Geändertes Mängelgewährleistungsrecht und neues gesetzliches Bauvertragsrecht

Geändertes Mängelgewährleistungsrecht und neues gesetzliches Bauvertragsrecht

Am 1. Januar 2018 sind das geänderte Mängelgewährleistungsrecht und das neue gesetzliche Bauvertragsrecht in Kraft getreten.

Beides gilt somit für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden; laufende Fälle unterliegen daher dem bisherigen Recht.

Das geänderte Mängelgewährleistungsrecht betrifft vor allem die Aus- und Einbaukosten bei Produktmängeln, die künftig vom Handwerker, der zwar den Produktmangel nicht verursacht hat, gegenüber seinem Kunden aber dafür einstehen muss, beim Verkäufer bzw. Lieferanten geltend gemacht werden können. Damit ist die bisherige Haftungsfalle bei zwischen Unternehmern geschlossenen Kaufverträgen beseitigt. Der Lieferant kann – hat er das mangelhafte Produkt selber nur bezogen – wiederum bei seinem Lieferanten bzw. dem Hersteller bezüglich der Aus- und Einbaukosten Regress nehmen.

Das zeitgleich in Kraft getretene neue gesetzliche Bauvertragsrecht führt zu einer Neuaufteilung des bisherigen BGB-Werkvertragsrechts in allgemeine Werkverträge, Bauverträge und Verbraucherbauverträge. Während es im allgemeinen Werkvertragsrecht im Wesentlichen bei den bisherigen Regelungen geblieben ist, wurde mit dem Bauvertrag eine Vertragsart mit Spezialregelungen geschaffen, die z.B. dem Handwerksbetrieb zahlreiche Verpflichtungen auferlegen, zu einem einseitigen Anordnungsrecht des Bestellers führen, umgekehrt dem Handwerker aber auch besserere Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Forderungen geben. Der ebenfalls neu geregelte Verbraucherbauvertrag betrifft nur schlüsselfertiges Bauen oder grundlegende Sanierungen und ist daher für R+S-Betriebe in der Regel nicht relevant.

Der BVRS und seine Dachorganisationen, d.h. der ZDH und die Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) haben zahlreiche Informationen und Arbeitshilfen erstellt, die kontinuierlich ergänzt werden, zumal sich viele Zweifelsfragen erst nach und nach durch die Rechtssprechung und eine Evalierung des Gesetzes klären werden.

Diese Informationen können nachstehend heruntergeladen werden. Sie sind geordnet nach Informationen zu beiden Gesetzesneuerungen, nach Informationen speziell zum Mängelgewährleistungsrecht und nach Informationen zum gesetzlichen Bauvertragsrecht.

 

Informationen zu beiden Gesetzesneuerungen:

ZDH-Flyer Mängelgewährleistungs- Und Bauvertragsrecht
ZDH-Flyer Mängelgewährleistungs- Und Bauvertragsrecht
ZDH-Flyer-Maengelgewaehrleistungs-und-Bauvertragsrecht.pdf
RS 2017-04 56-57
RS 2017-04 56-57
RS_2017-04_56-57.pdf
BVB Reform Bauvertragsrecht März2017
BVB Reform Bauvertragsrecht März2017
BVB_Reform_Bauvertragsrecht_Maerz2017.pdf
Neues Mängelgewährtleistungs- Und Baurecht ZDH-Skript
Neues Mängelgewährtleistungs- Und Baurecht ZDH-Skript
Neues-Maengelgewaehrtleistungs-und-Baurecht_ZDH-Skript.pdf

 

Informationen zum Mängelgewährleistungsrecht:

RS 2017-11 46-48
RS 2017-11 46-48
RS_2017-11_46-48.pdf
BVB Merkblatt Aus-Einbaukosten
BVB Merkblatt Aus-Einbaukosten
BVB_Merkblatt_Aus-Einbaukosten.pdf

 

Informationen zum gesetzlichen Bauvertragsrecht:

Nachfolgend handelt es sich um grundlegende Informationen zum neuen Bauvertragsrecht:

RS 2017-12 50-51
RS 2017-12 50-51
RS_2017-12_50-51.pdf
Bauvertragsrecht BVB 2017
Bauvertragsrecht BVB 2017
Bauvertragsrecht-BVB-2017.pdf

Aufgrund des neuen Rechts wurde der gemeinsam von BVB und Haus & Grund seit vielen Jahren herausgegebene Verbrauchervertrag zum 1. Januar 2018 grundlegend überarbeitet und an die Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angepasst. Der Vertrag „Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern)“ liegt nunmehr in der Fassung Januar 2018 vor:

HuG-BVB Bauvertrag-Handwerkervertrag 2018
HuG-BVB Bauvertrag-Handwerkervertrag 2018
HuG-BVB_Bauvertrag-Handwerkervertrag_2018_2.pdf
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Bauvertragsrechts hat die BVB auch das Merkblatt „Ihr Recht auf Zahlung“ aktualisiert und an die Änderungen im BGB angepasst.Eine Überarbeitung des Merkblatts war notwendig, da sich die im Merkblatt genannte Regelung zur Bauunternehmersicherung im Zuge der Reform verändert hat. Die Bauhandwerkersicherung ist nunmehr in
§ 650f BGB (vormals § 648a BGB) geregelt. Zudem hat sich auch der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherung erweitert. Dies ist nunmehr im beigefügten Merkblatt berücksichtigt worden:
BVB IHR RECHT AUF ZAHLUNG Januar 2018
BVB IHR RECHT AUF ZAHLUNG Januar 2018
BVB_IHR-RECHT-AUF-ZAHLUNG_Januar-2018.pdf

Außerdem wurde das BVB-Merkblatt „Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB“ an die Änderungen im BGB angepasst. Eine Überarbeitung war auch hier notwendig, da die Bauhandwerkersicherungshypothek nunmehr in § 650e BGB (vormals § 648 BGB) geregelt ist. Außerdem hat sich auch der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherungshypothek geringfügig geändert. Im Zuge der Reform des Bauvertragsrechts ist der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherungshypothek geringfügig eingeschränkt worden. Seit dem 1. Januar 2018 kann die Bauhandwerkersicherungshypothek nur noch im Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag gefordert werden. Nicht mehr gefordert werden kann sie hingegen im Werkvertrag.

BVB Bauhandwerkersicherungshypothek § 650e
BVB Bauhandwerkersicherungshypothek § 650e
BVB_Bauhandwerkersicherungshypothek-%C2%A7-650e.pdf
Weiterhin hat die BVB auch das Merkblatt „Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB“ aktualisiert.Ebenso überarbeitet wurden die zugehörigen Musterschreiben, mit denen der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung anfordern kann bzw. bei Nichterhalt der Sicherung seine Leistung einstellen oder den Vertrag kündigen kann.

Die Bauhandwerkersicherung ist nunmehr in § 650f BGB (vormals § 648a BGB) geregelt. Außerdem hat sich der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherung erweitert. Bislang konnte eine Bauhandwerkersicherung nicht von natürlichen Personen (Verbraucher) verlangt werden, die die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung ihres Einfamilienhauses ausführen lassen. Im Zuge der Reform des Bauvertragsrechts ist der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherung stark erweitert worden. Seit dem 1. Januar 2018 kann die Bauhandwerkersicherung auch von privaten Auftraggebern gefordert werden, wenn mit diesen ein Bauvertrag abgeschlossen wurde.

Nach dem Gesetz ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die gewerkeweise Herstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage. Ebenfalls als Bauwerk einzuordnen ist ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Keine Anwendung findet die Bauhandwerkersicherung weiterhin bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern sowie bei Verbraucherbauverträgen. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher über die schlüsselfertige Errichtung eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder den erheblichen Umbau an einem bestehenden Gebäude, der einem Neubau gleichkommt.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind ebenfalls Werkverträge über unwesentliche und untergeordnete Werkleistungen. Diese Ausnahme gilt unabhängig vom Auftraggeber (Verbraucher oder Unternehmer).

Bauhandwerkersicherung  650f BGB
Bauhandwerkersicherung 650f BGB
Bauhandwerkersicherung_-650f-BGB.pdf
Musterschreiben Anforderung 650f
Musterschreiben Anforderung 650f
Musterschreiben_Anforderung_650f.doc
Musterschreiben Kündigung 650f
Musterschreiben Kündigung 650f
Musterschreiben_Kuendigung_650f.doc
Musterschreiben Leistungsverweigerung 650f
Musterschreiben Leistungsverweigerung 650f
Musterschreiben_Leistungsverweigerung_650f.docx

Das neue BVB-Merkblatt „Abnahme und Zustandsfeststellung – Mustertexte zur Abnahme und zur Zustandsfeststellung“ (siehe unten) erläutert zum einen die Bedeutung einer Abnahme allgemein und zum anderen die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme im BGB-Vertrag nach dem Inkrafttreten der Reform des Bauvertragsrechts. Ebenfalls erläutert wird die neu ins BGB eingefügte Zustandsfeststellung sowie deren Rechtsfolgen (§ 650g BGB).

Ergänzt wird das Merkblatt durch Mustertexte für ein Abnahmeverlangen, das Muster eines Abnahmeprotokolls sowie den Mustertext für die Durchführung einer Zustandsfeststellung mitsamt eines Mustertextes für ein Protokoll über die Zustandsfeststellung.

BVB Merkbl Abn-Zustandsfeststellung Jan2018
BVB Merkbl Abn-Zustandsfeststellung Jan2018
BVB_Merkbl_Abn-Zustandsfeststellung_Jan2018.pdf

Für den Abschluss von Verträgen zwischen Unternehmern ist von der BVB zudem ein VOB-Vertrag auf Basis der VOB/B erarbeitet worden und liegt in der Fassung Januar 2018 vor. Dieser VOB-Vertrag gilt ausschließlich für die Beauftragung eines Unternehmers und ist nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu verwenden. Für Bauverträge mit Verbrauchern wird auf den gemeinsam von BVB und Haus & Grund herausgegebenen Vertrag (Einzelgewerk/Handwerkervertrag, s.o.) verwiesen.

Vor dem Hintergrund der Reform des Bauvertragsrechts sieht das Gesetz nun ein gesetzliches Leitbild vor, an dem sich die VOB/B messen lassen muss. Um die in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB normierte Priviligierung der VOB/B aufrecht zu erhalten, ist es notwendig, die VOB/B als Ganzes im Vertrag zu vereinbaren. Jedwede Abweichung im Vertrag von der VOB/B führt zur Eröffnung der Inhaltskontrolle des Vertrages. Die vertraglichen Regelungen werden im Rahmen der Inhaltskontrolle an den neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gemessen.

Vor diesem Hintergrund wurde der VOB-Vertrag erstellt und Abweichungen von der VOB/B vermieden. Lediglich an den Stellen, an denen die VOB/B selbst abweichende Vereinbarungen zulässt, wie etwa bei der Dauer der Gewährleistungfrist, wurden abweichende Vereinbarungen als Ankreuz-Variante in den Vertrag aufgenommen.

Es wird dringend davon abgeraten, eigenmächtig abweichende Vertragsregelungen zu vereinbaren. Diese können dazu führen, dass die Priviligierung der VOB/B ausgehebelt wird und eine Inhaltskontrolle sämtlicher Vorschriften durch ein im Streitfall mit dem Vertrag befasstes Gericht vorgenommen werden kann.

Der VOB-Vertrag wie als ausfüllbares pdf-Dokument zur Verfügung:

BVB VOB-Vertrag Januar 2018 AUSFUELLBAR
BVB VOB-Vertrag Januar 2018 AUSFUELLBAR
BVB_VOB-Vertrag_Januar-2018_AUSFUELLBAR.pdf

 

Bitte informieren Sie sich auf dieser Seite oder in der BVRS-Geschäftsstelle über neue Informationen und Arbeitshilfen zum Thema.