RS-Aktuell Ausgabe 2023-07

RS-Aktuell Ausgabe 2023-07

Anmeldung zur Haupttagung in Frankfurt

(3396) Gute Nachricht für alle, die bereits jetzt aus dem Urlaub zurückgekommen sind – oder für diejenigen, die ihren Urlaub gerade vor sich haben und noch die letzte Post sichten: Das Programmheft und die Anmeldeunterlagen für die diesjährige Haupttagung, die auf Einladung unserer hessischen Innung vom 27. bis 29. Oktober 2023 in Frankfurt stattfindet, haben Sie auf dem Postweg erhalten. Wir bitten Sie, uns das Anmeldeformular möglichst schnell per Fax (0228 95210-10) oder an unsere E-Mail-Adresse (info@rs-fachverband.de) zu übermitteln. Die Zimmerreservierung im Marriott Hotel Frankfurt nehmen Sie bitte über https://bvrs.info/HT2023 vor. Gerne steht Ihnen die BVRS-Geschäftsstelle für Fragen zur Haupttagung auch telefonisch unter 0228 95210-15 zur Verfügung. Die Innung Hessen und wir freuen uns auf ein Wiedersehen mit Ihnen und auf eine tolle Tagung mit vielen abwechslungsreichen und spannenden Programmpunkten in der Finanzmetropole am Main.

Ausbildungspreis 2023

(3397) Für den jährlich vom BVRS ausgelobten und mit 500 Euro dotierten Ausbildungspreis läuft die diesjährige Bewerbungsfrist noch bis zum 31. August.

Bis dahin können sich engagierte Ausbilderinnen und Ausbilder noch bei uns bewerben und ihre guten Ideen erläutern bzw. können engagierte Betriebe auch von Dritten vorgeschlagen werden. Das dafür auszufüllende Formblatt und die Teilnahmebedingungen finden Sie hier. Wir freuen uns auf zahlreiche aussagekräftige Bewerbungen. Für Rückfragen steht Ihnen unser Justiziar und Bildungsreferent RA Enno Schaumburg (enno.schaumburg@rs-fachverband.de, Tel.: 0228 95210-18) zur Verfügung.

Deutsche Meisterschaft im Handwerk (DHM)

(3398) Jedes Jahr aufs Neue ringen Handwerksgesellinnen und -gesellen bei Europas größtem Berufswettbewerb DHM (ehemals PLW) um den Bundessieg in ihrem Gewerk. Anmeldungen erfolgen über die Innungen oder Handwerkskammern: Wenn Ihre Absolventinnen und Absolventen ihre Prüfung mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben und nicht älter als 27 Jahre sind, dann begeistern Sie sie bitte für die Teilnahme am PLW (sofern noch nicht geschehen)!

Sonderbeilage in der BILD am Sonntag zum Tag des Handwerks

(3399) Zum Tag des Handwerks am 17. September wird es auch in diesem Jahr wieder eine Sonderbeilage der „BILD am Sonntag (BamS)“ geben. Erscheinungstermin ist der 10. September. Flankiert wird die Printpublikation von einer digitalen Themenbühne auf bild.de, die für die Dauer von vier Wochen online sein wird.

Am 6. Juli hat die Redaktion unserem Dachverband ZDH ihre Vorstellungen für die inhaltliche Schwerpunktsetzung präsentiert und am 9. Juli in der BamS einen Aufruf an Handwerksbetriebe veröffentlicht, sich für eine Darstellung in der Sonderbeilage zu melden. Ihrem redaktionellen Konzept entsprechend will die BamS auch in diesem Jahr Handwerkerinnen und Handwerker mit außergewöhnlichen Geschichten präsentieren. Gern können diese sich unter unser diesjähriges Motto zum Tag des Handwerks „Wir machen, was unser Land ausmacht“ einreihen und einen besonderen Fokus auf den Bereich Kultur legen.

Von besonderem Interesse sind auch Betriebe, die den Ausbau erneuerbarer Energien mitgestalten. Ebenfalls im Fokus: Familienbetriebe mit mehreren Generationen, die den Wandel ihres Gewerks live miterlebt haben.

Dabei ist das Interesse der BamS an Personen und Geschichten aus den Regionen auch eine besondere Chance, Handwerkerinnen und Handwerkern vor Ort bundesweite Bekanntheit zu geben. Das verbinden wir mit der herzlichen Bitte an Sie, sich bei Interesse beim ZDH zu melden, damit dieser Sie für ein BamS-Portrait vorschlagen kann. Senden Sie bitte Ihre Interessenbekundung direkt an kampagnenbuero@zdh.de. Benötigt werden in einem ersten Schritt lediglich Namen und Kontaktdaten Ihres Betriebes sowie kurze Informationen dazu, was Ihren Betrieb bzw. Sie als Handwerker besonders auszeichnet. Hilfreich wäre eine Rückmeldung bis zum 24. Juli.

Welche Betriebe dann in der Beilage porträtiert werden, ist letztlich eine Entscheidung der BamS-Redaktion. Über den weiteren Fortgang des Projektes wie generell über die geplanten Aktionen zum Tag des Handwerk 2023 halten wir Sie gerne auf dem Laufenden.

Zunächst hoffen wir auf Ihre Interessenbekundungen und zahlreiche interessante Geschichten aus dem Handwerk!

Zusammengefasste Ausbildungsmarktkennzahlen für Juni 2023

(3400) Die Zahl der zwischen Januar und Juni 2023 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern neu eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 63.565 um 3,8 Prozent bzw. 2.309 Verträgen weiterhin klar und sogar noch einmal deutlicher als im Mai (+2,6 Prozent) über dem Vorjahresvergleichswert. Die Zahl der nach Information der Handwerkskammern noch offenen Ausbildungsstellen ist mit 35.708 ebenfalls höher als zum gleichen Zeitpunkt im Vorjahr (+2.276 bzw. +6,8 Prozent).

Die Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) deuten trotz der hohen Zahl unbesetzter Ausbildungsstellen darauf hin, dass die Passung von Bewerbern und Stellen (Matching) wieder etwas besser gelingt als in den Vorjahren. Zwar liegt die Zahl der unversorgten Bewerber in etwa genauso hoch wie im Vorjahr (-345 bzw. -0,2 Prozent). Die Zahl der in eine Ausbildung einmündenden Bewerber ist im Juni aber um 3.260 bzw. 3,0 Prozent höher gewesen als im Vorjahr.

Der Ausbildungsmarkt war auch im Juni noch stark in Bewegung. Angesichts der Fachkräfteengpässe im Handwerk ist zu hoffen, dass sich der Aufwärtstrend bei den neu eingetragenen Ausbildungsverträgen verfestigt. Es scheint besser zu gelingen, Bewerber zu erreichen und in eine Ausbildung zu vermitteln als in den zurückliegenden, coronageprägten Jahren. Die wesentliche Herausforderung bleibt dennoch wieder mehr junge Menschen für ein Ausbildung zu gewinnen, um mehr Ausbildungsstellen besetzen zu können.

Neue Themenseite: Digitales Aufmaß und 3D-Scan im Handwerk

(3401) Das Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk (MDZH), dessen Transferpartner der BVRS ist, hat eine neue Themenseite zum digitalen Aufmaß und 3D-Scan im Handwerk veröffentlicht.

Die Themenseite bündelt Informationen, Videos, Podcasts und Erfolgsgeschichten zu digitalen Aufmaß-Werkzeugen und 3D-Scannern im Handwerk.

Hier erhalten Sie Tipps zur Geräteauswahl und zu typischen Anwendungsfällen: Digitales Aufmaß und 3D-Scan im Handwerk (handwerkdigital.de)

Gutachter für die Zuordnung non-formaler Qualifikationen in den DQR gesucht

(3402) Im Rahmen der Umsetzung des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) wurde gemeinsam von Bund, Ländern, Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie Vertretern der non-formalen Bildung ein Zuordnungsverfahren für Qualifikationen aus dem nicht-formalen Bildungsbereich in die verschiedenen DQR-Niveaus entwickelt. Auf dieser Grundlage wird der DQR neben den formalen Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung zukünftig auch die non-formale Bildung – und damit das gesamte deutsche Bildungssystem – abbilden. Damit wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auch der Empfehlung der EU, dass sämtliche Bildungsbereiche in den Nationalen Qualifikationsrahmen der EU-Mitgliedsstaaten berücksichtigt werden sollen, gerecht.

Für die fachliche Begutachtung von Zuordnungsvorschlägen aus der non-formalen Bildung möchte das DQR-Büro, das das BMBF und den Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen bei der Entwicklung des DQR unterstützt, einen Pool aus fachkundigen Expertinnen und Experten aufbauen.

Interessierte Gutachter können sich bei Interesse dann direkt über den entsprechenden Link hier als Gutachter anmelden. Der ZDH ist über seine Mitgliedschaft im Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen gerne bereit, Bewerbungen aus dem Handwerk zu unterstützen. Ein Auswahlverfahren für potenzielle Gutachter gibt es im engeren Sinne nicht. Personen, die sich registriert haben, werden vom DQR-Büro direkt kontaktiert. In einem Gespräch wird das Begutachtungsverfahren gemeinsam erörtert und Fragen beantwortet. Im Anschluss können sich Interessenten dann in den Gutachter-Pool aufnehmen lassen.

Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie im Bundestag verabschiedet

(3403) Der Bundestag hat am 7. Juli 2023 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Verbandsklagenrichtlinie verabschiedet. Handwerksbetriebe können nur eingeschränkt davon profitieren.

  • Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt, werden Verbrauchern gleichgestellt. Im Regierungsentwurf lag die Grenze bei weniger als 50 Personen und 10 Millionen Euro Umsatz. Die in der Sache nicht nachvollziehbare Verengung der Voraussetzungen, unter denen einen prozessuale Gleichstellung erfolgt, schließt die Partizipationsmöglichkeiten zahlreicher Handwerksbetriebe an künftigen Verbandsklagen aus.
  • Ansprüche, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, können bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet werden (Opt-in). Der Regierungsentwurf sah eine Frist von zwei Monaten nach der ersten mündlichen Verhandlung vor. Die vom Bundestag vorgenommene Fristverkürzung kann jedoch nichts daran ändern, dass die nachträgliche Opt-in Möglichkeit ordnungspolitisch verfehlt ist und die im Zivilprozess gebotene Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für beklagte Unternehmen vermissen lässt.
  • Die Möglichkeiten einer Drittfinanzierung von Verbandsklagen wurden im Vergleich zum Regierungsentwurf richtigerweise eingeschränkt. Danach ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird und diesem eine Beteiligung am Klagegegenstand von mehr als 10 Prozent versprochen wird. Finanzielle Vereinbarungen mit Drittfinanzierern sind dem Gericht seitens der klageberechtigten Stelle offen zu legen.

Keine Änderungen wurden an den Regelungen über klageberechtigte Stellen vorgenommen. Somit bleibt es bei der ausschließlichen und damit nicht sachgerechten Klageberechtigung für qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Das sich nach der Sommerpause anschließende Verfahren im Bundesrat beschränkt sich auf die Einspruchsmöglichkeit der Länderkammer, so dass im Weiteren mit einer zügigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und einem entsprechenden Inkrafttreten zu rechnen ist.

Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und handwerkliche Zulieferer

(3404) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltsgesetzes (LkSG) zuständig ist, hat zum 1. Juli 2023 die bereits längere Zeit angekündigten und vom Handwerk dringlich angemahnten Erläuterungen/Hilfestellungen zur Umsetzung des LkSG bei Zulieferern vorgelegt. Immer häufiger erhalten auch kleine handwerkliche Zulieferer von ihren industriellen Auftraggebern umfangreiche, in Extremfällen bis zu 80-seitige (!) Fragebögen bzw. Verhaltenskodizes zum LkSG, mit denen verpflichtete Großunternehmen ihre Auskunfts- und Berichtspflichten auf ihre gesamte Zuliefererkette abwälzen – unabhängig davon, ob es sich um einen Zulieferer in Deutschland oder in Entwicklungs- und Schwellenländer handelt. Handwerkliche Zulieferer, die nach deutschen Recht und Gesetz tätig sind, verstehen weder den Nutzen noch die Notwendigkeit solcher Verhaltenskodizes. Mit denen von ihnen geforderten Auskünften im Rahmen dieser LkSG-Codes of Conducts sind sie fachlich und bürokratisch überfordert. Viele angeschriebene Handwerksbetriebe lehnen die Unterzeichnung solcher Verhaltenskodizes daher ab.

Die hier vor allem auch die im Gesetz verankerten Grundsätze der Risikoorientierung und der Angemessenheit hervorheben und konkretisieren, erläutert hierbei vor allem, was die Zulieferer von verpflichteten Unternehmen in Zusammenhang mit den Vorgaben des LkSG erwarten. So wird klargestellt, dass es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn Unternehmen faktisch ihre Pflichten nach dem LkSG nahezu komplett und undifferenziert auf ihre Zulieferer abwälzen. Vielmehr sind die verpflichteten Unternehmen aufgefordert, zwischen risikoarmen und risikogeneigten Zulieferern/Geschäftsfeldern zu unterscheiden. Ebenfalls sind Zulieferer eben nicht auf Basis des Gesetzes verpflichtet, bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen oder selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten. Leider gibt es keine grundsätzliche rechtliche Handhabe gegen Forderungen nach zu umfassenden Fragekatalogen oder Maßnahmen auf Basis des LkSG, so dass es letztlich jedem industriellen Auftraggeber freisteht, von seinem Zulieferer im Rahmen der bestehenden Verträge z. B. die Unterzeichnung von Codes of Conduct zu fordern. Dies kann dann allerdings nicht mit dem Hinweis auf das LkSG gerechtfertigt werden.

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RS-Aktuell Ausgabe 2023-06

Haupttagung 2023 in Frankfurt

(3385) Wie schon mehrfach angekündigt, findet vom 27. bis 29. Oktober 2023 unsere diesjährige Haupttagung statt. Die gastgebende Innung Hessen lädt alle Mitglieder, Freunde und Förderer des Verbandes in die Mainmetropole Frankfurt ein. Es erwartet Sie ein vielfältiges Fachprogramm einschließlich spannendem Frühstarterprogramm und hochkarätigen Referenten, stimmungsvolle Abendveranstaltungen sowie ein attraktives touristisches Begleitprogramm. Die Einladungsbroschüre steht vor dem Druck und wird zusammen mit den weiteren Anmeldeunterlagen in Kürze verschickt. Weitere Infos gibt es auch in der kommenden Ausgabe der R+S in einem Doppelinterview mit Obermeister Frank Wagner und seiner Stellvertreterin Anja Georg-Lochmann.

Natürlich hoffen die Innung Hessen und wir nach endgültiger Überwindung der Corona-Pandemie auf eine besonders rege Teilnahme an unserem Branchenfamilientreffen.

Aktualisierter ZDH-Flyer „Steuerbonus für Handwerkerleistungen“

(3386) Im Flyer zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen finden Sie Informationen über die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigung. Der Flyer steht in digitaler Form hier zur Verfügung und kann dort auch als Druckversion bestellt werden.

Umsatzsteuer – Praxisleitfaden zur elektronischen Rechnung

(3387) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit Schreiben vom 17. April 2023 einen Diskussionsentwurf für eine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen für zwischenunternehmerische Umsätze (B2B) in Deutschland vorgelegt.

Unser Dachverband ZDH hat gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft mit Schreiben vom 22. Mai 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

Darüber hinaus stellt der ZDH die Praxishilfe „Elektronische Rechnungen“ zur Verfügung, um Handwerksbetriebe auf die Umstellung ihrer Rechnungsstellungssysteme auf elektronische Rechnungen vorzubereiten. Sie steht hier zum Herunterladen bereit.

Wir werden Sie zeitnah über die weiteren Entwicklungen informieren.

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

(3388) Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) sieht ab Juli diesen Jahres eine Beitragsstaffelung nach der Kinderzahl vor. Hierzu finden Sie ausführliche Informationen auf dieser Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Betriebe müssen dazu von ihren Beschäftigten Informationen zur Kinderzahl und zum Alter ihrer Kinder einholen. Dieses kann digital oder in Papierform erfolgen. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen ein Musterinformationsschreiben für die Betriebe an ihre Beschäftigten nebst einem Muster für die freiwillige Selbstauskunft, die die Beschäftigten bezüglich der zu berücksichtigenden Kinder ausfüllen und dem Arbeitgeber zukommen lassen können, bei Bedarf zur Verfügung stellen.

Scharfe Diskussion um die Bauproduktenverordnung

(3389) Nach wie vor wird im Vorbereitenden Ausschuss zur Harmonisierung im Bauwesen (VAEG) scharf über den aktuellen Entwurf der Bauproduktenverordnung diskutiert. Insbesondere die Auswirkungen auf die Bewertungssysteme zur CE-Kennzeichnung (AVCP-System) und die damit verbundenen Pflichten der Hersteller von Bauprodukten im Rahmen der CE-kennzeichnung werden scharf diskutiert.

DIN stellt Arbeitsgruppe BIM vor

(3390) Am 7. Juni hat das DIN in einer Onlinesitzung dem Normenausschuss Hochbau die Inhalte der Arbeitsgruppe BIM (Building Information Model) vorgestellt. Das Idealziel der Arbeitsgruppe, ein Gebäude bis auf die letzte Schraube digital abzubilden, ist dabei sehr kritisch in der praktischen Umsetzung bewertet worden. Die Vielfalt von Produktkombinationen und vor allem die Montagegegebenheiten sind kaum so zu erfassen, dass sämtliche digitale Daten zurückzuverfolgen sind.

Förderprojekte der „Zukunft Bau“ werden in Bonn vorgestellt

(3391) Am 13. und 14. Juni wurden Forschungsprojekte, die vom Bund über das Programm Zukunft Bau gefördert werden, vorgestellt. Darunter ist auch das Projekt zur Untersuchung von Fenstergrößen zur Optimierung von Tageslicht in Wohnräumen, an dem sich auch der BVRS beteiligt hat.

Zusammengefasste Ausbildungsmarktkennzahlen für Mai 2023

(3392) Neuverträge weiterhin deutlich im Plus

Die Zahl der zwischen Januar und Mai 2023 in die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern neu eingetragenen Ausbildungsverträge liegt mit 46.693 um 2,6 Prozent bzw. 1.195 Verträgen weiterhin klar über dem Vorjahresvergleichswert. Dieser Wert reicht zwar noch nicht an das Niveau von vor der Corona-Pandemie heran (2019: 50.359 Neuverträge), ist aber höher als die Zahl der in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils zwischen Januar und Mai erfassten Neuverträge.

Mehr offene Lehrstellen, etwas weniger unversorgte Bewerber

Nach Information der Handwerkskammern waren zudem Ende Mai 3.262 bzw. 9,7 Prozent mehr Lehrstellen unbesetzt als im Mai 2022. Gegenwärtig liegen sowohl die besetzten als auch die unbesetzten Ausbildungsstellen über dem Vorjahresniveau. Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfassten unversorgten Bewerber ist nur noch leicht unter dem Vorjahreswert (-0,2 Prozent). Der in den vergangenen Jahren deutliche Bewerberrückgang ist zwar noch nicht gestoppt, hat sich aber verlangsamt.

Aktuelle Zahlen geben Anlass zu verhaltenem Optimismus

Der Ausbildungsmarkt ist noch stark in Bewegung. Der aktuell festgestellte Zuwachs bei den neu eingetragenen Ausbildungsverträgen ist nur ein Zwischenstand. Die hohe Zahl der gegenwärtig noch offenen Ausbildungsstellen deutet auf eine ungebrochen hohe Ausbildungsbereitschaft im Handwerk. Je besser es in den kommenden Wochen gelingt, noch mehr Bewerber für eine Ausbildung im Handwerk zu begeistern und mit den vorhandenen Vakanzen zusammenzubringen, desto eher lässt sich der Trend verfestigen.

Automatische gegenseitige Anerkennung in der allgemeinen und beruflichen Bildung

(3393) Auf Initiative der EU soll bis 2025 ein Europäischer Bildungsraum errichtet werden. Wesentliches Ziel dieser Initiative ist es, die Lernmobilität in Europa zu erhöhen, indem Lernenden EU-weit ein leichterer, grenz- und systemübergreifender Zugang zu allgemeinen und beruflichen Bildungsgängen ermöglicht wird.

Hierzu soll insbesondere die automatische gegenseitige Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II noch stärker befördert werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies nicht gleichzusetzen ist mit einer automatischen Zulassung zu weiterführenden Studien oder Bildungsgängen. So ist zu unterscheiden zwischen der Berechtigung zur Bewerbung für ein weiterführendes Studium (d. h. der Anerkennung) und der Zulassung zu einem konkreten Studiengang, die nicht Gegenstand der o.g. Ratsempfehlung ist.

Gemäß den Ratsschlussfolgerungen soll der Grundsatz gelten, dass eine Qualifikation, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie erworben worden ist, zu einem Hochschulstudium einer bestimmten Stufe berechtigt, auch zu einem Hochschulstudium derselben Stufe in einem anderen Mitgliedstaat berechtigt. Für das Handwerk hat dies kaum Relevanz, da es weder für den Zugang zu einer dualen Ausbildung noch zu einem Meistervorbereitungskurs formale Zugangsbeschränkungen gibt. In den Ratsschlussfolgerungen wird hingegen festgestellt, dass es bei der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen weiterhin große Schwierigkeiten bezüglich der Berechtigung zum Hochschulstudium in anderen Mitgliedstaaten gibt.

Eine erfolgreiche Umsetzung setzt deshalb weitere Fortschritte hin zu mehr Transparenz und Vertrauen zwischen den Bildungssystemen der Mitgliedsstaaten voraus. Ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen wäre die Verrechtlichung des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), der als ein bildungsbereichsübergreifendes Transparenzinstrument die Gleichwertigkeit von beruflichen und hochschulischen Qualifikationen fördert.

Weiterbildungsgesetz im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales beraten

(3394) Am 22. Mai 2023 wurde das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales beraten.

Von Seiten der geladenen Sachverständigen wurde Nachbesserungsbedarf bei der geplanten Ausbildungsgarantie und dem beabsichtigten Qualifizierungsgeld gesehen. Seitens des ZDH wurde angeraten, im Rahmen der Ausbildungsgarantie den Ausbildungsmarkt nicht durch zusätzliche außerbetriebliche Angebote zulasten der Handwerksbetriebe zu verzerren. Um die Bedarfe des Handwerks bei der Weiterbildungsförderung zu berücksichtigen, wurde darüber hinaus eine Reduzierung des Mindestumfangs und eine kostendeckende Anpassung der Fördersätze nach § 82 SGB III gefordert. Mehrheitlich wurde von den Sachverständigen der Vorrang betrieblicher Ausbildungsangebote vor einer außerbetrieblichen Ausbildung (BaE) betont und ein restriktiver Umgang mit regional zusätzlichen BaE-Maßnahmen für „marktbenachteiligte“ junge Menschen angemahnt. Forderungen nach einer Ausbildungsumlage standen nicht im Fokus der Anhörung. Bei der Weiterbildungsförderung wurden Informationsdefizite bei Betrieben konstatiert und die geplante Vereinfachung und Vereinheitlichung bei der beruflichen Weiterbildungsförderung nach § 82 SGB III begrüßt. Das vorgesehene Qualifizierungsgeld (§ 82 a SGB III neu) wurde als für KMU ungeeignetes Instrument eingeordnet.

Runder Geburtstag

(3395) Am 18. Juni vollendet der Ehrenpräsident des BVRS und langjährige Obermeister und Delegierte der Innung Südbayern, Walter Lug, sein 90. Lebensjahr. Herzliche Glückwünsche nach Geretsried!

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RS-Aktuell Ausgabe 2023-05

Haupttagung 2023 in Frankfurt

(3374) Vom 27. bis 29. Oktober findet die diesjährige Haupttagung des BVRS in Frankfurt statt. Bereits am 26. Oktober treffen sich die Delegierten zur Herbstversammlung. Für den Vormittag des 27. Oktober ist wieder ein attraktives Frühstarterprogramm geplant, so dass sich die Anreise bereits am Donnerstag auch für Nichtdelegierte lohnt.

Die gastgebende Innung Hessen und der BVRS arbeiten derzeit mit Hochdruck am letzten Schliff für das Fach- und Rahmenprogramm sowie an der Einladungsbroschüre inkl. Anmeldeunterlagen. Auf der Delegiertenversammlung im Februar, auf der Fördermitgliederkonferenz in der vergangenen Woche und auf verschiedenen Innungsversammlungen ist der Planungsstand durch den eindrucksvollen, von der Innung Hessen erstellten Film vorgestellt worden. Darüber hinaus werden wir in den nächsten Wochen und Monaten regelmäßig über unsere Medien über die Frankfurter Haupttagung informieren und hoffentlich viel Interesse wecken.

Besonders aufmerksam möchten wir auf einen Sondernewsletter machen, den wir in den nächsten Tagen an Sie verschicken werden. Hierin werden wir das Interesse bzw. den Bedarf an einem Kinderprogramm und an einer Kinderbetreuung abfragen, um diese aufgrund der unterschiedlichen Erfahrungen bei den letzten Haupttagungen besser planen zu können.

Die Innung Hessen und wir freuen uns sehr, die gesamte R+S-Familie im Oktober in Frankfurt begrüßen zu dürfen!

Ausbildungspreis 2023 – Best Boss wanted! 

(3375) Auch in diesem Jahr sucht der BVRS, und das bereits zum zehnten Mal seit 2014, den Top-Ausbildungsbetrieb des Rollladen + Sonnenschutzgewerks. Deshalb rufen wir Ausbildungsbetriebe dazu auf, sich für den BVRS-Ausbildungspreis zu bewerben. Ca. 350 R+S-Betriebe bilden seit vielen Jahren aus und rekrutieren damit ihre eigenen Fachkräfte. Dabei engagieren sie sich in höchstem Maße mit einer hohen Ausbildungs- und Übernahmequote sowie zahlreichen Praktika und sind sehr kreativ bei der Lehrlingswerbung. Außerdem leisten viele einen wichtigen Beitrag zur Integration benachteiligter Jugendlicher oder geflüchteter Menschen und unterstreichen damit ihr gesellschaftliches Engagement. Die Preisträger der vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt, mit welchen guten Ideen unsere Branche neue Auszubildende gewinnt und fördert. Mit dem Ausbildungspreis möchten wir Ausbildungsbetriebe, die sich in besonderem Maße für die Ausbildung engagieren, öffentlichkeitswirksam in den Fokus rücken. Hierbei kommt es in keiner Weise auf die Größe des Betriebes oder die finanzielle Ausstattung an – jede gute Idee zählt. Aber es besteht auch die Möglichkeit, einen Betrieb vorzuschlagen und dessen Leistungen für die Ausbildung darzustellen. Teilnehmen können alle Mitgliedsbetriebe des BVRS. Neben einem attraktiven Korpus erhält der Sieger für seine Leistung ein Preisgeld von 500 Euro. 

Sie bilden aus und wollen bei der Preisverleihung im Rahmen der Haupttagung 2023 in Frankfurt am Main auf dem Siegertreppchen stehen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung! 

Für die Bewerbung oder den Vorschlag für einen Betrieb muss ein Formblatt ausgefüllt werden, das auf der Homepage abrufbar ist oder über unsere Geschäftsstelle bezogen werden kann.  

Anmeldeschluss für die Bewerbung ist der 31. August 2023.  

Die Jury, die die Gewinnerin oder den Gewinner kürt, setzt sich aus neutralen Fachleuten aus den Reihen des BVRS-Präsidiums, des Berufsbildungsausschusses, der Berufsschulen, der Handwerksorganisation und der Fachpresse zusammen.  

Wir freuen uns auf Ihre zahlreichen Bewerbungen bzw. Vorschläge.  

Neue Fachbetriebsfahnen mit neuen Motiven – Hissflagge R+S-Handwerk im Hochformat 1,20 m x 3 m

(3376) Durch dieses Medium mit „Fernwirkung“ ist Ihr Fachbetrieb schon von weitem als solcher erkennbar!

Die Flagge mit neuen, frischen Motiven gibt es nun auch als weitere Variante mit einem zusätzlichen Hohlsaum für einen Ausleger konfektioniert.

Ab sofort können Sie die R+S-Fachbetriebsflagge wieder über unseren Online-Shop unter https://rs-fachverband.de/shop/  bestellen.

Große Eröffnung der Warema Sun Academy in Wertheim

(3377) Am 8. Mai hat Warema seine Sun Academy feierlich eröffnet. Bei der Veranstaltung in Wertheim war auch der BVRS zu Gast. Damit setzt Warema in Wertheim ein Ausrufezeichen in Sachen Aus- und Weiterbildung für die Branche.

Auf einer Fläche von über 1.000 m² mit fünf Seminarräumen und vier Lernzonen wird Warema zukünftig seine Fachpartner aus- und weiterbilden. Jährlich rechnet Warema mit ca. 4.000 Präsenz- und 10.000 Onlineteilnehmern.

Damit will man dem Bedarf an fachlich qualifizierten und gut ausgebildeten R+S-Mechatronikern und weiteren in der Branche tätigen Fachpersonal nachkommen.

Weinor verdoppelt Kapazität bei der Pulverbeschichtung

(3378) Am 11. Mai hat Weinor mit einem Pressegespräch unter Beteiligung des BVRS seine neue Pulverbeschichtungsanlage in Möckern vorgestellt. Damit verdoppelt Weinor seine Kapazität bei der Pulverbeschichtung.

Weinor bleibt mit diesem Schritt seiner Linie des organischen Firmenwachstums treu. „Es ist eine angemessene Investition, deshalb ist es auch in spannenden Zeiten, die wir jetzt haben, ein angemessener, ein guter Schritt!“ bewertet Geschäftsführer Thilo Weiermann die Investition in Möckern.

Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills

(3379) Die Deutsche Meisterschaft im Handwerk findet jährlich statt und ist Europas größter Berufswettbewerb. Aus rund 130 Gewerken nehmen Handwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung teil. Der Wettkampf ist in mehrere Ebenen unterteilt. Von der Innungs- über die Kammer- und Landesebene bis hin zum Bundeswettbewerb der Landessieger. Die Wettbewerbsleistung wird z. B. durch eine Arbeitsprobe vor Ort oder – wie im R+S-Handwerk − die Begutachtung eines Gesellenstücks ermittelt. Eine Expertenjury ist für die Bewertung zuständig. Die rund 130 Bundessieger werden im Dezember in Berlin bei einer Abschlussveranstaltung öffentlich ausgezeichnet.​ Der Wettstreit (ehem. Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks – PLW) selbst ist seit über 70 Jahren ein wichtiges Instrument, um Exzellenz im Handwerk zu zeigen und die Attraktivität der Ausbildung im Handwerk zu stärken.

Mit dem Ziel, die Sichtbarkeit des Wettbewerbs zu erhöhen, seine Markenbildung zu stärken sowie die Umsetzung insgesamt zu modernisieren, hat die ZDH-Vollversammlung am 8. Dezember 2022 in Augsburg die Umbenennung des PLW in „Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Anmeldung zur Deutschen Meisterschaft im Handwerk und zum Kreativwettbewerb „Die gute Form im Handwerk“ erfolgt über die zuständige Innung bzw. über die zuständige Handwerkskammer.  Zur Teilnahme berechtigt sind Junghandwerker, die ihre Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Zeit vom Winter des Vorjahres bis zum Sommer des Wettbewerbsjahres abgelegt haben sowie zum Zeitpunkt der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht älter als 27 Jahre sind, also das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ist die Note „gut“ (81 Punkte) notwendig. Die Teilnahme lohnt sich! 

Support für Windows 10 läuft am 14. Okt. 2025 aus

(3380) Ein PC muss ungewöhnlich hohe Anforderungen erfüllen, damit Windows 11 darauf installiert werden kann. Das bedeutet: Wenn im übernächsten Jahr der Support für Windows 10 ausläuft, werden viele Betriebe neue Rechner kaufen müssen. Schon jetzt wirkt sich das auf den Markt für Hardware aus.

Eine Systemmigration sollte rechtzeitig geplant werden. Bitte prüfen Sie schon jetzt, ob Ihre PCs und Notebooks für Windows 11 geeignet sind, um ggfs. rechtzeitig neue Hardware anzuschaffen.

Dieser Artikel beschreibt, wie Sie Ihren PC mittels der App zur PC-Integritätsprüfung überprüfen können.

Weitere Informationen zu Windows 11 erhalten Sie über diesen Link.

Dem Handwerk ein Gesicht geben 

(3381) Man kann sich jetzt wieder für die Wahl zur Miss und zum Mister Handwerk bewerben.

Bewerben können sich alle, die einen Handwerksberuf ausüben – egal, ob eine Ausbildung absolviert wird, bereits der Gesellen- oder Meisterbrief vorhanden ist oder bereits erfolgreich ein Handwerksbetrieb geführt wird. Als Miss und Mister Handwerk ist man Botschafterin und Botschafter fürs Handwerk und sorgt dafür, dass das Handwerk mit seinen 130 Berufen noch sichtbarer und präsenter wird. Bewerbungs- und Votingschluss ist am Freitag, 16. Juni 2023. Danach kommt die Jury zusammen und trifft eine Vorauswahl, die sich auf ein Kalender-Shooting freuen darf. Die auserwählten Kalender-Stars haben dann die Möglichkeit, ins Finale zu kommen.

Bewerbungen können jetzt unter https://www.missmisterhandwerk.de/bewerbung eingereicht werden.

Herausforderung Energiewende am Wiener Fenster und Sonnenschutz Kongress (WFSK) vom 22. bis 23. Juni 2023

(3382) Digitalisierung und Nachhaltigkeit sind die bestimmenden Themen des WSFK 2023. Präsentiert werden Analysen, Tools und Best Practices rund um neue Entwicklungen und technische Innovationen. Das Programm präsentiert sich, nicht zuletzt aufgrund der Erweiterung um die Sonnenschutz-Märkte, vielseitig: Nachhaltigkeit und Digitalisierung, Smart Home und BIM oder Marktentwicklung und Markenpositionierung sind einige der Themen, vorgetragen u.a. von Lars Oberwinter (Plandata), Ralf Kern (Delta Dore), Jörn P. Lass (ift Rosenheim), Till Schmiedeknecht (Salamander), Armin Leinen uvm. Tickets sind ab 499,00 Euro erhältlich. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wienerfensterkongress.at/de/agenda/

Strategiekreis Normung des ZDH

(3383) „Frust statt Lust“ und „Normengestrüpp“ waren am 4. Mai nur zwei Schlagworte bei der Sitzung des Strategiekreises Normung des ZDH. Gemeinsam mit dem DIN und den zuständigen Referaten beim BMWK will man gemeinsam versuchen, den herrschenden Frust bei der Normungsarbeit zu beseitigen. Wichtig ist, dass die europäische Bauproduktenverordnung endlich fertig wird und die EU-Kommission damit hoffentlich den Harmonisierungsstau auf europäischer Ebene beseitigt. Auf nationaler Ebene wird Planungs- und Rechtssicherheit benötigt. Die immer weiter hinterherhinkenden Normenstände weichen langsam aber sicher die Vermutungswirkung auf, dass Normen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen. Das gilt es zu vermeiden.

Umfrage zum Thema „Wohnen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“

(3384) Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist vielerorts angespannt. Gleichzeitig bewirkt die demografische Entwicklung, dass es schwieriger wird, Fachkräfte zu rekrutieren. Es liegt daher für Unternehmen nahe, Arbeiten und Wohnen zusammenzudenken und sich so Vorteile bei der Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verschaffen. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung hat hierzu ein wichtiges Forschungsprojekt initiiert und das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) mit der Erhebung und Analyse von Informationen beauftragt. Das IW benötigt die Beteiligung von Unternehmen, die sich aktiv mit dem o. g. Themenfeld auseinandersetzen. Wertvoll sind aber auch Angaben von Unternehmen, die keine Maßnahmen anbieten, da auch nach Hemmnissen gefragt wird.

Über den folgenden Link können Sie an der Befragung teilnehmen: https://iwconsult.de/umfragen/index.php/259372?lang=de

Durch Ihre Mitwirkung leisten Sie einen wertvollen Beitrag für den Aufbau einer Wissensgrundlage zur Bewältigung des Fachkräftemangels. Für die Umfrage benötigen Sie ca. 20 Minuten.

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RS-Aktuell Ausgabe 2023-04

Betrugs-E-Mails und falsche WhatsApp-Nachrichten im Umlauf

(3367) Die Thüringer Finanzverwaltung warnt vor falschen E-Mails und WhatsApp-Nachrichten (Quelle: Thüringer Finanzministerium). Derzeit versenden Betrüger E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten im Namen des Finanzamts, des Bundesfinanzministeriums oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). Sie behaupten, ein ausstehender Betrag sei nach mehrfachen Mahnungen nicht vom Steuerpflichtigen beglichen worden. Gedroht wird mit der Pfändung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Die Betrüger fordern den vorgeblich noch offenen Betrag sofort per Echtzeit-Überweisung zu zahlen. In den WhatsApp-Nachrichten wird dafür ein Zahlungs-Link verschickt, der unter keinen Umständen geöffnet werden sollte. Per E-Mail werden falsche Schreiben im Namen des BZSt, in denen zur Zahlung aufgefordert wird, als Anhang versandt.

Die Finanzverwaltung warnt eindringlich davor, den Anweisungen zu folgen. Zahlungsaufforderungen durch das Finanzamt werden in jedem Fall schriftlich, ausschließlich per Post oder über das persönliche ELSTER-Benutzerkonto an Steuerpflichtige versandt, niemals per E-Mail, SMS oder WhatsApp.

Handwerksorganisation startet Karriereportal

(3368) Die vielen attraktiven Karrierewege in den Handwerksorganisationen haben eines gemeinsam: Sie bieten ein sinnstiftendes Tätigkeitsfeld und eine gute berufliche Zukunft. Die freien Stellen sind ab sofort zentral über das „Karriere-Portal der Handwerksorganisationen“ erreichbar: www.karrieremitzukunft.de.

Die Plattform arbeitet mit einer Meta-Suche, durch die verfügbare Angebote mit Hilfe von Jobtiteln oder Stichwörtern zu finden sind. Die offenen Stellen sind sechs verschiedenen Berufsfeldern zugeordnet: Interessenvertretung, Betriebsberatung, Lehren im Handwerk, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Recht und Verwaltung sowie Ausbildung. Eine interaktive Karte zeigt die regionale Verfügbarkeit an. Bei vielen Arbeitgebern können sich Interessenten direkt über die Webseite bewerben.

Das Portal wurde in Zusammenarbeit mit der BITE GmbH umgesetzt und geht mit Job-Angeboten des ZDH, der Handwerkskammern und der Zentralfachverbände an den Start. Weitere Handwerksorganisationen (z.B. Kreishandwerkerschaften) können sich im Laufe des Jahres beteiligen.

Vollzug der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister beginnt

(3369) Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass bei einem Verstoß gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ab dem 1. April 2023 mit Bußgeldern zu rechnen ist. Auch die vom Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betroffenen Handwerksbetriebe sollten – soweit noch nicht geschehen – ihren entsprechenden Meldefristen unverzüglich nachkommen. Für Vereine hingegen wurden die Meldungen an das Transparenzregister grundsätzlich vom zuständigen Vereinsregister vorgenommen. Achtung: Dies gilt nicht für Rechtsformen nach der Handwerksordnung wie z.B. Bundes- und Landesinnungsverbände. Der Vollzug der in Rede stehenden Bußgeldvorschriften wurde wie folgt gestaffelt: 

  • für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2023.
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2023.
  • für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften, bis zum 31. Dezember 2023.

Wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung von bis zu 150.000 Euro sowie von bis zu 100.000 Euro bei leichtfertiger Begehung verhängt werden. 

Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.

Förderung der überregionalen Mobilität von Auszubildenden 

(3370) Die Bundesregierung und Länder haben verschiedene Vorhaben zur Förderung der regionalen Mobilität von Auszubildenden angestoßen, die die Sicherung des Fachkräftenachwuchses unterstützen können.

Laut einer Umfrage des ZDH unter den regionalen Handwerkskammertagen wird mit Ausnahme von Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein aktuell ein gefördertes Azubi-Ticket mit landesweiter Reichweite in allen übrigen Bundesländern angeboten. In Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Gebühr 365 Euro im Jahr. Im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg müssen Auszubildende 384 Euro (seit 01. April 2023 402 Euro) bezahlen. Die Kosten betragen in Sachsen-Anhalt 50 Euro im Monat (600 Euro im Jahr), in Thüringen 60 Euro monatlich (720 Euro pro Jahr), in Sachsen 68 Euro im Monat (816 Euro pro Jahr) und in NRW – jeweils abhängig vom regionalen Verkehrsverbund – rund 80 Euro monatlich (960 Euro pro Jahr). In Hamburg beteiligen sich Ausbildungsbetriebe aktuell mit 20,94 Euro im Monat am Azubiticket, der Gesamtpreis für Auszubildende beträgt derzeit 377,04 Euro jährlich. Im Saarland müssen Azubis 59 Euro im Monat (708 Euro im Jahr) aufbringen; sofern sich der Arbeitgeber mit 20 Euro im Monat beteiligt, gewährt der Verkehrsverbund einen Nachlass von 10 Euro, sodass Auszubildende dann 29 Euro monatlich aufbringen müssen.

Mit der Einführung des Deutschlandtickets, das mit einer Gebühr von 49 Euro deutlich über der einiger Azubitickets liegt, wird in verschiedenen Ländern das geförderte Azubiticket grundsätzlich in Frage gestellt. Hintergrund ist die strittige Finanzierungsfrage des Deutschlandtickets. 

Obwohl der Bund bislang nur eine hälftige Mitfinanzierung bis zum Jahr 2025 zugesagt hat, ist in einigen Regionen dagegen die Fortführung des landesweiten Azubitickets (z. B. in Mecklenburg-Vorpommern) oder ein vergünstigtes Deutschlandticket für Azubis – z. B. auch mit einem obligatorischen Arbeitgeberanteil (z. B. in Hamburg) – geplant.

Ein deutschlandweites Angebot ist insbesondere für Auszubildende positiv zu bewerten, die bei ihren Fahrten zur Berufsschule, zum Ausbildungsbetrieb oder zur überbetrieblichen Bildungsstätte die Grenzen von Verkehrsverbünden oder Ländern überschreiten müssen.

Allianz für Aus- und Weiterbildung – „Sommer der Berufsbildung“

(3371) Die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung haben sich darauf verständigt, den „Sommer der Berufsbildung“ fortzusetzen und zu einer Marke weiterzuentwickeln. Der diesjährige „Sommer der Berufsbildung“ wird von Mai bis September stattfinden. Die inhaltliche Federführung liegt weiterhin gemeinsam beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem ZDH, die Zuständigkeit für Öffentlichkeit beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Das bestehende Motto „#AusbildungSTARTEN“ und die dazugehörige Wort-Bild-Marke sollen beibehalten werden. Der „Sommer der Berufsbildung“ wird sich wieder an den folgenden Schwerpunktthemen orientieren: 

  • Zielgerichtete, innovative Berufsorientierung, 
  • Attraktivität / Exzellenz in der beruflichen Bildung/ Karriere- und Berufschancen, 
  • Vielfalt der Zielgruppen (Geflüchtete, Migranten, Studienzweifler).

Diese Themen werden über die gesamte Laufzeit des Sommers parallel aufgegriffen und nicht – wie in den Vorjahren – zeitlichen Blöcken zugeordnet. Der „Sommer der Berufsbildung“ wird zum Abschluss im September das Thema Nachvermittlung aufgreifen.

Der diesjährige Sommer der Berufsbildung wird in der ersten Maiwoche auch in diesem Jahr mit einer Videobotschaft von Bundeskanzler Olaf Scholz, einer Pressemitteilung der Allianzpartner sowie der Freischaltung der aktualisierten Website der Allianz starten. Den Auftakt der Aktivitäten der Allianzpartner bildet am 31. Mai 2023 eine gemeinsame Veranstaltung des BMBF und des ZDH in Berlin. 

Um eine möglichst hohe Aufmerksamkeit auf die Aus- und Weiterbildung und Berufsorientierung im Handwerk zu richten, bitten wir um eine intensive Nutzung des Hashtags zur Initiative (#AusbildungSTARTEN) und der Wort-Bild-Marke, für die es weiterhin eine Allianz-Variante und eine auf das Handwerk ausgerichtete Version gibt.

Zum Start des Sommers der Berufsbildung wird der ZDH wie in den vergangenen beiden Jahren eine entsprechende Themenseite freischalten. U. a. sollen junge Menschen über die sozialen Medien auf diese Seite mit Informationen zur Berufsorientierung und Ausbildung im Handwerk geleitet werden. Über eine Deutschlandkarte soll zudem die Möglichkeit bestehen, direkt zu den Berufsorientierungsseiten und Ansprechpartnern der Handwerkskammern und Zentralfachverbände zu gelangen. Junge Menschen und das sie beratende Umfeld sowie die interessierte Presse und Öffentlichkeit, die auch über soziale Medien auf diese Seite gelenkt werden, werden damit auf die Angebote in Ihrer Region aufmerksam gemacht und können dorthin weitergeleitet werden. 

Ebenso ist geplant, einzelne Veranstaltungen und Angebote aus den Regionen zur Berufsorientierung und zur Fachkräftenachwuchsgewinnung auf der Themenseite vorzustellen. Ziel ist es, das Engagement des Handwerks sichtbar zu machen und gute Beispiele zu präsentieren. Sofern Sie eine Veranstaltung oder Aktivität planen, die aus Ihrer Sicht für eine Darstellung auf der ZDH-Themenseite geeignet ist, kann ein entsprechender Hinweis an schulze@zdh.de erfolgen.

SCHULEWIRTSCHAFT-Preis 2023 „Das hat Potenzial!“

(3372) Auch in diesem Jahr werden Unternehmen, Schulen, Kooperationen und Lehr- und Lernmedien gesucht, die für besonderes Engagement an der Schnittschnelle Schule – Beruf bzw. für die Förderung ökonomischer Bildung prämiert werden. Der SCHULEWIRTSCHAFT-Preis „Das hat Potenzial!“ wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.

Eine Bewerbung ist in vier Kategorien möglich:

  • SCHULEWIRTSCHAFT-Unternehmen: Unternehmen, die im SCHULEWIRTSCHAFT-Netzwerk aktiv sind und durch besonderen Einsatz für die berufliche Orientierung und die ökonomische Bildung überzeugen. Auch Unternehmen, die (noch) nicht im Netzwerk aktiv sind, aber mit ihren Aktivitäten junge Menschen vorbildlich dabei unterstützen, ihre Zukunft zu gestalten, können teilnehmen.
  • Kooperation Schule – Unternehmen: Schulen und Unternehmen, die sich gemeinsam dafür stark machen, Jugendlichen Einblicke in die Praxis zu ermöglichen werden ausgezeichnet, z.B. aus den Bereichen digitale Bildung, MINT, ökonomische Bildung.
  • Vorbildliches regionales SCHULEWIRTSCHAFT-Netzwerk: Ausgezeichnet wird die vorbildliche Zusammenarbeit in einem regionalen SCHULEWIRTSCHAFT-Netzwerk, die die Sichtbarkeit der Unternehmen und die Zusammenarbeit mit Schulen im Fokus hat.
  • Lehr- und Lernmedien zur ökonomischen Bildung: Ausgezeichnet werden Lehr- und Lernmedien, die Jugendlichen die Relevanz von ökonomischen Inhalten deutlich machen, eine Vielfalt von Lernmöglichkeiten bieten und zeitgemäße Themen aufgreifen.

Bewerbungen erfolgen bis zum 19. Juni 2023 über die Website www.schulewirtschaft.de/preis. Die Jury aus Vertretern des Bundeswirtschaftsministeriums, von Hochschule und Schule sowie der Wirtschaft wählt die Gewinner aus, die Ende des Jahres öffentlichkeitswirksam in Berlin ausgezeichnet werden.

Zum zweiten Mal wird die Jury einen Sonderpreis MINT-Projekte für Mädchen und junge Frauen verleihen. Über alle Kategorien hinweg werden besonders gelungene Beispiele für MINT-Projekte und -Angebote speziell für Mädchen und junge Frauen herausgehoben.

Zum SCHULEWIRTSCHAFT-Preis 2023 gibt es auch Informationen in Online-Talks am 3. Mai, 11 Uhr, und 1. Juni 2023, 15 Uhr: https://forms.office.com/e/rgYx1C74Ut.

Runder Geburtstag

(3373) Anne Schulze, stellvertretende Obermeisterin und Delegierte der Innung Sachsen-Anhalt, feiert am 25. April ihren 40. Geburtstag. Herzliche Glückwünsche nach Domersleben!

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RS-Aktuell Ausgabe 2023

Europäisches Parlament der Unternehmen am 14. November 2023 in Brüssel

(3355) Am Dienstag, den 14. November 2023, findet zum sechsten Mal das Europäische Parlament der Unternehmen (EPdU) in Brüssel statt. Die dahinterstehende Idee ist, dass statt der 705 Abgeordneten des Europäischen Parlaments ebenso viele Unternehmer eine Plenarsitzung abhalten, um ausgewählte Themen zu diskutieren und über europapolitische Fragen abzustimmen. Dieses Jahr wird es Plenarsitzungen zu den Themengebieten „Internationaler Handel“, „Energie“, „Binnenmarkt“ und „Qualifikationen“ geben.

Die Stärke der nationalen Delegationen orientiert sich an der jeweiligen Anzahl der nationalen Mitglieder des Europäischen Parlaments. Für Deutschland können 96 Unternehmer teilnehmen. Unser Dachverband ZDH kann Teilnehmer für die deutsche Delegation benennen.

Die Veranstaltung wird am 13. November 2023 mit einem abendlichen Empfang für die deutschen Teilnehmer beginnen. Am 14. November 2023 morgens plant der ZDH im Vorfeld des EPdU eine Informationsveranstaltung auszurichten.

Die Handwerksorganisationen sind vom ZDH gebeten worden, möglichst zeitnah geeignete Kandidaten aus dem Kreis ihrer Mitglieder ausfindig zu machen und dem ZDH diese mitzuteilen. Vor einigen Jahren hatte seitens des BVRS Ehrenpräsident Georg Nüssgens teilgenommen.

Wir bitten Sie daher, sich bei Interesse baldmöglichst bei Hauptgeschäftsführer Ingo Plück unter hgf@rs-fachverband.de zu melden, damit wir Interessensbekundungen rechtzeitig dem ZDH mitteilen können. Ein Rundschreiben mit weiteren Informationen und den notwendigen Anmeldeformularen folgt voraussichtlich im Juni.

VFF-Jahreskongress in Berlin am 15. und 16. Juni 2023

(3356) Noch bis zum 31. März kann man sich mit Frühbucherrabatt zum VFF-Jahreskongress „Inside 2023″ am 15. und 16. Juni 2023 in Berlin anmelden. Unter dem Motto „Klimaschutz mit Durchblick – Effizienz und Nachhaltigkeit der transparenten Gebäudehülle“ findet der Jahreskongress des Verbandes Fenster + Fassade VFF im Leonardo Royal Hotel in Berlin statt. Die Möglichkeit zur Anmeldung besteht unter www.jk.window.de.  Hier finden Sie auch alle Informationen über das Kongressprogramm und zur Organisation.

Wiener Fensterkongress 2023 mit Ermäßigung für BVRS-Mitglieder

(3357) Der Wiener Fenster- und Sonnenschutzkongress findet von 22. bis 23. Juni 2023 erstmals in seiner neuen Form statt. Analysen, Tools und Best Practices zu aktuellen branchenrelevanten Themen rund um Digitalisierung und Vertrieb sowie zu neuen Trends aus den Bereichen Nachhaltigkeit, Märkte und zu Innovationen stehen dabei im Zentrum der Veranstaltung. Erstmals werden neben der Fensterindustrie die benachbarten Sonnenschutzmärkte beleuchtet.

Der Kongress richtet sich an Geschäftsführung, Vertrieb und Marketing der Fenster- und Sonnenschutzindustrien sowie deren Partnerunternehmen, Medien und Verbände. Tickets sind ab 499,00 Euro (Architekten) erhältlich. Die Pausenverpflegung ist inbegriffen, ebenso wie ein Lunch und ein gemeinsamer Ausklang am 22. Juni. Nähere Information und Anmeldung unter www.wienerfensterkongress.at. BVRS-Mitglieder, die sich bis zum 22. Mai anmelden, erhalten eine Ermäßigung von 10 Prozent. Diese ist unter folgendem Link erhältlich: https://www.wienerfensterkongress.at/tickets/?code=RS.

Referentenentwurf zur kommenden Novelle des Gebäudeenergiegesetz

(3358) Diese GEG-Novelle soll den angekündigten Zwischenschritt mit einer Forderung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen, voraussichtlich ab 1. Januar 2024 umsetzen.

Darüber hinaus sind einige Änderungen für die Gebäudehülle vorgesehen. Diese Änderungen sehen wie folgt aus:

  • 51 (1) Nr. 2 – Verschärfung von Anforderungen an die Modernisierung von Nichtwohngebäuden:

Mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten dürfen nicht das 0,8-fache der Höchstwerte überschreiten (bisher das 1,25-fache)

  • 51 (1) Nr. 2 – Zusätzliche Anforderungen an die Modernisierung von Nichtwohngebäuden:

Bei Ergänzung der zusammenhängenden Nutzfläche um mindestens 250 m² oder um mehr als 30 Prozent wird sie wie ein Neubau behandelt (Einhaltung von §18 und §19).

  • 71a (7) – Neue Anforderung an Nichtwohngebäude:

Neue Nichtwohngebäude müssen mit einer Gebäudeautomation entsprechend dem Automatisierungsgrad B der DIN V 18599-11 oder besser ausgestattet werden.

Dabei müssen verschiedene Systeme in dem Gebäude miteinander kommunizieren können.

  • 71a (8) – Neue Anforderung an Nichtwohngebäude:

Bestehende Nichtwohngebäude mit einer solchen Gebäudeautomation müssen bis zum 1. Januar 2025 nachgerüstet werden, damit verschiedene Systeme in dem Gebäude miteinander kommunizieren können.

Sitzung des Fachausschusses Einbruchschutz in Forstern

(3359) Am 28. Februar traf sich der Fachausschuss Einbruchschutz des BVRS bei der Firma Heydebreck in Forstern bei München.

Inhaltlich ging es darum, die Arbeit des Ausschusses neu zu beleben, da insgesamt festzustellen ist, dass das Thema Einbruchschutz immer weniger Interesse bei den R+S-Fachbetrieben findet.

Dennoch bleibt der Einbruchschutz ein wichtiges Thema unserer Branche, denn der Nutzen eines Rollladens vor einem Fenster in Punkto Sicherheit ist unabhängig von normativ zu betrachteten Randbedingungen und Zertifikaten nicht wegzudiskutieren. Ein Argument, das der Ausschuss zukünftig noch einmal besser platzieren möchte.

Verlängerung der Kurzarbeit-Regelungen

(3360) Die Bundesregierung hat mit Verordnung die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2023 verlängert. Dies bedeutet, dass nach wie vor mindestens 10  Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen und weiterhin keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgebaut werden müssen. Eine Erstattung von Sozialbeiträgen ist dabei wie schon bei den letzten Verordnungen nicht möglich, es sei denn, dass Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen.

Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld auch in 2023

(3361) Die Regelungen beim Kinderkrankengeld sind per Gesetz verlängert worden. Damit besteht in 2023 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage.

Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Arbeitszeiterfassung

(3362) Die Begründung des BAG-Urteils vom 13. September 2022 liegt nun vor und der Gesetzgeber arbeitet an einem Entwurf zur Umsetzung, welcher im 1. Quartal 2023 vorgelegt werden soll. Das ändert nichts an dem Umstand, dass der Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet ist, entsprechend § 3 ArbschG ein System zur Zeiterfassung einzuführen. Diese Pflicht leitet das BAG daraus ab, dass der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen treffen muss, um die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu erfüllen.

In § 3 ArbschG heißt es:

  • 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erstens für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie zweitens Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen – erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen – beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

Das System muss nach Rechtsprechung des EuGH folgende Anforderungen erfüllen:

  • Objektivität
  • Verlässlichkeit,
  • Zugänglichkeit.

Dies kann ein elektronisches System sein, es kann aber auch eine Aufzeichnung, z. B. in einer Excel-Tabelle sein, welche aber aufbewahrt werden muss und im Fall einer Kontrolle vorzulegen ist. Allerdings heißt die Einführung eines Systems nicht, dass die Zeiterfassung für Arbeitnehmer entfällt, die im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit arbeiten. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten eigenverantwortlich planen und dafür sorgen, das mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte Zeitvolumen tatsächlich zu erfüllen. Schon vor den Urteilen zur Zeiterfassung galten auch hier die Rahmenbedingungen des Arbeitszeitgesetzes. Das bedeutet, dass die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden soll und der Ruhezeitraum von 11 Stunden einzuhalten ist. Es wurde nur nicht aufgezeichnet und nicht kontrolliert.

Was sich ändert:

Bisher war es ein wesentlicher Bestandteil der Vertrauensarbeitszeit, dass Arbeitgeber darauf verzichteten, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Gerade dieser Punkt lässt sich mit den bestehenden Erfassungspflichten nicht mehr vereinen. Die Flexibilität der Vertrauensarbeitszeit bleibt bestehen, aber Vertrauen wird um Dokumentation ergänzt. Wenn der Mitarbeiter also bereits um 07:00 Uhr anfängt und dann mit einer Stunde Pause, deren Verteilung er bestimmt, um 18:00 die Arbeit beendet, ist das weiterhin möglich. Ebenso möglich ist, dann am Folgetag, z. B. nur von 09:00 bis 16:00 (mit einer Stunde Pause) zu arbeiten, um einen Ausgleich zu schaffen. Aber die Aufzeichnung ist jetzt Pflicht.

Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft

(3363) Das Bundesfinanzministerium hat das Merkblatt „Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ im Januar 2023 überarbeitet und an den neuesten Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung angepasst. Wir möchten insbesondere auf folgende Änderungen bzw. Klarstellungen hinweisen:

  • Eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG, § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStG) im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.

Beispiel: Ein Unternehmer erbringt Bauleistungen auf dem Grundstück des Auftraggebers (fremder Gegenstand) und verwendet hierzu selbstbeschaffte Baustoffe.

  • Wie Werklieferungen bzw. Werkleistungen werden im Umsatzsteuerrecht auch Teile einer Leistung mit kontinuierlichem (d. h. sich fortsetzendem) Charakter (sogen. Teilleistungen) behandelt, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird.
  • Eine Werklieferung gilt mit Abnahme des fertigen Werkes als erbracht. In Insolvenzfällen ist wie folgt zu unterscheiden: Lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Vertrags ab (§ 103 InsO), gilt die Leistung insoweit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als bewirkt. Wählt der Insolvenzverwalter allerdings die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrags, wird die Werklieferung erst mit Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt, sofern keine Teilleistungen gesondert vereinbart waren.
  • Vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z. B. sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel) berechtigen zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann.
  • Der Empfänger einer Bauleistung durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist dann Steuerschuldner, wenn er selbst Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Das gilt unabhängig davon, ob er die empfangene Bauleistung für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Davon ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG vorlegt.
  • Führt der Unternehmer eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet und darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausweisen (vgl. § 14a Abs. 5 UStG). Wird Umsatzsteuer, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, in einer Rechnung des Leistenden gesondert ausgewiesen, schuldet der Leistende den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG.

Neues Fördermitglied

(3364) Wir freuen uns sehr, seit dem 1. März die Firma Schlotterer Sonnenschutz Systeme GmbH aus Adnet (Österreich) als neues Fördermitglied in unserer R+S-Familie dabei zu haben. Der Hersteller von Sonnen- und Insektenschutz ist auch in Deutschland tätig. Nähere Informationen finden Sie unter www.schlotterer.com.

Wolfgang Cossmann verstorben

(3365) Der BVRS trauert um seinen Ehrenpräsidenten Wolfgang Cossmann.

Wolfgang Cossmann ist am 5. März im Alter von 80 Jahren verstorben. Er war zwölf Jahre lang Präsident des BVRS, bis 2012 Georg Nüssgens sein Nachfolger wurde. In die Zeit seiner Präsidentschaft fielen wichtige Meilensteine für den Verband wie etwa die Neuordnung des Ausbildungsberufs zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker, die Einführung des Rollladen- und Sonnenschutztages und der RS-Markenfamilie. Er war ein ausgezeichneter Kenner der Branche und stets verlässlicher Partner für die Industrie.

Außerdem war Wolfgang Cossmann für viele Jahre der Erste Vorsitzende des Fachverbandes Berlin/Brandenburg.

Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt vor allem seinen Angehörigen. Wir werden Wolfgang Cossmann stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Runde Geburtstage

(3366) Am 27. März feiert der Erste Vorsitzende und Delegierte des Fachverbandes Berlin/Brandenburg, Ronald Hermann, seinen 65. Geburtstag.

Rainer Hebel, Ehrenobermeister und Vorstandsmitglied der Innung Rheinland-Pfalz, wird am 6. April 70 Jahre jung.

Am 13. April begeht André Urban, Obermeister und Delegierter der Innung Köln sowie Mitglied im Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit, seinen 50. Geburtstag.

Jurian Burdich, stellvertretender Obermeister und Delegierter der Innung Westfalen, begeht am 14. April sein 40. Wiegenfest.

Und schließlich feiert Eberhard Retzlaff, Ehrenobermeister der Innung Niedersachsen/Bremen, ebenfalls am 14. April seinen 80. Geburtstag.

Allen Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche aus Bonn!

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RS-Aktuell Ausgabe 2023-02

Betriebsbefragung zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Krisensituation

(3345) Die wirtschaftlichen Herausforderungen für die Handwerksbetriebe bleiben vielfältig. Hohe Energie- und Beschaffungskosten, Lieferengpässe und die hohe Verbraucherpreisinflation sind weiterhin maßgebliche Belastungsfaktoren.
Um eine aktuelle Einschätzung zu erhalten, bitten wir Sie an der ZDH-Umfrage unter
https://zdh-umfragen.de/krisensituation bis zum 26. Februar teilzunehmen.

Zweiter Erfahrungsaustausch der Sachverständigen des R+S-Handwerks

(3346) Am 14. Februar fand der zweite Onlineerfahrungsaustausch der Sachverständigen des R+S-Handwerks statt.

Ausgiebig konnten die Sachverständigen diesmal zum Thema Lamellendächer und Outdoor-Living Produkte die aktuellen technischen Anforderungen diskutieren und sich austauschen.

Wie zuletzt im September wurde dabei das Thema vom BVRS gemeinsam mit Olaf Vögele vorbereitet und dann in großer Runde mit eigenen Beispielen der Sachverständigen besprochen.

Auch diesmal konnten die Sachverständigen mit der Teilnahme Fortbildungspunkte sammeln.

Der nächste Termin ist für den 12. Mai geplant.

Ab März 2023 neue Förderrichtlinien für klimafreundlichen Neubau

(3347) Die Bundesregierung fördert ab dem 1. März 2023 den Bau besonders klimafreundlicher Gebäude mit günstigeren Krediten. Standard dafür ist das Effizienzhaus 40. Eine nochmals höhere Förderung gibt es für Gebäude mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude Plus“. Die Neuregelung hilft dabei, den CO2-Ausstoß im Gebäudebereich zu verringern und die deutschen Klimaziele zu erreichen.

Bei der Förderung wird erstmals der ganze Lebenszyklus von Gebäuden in den Blick genommen. Ziel ist es, vom Bau über den Betrieb bis zum potenziellen Rückbau Treibhausgasemissionen zu verringern.

Gesetzlicher Neubaustandard seit Januar 2023

(3348) Nach dem Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 1. Januar 2023 der EH-55-Standard neuer gesetzlicher Neubaustandard.

Damit hat die Bundesregierung die Anforderungen an den zulässigen Primärenergiebedarf von Neubauten erhöht.

Bis zum 1. Januar 2025 will die Bundesregierung die gesetzlichen Neubauanforderungen an den EH40-Standard angleichen.

Umbenennung Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks (PLW – Profis leisten was) in „Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills“

(3349) Der Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks (PLW) ist seit über 70 Jahren ein wichtiges Instrument, um Exzellenz im Handwerk zu zeigen und die Attraktivität der Ausbildung im Handwerk zu stärken. Mit dem Ziel, die Sichtbarkeit des Wettbewerbs zu erhöhen, seine Markenbildung zu stärken sowie die Umsetzung insgesamt zu modernisieren, hat das ZDH-Präsidium Ende 2021 eine Umbenennung angestoßen, die im vergangenen Jahr intensiv innerhalb und außerhalb der Handwerksorganisation diskutiert wurde. Zahlreiche Institutionen waren in den Abstimmungsprozess eingebunden. Und natürlich wurde die Umbenennung in den Gremien vorgestellt, diskutiert und bestätigt. Abschließend hat die ZDH-Vollversammlung am 08.12.2022 in Augsburg die Umbenennung des PLW in „Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills“ zustimmend zur Kenntnis genommen. Um deutlich zu machen, dass die Deutsche Meisterschaft im Handwerk ein zusammenhängender Wettbewerb ist, der nacheinander auf mehreren Ebenen durchgeführt wird, soll der Name ab sofort einheitlich auf allen Wettbewerbsebenen und in allen Gewerken genutzt werden. Eine Differenzierung nach Regionen und Gewerken ist dabei möglich, auf Bundesebene z. B. „Deutsche Meisterschaft der Bau-Handwerke, Bundeswettbewerb“.

Insbesondere die Ergänzung „…wettbewerb“ soll dabei noch einmal verdeutlichen, dass es sich gerade nicht um eine Meister-Qualifikation handelt. Und mit der englischen Zusatzbezeichnung „German Craft Skills“ soll gezeigt werden, dass der nationale Wettbewerb in vielen Gewerken auch die unmittelbare Vorstufe zu den internationalen Wettbewerben EuroSkills und WorldSkills ist. Besonders wichtig ist zudem, die bisherigen Bezeichnungen für die Gewinner zwingend beizubehalten, so dass auch weiterhin bundesweit einheitlich von „Bundessiegern“, „Landessiegern“ und „Kammersiegern“ gesprochen wird.                                                                             

Am 9. Dezember 2023 werden dann im bcc in Berlin erstmals die Bundessieger der Deutschen Meisterschaft im Handwerk geehrt.

Neue Richtlinie für das Berufsorientierungsprogramm (BOP)

(3350) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat zur Antragsrunde 2023 eine neue Richtlinie für das Berufsorientierungsprogramm (BOP) veröffentlicht. Gefördert werden Maßnahmen der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten. Die neue Förderrichtlinie erleichtert u. a. für Antragsteller die Zusammenarbeit mit Gymnasien und soll das Berufsorientierungsprogramm für diese Schulform inhaltlich attraktiver machen. Auch wird es zukünftig möglich sein, mit Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe II zu arbeiten. Die Anpassungen sind vor dem Hintergrund der im Sommer 2022 abgeschlossenen Modellprojekte mit Gymnasien entstanden. Informationen dazu und Einblicke in die Modellprojekte erhalten Sie über den Link: BOP am Gymnasium

Darüber hinaus gibt es neue Qualitätsstandards für die Potenzialanalyse und praxisorientierte Berufsorientierungstage, die Reflexionsanteile im BOP wurden mit der neuen Förderrichtlinie qualitativ und quantitativ deutlich aufgewertet und die Fördersätze wurden erhöht. Eine Antragstellung ist zwischen dem 1. April 2023 und dem 31. Mai 2023 möglich.

Zusätzliche Stipendien für die berufliche Weiterbildung

(3351) Im Rahmen der vom Bundesbildungsministerium im Dezember 2022 angekündigten Exzellenzinitiative für die Berufliche Bildung werden nun in einem ersten Schritt die beiden von der Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung (SBB) betreuten Stipendienprogramme des Ministeriums aufgestockt. Im Weiterbildungsstipendium werden in diesem und im kommenden Jahr jeweils 250 zusätzliche Plätze zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurde die maximale Förderhöhe im Weiterbildungsstipendium zum 1. Januar 2023 von 8.100 € auf 8.700 € angehoben. Auch im Aufstiegsstipendium werden zusätzliche Stipendien bereitgestellt: 50 Plätze in diesem Jahr sowie 125 Plätze im Jahr 2024.

Geänderte Förderrichtlinie für den Anerkennungszuschuss

(3352) Die auslaufende Richtlinie für den Anerkennungszuschuss für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen ist übergangsweise verlängert und um Fördermöglichkeiten für Kosten der Qualifikationsanalyse erweitert worden. Der Anerkennungszuschuss und die Qualifizierungsförderung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen, die nach der Richtlinie in der alten Fassung zum Jahresende 2022 ausgelaufen wären, werden übergangsweise fortgeführt und um ein weiteres Instrument ergänzt:

Erfreulicherweise sind künftig auch Kosten, die im Rahmen einer Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Kompetenzen anfallen, förderfähig. Diese Ergänzung ist notwendig geworden, da mit Ende des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekts NetQA der Sonderfonds zur Förderung von Qualifikationsanalysen nicht mehr besteht. Nach Aussagen des zuständigen Referats im Ministerium stellt die Änderung der Förderrichtlinie lediglich eine Überbrückungslösung dar, da derzeit über eine Verstetigung des Anerkennungszuschusses beraten wird. Im Zuge der Verlängerung der Förderrichtlinie können Anträge für die genannten Förderinstrumente bis zum 30. Juni 2023 bei der zentralen Förderstelle im Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gestellt werden. Anträge auf Kostenerstattung können innerhalb von neun Monaten ab der Förderzusage, in jedem Fall aber spätestens bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Konkret förderfähig sind folgende Leistungen:                                                                                                                                                                                     

  1. Anerkennung ausländischer Berufs- und Bildungsqualifikationen (Anerkennungszuschuss) bis zu 600 Euro für:                                                                                                                                                                   
  • Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens
  • Zeugnisbewertungen durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)                                           
  • Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten                                   
  1. Qualifizierungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (Qualifizierungsförderung) bis zu 3.000 Euro für:
  • Anpassungslehrgänge und Anpassungsqualifizierungen                                                                            
  • Vorbereitungskurse für Eignungs-, Kenntnisprüfungen und Prüfgebühren
  • Fahrt- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit den geförderten Qualifizierungen                       
  • Beratungen beim Zugang zu Maßnahmen und Praktika.
  1. Qualifikationsanalysen zur Feststellung beruflicher Kompetenzen (Qualifikationsanalyse) bis zu 1.200 Euro für:
  • Kosten, die im Rahmen eines von der zuständigen Stelle beauftragten praktischen Nachweises der Berufsqualifikation anfallen (z.B. Fachgespräche, Arbeitsproben und Probearbeiten im Betrieb, Material, Räume, Werkstätten, beauftragte Fachexperten und -expertinnen

Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(3353) Die EU-Kommission hat einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, mit dem ausgewählte Bereiche des Insolvenzrechts in den Mitgliedsstaaten angeglichen werden sollen. Für Kleinstunternehmen soll ein vereinfachtes Liquidationsverfahren eingeführt werden. Der Richtlinienvorschlag soll der Vollendung der sog. Kapitalmarktunion dienen.  Die wesentlichen Regelungsinhalte des Vorschlags lauten wie folgt:                                                                       

  • Es sollen weitreichende Vorgaben zum Insolvenzanfechtungsrecht geschaffen werden, indem Grundvoraussetzungen und Rechtsfolgen für die Insolvenzanfechtung festlegt werden (Art. 4 bis 12 RL-Entwurf). Es handelt sich um Mindestharmonisierungsvorgaben, so dass die Mitgliedstaaten weitergehende Anfechtungsregelungen schaffen bzw. beibehalten können, wenn diese Bestimmungen die Gesamtheit der Gläubiger besser schützen.
  • Die Rückverfolgung und -gewinnung von massezugehörigem Vermögen soll erleichtert werden (Art. 13 bis 18 RL-Entwurf). Hierzu soll der (insbesondere auch grenzüberschreitende) Zugang zu diversen Vermögensregistern verbessert werden. Die entsprechenden Vermögensregister sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt.
  • Es soll ein Verfahrensrahmen geschaffen werden, der eine zügige Veräußerung von Unternehmen(-steilen) aus der Insolvenzmasse ermöglicht (sog. „Pre-pack-Verfahren“, Art. 19 bis 35 RL-Entwurf).
  • Die Mitglieder der Unternehmensleitung sollen verpflichtet werden, spätestens drei Monaten nach Eintritt einer Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen und für Schäden aufgrund einer verspäteten Antragstellung haften (Art. 36 und 37 RL-Entwurf). Im deutschen Recht sind bereits kürzere Antragsfristen geregelt (drei bzw. sechs Wochen, siehe § 15a Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO)).             
  • Für Kleinstunternehmen soll ein vereinfachtes Liquidationsverfahren eingeführt werden (Art. 38 bis 57 RL-Entwurf). Zur Senkung der Verfahrenskosten soll im Regelfall kein Insolvenzverwalter bestellt werden (Art. 43 RL-Entwurf); Verwalteraufgaben sollen von einem Gericht oder einer Behörde wahrgenommen werden.
  • Es sollen Regelungen zur Bildung und Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen (Art. 58 bis 67 RL-Entwurf) geschaffen werden. Im deutschen Recht sind ähnliche Vorgaben in den §§ 69 ff. InsO geregelt.                                                                  

Viele der vorgesehenen Grundprinzipien sind in der deutschen Insolvenzordnung bereits enthalten. Neuartig aus Sicht des deutschen Insolvenzrechts sind insbesondere die vorgeschlagenen Bestimmungen für die Liquidation von Kleinstunternehmen und hinsichtlich eines „Pre-pack-Verfahrens“.

BTI-Kundenschulungen

(3354) Der BVRS-Rahmenvertragspartner BTI Befestigungstechnik informiert unter https://www.bti.de/shop-de/services/kundenschulungen über aktuelle und kommende Schulungen. Unter diesem Link besteht auch die Möglichkeit zur Anmeldung.

Die Schulungen finden in den BTI Handwerker-Centern an neun Standorten deutschlandweit statt.

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RS-Aktuell Ausgabe 2023-01

Online- Erfahrungsaustausch der Sachverständigen geht in die zweite Runde

(3333) Am 14. Februar 2023 veranstaltet der BVRS den zweiten Online-Erfahrungsaustausch der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des R+S-Handwerks. Diesmal wird sich alles um ZIP-Anlagen und Lamellendächer drehen. Beide Produkte sind bisher in technischen Richtlinien und sonstigen Schriften, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik betrachtet werden können, nicht vertiefend behandelt. Dies ändert sich derzeit. Deshalb ist es wichtig, dass die Sachverständigen unseres Handwerks sich zu Produkteigenschaften und möglichen Erscheinungsformen von Fehlerbildern austauschen, so dass die Beurteilung von Sachverhalten rund um die Produkte einheitlich ist.

Wir freuen uns wieder über zahlreiche Anmeldungen und hoffen auf konstruktive Gespräche und Diskussionen.

„Kleine Hände, große Zukunft“ – Macher und Förderer gesucht!

(3334) Schon die Kleinsten für das Handwerk begeistern – dieses Ziel verfolgt der Kita-Wettbewerb der Aktion Modernes Handwerk (AMH e.V.). Und das mit großem Erfolg seit zehn Jahren. Über 1.700 Kitas haben sich in den vergangenen Jahren beteiligt. Im Jubiläumsjahr sollen es noch einmal deutlich mehr werden. Um besonders viele Handwerksbetriebe und Kita-Gruppen bundesweit zu erreichen, muss kräftig die Werbetrommel gerührt werden. Und es braucht engagierte Handwerkerinnen und Handwerker, die bereit sind, ein solches Projekt auch finanziell zu unterstützen.

Mit vielen kleinen Beiträgen Großes erreichen – das ist die Grundidee des Crowdfundings. Handwerkerinnen und Handwerker sind herzlich eingeladen, den Kita-Wettbewerb des Handwerks als ihr Herzensprojekt zu entdecken und als Förderer zu unterstützen. Sponsoren von „Kleine Hände, große Zukunft“ leisten nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Nachwuchssicherung im Handwerk. Sie erhalten natürlich auch ein Signet, das sie als Förderer des Kita-Wettbewerbs des Handwerks ausweist – für das Geschäftspapier oder die Webseite. Jetzt aktiv mitmachen beim Crowdfunding unter www.kita-wettbewerb.de.

Ablösung des Sozialversicherungsausweises ab 1. Januar 2023

(3335) Zum 1. Januar 2023 wird in Folge des 8. SGB IV-ÄndG die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens der Betriebe bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst.

Die neuen Versicherungsnummernachweise werden seit dem 2. Januar 2023 durch die Datenstelle der Rentenversicherung für jede Person bei der Vergabe einer Versicherungsnummer ausgestellt. Ändern sich die Angaben zur Person bzw. die Versicherungsnummer, erfolgt ebenfalls von Amts wegen eine Neuausstellung des Versicherungsnummernachweises.

Nach Verlust oder Zerstörung kann eine Neuausstellung eines Versicherungsnummernachweises bei der Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse), beim Rentenversicherungsträger oder über den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Mehr Hinzuverdienst für Frührentner

(3336) Am 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem verringert die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Midijob-Grenze gestiegen

(3337) Zum 1. Januar 2023 ist die Grenze für Midijobs auf 2.000 Euro gestiegen. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Geringverdienern bleibt mehr Netto vom Brutto. 

Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,10 Euro und 2.000 Euro bewegen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Somit zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für Midijobber sind die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten jedoch stark reduziert. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches künftig bei null und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro fällig.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

(3338) Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

(3339) Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie ist in Kraft getreten.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen.
  • Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt jedoch unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.
  • Während einer vereinbarten Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.

Neue Richtlinie zur Förderung von KMU-Unternehmensberatungen

(3340) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ist das neue Bundesprogramm zur Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freie Berufe in Kraft getreten. Unternehmen, die zur Lösung ihrer wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung eine Unternehmensberatung in Anspruch nehmen, können entsprechend der neuen Förderregularien einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Kosten der Beratung erhalten.

Förderungen für KMU sind für mehrere in sich abgeschlossene Unternehmensberatungen möglich, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Beratungen pro Jahr und maximal fünf Beratungen innerhalb der Richtliniendauer von vier Jahren bis Ende 2026. Der Zuschuss beträgt im Geltungsbereich der westdeutschen Bundesländer 50 Prozent, maximal aber 1.750 Euro pro Beratung, und in den ostdeutschen Bundesländern 80 Prozent, höchstens jedoch 2.800 Euro pro Beratung. Die durchführenden Berater müssen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert sein. Das Förderprogramm ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Die Leitstelle beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in die Umsetzung des Förderprogramms eingebunden ist, unterstützt interessierte Unternehmen bei der Antragstellung und beantwortet Fragen zur Beratungsförderung. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Leitstelle.

Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz und Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichts- und Asylverfahren

(3341) Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts und das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren sind am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen worden und wurden am 30. bzw. 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts erhalten u. a. langjährig Geduldete, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland gelebt haben, ein 18-monatiges Chancen-Aufenthaltsrecht. Damit soll ihnen ermöglicht werden, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis. Das Gesetz ist am
31. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren sieht insbesondere prozessuale Veränderungen zur Beschleunigung der Asylgerichts- und Asylverfahren vor, wie die Streichung der Regelungsüberprüfung oder die Schaffung einer behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Mit alten Smartphones „Ein Herz für Kinder“ unterstützen

(3342) Wie schon in den vergangenen Jahren hat der BVRS-Partner ComBusiness auch im Jahr 2022 wieder eine Sammelaktion von alten Smartphones gestartet. Diese Aktion, über die wir seinerzeit informiert hatten, hat ComBusiness mit großem Erfolg beendet. Dank der Hilfe auch unserer Mitgliedsbetriebe konnten über 400 Smartphones recycelt und fachgerecht entsorgt werden. Somit konnte ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden.

Den Verkaufserlös hat die ComBusiness aufgestockt. So konnte der Betrag von 1.000,00 Euro an die Organisation „Ein Herz für Kinder“ gespendet werden.

Aufgrund der positiven Resonanz wird ComBusiness auch im Jahr 2023 wieder für die Organisation sammeln. Wichtig für die Erzielung eines Restwertes ist, dass sich das Smartphone einschalten lässt, keine mechanischen Displayschäden vorhanden sind und die kundenspezifische ID gelöscht ist.

So einfach geht’s:

  1. Senden Sie Ihre alten Smartphones an ComBusiness Service GbR, Barbarastrasse 22, 46047 Oberhausen
  2. Ihre Daten werden von dem ComBusiness Partner Teqcycle zertifiziert gelöscht und die Geräte werden weiter verwertet.
  3. Besteht ein Restwert, wird dieser zu 100 Prozent gespendet.
  4. Ab zehn Smartphones kann ComBusiness Ihnen eine Box mit einem Retourenschein zusenden und Sie erhalten zudem ein kostenfreies Zertifikat zur DSGVO-konformen Datenlöschung. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass Sie ComBusiness im Vorfeld kontaktieren.

Für Fragen, auch rund um das Thema Telekommunikation, steht Ihnen die ComBusiness gerne zur Verfügung. Herr Gernot Moll und Herr Sebastian Tomazin per Telefon 0208 – 451 930 0 oder info@combusiness.de.

Neues Webinarprogramm von Beck+Heun ist online

(3343) Sechs Themen und somit doppelt so viele wie zuletzt stehen auf dem digitalen Campus des Herstellers zur Auswahl.

Die je rund einstündigen Seminare vermitteln Wissen rund um das Fenster und den Rollladenkasten – von Produktvorstellungen über Montagetipps bis hin zu Bauphysik und Förderlandschaft. „CAMPUS digital“ findet vom
28. Februar bis zum 3. März 2023 statt. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind auf CAMPUS – Beck+Heun (beck-heun.de) zu finden.

Runder Geburtstag

(3344) Christian Schaller, Mitglied des Industriebeirats des BVRS und Geschäftsführer der Firma HELLA Sonnenschutztechnik GmbH, feiert am 6. Februar seinen 50. Geburtstag. Herzliche Glückwünsche!

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RS-Aktuell Ausgabe 2022-12

Jörg Dittrich ist neuer Handwerkspräsident

(3316) Das Handwerk hat am 8. Dezember auf dem Deutschen Handwerkstag in Augsburg mit überwältigender Mehrheit Jörg Dittrich zum neuen Präsidenten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) gewählt. Dittrich löst zum 1. Januar 2023 Hans Peter Wollseifer ab, der dem ZDH als Präsident neun Jahre lang vorgestanden hat.

Der 53-jährige Dachdeckermeister und Diplom-Hochbauingenieur Dittrich aus Dresden ist ein erfahrener selbstständiger Meister und Handwerkspolitiker. Mit 28 Jahren übernahm er den 1905 von seinem Urgroßvater gegründeten Familienbetrieb in vierter Generation. Das Dresdner Unternehmen mit einer Niederlassung in Berlin beschäftigt 65 Mitarbeiter in den Gewerken Dachdeckerei, Dachklempnerei, Zimmerei und Trockenbau. 1998 gründete Dittrich mit einem polnischen Geschäftspartner einen Betrieb in Breslau, der überwiegend in Polen Dach- und Fassadenarbeiten ausführt. Zur Firmengruppe gehören zwei weitere Betriebe, die im Bereich Komplettsanierung sowie Dach- und Fassadenbegrünung in Dresden tätig sind. Dittrich ist verheiratet und hat sechs Kinder.

Seit mehr als zehn Jahren ist Dittrich sowohl regional als auch auf Bundesebene in der Handwerkspolitik aktiv. 2012 wurde er zum Präsidenten der Handwerkskammer Dresden gewählt und seit 2021 ist er Präsident des Sächsischen Handwerkstags. Seit 2015 gehört er dem ZDH-Präsidium und seit 2017 dem Geschäftsführenden Präsidium des ZDH an. Jörg Dittrich versteht sich als Vertreter aller Mitglieder der Handwerksfamilie. Er wirbt für das enge Miteinander der Handwerkskammern, Fachverbände, Innungen und Kreishandwerkerschaften.

Peteranderl und Nachbauer als ZDH-Vize-Präsidenten bestätigt

(3317) Franz Xaver Peteranderl, Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern, und Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau sowie Präsident der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, sind am 9. Dezember auf dem Deutschen Handwerkstag in Augsburg als Vizepräsidenten des ZDH bestätigt worden. Als weitere Mitglieder des Geschäftsführenden ZDH-Präsidiums wurden gewählt: Carola Zarth, Präsidentin der Handwerkskammer Berlin, und Thomas Bürkle, Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke.

Neu gewählt wurde auch das Präsidium des ZDH. Die weiteren Mitglieder neben dem Vizepräsidenten sind für den Deutschen Handwerkskammertag (DHKT):

  • Detlef Bade, Präsident der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade,
  • Stefan Füll, Präsident der Handwerkskammer Wiesbaden,
  • Axel Hochschild, Präsident der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern,
  • Kurt Krautscheid, Präsident der Handwerkskammer Koblenz,
  • Hagen Mauer, Präsident der Handwerkskammer Magdeburg,
  • Rainer Reichhold, Präsident der Handwerkskammer Region Stuttgart,
  • Berthold Schröder, Präsident der Handwerkskammer Dortmund,
  • Frank Wagner, Präsident der Handwerkskammer Chemnitz, sowie
  • Carola Zarth, Präsidentin der Handwerkskammer Berlin.

Für den Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) wurden als weitere Mitglieder neben dem Vizepräsidenten ins Präsidium gewählt:

  • Thomas Bürkle, Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
  • Thomas Dietrich, Bundesinnungsmeister des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks, 
  • Herbert Dohrmann, Präsident des Deutschen Fleischer-Verbands,
  • Detlef Peter Grün, Bundesinnungsmeister des Zentralverbandes des Kraftfahrzeughandwerks,
  • Manuela Härtelt-Dören, Präsidentin des Zentralverbandes des Deutschen  Friseurhandwerks,
  • Michael Hilpert, Präsident des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima,
  • Guido Müller, Präsident des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz,
  • Reinhard Quast, Präsident des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, sowie
  • Willi Seiger, Präsident des Bundesverbandes Metall.

Die Gruppe der dem Handwerk nahestehenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen wird im ZDH-Präsidium vertreten von Ulrich Bopp, Präsident der Handwerkskammer Heilbronn-Franken.

BVRS-Hauptgeschäftsführer Ingo Plück wurde jeweils als Rechnungsprüfer für UDH und ZDH für drei Jahre wiedergewählt.

Überprüfung der besonderen Sachkunde erfolgreich abgelegt

(3318) Der BVRS freut sich über die erfolgreiche Überprüfung der besonderen Sachkunde von Christopher Derscheidt aus Wörrstadt. Die Prüfung ist Voraussetzung, um im R+S-Handwerk als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt zu werden. Damit haben sich 2022 insgesamt zwei Anwärter für eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger qualifiziert. Die stetig steigenden fachlichen Anforderungen und immer umfangreicher werdende Produktpalette des R+S-Handwerks erfordern immer höher qualifizierte Sachverständige. Auch 2022 setzt sich der Trend einer wachsenden Zahl von sehr gut qualifizierten Sachverständigen in unserem Handwerk fort.

BMWK setzt neue Anreize für Sanierungen – Bonus für serielles Sanieren wird eingeführt

(3319) Die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung sind zentrale Schritte, um die Energiekosten der Verbraucher zu senken und gleichzeitig unsere Klimaschutzziele zu erreichen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll möglichst viele Menschen dabei unterstützen, diese Schritte zu ergreifen. Daher hat die Bundesregierung die bereits angekündigte zweite Reformstufe der BEG beschlossen, um so den im Sommer eingeschlagenen Weg weiter fortzusetzen. Der Zugang zur BEG wird weiter erleichtert, Förderboni erhöhen die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms wird erneut gesteigert, um möglichst viele Antragssteller unterstützen zu können. Die Änderungen an den BEG-Förderrichtlinien werden noch 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Alle drei Teilprogramme der BEG (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen) sind von den Änderungen betroffen.

Publikationen „Sonnenschutz in Rettungswegen“ und „Leitfaden Schall“ der IVRSA aktualisiert

(3320) Die IVRSA hat in der zweiten Jahreshälfte die bereits seit längerem bestehenden Publikationen „Sonnenschutz in Rettungswegen“ und den „Leitfaden Schall“ redaktionell und inhaltlich leicht überarbeitet. Gerade beim Thema Brandschutz besteht nach wie vor häufig die Fragestellung, wie mit Sonnenschutzanlagen umzugehen ist. In Zusammenarbeit mit einem Brandschutzgutachter wurde hier das Thema einmal etwas eingehender beleuchtet und in der Richtlinie zusammengefasst. Beim Thema Schallschutz haben sich zwar weder Anforderungen noch die Normenlage in der jüngeren Vergangenheit sonderlich verändert. Aber auch hier arbeitet die Branche intensiv daran, Sonnenschutzanlagen in den Kontext Schallschutz besser als bisher einzuordnen. Wie üblich hat sich auch der BVRS an der Überarbeitung der beiden Publikationen beteiligt. Die Publikationen stehen wieder auf der Homepage der IVRSA Technische Unterlagen – IVRSA – Industrievereinigung zum kostenlosen Download bereit.

Ordnungsgelder bei Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

(3321) Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist aktuell darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen mit Ordnungsgeldern geahndet wird. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Auch bei einem Verstoß gegen Inhalts- und Formvorschriften des veröffentlichten Jahresabschlusses können entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31. Dezember 2022 endet (Bilanzstichtag 31. Dezember 2021), wird das BfJ vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Umsatzsteuer – Ermäßigter Steuersatz für das Legen von Gas-Hausanschlüssen

(3322) Für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 bewirkt werden, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (Gesetz zur temporären Senkung des USt-Satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022).

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das Legen eines Gas-Hausanschlusses der Lieferung von Gas gleichgestellt ist und – wie auch das Legen von Hauswasseranschlüssen – ebenfalls mit Prozent Umsatzsteuer besteuert wird. Das Legen von Mehrfachanschlüssen (z. B. Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Verlängerung der Sonderregelungen für Materialengpässe und Stoffpreissteigerungen bei Bauvergaben des Bundes

(3323) Mit Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Am 22. Juni 2022 erfolgte mit dem Bezugserlass eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a VHB).

In den Monaten August und September 2022 war für Teile der benannten Produktgruppen ein Trend zur Stabilisierung erkennbar. Ob sich dieser Trend fortsetzt ist aber derzeit noch nicht absehbar. Die Sonderregelungen wurden daher mittels eines neuen Erlasses bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Praktische Infos zur Strom- und Gaspreisbremse und zum Energiesparen

(3324) Der BVRS-Rahmenvertragspartner Ampere AG bietet auf seiner Homepage praktische Energiespartipps auch für Betriebe. Außerdem stellt Ampere dort zahlreiche Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse einschließlich konkreter Handlungsempfehlungen zur Verfügung.

Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen bis 31. März 2023 verlängert

(3325) Nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses wird die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung weiter gebraucht. Daher ist sie nicht, wie ursprünglich beschlossen, zum 30. November 2022 ausgelaufen, sondern sie wird bis zum 31. März 2023 verlängert.

Es gilt also weiterhin: Versicherte mit einer leichten Atemwegserkrankung können nach telefonischer Anamnese bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten.

Stand der politischen Arbeit des ZDH

(3326) Das Handwerk wird durch die vielen Krisen aus mehreren Richtungen in die Zange genommen: explodierende Energiepreise, unsichere Energieversorgung, massive Materialverteuerungen und Lieferengpässe, Konsumzurückhaltung, steigende Belastungen durch Sozialabgaben. Die Betriebe müssen daher dringend entlastet werden. Dafür kämpft unser Dachverband ZDH auf allen politischen Ebenen. Hier finden Sie Informationen zum aktuellen Stand der politischen Arbeit.

Gesetz zum Chancenaufenthaltsrecht

(3327) Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Gesetz zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts, das den Zugang geduldeter Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt erleichtert, beschlossen. Dieses den Zugang geduldeter Flüchtlinge zum deutschen Arbeitsmarkt, die sich schon länger in Deutschland aufhalten, erleichtern. Ebenfalls verabschiedet wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren.

Der Stichtag, der den potenziell begünstigten Personenkreis des neuen § 104c AufenthG (Chancenaufenthalt) eingrenzt, wurde vom 1. Januar 2022 auf den 31. Oktober 2022 verlegt. Von den Regelungen können nunmehr all jene geduldeten Ausländer profitieren, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen erstmaliger Ankündigung des Chancenaufenthaltstitels im Koalitionsvertrag und Inkrafttreten des Gesetzes ein erheblicher Zeitraum liegt.

Die Gültigkeitsdauer des Chancenaufenthaltstitels wurde auf 18 Monate verlängert, um so den Begünstigten mehr Zeit zu geben, die notwendigen – und unverändert gebliebenen – Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Korrespondierend dazu wird klarstellend geregelt, dass der Familiennachzug zu Inhabern eines Chancenaufenthaltstitels in § 29 AufenthG aufgrund der nunmehr über einjährige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ausgeschlossen wird.

Bei § 25a AufenthG (Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden oder nach der Änderung Ausweitung auf junge Volljährige) wurde als Voraussetzung für die Titelerteilung eine zwölfmonatige Vorduldungszeit geregelt, um unter Beachtung der Dauer der Asylverfahren einen Wechsel aus dem Asylverfahren (oder unmittelbar nach Beendigung des Asylverfahrens) in einen Bleiberechtstitel zu vermeiden und den Ausländerbehörden die Möglichkeit einzuräumen, nach negativem Abschluss des Asylverfahrens zunächst aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzusetzen.                                                                                                                                                                

Die Gesetze sind nicht zustimmungsbedürftig.

BOF-Programm für Zugewanderte geht weiter  

(3328) Mit einer neuen Förderrichtlinie des Programms „Berufliche Orientierung für Zugewanderte (BOF)“ können Geflüchtete und Zugewanderte mit Unterstützungsbedarf bis Ende 2023 auf eine Ausbildung vorbereitet werden. Mit der Verlängerung gibt es flexiblere Sprachunterstützung und mehr Geld für Kinderbetreuung. Einzelheiten zur Richtlinie finden Sie hier.

Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie verabschiedet

(3329) Der Bundestag hat am 1. Dezember 2022 ein Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige verabschiedet.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen.
  • Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss, bleibt jedoch unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert. Während einer vereinbarten Freistellung gilt unter anderem ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.
  • Das Gesetz bedeutet keine Erweiterung der Benachteiligungsgründe im Sinne von § 1 AGG, aber Beschäftigte, die der Ansicht sind, aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige benachteiligt worden zu sein, sollen sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können.

Der sogernannte Vaterschaftsurlaub – Anspruch auf eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes – wurde mit dem Gesetz noch nicht umgesetzt.

Bücher von Peter Brandl für einen guten Zweck

(3330) Peter Brandl, Keynote-Speaker der Bonner Haupttagung 2022, hat einen Wohltätigkeitsaktion für Kinder aus sozial schwachen Verhältnissen ins Leben gerufen: Lockdowns und Schulschließungen haben hier infolge der Corona-Pandemie teilweise verheerende Auswirkungen. Für viele dieser Kinder sind zwei Jahre Schule praktisch ersatzlos ausgefallen. Gemeinsam mit anderen Rednern will Peter Brandl hier etwas tun. Sie sammeln 500.000 Euro, um Lern-Coaches auszubilden, damit diese Kinder wieder eine Chance haben.

Peter Brandl hat ein Paket geschnürt, das aus zwei Büchern, insgesamt drei Hörbüchern und einer Doppel-DVD besteht. Die Doppel-DVD enthält einen Vortrag und als Bonus einen Kompaktvideokurs zum Thema Kommunikation.

Beim Kauf aller einzelnen Teile läge der Preis bei über 150 Euro. Peter Brandl bietet das Paket für 89 Euro inkl. Versand an. Alle Erlöse spendet er zu 100 Prozent an dieses Projekt und nicht nur das – er verdoppelt die Summe.

Alle Infos gibt es unter https://peterbrandl.de/buecher-fuer-einen-guten-zweck/

Wer das Projekt unterstützen und das Buch-Paket haben möchten, schickt bitte einfach eine Mail an office@peterbrandl.com.

Runder Geburtstag

(3331) Michael März, Mitglied im Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit des BVRS und Ehrenobermeister der Innung Südbayern, feiert am 29. Dezember 2022 seinen 65. Geburtstag. Herzlichen Glückwunsch nach München!

Zu Weihnachten und zum Jahreswechsel

(3332) Das Jahr 2022 neigt sich dem Ende zu. Seit Ende Februar wird die noch immer nicht beendete Corona-Pandemie durch den schrecklichen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine überlagert. Wir alle spüren die Folgen – privat, aber auch in unseren Betrieben, wo uns steigende Energiepreise, Lieferprobleme, Inflation, Kundenzurückhaltung und ungewisse Zukunftsaussichten beschäftigen. Trotzdem oder gerade deshalb hat unsere Branche auch in diesem Jahr gezeigt, dass sie zusammensteht und die Betriebe sich nicht unterkriegen lassen. An vorderster Stelle zeigt das Klimahandwerk R+S-Branche, dass die Herausforderungen der Zukunft nur mit dem Handwerk zu bewältigen sind. Wir haben die Lösungen, wenn es um Energieeinsparung, altersgerechtes Wohnen und Sicherheit geht, um nur wenige Beispiele zu nennen. Sie alle haben auch in diesem Jahr das Land weiter am Laufen gehalten, wofür wir uns bei Ihnen ganz herzlich bedanken möchten.

Das Präsidium und das Team der BVRS-Geschäftsstelle wünschen Ihnen von Herzen ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches, gesundes Neues Jahr! Passen Sie gut auf sich und Ihre Lieben auf. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen – in welcher Form und wo auch immer – im kommenden Jahr.

Vom 27. bis 30. Dezember bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Ab dem 2. Januar 2023 sind wir wieder für Sie da.

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