EnEV erhöht den Energie-Standard ab 2016

EnEV erhöht den Energie-Standard ab 2016

Um den Energiestandard von Neubauten weiter zu erhöhen und damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung in Kraft tritt, hatte der Bund Verschärfungen für Neubauten bereits mit in die EnEV eingebunden, die nun zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind. Viele sprechen jetzt auch von der „EnEV ab 2016“, es handelt sich dabei allerdings um die erhöhten Anforderungen der EnEV 2014 an Neubauten ab 2016.

Demnach hat ab 2016 …

  • der erlaubte Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik um 25 Prozent zu sinken und
  • der Wärmeschutz der Bauhülle um 20 Prozent zu steigen.

Konkret bedeutet das: effizientere Heiz-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie besser gedämmte Fenster, Außenwände, Dächer und Decken in Neubauten. Somit wird das KfW-Effizienzhaus 70 quasi zum Mindeststandard der EnEV erklärt.

Betroffene Neubauten

Unter die verschärften EnEV-Vorgaben ab 2016 fallen Bauvorhaben, für die der Bauherr folgende Schritte unternimmt – je nachdem, was die Bauordnung seines Bundeslandes fordert:

  • Der Bauherr reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später bei der Baubehörde ein.
  • Der Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später dem zuständigen Amt.
  • Der Bauherr beginnt das Bauvorhaben – für das er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt – am 1. Januar 2016 oder später auszuführen.

Wer ein neues Wohnhaus plant und baut, muss darauf achten, dass der berechnete, jährliche Primärenergiebedarf des Neubaus für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung den erlaubten Höchstwert nicht überschreitet. Dieser Höchstwert wird allerdings nicht mehr durch das Verhältnis seiner wärmeabgebenden Gebäudehülle zu dem beheizten Bauvolumen (wie es bei den ersten EnEV-Fassungen war) berechnet, sondern anhand eines „Referenzhauses“.

Auch für Wohngebäude berechnet der Planer also den maximal erlaubten jährlichen Primärenergiebedarf für das neu geplante Wohngebäude anhand eines „maßgeschneiderten, virtuellen“ Referenz-Gebäudes.

Das Referenz-Wohngebäude hat die gleiche Geometrie, Baumaße, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geplante Wohnhaus. Die Angaben für die Ausführung und technische Ausstattung des Referenzhauses stellt die EnEV in einer Tabelle bereit. Diese umfasst folgende Angaben:

die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Bauteile, die das beheizte oder gekühlte Bauvolumen umgeben: Außenwand, Dach, Bodenplatte, Fenster und Außentüren, der Wärmebrückenzuschlag für diese Außenbauteile,

  • den Bemessungswert für die Luftdichtheit der Gebäudehülle,
  • die Regeln für die Berücksichtigung des Sonnenschutzes,
  • die technische Ausstattung für die Heizung, Zubereitung des Warmwassers und Lüftung.
  • Das Referenzhaus ist nicht mit einer Kühlung ausgestattet.

Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um 25 Prozent

Für neue Wohnhäuser, die unter die EnEV ab 2016 fallen, mindert die Verordnung den berechneten Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf jeweils um 25 Prozent. Im Grunde geht der beauftragte Planer folgendermaßen vor: Er berechnet den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzhauses und multipliziert das Ergebnis mit 0,75. Der erlaubte Höchstwert ist damit um ein Viertel gemindert, anders gesagt: die Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf wird um 25 Prozent verbessert.