mit der Möglichkeit zum Ausdrucken zur Verfügung.

Konsultation des Bundeskanzleramtes zur Datenstrategie der Bundesregierung

(2651) Am 28. Februar 2020 hat das Bundeskanzleramt eine Konsultation zu der Deutschen Datenstrategie eröffnet. Die Beantwortungsfrist hierfür endet am 3. April 2020. Diese Konsultation ist über das Internet zugänglich (https://d171.keyingress.de/?i_survey=81__ed010e7dc5f8bb4f9c0b090bf0fe60e7) und kann auch nur dort online beantwortet werden. Sie bezieht sich auf die von der Bundesregierung am 18. November 2019 vorgelegten Eckpunkte einer Datenstrategie.

Es ist sinnvoll, wenn möglichst viele Handwerksunternehmen ihren Input zu dieser Konsultation geben, insbesondere solche, die zunehmend auf Datenzugang zur Entwicklung einschlägiger Dienstleistungen im Wartungsbereich angewiesen sind oder bei denen Schnittstellenstandardisierungen für die Optimierung betrieblicher Wertschöpfungsprozesse zunehmend wichtiger werden. Bei einer Teilnahme an dieser Konsultation übermitteln Sie Ihre Antworten bitte direkt an Herrn Dr. Alexander Barthel von der Abt. Wirtschafts-, Energie- und Umweltpolitik des ZDH (dr.barthel@zdh.de).

Kasse 2020: Der Countdown für die Aufrüstung läuft!

(2652) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sollten möglichst rasch mit der notwendigen Aufrüstung ihrer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) gegen Manipulationen starten, damit sie am 1. Oktober 2020, ab dem die neuen Anforderungen spätestens erfüllt sein müssen, melden können: Kassen 2020 sind ready!

Eine ordnungsmäßige Kassenführung ist insbesondere für bargeldintensive Unternehmen von zentraler Bedeutung. Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Anforderungen, die es unbedingt zu beachten gilt. Kassensysteme, Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen, sind mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) gegen Manipulationen zu schützen.

Zwar hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 darauf reagiert, dass zum 1. Januar 2020 die erforderlichen Zertifizierungsverfahren für die technischen Lösungen noch nicht abgeschlossen waren. Dies sollte jedoch keinesfalls dazu verleiten, die erforderlichen Aufrüstungen oder Neuanschaffungen von Kassensystemen aufzuschieben. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind ausdrücklich umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Seit Ende Dezember 2019 wurden durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) die notwendigen Zertifikate für hardware-basierte TSE-Lösungen mehrerer Anbieter erteilt, so dass diese TSEs nunmehr am Markt für Aufrüstungen von Kassen und in neuen Kassensystemen angeboten werden. Damit ist der Startschuss für den Countdown gefallen.

Die näheren Einzelheiten mit Handlungsanweisung sowie Infos über Kosten und Ausnahmen finden Sie auf der Seite des ZDH (https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Steuer/Kassenfuehrung/20200227_05-07_Info_Betriebe_Frist_TSE.pdf). Antworten zu Praxisfragen werden auf der Homepage des BMF bereitgestellt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-02-18-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html.

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

(2653) Am 1. März ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten mit dem Ziel, eine gezielte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern zu ermöglichen.

Damit auch Sie die Möglichkeiten dieses neuen Gesetzes für sich nutzbar machen können, möchten wir auf die Seiten des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verweisen, die die Regelungen praxisnah erläutern: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/zuwanderung/arbeitsmigration/arbeitsmigration-node.html

Neben allgemeinen Informationen finden Sie dort u.a. auch Anwendungshinweise zum neuen Gesetz und einen Hinweis auf das Onlineportal „Make it in Germany“ incl. Jobbörse (https://www.make-it-in-germany.com).

Eine neue Regelung sei kurz erläutert: Es gibt nunmehr die Möglichkeit eines sog. „beschleunigten Fachkräfteverfahrens“ (§ 81 a Aufenthaltsgesetz). Dieses Verfahren können fachkräftesuchende Arbeitgeber bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (gebührenpflichtig) beantragen. Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass sich alle beteiligten Akteure innerhalb bestimmter Fristen zur Antragsbearbeitung verpflichten. Mit einer Vollmacht gegenüber seiner Handwerkskammer kann man den damit verbundenen Bürokratieaufwand auch durch die Kammer erledigen lassen. 

Auslegungserlass zur VOB/A

(2654) Für die seit März 2019 geltende VOB/A hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nunmehr einen Anwendungserlass veröffentlicht, der zahlreiche bisher offene Fragen klärt. Hier geht es etwa um Hinweise zur freihändigen Vergabe, zum Nachfordern von Unterlagen oder Preisen oder zur Auslandsvergabe. Der Erlass kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bi-medien.de/artikel-39141-ad-erlass-bmi-vob-a2019-auslegung.bi.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

(2655) Ab Januar 2021 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Ärzte verpflichtet, die Daten für die AU-Bescheinigung an die jeweilige Krankenkasse zu melden. Ein Jahr später ab Januar 2022 müssen die Arbeitgeber die Daten dann bei der Krankenkasse abrufen. Der Arbeitnehmer hat allerdings weiterhin seine Meldepflicht im Krankheitsfalle gegenüber seinem Arbeitgeber, sonst kann der Arbeitgeber den Abruf bei der Krankenkasse nicht auslösen.

Auch wenn die Umsetzungstermine in ferner Zukunft erscheinen, sind doch jetzt schon Vorbereitungen zu treffen. Hierzu müssen ggf. die Kommunikationsprozesse im Unternehmen angepasst, ein Schnittstellenbedarf für die IT ermittelt werden, der Personalerhebungsbogen angepasst oder Mitteilungspflichten der Arbeitnehmer etwa bei Krankenkassenwechsel installiert werden. Sofern bisher externe Dienstleister in den Prozess eingebunden waren, wäre das Thema mit diesen ebenfalls zu diskutieren.

Wir werden Sie im Laufe des Jahres zu diesem Thema weiter informiert halten. 

Fahrzeuge und Mobilität im Handwerk

(2656) Mit einer Sonderumfrage zu „Fahrzeugen und Mobilität im Handwerk“ sollen aktuelle Informationen zum Fahrzeugbestand und dessen Modernisierung bzw. Umstellung auf klimafreundlichere Antriebskonzepte sowie einen Überblick über Belastungen durch die derzeitigen verkehrspolitischen Rahmenbedingungen aus Sicht der Handwerksbetriebe gewonnen werden. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme an dieser bundesweiten Umfrage, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks gemeinsam mit vielen Handwerkskammern durchführt: https://zdh-umfragen.de/mobilitaet

Runder Geburtstag

(2657) Am 14. April 2020 feiert Michael Westerheide, stellvertretender Obermeister der Innung Düsseldorf, seinen
50. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-02

Handwerksnovelle in Kraft getreten

(2623) Ein langer Prozess hat nun endgültig seinen positiven Abschluss gefunden. Am Freitag, den 14. Februar 2020, ist die Handwerksnovelle mit der Rückkehr zur Meisterpflicht in Kraft getreten, nachdem sie tags zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Das Dokument können Sie unter nachfolgender URL beziehen:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s0142.pdf

Über die einzelnen Änderungen werden wir separat in der nächsten R+S berichten.

Andrea Papkalla-Geisweid stellvertretende Chefredakteurin der R+S

(2624) Frau Dipl.-Ing. Andrea Papkalla-Geisweid ist mit Wirkung zum 1. Februar 2020 zur stellvertretenden Chefredakteurin der R+S ernannt worden. Somit wird sie künftig in Ergänzung ihrer bisherigen Tätigkeitsfelder nun auch offiziell Chefredakteur Ingo Plück bei der Leitung unserer Fachzeitschrift unterstützen.

R+S-Tag am 20. März

(2625) In fünf Wochen ist wieder Rollladen- und Sonnenschutztag. Die PR-Kampagne läuft auf vollen Touren. Mit den Plakaten und den Briefaufklebern, die wir in dieser Woche an alle Betriebe per Post versenden, kann jeder Innungsbetrieb zeigen, dass er bei der Kampagne Pro Rollladen + Sonnenschutz vom RS-Fachbetrieb mit dabei ist. Gern nimmt die Geschäftsstelle auch Zusatzbestellungen für diese Werbemittel entgegen und liefert sie aus, solange der Vorrat reicht.

Aufmerksam gemacht werden soll auch noch einmal auf die Fachbetriebssuche auf der Endkundeninformationsplattform www.rollladen-sonnenschutz.de. Jeder kann seinen Eintrag mit einem Bild und weiteren Firmenangaben ergänzen. Dafür einloggen unter https://rollladen-sonnenschutz.de/login und schon kann es losgehen. Auch dafür gibt es Hilfe seitens der BVRS-Geschäftsstelle.

R+T Asia wegen Corona-Virus verschoben

(2626) Die für Ende Februar in Shanghai geplante R+T Asia 2020 wird verschoben. Grund ist das Coronavirus. Im Kampf gegen eine weitere Ausbreitung der Lungenkrankheit hat die lokale Regierung in Shanghai alle im Februar stattfindenden Großveranstaltungen abgesagt. Ein neuer Termin im Juni 2020 ist bereits in der Abstimmung und wird möglichst zeitnah kommuniziert werden.

Vorstand der Rollladen und Sonnenschutz Innung Saarland wiedergewählt

(2627) Bei ihrer Mitgliederversammlung am 21. Januar hat die Innung Saarland ihren Vorstand wiedergewählt. Gewählt wurden somit Martin Hurth (Ledig & Szymanski GmbH) als Landesinnungsmeister, Stefan Schenkel (Schenkel-Sonnenschutz) als Stellvertreter, Carsten Boeckmann (Boeckmann Markisen GmbH) als Lehrlingswart sowie Markus Hahn (Igel Rollladen- und Sonnenschutztechnik GmbH) als Beisitzer und Webmaster – und zwar jeweils einstimmig. Auch Christel Faas und Jan Möllers wurden als Kassenprüfer im Amt bestätigt.

Dem wiedergewählten Innungsvorstand die besten Glückwünsche und auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit!

Cooler Sound für die Telefonanlage – Izzwos Rollladen- und Sonnenschutz-Rap als Warteschleife

(2628) Wer seine Kunden am Telefon mit einer coolen Warteschleifenmusik begeistern möchte, kann den erfolgreichen Rollladen- und Sonnenschutz-Rap von Izzwo in seine Telefonanlage einspielen.

Ihre BVRS-Geschäftsstelle hat eine 5 Jahreslizenz exklusiv für die Mitglieder im BVRS erworben. Sie können die Warteschleifenmusik bis zum bis 31.12.2024 kostenfrei nutzen.

Erfreuen Sie Ihre Kunden auf moderne Weise. Den Song für die Telefonanlage (16BitPCM, 8kHz, Mono) gibt es hier zum Download: https://rs-fachverband.de/download/shop/Telefonschleife_Izzwo_RS.zip

Dritte Staffel der Imagekampagne gestartet

(2629) „Wir wissen, was wir tun“. Unter diesem Motto ist die dritte Staffel der Imagekampagne des deutschen Handwerks gestartet. Sie stellt erfolgreiche und zufriedene Handwerkerinnen und Handwerker in den Mittelpunkt und macht deutlich, welchen positiven Einfluss der richtige Beruf auf diejenigen hat, die ihn ausüben.

Die neue Imagekampagne des deutschen Handwerks ist bereits bundesweit im Fernsehen, im Internet, auf Plakaten, Bussen, Info- Screens und in den sozialen Medien gestartet. Sie richtet sich an eine breite Öffentlichkeit, darunter angehende Schulabsolventen, Lehrer, Eltern und alle, die in beratender Funktion aktiv sind.

Weitere Informationen unter https://www.handwerk.de und https://www.werbemittel.handwerk.de

Planungshandbuch

(2630) In letzter Zeit wird in unserer Geschäftsstelle vermehrt nach dem Planungshandbuch des BVRS gefragt. Aus den Anfragen lässt sich schließen, dass dies meist für ein klassisches Lehrmittel gehalten oder sogar mit den Lehr- und Arbeitsblättern verwechselt wird.

Zur Klarstellung:

Das Planungshandbuch ist seit einigen Jahren vergriffen; zuletzt hatte es Ergänzungslieferungen gegeben. Es diente auch nicht als Lehrmittel, sondern der Bekanntmachung unserer Branchenprodukte sowie deren Varianten und Einbauweisen bei Architekten. Es ist also in Art und Umfang in keiner Weise mit unseren Lehr- und Arbeitsblättern vergleichbar und kann diese daher auch nicht ersetzen. Zu Ausbildungszwecken eignet es sich allenfalls für einen ersten Überblick, den ein neuer Lehrling über unsere Produkte erhalten kann.

Über eine eventuelle Neuauflage des Planungshandbuchs werden wir rechtzeitig informieren.

Verbraucherschlichtung – Anpassung von Webseiten erforderlich

(2631) Seit Januar sind neue Regelungen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Wie bisher sind Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern verpflichtet, auf der Webseite oder in den AGB den Verbrauchern Auskunft darüber zu geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Falle eines Rechtsstreites an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Infolge der Neuerungen hat die Stelle eine neue Bezeichnung bekommen und ist jetzt als „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“ zu bezeichnen (vorher: „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl“). Die Änderung ist entsprechend auf der Webseite oder in den AGB vorzunehmen, damit eine mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung vermieden werden kann.

Transparenzregister – was jetzt zu tun ist

(2632) In der letzten R+S-Ausgabe haben wir auf eine betrügerische Mail einer „Organisation Transparenzregister e.V.“ aufmerksam gemacht, auf die keinesfalls reagiert werden sollte, da geleistete Zahlungen vermutlich unwiederbringlich verloren sind.

Tatsächlich aber gibt es ein Transparenzregister im Zusammenhang mit neuen Regelungen zum Geldwäschegesetz, das vom Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag des Bundes betrieben wird. Darin müssen Angaben gemacht werden zu den Eigentümerstrukturen, d.h. zu den wirtschaftlichen Berechtigten von u.a. Unternehmen. Betroffen sind alle juristischen Personen des Privatrechts, aber auch Vereine oder Bundesverbände wie wir, nicht jedoch z.B. eine GbR, sofern sie nicht Anteile an einer GmbH hält.

Allerdings ist das Transparenzregister ein sog. Auffangregister, d.h. sind die Angaben bereits anderweitig hinterlegt (z.B. im Handels- oder Vereinsregister), besteht keine Meldepflicht. Eine wichtige Ausnahme ist die vor 2007 eingetragene GmbH ohne Gesellschafterveränderung, weil die Daten dieser GmbHs nicht elektronisch abrufbar sind, weshalb die Liste im Handelsregister aktualisiert oder im Transparenzregister erstellt werden sollte.

Für die Führung des Transparenzregisters entstehen übrigens nur geringe Gebühren von bisher 2,50 € netto pro Jahr. Weitere Informationen unter www.transparenzregister.de.

Strategiekreis Normung beim ZDH in Berlin

(2633) Auf Einladung des ZDH fand am 14. Januar 2020 die erste Sitzung des neu gegründeten Arbeitskreises „Strategiekreis Normung“ statt.

Zu dem Treffen fanden sich ca. 20 Personen aus verschiedenen Handwerksverbänden, darunter dem BVRS, ein.

Das Handwerk ist in besonderer Weise von der Normung und von Normen betroffen: Mit seinen über 130 Berufen ist es in nahezu allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen tätig, sei es in Wertschöpfungsketten mit der Industrie oder in der direkten Produkt- und Dienstleistungserstellung für private Verbraucher sowie für die öffentliche Hand. In nahezu allen denkbaren Wirtschaftsbereichen müssen Handwerksbetriebe als Umsetzer und Anwender Normen beachten und in ihre Leistungen integrieren.

Allerdings fällt das den meisten der rund 1 Mio. Handwerksbetrieben zunehmend schwer, denn die durchschnittliche Betriebsgröße beträgt 5 Mitarbeiter. Während schon die Erfassung aller für die Arbeit relevanten Normen eine Herausforderung darstellt, ist den meisten dieser kleinen und mittleren Betriebe eine aktive Mitarbeit in der Normung nicht möglich. Die Fachverbände des deutschen Handwerks nehmen aus diesem Grunde eine wichtige Rolle als Interessenvertreter und Mittler im Bereich der Normung ein.

Ziel des Strategiekreis Normung ist es, sich dauerhaft mit Fragen der Normung auseinanderzusetzen und eine stärkere Beteiligung des Handwerks an der Normung zu erreichen, aber auch frühzeitig Probleme an die Politik und das DIN adressieren zu können.

Suchen und Finden von Jobs mit „Google for jobs“

(2634) Die schier unendliche Anzahl von Online-Stellenbörsen macht das zielgerichtete Schalten von Stellenanzeigen schwierig. Seit Mai 2019 kann man jedoch kostenlos das neue Google-for-jobs-Tool für sich nutzen, zumal nach einer aktuellen Studie 84,3 Prozent der Jugendlichen bei Google nach einer Ausbildungsstelle suchen. Beherzigt man ein paar Spielregeln, wird die etwa auf der eigenen Homepage oder zahlreichen Stellenbörsen eingestellte Suchanzeige von potenziellen Ausbildungssuchenden auch bei Google gefunden.

Um bei Google gefunden zu werden, sollte pro Stellenangebot eine eigene HTML-Seite auf der Webseite eingerichtet werden, die mit einer separaten Webadresse aufgerufen werden kann.  PDF- oder Word-Dokumente kann Google nicht finden. Sollten Sie ein Stellenangebot veröffentlicht haben, überprüfen Sie, ob es sich über die Google-Suche finden lässt. Durch diese kostenlose Nutzung der nunmehr größten Jobbörse können Sie die Aufmerksamkeit auf das Stellenangebot signifikant erhöhen. Weitere Infos dazu z.B. bei:
https://www.haufe.de/personal/hr-management/google-for-jobs-und-der-jobboersen-markt_80_502744.html

Förderprogramm zur SCR-Nachrüstung von Handwerker- und Lieferfahrzeugen – Erinnerung an Ende des laufenden Förderaufrufes

(2635) Der aktuelle Aufruf für die beiden Förderprogramme zur Nachrüstung von leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen („LHLF“ 2,8 bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, zGG) und von schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen („SHLF“ 3,5 bis zu 7,5 Tonnen zGG) läuft noch bis zum 29. Februar 2020. Informationen zu einem möglichen weiteren Förderaufruf liegen noch nicht vor.

Interessierte Unternehmen, die zur Senkung des Stickoxidausstoßes beitragen wollen bzw. ihr Nutzfahrzeug vor bestehenden oder zukünftig möglichen Fahrverboten sichern wollen, sollten rechtzeitig Fördermittel beantragen. Die Einreichung eines Förderantrages bei der BAV reicht aus, um die Mittel zu binden.

Es muss zum Zeitpunkt der Beantragung noch kein Nachrüstsatz für das jeweilige Fahrzeug beim Kraftfahrtbundesamt zugelassen oder in Werkstätten verfügbar sein.

Wie bereits berichtet, sind im November 2019 Erhöhungen der maximalen Fördersummen in Kraft getreten. (Für LHLF von 3.000 Euro auf 3.600 Euro der System- und Einbaukosten und für SHLF von 4.000 Euro auf 4.800 Euro). Weiterhin gilt zusätzlich in allen Gewichtsbereichen eine maximale Förderquote von 80 Prozent.

Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen ist weiterhin für die Förderabwicklung zuständig und bietet eine Hotline unter der Tel. 04941 – 602-788 sowie eine Service-E-Mailadresse an (Diesel-HWNR@bav.bund.de).

Die 2019 durch die Bundesregierung angekündigten verbesserten Förderungen für Elektromobilität verzögern sich.

  • Dies betrifft die Erhöhung des Umweltbonus von 4.000 auf 6.000 Euro (diese Summe gilt für rein elektrische Fahrzeuge unter 40.000 Euro Listenpreis, für teurere Fahrzeuge und Plug-in-Hybride sollen Sonderregelungen gelten) sowie
  • die Einführung einer Sonderabschreibung (50 Prozent im Jahr der Anschaffung) für gewerbliche Elektro-Nutzfahrzeuge (N1, N2 und N3) sowie Elektro-Lastenräder.

Das Notifizierungsverfahren für beide Förderungen bei der EU-Kommission wurde erst im Januar 2020 begonnen und ist noch nicht abgeschlossen. Der ZDH wird über den Fortgang der Notifizierung und Details der endgültigen Regelungen berichten.

Musteranschreiben Angebotsvorsorge UV-Strahlung

(2636) Am 18. Juli 2019 ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ in Kraft getreten. Hiernach muss der Arbeitgeber nunmehr denjenigen Beschäftigten, die Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ausüben, eine Angebotsvorsorge anbieten.

Die BG BAU hat den Betrieben nunmehr ein Musteranschreiben zur Aussprache des Angebots an die betroffenen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Es weist auf die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zum Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge hin. Inhalt der Vorsorge ist insbesondere ein Beratungsgespräch. Der Arbeitnehmer kann sich zusätzlich untersuchen lassen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass für ihn durch die Annahme oder die Ablehnung der Angebotsvorsorge kein Nachteil entsteht. Da arbeitsmedizinische Vorsorge eine Arbeitsschutzmaßnahme ist, trägt der Arbeitgeber die Kosten der Angebotsvorsorge. Arbeitsmedizinische Vorsorge hat innerhalb der Arbeitszeit stattzufinden. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer erhalten vom Arzt eine Vorsorgebescheinigung. Diese dient der Bestätigung der Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das Ergebnis der Vorsorge, d. h. die Diagnose, erfährt der Arbeitgeber nicht. Diese fällt unter die ärztliche Schweigepflicht.

Für die Durchführung der Angebotsvorsorge können sich die dem Arbeitsmedizinischen Dienst der BG BAU angeschlossenen Betriebe an diesen wenden. Ansonsten können die Ärzte in Anspruch genommen werden, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Es ist zu empfehlen, vor allem die weniger arbeitsintensiven Zeiten im Winter dazu zu nutzen, die Angebotsvorsorge anzubieten und durchzuführen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Angebot nicht nur bestehenden Arbeitnehmern gegenüber, sondern auch innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern auszusprechen ist. Das Anschreiben sollte daher jedem betroffenen neuen Mitarbeiter als Anlage zu dem Arbeitsvertrag ausgehändigt werden.

Das Anschreiben kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.bgbau.de/mitteilung/arbeitsmedizinische-regel-13-3/.

Die Verordnung stellt nochmals klar, dass der Arbeitgeber Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen hat, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst geringgehalten wird. Wir möchten in diesem Rahmen dazu ermutigen, von den Arbeitsschutzprämien Gebrauch zu machen, die die BG BAU in diesem Bereich anbietet.

Lohnsteuer – Gewährung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers

(2637) Im gesamten Lohn- und Einkommenssteuerrecht sind künftig nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. Dies klärt nun ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung.

Insofern werden künftig Sachbezüge oder Zuschüsse nur dann als zusätzlich zum Arbeitslohn angesehen, wenn

a.) die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

b.) der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

c.) die zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohnes gewährt
     und

d.) bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Das Anwendungsschreiben finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-02-05-gewaehrung-von-zusatzleistungen-und-zulaessigkeit-von-gehaltsumwandlungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Michael Wolter ist neuer Bundesinnungsmeister des Glaserhandwerks

(2638) Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 17. Januar 2020 wurde Herr Michael Wolter als neuer Bundesinnungsmeister des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks ins Amt gewählt. Er tritt damit die Nachfolge von Martin Gutmann an.

Runder Geburtstag

(2639) Am 28. Februar feiert Jürgen Roßkamp, früherer Vizepräsident des BVRS, Sprecher des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit sowie ehemaliger Obermeister und langjähriger Delegierter der Innung Aachen, seinen 70. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch!

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2020-01

Rückführung des R+S-Handwerks in die Meisterpflicht

(2609) Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 das vom Deutschen Bundestag am 12. Dezember verabschiedete Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (Rückführung in die Meisterpflicht, BT-Drs. 19/14335) angenommen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren formal abgeschlossen.

Das Gesetz wird dem Bundespräsidialamt zur Ausfertigung und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich noch im Januar 2020, in Kraft.

Neue PR-Agentur zum Jahreswechsel

(2610) Mit Übergang in das neue Jahr hat sich der BVRS (zusammen mit der IVRSA) einstimmig zu einem Wechsel der
PR-Agentur für die Gemeinschaftskampagne entschieden. Die PR-Arbeit soll durch frischen Wind belebt werden und wird zukünftig von der in Witten ansässigen Agentur R.O.E. Consulting GmbH mit dem Geschäftsführer Joachim Ochs betreut.

Für unsere Mitglieder ändert sich dadurch nichts – der Rahmen der Zusammenarbeit bleibt unverändert, ebenso wie der Etat. Zu Jahresanfang werden wie gewohnt die Unterlagen und Informationen zum Rollladen- und Sonnenschutztag (20. März) an alle Mitglieder versandt. Auch das Informationsbüro für Anfragen sowie der Facebook-Auftritt werden weiterhin betreut. Die monatlich verfassten Presseinformationen werden den Geschäftsstellen der Innungen sowie den Obermeistern zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellt.

Im März steht ein Workshop zur neuen thematischen Ausrichtung der Gemeinschaftskampagne an. Die Ergebnisse werden dann im laufenden Jahr von der neuen Agentur entsprechend umgesetzt.

Architektentag am 23. Januar in Berlin

(2611) Nochmals möchten wir auf den Architektentag am 23. Januar 2020 in Berlin hinweisen. Den ersten Architektentag „Durchblick bei Fenstern + Fassaden“ veranstaltet der Verband Fenster + Fassade (VFF) zusammen mit dem BVRS, anderen Branchenverbänden und dem ift Rosenheim in der Berliner Beuth-Hochschule.

Im Fokus der u.a. durch einen Vortrag unseres Dipl.-Ing. Björn Kuhnke getragenen Veranstaltung stehen – angesichts des Engpasses und Sanierungsstaus bei diesen Einrichtungen – die Planung und Ausschreibung geeigneter Bauelemente für Schulen und Kindergärten. Die Teilnahme ist für Architekten und Vertreter der Presse kostenlos. Nähere Informationen zum Architektentag finden Sie unter https://www.ift-rosenheim.de/web/akademie/-/architektenveranstaltung. Interessenten nutzen bitte nicht den „Zur Buchung“-Button auf der verlinkten Website, sondern geben bitte bis zum 20. Januar kurz per E-Mail an die Adresse vff@window.de Bescheid.

Neue Laufzeit der R+T 2021

(2612) Auf Grundlage einer Ausstellerbefragung 2018 stellte sich ein deutlicher Trend heraus: Die Fachbesucher nutzen bevorzugt die Wochentage. Gemeinsam mit dem Messebeirat hat die Projektleitung der Messe Stuttgart deshalb einen Wechsel der Messelaufzeit beschlossen: Somit findet die nächste R+T von Montag, 22., bis Freitag, 26. Februar 2021 auf dem Stuttgarter Messegelände statt.

Durch den Wegfall des Wochenendtages und die Verlagerung auf den Montag erhofft sich die Messeleitung eine Steigerung und gleichzeitig noch bessere Verteilung der Besuche.

Aktuelle Änderung der Förderprogramme der KfW

(2613) Für die Förderprogramme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (151, 153) sowie das „Zuschuss-Programm“ (430) wurden die Förderhöchstbeträge für KfW-Effizienzhäuser zum 24. Januar 2020 auf 120.000 Euro pro Wohneinheit erhöht.

Diese Änderung gilt für wohnwirtschaftliche Kreditanträge (Sofortbestätigung Plus, Sofortzusage), die ab dann bei der KfW eingehen.

Zudem wurden die Tilgungszuschüsse für alle KfW-Effizienzhausniveaus um einheitlich 10,0 Prozentpunkte erhöht. Bisher konnte ein Zuschuss für ein KfW-Effizienzhaus 55 (Sanierung) in Höhe von maximal 30 Prozent der anrechenbaren Kosten abgerufen werden.

Ab dem 24. Januar 2020 sind es dann 40 Prozent. Das betrifft auch die Produktpalette des R+S-Handwerks.

Vermittlungsverfahren zur steuerlichen Sanierungsförderung abgeschlossen

(2614) Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung enthält verschiedene auch für das Handwerk relevante Punkte; insbesondere die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung. Hier hat der Vermittlungsausschuss einen Kompromissvorschlag erarbeitet, der von Bundestag und Bundesrat am 20. Dezember 2019 verabschiedet wurde. Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können mit bis zu 20 Prozent über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Bei Kosten von z.B. 100.000 Euro könnten dann bis zu 20.000 Euro über drei Jahre lang steuerlich geltend gemacht werden; also 6.667 Euro pro Jahr. Außerdem werden nun auch Energieberaterkosten zu
50 Prozent gefördert (wobei die Inanspruchnahme eines Energieberaters freiwillig ist).

Darüber hinaus wurde der Einstieg in die CO2-Bepreisung spürbar erhöht und gleichzeitig eine Reduzierung der EEG-Umlage sowie eine Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer beschlossen. So sollen die zu erwartenden erhöhten Treibstoffkosten teilweise wieder aufgefangen werden.

Umsatzsteuer – Istversteuerungsgrenze

(2615) Zum 1. Januar 2020 wurde die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz) von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Bei der Istbesteuerung, die beantragt werden muss, wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn die Rechnung bezahlt wird – im Gegensatz zu der Sollbesteuerung. Dort wird die Steuer bereits mit Rechnungsstellung fällig.

Die Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung war schon 2015 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun der Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt.

Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

(2616) Statt der bisherigen Freigrenze gilt nun für die Krankenkassenbeiträge zur Betriebsrente ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. Krankenkassenbeiträge müssen nur noch auf den Teil der Betriebsrente entrichtet werden, der diesen Freibetrag überschreitet. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze.

Die Neuregelung entlastet alle Betriebsrentenempfänger und führt zu jährlichen Mindereinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 1,2 Mrd. Euro.

Laut einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums arbeiten die Krankenkassen und Zahlstellen derzeit mit Hochdruck daran, dass die neue Regelung zügig in die Buchhaltungen zur Beitragsberechnung integriert wird. Trotzdem werde es noch einige Wochen dauern, bis die Umstellung erfolgt sei. Zu viel gezahlte Beiträge werden den Versicherten entweder rückwirkend erstattet oder mit den Beitragszahlungen zukünftiger Monate verrechnet. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Supportende für verschiedene Microsoft Produkte

(2617) Nicht nur der Windows-7-Support endete am 14. Januar. Auch das am 27. Februar 2008 freigegebene Server-Betriebssystem Windows Server 2008 sowie sein am 22. Oktober 2009 erschienener Nachfolger Server 2008 R2 erhielten letztmalig Sicherheitsupdates.
Microsoftkunden, die Produkte und Dienste von Windows Server 2008 oder Windows Server 2008 R2 verwenden, können zu Microsoft Azure migrieren, um die Vorteile von drei zusätzlichen Jahren von kritischen und wichtigen Sicherheitsupdates ohne zusätzliche Kosten zu nutzen und bei Verfügbarkeit zu modernisieren. Für andere Umgebungen als Azure empfiehlt Microsoft auf die neueste Version aufzurüsten. Kunden, die die Support-Endfrist nicht einhalten können, können verlängerte Sicherheitsupdates erwerben, um die Server-Workloads bis zum Upgrade zu schützen (einige Einschränkungen gelten). Weitere Informationen zum Supportende erhalten Sie bei Microsoft:

https://support.microsoft.com/de-de/help/4456235/end-of-support-for-windows-server-2008-and-windows-server-2008-r2

https://www.microsoft.com/de-de/cloud-platform/windows-server-2008

Änderung der Vergütungsregelungen im JVEG

(2618) Für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt es gute Nachrichten: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte am 17. Dezember 2019 den Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“.

Die Vergütungssätze des JVEG für Sachverständige sind zuletzt am 1. August 2013 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr eine längst fällige erneute Anpassung vor. Daneben werden verschiedene Gesetzesänderungen vorgeschlagen, die dazu beitragen sollen, das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen sind der Fahrtkostenersatz, der von 0,30 Euro auf 0,42 Euro pro km steigen soll und die für unser Gewerk relevanten Vergütungsstundensätze, die von bisher 70 bis 90 Euro auf 100 bis 110 Euro erhöht werden sollen.

Hierzu wird unser Dachverband ZDH noch eine ausführliche Stellungnahme abgeben, bevor das Gesetz das parlamentarische Verfahren durchläuft. Wir werden Sie über den weiteren Ablauf informiert halten.

Informationen zu den Neuregelungen im Rahmen der Kassenführung

(2619) Seit dem 1. Januar gilt das im Rahmen der „Bonpflicht“ vieldiskutierte „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das bargeldintensive Betriebe mit elektronischen Kassensystemen vor große Herausforderungen stellt.

Aus diesem Grund hat der ZDH dazu eine umfassende Handreichung erstellt, die einen guten Überblick über alle wesentlichen Neuregelungen gibt. Diese Handreichung finden Sie hier: https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/handreichung-kassenfuehrung-neuregelung-zum-112020/.

Seifriz-Preis 2020

(2620) Als bundesweiter Transferpreis des Handwerks prämiert der Seifriz-Preis seit 30 Jahren erfolgreiche Kooperationen zwischen Handwerk und Wissenschaft. Unter dem Motto „Meister sucht Professor“ werden innovative Ideen, die durch die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Handwerk umgesetzt wurden, mit Preisgeldern von insgesamt 25.000 Euro belohnt.

Zur Teilnahme aufgerufen sind Handwerksbetriebe und deren Wissenschaftspartner, die im Team eine Innovation in den Bereichen Produkt, Verfahren oder Dienstleistungen geschaffen haben. Aber auch innovative Strategien und Geschäftsmodelle sowie neue Formen der Unternehmensorganisation und der Unternehmenskultur können prämiert werden. Die Projekte sollen zeigen, wie Wissenstransfer und Zusammenspiel zwischen Handwerk und Wissenschaft beispielhaft funktionieren und gelingen kann.

Bewerbungsfrist ist der 1. März 2020.

Alle Informationen zum Bewerbungsverfahren und zu den Bewerbungskriterien finden Sie unter www.seifriz-preis.de.

Neues Fördermitglied

(2621) Zum 1. Januar durften wir die Firma La Viuda, Herstellerin von hochwertigen und innovativen Aluminium- und PVC-Systemlösungen für Rollläden, Sonnenschutz, Insektenschutz, Wand- und Deckenverkleidungen und Rolltore aus Alicante/Spanien, als neues Fördermitglied bei uns begrüßen.

Herzlich willkommen!

Runder Geburtstag

(2622) Am 25. Januar feiert Gertrud Müller, frühere Geschäftsführerin des Industrieverbandes Technische Textilien Rollladen Sonnenschutz (ITRS), ihren 65. Geburtstag.

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2019-12

Änderung der Handwerksordnung (Wiedereinführung der Meisterpflicht) – Beschluss des Bundesrates

(2596) Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. November keine Einwendungen gegen die Änderung der Handwerksordnung (Wiedereinführung der Meisterpflicht im R+S-Handwerk und 11 weiteren Gewerken) erhoben. Damit kann das bislang vorgesehene Verfahren – Verabschiedung bis Ende des Jahres –, wie von der Bundesregierung geplant, weiterhin eingehalten werden. Die 2./3. Lesung im Bundestag fand am 12. Dezember statt und der Bundestag hat erfreulicherweise unter Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen der Rückführung mit breiter Mehrheit zugestimmt. Damit ist zu erwarten, dass der Bundesrat am 20. Dezember formal zustimmt und das Gesetz kann zu Beginn des Jahres 2020 in Kraft treten.

Wir hoffen nun, Ihnen in der nächsten RS-Aktuell endgültig das Inkrafttreten verkünden zu können.

Förderprogramm zur Nachrüstung mit Katalysatoren erweitert

(2597) Mit Wirkung vom 28. November sind Änderungen der Richtlinien zur Förderung der Stickoxidfilternachrüstung von leichten (2,8 t bis 3,5 t) und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen (3,5 t bis 7,5 t) in Kraft getreten. Insbesondere wurde darin eine Anhebung der maximalen Fördersumme für die Dieselfilternachrüstung umgesetzt. Die Maximalförderung erhöht sich bei leichten Nutzfahrzeugen von 3.000 € auf 3.600 € und bei schweren Nutzfahrzeugen von 4.000 € auf
4.800 €. Weiterhin gilt eine maximale Förderquote von 80 Prozent. Mit einer Filternachrüstung von 4.500 € oder mehr etwa bei leichten Nutzfahrzeugen würde man somit die maximale Summe von 3.600 € ausschöpfen können.

Förderfähig sind die Umrüstungen in Städten mit einer Grenzwertüberschreitung von 40 Mikrogramm NO2 pro m3 Luft. Die aktuelle Liste dieser Städte finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/dokumente/no2-ueberschreitungen_staedte_stand_30.5.pdf. Sollten weitere Städte hinzukommen, gelten diese automatisch als förderfähig. Die Förderung gilt zunächst bis zum 29. Februar 2020.

Mautausdehnung auf Nutzfahrzeuge im Bereich 3,5 t bis 7,5 t vorerst abgewendet

(2598) In Deutschland existiert seit dem 1. Januar 2005 eine Lkw-Maut für Fahrzeuge ab 7,5 t, die dem Bund jährlich etwa sieben Milliarden Euro einbringen. Nunmehr gab es in der EU Überlegungen, die Maut bereits für Fahrzeuge ab 3,5 t einzuführen. Dieses Thema ist seit dem 2. Dezember vorerst vom Tisch, nachdem der EU-Verkehrsministerrat sich begrüßenswerterweise mit einer Sperrminorität gegen diese Pläne der EU-Kommission ausgesprochen hat. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben; das Thema wird vermutlich erneut von der EU-Kommission aufgegriffen.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt erneut in 2020

(2599) In der Mindestlohnanpassungsverordnung ist eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns in zwei Stufen jeweils zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 vorgesehen. Die erste Stufe der Anpassung orientiert sich an der Entwicklung des Tarifindexes in den Jahren 2016 und 2017. Die zweite Stufe berücksichtigt auch die Abschlüsse im ersten Halbjahr 2018. Mit Veröffentlichung der zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns im Bundesgesetzblatt wurde der gesetzliche Mindestlohn zunächst zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Nunmehr steht zum 1. Januar 2020 die nächste Erhöhung auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde an.

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar 2020 auf 2,4 Prozent

(2600) Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar 2020 von derzeit 2,5 Prozent auf 2,4 Prozent. Bis Ende 2022 soll der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent betragen. Ab 1. Januar 2023 würde der Beitragssatz auf den gesetzlich vorgegebenen Beitragssatz von 2,6 Prozent steigen.

Die dieser Änderung zugrunde liegende Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann damit zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Datenschutz: Erleichterungen bei der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Kraft getreten

(2601) Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzes an die EU-Verordnung 2016/679 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) ist am 25. November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, wobei für Handwerksunternehmen lediglich die nachfolgenden zwei Änderungen relevant sind:

  • Die zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten maßgebliche Personenzahl wird von zehn auf zwanzig erhöht (§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG).
  • Die Einwilligung kann im Arbeitsverhältnis zukünftig „schriftlich oder elektronisch“ erfolgen (§ 26 Abs. 2 S. 2 BDSG).

Die Erhöhung des Schwellenwerts zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten folgt einer Forderung der Bauwirtschaft. Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) hatte sich dafür eingesetzt, die Anforderungen an die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zu erleichtern.

Hinsichtlich der Einwilligung im Arbeitsverhältnis wird das BDSG weitgehend den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach DSGVO angepasst. Die DSGVO verlangt eine nachweisbare Einwilligung, nicht aber deren Schriftform. Die Möglichkeit der elektronischen Einwilligung entspricht dem technischen Fortschritt einer modernen Arbeitswelt.

Die Imagekampagne startet in die nächste Runde

(2602) Mit dem 1. Januar 2020 beginnt die dritte Staffel der Imagekampagne des deutschen Handwerks. In den nächsten fünf Jahren stehen die Steigerung der Wertschätzung des Handwerks in der breiten Öffentlichkeit sowie eine gezielte Jugendansprache als wichtige Ziele der Kampagne weiterhin im Vordergrund. Darüber hinaus soll aber auch die Einbindung der Betriebe stärker in den Fokus rücken. Im Rahmen der Maßnahmenplanung für 2020 ist die Erstellung von je einem Textmotiv für jeden der 130 Ausbildungsberufe im Handwerk vorgesehen. Zum einen soll damit an den Erfolg der selbstbewussten Sprüche aus den Anfangsjahren der Kampagne anknüpfen, zum anderen sollen die berufsspezifischen Motive, die Identifikation und Motivation bei den Betrieben weiter steigern.

Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass aufgrund dieser Staffelübergabe zum Jahreswechsel die Nutzungsrechte an einigen alten Kampagnenmaterialien auslaufen, so dass diese nicht weiter verwendet werden dürfen. Als Faustregel gilt: Materialien mit Kampagnen-Sprüchen auf einfarbigen Hintergrund dürfen uneingeschränkt weiter verwendet werden. Welche Materialien darüber hinaus betroffen sind und von Internetseiten, Social-Media-Accounts oder aus Betriebsräumen zu entfernen sind, erfahren Sie im Werbemittelportal des Handwerks unter
https://zdh-cloud.odav.de/index.php/s/TIbSRkcRy4J2zy4.

Energetische Gebäudesanierung: Bundesrat stoppt steuerliche Förderung

(2603) In der letzten RS-Aktuell haben wir über den Entwurf der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz) berichtet. Der Bundesrat hat den steuerrechtlichen Teil des Klimapakets abgelehnt und dazu den Vermittlungsausschuss angerufen. Damit ist der Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen zunächst gestoppt. Eine Sitzung des Vermittlungsausschusses ist noch nicht terminiert. Im Vorfeld hatte der Bundesverband sowie weitere Verbände Stellungnahmen mit Hinweisen beim Bundesministerium für Finanzen abgegeben.

Das Gesetz sieht neben Steuervorteilen im Bereich der Pendlerpauschale, der Mobilitätsprämie für Geringverdiener, beim Mehrwertsteuersatz für Bahnfahrkarten ab 2020 und Vorteile im Bereich von Windenergieanlagen auch Entlastungen für Wohneigentümer, die energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen, vor.

Der vorläufige Stopp war zu befürchten wegen der weiterhin unterschiedlichen Positionen von Bund und Ländern, wer denn die Kosten bei diesem neuen und wichtigen Förderinstrument trägt. Umso wichtiger ist es nun, diese Frage einvernehmlich und vor allem auch zügig zu klären, denn die steuerlichen Anreize haben eine starke Impulswirkung, um die bislang brach liegenden Energieeinsparpotenziale im Gebäudesektor zu nutzen.

Ingenieure und Architekten sprechen sich noch gegen das geplante Gesetz aus, mit der Begründung, dass der Steuerbonus für Sanierungen grundsätzlich zu begrüßen sei, dadurch jedoch ein Qualitätsverlust am Bau zu befürchten sei. Derzeit sieht das Gesetz noch vor, die obligatorische Einbindung eines qualifizierten Energieeffizienzexperten abzuschaffen. Umso wichtiger ist es da, als qualifiziertes Handwerksunternehmen eine Fachunternehmererklärung ausstellen zu können.

DIN EN ISO 52120-1 in der Einspruchsphase

(2604) Die DIN EN ISO 52120-1 befasst sich mit der Energieeffizienz von Gebäuden und dem Einfluss von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement.

Weiterhin werden Verfahren zur Festlegung der Mindestanforderungen oder Spezifikationen hinsichtlich der Funktionen der Gebäudeautomation und des technischen Gebäudemanagements, die zur Energieeffizienz von Gebäuden beitragen und die in Gebäuden unterschiedlicher Komplexität umzusetzen sind, dargestellt. Die Einspruchsphase endet am
22. Januar 2020. Derzeit prüft der BVRS den Entwurf, um ggf. Einsprüche zu formulieren.

Der Solidaritätszuschlag wird nur teilweise abgeschafft

(2605) Am 14. November hat der Bundestag das nicht zustimmungspflichtige Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (ab 2021) beschlossen. Damit werden weite Teile der Bevölkerung künftig keinen Solidaritätszuschlag mehr leisten müssen.

Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag gezahlt werden muss, wird auf 16.956 € bzw. 33.912 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) der Steuerschuld angehoben. Dies bedeutet, dass etwa eine Familie mit zwei Kindern von 151.990 € und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 € keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten müssen. Für höhere Einkommen gibt es eine Milderungszone.

Entscheidend aber ist und daran entzündet sich auch die Kritik der Reform, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin von juristischen Personen, also auch Kapitalgesellschaften, erhoben wird.

Mobilitätsförderung durch ein Azubiticket

(2606) Die Unterstützung der Mobilität von – mehrheitlich nicht motorisierten – Auszubildenden ist ein entscheidender Ansatzpunkt zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses. Durch regionale Ungleichgewichte von Angebot und Nachfrage suchen sich junge Menschen überregional Ausbildungsplätze und legen nicht unerhebliche Pendeldistanzen zurück. In unserem Gewerk legen die Auszubildenden durch die Blockbeschulung außerdem längere An- und Abfahrtswege zur Berufsschule zurück.

Da Auszubildende im Vergleich zu Studierenden häufig mehr Geld für den öffentlichen Nahverkehr bezahlen, hat unser Dachverband ZDH ein Positionspapier veröffentlicht, das die Einführung eines Azubitickets fordert. Argumentiert wird u.a. mit der Gewöhnung und Bindung an den ÖPNV, der Entlastung der städtischen Infrastruktur, der Minimierung des Wegeunfallrisikos und der Leistung eines Beitrags zum Erreichen der Klimaziele. Ein solches Ticket müsste in einem ersten Schritt landesweit und später auch bundesweit Gültigkeit haben und sollte unbeschränkt ganzjährig gültig sein. Zudem sei das ÖPNV-Netz in der Fläche auszuweiten. Einige Bundesländer wie etwa Hessen oder Thüringen gehen bereits mit gutem Beispiel voran und weitere Länder wollen folgen.

Aktionstag Girls´ Day in 2020

(2607) Wir möchten Sie aufrufen, sich am Girls´ Day, der nächstes Jahr am Donnerstag, den 26. März 2020 stattfindet, zu beteiligen. Dieser Aktionstag ist insbesondere an Schülerinnen der Klassen 5 bis 10 gerichtet. Ziel dieses Tages ist es, dass die Mädchen Einblicke in die Praxis verschiedenster Bereiche der Arbeitswelt und speziell des Handwerks gewinnen. Dabei sollen ihnen technische und naturwissenschaftliche Berufe im Handwerk oder weibliche Vorbilder in Führungspositionen nahe gebracht werden. In ganz Deutschland beteiligen sich zahlreiche Betriebe, Unternehmen und Organisationen an diesem Aktionstag.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter www.girls-day.de. Parallel zum Girls´ Day findet am 26. März 2020 auch der bundesweite Boys´ Day (www.boys-day.de) statt.

Zum Jahreswechsel

(2608) Das Präsidium und das Geschäftsstellen-Team des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz wünschen allen Leserinnen und Lesern von RS-Aktuell ein frohes Weihnachtsfest sowie ein glückliches und erfolgreiches Neues Jahr 2020!

Vom 23. Dezember bis zum 3. Januar bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Hiernach sind wir wieder für Sie da.

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2019-11

Aktueller Sachstand zur Rückführung in die Meisterpflicht

(2579) Der Deutsche Bundestag hat am 25. Oktober den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlichen Vorschriften (BT-Drs. 19/14335) in 1. Lesung beraten und dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur weiteren Beratung zugewiesen. Insgesamt unterstützen die Redner partei- und fraktionsübergreifend den vorliegenden Gesetzentwurf als wichtigen Schritt zur Stärkung des Handwerks und signalisierten ihre Zustimmung zur HwO-Novelle. Die 1. Lesung können Sie sich in der Mediathek des Deutschen Bundestags ansehen (https://www.bundestag.de/mediathek).

Die 2./3. Lesung soll im Dezember folgen. Danach stehen die Beratungen im Bundesrat an.

Wir halten Sie über das weitere Verfahren selbstverständlich unterrichtet.

Erster Architekten Tag Fenster + Fassaden in Berlin

(2580) Der BVRS veranstaltet zusammen mit anderen Branchenverbänden und dem ift Rosenheim den 1. Architektentag „Durchblick bei Fenstern + Fassaden“ am 23. Januar 2020 in der Berliner Beuth-Hochschule. Diese Veranstaltung ist kostenlos und richtet sich exklusiv an Architekten, verbunden mit sechs Fortbildungspunkten der Architektenkammer Berlin. Im Fokus der Veranstaltung steht angesichts des Engpasses und Sanierungsstaus bei diesen Einrichtungen die Planung und Ausschreibung geeigneter Bauelemente für Schulen und Kitas.

Für den BVRS wird Dipl.-Ing. Björn Kuhnke zum Thema „Temporärer sommerlicher Wärmeschutz“ referieren.

Wir bitten alle Mitgliedsbetriebe und -organisationen darum, Architekten, mit denen sie zusammenarbeiten, auf diese Veranstaltung aufmerksam zu machen. Weitere Informationen gibt es unter https://www.ift-rosenheim.de/web/akademie/-/architektenveranstaltung.

Neuer Normausschuss Tore beim DIN

(2581) Bisher gehörte der Bereich Tore mit in den Normausschuss Fenster, Türen und Vorhangfassaden.

Aufgrund der immer komplizierter werdenden Anforderungen im Bereich Tore, gerade was den Bereich Betriebssicherheit angeht, hat man sich dazu entschlossen, auf nationaler Ebene zu diesem Thema einen eigenen Normausschuss zu gründen.

Der neue Normausschuss wird beim DIN unter der Bezeichnung NA 005-09-05 AA Tore geführt und ist gleichsam ein Arbeitsausschuss für die nationale Normung sowie der Spiegelausschuss zur europäischen WG 5 „Industrial, commercial and garage doors and gates“.

Die konstituierende Sitzung fand am 14. Oktober 2019 beim DIN statt. Marcus Baumeister aus dem TKZ vertritt dort die Interessen des BVRS.

Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommen-steuergesetz)

(2582) Energetische Sanierungsmaßnahmen sollen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Um das Ziel, den Ausstoß der Treibhausgase zu verringern, auch tatsächlich zu erreichen, müssen die energetischen Einzelmaßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten.

Welche Mindestanforderungen das sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz) geregelt.

Die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung entsprechen maßgeblich den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bzw. den geltenden Förderbestimmungen der KfW.

Dadurch wird der Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit der investiven Förderung gewährleistet. Zudem wird in der Rechtsverordnung der Begriff des Fachunternehmens definiert.

Nach § 1 ist die Einhaltung der in den jeweiligen Anlagen aufgeführten Mindestanforderungen durch das Fachunternehmen zu bestätigen. Und unter § 2 werden dazu Gewerke definiert, die diesen Nachweis erbringen können.

Bisher ist diese Aufstellung unvollständig und zwingend zu ergänzen. Der Leistungsbereich Rollladenarbeiten (LB 030) ist bisher noch nicht enthalten.

Da für die energetische Sanierung auch gerade Fenster und Sonnenschutz sowie deren dynamische Steuerung wichtig sind, müssen zwingend zusätzliche Gewerke in die Nachweisführung aufgenommen werden, da ansonsten eine Ausgrenzung vieler Unternehmen erfolgt, die gerade dieses Segment bedienen. Eine entsprechende Stellungnahme wird der BVRS beim Bundesministerium der Finanzen einreichen und auf Nachbesserung bestehen.

Windows 10 Version 1803 und früher müssen aktualisiert werden

(2583) Wer länger Windows 10 (Home, Pro und Pro for Workstations) nicht aktualisiert, muss das Support-Ende im Auge behalten. Die Version 1803 von Windows 10 lief am 12. November 2019 aus.

Welche Version habe ich im Einsatz? Drücken Sie die Windows-Taste ÿ  und „i“ -> System -> Info -> Abschnitt Windows-Spezifikationen.

Um weiter mit Sicherheits-Updates versorgt zu bleiben, sollten Sie mit Windows Update [Windows-Taste ÿ und „i“ -> Update und Sicherheit] auf die neueste Windows 10 Version 1903 bzw. 1909 aktualisieren.
Bitte überprüfen Sie im Vorfeld aber unbedingt die Kompatibilität zu anderen Programmen wie z.B. ERP-/Warenwirtschaftssysteme. Ihr Systemanbieter kann Ihnen hierzu Auskunft geben.

Windows 7: Den Umstieg jetzt vorbereiten!

(2584) Der Support für Windows 7 endet am 14. Januar 2020. Anschließend sind weder technische Unterstützung noch Softwareupdates über Windows Update zum Schutz des PCs verfügbar.
Microsoft empfiehlt dringend, vor Januar 2020 zu Windows 10 zu wechseln, um Situationen zu vermeiden, in denen Sie Service oder Support benötigen, der nicht mehr verfügbar ist.

Office 2010: Den Umstieg jetzt vorbereiten!

(2585) Auch für Office 2010 endet der Support, dieser jedoch am 13. Oktober 2020. Es wird weder eine Verlängerung noch verlängerte Sicherheitsupdates geben. Alle Office 2010-Apps funktionieren lt. Microsoft zwar weiterhin, allerdings könnten sie dann schwerwiegende und potenziell gefährliche Sicherheitsrisiken eingehen. Für viele Betriebe bietet sich an, den Einsatz des Microsoft Abo-Modells Microsoft Office 365 Business oder Microsoft Office 365 Business Premium zu prüfen.

Eintragung in das Transparenzregister

(2586) Seit Oktober 2017 sind u.a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de einzutragen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GWG) drohen erhebliche Bußgelder, wobei eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird als eine nicht erfolgte Mitteilung (fünfmal so wenig). Für die betroffenen Vereinigungen und auch die verantwortlichen Leitpersonen können sich hieraus erhebliche Konsequenzen im nationalen und internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben. Die Veröffentlichung kann vermieden werden, wenn die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird. Allerdings gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn sich die geforderten Angaben bereits aus anderen Registern (z. B. Handelsregister) ergeben.

Weitere Ausführungen zu rechtlichen Fragen rund um das Transparenzregister finden Sie in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf.

Handwerk: Kampagnenwerbemittel für Betriebe

(2587) Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) lädt Betriebe dazu ein, die Werbemittel der Imagekampagne Handwerk zur Kundenansprache am Jahresabschluss zu nutzen. Gemeinsam mit der Deutschen Post AG bietet der ZDH auch eine Handwerksbriefmarke an.

Als „Die Wirtschaftsmacht. Von nebenan.“ präsentiert sich das deutsche Handwerk mit einer langfristig angelegten Kampagne. Ziel ist es, die Bedeutung und Attraktivität des Handwerks herauszustellen und vor allem junge Menschen für das Handwerk als berufliche Perspektive zu begeistern.

Unter https://www.handwerk.shop/handwerkszeug sind die Angebote gebündelt, die Handwerksbetriebe in der Kundenansprache nutzen können. Von hier gelangt man zum Werbemittelportal, wo sämtliche Materialien der Kampagne zum Download bereitstehen. Außerdem finden sich dort Links zu Werbeartikelideen – von der passenden Briefhülle bis zum Give-away.

Der ZDH weist besonders auf die Handwerksbriefmarke hin, die er in Kooperation mit der Deutschen Post AG anbietet. Betriebe können unter verschiedenen Motiven, Designs und Portostufen wählen und so eine individuelle Briefmarke gestalten. Ab einer Mindestbestellmenge von 20 Stück, das entspricht einem Bogen, können die Briefmarken versandkostenfrei zum reinen Portowert geordert werden.

Handwerkskampagne: Nutzungsrechte von Bildmotiven laufen aus

(2588) Die Imagekampagne des Handwerks geht ab Januar 2020 in die nächste Runde. Die dritte Kampagnenstaffel wird neben der Nachwuchsgewinnung auch die Ansprache der breiten Öffentlichkeit wieder mehr in den Fokus rücken. Mit der Staffelstabübergabe geht einher, dass zum Jahreswechsel die Nutzungsrechte an einigen alten Kampagnenmaterialien auslaufen, so dass diese nicht weiter verwendet werden dürfen. Als Faustregel gilt: Materialien mit Kampagnen-Sprüchen auf einfarbigen Hintergrund dürfen uneingeschränkt weiter verwendet werden. Welche Materialien darüber hinaus betroffen sind und von Internetseiten, Social-Media-Accounts oder aus Betriebsräumen zu entfernen sind, erfahren Betriebe im Werbemittelportal des Handwerks unter https://zdh-cloud.odav.de/index.php/s/TIbSRkcRy4J2zy4.

Neues Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

(2589) Die angekündigten bürokratischen Entlastungen durch das dritte Bürokratieentlastungsgesetz bleiben weit hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurück und sorgen nicht für die erhofften spürbaren Entlastungen. Zahlreiche Vorschläge des Handwerks blieben unberücksichtigt.

Geändert wurde etwa im Bereich der Umsatzsteuer die Umsatzgrenze des § 19 UstG, bis zu der von Kleinunternehmen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Der Betrag steigt zum 1. Januar 2020 von 17.500 € auf 22.000 €, was aber nicht zum Bürokratieabbau beiträgt, sondern eher das Risiko der Schwarzarbeit fördert. Daneben wird ab 2021 die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Existenzgründer für sechs Jahre ausgesetzt. Eine positive Veränderung ist, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig nicht mehr in Papierform an die Arbeitgeber geschickt werden müssen, sondern dass diese Übermittlung von den Krankenkassen an die Arbeitgeber in elektronischer Form erfolgen soll. Daneben verkürzen sich noch einige Aufbewahrungspflichten bei der Archivierung von Steuerdaten. Insgesamt ist das Ergebnis nach über 18 Monaten Abstimmung aber eine herbe Enttäuschung und die Lobbyarbeit in Berlin wird fortgesetzt, um das Handwerk weiter entlasten zu können. 

Handreichung zum Beschäftigtendatenschutz

(2590) Die gemeinnützige Stiftung Datenschutz hat auf 17 Seiten die wichtigsten Aspekte des Beschäftigtendatenschutzes zusammengefasst und mit zahlreichen Praxisbeispielen auch aus Handwerksbetrieben versehen, z.B.: „Der Installateurbetrieb Warmwasser stattet seine Installateure mit Mobiltelefonen aus, damit sie während der Arbeit beim Kunden erreichbar sind, und gestattet die uneingeschränkte private Nutzung. Die Beschäftigten benötigen kein privates Mobiltelefon, dadurch entsteht ihnen ein wirtschaftlicher Vorteil. Daher ist davon auszugehen, dass ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung, die ihre private Telefonnutzung betrifft, wirksam erteilt werden kann.“

Hinweise zu weiteren lesenswerten und verständlich formulierten Veröffentlichungen der Stiftung Datenschutz runden die informative Handreichung ab. Sie finden sie unter: https://stiftungdatenschutz.org/themen/beschaeftigtendatenschutz/

Ausbildungssituation im Handwerk 2019

(2591) Seit 2015 konnte das Handwerk insgesamt auf jährlich steigende Neuvertragszahlen verweisen. Nach den ersten Ergebnissen dieses Jahres scheint sich dieser Aufwärtstrend leider nicht fortzusetzen. Bei den Handwerkskammern wurden in den Lehrlingsrollen zwischen Januar und September 2019 insgesamt 134.535 Ausbildungsverträge neu erfasst, was einem Rückgang von 1,6 Prozent zum Vorjahreszeitraum entspricht. Dies bestätigt auch die Prognosen etwa des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) und anderer Institute. Endgültige Klarheit werden aber erst die Jahresstatistiken erbringen, da zunächst abgewartet werden muss, welche Auszubildenden die Probezeit überstehen und evtl. ergeben sich noch Neuanmeldungen.

CSR-Preis 2020 der Bertelsmann-Stiftung

(2592) Seit Jahren verleiht die Bertelsmann-Stiftung den CSR-Preis „Mein gutes Beispiel“. Mit diesem Preis werden Unternehmen und Handwerksbetriebe ausgezeichnet, die praktische und kreative Lösungsansätze für gesellschaftliche Herausforderungen in ihrer Region entwickeln.

Auch 2020 wird die Kooperation der Bertelsmann-Stiftung mit dem ZDH fortgesetzt. In diesem Jahr werden vier Preise einschließlich eines Sonderpreises Handwerk für einen besonders gesellschaftlich engagierten Handwerksbetrieb verliehen. Ab sofort und bis zum 31. Januar 2019 können sich Unternehmen mit ihrem gesellschaftlichen Engagement unter www.mein-gutes-beispiel.de bewerben.

Darüber hinaus besteht auch dieses Jahr eine Nominierungsmöglichkeit. Ausgewählte Partner und Institutionen können über einen nicht öffentlichen Internetlink direkt Unternehmen benennen, von denen sie wissen, dass diese sich im besonderen Maße gesellschaftlich engagieren. Da gerade im Handwerk immer wieder festzustellen ist, dass viele gesellschaftlich engagierte Handwerksbetriebe ihre oftmals bemerkenswerten CSR-Aktivitäten nur im Verborgenen betreiben und bewusst nicht öffentlich propagieren, besteht damit für Handwerksorganisationen die Möglichkeit, die ihnen bekannten engagierten Handwerksbetriebe unmittelbar für die Preisauslobung vorzuschlagen. Für diese gezielte Nominierungsfunktion ist folgender Link freigeschaltet: https://mein-gutes-beispiel.de/de/nominierung/.

Die Preisverleihung wird am 6. Mai 2020 in der Repräsentanz der Bertelsmann-Stiftung in Berlin unter Teilnahme von ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer stattfinden.

Zusammenarbeit von PARÀ TEMPOTEST, SOMFY und WÜRTH

(2593) Drei Unternehmen der Sonnenschutzbranche, PARÀ TEMPOTEST, SOMFY und WÜRTH, haben sich für ein neues Schulungskonzept zusammengeschlossen, um Fachbetrieben das nötige Wissen und Verständnis für die Produkte der Zukunft zu vermitteln und somit das alltägliche Arbeiten zu vereinfachen und zu erleichtern.

Das gemeinsame Schulungskonzept www.markisenschulung.de bietet Tagesseminare mit den drei wichtigsten Themenblöcke der Markise an: Tuch/Gewebe (Para/Tempotest), Motor/Steuerung (Somfy) und Montage (Würth). Jeder Themenblock dauert ca. 90-120 Minuten. 

An folgenden Terminen sind noch Plätze frei:

  • Dienstag, 21. Januar 2020 – München
  • Donnerstag, 23. Januar 2020 – Stuttgart

Tagesseminar jeweils von ca. 9 Uhr – 17 Uhr.

Die Kosten für das Tagesseminar betragen 195,- € zzgl. MwSt./pro Teilnehmer.

Teilnehmen kann jeder Fachbetrieb der Sonnenschutzbranche.

Anmeldung: www.markisenschulung.de

Neues Fördermitglied

(2594) Die Firma Delta Dore Schlüter GmbH, Landau, Anbieterin von Smart-Home-Lösungen und -produkten, ist seit dem
1. November neues Fördermitglied im BVRS. Herzlich willkommen!

Runde Geburtstage

(2595) Peter Duwe, Stellvertretender Vorsitzender des Fachverbandes Rollladen + Sonnenschutz Berlin/Brandenburg e.V. und Delegierter zum BVRS, feiert am 10. Dezember seinen 65. Geburtstag.

Download

RS-Aktuell Ausgabe 2019-10

Herzlich willkommen in Garmisch-Partenkirchen

(2572) Rund 600 Anmeldungen gibt es für die 59. BVRS-Haupttagung in Garmisch-Partenkirchen; wir freuen uns sehr auf ein paar interessante Tage im Zentrum des Werdenfelser Landes.

Die Haupttagung beginnt am Freitag (25. Oktober) um 14.00 Uhr im Saal Werdenfels in der Kongresshalle (Kongresszentrum GAP, Richard-Strauß-Platz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen) und endet am Samstag (26. Oktober) mit dem Erlebnisabend auf der Zugspitze in fast 3.000 m Höhe. Höhepunkte der Tagung sind u. a. die Motivationsvorträge von Dr. med. Willi Heepe und Rallyesportlegende Walter Röhrl zum Thema „Gesundheit“. Gute Stimmung herrscht sicher bereits zum Begrüßungsabend in der Bayernhalle am Freitagabend – bei schönem Wetter begrüßen uns dort die Alphornbläser. Zugspitzbowling und ein Ausflug zur Geisterklamm sind die Ziele der mitreisenden Kinder. Aus dem umfangreichen Begleitprogramm sei hier nur die Fahrt zum Schloss Linderhof und Kloster Ettal erwähnt – und wer am Sonntag noch Luft nach oben hat, der kann beim Nordic Walking mitmachen.

Für die Anreise bitte möglichst die Bahn nutzen, auch wenn es Parkmöglichkeiten an den Hotels sowie der Kongresshalle gibt – für den Transfer zwischen Hotels und Kongresshalle sind Busshuttles eingerichtet. Der Info-Desk des Bundesverbandes befindet sich für alle Teilnehmer im Foyer der Kongresshalle – hier bekommt jeder Teilnehmer seine Unterlagen für die Tagung und von hier starten auch die Begleitprogramme.

Aktueller Sachstand zur Wiedereinführung der Meisterpflicht

(2573) Am vergangenen Mittwoch, den 9. Oktober, hat das Bundeskabinett den entsprechenden Gesetzesentwurf zur Rückführung von 12 Gewerken, darunter dem Rollladen- und Sonnenschutztechnikerhandwerk, in die Meisterpflicht beschlossen. Damit ist wieder ein weiterer Schritt in Richtung Rückführung „gemeistert“ worden, allerdings steht noch das gesamte parlamentarische Verfahren mit Bundestag und Bundesrat bevor. Der Gesetzentwurf wird als nächstes dem federführenden Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie zur weiteren Beratung zugeleitet.

Wir halten Sie über das weitere Verfahren selbstverständlich unterrichtet.

Die jüngsten Beschlüsse aus der Politik sind ein ausgewogener Kompromiss und ein starkes Signal für Qualität und Qualifikation im Handwerk – ein großer Erfolg! Trotzdem heißt es auch jetzt wieder „Weiterkämpfen“, alle politischen Kontakte weiterhin nutzen und sachliche Überzeugungsarbeit leisten. So werden wir etwa heute Abend im Rahmen eines Parlamentarischen Abends der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) in Berlin mit den „Bauabgeordneten“ der FDP sprechen – auch über die Meisterpflicht!

DIN EN 13561 auf dem Weg zur Harmonisierung – Teil 2

(2574) In der vergangenen Chefinfo haben wir darüber berichtet, dass die neuen zusätzlichen Windwiderstandklassen der DIN EN 13561 durch den sogenannten „delegated act“ durch die EU-Kommission abgesegnet und im Official Journal of the European Union (OJEU) veröffentlicht wurden und damit einer Harmonisierung der DIN EN 13561:2015 nichts mehr im Wege stehen sollte.

Seitdem häufen sich die Anfragen, ob die neuen Klassen nun endlich für die Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung herangezogen werden können.

Dem ist derzeit noch nicht so, denn zunächst muss die Norm ja noch harmonisiert werden und in der Liste der harmonisierten Normen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) aufgenommen werden, so wie es im Bauproduktengesetz geregelt ist. Erst, wenn die DIN EN 13561 mit dem Stand von 2015 dort veröffentlicht wurde, kann diese für die Leistungserklärung und damit für die CE-Kennzeichnung verwendet werden.

Konstituierende Sitzung des Normausschusses Tore

(2575) Am 14. Oktober hat in Berlin die konstituierende Sitzung des NA 005-09-05 Tore stattgefunden. Bisher war für Tore der Normausschuss 005-09-01 Fenster, Türen, Vorhangfassaden zuständig.

Aufgrund der immer komplexer werdenden Anforderungen und Normen im Bereich Tore hat man sich dazu entschlossen, auf nationaler Ebene zu diesem Thema einen eigenen Spiegelausschuss zum europäischen Ausschuss CEN/TC 33/WG 5 zu gründen.

Als Mitarbeiter vom BVRS wurde Marcus Baumeister aus dem Technischen Kompetenzzentrum in dieses Gremium berufen.

Als erstes Projekt wird in diesem Ausschuss bereits die neue DIN SPEC 18194 Tore – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung bearbeitet. Weitere Projekte wie die Revision der EN 13241 und der EN 12453 folgen.

Sitzung des Technischen Ausschusses

(2576) Bereits am 5. September tagte der Technische Ausschuss in Bonn.

Dabei hatte der Ausschuss als eines der Kernthemen die Arbeit an den Technischen Richtlinien des Verbandes in den kommenden Monaten auf dem Papier. Hier liegt viel Arbeit vor uns.

Denn auch die Technischen Richtlinien des Verbandes müssen genau wie alle anderen Regelwerke regelmäßig überprüft werden.

Neben weiteren wichtigen Punkten wurde auch festgehalten, dass das Thema Energieeinsparung auch in Zukunft von hoher Priorität für unsere Branche bleiben wird.

Sitzung des Auschusses Einbruchhemmung

(2577) Ebenfalls traf sich der Fachausschuss Einbruchschutz, nämlich am 4. Oktober in der Nähe von München. Hier wurde der Stand der Revision der Normenreihe EN 1627-1630 (Einbruchhemmung) besprochen.

Ebenso wurde über die neue DIN SPEC 18194 zur Einbruchhemmung bei Toren diskutiert.

Festgelegt wurde auch, dass die TR 111 weitergeführt wird und demnächst der aktuellen EN 13659 entsprechend aktualisiert wird.

Vergünstigtes Angebot der Firma Bach-Film über Imagefilme nach „Gesichter der Branche“

(2578) Unser Kooperationspartner Bach-Film aus Köln hat bekanntlich für den Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz die Filmreihe „Gesichter der Branche“ erstellt, deren fünf Filme mit verschiedenen Portraits aus der Branche am Ende des letzten sowie am Anfang dieses Jahres erschienen sind.

Nun bietet die Firma Bach-Film für BVRS-Mitglieder die Erstellung von individuellen Firmenvideos und Web-Filmen, aber im CI von „Gesichter der Branche“ , zum reduzierten Preis von 4.300 Euro statt 4.800 Euro, zzgl. 7 Prozent MwSt für die Rechteübertragung. Hierin enthalten ist der Gesamtpreis pro Film im Staatsgebiet von Deutschland (inkl. Vorbereitung, Planung, Recherche, Skripts, Drehbücher, Dreharbeiten, Filmschnitt, evtl. notwendige Änderungsschleife, Überstellung in gewünschten Formaten wie HD oder 4K; außerdem ausgehend von einem Drehtag und einer Filmlänge von 1:00 bis 2:30 Minuten, zzgl. Reisekosten).

Interessenten wenden sich bitte direkt an die Firma Bach-Film (Tel.: 0221 4530840, Fax: 0221 4530839, Mail: info@bachfilm.com, Web: www.bachfilm.com.)

Die BVRS-Videos der Reihe „Gesichter der Branche“ können bei youtube (https://www.youtube.com/user/BVRSeV) oder bei facebook (https://www.facebook.com/pg/BVRSeV/videos/?ref=page_internal) angeschaut werden.

Neue Kollektion für Berufskleidung

(2579) Seit mehr als 40 Jahren gab es die Kooperation mit CWS Boco bzgl. Mietkleidung. Nunmehr wurde diese langjährige Vereinbarung seitens CWS Boco bekanntlich zum 30. Juni 2019 beendet.

Mit unserem Kooperationspartner BAMAKA AG haben wir nunmehr eine neue Kollektion zusammengestellt, die für Sie künftig evtl. als Kaufkleidung interessant sein könnte. Damit Sie sich persönlich ein Bild davon machen können, wird die BAMAKA AG auf der Haupttagung in Garmisch-Partenkirchen als Aussteller vor Ort sein, um Ihnen die erste Musterkollektion zu präsentieren. Dabei wollen wir ausdrücklich auch auf Ihre Wünsche und Anregungen eingehen, um einer möglichst breiten Mehrheit die passende Kleidung, nunmehr als Kaufkleidung, anbieten zu können. Sollten Sie nicht an der Haupttagung teilnehmen können, nehmen wir Wünsche und Anregungen natürlich auch gerne fernmündlich oder schriftlich entgegen. Schreiben Sie dazu gerne eine Mail an dietrich.asche@rs-fachverband.de oder rufen Sie uns an unter: 0228 / 95210-18.

Deutscher Bauwirtschaftstag

(2580) Nochmals sei auf den am 13. November in Berlin stattfindenden 6. Deutsche Bauwirtschaftstag der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) hingewiesen. Er steht unter dem Motto „Wir bauen Zukunft – Digital und Smart“. Ihre Teilnahme zugesagt haben Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU), Hubertus Heil (SPD) und Robert Habeck (Grüne).

Erstmalig in diesem Jahr wird das komplette Anmeldeverfahren für alle Veranstaltungen in elektronischer Form stattfinden. Die BVB hat dazu eine eigene Website eingerichtet, die Sie unter www.bauwirtschaftstag.de erreichen. Hier erhalten Sie alle Informationen hinsichtlich des Programms, den Link für die Zimmerbuchung (so gewünscht) sowie die eigentlichen Anmeldemasken. Diejenigen, die sich anmelden, erhalten jetzt auch eine Teilnahmebestätigung in elektronischer Form.

Eine rege Teilnahme möglichst vieler Betriebe aus dem R+S-Handwerk ist ausdrücklich erwünscht. Es ist wichtig, gegenüber der Politik hier in großer Zahl aufzutreten. Vom BVRS selbst nehmen das Präsidium und der Industriebeirat teil.

Arbeitsmedizinische Regel zu Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung veröffentlicht

(2581) Die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), ist um eine Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ergänzt worden. Ursprünglich war auch die Einführung einer Pflichtvorsorge im Gespräch. Unter Federführung der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) ist es aber gelungen, die Einführung einer solchen Pflichtvorsorge durch Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung „Umgang mit UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien“ erfolgreich abzuwenden. Im Rahmen der Vereinbarung haben sich die Sozialpartner darauf verständigt, die Arbeitgeber aufzufordern, den im Freien Beschäftigten die Durchführung einer Vorsorge im Hinblick auf natürliche UV-Strahlung anzubieten. Parallel dazu wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeitsmedizin des Bundesarbeitsministeriums ein Arbeitskreis „UV-Strahlung“ eingerichtet, der mit der Ausarbeitung einer Arbeitsmedizinischen Regel zu UV-Strahlung beauftragt war.

Am 24. September 2019 ist nunmehr die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ veröffentlicht worden und kann
hier heruntergeladen werden. Diese AMR konkretisiert die Anforderungen an die neue Angebotsvorsorge bei natürlicher UV-Strahlung. Als Kriterium für die Durchführung einer Angebotsvorsorge sieht die AMR folgende solare UV-Exposition vor:

  • arbeitstäglich insgesamt mindestens 1 Stunde,
  • an mindestens 50 Arbeitstagen,
  • im Zeitraum von April bis September,
  • in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr.

Zudem ist eine zeitnahe Evaluation bezüglich der Umsetzung der Angebotsvorsorge geplant. Ob auch in Zukunft von der Einführung einer Pflichtvorsorge abgesehen wird, wird wesentlich davon abhängen, ob die Angebotsvorsorge flächendeckend umgesetzt wird.

Download